Kurz & klar
Bei der Vererbung oder Schenkung eines Familienunternehmens müssen die deutsche und die spanisch-balearische Erb- und Schenkungsteuer getrennt geprüft werden. Deutschland begünstigt qualifiziertes Betriebsvermögen nach den §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG; die Balearen knüpfen ihre Unternehmensreduktionen vor allem an die spanische Vermögensteuerbefreiung nach Artikel 4 Absatz 8 Ley 19/1991. Ein fehlendes Erbschaftsteuerabkommen verhindert keine Doppelbesteuerung automatisch, sodass Steuerpflicht, Bewertung, Begünstigung, Erklärung und Anrechnung in beiden Staaten einzeln zu bearbeiten sind.
Ein Familienunternehmen ist steuerlich nicht schon deshalb begünstigt, weil es seit Jahren von derselben Familie geführt wird. Entscheidend sind die Rechtsform, das tatsächlich übertragene Vermögen, die Beteiligungs- und Tätigkeitsverhältnisse, der Ereignistag und die Nachfolgegestaltung. Bei einem Deutschland-Spanien-Fall kommen zwei eigenständige Regelwerke hinzu, die ähnliche Ziele verfolgen, aber nicht dieselben Voraussetzungen verwenden.
Das Wichtigste im Überblick
- Zuerst wird der Vorgang eingeordnet: Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, balearischer Nachfolgepakt, Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt oder Versicherungsauszahlung lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus.
- Danach wird die Steuerpflicht je Staat geprüft: Deutschland kann an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt und in bestimmten Fällen an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpfen. Spanien unterscheidet persönliche und reale Steuerpflicht und weist die Regelungskompetenz nach eigenen Zuständigkeitsregeln einer autonomen Gemeinschaft zu.
- Die Unternehmenswerte werden je Staat nach dessen Recht bewertet: Ein deutscher Steuerwert darf nicht ungeprüft in die spanische Erklärung übernommen werden – und umgekehrt.
- Die Begünstigungen sind nicht austauschbar: Deutschland prüft insbesondere begünstigungsfähiges Vermögen, Verwaltungsvermögen, Beteiligungsquote, Lohnsumme und Behaltensfrist. Auf den Balearen ist regelmäßig entscheidend, ob die spanische Vermögensteuerbefreiung für ein Einzelunternehmen oder für Gesellschaftsanteile erfüllt ist.
- Eine hohe Begünstigung befreit nicht von der Erklärung: Auch bei einer balearischen Bonifikation oder Reduktion bis 100 Prozent müssen die vorgesehenen Selbstveranlagungen fristgerecht eingereicht werden.
- Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen: Eine Entlastung kann nur nach den jeweiligen innerstaatlichen Anrechnungsvorschriften greifen. Das Ergebnis ist nicht automatisch „nur die höhere Steuer“.
Die sieben Prüfungen einer grenzüberschreitenden Unternehmensnachfolge
Eine belastbare Prüfung folgt nicht nur der Frage „Wie hoch ist die Steuer?“, sondern sieben aufeinander aufbauenden Stufen:
| Stufe | Leitfrage | Typische Unterlagen |
|---|---|---|
| 1. Ereignis | Was wurde wann rechtlich übertragen? | Testament, Erbvertrag, Nachfolgepakt, Schenkungsvertrag, Gesellschafterbeschluss |
| 2. Beteiligte | Wer ist Übertragender, Erwerber, wirtschaftlich Berechtigter und gegebenenfalls Nießbraucher? | Personenstandsurkunden, Güterstandsunterlagen, Vollmachten |
| 3. Steuerpflicht | Welcher Staat darf nach seinem innerstaatlichen Recht besteuern? | Ansässigkeitsnachweise, Melderegister, Aufenthaltskalender, Staatsangehörigkeit |
| 4. Vermögensart | Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Holding oder einzelne Wirtschaftsgüter? | Handelsregister, Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsverzeichnis, Jahresabschlüsse |
| 5. Bewertung | Welcher steuerliche Wert gilt am maßgeblichen Stichtag? | Gutachten, Verkäufe, Ertragsplanung, Bilanzen, Vermögensaufstellung |
| 6. Begünstigung | Welche Voraussetzungen waren am Stichtag erfüllt und müssen danach erhalten bleiben? | Lohnlisten, Tätigkeits- und Vergütungsnachweise, Vermögensstruktur, Poolvertrag |
| 7. Verfahren | Welche Anzeige, Selbstveranlagung, Zahlung und spätere Überwachung sind erforderlich? | deutsche Anzeigen/Erklärungen, Modelos 650/660 oder 651, Zahlungsbelege |
Diese Reihenfolge verhindert einen häufigen Fehler: Eine günstige regionale Regel wird berechnet, obwohl die Region gar nicht zuständig ist oder das übertragene Vermögen die Voraussetzungen der Begünstigung nicht erfüllt.
Ereignis, Stichtag und wirtschaftlicher Übergang auseinanderhalten
Bei einer Unternehmensnachfolge können mehrere Daten nebeneinanderstehen:
- Unterzeichnung eines Schenkungsvertrags oder Nachfolgepakts;
- zivilrechtliche Wirksamkeit der Übertragung;
- Eintragung im Handelsregister oder Gesellschafterbuch;
- Übergang von Gewinnbezugs-, Stimm- oder Verfügungsrechten;
- Kaufpreis-, Ausgleichs- oder Abfindungszahlung;
- Todestag;
- Closing bei einer zeitlich gestreckten Transaktion;
- Beginn einer Behaltens- oder Lohnsummenfrist;
- Ende des Steuer- und Erklärungszeitraums.
Für die Erb- und Schenkungsteuer ist regelmäßig der gesetzliche Entstehungszeitpunkt maßgeblich, nicht das Datum, an dem die Familie den Vorgang wirtschaftlich als „abgeschlossen“ empfindet. In Spanien entsteht die Steuer bei Erwerb von Todes wegen grundsätzlich am Todestag, bei Schenkungen am Tag des Rechtsgeschäfts und bei anerkannten Nachfolgepakten am Tag des Vertrags. In Deutschland bestimmt § 9 ErbStG den Entstehungszeitpunkt je Erwerbstatbestand. Bei Bedingungen, Nießbrauch, Rückforderungsrechten oder mehrstufigem Vollzug muss deshalb genau dokumentiert werden, welche Rechtsposition an welchem Tag überging.
Deutschland: Wann das Familienunternehmen steuerlich erfasst wird
Persönliche und beschränkte Steuerpflicht
Deutschland besteuert einen Erwerb grundsätzlich unbeschränkt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Steuerentstehung „Inländer“ im Sinne des § 2 ErbStG ist. Dazu gehören insbesondere Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Deutsche Staatsangehörige gelten auch dann als Inländer, wenn sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz in Deutschland zu haben; Sonderregeln gelten unter anderem für bestimmte öffentlich Bedienstete.
Fehlt eine unbeschränkte Steuerpflicht, kann Deutschland beschränkt steuerpflichtiges Inlandsvermögen erfassen. Bei Unternehmensvermögen ist dann zu klären, ob ein inländischer Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte, eine Beteiligung oder ein anderer Tatbestand des § 121 BewG vorliegt. Die Aussage „Die Gesellschaft sitzt in Spanien, also fällt keine deutsche Erbschaftsteuer an“ ist daher ebenso unsicher wie die umgekehrte Vermutung, Deutschland besteuere jedes ausländische Unternehmen eines Deutschen.
Was als begünstigungsfähiges Vermögen in Betracht kommt
§ 13b ErbStG nennt drei Hauptgruppen:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen unter den gesetzlichen Gebiets- und Bewertungsbedingungen;
- Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteile und entsprechende Anteile an Personengesellschaften;
- unmittelbar gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt war.
Bei Kapitalgesellschaftsanteilen kann eine Poolvereinbarung kleinere Beteiligungen zusammenfassen, wenn sie die gesetzlichen Bindungs- und Stimmrechtsvoraussetzungen erfüllt. Eine rein informelle Familienabrede genügt dafür nicht. Für ausländisches Vermögen ist außerdem die europäische Gebietsabgrenzung des § 13b ErbStG zu prüfen; Anteile an einer spanischen Gesellschaft können deshalb grundsätzlich in den deutschen Begünstigungsbereich fallen. Die deutsche Prüfung richtet sich dennoch ausschließlich nach deutschem Erbschaftsteuerrecht.
Verwaltungsvermögen kann die Begünstigung begrenzen oder vollständig ausschließen
Nicht der gesamte Unternehmenswert ist automatisch begünstigt. § 13b ErbStG trennt produktives Unternehmensvermögen von Verwaltungsvermögen. Dazu können insbesondere gehören:
- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift;
- Beteiligungen von höchstens 25 Prozent an Kapitalgesellschaften;
- Wertpapiere und vergleichbare Forderungen;
- Finanzmittel, soweit sie nach Abzug der maßgeblichen Schulden den gesetzlichen Sockel übersteigen;
- Kunst, Sammlungen, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten und andere gesetzlich genannte Luxusgegenstände, wenn sie nicht dem Hauptzweck eines begünstigten Betriebs dienen.
Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel werden besonders streng behandelt. Außerdem führt der sogenannte 90-Prozent-Test dazu, dass der gesamte Erwerb aus der Begünstigung fallen kann, wenn das nach § 13b Absatz 2 ErbStG ermittelte Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens erreicht. Bei Holdingstrukturen, Immobiliengesellschaften, Wertpapierbeständen und hohen Gesellschafterdarlehen muss diese Prüfung vor jeder Steuerprognose durchgeführt werden.
Bewertung des Unternehmens
Börsennotierte Anteile werden grundsätzlich mit dem Börsenkurs angesetzt. Nicht notierte Anteile und Betriebsvermögen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Vorrangig kann ein fremdüblicher Verkauf innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag aussagekräftig sein. Fehlt ein solcher Verkauf, ist der Wert nach den Ertragsaussichten oder einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr anerkannten Methode zu bestimmen; der Substanzwert bildet regelmäßig eine Untergrenze.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG kann verwendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor beträgt derzeit 13,75. Bei stark schwankenden Ergebnissen, außergewöhnlichen Krisen- oder Boomjahren, persönlich geprägten Unternehmen, wertvollen Immobilien oder nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten kann ein anderes Bewertungsverfahren erforderlich sein.
Regelverschonung: 85 Prozent und Abzugsbetrag
Bei einem begünstigten Erwerb bis grundsätzlich 26 Millionen Euro sieht § 13a ErbStG grundsätzlich ohne Antrag eine Verschonung von 85 Prozent des begünstigten Vermögens vor. Für den verbleibenden Teil kann ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro greifen. Dieser schmilzt um 50 Prozent des Betrags ab, um den der nach der 85-prozentigen Verschonung verbleibende Wert 150.000 Euro übersteigt.
Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die 26-Millionen-Euro-Grenze zusammengerechnet. Eine Aufteilung in mehrere kurz nacheinander erfolgende Schenkungen beseitigt diese Grenze deshalb nicht.
Lohnsumme und Behaltensfrist
Die Regelverschonung verlangt grundsätzlich:
- eine fünfjährige Behaltensfrist;
- eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme über fünf Jahre.
Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenprüfung ausgenommen. Bei sechs bis zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 250 Prozent, bei elf bis fünfzehn Beschäftigten 300 Prozent. Verbund- und Beteiligungsstrukturen sowie Teilzeitkräfte sind nach den gesetzlichen Regeln einzubeziehen. Nicht nur Entlassungen können schädlich sein; auch Umstrukturierungen, Verlagerungen und Verkäufe während des Prüfzeitraums müssen auf ihre Wirkung geprüft werden.
Veräußert der Erwerber den Betrieb, einen Mitunternehmeranteil oder begünstigte Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise innerhalb der Behaltensfrist, kann die Verschonung zeitanteilig entfallen. Bei Überentnahmen oder übermäßigen Ausschüttungen nach § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 entfällt die Verschonung dagegen im Umfang des schädlichen Betrags ohne diese zeitanteilige Kürzung. Eine Reinvestition innerhalb von sechs Monaten kann bestimmte Veräußerungstatbestände heilen, aber nur innerhalb der engen Vorgaben des § 13a Absatz 6 ErbStG.
Optionsverschonung: 100 Prozent unter strengeren Bedingungen
Der Erwerber kann die vollständige Verschonung beantragen, wenn das Verwaltungsvermögen höchstens 20 Prozent des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Dann gelten grundsätzlich:
- sieben Jahre Behaltensfrist;
- 700 Prozent Mindestlohnsumme;
- abgesenkte Mindestlohnsummen von 500 Prozent bei sechs bis zehn und 565 Prozent bei elf bis fünfzehn Beschäftigten.
Der Antrag ist eine Gestaltungsentscheidung. Eine 100-prozentige Verschonung ist nicht automatisch besser, wenn die strengeren Bedingungen später voraussichtlich verletzt werden. Vor dem Antrag sollten Unternehmensplanung, Ausschüttungen, Finanzierung, mögliche Verkäufe und die Beschäftigtenentwicklung über den gesamten Zeitraum modelliert werden.
Große Erwerbe über 26 Millionen Euro
Übersteigt der zusammengerechnete begünstigte Erwerb 26 Millionen Euro, stehen zwei unterschiedliche Wege offen:
- Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG: Der Verschonungsabschlag sinkt je volle 750.000 Euro über der Grenze um einen Prozentpunkt. Bei der Regelverschonung erreicht er bereits bei 89,75 Millionen Euro null (26 Millionen Euro plus 85 × 750.000 Euro). Die Optionsverschonung ist ab 90 Millionen Euro ausgeschlossen.
- Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG: Auf Antrag kann die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer erlassen werden, soweit der Erwerber sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen zahlen kann. Zum verfügbaren Vermögen zählen grundsätzlich 50 Prozent des zugleich erworbenen und bereits vorhandenen nicht begünstigten Nettovermögens. Nachträgliche Erwerbe und die siebenjährigen Nachbehaltensregeln können den Erlass verändern.
Beide Wege dürfen nicht vermischt werden. Der Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfung verlangt eine vollständige Offenlegung des verfügbaren Vermögens und eine langfristige Überwachung.
Familiengesellschaftsklauseln können einen Bewertungsabschlag ermöglichen
§ 13a Absatz 9 ErbStG erlaubt bei gesellschaftsvertraglichen Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen einen zusätzlichen Abschlag von höchstens 30 Prozent auf den gemeinen Wert des begünstigten Vermögens. Die Beschränkungen müssen inhaltlich die gesetzlich vorgegebenen Grenzen erfüllen, mindestens zwei Jahre vor dem Erwerb bestanden haben und grundsätzlich 20 Jahre danach eingehalten werden. Eine erst kurz vor der Schenkung eingefügte Familienklausel schafft daher nicht automatisch den Abschlag.
Balearen: Unternehmensbegünstigung nach spanischem und regionalem Recht
Erst die Zuständigkeit der autonomen Gemeinschaft bestimmen
Die Balearenregeln gelten nicht allein deshalb, weil ein Unternehmen eine Immobilie auf Mallorca besitzt oder ein Beteiligter dort lebt. Zunächst wird nach der spanischen Ley 29/1987 und den Zuweisungsregeln der autonomen Gemeinschaften bestimmt, welche Region zuständig ist und welches regionale Recht gewählt werden darf. Bei Erwerbern oder Erblassern mit Auslandsbezug enthält die Zweite Zusatzbestimmung der Ley 29/1987 besondere Regeln, unter anderem für nicht in Spanien ansässige Erblasser oder Erwerber und für Vermögen in mehreren Regionen.
Für die regionale Anknüpfung ist bei natürlichen Personen häufig entscheidend, in welcher autonomen Gemeinschaft sie in dem gesetzlich vorgesehenen Fünfjahreszeitraum die meisten Tage verbracht haben. Das ist keine bloße 183-Tage-Prüfung des letzten Kalenderjahres. Bei Immobilien- und Auslandsfällen gelten zusätzliche Belegenheitsregeln.
Die Vermögensteuerbefreiung ist der zentrale Eingangstest
Die balearischen Reduktionen für Familienunternehmen verweisen auf Artikel 4 Absatz 8 der spanischen Vermögensteuer Ley 19/1991. Damit wird nicht nur der Name „Familienunternehmen“, sondern die konkrete Befreiungsfähigkeit geprüft.
Für ein Einzelunternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit muss die Tätigkeit vom Inhaber gewöhnlich, persönlich und unmittelbar ausgeübt werden und seine Haupteinkommensquelle bilden. Gemeinschaftliches Ehevermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden, wenn ein Ehegatte die Tätigkeit qualifiziert ausübt.
Bei Anteilen an einer Gesellschaft sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Die Gesellschaft darf nicht hauptsächlich der Verwaltung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens dienen. Die gesetzliche Aktivitäts- und Vermögensstrukturprüfung ist entscheidend.
- Die unmittelbare Beteiligung des Steuerpflichtigen muss grundsätzlich mindestens fünf Prozent betragen. Alternativ kann eine Familiengruppe mindestens 20 Prozent halten; berücksichtigt werden Ehegatte, Vorfahren, Nachkommen und Seitenverwandte bis zum zweiten Grad.
- Der Steuerpflichtige oder ein Angehöriger der maßgeblichen Familiengruppe muss echte Leitungsfunktionen ausüben.
- Die Vergütung für diese Leitungsfunktionen muss mehr als 50 Prozent der gesamten Einkünfte aus Arbeit sowie selbständiger oder unternehmerischer Tätigkeit der betreffenden Person ausmachen.
- Voll-, bloßes Eigentum und lebenslanger Nießbrauch an Anteilen können nach dem Gesetz grundsätzlich in die Vermögensteuerbefreiung einbezogen sein, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt werden.
Die spanische Beteiligungsquote von fünf beziehungsweise 20 Prozent ist nicht mit der deutschen Kapitalgesellschaftsgrenze von mehr als 25 Prozent identisch. Auch die spanische Tätigkeits- und Vergütungsprüfung hat kein deutsches Gegenstück in derselben Form.
Erwerb von Todes wegen: 95 Prozent Reduktion
Enthält ein Erwerb von Todes wegen ein begünstigtes Einzelunternehmen, einen freiberuflichen Betrieb oder begünstigte Gesellschaftsanteile, gewähren die Artikel 25 und 26 des balearischen Decreto Legislativo 1/2014 grundsätzlich eine Reduktion von 95 Prozent des begünstigten Werts. Begünstigt sind zunächst Ehegatte und Nachkommen. Fehlen Nachkommen, kann die Reduktion auch für Vorfahren und Seitenverwandte bis zum dritten Grad gelten; der Ehegatte bleibt stets einbezogen.
Die Regel erfasst unter ihren Voraussetzungen auch Nießbrauchsrechte an dem Unternehmen oder den Anteilen sowie bestimmte Rechte aus der Beendigung eines Nießbrauchs. Entscheidend bleibt, dass die Vermögensteuerbefreiung nach Artikel 4 Absatz 8 Ley 19/1991 anwendbar ist.
Der Erwerber muss die Beteiligung oder das Unternehmen grundsätzlich fünf Jahre erhalten. Verfügungen oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, die den Wert wesentlich vermindern, können die Reduktion rückwirkend gefährden. Bei Verstoß ist grundsätzlich innerhalb eines Monats eine ergänzende Selbstveranlagung mit Zinsen einzureichen.
Schenkung: 95 Prozent oder 99 Prozent Reduktion
Für Schenkungen an Ehegatten oder Nachkommen sehen die Artikel 41 und 42 des balearischen Gesetzes grundsätzlich eine Reduktion von 95 Prozent vor, wenn die Vermögensteuerbefreiung erfüllt ist. Zusätzlich verlangt Artikel 44 insbesondere:
- Der Schenker ist mindestens 60 Jahre alt oder dauerhaft absolut beziehungsweise in besonders hohem Grad erwerbsunfähig.
- Übt der Schenker Leitungsfunktionen aus, muss er diese mit der Übertragung beenden und darf dafür keine Vergütung mehr beziehen. Die bloße Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gilt nicht automatisch als Leitungsfunktion.
- Der Erwerber hält das erworbene Vermögen und behält die Vermögensteuerbefreiung fünf Jahre ab der öffentlichen Schenkungsurkunde, soweit er nicht vorher verstirbt.
- Wertmindernde Verfügungen oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sind zu vermeiden.
Alternativ kann Artikel 43 eine 99-prozentige Reduktion ermöglichen, wenn zusätzlich die durchschnittliche Gesamtbelegschaft erhalten wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Reduktion ist mit den 95-prozentigen Reduktionen der Artikel 41 und 42 unvereinbar. Vor der Auswahl muss daher gerechnet werden, welche Regel belastbarer eingehalten werden kann.
Tarif, Verwandtschaft, Vorvermögen und regionale Bonifikationen
Nach den Reduktionen wird die verbleibende Bemessungsgrundlage nach dem balearischen Tarif belastet. Bei Erwerben von Todes wegen gilt für die Gruppen I und II eine besondere Skala von einem Prozent bis zu höheren Stufen; für andere Fälle gilt der allgemeine Tarif. Anschließend wirkt ein Multiplikationskoeffizient, der von Verwandtschaftsgruppe und Vorvermögen des Erwerbers abhängt.
Für Erwerbe von Todes wegen einschließlich anerkannter Nachfolgepakte sieht Artikel 36 des balearischen Gesetzes für die Gruppen I und II derzeit eine Bonifikation von 100 Prozent der korrigierten Steuerschuld vor. Für bestimmte Erwerber der Gruppe III beträgt die Bonifikation 60 Prozent, für die übrigen Erwerber dieser Gruppe 35 Prozent. Bei Immobilien ist die Bonifikation an die gesetzlich vorgeschriebene Wertangabe in der öffentlichen Urkunde gebunden. Die Selbstveranlagung bleibt trotz Bonifikation erforderlich.
Bei Schenkungen gewährt Artikel 54 derzeit eine Abzugsvergünstigung von 100 Prozent für die Gruppen I und II sowie von 60 beziehungsweise 35 Prozent für die dort unterschiedenen Angehörigen der Gruppe III. Bei Immobilien und bei Geld, Fonds, Konten oder Einlagen gelten zusätzliche Dokumentationsbedingungen. Insbesondere müssen bei Geldschenkungen Herkunft und Übertragung der Mittel belegt und in einer öffentlichen Urkunde ausgewiesen werden. Auch eine vollständig kompensierte Steuerschuld entbindet nicht von der fristgerechten Selbstveranlagung.
Diese regionalen Vergünstigungen können die wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmensreduktion in bestimmten Familienfällen verringern, ersetzen deren Prüfung aber nicht. Sie können sich ändern, hängen vom Ereignistag ab und wirken nicht automatisch in Deutschland.
Nachfolgepakt, Nießbrauch und bloßes Eigentum
Ein zivilrechtlich wirksamer balearischer Nachfolgepakt kann nach Art. 11 Buchst. b Real Decreto 1629/1991 als erbrechtlicher Erwerbstitel der spanischen Erbschaftsteuer unterliegen. Die Zuständigkeit der ATIB ist keine Voraussetzung dieser staatlichen Einordnung; sie ist aber neben der Anwendbarkeit des balearischen Zivilrechts eine Bedingung für die regionalen Sonderregeln des Art. 56 ff. Decreto Legislativo 1/2014. Eine bloße Bezeichnung als „pacto sucesorio“ genügt nicht. Zivilrechtliche Wirksamkeit, anwendbares Regionalrecht und zuständige Behörde sind getrennt zu prüfen.
Bei einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt werden Nießbrauch und bloßes Eigentum nach den spanischen Spezialregeln getrennt bewertet. Die spätere Vereinigung des Vollrechts kann einen eigenen Erklärungsvorgang auslösen. In Deutschland wird der Kapitalwert des Nießbrauchs nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Beide Staaten können deshalb bereits für dieselbe Gestaltung unterschiedliche Ausgangswerte erhalten.
Deutschland und Spanien zusammenführen
Kein Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen
Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen betrifft im Wesentlichen Einkommen- und Vermögensteuern. Es ist kein Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen. Bei einer Unternehmensnachfolge können daher beide Staaten nach ihren innerstaatlichen Regeln denselben Erwerb erfassen.
Deutschland kennt mit § 21 ErbStG eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer unter engen Voraussetzungen. Spanien sieht in Artikel 23 Ley 29/1987 ebenfalls eine Anrechnung ausländischer, vergleichbarer Steuer vor. Die anrechenbare Steuer, die Vermögenszuordnung, die Höchstbetragsrechnung und die zeitliche Zuordnung sind jedoch in beiden Staaten unterschiedlich. Eine nicht rechtzeitig gezahlte oder nicht belegte ausländische Steuer kann zunächst unberücksichtigt bleiben. Eine spätere Änderung verlangt gegebenenfalls Berichtigung oder Rechtsbehelf.
Zwei Werte, zwei Begünstigungsprüfungen, zwei Bescheide
Für die Praxis sollten mindestens vier Rechenblätter getrennt geführt werden:
- deutscher Bruttowert und deutsche Schuldenzuordnung;
- deutsche Begünstigung nach §§ 13a bis 13c beziehungsweise § 28a ErbStG;
- spanischer Bruttowert, regionale Reduktionen, Tarif, Koeffizient und Bonifikation;
- Anrechnung und verbleibende Belastung je Staat.
Eine spanische 95-prozentige Reduktion beweist nicht, dass deutsches Verwaltungsvermögen begünstigt ist. Umgekehrt beweist eine deutsche Optionsverschonung nicht die spanische Vermögensteuerbefreiung. Auch eine Besteuerung in einem Staat führt im anderen Staat nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage zu einer erhöhten steuerlichen Anschaffungsbasis.
Bei einem in Spanien IRPF-pflichtigen Schenker ist zusätzlich der Übertragungsgewinn zu prüfen. Die balearische Schenkungsreduktion mit 60 Jahren und fünfjähriger Bindung genügt nicht für dessen Nichtbesteuerung nach Art. 33 Abs. 3 Buchst. c Ley 35/2006. Dafür müssen im begünstigten Umfang die staatlichen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 6 Ley 29/1987 erfüllt sein: insbesondere mindestens 65 Jahre oder die gesetzlich qualifizierte Erwerbsunfähigkeit, Aufgabe ausgeübter Leitungsfunktionen samt Vergütung und grundsätzlich zehn Jahre Erhaltung einschließlich Vermögensteuerbefreiung beim Erwerber, sofern dieser nicht vorher verstirbt. In diesem Fall übernimmt der Beschenkte nach Art. 36 die steuerlichen Anschaffungswerte und -zeitpunkte des Schenkers; die stillen Reserven werden nicht durch den Schenkungswert beseitigt.
Erbstatut und Steuerrecht nicht verwechseln
Die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt bei grenzüberschreitenden Erbfällen grundsätzlich das anwendbare Erbrecht und ermöglicht unter Voraussetzungen eine Rechtswahl zum Heimatrecht. Sie entscheidet aber nicht, welcher Staat Erbschaftsteuer erhebt. Ebenso regelt die Europäische Güterrechtsverordnung den ehelichen Güterstand, nicht die steuerliche Begünstigung. Der Güterstand ist trotzdem wichtig, weil er bestimmt, welcher Anteil am Unternehmen überhaupt dem Erblasser oder Schenker zuzurechnen ist.
Verfahren, Fristen und Zahlung
Deutschland: Anzeige, Erklärung und Nachbeobachtung
Der Erwerber muss einen steuerpflichtigen Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Das Finanzamt kann anschließend eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung verlangen. Für Unternehmensbegünstigungen werden regelmäßig umfangreiche Anlagen, Feststellungserklärungen und Nachweise benötigt.
Bei späteren schädlichen Ereignissen gelten besondere Mitteilungspflichten. Eine Unterschreitung der Lohnsumme ist nach § 13a ErbStG grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist mitzuteilen; andere schädliche Behaltensverstöße sind grundsätzlich innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die normale Steueranzeige nach § 30 ErbStG ersetzt diese Nachbeobachtung nicht.
Balearen
Bei einem Erwerb von Todes wegen sind auf den Balearen grundsätzlich für jeden Erwerber Modelo 650 und für den Nachlass die Vermögensübersicht Modelo 660 einzureichen. Die Frist beträgt sechs Monate ab dem Todestag. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann beantragt werden, wenn der Antrag innerhalb der ersten fünf Monate gestellt wird; Zinsen können anfallen.
Schenkungen werden grundsätzlich mit Modelo 651 innerhalb eines Monats erklärt. Bei einer späteren Vereinigung von Nießbrauch und bloßem Eigentum kommt Modelo 653 in Betracht. Maßgeblich ist stets der aktuelle Formularweg der Agencia Tributaria de las Illes Balears am Tag der Einreichung.
Stundung oder Ratenzahlung sind nicht automatisch. Das spanische Erbschaftsteuerrecht kennt jedoch besondere Erleichterungen, unter anderem für bestimmte Unternehmensübertragungen. Ein Antrag muss begründet, fristgerecht und mit den verlangten Sicherheiten gestellt werden. Die bloße Illiquidität eines Unternehmens beseitigt die Erklärungspflicht nicht.
Praktische Arbeitsfolge
- Stichtag festlegen: Tod, Schenkung, Nachfolgepakt, Bedingungseintritt und tatsächlicher Vollzug getrennt dokumentieren.
- Eigentum bestimmen: Gesellschaftsanteile, Sonderbetriebsvermögen, Nießbrauch, Gemeinschaftsvermögen und Treuhandbeziehungen klären.
- Steuerpflicht beider Staaten prüfen: Wohnsitze, gewöhnliche Aufenthalte, Staatsangehörigkeit, Fünfjahresregeln und Belegenheiten erfassen.
- Unternehmensstruktur einfrieren: Organigramm, Beteiligungsquoten, Stimmrechte, Poolbindungen und Vermögenszusammensetzung am Stichtag sichern.
- Bewertung getrennt erstellen: Deutsche und spanische Bewertungsregeln anwenden; Abweichungen nachvollziehbar überleiten.
- Begünstigungstests dokumentieren: Deutschland mit Verwaltungsvermögens-, Lohnsummen- und Behaltensprüfung; Spanien mit Aktivitäts-, Beteiligungs-, Leitungs- und Vergütungstest.
- Erklärungen fristgerecht abgeben: Nicht auf den ausländischen Bescheid warten, sondern gegebenenfalls vorläufig oder mit späterem Änderungsantrag arbeiten.
- Anrechnung vorbereiten: Ausländische Erklärung, Bescheid und Zahlungsbeleg beschaffen; Vermögenszuordnung und Höchstbetrag rechnen.
- Nachbehaltenskalender führen: Verkäufe, Umwandlungen, Ausschüttungen, Entnahmen, Beschäftigtenentwicklung und Wertminderungen überwachen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsche Mutter schenkt Anteile an einer spanischen operativen Gesellschaft
Annahmen: Die Mutter lebt in Deutschland und hält 60 Prozent an einer operativ tätigen spanischen S.L. Die Tochter lebt auf Mallorca. Die Mutter schenkt die Anteile mit sofortigem Übergang aller Rechte. Die Gesellschaft besitzt nur geringe Finanzmittel und kein schädliches Immobilienvermögen.
Deutschland kann wegen der Inländereigenschaft der Mutter unbeschränkt besteuern. Die spanische Gesellschaft ist nicht allein wegen ihres Sitzes von der deutschen Verschonung ausgeschlossen; es sind § 13b ErbStG, Verwaltungsvermögen, Wert, Lohnsumme und Behaltensfrist zu prüfen. Spanien kann wegen der Ansässigkeit der Tochter und der spanischen Beteiligung ebenfalls zugreifen. Für die balearische Reduktion muss zusätzlich die Vermögensteuerbefreiung nach Artikel 4 Absatz 8 Ley 19/1991 erfüllt sein, insbesondere die Leitungs- und Vergütungsbedingung. Die deutsche und die spanische Begünstigung können deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Beispiel 2: Vater auf Mallorca vererbt eine Immobilienholding
Annahmen: Der Vater lebt seit Jahren auf Mallorca, besitzt aber weiterhin einen deutschen Wohnsitz. Die Holding hält überwiegend fremdvermietete Immobilien und Wertpapiere. Der Sohn lebt in Deutschland.
Deutschland besteuert wegen der deutschen Wohnsitze grundsätzlich unbeschränkt. Der in Deutschland lebende und nach diesen Annahmen nicht in Spanien ansässige Sohn unterliegt in Spanien dagegen nur mit dort belegenen, ausübbaren oder zu erfüllenden Erwerbsrechten der beschränkten Steuerpflicht nach Art. 7 Ley 29/1987. Ob die geerbten Holdinganteile diese Voraussetzung erfüllen, ist gesondert festzustellen; der Wohnsitz des Vaters auf Mallorca allein begründet keine spanische Weltvermögensbesteuerung des Sohnes. In Deutschland drohen der 90-Prozent-Test und die Verwaltungsvermögensregeln die Unternehmensverschonung auszuschließen. In Spanien kann die Gesellschaft wegen ihrer Vermögensverwaltung die Befreiung nach Artikel 4 Absatz 8 Ley 19/1991 verfehlen. Dass die Gesellschaft als „Familienholding“ bezeichnet wird, ändert daran nichts. Die regionale Bonifikation für nahe Angehörige kann die balearische Zahlungsverpflichtung mindern, nicht aber die deutsche Steuer.
Beispiel 3: Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Annahmen: Eltern übertragen Anteile an ihre Kinder, behalten aber einen lebenslangen Nießbrauch mit Gewinnbezugsrechten und bestimmten Stimmrechten. Der Vertrag wird in Spanien notariell beurkundet.
Die Gestaltung verlangt zuerst eine zivilrechtliche Rollenmatrix: Wer hält das bloße Eigentum, wer erhält Ausschüttungen, wer übt Leitungsfunktionen aus, und wer trägt das wirtschaftliche Risiko? Spanien bewertet die getrennten Rechte nach festen gesetzlichen Prozentsätzen. Deutschland kapitalisiert den Nießbrauch nach BewG. Für die Unternehmensbegünstigung muss in beiden Staaten gesondert geklärt werden, welche Person die jeweiligen Tätigkeits-, Beteiligungs- und Behaltensbedingungen erfüllt. Die spätere Beendigung des Nießbrauchs kann in Spanien eine weitere Selbstveranlagung auslösen.
Typische Fehler
- „Familienunternehmen“ mit „begünstigtem Betriebsvermögen“ gleichsetzen: Familiennähe ersetzt weder den deutschen Verwaltungsvermögenstest noch die spanische Aktivitätsprüfung.
- Nur den Wohnsitz des Erblassers betrachten: Auch der Wohnsitz des Erwerbers, die deutsche Staatsangehörigkeitsnachwirkung und die Belegenheit des Vermögens können entscheidend sein.
- Die deutsche 25-Prozent-Grenze auf Spanien übertragen: Spanien arbeitet bei der Vermögensteuerbefreiung grundsätzlich mit fünf Prozent individuell oder 20 Prozent in der Familiengruppe.
- Leitungsfunktion nur auf dem Papier: Ein Amtstitel ohne tatsächliche Tätigkeit und ohne passende Vergütungsrelation genügt für die spanische Befreiung nicht sicher.
- Hohe Liquidität übersehen: Finanzmittel, Wertpapiere und Gesellschafterforderungen können die deutsche Verschonung reduzieren oder den 90-Prozent-Test auslösen.
- Bonifikation mit Befreiung von der Erklärung verwechseln: Auf den Balearen bleibt die Selbstveranlagung auch bei 100 Prozent Begünstigung verpflichtend.
- Fristen auf die Auszahlung oder Registereintragung verschieben: Der steuerliche Entstehungszeitpunkt kann deutlich früher liegen.
- Nur eine Gesamtsteuer berechnen: Ohne zwei getrennte Steuerrechnungen ist die Anrechnung nicht prüfbar.
- Nach der Übertragung sofort umstrukturieren: Verkauf, Verschmelzung, Entnahme, Ausschüttung oder Personalabbau können Begünstigungen rückwirkend gefährden.
Benötigte Nachweise
Für einen grenzüberschreitenden Unternehmensfall sollten mindestens folgende Unterlagen in einer nachvollziehbaren Akte zusammengeführt werden:
- Melde-, Steueransässigkeits- und Staatsangehörigkeitsnachweise aller Beteiligten;
- Aufenthaltskalender für die relevanten Jahre und Nachweise zum Mittelpunkt der Lebens- und Wirtschaftsinteressen;
- Heiratsurkunde, Güterstandsvertrag, Testament, Erbvertrag oder Nachfolgepakt;
- Handelsregisterauszüge, Satzung, Gesellschafterlisten, Pool- und Stimmbindungsverträge;
- Jahresabschlüsse, Kontennachweise, Anlagenverzeichnis und Aufstellung des Verwaltungsvermögens;
- Unternehmensbewertung mit Stichtag, Methode, Planungsannahmen und Überleitung zu ausländischen Werten;
- Tätigkeitsbeschreibungen, Organbeschlüsse, Gehaltsabrechnungen und Einkommensteuerunterlagen für den spanischen Leitungs- und Vergütungstest;
- Lohnlisten und Ausgangslohnsumme für die deutsche Nachbeobachtung;
- notarielle Urkunden, Zahlungs- und Mittelherkunftsnachweise;
- deutsche und spanische Erklärungen, Feststellungsbescheide, Steuerbescheide und Zahlungsbelege;
- Kalender für Behaltensfristen, Lohnsummen und regionale Nachweispflichten.
Häufige Fragen
Reicht es, wenn die Gesellschaft seit Generationen der Familie gehört?
Nein. Weder Deutschland noch Spanien verwenden die Familiendauer als alleinige Voraussetzung. Entscheidend sind die gesetzlichen Vermögens-, Beteiligungs-, Tätigkeits- und Nachbehaltensmerkmale.
Kann eine spanische S.L. in Deutschland begünstigt sein?
Grundsätzlich ja, wenn sie in den territorialen Anwendungsbereich fällt und die deutschen Voraussetzungen erfüllt. Besonders zu prüfen sind die unmittelbare Beteiligungsquote von mehr als 25 Prozent beziehungsweise eine wirksame Poolbindung und das Verwaltungsvermögen.
Muss der Erwerber auf den Balearen selbst Geschäftsführer sein?
Nein. Bei Erbschaften ist die Vermögensteuerbefreiung am maßgeblichen Stichtag beim Erblasser zu prüfen; Art. 27 verlangt beim Erben grundsätzlich fünf Jahre Werterhalt, aber keine fortdauernde eigene Vermögensteuerbefreiung. Bei Schenkungen muss der Erwerber dagegen nach Art. 44 während der fünfjährigen Frist vermögensteuerbefreit bleiben. Bei Beteiligungen kann ein Angehöriger der gesetzlichen Familiengruppe die Leitungs- und Vergütungsbedingungen erfüllen. Die konkrete Personengruppe, Tätigkeit und Einkommensrelation müssen dokumentiert werden.
Ist eine 100-prozentige balearische Bonifikation gleichbedeutend mit Steuerfreiheit?
Sie kann die regionale Steuerschuld rechnerisch auf null reduzieren, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewertung, die Erklärung und die Nachweise bleiben trotzdem erforderlich; außerdem kann Deutschland unabhängig besteuern.
Kann ausländische Erbschaftsteuer vollständig angerechnet werden?
Nicht zwingend. Beide Staaten begrenzen die Anrechnung nach eigenen Regeln. Entscheidend sind Vergleichbarkeit der Steuer, Zuordnung zum konkreten Auslandsvermögen, Höchstbetrag, Zahlung und Nachweis.
Was passiert bei einem Verkauf innerhalb der Behaltensfrist?
Die Begünstigung kann ganz oder zeitanteilig entfallen. In Deutschland und auf den Balearen gelten unterschiedliche Tatbestände und Fristen. Vor einem Verkauf oder einer Umstrukturierung sollte deshalb zuerst die ursprüngliche Steuerakte geprüft und die mögliche Ergänzungssteuer berechnet werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Maßgeblich ist jeweils die am Ereignistag geltende Fassung. Die balearische konsolidierte Lesefassung weist eine letzte veröffentlichte Aktualisierung vom 13. Juni 2026 aus.
- Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz
- § 13a ErbStG
- § 13b ErbStG
- § 13c ErbStG
- § 28a ErbStG
- Bewertungsgesetz
- § 11 BewG
- § 203 BewG
- BMF: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich
- Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones
- Real Decreto 1629/1991 – Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones
- Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio
- Ley 35/2006 del IRPF, Art. 33 Abs. 3 Buchst. c und Art. 36: Schenkungsgewinn und Wertfortführung
- Decreto Legislativo 1/2014 de las Illes Balears
- ATIB: Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones
- ATIB: Modelo 650
- ATIB: Modelo 651
- ATIB: Modelo 653
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012
- Verordnung (EU) 2016/1103
