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Unternehmensnachfolge und Familiengesellschaft

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 22 Min.

Kurz & klar

Eine Familiengesellschaft kann in Spanien und Deutschland erbschaft- oder schenkungsteuerlich begünstigt übertragen werden, wenn das Unternehmen tatsächlich operativ geprägt ist und die jeweiligen Beteiligungs-, Leitungs-, Vergütungs- und Behaltensvoraussetzungen erfüllt sind. Auf den Balearen gelten derzeit weitreichende Quotenbegünstigungen für nahe Angehörige sowie regelmäßig eine 95-%-Reduktion für qualifiziertes Betriebsvermögen; beides ersetzt aber weder die Erklärung noch die eigenständige deutsche Prüfung. Weil zwischen Deutschland und Spanien kein Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen besteht, müssen Steuerpflicht, Bewertung, Begünstigung, Anzeige, Zahlung und Anrechnung in beiden Staaten getrennt berechnet werden.

Unternehmensnachfolge ist kein einzelner Vertrag, sondern eine Folge voneinander abhängiger Entscheidungen. Schon die Wahl zwischen Schenkung, Erbfall, Nachfolgepakt, Verkauf gegen Rente oder Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt kann Steuerart, Stichtag, Bewertungsmaßstab und Behaltenspflicht verändern. Bei Deutschland–Spanien-Fällen kommt hinzu, dass beide Staaten denselben Vorgang nach eigenem Recht erfassen können.

Das Wichtigste im Überblick

  • Zuerst das Ereignis bestimmen: Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, gemischte Schenkung, Nachfolgepakt, Nießbrauch, Verkauf und bloße Vollmacht haben unterschiedliche Rechtsfolgen.
  • Der Erwerber ist in Spanien zentral: Ein in Spanien steuerlich ansässiger Erwerber unterliegt grundsätzlich mit dem weltweiten unentgeltlichen Erwerb der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nichtresidenten werden grundsätzlich nur mit spanisch belegenen Vermögenswerten oder Rechten erfasst.
  • Deutschland kann trotz Wegzug zuständig bleiben: Unbeschränkte deutsche Steuerpflicht kann an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Erblasser, Schenker oder Erwerber anknüpfen. Bei deutschen Staatsangehörigen wirkt die Inländereigenschaft nach einem Wegzug grundsätzlich noch bis zu fünf Jahre fort.
  • Kein Erbschaftsteuerabkommen: Das deutsch-spanische Abkommen betrifft Einkommen und Vermögen, nicht Erbschaften und Schenkungen. Entlastung erfolgt nur über die begrenzten innerstaatlichen Anrechnungsregeln.
  • Familiengesellschaft ist kein Gütesiegel: Begünstigt ist nur der qualifizierende Teil des operativen Vermögens. Vermietung, Wertpapierbestände, überschüssige Liquidität, private Nutzung und mehrstufige Beteiligungen müssen einzeln geprüft werden.
  • Balearenrecht kann die Quote stark reduzieren: Für Erwerbe von Todes wegen gelten für Gruppen I und II derzeit 100 % Quotenbonus; bei Schenkungen eine 100-%-Abzugsregel. Für Gruppe III gelten je nach Fall 60 % oder 35 %. Erklärungspflicht und Bedingungen bleiben bestehen.
  • Die Unternehmensreduktion bleibt eigenständig: Auf den Balearen beträgt die Reduktion für qualifiziertes Unternehmen oder qualifizierte Beteiligungen regelmäßig 95 %, bei bestimmten Arbeitsplatzbindungen 99 %. Die zugrunde liegende Vermögensteuerbefreiung muss tatsächlich erfüllt sein.
  • Deutschland hat ein anderes System: Regelverschonung von 85 % oder Optionsverschonung von 100 % setzt begünstigtes Vermögen, Beteiligungsgrenzen, Lohnsummen- und Behaltensregeln voraus. Große Erwerbe oberhalb von 26 Millionen Euro brauchen eine Sonderprüfung.
  • Signing ist nicht automatisch der Steuerstichtag: Vertrag, dinglicher Übergang, Bedingungseintritt, Closing, Zahlung und wirtschaftliches Eigentum können auseinanderfallen.
  • Spätere Verkäufe können Begünstigungen rückwirkend gefährden: Auf den Balearen beträgt die zentrale Behaltensfrist regelmäßig fünf Jahre; in Deutschland gelten je nach Verschonungsmodell fünf oder sieben Jahre.

1. Die Nachfolge in neun Prüfschritten

Prüfschritt Leitfrage Typische Folge
1. Beteiligte Wer überträgt, wer erwirbt, welche Verwandtschaft besteht? Steuerklasse, Angehörigengruppe, Freibetrag, Bonus
2. Status Wo wohnen Schenker, Erblasser und Erwerber; welche Staatsangehörigkeit haben sie? persönliche oder territoriale Steuerpflicht
3. Ereignis Erbfall, Vermächtnis, Versicherung, Schenkung, Pakt, Nießbrauch oder entgeltliche Übertragung? Steuerart und Entstehungszeitpunkt
4. Gegenstand Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Holding oder Mischstruktur? Bewertungs- und Begünstigungsregeln
5. Quote Direkte und indirekte Beteiligung; Stimmrechte; Poolvereinbarung? Zugang zur Unternehmensbegünstigung
6. Substanz Operative Tätigkeit oder überwiegend Vermögensverwaltung? begünstigter Anteil und Ausschlussvermögen
7. Wert Welcher gemeine Wert beziehungsweise Marktwert gilt am Stichtag? Bemessungsgrundlage beider Staaten
8. Zuständigkeit ATIB, spanische Zentralverwaltung oder deutsches Finanzamt? Portal, Formular, Frist und Zahlung
9. Nachlauf Welche Leitungs-, Arbeitsplatz-, Behaltens- und Berichtspflichten folgen? Nachsteuer bei Verstoß

Diese Reihenfolge verhindert den häufigsten Planungsfehler: zuerst eine Begünstigung zu berechnen und erst danach zu prüfen, ob der Vorgang überhaupt ihrem Anwendungsbereich unterliegt.

2. Welches Ereignis liegt vor?

Erbschaft und Vermächtnis

Bei einem Todesfall besteuert Spanien grundsätzlich den individuellen Vermögenszuwachs des Erben oder Vermächtnisnehmers. Die Gesellschaft selbst ist nicht Steuerschuldnerin der Erbschaftsteuer. Maßgeblich sind der Todestag, die erworbene Rechtsposition und der Wert zu diesem Zeitpunkt. Eine spätere Erbauseinandersetzung kann Vermögenswerte zuteilen, ändert aber nicht ohne Weiteres den ursprünglichen Erwerbstatbestand.

Lebensversicherung

Ist der Begünstigte einer Lebensversicherung nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch und wird wegen des Todes geleistet, kann die Auszahlung in Spanien der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Auf den Balearen besteht für Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge eine Reduktion von 100 % bis insgesamt 12.000 Euro je Steuerpflichtigem. Die Versicherungsleistung darf nicht ungeprüft mit dem übrigen Gesellschaftsvermögen verrechnet werden.

Schenkung und gemischte Schenkung

Bei einer unentgeltlichen Übertragung schuldet in Spanien grundsätzlich der Beschenkte die Steuer. Übernimmt er eine echte Gegenleistung, Schuld oder Versorgung, ist zu trennen: Der unentgeltliche Teil kann Schenkungsteuer auslösen; der entgeltliche Teil kann anderen Steuern unterliegen. Eine symbolische Gegenleistung macht eine Übertragung nicht automatisch zum Verkauf.

Nachfolgepakt auf den Balearen

Ein nach balearischem Zivilrecht wirksamer Nachfolgepakt kann spanisch als Erwerb von Todes wegen behandelt werden. Die besonderen Regeln der Art. 56–59 des balearischen Steuergesetzes setzen zweierlei voraus: Das Rechtsgeschäft muss dem Zivilrecht der Balearen unterliegen und die balearische Finanzverwaltung muss für die Steuer zuständig sein. Davon zu trennen sind die allgemeine spanische Einordnung wirksamer Nachfolgepakte als Nachfolgetitel nach Art. 11 Buchst. b RD 1629/1991 und die Anwendung regionaler Vergünstigungen in staatlich verwalteten Nichtresidentenfällen. Ein in Deutschland ansässiger Beteiligter oder eine deutsche Gesellschaft schließt den Pakt nicht automatisch aus, erfordert aber eine kollisionsrechtliche und deutsche Steuerqualifikation. Deutschland ist nicht daran gebunden, den Vorgang ebenfalls als Erbfall zu behandeln.

Nießbrauch und bloßes Eigentum

Wer das bloße Eigentum überträgt und den Nießbrauch behält, teilt den Vermögenswert steuerlich auf. Nach spanischem Recht wird ein lebenslanger Nießbrauch grundsätzlich mit 70 % des Werts angesetzt, wenn der Nießbraucher jünger als 20 Jahre ist; für jedes weitere Lebensjahr sinkt der Anteil um einen Prozentpunkt, mindestens auf 10 %. Das bloße Eigentum entspricht grundsätzlich der Differenz. Bei späterer Konsolidierung entsteht ein weiterer Abwicklungsschritt. Bei Gesellschaftsanteilen müssen Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte, Leitung und wirtschaftliches Eigentum ausdrücklich geregelt werden.

Verkauf, Rente und vorweggenommene Abfindung

Ein echter Verkauf ist keine Schenkung, kann aber Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer oder Umsatzsteuer sowie Finanzierungsfolgen auslösen. Liegt der Preis deutlich unter dem Marktwert, ist ein unentgeltlicher Anteil möglich. Bei Rente, Kaufpreisstundung, Earn-out oder Rücktrittsrecht müssen rechtlicher Übergang, wirtschaftlicher Übergang, Fälligkeit und Zahlung getrennt dokumentiert werden.

3. Wann Spanien besteuert und welche Behörde zuständig ist

Persönliche Steuerpflicht

Ein in Spanien ansässiger Erwerber wird grundsätzlich mit dem weltweiten Erwerb erfasst, unabhängig davon, ob die Familiengesellschaft in Deutschland, Spanien oder einem Drittstaat sitzt. Für die Ansässigkeit verweist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auf die Regeln der spanischen Einkommensteuer.

Territoriale Steuerpflicht

Ein nicht in Spanien ansässiger Erwerber wird grundsätzlich mit in Spanien belegenen Vermögenswerten und in Spanien ausübbaren Rechten erfasst. Bei einer Gesellschaftsbeteiligung genügt die bloße Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen nicht in jedem Fall; Sitz, Vermögenszusammensetzung, Rechtsart und Belegenheit müssen geprüft werden.

Autonome Gemeinschaft und Verwaltung

Die materiell anwendbare autonome Regelung und die einreichende Behörde sind getrennte Fragen. Bei einem Todesfall ist regelmäßig die gewöhnliche Ansässigkeit des Erblassers maßgeblich. Bei Schenkung spanischer Immobilien ist regelmäßig die Belegenheit der Immobilie entscheidend; bei sonstigen Schenkungen an spanische Residenten grundsätzlich die gewöhnliche Ansässigkeit des Erwerbers. In Nichtresidentenfällen wird häufig bei der spanischen Zentralverwaltung eingereicht, obwohl nach der Zusatzbestimmung 2 des staatlichen Gesetzes die Regeln einer bestimmten autonomen Gemeinschaft angewendet werden dürfen.

Für die Balearen muss deshalb vor der Berechnung schriftlich festgehalten werden:

  1. Ansässigkeit jedes Beteiligten am Ereignistag;
  2. Ansässigkeitsverlauf in den fünf vorangegangenen Jahren, soweit für die regionale Zuordnung relevant;
  3. Belegenheit und Wert jedes Vermögensgegenstands;
  4. zuständige Behörde und anwendbare regionale Regelung;
  5. Einreichung bei ATIB oder der spanischen Zentralverwaltung.

4. So entsteht die spanische Steuer

Die Berechnung folgt mehreren selbstständigen Stufen:

  1. Marktwert des Erwerbs am Entstehungstag;
  2. abziehbare Lasten und Schulden nach den gesetzlichen Voraussetzungen;
  3. individueller Nettoerwerb des Begünstigten;
  4. Reduktionen, etwa wegen Verwandtschaft oder Familienunternehmen;
  5. Tarif auf die verbleibende Bemessungsgrundlage;
  6. Multiplikationskoeffizient nach Verwandtschaft und Vorvermögen;
  7. staatliche und regionale Quotenbegünstigungen;
  8. begrenzte Anrechnung ausländischer Steuer;
  9. bereits geleistete Zahlungen.

Der Marktwert ist nicht der Buchwert der Gesellschaft und nicht automatisch der Nominalwert der Anteile. Bei Immobilien ist in Spanien mindestens der gesetzlich maßgebliche Referenzwert zu beachten, soweit vorhanden; ein höher erklärter Wert kann bindend sein. Bei nicht notierten Anteilen braucht es eine stichtagsbezogene Unternehmensbewertung einschließlich stiller Reserven, Schulden, Sonderrechte, Gesellschafterdarlehen und nicht operativer Vermögenswerte.

5. Familienunternehmen nach spanischem Recht

Die Vermögensteuerbefreiung als Eingangsvoraussetzung

Die spanische Unternehmensreduktion verweist auf Artikel 4 Acht der Vermögensteuer. Bei einer Kapitalgesellschaft sind im Kern folgende Punkte zu prüfen:

  • Die Gesellschaft darf nicht hauptsächlich der Verwaltung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens dienen.
  • Der Übertragende muss grundsätzlich mindestens 5 % allein oder 20 % gemeinsam mit der gesetzlich bestimmten Familiengruppe halten.
  • Eine Person aus der maßgeblichen Beteiligungsgruppe muss tatsächliche Leitungsfunktionen ausüben.
  • Die Vergütung für diese Leitungsfunktion muss grundsätzlich mehr als 50 % der maßgeblichen Erwerbs- und Tätigkeitseinkünfte dieser Person ausmachen.
  • Die Befreiung erfasst nur den Anteil des Unternehmenswerts, der dem für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen Nettovermögen entspricht.

Eine Immobiliengesellschaft ist daher nicht allein wegen vorhandener Mieteinnahmen operativ. Personal, Organisation, tatsächliche Tätigkeit, Nutzung der Liquidität und die gesetzlichen Vermögensverwaltungskriterien sind zu belegen. Bei Holdings muss die Kette Beteiligung für Beteiligung geprüft werden; eine operative Enkelgesellschaft heilt nicht automatisch sämtliches Vermögen der Obergesellschaft.

Erwerb von Todes wegen auf den Balearen

Enthält der Erwerb eines Ehegatten oder Abkömmlings qualifizierte Anteile, kann der begünstigte Wert auf den Balearen grundsätzlich um 95 % reduziert werden. Fehlen Abkömmlinge, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vorfahren und Seitenverwandte bis zum dritten Grad einbezogen sein; der Ehegatte bleibt begünstigt. Die erworbene Position ist grundsätzlich fünf Jahre zu halten. Verfügungen oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer wesentlichen Wertminderung führen, können die Begünstigung rückwirkend kosten.

Schenkung auf den Balearen

Bei Schenkungen an Ehegatten oder Abkömmlinge beträgt die Unternehmens- oder Beteiligungsreduktion grundsätzlich 95 %. Unter der zusätzlichen Arbeitsplatzbindung kann eine 99-%-Reduktion erreichbar sein. Für die Schenkungsbegünstigung verlangt das balearische Recht insbesondere:

  • Der Schenker ist mindestens 60 Jahre alt oder erfüllt die genannte schwere Invaliditätsvoraussetzung.
  • Übt er Leitungsfunktionen aus, beendet er diese und die Vergütung hierfür mit der Übertragung; die bloße Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gilt nicht automatisch als Leitungsfunktion.
  • Der Erwerber hält das Vermögen fünf Jahre und erfüllt währenddessen die Vermögensteuerbefreiung.
  • Es erfolgen keine wertmindernden Verfügungen oder Strukturmaßnahmen.

Ein Verstoß führt grundsätzlich zu einer ergänzenden Selbstveranlagung innerhalb eines Monats nach dem Verstoß zuzüglich Verzugszinsen.

Warum die Unternehmensreduktion trotz Quotenbonus relevant bleibt

Nahe Angehörige können auf den Balearen derzeit eine vollständige Quotenbegünstigung erhalten. Trotzdem darf die Unternehmensreduktion nicht ungeprüft weggelassen werden. Sie kann für andere Angehörigengruppen, für spätere Gesetzesänderungen, bei Korrekturen, für die deutsche Anrechnungssystematik und für eine belastbare Akte bedeutsam sein. Außerdem bleibt die Steuererklärung auch bei einer auf null reduzierten Quote erforderlich.

6. Aktuelle balearische Quotenbegünstigungen

Erbschaft und balearischer Nachfolgepakt

Für Gruppen I und II gilt auf Erwerbe von Todes wegen, einschließlich qualifizierter Nachfolgepakte, derzeit ein Bonus von 100 % auf die korrigierte Bruttosteuer. Zur Gruppe I gehören Abkömmlinge unter 21 Jahren; Gruppe II umfasst ältere Abkömmlinge, Ehegatten und Vorfahren.

Für Gruppe III beträgt der Bonus grundsätzlich 35 %. Für blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades beträgt er 60 %, wenn sie beim Erwerb nicht mit Abkömmlingen oder Adoptivnachkommen des Erblassers zusammentreffen oder diese enterbt sind. In den übrigen Fällen dieser Gruppe bleibt es bei 35 %. Eingetragene stabile Partnerschaften können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ehegatten gleichgestellt sein.

Werden Immobilien erworben, muss der in der öffentlichen Urkunde angegebene Wert die gesetzliche Obergrenze für die Begünstigung einhalten: grundsätzlich Referenzwert zuzüglich 20 % oder, wenn kein Referenzwert besteht beziehungsweise bescheinigt werden kann, Marktwert. Der Bonus befreit nicht von der Selbstveranlagung.

Schenkung

Für Schenkungen gelten seit 25. Juli 2025 auf den Balearen grundsätzlich folgende Abzüge von der liquiden Quote:

  • Gruppe I und II: 100 %;
  • blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades in Gruppe III: 60 %;
  • übrige Erwerber der Gruppe III: 35 %.

Bei einer Immobilienschenkung gilt wiederum die besondere Wertangabe in der öffentlichen Urkunde. Wird sie bei Gruppen I oder II nicht erfüllt, kann statt der vollständigen Begünstigung nur die gesetzliche 7-%-Alternativberechnung verbleiben. Unternehmensanteile sind keine direkte Immobilie; bei einer Immobiliengesellschaft bleiben jedoch Bewertung, wirtschaftliche Substanz und Missbrauchsprüfung zentral.

7. Die deutsche Prüfung läuft vollständig daneben

Persönliche und beschränkte Steuerpflicht

Deutschland erfasst den gesamten Erwerb grundsätzlich unbeschränkt, wenn Erblasser oder Schenker oder der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist. Inländer sind insbesondere Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, können weiterhin als Inländer gelten. Ohne unbeschränkte Steuerpflicht bleibt für bestimmtes deutsches Inlandsvermögen eine beschränkte Steuerpflicht möglich.

Deshalb reicht die Aussage „die Familie lebt auf Mallorca“ nicht. Erforderlich sind Abmeldeunterlagen, Wohnungsnutzung, Reise- und Aufenthaltstage, Staatsangehörigkeit und der genaue Übertragungs- oder Todestag.

Freibeträge und Steuerklassen

Die deutsche Bemessung beginnt mit dem gemeinen Wert des individuellen Erwerbs. Persönliche Freibeträge betragen nach aktuellem Recht beispielsweise 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel, wenn das Kind des Erblassers noch lebt; in vielen übrigen Fällen beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden grundsätzlich zusammengerechnet.

Deutsche Betriebsvermögensverschonung

Begünstigtes Vermögen kann bis zu einem Erwerb von 26 Millionen Euro grundsätzlich zu 85 % verschont werden. Auf unwiderruflichen Antrag ist eine 100-%-Optionsverschonung möglich. Dafür gelten strengere Voraussetzungen, insbesondere längere Lohnsummen- und Behaltensfristen sowie eine engere Verwaltungsvermögensgrenze.

Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verlangt Deutschland grundsätzlich eine unmittelbare Beteiligung des Erblassers oder Schenkers von mehr als 25 %. Eine wirksame Poolvereinbarung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen helfen. Die Gesellschaft muss Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, der EU oder dem EWR haben. Spanische Gesellschaftsanteile können damit grundsätzlich begünstigungsfähig sein; ihre tatsächliche Vermögensstruktur bleibt jedoch zu prüfen.

Das deutsche Recht sondert Verwaltungsvermögen, Finanzmittelüberhänge und junges Verwaltungsvermögen aus. Überwiegt Verwaltungsvermögen in der gesetzlich beschriebenen Weise, kann die Begünstigung vollständig versagt werden. Bei größeren Erwerbern oberhalb von 26 Millionen Euro kommen die Abschmelzung nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht.

Nachversteuerung

Bei der Regelverschonung beträgt die zentrale Behaltensfrist fünf Jahre, bei der Optionsverschonung sieben Jahre. Veräußerung, Aufgabe, Entnahme, übermäßige Ausschüttung oder Unterschreitung der Lohnsumme können anteilig oder vollständig nachversteuern. Spanische Umstrukturierungen müssen deshalb vor Durchführung auch gegen die deutschen Nachsteuertatbestände geprüft werden.

8. Keine automatische Entlastung durch das deutsch-spanische Abkommen

Deutschland und Spanien haben kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften und Schenkungen. Das geltende Abkommen über Einkommen und Vermögen regelt weder die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer noch die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Spanische Anrechnung

Bei persönlicher spanischer Steuerpflicht kann grundsätzlich die niedrigere der folgenden Größen abgezogen werden:

  • die tatsächlich gezahlte ausländische ähnliche Steuer auf denselben Vermögenszuwachs;
  • die spanische Steuer, die nach dem effektiven Durchschnittssatz auf das ausländische Vermögen entfällt.

Die Vorschrift betrifft ausländisches Vermögen. Eine deutsche Steuer allein wegen einer persönlichen Anknüpfung ist nicht automatisch in voller Höhe spanisch anrechenbar.

Deutsche Anrechnung

Deutschland rechnet auf Antrag eine festgesetzte, gezahlte und nicht erstattbare ausländische entsprechende Steuer nur insoweit an, wie das betreffende Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegt. § 21 ErbStG enthält Belegenheits- und Zeitvorgaben; die ausländische und deutsche Steuer müssen innerhalb des gesetzlichen Fünfjahreszusammenhangs entstehen.

Praktische Folge

Beide Erklärungen sollten auf einer gemeinsamen Vermögens- und Ereignismatrix beruhen, aber nicht mit identischen Rechenschritten erstellt werden. Unterschiedliche Bewertungsregeln, persönliche Freibeträge und Unternehmensbegünstigungen können dazu führen, dass trotz Anrechnung eine echte Mehrbelastung verbleibt.

9. Zivilrecht, Güterstand und Steuerrecht getrennt halten

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt grundsätzlich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und ermöglicht eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Staatsangehörigkeit. Steuerfragen sind von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Ein deutsches Testament oder deutsches Erbstatut entscheidet daher nicht über die spanische Steuerzuständigkeit.

Vor der Unternehmensbewertung ist außerdem der Güterstand aufzulösen. Gehört die Hälfte der Beteiligung dem überlebenden Ehegatten bereits aufgrund des Güterstands, ist nur der übrige Teil Nachlass. Umgekehrt kann eine vermeintliche Alleineintragung wirtschaftliches Miteigentum nicht stets ausschließen.

Vollmachten, Treuhandabreden, Stimmbindungen und Kaufoptionen verändern das wirtschaftliche Eigentum nicht automatisch. Für die Planung sind Registerstand, schuldrechtlicher Vertrag, Stimmrechte, Gewinnrechte, Verfügungsbefugnis und tatsächliche Risikotragung gesondert festzuhalten.

10. Bewertungsstichtag und Unternehmenswert

Spanien

Spanien setzt grundsätzlich den Marktwert am Entstehungstag an. Bei nicht notierten Anteilen sollte die Akte mindestens enthalten:

  • Jahresabschlüsse und Zwischenabschluss nahe dem Stichtag;
  • Gesellschaftsvertrag und Anteilsklassen;
  • Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten;
  • Immobilienwerte und Referenzwerte;
  • stille Reserven und immaterielle Werte;
  • überschüssige Liquidität und Wertpapierbestände;
  • nicht betriebliche Nutzung;
  • Bewertung direkter und indirekter Beteiligungen.

Deutschland

Das deutsche Bewertungsgesetz verlangt den gemeinen Wert. Börsennotierte Anteile werden grundsätzlich nach dem Kurs bestimmt; nicht notierte Anteile nach Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des gesetzlichen Zeitraums oder nach einer anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode. Der Substanzwert bildet eine gesetzliche Untergrenze, soweit einschlägig.

Signing, Closing und Zahlung

Bei einer bedingten Übertragung kann der Vertrag am 1. März, das Closing am 30. Juni und die Zahlung am 31. Dezember stattfinden. Für jede Steuer ist festzustellen, wann der Erwerb rechtlich und wirtschaftlich wirksam wird. Ein bloßer Entwurf, eine aufschiebende Bedingung oder eine noch erforderliche Zustimmung kann den Stichtag verschieben; eine spätere Kaufpreiszahlung tut dies nicht zwingend.

11. Formulare, Fristen und Zahlung

Balearen

Für Erwerbe von Todes wegen beträgt die Frist grundsätzlich sechs Monate ab Tod. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden; für den Verlängerungszeitraum fallen grundsätzlich Verzugszinsen an. Bei der ATIB werden regelmäßig Modelo 650 je Erwerber und Modelo 660 für den Nachlass verwendet; je nach Vorgang kommen weitere Modelle für Versicherungen, Nießbrauch oder Konsolidierung hinzu.

Für Schenkungen und andere lebzeitige unentgeltliche Vorgänge beträgt die balearische Frist grundsätzlich einen Monat ab Rechtsgeschäft. Regelmäßig wird Modelo 651 verwendet. Bei Nießbrauchskonsolidierung kann Modelo 653 einschlägig sein.

Spanische Zentralverwaltung

In Nichtresidenten- und anderen staatlich verwalteten Fällen sind die offiziellen Seiten der Agencia Tributaria für Modelo 650, 651 oder 655 maßgeblich. Portal, Fristberechnung und regionale Rechtswahl müssen vor Einreichung dokumentiert werden; die Formulargeneration kann sich ändern, ohne dass sich das materielle Ereignis ändert.

Deutschland

Ein erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen. Bei einer Schenkung trifft die Anzeige grundsätzlich auch den Schenker. § 30 Abs. 3 ErbStG unterscheidet zwei Ausnahmen: Bei einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen entfällt die Anzeige nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen; Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht nach § 33 angezeigte Kapitalgesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen schließen diese Ausnahme aus. Für gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen gilt eine eigenständige Ausnahme; die genannten Vermögensausschlüsse betreffen nicht diese Schenkungsausnahme. Eine ausländische Urkunde sollte nicht ohne Prüfung der deutschen Anzeigevorschrift als Befreiung behandelt werden.

Liquidität

Eine steuerliche Begünstigung ersetzt keine Liquiditätsplanung. Erbschaftsteuer kann fällig werden, bevor Dividenden ausgeschüttet oder Anteile veräußert werden können. In Spanien bestehen unter gesetzlichen Voraussetzungen Stundungs- und Teilzahlungsmöglichkeiten, unter anderem für bestimmte Unternehmens- und Wohnimmobilienfälle. Der Antrag ist vor Fälligkeit mit Sicherheiten- und Cashflow-Plan zu stellen.

12. Spätere Veräußerung und andere Folgesteuern

Spanien

Der unentgeltliche Erwerb legt grundsätzlich einen neuen einkommensteuerlichen Anschaffungswert fest. Bei einer späteren Veräußerung berechnet sich der Kapitalgewinn aus Verkaufserlös und steuerlichem Erwerbswert. Für bestimmte qualifizierte Unternehmensschenkungen gilt eine besondere Buchwertfortführung: Der Erwerber tritt für die Einkommensteuer in die Werte des Schenkers ein. Bei balearischen Nachfolgepakten begrenzt das spanische Einkommensteuerrecht den Wertansatz bei einer Veräußerung innerhalb von fünf Jahren beziehungsweise bis zum früheren Tod des Übertragenden.

Der Schenker kann in Spanien grundsätzlich einen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn verwirklichen, obwohl er kein Geld erhält. Für die Ausnahme bei qualifizierten Unternehmensschenkungen verweist Art. 33 Abs. 3 Buchst. c LIRPF auf die staatlichen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 6 Ley 29/1987: Der Schenker muss insbesondere mindestens 65 Jahre alt sein oder die dort genannte Invalidität aufweisen; außerdem gelten die Leitungs- und Vergütungsbeendigung sowie grundsätzlich zehn Jahre Erhaltung der Vermögensteuerbefreiung beim Erwerber. Die balearischen Erleichterungen mit Alter 60 und fünf Jahren genügen für diese IRPF-Ausnahme nicht allein. Bei Anwendung der Ausnahme übernimmt der Erwerber nach Art. 36 LIRPF die steuerlichen Werte und Anschaffungszeitpunkte des Schenkers. Beim Erwerb von Todes wegen entsteht beim Verstorbenen grundsätzlich kein entsprechender IRPF-Gewinn.

Bei urbanen spanischen Grundstücken kann zusätzlich die kommunale Wertzuwachssteuer anfallen. Gehören Immobilien nur mittelbar einer Gesellschaft, ist zu unterscheiden zwischen Anteilstransfer und direkter Grundstücksübertragung.

Deutschland

Eine spätere Veräußerung kann deutsche Nachsteuern aus der Betriebsvermögensverschonung auslösen und einkommensteuerliche Folgen haben. Bei einer Wegzugs- oder Entstrickungssituation ist § 6 AStG gesondert zu prüfen; Erbschaft- und Schenkungsteuerbegünstigung beseitigt keine bereits entstandene oder künftig entstehende Wegzugsbesteuerung.

13. Praxisbeispiele mit offengelegten Annahmen

Beispiel 1: Erbfall mit spanischem Erwerber und deutscher GmbH

Annahmen: Vater deutscher Staatsangehöriger, seit sieben Jahren ausschließlich auf Mallorca ansässig; Sohn ebenfalls spanischer Resident; Vater hält 100 % einer operativen deutschen GmbH im Marktwert von 4 Millionen Euro; keine weiteren Erwerbe, keine Immobilien im Nachlass, Voraussetzungen der spanischen und deutschen Unternehmensbegünstigungen sind vollständig erfüllt.

Spanien erfasst den Sohn grundsätzlich persönlich mit dem weltweiten Erwerb. Ist die balearische Zuständigkeit gegeben, kann der Sohn als Gruppe II den 100-%-Quotenbonus beanspruchen; die Erklärung bleibt erforderlich. Deutschland kann wegen des deutschen Gesellschaftsanteils und abhängig von der persönlichen Steuerpflicht ebenfalls erfassen. Die deutsche Betriebsvermögensverschonung wird nach deutschem Recht berechnet. Eine deutsche Reststeuer ist nicht allein deshalb vollständig in Spanien anrechenbar, weil Spanien ebenfalls den Erwerb erfasst.

Begrenzung: Das Ergebnis ändert sich bei Verwaltungsvermögen, fehlender Leitung, Beteiligungspools, Wohnsitz in Deutschland, jüngeren Vorerwerben oder einem anderen Erwerber.

Beispiel 2: Schenkung mit Nießbrauch und Immobilienholding

Annahmen: Mutter, 62 Jahre, spanische Residentin auf Mallorca, schenkt ihrer Tochter 60 % einer spanischen Holding und behält lebenslangen Nießbrauch; die Holding besitzt überwiegend vermietete Wohnungen und nur geringe eigene Organisation.

Die 100-%-balearische Quotenbegünstigung für Gruppe II kann die Schenkungsteuerquote reduzieren. Die 95-%-Unternehmensreduktion ist dagegen keineswegs sicher, weil die Gesellschaft möglicherweise hauptsächlich Vermögen verwaltet. Nießbrauch und bloßes Eigentum sind getrennt zu bewerten. Die 62-jährige Mutter erfüllt ohne die gesetzlich genannte Invalidität zudem nicht die staatliche Altersvoraussetzung für die IRPF-neutrale Unternehmensschenkung; ein einkommensteuerpflichtiger Wertzuwachs kann daher trotz balearischer Schenkungsteuerentlastung entstehen. Deutschland ist zusätzlich zu prüfen, falls Mutter oder Tochter deutsche Inländer sind oder die Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige greift.

Begrenzung: Eine echte operative Vermietungsorganisation, andere Vermögensquoten oder ein entgeltlicher Anteil können die Einordnung verändern.

Beispiel 3: Nachfolgepakt mit späterem Verkauf

Annahmen: Ein nach balearischem Recht wirksamer Nachfolgepakt überträgt 2026 qualifizierte Gesellschaftsanteile an einen Sohn; der Sohn verkauft 2028.

Spanisch kann der Pakt als Erwerb von Todes wegen gelten und den balearischen Quotenbonus eröffnen. Der Verkauf innerhalb der einschlägigen Fünfjahreszeiträume kann jedoch sowohl die Unternehmensreduktion als auch den einkommensteuerlichen Wertansatz beeinflussen. Deutschland qualifiziert den Vorgang eigenständig und kann ihn als Schenkung behandeln. Vor Unterzeichnung braucht es daher eine Berechnung für Übertragung und geplanten Exit.

14. Unterlagen für die Nachfolgeakte

Themenblock Erforderliche Unterlagen
Person und Ansässigkeit Ausweise, NIE/NIF, Melde- und Steuerbescheinigungen, Abmeldung, Aufenthaltstage
Familie und Güterstand Heiratsurkunde, Ehevertrag, Partnerschaftsregister, Geburtsurkunden
Erb- und Vertragsrecht Testament, Erbvertrag, Nachfolgepakt, Schenkungsvertrag, Vollmachten
Gesellschaft Satzung, Handelsregister, Gesellschafterliste, Poolvertrag, Organbeschlüsse
Beteiligung direkte/indirekte Quote, Stimmrechte, Nießbrauch, Optionen, wirtschaftliches Eigentum
Tätigkeit Organigramm, Leitungsfunktionen, Vergütungen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsstatus
Wert Abschlüsse, Zwischenzahlen, Gutachten, Immobilien- und Referenzwerte, Schulden
Zahlung Bankbelege, Gegenleistung, Rente, Darlehen, Sicherheiten, Closing Statement
Steuer frühere Schenkungen, Bescheide, Vorerwerbe, Anrechnungsnachweise, Fristkalender
Grenzüberschreitend beglaubigte Kopien, Apostille, Übersetzungen, abgestimmtes Länder-Dossier

Jeder Planungsfakt sollte mit Quelle, Datum und Bestätigungsstatus gekennzeichnet werden. „Vom Mandanten mündlich genannt“ ist ein anderer Beweiswert als ein aktueller Registerauszug.

15. Arbeitsfolge für Unternehmerfamilien

  1. Stichtag und geplanten Rechtsakt festlegen.
  2. Ansässigkeit und deutsche Staatsangehörigkeits-Nachwirkung prüfen.
  3. Güterstand und zivilrechtliches Eigentum klären.
  4. direkte und indirekte Beteiligungskette zeichnen.
  5. operatives und nicht operatives Vermögen trennen.
  6. Unternehmenswert in beiden Rechtsordnungen vorbereiten.
  7. spanische Behörde und autonome Regelung bestimmen.
  8. spanische Reduktionen und Quotenbegünstigungen rechnen.
  9. deutsche Freibeträge und Betriebsvermögensverschonung rechnen.
  10. Anrechnung nur auf deckungsgleiche Steuer und Vermögenswerte prüfen.
  11. Nachsteuer- und Exit-Szenarien über mindestens sieben Jahre modellieren.
  12. Verträge, Formulare, Zahlungs- und Nachweisplan synchronisieren.

16. Typische Fehlentscheidungen

  • Die balearische 100-%-Quotenbegünstigung wird mit Steuerfreiheit ohne Erklärung gleichgesetzt.
  • Eine Gesellschaft mit Immobilien oder Wertpapieren wird pauschal als operatives Familienunternehmen behandelt.
  • Die spanische 5-%-/20-%-Beteiligungsvoraussetzung wird mit der deutschen Mehr-als-25-%-Schwelle vermischt.
  • Der Nachfolgepakt wird in Deutschland ungeprüft als Erbfall übernommen.
  • Die deutsche Fünfjahresregel für Staatsangehörige nach dem Wegzug wird übersehen.
  • Buchwert, nominales Stammkapital und Marktwert werden gleichgesetzt.
  • Signing, Closing, Bedingungseintritt und Zahlung werden als ein Datum behandelt.
  • Eine Kaufpreisforderung oder Rente wird nicht in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt.
  • Die später geplante Veräußerung wird nicht gegen spanische und deutsche Behaltensregeln geprüft.
  • Das Einkommensteuerabkommen wird fälschlich als Erbschaftsteuerabkommen verwendet.
  • Eine Anrechnung wird mit der Vorstellung „es gilt nur die höhere Steuer“ berechnet.
  • ATIB und spanische Zentralverwaltung werden verwechselt.

17. Häufige Fragen

Ist eine Schenkung von Unternehmensanteilen an Kinder auf Mallorca derzeit steuerfrei?

Die balearische Quotenbegünstigung kann die Schenkungsteuer für Gruppe I oder II auf null reduzieren. Trotzdem bleiben Zuständigkeit, Wert, Urkunde, Erklärung, mögliche Einkommensteuer des Schenkers, deutsche Steuer und spätere Nachsteuerbedingungen zu prüfen.

Braucht man die 95-%-Unternehmensreduktion noch, wenn die Quote zu 100 % begünstigt ist?

Ja, sie sollte weiterhin geprüft und dokumentiert werden. Sie kann für andere Erwerber, Korrekturen, spätere Rechtsänderungen, den grenzüberschreitenden Vergleich und die Nachfolgeakte entscheidend sein.

Gilt eine deutsche GmbH als spanisches Familienunternehmen?

Eine ausländische Gesellschaft kann grundsätzlich in die spanische Prüfung einbezogen werden. Entscheidend sind Tätigkeit, Beteiligungsquote, Leitung, Vergütung und der Anteil des operativen Nettovermögens, nicht die deutsche Rechtsform allein.

Muss Deutschland informiert werden, obwohl auf Mallorca keine Steuer zu zahlen ist?

Ja, wenn ein deutscher Erwerbstatbestand oder eine Anzeigepflicht besteht. Die spanische Quotenbegünstigung beseitigt die deutsche Steuerpflicht nicht.

Kann der Senior nach der Schenkung Geschäftsführer bleiben?

Für die balearische Schenkungsreduktion muss ein Schenker, der Leitungsfunktionen ausübt, diese und die entsprechende Vergütung grundsätzlich beenden. Die bloße Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist gesetzlich anders eingeordnet; die tatsächliche Funktion muss dokumentiert werden.

Darf der Nachfolger die Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren umstrukturieren?

Nicht ohne Vorprüfung. Verfügungen und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, die den Wert wesentlich mindern, können die balearische Begünstigung gefährden. Zusätzlich sind deutsche Nachsteuertatbestände zu prüfen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 11. August 2026. Die balearische konsolidierte Fassung weist als letzte veröffentlichte Aktualisierung den 13. Juni 2026 aus. Maßgeblich ist der Ereignistag; frühere oder künftig geänderte Fassungen können zu einem anderen Ergebnis führen.