Kurz & klar
Ein echtes Ehegattendarlehen ist weder Einkommen des Schuldners noch automatisch eine Schenkung; Zinsen sind beim Gläubiger jedoch grundsätzlich steuerpflichtig und ein zinsloses Darlehen muss in Spanien gegen die gesetzliche Vergütungsvermutung belegbar sein. Unterhalt, Schenkungen, Verkäufe und güterrechtliche Ausgleiche folgen jeweils eigenen Regeln, sodass Vertrag, Eigentum, Zahlungsweg, Ansässigkeit und Zeitpunkt vor jeder Übertragung getrennt geprüft werden müssen.
„Wir überweisen das einfach vom gemeinsamen Konto“ ist noch keine steuerliche Einordnung. Hinter derselben Bankbewegung können ein rückzahlbares Darlehen, laufender Familienunterhalt, eine ausgleichspflichtige Vermögensübertragung, ein Kauf, eine Schenkung oder nur die Verwaltung fremden Geldes stehen. In einem Deutschland–Spanien-Fall kommt hinzu, dass beide Ehegatten unterschiedliche Steueransässigkeiten haben können und dass das für den Güterstand maßgebliche Zivilrecht nicht automatisch bestimmt, welcher Staat den Vorgang besteuert.
Deshalb beginnt die Prüfung nicht mit einem Steuersatz, sondern mit vier Fragen: Wem gehörte das Geld oder der Gegenstand vor der Bewegung? Welcher Rechtsanspruch entsteht danach? Muss und soll tatsächlich zurückgezahlt werden? In welchem Staat war jede beteiligte Person zum maßgeblichen Zeitpunkt steuerlich ansässig?
Das Wichtigste im Überblick
- Die Ehe ersetzt keinen Vertrag. Ein Darlehen zwischen Ehegatten muss als echte Rückzahlungsverpflichtung gewollt, wirtschaftlich durchführbar und anhand von Vertrag, Auszahlung, Zins- und Tilgungsverlauf belegbar sein.
- Die Darlehenssumme ist grundsätzlich kein Einkommen. Der Schuldner erhält Kapital gegen Rückzahlungspflicht. Beim Gläubiger sind vereinbarte Zinsen grundsätzlich Erträge aus der Überlassung eigenen Kapitals; die Rückzahlung des Nominalbetrags ist davon zu trennen.
- Zinslos bedeutet in Spanien nicht beweislos. Artikel 6 Absatz 5 der spanischen Einkommensteuer-Ley vermutet vergütete Leistungen, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Bei Darlehen setzt Artikel 40 Absatz 2 für die Schätzung grundsätzlich den gesetzlichen Geldzins am letzten Tag des Steuerjahres an. Ein wirksam vereinbartes und tatsächlich durchgeführtes zinsloses Darlehen kann die Vermutung widerlegen, benötigt dafür aber belastbare Unterlagen.
- Ein privates Darlehen ist in Spanien zwar grundsätzlich von der Übertragungssteuer befreit, kann aber trotzdem erklärt werden müssen. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe B des spanischen ITPAJD-Gesetzes ist das Darlehen ein steuerbarer Vorgang; Artikel 45.I.B.15 befreit Darlehen in jeder Form. Auf den Balearen wird dafür regelmäßig das Modelo 600 innerhalb eines Monats mit dem Vertrag eingereicht.
- Unterhalt ist nicht dasselbe wie eine Schenkung. Kindesunterhalt aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Entscheidung oder Vereinbarung kann beim Kind in Spanien steuerfrei sein; beim zahlenden Elternteil gelten eigene Tarifregeln. Eine Ausgleichszahlung an den Ehegatten kann beim Empfänger Arbeitseinkommen und beim Zahler eine Minderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Freiwillige Vermögenszuwendungen können Schenkungsteuer auslösen. Spanien trennt die Einkommensteuer des Übertragenden von der Erbschaft- und Schenkungsteuer des Empfängers. Eine Schenkung kann beim Geber zusätzlich einen steuerpflichtigen Vermögensgewinn auslösen; ein Verlust aus einer unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden ist grundsätzlich nicht abziehbar.
- Eine Kontovollmacht oder ein Gemeinschaftskonto beweist nicht automatisch hälftiges Eigentum. Für die Zurechnung zählen Güterstand, Herkunft der Mittel, Erwerbsdokumente und die tatsächliche Verfügungs- und Rückzahlungsstruktur.
- Das deutsch-spanische Einkommensteuerabkommen löst keine Erbschaft- oder Schenkungsteuerfälle. Für Erbschaften und Schenkungen gibt es zwischen Deutschland und Spanien kein spezielles Doppelbesteuerungsabkommen. Beide nationalen Verfahren und die jeweiligen Anrechnungsregeln müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Zuerst den Vorgang richtig benennen
Die wirtschaftliche Absicht „Der andere soll Geld bekommen“ reicht nicht. Die folgende Einordnung entscheidet über Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Vermögensteuer, Formulare und spätere Anschaffungskosten.
| Vorgang | Rechtlicher Kern | Typische Steuerfragen |
|---|---|---|
| echtes Darlehen | Rückzahlungsanspruch des Gläubigers | Zinsbesteuerung, Vergütungsvermutung, mögliche deutsche Schenkungsteuer auf einen unentgeltlichen Zinsvorteil, Modelo 600, Vermögensteuer, Quellenstaat |
| laufender Familienunterhalt | Erfüllung einer gesetzlichen oder vereinbarten Unterhaltspflicht | Empfängerqualifikation, Befreiung, Abzug oder besondere Tarifberechnung |
| Ausgleichszahlung nach Trennung/Scheidung | compensatory pension oder anderer familienrechtlicher Anspruch | Arbeitseinkommen beim Empfänger, Minderung beim Zahler, Wirksamkeitsdatum |
| Verkauf an den Ehegatten | entgeltlicher Eigentumswechsel | Marktwert, Veräußerungsgewinn, Erwerbssteuer, Zahlungsnachweis |
| Schenkung | endgültige unentgeltliche Bereicherung | Schenkungsteuer beim Erwerber, möglicher IRPF-Gewinn beim Geber, deutsche Anzeige |
| Schuldenerlass | Forderung erlischt ohne gleichwertige Gegenleistung | mögliche Schenkung zum Erlasszeitpunkt, Vermögensgewinn-/verlustregeln |
| güterrechtliche Teilung | Aufteilung bereits gemeinschaftlich gebundenen Vermögens | Reichweite der spanischen Neutralitätsregeln, kein automatischer Wertansatz zum Marktwert |
| Treuhand oder bloße Verwaltung | wirtschaftliches Eigentum bleibt bei einer anderen Person | Eigentumsnachweis, Zurechnung von Erträgen, Bank- und Meldepflichten |
| Beteiligung, partiarisches Darlehen oder Token | Rendite hängt von Gewinn, Wert oder Protokoll ab | möglicherweise Beteiligungs-, Kapitalertrags-, Fonds-, Versicherungs- oder Kryptoregeln statt Darlehensregeln |
Ein Vertragstitel ist nur ein Beweismittel. Nennt ein Dokument die Zahlung „Darlehen“, obwohl Rückzahlung weder vorgesehen noch möglich ist und der Gläubiger nie tilgen lässt, kann die Finanzverwaltung den tatsächlichen Vorgang anders würdigen. Umgekehrt wird eine echte Schuld nicht allein deshalb zur Schenkung, weil die Beteiligten verheiratet sind oder keine Banksicherheit vereinbart wurde.
Eigentum und Güterstand vor der Steuer bereinigen
Spanien individualisiert Einkünfte nach Artikel 11 der Ley 35/2006. Kapitalerträge werden grundsätzlich der Person zugerechnet, der das zugrunde liegende Vermögen nach den anwendbaren zivilrechtlichen Regeln gehört. Bei Zweifeln sind insbesondere zu prüfen:
- Welcher Güterstand gilt und seit wann?
- Wurde das Kapital vor der Ehe, während der Ehe, durch Erbschaft oder durch Schenkung erworben?
- Lautet ein Erwerbsdokument auf eine oder beide Personen?
- Wer hat den Kaufpreis wirtschaftlich getragen?
- Ist eine interne Ausgleichsforderung entstanden?
- Wurde das Eigentum später wirksam übertragen oder nur die Bankvollmacht geändert?
Die Verordnung (EU) 2016/1103 bestimmt bei grenzüberschreitenden Ehen, welches Recht auf den ehelichen Güterstand anwendbar sein kann. Eine Rechtswahl nach Artikel 22 und die Auffangregeln des Artikels 26 beeinflussen deshalb die Eigentums- und Ausgleichslage. Die Regeln des Kapitels III über das anwendbare Recht gelten nach Artikel 69 Absatz 3 nur für Ehegatten, die nach dem 29. Januar 2019 geheiratet oder eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben; bei älteren Ehen ohne solche Rechtswahl ist das zuvor maßgebliche Kollisionsrecht zu prüfen. Die Verordnung schließt Steuerfragen in Artikel 1 jedoch aus. Ein nach deutschem oder spanischem Güterrecht gemeinschaftliches Vermögen wird nicht allein dadurch steuerfrei übertragen; umgekehrt darf eine bloße güterrechtliche Zuordnung nicht ohne Prüfung als Schenkung behandelt werden.
Auch ein gemeinsames Bankkonto löst die Eigentumsfrage nicht. Die formelle Kontoinhaberschaft zeigt, wer gegenüber der Bank verfügen darf. Für die steuerliche Zurechnung bleiben Mittelherkunft, Vereinbarungen, Güterstand und tatsächlicher Umgang entscheidend. Bei großen Beträgen sollte die Eigentumskette deshalb vor der Überweisung schriftlich festgehalten werden.
Das echte Ehegattendarlehen
Vertrag und tatsächliche Durchführung
Ein belastbarer Darlehensvertrag enthält mindestens:
- vollständige Identität und Steueransässigkeit beider Ehegatten;
- Darlehensbetrag und Währung;
- Auszahlungsdatum und Zielkonto;
- Verwendungszweck, soweit er steuerlich relevant ist;
- Laufzeit, Tilgungsplan und Kündigungsregeln;
- Zinssatz oder ausdrückliche Zinslosigkeit;
- Fälligkeit der Zinsen und Tilgungen;
- Sicherheiten oder eine Begründung, warum keine vereinbart werden;
- Folgen bei Verzug, Stundung, Tod, Trennung und vorzeitiger Rückzahlung;
- anwendbares Recht und Gerichtsstand, soweit wirksam vereinbar;
- Unterschriften und Datum vor oder spätestens bei Auszahlung.
Danach muss das Verhalten zum Vertrag passen. Tilgungen sollten vom Konto des Schuldners auf das Konto des Gläubigers fließen und eindeutig bezeichnet sein. Änderungen der Laufzeit, Stundungen oder ein teilweiser Erlass gehören in einen datierten Nachtrag. Barzahlungen, rückdatierte Verträge und jahrelang widerspruchslos ausgefallene Raten schwächen den Nachweis.
Deutschland prüft Verträge unter Angehörigen ebenfalls anhand des zivilrechtlich Vereinbarten und tatsächlich Durchgeführten. Die amtlichen Einkommensteuer-Hinweise und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verlangen keine mechanische Kopie eines Bankvertrags, achten aber auf einen ernsthaften Rechtsbindungswillen und die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Beteiligten. Besonders kritisch sind Gestaltungen, bei denen ein Betrag erst geschenkt und aufgrund eines Gesamtplans sofort als Darlehen an den Schenker zurückgegeben wird.
Auch bei einem steuerlich anerkannten Darlehen kann die zinslose oder verbilligte Kapitalnutzung eine deutsche Schenkung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG sein. Geschenkt wird dabei nicht die rückzahlbare Hauptforderung, sondern der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Nach BFH II R 20/22 ist dafür ein feststehender marktüblicher Zins für ein vergleichbares Darlehen maßgeblich; der gesetzliche Jahreswert von 5,5 Prozent nach § 15 BewG greift nur, soweit kein anderer Wert feststeht. Persönliche Steuerpflicht, Laufzeit, Tilgung, Freibeträge und frühere Erwerbe sind gesondert zu berücksichtigen.
Auszahlung, Zins und Rückzahlung getrennt erfassen
Beim Schuldner ist die Auszahlung eines echten Darlehens keine Bereicherung ohne Rückzahlungsverpflichtung. Sie ist daher weder laufendes Einkommen noch schon wegen der Ehe eine Schenkung. Beim Gläubiger bleibt anstelle des Geldes eine Forderung bestehen.
Vereinbarte Zinsen sind in Spanien grundsätzlich Einkünfte aus der Überlassung eigenen Kapitals nach Artikel 25 Absatz 2 der Ley 35/2006. Sie werden grundsätzlich dem Jahr zugeordnet, in dem sie nach den Vertragsbedingungen fällig und durchsetzbar sind; bloße Kontobewegung, vertragliche Fälligkeit und tatsächliche Zahlung sind deshalb getrennt zu dokumentieren. Bei einem betrieblich gehaltenen Darlehen können statt der privaten Kapitalertragsregeln Unternehmens- oder Tätigkeitseinkünfte einschlägig sein.
Die Rückzahlung des reinen Nominalbetrags ist grundsätzlich kein neuer Ertrag. Anders kann es bei einem Abschlag, Aufgeld, einer gewinnabhängigen Vergütung, einem Forderungsverkauf, einer Sachtilgung oder einem Fremdwährungsdarlehen liegen. Dann sind laufender Kapitalertrag und Vermögensänderung getrennt zu berechnen.
Zinsloses oder niedrig verzinstes Darlehen in Spanien
Artikel 6 Absatz 5 der Ley 35/2006 vermutet vergütete Leistungen von Vermögen, Rechten oder Diensten, soweit sie Erträge aus Arbeit oder Kapital erzeugen können. Für Darlehen bestimmt Artikel 40 Absatz 2 als Schätzmaßstab den gesetzlichen Geldzins am letzten Tag des Steuerjahres. Diese Regel ist eine widerlegbare Vermutung und kein Verbot zinsloser Familiendarlehen.
Wer Zinslosigkeit vereinbart, sollte deshalb nicht nur „0 %“ in den Vertrag schreiben. Hilfreich sind insbesondere:
- zeitnaher schriftlicher Vertrag;
- eindeutiger Auszahlungsnachweis;
- plausibler Rückzahlungsplan;
- tatsächliche Tilgung;
- klare Trennung von Schenkung und Darlehen;
- gegebenenfalls fristgerechte Einreichung des befreiten Vorgangs mit Modelo 600;
- konsistente Behandlung in Einkommen- und Vermögensteuererklärungen beider Ehegatten.
Fehlt dieser Gegenbeweis, kann bei einem der regulären spanischen IRPF unterliegenden Gläubiger ein geschätzter Ertrag angesetzt werden. Bei einem im Ausland ansässigen Gläubiger sind stattdessen dessen Steuerstatus, das Nichtresidentenrecht und das anwendbare DBA gesondert maßgeblich. Bei einem vereinbarten niedrigen Zinssatz muss ebenfalls belegt werden, dass genau dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt wurde. Der gesetzliche Schätzmaßstab ist nicht mit einem fremdüblichen Verrechnungspreistest für verbundene Unternehmen gleichzusetzen; bei Gesellschaften oder betrieblichen Beziehungen gelten zusätzliche Regeln.
Darlehenskosten, Verwendungszweck und Verluste
Ob der Schuldner Zinsen steuerlich abziehen darf, hängt nicht von der Ehe, sondern von der Verwendung des Geldes ab. Zinsen für private Lebenshaltung oder den Erwerb privat genutzten Vermögens sind nicht automatisch abzugsfähig. Dient das Darlehen dagegen nachweisbar einer steuerpflichtigen Vermietung oder wirtschaftlichen Tätigkeit, können die jeweiligen Einkunftsregeln einen Abzug vorsehen. Das Geld muss dann vom Darlehenskonto bis zur konkreten Verwendung nachvollziehbar sein.
Beim Gläubiger können unmittelbar mit der Kapitalüberlassung verbundene Kosten nur innerhalb der für die konkrete Einkunftsart zugelassenen Grenzen berücksichtigt werden. Ein späterer Ausfall der Forderung ist nicht einfach eine negative Zinszahlung. Er verlangt eine eigenständige Prüfung der spanischen Regeln für Vermögensverluste, des Zeitpunkts der endgültigen Uneinbringlichkeit und möglicher familienbedingter Unentgeltlichkeit. Ein freiwilliger Verzicht kann statt eines abzugsfähigen Verlusts eine Schenkung darstellen.
Bei Fremdwährung müssen Auszahlung, Zinsfälligkeit, Tilgung, Erlass und Forderungsverkauf jeweils in Euro bewertet werden. Wechselkursänderungen können neben dem Zins einen gesonderten steuerlichen Effekt auslösen. Eine frei gewählte Durchschnittsmethode ist für eine einzelne Forderung nicht vorgesehen; Vertrag, einzelne Zahlungsbeträge, Datum, Kursquelle und Gebühren sind je Vorgang festzuhalten.
Modelo 600 trotz Steuerbefreiung
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe B des Real Decreto Legislativo 1/1993 gehört ein Darlehen grundsätzlich zu den entgeltlichen Vermögensübertragungen. Steuerschuldner ist nach Artikel 8 Buchstabe d grundsätzlich der Darlehensnehmer. Artikel 45.I.B.15 befreit Darlehen von der Steuer, unabhängig von ihrer Form.
Befreiung und Erklärungspflicht sind verschiedene Fragen. Auf den Balearen sieht die ATIB für entsprechende private Vorgänge das Modelo 600 und grundsätzlich eine Frist von einem Monat ab Abschluss des Vertrags vor. Mit der Erklärung werden regelmäßig Vertrag und gegebenenfalls weitere Nachweise eingereicht. Das schafft zugleich einen zeitnahen Beleg dafür, dass die Parteien bei Auszahlung eine Rückzahlungsverpflichtung und keine Schenkung vereinbart hatten.
Die zuständige Behörde richtet sich nach der konkreten Anknüpfung des ITPAJD-Rechts, dem Gegenstand und gegebenenfalls einer Sicherheit. Ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen kann zusätzliche notarielle, register- und abgabenrechtliche Fragen auslösen. Deshalb darf die balearische Verfahrensregel nicht ungeprüft auf jedes Darlehen mit Bezug zu einer anderen autonomen Gemeinschaft übertragen werden.
Unterhalt in Spanien: Empfänger, Zahler und Rechtsgrundlage
Kindesunterhalt
Unterhaltszahlungen eines Elternteils an ein Kind sind steuerlich nicht schon wegen der Bezeichnung „Unterhalt“ begünstigt. Artikel 7 Buchstabe k der Ley 35/2006 befreit die gesetzlich erfassten Unterhaltsleistungen der Eltern an Kinder, wenn sie auf der vorgesehenen gerichtlichen Entscheidung oder anerkannten Vereinbarung beruhen. Die aktuelle AEAT-Darstellung ist deshalb zusammen mit dem konkreten Titel zu prüfen.
Beim zahlenden Elternteil mindert Kindesunterhalt nicht die allgemeine Bemessungsgrundlage nach Artikel 55. Nach den Artikeln 64 und 75 kann eine besondere getrennte Anwendung der Tarife auf den Unterhaltsbetrag und die übrige Bemessungsgrundlage erfolgen, wenn der qualifizierte Kindesunterhalt unter der allgemeinen base liquidable liegt und der Zahler keinen Anspruch auf das Familienminimum für Nachkommen hat. Das ist keine vollständige Erstattung des Unterhalts und keine pauschale Steuerfreiheit des Zahlers.
Freiwillige Zahlungen außerhalb eines tragfähigen Rechtstitels, Zahlungen an volljährige Kinder, Kostenerstattungen, Schul- oder Mietzahlungen und Vermögensübertragungen müssen jeweils eingeordnet werden. Eine große Einmalzahlung kann wirtschaftlich Vorausunterhalt, Darlehen, Schenkung oder eine Mischung sein. Zweck, Zeitraum, Rechtsgrundlage und Empfänger müssen aus der Vereinbarung und dem Zahlungsweg hervorgehen.
Ausgleichszahlung an den Ehegatten
Eine spanische compensatory pension zugunsten des Ehegatten wird beim Empfänger nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f grundsätzlich als Arbeitseinkommen behandelt. Beim Zahler können compensatory pensions und Unterhaltsleistungen an andere Personen als Kinder nach Artikel 55 die allgemeine Bemessungsgrundlage mindern, soweit sie auf der gesetzlich erforderlichen Entscheidung oder Vereinbarung beruhen.
Die aktuelle AEAT-Verwaltungspraxis berücksichtigt die Rechtsprechung des Tribunal Supremo zu Vereinbarungen, die später ohne materielle Änderung gerichtlich bestätigt werden. Danach kann für die zeitliche Wirkung bereits das Datum der unterzeichneten Vereinbarung maßgeblich sein, wenn das spätere Urteil sie bestätigt. Das ist keine Freigabe für rein private, nie familienrechtlich bestätigte Absprachen. Vertragsschluss, gerichtliche oder notarielle Wirksamkeit, Fälligkeit und Zahlung gehören deshalb in eine Jahresmatrix.
Andere Zahlungen zwischen Ehegatten – Haushaltsgeld während intakter Ehe, Kostenausgleich, Nutzungsentschädigung, Abfindung, Zugewinnausgleich oder Kaufpreis – werden nicht automatisch wie eine compensatory pension behandelt. Ihre Qualifikation folgt dem zugrunde liegenden Anspruch.
Verkauf, Schenkung und gemischte Übertragung
Verkauf an den Ehegatten
Bei einem echten Verkauf wechseln Eigentum und Gegenleistung. Der veräußernde Ehegatte ermittelt in Spanien grundsätzlich einen Vermögensgewinn oder -verlust nach den Artikeln 33 bis 35 der Ley 35/2006, sofern keine speziellere Einkunftsregel gilt. Ein ungewöhnlich niedriger Preis kann eine teilweise unentgeltliche Übertragung enthalten. Für den Veräußerungswert gilt nach Artikel 35 Absatz 2 jedenfalls der vereinbarte Betrag nur, soweit er den normalen Marktwert nicht unterschreitet; andernfalls ist dieser Marktwert maßgeblich. Der Erwerber benötigt den belegten Erwerbspreis und die Erwerbsnebenkosten für eine spätere Veräußerung.
Bei Immobilien, Gesellschaftsanteilen, Fonds, Versicherungen, Kunst, digitalen Vermögenswerten oder betrieblichen Gegenständen gelten zusätzliche Spezialregeln. Signing, Eigentumsübergang, Besitzübergang, Registerumschreibung und Zahlung können auf verschiedene Tage fallen. Der steuerliche Realisationszeitpunkt darf nicht allein aus dem Bankdatum abgeleitet werden.
Schenkung und Schuldenerlass
Eine endgültige unentgeltliche Bereicherung unter Lebenden fällt in Spanien grundsätzlich unter die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Artikel 3 der Ley 29/1987. Steuerpflichtig ist nach Artikel 5 grundsätzlich der Empfänger. Ob Spanien das Weltvermögen oder nur spanisch belegene Vermögenswerte erfasst und welches autonome Recht angewendet wird, hängt unter anderem von Ansässigkeit, Belegenheit und den Anknüpfungsregeln der zweiten Zusatzbestimmung ab.
Beim schenkenden Ehegatten kann zugleich spanische Einkommensteuer entstehen. Artikel 36 der Ley 35/2006 verweist für den Wert auf die Schenkungsteuerregeln, begrenzt ihn aber durch den Marktwert. Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c schließt einen Verlust aus einer unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden grundsätzlich aus. Der bekannte Satz „Schenkungen zwischen Ehegatten sind steuerneutral“ ist daher ohne konkrete regionale Begünstigung und ohne Prüfung der Einkommensteuer falsch.
Auch ein Darlehen kann später teilweise oder vollständig geschenkt werden. Der steuerliche Schenkungszeitpunkt ist dann grundsätzlich der wirksame Erlass, nicht rückwirkend die ursprüngliche Auszahlung. Vor dem Erlass aufgelaufene Zinsen, der Wert der Forderung, eine mögliche Uneinbringlichkeit und die Rechtsfolgen in Deutschland sind separat zu bestimmen.
Deutschland kann eine Schenkung erfassen, wenn die persönlichen oder sachlichen Anknüpfungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfüllt sind. Nach § 30 ErbStG bestehen Anzeigeobliegenheiten; eine spanische Erklärung ersetzt sie nicht. Da es kein spezielles Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen zwischen Deutschland und Spanien gibt, ist eine Entlastung nur innerhalb der jeweiligen nationalen Anrechnungsregeln möglich und kann wegen abweichender Vermögensbegriffe oder Anknüpfungen unvollständig sein.
Güterrechtliche Teilung und Ausgleich
Artikel 33 Absatz 2 der spanischen Einkommensteuer-Ley behandelt bestimmte Aufteilungen – darunter die Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft – nicht als Vermögensänderung, soweit tatsächlich nur die bereits bestehenden Beteiligungsquoten konkretisiert werden. Die Norm erlaubt ausdrücklich keine Aktualisierung der steuerlichen Werte oder Anschaffungsdaten. Erhält ein Ehegatte mehr als seine bisherige wirtschaftliche Quote oder übernimmt er zusätzlich eine Gegenleistung, muss der Mehrerwerb gesondert geprüft werden.
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d enthält außerdem eine besondere Regel für gesetzlich oder gerichtlich auferlegte Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Güterstands der Gütertrennung. Diese Zahlung ist nach der Norm weder compensatory pension noch Unterhaltsleistung, führt unter ihren Voraussetzungen nicht zu Gewinn oder Verlust und verändert die Anschaffungskosten nicht. Die Ausnahme ist eng: Eine frei gestaltete Vermögensverschiebung lässt sich nicht allein durch die Bezeichnung „güterrechtlicher Ausgleich“ in diese Regel bringen.
Vor einer Teilung sind deshalb der anwendbare Güterstand, Anfangsvermögen, Eigentumsquoten, Schulden, Bewertungen und Ausgleichsansprüche festzustellen. Bei Immobilien kommen Register-, ITPAJD- und kommunale Steuerfragen hinzu. Bei Unternehmen können gesellschaftsrechtliche Übertragungen, verdeckte Einlagen oder Entnahmen entstehen.
Deutschland–Spanien bei Zinsen und Unterhalt
Sind Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Staaten ansässig, werden zunächst beide nationalen Gesetze angewendet und anschließend das Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommen und Vermögen geprüft.
Gewöhnliche Zinsen aus einem Vertragsstaat dürfen nach Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens Deutschland–Spanien grundsätzlich nur im anderen Staat besteuert werden, wenn der dort ansässige Empfänger nutzungsberechtigt ist. Zu beachten sind die Betriebsstättenausnahme des Absatzes 3, überhöhte Vergütungen zwischen besonders verbundenen Personen nach Absatz 4 und die Sonderregel für gewinnabhängige Forderungen in Protokoll Ziffer V. Ob eine Zahlung überhaupt „Zins“ im Abkommenssinn ist, hängt vom Anspruch ab. Gewinnabhängige Vergütungen, Beteiligungserträge, Verzugszinsen oder ein Kaufpreisaufschub können anders einzuordnen sein. Ansässigkeitsbescheinigung, Quellenstaat, Bruttobetrag und ein etwaiger Steuerabzug müssen zusammen dokumentiert werden.
Unterhalts- und Ausgleichszahlungen werden nicht pauschal einem einzigen Abkommensartikel zugeordnet. Je nach Rechtsnatur können insbesondere die Vorschriften über Ruhegehälter, nicht ausdrücklich behandelte Einkünfte oder eine andere speziellere Einkunftsart relevant werden. Die nationale Bezeichnung „Arbeitseinkommen“ in Spanien entscheidet die Abkommensqualifikation nicht allein.
Auf deutscher Seite können Zinsen beim Gläubiger Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG sein. Der besondere Steuersatz des § 32d kann bei nahestehenden Personen ausgeschlossen sein, wenn eine finanzielle Beherrschung oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass die Ehe allein nicht genügt; im entschiedenen Fall war die finanzielle Abhängigkeit des darlehensnehmenden Ehegatten ausschlaggebend.
Für Unterhalt an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sieht das deutsche Einkommensteuerrecht unter Voraussetzungen das sogenannte Realsplitting nach § 10 Absatz 1a EStG vor. Bei einem in Spanien ansässigen Empfänger können die EU-/EWR-Regeln des § 1a EStG eine ausländische Steuerbescheinigung verlangen. Beim Empfänger korrespondiert die deutsche Besteuerung nach § 22 EStG. Diese deutsche Behandlung ersetzt weder die spanische Erklärung noch die Abkommensprüfung.
Vermögensteuer und Auslandsinformationen
Forderung und Schuld in der spanischen Vermögensteuer
Für eine in Spanien vermögensteuerpflichtige Person ist die Darlehensforderung grundsätzlich ein Vermögensrecht. Nach den Artikeln 24 und 25 der Ley 19/1991 werden sonstige Rechte grundsätzlich nach Marktwert und nachgewiesene Schulden grundsätzlich mit ihrem Nominalwert angesetzt, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Der Gläubiger benötigt daher Saldenbestätigung, Zinsstand und Bonitätsinformationen; der Schuldner muss Existenz, Betrag und Abzugsfähigkeit der Schuld belegen.
Ein zinsloses Darlehen ist nicht deshalb wertlos. Für die Bewertung der Forderung bleibt ihr Marktwert nach Artikel 24 Ley 19/1991 maßgeblich; dafür sind unter anderem Rückzahlbarkeit, Restlaufzeit und Bonität zu berücksichtigen. Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand für die Begrenzung der Vermögensteuer nach Artikel 31 ertragsfähig ist, ist davon zu unterscheiden und rechtfertigt keine pauschale Nullbewertung.
Daneben kann bei sehr hohem Vermögen die staatliche Solidaritätssteuer auf große Vermögen zu prüfen sein. Schuldabzug, Eigentumszurechnung und autonome Begünstigungen dürfen nicht aus einer Einkommensteuererklärung übernommen werden, ohne die jeweilige Vermögensteuernorm zu prüfen.
Modelo 720 und 721
Ein gewöhnliches privates Darlehen an einen im Ausland ansässigen Ehegatten ist nicht automatisch im Modelo 720 zu melden. Die aktuelle AEAT-Antwort stellt klar, dass Darlehen und Kredite als Überlassung eigenen Kapitals in der Wertpapierkategorie nur erfasst werden, wenn sie durch Wertpapiere repräsentiert sind. Das Auslandskonto, auf dem Auszahlungen oder Rückzahlungen liegen, kann jedoch eine eigene Meldekategorie erfüllen.
Wird die Finanzierung über Anleihen, Fondsanteile, eine ausländische Versicherung, Depotwerte oder strukturierte Produkte umgesetzt, gelten die jeweiligen Kategorien des Artikels 42 ter des Real Decreto 1065/2007. Werden virtuelle Währungen bei einem ausländischen Verwahrer gehalten, kann Artikel 42 quater und damit Modelo 721 einschlägig sein. Eine private Wallet-Übertragung, ein Krypto-Darlehen oder ein tokenisierter Schuldschein muss zunächst technisch und rechtlich qualifiziert werden; die Bezeichnung „digitales Ehegattendarlehen“ beantwortet weder Einkommensteuer noch Meldepflicht.
Plattform- oder Anbieterinformationen ersetzen die eigene Erklärung nicht. Bank, Broker oder Kryptodienst können Bruttodaten melden, ohne zwischen Darlehensrückzahlung, Zins, Schenkung und Vermögensumschichtung zu unterscheiden.
Zeitpunkte sauber auseinanderhalten
Für jede größere Bewegung sollte eine Ereignistabelle geführt werden:
| Datum | Zu dokumentierende Wirkung |
|---|---|
| Vertragsunterzeichnung | Rechtsgrund, Konditionen, Güterstand und Parteiwille |
| Auszahlung oder Vermögensübertragung | wirtschaftlicher Abfluss, Empfängerkonto, Währung, Gebühren |
| Eigentums-/Registerübergang | maßgeblicher Übergang bei Sachen, Immobilien oder Anteilen |
| Zinsfälligkeit | mögliche periodische Einkommenszurechnung |
| Zahlung | tatsächlicher Geldfluss und gegebenenfalls Quellensteuer |
| Stundung oder Vertragsänderung | Fortbestand oder Änderung der Forderung |
| Erlass | möglicher Schenkungstatbestand und Ausbuchung der Forderung |
| Trennung, Urteil oder notarielle Vereinbarung | Beginn oder Bestätigung eines Unterhalts-/Ausgleichsanspruchs |
| 31. Dezember | Forderungs-, Schulden- und Vermögensstand sowie Meldewerte |
| Erklärungsabgabe | richtige Formulargeneration und zuständige Behörde |
Eine Vorauszahlung von Unterhalt kann im Zahlungsjahr anders zu behandeln sein als monatliche Beträge. Eine Forderungsabtretung an ein Kind ist ein eigener Übertragungsvorgang. Ein im Dezember unterschriebener Verkauf mit Eigentumsübergang und Zahlung im Januar kann zwei Kalenderjahre berühren. Diese Unterschiede gehören vor der Erklärung geklärt, nicht erst nach einer Rückfrage der Behörde.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Zinsloses Darlehen für eine Immobilie auf Mallorca
Annahmen: Die in Deutschland ansässige Ehefrau überweist ihrem in Spanien ansässigen Ehemann am 1. September 2026 300.000 Euro. Der Vertrag sieht zehn Jahre Laufzeit, jährliche Tilgung und 0 Prozent Zins vor. Der Ehemann erwirbt damit allein eine privat genutzte Immobilie auf Mallorca.
Die 300.000 Euro sind bei ernsthafter Rückzahlungspflicht grundsätzlich Darlehenskapital und kein Einkommen; die Hauptforderung wird nicht geschenkt. Der zinslose Nutzungsvorteil kann wegen des deutschen Wohnsitzes der Ehefrau aber bereits eine deutsche Schenkung darstellen. Bei ausschließlicher DBA-Ansässigkeit der Gläubigerin in Deutschland ist die spanische IRPF-Vergütungsvermutung nicht die maßgebliche Besteuerungsregel; gewöhnliche Zinsen wären nach Artikel 11 grundsätzlich Deutschland zugewiesen. Die vereinbarte Zinslosigkeit und die tatsächliche Tilgung sind gleichwohl nachzuweisen. Auf den Balearen ist der befreite Darlehensvorgang regelmäßig mit Modelo 600 innerhalb eines Monats zu erklären. Zinsen gibt es nach dem Vertrag nicht; der Schuldner kann für die privat genutzte Immobilie auch keinen allgemeinen Zinsabzug beanspruchen. Die Ehefrau hält eine Forderung, die für ihre deutsche und – falls einschlägig – spanische Vermögens- und Einkommenssituation zu prüfen ist. Wird die Forderung später erlassen, entsteht zu diesem späteren Zeitpunkt ein neuer Schenkungsvorgang.
Beispiel 2: Unterhalt nach einer Trennung
Annahmen: Ein spanisches Gericht bestätigt am 15. Juni 2026 eine am 1. Februar 2026 unterschriebene Vereinbarung. Sie sieht monatlich 2.000 Euro compensatory pension für die Ehefrau und 1.200 Euro Kindesunterhalt vor. Das Urteil ändert die Beträge nicht.
Die beiden Zahlungsarten werden getrennt erfasst. Die compensatory pension ist beim Empfänger grundsätzlich Arbeitseinkommen; der Zahler prüft die Minderung nach Artikel 55. Für die zeitliche Wirkung kann nach der aktuellen höchstrichterlichen Linie bereits die unterzeichnete, später unverändert bestätigte Vereinbarung relevant sein. Der Kindesunterhalt kann beim Kind unter Artikel 7 Buchstabe k fallen; beim Zahler greift nicht Artikel 55, sondern gegebenenfalls die besondere Tarifberechnung. Kontoauszüge müssen die beiden Beträge erkennbar trennen.
Beispiel 3: Forderungsverzicht als Vermögensübertragung
Annahmen: Eine in Spanien ansässige Ehefrau hat ihrem in Deutschland ansässigen Ehemann 2023 ein verzinstes Darlehen von 200.000 Euro gegeben. Am 30. November 2026 erlässt sie ihm die noch offene Hauptforderung von 150.000 Euro und die fälligen Zinsen.
Zuerst werden bis zum Erlass entstandene Zinsen nach den Einkommensregeln und dem DBA geprüft. Der Erlass der Hauptforderung kann eine Schenkung sein. Spanien prüft die Schenkungsteuerposition des Empfängers nach Ansässigkeit und Belegenheit sowie einen möglichen Einkommensteuereffekt bei der Geberin; Deutschland prüft seine eigene Schenkungsteuerpflicht und Anzeige. Ein aus der Unentgeltlichkeit abgeleiteter Verlust der Geberin ist in Spanien nicht einfach abzugsfähig. Der Wert der erlassenen Forderung ist anhand von Nominalbetrag, Durchsetzbarkeit und wirtschaftlicher Lage zu belegen.
Beispiel 4: Übertragung eines Depots im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung
Annahmen: Depot und gleichwertige Bankguthaben gehören zum gemeinsamen güterrechtlichen Vermögen; beide Ehegatten sind daran je zur Hälfte beteiligt. Bei der Scheidung erhält einer alle Wertpapiere und der andere die Bankguthaben. Bewertungen, Quoten und Ausgleich sind dokumentiert.
Soweit nur bereits bestehende Beteiligungsquoten wertgleich konkretisiert werden, kann die spanische Neutralitätsregel für die Auflösung der Gütergemeinschaft greifen. Sie erzeugt aber keinen neuen Marktwert als Anschaffungskosten. Weichen Werte oder Quoten ab, entsteht möglicherweise ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Mehrerwerb. Zusätzlich sind bei jedem Wertpapier die historischen Anschaffungsdaten und späteren Veräußerungsregeln fortzuführen.
Typische Fehlentscheidungen
- „Unter Ehegatten ist alles steuerfrei.“ Ehegattenstatus kann Begünstigungen beeinflussen, ersetzt aber keinen Tatbestand und keine Erklärung.
- „Zinslos heißt automatisch Schenkung.“ Ein echtes, belegtes zinsloses Darlehen kann anerkannt werden; ohne Belege drohen jedoch Vergütungsschätzung oder Umqualifikation.
- „Steuerbefreit heißt ohne Formular.“ Das spanische Darlehen ist ein gutes Beispiel für einen steuerbaren, aber befreiten Vorgang mit möglicher Erklärungspflicht.
- „Gemeinsames Konto bedeutet 50:50.“ Formelle Kontoinhaberschaft und wirtschaftliches Eigentum können auseinanderfallen.
- „Jede Trennungszahlung ist Unterhalt.“ Güterausgleich, Kaufpreis, Nutzungsentschädigung und compensatory pension folgen anderen Regeln.
- „Ein Erlass ist nur eine Korrektur des alten Vertrags.“ Der Forderungsverzicht kann ein neuer Schenkungstatbestand sein.
- „Die spanische Schenkungsteuer erledigt Deutschland.“ Ohne Erbschaft-/Schenkungsteuerabkommen sind zwei Verfahren möglich.
- „Der Marktwert am Umzugstag ist die neue Steuerbasis.“ Ein Zuzug nach Spanien schafft ohne besondere Vorschrift keinen automatischen Step-up.
- „Ein Auslandsdarlehen gehört immer ins Modelo 720.“ Ein gewöhnliches privates Darlehen ist nach der AEAT nicht schon als solches erfasst; Wertpapierhülle und andere Auslandsgüter sind gesondert zu prüfen.
- „Der Vertrag kann nach der Prüfung nachgeholt werden.“ Ein rückwirkendes Dokument ersetzt keinen zeitnahen Rechtsbindungs- und Zahlungsnachweis.
Praktische Arbeitsfolge und Nachweise
Vor Unterzeichnung sollte eine kurze Faktenakte erstellt werden. Für jede Angabe wird festgehalten, ob sie belegt, vorläufig oder noch offen ist:
- Personen: vollständige Identität, Verwandtschaft, Familienstand, rechtliche Trennung, Staatsangehörigkeit, Steueransässigkeit und Ansässigkeitsbescheinigungen.
- Güterstand: Ehevertrag, Rechtswahl, Datum der Eheschließung, erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, spätere Änderungen und Register-/Notarnachweise.
- Eigentum: Herkunft des Kapitals, Erbschafts- oder Schenkungsunterlagen, Kaufverträge, Depotauszüge, Wallet- oder Kontohistorie, Beteiligungsregister.
- Instrument: Darlehen, Kauf, Schenkung, Unterhalt, Abfindung, Gesellschaftsbeteiligung, Versicherung, Fonds, strukturiertes Produkt oder digitaler Vermögenswert.
- Wert: Nominalbetrag, Marktwert, Gutachten, Forderungsbonität, Fremdwährungskurs, Gebühren und aufgelaufene Zinsen.
- Zeit: Signing, Auszahlung, Eigentumsübergang, Closing, Fälligkeit, Zahlung, Urteil, Erlass und jeweiliges Steuerjahr.
- Zahlungsweg: Kontoauszüge beider Seiten, Verwendungszweck, Tilgungen, Zinsabrechnung und Quellensteuerbelege.
- Verfahren: zuständige deutsche und spanische Behörde, Modelo 600/650/651 oder Einkommensteuerformulare, Frist, Zahlung und Berichtigung.
- Folgen: Vermögensteuer, Modelo 720/721, spätere Veräußerung, Tod, Trennung, Abtretung, Stundung und Sozialversicherungsstatus, soweit Zahlungen mit Tätigkeit oder Vergütung verbunden sind.
- Länderakte: relevante Verträge, amtliche Steuerbescheinigungen, Erklärungen, Bescheide, Übersetzungen und Nachweise zur Mitwirkung bei Auslandssachverhalten.
Bei einem Auslandssachverhalt erweitert § 90 AO die deutsche Mitwirkungspflicht. Auch Spanien verlangt nach der Ley General Tributaria belastbare Angaben und Belege. Praktisch sollte deshalb nicht nur das Enddokument, sondern die gesamte Transaktionshistorie aufbewahrt werden.
Häufige Fragen
Muss ein Ehegattendarlehen verzinst werden?
Zivilrechtlich kann ein Darlehen je nach Vereinbarung zinslos sein. Bei einem regulär der spanischen IRPF unterliegenden Gläubiger muss die Zinslosigkeit gegen die Vergütungsvermutung belegt werden; Vertrag, Auszahlung und echte Rückzahlung sind dafür zentral. Besteht ein deutscher Schenkungsteueranknüpfungspunkt, kann der kapitalisierte Zinsvorteil trotz echter Rückzahlungspflicht eine Schenkung sein.
Ist die Rückzahlung steuerpflichtig?
Die Rückzahlung der reinen Hauptforderung ist bei einem echten Darlehen grundsätzlich kein neuer Ertrag. Zinsen, Aufgeld, Wechselkursdifferenzen, Sachtilgung, Forderungsverkauf oder Erlass werden gesondert geprüft.
Kann der Schuldner die Zinsen abziehen?
Nur wenn die Regeln der konkreten Einkunftsart dies zulassen und die Verwendung des Darlehens nachgewiesen ist. Private Lebenshaltung oder eine privat genutzte Immobilie begründen keinen allgemeinen Zinsabzug.
Muss ein zinsloses Darlehen auf Mallorca mit Modelo 600 erklärt werden?
Bei einem privaten Darlehen mit balearischer Zuständigkeit ist der Vorgang grundsätzlich steuerbar, aber befreit; die ATIB sieht regelmäßig Modelo 600 binnen eines Monats vor. Sicherheiten und andere regionale Anknüpfungen können die Zuständigkeit verändern.
Sind Zahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten immer abziehbar?
Nein. Art, Rechtsgrund, Empfänger, wirksame Vereinbarung oder Entscheidung und Zahlungszeitpunkt müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Regel erfüllen. Vermögensausgleich und freiwillige Zuwendung sind kein Unterhalt allein wegen der Trennung.
Ist Kindesunterhalt beim Kind steuerfrei?
Die spanische Befreiung gilt für die gesetzlich erfassten Unterhaltsleistungen der Eltern aufgrund der vorgesehenen Entscheidung oder Vereinbarung. Andere Zahlungen und Sachleistungen müssen gesondert eingeordnet werden.
Wird ein Schuldenerlass zur Schenkung?
Er kann eine Schenkung sein, wenn der Schuldner ohne gleichwertige Gegenleistung endgültig bereichert wird. Der Erlasszeitpunkt, der Wert der Forderung und die Steuerpflicht in Spanien und Deutschland sind getrennt zu prüfen.
Gibt es zwischen Deutschland und Spanien ein Abkommen für Schenkungsteuer?
Nein. Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen erfasst Einkommen und Vermögen, nicht Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nationale Anrechnungsvorschriften können helfen, verhindern aber nicht zwingend jede Doppelbelastung.
Meldet ein gewöhnliches privates Auslandsdarlehen automatisch im Modelo 720?
Nein. Nach der aktuellen AEAT-Auskunft werden entsprechende Darlehen in der Wertpapierkategorie nur gemeldet, wenn sie durch Wertpapiere repräsentiert sind. Auslandskonten, Wertpapiere, Versicherungen, Immobilien oder virtuelle Währungen können unabhängig davon eigene Meldepflichten auslösen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Geprüft wurden die zu diesem Datum konsolidierten Fassungen und die aktuellen amtlichen Verfahrenshinweise. Eine bereits verkündete spätere Änderung, die die hier dargestellten Kernregeln zu Ehegattendarlehen, Unterhalt oder Vermögensverschiebungen ab einem bestimmten künftigen Datum grundlegend verändert, wurde in den geprüften amtlichen Quellen nicht festgestellt. Tarife, regionale Begünstigungen, Formularversionen und der gesetzliche Geldzins sind für das konkrete Ereignisjahr erneut zu prüfen.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c13-determinacion-renta-contribuyente-sujeta-gravamen/reducciones-base-imponible-general/reducciones-pensiones-compensatorias.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c03-rendimientos-trabajo/concepto/rendimientos-trabajo-expresa-disposicion-legal/f-pensiones-compensatorias-recibidas-conyuge.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c02-irpf-cuestiones-generales/sujecion-irpf-aspectos-materiales/delimitacion-negativa-hecho-imponible-rentas-sujetas/rentas-exentas-articulo-7-ley-irpf/anualidades-alimentos-favor-hijos.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c15-calculo-impuesto-determinacion-cuotas-integras/especialidades-determinacion-cuota-integra-estatal-autonomica/anualidades-alimentos-favor-hijos/especialidad-tratamiento-anualidades-alimentos.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1993-25359
- ATIB, amtliche Fristenübersicht für ITPAJD/Modelo 600: https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=5347&lang=es
- https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9929&lang=es
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-27678
- https://www.boe.es/eli/es-ib/dlg/2014/06/06/1/con
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio, Artikel 24 und 25 (Bewertung der Forderung und der Schuld), getrennt von Artikel 31 (Belastungsbegrenzung).
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/existe-obligacion-informar-sobre___.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R1103
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__488.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__516.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-02/I/inhalt.html
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510072/
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Juli 2024, II R 20/22, zur Schenkung des Nutzungsvorteils eines niedrig verzinsten Darlehens: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410203/
