Kurz & klar
Modelo 140 dient dem vorgezogenen Mutterschaftsabzug, Modelo 143 den vorgezogenen Abzügen für Großfamilien, bestimmte Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung. Modelo 121 überträgt in Sonderfällen den Abzug eines nicht erklärungspflichtigen Mitberechtigten; Modelo 122 zahlt zu viel erhaltene Art.-81-bis-Vorschüsse eines nicht erklärungspflichtigen Steuerpflichtigen zurück.
Spanische Familienabzüge werden häufig so behandelt, als seien die Modelos 121, 122, 140 und 143 vier Varianten desselben Antrags. Das ist falsch. Modelo 140 und Modelo 143 beantragen monatliche Vorauszahlungen. Modelo 121 ist eine Mitteilung über die Abtretung eines bereits bestehenden Abzugsrechts. Modelo 122 ist eine Selbstveranlagung mit Zahlung, wenn ein nicht zur Einkommensteuererklärung verpflichteter Empfänger zu hohe Vorauszahlungen aus bestimmten Familienabzügen erhalten hat.
Vor jedem Formular stehen deshalb drei materielle Fragen: Ist die Person im betreffenden Jahr überhaupt spanischer IRPF-Steuerpflichtiger? Welcher Abzugstatbestand ist erfüllt? Und für welche Monate bestanden sämtliche Voraussetzungen? Erst danach lässt sich entscheiden, ob der Betrag in der jährlichen Modelo-100-Erklärung, als Vorauszahlung, als Abtretung oder als Rückzahlung behandelt wird.
Das Wichtigste im Überblick
- Modelo 140 beantragt oder ändert den monatlichen Vorschuss auf den Mutterschaftsabzug nach Art. 81 LIRPF. Der Vorschuss beträgt grundsätzlich 100 Euro je berechtigtem Kind und Monat. Der zusätzliche Abzug für qualifizierte Kinderbetreuungskosten wird nicht vorab ausgezahlt.
- Modelo 143 beantragt oder ändert den Vorschuss auf die Abzüge nach Art. 81 bis LIRPF: Großfamilie, bestimmter alleinstehender oder rechtlich getrennter Elternteil mit zwei Kindern, behinderter Nachkomme, behinderter Vorfahr und behinderter, nicht rechtlich getrennter Ehegatte.
- Modelo 121 wird nur für eine besondere Abtretung benötigt: Mehrere Personen haben dasselbe Abzugsrecht, der Abzug soll vollständig auf eine von ihnen übergehen, es gab keinen kollektiven Vorschussantrag und der Abtretende ist nicht zur IRPF-Erklärung verpflichtet.
- Modelo 122 betrifft keine Mutterschaftsvorauszahlung. Es dient nicht erklärungspflichtigen Personen zur Einzahlung zu hoher Vorschüsse aus den Art.-81-bis-Abzügen. Wer zur IRPF-Erklärung verpflichtet ist, berichtigt den Überschuss in Modelo 100.
- Eine Vorauszahlung schafft den Anspruch nicht. Am Jahresende wird anhand der tatsächlich erfüllten Monate, Familienmerkmale, Behinderungsnachweise, Einkommensgrenzen und gegebenenfalls Sozialversicherungs- oder Leistungszeiten abgerechnet.
- Zu wenig Vorschuss wird grundsätzlich über die jährliche IRPF-Erklärung nachgeholt. Zu viel Vorschuss wird je nach Abzug und Erklärungspflicht über Modelo 100, Modelo 122 oder bei der Mutterschaft eines Nicht-Erklärungspflichtigen von Amts wegen regularisiert.
- Änderungen bei Modelo 140 und 143 sind grundsätzlich innerhalb von 15 Kalendertagen mitzuteilen, soweit sie nach der jeweiligen Formularregel meldepflichtig sind.
- Ein abgelehnter Antrag auf Modelo 140 oder 143 kann binnen eines Monats mit einem fakultativen Reposición-Einspruch oder einer wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Beschwerde angegriffen werden. Die bloße Abgabe einer Modelo-122-Selbstveranlagung ist dagegen noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt.
1. Die vier Formulare auf einen Blick
| Modelo | Rechtliche Funktion | Typischer Anwender | Frist und Zahlung | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| 140 | Antrag auf Vorauszahlung des Mutterschaftsabzugs und Mitteilung von Änderungen | Berechtigte Person nach Art. 81 LIRPF | Antrag ab Erfüllung der Voraussetzungen; meldepflichtige Änderungen grundsätzlich binnen 15 Kalendertagen; keine Zahlung | monatliche Überweisung, grundsätzlich 100 Euro je Kind |
| 143 | Antrag auf Vorauszahlung der Art.-81-bis-Familienabzüge und Mitteilung von Änderungen | Berechtigte Person oder Gruppe von Mitberechtigten | Antrag ab Erfüllung; Änderungen grundsätzlich binnen 15 Kalendertagen; keine Zahlung | monatliche Überweisung je Abzug, individuell oder kollektiv |
| 121 | Mitteilung der Abtretung eines Abzugsrechts durch einen nicht erklärungspflichtigen Mitberechtigten | Nicht zur IRPF-Erklärung verpflichteter Abtretender | innerhalb der jährlichen IRPF-Erklärungsfrist; keine Zahlung | voller Abzug beim begünstigten Mitberechtigten |
| 122 | Selbstveranlagung zur Rückzahlung eines zu hohen Art.-81-bis-Vorschusses | Nicht zur IRPF-Erklärung verpflichteter Vorschussempfänger | ab unberechtigtem Empfang bis zum Ende der IRPF-Erklärungsfrist für das betreffende Jahr; Zahlung erforderlich | Einzahlung des Überschusses |
Die Formularnummer beantwortet nicht die materielle Berechtigung. So ist eine Person, die Modelo 143 erfolgreich eingereicht und mehrere Monatszahlungen erhalten hat, trotzdem zur Rückzahlung verpflichtet, wenn sich später herausstellt, dass die Großfamilieneigenschaft, der erforderliche Mindestbetrag für einen Angehörigen, die Einkommensgrenze des behinderten Ehegatten oder eine andere Voraussetzung in einzelnen Monaten nicht bestand.
2. Zuerst klären: IRPF, Familienmerkmal und berechtigte Monate
Spanische Einkommensteuerpflicht
Die staatlichen Abzüge nach Art. 81 und 81 bis LIRPF gehören zur spanischen Einkommensteuer natürlicher Personen. Ausgangspunkt ist daher die spanische IRPF-Steuerpflicht. Bei einem Deutschland-Spanien-Fall muss zunächst die innerstaatliche Ansässigkeit nach Art. 9 LIRPF und bei Doppelansässigkeit zusätzlich Art. 4 des DBA Deutschland–Spanien geprüft werden. Ein in Spanien nur beschränkt Steuerpflichtiger kann die hier behandelten IRPF-Vorauszahlungsformulare nicht allein deshalb nutzen, weil ein Kind in Spanien lebt oder eine spanische Sozialversicherungsnummer vorhanden ist.
Spanien kennt außerdem das gewöhnliche staatliche IRPF-System des gemeinsamen Steuergebiets und eigene Foral-Systeme im Baskenland und in Navarra. Die hier dargestellten AEAT-Modelos gehören zum staatlichen System. Ein Wechsel vom gemeinsamen Steuergebiet in das Baskenland oder nach Navarra kann deshalb nicht wie ein gewöhnlicher Umzug innerhalb des AEAT-Gebiets behandelt werden. Die Modelo-140-Regeln nennen einen solchen Wechsel ausdrücklich als zu berücksichtigende Änderung. Regionale IRPF-Abzüge der autonomen Gemeinschaften kommen zusätzlich in Betracht, werden aber in der jährlichen Einkommensteuererklärung nach den Regeln der jeweiligen Gemeinschaft behandelt und sind nicht mit den vier staatlichen Formularen identisch.
Monatsbetrachtung statt Jahresetikett
Die Abzüge werden im Grundsatz monatsweise ermittelt. Bei den Abzügen nach Art. 81 bis LIRPF sind die Großfamilieneigenschaft, der Familienstand, die Zahl der über die Mindestzahl hinausgehenden Kinder und die Behinderung grundsätzlich nach der Lage am letzten Tag des jeweiligen Monats zu bestimmen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung an irgendeinem Tag des Monats kann für den Jahresabzug genügen; für die Vorauszahlung gelten dagegen zusätzlich bestimmte Mindestzeiten.
Das führt zu einer praktischen Jahresmatrix. Für jeden Monat sollten mindestens festgehalten werden:
- spanischer IRPF-Status;
- Person, die den Mindestbetrag für Nachkommen oder Vorfahren beanspruchen darf;
- gültiger Großfamilien- oder Behinderungsstatus;
- Familienstand und Unterhaltslage;
- Sozialversicherungs-, Arbeitslosenleistungs- oder Pensionsstatus;
- erhaltene Vorauszahlung;
- Abtretung oder kollektiver Antrag;
- später eingetretene Änderung.
Ein Jahresbescheid, ein Behindertenausweis oder eine Großfamilienbescheinigung kann rückwirkende Wirkung haben. Entscheidend bleibt aber, für welche Monate die materiellen Voraussetzungen nach dem jeweiligen Recht nachgewiesen werden können.
3. Mutterschaftsabzug und Modelo 140
Wer grundsätzlich berechtigt ist
Seit 1. Januar 2023 erfasst Art. 81 LIRPF Frauen mit einem Kind unter drei Jahren und Anspruch auf den Mindestbetrag für Nachkommen, wenn sie bei der Geburt eine beitragsabhängige oder beitragsunabhängige Leistung aus dem Arbeitslosenschutz beziehen oder bei der Geburt beziehungsweise später im maßgeblichen Sozialversicherungs- oder berufsständischen System angemeldet sind. Erfolgt die Anmeldung erst nach der Geburt, verlangt das Gesetz grundsätzlich mindestens 30 Beitragstage.
Bei Adoption, dauerhaftem Pflegeverhältnis oder einer vergleichbaren gerichtlich oder behördlich angeordneten Aufnahme läuft der Dreijahreszeitraum grundsätzlich ab Registereintragung beziehungsweise Entscheidung, unabhängig vom Alter des Kindes. Stirbt die Mutter oder erhält der Vater beziehungsweise ein Vormund das alleinige Sorgerecht, kann die noch offene Berechtigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ihn übergehen. Sonderkonstellationen, etwa gleichgeschlechtliche Eltern oder mehrere gleichzeitig Berechtigte, erfordern eine genaue Zuordnung und gegebenenfalls eine anteilige Aufteilung.
Für Monate, in denen einer der Elternteile für dasselbe Kind den Kinderzuschlag zum spanischen Mindesteinkommen (complemento de ayuda para la infancia zum ingreso mínimo vital, CAPI) erhält, ist der Mutterschaftsabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Die Übergangsregel der 37. Übergangsbestimmung LIRPF lässt die gleichzeitige Anwendung ab 2023 nur für Kinder zu, für die bereits 2022 sowohl Anspruch auf den Mutterschaftsabzug als auch auf diesen Kinderzuschlag bestand; die übrigen Voraussetzungen müssen weiter erfüllt sein.
Der Grundbetrag beträgt höchstens 1.200 Euro je Kind und Jahr. Bei einer erst nach der Geburt erfolgten Sozialversicherungsanmeldung erhöht die AEAT den Betrag für den Monat, in dem die Mindestbeitragszeit von 30 Tagen erreicht wird, um 150 Euro. Die Jahresberechnung muss deshalb nicht in jedem Fall schlicht „100 Euro mal Monate“ lauten.
Kinderbetreuung: zusätzlicher Jahresabzug, aber kein Vorschuss
Bei qualifizierten, tatsächlich getragenen und nicht subventionierten Ausgaben für eine zugelassene Kindertagesstätte oder frühkindliche Bildungseinrichtung kann der Mutterschaftsabzug um bis zu 1.000 Euro steigen. Art. 81 Abs. 2 LIRPF und Art. 60 RIRPF regeln unter anderem die berücksichtigungsfähigen Betreuungsmonate und den Höchstbetrag der tatsächlichen Kosten. Im Jahr des dritten Geburtstags können die Betreuungskosten auch für die anschließenden Monate bis einschließlich des Monats vor dem möglichen Beginn des zweiten Zyklus der frühkindlichen Bildung berücksichtigt werden. Die Aufwendungen müssen grundsätzlich vollständige Betreuungsmonate betreffen; gemeinsam abgerechnete reguläre Ferientage schließen einen ganzen Monat nicht aus.
Dieser Zusatzbetrag gehört nicht in die Vorauszahlung über Modelo 140. Modelo 140 zahlt nur den Grundabzug vorab aus. Der Betreuungszuschlag wird in der jährlichen IRPF-Erklärung anhand der gemeldeten und nachgewiesenen Kosten berechnet.
Antrag, Auszahlung und Nachweise
Modelo 140 wird bei der AEAT eingereicht. Die aktuelle Verfahrensseite lässt elektronische Einreichung, telefonische Übermittlung, Abgabe bei AEAT-Stellen und über Poststellen zu; die elektronischen Dienste verwenden insbesondere Zertifikat, elektronischen Ausweis oder Cl@ve. Der Antrag kann gestellt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind und die berechtigte Person die Vorauszahlung wählt. Für jedes berechtigende Kind ist die im aktuellen Formular vorgesehene Zuordnung vorzunehmen.
Dem Erstantrag sind nach der Formularordnung grundsätzlich keine Belege beizufügen. Das bedeutet nicht, dass keine Beweise benötigt werden. Die AEAT prüft eigene Datenbestände und kann Geburts-, Adoptions-, Sorge-, Melde-, Sozialversicherungs-, Arbeitslosen-, Bank- oder Auslandsnachweise anfordern. Eine Ablehnung muss ausdrücklich und begründet mitgeteilt werden. Die auf der AEAT-Verfahrensseite genannte Entscheidungsfrist beträgt sechs Monate.
Der Vorschuss wird monatlich per Banküberweisung gezahlt, grundsätzlich ohne anteilige Tagesberechnung mit 100 Euro je Kind. Wer die laufende Vorauszahlung bereits für dasselbe Kind erhält und nach dem seit 2023 geltenden Recht weiterhin berechtigt ist, muss nicht allein wegen der Gesetzesänderung einen neuen Antrag stellen. Nach der aktuellen AEAT-Information läuft die Vorauszahlung grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag weiter, auch wenn die anfängliche Sozialversicherungsanmeldung oder der Bezug der Arbeitslosenleistung später endet; andere anspruchsschädliche Änderungen bleiben gesondert zu prüfen.
Änderungen innerhalb von 15 Tagen
Nach der Modelo-140-Ordnung sind Änderungen, die den Vorschuss beeinflussen, grundsätzlich binnen 15 Kalendertagen nach ihrem Eintritt zu melden. Dazu gehören je nach Fall insbesondere:
- Umzug ins Ausland oder in ein Foral-Gebiet;
- Verzicht auf die Vorauszahlung;
- Verlust des Rechts auf den Mindestbetrag für das Kind;
- Änderungen bei Bankkonto, Identifikation oder anspruchsberechtigter Person;
- sonstiger Wegfall einer materiellen Voraussetzung.
Nicht jede Änderung verlangt eine gesonderte Abmeldung, wenn die AEAT sie aus eigenen Daten verarbeitet oder die aktuelle Ordnung sie ausdrücklich ausnimmt. Deshalb sollte im laufenden Portal nicht nur ein neuer Antrag abgesendet, sondern die Funktion „Änderungen“ beziehungsweise „Verwaltung eingereichter Erklärungen“ für den bestehenden Fall genutzt werden.
Zu hohe oder zu niedrige Mutterschaftsvorauszahlung
Erhält eine zur IRPF-Erklärung verpflichtete Person zu viel, wird der Überschuss in Modelo 100 für das Empfangsjahr ausgeglichen. Ist sie nicht zur Erklärung verpflichtet, nimmt die AEAT die Regularisierung nach ihrer aktuellen Information von Amts wegen vor. Modelo 122 ist dafür nicht das richtige Formular.
Ist der erhaltene Vorschuss geringer als der endgültige Mutterschaftsabzug, wird die Differenz in der jährlichen IRPF-Erklärung beantragt. Wer sonst nicht erklärungspflichtig wäre, kann gerade zur Erlangung der Erstattung eine IRPF-Erklärung abgeben. Für einen nicht vom Steuerpflichtigen verursachten zu hohen Mutterschaftsvorschuss schließt Art. 60 Abs. 5 Nr. 4 RIRPF Verzugszinsen aus.
4. Art.-81-bis-Abzüge und Modelo 143
Welche Familienlagen erfasst werden
Art. 81 bis LIRPF sieht nach dem aktuellen Rechtsstand folgende staatliche Abzüge vor:
| Abzugstatbestand | Grundhöchstbetrag pro Jahr |
|---|---|
| jeder behinderte Nachkomme mit Anspruch auf den Mindestbetrag für Nachkommen | bis 1.200 Euro |
| jeder behinderte Vorfahr mit Anspruch auf den Mindestbetrag für Vorfahren | bis 1.200 Euro |
| Großfamilie der allgemeinen Kategorie | bis 1.200 Euro |
| Großfamilie der besonderen Kategorie | bis 2.400 Euro |
| jedes über die Mindestkinderzahl der jeweiligen Großfamilienkategorie hinausgehende Kind | zusätzlich bis 600 Euro |
| nicht rechtlich getrennter behinderter Ehegatte mit gesetzlich begrenzten Einkünften | bis 1.200 Euro |
| rechtlich getrennter oder unverheirateter Elternteil mit zwei Kindern unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen | bis 1.200 Euro |
Beim behinderten Ehegatten dürfen dessen jährliche nicht steuerfreien Einkünfte 8.000 Euro nicht überschreiten; außerdem darf dieselbe Person nicht bereits den Abzug für einen behinderten Nachkommen oder Vorfahren auslösen. Beim Elternteil mit zwei Kindern verlangt das Gesetz unter anderem rechtliche Trennung oder fehlende Ehe, keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen und den vollen Mindestbetrag für beide Kinder. Nach dem AEAT-Leitfaden zur Einkommensteuer 2025 ist der Abzug auch bei gerichtlich zugesprochenem Unterhalt möglich, wenn dessen tatsächlicher Nichtempfang nachgewiesen wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die bloße Behauptung des Nichtempfangs reicht nicht.
Die Abzüge für Großfamilie und für den besonderen Elternteil mit zwei Kindern sind nicht miteinander kombinierbar. Ebenso kann dieselbe behinderte Person nicht gleichzeitig als Ehegatte und als Nachkomme oder Vorfahr für zwei Art.-81-bis-Abzüge verwendet werden.
Arbeit, Sozialversicherung, Arbeitslosigkeit und Pension
Berechtigt sind zunächst Erwerbstätige, die wegen ihrer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im entsprechenden Sozialversicherungs- oder alternativen Versorgungssystem angemeldet sind. Gleichgestellt sind nach Art. 81 bis LIRPF unter anderem Empfänger bestimmter beitragsabhängiger oder unterstützender Arbeitslosenleistungen, Sozialversicherungs- und Beamtenpensionen sowie bestimmter vergleichbarer Leistungen alternativer berufsständischer Systeme.
Für den normalen Jahresabzug kann die Summe der ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen angefallenen Sozialversicherungs- oder berufsständischen Beiträge den Höchstbetrag begrenzen. Bei Empfängern der gesetzlich gleichgestellten Leistungen gilt diese Beitragsgrenze nicht. Zusätzliche Großfamilienbeträge für die besondere Kategorie und für Kinder oberhalb der Mindestzahl werden ebenfalls nicht in gleicher Weise durch die Beitragsgrenze gekappt.
Der AEAT-Leitfaden zur Einkommensteuer 2025 bezieht für diese Art.-81-bis-Abzüge auch Personen ein, die in einem ausländischen öffentlichen Sozialschutzsystem angemeldet sind, das der spanischen Sozialversicherung oder einer anerkannten Alternative entspricht, sowie Empfänger vergleichbarer ausländischer öffentlicher Arbeitslosen- oder Pensionsleistungen. Eine private Altersvorsorge allein reicht nicht. Bei Deutschland-Bezug sollten Bescheid, Versicherungsverlauf, Leistungsart und gegebenenfalls eine Übersetzung bereitgehalten werden. Die EU-Verordnung 883/2004 koordiniert, welchem Sozialversicherungssystem eine Person unterliegt; sie schafft den spanischen Steuerabzug nicht selbst.
Voraussetzungen für die Vorauszahlung
Für den Jahresabzug genügt bei Erwerbstätigen grundsätzlich eine Anmeldung an irgendeinem Tag des Monats. Für die monatliche Vorauszahlung über Modelo 143 gelten strengere Mindestzeiten:
- Vollzeitbeschäftigte im allgemeinen System: mindestens 15 Tage des Monats angemeldet;
- Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit: grundsätzlich den gesamten Monat angemeldet;
- bestimmte landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit Tagesbeiträgen: mindestens zehn tatsächliche Arbeitstage;
- übrige Sondersysteme und alternative berufsständische Systeme: grundsätzlich mindestens 15 Tage des Monats.
Bei den gesetzlich gleichgestellten Arbeitslosenleistungen oder Pensionen genügt nach der Monatsregel der Bezug an einem Tag des Monats. Für den behinderten Ehegatten wird bei der Vorauszahlung die Einkommenshöhe des letzten Steuerjahres herangezogen, dessen Erklärungsfrist zu Beginn des Antragsjahres bereits abgelaufen war.
Einzel- oder Kollektivantrag
Modelo 143 ist für jeden Abzugstatbestand gesondert einzureichen; bei mehreren behinderten Vorfahren oder Nachkommen ist grundsätzlich je Person eine eigene Zuordnung erforderlich. Mehrere Mitberechtigte können wählen:
- Einzelanträge: Jeder erhält seinen rechnerischen Anteil.
- Kollektivantrag: Ein erster Antragsteller erhält den gesamten monatlichen Betrag. Die übrigen Berechtigten müssen dem kollektiven Antrag nach dem elektronischen Verfahren beitreten.
Die Antragsart kann grundsätzlich jeweils im Januar geändert werden. Beim Kollektivantrag gilt das Abzugsrecht als auf den ersten Antragsteller übertragen. Die Jahreserklärung muss diese Zuordnung und sämtliche erhaltenen Vorauszahlungen konsistent abbilden.
Die monatlichen Grundbeträge betragen bei einem kollektiven Antrag regelmäßig 100 Euro je Abzug, 200 Euro bei einer Großfamilie der besonderen Kategorie und zusätzlich 50 Euro je über die Mindestzahl hinausgehendem Kind. Bei Einzelanträgen wird der entsprechende Monatsbetrag unter den Mitberechtigten aufgeteilt.
Verfahren, Änderung und Ablehnung
Modelo 143 wird bei der AEAT elektronisch, telefonisch oder über eine AEAT-Stelle eingereicht. Nach der aktuellen Verfahrensbeschreibung kann die Behörde Belege anfordern. Sie überweist bei positiver Prüfung den Vorschuss; eine Ablehnung muss begründet bekannt gegeben werden. Die AEAT nennt eine sechsmonatige Entscheidungsfrist.
Änderungen, die den Vorschuss beeinflussen, sind nach der Formularordnung grundsätzlich binnen 15 Kalendertagen mitzuteilen. Typische Fälle sind:
- Ende oder Beginn einer Mitberechtigung;
- Wegfall oder Änderung einer Behinderung;
- Verlust oder Änderung der Großfamilieneigenschaft;
- Änderung beim Mindestbetrag für Nachkommen oder Vorfahren;
- Änderung des Familienstands oder des Unterhaltsanspruchs;
- Wechsel zwischen gemeinsamem Steuergebiet und Foral-Gebiet;
- Auslandsumzug, Bankwechsel oder Verzicht;
- Ende und späteres Wiederaufleben der Anspruchsvoraussetzungen.
Fällt der Anspruch vollständig weg und entsteht später neu, kann ein neuer Antrag erforderlich sein. Die bloße Weiterzahlung ist kein Beweis dafür, dass der materielle Anspruch fortbestand.
5. Modelo 121: Abtretung durch einen Nicht-Erklärungspflichtigen
Modelo 121 ist keine Vorauszahlungsanfrage und keine Steuerzahlung. Es dokumentiert eine bestimmte Abtretung innerhalb der Art.-81-bis-Abzüge.
Es wird benötigt, wenn gleichzeitig alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Zwei oder mehr IRPF-Steuerpflichtige haben für denselben Nachkommen, Vorfahren oder dieselbe Großfamilie grundsätzlich Anspruch auf denselben Abzug.
- Der Abzug soll vollständig von einem Mitberechtigten genutzt werden.
- Es wurde nicht bereits durch einen kollektiven Modelo-143-Antrag eine Abtretung an den ersten Antragsteller bewirkt.
- Der abtretende Mitberechtigte ist nach Art. 96 LIRPF nicht zur jährlichen IRPF-Erklärung verpflichtet.
Sind alle Mitberechtigten erklärungspflichtig, wird die Abtretung in ihren Modelo-100-Erklärungen konsistent angegeben. Ist der Abtretende nicht erklärungspflichtig, muss er Modelo 121 innerhalb der jährlichen IRPF-Erklärungsfrist einreichen. Die AEAT bietet elektronische Einreichung beziehungsweise Änderung sowie eine aus dem AEAT-Dienst erzeugte Papier-Vorerklärung an.
Die Abtretung ist steuerlich keine Schenkung. Beim Empfänger wird nicht nur der bloße Anteil des Abtretenden angesetzt. Der Begünstigte kann den gesamten Abzug erhalten; die berechtigten Monate und die relevanten Sozialversicherungsbeiträge der Mitberechtigten werden nach den gesetzlichen Regeln zusammen betrachtet. Bereits ausgezahlte Vorschüsse gelten für diese Abrechnung als vom Begünstigten erhalten.
Modelo 121 passt typischerweise nicht zum Mutterschaftsabzug, zum besonderen Elternteil mit zwei Kindern oder zum Abzug für einen behinderten Ehegatten. Sein gesetzlicher Kern sind mehrfach bestehende Rechte bezüglich desselben behinderten Nachkommen, behinderten Vorfahren oder derselben Großfamilie.
Änderung eines bereits eingereichten Modelo 121
Die aktuelle AEAT-Seite enthält ausdrücklich die Funktion „Presentar o modificar comunicación“. Wird beispielsweise die falsche begünstigte Person, ein unzutreffender Abzugsfall oder ein falsches Jahr angegeben, sollte nicht blind ein zweites widersprüchliches Formular erzeugt werden. Zuerst ist der vorhandene Datensatz im Portal aufzurufen und mit der aktuellen Änderungsfunktion zu berichtigen. Sind die Jahreserklärungen bereits abgegeben, müssen auch diese beim Begünstigten und gegebenenfalls beim anderen Mitberechtigten konsistent korrigiert werden.
6. Modelo 122: zu hohen Art.-81-bis-Vorschuss zurückzahlen
Modelo 122 ist eine Selbstveranlagung mit Einzahlung. Es wird von einer Person eingereicht, die nicht zur IRPF-Erklärung verpflichtet ist und einen zu hohen Vorschuss aus den in Art. 81 bis LIRPF geregelten Familienabzügen erhalten hat.
Typische Ursachen sind:
- die Großfamilieneigenschaft bestand in weniger Monaten als angenommen;
- der Mindestbetrag für einen behinderten Nachkommen oder Vorfahren stand ganz oder teilweise einer anderen Person zu;
- eine Behinderung oder Ehegattenvoraussetzung fiel weg;
- eine Einkommensgrenze wurde überschritten;
- der besondere Elternteil erhielt Unterhalt, konnte dessen tatsächlichen Nichtempfang trotz Unterhaltsanspruchs nicht nachweisen oder hatte nicht den vollen Mindestbetrag für beide Kinder;
- bei Einzel- und Kollektivanträgen wurden Beträge doppelt zugeordnet;
- eine meldepflichtige Änderung wurde verspätet verarbeitet.
Wer Modelo 122 nicht verwendet
- Eine zur IRPF-Erklärung verpflichtete Person regularisiert den zu hohen Art.-81-bis-Vorschuss in Modelo 100.
- Ein zu hoher Mutterschaftsvorschuss gehört nicht in Modelo 122. Bei Erklärungspflicht erfolgt die Berichtigung in Modelo 100; ohne Erklärungspflicht nimmt die AEAT nach ihrer aktuellen Information die Regularisierung von Amts wegen vor.
- Wer zu wenig Vorschuss erhalten hat, zahlt nichts mit Modelo 122 zurück. Die fehlende Differenz wird grundsätzlich in der jährlichen IRPF-Erklärung beantragt.
Frist, Einreichung und Zahlung
Modelo 122 kann ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, in dem der Vorschuss ganz oder teilweise unberechtigt empfangen wurde. Spätestens endet die reguläre Frist mit der IRPF-Erklärungsfrist für das Jahr, in dem der Überschuss empfangen wurde. Da diese Frist jedes Jahr durch die aktuelle Renta-Ordnung und den Steuerkalender konkretisiert wird, darf nicht die Frist eines Vorjahres übernommen werden.
Die AEAT erlaubt elektronische Einreichung und eine Vorerklärung, die bei einer AEAT-Verwaltung oder -Delegation abgegeben wird. Weil es sich um eine Zahlungserklärung handelt, muss die Einzahlung technisch abgeschlossen werden. Im elektronischen Verfahren geschieht dies typischerweise über die von der Bank erzeugte NRC-Zahlungsreferenz oder über eine im Portal angebotene Zahlungs- beziehungsweise Schuldanerkennungsoption. Bei Überweisung von einem nicht kooperierenden oder ausländischen Bankkonto ist der dafür vorgesehene AEAT-Weg zu verwenden; eine normale Überweisung ohne korrekte Zuordnung kann die Erklärung unbezahlt lassen.
Korrektur des Modelo 122
Wurde zu wenig zurückgezahlt, ist eine ergänzende Modelo-122-Selbstveranlagung einzureichen. Das amtliche Formular sieht dafür das Feld Autoliquidación complementaria und die Belegnummer der früheren Erklärung vor. Wurde aufgrund einer zu hoch berechneten Selbstveranlagung zu viel gezahlt, ist die Berichtigung dieser Erklärung mit Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags nach Art. 120 Abs. 3 und Art. 221 Abs. 4 LGT zu beantragen; dafür wird kein negativer Modelo-122-Betrag erfunden. Eine bloße doppelte Zahlung bei ansonsten richtiger Erklärung fällt dagegen unter die Erstattung nach Art. 221 Abs. 1 LGT.
Die AEAT-Verfahrensseite sagt bei Modelo 122, es seien „keine Rechtsbehelfe“ gegen die Einreichung vorgesehen. Das bedeutet: Die eigene Selbstveranlagung ist noch kein Verwaltungsakt, gegen den Reposición eingelegt wird. Erlässt die AEAT später einen Festsetzungs-, Ablehnungs-, Vollstreckungs- oder Sanktionsakt, ist dieser Verwaltungsakt sehr wohl nach den allgemeinen Regeln anfechtbar.
7. Jährliche Modelo-100-Abrechnung
Die Vorauszahlung ist eine Zahlung auf den endgültigen Abzug. In der jährlichen IRPF-Erklärung müssen daher drei Werte auseinandergehalten werden:
- gesetzlich zustehender Jahresabzug;
- gegebenenfalls auf eine Person übertragener Gesamtbetrag;
- während des Jahres bereits ausgezahlte Vorschüsse.
Die Abzüge können die Differenzsteuer mindern und zu einer Erstattung führen. Der Vorschuss darf aber nicht ein zweites Mal als zusätzlicher Abzug behandelt werden. Bei einer kollektiven Modelo-143-Anfrage beziehungsweise einer wirksamen Abtretung muss die vollständige Vorauszahlung beim Begünstigten erscheinen.
Wer wegen der Höhe oder Art seiner übrigen Einkünfte nicht zur IRPF-Erklärung verpflichtet wäre, kann eine Erklärung abgeben, um eine noch nicht vorab erhaltene Differenz aus dem Mutterschafts- oder Familienabzug zu beanspruchen. Vorher ist zu prüfen, ob die Abgabe andere bislang nicht veranlagte Einkünfte, Abzüge oder Daten in die Erklärung einbezieht; die Erstattung darf nicht isoliert aus einem ansonsten unvollständigen Entwurf herausgelöst werden.
8. Verspätung, Zuschläge, Zinsen und Sanktionen
Freiwillige verspätete Rückzahlung
Wird Modelo 122 nach Ablauf der regulären Frist, aber vor einer entsprechenden Aufforderung der AEAT eingereicht und bezahlt, gilt grundsätzlich das System des Art. 27 LGT. Der Verspätungszuschlag beträgt 1 Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat der Verspätung. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt er 15 Prozent; zusätzlich fallen Verzugszinsen für den Zeitraum nach Ablauf der ersten zwölf Monate an. Der Zuschlag kann nach Art. 27 Abs. 5 LGT um 25 Prozent gemindert werden, wenn die gesetzlichen Zahlungsbedingungen eingehalten werden.
Diese freiwillige Nachmeldung ist von der Vollstreckung zu trennen. Wird eine fällige Schuld nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen, beginnt der Vollstreckungszeitraum nach Art. 161 LGT. Art. 28 LGT unterscheidet dann einen 5-prozentigen Vollstreckungszuschlag, einen 10-prozentigen ermäßigten Beitreibungszuschlag und einen 20-prozentigen regulären Beitreibungszuschlag. Beim regulären Zuschlag können zusätzlich Vollstreckungszinsen entstehen.
Verzugszinsen
Art. 26 LGT regelt Verzugszinsen grundsätzlich unabhängig von einer Sanktion. Für zu hohe Vorauszahlungen enthalten die IRPF-Regeln aber eine wichtige Ausnahme: Ist der Überschuss nicht vom Steuerpflichtigen verursacht, sind für die entsprechende Regularisierung nach Art. 60 beziehungsweise 60 bis RIRPF keine Verzugszinsen zu verlangen. Wer eine anspruchsschädliche Änderung nicht meldet oder unzutreffende Angaben macht, kann sich auf diese Ausnahme nicht ohne Weiteres berufen.
Sanktionen sind kein Automatismus
Eine fehlerhafte oder verspätete Erklärung ist nicht automatisch eine Geldbuße. Das spanische Sanktionsrecht verlangt einen gesetzlichen Tatbestand und persönliche Vorwerfbarkeit. Je nach Ablauf können insbesondere in Betracht kommen:
- Art. 191 LGT bei nicht eingezahlter Steuerschuld aus einer erforderlichen Selbstveranlagung;
- Art. 193 oder 194 LGT bei unberechtigt erlangter oder beantragter Erstattung beziehungsweise Vorauszahlung;
- Art. 198 LGT bei verspäteter, nicht zahlungswirksamer Erklärung oder Mitteilung;
- Art. 199 LGT bei inhaltlich unrichtigen Erklärungen ohne unmittelbaren Vermögensschaden.
Die genaue Norm hängt davon ab, ob ein bloßes Mitteilungsversäumnis, eine zu geringe Zahlung, eine unberechtigte Auszahlung oder eine falsche Angabe vorliegt. Eine freiwillige vollständige Berichtigung vor behördlicher Aufforderung kann statt einer Sanktion den Art.-27-Zuschlag auslösen, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 188 LGT sieht je nach Verfahrensart Minderungen vor, insbesondere für Einigung beziehungsweise Zustimmung und für fristgerechte Zahlung bei Verzicht auf bestimmte Rechtsbehelfe. Die Voraussetzungen dürfen nicht vermischt werden: Eine Minderung kann verloren gehen, wenn gegen die Sanktion oder die zugrunde liegende Festsetzung in einer nach der Norm schädlichen Weise vorgegangen wird.
9. Ablehnung, Reposición, TEAR, TEAC und Gericht
Modelo 140 und 143
Lehnt die AEAT die Vorauszahlung ab, muss sie den Grund mitteilen. Gegen die ausdrückliche Ablehnung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats entweder
- ein fakultativer Reposición-Einspruch bei der erlassenden Stelle oder
- unmittelbar eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde
eingelegt werden. Reposición und wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde dürfen nicht parallel gegen denselben Akt geführt werden. Wird zuerst Reposición gewählt, ist dessen Entscheidung oder fingierte Ablehnung abzuwarten.
Die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde wird beim erlassenden Verwaltungsorgan eingereicht und gelangt je nach Zuständigkeit regelmäßig zum regionalen Tribunal Económico-Administrativo. Der TEAC ist nicht in jedem Familienabzugsfall automatisch die erste Instanz; er wird insbesondere in gesetzlich bestimmten Zuständigkeits- und Rechtsmittelkonstellationen tätig.
Nach Ausschöpfung des Verwaltungswegs kommt die spanische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Betracht. Für einen ausdrücklich bekannt gegebenen, den Verwaltungsweg beendenden Akt nennt Art. 46 LJCA grundsätzlich zwei Monate ab dem Folgetag der Bekanntgabe. Zuständigkeit und Fristberechnung müssen am konkreten Rechtsbehelfshinweis geprüft werden.
Aussetzung und Vollstreckung
Ein Einspruch stoppt die Zahlung oder Vollstreckung nicht automatisch. Für Steuerschulden muss die Aussetzung nach Art. 224 LGT im Reposición-Verfahren beziehungsweise Art. 233 LGT im wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Verfahren beantragt werden; regelmäßig ist eine Sicherheit erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Geldbußen sind im Verwaltungsweg nach Art. 212 Abs. 3 LGT grundsätzlich ohne Sicherheit automatisch ausgesetzt, solange sie fristgerecht angefochten werden. Vor Gericht muss vorläufiger Rechtsschutz nach der LJCA gesondert beantragt werden.
Bei einer bloßen Ablehnung des künftigen Vorschusses besteht häufig keine sofort zu zahlende Schuld. Hat die AEAT jedoch einen Überschuss festgesetzt oder eine Modelo-122-Schuld wird nicht bezahlt, kann Vollstreckung relevant werden.
10. Verjährung, Beweislast und Aufbewahrung
Vierjährige Grundfrist
Die wesentlichen Festsetzungs-, Erstattungs- und Einziehungsansprüche verjähren nach Art. 66 LGT grundsätzlich in vier Jahren. Der Beginn richtet sich nach Art. 67 LGT nach dem jeweiligen Recht: bei einer Selbstveranlagung typischerweise nach Ablauf der Einreichungsfrist, bei einer Erstattung nach dem Zeitpunkt, ab dem sie beansprucht werden kann.
Die Frist kann nach Art. 68 LGT unterbrochen werden, etwa durch eine dem Steuerpflichtigen formgerecht bekannt gegebene Prüfungshandlung, durch einen Rechtsbehelf oder durch eine Handlung des Steuerpflichtigen, die auf Zahlung, Selbstveranlagung, Erstattung oder Berichtigung gerichtet ist. Deshalb ist „vier Jahre nach Zahlungseingang“ keine allgemeingültige Rechenregel.
Wer muss was beweisen?
Nach Art. 105 LGT muss grundsätzlich die Partei die Tatsachen beweisen, aus denen sie ihr Recht ableitet. Art. 106 LGT lässt die im Recht zugelassenen Beweismittel zu. Für Familienabzüge sollten deshalb je nach Fall aufbewahrt werden:
- Geburts-, Adoptions-, Pflege- und Sorgerechtsunterlagen;
- empadronamiento-, Haushalts- und tatsächliche Betreuungsnachweise;
- Nachweise zum Mindestbetrag für Nachkommen oder Vorfahren;
- Großfamilienbescheinigung und Unterlagen zu deren zeitlicher Wirkung;
- amtlicher Behinderungsbescheid einschließlich Beginn und gegebenenfalls Rückwirkung;
- Ehe-, Trennungs-, Sorge- und Unterhaltsentscheidungen sowie Zahlungsnachweise;
- Sozialversicherungsverlauf, Arbeitsvertrag, Beitrags- und Leistungsbescheide;
- bei Deutschland-Bezug Bescheide der Deutschen Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit oder anderer öffentlicher Träger;
- alle Modelo-140-, 143-, 121-, 122- und Modelo-100-Einreichungsbelege;
- Bankauszüge über Vorauszahlungen und Rückzahlungen;
- AEAT-Mitteilungen, elektronische Zustellnachweise und Rechtsbehelfe.
Die Unterlagen sollten mindestens so lange erhalten bleiben, bis sämtliche möglicherweise unterbrochenen Vierjahresfristen abgelaufen und offene Verfahren beendet sind. Wirkt ein Bescheid in spätere Jahre fort, ist eine längere Aufbewahrung sinnvoll.
11. Zustellung und grenzüberschreitende Fälle
Ein Auslandsumzug beendet weder ein laufendes Vorauszahlungs- noch ein Rückforderungsverfahren. Steueranschrift, Kontakt- und gegebenenfalls elektronische Zustelldaten müssen aktuell sein. Die LGT erlaubt Bekanntgaben nach ihren allgemeinen Zustellungsregeln und unter den Voraussetzungen des Rechts auch öffentliche Bekanntmachungen. Bei grenzüberschreitender Amtshilfe können ausländische Behörden an der Zustellung oder Beitreibung beteiligt werden.
Für deutsche Familien ist besonders wichtig:
- Eine deutsche Kindergeld- oder Elterngeldberechtigung ist nicht automatisch derselbe Tatbestand wie der spanische Abzug.
- Die EU-Sozialversicherungskoordination bestimmt das anwendbare Sozialversicherungssystem, nicht die IRPF-Ansässigkeit und nicht allein den Familienabzug.
- Für die Art.-81-bis-Abzüge können nach dem AEAT-Leitfaden bestimmte vergleichbare ausländische öffentliche Sozialschutzsysteme und Leistungen berücksichtigt werden. Die genaue Leistungsart und der Zeitraum müssen nachgewiesen werden.
- Für den Mutterschaftsabzug darf diese ausdrückliche AEAT-Aussage zu Art. 81 bis nicht ungeprüft übertragen werden. Bei ausländischer Versicherung ist die Rechtsgrundlage und der konkrete Status gesondert zu dokumentieren.
- Ein Wegzug aus Spanien kann Anspruch, AEAT-Zuständigkeit und die letzte Jahresabrechnung verändern. Bereits erhaltene Beträge verschwinden nicht; sie müssen im richtigen Jahr und Formular abgeschlossen werden.
12. Praxisbeispiele
Beispiel 1: Mutterschaftsabzug mit später Sozialversicherungsanmeldung
Annahmen: Ein Kind wird am 10. Februar geboren. Die Mutter bezieht bei der Geburt keine Arbeitslosenleistung und wird erst am 5. Mai sozialversichert angemeldet. Am 3. Juni erreicht sie insgesamt 30 Beitragstage. Sie bleibt in Spanien IRPF-steuerpflichtig und hat den Mindestbetrag für das Kind.
Die Berechtigung beginnt nach den seit 2023 geltenden Regeln mit der späteren Anmeldung und der erforderlichen Beitragszeit. Der Monat, in dem die 30 Tage erreicht werden, kann nach der AEAT-Betragsregel um 150 Euro erhöht werden. Für den laufenden Vorschuss wird Modelo 140 genutzt. Tatsächliche Kinderbetreuungskosten werden nicht in Modelo 140 eingetragen, sondern erst in Modelo 100 geprüft.
Beispiel 2: Kollektiver Modelo-143-Antrag
Annahmen: Beide Eltern sind in Spanien IRPF-steuerpflichtig, beide erfüllen die Erwerbstätigkeitsvoraussetzungen und beide haben bezüglich eines behinderten Kindes grundsätzlich denselben Abzugsanspruch. Sie reichen einen kollektiven Antrag ein und benennen den Vater als ersten Antragsteller.
Der monatliche Vorschuss von grundsätzlich 100 Euro wird vollständig an den Vater überwiesen. Im Jahresabschluss gilt das Abzugsrecht als auf ihn übertragen. Er erklärt den vollen Abzug und sämtliche Vorschüsse; die Mutter darf nicht noch einmal ihren hälftigen Anteil ansetzen. Modelo 121 ist nicht erforderlich, weil die Abtretung bereits durch den kollektiven Antrag bewirkt wird.
Beispiel 3: Modelo 121 ohne kollektiven Vorschuss
Annahmen: Zwei Geschwister erfüllen als Mitberechtigte bezüglich eines behinderten Vorfahren die Voraussetzungen. Es gab keinen kollektiven Vorschuss. Ein Geschwisterteil ist nicht zur IRPF-Erklärung verpflichtet und möchte das Recht vollständig an das andere abtreten.
Der nicht erklärungspflichtige Abtretende reicht Modelo 121 innerhalb der IRPF-Erklärungsfrist ein. Der Empfänger kennzeichnet in Modelo 100 die Abtretung und den NIF des Abtretenden. Die Monate und relevanten Beiträge werden nach den Abtretungsregeln zusammengeführt.
Beispiel 4: Zu hoher Modelo-143-Vorschuss
Annahmen: Eine nicht erklärungspflichtige Person erhält im Jahr zwölfmal 100 Euro für eine Großfamilie. Später steht fest, dass die Eigenschaft nur neun Monate bestand. Weitere Besonderheiten und Sanktionstatbestände werden nicht unterstellt.
Der endgültige Grundabzug beträgt 900 Euro; erhalten wurden 1.200 Euro. Die Differenz von 300 Euro ist mit Modelo 122 spätestens bis zum Ende der IRPF-Erklärungsfrist für dieses Jahr einzuzahlen. Erfolgt dies freiwillig erst nach Fristablauf, ist Art. 27 LGT zu prüfen. Wäre die Person zur IRPF-Erklärung verpflichtet, würde die Regularisierung stattdessen in Modelo 100 erfolgen.
Beispiel 5: Zu hoher Mutterschaftsvorschuss bei Nicht-Erklärungspflicht
Annahmen: Eine nicht zur IRPF-Erklärung verpflichtete Mutter erhält versehentlich einen zu hohen Modelo-140-Betrag. Sie hat alle Änderungen rechtzeitig mitgeteilt; der Überschuss beruht auf einer nicht von ihr verursachten Datenverarbeitung.
Sie reicht dafür kein Modelo 122 ein. Nach aktueller AEAT-Information regularisiert die Behörde den Mutterschaftsvorschuss von Amts wegen. Wegen der nicht zurechenbaren Ursache sind nach Art. 60 RIRPF keine Verzugszinsen zu verlangen. Einen entsprechenden Bescheid sollte sie dennoch sachlich und fristgerecht prüfen.
13. Typische Fehlentscheidungen
- Modelo 122 für jeden zu hohen Familienbetrag verwenden. Der Mutterschaftsvorschuss folgt einer anderen Regularisierungsregel.
- Vorschuss mit endgültigem Anspruch verwechseln. Die Monatsvorauszahlung wird am Jahresende gegen den tatsächlich zustehenden Abzug gerechnet.
- Kinderbetreuungskosten über Modelo 140 vorziehen. Der Zusatzbetrag wird nicht vorab ausgezahlt.
- Modelo 121 trotz kollektivem Modelo 143 einreichen. Die Abtretung ist dann bereits im kollektiven Verfahren angelegt.
- Meldepflichtige Änderungen erst mit Modelo 100 erklären. Bei Modelo 140 und 143 gilt grundsätzlich eine 15-Tage-Mitteilungspflicht.
- Den Großfamilientitel als einziges Beweismittel ansehen. Materielle Voraussetzungen können nach der Rechtsprechung auch mit anderen zulässigen Beweisen nachgewiesen werden; umgekehrt muss die zeitliche Geltung belastbar sein.
- Deutsche Sozialleistungen pauschal gleichsetzen. Es muss sich um die nach spanischem Recht relevante öffentliche oder vergleichbare Leistung handeln.
- Eine Selbstveranlagung mit einem Bescheid verwechseln. Gegen die eigene Modelo-122-Abgabe wird nicht Reposición eingelegt; zuerst ist das gesetzliche Berichtigungs- oder Erstattungsverfahren zu nutzen.
- Rechtsbehelf ohne Aussetzungsantrag einlegen. Eine streitige Schuld kann trotz Einspruch vollstreckbar bleiben.
- Formularjahr ignorieren. Erklärungsfrist, elektronischer Weg, Eingabefelder und Zahlungstechnik sind am aktuellen AEAT-Portal des betreffenden Jahres zu prüfen.
14. Arbeitsablauf für einen sicheren Jahresabschluss
- Ansässigkeit und Gebiet feststellen: IRPF, gemeinsames Steuergebiet oder Foral-Recht.
- Abzugstatbestand bestimmen: Mutterschaft nach Art. 81 oder welcher Art.-81-bis-Fall.
- Monatsmatrix erstellen: Voraussetzungen, Mitberechtigte, Sozialversicherung/Leistung und Familienmerkmale.
- Vorschüsse abstimmen: Bankeingänge je Modelo 140 oder 143 mit AEAT-Daten abgleichen.
- Abtretungen prüfen: kollektiv, in Modelo 100 oder erforderlichenfalls Modelo 121.
- Differenz berechnen: endgültiger Abzug minus erhaltene Vorauszahlungen.
- Richtig regularisieren: Modelo 100, Modelo 122 oder bei nicht erklärungspflichtiger Mutterschaft amtsseitige AEAT-Regularisierung.
- Zahlung technisch abschließen: NRC oder zulässige Zahlungsoption dokumentieren.
- Änderungen und Belege sichern: Einreichungsbeleg, Bankauszug, Bescheide und Zustellung archivieren.
- Bei Bescheid Frist notieren: Reposición oder wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde, gegebenenfalls Aussetzung.
15. Häufige Fragen
Kann ich Modelo 140 und Modelo 143 gleichzeitig nutzen?
Ja, wenn voneinander unabhängige gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa Mutterschaftsabzug für ein Kleinkind und Großfamilienabzug. Jede Vorauszahlung wird separat beantragt und am Jahresende separat abgerechnet. Doppelansätze derselben Person oder desselben Betrags bleiben ausgeschlossen.
Muss ich jedes Jahr einen neuen Modelo-140- oder Modelo-143-Antrag stellen?
Grundsätzlich nicht automatisch. Die Anträge laufen nach den jeweiligen Regeln weiter, solange der Anspruch besteht. Änderungen sind aber rechtzeitig zu melden. Bei einem vollständig beendeten und später neu entstandenen Anspruch kann ein neuer Antrag nötig sein.
Ist Modelo 121 eine Schenkung an den anderen Elternteil oder Angehörigen?
Nein. Art. 81 bis LIRPF und die AEAT-Regeln behandeln die Abtretung nicht als unentgeltliche Vermögensübertragung. Sie ist eine besondere Zurechnungsregel innerhalb desselben Steuerabzugs.
Kann ich Modelo 122 ohne Zahlung abgeben?
Modelo 122 ist auf die Einzahlung des zu hohen Vorschusses gerichtet. Eine technisch eingereichte, aber nicht bezahlte Erklärung kann eine offene Schuld erzeugen. Zahlungsreferenz oder anerkannte Zahlungsoption müssen daher kontrolliert werden.
Was geschieht, wenn die AEAT nach sechs Monaten nicht über Modelo 140 oder 143 entschieden hat?
Die konkrete Rechtsfolge des Fristablaufs ist anhand der Verfahrensinformation und des Rechtsbehelfswegs zu prüfen; Schweigen sollte nicht als sichere Bewilligung behandelt werden. Die AEAT-Seiten ermöglichen eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde auch ab dem Zeitpunkt, an dem das Verfahren als entschieden gelten kann.
Reicht ein deutscher Rentenbescheid für Modelo 143?
Er ist ein wichtiger Ausgangsnachweis, aber nicht immer allein ausreichend. Er muss Leistungsart, Träger, Zeitraum und gegebenenfalls Vergleichbarkeit mit der in Art. 81 bis genannten öffentlichen Pension erkennen lassen. Bei Bedarf sind Versicherungsverlauf, Übersetzung und Nachweis der familiären Voraussetzungen ergänzend vorzulegen.
Kann die AEAT im Ausland zustellen oder beitreiben?
Ja. Ein Auslandsumzug verhindert weder Zustellung noch grenzüberschreitende Amtshilfe und Beitreibung. Die Steueranschrift und elektronische Erreichbarkeit sollten deshalb vor dem Umzug berichtigt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 10. August 2026. Maßgeblich ist für das jeweilige Formularjahr die dann geltende Fassung der Norm und des AEAT-Portals.
- Ley 35/2006 del IRPF: Art. 9, 58, 59, 81, 81 bis, 96 sowie Disposición adicional 42; Mutterschaft, Familienabzüge, Berechtigte, Beträge, Abtretung und Erklärungspflicht. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Reglamento del IRPF, Real Decreto 439/2007: Art. 60 und 60 bis; Monatsberechnung, Vorschuss, Beitragsgrenzen, Mindestanmeldezeiten, Abtretung, Regularisierung und Zinsausnahme. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- Orden HAC/177/2020 in der geltenden Fassung: Art. 1 bis 8 und Übergangsregeln; Modelo 140, Verfahren, 15-Tage-Änderungsfrist und Einreichungswege. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2020-2901
- AEAT – Modelo 140: Zuständigkeit, Einreichungswege, sechsmonatige Entscheidungsfrist und einmonatige Rechtsbehelfe. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GZ25.shtml
- AEAT – Mutterschaftsabzug, Vorauszahlung: kein Vorschuss für Kinderbetreuung, 15-Tage-Änderungsfrist und Regularisierung bei Nicht-Erklärungspflicht. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ciudadanos-familias-personas-discapacidad/deducciones-relacionadas-hijos-descendientes/deduccion-maternidad/abono-anticipado-deduccion.html
- AEAT – Mutterschaftsabzug, Betrag: 1.200-Euro-Höchstbetrag und 150-Euro-Erhöhung im Monat des Erreichens von 30 Beitragstagen bei später Anmeldung. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ciudadanos-familias-personas-discapacidad/deducciones-relacionadas-hijos-descendientes/deduccion-maternidad/importe-deduccion.html
- Orden HAP/2486/2014 in der geltenden Fassung: Modelo 143; Antrag je Abzug, Einzel- und Kollektivantrag, Änderungen und Verfahren. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-13675
- AEAT – Modelo 143: Zuständigkeit, Einreichungswege, sechsmonatige Entscheidungsfrist und einmonatige Rechtsbehelfe. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G613.shtml
- Orden HFP/105/2017 in der geltenden Fassung: Art. 1 bis 8; Anwendungsbereich, Frist und Form der Modelos 121 und 122. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2017-1334
- AEAT – Modelo 121: elektronische Einreichung, Änderung, Vorerklärung und Abfrage. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G616.shtml
- AEAT – Modelo 122: Zweck, Einreichungswege und Einordnung als Selbstveranlagung. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G617.shtml
- AEAT – Abtretung des Abzugsrechts: Voraussetzungen und Berechnungsfolgen der Abtretung sowie Modelo 121 bei nicht erklärungspflichtigem Abtretenden. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c18-cuota-liquida-resultante-autoliquidacion/resultado-declaracion/deducciones-familia-numerosa-personas-discapacidad-cargo/cesion-derecho-deduccion.html
- AEAT – Regularisierung von Art.-81-bis-Vorschüssen: Abgrenzung Modelo 100 und Modelo 122 sowie Zahlungsfrist. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c18-cuota-liquida-resultante-autoliquidacion/resultado-declaracion/deducciones-familia-numerosa-personas-discapacidad-cargo/abono-anticipado-deducciones/regularizacion-percepcion-importe-abono-anticipado.html
- AEAT – IRPF-Handbuch 2025, allgemeine Voraussetzungen: Erwerbstätigkeit, Leistungen, Pensionen und vergleichbare ausländische öffentliche Sozialschutzsysteme. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c18-cuota-liquida-resultante-autoliquidacion/resultado-declaracion/deducciones-familia-numerosa-personas-discapacidad-cargo/requisitos-otras-condiciones-aplicacion-deducciones/general.html
- Ley 58/2003 General Tributaria: Art. 26 bis 28, 66 bis 68, 105 bis 106, 109 bis 112, 120, 161, 188, 191 bis 199, 212, 221 bis 235; Zinsen, Zuschläge, Verjährung, Beweis, Berichtigung, Vollstreckung, Sanktionen und Rechtsbehelfe. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- Ley 29/1998 de la Jurisdicción Contencioso-Administrativa: insbesondere Art. 46; gerichtliche Klagefrist. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1998-16718
- DBA Deutschland–Spanien: insbesondere Art. 4; steuerliche Ansässigkeit bei Doppelansässigkeit. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004: insbesondere Art. 11 bis 16; Koordinierung der anwendbaren Sozialversicherung. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj
- AEAT – Steuerkalender 2026: aktuelle Jahresfristen der nicht periodischen IRPF-Formulare. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/calendario-contribuyente/calendario-contribuyente-2026/informacion-sobre-presentacion-modelos-no-periodicos/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas.html
- AEAT – Modelo 100, Einkommensteuererklärung 2025: aktuelle Erklärung und Orden HAC/277/2026; jährliche Abrechnung der Abzüge und Vorschüsse. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G229.shtml
