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Ein Ehepartner bleibt in Deutschland

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 30 Min.

Kurz & klar

Bleibt ein Ehepartner in Deutschland, behält er dort regelmäßig eine eigene steuerliche Anknüpfung; der nach Spanien gezogene Partner wird dadurch aber nicht automatisch in Deutschland steuerlich ansässig. Einkommen- und Vermögensteuer werden personenbezogen geprüft, während Erbschaften und Schenkungen zusätzlich vom Wohnsitz des Erwerbers, vom Vermögensort, vom Ereigniszeitpunkt und von regionalen Regeln abhängen. Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer, sodass Doppelverfahren und nur begrenzte nationale Anrechnungsmöglichkeiten einzuplanen sind.

Ein Ehepaar kann gleichzeitig in zwei Staaten leben, ohne dass daraus eine einheitliche „Familienansässigkeit“ entsteht. Der in Deutschland gebliebene Ehepartner kann dort einen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt behalten, während der andere in Spanien nach den spanischen Regeln steuerlich ansässig wird. Möglich ist aber auch, dass der weggezogene Partner wegen einer weiter nutzbaren Wohnung in Deutschland zunächst in beiden Staaten als ansässig gilt und erst das Doppelbesteuerungsabkommen die Ansässigkeit für Einkommen- und Vermögensteuer einem Staat zuordnet.

Bei Erbschaften und Schenkungen ist die Lage noch einmal anders. Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen gilt dafür nicht. Entscheidend sind dann unter anderem der Wohnsitz von Erblasser, Schenker und Erwerber, der Ort des Vermögens, die Art des Erwerbs, das anwendbare Regionalrecht und der Tag, an dem die Steuer entsteht.

Das Wichtigste im Überblick

  • Jeder Ehepartner wird zunächst einzeln geprüft. Die spanische Einkommensteuer-Ansässigkeit richtet sich insbesondere nach mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr, dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen und einer widerlegbaren Familienvermutung. Deutschland knüpft unter anderem an eine beibehaltene und nutzbare Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt an.
  • Der Ehepartner in Deutschland zieht den anderen nicht automatisch in die deutsche Steuerpflicht. Eine weiterhin verfügbare deutsche Wohnung, regelmäßige Nutzung, Familie, Tätigkeit und wirtschaftliche Bindungen können aber eine deutsche Ansässigkeit begründen oder die Abkommensprüfung beeinflussen.
  • Bei doppelter Ansässigkeit gilt für Einkommen und Vermögen die Stufenfolge des Abkommens. Geprüft werden ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und notfalls ein Verständigungsverfahren.
  • Eine gemeinsame spanische Einkommensteuererklärung ist nicht selbstverständlich. Die gemeinsame Veranlagung ist eine Option und setzt grundsätzlich voraus, dass alle Mitglieder der spanischen Familieneinheit Steuerpflichtige der spanischen Einkommensteuer sind. Lebt der andere Ehepartner ausschließlich als deutscher Steuerpflichtiger, scheidet diese Option regelmäßig aus.
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt anderen Anknüpfungen als die Einkommensteuer. In Spanien ist grundsätzlich der Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte oder Versicherungsbegünstigte Steuerschuldner. Ein in Spanien ansässiger Erwerber unterliegt dort grundsätzlich mit dem weltweiten unentgeltlichen Erwerb; ein nicht in Spanien ansässiger Erwerber grundsätzlich nur mit spanisch belegenen oder dort ausübbaren Rechten und bestimmten Versicherungsleistungen.
  • Der in Deutschland gebliebene Ehepartner kann in Deutschland mit dem weltweiten Erwerb steuerpflichtig sein. Nach § 2 ErbStG genügt für die unbeschränkte Steuerpflicht, dass Erblasser, Schenker oder Erwerber zum maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist. Eine deutsche Staatsangehörigkeit kann nach einem Wegzug zusätzlich eine Fünfjahresregel auslösen.
  • Es gibt kein deutsch-spanisches Erbschaftsteuerabkommen. Das geltende Abkommen erfasst Einkommen und Vermögen, nicht Erbschaften und Schenkungen. Nationale Anrechnungsregeln können Doppelbelastungen mindern, erfassen aber nicht zwingend jede Konstellation oder jede Steuer vollständig.
  • Balearische Ehegattenbegünstigungen können sehr weit reichen, müssen aber im konkreten Fall anwendbar sein. Für qualifizierte Erwerbe von Todes wegen durch Ehegatten der Gruppe II sieht das balearische Recht derzeit eine Bonifikation von 100 Prozent der korrigierten Steuerquote vor. Für bestimmte Schenkungen zwischen Ehegatten besteht eine 100-prozentige Abzugsmöglichkeit von der liquiden Quote. Zuständigkeit, Dokumentation, Immobilienwert und weitere Voraussetzungen bleiben entscheidend; die Erklärungspflicht entfällt nicht.
  • Erbrecht und Steuerrecht sind getrennt. Eine Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung kann das anwendbare Erbrecht bestimmen, aber nicht den Steuerstaat. Dasselbe gilt für das auf den Güterstand anwendbare Recht.
  • Fristen laufen auch bei Nullsteuer. Auf den Balearen sind Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich binnen sechs Monaten zu erklären; die Verlängerung um weitere sechs Monate muss rechtzeitig beantragt werden. Bei Zuständigkeit der ATIB sind Schenkungen und andere Vorgänge grundsätzlich binnen eines Monats zu erklären. Bei staatlicher AEAT-Zuständigkeit, insbesondere für den nicht ansässigen Beschenkten, gilt für Schenkungen dagegen grundsätzlich eine Frist von 30 Arbeitstagen ab dem Folgetag. In Deutschland ist ein steuerbarer Erwerb regelmäßig binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen, soweit keine Ausnahme greift.

Die Ausgangsfrage in neun Fakten zerlegen

Der Satz „Mein Ehepartner bleibt in Deutschland“ reicht für eine steuerliche Beurteilung nicht. Vor jeder Gestaltung oder Erklärung sollten mindestens diese Fakten feststehen:

  1. Familienstand und Trennungssituation: verheiratet, rechtlich getrennt, tatsächlich getrennt, Scheidungsverfahren, Unterhalts- oder Ausgleichsansprüche.
  2. Güterstand: deutsches oder spanisches Güterrecht, Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, sociedad de gananciales, Rechtswahl und Datum einer Änderung.
  3. Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit: für jede Person und jedes Kalenderjahr getrennt; zusätzlich die abkommensrechtliche Ansässigkeit.
  4. Wohnungen und Nutzung: Eigentum oder Mietwohnung, Verfügbarkeit, Schlüsselgewalt, tatsächliche Übernachtungen und Aufgabezeitpunkt.
  5. Tätigkeit und Sozialversicherung: Arbeitgeber, Geschäftsleitung, Arbeitsorte, Homeoffice-Tage, selbständige Tätigkeit, Entsendung und A1-Bescheinigung.
  6. Eigentum und Werte: Grundbuch, Depots, Konten, Gesellschaftsanteile, Versicherungen, Forderungen, Schulden und wirtschaftliches Eigentum.
  7. Nachfolgeunterlagen: Testament, Erbvertrag, Nachfolgepakt, Bezugsrecht einer Versicherung, Nießbrauch, Vollmachten und Registerstand.
  8. Ereignis und Zeitpunkte: Tod, Annahme, Schenkungsversprechen, notarielle Beurkundung, wirtschaftliche Übergabe, Signing, Closing, Zahlung und Eintragung.
  9. Nachweise und Bestätigungsstatus: Welche Angabe ist durch Urkunde, Registerauszug, Steuerbescheinigung, Kontoauszug oder Kalender belegt und welche beruht nur auf einer Annahme?

Diese Trennung ist wichtig, weil verschiedene Steuern unterschiedliche Zeitpunkte und Personen betrachten. Der Wohnsitz des verstorbenen Ehepartners kann für das balearische Regionalrecht maßgeblich sein, während die persönliche spanische Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich an der Ansässigkeit des Erwerbers anknüpft. Deutschland wiederum kann bereits deshalb den gesamten Erwerb erfassen, weil der Erwerber in Deutschland wohnt.

Steueransässigkeit beider Ehepartner getrennt bestimmen

Spanien: mehr als nur die 183-Tage-Regel

Nach Artikel 9 der spanischen Einkommensteuer-Ley ist eine Person in Spanien steuerlich ansässig, wenn mindestens eine der gesetzlichen Alternativen erfüllt ist:

  • Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr in Spanien; sporadische Abwesenheiten werden grundsätzlich mitgezählt, solange keine ausländische Steueransässigkeit nachgewiesen wird;
  • Mittelpunkt oder Hauptbasis der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien;
  • widerlegbare Vermutung, wenn der nicht rechtlich getrennte Ehepartner und die abhängigen minderjährigen Kinder nach diesen Kriterien gewöhnlich in Spanien ansässig sind.

Bleibt der Ehepartner in Deutschland, greift die spanische Familienvermutung zugunsten einer spanischen Ansässigkeit gerade nicht allein wegen der Ehe. Umgekehrt beweist die in Deutschland lebende Familie nicht automatisch, dass der andere Ehepartner in Spanien nicht ansässig ist. Aufenthalt und wirtschaftlicher Schwerpunkt bleiben eigenständige Kriterien.

Spanien behandelt die natürliche Person grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr als ansässig oder nicht ansässig. Ein innerstaatlicher tageweiser Wechsel zwischen IRPF und Nichtresidentensteuer ist außerhalb besonderer Fälle nicht die Standardlösung. Das Wegzugsjahr muss deshalb besonders sorgfältig dokumentiert werden.

Deutschland: Wohnung und gewöhnlicher Aufenthalt

Nach § 8 AO besteht ein deutscher Wohnsitz dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Eine formelle Abmeldung beseitigt einen steuerlichen Wohnsitz nicht, wenn die Wohnung tatsächlich weiter uneingeschränkt zur Verfügung steht. Umgekehrt genügt nicht jede Besuchsmöglichkeit bei Verwandten als eigener Wohnsitz.

§ 9 AO definiert den gewöhnlichen Aufenthalt nach den tatsächlichen Umständen. Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Diese Sechsmonatsfiktion gilt nach § 9 Satz 3 AO nicht bei ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommenen Aufenthalten von höchstens einem Jahr. Daneben kann eine Person auch ohne diese Fiktion einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn die Umstände ein nicht nur vorübergehendes Verweilen zeigen.

Für den nach Spanien gezogenen Ehepartner sind deshalb insbesondere zu prüfen:

  • Ist die frühere Familienwohnung weiterhin jederzeit nutzbar?
  • Gibt es ein eigenes Zimmer, persönliche Gegenstände, Schlüssel und regelmäßige Aufenthalte?
  • Wer trägt die Kosten und wer entscheidet über die Nutzung?
  • Ist die Wohnung vermietet, verkauft oder rechtlich und tatsächlich aufgegeben?
  • Wo werden Beruf, Unternehmen und Vermögen tatsächlich gesteuert?

Der in Deutschland gebliebene Ehepartner wird häufig unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bleiben. Das sagt noch nichts Endgültiges über den anderen Ehepartner aus.

Wenn beide Staaten Ansässigkeit beanspruchen

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen löst Doppelansässigkeit für die vom Abkommen erfassten Einkommen- und Vermögensteuern stufenweise:

  1. ständige Wohnstätte;
  2. Mittelpunkt der Lebensinteressen, also engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen;
  3. gewöhnlicher Aufenthalt;
  4. Staatsangehörigkeit;
  5. Verständigung der zuständigen Behörden.

Bei einem Ehepartner in Deutschland und einem in Spanien ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen besonders beweisabhängig. Ehe und Kinder sind wichtige persönliche Beziehungen, aber nicht das einzige Kriterium. Tätigkeit, Unternehmensführung, täglicher Lebensablauf, Immobiliennutzung, Vereine, medizinische Versorgung und Vermögensverwaltung können ebenfalls relevant sein.

Die Abkommensansässigkeit verteilt Besteuerungsrechte für Einkommen und Vermögen. Sie ersetzt nicht die nationalen Anzeige- und Erklärungspflichten und gilt nicht für Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Einkommensteuer während der getrennten Wohnsituation

Jeder erklärt seine eigenen Einkünfte

Der spanisch ansässige Ehepartner unterliegt grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der spanischen IRPF. Der in Deutschland ansässige Ehepartner unterliegt grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Bei Einkünften mit Bezug zum anderen Staat verteilt das Abkommen das Besteuerungsrecht und verpflichtet den Ansässigkeitsstaat je nach Einkunftsart zur Freistellung oder Anrechnung.

Typische Prüffelder sind:

  • Arbeitslohn nach tatsächlichen Arbeitstagen und Arbeitgeberstruktur;
  • Homeoffice im Staat des anderen Ehepartners;
  • Geschäftsführervergütung und Ort der Unternehmensleitung;
  • selbständige Tätigkeiten und feste Einrichtungen;
  • Vermietung einer deutschen oder spanischen Immobilie;
  • Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne;
  • Renten und Versorgungsbezüge;
  • Unterhalt, Ausgleichszahlungen und Darlehenszinsen zwischen Ehegatten.

Einkünfte werden nicht allein wegen der Ehe hälftig geteilt. Eigentum, Güterstand, Vertrag und individuelle Zurechnungsregeln entscheiden, wem ein Ertrag gehört.

Gemeinsame Veranlagung ist kein Automatismus

In Spanien bilden nicht rechtlich getrennte Ehegatten mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern grundsätzlich eine mögliche Familieneinheit. Die gemeinsame Besteuerung ist aber nur eine Wahlmöglichkeit. Artikel 83 LIRPF verlangt, dass alle Mitglieder der Familieneinheit Steuerpflichtige der spanischen Einkommensteuer sind. Ist der in Deutschland gebliebene Ehepartner kein IRPF-Steuerpflichtiger, kann der spanische Partner nicht einfach beide Einkommen in eine gemeinsame spanische Erklärung aufnehmen.

Deutschland kennt eigene Regeln. Nach § 26 EStG setzt die Ehegattenveranlagung unter anderem voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder nach § 1a entsprechend zu behandeln sind und nicht dauernd getrennt leben. Für einen in Spanien lebenden EU-/EWR-Ehegatten kann § 1a EStG unter seinen Einkommens- und Nachweisvoraussetzungen eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig ermöglichen. Das muss für jedes Jahr gesondert beantragt und belegt werden.

Eine steuerliche gemeinsame Veranlagung beweist weder einen gemeinsamen Wohnsitz noch den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Sie darf aber in einer Gesamtwürdigung nicht widersprüchlich zu anderen Angaben sein.

Vermögensteuer und Auslandsinformationen

Ist ein Ehepartner in Spanien ansässig, kann er nach der spanischen Vermögensteuer grundsätzlich mit seinem weltweiten Nettovermögen erfasst werden. Ein nicht in Spanien ansässiger Ehepartner wird grundsätzlich nur mit spanischem Vermögen erfasst. Eigentum wird personenbezogen bestimmt; eine gemeinsame Einkommensteuererklärung oder Ehe allein verschiebt kein Vermögen.

Zusätzlich können für den spanisch ansässigen Ehepartner Informationspflichten zu ausländischen Konten, Wertpapieren, Versicherungen, Immobilien oder virtuellen Währungen entstehen. Dafür kommen insbesondere Modelo 720 und Modelo 721 in Betracht. Die Meldeschwellen, Kategorien und Wiederholungsregeln sind getrennt von der eigentlichen Steuerpflicht zu prüfen.

Bei sehr hohen Vermögen kann neben der Vermögensteuer die staatliche Solidaritätssteuer auf große Vermögen relevant sein. Der in Deutschland gebliebene Ehepartner gehört nicht allein wegen der Ehe in die spanische Bemessungsgrundlage des anderen. Gemeinschaftliches oder güterrechtlich gebundenes Vermögen muss jedoch korrekt aufgeteilt werden.

Sozialversicherung folgt nicht automatisch der Steueransässigkeit

Die EU-Koordinierungsregeln bestimmen grundsätzlich nur ein anwendbares Sozialversicherungssystem. Wer gewöhnlich in zwei Mitgliedstaaten arbeitet, fällt unter die besonderen Regeln der Artikel 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Maßgeblich können Wohnstaat, wesentlicher Tätigkeitsanteil, Arbeitgeberstaat und Tätigkeitsschwerpunkt sein.

Der Wohnort des Ehepartners entscheidet darüber nicht. Wer regelmäßig aus der deutschen Familienwohnung für einen spanischen Arbeitgeber arbeitet oder in beiden Staaten selbständig tätig ist, sollte die Zuordnung vorab klären und eine A1-Bescheinigung beziehungsweise die zuständige Entscheidung der Sozialversicherungsträger dokumentieren. Steueransässigkeit, Lohnsteuer und Sozialversicherung können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Güterstand zuerst, Erb- und Schenkungsteuer danach

Bevor ein unentgeltlicher Erwerb berechnet wird, muss feststehen, welcher Vermögensanteil überhaupt dem verstorbenen oder schenkenden Ehepartner gehörte. Bei einer Immobilie im Miteigentum gehört nur der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass. Bei einem gütergemeinschaftlichen System kann zunächst eine güterrechtliche Auseinandersetzung erforderlich sein.

Die Verordnung (EU) 2016/1103 kann bestimmen, welches Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist. Eine Rechtswahl oder die gesetzlichen Auffangregeln beeinflussen Eigentums- und Ausgleichsansprüche. Die Regeln des Kapitels III über das anwendbare Recht gelten nach Artikel 69 Absatz 3 nur für Ehegatten, die nach dem 29. Januar 2019 geheiratet oder eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben; bei älteren Ehen ohne solche Rechtswahl ist das zuvor maßgebliche Kollisionsrecht zu prüfen. Steuerfragen schließt die Verordnung jedoch aus.

Entsprechend bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 grundsätzlich das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht. Ohne Rechtswahl ist regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich; eine Person kann grundsätzlich das Recht ihrer Staatsangehörigkeit wählen. Auch diese Verordnung schließt Steuer- und öffentlich-rechtliche Fragen aus.

Eine deutsche Rechtswahl im Testament verhindert daher keine spanische Erbschaftsteuer auf eine Immobilie auf Mallorca. Ein balearischer Nachfolgepakt ist nur dann als solcher wirksam und steuerlich einzuordnen, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen und das einschlägige Inselrecht tatsächlich erfüllt sind. Der Besitz einer Immobilie auf Mallorca allein genügt nicht.

Spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer: Wer wird erfasst?

Der Erwerber ist die zentrale Person

Die spanische Ley 29/1987 unterscheidet drei Haupttatbestände:

  • Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder anderen Nachfolgetitel;
  • Schenkung oder vergleichbarer unentgeltlicher Erwerb unter Lebenden;
  • Lebensversicherungsleistung, wenn Versicherungsnehmer und Begünstigter nicht dieselbe Person sind und keine besondere Einkommensteuerregel greift.

Steuerschuldner ist der jeweilige Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte oder Versicherungsbegünstigte. Nicht der gesamte Nachlass wird pauschal einer Person zugerechnet; jeder Erwerber versteuert grundsätzlich seinen individuellen Erwerb.

In Spanien ansässiger Erwerber

Ein in Spanien ansässiger Erwerber unterliegt grundsätzlich der persönlichen Steuerpflicht und damit unabhängig vom Belegenheitsort des Vermögens. Erbt der nach Mallorca gezogene Ehepartner Vermögen vom in Deutschland lebenden Ehepartner, kann Spanien daher auch deutsche Konten, Wertpapiere oder Immobilien in den spanischen Erwerb einbeziehen.

Deutschland kann gleichzeitig besteuern, weil der Erblasser oder der Erwerber in Deutschland Inländer ist oder deutsches Vermögen betroffen ist. Dann sind zwei vollständige Berechnungen erforderlich.

In Deutschland ansässiger Erwerber

Der in Deutschland gebliebene Ehepartner ist in Spanien grundsätzlich nur real steuerpflichtig. Spanien erfasst dann insbesondere Vermögen und Rechte, die in Spanien belegen sind, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind, sowie bestimmte Lebensversicherungsleistungen spanischer Versicherer oder in Spanien abgeschlossener Verträge ausländischer Versicherer mit Geschäftsbetrieb in Spanien.

Beispiel: Der in Deutschland lebende Ehepartner erbt die Hälfte einer Villa auf Mallorca vom in Spanien lebenden Ehepartner. Spanien besteuert den Erwerb der spanischen Immobilie. Deutschland kann wegen des deutschen Wohnsitzes des Erwerbers den weltweiten Erwerb erfassen. Die balearischen Regeln können in Spanien anwendbar sein, obwohl der Erwerber nicht in Spanien wohnt.

Die autonome Gemeinschaft richtig bestimmen

Welche autonome Regelung in Spanien gilt, ist nicht nur eine Frage des Wohnorts des Erwerbers. Bei Personen, die innerhalb Spaniens einer autonomen Gemeinschaft zugeordnet werden, betrachtet Artikel 28 Ley 22/2009 grundsätzlich den Zeitraum der fünf Jahre unmittelbar vor dem Tag der Steuerentstehung und zählt ihn taggenau. Für Erwerbe von Todes wegen knüpft Artikel 32 insbesondere an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an; bei Immobilienschenkungen ist grundsätzlich die Belegenheit und bei anderen Schenkungen regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt des Beschenkten maßgeblich. Für Nichtansässige und grenzüberschreitende Fälle kommen zusätzlich die besonderen Gleichstellungs- und Anknüpfungsregeln der zweiten Zusatzbestimmung der Ley 29/1987 hinzu.

Die zweite Zusatzbestimmung der Ley 29/1987 enthält unter anderem folgende Anknüpfungen:

  • War der Erblasser nicht in Spanien ansässig, kann für einen Nachlass mit spanischem Vermögen die Regelung der autonomen Gemeinschaft mit dem höchsten Wert des in Spanien belegenen Nachlassvermögens anwendbar sein. Gibt es kein spanisches Vermögen, kann bei einem in Spanien ansässigen Erwerber dessen autonome Gemeinschaft maßgeblich sein.
  • War der Erblasser in einer spanischen autonomen Gemeinschaft ansässig, können nicht in Spanien ansässige Erwerber deren Regelung anwenden.
  • Bei einer Schenkung einer spanischen Immobilie an einen nicht in Spanien ansässigen Erwerber kann die Regelung der autonomen Gemeinschaft des Belegenheitsorts anwendbar sein.
  • Bei Schenkungen beweglicher, in Spanien belegener Güter an Nichtansässige gilt die regionale Regelung der Gemeinschaft, in der diese Güter innerhalb der unmittelbar vorangehenden fünf Jahre bis zum Tag vor der Steuerentstehung die meisten Tage belegen waren. Für andere Fälle sind Ansässigkeit des Beschenkten, Vermögensart und die jeweils einschlägigen Verbindungskriterien maßgeblich.

Bei staatlicher Zuständigkeit kann die Erklärung gegenüber der AEAT statt gegenüber der ATIB abzugeben sein. Zuständigkeit und anwendbares materielles Regionalrecht dürfen nicht verwechselt werden.

So wird der spanische Erwerb berechnet

Die Berechnung folgt vereinfacht mehreren Stufen. Jede Stufe benötigt eigene Unterlagen:

  1. Individuellen Bruttoerwerb bestimmen. Erbteil, Vermächtnis, Versicherung, Schenkung, Nießbrauch oder bloßes Eigentum getrennt erfassen.
  2. Vermögen bewerten. Für Immobilien gilt grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Stichtag, wenn er vorhanden ist; ein höher erklärter Wert geht vor. Ohne zertifizierbaren Referenzwert ist grundsätzlich der höhere Wert aus Erklärung und Marktwert maßgeblich. Andere Vermögenswerte folgen ihren gesetzlichen Bewertungsregeln.
  3. Abziehbare Lasten, Schulden und Kosten prüfen. Nicht jede private Verpflichtung oder Hypothek mindert den Erwerb; maßgeblich ist, ob die Schuld gesetzlich abzugsfähig, nachgewiesen und dem Erwerb zurechenbar ist.
  4. Steuerpflichtigen Erwerb je Person ermitteln. Versicherungsleistungen können mit dem übrigen Erwerb des Begünstigten zusammenzurechnen sein.
  5. Reduktionen anwenden. Verwandtschaft, Behinderung, Hauptwohnung, Lebensversicherung, Unternehmen oder Beteiligungen können relevant sein.
  6. Tarif anwenden. Der spanische beziehungsweise balearische Tarif ist progressiv.
  7. Multiplikationskoeffizient anwenden. Verwandtschaftsgruppe und Vorvermögen des Erwerbers können die korrigierte Quote beeinflussen.
  8. Bonifikationen und Abzüge anwenden. Erst danach ergibt sich die endgültige spanische Zahllast.
  9. Anrechnung oder Vorauszahlungen berücksichtigen. Teilabrechnungen und anrechenbare ausländische Steuer sind nur nach ihren jeweiligen Voraussetzungen abzuziehen.

Ehegatten auf den Balearen

Ehegatten gehören nach dem balearischen Recht zur Gruppe II. Für Erwerbe von Todes wegen einschließlich qualifizierter Nachfolgepakte sieht Artikel 36 derzeit eine Bonifikation von 100 Prozent der korrigierten Steuerquote vor. Bei Immobilien muss der in der öffentlichen Urkunde angegebene Wert die besondere Grenze der Vorschrift einhalten: Er darf grundsätzlich den Referenzwert zuzüglich 20 Prozent beziehungsweise ohne Referenzwert den Marktwert nicht überschreiten. Die Bonifikation befreit nicht von der Abgabe der Selbstveranlagung.

Für unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden durch Ehegatten sieht Artikel 54 derzeit einen Abzug von 100 Prozent von der liquiden Quote vor. Auch hier gelten bei Immobilien die besonderen Urkunden- und Wertvoraussetzungen. Wird die besondere Immobilienwertvoraussetzung nicht eingehalten, beträgt der Ersatzabzug für Gruppen I und II nach Artikel 54 Absatz 3 die positive Differenz zwischen der liquiden Quote vor diesem Abzug und 7 Prozent der base liquidable; eine negative Differenz wird mit null angesetzt. Die verbleibende Steuer ist damit höchstens 7 Prozent dieser Bemessungsgrundlage und bei einer schon niedrigeren Quote entsprechend niedriger, nicht zwingend 7 Prozent.

Bei Geld- und Bankguthabenschenkungen verlangt die balearische Regelung für die Begünstigung einen belegten Ursprung der Mittel und dessen Angabe in der öffentlichen Urkunde. Eine bloße Überweisung mit dem Vermerk „Schenkung“ reicht für die Begünstigung daher nicht.

Diese Begünstigungen sind stark, aber keine pauschale Aussage „Schenkungen und Erbschaften zwischen Ehegatten sind steuerfrei“. Zuerst müssen Zuständigkeit, Ereignisdatum, Erwerbergruppe, Vermögensart, Urkunde, Wert, Mittelherkunft und die aktuelle Fassung der Regionalnorm stimmen.

Familienunternehmen und Gesellschaftsanteile

Für Unternehmen und qualifizierte Beteiligungen kann das balearische Recht bei Erwerb von Todes wegen grundsätzlich eine Reduktion von 95 Prozent vorsehen, wenn unter anderem die Voraussetzungen der Befreiung nach Artikel 4 Absatz 8 der spanischen Vermögensteuer-Ley erfüllt sind. Für Schenkungen bestehen ebenfalls 95-prozentige Reduktionen; besondere Varianten können unter zusätzlichen Arbeitsplatzerhaltungsregeln weiter reichen.

Deutschland kennt ein völlig anderes System. §§ 13a und 13b ErbStG sehen grundsätzlich einen 85-prozentigen Verschonungsabschlag für begünstigtes Betriebsvermögen vor; auf unwiderruflichen Antrag kann unter strengeren Voraussetzungen eine 100-prozentige Optionsverschonung möglich sein. Verwaltungsvermögen, Beteiligungsquote, Lohnsummen, Behaltensfristen und Erwerbe innerhalb von zehn Jahren sind eigenständig zu prüfen.

Eine spanische Begünstigung beweist nicht, dass auch die deutsche Verschonung greift. Bei grenzüberschreitenden Gruppen muss jedes Unternehmen und jede Beteiligungsstufe in beiden Systemen analysiert werden.

Nießbrauch, bloßes Eigentum und spätere Konsolidierung

Wird dem in Deutschland lebenden Ehepartner ein Nießbrauch an einer spanischen Immobilie vermacht und den Kindern das bloße Eigentum, entstehen getrennte Erwerbe. Der spanische Reglamento del ISD bewertet einen zeitlich befristeten und einen lebenslangen Nießbrauch nach besonderen Regeln. Das bloße Eigentum ist die Differenz zum vollen Eigentum.

Mit dem späteren Erlöschen des Nießbrauchs kann beim bloßen Eigentümer eine weitere Steuerabrechnung zur Konsolidierung des Eigentums erforderlich werden. Der ursprüngliche Entstehungsgrund, die damalige Aufteilung und die bereits angewandten Reduktionen müssen deshalb dauerhaft dokumentiert werden.

Deutschland bewertet Nießbrauch und Erwerb ebenfalls nach eigenen Regeln des Bewertungsgesetzes. Identische zivilrechtliche Rechte können in beiden Staaten zu unterschiedlichen steuerlichen Werten führen.

Erbschaft, Vermächtnis, Versicherung und Nachfolgepakt unterscheiden

  • Erbschaft: universelle oder quotale Rechtsnachfolge; besteuert wird der individuelle Nettoerwerb.
  • Vermächtnis: einzelner Vermögensvorteil; der Vermächtnisnehmer ist eigener Steuerpflichtiger.
  • Lebensversicherung: eigener Steuertatbestand beim Begünstigten; je nach Verhältnis von Versicherungsnehmer, versicherter Person und Begünstigtem kann eine Zusammenrechnung mit dem Erbteil erfolgen.
  • Schenkung: unentgeltlicher Erwerb unter Lebenden; die Steuer entsteht grundsätzlich mit der Ausführung, nicht erst mit einer späteren Registrierung.
  • Nachfolgepakt: kann auf den Balearen als Nachfolgetitel gelten, wenn das einschlägige balearische Zivilrecht und die steuerliche Zuständigkeit tatsächlich greifen.
  • Abtretung oder Vorauszahlung: Die Übertragung eines Erbteils, die Abfindung eines Erben oder eine vorweggenommene Auszahlung kann ein zusätzliches entgeltliches oder unentgeltliches Ereignis auslösen. Sie ist nicht automatisch Teil der ursprünglichen Erbschaft.

Ein Dokument sollte deshalb nie nur nach seiner Überschrift eingeordnet werden. Entscheidend sind Rechtswirkung, Gegenleistung, Ausführung, Eigentumsübergang und Begünstigter.

Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer beim Ehepartner in Deutschland

Unbeschränkte Steuerpflicht kann den gesamten Erwerb erfassen

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG besteht unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall, wenn der Erblasser beim Tod, der Schenker bei Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer Inländer ist. Inländer ist insbesondere, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bleibt der erwerbende Ehepartner in Deutschland, genügt dieser Wohnsitz regelmäßig für die deutsche Erfassung des weltweiten Erwerbs. Es ist dann unerheblich, dass der verstorbene oder schenkende Ehepartner ausschließlich in Spanien ansässig war.

Deutsche Staatsangehörige können nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes grundsätzlich noch bis zu fünf Jahre als Inländer gelten. Bei besonderen Konstellationen, etwa erweitert beschränkter Steuerpflicht, sind weitere Regeln gesondert zu prüfen.

Freibetrag, Steuerklasse und Tarif

Der Ehepartner gehört in Deutschland zur Steuerklasse I. Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag derzeit 500.000 Euro. Bei einem Erwerb von Todes wegen kann zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro bestehen, der nach den gesetzlichen Regeln um den Kapitalwert nicht steuerbarer Versorgungsbezüge gekürzt wird.

Nach Abzug von Verbindlichkeiten, Steuerbefreiungen und Freibeträgen gelten in Steuerklasse I progressive Sätze von 7 bis 30 Prozent. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG für die Steuersatz- und Freibetragswirkung zusammengerechnet.

Bei nur beschränkter deutscher Steuerpflicht wird der persönliche Freibetrag nach § 16 Absatz 2 anteilig gekürzt. Das kann relevant werden, wenn weder Erblasser/Schenker noch Erwerber Inländer ist, aber deutsches Inlandsvermögen übertragen wird.

Kein Erbschaftsteuerabkommen: zwei Erklärungen und begrenzte Anrechnung

Artikel 2 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens nennt Einkommen- und Vermögensteuern. Erbschaft- und Schenkungsteuer gehören nicht dazu. Deshalb kann dasselbe Vermögen in beiden Staaten in eine Bemessungsgrundlage eingehen.

Spanische Anrechnung

Ist der Erwerber in Spanien persönlich steuerpflichtig, erlaubt Artikel 23 der Ley 29/1987 grundsätzlich den Abzug des niedrigeren Betrags aus:

  • der tatsächlich im Ausland gezahlten ähnlichen Steuer auf denselben Erwerb; oder
  • dem spanischen durchschnittlichen effektiven Steuersatz auf das im Ausland belegene und dort besteuerte Vermögen.

Diese Anrechnung setzt eine spanische persönliche Steuerpflicht voraus. Bei nur realer spanischer Steuerpflicht greift sie nicht in gleicher Weise.

Deutsche Anrechnung

§ 21 ErbStG erlaubt auf Antrag unter seinen Voraussetzungen die Anrechnung festgesetzter und gezahlter ausländischer Erbschaftsteuer, soweit das betreffende Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Der Begriff des anrechenbaren Auslandsvermögens ist gesetzlich eingegrenzt. Bei einem in Deutschland ansässigen Erblasser erfasst er insbesondere die in § 121 BewG genannten Vermögensarten mit ausländischem Bezug; andere ausländische Vermögenswerte können aus der Anrechnung herausfallen.

Die Anrechnung ist außerdem auf den deutschen Steueranteil begrenzt, der auf das Auslandsvermögen entfällt. Eine spanische Steuerzahlung führt daher nicht automatisch zu einer gleich hohen deutschen Entlastung. Nicht anrechenbare Mehrbeträge, unterschiedliche Werte, Freibeträge und Steuerentstehungszeitpunkte können eine endgültige Doppelbelastung verursachen.

Beide Staaten verlangen Zahlungs- und Festsetzungsnachweise. Eine bloß berechnete, erlassene oder durch eine Bonifikation auf null reduzierte ausländische Steuer kann nicht als gezahlte Steuer angerechnet werden.

Fristen, Formulare und Zahlung

Balearen: Erwerbe von Todes wegen

Für balearisch zu erklärende Erwerbe werden je nach Vorgang insbesondere die Modelle 660/661 sowie 650, 653, 654 oder 655 verwendet. Die ATIB nennt für Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten ab dem Tod.

Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, wenn sie innerhalb der ersten fünf Monate beantragt wird. Die Verlängerung verschiebt nicht zwangsläufig jede Zinsfolge. Sie sollte daher nicht als kostenlose Fristverdoppelung verstanden werden.

Zu den typischen Unterlagen gehören:

  • Sterbeurkunde;
  • Registerbescheinigung über letztwillige Verfügungen;
  • Testament, Erbvertrag oder Nachfolgepakt;
  • Erbschein oder europäisches Nachlasszeugnis, soweit erforderlich;
  • Ehe- und Verwandtschaftsnachweise;
  • Güterstandsunterlagen;
  • vollständiges Vermögens- und Schuldenverzeichnis;
  • Grundbuch- und Katasterunterlagen samt Referenzwert;
  • Bank- und Depotsalden zum Todestag;
  • Gesellschaftsunterlagen und Bewertungen;
  • Versicherungsverträge und Leistungsabrechnungen;
  • Ansässigkeitsbescheinigungen;
  • Nachweise über frühere Zuwendungen und ausländische Steuer.

Balearen: Schenkungen und andere Vorgänge

Für Schenkungen wird regelmäßig Modelo 651 verwendet; bei Nießbrauch oder Eigentumskonsolidierungen kann Modelo 653 relevant sein. Die ATIB nennt für Vorgänge außerhalb des Todesfalls grundsätzlich einen Monat ab dem Tag des Rechtsgeschäfts. Bei staatlicher AEAT-Zuständigkeit gilt für Schenkungen dagegen grundsätzlich die Frist von 30 Arbeitstagen ab dem Folgetag nach Artikel 67 RISD; die Anwendung balearischer Steuervorteile ändert diese Zuständigkeit und Frist nicht.

Bei einer Geldschenkung sollten die öffentliche Urkunde, Mittelherkunft, Kontoauszüge, Überweisungsbeleg und steuerliche Ansässigkeit vor der Zahlung vorbereitet sein. Eine nachträgliche Urkunde kann die rechtzeitige Steuerentstehung oder fehlende Voraussetzungen nicht beliebig rückwirkend heilen.

Teilabrechnung und Finanzierung der Steuer

Artikel 35 der Ley 29/1987 erlaubt bei Erbfällen eine partielle Abrechnung insbesondere, um Lebensversicherungen einzuziehen, Forderungen des Verstorbenen zu realisieren, noch nicht bezogene Ansprüche zu erhalten oder hinterlegte Gelder und Wertpapiere freizubekommen. Die Zahlung ist eine Vorauszahlung auf die endgültige Erbschaftsteuer.

Daneben können Stundung oder Ratenzahlung nach den allgemeinen und besonderen Erhebungsregeln beantragt werden. Auf den Balearen ist der Antrag grundsätzlich zusammen mit der Selbstveranlagung einzureichen. Liquiditätsmangel beseitigt weder die Abgabe- noch die Zahlungsfrist.

Deutschland

Nach § 30 ErbStG ist jeder steuerbare Erwerb grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich auch den Schenker.

Ausnahmen gelten insbesondere bei bestimmten von deutschen Gerichten oder Notaren eröffneten Verfügungen von Todes wegen sowie notariell beurkundeten Schenkungen. Die Ausnahme für Erbfälle greift aber unter anderem nicht, wenn Auslandsvermögen, Grundbesitz, Betriebsvermögen oder bestimmte Gesellschaftsanteile zum Erwerb gehören. Bei einem Spanienfall sollte daher nicht ohne Prüfung auf eine automatische Mitteilung vertraut werden.

Die Anzeige ist noch keine vollständige Erbschaftsteuererklärung. Das Finanzamt fordert die Erklärung gesondert an und setzt dafür eine Frist.

Spätere Veräußerung: kein automatischer gemeinsamer Wertansatz

Nach einem Erbfall oder einer Schenkung können Spanien und Deutschland unterschiedliche Erwerbswerte und Anschaffungszeitpunkte verwenden. Die spanische Erbschaftsteuerbewertung wird nicht allein dadurch zu einem deutschen Anschaffungswert. Umgekehrt erzeugt eine deutsche Besteuerung keinen automatischen höheren Wertansatz in Spanien.

Bei einer späteren Veräußerung sind deshalb separat zu dokumentieren:

  • ursprüngliche Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers;
  • Wert und Datum des unentgeltlichen Erwerbs;
  • in beiden Staaten erklärte Werte;
  • Referenzwert und Marktwert;
  • Erwerbsnebenkosten und Investitionen;
  • Aufteilung zwischen Boden, Gebäude, Nießbrauch und bloßem Eigentum;
  • bereits besteuerte oder steuerfreie Wertsteigerungen;
  • Währungsumrechnung zum jeweils gesetzlich relevanten Tag.

Schenkungen können beim spanisch ansässigen Schenker bereits im Übertragungszeitpunkt einen Vermögensgewinn in der IRPF auslösen. Eine balearische Schenkungsteuerbegünstigung beim beschenkten Ehepartner beseitigt diese Einkommensteuerfolge nicht.

Vier typische Konstellationen

Beispiel 1: Der nach Mallorca gezogene Ehepartner verstirbt

Annahmen: Der verstorbene Ehepartner war ausschließlich in Spanien ansässig. Der überlebende Ehepartner lebt mit eigenem Wohnsitz in Deutschland. Zum Nachlass gehören eine Villa auf Mallorca im Wert von 1,2 Millionen Euro und ein spanisches Bankguthaben von 200.000 Euro. Der deutsche Ehepartner ist Alleinerbe.

Folgen: Spanien erfasst den deutschen Ehepartner wegen spanischen Vermögens im Rahmen der realen Steuerpflicht. Da der Erblasser auf den Balearen ansässig war, kann nach der zweiten Zusatzbestimmung der Ley 29/1987 die balearische Regelung anwendbar sein. Als Ehepartner der Gruppe II kann die 100-prozentige Bonifikation für den Erwerb von Todes wegen greifen, wenn alle Voraussetzungen einschließlich der Immobilienwertregel erfüllt sind. Die spanische Selbstveranlagung bleibt dennoch erforderlich.

Deutschland erfasst den weltweiten Erwerb, weil der Erwerber in Deutschland Inländer ist. Dort sind deutscher Freibetrag, Versorgungsfreibetrag, Bewertung und Tarif zu prüfen. Eine spanische Zahllast von null liefert keine anrechenbare ausländische Steuer. Das Ergebnis kann daher trotz spanischer Bonifikation eine deutsche Steuer sein.

Beispiel 2: Der in Deutschland gebliebene Ehepartner verstirbt

Annahmen: Der verstorbene Ehepartner war in Deutschland ansässig. Der überlebende Ehepartner lebt steuerlich in Spanien. Vererbt werden ein deutsches Depot von 900.000 Euro und eine deutsche Immobilie von 600.000 Euro.

Folgen: Deutschland erfasst den gesamten Erwerb, weil Erblasser und Vermögen deutschen Bezug haben. Spanien erfasst den überlebenden Ehepartner wegen seiner persönlichen Steuerpflicht grundsätzlich ebenfalls mit dem weltweiten Erwerb. Der spanische Erwerber kann die deutsche Steuer nur innerhalb der Grenzen des Artikels 23 Ley 29/1987 anrechnen. Die zuständige autonome Regelung in Spanien ist nach den Verbindungsvorschriften zu bestimmen; bei einem nicht in Spanien ansässigen Erblasser ohne spanisches Nachlassvermögen kann die autonome Gemeinschaft des in Spanien ansässigen Erwerbers maßgeblich sein.

Beispiel 3: Geldschenkung vom spanischen an den deutschen Ehepartner

Annahmen: Der auf Mallorca lebende Ehepartner schenkt dem in Deutschland lebenden Ehepartner 300.000 Euro von einem spanischen Konto. Das Geld befindet sich im Zeitpunkt der Schenkung noch in Spanien. Die Zahlung wird notariell dokumentiert; Herkunft der Mittel und Bankweg sind vollständig nachgewiesen.

Folgen: Deutschland erfasst den Erwerb wegen des deutschen Wohnsitzes des Beschenkten; ohne anzurechnende Vorerwerbe bleibt er innerhalb des Ehegattenfreibetrags von 500.000 Euro. Spanien erfasst das dort im Schenkungszeitpunkt befindliche Geld beim nicht ansässigen Beschenkten in realer Steuerpflicht; zuständig ist die staatliche AEAT. Für die regionale Regelung zählt, wo das Geld in den unmittelbar vorhergehenden fünf Jahren bis zum Tag vor der Steuerentstehung die meisten Tage belegen war, nicht allein der Wohnsitz des Schenkers. Ergibt sich daraus balearisches Recht, kommt der 100-prozentige Abzug für Ehegatten bei erfüllten Urkunden- und Herkunftsnachweisen in Betracht. Die staatliche Erklärungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Arbeitstage ab dem Tag nach der Schenkung, auch wenn balearische Begünstigungen angewandt werden. Beim spanischen Schenker ist zu prüfen, ob der übertragene Vermögenswert einen IRPF-Gewinn auslöst; bei reinem Euro-Bargeld entsteht typischerweise keine Wertsteigerung, bei Wertpapieren oder Immobilien dagegen möglicherweise schon.

Beispiel 4: Der weggezogene Ehepartner behält die deutsche Familienwohnung

Annahmen: Ein Ehepartner lebt überwiegend auf Mallorca, bleibt aber Miteigentümer der deutschen Familienwohnung, besitzt einen Schlüssel und übernachtet dort jeden Monat. Der andere Ehepartner und die Kinder leben dauerhaft in Deutschland.

Folgen: Spanien kann wegen Aufenthalt oder wirtschaftlichem Schwerpunkt eine Ansässigkeit annehmen. Deutschland kann wegen der weiterhin nutzbaren Wohnung ebenfalls von unbeschränkter Steuerpflicht ausgehen. Für Einkommen und Vermögen muss die Abkommensansässigkeit geprüft werden; Familie und regelmäßige Nutzung sprechen in der Stufe „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ erheblich mit. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer schützt eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in Spanien nicht vor der deutschen Inländereigenschaft, wenn der deutsche Wohnsitz tatsächlich fortbesteht.

Die Beispiele zeigen nur die Methode. Andere Eigentumsquoten, Staatsangehörigkeiten, Güterstände, Zeitpunkte oder Vermögensarten können das Ergebnis ändern.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Jahreskalender erstellen: Übernachtungen, Reisetage, Arbeitsorte, Homeoffice und Nutzung jeder Wohnung.
  2. Wohnungsstatus beweisen: Mietvertrag, Verkauf, Schlüsselübergabe, Verbrauchsdaten, Versicherungen, Melderegister und tatsächliche Verfügbarkeit.
  3. Ansässigkeitsbescheinigungen beschaffen: für beide Ehepartner und jedes relevante Jahr; bei Widersprüchen die Abkommensprüfung schriftlich dokumentieren.
  4. Güterstand bestimmen: Heiratsdatum, erste gemeinsame Niederlassung, Rechtswahl, Ehevertrag und spätere Änderung.
  5. Eigentumsmatrix erstellen: Vermögenswert, rechtlicher Eigentümer, wirtschaftlicher Eigentümer, Erwerbsdatum, Anschaffungskosten, Schulden und Registerstand.
  6. Nachfolgeunterlagen abstimmen: Testament, Bezugsrechte, Vollmacht, Unternehmensnachfolge, Pflichtteilsrisiken und EU-Nachlasszeugnis.
  7. Ereigniszeitpunkte trennen: Tod, Annahme, Signing, Closing, Zahlung, Übergabe, Registereintragung und Steuerentstehung.
  8. Zwei Steuerberechnungen erstellen: Deutschland und Spanien jeweils vollständig, nicht nur eine Differenzrechnung.
  9. Anrechnungsmatrix bauen: Vermögensgegenstand, ausländische Steuer, Zahlungstag, gesetzliche Anrechenbarkeit, Begrenzung und Nachweis.
  10. Fristenkalender führen: spanische Sechsmonats-/Monatsfrist, Verlängerungsantrag, deutsche Dreimonatsanzeige, Erklärungsanforderung und Rechtsbehelfsfristen.
  11. Country Pack ablegen: Urkunden, amtliche Übersetzungen, Registerauszüge, Bewertungen, Kontoauszüge, Bescheide, Zahlungsnachweise und Korrespondenz nach Staat getrennt.
  12. Folgejahre überwachen: Behaltensfristen, Unternehmensbegünstigungen, Nießbrauchskonsolidierung, spätere Veräußerung, Vermögensteuer und Auslandsinformationen.

Typische Fehlentscheidungen

  • Nur die 183 Tage zählen und die deutsche Wohnung sowie wirtschaftliche Interessen ignorieren.
  • Den Wohnsitz eines Ehepartners automatisch auf den anderen übertragen.
  • Eine spanische gemeinsame Erklärung abgeben, obwohl nicht alle Familienmitglieder IRPF-Steuerpflichtige sind.
  • Das Einkommensteuerabkommen auf Erbschaft- oder Schenkungsteuer anwenden.
  • Von der Ansässigkeit des Erblassers auf die spanische persönliche Steuerpflicht des Erben schließen.
  • Eine balearische Bonifikation mit dem Wegfall der Erklärungspflicht verwechseln.
  • Eine Geldschenkung erst nach der Überweisung dokumentieren und die Mittelherkunft nicht in der öffentlichen Urkunde festhalten.
  • Referenzwert, Marktwert und erklärten Immobilienwert vermischen.
  • Spanische und deutsche Unternehmensbegünstigungen gleichsetzen.
  • Nießbrauch und bloßes Eigentum wie volles Eigentum bewerten.
  • Eine spätere Abtretung des Erbteils als Teil der ursprünglichen Erbschaft behandeln.
  • Auf eine automatische Steueranrechnung vertrauen, ohne Belegenheit, Steuerart, Zahlung und gesetzliche Obergrenze zu prüfen.
  • Die deutsche Dreimonatsanzeige wegen eines ausländischen Testaments oder spanischen Notars unterlassen.
  • Einen spanischen Erbschaftsteuerwert automatisch als Anschaffungskosten in Deutschland übernehmen.
  • Steueransässigkeit und Sozialversicherung als dieselbe Entscheidung behandeln.

Häufige Fragen

Wird der nach Spanien gezogene Ehepartner automatisch in Deutschland steuerpflichtig, weil die Familie dort bleibt?

Nein. Die Familie ist ein wichtiges Indiz, besonders für den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Abkommen. Die deutsche Steuerpflicht setzt aber einen nationalen Anknüpfungspunkt wie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Eine weiter verfügbare Familienwohnung kann diesen Anknüpfungspunkt liefern.

Kann der spanische Ehepartner gemeinsam mit dem deutschen Ehepartner in Spanien veranlagen?

Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der spanischen Familieneinheit und der gemeinsamen Besteuerung erfüllt sind. Insbesondere müssen alle Mitglieder Steuerpflichtige der spanischen IRPF sein. Ein ausschließlich in Deutschland steuerpflichtiger Ehepartner kann nicht beliebig einbezogen werden.

Ist eine Erbschaft des deutschen Ehepartners auf Mallorca steuerfrei?

Nicht pauschal. Die aktuelle balearische 100-Prozent-Bonifikation kann für einen Ehepartner der Gruppe II die spanische Quote auf null reduzieren. Zuständigkeit, Anwendbarkeit des balearischen Rechts, Immobilienwert und Erklärung müssen stimmen. Deutschland kann den Erwerb unabhängig davon besteuern.

Muss trotz einer spanischen Quote von null eine Erklärung abgegeben werden?

Ja. Artikel 36 des balearischen Gesetzes stellt ausdrücklich klar, dass die Bonifikation nicht von der Selbstveranlagung befreit. Auch für Schenkungen bleibt die Erklärung erforderlich.

Welcher Staat besteuert eine deutsche Immobilie, die der in Spanien lebende Ehepartner erbt?

Deutschland kann die Immobilie und regelmäßig den gesamten Erwerb besteuern, wenn der Erblasser oder Erwerber Inländer ist. Spanien kann wegen der persönlichen Steuerpflicht des in Spanien ansässigen Erwerbers ebenfalls den weltweiten Erwerb erfassen. Die spanische Anrechnung der deutschen Steuer ist gesondert zu berechnen.

Gibt es einen besonderen deutsch-spanischen Erbschaftsteuervertrag?

Nein. Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen betrifft Einkommen und Vermögen. Erbschaft- und Schenkungsteuer werden nach den nationalen Regeln und deren Anrechnungsvorschriften behandelt.

Kann eine deutsche Steuer vollständig in Spanien oder eine spanische Steuer vollständig in Deutschland angerechnet werden?

Nicht zwingend. Beide Anrechnungsvorschriften haben eigene Voraussetzungen, Vermögensdefinitionen und Höchstbeträge. Unterschiedliche Werte oder eine Steuer, die nur einem Staat als anrechenbar gilt, können zu einer Restbelastung führen.

Welche Frist gilt auf Mallorca für eine Erbschaft?

Grundsätzlich sechs Monate ab dem Tod. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden. Für Schenkungen und andere Vorgänge gilt bei Zuständigkeit der ATIB grundsätzlich ein Monat; bei staatlicher AEAT-Zuständigkeit beträgt die Schenkungsfrist dagegen grundsätzlich 30 Arbeitstage ab dem Folgetag.

Kann die Erbschaftsteuer aus dem Nachlass bezahlt werden?

Für bestimmte Nachlasswerte erlaubt das spanische Recht partielle Abrechnungen, um beispielsweise Versicherungsleistungen, Bankguthaben oder Wertpapiere freizugeben. Außerdem können Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden. Die Voraussetzungen und Zinsfolgen sind vorher zu prüfen.

Bestimmt eine deutsche Rechtswahl im Testament auch die Steuer?

Nein. Sie kann nach der EU-Erbrechtsverordnung das anwendbare Erbrecht bestimmen. Die Steuerpflicht folgt weiterhin den deutschen und spanischen Steuergesetzen.

Ist ein Nachfolgepakt auf Mallorca automatisch begünstigt, wenn dort eine Immobilie liegt?

Nein. Er muss nach dem einschlägigen balearischen Zivilrecht wirksam sein, und die balearische Steuerregel muss auf den Vorgang anwendbar sein. Die Immobilie allein schafft keine persönliche Befähigung zum Abschluss eines solchen Pakts.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Geprüft wurden die zu diesem Datum konsolidierten Normfassungen und die aktuellen amtlichen Verfahrenshinweise. Die balearischen Bonifikationen und Abzüge wurden in der seit 25. Juli 2025 geltenden Fassung des Artikels 36 und der am Stichtag geltenden Fassung des Artikels 54 berücksichtigt. Eine bereits verkündete spätere Änderung, die die hier dargestellten Kernaussagen ab einem bestimmten künftigen Datum ersetzt, wurde in den geprüften amtlichen Quellen nicht festgestellt. Tarife, Freibeträge, Regionalrecht, Formulare und Verfahrenshinweise sind für den konkreten Ereignistag erneut zu prüfen.