SteuerPedia · Ebene 4

Grenzüberschreitende Erb- und Schenkungsteuer

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „Grenzüberschreitende Erb- und Schenkungsteuer“ innerhalb von Erbschaft, Schenkung, Stiftungen und Nachfolge.

Artikel

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Immobilien, Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile grenzüberschreitend bewerten

Grenzüberschreitend gibt es nicht den einen verbindlichen Wert einer Immobilie, eines Betriebs oder eines Gesellschaftsanteils. Kaufpreis, Buchwert, gemeiner Wert, spanischer Referenzwert, Katasterwert und Anteilswert erfüllen unterschiedliche steuerliche Funktionen und können für denselben Vermögensgegenstand voneinander abweichen. Entscheidend sind immer Steuerart, Person, Rechtsform, Eigentums- und Nutzungsstruktur, Bewertungsstichtag und das jeweilige deutsche oder spanische Bewertungsrecht.

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Familienstiftung, Stifter und Begünstigte zwischen Deutschland und Spanien

Bei einer Familienstiftung mit Deutschland-Spanien-Bezug müssen Stiftung, Stifter, Begünstigte, Vermögensgegenstände und einzelne Zahlungen getrennt beurteilt werden. Die Errichtung kann Schenkung- oder Erbschaftsteuer auslösen, laufende Erträge können bei der Stiftung oder nach dem Außensteuergesetz beim Stifter beziehungsweise bei Begünstigten erfasst werden, und Ausschüttungen folgen nochmals eigenen Regeln. Der Artikel ordnet diese Ebenen, die deutsche Erbersatzsteuer, die spanische Einordnung und die fehlende erbschaftsteuerliche Abkommenslösung systematisch ein.

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Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Wegzug

Der Wegzug nach Spanien beendet die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht automatisch. Je nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Wegzugszeitpunkt, Person des Erwerbers und Belegenheit des Vermögens kann Deutschland den weltweiten Erwerb, deutsches Inlandsvermögen oder im Sonderfall ein erweitertes Inlandsvermögen besteuern.

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Spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland anrechnen

Spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird nicht allein deshalb vollständig auf die deutsche Steuer angerechnet, weil beide Staaten denselben Erbfall oder dieselbe Schenkung besteuern. § 21 ErbStG verlangt eine Reihe eigenständiger Prüfungen: unbeschränkte deutsche Steuerpflicht, eine vergleichbare ausländische Steuer, denselben Erwerber und Erwerb, tatsächlich gezahlte endgültige Steuer, steuerpflichtiges Auslandsvermögen sowie die Einhaltung eines deutschen Höchstbetrags.

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Kein Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Spanien: Doppelbelastung und Anrechnung vermeiden

Zwischen Deutschland und Spanien gibt es zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Dieses Abkommen verteilt aber nicht die Besteuerungsrechte für Erbschaften und Schenkungen. Besteuern beide Staaten denselben unentgeltlichen Erwerb, muss die Entlastung daher grundsätzlich über die innerstaatlichen Regeln erfolgen: in Deutschland vor allem über § 21 ErbStG, in Spanien über Art. 23 der Ley 29/1987.

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Erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Wer Deutschland verlässt, beendet die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nicht zwingend am Tag des Wegzugs. Für deutsche Staatsangehörige kann die unbeschränkte Steuerpflicht während der gesetzlichen Fünfjahresfortwirkung weiterbestehen. Entscheidend ist aber nicht allein die Person, die weggezogen ist. Bei einer Erbschaft oder Schenkung genügt es grundsätzlich, wenn eine der gesetzlich genannten Personen im maßgeblichen Zeitpunkt als Inländer gilt.

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Deutsche Schenkungsteuer nach dem Wegzug nach Spanien

Der Wegzug nach Spanien beendet die deutsche Schenkungsteuer nicht automatisch. Deutschland besteuert grundsätzlich den gesamten geschenkten Vermögensvorteil, wenn der Schenker bei Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer als Inländer im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt. Dazu genügt ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.

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Deutsche Erbschaftsteuerpflicht bei Erblasser, Erben oder Vermögen in Spanien

Deutschland kann bei einem Erbfall mit Spanienbezug den gesamten weltweiten Erwerb besteuern, wenn entweder der Erblasser beim Tod oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer als Inländer im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts gilt. Dafür genügt ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Bei deutschen Staatsangehörigen kann die unbeschränkte Steuerpflicht außerdem noch bis zu fünf Jahre nach dem dauernden Wegzug ohne deutschen Wohnsitz fortbestehen.

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Anzeigepflichten für Erbschaften und Schenkungen mit Spanienbezug

Bei einer Erbschaft oder Schenkung mit Deutschland-Spanien-Bezug laufen regelmäßig zwei voneinander unabhängige Verfahren. Eine Meldung in Deutschland ersetzt keine spanische Erklärung. Eine spanische Selbstveranlagung ersetzt keine deutsche Erwerbsanzeige. In Deutschland ist ein steuerbarer Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten schriftlich beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.

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Familienstiftung in Deutschland | Steuerfallen bei Benennung der Begünstigten

Bei der Erstausstattung bestimmt der entferntest Berechtigte Steuerklasse und Freibetrag. Der Beitrag trennt Errichtung, laufende Leistungen, Auflösung und grenzüberschreitende Folgen.

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