Kurz & klar
Eine belastbare europäische Nachlassplanung beginnt nicht mit einem einzelnen Testament, sondern mit einer Personen-, Güterstands- und Vermögenslandkarte. Die EU-Erbrechtsverordnung kann Zuständigkeit und anwendbares Erbrecht vereinheitlichen und erlaubt regelmäßig die Wahl des Rechts einer Staatsangehörigkeit; Steuern, Ehegüterrecht, Versicherungen und gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln bleiben jedoch gesondert zu prüfen.
Ein deutscher Staatsangehöriger kann auf Mallorca leben, mit einer Partnerin anderer Staatsangehörigkeit verheiratet sein, Immobilien in zwei Staaten besitzen, an einer spanischen Gesellschaft beteiligt sein und Kinder in mehreren Ländern haben. In einem solchen Fall beantwortet keine einzelne Norm alle Fragen. Europäische Nachlassplanung muss zuerst klären, welches Vermögen überhaupt in den Nachlass fällt, welches Gericht oder welche Behörde zuständig sein kann, welches Erbrecht gilt, wie die Erben ihre Stellung nachweisen und welche Staaten Steuern erheben dürfen.
Das Wichtigste im Überblick
Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012, die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung, ist der wichtigste europäische Ordnungsrahmen für grenzüberschreitende Erbfälle. Für Todesfälle seit dem 17. August 2015 knüpft sie die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Erbrecht grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Eine Person kann jedoch regelmäßig das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Dieses Recht erfasst grundsätzlich den gesamten Nachlass.
Damit ist die Planung noch nicht abgeschlossen. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt ausdrücklich nicht die Erbschaftsteuer. Ebenfalls außerhalb ihres Kernbereichs liegen insbesondere Ehegüterrecht, lebzeitige Schenkungen als solche, Versicherungs- und Versorgungsleistungen, Trustfragen sowie bestimmte gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregeln. Diese Ebenen müssen mit dem Testament koordiniert werden.
Eine belastbare Arbeitsfolge lautet:
- Personen, Staatsangehörigkeiten und gewöhnliche Aufenthalte erfassen.
- Ehe- oder Partnerschaftsgüterrecht vor dem Erbrecht klären.
- Vermögen, Schulden, Bezugsrechte und Gesellschaftsanteile vollständig inventarisieren.
- Ohne Rechtswahl geltendes Erbrecht und mögliche Zuständigkeiten bestimmen.
- Rechtswahl, Testamente und gesellschaftsrechtliche Klauseln aufeinander abstimmen.
- Steuerfolgen in jedem berührten Staat getrennt simulieren.
- Nachweise, Vollmachten, Registerdaten und Liquidität für die Abwicklung vorbereiten.
- Die Planung nach Umzug, Heirat, Trennung, Geburt, Erwerb oder Unternehmensänderung aktualisieren.
Fünf Rechtsebenen statt eines „Europa-Testaments“
| Ebene | Leitfrage | Typische Grundlage |
|---|---|---|
| Internationales Erbrecht | Welches Erbrecht gilt für den Nachlass? | EU-Erbrechtsverordnung und gegebenenfalls nationales Kollisionsrecht |
| Internationale Zuständigkeit und Nachweis | Welche Stelle wickelt ab, und wie wird die Erbenstellung belegt? | EU-Erbrechtsverordnung, Europäisches Nachlasszeugnis, nationales Verfahren |
| Ehe- oder Partnerschaftsgüterrecht | Welcher Teil gehört schon vor dem Erbfall dem überlebenden Partner? | Verordnung (EU) 2016/1103 für Ehen, Verordnung (EU) 2016/1104 für eingetragene Partnerschaften oder nationales Kollisions- und Sachrecht |
| Sonderregeln für Vermögenspositionen | Was folgt aus Gesellschaftsvertrag, Versicherung, Versorgung oder Truststruktur? | Gesellschafts-, Versicherungs-, Sachen- und nationales Sonderrecht |
| Steuerrecht | Wer muss wo welchen Erwerb erklären und versteuern? | nationale Steuerrechte, regionale Regeln und gegebenenfalls Steuerabkommen |
Die Reihenfolge ist entscheidend. Erst wenn der Güterstand auseinandergesetzt ist, steht fest, welche Vermögenswerte oder Anteile überhaupt zum Nachlass gehören. Erst wenn Erbrecht und Begünstigtenstellung geklärt sind, lässt sich die steuerliche Bemessungsgrundlage des einzelnen Erwerbers bestimmen.
Der gewöhnliche Aufenthalt als Ausgangspunkt
Keine starre 183-Tage-Regel
Die EU-Erbrechtsverordnung knüpft grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes an. Gemeint ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung nach einer Gesamtwürdigung. Aufenthaltsdauer und Regelmäßigkeit sind wichtig, aber nicht allein entscheidend. Auch familiäre, soziale und berufliche Bindungen, Wohnsituation, Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und die Gründe für einen Wechsel können ins Gewicht fallen.
Die aus dem Steuerrecht bekannte 183-Tage-Grenze entscheidet daher nicht automatisch über das Erbstatut. Eine Person kann steuerlich in einem Staat ansässig sein, während die erbrechtliche Bewertung zusätzliche Tatsachen verlangt. Umgekehrt beseitigt eine melderechtliche Abmeldung allein keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Offensichtlich engere Verbindung als Ausnahme
Ergibt die Gesamtwürdigung, dass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt kurz vor dem Tod verlagert hatte, aber offensichtlich enger mit einem anderen Staat verbunden blieb, kann ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates gelten. Diese Ausnahme ist kein frei wählbarer Korrekturmechanismus. Wer Planungssicherheit erreichen will, sollte eine zulässige Rechtswahl nicht durch die Hoffnung auf eine spätere Ausnahmewertung ersetzen.
Dokumentation der Lebensverhältnisse
Für mobile Personen sollte die Nachlassakte Belege enthalten, die den Lebensmittelpunkt nachvollziehbar machen: Wohnnutzungen, familiäre Bindungen, berufliche Funktionen, Aufenthaltsverlauf, Gesundheitsversorgung, Vereins- und Sozialbezüge sowie die tatsächliche Organisation des Alltags. Diese Unterlagen dienen nicht dazu, eine künstliche Lage zu erzeugen, sondern spätere Widersprüche zwischen Erben und Behörden zu vermeiden.
Rechtswahl zugunsten einer Staatsangehörigkeit
Was gewählt werden kann
Nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung kann eine Person das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann grundsätzlich das Recht eines dieser Staaten gewählt werden.
Die Wahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Eine klare ausdrückliche Klausel ist regelmäßig beweissicherer. Die formelle und materielle Wirksamkeit der Verfügung muss dennoch gesondert geprüft werden.
Was die Rechtswahl bewirkt
Das gewählte Erbrecht erfasst grundsätzlich den gesamten Nachlass. Es bestimmt unter anderem:
- Kreis und Anteile der Berechtigten;
- Rechte des überlebenden Ehegatten oder Partners, soweit erbrechtlich;
- Pflichtteils- oder Noterbrechte;
- Annahme und Ausschlagung;
- Haftung für Nachlassverbindlichkeiten;
- Befugnisse von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern;
- Ausgleichung und Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen;
- Teilung des Nachlasses.
Eine Rechtswahl ist deshalb keine bloße Formfrage. Sie kann die wirtschaftliche Verteilung grundlegend verändern. Das gewählte Recht muss mit dem Familienbild, dem Güterstand und der Vermögensstruktur zusammenpassen.
Was die Rechtswahl nicht bewirkt
Die Wahl deutschen Erbrechts macht einen auf Mallorca lebenden Erblasser nicht steuerlich zu einem deutschen Residenten. Sie verlegt auch keine spanische Immobilie, ändert keine Gesellschaftssatzung und beseitigt keine spanischen Erklärungspflichten. Das Steuerrecht bestimmt seine Anknüpfung eigenständig.
Ebenso führt die Rechtswahl nicht automatisch dazu, dass ein deutsches Gericht zuständig wird. Zuständigkeit und anwendbares Recht sind getrennte Fragen. Die Verordnung ermöglicht bei gewähltem Recht eines Mitgliedstaats bestimmte Gerichtsstandsvereinbarungen und Verweisungsmechanismen, doch deren Voraussetzungen müssen im konkreten Erbfall vorliegen.
Zuständigkeit: meist letzter gewöhnlicher Aufenthalt
Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuständigkeit bezieht sich auf den Nachlass als Ganzes. Bei einer wirksamen Wahl des Rechts eines Mitgliedstaats können die Beteiligten unter den Voraussetzungen der Verordnung eine Zuständigkeit dieses Staates vereinbaren oder das zunächst angerufene Gericht kann sich für unzuständig erklären.
Für Nachlässe mit Bezug zu einem nicht teilnehmenden Staat enthält die Verordnung ergänzende Zuständigkeitsregeln. Befinden sich Nachlassgegenstände in einem Mitgliedstaat, können dessen Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sein, etwa bei Staatsangehörigkeit oder früherem gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers. Diese Regeln sind besonders wichtig, wenn der letzte Lebensmittelpunkt außerhalb der teilnehmenden EU-Staaten lag.
Dänemark und Irland nehmen an der EU-Erbrechtsverordnung nicht teil. Bei Bezügen zu diesen Staaten muss daher zusätzlich deren autonomes internationales Privatrecht berücksichtigt werden.
Ehegüterrecht kommt vor dem Erbrecht
Bei Verheirateten ist zunächst festzustellen, welchem Güterrecht die Ehe unterliegt. Gehört ein Vermögenswert allein einem Ehegatten, beiden zu Bruchteilen oder einer Gütergemeinschaft? Welche Ausgleichsansprüche entstehen durch den Tod? Erst das Ergebnis dieser Auseinandersetzung fließt in den Nachlass.
Die Verordnung (EU) 2016/1103 enthält für die teilnehmenden Mitgliedstaaten Regeln zu Zuständigkeit, anwendbarem Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung in ehelichen Güterrechtssachen. Ihre zeitlichen Anwendungsregeln sind zu beachten: Insbesondere für die Bestimmung des anwendbaren Rechts gelten Übergangsvorschriften abhängig vom Eheschließungs- oder Rechtswahlzeitpunkt.
Praktisch sollten mindestens folgende Dokumente zusammengeführt werden:
- Heiratsurkunde und gegebenenfalls Partnerschaftsnachweis;
- Ehevertrag oder güterrechtliche Rechtswahl;
- frühere Scheidungs- oder Trennungsvereinbarungen;
- Erwerbsurkunden größerer Vermögenswerte;
- Nachweise über Eigenmittel, Schenkungen und Erbschaften während der Ehe;
- gesellschaftsrechtliche Beteiligungs- und Finanzierungsunterlagen.
Ein Testament kann einen ungeklärten Güterstand nicht verlässlich „überschreiben“.
Ein Testament oder mehrere koordinierte Testamente?
Es gibt keine allgemeine Regel, wonach bei Vermögen in mehreren Staaten zwingend je Staat ein Testament errichtet werden muss. Ein einheitliches Testament kann sinnvoll sein, wenn es in allen betroffenen Staaten formell anerkannt, praktisch verwendbar und widerspruchsfrei ist. Mehrere örtliche Testamente können dagegen die Abwicklung erleichtern, wenn sie auf bestimmte Vermögenswerte begrenzt und sauber koordiniert sind.
Mehrere Testamente bergen drei Hauptgefahren:
- Unbeabsichtigter Widerruf. Eine spätere Urkunde widerruft möglicherweise frühere Verfügungen umfassender als gewollt.
- Widersprüchliche Rechtswahl. Unterschiedliche Klauseln können Zweifel darüber erzeugen, ob eine einheitliche oder partielle Rechtswahl beabsichtigt war.
- Doppelte Zuweisung oder Lücke. Derselbe Vermögenswert wird zweimal verteilt oder von keiner Verfügung erfasst.
Jede Urkunde sollte deshalb ihren räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich, ihr Verhältnis zu anderen Verfügungen und ihre Widerrufswirkung eindeutig beschreiben. Auch Übersetzungen müssen rechtlich deckungsgleich sein; eine sprachlich elegante, aber inhaltlich abweichende Fassung schafft neue Risiken.
Pflichtteil, Noterbrecht und Familienbild
Das nach der EU-Erbrechtsverordnung bestimmte Erbrecht regelt grundsätzlich auch Pflichtteils- und Noterbrechte. Eine Rechtswahl kann daher den Schutz von Kindern oder Ehegatten verändern. Sie darf nicht nur aus Sicht des Erblassers beurteilt werden. Zu prüfen sind auch Liquiditätsfolgen für den eingesetzten Erben, Ausgleichsansprüche, Unternehmensfortführung und die Behandlung früherer Zuwendungen.
Eine häufige Fehlannahme lautet, eine spanische Immobilie unterliege stets spanischem Erbrecht. Die EU-Erbrechtsverordnung folgt grundsätzlich dem Einheitsprinzip: Das ermittelte Erbstatut erfasst den Nachlass als Ganzes. Gleichwohl können zwingende Sonderregeln des Belegenheitsstaats, die aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Gründen besondere Beschränkungen für bestimmte Vermögenswerte vorsehen, gesondert zu prüfen sein. Auch Grundbuchverfahren und Art dinglicher Rechte bleiben eigenständige Themen.
Schenkungen, Versicherungen und Bezugsrechte gesondert planen
Lebzeitige Schenkungen fallen als Rechtsgeschäft nicht allgemein unter die EU-Erbrechtsverordnung. Das Erbstatut kann jedoch später bestimmen, ob Zuwendungen auszugleichen, anzurechnen oder wegen Pflichtteilsrechten zu berücksichtigen sind. Jede größere Schenkung sollte deshalb mit Datum, Gegenstand, Wert, Vertragsrecht, Steuererklärungen und gewünschter erbrechtlicher Behandlung dokumentiert werden.
Lebensversicherungen, betriebliche Versorgungen und Konten mit besonderen Bezugs- oder Überlebensklauseln können außerhalb des eigentlichen Nachlasses übertragen werden. Ob das tatsächlich geschieht, hängt vom Vertrag und vom anwendbaren Sonderrecht ab. Begünstigtenbenennungen müssen mit Testament und Familienstatus übereinstimmen. Eine geschiedene, verstorbene oder nur allgemein bezeichnete begünstigte Person kann die Planung vereiteln.
Gesellschaftsanteile und Unternehmen
Bei Unternehmensvermögen treffen mehrere Regelwerke aufeinander. Das Erbrecht kann bestimmen, wer einen Anteil erbt. Gesellschaftsrecht und Satzung können aber festlegen, ob ein Anteil eingezogen, abgefunden, auf bestimmte Personen übertragen oder mit besonderen Stimmrechten versehen wird. Die EU-Erbrechtsverordnung schließt gesellschaftsrechtliche Fragen zu Satzungs- oder Gesellschaftsvertragsklauseln über das Schicksal von Anteilen beim Tod aus ihrem Anwendungsbereich aus.
Für jede Beteiligung sollten daher geprüft werden:
- Satzung und Gesellschaftervereinbarung;
- Einziehungs-, Fortsetzungs-, Nachfolge- und Abfindungsklauseln;
- Vinkulierung und Zustimmungserfordernisse;
- Geschäftsführungs- und Vertretungsnachfolge;
- Finanzierung, Bürgschaften und Gesellschafterdarlehen;
- Unternehmensbewertung und Liquidität für Pflichtteils- oder Steuerzahlungen;
- erbschaftsteuerliche Begünstigungen und Behaltensvoraussetzungen in den betroffenen Staaten.
Ein Testament, das einen Anteil einer bestimmten Person zuweist, sichert die beabsichtigte Beteiligungsnachfolge nicht, wenn die Gesellschaftsklausel die Einziehung gegen eine anders berechnete Abfindung auslöst. Ein Abfindungsanspruch kann dennoch wirtschaftlichen Wert haben.
Europäisches Nachlasszeugnis als Nachweisinstrument
Das Europäische Nachlasszeugnis kann von Erben, Vermächtnisnehmern mit unmittelbaren Rechten, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern genutzt werden, um ihre Rechtsstellung oder Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat nachzuweisen. Es ist freiwillig und ersetzt nationale Zeugnisse oder Urkunden nicht. Hat es die zuständige Stelle ausgestellt, entfaltet es in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die in der Verordnung vorgesehenen Wirkungen, ohne dass ein besonderes Anerkennungsverfahren erforderlich ist.
Beglaubigte Abschriften sind grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum gültig, regelmäßig sechs Monate; die ausstellende Behörde kann die Gültigkeit verlängern oder ausnahmsweise eine längere Dauer vorsehen. Für Grundbuch, Bank und Gesellschaftsregister sind zusätzlich die nationalen Eintragungsanforderungen, erforderliche Übersetzungen und Identifikationsnummern zu prüfen. Für Urkunden, die von der Verordnung erfasst und in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, verlangt Art. 74 keine Legalisation oder vergleichbare Förmlichkeit; bei Drittstaatenurkunden ist die Beglaubigungs- oder Apostillenfrage dagegen gesondert zu prüfen. Das Zeugnis ersetzt auch keine Steuererklärung.
Steuerplanung bleibt national
Keine europäische Erbschaftsteuer
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt keine Steuern. Jeder berührte Staat wendet seine eigenen Anknüpfungsregeln an. Steuerpflicht kann insbesondere an Wohnsitz oder Ansässigkeit des Erblassers, Wohnsitz des Erwerbers, Staatsangehörigkeit, frühere Ansässigkeit oder Belegenheit einzelner Vermögenswerte anknüpfen.
Deutschland und Spanien haben kein bilaterales Abkommen zur umfassenden Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Staaten betrifft im Kern Steuern vom Einkommen und Vermögen. Eine Doppelbelastung muss daher grundsätzlich über die nationalen Anrechnungs- und Entlastungsregeln geprüft werden.
Drei getrennte Steuerfragen
- Welcher Staat erfasst den Erwerber persönlich? Spanien unterscheidet bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen persönlicher Steuerpflicht von in Spanien ansässigen Erwerbern und sachlicher Steuerpflicht von Nichtresidenten für bestimmte spanische Vermögenswerte. Deutschland hat eigene persönliche und sachliche Anknüpfungen.
- Welches regionale spanische Recht ist anwendbar? Bei Spanien-Bezug können staatliche Regeln bestimmen, welche autonome Regelung – beispielsweise die der Balearen – angewandt werden darf. Zuständige Verwaltung und materiell anwendbares Regionalrecht sind nicht immer dieselbe Frage.
- Wie wird ausländische Steuer entlastet? Die nationale Anrechnung kann auf bestimmte Vermögenswerte, vergleichbare Steuern und Höchstbeträge begrenzt sein. Abweichende Bewertungsregeln und Fristen können zu einer verbleibenden Doppelbelastung führen.
Liquidität und Fristen mitplanen
Erbschaftsteuer kann fällig werden, bevor eine Immobilie verkauft oder ein Unternehmen ausgeschüttet hat. Die Planung sollte deshalb Bankguthaben, Versicherungsleistungen, Kreditmöglichkeiten, Teilungsanordnungen und gegebenenfalls Stundungsregeln einbeziehen. Fristen beginnen regelmäßig mit dem Tod und nicht erst mit Abschluss der gesamten Erbabwicklung.
Eine belastbare Planungsakte
Eine grenzüberschreitende Nachlassakte sollte mindestens enthalten:
- Personen- und Familienübersicht mit Staatsangehörigkeiten und Wohnorten;
- Chronologie der gewöhnlichen und steuerlichen Ansässigkeiten;
- Ehe- und Partnerschaftsstatus mit Güterstandsunterlagen;
- vollständige Vermögens- und Schuldenliste mit Staat, Eigentümer und Erwerbsgrund;
- Testamente, Erbverträge und Nachfolgevereinbarungen mit Widerrufsbeziehungen;
- Gesellschaftsverträge, Registerauszüge und Beteiligungswerte;
- Versicherungen, Versorgungen und Begünstigtenbenennungen;
- Vollmachten und digitale Zugangsregelungen;
- Steuerwerte, Anschaffungskosten und frühere Schenkungsunterlagen;
- Kontaktdaten der beteiligten Notare, Register, Banken und Verwahrstellen.
Die Liste sollte nicht nur Werte, sondern auch Beweismittel nennen. Ein unbekanntes Konto oder eine nicht auffindbare Originalurkunde kann die Abwicklung stärker verzögern als eine komplizierte Rechtsfrage.
Praktische Arbeitsfolge
Schritt 1: Ausgangslage ohne Gestaltungsannahmen berechnen
Zuerst ist festzustellen, welches Erbrecht und welche Zuständigkeit ohne neue Verfügung wahrscheinlich gelten würden. Parallel wird der Güterstand bestimmt. Diese Nullvariante zeigt, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.
Schritt 2: Ziele priorisieren
Mögliche Ziele sind Versorgung des Partners, Gleichbehandlung oder gezielte Differenzierung der Kinder, Schutz eines Familienunternehmens, Vermeidung einer Erbengemeinschaft, Liquidität für Steuern oder Erhalt einer Immobilie. Nicht alle Ziele lassen sich gleichzeitig maximieren.
Schritt 3: Rechtswahl und Verfügungen entwerfen
Die Rechtswahl wird mit Pflichtteilsfolgen, Testamentsform, Vollstreckung und örtlicher Verwendbarkeit abgestimmt. Bei mehreren Urkunden wird ihre Wechselwirkung ausdrücklich geregelt.
Schritt 4: Sondervermögen synchronisieren
Gesellschaftsklauseln, Versicherungsbegünstigungen, Kontoregelungen, Vollmachten und frühere Schenkungen werden mit der erbrechtlichen Lösung abgeglichen.
Schritt 5: Steuervergleich je Erwerber
Für jeden potenziellen Erwerber wird getrennt geprüft, welche Staaten besteuern, welches regionale Recht gilt, welche Bewertung anzusetzen ist, welche Vergünstigung greift und ob eine ausländische Steuer angerechnet werden kann. Ein Gesamtsteuersatz für den „Nachlass“ kann irreführend sein, weil jeder Erwerber eigener Steuerschuldner sein kann.
Schritt 6: Umsetzung und Aktualisierung
Originale werden sicher verwahrt, Register- und Kontaktdaten aktualisiert und die Existenz der Verfügungen auffindbar gemacht. Eine erneute Prüfung ist besonders nach einem Umzug, Wechsel der Staatsangehörigkeit, Heirat, Trennung, Geburt, Todesfall in der Familie, Immobilienerwerb, Unternehmensverkauf oder größeren Schenkung erforderlich.
Beispiel: Deutscher auf Mallorca mit Beteiligung und Immobilie
Ein deutscher Staatsangehöriger lebt dauerhaft auf Mallorca. Er ist verheiratet, besitzt mit seiner Ehefrau eine Immobilie in Spanien, hält allein Anteile an einer spanischen operativen Gesellschaft und unterhält ein Depot in Deutschland. Seine Kinder leben in Deutschland.
Eine geordnete Prüfung könnte zu folgenden Ergebnissen führen:
- Sein gewöhnlicher Aufenthalt spricht ohne Rechtswahl grundsätzlich für spanisches Erbrecht.
- Er kann deutsches Recht als Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen.
- Vor der Nachlassverteilung muss geklärt werden, welcher Anteil an der Immobilie nach dem Güterstand bereits der Ehefrau gehört.
- Die Satzung der spanischen Gesellschaft kann die Übertragung der Anteile beim Tod beschränken oder eine Abfindung vorsehen.
- Spanien kann den Erwerb nach seinen Steueranknüpfungen erfassen; Deutschland kann wegen der Erwerber oder anderer persönlicher Anknüpfungen ebenfalls relevant sein.
- Das deutsch-spanische Einkommensteuerabkommen beseitigt eine solche Erbschaftsteuerüberschneidung nicht.
- Für die spätere Verwendung in Spanien kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nützlich sein, ersetzt aber weder notarielle Abwicklung noch Steuererklärungen und Grundbuchanforderungen.
Die Rechtswahl allein löst damit weder die gesellschaftsrechtliche noch die steuerliche Aufgabe.
Typische Fehler
Gewöhnlichen Aufenthalt mit Steuerresidenz gleichsetzen. Beide Konzepte können ähnliche Tatsachen verwenden, folgen aber unterschiedlichen Rechtsregeln.
Die Rechtswahl als Steuerwahl verstehen. Das gewählte Erbrecht legt nicht fest, welcher Staat Erbschaftsteuer erhebt.
Den Güterstand überspringen. Dann wird Vermögen verteilt oder besteuert, das möglicherweise gar nicht vollständig zum Nachlass gehört.
Mehrere Testamente ohne Widerrufskoordination errichten. Das kann zu Widersprüchen, Lücken oder unbeabsichtigtem Gesamtwiderruf führen.
Nur Immobilien erfassen. Depots, Darlehen, Versicherungen, digitale Werte, Gesellschaftsanteile und Bürgschaften können mindestens ebenso entscheidend sein.
Gesellschaftsvertrag und Testament getrennt behandeln. Eine Nachfolgeklausel kann die testamentarische Zuweisung wirtschaftlich verändern.
Von einer europäischen Steuerharmonisierung ausgehen. Es gibt weder eine einheitliche EU-Erbschaftsteuer noch automatisch eine vollständige grenzüberschreitende Anrechnung.
Häufige Fragen
Muss ein Deutscher auf Mallorca spanisches Erbrecht akzeptieren?
Nicht zwingend. Ohne Rechtswahl kann bei gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca grundsätzlich spanisches Erbrecht gelten. Ein deutscher Staatsangehöriger kann regelmäßig deutsches Recht wählen. Die Wahl muss wirksam in einer Verfügung von Todes wegen getroffen werden und ihre Folgen für Pflichtteile, Abwicklung und Familie müssen geprüft werden.
Kann nur für die spanische Immobilie deutsches Recht gewählt werden?
Die Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung ist grundsätzlich auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen als Ganzes gerichtet. Eine freie Aufspaltung nach einzelnen Vermögensgegenständen ist nicht das Regelmodell. Mehrere Testamente können örtlich begrenzt sein, dürfen aber die einheitliche kollisionsrechtliche Lösung nicht widersprüchlich gestalten.
Regelt das Europäische Nachlasszeugnis die Steuer?
Nein. Es weist Rechtsstellung oder Befugnisse nach. Steuerpflicht, Bewertung, Erklärung, Zahlung und regionale Vergünstigungen richten sich nach nationalem Steuerrecht.
Ist ein deutsches Testament in Spanien wirksam?
Die formelle Wirksamkeit kann aufgrund europäischer und internationaler Regeln anerkannt werden. Ob die Verfügung materiell das gewünschte Ergebnis erreicht und welche Unterlagen für spanische Register erforderlich sind, ist davon zu trennen. Übersetzung, Originalnachweis und Erbstatut bleiben praktisch wichtig.
Muss die Planung bei jedem Umzug geändert werden?
Nicht automatisch, aber jeder dauerhafte Wechsel des Lebensmittelpunkts kann Zuständigkeit, Erbstatut ohne Rechtswahl und Steueranknüpfungen verändern. Deshalb sollte die bestehende Gestaltung nach einem Umzug geprüft und gegebenenfalls bestätigt oder angepasst werden.
Können Deutschland und Spanien denselben Erwerb besteuern?
Ja. Weil kein umfassendes deutsch-spanisches Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen besteht, können sich nationale Steuerpflichten überschneiden. Ob und in welchem Umfang eine Steuer angerechnet wird, richtet sich nach den jeweiligen nationalen Regeln.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Europäische Union, EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung in Erbsachen und zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, insbesondere Art. 1, 4 bis 7, 10, 20 bis 25, 27, 62 bis 74 und 83 sowie Erwägungsgründe 10, 23 und 24; konsolidierte Fassung, Rechtsstand abgerufen am 11. August 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02012R0650-20120705
- Europäische Union, EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands, insbesondere Art. 1, 22, 26 und 69; konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02016R1103-20160708
- Europäisches Justizportal: Themenbereich Erbrecht / Succession, amtliche Länderinformation Deutschland; abgerufen am 15. September 2026. https://e-justice.europa.eu/topics/family-matters-inheritance/inheritance/succession/de_en
- Bundesministerium der Finanzen: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, staatenbezogene Übersicht und geltende Vertragsunterlagen; Stand 11. August 2026. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/1968-01-20-Spanien-Abkommen-DBA.html
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Instrumento de Ratificación des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 3. Februar 2011, insbesondere Art. 2 zum sachlichen Steuerumfang; Veröffentlichung BOE-A-2012-10212, abgerufen am 11. August 2026. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, insbesondere § 21 zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer; geltende Fassung am 11. August 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__21.html
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, insbesondere Art. 6, 7 und 23 sowie Zusatzbestimmung 2; konsolidierte Fassung mit letzter veröffentlichter Aktualisierung vom 28. Dezember 2022, geprüft am 11. August 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- Europäische Union, EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/1104 zu den vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften, insbesondere Art. 1 und 69; abgerufen am 15. September 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1104
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley de Sociedades de Capital, Art. 110 zur Nachfolge in S.L.-Anteile und zu satzungsmäßigen Erwerbsrechten; abgerufen am 15. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-10544
- Bundesministerium der Finanzen: Abkommensübersicht zum 1. Januar 2026, Schreiben vom 7. Januar 2026, Anlage I.3 zu Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen; abgerufen am 15. September 2026. Amtliche Übersicht
