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Kein Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Spanien: Doppelbelastung und Anrechnung vermeiden

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 16 Min.

Kurz & klar

Das geltende DBA Deutschland–Spanien erfasst Einkommen- und Vermögensteuern, nicht die deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuer und nicht den spanischen Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, kurz ISD. Deshalb prüfen Deutschland und Spanien zunächst unabhängig voneinander, ob sie den Erbfall oder die Schenkung besteuern dürfen. Deutschland kann bei unbeschränkter Steuerpflicht den gesamten Erwerb erfassen; Spanien kann bei persönlicher Steuerpflicht ebenfalls weltweites Vermögen besteuern und bei nicht ansässigen Erwerbern auf spanisch belegene Vermögenswerte zugreifen. § 21 ErbStG kann spanische ISD auf deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer anrechnen. Die entsprechende Anwendung auf Schenkungen folgt aus § 1 Abs. 2 ErbStG und ist höchstrichterlich bestätigt. Angerechnet wird nicht automatisch die gesamte spanische Steuer, sondern höchstens der Teil der deutschen Steuer, der nach der gesetzlichen Verhältnisrechnung auf das steuerpflichtige Auslandsvermögen entfällt. Spanien kennt bei persönlicher Steuerpflicht eine eigene internationale Doppelbesteuerungsanrechnung. Auch sie ist auf den niedrigeren von zwei Beträgen begrenzt. Die Aussage „Man zahlt nur die höhere Steuer“ ist falsch.

Ziel ist, eine Doppelbelastung zu vermeiden und zulässige Steueranrechnung zu nutzen – nicht die Anrechnung zu vermeiden. Zwischen Deutschland und Spanien gibt es zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Dieses Abkommen verteilt aber nicht die Besteuerungsrechte für Erbschaften und Schenkungen. Besteuern beide Staaten denselben unentgeltlichen Erwerb, muss die Entlastung daher grundsätzlich über die innerstaatlichen Regeln erfolgen: in Deutschland vor allem über § 21 ErbStG, in Spanien über Art. 23 der Ley 29/1987.

Das verhindert eine Doppelbelastung nicht in jedem Fall. Die Anrechnung ist auf entsprechende Steuern, bestimmte Vermögenswerte, den jeweiligen Erwerber und einen Höchstbetrag beschränkt. Unterschiedliche Bewertungen, regionale spanische Vergünstigungen, zeitlich versetzte Bescheide und abweichende Vermögensbegriffe können dazu führen, dass trotz Anrechnung in beiden Staaten Steuer verbleibt.

Das Wichtigste im Überblick

  • Das geltende DBA Deutschland–Spanien erfasst Einkommen- und Vermögensteuern, nicht die deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuer und nicht den spanischen Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, kurz ISD.
  • Deshalb prüfen Deutschland und Spanien zunächst unabhängig voneinander, ob sie den Erbfall oder die Schenkung besteuern dürfen.
  • Deutschland kann bei unbeschränkter Steuerpflicht den gesamten Erwerb erfassen; Spanien kann bei persönlicher Steuerpflicht ebenfalls weltweites Vermögen besteuern und bei nicht ansässigen Erwerbern auf spanisch belegene Vermögenswerte zugreifen.
  • § 21 ErbStG kann spanische ISD auf deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer anrechnen. Die entsprechende Anwendung auf Schenkungen folgt aus § 1 Abs. 2 ErbStG und ist höchstrichterlich bestätigt.
  • Angerechnet wird nicht automatisch die gesamte spanische Steuer, sondern höchstens der Teil der deutschen Steuer, der nach der gesetzlichen Verhältnisrechnung auf das steuerpflichtige Auslandsvermögen entfällt.
  • Spanien kennt bei persönlicher Steuerpflicht eine eigene internationale Doppelbesteuerungsanrechnung. Auch sie ist auf den niedrigeren von zwei Beträgen begrenzt.
  • Die Aussage „Man zahlt nur die höhere Steuer“ ist falsch. Beide Höchstbeträge und beide Vermögensbegriffe können Lücken lassen.
  • Festsetzung, Zahlung, regionale Ermäßigung, Erstattung, Wechselkurs und Vermögenszuordnung müssen für jeden Erwerber und jeden Vermögenswert dokumentiert werden.

Warum das Einkommensteuer-DBA nicht hilft

Art. 2 des Abkommens Deutschland–Spanien nennt die vom Abkommen erfassten Steuern. Auf deutscher Seite gehören dazu insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer; auf spanischer Seite insbesondere IRPF, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer der Nichtansässigen, Vermögensteuer und bestimmte örtliche Steuern. Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen nicht in diesem Katalog.

Das hat zwei praktische Folgen:

  1. Die abkommensrechtliche Ansässigkeit nach Art. 4 des Einkommensteuer-DBA entscheidet nicht abschließend über die Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht.
  2. Die im DBA geregelten Freistellungs- und Anrechnungsmethoden für Einkünfte dürfen nicht auf Erbschaften oder Schenkungen übertragen werden.

Ob Deutschland oder Spanien besteuert, richtet sich vielmehr nach dem jeweiligen nationalen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Ein Einkommensteuerbescheid, eine Ansässigkeitsbescheinigung oder die sogenannte Tie-Breaker-Regel des DBA kann tatsächliche Umstände belegen, ersetzt aber nicht die eigene Prüfung nach ErbStG und spanischem ISD-Recht.

Wie die Doppelbesteuerung entsteht

Deutschland: Person oder Inlandsvermögen als Anknüpfung

Deutschland besteuert grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall, wenn beim Erbfall der Erblasser oder der Erwerber und bei einer Schenkung der Schenker oder der Erwerber Inländer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Der Inländerbegriff umfasst nicht nur einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Bei deutschen Staatsangehörigen kann nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes noch die Fünfjahresfortwirkung greifen.

Ist keine der relevanten Personen Inländer, kann die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG deutsches Inlandsvermögen erfassen. Dazu gehören nur die in § 121 BewG aufgeführten Vermögensarten, etwa inländischer Grundbesitz und bestimmte Beteiligungen oder Betriebsvermögenstatbestände.

Spanien: persönliche oder reale Steuerpflicht

Nach Art. 6 der Ley 29/1987 unterliegt eine in Spanien gewöhnlich ansässige natürliche Person der persönlichen ISD-Pflicht. Spanien erfasst dann grundsätzlich den gesamten unentgeltlichen Vermögenszuwachs unabhängig davon, wo die Vermögenswerte liegen.

Nach Art. 7 kann bei einem nicht in Spanien ansässigen Erwerber die reale Steuerpflicht eingreifen. Sie betrifft insbesondere in Spanien belegene Sachen und Rechte sowie Rechte, die in Spanien ausgeübt oder erfüllt werden können; bei Lebensversicherungen gelten eigene Anknüpfungen.

Die Staatsangehörigkeit ist im spanischen Grundsystem nicht der allgemeine Hauptanknüpfungspunkt. Entscheidend sind vor allem die gewöhnliche Ansässigkeit des Erwerbers und die Belegenheit beziehungsweise Ausübbarkeit des übertragenen Vermögens. Für die Zuständigkeit und die anwendbaren Vergünstigungen kommen die gesetzlichen Verbindungen zu einer autonomen Gemeinschaft hinzu.

Die autonome Gemeinschaft verändert häufig das Ergebnis

Die spanische ISD ist eine staatlich geregelte Steuer, deren Ertrag und Verwaltung in vielen Fällen den autonomen Gemeinschaften zugewiesen sind. Regionale Regeln können insbesondere Reduktionen, Freibeträge, Tarife, Multiplikatoren, Abzüge und Bonifikationen verändern. Die zusätzliche Bestimmung der anwendbaren autonomen Rechtsordnung richtet sich nicht einfach nach dem Ort, an dem ein Formular eingereicht wird.

Je nach Erbschaft oder Schenkung können unter anderem relevant sein:

  • gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers oder Erwerbers;
  • Belegenheit einer spanischen Immobilie;
  • Zusammensetzung und Wertverteilung des Nachlasses;
  • Ansässigkeit innerhalb oder außerhalb Spaniens;
  • die besonderen Regeln der zweiten Zusatzbestimmung der Ley 29/1987;
  • gegebenenfalls die zuständige staatliche Verwaltung für Nichtansässige.

Eine hohe regionale Bonifikation vermindert die endgültig geschuldete spanische Steuer. Für die deutsche Anrechnung darf daher nicht mit einem spanischen Betrag vor der Bonifikation gerechnet werden.

Weshalb beide Staaten zu unterschiedlichen Steuerbeträgen kommen

Selbst wenn Deutschland und Spanien denselben Vermögensübergang besteuern, verwenden sie nicht zwingend dieselbe Bemessungsgrundlage. Unterschiede entstehen etwa durch:

  • abweichende Bewertungsstichtage und Bewertungsmethoden;
  • den spanischen Referenzwert für bestimmte Immobilien beziehungsweise den Marktwert und den deutschen Grundbesitzwert;
  • unterschiedliche Anerkennung und Zuordnung von Schulden und Erwerbskosten;
  • persönliche Freibeträge, Steuerklassen und Verwandtschaftsgruppen;
  • spanische regionale Reduktionen und Bonifikationen;
  • deutsche Steuerbefreiungen, beispielsweise für bestimmte Unternehmensvermögen oder Familienheime;
  • Zusammenrechnung früherer Erwerbe in Deutschland und spanische Kumulationsregeln;
  • unterschiedliche Behandlung von Nießbrauch, bloßem Eigentum, Versicherungen und gesellschaftsrechtlichen Rechten.

Die Anrechnung gleicht diese Systeme nicht rechnerisch vollständig an. Sie setzt lediglich einen begrenzten ausländischen Steuerbetrag gegen die inländische Steuer.

Deutsche Anrechnung nach § 21 ErbStG

1. Nur bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht

§ 21 Abs. 1 ErbStG verweist auf die Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die gesetzliche Anrechnung setzt daher eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht voraus. Bei lediglich beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gibt es aus § 21 keinen allgemeinen Anrechnungsanspruch.

Das ist besonders wichtig, wenn Deutschland nur eine deutsche Immobilie erfasst, Spanien aber denselben Erwerber aufgrund seiner spanischen Ansässigkeit mit dem weltweiten Erwerb besteuert. Die deutsche Steuer auf die deutsche Immobilie wird durch § 21 nicht automatisch um spanische ISD vermindert.

2. Antrag erforderlich

Die Anrechnung erfolgt auf Antrag. Sie sollte bereits in der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung beantragt werden, soweit die spanischen Daten vorliegen. Ist die spanische Steuer noch nicht endgültig festgesetzt oder bezahlt, sollte der Sachverhalt offengelegt und die spätere Nachreichung ausdrücklich angekündigt werden.

3. Entsprechende ausländische Steuer

Anrechenbar ist nur eine ausländische Steuer, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht. Maßgeblich ist ihr Belastungsgrund und ihre rechtliche Ausgestaltung, nicht nur ihre Bezeichnung.

Die spanische ISD belastet unentgeltliche Erwerbe natürlicher Personen von Todes wegen und unter Lebenden. Sie ist deshalb grundsätzlich eine entsprechende Steuer. Das gilt nicht ohne Weiteres für:

  • spanische Einkommensteuer des Schenkers auf einen durch die Schenkung ausgelösten Veräußerungsgewinn;
  • kommunale Wertzuwachssteuer auf städtischen Grundbesitz;
  • Register-, Notar- und Grundbuchkosten;
  • Zinsen, Verspätungszuschläge und Geldbußen;
  • sonstige Verkehrs-, Vermögen- oder Einkommensteuern.

Solche Belastungen können an anderer Stelle rechtlich relevant sein. Sie werden aber nicht allein deshalb zu anrechenbarer ISD, weil sie durch denselben Vorgang ausgelöst wurden.

4. Erbschaften und Schenkungen

Obwohl § 21 von „Erbschaftsteuer“ spricht, gilt die Regel über § 1 Abs. 2 ErbStG entsprechend für Schenkungen. Der Bundesfinanzhof hat die Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer in mehreren Entscheidungen zugrunde gelegt. Voraussetzung bleibt, dass die ausländische Belastung in ihrer Art der deutschen Schenkungsteuer entspricht und alle weiteren Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind.

Bei mehreren Schenkungen darf nur die spanische Steuer der jeweils aktuellen Schenkung angerechnet werden. Eine bei der deutschen Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG einbezogene frühere Schenkung erlaubt nicht, eine frühere ausländische Steuer erneut auf die Steuer des späteren Erwerbs anzurechnen.

5. Festgesetzt, dem Erwerber zugeordnet, gezahlt und endgültig

Die ausländische Steuer muss

  • festgesetzt oder bei wirksamer spanischer Selbstveranlagung rechtlich bestimmt,
  • auf den konkreten deutschen Erwerber entfallend,
  • tatsächlich gezahlt und
  • keinem bestehenden Ermäßigungs- oder Erstattungsanspruch unterliegend

sein.

Eine bloße Berechnung im spanischen Entwurf genügt nicht. Ebenso wenig darf ein Bruttobetrag angesetzt werden, wenn noch eine regionale Bonifikation, Berichtigung oder Erstattung beansprucht werden kann. Wird später spanische Steuer erstattet, muss auch die deutsche Anrechnung überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

Bei einer ausländischen Nachlasssteuer, die formal den Nachlass statt den einzelnen Erben belastet, kann der auf den jeweiligen Erwerber entfallende Anteil anrechenbar sein. Die Zuordnung muss nachvollziehbar aus der erworbenen Rechtsposition abgeleitet werden.

6. Derselbe Erwerb und ausländisches Vermögen

Die spanische Steuer muss auf Vermögen entfallen, das zugleich der deutschen Steuer unterliegt und für § 21 als Auslandsvermögen gilt. Diese Vermögensidentität ist oft der entscheidende Engpass.

War der Erblasser im Todeszeitpunkt Inländer, gelten nur solche im Ausland belegenen Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen, die ihrer Art nach dem Katalog des § 121 BewG entsprechen, zuzüglich bestimmter Nutzungsrechte. Ein gewöhnliches Bankguthaben bei einer spanischen Bank kann deshalb bei einem in Deutschland ansässigen Erblasser außerhalb des §-21-Auslandsvermögens liegen. Der Bundesfinanzhof hat für ausländische Steuer auf ausländisches Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers sowohl die Anrechnung als auch den Abzug als Nachlassverbindlichkeit verneint.

War der Erblasser dagegen kein Inländer, gilt grundsätzlich alles als Auslandsvermögen, was nicht deutsches Inlandsvermögen nach § 121 BewG ist. Für Schenkungen wird diese Systematik entsprechend auf den Schenker und die Zuwendung angewandt.

7. Der deutsche Höchstbetrag

Besteht der Erwerb nur teilweise aus steuerpflichtigem Auslandsvermögen, wird die deutsche Steuer wie folgt aufgeteilt:

deutsche Steuer vor Anrechnung × steuerpflichtiges Auslandsvermögen / steuerpflichtiges Gesamtvermögen

Angerechnet wird höchstens der niedrigere Betrag aus

  1. der anrechenbaren, endgültig gezahlten spanischen Steuer und
  2. dem so ermittelten deutschen Steueranteil.

Liegt Vermögen in mehreren ausländischen Staaten, ist der Höchstbetrag für jeden Staat gesondert zu berechnen. Direkt einem Vermögenswert zuzuordnende Schulden beeinflussen dessen steuerpflichtigen Wert. Persönliche Freibeträge und nicht vermögensbezogene Abzüge werden nicht schlicht vollständig dem spanischen Vermögen zugeschlagen; die amtlichen Berechnungsbeispiele arbeiten mit dem Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen.

Spanische Anrechnung nach Art. 23 Ley 29/1987

Die spanische internationale Doppelbesteuerungsanrechnung greift, wenn der Erwerber der ISD aufgrund persönlicher Steuerpflicht unterliegt. Art. 23 gewährt den Abzug des niedrigeren der folgenden Beträge:

  1. der im Ausland tatsächlich gezahlten ähnlichen Steuer, die denselben in Spanien besteuerten Vermögenszuwachs betrifft;
  2. des Betrags, der sich ergibt, wenn der spanische durchschnittliche effektive Steuersatz auf den Wertzuwachs aus außerhalb Spaniens belegenen oder ausübbaren Vermögenswerten angewandt wird, die im Ausland einer ähnlichen Steuer unterlagen.

Damit besitzt auch Spanien einen vermögensbezogenen Höchstbetrag. Eine in Deutschland gezahlte Steuer ist nicht schon deshalb vollständig abziehbar, weil sie höher ist. Bei spanischer realer Steuerpflicht nach Art. 7 ist die Anrechnung nach Art. 23 Abs. 1 nicht vorgesehen, weil die Norm ausdrücklich an die persönliche Steuerpflicht anknüpft.

Staatliche und autonome Entlastungen müssen in der für den konkreten Fall geltenden gesetzlichen Reihenfolge berechnet werden. Welche autonome Rechtsordnung gilt und welche Verwaltung zuständig ist, muss deshalb vor der Berechnung feststehen.

Keine doppelte Entlastung und keine automatische Reihenfolge

Ohne Erbschaftsteuer-DBA gibt es keine einheitliche Regel, welcher Staat zuerst veranlagen muss. Praktisch können vier Konstellationen auftreten:

Verfahrenslage Praktische Folge
Spanien setzt zuerst fest und die Steuer ist bezahlt deutscher §-21-Antrag kann mit vollständigen Belegen gestellt werden
Deutschland setzt zuerst fest spanische Steuer später nachreichen; deutsche Änderungsmöglichkeit sichern
beide Staaten rechnen theoretisch die jeweils andere Steuer an Berechnungen koordinieren, damit kein zirkulärer oder doppelter Abzug entsteht
ausländische Steuer wird später ermäßigt oder erstattet inländische Anrechnung muss angepasst werden

Die Zahlung einer erst nach Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids berücksichtigungsfähigen ausländischen Steuer kann nach der amtlichen Erbschaftsteuer-Richtlinie ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein. Davon zu trennen ist die materielle Zeitbedingung des § 21 Abs. 1: Die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein; für die in der amtlichen Richtlinie behandelte Gegenreihenfolge ist ebenfalls die dort erläuterte Fünfjahresbeziehung zu prüfen. Späte Festsetzung oder Zahlung ist nicht mit später Entstehung der Steuer gleichzusetzen.

In laufenden Fällen sollte dennoch nicht allein auf eine spätere Änderung vertraut werden. Rechtzeitig kommen je nach Verfahrensstand insbesondere Einspruch, Offenlegung der noch ausstehenden spanischen Veranlagung, Nachreichen von Belegen und gegebenenfalls ein Antrag auf zweckmäßige verfahrensrechtliche Behandlung in Betracht. Ob eine Festsetzung vorläufig erfolgen oder ein Verfahren ruhen kann, entscheidet sich nach den konkreten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen; es besteht kein automatischer Anspruch allein wegen eines ausstehenden spanischen Bescheids.

Fristen und Zuständigkeiten koordinieren

Deutschland

Der Erwerber muss einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall beim zuständigen Finanzamt anzeigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Bei Schenkungen ist auch der Schenker anzeigepflichtig. Bei einem Erbfall mit Auslandsvermögen entfällt die Anzeige nicht allein aufgrund der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen durch ein deutsches Gericht, einen deutschen Notar oder einen deutschen Konsul. Die Anzeige ersetzt nicht zwingend die später angeforderte Steuererklärung.

Spanien

Bei staatlicher Zuständigkeit für Nichtansässige wird die ISD regelmäßig durch Selbstveranlagung gegenüber der Agencia Estatal de Administración Tributaria bearbeitet. Für Erwerbe von Todes wegen mit Modelo 650 beträgt die staatliche Frist grundsätzlich sechs Monate ab dem Todestag. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann beantragt werden; der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate gestellt werden.

Für Schenkungen und andere Erwerbe unter Lebenden wird bei staatlicher Zuständigkeit typischerweise Modelo 651 verwendet. Die staatliche Frist beträgt grundsätzlich 30 Werktage ab dem Tag nach dem Rechtsgeschäft oder der Handlung.

Bei Zuständigkeit einer autonomen Gemeinschaft können Formulare, Verfahrenswege und Details abweichen. Deshalb müssen vor Fristberechnung Erwerbsart, Ansässigkeit, Vermögensbelegenheit und der gesetzliche Verbindungspunkt zur Region bestimmt werden.

Wechselkurs und Beweisführung

Für die deutsche Anrechnung ist die ausländische Steuer nach der amtlichen Verwaltungsregel ebenso wie der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs mit dem für den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer ermittelten Devisenkurs umzurechnen; maßgeblich ist, soweit ermittelt, der Briefkurs. Bei Euro-Beträgen Deutschland–Spanien entsteht zwar regelmäßig kein Währungsproblem. Es bleibt aber relevant, wenn Vermögenswerte oder Zahlungen in Drittwährungen enthalten sind.

Die Akte sollte mindestens enthalten:

  • spanische ISD-Selbstveranlagung oder Steuerbescheid;
  • Nachweis der wirksamen Einreichung;
  • Bankbeleg über die tatsächliche Zahlung;
  • Berechnung sämtlicher regionaler Reduktionen und Bonifikationen;
  • Nachweis, ob Rechtsbehelf, Erstattungs- oder Ermäßigungsverfahren offen ist;
  • Vermögensverzeichnis mit Belegenheit und Wert in beiden Steuererklärungen;
  • Zuordnung der spanischen Steuer zu Erwerber und Vermögensgegenständen;
  • Schulden- und Kostenaufstellung;
  • deutsche Steuerberechnung und §-21-Höchstbetragsrechnung;
  • bei fremdsprachigen Unterlagen eine belastbare Übersetzung; das Finanzamt kann eine beglaubigte Übersetzung verlangen.

Drei fiktive Rechenfälle

Die Zahlen zeigen nur die Anrechnungsmechanik. Sie verwenden keine Aussage über aktuelle regionale Tarife oder Vergünstigungen.

Fall 1: Spanische Immobilie und deutsches Depot

Ein in Deutschland ansässiger Erbe erhält eine spanische Immobilie mit einem steuerpflichtigen Wert von 400.000 Euro und ein deutsches Depot mit einem steuerpflichtigen Wert von 600.000 Euro. Die deutsche Steuer vor Anrechnung beträgt fiktiv 160.000 Euro. Auf die Immobilie entfallen nach endgültiger regionaler Entlastung 90.000 Euro spanische ISD.

Deutscher Höchstbetrag:

160.000 Euro × 400.000 Euro / 1.000.000 Euro = 64.000 Euro

Deutschland rechnet höchstens 64.000 Euro an. Die darüber hinausgehenden 26.000 Euro spanische Steuer werden von § 21 nicht erstattet. Nach Anrechnung verbleiben in Deutschland 96.000 Euro.

Fall 2: Spanisches Bankguthaben eines in Deutschland ansässigen Erblassers

Ein in Deutschland ansässiger Erblasser hinterlässt seinem ebenfalls in Deutschland ansässigen Kind ein Guthaben bei einer spanischen Bank. Spanien erhebt darauf ISD aufgrund einer dort angenommenen Anknüpfung. Deutschland besteuert den Erwerb unbeschränkt.

Für § 21 kann das Guthaben dennoch kein Auslandsvermögen sein, weil bei einem inländischen Erblasser nur ausländische Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art erfasst werden. Die spanische Steuer kann dann trotz wirtschaftlicher Doppelbelastung nicht nach § 21 angerechnet werden.

Fall 3: Schenkung einer spanischen Immobilie

Eine in Deutschland ansässige Mutter schenkt ihrem in Spanien ansässigen Kind eine spanische Immobilie. Deutschland kann wegen der Inländereigenschaft der Schenkerin den gesamten Erwerb besteuern; Spanien besteuert die spanische Immobilie. Die spanische ISD wird nach regionaler Bonifikation bezahlt.

Die endgültige ISD kann auf Antrag nach § 21 auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden, sofern die Immobilie als Auslandsvermögen gilt, dieselbe Zuwendung betroffen ist und die Höchstbetragsrechnung Raum lässt. Eine gleichzeitig beim Schenker entstehende spanische IRPF auf stille Wertsteigerungen ist keine entsprechende Schenkungsteuer und gehört nicht in denselben Anrechnungstopf.

Arbeitsfolge vom Ereignis bis zur letzten Festsetzung

  1. Ereignis und Erwerber trennen: Tod, einzelne Schenkung, Versicherungsleistung oder sonstiger Erwerb; bei mehreren Erwerbern eigene Akte je Person.
  2. Steuerpflicht in beiden Staaten bestimmen: Wohnsitze, gewöhnliche Ansässigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit/Fünfjahresregel, Vermögensbelegenheit und spanische persönliche oder reale Pflicht.
  3. Spanische Zuständigkeit festlegen: staatliche oder autonome Verwaltung und anwendbare regionale Regeln.
  4. Vermögenswerte spiegeln: für jeden Gegenstand deutscher Wert, spanischer Wert, Schulden, Steuerbefreiung und Steuerzuordnung erfassen.
  5. Fristen sichern: deutsche Dreimonatsanzeige, spanische Selbstveranlagung und gegebenenfalls Verlängerungsantrag.
  6. Beide Bruttosteuern getrennt berechnen: noch ohne gegenseitige Anrechnung.
  7. Entsprechende Steuer isolieren: ISD von IRPF, kommunalen Steuern, Gebühren, Zinsen und Sanktionen trennen.
  8. Endgültige spanische Belastung ermitteln: Reduktionen, Bonifikationen, Erstattungen und Rechtsbehelfe berücksichtigen.
  9. Deutschen und spanischen Höchstbetrag rechnen: vermögens- und erwerberbezogen, bei mehreren Staaten getrennt.
  10. Verfahrensänderungen überwachen: spätere Bescheide, Erstattungen und Wertänderungen in beiden Staaten nachführen.

Typische Fehler

  1. Das Einkommensteuer-DBA auf Erbschaften anwenden. Das Abkommen erfasst diese Steuerarten nicht.
  2. Nur eine Gesamtsteuer vergleichen. Beide Anrechnungssysteme arbeiten vermögensbezogen und mit eigenen Höchstbeträgen.
  3. Brutto-ISD vor regionaler Bonifikation ansetzen. Anrechenbar ist nur die endgültige Belastung.
  4. IRPF des Schenkers als Schenkungsteuer behandeln. Steuerpflichtiger und Steuergegenstand sind andere.
  5. Auslandsvermögen mit „im Ausland gelegen“ gleichsetzen. § 21 Abs. 2 enthält einen besonderen gesetzlichen Katalog.
  6. Mehrere Erwerber zusammenfassen. Steuer und Anrechnung sind personenbezogen.
  7. Die spätere Erstattung ignorieren. Sie kann eine Korrektur der bereits gewährten Anrechnung auslösen.
  8. Eine regionale spanische Regel pauschal auf jeden Fall übertragen. Verbindungspunkt, Erwerbsart und Zuständigkeit müssen feststehen.

Häufige Fragen

Gibt es wirklich kein Erbschaftsteuer-DBA mit Spanien?

Ja. Das geltende bilaterale DBA betrifft Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die amtliche deutsche Übersicht der Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen führt Spanien nicht als Vertragsstaat eines solchen Abkommens auf.

Wird ausländische Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG angerechnet?

Grundsätzlich ja, weil die Vorschriften für Erwerbe von Todes wegen nach § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen gelten. Die Rechtsprechung bestätigt diese entsprechende Anwendung. Alle übrigen Voraussetzungen und der Höchstbetrag bleiben bestehen.

Zahlt man nach der Anrechnung nur die höhere der beiden Steuern?

Nicht zwingend. Ein nicht als Auslandsvermögen qualifizierter Gegenstand, unterschiedliche Zuordnungen oder die beiden Höchstbeträge können dazu führen, dass die Summe höher ist als jede Einzelsteuer.

Kann die spanische Steuer einfach als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden?

Eine entsprechende Erbschaftsteuer wird grundsätzlich über § 21 angerechnet, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung lässt eine ausländische Erbschaftsteuer nicht allein wegen einer versagten §-21-Anrechnung automatisch als Nachlassverbindlichkeit zu.

Muss Spanien zuerst bezahlt werden?

Für die deutsche Anrechnung muss die ausländische Steuer tatsächlich gezahlt sein. Das bedeutet aber nicht, dass das deutsche Verfahren bis dahin automatisch ruht. Werden Bescheide zeitversetzt erlassen, muss die spätere Änderung verfahrensrechtlich gesichert werden.

Gelten auf Mallorca stets die balearischen Vergünstigungen?

Nicht allein wegen einer Immobilie oder eines Aufenthalts auf Mallorca. Welche balearischen Regeln anwendbar sind, richtet sich nach den gesetzlichen Verbindungspunkten für die jeweilige Erbschaft oder Schenkung und nach dem Status der Beteiligten.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels: 9. August 2026. Regionale spanische Regeln und Verfahrensformulare sind für den jeweiligen Ereignistag und Verbindungspunkt zusätzlich zu prüfen.

Rechts- und Abrufstand: 16. September 2026.