SteuerPediaWissen

Spanische und balearische Erbschaftsteuer

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 17 Min.

Kurz & klar

Bei einer Erbschaft mit Mallorca-Bezug ist zunächst zu bestimmen, ob Spanien den Erwerber persönlich oder nur wegen spanischen Vermögens besteuert und ob balearisches Recht anwendbar ist. Auf den Balearen bestehen für nahe Angehörige eine 100-Prozent-Bonifikation und für bestimmte Angehörige der Gruppe III Bonifikationen von 60 oder 35 Prozent; diese Vorteile beseitigen weder die Selbstveranlagung noch Bewertungs-, Nachweis- und Fristpflichten.

Eine Erbschaft auf Mallorca kann spanische Steuer auslösen, obwohl der Erblasser in Deutschland lebte. Umgekehrt kann ein in Spanien ansässiger Erbe auch wegen geerbten Vermögens außerhalb Spaniens steuerpflichtig sein. Hinzu kommt, dass die staatliche spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer durch autonome Regelungen der Balearen verändert wird. Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur „Wo liegt die Immobilie?“, sondern: Wer erwirbt was, wo waren Erblasser und Erwerber ansässig, welche Verwaltung ist zuständig und welches autonome Recht darf angewandt werden?

Das Wichtigste im Überblick

Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer, Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (ISD), erfasst bei natürlichen Personen insbesondere Erwerbe durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen erbrechtlichen Titel sowie bestimmte Lebensversicherungsleistungen. Steuerschuldner ist grundsätzlich jeder einzelne Erwerber für seinen eigenen Erwerb.

Bei Mallorca-Fällen sind sieben Schritte zu trennen:

  1. Steuertatbestand: Erbschaft, Vermächtnis, Nachfolgepakt oder Versicherungsleistung.
  2. Spanische Steuerpflicht: persönliche Steuerpflicht eines in Spanien ansässigen Erwerbers oder sachliche Steuerpflicht eines Nichtresidenten wegen spanischen Vermögens.
  3. Zuständige Verwaltung: ATIB oder staatliche Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT), abhängig von der Zuweisung und den Ansässigkeiten.
  4. Anwendbares autonomes Recht: etwa balearisches Recht nach den staatlichen Zuweisungs- und Optionsregeln.
  5. Individuelle Bemessungsgrundlage: Wert des Erwerbs abzüglich zulässiger Lasten, Schulden und Kosten.
  6. Tarif und Vergünstigungen: Verwandtschaft, Vorvermögen, besondere Reduktionen und balearische Bonifikationen.
  7. Selbstveranlagung: grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tod; eine Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden.

Eine Bonifikation von 100 Prozent bedeutet nicht, dass keine Erklärung abzugeben ist. Das balearische Gesetz stellt dies ausdrücklich klar.

Welche Erwerbe Spanien besteuert

Die staatliche Ley 29/1987 erfasst insbesondere:

  • Erwerbe durch Erbschaft oder Vermächtnis;
  • andere Erwerbe von Todes wegen;
  • Erwerbe aufgrund eines Nachfolgepakts, wenn dessen steuerliche Behandlung als Erwerb von Todes wegen vorgesehen ist;
  • Beträge aus Lebensversicherungen, wenn der Begünstigte nicht der Versicherungsnehmer ist und die Leistung in den gesetzlichen Tatbestand fällt.

Steuerpflichtig ist nicht der ungeteilte Nachlass als solcher. Jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder Versicherungsbegünstigte ist mit seinem individuellen Erwerb eigener Steuerschuldner. Deshalb können Verwandtschaftsgruppe, Vorvermögen, Reduktion, Bonifikation und ausländische Steueranrechnung innerhalb derselben Erbschaft unterschiedlich ausfallen. Wird eine Lebensversicherungsleistung nicht mit einem eigenen Erbanteil des Begünstigten zusammengerechnet, gelten nach den Zuständigkeitsregeln der AEAT staatliche Verwaltung und staatliches materielles Recht; die balearischen Erbschaftsvergünstigungen dürfen dann nicht allein wegen eines Mallorca-Bezugs übernommen werden.

Juristische Personen unterliegen mit unentgeltlichen Erwerben nicht der ISD für natürliche Personen; ihre Besteuerung folgt anderen Regeln. Dieser Artikel behandelt den Erwerb durch natürliche Personen.

Persönliche und sachliche Steuerpflicht

Erwerber mit spanischer Steueransässigkeit

Eine in Spanien ansässige natürliche Person unterliegt grundsätzlich der persönlichen Steuerpflicht und wird mit ihrem weltweiten unentgeltlichen Erwerb erfasst. Erbt sie etwa ein deutsches Depot und eine spanische Immobilie, gehören grundsätzlich beide Positionen in die spanische Prüfung. Die Ansässigkeit richtet sich für diese Anknüpfung nach den Regeln der spanischen Einkommensteuer für natürliche Personen, jedoch mit der besonderen Tageszählung des Art. 17 Abs. 2 der ISD-Verordnung: Maßgeblich sind für den Aufenthaltstage-Test die 365 Tage vor dem Steuerentstehungstag, im gewöhnlichen Erbfall also vor dem Todestag, nicht pauschal das gesamte Kalenderjahr. Weitere gesetzliche Ansässigkeitskriterien bleiben gesondert zu prüfen. Davon zu unterscheiden ist der Fünfjahreszeitraum für die Zuordnung zu einer autonomen Gemeinschaft.

Das bedeutet nicht, dass ausländische Steuer unbeachtlich ist. Bei persönlicher Steuerpflicht kann Art. 23 Ley 29/1987 eine begrenzte Anrechnung einer im Ausland gezahlten vergleichbaren Steuer ermöglichen. Die Anrechnung ist auf den niedrigeren der gesetzlich bestimmten Beträge begrenzt und führt nicht zwingend zu vollständiger Entlastung.

Erwerber ohne spanische Steueransässigkeit

Ein Nichtresident unterliegt grundsätzlich nur mit den in Spanien belegenen oder ausübbaren Vermögenswerten und Rechten der sachlichen Steuerpflicht. Dazu können insbesondere spanische Immobilien, bestimmte in Spanien ausübbare Rechte und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Versicherungsleistungen gehören.

Bei Bankguthaben, Beteiligungen, Forderungen oder mittelbaren Immobilienstrukturen muss die Belegenheit anhand der gesetzlichen Regel geprüft werden. Der bloße Verwahrort eines Dokuments oder Kontozugangs ist nicht immer entscheidend.

Ansässigkeit des Erblassers bleibt trotzdem wichtig

Obwohl der Erwerber Steuerschuldner ist, beeinflusst die Ansässigkeit des Erblassers maßgeblich, welcher autonomen Gemeinschaft der Ertrag zugewiesen wird oder welche regionale Regelung nach der staatlichen Zusatzbestimmung 2 gewählt werden kann. Erwerber- und Erblasseransässigkeit dürfen daher nicht vertauscht werden.

Wann balearisches Recht anwendbar ist

Die autonomen Vergünstigungen greifen nicht schon deshalb, weil eine Person „irgendetwas auf Mallorca“ erbt. Zuerst ist die staatliche Zuweisungsregel anzuwenden.

Grundfälle

Ausgangslage Maßgeblicher regionaler Bezug Typische Verwaltungsfolge
Erblasser war in Spanien ansässig und hatte seinen maßgeblichen autonomen Aufenthalt auf den Balearen Balearische Vorschriften; der autonome Aufenthalt wird für die ISD grundsätzlich nach den meisten Tagen der fünf Jahre vor dem Tod bestimmt bei residenten Erwerbern ATIB; bei nichtresidenten Erwerbern staatliche AEAT
Erblasser war nicht in Spanien ansässig und Nachlassvermögen liegt in Spanien Recht der autonomen Gemeinschaft, in der der größte Wert der in Spanien belegenen Nachlassgüter liegt staatliche AEAT; Regionalrecht kann nach der Zusatzbestimmung 2 angewandt werden
Erblasser war nicht in Spanien ansässig und es gibt kein Nachlassvermögen in Spanien, aber ein Erwerber ist in Spanien ansässig Recht der autonomen Gemeinschaft des jeweiligen Erwerbers staatliche AEAT
Erblasser war auf den Balearen ansässig, Erwerber ist Nichtresident Nichtresident darf balearisches Recht anwenden staatliche AEAT trotz anwendbaren balearischen materiellen Rechts

Die Tabelle trennt bewusst materielles Recht und Verwaltung. Ein bei der AEAT einzureichender Fall kann nach balearischen Tarif- und Vergünstigungsregeln berechnet werden. Umgekehrt führt die Nutzung eines ATIB-Portals nicht dazu, dass jeder Mallorca-Vermögenswert automatisch balearischem Recht unterliegt.

Der Fünfjahreszeitraum innerhalb Spaniens

Für die Zuweisung der Erbschaftsteuer an eine autonome Gemeinschaft gilt grundsätzlich die Region, in der der Erblasser während der fünf Jahre unmittelbar vor dem Steuerentstehungszeitpunkt die meisten Tage verbracht hat. Das unterscheidet sich von der bloßen Steueransässigkeit in Spanien in einem einzelnen Kalenderjahr.

Wer erst kurz vor dem Tod vom spanischen Festland auf die Balearen oder umgekehrt umgezogen ist, darf deshalb nicht nur die Anschrift im Sterbejahr betrachten. Aufenthaltschronologie, Meldedaten und tatsächliche Wohnverhältnisse sind zu dokumentieren.

So wird die Erbschaftsteuer berechnet

1. Individueller Bruttoerwerb

Ausgangspunkt ist der Wert der Vermögenswerte und Rechte, die der einzelne Erwerber erhält. Bei einer Erbengemeinschaft wird nicht einfach der Gesamtnachlass mit einem einheitlichen Satz besteuert. Zuweisung, Erbquote, Vermächtnisse und Versicherungsleistungen müssen jeder Person zugeordnet werden.

2. Abziehbare Lasten, Schulden und Kosten

Für die Nettoermittlung können gesetzlich zulässige Lasten und nachgewiesene Schulden des Erblassers berücksichtigt werden. Nicht jede familieninterne Forderung ist abziehbar. Das Gesetz schließt insbesondere bestimmte Forderungen nahestehender Erben und Angehöriger aus oder verlangt besondere Nachweise. Abziehbar können außerdem qualifizierte Kosten der letzten Krankheit, Bestattung und Beisetzung sowie bestimmte gemeinschaftliche Prozesskosten sein.

Belege sollten den Gläubiger, Rechtsgrund, Betrag und Bestand am Todestag nachweisen. Eine nachträglich erstellte private Liste reicht bei größeren Positionen nicht aus.

3. Hausrat

Das staatliche Gesetz enthält eine gesetzliche Vermutung für den Hausrat, ajuar doméstico. Er wird grundsätzlich mit drei Prozent des Nachlasswerts angesetzt, sofern nicht ein höherer Wert angegeben oder das Fehlen beziehungsweise ein niedrigerer Wert zuverlässig bewiesen wird. Nach der amtlich veröffentlichten TEAC-Entscheidung vom 30. September 2020 (RG 00/03251/2017) sind insbesondere Aktien, Beteiligungen und Geld aus der Berechnungsbasis auszunehmen, weil sie ihrer Natur nach nicht dem persönlichen oder privaten Gebrauch als Hausrat dienen. Eine mechanische Anwendung der Drei-Prozent-Vermutung auf das gesamte Vermögen kann deshalb fehlerhaft sein.

4. Bewertung von Immobilien

Für Immobilien gilt grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Steuerentstehungstag als steuerlicher Wert. Wird ein höherer Wert erklärt, ist der höhere erklärte Wert maßgeblich. Fehlt ein Referenzwert oder kann er nicht bescheinigt werden, ist grundsätzlich der höhere Wert aus Erklärung und Marktwert anzusetzen.

Der Referenzwert ist nicht mit dem Katasterwert zu verwechseln, der etwa für die kommunale Grundsteuer Bedeutung hat. Gegen einen unzutreffenden Referenzwert sind die vorgesehenen Korrektur- und Rechtsbehelfswege im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung zu prüfen.

5. Reduktionen und steuerpflichtige Basis

Von der Bemessungsgrundlage können staatliche und balearische Reduktionen abgezogen werden, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das balearische Recht ordnet die Verwandtschaftsgruppen unter anderem wie folgt:

  • Gruppe I: Abkömmlinge unter 21 Jahren;
  • Gruppe II: Abkömmlinge ab 21 Jahren, Ehegatten und Vorfahren;
  • Gruppe III: Seitenverwandte zweiten und dritten Grades sowie bestimmte Verwandte durch Schwägerschaft;
  • Gruppe IV: entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen.

Die balearischen pauschalen Verwandtschaftsreduktionen betragen nach aktuellem Recht für Gruppe I 25.000 Euro zuzüglich eines altersabhängigen Betrags bis insgesamt höchstens 50.000 Euro, für Gruppe II 25.000 Euro, für Gruppe III 8.000 Euro und für Gruppe IV 1.000 Euro. Daneben bestehen besondere Reduktionen, etwa für Behinderung, Hauptwohnung oder qualifiziertes Unternehmensvermögen. Jede hat eigene Voraussetzungen, Grenzen und gegebenenfalls Behaltensfristen.

6. Tarif und Vorvermögen

Für Erwerber der Gruppen I und II enthält das balearische Recht eine besondere progressive Skala: ein Prozent bis zu einer steuerpflichtigen Basis von 700.000 Euro, danach acht Prozent für den nächsten Abschnitt bis eine Million Euro, elf Prozent bis zwei Millionen Euro, 15 Prozent bis drei Millionen Euro und 20 Prozent für den darüber hinausgehenden Teil.

Für andere Erwerber gilt die allgemeine balearische Skala von 7,65 bis 34 Prozent. Anschließend wird die Quote durch einen Multiplikator korrigiert, der von Verwandtschaftsgruppe und Vorvermögen des Erwerbers abhängt. Ein hoher Nachlasswert allein bestimmt daher nicht die Endbelastung.

Balearische Bonifikationen von 100, 60 und 35 Prozent

Gruppen I und II: 100 Prozent

Bei Erwerbern der Gruppen I und II kann auf den Balearen eine Bonifikation von 100 Prozent auf die korrigierte volle Quote angewandt werden. Dazu gehören insbesondere Kinder, andere Abkömmlinge, Ehegatten und Vorfahren entsprechend der gesetzlichen Gruppeneinteilung.

Die Bonifikation ist rechnerisch sehr weitgehend, aber sie wirkt erst nach Ermittlung von Erwerb, Bewertung, Reduktionen, Tarif und Multiplikator. Diese Schritte dürfen nicht übersprungen werden.

Gruppe III: 60 oder 35 Prozent

Für Verwandte der Gruppe III gilt eine differenzierte Regel:

  • Eine Bonifikation von 60 Prozent kommt für Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades durch Blutsverwandtschaft in Betracht, wenn sie nicht mit Abkömmlingen oder Adoptivkindern des Erblassers zusammentreffen oder nur mit wirksam enterbten Abkömmlingen beziehungsweise Adoptivkindern zusammentreffen.
  • Für die übrigen Erwerber der Gruppe III beträgt die Bonifikation 35 Prozent.

Ob jemand Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe, Nichte oder durch Schwägerschaft verbunden ist, muss zivilrechtlich und anhand von Urkunden festgestellt werden. Die Gruppenbezeichnung darf nicht aus der Alltagssprache abgeleitet werden.

Immobilienbedingung für die Bonifikation

Werden Immobilien erworben, verlangt das balearische Recht für die 100-, 60- oder 35-Prozent-Bonifikation, dass der Wert in der gegebenenfalls errichteten öffentlichen Urkunde angegeben wird und je Immobilie den Referenzwert zuzüglich 20 Prozent beziehungsweise – wenn kein Referenzwert besteht oder bescheinigt werden kann – den Marktwert nicht übersteigt.

Diese autonome Bedingung ist von den staatlichen Bewertungsvorschriften zu unterscheiden. Sie erlaubt keine Unterbewertung. Die gesetzlich maßgebliche Bemessungsgrundlage muss weiterhin korrekt erklärt werden. Vor Beurkundung und Selbstveranlagung sind daher Referenzwert, tatsächlicher Marktwert, Urkundenwert und Bonifikationsvoraussetzung gemeinsam zu prüfen.

Erklärung bleibt Pflicht

Das balearische Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Bonifikation nicht von der Selbstveranlagung befreit. Auch bei rechnerisch null Euro müssen regelmäßig Vermögensliste, Erwerberdaten, Werte und Nachweise fristgerecht eingereicht werden. Die Erklärung wird außerdem häufig für Banken, Register und spätere Veräußerungen benötigt.

Frist, Verlängerung und Formulare

Sechs Monate ab dem Tod

Für Erwerbe von Todes wegen beträgt die reguläre Erklärungsfrist sechs Monate ab dem Todestag. Bei einer gerichtlichen Todeserklärung gelten die gesetzlichen Entstehungsregeln entsprechend. Ein noch ungeklärtes Testament oder eine verzögerte Grundbuchabwicklung verschiebt den Fristbeginn nicht automatisch.

Antrag innerhalb der ersten fünf Monate

Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate der ursprünglichen Frist gestellt werden. Die Verlängerung kann Verzugszinsen auslösen. Wer erst nach Ablauf der fünf Monate tätig wird, kann sich nicht auf einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag berufen.

Formulare bei der ATIB

In balearisch verwalteten Erbfällen werden regelmäßig eine Nachlassübersicht mit Modelo 660 und für jeden Erwerber eine individuelle Selbstveranlagung mit Modelo 650 benötigt. Je nach Vorgang können weitere Formulare, etwa für die Konsolidierung eines Nießbrauchs oder besondere Erwerbstatbestände, einschlägig sein.

Bei staatlicher Zuständigkeit werden die entsprechenden staatlichen Formulare und das Verfahren der Oficina Nacional de Gestión Tributaria verwendet. Die aktuelle AEAT-Information weist insbesondere die Modelos 650 für Erwerbe von Todes wegen und 655 für bestimmte Nießbrauchskonsolidierungen aus.

Benötigte Unterlagen

Je nach Nachlass werden insbesondere benötigt:

  • Sterbeurkunde;
  • Nachweis über Verfügungen von Todes wegen und Testament beziehungsweise Erbvertrag;
  • Urkunden zur Erbenstellung oder gesetzlichen Erbfolge;
  • Ausweisdokumente und spanische Identifikationsnummern der Erwerber;
  • Nachweise zu Verwandtschaft und gegebenenfalls Ehe- oder Partnerschaftsstatus;
  • Erbschaftsannahme- und Teilungsurkunde, soweit errichtet;
  • Grundbuch- und Katasterdaten sowie Referenzwertnachweise;
  • Bank-, Depot-, Versicherungs- und Gesellschaftsunterlagen zum Todestag;
  • Belege für Schulden, Lasten und abzugsfähige Kosten;
  • Nachweise zur Ansässigkeit des Erblassers und der Erwerber;
  • Unterlagen zu Vorvermögen und früheren Schenkungen;
  • ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise für eine Anrechnung.

Fremdsprachige Dokumente können Übersetzung und gegebenenfalls Apostille oder Legalisation erfordern. Das Steuerportal nennt nicht stets alle registerrechtlich benötigten Unterlagen.

Nachfolgepakt und balearisches Zivilrecht

Das balearische Recht erkennt unter seinen Voraussetzungen vertragliche Nachfolgegestaltungen für Mallorca und Menorca an. Art. 57 des balearischen Steuertextes behandelt die dort geregelten Nachfolgepakte als erbrechtlichen Titel, sodass erbrechtliche Steuervergünstigungen anwendbar sein können.

Diese Sonderregeln gelten nur, wenn das Rechtsgeschäft dem Zivilrecht der Balearen unterliegt und die balearische Verwaltung für die Steuer zuständig ist. Ein notariell als „Nachfolgepakt“ bezeichnetes ausländisches oder andersrechtliches Geschäft wird dadurch nicht automatisch begünstigt. Außerdem entsteht die Steuer bei einem Erwerb zu Lebzeiten aufgrund eines Nachfolgepakts bereits mit Abschluss des Geschäfts, nicht erst beim späteren Tod.

Ausschlagung und Verzicht

Die steuerliche Wirkung einer Ausschlagung hängt von ihrer Form und ihrem Zeitpunkt ab. Bei einer reinen, einfachen und unentgeltlichen Ausschlagung werden regelmäßig die Personen besteuert, denen der Anteil nach Erbrecht anwächst oder zufällt. Erfolgt der Verzicht zugunsten einer bestimmten Person, kann neben dem ursprünglichen Erwerb ein weiterer unentgeltlicher Übergang angenommen werden. Ein Verzicht nach Eintritt der steuerlichen Verjährung wird nach dem staatlichen Gesetz für Steuerzwecke als Schenkung behandelt.

Eine Ausschlagung sollte daher nicht nur zivilrechtlich, sondern vor Unterzeichnung auch steuerlich beurteilt werden. Die Bezeichnung in der Urkunde ist weniger wichtig als ihre tatsächliche Wirkung.

Deutschland–Spanien und Doppelbesteuerung

Deutschland und Spanien haben kein umfassendes Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen. Das geltende deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen betrifft Steuern vom Einkommen und Vermögen und verhindert eine parallele Erbschaftsteuer nicht.

Doppelbelastung kann insbesondere entstehen, wenn Spanien einen in Spanien ansässigen Erwerber mit Weltvermögen besteuert und Deutschland zugleich aufgrund seiner persönlichen oder sachlichen Anknüpfungen zugreift. Spanien erlaubt bei persönlicher Steuerpflicht eine begrenzte Anrechnung einer vergleichbaren ausländischen Steuer. Deutschland kennt mit § 21 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ebenfalls eine nationale Anrechnung unter eigenen Voraussetzungen. Unterschiedliche Steuerwerte, Erwerbszuordnungen und Anrechnungsgrenzen können trotz beider Regeln eine Restbelastung hinterlassen.

Erklärungsfristen laufen in beiden Staaten unabhängig. Eine spätere ausländische Festsetzung kann Korrekturanträge erforderlich machen.

Weitere Steuern und Folgewirkungen

Kommunale Bodenwertzuwachssteuer

Zum Nachlass gehörender städtischer Grund und Boden kann zusätzlich die kommunale Bodenwertzuwachssteuer, IIVTNU oder plusvalía municipal, auslösen. Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner. Die kommunale Erklärung ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tod einzureichen; auf Antrag kann diese Frist bis auf ein Jahr verlängert werden. Zuständige Gemeinde, Nichtentstehung, Bemessung und kommunale Vergünstigung sind getrennt von der Erbschaftsteuer zu prüfen.

Spätere Veräußerung

Der für die Erbschaftsteuer erklärte und anerkannte Erwerbswert kann für die spätere Ermittlung eines Veräußerungsgewinns Bedeutung haben. Eine künstliche Über- oder Unterbewertung kann daher nicht nur die aktuelle Bonifikation, sondern auch spätere Einkommensteuer und Nachweisbarkeit beeinflussen.

Register und Banken

Eine Steuerzahlung oder Null-Selbstveranlagung überträgt noch kein Eigentum im Grundbuch und verschafft noch keinen Kontozugriff. Erbschaftsannahme, Teilung, Nachlasszeugnis und registerrechtliche Anforderungen bleiben gesondert zu erfüllen.

Beispiel: Erblasser auf Mallorca, Kinder in Deutschland

Ein auf Mallorca ansässiger Erblasser hinterlässt eine balearische Immobilie, ein spanisches Bankkonto und ein deutsches Depot. Zwei erwachsene Kinder leben in Deutschland.

Für die spanische Prüfung sind insbesondere folgende Punkte maßgeblich:

  • Die Kinder sind als Erwerber grundsätzlich Steuerschuldner, als Nichtresidenten aber nur hinsichtlich gesetzlich erfassten spanischen Vermögens. Das deutsche Depot gehört nicht allein wegen des spanischen Wohnsitzes des Erblassers dazu; bei seinen einzelnen Werten kommt es auf deren spanische Belegenheit oder Ausübbarkeit an.
  • Wegen der Ansässigkeit des Erblassers auf den Balearen kann balearisches Recht anwendbar sein, obwohl die Kinder Nichtresidenten sind.
  • Die staatliche AEAT ist für die nichtresidenten Erwerber zuständig; das ändert die Anwendung balearischer materieller Vorschriften nicht.
  • Die Kinder gehören grundsätzlich zur Gruppe II und können bei erfüllten Voraussetzungen die 100-Prozent-Bonifikation beanspruchen.
  • Für die Immobilie müssen Referenzwert, Urkundenwert und die autonome 20-Prozent-Grenze geprüft werden.
  • Jedes Kind muss seinen individuellen Erwerb fristgerecht erklären, auch wenn die Endquote null beträgt.
  • Deutschland kann den Erwerb zusätzlich erfassen; eine Entlastung ist nach nationalen Anrechnungsregeln zu prüfen.
  • Für den städtischen Grund kann daneben eine kommunale Erklärung erforderlich sein.

Das Beispiel zeigt, dass eine hohe balearische Bonifikation die grenzüberschreitende Abwicklung nicht vereinfacht, wenn Zuständigkeit und Dokumente ungeklärt bleiben.

Typische Fehler

„Auf Mallorca sind Erbschaften steuerfrei.“ Richtig ist nur, dass bestimmte Erwerber unter Bedingungen eine weitreichende Bonifikation erhalten. Erklärungspflicht und mögliche andere Steuern bleiben bestehen.

Nur den Wohnort des Erben prüfen. Für das autonome Recht sind auch Ansässigkeit des Erblassers und Lage beziehungsweise Wert der spanischen Nachlassgüter entscheidend.

ATIB und AEAT verwechseln. Materiell anwendbares Balearenrecht und zuständige Einreichungsstelle können auseinanderfallen.

Referenzwert mit Katasterwert verwechseln. Beide Werte erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Frist erst ab Testamentseröffnung rechnen. Die sechs Monate beginnen grundsätzlich mit dem Tod.

Eine Bonifikation vor der Bewertung anwenden. Zunächst wird der Erwerb vollständig ermittelt; erst anschließend wirkt die Bonifikation auf die gesetzlich definierte Quote.

Ausschlagung ohne Steuerprüfung erklären. Ein Verzicht zugunsten einer bestimmten Person kann einen zusätzlichen steuerbaren Übergang auslösen.

Die deutsche Erklärung abwarten. Spanische Fristen laufen unabhängig von der deutschen Veranlagung.

Häufige Fragen

Gilt die 100-Prozent-Bonifikation auch für nichtresidenten Kinder?

Sie kann gelten, wenn nach den staatlichen Regeln balearisches Recht anwendbar ist und sämtliche balearischen Voraussetzungen erfüllt sind. Nichtresidenz allein schließt die Anwendung regionaler Vorschriften nicht aus. Bei nichtresidenten Erwerbern ist die staatliche AEAT zuständig.

Sind Geschwister auf den Balearen vollständig befreit?

Nein. Geschwister gehören grundsätzlich zur Gruppe III. Je nach genauer familiärer Konstellation kann die Bonifikation 60 oder 35 Prozent betragen. Die verbleibende Quote hängt von Basis, Reduktionen, Tarif, Vorvermögen und weiteren Voraussetzungen ab.

Muss eine Erklärung abgegeben werden, wenn null Euro zu zahlen sind?

Ja. Die balearischen Vorschriften zu den Bonifikationen bestimmen ausdrücklich, dass die Selbstveranlagungspflicht fortbesteht.

Welche Frist gilt bei einer Erbschaft?

Grundsätzlich sechs Monate ab dem Tod. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden und kann Zinsen auslösen.

Wird nur spanisches Vermögen besteuert?

Bei einem in Spanien ansässigen Erwerber grundsätzlich nicht: Die persönliche Steuerpflicht erfasst den weltweiten Erwerb. Bei einem Nichtresidenten beschränkt sich die spanische Steuer grundsätzlich auf gesetzlich erfasstes spanisches Vermögen und Rechte.

Verhindert das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen eine doppelte Erbschaftsteuer?

Nein. Es ist kein Erbschaftsteuerabkommen. Entlastung richtet sich nach den nationalen Anrechnungsvorschriften Spaniens und Deutschlands.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

  • Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, insbesondere Art. 1, 3, 5 bis 7, 9, 12 bis 15, 20 bis 24, 28, 30 und Zusatzbestimmung 2; konsolidierte Fassung mit letzter veröffentlichter Aktualisierung vom 28. Dezember 2022, geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
  • Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 1629/1991, de 8 de noviembre, Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, insbesondere Art. 17 Abs. 2 zur Ansässigkeit sowie Art. 67 und 68 zu Erklärungsfrist und Verlängerungsantrag; konsolidierter Stand, geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-27678
  • Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 22/2009, de 18 de diciembre, zum Finanzierungssystem der autonomen Gemeinschaften, insbesondere Art. 28 und 32 zur autonomen Ansässigkeit und Zuweisung der Erbschaft- und Schenkungsteuer; konsolidierter Stand, geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375
  • Comunidad Autónoma de las Illes Balears / BOE: Decreto Legislativo 1/2014, de 6 de junio, Texto Refundido de tributos cedidos, insbesondere Art. 20 bis 23, 33 bis 37, 56, 57 und 60; konsolidierte Fassung mit letzter veröffentlichter Aktualisierung vom 13. Juni 2026, in den geänderten Teilen in Kraft seit 14. Juni 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
  • Agencia Tributaria de les Illes Balears (ATIB): Impuesto sobre sucesiones y donaciones – plazos y modelos, insbesondere Sechsmonatsfrist für Erwerbe von Todes wegen, Verlängerungsmöglichkeit und Modelos 650/660; abgerufen am 16. September 2026. https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=5347&lang=es
  • Agencia Tributaria de les Illes Balears (ATIB): Presentación y pago de declaraciones-liquidaciones del impuesto sobre sucesiones y donaciones, Formulare und Verfahrenswege für Nachlassübersicht und individuelle Selbstveranlagung; abgerufen am 16. September 2026. Amtliche Formular- und Verfahrensübersicht
  • Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT): Preguntas frecuentes – Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, Zuständigkeit, Regionalrechtsanwendung und Formulare, insbesondere Modelos 650/655; abgerufen am 16. September 2026. Amtliche Fragen und Antworten
  • Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC): Entscheidung vom 30. September 2020, RG 00/03251/2017, vollständige Sachverhaltsdarstellung und Entscheidungsgründe zur Hausratvermutung nach Art. 15 LISD; abgerufen am 16. September 2026. Amtlicher Entscheidungstext
  • Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 21 zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer; geprüft am 16. September 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__21.html
  • Deutsches ErbStG – § 2: persönliche Steuerpflicht
  • Kommunalsteuergesetz – Artikel 106 und 110: Plusvalía und Fristen