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Spanische und balearische Schenkungsteuer

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 19 Min.

Kurz & klar

Die spanische Schenkungsteuer schuldet grundsätzlich der Beschenkte; bei spanischer Ansässigkeit kann sein weltweiter Erwerb, bei Nichtansässigkeit insbesondere spanisches Vermögen erfasst werden. Balearisches Recht kann für Angehörige der Gruppen I und II eine 100-Prozent-Deduktion und für Angehörige der Gruppe III eine Deduktion von 60 oder 35 Prozent gewähren, verlangt aber bei Immobilien und Geld besondere Urkunden- und Nachweisbedingungen sowie stets eine fristgerechte Selbstveranlagung.

Eine Immobilie auf Mallorca auf ein Kind übertragen, Geld für einen Hauskauf schenken oder Gesellschaftsanteile innerhalb der Familie weitergeben: Zivilrechtlich sind dies sehr unterschiedliche Vorgänge, steuerlich können sie alle unter die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer fallen. Die oft zitierte balearische „100-Prozent-Regel“ löst nur einen Teil der Prüfung. Sie greift erst nach Bestimmung der spanischen Steuerpflicht, der zuständigen Verwaltung, des anwendbaren autonomen Rechts, des Werts und der Verwandtschaftsgruppe. Für Geld- und Immobilienschenkungen bestehen zudem besondere Form- und Nachweisanforderungen.

Das Wichtigste im Überblick

Die spanische Schenkungsteuer ist Teil des Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (ISD). Bei einer Schenkung ist grundsätzlich der Beschenkte Steuerschuldner. Die Steuer entsteht an dem Tag, an dem die Schenkung oder das andere unentgeltliche Rechtsgeschäft vorgenommen wird. Bei Zuständigkeit der ATIB beträgt die reguläre Erklärungsfrist einen Monat; bei elektronischer Einreichung und Zahlung gilt nach Art. 90 Abs. 2 des balearischen Steuertextes ein Monat und zehn Kalendertage. Bei staatlicher AEAT-Zuständigkeit gelten dagegen 30 Werktage ab dem auf das Rechtsgeschäft folgenden Tag.

Die wichtigsten balearischen Vorteile sind:

  • 100 Prozent Deduktion von der gesetzlich bestimmten liquiden Quote für Erwerber der Gruppen I und II, insbesondere Kinder, andere Abkömmlinge, Ehegatten und Vorfahren;
  • 60 Prozent Deduktion für Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades durch Blutsverwandtschaft innerhalb der Gruppe III;
  • 35 Prozent Deduktion für die übrigen Erwerber der Gruppe III.

Diese Deduktionen gelten nicht automatisch für jede Schenkung auf Mallorca. Bei Immobilien muss der Wert in einer öffentlichen Urkunde angegeben werden und die autonome Wertgrenze beachtet werden. Bei Geld, Bankguthaben und vergleichbaren Finanzmitteln müssen Herkunft der Mittel nachgewiesen und Erwerb sowie Mittelherkunft in einer öffentlichen Urkunde dokumentiert werden. Die Selbstveranlagung bleibt auch bei einer Endquote von null Euro Pflicht.

Außerdem kann die Schenkung beim Schenker eine Einkommensteuer auf den nicht realisierten Wertzuwachs auslösen. Schenkungsteuer des Beschenkten und Einkommensteuer des Schenkers sind getrennte Belastungen.

Was als Schenkung besteuert wird

Das staatliche Recht erfasst unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden. Dazu gehören nicht nur klassische Geld- oder Immobilienschenkungen, sondern auch andere Rechtsgeschäfte, durch die eine natürliche Person ohne gleichwertige Gegenleistung bereichert wird. Beispiele sind:

  • unentgeltliche Übertragung einer Immobilie;
  • Übertragung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen;
  • Erlass einer privaten Forderung;
  • unentgeltliche Bestellung bestimmter Rechte;
  • Zahlung einer Schuld des Beschenkten ohne Rückzahlungsanspruch;
  • gemischte Rechtsgeschäfte, soweit der Wert der Leistung die Gegenleistung übersteigt;
  • Verzicht auf einen Erbteil zugunsten einer bestimmten Person, wenn steuerlich eine zusätzliche Zuwendung entsteht.

Eine als Darlehen bezeichnete Zahlung ist keine Schenkung, wenn ein ernsthafter Rückzahlungsanspruch besteht und tatsächlich durchgeführt wird. Fehlen Laufzeit, Rückzahlung, Belege und wirtschaftliche Durchsetzung, kann die Verwaltung den Vorgang anders einordnen. Umgekehrt macht eine notarielle Überschrift eine entgeltliche Übertragung nicht unentgeltlich; maßgeblich ist der wirtschaftliche und rechtliche Inhalt.

Wer die Steuer schuldet

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Beschenkte. Der Schenker zahlt nicht die ISD auf den Erwerb, kann aber durch die unentgeltliche Übertragung andere Steuern auslösen.

Bei mehreren Beschenkten wird jeder Erwerb gesondert beurteilt. Zwei Kinder, die je die Hälfte einer Immobilie erhalten, geben grundsätzlich jeweils eine Selbstveranlagung für ihren Anteil ab. Verwandtschaftsgruppe, Vorvermögen, regionale Ansässigkeit und ausländische Anrechnung werden je Person geprüft.

Erwirbt eine juristische Person unentgeltlich Vermögen, unterliegt sie grundsätzlich nicht der Schenkungsteuer für natürliche Personen, sondern den für sie geltenden Ertragsteuerregeln.

Persönliche und sachliche Steuerpflicht

In Spanien ansässiger Beschenkter

Ein in Spanien steuerlich ansässiger Beschenkter unterliegt grundsätzlich mit seinem weltweiten unentgeltlichen Erwerb der persönlichen Steuerpflicht. Für den Aufenthaltstage-Test sind nach Art. 17 Abs. 2 der ISD-Verordnung die 365 Tage vor dem Schenkungsstichtag maßgeblich, nicht pauschal das gesamte Einkommensteuer-Kalenderjahr. Spätere Aufenthaltstage bis zum Jahresende füllen diesen Test nicht rückwirkend auf; weitere gesetzliche Ansässigkeitskriterien sind gesondert zu prüfen. Die regionale Zuordnung nach dem Fünfjahreszeitraum ist eine andere Prüfung. Schenken in Deutschland lebende Eltern ihrem auf Mallorca ansässigen Kind ein deutsches Depot, kann deshalb spanische Schenkungsteuer entstehen, obwohl kein Vermögenswert in Spanien liegt.

Bei einer im Ausland gezahlten vergleichbaren Steuer kann Art. 23 Ley 29/1987 eine begrenzte Anrechnung zulassen. Die Anrechnung ist nicht automatisch vollständig und setzt Nachweis, Vergleichbarkeit und Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenze voraus.

Nichtresidenter Beschenkter

Ein nicht in Spanien ansässiger Beschenkter unterliegt grundsätzlich nur mit gesetzlich erfasstem spanischem Vermögen und in Spanien ausübbaren Rechten der sachlichen Steuerpflicht. Eine Mallorca-Immobilie ist der klare Regelfall. Bei Gesellschaftsanteilen, Konten, Forderungen oder beweglichen Gegenständen muss die spanische Belegenheit anhand der jeweiligen Norm festgestellt werden.

Der Wohnort des Schenkers entscheidet nicht allein

Für die spanische Schenkungsteuer steht die Person des Beschenkten im Vordergrund. Die Ansässigkeit des Schenkers kann für andere Steuern und für die tatsächliche Mittelherkunft wichtig sein, bestimmt aber nicht allein, ob der Beschenkte persönlich oder sachlich steuerpflichtig ist.

Welches autonome Recht gilt

Schenkungen folgen anderen Regionalregeln als Erbschaften. Bei einer Erbschaft ist die Ansässigkeit des Erblassers zentral; bei einer Schenkung kommt es vor allem auf Vermögensart, Lage und Ansässigkeit des Beschenkten an.

Schenkungsfall Regionaler Anknüpfungspunkt Typische Folge
Spanische Immobilie wird verschenkt autonome Gemeinschaft, in der die Immobilie liegt Bei einer Mallorca-Immobilie kann balearisches Recht anwendbar sein, auch wenn der Beschenkte Nichtresident ist
Ausländische Immobilie wird an eine in Spanien ansässige Person verschenkt autonome Gemeinschaft des Beschenkten Ein auf den Balearen ansässiger Beschenkter kann balearisches Recht anwenden
Bewegliches Vermögen wird an einen in Spanien ansässigen Beschenkten verschenkt autonome Ansässigkeit des Beschenkten maßgeblich ist grundsätzlich die Region mit den meisten Aufenthaltstagen im Fünfjahreszeitraum
In Spanien befindliches bewegliches Vermögen wird an einen Nichtresidenten verschenkt autonome Gemeinschaft, in der es während der fünf Jahre vor der Schenkung die meisten Tage belegen war staatliche AEAT ist zuständig; materiell kann das so ermittelte Regionalrecht gelten

Fünfjahresbezug bei regionaler Ansässigkeit

Für die autonome Zuordnung gilt grundsätzlich nicht nur die Anschrift am Tag der Schenkung. Eine natürliche Person wird für die ISD einer autonomen Gemeinschaft zugeordnet, wenn sie sich dort während der fünf Jahre unmittelbar vor dem Steuerentstehungstag die meisten Tage aufgehalten hat. Ein kürzlich erfolgter Umzug nach Mallorca reicht daher nicht stets für balearisches Recht.

Verwaltung und Regionalrecht trennen

Bei einem den Balearen zugewiesenen Fall mit residentem Beschenkten ist die ATIB zuständig. Bei nichtresidenten Beschenkten sowie bei Schenkung einer ausländischen Immobilie an einen spanischen Residenten ist die Selbstveranlagung bei der AEAT beziehungsweise der Oficina Nacional de Gestión Tributaria einzureichen, auch wenn nach der Zusatzbestimmung 2 der Ley 29/1987 balearische Vorschriften verwendet werden dürfen.

Der richtige Tarif auf dem falschen Formular oder eine richtige Berechnung bei der unzuständigen Stelle kann Frist- und Vollstreckungsprobleme verursachen.

Bemessungsgrundlage und Bewertung

Nettoerwerb des Beschenkten

Ausgangspunkt ist der Wert des unentgeltlich erworbenen Vermögens oder Rechts. Abzüge für Lasten und Schulden sind bei Schenkungen enger begrenzt als im Erbfall. Insbesondere kommt es darauf an, ob eine abzugsfähige Last unmittelbar den Wert mindert oder ob eine gesicherte Schuld wirksam vom Beschenkten übernommen wird. Eine bloße private Verpflichtung des Schenkers wird nicht automatisch zur abzugsfähigen Schuld des Beschenkten.

Übernimmt der Beschenkte eine Gegenleistung oder Schuld, kann ein gemischtes Rechtsgeschäft entstehen. Dann sind neben der Schenkungsteuer gegebenenfalls entgeltliche Übertragungssteuern zu prüfen.

Immobilien und Referenzwert

Für spanische Immobilien ist grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Tag der Schenkung maßgeblich. Wird ein höherer Wert erklärt, gilt der höhere erklärte Wert. Fehlt ein Referenzwert oder kann er nicht bescheinigt werden, ist grundsätzlich der höhere Betrag aus erklärtem Wert und Marktwert anzusetzen.

Der Referenzwert ist nicht der Katasterwert der kommunalen Grundsteuer. Hält der Beschenkte den Referenzwert für überhöht, kann er ihn nicht losgelöst abstrakt anfechten. Das staatliche Gesetz sieht die Anfechtung im Zusammenhang mit einer Steuerfestsetzung oder einem Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung vor.

Gesellschaftsanteile und nicht notierte Werte

Bei nicht börsennotierten Anteilen ist eine belastbare Bewertung erforderlich. Buchwert, Nennwert und steuerlicher Marktwert sind nicht automatisch identisch. Unternehmensvermögen, stille Reserven, Ertragskraft, Gesellschafterdarlehen und Sonderrechte können den Wert beeinflussen. Für besondere Reduktionen bei Betriebs- oder Beteiligungsvermögen gelten zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere Bezüge zur Vermögensteuerbefreiung, familiäre Erwerberkreise und Behaltens- oder Beschäftigungsvorgaben.

Balearischer Tarif vor der Deduktion

Für Schenkungen gilt auf den Balearen zunächst eine progressive Skala von 7,65 bis 34 Prozent auf die steuerpflichtige Basis. Danach wird die volle Quote durch einen Multiplikator korrigiert, der Verwandtschaftsgruppe und Vorvermögen des Beschenkten berücksichtigt. Erst anschließend greifen die autonomen Deduktionen.

Die korrekte Reihenfolge lautet vereinfacht:

  1. Wert des Erwerbs bestimmen.
  2. Zulässige Lasten und Schulden abziehen.
  3. Anwendbare Reduktionen abziehen.
  4. Progressive Skala anwenden.
  5. Multiplikator für Verwandtschaft und Vorvermögen anwenden.
  6. Anwendbare Bonifikationen und anschließend staatliche Abzüge einschließlich einer zulässigen Anrechnung ausländischer Steuer anwenden.
  7. Danach die balearischen Deduktionen anwenden.

Die Aussage „Auf den Balearen beträgt die Schenkungsteuer null“ überspringt die ersten fünf Schritte und ist deshalb ungenau.

Deduktionen von 100, 60 und 35 Prozent

Gruppen I und II: 100 Prozent

Erwerber der Gruppen I und II können eine Deduktion von 100 Prozent auf die liquide Quote anwenden. Zu diesen Gruppen gehören insbesondere:

  • Abkömmlinge unter 21 Jahren;
  • Abkömmlinge ab 21 Jahren;
  • Ehegatten;
  • Vorfahren.

Für nach balearischem Recht anerkannte stabile Partnerschaften sieht Art. 60 des balearischen Steuertextes unter den dort genannten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit Ehegatten vor. Eine tatsächliche Lebensgemeinschaft ohne Erfüllung der formellen Anforderungen ist nicht automatisch gleichgestellt.

Gruppe III: 60 oder 35 Prozent

Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades durch Blutsverwandtschaft innerhalb der Gruppe III können eine Deduktion von 60 Prozent anwenden. Für die übrigen Erwerber der Gruppe III beträgt sie 35 Prozent. Anders als bei der erbrechtlichen 60-Prozent-Bonifikation enthält die Schenkungsregel an dieser Stelle keine zusätzliche Voraussetzung zum Zusammentreffen mit Abkömmlingen oder Adoptivkindern.

Personen der Gruppe IV erhalten aus dieser allgemeinen Regel keine 100-, 60- oder 35-Prozent-Deduktion. Besondere sachbezogene Vergünstigungen können dennoch gesondert zu prüfen sein.

Besondere Bedingungen bei Immobilien

Für sämtliche Deduktionen nach Art. 54 ist bei einer Immobilienschenkung erforderlich, dass der Wert der erworbenen Immobilie in der öffentlichen Urkunde angegeben wird. Dieser Wert darf den Referenzwert zuzüglich 20 Prozent beziehungsweise – wenn kein Referenzwert besteht oder bescheinigt werden kann – den Marktwert nicht übersteigen.

Diese Bedingung ist mit den staatlichen Mindestbewertungsregeln abzugleichen. Sie ist keine Erlaubnis zur Unterbewertung. Besteht ein bescheinigbarer Referenzwert, kommt es für die autonome Grenze auf den in der Urkunde angegebenen Wert an: Ein höherer tatsächlicher Marktwert allein verletzt die Grenze von Referenzwert zuzüglich 20 Prozent nicht. Bewertung und Urkundenentwurf gehören deshalb vor die Unterzeichnung.

Ersatzformel nur für Gruppen I und II

Wird die Immobilienbedingung nicht erfüllt, können Erwerber der Gruppen I und II nach Art. 54 Abs. 3 eine alternative Deduktion berechnen. Die Formel zieht von der liquiden Quote sieben Prozent der steuerpflichtigen Basis ab; wirtschaftlich verbleibt grundsätzlich eine Belastung in Höhe von sieben Prozent der steuerpflichtigen Basis, soweit die gesetzliche Deduktion positiv ist. Ist sieben Prozent der Basis höher als die liquide Quote, beträgt die Deduktion null.

Diese Formel ist keine allgemeine Sieben-Prozent-Pauschalsteuer und steht nach dem Wortlaut nur den Gruppen I und II in diesem Sonderfall zur Verfügung. Für Erwerber der Gruppe III ersetzt sie die verletzte Immobilienbedingung nicht.

Geldschenkungen: öffentliche Urkunde und Mittelherkunft

Bei Bargeld sowie den im Vermögensteuergesetz bezeichneten Guthaben, Konten und Einlagen gelten die autonomen Deduktionen nur, wenn zwei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:

  1. Die Herkunft der Mittel ist ordnungsgemäß nachgewiesen.
  2. Die Schenkung wird in einer öffentlichen Urkunde dokumentiert, in der die Herkunft der Mittel festgehalten ist.

Praktisch sollten Überweisungsweg, Kontoauszüge des Schenkers, Herkunft aus Einkommen, Verkauf, Erbschaft oder anderem Vermögen sowie die Zuordnung zum Beschenkten lückenlos belegt werden. Eine bloße Barübergabe ohne öffentliche Urkunde und Herkunftsnachweis genügt nicht. Art. 54 Abs. 4 verlangt jedoch nicht ausdrücklich, dass die Urkunde schon vor der Überweisung errichtet sein muss; entscheidend sind die dokumentierte Schenkung und der ordnungsgemäße Herkunftsnachweis.

Bei einer Schenkung für einen Immobilienkauf sollte die Zahlungsfolge mit Kaufvertrag und Bankfluss abgestimmt sein. Die Mittel sollten nicht zwischen mehreren Konten und Personen zirkulieren, ohne dass die wirtschaftliche Herkunft nachvollziehbar bleibt.

Frist und Formulare

Ein Monat bei ATIB-Zuständigkeit; abweichende elektronische und staatliche Fristen

Bei der ATIB beträgt die Frist für Schenkungen und andere unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden grundsätzlich einen Monat ab dem Tag des Rechtsgeschäfts. Werden sowohl Einreichung als auch Zahlung elektronisch vorgenommen, beträgt sie nach Art. 90 Abs. 2 ein Monat und zehn Kalendertage. Für staatlich verwaltete Fälle gilt nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des staatlichen ISD-Reglements eine Frist von 30 Werktagen ab dem Folgetag des Rechtsgeschäfts, auch bei Anwendung balearischer Vergünstigungen. Maßgeblich ist nicht die spätere Grundbucheintragung oder die Verwendung des Geldes.

Anders als bei Erbschaften gibt es keine allgemeine sechsmonatige Ausgangsfrist. Eine geplante Schenkung sollte deshalb erst vollzogen werden, wenn Bewertung, Urkunde, Identifikationsnummern, Zuständigkeit und Finanzierung der Steuer geklärt sind.

Modelo 651

Für eine reguläre Schenkung wird grundsätzlich das Modelo 651 verwendet. Bei staatlicher Zuständigkeit ist das aktuelle AEAT-Verfahren für Nichtresidenten oder nicht zugewiesene Fälle maßgeblich. Bei balearischer Zuständigkeit sind Programm, Formular und Einreichungsweg der ATIB zu verwenden. Besondere Vorgänge wie die Konsolidierung eines Nießbrauchs können ein anderes Formular erfordern.

Auch bei einer Deduktion von 100 Prozent muss die Selbstveranlagung abgegeben werden. Das balearische Gesetz schließt eine Befreiung von der Erklärungspflicht ausdrücklich aus.

Mehrere Schenkungen werden zusammengerechnet

Schenkt dieselbe Person demselben Beschenkten innerhalb von drei Jahren mehrfach Vermögen, werden die Erwerbe für die Bestimmung des anzuwendenden Durchschnittssatzes zusammengerechnet. Die frühere Schenkung wird nicht einfach erneut besteuert; sie beeinflusst aber den Satz der aktuellen Schenkung.

Schenkungen und bestimmte Nachfolgepakte können außerdem mit einer späteren Erbschaft zusammengerechnet werden, wenn zwischen Schenkung und Erbfall nicht mehr als vier Jahre liegen. Eine Aufteilung in jährliche Teilbeträge verhindert daher nicht ohne Weiteres eine Progressionswirkung.

Frühere Schenkungen müssen in der aktuellen Selbstveranlagung vollständig angegeben werden. Das gilt auch, wenn die frühere Endquote wegen einer Deduktion null betrug.

Steuerfolgen beim Schenker

Einkommensteuer auf den Wertzuwachs

Eine Schenkung gilt für die spanische Einkommensteuer grundsätzlich als unentgeltliche Übertragung. Beim Schenker kann eine steuerpflichtige Vermögensmehrung in Höhe der positiven Differenz zwischen steuerlichem Übertragungswert und Anschaffungswert entstehen. Der Übertragungswert richtet sich nach den ISD-Bewertungsregeln, darf aber den Marktwert nicht überschreiten.

Entsteht rechnerisch ein Verlust, ist dieser bei einer unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden grundsätzlich nicht abzugsfähig. Diese asymmetrische Behandlung wird häufig übersehen: Gewinn kann steuerpflichtig sein, Verlust bleibt unberücksichtigt.

Für bestimmte Vermögenswerte oder persönliche Situationen können besondere Befreiungen oder Fortführungsregeln gelten. Sie müssen vor dem Vollzug geprüft werden. Die Deduktion des Beschenkten sagt nichts über die Einkommensteuer des Schenkers aus.

Nichtresidenter Schenker

Ist der Schenker nicht in Spanien ansässig, kann bei der Übertragung spanischen Vermögens die Einkommensteuer für Nichtresidenten relevant sein. Anknüpfung, Bemessung und mögliche Abkommensregel richten sich nach Vermögensart und Ansässigkeitsstaat. Bei einer unentgeltlichen Übertragung fehlt regelmäßig ein Kaufpreis, aus dem ein Erwerber einen üblichen Immobilienverkaufseinbehalt vornehmen könnte; dies beseitigt die mögliche Steuerpflicht des Schenkers nicht.

Kommunale Bodenwertzuwachssteuer

Bei der unentgeltlichen Übertragung städtischen Grund und Bodens kann zusätzlich die kommunale Bodenwertzuwachssteuer entstehen. Bei einer Schenkung ist grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner. Der Schenker hat daneben eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinde. Für die Erklärung des Beschenkten und die Mitteilung des Schenkers gilt bei Schenkungen eine Frist von 30 Werktagen. Satzung, Nichtentstehung, Wertminderung und Bonifikation sind unabhängig von der ISD zu prüfen.

Deutschland–Spanien und Doppelbesteuerung

Deutschland und Spanien haben kein umfassendes Abkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen betrifft Steuern vom Einkommen und Vermögen, nicht die Schenkungsteuer.

Eine Schenkung kann daher in beiden Staaten steuerpflichtig sein, etwa wenn der Schenker oder Beschenkte unter die deutsche persönliche Steuerpflicht fällt und Spanien wegen Ansässigkeit des Beschenkten oder spanischen Vermögens zugreift. Beide Staaten kennen nationale Anrechnungsregeln, doch sie stimmen nicht zwingend hinsichtlich Wert, Erwerbsgegenstand, Steuerschuldner und Höchstbetrag überein.

Die jeweils maßgebliche spanische Frist läuft unabhängig von einer deutschen Anzeige oder Festsetzung. Eine spätere ausländische Steuer kann eine Berichtigung oder ergänzende Anrechnung erforderlich machen.

Praktische Arbeitsfolge vor der Schenkung

1. Gegenstand und Beteiligte exakt bestimmen

Zu erfassen sind Schenker, Beschenkter, Ansässigkeiten, autonome Aufenthaltschronologie, Staatsangehörigkeiten, Verwandtschaft und Eigentum am Vermögenswert. Bei Ehevermögen muss feststehen, wer tatsächlich schenken darf.

2. Steuerliche Nullvariante berechnen

Bewertung, Tarif, Multiplikator und sämtliche Steuern des Beschenkten und Schenkers werden ohne Vergünstigungsannahme ermittelt. Erst danach werden Deduktionen und Reduktionen geprüft.

3. Regionalrecht und Verwaltung festlegen

Bei Immobilien wird der Lageort, bei beweglichem Vermögen die Ansässigkeit oder Fünfjahresbelegenheit bestimmt. Danach steht fest, ob die Selbstveranlagung an ATIB oder AEAT geht und welches Regionalrecht verwendet wird.

4. Urkunden- und Nachweiskette vorbereiten

Bei Immobilien werden Referenzwert, Marktwert und Urkundenwert abgestimmt. Bei Geld werden Herkunft und Überweisungsweg vorab dokumentiert. Öffentliche Urkunde und nachgewiesene Mittelherkunft müssen die Schenkung eindeutig belegen.

5. Folgesteuern und Liquidität einplanen

Einkommensteuer des Schenkers, kommunale Bodenwertzuwachssteuer, Grundbuch- und Notarkosten sowie gegebenenfalls ausländische Steuer werden in die Gesamtbelastung aufgenommen. Eine Endquote von null bei der ISD bedeutet nicht kostenneutrale Übertragung.

6. Innerhalb der maßgeblichen Frist erklären

Selbstveranlagung, Zahlung und Unterlagen werden fristgerecht eingereicht. Steuerbeleg und Urkunde sind für Bank, Register, spätere Veräußerung und Mittelherkunft dauerhaft aufzubewahren.

Beispiel: Geldschenkung aus Deutschland an ein Kind auf Mallorca

Eltern mit Wohnsitz in Deutschland schenken ihrem erwachsenen Kind, das seit mehreren Jahren auf Mallorca steuerlich und autonom ansässig ist, Geld für den Erwerb einer Wohnung.

Die spanische Prüfung umfasst:

  • Das Kind ist als Beschenkter Steuerschuldner und wegen spanischer Ansässigkeit grundsätzlich mit dem weltweiten Erwerb steuerpflichtig.
  • Aufgrund des maßgeblichen Fünfjahresaufenthalts kann balearisches Recht anwendbar sein.
  • Das Kind gehört grundsätzlich zur Gruppe II und kann die 100-Prozent-Deduktion beanspruchen.
  • Dafür müssen Herkunft des Geldes nachgewiesen und Schenkung sowie Mittelherkunft in einer öffentlichen Urkunde festgehalten werden.
  • Die Selbstveranlagung mit Modelo 651 ist bei der ATIB grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Schenkung einzureichen, auch wenn null Euro verbleiben; für elektronische Einreichung und Zahlung gilt die genannte Sonderfrist.
  • Deutschland kann die Schenkung zusätzlich besteuern; eine Entlastung ist nach nationalen Regeln zu prüfen.
  • Fehlen der ordnungsgemäße Herkunftsnachweis oder die öffentliche Urkunde mit Herkunftsangabe, ist die balearische Deduktion nicht anwendbar; eine Überweisung vor der Urkunde ist für sich genommen kein in Art. 54 Abs. 4 genannter Ausschlussgrund.

Typische Fehler

Die Deduktion mit Steuerfreiheit gleichsetzen. Die Steuer muss vollständig berechnet und erklärt werden; außerdem können Einkommensteuer und kommunale Steuer entstehen.

Nur die Lage auf Mallorca betrachten. Bei Geld und beweglichem Vermögen ist häufig die autonome Ansässigkeit des Beschenkten oder die Fünfjahresbelegenheit entscheidend.

Geld ohne Urkunde oder Herkunftsnachweis schenken. Die balearische Vergünstigung verlangt bei Geld eine öffentliche Urkunde über die Schenkung mit Angabe und Nachweis der Mittelherkunft.

Referenzwert und Marktwert nicht abgleichen. Die staatliche Bemessung und die autonome Immobilienbedingung sind zwei getrennte Prüfungen.

Schenkersteuer vergessen. Ein unentgeltlich übertragener Wertzuwachs kann beim Schenker steuerpflichtig sein; ein Verlust ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Schenkungs- und Erbschaftsfristen verwechseln. Bei der ATIB gilt für Schenkungen grundsätzlich ein Monat, bei elektronischer Einreichung und Zahlung ein Monat und zehn Kalendertage; bei der AEAT gelten 30 Werktage ab dem Folgetag.

Teilübertragungen isoliert betrachten. Mehrere Schenkungen innerhalb von drei Jahren und eine spätere Erbschaft innerhalb von vier Jahren können zusammengerechnet werden.

ATIB und AEAT verwechseln. Regionales Balearenrecht kann in einem staatlich verwalteten Fall gelten.

Häufige Fragen

Sind Schenkungen von Eltern an Kinder auf Mallorca steuerfrei?

Nicht im technischen Sinn. Bei anwendbarem balearischem Recht können Kinder als Erwerber der Gruppen I oder II eine 100-Prozent-Deduktion erhalten. Sie müssen aber alle Bedingungen erfüllen, den Erwerb bewerten und innerhalb der Frist selbst veranlagen. Andere Steuern können verbleiben.

Gilt die 100-Prozent-Deduktion auch für Geld aus Deutschland?

Sie kann gelten, wenn der Beschenkte der begünstigten Gruppe angehört und balearisches Recht anwendbar ist. Zusätzlich müssen Herkunft der Mittel nachgewiesen und Schenkung sowie Mittelherkunft in einer öffentlichen Urkunde dokumentiert werden.

Welche Frist gilt?

Bei der ATIB grundsätzlich ein Monat ab dem Tag des Rechtsgeschäfts, bei elektronischer Einreichung und Zahlung ein Monat und zehn Kalendertage. Bei staatlicher AEAT-Zuständigkeit gelten 30 Werktage ab dem Folgetag, auch wenn balearisches materielles Recht angewandt wird.

Wer zahlt bei einer Immobilienschenkung welche Steuer?

Der Beschenkte schuldet grundsätzlich die Schenkungsteuer und bei städtischem Grund regelmäßig auch die kommunale Bodenwertzuwachssteuer. Beim Schenker kann Einkommensteuer auf einen Wertzuwachs entstehen. Die genaue Verteilung weiterer Kosten richtet sich nach Rechtsgeschäft und Vereinbarung.

Kann man die Schenkung in mehrere Jahre aufteilen?

Ja, zivilrechtlich sind Teilübertragungen möglich. Steuerlich werden Schenkungen derselben Person an denselben Beschenkten innerhalb von drei Jahren jedoch für den Durchschnittssatz zusammengerechnet. Eine bloße Stückelung beseitigt die Progression daher nicht zwingend.

Was geschieht, wenn der Immobilienwert in der Urkunde zu hoch ist?

Wird die autonome Grenze aus Referenzwert zuzüglich 20 Prozent beziehungsweise Marktwert überschritten, kann die volle Deduktion nach Art. 54 verloren gehen. Für Gruppen I und II kann dann die besondere Ersatzformel in Betracht kommen; für Gruppe III besteht diese Ausweichregel nicht. Die staatliche Mindestbewertung bleibt unabhängig davon einzuhalten.

Amtliche Quellen und Rechtsstand