Kurz & klar
Nach einem Umzug nach Spanien ist eine Schenkung häufig in Spanien zu erklären, wenn der Beschenkte am Schenkungsstichtag nach den ISD-Regeln in Spanien ansässig ist oder spanisches Vermögen erhält. Deutschland kann parallel besteuern, solange Schenker oder Beschenkter dort als Inländer gelten; bei deutschen Staatsangehörigen kann die erweiterte Fünfjahresregel nach dem Wegzug fortwirken. Das anwendbare balearische Recht, die Bewertung, mögliche Quotenentlastungen und die Anrechnung ausländischer Steuer sind gesondert zu prüfen.
„Nach dem Umzug“ ist steuerlich kein eindeutiger Zeitpunkt. Der Mietbeginn, die spanische Anmeldung, die Aufgabe der deutschen Wohnung, der tatsächliche Aufenthalt und die steuerliche Ansässigkeit können auf unterschiedliche Tage fallen. Für eine Schenkung müssen deshalb der Schenkungsstichtag, die Ansässigkeit des Beschenkten und die deutsche Inländereigenschaft beider Beteiligten getrennt festgestellt werden.
Das Wichtigste im Überblick
- Spanien besteuert eine Schenkung grundsätzlich beim Beschenkten. Ist er am Schenkungsstichtag nach den ISD-Regeln in Spanien ansässig, kann Spanien den weltweiten Erwerb erfassen. Ist er nicht ansässig, bleibt spanisches Vermögen territorial steuerpflichtig.
- Für die Schenkungsteuer sind bei der Ansässigkeitsprüfung die Aufenthaltstage in den 365 Tagen vor dem Steuerstichtag zu zählen, nicht im gesamten Kalenderjahr. Daneben können der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen und eine widerlegbare Familienvermutung entscheidend sein. Die Kalenderjahresprüfung des IRPF bleibt hiervon getrennt.
- Für die regionale Besteuerung einer Immobilie zählt grundsätzlich deren Lage. Bei Geld, Depots und anderen Rechten ist regelmäßig die regionale Ansässigkeit des Beschenkten maßgeblich; innerhalb Spaniens wird dafür grundsätzlich der überwiegende Aufenthalt der fünf Jahre vor der Schenkung betrachtet.
- Deutschland kann parallel Schenkungsteuer verlangen, wenn der Schenker bei Ausführung oder der Beschenkte bei Steuerentstehung noch deutscher Inländer ist. Deutsche Staatsangehörige gelten nach einem dauerhaften Wegzug ohne deutschen Wohnsitz grundsätzlich noch bis zu fünf Jahre als Inländer.
- Es gibt kein deutsch-spanisches Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Entlastung erfolgt nur über die jeweils innerstaatlichen Anrechnungsregeln und kann unvollständig bleiben.
- Bei spanischer Ansässigkeit des Schenkers kann die Schenkung zusätzlich einen Gewinn im IRPF auslösen. Bei urbanem spanischem Grundbesitz ist außerdem die kommunale IIVTNU zu prüfen.
Die fünf Daten, die vor jeder Schenkung feststehen müssen
Eine verlässliche Prüfung beginnt mit einer Zeitleiste:
- Tag der tatsächlichen Aufgabe oder Begründung jeder Wohnung;
- Aufenthaltskalender der 365 Tage vor dem Schenkungsstichtag; für die Einkommensteuer zusätzlich das betreffende Kalenderjahr;
- Datum der rechtlich wirksamen Schenkung;
- Datum von Übergabe, Überweisung, Annahme und Registervollzug;
- Schenkungsstichtag und Fünfjahreszeitraum für die regionale Ansässigkeit.
Bei Immobilien ist die öffentliche Schenkungsurkunde für die Wirksamkeit erforderlich. Bei Geld oder anderen beweglichen Vermögenswerten kann die Schenkung schon durch wirksame Vereinbarung, Annahme und Übergabe vollzogen sein. Eine spätere Überweisung oder Registereintragung verschiebt den Steuerstichtag nicht automatisch.
Nicht jeder Vermögensübergang ist eine Schenkung
Vor der Ansässigkeits- und Länderprüfung muss der Erwerb rechtlich eingeordnet werden. Die Bezeichnung im Überweisungstext oder im Familiengespräch entscheidet nicht.
| Vorgang | Grundentscheidung für die Steuerprüfung |
|---|---|
| Unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden | Schenkung; in Spanien regelmäßig Erklärung über Modelo 651 beziehungsweise den für den zuständigen staatlichen Weg freigegebenen Schenkungsprozess |
| Erbschaft oder Vermächtnis | Erwerb von Todes wegen; eigener Tatbestand und anderer Erklärungsweg |
| Lebensversicherungsleistung wegen Todes | je nach Versicherungsnehmer, versicherter Person und Begünstigtem eigenständiger ISD-Tatbestand oder anderer Steuerweg; nicht pauschal mit einem Erbanfall gleichsetzen |
| Balearischer Nachfolgepakt | kann nach dem anwendbaren Zivilrecht ein Erwerb von Todes wegen sein; nicht allein wegen der Vermögensübertragung als gewöhnliche Schenkung behandeln |
| Bestellung von Nießbrauch oder Übertragung bloßen Eigentums | gesonderte Bewertung der Teilrechte; Entstehung und spätere Konsolidierung können unterschiedliche Erwerbsvorgänge sein |
| Darlehen, treuhänderische Übertragung, Vorauszahlung, Abtretung oder gemischter Vertrag | Gegenleistung, Rückzahlungsanspruch, wirtschaftliches Eigentum und tatsächlicher Vollzug entscheiden; ein unentgeltlicher Teil kann separat steuerpflichtig sein |
Gerade bei Nachfolgepakten, Teilrechten und gemischten Verträgen müssen Zivilrecht, Steuerart, Bewertungsstichtag und Formularweg gemeinsam bestimmt werden. Modelo 651 darf nicht nur deshalb verwendet werden, weil Vermögen zu Lebzeiten übertragen wird.
Wer ist umgezogen?
Der Satz „Schenkung nach dem Umzug“ kann vier unterschiedliche Fälle meinen:
| Fall | Typische Steuerfragen |
|---|---|
| Nur der Beschenkte zieht nach Spanien | Spanische weltweite Schenkungsteuer möglich; Deutschland bleibt wegen des Schenkers und gegebenenfalls wegen der Fünfjahresregel im Spiel |
| Nur der Schenker zieht nach Spanien | Spanien kann beim Schenker IRPF auslösen; die Schenkungsteuer des Beschenkten hängt von dessen Ansässigkeit und vom Vermögensort ab |
| Beide ziehen nach Spanien | Spanien kann weltweit besteuern; Deutschland kann wegen fortbestehender Wohnsitze oder der Fünfjahresregel weiter zugreifen |
| Einer bleibt in Deutschland, der andere lebt auf Mallorca | Hohe Wahrscheinlichkeit paralleler Erklärungen; Zuständigkeit und Anrechnung müssen koordiniert werden |
Die Steuer wird nicht allein durch den Wohnort des Schenkers bestimmt. In Spanien ist für die Schenkungsteuer in erster Linie der Beschenkte maßgeblich; der Schenker hat daneben eigene Einkommensteuerfolgen.
Spanische Ansässigkeit am Schenkungsstichtag
Artikel 6 des spanischen Schenkungsteuergesetzes verweist auf die Ansässigkeitskriterien des Einkommensteuerrechts. Artikel 17 Absatz 2 der ISD-Verordnung enthält für die Aufenthaltstage aber eine besondere Zeitregel: Maßgeblich sind die 365 Tage vor dem Steuerstichtag, nicht das gesamte Kalenderjahr. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschenkte
- sich mehr als 183 Tage innerhalb dieser 365 Tage in Spanien aufgehalten hat; vorübergehende Abwesenheiten sind nach den herangezogenen IRPF-Regeln zu berücksichtigen;
- den Hauptkern oder die Basis seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien hat; oder
- unter die widerlegbare Vermutung fällt, weil der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und abhängige minderjährige Kinder gewöhnlich in Spanien leben.
Für den gewöhnlichen IRPF-Umzugsfall bleibt die Kalenderjahresprüfung nach Artikel 9 LIRPF maßgeblich. Wer im März nach Mallorca zieht und bis Jahresende bleibt, kann danach im betreffenden Kalenderjahr einkommensteuerlich in Spanien ansässig sein. Daraus folgt aber nicht automatisch die persönliche Schenkungsteuerpflicht für eine im April erhaltene Zuwendung: Für diese sind die Aufenthaltstage vor dem Schenkungsstichtag und die weiteren Ansässigkeitskriterien gesondert zu beurteilen; spätere Tage bis zum Jahresende füllen den ISD-Aufenthaltstest nicht nachträglich auf.
Auch bei einem Umzug im Oktober entscheidet deshalb nicht allein die Zahl der Tage im Umzugskalenderjahr. Frühere spanische Aufenthalte innerhalb des maßgeblichen 365-Tage-Zeitraums sowie wirtschaftlicher Mittelpunkt und Familienvermutung sind einzubeziehen. Fehlt eine spanische Ansässigkeit nach diesen Regeln, bleibt spanisches Vermögen grundsätzlich territorial steuerpflichtig.
Besteht zugleich nach beiden innerstaatlichen Rechten eine Einkommensteueransässigkeit, kann das deutsch-spanische Einkommensteuerabkommen die Ansässigkeit für die von ihm erfassten Steuern zuordnen. Diese Abkommenszuordnung ersetzt jedoch nicht ohne Weiteres die eigenständige Prüfung der spanischen Schenkungsteuer und schafft kein Schenkungsteuerabkommen.
Wann Spanien die Schenkung erfasst
Der Beschenkte ist am Schenkungsstichtag nach den ISD-Regeln in Spanien ansässig
Dann unterliegt grundsätzlich der gesamte unentgeltliche Erwerb der spanischen Schenkungsteuer, unabhängig davon, ob Geld auf einem deutschen Konto, eine deutsche Immobilie oder Anteile an einer ausländischen Gesellschaft übertragen werden. Steuerschuldner ist der Beschenkte.
Der Beschenkte ist nicht spanisch ansässig
Spanien besteuert dann insbesondere Vermögen oder Rechte, die in Spanien belegen, ausübbar oder zu erfüllen sind. Beispiele sind eine Wohnung auf Mallorca, bestimmte spanische Beteiligungen oder Forderungen mit spanischem Erfüllungsort.
Der Schenker ist spanisch ansässig
Die Ansässigkeit des Schenkers begründet für sich allein keine weltweite spanische Schenkungsteuer des nicht ansässigen Beschenkten. Sie ist aber für den spanischen IRPF des Schenkers wichtig: Die unentgeltliche Übertragung kann einen steuerpflichtigen Vermögensgewinn auslösen.
Welches Regionalrecht gilt nach dem Umzug auf die Balearen?
Auch wenn der Beschenkte in Spanien ansässig ist, muss das anwendbare Recht einer autonomen Gemeinschaft bestimmt werden.
Immobilien
Bei der Schenkung einer spanischen Immobilie gilt grundsätzlich das Recht der autonomen Gemeinschaft, in der das Grundstück liegt. Eine Wohnung auf Mallorca führt daher grundsätzlich zum balearischen Recht, unabhängig davon, ob der Beschenkte erst kurz zuvor nach Spanien gezogen ist. Bei einer ausländischen Immobilie und einem in Spanien ansässigen Beschenkten ist dagegen die AEAT für die Erklärung zuständig; materiell gilt das Recht seiner maßgeblichen spanischen Wohnsitzregion.
Geld, Depot, Beteiligung und sonstige Rechte
Bei anderen Vermögenswerten knüpft das Gesetz an die regionale Ansässigkeit des Beschenkten an. Dafür werden grundsätzlich die Tage in den fünf Jahren vor dem Schenkungsstichtag, taggenau und endend am Vortag, nach autonomen Gemeinschaften verglichen.
Wer direkt aus Deutschland nach Mallorca zieht und zuvor in keiner anderen spanischen Region lebte, wird innerhalb dieses Vergleichs regelmäßig die meisten spanischen Regionaltage auf den Balearen haben. Wer zuvor beispielsweise mehrere Jahre in Madrid lebte, kann trotz aktueller Mallorca-Adresse noch dem Recht Madrids unterliegen.
Nichtansässige
Ist der Beschenkte nicht in Spanien ansässig, kann die AEAT statt der ATIB für die Erklärung zuständig sein. Die staatliche Zusatzregel kann dennoch balearisches Recht zuweisen, etwa bei einer auf Mallorca gelegenen Immobilie. Verwaltung und anwendbares Recht sind deshalb getrennt einzutragen.
Balearische Entlastungen nach dem Umzug
Unterliegt die Schenkung balearischem Recht, kann seit dem 25. Juli 2025 für Beschenkte der Gruppen I und II ein Abzug von 100 Prozent der liquiden Steuerschuld gelten. Für bestimmte Angehörige der Gruppe III gelten Abzüge von 60 beziehungsweise 35 Prozent.
Die Entlastung bleibt an formelle und materielle Bedingungen gebunden:
- Bei Immobilien muss die öffentliche Urkunde den relevanten Wert nennen; er darf den Kataster-Referenzwert zuzüglich 20 Prozent beziehungsweise mangels Referenzwert den Marktwert nicht überschreiten.
- Fehlt diese Voraussetzung bei Gruppen I und II, beträgt der Ersatzabzug die liquide Steuerschuld abzüglich 7 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Reduktionen (base liquidable), mindestens null. Es verbleiben höchstens diese 7 Prozent; eine bereits niedrigere liquide Steuerschuld wird nicht angehoben.
- Bei Bargeld sowie Guthaben auf Konten und Einlagen im Sinne von Artikel 12 Ley 19/1991 müssen Herkunft der Mittel nachgewiesen und in der öffentlichen Urkunde angegeben werden.
- Die Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn nach dem Abzug keine Zahlung verbleibt.
Zusätzlich sind spezielle Reduktionen zu prüfen, etwa für Familienunternehmen, erste gewöhnliche Wohnungen oder bestimmte persönliche Situationen. Eine Begünstigung darf nicht allein aus Verwandtschaft oder dem Etikett „Familienholding“ abgeleitet werden.
Bewertung, Berechnung und Verfahrensfristen
Die spanische Berechnung erfolgt in getrennten Stufen: Zuerst wird der steuerliche Wert des übertragenen Vermögens abzüglich abzugsfähiger Lasten bestimmt. Danach folgen gegebenenfalls Reduktionen der Bemessungsgrundlage, Tarif, Multiplikationskoeffizient nach Verwandtschaft und Vorvermögen sowie der einschlägige regionale Quotenabzug. Eine hohe balearische Entlastung darf deshalb erst am Ende der Berechnung eingesetzt werden.
Bei Immobilien ist grundsätzlich der Kataster-Referenzwert maßgeblich, wenn er am Stichtag vorhanden ist; ein höherer erklärter Wert kann vorgehen. Fehlt ein Referenzwert, bleibt der Marktwertvergleich erforderlich. Konten, Depots, Gesellschaftsanteile, Nießbrauch und bloßes Eigentum brauchen jeweils eine eigene stichtagsbezogene Bewertung. Bei Beteiligungen gehören Jahresabschlüsse, Gesellschafterrechte, Unternehmensfunktion und gegebenenfalls die Voraussetzungen einer Familienunternehmensbegünstigung in die Akte.
Für eine gewöhnliche Schenkung beträgt die balearische Erklärungsfrist grundsätzlich einen Monat ab dem steuerlich wirksamen Vorgang. Werden Einreichung und Zahlung vollständig elektronisch über den balearischen Weg erledigt, sieht das aktuelle Regionalrecht einen Monat und zehn Kalendertage vor. Bei Zuständigkeit der AEAT – etwa bei Nichtansässigen oder beim Erwerb einer ausländischen Immobilie durch einen Ansässigen – gilt dagegen die staatliche Frist von 30 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Akt oder Vertrag. Die bei Erbschaften mögliche Fristverlängerung darf nicht auf eine gewöhnliche Schenkung übertragen werden.
Eine Stundung oder Ratenzahlung ist eine Zahlungserleichterung, keine Verlängerung der Erklärungsfrist. Sie muss gesondert beantragt werden, kann Sicherheiten erfordern und lässt die fristgerechte Einreichung grundsätzlich unberührt. In Deutschland ist der Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, soweit keine Ausnahme greift. Bei urbanem spanischem Grundbesitz kommt daneben die kommunale IIVTNU-Erklärung hinzu, bei Vorgängen unter Lebenden grundsätzlich innerhalb von 30 Arbeitstagen.
Zur vollständigen Verfahrensakte gehören insbesondere Schenkungsvertrag und Annahme, Personenstand und Güterstand, Staatsangehörigkeit und Ansässigkeitsnachweise, Aufenthaltskalender, Eigentums- und Registerunterlagen, Stichtagsbewertungen, Bank- und Zahlungsbelege, Mittelherkunft, frühere Zuwendungen, Unterlagen zu Beteiligungen oder Teilrechten sowie Einreichungs-, Zahlungs- und gegebenenfalls Berichtigungsbelege aus beiden Staaten.
Deutschland bleibt nach dem Wegzug oft steuerlich beteiligt
Deutschland erhebt Schenkungsteuer für den gesamten Erwerb, wenn bei Ausführung der Schenkung der Schenker oder bei Entstehung der Steuer der Beschenkte als deutscher Inländer gilt. Inländer sind insbesondere Personen mit deutschem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt.
Bei deutschen Staatsangehörigen wirkt zusätzlich die Regel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG: Wer sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat und keinen deutschen Wohnsitz mehr besitzt, gilt weiterhin als Inländer. Die Frist ist keine pauschale Steuerbefreiungs- oder Steuerpflichtgrenze; zunächst muss feststehen, wann der dauerhafte Auslandsaufenthalt begann und ob in Deutschland tatsächlich kein Wohnsitz mehr verfügbar war.
Selbst wenn weder Schenker noch Beschenkter unbeschränkt steuerpflichtig sind, kann deutsches Inlandsvermögen eine beschränkte Steuerpflicht auslösen. Dazu zählen nur die gesetzlich definierten Vermögensarten.
Der Erwerber und bei einer Schenkung auch der Schenker müssen den Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzeigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine Beurkundung durch einen spanischen Notar befreit sie davon nicht. Mehrere Zuwendungen vom selben Schenker an denselben Beschenkten innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Ein Wegzug setzt diese Zusammenrechnung nicht zurück.
Kein Schenkungsteuerabkommen zwischen Deutschland und Spanien
Das geltende Abkommen zwischen Deutschland und Spanien betrifft Einkommen- und Vermögensteuern. Schenkungsteuer ist nicht erfasst. Beide Staaten wenden daher ihr eigenes Recht an.
Spanische Anrechnung
Bei persönlicher spanischer Steuerpflicht kann nach Artikel 23 LISD die niedrigere der folgenden Beträge abgezogen werden:
- tatsächlich im Ausland gezahlte vergleichbare Steuer auf den betreffenden Erwerb;
- spanischer Steueranteil, der nach dem durchschnittlichen effektiven Satz auf das Auslandsvermögen entfällt.
Deutsche Anrechnung
Nach § 21 ErbStG kann auf Antrag eine festgesetzte, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer angerechnet werden, soweit sie auf gesetzlich definiertes Auslandsvermögen entfällt, das auch in Deutschland besteuert wird. Die Anrechnung ist objekt- und fristgebunden und verlangt Nachweise.
Eine vollständige Neutralisierung ist nicht garantiert. Wenn Deutschland einen Vermögenswert nicht als Auslandsvermögen im Sinne des § 21 behandelt oder Spanien wegen einer balearischen Entlastung keine Steuer festsetzt, kann die jeweilige Anrechnung gering oder null sein.
Schenkung von Geld nach dem Umzug
Bei einer Geldschenkung an einen in Spanien ansässigen Beschenkten ist Spanien grundsätzlich für den weltweiten Erwerb zuständig. Zu dokumentieren sind:
- Schenkungsvertrag und Annahme;
- Konten des Schenkers und Beschenkten;
- Herkunft der Mittel;
- Überweisungsweg und Währung;
- Verwandtschaft;
- Ansässigkeit am Schenkungsstichtag nach den ISD-Regeln einschließlich des 365-Tage-Zeitraums;
- regionale Fünfjahreszuordnung;
- frühere Schenkungen.
Für die balearische 100-Prozent-Entlastung bei Gruppen I und II reicht die Überweisung allein nicht. Herkunft und öffentliche Urkunde sind gesetzlich relevant.
Kursunterschiede können dazu führen, dass Deutschland und Spanien bei einer Fremdwährungsschenkung unterschiedliche Euro-Werte ansetzen. Jeder Staat verwendet seine eigenen Stichtags- und Bewertungsregeln.
Schenkung einer Immobilie nach dem Umzug
Bei einer Immobilie sind mindestens vier Steuerarten zu trennen:
- spanische Schenkungsteuer des Beschenkten;
- gegebenenfalls deutsche Schenkungsteuer;
- spanischer IRPF oder Nichtresidentensteuer des Schenkers auf einen Vermögensgewinn;
- kommunale IIVTNU für urbanen Grund und Boden.
Die spanische Schenkung erfordert eine öffentliche Urkunde. Für die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich mindestens der Kataster-Referenzwert maßgeblich; bei höherem erklärtem Wert gilt dieser, und ohne Referenzwert ist der Marktwertvergleich erforderlich. Der Wert in der Urkunde ist zugleich für die balearische Quotenentlastung relevant.
Bei IIVTNU ist in unentgeltlichen Fällen grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner. Kann ein fehlender Bodenwertzuwachs nachgewiesen werden, liegt nach dem Gesetz kein steuerbarer Wertzuwachs vor. Die kommunale Erklärung ist bei Vorgängen unter Lebenden grundsätzlich innerhalb von 30 Arbeitstagen abzugeben; die Gemeindeordnung bestimmt die konkrete Abwicklung.
Schenkung von Unternehmensanteilen nach dem Umzug
Anteilsübertragungen sind besonders fehleranfällig, weil mehrere Ebenen zusammentreffen:
- spanische Schenkungsteuer beim Beschenkten;
- deutsche Schenkungsteuer und mögliche Unternehmensvermögensbegünstigung;
- spanische oder deutsche Bewertung der Beteiligung;
- spanischer IRPF des Schenkers;
- mögliche deutsche Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG;
- gesellschaftsrechtliche Zustimmung, Form und Register;
- spätere Veräußerungsbesteuerung des Beschenkten.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG stellt die unentgeltliche Übertragung qualifizierter Kapitalgesellschaftsanteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person einer Veräußerung zum gemeinen Wert gleich, wenn die weiteren persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Einkommensteuerfolge kann neben der Schenkungsteuer entstehen.
In Spanien kann eine Übertragung begünstigten Betriebsvermögens oder qualifizierter Beteiligungen unter engen Voraussetzungen nicht zur Gewinnrealisierung führen. Die Voraussetzungen der Schenkungsteuer- und Vermögensteuerbegünstigung müssen dann zusammen geprüft werden. Eine nach Spanien verlegte reine Vermögensverwaltung erfüllt diese Regeln nicht automatisch.
Kein automatischer höherer Anschaffungswert
Eine hohe Bewertung oder Steuerfestsetzung in Deutschland erhöht nicht automatisch die spanischen Anschaffungskosten. Für eine spätere spanische Veräußerung richtet sich der Wert grundsätzlich nach Artikel 36 IRPF: maßgeblich sind die Regeln der spanischen Schenkungsteuer, begrenzt durch den Marktwert. Bei einer qualifizierten Unternehmensschenkung nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c IRPF werden dagegen die Anschaffungswerte und Anschaffungsdaten des Schenkers fortgeführt.
Auch § 6 AStG enthält eine besondere Anschaffungskostenregel nur in seinem eigenen Anwendungsbereich und abhängig von der Entrichtung der Wegzugssteuer. Sie ersetzt nicht die spanische Wertprüfung. Für jede künftige Veräußerung ist deshalb eine lückenlose Stichtagsakte erforderlich.
Praktische Arbeitsfolge
- Wohnsitze, Aufenthaltskalender und Staatsangehörigkeiten beider Beteiligten feststellen.
- Schenkungsgegenstand und rechtliche Eigentumsquote des Schenkers verifizieren.
- Schenkungsstichtag und zivilrechtliche Form festlegen.
- Spanische persönliche oder territoriale Steuerpflicht des Beschenkten prüfen.
- Zuständige autonome Gemeinschaft beziehungsweise AEAT bestimmen.
- Deutschen Inländerstatus beider Beteiligten und deutsches Inlandsvermögen prüfen.
- Werte nach deutschem und spanischem Recht getrennt ermitteln.
- Reduktionen, Verwandtschaftsgruppen, Vorvermögen und frühere Erwerbe prüfen.
- Spanische und deutsche Anrechnung modellieren, bevor die Urkunde endgültig gestaltet wird.
- Modelo 651 beziehungsweise staatliche Erklärung, deutsche Anzeige und kommunale Erklärungen fristgerecht einreichen.
- Bescheide, Zahlungsbelege und Übersetzungen für spätere Anrechnung und Veräußerung archivieren.
Praxisbeispiele
Kind zieht im März nach Mallorca und erhält im Juni Geld von den Eltern
Annahmen: Das Kind hält sich ab März dauerhaft auf Mallorca auf, ist im Kalenderjahr spanisch ansässig, die Eltern leben in Deutschland und schenken 400.000 Euro. Das Kind lebte zuvor in keiner anderen spanischen Region.
Folge: Die IRPF-Kalenderjahresansässigkeit allein entscheidet die Schenkungsteuer nicht. Ohne frühere spanische Aufenthalte sind von März bis zur Schenkung im Juni noch keine mehr als 183 Tage in den vorhergehenden 365 Tagen erreicht. Erfüllt das Kind am Schenkungsstichtag dennoch ein anderes Ansässigkeitskriterium, etwa über den wirtschaftlichen Mittelpunkt, erfasst Spanien grundsätzlich den weltweiten Erwerb. Andernfalls ist zu prüfen, ob das geschenkte Geld einen spanischen Vermögensbezug hat; ohne einen solchen Bezug greift keine spanische territoriale Schenkungsteuer. Bei persönlicher Steuerpflicht sprechen für die regionale Zuordnung die meisten spanischen Aufenthaltstage im Fünfjahreszeitraum für die Balearen. Bei anwendbarem balearischem Recht und Gruppe II kann der 100-Prozent-Abzug greifen, wenn Mittelherkunft und öffentliche Urkunde ordnungsgemäß vorliegen. Deutschland erfasst den Erwerb parallel, weil die Eltern als Schenker Inländer sind. Für ein Kind steht jedoch grundsätzlich je Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung; bei entsprechend unverbrauchten Freibeträgen fällt auf die genannten 400.000 Euro keine deutsche Schenkungsteuer an. Vorerwerbe vom jeweiligen Elternteil innerhalb von zehn Jahren sind einzubeziehen. Dieses Ergebnis ist von einer spanischen Quotenentlastung unabhängig.
Deutscher Unternehmer schenkt nach dem Wegzug GmbH-Anteile an den auf Mallorca lebenden Sohn
Annahmen: Vater und Sohn sind deutsche Staatsangehörige. Der Vater hat Deutschland vor zwei Jahren verlassen, der Sohn ist in Spanien ansässig. Übertragen werden qualifizierte GmbH-Anteile.
Folge: Spanien prüft die weltweite Schenkung beim Sohn. Deutschland kann wegen der fortwirkenden Inländereigenschaft und wegen der Beteiligung weiterhin Schenkungsteuer erheben. Zusätzlich sind beim Vater die Wegzugsbesteuerung beim damaligen Wegzug und die Folgen der späteren Schenkung für eine Rückkehrregelung oder eine noch laufende Ratenzahlung nach § 6 AStG zu prüfen. Die fortwirkende Inländereigenschaft für die Schenkungsteuer beantwortet diese Einkommensteuerfragen nicht. Unternehmensbegünstigungen beider Staaten sind eigenständig nachzuweisen; eine Begünstigung in einem Staat bindet den anderen nicht.
Wohnung auf Mallorca wird nach dem Umzug an die Tochter übertragen
Annahmen: Mutter und Tochter wohnen inzwischen in Spanien, die Wohnung liegt in Calvià und wird notariell geschenkt.
Folge: Balearisches Recht gilt wegen der Lage. Die Tochter reicht grundsätzlich Modelo 651 ein und prüft den Quotenabzug. Die Mutter kann im IRPF einen Vermögensgewinn versteuern müssen. Die Tochter muss die kommunale IIVTNU prüfen und innerhalb der kommunalen Frist handeln. Deutschland bleibt zu prüfen, solange eine Inländereigenschaft oder deutsches Inlandsvermögen besteht.
Typische Fehler
- Der Meldetag in Spanien wird ungeprüft als Beginn der Steueransässigkeit verwendet.
- Die 183-Tage-Regel wird für das falsche Zeitfenster geprüft oder wirtschaftlicher Mittelpunkt und Familienvermutung fehlen.
- Die aktuelle Mallorca-Adresse wird ohne Fünfjahresprüfung als Regionalrecht angesetzt.
- Die deutsche Fünfjahresregel für Staatsangehörige wird übersehen.
- Eine spanische Nullschuld wird mit fehlender deutscher Steuer verwechselt.
- Bei Geldschenkungen fehlen Herkunftsnachweis und öffentliche Urkunde für die balearische Entlastung.
- Bei Anteilen werden Schenkungsteuer und § 6 AStG nicht getrennt berechnet.
- IRPF des Schenkers und IIVTNU werden nicht eingeplant.
- Ein deutscher Wert wird als automatischer spanischer Anschaffungswert übernommen.
- Frühere Schenkungen innerhalb der deutschen Zehnjahresfrist oder spanische Zusammenrechnungsregeln werden nicht erfasst.
Häufige Fragen
Muss eine Schenkung nach dem Umzug immer in Spanien erklärt werden?
Nein. Entscheidend sind die Ansässigkeit des Beschenkten am Schenkungsstichtag nach den ISD-Regeln und bei Nichtansässigkeit der Bezug des Vermögens zu Spanien. Bei der Tageszählung gelten die 365 Tage vor dem Steuerstichtag. Wer danach in Spanien persönlich steuerpflichtig ist, unterliegt grundsätzlich mit dem weltweiten Erwerb.
Endet die deutsche Schenkungsteuer mit der Abmeldung?
Nicht zwingend. Ein fortbestehender deutscher Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder bei deutschen Staatsangehörigen die gesetzliche Fünfjahresregel kann die unbeschränkte Steuerpflicht erhalten.
Reicht die balearische 100-Prozent-Entlastung aus, um nichts zu tun?
Nein. Zuständigkeit, Wert, Gruppe und Form müssen geprüft und die Erklärung abgegeben werden. Deutschland kann unabhängig davon Steuer erheben.
Welches Land rechnet zuerst an?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Beide Staaten haben eigene Anrechnungsnormen mit unterschiedlichen Vermögensdefinitionen und Höchstbeträgen. Die zeitliche Koordination der Bescheide und Zahlungsnachweise ist Teil der Fallplanung.
Hat der Schenker in Spanien keine Steuer, weil er kein Geld erhält?
Doch, ein spanisch ansässiger Schenker kann einen steuerpflichtigen Vermögensgewinn erzielen. Nur besondere gesetzliche Ausnahmen, etwa bei qualifiziertem Familienbetriebsvermögen, können die Realisierung verhindern.
Kann eine Schenkung rückdatiert werden, um sie vor den Umzug zu legen?
Eine rückdatierte Dokumentation ändert einen tatsächlich späteren Vollzug nicht und schafft erhebliche Beweis- und Sanktionsrisiken. Maßgeblich sind die rechtliche Wirksamkeit, Annahme, Verfügungsmacht und tatsächliche Durchführung.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 10. August 2026. Bei jeder Gestaltung ist die am Schenkungsstichtag geltende Fassung maßgeblich.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-27678
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9855&lang=es
- https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=5347&lang=es
- https://www.atib.es/TA/modelos/Modelo.aspx?lang=es&m=651
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-20278
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__2.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__21.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- AEAT: Adquisiciones inter vivos, Modelo 651: Zuständigkeitsbeschreibung
- AEAT: Plazos de presentación, Modelo 651: Gesamter Fristenhinweis
- Ley 19/1991, Impuesto sobre el Patrimonio: Art. 4 Ocho; Art. 12
- ErbStG § 16: Abs. 1 Nr. 2
- BMF ErbStH 2020, R E 30: Abs. 2 Sätze 3–4
