SteuerPedia
01
Balearischen Nachfolgepakt besteuern: Erwerb, Veräußerungsgewinn und Deutschlandbezug
Ein balearischer Nachfolgepakt kann Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen und trotzdem als erbrechtlicher Erwerb behandelt werden. Für die Steuerfolgen sind die zivilrechtliche Wirksamkeit, der genaue Übertragungszeitpunkt, die Verwandtschaft, der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und die Ansässigkeit beider Seiten getrennt zu prüfen. Besonders wichtig sind die spanische Fünfjahresregel bei einer späteren Veräußerung und die eigenständige deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerprüfung.
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02
Unternehmensnachfolge und Familiengesellschaft
Bei einer Unternehmensnachfolge zwischen Deutschland und Spanien greifen Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Schenkungsteuer, Einkommensteuer und Bewertung ineinander. Entscheidend sind nicht nur Beteiligungsquote und Verwandtschaft, sondern auch Ansässigkeit, Staatsangehörigkeit, Unternehmenssubstanz, Stichtag, Übertragungsform und die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde. Eine auf Mallorca steuerlich günstige Übertragung kann deshalb in Deutschland weiterhin anzeige- oder steuerpflichtig sein.
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03
Spanische und balearische Schenkungsteuer
Bei einer Schenkung mit Mallorca-Bezug entscheidet die Ansässigkeit des Beschenkten nicht allein. Vermögensart, Belegenheit, regionaler Fünfjahresbezug, öffentliche Urkunde, Mittelherkunft, Bewertung und zusätzliche Steuern des Schenkers müssen vor der Übertragung gemeinsam geprüft werden.
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04
Spanische und balearische Erbschaftsteuer
Die spanische Erbschaftsteuer ist staatlich geregelt, wird aber durch autonome Vorschriften erheblich verändert. Bei einem Mallorca-Bezug entscheidet deshalb nicht allein der Ort der Immobilie, sondern eine feste Prüfreihenfolge aus Ansässigkeit, Belegenheit, Verwaltungszuständigkeit, anwendbarem Regionalrecht, Verwandtschaft, Bewertung und fristgerechter Selbstveranlagung.
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05
Europäische Nachlassplanung
Europäische Nachlassplanung verbindet Erbrecht, Ehegüterrecht, Gesellschaftsrecht, Verfahrensrecht und nationale Steuern. Die zentrale Aufgabe besteht darin, gewöhnlichen Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Vermögensorte und persönliche Bindungen so zu ordnen, dass Testament, Abwicklung und Steuerplanung dieselbe Struktur abbilden.
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06
Spanische Familienabzüge und Vorauszahlungen: Modelos 121, 122, 140 und 143
Die Modelos 121, 122, 140 und 143 erfüllen vier verschiedene Aufgaben. Sie regeln die Abtretung eines Familienabzugs, die Rückzahlung zu hoher Vorauszahlungen sowie den monatlichen Vorschuss auf den Mutterschafts- oder Familienabzug. Wer das falsche Formular wählt, kann trotz materiellen Anspruchs Fristen, Zahlungen und Rechtsbehelfe falsch behandeln.
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07
Schenkung vor dem Umzug
Eine vor dem Umzug vollzogene Schenkung wird nicht allein durch den späteren Wohnungswechsel nach Spanien rückwirkend steuerpflichtig. Entscheidend ist jedoch, ob der Beschenkte am Schenkungsstichtag für diese Steuer in Spanien ansässig ist – für die Aufenthaltstage zählen die 365 Tage davor, ob spanisches Vermögen übertragen wurde und ob die Schenkung zivilrechtlich wirklich abgeschlossen war. Deutschland prüft seine Steuerpflicht am Ausführungszeitpunkt; spätere Wegzugs- und Veräußerungsfolgen bleiben getrennt zu untersuchen.
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08
Schenkung nach dem Umzug
Eine Schenkung nach dem Umzug nach Spanien kann gleichzeitig spanische und deutsche Steuerfolgen auslösen. Entscheidend sind nicht nur das Überweisungsdatum und die neue Adresse, sondern die für die Schenkungsteuer maßgebliche spanische Ansässigkeit am Schenkungsstichtag, die deutsche Inländereigenschaft von Schenker und Beschenktem, die Vermögensart, der Ort des Vermögens und bei Regionalrecht die vorherigen fünf Jahre. Zusätzlich zur Schenkungsteuer können beim Schenker Einkommensteuer und beim Beschenkten für urbane Grundstücke kommunale Steuer entstehen.
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09
Schenkung auf den Balearen abwickeln: Modelo 651, Fristen und Nachweise
Bei einer Schenkung mit Balearenbezug schuldet grundsätzlich der Beschenkte die spanische Schenkungsteuer und muss den Vorgang fristgerecht erklären. Ob die ATIB, die spanische Zentralverwaltung oder eine andere autonome Gemeinschaft zuständig ist, hängt vor allem von Ansässigkeit, Vermögensart und Belegenheit ab. Die auf den Balearen mögliche hohe Quotenentlastung ersetzt weder die Bewertung noch die formgerechte Dokumentation und Abgabe des Modelo 651.
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10
Nießbrauch und bloßes Eigentum
Nießbrauch und bloßes Eigentum teilen Nutzung und Eigentum an demselben Vermögenswert auf zwei Personen auf. In Spanien und Deutschland wird diese Aufteilung zivilrechtlich und steuerlich unterschiedlich behandelt. Besonders wichtig sind der Entstehungsgrund, der Wert am maßgeblichen Tag, die Ansässigkeit der Beteiligten und die spätere Beendigung des Nießbrauchs.
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11
Lebensversicherung im Todesfall: Begünstigte, Nachlass und Erbschaftsteuer in beiden Staaten
Eine Lebensversicherung fällt bei einem wirksam bestimmten Bezugsberechtigten häufig nicht in den Nachlass, kann aber trotzdem deutsche und spanische Erbschaftsteuer auslösen. Entscheidend sind nicht der Produktname, sondern Versicherungsnehmer, versicherte Person, Begünstigter, Prämienzahler, Güterstand, Ansässigkeit und Vertragsart. Im deutsch-spanischen Fall sind beide Staaten getrennt zu prüfen, weil es kein Erbschaftsteuerabkommen zwischen Deutschland und Spanien gibt.
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Gemeinsame oder getrennte Einkommensteuererklärung in Spanien
Verheiratete und bestimmte Eltern-Kind-Haushalte können in der spanischen Einkommensteuer zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Die gemeinsame Erklärung ist jedoch keine automatische Ehegattenbesteuerung und nicht immer günstiger. Vor der Wahl müssen Steueransässigkeit, Familieneinheit, Einkünfte, Verluste, persönliche Mindestbeträge, regionale Regeln und ein möglicher Deutschlandbezug getrennt geprüft werden.
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13
Gemeinsame Konten und Miteigentum
Ein gemeinsames Konto oder ein gemeinsamer Grundbucheintrag beantwortet noch nicht jede Eigentums- und Steuerfrage. Entscheidend sind Mittelherkunft, interne Abreden, Güterstand, tatsächliche Verfügungsmacht und das jeweilige Ereignis. Bei Deutschland-Spanien-Fällen muss besonders sauber getrennt werden, wem Vermögen und Erträge vor einer Schenkung, beim Tod und bei einer späteren Veräußerung zuzurechnen sind.
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14
Familienunternehmen in der deutschen und balearischen Erb- und Schenkungsteuer
Die Übertragung eines Familienunternehmens kann in Deutschland und auf den Balearen erheblich begünstigt sein. Die Voraussetzungen beider Staaten unterscheiden sich jedoch bei begünstigtem Vermögen, Beteiligungsquote, Tätigkeit, Vergütung, Lohnsumme und Behaltensfrist. Bei grenzüberschreitenden Fällen sind deshalb zwei eigenständige Steuerrechnungen und regelmäßig zwei Verfahren erforderlich.
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15
Ein Ehepartner bleibt in Deutschland
Zieht nur ein Ehepartner nach Spanien, werden Ansässigkeit, Einkommen, Vermögen, Erbschaften und Schenkungen nicht automatisch gemeinsam beurteilt. Für jede Person und jedes Ereignis sind Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Eigentum, Vermögensort und der maßgebliche Zeitpunkt getrennt zu prüfen. Besonders bei einer späteren Erbschaft oder Schenkung können Deutschland und Spanien gleichzeitig Erklärungen verlangen, obwohl die Steuer in einem Staat gering oder null ist.
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Ehegattendarlehen, Unterhalt und Vermögensverschiebungen
Geld und Vermögenswerte können zwischen Ehegatten als Darlehen, Unterhalt, Kaufpreis, Schenkung, güterrechtlicher Ausgleich oder Treuhand fließen. Jede Einordnung löst andere Regeln in der spanischen Einkommen-, Schenkung- und Vermögensteuer sowie gegebenenfalls in Deutschland aus. Entscheidend sind die tatsächliche Rechtsgrundlage, das Eigentum, die Ansässigkeit beider Beteiligten und ein lückenloser Zahlungsnachweis.
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