SteuerPediaWissen

Balearischen Nachfolgepakt besteuern: Erwerb, Veräußerungsgewinn und Deutschlandbezug

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 22 Min.

Kurz & klar

Ein wirksamer balearischer Nachfolgepakt mit gegenwärtiger Vermögensübertragung wird in Spanien grundsätzlich als Erwerb von Todes wegen im ISD behandelt; die Steuer entsteht bereits mit Abschluss beziehungsweise Wirksamwerden des Pakts. Auf den Balearen können erhebliche Begünstigungen bis zu einer 100-prozentigen Quotenbonifikation für Gruppen I und II greifen, die Erklärungspflicht bleibt jedoch bestehen. Bei einer frühen Weiterveräußerung kann die spanische Fünfjahresregel den historischen Anschaffungswert des Übergebers fortführen; Deutschland prüft den Vorgang eigenständig nach dem ErbStG, weil das deutsch-spanische Einkommensteuer-DBA keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfasst.

Ein balearischer Nachfolgepakt ist kein bloßes Etikett für eine steuerbegünstigte Schenkung. Er ist ein erbrechtlicher Vertrag des balearischen Zivilrechts, dessen konkrete Ausgestaltung darüber entscheidet, ob Vermögen sofort, erst bei Eintritt einer Bedingung oder erst beim Tod übergeht. Erst wenn diese zivilrechtliche Stufe geklärt ist, lassen sich spanische Erbschaftsteuer, Einkommensteuer, kommunale Folgen und ein möglicher deutscher Steuerzugriff verlässlich einordnen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Zuerst das Zivilrecht: Nicht jeder Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca kann allein wegen der Belegenheit einen balearischen Nachfolgepakt schließen. Es muss geklärt sein, welches Erbrecht anwendbar ist, welche Inselregel gilt und ob der Pakt notariell wirksam zustande kommt.
  • Spanischer Erwerb: Führt der Pakt zu einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten, behandelt das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht diesen Erwerb grundsätzlich als Erwerb von Todes wegen. Die Steuer entsteht bei Abschluss beziehungsweise bei Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit, nicht erst beim späteren Tod.
  • Balearische Begünstigungen: Für Erwerber der Gruppen I und II kann eine Quotenbonifikation von 100 Prozent greifen; für bestimmte Erwerber der Gruppe III gelten 60 oder 35 Prozent. Die Autoliquidation bleibt auch bei einer Steuerquote von null erforderlich.
  • Immobilienbewertung: Maßgeblich ist grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Steuertag. Ist der erklärte Wert höher, gilt dieser; fehlt ein Referenzwert, ist mindestens der höhere Wert aus Erklärung und Marktwert anzusetzen. Für die Bonifikationen der Gruppen I bis III gelten zusätzliche Grenzen für den in der Urkunde ausgewiesenen Immobilienwert.
  • Spätere Veräußerung: Veräußert der Begünstigte ein mit gegenwärtiger Wirkung erworbenes Wirtschaftsgut vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Pakt oder vor dem früher eintretenden Tod des Übergebers, kann er für die spanische Gewinnermittlung in den niedrigeren Wert und das frühere Anschaffungsdatum des Übergebers eintreten.
  • Deutschland: Deutschland qualifiziert den Vorgang nach dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Eine gegenwärtige unentgeltliche Bereicherung ist häufig eine Schenkung unter Lebenden, auch wenn Spanien denselben Vorgang als Erwerb von Todes wegen behandelt. Ein deutsch-spanisches Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht nicht.

Die Prüfung folgt sieben getrennten Stufen

Stufe Kernfrage Warum sie das Ergebnis verändert
1. Zivilrecht Ist der Pakt nach dem anwendbaren Erbrecht wirksam und welche Inselregel gilt? Ohne wirksamen erbrechtlichen Vertrag gibt es keine steuerliche Behandlung als Nachfolgepakt.
2. Wirkung Gehen Vollrecht, bloßes Eigentum, Nießbrauch oder nur eine künftige Anwartschaft über? Davon hängen Steuertag, Erwerbswert und spätere Konsolidierung ab.
3. Spanische Steuerpflicht Wer ist Erwerber, wo sind die Beteiligten ansässig und welches Vermögen wird übertragen? Diese Tatsachen bestimmen persönliche oder territoriale Steuerpflicht sowie Verwaltungszuständigkeit.
4. Balearische Berechnung Welche Verwandtschaftsgruppe, Reduktion, Tarifstufe, Multiplikator und Bonifikation gelten? Eine 100-Prozent-Bonifikation kann die Zahlungsverpflichtung beseitigen, nicht aber die Erklärungspflicht.
5. Folgeereignisse Wird das Vermögen verkauft, belastet, rückübertragen oder durch spätere Zahlungen verändert? Besonders die Fünfjahresregel kann einen vermeintlichen Wertansatz zum aktuellen Marktwert wieder verdrängen.
6. Deutschland Besteht deutsche unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht und wie wird der Pakt eingeordnet? Deutschland kann parallel Schenkung- oder Erbschaftsteuer erheben und eigene Werte sowie Freibeträge anwenden.
7. Verfahren Welche Behörde, welches Formular, welche Frist und welche Nachweise gelten? Eine materielle Begünstigung geht nicht automatisch mit einer verfahrensrechtlichen Befreiung einher.

Zivilrechtliche Wirksamkeit geht der Steuerberechnung voraus

Die Ley 8/2022 der Illes Balears unterscheidet zwischen den Regeln für Mallorca und Menorca einerseits sowie Eivissa und Formentera andererseits. Auf Mallorca und Menorca stehen insbesondere die donación universal und der pacto de definición im Mittelpunkt. Für Eivissa und Formentera bestehen eigene Institutionen, etwa Erbeinsetzungs- und Abfindungs- beziehungsweise Verzichtspakte. Die Rechtsfolgen sind nicht austauschbar.

Bei einer donación universal ist eine gegenwärtige Übertragung zwingender Bestandteil. Sie kann nach der gesetzlichen Ausgestaltung entweder unmittelbar im Vollrecht erfolgen oder so, dass der Übergeber sich einen lebenslangen Nießbrauch vorbehält und der Begünstigte zunächst nur das bloße Eigentum erhält. Ein pacto de definición verbindet dagegen eine Zuwendung, Zuweisung oder Abfindung mit dem Verzicht des Abkömmlings auf Pflichtteils- oder weitergehende Nachfolgerechte.

Für die Praxis bedeutet das:

  1. Die Staatsangehörigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt, eine mögliche Rechtswahl und die erbrechtliche Anknüpfung müssen geprüft werden. Der bloße Besitz einer Immobilie auf den Balearen genügt nicht als Zugangsvoraussetzung.
  2. Die notarielle Urkunde muss erkennen lassen, welche Paktart gewählt wird, welche Vermögensgegenstände erfasst sind und ob die Wirkung sofort, aufschiebend bedingt oder erst beim Tod eintritt.
  3. Familienstand und Güterstand bestimmen, welcher Anteil überhaupt dem Übergeber gehört. Bei gemeinschaftlichem Vermögen kann nicht ohne vorherige Zuordnung so gerechnet werden, als gehöre der gesamte Gegenstand einer Person.
  4. Vorbehalte, Widerrufsrechte, Rückfallklauseln, Verfügungsbeschränkungen und Gegenleistungen müssen steuerlich einzeln gelesen werden. Sie können Wert, Zeitpunkt und Steuerart verändern.

Die Steuerurkunde sollte deshalb nicht nur einen Gesamtwert nennen. Sie sollte jeden Vermögensgegenstand, die übertragene Quote, bestehende Lasten, den vorbehaltenen Nießbrauch und die rechtliche Wirkung eindeutig beschreiben.

Wann der spanische ISD entsteht

Der spanische Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, kurz ISD, erfasst unter anderem Erwerbe von Todes wegen und unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden. Für in der Lebenszeit des Übergebers verwirklichte Erwerbe aufgrund eines Nachfolgevertrags ordnet Artikel 24 Absatz 1 LISD ausdrücklich an, dass die Steuer am Tag des Abschlusses beziehungsweise Zustandekommens des Vertrags entsteht.

Der Steuertag ist daher regelmäßig nicht:

  • der Tag einer späteren Kaufpreis- oder Ausgleichszahlung,
  • der Tag der Grundbuchumschreibung, wenn das Eigentum nach spanischem Zivilrecht bereits vorher übertragen wurde,
  • der spätere Tod des Übergebers bei einem bereits gegenwärtig wirksamen Erwerb oder
  • das Ende des Kalenderjahres.

Eine echte aufschiebende Bedingung kann den steuerlichen Erwerb dagegen bis zu ihrem Eintritt hinausschieben. Bloße Abwicklungsakte tun dies nicht ohne Weiteres. Signing, rechtliche Übertragung, wirtschaftlicher Übergang, Registervollzug, Zahlung und spätere Gegenleistung sind deshalb in einer Zeitachse getrennt festzuhalten.

Gemischte oder belastete Übertragungen

Enthält der Pakt eine echte Gegenleistung, Schuldübernahme oder spätere variable Zahlung, ist nicht automatisch der gesamte Vorgang unentgeltlich. Das spanische ISD-Recht behandelt belastete oder vergütende Zuwendungen differenziert; bei gegenseitigen Leistungen oder einer dem Erwerber auferlegten Last ist insbesondere die unentgeltliche Differenz zu bestimmen. Der entgeltliche Teil kann anderen Steuern, etwa der Grunderwerbsteuerkomponente TPO, unterliegen. Eine Formulierung als „Ausgleich“ oder „Familienkaufpreis“ entscheidet die Qualifikation nicht allein.

Für variable Gegenleistungen braucht es eine Anpassungslogik: Bemessungsgrundlage, Steuerart, Fälligkeit und Berichtigung sind bei Eintritt oder Änderung der Zahlung erneut zu prüfen. Im grenzüberschreitenden Fall müssen Beträge in der für die jeweilige Steuer vorgeschriebenen Währung und zum maßgeblichen Umrechnungstag dokumentiert werden.

Persönliche und territoriale Steuerpflicht in Spanien

Vor der Berechnung steht die Frage, ob Spanien den gesamten Erwerb oder nur spanisches Vermögen erfassen darf und welche Verwaltung zuständig ist.

  • Bei spanischer persönlicher Steuerpflicht des Erwerbers kann grundsätzlich der weltweite Erwerb einbezogen werden.
  • Bei beschränkter beziehungsweise territorialer Steuerpflicht werden insbesondere in Spanien belegene oder ausübbare Vermögenswerte erfasst.
  • In grenzüberschreitenden Fällen können die staatliche AEAT und nicht die ATIB die zuständige Einreichungsstelle sein, während aufgrund der staatlichen Kollisionsregeln dennoch balearische materielle Vergünstigungen anzuwenden sein können.
  • Für die regionale Zuordnung sind die Regeln über die Abtretung der Steuer an die autonomen Gemeinschaften sowie die besondere Regelung für Nichtresidenten maßgeblich. Die bloße Lage eines einzelnen Vermögensgegenstands auf Mallorca beantwortet die Zuständigkeitsfrage nicht in jedem Fall.

Benötigt werden zumindest Ansässigkeitsnachweise beider Seiten, die Steueridentifikationsnummern, eine Vermögensliste mit Belegenheitsstaaten, die Urkunde und gegebenenfalls Nachweise zur letzten gewöhnlichen Ansässigkeit des Übergebers.

Bemessungsgrundlage und Bewertung

Ausgangspunkt ist der Nettoerwerb jedes einzelnen Begünstigten, nicht das Gesamtvermögen der Familie. Für jeden Erwerber werden die ihm zugewiesenen Werte sowie die gesetzlich abzugsfähigen Lasten und Schulden gesondert ermittelt.

Immobilien

Für spanische Immobilien gilt am Steuertag grundsätzlich der Kataster-Referenzwert. Ist der in der Urkunde oder Erklärung angegebene Wert höher, wird der höhere erklärte Wert zur Bemessungsgrundlage. Existiert kein Referenzwert oder kann er nicht bescheinigt werden, gilt grundsätzlich mindestens der höhere Betrag aus erklärtem Wert und Marktwert. Ein als überhöht angesehener Referenzwert wird nicht durch einen niedrigeren Eintrag in der Urkunde neutralisiert; er ist im vorgesehenen Berichtigungs- oder Rechtsbehelfsverfahren anzugreifen.

Für die balearische 100-Prozent-Bonifikation der Gruppen I und II sowie die Bonifikationen der Gruppe III besteht eine zusätzliche Bedingung: Der in der öffentlichen Urkunde ausgewiesene Immobilienwert darf den Referenzwert grundsätzlich nicht um mehr als 20 Prozent übersteigen; fehlt ein Referenzwert, bildet der Marktwert die Grenze. Ein vorsorglich sehr hoher Urkundenwert kann daher trotz einer höheren ISD-Bemessungsgrundlage die Bonifikation gefährden.

Unternehmen und Beteiligungen

Unternehmensvermögen und Beteiligungen sind nach den allgemeinen Bewertungsregeln zu bestimmen. Eine Begünstigung setzt nicht nur eine familiäre Übertragung voraus. Erforderlich sind unter anderem die Voraussetzungen der Vermögensteuerbefreiung, die richtige Beteiligungsquote, eine nicht nur vermögensverwaltende Tätigkeit und – je nach Fall – Leitungs- sowie Vergütungsmerkmale und Behaltenspflichten. Auf den Balearen sehen die Artikel 25 und 26 des regionalen Steuergesetzes für begünstigte Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich eine Reduktion von 95 Prozent vor. Die Voraussetzungen müssen für das konkrete Unternehmen und den konkreten Erwerber dokumentiert werden.

Nießbrauch und bloßes Eigentum

Wird nur das bloße Eigentum übertragen und ein Nießbrauch vorbehalten, werden beide Rechte getrennt bewertet. Nach Artikel 26 LISD gilt für einen zeitlich befristeten Nießbrauch grundsätzlich 2 Prozent des Vollwerts je Jahr, höchstens 70 Prozent. Beim lebenslangen Nießbrauch beträgt der Wert bei einem Nießbraucher unter 20 Jahren 70 Prozent und sinkt für jedes weitere Lebensjahr um einen Prozentpunkt, mindestens jedoch auf 10 Prozent. Das bloße Eigentum ist die Differenz zum Vollwert.

Bei der späteren Vereinigung von Nießbrauch und bloßem Eigentum entsteht eine weitere steuerliche Abwicklung nach dem ursprünglichen Entstehungstitel. Deshalb müssen die ursprüngliche Urkunde, die damalige Bewertung, der angewandte Durchschnittssteuersatz und die damaligen Reduktionen dauerhaft aufbewahrt werden.

Freibeträge, Tarif, Multiplikator und Bonifikation auf den Balearen

Die balearische Berechnung erfolgt in mehreren Stufen:

  1. Steuerpflichtiger Erwerb: Bruttowert abzüglich gesetzlich abzugsfähiger Lasten und Schulden.
  2. Reduktionen: insbesondere Verwandtschaft, Behinderung, Hauptwohnung, Lebensversicherung oder begünstigtes Betriebsvermögen.
  3. Tarif: Anwendung der für die Erwerbergruppe vorgesehenen progressiven Skala.
  4. Multiplikationskoeffizient: Korrektur nach Verwandtschaft und vorbestehendem Vermögen des Erwerbers.
  5. Bonifikation: Kürzung der korrigierten Quote nach den regionalen Vorschriften.

Verwandtschaftsreduktionen

Nach Artikel 21 des balearischen Gesetzes gelten derzeit insbesondere:

  • Gruppe I, Abkömmlinge unter 21 Jahren: 25.000 Euro zuzüglich 6.250 Euro für jedes Jahr unter 21, höchstens 50.000 Euro;
  • Gruppe II, Abkömmlinge ab 21 Jahren, Ehegatten und Vorfahren: 25.000 Euro;
  • Gruppe III: 8.000 Euro;
  • Gruppe IV: 1.000 Euro.

Daneben bestehen eigenständige Reduktionen, beispielsweise wegen Behinderung oder für bestimmte Vermögensarten. Sie dürfen nicht mit der späteren Quotenbonifikation verwechselt werden.

Tarife und Multiplikatoren

Für die Gruppen I und II beginnt die besondere balearische Erbschaftsskala bei 1 Prozent bis zu einer Bemessungsgrundlage von 700.000 Euro und steigt in weiteren Stufen auf 8, 11, 15 und 20 Prozent. Für andere Fälle gilt die allgemeine progressive Skala von 7,65 bis 34 Prozent. Anschließend wird die Quote mit einem Faktor korrigiert, der von der Erwerbergruppe und dem vorbestehenden Vermögen abhängt. In den Gruppen I und II liegen die Faktoren derzeit zwischen 1,0000 und 1,2000; in entfernteren Gruppen können sie deutlich höher sein.

Quotenbonifikation

Für Erwerber der Gruppen I und II sieht Artikel 36 eine Bonifikation von 100 Prozent auf die korrigierte Quote vor, ausdrücklich einschließlich Nachfolgepakten. Für blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades in Gruppe III gewährt Artikel 36 bis eine Bonifikation von 60 Prozent, wenn sie nicht mit Abkömmlingen oder Adoptivkindern des Übergebers zusammentreffen oder wenn diese enterbt sind; für die übrigen Gruppe-III-Fälle sind 35 Prozent vorgesehen.

Diese Begünstigungen bedeuten nicht, dass der Erwerb „nicht steuerbar“ oder verfahrensfrei wäre. Die Autoliquidation ist einzureichen, die Werte sind vollständig anzugeben und die materiellen Bedingungen müssen nachweisbar sein. Eine spätere Verletzung einer Behaltens- oder Nutzungsvoraussetzung kann eine ergänzende Erklärung mit Zinsen auslösen.

Formulare, Fristen und Zahlung

Für einen Nachfolgepakt mit gegenwärtiger Wirkung gilt auf den Balearen grundsätzlich die Frist für die übrigen ISD-Erwerbe: ein Monat ab dem steuerlichen Entstehungstag. Artikel 90 Absatz 2 des balearischen Steuergesetzes sieht bei elektronischer Einreichung und Zahlung der Autoliquidation eine Sonderfrist von einem Monat und zehn Kalendertagen vor; der ATIB-Kalender nennt zusammenfassend die allgemeine Monatsfrist. Die sechsmonatige Todesfallfrist mit möglicher Verlängerung um weitere sechs Monate gehört zu Erwerbsfällen nach dem Tod und darf nicht ungeprüft auf einen bereits zu Lebzeiten wirksamen Pakt übertragen werden.

Die ATIB nennt für Erwerbe von Todes wegen unter anderem die Sammel- beziehungsweise Inventarformulare 660/661 und die individuellen Formulare 650, 654, 655 oder 653, abhängig von Art und Abwicklung des Erwerbs. Welches Formularpaket konkret einzureichen ist, hängt etwa von der Zahl der Begünstigten, einer Lebensversicherung, einem Nießbrauch oder einer späteren Eigentumskonsolidierung ab. Bei staatlicher Zuständigkeit ist das entsprechende AEAT-Verfahren zu verwenden.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Steuertag und anwendbare Paktart in einem Vermerk festhalten.
  2. Für jeden Begünstigten Vermögensgegenstände, Quoten, Rechte und Schulden erfassen.
  3. Referenzwerte, Marktwerte, Beteiligungswerte und Nießbrauchswerte auf den Steuertag ermitteln.
  4. Verwandtschaft, vorbestehendes Vermögen und alle Reduktionsvoraussetzungen belegen.
  5. Zuständigkeit zwischen ATIB und AEAT bestimmen.
  6. Autoliquidation elektronisch oder über das zulässige Verfahren erstellen, Zahlung beziehungsweise Nullquote dokumentieren und Einreichungsnachweis sichern.
  7. Grundbuch, Gesellschaftsregister oder Depotstelle erst mit dem erforderlichen Steuer- und Einreichungsnachweis vollziehen lassen.

Kann die Steuer nicht fristgerecht gezahlt werden, kommen Stundung oder Ratenzahlung nach den allgemeinen Vorschriften der Ley General Tributaria in Betracht. Das ist ein Antrag mit eigenen Voraussetzungen; eine bloße Liquiditätsknappheit verschiebt weder die Erklärungsfrist noch automatisch die Fälligkeit. Bei verspäteter freiwilliger Nachmeldung können Zuschläge und Zinsen, bei behördlicher Aufdeckung zusätzlich Sanktionen entstehen.

Spanische Einkommensteuer des Übergebers

Für den Übergeber gilt eine entscheidende Besonderheit: Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b LIRPF behandelt eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen grundsätzlich so, dass keine steuerbare Vermögensänderung für die spanische Einkommensteuer entsteht. Ein zivilrechtlich und steuerlich als Nachfolgepakt anerkannter Erwerb kann daher beim Übergeber ohne sofortige IRPF-Veräußerungsgewinnbesteuerung bleiben.

Diese Aussage gilt nicht pauschal für jeden Vertrag, der als Nachfolgepakt bezeichnet wird. Enthält der Vorgang einen entgeltlichen Teil, eine separate Veräußerung oder eine nicht als erbrechtlich anerkannte Übertragung, muss dieser Teil eigenständig geprüft werden. Auch betriebliche Vermögenswerte, Gesellschaftsbeziehungen oder nicht in Spanien ansässige Übergeber können zusätzliche Steuerregeln auslösen.

Spätere Veräußerung durch den Begünstigten

Bei einem späteren Verkauf wird der spanische Gewinn grundsätzlich aus Veräußerungswert abzüglich Erwerbswert ermittelt. Zum Erwerbswert gehören bei einem unentgeltlichen Erwerb grundsätzlich die nach ISD-Recht maßgeblichen Werte, begrenzt auf den Marktwert, sowie nach den allgemeinen Regeln Erwerbsnebenkosten, Steuern und spätere Verbesserungen. Vom Veräußerungspreis können die vom Verkäufer getragenen unmittelbaren Veräußerungskosten und Steuern abgezogen werden. Abschreibungen sind gegebenenfalls wertmindernd zu berücksichtigen.

Die Fünfjahresregel

Artikel 36 LIRPF verhindert einen kurzfristigen steuerlichen Wertaufbau durch einen Nachfolgepakt mit gegenwärtiger Wirkung. Veräußert der Begünstigte vor Ablauf von fünf Jahren seit Abschluss des Pakts oder vor dem Tod des Übergebers, falls dieser früher eintritt, tritt er hinsichtlich Anschaffungswert und Anschaffungsdatum in die Position des Übergebers ein, soweit dessen Wert niedriger ist als der sonst nach ISD anzusetzende Wert.

Beispiel: Ein Vater erwarb eine Immobilie 1998 für 180.000 Euro. Im Jahr 2026 überträgt er sie mit gegenwärtiger Wirkung durch einen wirksamen balearischen Nachfolgepakt auf seine Tochter; der ISD-Wert beträgt 900.000 Euro. Veräußert die Tochter die Immobilie 2028 für 980.000 Euro und lebt der Vater noch, kann für die spanische Gewinnermittlung nicht einfach ein Gewinn von 80.000 Euro angesetzt werden. Die Tochter tritt wegen der Fünfjahresregel grundsätzlich in den niedrigeren historischen Wert und das frühere Erwerbsdatum des Vaters ein. Veräußert sie erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist, gilt grundsätzlich der nach ISD-Recht bestimmte Erwerbswert, jeweils zuzüglich oder abzüglich der gesetzlich berücksichtigungsfähigen Kosten und Abschreibungen.

Eine hohe Wertangabe in der Pakturkunde ist daher kein sicherer steuerlicher „Step-up“ für einen zeitnahen Verkauf. Zusätzlich kann ein spanischer Immobilienverkauf die kommunale Wertzuwachssteuer und bei einem nichtresidenten Verkäufer besondere Einbehalts- und Erklärungspflichten auslösen.

Kommunale IIVTNU bei städtischem Grundbesitz

Überträgt der Pakt Eigentum an einem städtischen Grundstück oder ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht, kann die kommunale Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, kurz IIVTNU, entstehen. Bei unentgeltlichen Übertragungen ist grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner. Nicht erfasst ist der Wertzuwachs ländlicher Grundstücke; auch bei städtischem Grundbesitz kann Nichtsteuerbarkeit vorliegen, wenn kein Wertzuwachs nachgewiesen wird.

Tarif, Erklärungsform und etwaige Bonifikation richten sich nach Gesetz und Satzung der konkreten Gemeinde. Die Erklärungsfristen bestimmt bereits Artikel 110 Absatz 2 des Gemeindesteuergesetzes: 30 Arbeitstage bei Übertragungen unter Lebenden, sechs Monate bei Übertragungen von Todes wegen mit beantragbarer Verlängerung bis zu einem Jahr. Die kommunale Einordnung eines Nachfolgepakts ist deshalb gesondert festzustellen; die balearische ISD-Frist gilt hier nicht. Die gesetzliche Möglichkeit einer Todesfallbonifikation von bis zu 95 Prozent gilt nicht automatisch in jeder Gemeinde und ist bei einem zu Lebzeiten wirksamen Nachfolgepakt zudem nicht ohne Weiteres einer Übertragung „wegen Todes“ gleichzustellen. Die kommunale Prüfung ist daher von der balearischen ISD-Berechnung zu trennen.

Deutschland qualifiziert den Vorgang eigenständig

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht übernimmt die spanische Einordnung nicht. Entscheidend ist, wann und wodurch der Begünstigte nach deutschem Verständnis bereichert wird:

  • Geht Vermögen bereits zu Lebzeiten endgültig und unentgeltlich über, liegt regelmäßig eine freigebige Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor.
  • Entsteht der Erwerb erst mit dem Tod, kommt eine Einordnung als Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG in Betracht.
  • Bedingungen, Nießbrauchsvorbehalte, Rückforderungsrechte und Gegenleistungen beeinflussen Wert und Entstehungszeitpunkt.

Deutsche unbeschränkte Steuerpflicht kann bestehen, wenn der Übergeber oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch deutsche Staatsangehörige können nach einem Wegzug noch bis zu fünf Jahre als Inländer gelten, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ErbStG erfüllt sind. Ohne unbeschränkte Steuerpflicht kann deutsches Inlandsvermögen eine beschränkte Steuerpflicht auslösen.

Die deutschen Freibeträge und Steuersätze gelten unabhängig von der spanischen Quote. Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag derzeit beispielsweise 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner sowie 400.000 Euro für Kinder. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Für Unternehmensvermögen kommen die §§ 13a bis 13c ErbStG nur bei vollständiger Erfüllung der deutschen Voraussetzungen in Betracht.

Ein in Deutschland anzeigepflichtiger Erwerb ist nach § 30 ErbStG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich anzuzeigen; bei einer Schenkung trifft dies auch den Schenker. Die Beurkundung durch einen spanischen Notar ersetzt diese Anzeige nicht. Eine gesonderte deutsche Steuererklärung ist auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.

Kein Erbschaftsteuer-DBA zwischen Deutschland und Spanien

Das geltende deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen erfasst Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Es verteilt nicht das Besteuerungsrecht für Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Daher können beide Staaten denselben Vermögensübergang nach ihren innerstaatlichen Regeln erfassen und unterschiedlich qualifizieren.

§ 21 ErbStG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Anrechnung einer festgesetzten, gezahlten und nicht erstattungsfähigen ausländischen Erbschaftsteuer, soweit sie auf Auslandsvermögen entfällt, das auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Die Anrechnung ist objekt- und betragsbegrenzt. Eine spanische Nullquote aufgrund der balearischen 100-Prozent-Bonifikation erzeugt keinen anrechenbaren Betrag. Auch kommunale IIVTNU oder spanische Einkommensteuer sind nicht ohne Weiteres eine „ausländische Erbschaftsteuer“ im Sinne des § 21 ErbStG.

Daraus folgt häufig eine doppelte Erklärung, nicht zwingend eine doppelte Zahlung: In Spanien kann eine Nullautoliquidation erforderlich sein, während in Deutschland nach Freibeträgen und Bewertung eine Steuer entsteht. Umgekehrt kann Spanien Steuer erheben, obwohl Deutschland wegen Freibeträgen keine Zahlung verlangt.

Deutsche Einkommensteuer beim späteren Verkauf

Ein spanischer ISD-Wert wird nicht automatisch zu deutschen Anschaffungskosten. Bei unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen führt § 17 Absatz 2 Satz 5 EStG grundsätzlich die Anschaffungskosten des letzten entgeltlich erwerbenden Rechtsvorgängers fort. Für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG wird dem unentgeltlichen Erwerber die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Welche Regel greift, hängt von der Vermögensart, Beteiligungshöhe, Nutzung und deutschen Steuerpflicht im Verkaufsjahr ab.

Bei einer in Spanien belegenen Immobilie ist außerdem das deutsch-spanische Einkommensteuer-DBA für den späteren Veräußerungsgewinn zu prüfen. Dieses Abkommen ist für den Verkauf relevant, auch wenn es den ursprünglichen Erbschaft- oder Schenkungsteuererwerb nicht regelt. Werte, Kosten und Währungsumrechnungen sind für beide Staaten getrennt zu dokumentieren.

Unterlagen, die vor der Beurkundung vorliegen sollten

  • Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitze und steuerliche Ansässigkeit beider Seiten;
  • Familienstand, Güterstand, Abstammungs- und Adoptionsnachweise;
  • Prüfung des anwendbaren Erbrechts und der zulässigen balearischen Paktform;
  • Entwurf der notariellen Urkunde mit Wirkung, Bedingungen, Rückfallrechten und Gegenleistungen;
  • aktuelle Grundbuchauszüge, Katasterdaten und Referenzwerte;
  • Anschaffungsverträge und historische Kosten des Übergebers;
  • Unternehmensabschlüsse, Beteiligungsregister und Nachweise der Leitungs- sowie Vergütungsmerkmale;
  • Darlehensverträge und Nachweis, welche Schulden der Erwerber tatsächlich übernimmt;
  • Bewertungsgutachten für nicht börsennotierte Beteiligungen, Kunst, bewegliche Wirtschaftsgüter oder Auslandsvermögen;
  • Aufstellung früherer Zuwendungen innerhalb von drei beziehungsweise vier Jahren für Spanien und zehn Jahren für Deutschland;
  • deutsche Wegzugs- und Wohnsitzunterlagen, insbesondere bei deutscher Staatsangehörigkeit innerhalb der Fünfjahresfrist;
  • Plan für Autoliquidation, Zahlung, Registervollzug und spätere Veräußerung.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Immobilie von einem Elternteil auf ein erwachsenes Kind

Annahmen: Der Pakt ist nach balearischem Zivilrecht wirksam, überträgt eine mallorquinische Immobilie sofort im Vollrecht, beide Beteiligten können die balearische Regel anwenden, das Kind gehört zur Gruppe II und die Urkunde erfüllt die besondere Immobilienwertgrenze des Artikels 36.

Spanien behandelt den Erwerb als Nachfolgeerwerb und setzt die Steuer am Tag des Pakts fest. Nach Bewertung und Reduktionen wird die Quote nach der Gruppe-I/II-Skala und dem Multiplikator berechnet; anschließend kann die 100-Prozent-Bonifikation die Zahlungsverpflichtung auf null senken. Die Autoliquidation ist trotzdem grundsätzlich innerhalb eines Monats einzureichen. Wird die Immobilie kurzfristig verkauft, ist die Fünfjahresregel des Artikels 36 LIRPF zu prüfen. Besteht bei Elternteil oder Kind deutsche unbeschränkte Steuerpflicht, wird der Vorgang zusätzlich als mögliche Schenkung unter Lebenden nach deutschem Recht erklärt.

Beispiel 2: Bloßes Eigentum mit vorbehaltenem Nießbrauch

Annahmen: Der Übergeber ist 69 Jahre alt, der Vollwert eines Wertpapierdepots beträgt 1.000.000 Euro und der Pakt überträgt wirksam nur das bloße Eigentum. Nach der gesetzlichen Formel beträgt der lebenslange Nießbrauch grundsätzlich 20 Prozent des Vollwerts und das bloße Eigentum 80 Prozent. Die genaue Rechnung ist mit dem Alter am Steuertag und den übrigen Regeln zu verifizieren.

Der Begünstigte versteuert zunächst das bloße Eigentum. Beim späteren Erlöschen des Nießbrauchs wird die Konsolidierung nach dem ursprünglichen Erwerbstitel abgewickelt. Verkauft der Begünstigte schon vorher, muss geklärt werden, wer welches Recht veräußert und wie der Erlös zwischen Nießbrauch und bloßem Eigentum aufzuteilen ist. Deutschland bewertet den vorbehaltenen Nießbrauch nach eigenen Regeln; der spanische Prozentsatz ist dort nicht automatisch maßgeblich.

Beispiel 3: Beteiligung mit Ausgleichszahlung

Annahmen: Ein Elternteil überträgt Gesellschaftsanteile im Wert von 2.000.000 Euro, das Kind übernimmt eine persönliche Ausgleichszahlung von 500.000 Euro, und die Gesellschaft hält sowohl operatives als auch nicht begünstigtes Vermögen.

Zunächst ist zu klären, ob die Ausgleichszahlung eine echte Gegenleistung für die Übertragung oder eine erbrechtliche Last darstellt. Nur soweit eine echte Gegenleistung vorliegt, ist ein entgeltlicher Teil von der unentgeltlichen Übertragung abzugrenzen. Die balearische Unternehmensreduktion kann nur auf den tatsächlich begünstigten Wertanteil angewendet werden, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausgleichszahlung mindert nicht automatisch den gesamten steuerlichen Erwerbswert; ihre rechtliche Funktion und tatsächliche Übernahme sind nachzuweisen. Deutschland nimmt eine eigene Bereicherungs- und Unternehmensvermögensprüfung vor.

Typische Fehlentscheidungen

  • „Der Notar nennt es Nachfolgepakt, also gilt die Begünstigung.“ Die zivilrechtliche Anwendbarkeit und die konkrete Paktform müssen zuerst stimmen.
  • „100 Prozent Bonifikation bedeutet keine Erklärung.“ Artikel 36 stellt ausdrücklich klar, dass die Autoliquidation einzureichen bleibt.
  • „Der Marktwert im Pakt ist automatisch der neue Verkaufswert.“ Bei einer Veräußerung innerhalb der Fünfjahresregel kann der historische Wert des Übergebers maßgeblich werden.
  • „Die sechsmonatige Erbschaftsteuerfrist gilt.“ Für den gegenwärtig wirksamen Pakt gilt auf den Balearen grundsätzlich die Einmonatsfrist.
  • „Die deutsche Steuer entfällt, weil Spanien den Vorgang als Erbschaft behandelt.“ Deutschland qualifiziert den gegenwärtigen Erwerb häufig als Schenkung und verfügt über eigene Anknüpfungen.
  • „Es wird nur die höhere Steuer gezahlt.“ Ohne Erbschaftsteuerabkommen gibt es keine solche allgemeine Regel. Die Anrechnung nach § 21 ErbStG ist begrenzt und setzt gezahlte ausländische Steuer voraus.
  • „Eine Hypothek mindert den Erwerb immer.“ Entscheidend ist, ob eine gesetzlich abzugsfähige Schuld vorliegt und ob der Erwerber sie tatsächlich übernimmt; eine dingliche Belastung allein reicht nicht in jedem Fall.
  • „Die Gemeinde spielt keine Rolle.“ Bei städtischem Grundbesitz ist die IIVTNU separat nach der örtlichen Satzung zu prüfen.

Häufige Fragen

Gilt der balearische Nachfolgepakt auch für Deutsche?

Die Staatsangehörigkeit schließt ihn nicht automatisch aus. Entscheidend ist jedoch, ob nach den Regeln des internationalen und balearischen Erbrechts eine balearische Paktform wirksam genutzt werden kann. Eine Immobilie auf Mallorca allein reicht nicht.

Ist der Erwerb in Spanien eine Schenkung oder eine Erbschaft?

Ein wirksamer Nachfolgepakt wird für den spanischen ISD grundsätzlich als Erwerb von Todes wegen behandelt, auch wenn Vermögen bereits zu Lebzeiten übergeht. Entgeltliche oder nicht wirksam erbrechtliche Teile können anders zu qualifizieren sein.

Muss trotz 100-Prozent-Bonifikation ein Formular abgegeben werden?

Ja. Die balearische Regel beseitigt die Abgabepflicht ausdrücklich nicht. Die Werte, Begünstigungen und Nachweise müssen in der Autoliquidation dokumentiert werden.

Kann die Einmonatsfrist verlängert werden?

Die besondere sechsmonatige Verlängerung gehört zu Todesfallerwerben. Für den gegenwärtig wirksamen Pakt besteht keine entsprechende automatische Regel. Stundung oder Ratenzahlung betreffen die Zahlung, nicht ohne Weiteres die Abgabefrist.

Wann endet die spanische Fünfjahresregel?

Maßgeblich ist der frühere Zeitpunkt aus fünf Jahren seit Abschluss des Pakts und dem Tod des Übergebers. Tritt der Tod beispielsweise zwei Jahre nach dem Pakt ein, endet die besondere Fortführung für spätere Veräußerungen grundsätzlich mit diesem früheren Ereignis. Die weiteren Gewinnermittlungsregeln bleiben bestehen.

Wird spanische ISD in Deutschland angerechnet?

Nur im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen des § 21 ErbStG. Erforderlich ist insbesondere eine festgesetzte und gezahlte, nicht erstattungsfähige ausländische Steuer, die auf anrechenbares Auslandsvermögen entfällt. Eine durch die balearische Bonifikation auf null reduzierte Quote kann nicht angerechnet werden.

Welche Werte müssen für einen späteren Verkauf aufbewahrt werden?

Sowohl der ISD-Wert und die Erwerbsnebenkosten als auch Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Verbesserungen und Abschreibungen des Übergebers. Für Deutschland sind zusätzlich die nach deutschem Recht fortgeführten Werte und die verwendeten Wechselkurse zu sichern.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 11. August 2026. Die konsolidierten BOE-Fassungen dienen der aktuellen Lektüre; für die rechtliche Verbindlichkeit sind die jeweiligen amtlichen Verkündungen und Änderungsgesetze maßgeblich.