Kurz & klar
Modelo 651 ist bei Zuständigkeit der ATIB grundsätzlich innerhalb eines Monats ab dem steuerlich wirksamen Schenkungsakt einzureichen; bei vollständig elektronischer Einreichung und Zahlung gilt nach balearischem Recht ein Monat plus zehn Kalendertage. Steuerschuldner ist der Beschenkte. Vor der Abgabe müssen Zuständigkeit, anwendbares Regionalrecht, Wert, Verwandtschaftsgruppe, Begünstigungen und mögliche deutsche Erklärungspflichten getrennt geprüft werden.
Eine Schenkung ist auf den Balearen nicht bereits dadurch erledigt, dass Geld überwiesen, ein Vertrag unterschrieben oder eine Immobilie notariell übertragen wurde. Der Beschenkte muss zuerst klären, ob Spanien besteuern darf, welche Verwaltung zuständig ist, welches Regionalrecht gilt und welche Unterlagen die Steuerberechnung tragen. Erst danach lässt sich Modelo 651 richtig ausfüllen und fristgerecht einreichen.
Das Wichtigste im Überblick
- Steuerschuldner der spanischen Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Beschenkte, nicht der Schenker.
- Modelo 651 betrifft unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden. Erbschaften, Vermächtnisse und bestimmte Lebensversicherungsleistungen folgen anderen Tatbeständen und Formularwegen.
- Die reguläre Frist bei der ATIB beträgt einen Monat ab dem Tag, an dem der Schenkungsakt oder -vertrag steuerlich verursacht wird. Werden Einreichung und Zahlung elektronisch erledigt, verlängert das balearische Gesetz diese Frist auf einen Monat und zehn Kalendertage.
- Immobilien richten sich für die regionale Zuständigkeit grundsätzlich nach ihrer Lage. Bei anderen Vermögenswerten ist regelmäßig die maßgebliche regionale Ansässigkeit des Beschenkten entscheidend; dafür wird nicht nur der Wohnort am Schenkungstag betrachtet, sondern grundsätzlich der überwiegende Aufenthalt im Fünfjahreszeitraum vor dem Stichtag.
- Für Angehörige der balearischen Gruppen I und II kann eine Abzugsentlastung von 100 Prozent der liquiden Steuerschuld greifen. Bei Immobilien sowie Geld- und Kontenschenkungen gelten besondere Dokumentationsvoraussetzungen. Die Erklärungspflicht bleibt bestehen.
- Deutschland kann zusätzlich Schenkungsteuer verlangen. Das deutsch-spanische Abkommen über Einkommen und Vermögen erfasst die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht. Eine Doppelbelastung wird daher nur über die jeweiligen innerstaatlichen Anrechnungsregeln begrenzt.
Zuerst den richtigen Vorgang einordnen
Modelo 651 ist für eine Schenkung oder einen anderen unentgeltlichen Erwerb unter Lebenden bestimmt. Vor der Berechnung muss feststehen, welcher Vorgang rechtlich tatsächlich vorliegt:
| Vorgang | Grundsätzliche steuerliche Einordnung |
|---|---|
| Geld, Depot, Beteiligung oder Immobilie wird ohne Gegenleistung übertragen | Schenkung unter Lebenden; regelmäßig Modelo 651 |
| Vermögen geht erst mit dem Tod über | Erbschaft oder Vermächtnis; anderer Erklärungsvorgang |
| Bezugsberechtigter erhält eine Lebensversicherungsleistung wegen Todes | eigener Tatbestand der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer, sofern nicht dem IRPF zugeordnet |
| Balearischer Nachfolgepakt oder Schenkung mit erbrechtlicher Wirkung | kann als erbrechtlicher Titel behandelt werden; nicht vorschnell als gewöhnliche Schenkung abrechnen |
| Nießbrauch wird bestellt, bloßes Eigentum übertragen oder später vereinigt | getrennte Bewertung von Nutzungsrecht und bloßem Eigentum; bei späterer Konsolidierung kann ein weiterer Steuerakt entstehen |
| Geld wird nur geliehen oder treuhänderisch gehalten | keine Schenkung, wenn eine echte Rückzahlungspflicht oder fremdnützige Bindung nachgewiesen ist |
| Vermögen wird gegen teilweise Gegenleistung übertragen | gemischter Vorgang; entgeltlicher und unentgeltlicher Teil sind getrennt zu analysieren |
Nach spanischem Zivilrecht ist eine Schenkung eine unentgeltliche Verfügung, die der Beschenkte annimmt. Bei beweglichen Sachen können je nach Ausgestaltung Übergabe und Form entscheidend sein. Eine Immobilienschenkung ist nur in öffentlicher Urkunde wirksam; das Grundstück und übernommene Lasten müssen bezeichnet sein. Wird die Annahme in einer getrennten Urkunde erklärt, muss sie noch zu Lebzeiten des Schenkers authentisch mitgeteilt werden. Diese zivilrechtliche Wirksamkeit bestimmt regelmäßig auch den steuerlichen Entstehungszeitpunkt.
Wer in Spanien steuerpflichtig ist
Das spanische Gesetz unterscheidet zwei Ebenen:
- Persönliche Steuerpflicht: Ist der Beschenkte am Schenkungsstichtag nach den für die Schenkungsteuer maßgeblichen Ansässigkeitsregeln in Spanien ansässig, erfasst die spanische Schenkungsteuer grundsätzlich den weltweiten unentgeltlichen Erwerb. Die IRPF-Kriterien sind mit der besonderen Tageszählung nach Artikel 17 Absatz 2 der ISD-Verordnung anzuwenden.
- Beschränkte beziehungsweise territoriale Steuerpflicht: Ist der Beschenkte nicht in Spanien ansässig, erfasst Spanien insbesondere Vermögen und Rechte, die in Spanien belegen, ausübbar oder zu erfüllen sind.
Für die persönliche Steuerpflicht sind die tatsächlichen Verhältnisse am Schenkungsstichtag maßgeblich, nicht allein Anmeldung oder Aufenthaltsstatus. Artikel 6 des Schenkungsteuergesetzes verweist auf die Ansässigkeitskriterien des IRPF. Für die Aufenthaltstage bestimmt Artikel 17 Absatz 2 der ISD-Verordnung jedoch ausdrücklich den Zeitraum der 365 Tage vor dem Steuerstichtag. Die mehr als 183 Tage sind für diesen Test daher nicht anhand des gesamten Kalenderjahres einschließlich späterer Aufenthaltstage zu zählen. Daneben bleiben der Hauptschwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen und die widerlegbare Familienvermutung zu prüfen. Ein Umzug und eine spätere IRPF-Ansässigkeit für das Kalenderjahr begründen deshalb nicht automatisch die persönliche Schenkungsteuerpflicht für eine frühere Zuwendung.
Steuerschuldner bleibt bei einer Schenkung der Beschenkte. Der Schenker kann daneben eigene Steuerfolgen haben, vor allem einen Veräußerungsgewinn im spanischen IRPF. Bei der Schenkung eines urbanen Grundstücks schuldet dagegen grundsätzlich der Beschenkte auch die kommunale Wertzuwachssteuer IIVTNU. Diese Steuern werden nicht im Modelo 651 des Beschenkten abgerechnet.
Welche Verwaltung und welches Regionalrecht zuständig sind
Die Begriffe Verwaltungszuständigkeit und anwendbares Regionalrecht dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Beschenkter ist in Spanien ansässig
Bei in Spanien ansässigen Beschenkten gelten für die Zuordnung zu einer autonomen Gemeinschaft im Grundsatz folgende Regeln:
- Spanische Immobilie: Maßgeblich ist die autonome Gemeinschaft, in der die Immobilie liegt.
- Ausländische Immobilie: Bei einem in Spanien ansässigen Beschenkten erfolgt die Erklärung bei der AEAT; anwendbar ist das Recht der autonomen Gemeinschaft seiner maßgeblichen regionalen Ansässigkeit.
- Andere Vermögenswerte und Rechte: Maßgeblich ist die autonome Gemeinschaft der regionalen Ansässigkeit des Beschenkten am Steuerstichtag.
- Für diese regionale Ansässigkeit zählt bei der Schenkung grundsätzlich, in welcher autonomen Gemeinschaft der Beschenkte in den fünf unmittelbar vor dem Stichtag liegenden Jahren, taggenau gerechnet, die meisten Tage verbracht hat. Vorübergehende Abwesenheiten werden mitgezählt; die gewöhnliche Wohnung wirkt als widerlegbare Vermutung.
Ein erst vor wenigen Monaten nach Mallorca gezogener Beschenkter kann daher bei einer Geldschenkung noch dem Recht der früheren spanischen Region unterliegen. Bei einer Immobilie auf Mallorca entscheidet dagegen grundsätzlich deren Lage auf den Balearen.
Beschenkter ist nicht in Spanien ansässig
Bei nicht in Spanien ansässigen Beschenkten liegt die Abgabe regelmäßig bei der spanischen Zentralverwaltung, wenn die staatliche Verwaltung zuständig ist. Die zusätzliche Vorschrift des spanischen Schenkungsteuergesetzes ordnet jedoch für bestimmte Fälle die Anwendung regionalen Rechts an. Bei einer auf den Balearen belegenen Immobilie kann deshalb balearisches Recht anwendbar sein, obwohl die Erklärung bei der AEAT und nicht bei der ATIB eingereicht wird.
Bei beweglichem Vermögen eines nicht ansässigen Beschenkten ist insbesondere zu prüfen, ob es in Spanien belegen ist und in welcher autonomen Gemeinschaft es während des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums überwiegend belegen war. Mehrere Vermögenswerte in einem Dokument können zu einer Aufteilung nach verschiedenen Regionalregeln führen.
Praktische Zuständigkeitsprüfung
Vor dem Ausfüllen des Formulars sollten mindestens folgende Tatsachen schriftlich festgehalten werden:
- Ansässigkeit des Beschenkten am Schenkungsstichtag nach den ISD-Regeln, einschließlich der Aufenthaltstage in den vorangegangenen 365 Tagen;
- Aufenthaltskalender der letzten fünf Jahre innerhalb Spaniens;
- Art und genaue Belegenheit jedes Vermögenswerts;
- Datum von Vertrag, Annahme, Übergabe, Registerumschreibung und Zahlung;
- Staatsangehörigkeit und deutsche Wohnsitze von Schenker und Beschenktem;
- zuständige Verwaltung: ATIB, andere autonome Finanzverwaltung oder AEAT.
Wie die spanische Steuer berechnet wird
Die Berechnung folgt mehreren getrennten Stufen. Eine hohe regionale Entlastung darf nicht vorweggenommen werden.
1. Steuerwert des Erwerbs
Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Nettowert des unentgeltlich erworbenen Vermögens. Abziehbar sind nur gesetzlich anerkannte Lasten und Schulden, die tatsächlich auf dem Erwerb lasten.
Für spanische Immobilien gilt als Mindestansatz grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Stichtag. Wird ein höherer Wert erklärt, ist der höhere erklärte Wert maßgeblich. Gibt es keinen zertifizierbaren Referenzwert, ist der höhere Wert aus erklärtem Wert und Marktwert relevant. Ein Kaufpreis aus einem früheren Erwerb, ein Buchwert oder ein frei geschätzter Familienwert genügt nicht automatisch.
Bei nicht börsennotierten Beteiligungen, Unternehmen, Depots, Forderungen, Nießbrauch und bloßem Eigentum gelten jeweils eigene Bewertungsregeln. Bewertungsunterlagen müssen auf den Schenkungsstichtag bezogen sein.
2. Reduktionen der Bemessungsgrundlage
Je nach Vermögensart und persönlicher Beziehung können staatliche oder balearische Reduktionen eingreifen. Besonders prüfungsintensiv sind:
- Einzelunternehmen oder berufliche Betriebe;
- Beteiligungen an Familienunternehmen;
- bestimmte Zuwendungen für die erste gewöhnliche Wohnung;
- Kulturgüter;
- Behinderung des Beschenkten;
- Nießbrauch und bloßes Eigentum.
Bei einer Übertragung von Betrieben oder Gesellschaftsanteilen setzt die balearische Begünstigung unter anderem voraus, dass die Voraussetzungen der Vermögensteuerbefreiung für Betriebsvermögen beziehungsweise Beteiligungen erfüllt sind. Je nach Tatbestand gelten Behaltens-, Funktions- und Tätigkeitsanforderungen. Eine bloße Familiengesellschaft oder eine überwiegend vermögensverwaltende Struktur ist nicht automatisch begünstigt.
3. Tarif und Multiplikationskoeffizient
Auf die Bemessungsgrundlage nach Reduktionen wird der maßgebliche Tarif angewandt. Danach kann ein Multiplikationskoeffizient eingreifen, der sowohl von der Verwandtschaftsgruppe als auch vom Vorvermögen des Beschenkten abhängt. Verwandtschaft, Vorvermögen und Regionalrecht müssen deshalb schon vor der Unterschrift geklärt sein.
4. Balearische Quotenabzüge
Für Schenkungen, die balearischem Recht unterliegen, gilt seit dem 25. Juli 2025 insbesondere:
- Gruppen I und II: Abzug von 100 Prozent der liquiden Steuerschuld;
- kollaterale Blutsverwandte zweiten oder dritten Grades der Gruppe III: Abzug von 60 Prozent;
- übrige Angehörige der Gruppe III: Abzug von 35 Prozent.
Der Abzug ist nicht bedingungslos:
- Bei Immobilien muss die öffentliche Urkunde den maßgeblichen Wert ausweisen; dieser darf den Referenzwert zuzüglich 20 Prozent beziehungsweise mangels Referenzwert den Marktwert nicht überschreiten.
- Fehlt diese Voraussetzung bei Gruppen I und II, greift nicht die vollständige Entlastung. Der Ersatzabzug beträgt die liquide Steuerschuld abzüglich 7 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Reduktionen (base liquidable), mindestens aber null. Es verbleiben somit höchstens diese 7 Prozent; eine bereits niedrigere liquide Steuerschuld wird nicht angehoben.
- Bei Bargeld sowie Guthaben auf Konten und Einlagen im Sinne von Artikel 12 Ley 19/1991 muss die Mittelherkunft nachgewiesen und in einer öffentlichen Urkunde angegeben werden.
- Auch bei einer rechnerischen Schuld von null bleibt die Abgabe der Steuererklärung erforderlich.
Die Entlastung darf deshalb nicht mit einer voraussetzungslosen Steuerbefreiung verwechselt werden.
Modelo 651 Schritt für Schritt
Schritt 1: Stichtag und Rechtswirksamkeit bestimmen
Notieren Sie getrennt:
- Datum der Schenkungsvereinbarung;
- Datum der Annahme;
- Datum der tatsächlichen Übergabe oder Überweisung;
- bei Immobilien Datum der öffentlichen Urkunde;
- bei Beteiligungen Datum der gesellschaftsrechtlich wirksamen Übertragung;
- etwaige aufschiebende Bedingungen.
Der späteste Zahlungstag oder die spätere Registereintragung verschiebt den Stichtag nicht automatisch.
Schritt 2: Steuerpflicht und Verwaltung festlegen
Prüfen Sie persönliche oder territoriale Steuerpflicht, Vermögensart, Belegenheit und die Fünfjahresregel. Erst danach steht fest, ob das balearische Modelo 651 über die ATIB oder eine staatliche Erklärung über die AEAT einzureichen ist.
Schritt 3: Dokument erstellen
Bei einer Immobilie ist die öffentliche Urkunde zwingend. Für Geldschenkungen, bei denen die balearische Quotenentlastung beansprucht wird, sollte die öffentliche Urkunde den Ursprung der Mittel ausdrücklich dokumentieren. Ein privater Vertrag kann bei anderen beweglichen Vermögenswerten genügen, wenn er zivilrechtlich wirksam und steuerlich beweiskräftig ist; er ersetzt aber keine besondere gesetzliche Form.
Schritt 4: Wert und Lasten belegen
Beschaffen Sie je nach Vermögen:
- Kataster-Referenzwert oder Negativbescheinigung;
- aktuelle Grundbuchdaten und Erwerbsurkunde;
- Kontoauszüge vor und nach der Überweisung;
- Herkunftsnachweise der Mittel;
- Depot- und Börsenkurse zum Stichtag;
- Jahresabschlüsse und Beteiligungsbewertung;
- Darlehens- und Lastennachweise;
- Unterlagen zu Nießbrauch, bloßem Eigentum oder Gegenleistungen.
Schritt 5: Verwandtschaft und Vorvermögen nachweisen
Geburts-, Heirats- und Familienstandsurkunden müssen die Gruppe tragen. Bei ausländischen Dokumenten können Apostille, beglaubigte Kopie und Übersetzung erforderlich sein. Das Vorvermögen des Beschenkten ist für den Koeffizienten relevant und darf nicht geschätzt oder ausgelassen werden.
Schritt 6: Begünstigungen einzeln prüfen
Für jede Reduktion oder Quotenentlastung ist eine Checkliste mit Tatbestand, Nachweis, Formvoraussetzung und späterer Behaltepflicht anzulegen. Die 100-Prozent-Entlastung für Gruppen I und II ist erst nach Prüfung der Immobilien- oder Mittelherkunftsvoraussetzungen einzusetzen.
Schritt 7: Erklärung elektronisch oder persönlich erstellen
Die ATIB stellt Hilfsprogramme und den elektronischen Verfahrensweg für Modelo 651 bereit. Die elektronische Einreichung setzt eine zugelassene Identifizierung beziehungsweise Vertretung voraus. Alternativ ist je nach Fall eine persönliche Abgabe über die zuständige Stelle möglich. Entscheidend ist der für den konkreten Stichtag freigegebene Formularstand.
Schritt 8: Zahlung und Einreichung zusammenführen
Eine errechnete Schuld ist innerhalb der Erklärungsfrist zu zahlen. Bei einer Nullschuld ist die Erklärung trotzdem abzugeben. Wer die verlängerte balearische elektronische Frist nutzen will, muss sowohl die Einreichung als auch die Zahlung elektronisch durchführen.
Schritt 9: Einreichungsnachweis sichern
Aufbewahrt werden sollten mindestens:
- vollständige Erklärung einschließlich Berechnungsblättern;
- Zahlungsbeleg oder Nullergebnis;
- elektronischer Eingangsbeleg mit Verifikationscode;
- Schenkungsurkunde und Annahme;
- Bewertungs- und Herkunftsunterlagen;
- Ansässigkeits- und Verwandtschaftsnachweise;
- Übersetzungen und Vollmachten.
Schritt 10: Register- und Folgepflichten erledigen
Bei Immobilien und registerfähigen Rechten wird regelmäßig der Nachweis der Steuerabgabe benötigt, bevor die Umschreibung abgeschlossen werden kann. Danach sind mögliche Folgen beim Schenker, kommunale Erklärungen sowie spätere deutsche und spanische Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten zu bearbeiten.
Frist, Verlängerung und Zahlungserleichterung
Für Schenkungen und andere Erwerbe unter Lebenden beträgt die Frist bei der ATIB grundsätzlich einen Monat ab dem steuerlich wirksamen Akt oder Vertrag. Bei elektronischer Einreichung und elektronischer Zahlung sind es ein Monat und zehn Kalendertage. Ist dagegen die AEAT zuständig, beträgt die staatliche Frist 30 Arbeitstage ab dem Tag nach dem Akt oder Vertrag, auch wenn materiell balearisches Recht anwendbar ist.
Die bei Erbschaften mögliche Verlängerung der sechsmonatigen Frist darf nicht auf Schenkungen übertragen werden. Eine allgemeine Verlängerung der Schenkungsfrist ist nicht vorgesehen.
Davon zu unterscheiden ist eine Stundung oder Ratenzahlung. Nach der spanischen Abgabenordnung kann sie bei vorübergehenden Liquiditätsproblemen beantragt werden. Der Antrag ändert nicht automatisch die Erklärungspflicht, kann Sicherheiten erfordern und sollte vor Fälligkeit gestellt werden. Wird er abgelehnt oder werden Auflagen verletzt, können Vollstreckungsfolgen entstehen.
Festsetzungsverjährung, Unterbrechung und Hemmung
Die Erklärungsfrist darf nicht mit der spanischen Festsetzungsverjährung verwechselt werden. Das Recht der Verwaltung, die Steuerschuld durch Bescheid festzusetzen, verjährt grundsätzlich nach vier Jahren. Für dieses Festsetzungsrecht beginnt der Zeitraum grundsätzlich am Tag nach dem Ende der regulären Erklärungs- oder Selbstveranlagungsfrist. Bei von ausländischen Urkundspersonen errichteten Urkunden beginnt die Verjährungsfrist nach Artikel 25 Absatz 2 Ley 29/1987 jedoch grundsätzlich erst mit deren Vorlage bei einer spanischen Behörde, soweit ein von Spanien geschlossenes internationales Abkommen keinen anderen Beginn bestimmt.
Der Lauf kann insbesondere durch dem Betroffenen formell bekannt gegebene Prüfungs-, Festsetzungs- oder Sicherungsmaßnahmen, durch Rechtsbehelfe sowie durch nachweisbare Handlungen des Steuerpflichtigen zur Erklärung, Berichtigung oder Festsetzung unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung beginnt die Frist grundsätzlich neu. Eine gesetzlich angeordnete Aussetzung oder Hemmung ist davon zu trennen und muss nach ihrem konkreten Tatbestand geprüft werden.
Bei nur privat dokumentierten Schenkungen können zusätzlich besondere Beweis- und Datumsfragen nach dem Schenkungsteuer- und Zivilrecht entstehen. Deshalb darf weder aus einem alten Überweisungsdatum noch aus vier Jahren bloßer Untätigkeit ohne Aktenprüfung auf Verjährung geschlossen werden. Selbst eine eingetretene Festsetzungsverjährung ersetzt weder die fehlende Dokumentation noch Register-, Geldwäsche- oder spätere Herkunftsnachweise.
Welche Nachweise typischerweise erforderlich sind
Der konkrete Umfang hängt von Vermögensart und Begünstigung ab. Für eine vollständige Akte kommen insbesondere in Betracht:
- Identitätsnummern und Ausweise aller Beteiligten;
- spanische Steueridentifikationsnummer des Beschenkten;
- Ansässigkeitsbescheinigungen und Aufenthaltskalender;
- öffentliche Urkunde oder privater Schenkungsvertrag mit Annahme;
- Grundbuchauszug, Katasterdaten und Referenzwert;
- Bankbelege zur Mittelherkunft und Übertragung;
- Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Jahresabschlüsse und Bewertungsunterlagen;
- Verwandtschafts- und Familienstandsurkunden;
- Unterlagen zum Güterstand und zur Eigentumsquote des Schenkers;
- Nachweise für Behinderung, erste Wohnung oder Familienunternehmen;
- deutsche Anzeigen, Bescheide und Zahlungsbelege, wenn Deutschland mitbesteuert.
Die Sozialversicherung hat für die gewöhnliche Schenkungsteuerberechnung regelmäßig keine unmittelbare Bemessungsfunktion. Sie kann aber bei der tatsächlichen Tätigkeit in einem Familienunternehmen oder bei der Ansässigkeitsdokumentation ein Indiz sein und gehört deshalb bei Unternehmensfällen in die Faktenakte.
Berichtigung, verspätete Abgabe und Rechtsbehelf
Fehler zugunsten der Verwaltung
Ergibt die Korrektur eine höhere Steuer oder eine geringere Erstattung, ist grundsätzlich eine ergänzende Erklärung einzureichen. Bei nachträglichem Wegfall einer Begünstigung kann das Regionalrecht eine besondere Monatsfrist für die ergänzende Erklärung und die Zahlung von Zinsen vorsehen.
Fehler zulasten des Beschenkten
Wurde zu viel gezahlt oder eine Begünstigung übersehen, ist eine Berichtigung beziehungsweise das nach aktueller Verfahrenslage vorgesehene Berichtigungsverfahren zu beantragen. Die ursprüngliche Erklärung, Berechnung und alle Belege sind beizufügen.
Freiwillig verspätete Abgabe
Wird eine zahlungspflichtige Erklärung ohne vorherige Aufforderung verspätet eingereicht, greifen grundsätzlich die Zuschläge nach Artikel 27 der spanischen Abgabenordnung: zunächst 1 Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat der Verspätung bis zwölf Monate; danach 15 Prozent und zusätzlich Verzugszinsen ab dem dreizehnten Monat. Diese Zuschläge sind von einer Sanktion zu unterscheiden.
Nach einer behördlichen Aufforderung oder bei unrichtigen Angaben können stattdessen oder zusätzlich Sanktionen nach den einschlägigen Vorschriften entstehen. Die genaue Rechtsfolge hängt davon ab, ob eine Zahlung verkürzt, eine formelle Pflicht verletzt oder ein Nachweis nicht erbracht wurde.
Rechtsbehelfe
Gegen einen belastenden Steuerbescheid kommen grundsätzlich innerhalb eines Monats entweder der Einspruch bei der erlassenden Stelle oder die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde in Betracht. Bei einer behördlichen Werterhöhung kann außerdem die kontradiktorische Sachverständigenbewertung relevant sein. Fristbeginn, zuständige Stelle und die Frage, ob Zahlung oder Vollstreckung ausgesetzt werden, sind anhand der Rechtsbehelfsbelehrung zu prüfen.
Deutschland und Spanien: zwei getrennte Steuerprüfungen
Das aktuelle deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen erfasst nur Steuern vom Einkommen und Vermögen. Es enthält keine Verteilungsregel für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Deshalb kann derselbe Vorgang in beiden Staaten erklärt und besteuert werden.
Deutschland erhebt grundsätzlich unbeschränkte Schenkungsteuer, wenn der Schenker bei Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer als Inländer gilt. Dazu gehören Personen mit deutschem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt. Deutsche Staatsangehörige können außerdem noch bis zu fünf Jahre nach einem dauerhaften Wegzug ohne deutschen Wohnsitz als Inländer gelten. Fehlt die unbeschränkte Steuerpflicht, kann deutsches Inlandsvermögen eine beschränkte Steuerpflicht auslösen.
Der deutsche Erwerb ist grundsätzlich vom Beschenkten und bei einer Schenkung auch vom Schenker innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Beurkundung durch einen spanischen Notar beseitigt diese Anzeigepflichten nicht. Mehrere Erwerbe desselben Beschenkten vom selben Schenker innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
Eine ausländische Steuer wird nicht automatisch vollständig angerechnet:
- Spanien erlaubt bei persönlicher Steuerpflicht eine Anrechnung der niedrigeren von tatsächlich gezahlter vergleichbarer Auslandssteuer und dem spanischen Steueranteil auf das ausländische Vermögen.
- Deutschland rechnet auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG gezahlte, festgesetzte und nicht ermäßigbare ausländische Steuer nur auf den deutschen Steueranteil des gesetzlich definierten Auslandsvermögens an.
Wegen unterschiedlicher Vermögensdefinitionen, Stichtage, Werte und persönlichen Anknüpfungen kann eine Restdoppelbelastung bleiben. Bescheide und Zahlungsnachweise beider Staaten sind deshalb aufeinander abzustimmen.
Bei der unentgeltlichen Übertragung wesentlicher Kapitalgesellschaftsanteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person ist zusätzlich die deutsche Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zu prüfen. Sie ist eine Einkommensteuerfolge des Schenkers und keine Schenkungsteuer.
Weitere Steuern und Folgen nach der Schenkung
Spanischer IRPF des Schenkers
Ist der Schenker in Spanien einkommensteuerlich ansässig, kann die Schenkung einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen, obwohl kein Kaufpreis fließt. Ein Verlust aus einer unentgeltlichen Übertragung ist grundsätzlich nicht abzugsfähig. Für bestimmte Übertragungen begünstigter Unternehmen oder Beteiligungen kann eine spezielle Nichtrealisierungsregel gelten, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Kommunale Wertzuwachssteuer
Bei der unentgeltlichen Übertragung urbanen Grund und Bodens kann die kommunale IIVTNU entstehen. Bei einer Schenkung ist grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner. Wird nachgewiesen, dass kein Wertzuwachs des Bodens eingetreten ist, sieht das Gesetz eine Nichtbesteuerung vor. Für Vorgänge unter Lebenden beträgt die gesetzliche Erklärungsfrist grundsätzlich 30 Arbeitstage; die konkrete Gemeindeordnung bestimmt das Verfahren.
Spätere Veräußerung
Für eine spätere spanische Veräußerung richtet sich der Anschaffungswert des Beschenkten grundsätzlich nach den für die Schenkungsteuer angesetzten Regeln, begrenzt durch den Marktwert. Bei einer qualifizierten Unternehmensschenkung nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c IRPF werden dagegen nach Artikel 36 die Anschaffungswerte und Anschaffungsdaten des Schenkers fortgeführt. Eine deutsche Steuerfestsetzung oder ein höherer deutscher Wert erzeugt in Spanien keinen automatischen höheren Anschaffungswert. Ebenso muss Deutschland seine eigenen Wertfortführungs- und Anrechnungsregeln anwenden.
Praxisbeispiele
Geldschenkung eines Vaters an die auf Mallorca lebende Tochter
Annahmen: Die Tochter ist am Schenkungsstichtag nach den ISD-Regeln in Spanien ansässig, hat in den fünf Jahren vor der Schenkung die meisten Tage auf den Balearen verbracht und erhält 300.000 Euro. Vater und Tochter gehören zur balearischen Gruppe II.
Folge: Balearisches Recht ist grundsätzlich einschlägig. Die Tochter ist Steuerschuldnerin und reicht Modelo 651 ein. Die 100-Prozent-Quotenentlastung setzt bei der Geldschenkung voraus, dass die Mittelherkunft nachgewiesen und in einer öffentlichen Urkunde angegeben wird. Trotz rechnerischer Entlastung bleibt die Erklärungspflicht. Hat der Vater oder die Tochter noch eine deutsche Inländereigenschaft, ist zusätzlich die deutsche Schenkungsteuer zu prüfen und der Erwerb gegebenenfalls anzuzeigen.
Schenkung einer Wohnung auf Mallorca an einen in Deutschland lebenden Sohn
Annahmen: Der Sohn ist nicht in Spanien ansässig; die Wohnung liegt in Palma. Der Vater überträgt das volle Eigentum notariell.
Folge: Spanien besteuert territorial wegen der spanischen Immobilie. Für die materielle Berechnung kann balearisches Recht gelten; die Erklärung ist im staatlichen Verfahren bei der AEAT innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Folgetag einzureichen. Die öffentliche Urkunde muss den steuerlich maßgeblichen Immobilienwert korrekt enthalten, damit die balearische Quotenentlastung nicht verloren geht. Zusätzlich sind deutsche Schenkungsteuer, IIVTNU und mögliche Einkommensteuerfolgen des Schenkers getrennt zu prüfen.
Typische Fehler
- Die Monatsfrist wird ab Banküberweisung statt ab dem früheren wirksamen Schenkungsakt gerechnet.
- Der neue Wohnort Mallorca wird ohne Fünfjahresprüfung als zuständige Region angesetzt.
- Eine Nullschuld nach balearischem Abzug wird mit fehlender Erklärungspflicht verwechselt.
- Bei Geldschenkungen fehlen öffentliche Urkunde und dokumentierte Mittelherkunft.
- Bei Immobilien wird ein frei gewählter Wert statt Referenzwert, höherem erklärtem Wert oder Marktwert verwendet.
- Eine Erbschaft, ein Nachfolgepakt oder die Konsolidierung von Nießbrauch wird mit Modelo 651 wie eine gewöhnliche Schenkung behandelt.
- Die deutsche Schenkungsteuer wird wegen des Wegzugs übersehen.
- Spanischer IRPF des Schenkers und kommunale IIVTNU werden nicht eingeplant.
- Eine in Deutschland angesetzte Bewertung wird ungeprüft als späterer spanischer Anschaffungswert übernommen.
- Ein Stundungsantrag wird irrtümlich als Verlängerung der Erklärungsfrist verstanden.
Häufige Fragen
Muss Modelo 651 auch bei einer Steuer von null eingereicht werden?
Ja. Die balearische Quotenentlastung beseitigt nicht die gesetzliche Erklärungspflicht.
Reicht eine Banküberweisung mit dem Vermerk „Schenkung“?
Nicht für jeden Zweck. Sie kann den Geldfluss belegen, erfüllt aber nicht automatisch zivilrechtliche und steuerliche Form- oder Nachweisanforderungen. Für die balearische Entlastung bei Bargeld sowie Guthaben auf Konten und Einlagen im Sinne von Artikel 12 Ley 19/1991 verlangt Artikel 54 insbesondere den belegten Mittelursprung und dessen Angabe in einer öffentlichen Urkunde.
Beginnt die Frist erst mit der notariellen Urkunde?
Bei Immobilien regelmäßig ja, weil die Schenkung ohne öffentliche Urkunde nicht wirksam ist. Bei beweglichem Vermögen kann der steuerlich wirksame Vorgang früher durch Vertrag, Annahme und Übergabe entstehen.
Kann die Schenkungsfrist wie bei einer Erbschaft verlängert werden?
Die besondere Erbschaftsverlängerung gilt nicht für gewöhnliche Schenkungen. Zahlungserleichterungen sind ein anderes Verfahren und lassen die Erklärungspflicht bestehen.
Wo wird eine Mallorca-Immobilie erklärt, wenn der Beschenkte in Deutschland lebt?
Materiell ist wegen der Lage der Immobilie balearisches Recht zu prüfen. Zuständig für die Abgabe kann bei einem nicht ansässigen Beschenkten die AEAT sein. Die konkrete Verwaltung muss vor Einreichung anhand der staatlichen Zuständigkeitsregeln festgelegt werden.
Gilt die 100-Prozent-Entlastung auch zwischen Geschwistern?
Geschwister gehören grundsätzlich nicht zu den Gruppen I oder II. Je nach genauer Verwandtschaft kann Gruppe III mit einer geringeren balearischen Entlastung einschlägig sein.
Wird die Schenkung durch eine spätere Veräußerung rückwirkend besteuert?
Nicht generell. Bestimmte Reduktionen enthalten jedoch Behalte- oder Nutzungsbedingungen. Werden sie verletzt, kann eine ergänzende Erklärung mit Zinsen erforderlich werden. Die spätere Veräußerung löst außerdem ihre eigenen Einkommensteuerfolgen aus.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 10. August 2026. Maßgeblich ist stets die am konkreten Schenkungsstichtag geltende Fassung.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-27678
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375
- https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9855&lang=es
- https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=5347&lang=es
- https://www.atib.es/TA/modelos/Modelo.aspx?lang=es&m=651
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__2.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__21.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- AEAT: Adquisiciones inter vivos, Modelo 651: Zuständigkeitsbeschreibung
- AEAT: Plazos de presentación, Modelo 651: Gesamter Fristenhinweis
- Ley 19/1991, Impuesto sobre el Patrimonio: Art. 4 Ocho; Art. 12
- BMF ErbStH 2020, R E 30: Abs. 2 Sätze 3–4
