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Spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland anrechnen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 19. September 2026
Lesezeit: 14 Min.

Kurz & klar

Eine Anrechnung nach § 21 ErbStG kommt nur bei unbeschränkter deutscher Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Die spanische ISD ist grundsätzlich eine der deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuer entsprechende Erwerbsteuer. § 21 gilt auch für Schenkungen. Das folgt aus § 1 Abs. 2 ErbStG und ist durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Anrechenbar ist nur die auf den konkreten Erwerber entfallende, festgesetzte beziehungsweise wirksam selbst veranlagte, tatsächlich gezahlte und endgültig verbleibende spanische Steuer. Regionale spanische Reduktionen, Bonifikationen und Erstattungen mindern den anrechenbaren Betrag. Der Begriff „Auslandsvermögen“ in § 21 Abs. 2 ist enger als die Alltagssprache. Besonders bei einem in Deutschland ansässigen Erblasser oder Schenker können ausländische Bankguthaben aus der Anrechnung herausfallen. Der Höchstbetrag wird aus dem Anteil der deutschen Steuer berechnet, der auf das steuerpflichtige Auslandsvermögen entfällt. Eine spanische Mehrsteuer wird nicht erstattet. Wird die spanische Steuer erst nach dem deutschen Bescheid gezahlt, kann eine spätere Änderung möglich sein. Belege, Fristen und der Rechtsbehelfsstand müssen dennoch frühzeitig gesichert werden.

Spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird nicht allein deshalb vollständig auf die deutsche Steuer angerechnet, weil beide Staaten denselben Erbfall oder dieselbe Schenkung besteuern. § 21 ErbStG verlangt eine Reihe eigenständiger Prüfungen: unbeschränkte deutsche Steuerpflicht, eine vergleichbare ausländische Steuer, denselben Erwerber und Erwerb, tatsächlich gezahlte endgültige Steuer, steuerpflichtiges Auslandsvermögen sowie die Einhaltung eines deutschen Höchstbetrags.

Die Vorschrift gilt trotz ihrer Bezeichnung nicht nur für Erbfälle. Über § 1 Abs. 2 ErbStG erfasst sie auch ausländische Schenkungsteuer. Gerade bei Spanien muss aber sauber zwischen der ISD des Erwerbers und anderen Belastungen wie der IRPF beziehungsweise IRNR des Schenkers, der kommunalen Wertzuwachssteuer oder Nebenkosten unterschieden werden.

Das Wichtigste im Überblick

  • Eine Anrechnung nach § 21 ErbStG kommt nur bei unbeschränkter deutscher Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht.
  • Die spanische ISD ist grundsätzlich eine der deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuer entsprechende Erwerbsteuer.
  • § 21 gilt auch für Schenkungen. Das folgt aus § 1 Abs. 2 ErbStG und ist durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
  • Anrechenbar ist nur die auf den konkreten Erwerber entfallende, festgesetzte beziehungsweise wirksam selbst veranlagte, tatsächlich gezahlte und endgültig verbleibende spanische Steuer.
  • Regionale spanische Reduktionen, Bonifikationen und Erstattungen mindern den anrechenbaren Betrag.
  • Der Begriff „Auslandsvermögen“ in § 21 Abs. 2 ist enger als die Alltagssprache. Besonders bei einem in Deutschland ansässigen Erblasser oder Schenker können ausländische Bankguthaben aus der Anrechnung herausfallen.
  • Der Höchstbetrag wird aus dem Anteil der deutschen Steuer berechnet, der auf das steuerpflichtige Auslandsvermögen entfällt. Eine spanische Mehrsteuer wird nicht erstattet.
  • Wird die spanische Steuer erst nach dem deutschen Bescheid gezahlt, kann eine spätere Änderung möglich sein. Belege, Fristen und der Rechtsbehelfsstand müssen dennoch frühzeitig gesichert werden.

Prüfschema in acht Schritten

Schritt Kernfrage
1 Besteht unbeschränkte deutsche Steuerpflicht?
2 Betrifft die spanische Belastung denselben Erbfall oder dieselbe Schenkung?
3 Ist die Belastung eine der deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuer entsprechende Steuer?
4 Entfällt sie auf denselben Erwerber?
5 Ist sie festgesetzt, bezahlt und nach Boni/Erstattungen endgültig?
6 Betrifft sie steuerpflichtiges Auslandsvermögen im Sinne von § 21 Abs. 2?
7 Liegt der Vorgang innerhalb der Fünfjahres-Zeitgrenze?
8 Wie hoch ist der länder- und vermögensbezogene Anrechnungshöchstbetrag?

Schon ein negatives Ergebnis kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschließen. Deshalb reicht es nicht, lediglich den spanischen Zahlbetrag in die deutsche Erklärung zu übernehmen.

Schritt 1: Unbeschränkte deutsche Steuerpflicht

§ 21 Abs. 1 ErbStG gilt ausdrücklich in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Deutschland muss den Erwerb also unbeschränkt besteuern. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • beim Erbfall der Erblasser oder der Erwerber Inländer ist;
  • bei der Schenkung der Schenker oder der Erwerber Inländer ist;
  • eine deutsche Staatsangehörigkeit zusammen mit der Fünfjahresfortwirkung nach einem Wegzug die Inländereigenschaft begründet;
  • bei bestimmten deutschen öffentlich Bediensteten die Sonderregel des § 2 ErbStG greift.

„Inländer“ meint hier den erbschaftsteuerlichen Begriff. Ein deutscher Wohnsitz kann trotz spanischer einkommensteuerlicher Ansässigkeit fortbestehen. Umgekehrt beendet eine deutsche Abmeldung nicht automatisch jede deutsche Steueranknüpfung.

Keine gesetzliche §-21-Anrechnung bei bloß beschränkter Steuerpflicht

Sind weder Erblasser beziehungsweise Schenker noch Erwerber Inländer, kann Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur Inlandsvermögen besteuern. In diesem Fall eröffnet § 21 keinen allgemeinen Anrechnungsanspruch.

Beispiel: Ein in Spanien ansässiger Erblasser vererbt einem ebenfalls in Spanien ansässigen Kind eine deutsche Immobilie. Beide sind keine Inländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Deutschland besteuert die Immobilie beschränkt; Spanien kann den Erwerber aufgrund seiner Ansässigkeit persönlich besteuern. Die spanische ISD ist auf die deutsche beschränkte Steuer nicht allein nach § 21 anrechenbar.

Ob eine andere verfahrensrechtliche oder sachliche Entlastung in einem besonderen Einzelfall möglich ist, ist getrennt zu prüfen. Sie darf nicht als Ersatzanspruch aus § 21 dargestellt werden.

Schritt 2: Derselbe Erwerb

Die spanische Steuer muss denselben unentgeltlichen Vermögensübergang betreffen, der in Deutschland besteuert wird. Zu trennen sind insbesondere:

  • Erbfall und spätere Erbauseinandersetzung;
  • Vermächtnis, Pflichtteil und Erbteil;
  • einzelne Schenkungen an verschiedenen Tagen;
  • Übertragung von Volleigentum und spätere Vereinigung von Nießbrauch und bloßem Eigentum;
  • Versicherungsleistung und übriger Nachlass;
  • Erwerbe verschiedener Personen.

Bei mehreren Zuwendungen zwischen denselben Personen rechnet Deutschland frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG zusammen. Diese Zusammenrechnung macht eine frühere spanische Steuer aber nicht nochmals zur Steuer des aktuellen Erwerbs. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass nur die ausländische Steuer anzurechnen ist, die auf die jeweils aktuelle Schenkung entfällt.

Schritt 3: Welche spanische Belastung entspricht der deutschen Steuer?

Grundsätzlich anrechenbar: spanische ISD

Die Ley 29/1987 besteuert bei natürlichen Personen unter anderem

  • Erwerbe von Todes wegen;
  • Schenkungen und andere unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden;
  • bestimmte Lebensversicherungsleistungen.

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte oder Versicherungsbegünstigte. Diese Belastungsstruktur entspricht dem Grundtyp der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine endgültig geschuldete spanische ISD kann daher grundsätzlich § 21 erfüllen.

Nicht in denselben Anrechnungstopf gehören

Spanische Belastung Warum nicht als ISD anrechnen?
IRPF beziehungsweise IRNR des Schenkers auf einen fiktiven oder realisierten Gewinn Einkommensteuer des Übertragenden, nicht Erwerbsteuer des Beschenkten
Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana kommunale Steuer mit eigenem Steuergegenstand
Vermögensteuer oder Solidaritätssteuer periodische Bestandssteuer, keine Steuer auf den Erwerb
Notar-, Register-, Gestoría- oder Bewertungskosten Gebühren beziehungsweise Kosten, keine Steuer gleicher Art
Verzugszinsen, Zuschläge und Sanktionen Folge des Verfahrens oder der Pflichtverletzung, nicht die entsprechende Hauptsteuer

Ob einzelne Nebenkosten bei der deutschen Bemessungsgrundlage als Erwerbskosten oder Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können, ist eine andere Frage. Eine fehlende Anrechenbarkeit nach § 21 bedeutet nicht automatisch Abzugsfähigkeit.

Juristische Personen

Die spanische ISD besteuert grundsätzlich unentgeltliche Vermögenszuwächse natürlicher Personen. Erhält eine Kapitalgesellschaft oder andere juristische Person unentgeltlich Vermögen, kann stattdessen die spanische Körperschaftsteuer einschlägig sein. Eine solche Körperschaftsteuer ist nicht schon wegen des unentgeltlichen Vorgangs der deutschen Erbschaftsteuer entsprechend. Empfänger und spanische Steuerart müssen daher aus dem Bescheid hervorgehen.

Schritt 4: Zuordnung zum richtigen Erwerber

Anrechenbar ist nur die ausländische Steuer, die auf den deutschen Erwerber entfällt. Bei mehreren Erben muss die spanische Gesamtbelastung auf die jeweiligen Erwerbsanteile und gegebenenfalls Vermögensgegenstände aufgeteilt werden.

Eine formale Nachlasssteuer kann dennoch zugeordnet werden, wenn sie den Nachlass als Ganzes gleichmäßig belastet. Die amtliche deutsche Richtlinie erkennt den anteiligen Betrag an, der auf die vom jeweiligen Begünstigten erworbene Rechtsposition entfällt. Eine unmittelbare Zahlung aus dem privaten Konto des Erwerbers ist dafür nicht zwingend; die wirtschaftliche und rechtliche Zuordnung muss aber nachvollziehbar sein.

Bei spanischen Selbstveranlagungen ist deshalb für jede Person eine eigene Erklärung, Zahlungsreferenz und Erwerbsaufstellung aufzubewahren. Eine Sammelzahlung ohne Aufschlüsselung erschwert den Nachweis.

Schritt 5: Festgesetzt, bezahlt und endgültig

§ 21 verlangt eine festgesetzte, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer. Im spanischen Selbstveranlagungssystem kann eine ordnungsgemäß eingereichte Autoliquidación die Steuer bestimmen. Für Deutschland müssen mindestens Einreichung, Berechnung und Zahlung belegt sein.

Regionale Vergünstigungen zählen mit

Die spanischen autonomen Gemeinschaften können eigene Reduktionen, Abzüge und Bonifikationen gewähren. Für die deutsche Anrechnung zählt nur die Steuer nach Anwendung aller tatsächlich zustehenden Entlastungen.

Beispiel: Die spanische Berechnung weist zunächst eine Cuota von 120.000 Euro aus. Nach einer regionalen Bonifikation bleiben 12.000 Euro zu zahlen. Anrechenbar sind nicht 120.000 Euro, sondern höchstens die endgültig gezahlten 12.000 Euro.

Offene Erstattungs- oder Berichtigungsansprüche

Besteht noch ein durchsetzbarer Ermäßigungs- oder Erstattungsanspruch, ist die Belastung nicht endgültig. Ein freiwilliger Verzicht auf eine offensichtliche spanische Vergünstigung erhöht den deutschen Anrechnungsbetrag nicht zuverlässig. Wird später erstattet, muss der deutsche Bescheid korrigiert werden können.

Zu dokumentieren sind daher:

  • Rechtsbehelfs- und Bestandskraftstatus;
  • gestellte oder mögliche Berichtigungsanträge;
  • regionale Voraussetzungen und deren Nachweise;
  • Teilzahlungen, Stundungen und Erstattungen;
  • Abweichungen zwischen Selbstveranlagung und späterem Bescheid.

Schritt 6: Was gilt als Auslandsvermögen?

Der gesetzliche Begriff in § 21 Abs. 2 ErbStG hängt davon ab, ob der Erblasser im Todeszeitpunkt Inländer war. Über § 1 Abs. 2 wird diese Systematik auf Schenkungen entsprechend angewandt.

Erblasser beziehungsweise Schenker war Inländer

Dann gelten nur solche im Ausland belegenen Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen, die ihrer Art nach in § 121 BewG aufgeführt sind, sowie Nutzungsrechte daran. Typische Beispiele sind:

  • ausländischer Grundbesitz;
  • ausländisches Betriebsvermögen oder eine ausländische Betriebsstätte nach den gesetzlichen Kriterien;
  • bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die funktional entsprechende Beteiligungsvoraussetzung erfüllt ist;
  • bestimmte grundstücksgesicherte Forderungen und Nutzungsrechte.

Nicht jeder im Ausland verwahrte Vermögenswert erfüllt diesen Katalog. Ein gewöhnliches Guthaben bei einer spanischen Bank oder ein ausländisches Wertpapierdepot kann bei einem inländischen Erblasser außerhalb des §-21-Auslandsvermögens liegen.

Der Bundesfinanzhof hat für Kapitalvermögen eines in Deutschland ansässigen Erblassers entschieden, dass die darauf erhobene ausländische Erbschaftsteuer weder nach § 21 anrechenbar noch allein deswegen als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig war. Dieser Fall zeigt, dass wirtschaftliche Doppelbesteuerung den gesetzlichen Vermögenskatalog nicht ersetzt.

Erblasser beziehungsweise Schenker war kein Inländer

Dann gilt grundsätzlich das gesamte Vermögen als Auslandsvermögen, mit Ausnahme des deutschen Inlandsvermögens nach § 121 BewG. Ein spanisches Bankguthaben oder Depot kann in dieser Konstellation daher in den Höchstbetrag einfließen, wenn Deutschland wegen der Inländereigenschaft des Erwerbers unbeschränkt besteuert.

Gemischte Nachlässe und Schulden

Für jeden Vermögensgegenstand sind festzuhalten:

  • deutscher und spanischer steuerlicher Wert;
  • Belegenheit beziehungsweise gesetzliche Zuordnung;
  • Steuerbefreiungen;
  • unmittelbar zurechenbare Schulden;
  • auf ihn entfallende spanische Steuer.

Direkt mit einer spanischen Immobilie verbundene Schulden mindern regelmäßig den steuerpflichtigen Auslandswert, soweit sie auch bei der deutschen Ermittlung abzugsfähig sind. Allgemeine Nachlassverbindlichkeiten dürfen nicht willkürlich vollständig dem Auslandsvermögen zugewiesen werden.

Schritt 7: Zeitliche Grenze und spätere spanische Festsetzung

§ 21 Abs. 1 Satz 4 verlangt, dass die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden ist. Die amtliche Richtlinie behandelt außerdem die Gegenreihenfolge, in der die deutsche Steuer vor der vergleichbaren ausländischen Steuer entsteht; auch dann ist die dort erläuterte Fünfjahresbeziehung einzuhalten.

Davon zu unterscheiden sind Festsetzung und Zahlung. Spanische Erklärungen, Prüfungen und Rechtsbehelfe können lange dauern, obwohl die spanische Steuer bereits am Erwerbsereignis entstanden ist. Die bloße Erwartung einer künftigen Zahlung genügt noch nicht für die Anrechnung.

Deutschlandbescheid ist schon bestandskräftig

Nach der amtlichen Richtlinie stellt die nach Bestandskraft eines deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Steuer ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Zahlung und alle Belege sind dann unverzüglich beim Finanzamt einzureichen.

Trotzdem ist es sinnvoll, den offenen Spanienvorgang bereits in der deutschen Erklärung vollständig offenzulegen. Je nach Stand können außerdem Einspruch, Änderungsantrag oder andere verfahrensrechtliche Schritte erforderlich sein. Eine automatische Aussetzung oder ein automatisches Ruhen allein wegen der ausländischen Veranlagung gibt es nicht.

Schritt 8: Höchstbetrag berechnen

Die deutsche Steuer wird nicht pauschal um die spanische ISD gekürzt. Bei einem teilweise aus Auslandsvermögen bestehenden Erwerb lautet die gesetzliche Verhältnisrechnung:

deutsche Steuer vor Anrechnung × steuerpflichtiges Auslandsvermögen / steuerpflichtiges Gesamtvermögen

Der anrechenbare Betrag ist höchstens der niedrigere Betrag aus

  • endgültig gezahlter, entsprechender spanischer Steuer und
  • dem deutschen Steueranteil auf das steuerpflichtige Auslandsvermögen.

Beispiel mit gemischtem Vermögen

Ein Erwerber erhält fiktiv:

  • spanische Immobilie, steuerpflichtiger Auslandswert nach direkt zuzuordnender Schuld: 300.000 Euro;
  • übriges steuerpflichtiges Vermögen: zusammen 900.000 Euro;
  • deutsche Steuer vor Anrechnung: 135.000 Euro;
  • endgültig gezahlte spanische ISD auf die Immobilie: 70.000 Euro.

Höchstbetrag:

Gesamtvermögen: 300.000 Euro + 900.000 Euro = 1.200.000 Euro

135.000 Euro × 300.000 Euro / 1.200.000 Euro = 33.750 Euro

Anrechenbar sind 33.750 Euro. Die verbleibenden 36.250 Euro spanische Mehrsteuer werden in Deutschland nicht erstattet.

Mehrere Staaten

Liegt Auslandsvermögen in Spanien und einem weiteren Staat, ist der deutsche Höchstbetrag für jedes Land getrennt zu berechnen. Ein ungenutzter Höchstbetrag für ein Land darf nicht ohne gesetzliche Grundlage auf die Steuer eines anderen Landes übertragen werden.

Mehrere Erwerber

Jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte hat einen eigenen Erwerb, eine eigene deutsche Steuer und einen eigenen Anrechnungshöchstbetrag. Eine hohe spanische Steuer eines Miterben kann nicht gegen die deutsche Steuer eines anderen Miterben verrechnet werden.

Zusammenspiel mit der spanischen Doppelbesteuerungsanrechnung

Ein in Spanien persönlich steuerpflichtiger Erwerber kann nach Art. 23 Ley 29/1987 unter bestimmten Voraussetzungen ausländische ähnliche Steuer abziehen. Spanien begrenzt den Abzug auf den niedrigeren Betrag aus der tatsächlich im Ausland gezahlten ähnlichen Steuer und dem spanischen Steueranteil, der nach dem durchschnittlichen effektiven Satz auf die außerhalb Spaniens belegenen beziehungsweise ausübbaren und im Ausland besteuerten Vermögenswerte entfällt.

Damit können theoretisch beide Staaten Entlastungsnormen besitzen. Das bedeutet nicht, dass beide unabhängig den ungekürzten Ausgangsbetrag des anderen Staates anrechnen dürfen. Die Berechnungen müssen aufeinander abgestimmt werden:

  1. Bruttosteuer jedes Staates ohne ausländische Anrechnung ermitteln.
  2. In jedem Staat die tatsächlich anrechenbare Steuerart und Vermögensidentität bestimmen.
  3. Höchstbeträge separat berechnen.
  4. Zuständige Behörden über die ausländische Entlastung und spätere Änderungen informieren.
  5. Eine doppelte Begünstigung oder zirkuläre Berechnung vermeiden.

Welche Verfahrensreihenfolge im Einzelfall tragfähig ist, hängt von Fälligkeit, Zuständigkeit, regionalen Regeln und dem Stand der Bescheide ab. Es existiert kein bilaterales Erbschaftsteuer-DBA, das eine feste Priorität vorgibt.

Belegliste für den deutschen Antrag

Ein belastbarer §-21-Antrag sollte enthalten:

  1. Antrag auf Anrechnung mit Benennung von § 21 ErbStG;
  2. spanische ISD-Autoliquidación oder Steuerbescheid je Erwerber;
  3. Einreichungsbestätigung und Identifikationsdaten;
  4. Zahlungsbeleg mit Steuerreferenz;
  5. Bescheinigung oder nachvollziehbare Berechnung der regionalen Reduktionen und Bonifikationen;
  6. Erklärung zu offenen Erstattungs-, Berichtigungs- oder Rechtsbehelfsverfahren;
  7. deutsch-spanische Vermögensaufstellung je Gegenstand;
  8. Belegenheits- und Eigentumsnachweise;
  9. Zuordnung der spanischen Steuer zu Vermögenswerten und Erwerber;
  10. Schulden- und Kostenaufteilung;
  11. eigene Höchstbetragsberechnung;
  12. bei Drittwährungen Umrechnung zum maßgeblichen Kurs;
  13. Übersetzung wesentlicher Unterlagen; eine beglaubigte deutsche Übersetzung kann verlangt werden.

Die ausländische Steuer und die Werte sind nach der amtlichen Richtlinie grundsätzlich mit dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer ermittelten Devisenkurs umzurechnen, soweit ein solcher Kurs benötigt wird.

Drei Praxisfälle

Fall 1: Spanischer Nachlass, deutscher Erbe

Ein in Spanien ansässiger Erblasser hinterlässt seinem in Deutschland ansässigen Kind eine spanische Immobilie und spanische Bankguthaben. Deutschland besteuert wegen des inländischen Erwerbers den gesamten Erwerb. Spanien erhebt ISD.

Weil der Erblasser kein Inländer war, gilt für § 21 grundsätzlich alles außer deutschem Inlandsvermögen als Auslandsvermögen. Sowohl Immobilie als auch Bankguthaben können daher in die deutsche Höchstbetragsrechnung eingehen, soweit dieselben Werte in Deutschland steuerpflichtig sind. Angerechnet wird dennoch höchstens die endgültige ISD und der deutsche Steueranteil auf dieses Vermögen.

Fall 2: Deutsche Immobilie, spanischer Erwerber

Erblasser und Erbe leben in Spanien und sind keine Inländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; geerbt wird eine deutsche Immobilie. Deutschland besteuert beschränktes Inlandsvermögen. Spanien besteuert den Erben aufgrund persönlicher Steuerpflicht.

§ 21 hilft in Deutschland nicht, weil keine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht besteht. Die Entlastung ist vorrangig nach den spanischen Regeln zur internationalen Doppelbesteuerung und den dortigen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen.

Fall 3: Schenkung einer Mallorca-Immobilie durch in Deutschland lebenden Elternteil

Ein in Deutschland ansässiger Elternteil schenkt seinem in Spanien lebenden Kind eine Immobilie auf Mallorca. Deutschland erfasst den Erwerb wegen des inländischen Schenkers; Spanien erhebt ISD auf die Immobilie. Zusätzlich kann beim Schenker spanische Einkommensteuer auf die Wertentwicklung entstehen.

Die endgültig gezahlte ISD des Kindes kann nach § 21 anrechenbar sein. Die spanische Einkommensteuer des in Deutschland und nicht in Spanien ansässigen Elternteils fällt unter die IRNR und ist eine andere Steuer eines anderen Steuerpflichtigen. Sie darf nicht zum ISD-Betrag addiert werden.

Typische Fehler

  1. Schenkungsteuer von vornherein ausschließen. § 21 gilt über § 1 Abs. 2 auch für Schenkungen.
  2. Beschränkte Steuerpflicht übersehen. Ohne § 2 Abs. 1 Nr. 1 besteht kein gesetzlicher §-21-Anspruch.
  3. Spanische Gesamtbelastung übernehmen. IRPF beziehungsweise IRNR, kommunale Steuer, Gebühren, Zinsen und Sanktionen sind zu trennen.
  4. Den Bruttobetrag vor Bonifikation anrechnen. Maßgeblich ist die endgültige Steuer.
  5. Auslandsdepot automatisch als Auslandsvermögen behandeln. Der §-21-Begriff hängt vom Status des Erblassers beziehungsweise Schenkers ab.
  6. Frühere ausländische Steuer erneut verwenden. Bei § 14 darf nur die Steuer des aktuellen Erwerbs angerechnet werden.
  7. Spanische Erstattung nicht melden. Sie kann den deutschen Anrechnungsbetrag rückwirkend mindern.
  8. Eine einzige Höchstbetragsrechnung für alle Staaten und Erwerber erstellen. Die Berechnung ist länder- und personenbezogen.

Häufige Fragen

Muss die spanische Steuer schon bezahlt sein?

Ja. § 21 verlangt eine gezahlte ausländische Steuer. Ein noch nicht bezahlter Entwurf oder eine bloße Rückstellung reicht nicht.

Reicht die spanische Selbstveranlagung als Festsetzung?

Eine wirksam eingereichte Autoliquidación kann die spanische Steuerschuld bestimmen. Für Deutschland sind Einreichung, Berechnung, Zahlung und der fehlende Ermäßigungsanspruch nachzuweisen. Ein später abweichender spanischer Bescheid muss nachgereicht werden.

Wird eine spanische Schenkungsteuer wirklich angerechnet?

Ja, sofern sie einer deutschen Schenkungsteuer entspricht und alle Voraussetzungen erfüllt. Die entsprechende Anwendung ist höchstrichterlich anerkannt.

Warum kann Steuer auf ein spanisches Bankkonto nicht anrechenbar sein?

Wenn der Erblasser in Deutschland Inländer war, zählt § 21 nur im Ausland belegene Vermögensarten, die dem Katalog des § 121 BewG entsprechen. Gewöhnliche Bankguthaben gehören nicht automatisch dazu.

Kann die nicht anrechenbare ISD als Schuld abgezogen werden?

Nicht automatisch. Der Bundesfinanzhof hat für bestimmte ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers sowohl die Anrechnung als auch den Abzug als Nachlassverbindlichkeit verneint.

Was geschieht, wenn Spanien erst Jahre später festsetzt?

Eine spätere Festsetzung oder Zahlung kann verfahrensrechtlich noch berücksichtigt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 21 einschließlich seiner Zeitbeziehung erfüllt sind. Nach der amtlichen Richtlinie kann die spätere Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis sein. Der Vorgang sollte bereits im ursprünglichen deutschen Verfahren offengelegt werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels: 9. August 2026. Die spanische regionale Rechtslage ist nach dem Verbindungspunkt des konkreten Erwerbs gesondert zu prüfen.