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Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Wegzug

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Nach dem Wegzug bleibt der weltweite Erwerb in Deutschland steuerpflichtig, wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt noch als Inländer nach § 2 ErbStG gilt; für deutsche Staatsangehörige wirkt diese Einordnung grundsätzlich bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug fort. Danach können deutsches Inlandsvermögen und unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 4 AStG erweitertes Inlandsvermögen steuerpflichtig bleiben, während Spanien und gegebenenfalls die Balearen parallel eigene Erbschaft- oder Schenkungsteuer erheben.

Bei Einkommensteuerfragen wird häufig nur auf die Person geschaut, die wegzieht. Bei der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer genügt das nicht: Schon ein in Deutschland lebender Erwerber kann den gesamten Erwerb in die unbeschränkte Steuerpflicht ziehen, selbst wenn Erblasser oder Schenker seit Jahren in Spanien leben. Zusätzlich bestehen nach dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Besteuerungsrechte für bestimmte Vermögenswerte fort.

Das Wichtigste im Überblick

Die Prüfung folgt fünf Ebenen:

Ebene Deutsche Anknüpfung Umfang der Steuerpflicht
1. Inländer im Ereigniszeitpunkt Erblasser beim Tod, Schenker bei Ausführung der Schenkung oder Erwerber bei Entstehung der Steuer ist Inländer nach § 2 ErbStG grundsätzlich gesamter weltweiter Erwerb
2. Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige deutsche Staatsangehörigkeit und nicht länger als fünf Jahre dauernder Auslandsaufenthalt ohne deutschen Wohnsitz weiterhin Inländereigenschaft und grundsätzlich weltweiter Erwerb
3. Beschränkte Steuerpflicht kein Beteiligter löst unbeschränkte Steuerpflicht aus, aber Erwerb enthält Inlandsvermögen nach § 121 BewG oder einen Anspruch auf dessen Übertragung nur dieser inlandsbezogene Erwerb
4. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht beim Erblasser oder Schenker greifen bei Entstehung der Steuerschuld die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 2 und 4 AStG erweitertes Inlandsvermögen über § 121 BewG hinaus
5. Spanische Besteuerung spanische Ansässigkeit oder spanisch belegenes Vermögen nach der Ley 29/1987 eigener spanischer beziehungsweise balearischer Steuerzugriff

Der Wegzugstag allein entscheidet keine dieser Ebenen. Für die Inländereigenschaft des Erblassers zählt der Todestag, beim Schenker die Ausführung der Zuwendung und beim Erwerber die Steuerentstehung nach § 9 ErbStG. Letztere kann etwa bei einem geltend gemachten Pflichtteil vom Todestag abweichen. Für jede beteiligte Person sind Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Sitz oder Geschäftsleitung einer juristischen Person getrennt zu prüfen.

Zwischen Deutschland und Spanien besteht nach der vom Bundesministerium der Finanzen zum 1. Januar 2026 veröffentlichten Übersicht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern. Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommen und Vermögen löst diese Belastung nicht.

Erste Ebene: unbeschränkte Steuerpflicht für den weltweiten Erwerb

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG erfasst den gesamten Vermögensanfall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt mindestens eine der folgenden Personen Inländer ist:

  • beim Erbfall der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes;
  • bei der Schenkung der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung;
  • der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.

Inländer sind insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Auch deutsche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland können erfasst sein.

Die Anknüpfungen stehen nebeneinander. Deshalb kann ein Erwerb vollständig in Deutschland steuerpflichtig sein, obwohl der Zuwendende nicht mehr in Deutschland lebt.

Beispiel: Eine seit zehn Jahren auf Mallorca lebende spanische Staatsangehörige schenkt ihrer in Hamburg wohnenden Tochter ein spanisches Wertpapierdepot. Die Tochter ist als Erwerberin Inländerin. Deutschland erfasst grundsätzlich den gesamten Erwerb; Spanien kann daneben nach seinen Regeln zugreifen.

Ein deutscher Wohnsitz wirkt stärker als die Fünfjahresregel

Wer nach dem Umzug eine inländische Wohnung beibehält, über die er tatsächlich verfügen kann und die als Wohnsitz im steuerlichen Sinn fortbesteht, bleibt bereits aus diesem Grund Inländer. Dann muss nicht auf die besondere Fünfjahresregel zurückgegriffen werden. Melderechtliche Abmeldung, spanische Registrierung und deutscher Wohnsitzbegriff sind nicht identisch.

Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland kann unbeschränkte Steuerpflicht auslösen. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände im Ereigniszeitpunkt, nicht nur eine ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung für Einkommensteuerzwecke.

Zweite Ebene: die Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b ErbStG behandelt deutsche Staatsangehörige weiterhin als Inländer, wenn sie sich „nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben“.

Die Regel hat vier wichtige Grenzen:

  1. Sie gilt nur für deutsche Staatsangehörige.
  2. Sie setzt einen dauernden Auslandsaufenthalt ohne deutschen Wohnsitz voraus.
  3. Sie wird personenbezogen geprüft; beim Erblasser zählt der Tod, beim Schenker die Ausführung der Schenkung und beim Erwerber die Steuerentstehung nach § 9 ErbStG.
  4. Sie ist keine bloße Kalenderjahresregel. Der tatsächliche Zeitraum des dauernden Auslandsaufenthalts ist zu ermitteln.

Die Folge ist weitreichend: Gilt der deutsche Erblasser oder Schenker noch als Inländer, unterliegt grundsätzlich der weltweite Erwerb der deutschen Steuer – nicht nur deutsches Vermögen.

Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger gibt am 1. September 2024 seinen letzten deutschen Wohnsitz auf und lebt seitdem dauerhaft auf Mallorca. Er schenkt im Juli 2026 seiner ebenfalls in Spanien lebenden Tochter Anteile an einer spanischen Gesellschaft. Der Auslandsaufenthalt dauert noch nicht länger als fünf Jahre. Der Schenker gilt grundsätzlich weiterhin als Inländer; Deutschland kann den weltweiten Erwerb erfassen.

Die Regel ist von anderen Fünf- oder Zehnjahreszeiträumen zu trennen. Insbesondere die Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz folgen anderen Voraussetzungen.

Dritte Ebene: beschränkte Steuerpflicht für deutsches Inlandsvermögen

Ist niemand nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG Inländer, kann Deutschland nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG dennoch den Erwerb von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz (BewG) oder eines Anspruchs auf dessen Übertragung besteuern. Die ausdrückliche Einbeziehung solcher Übertragungsansprüche gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 27. März 2024 entsteht (§ 37 Absatz 20 ErbStG).

Die gesetzliche Liste umfasst insbesondere:

  • inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
  • inländisches Grundvermögen;
  • inländisches Betriebsvermögen, das einem in Deutschland betriebenen Gewerbe dient und für das eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter besteht;
  • Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft, wenn der Erblasser oder Schenker allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent hält;
  • bestimmte in Deutschland registrierte Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien, soweit sie nicht bereits Betriebsvermögen sind;
  • Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Gewerbebetrieb zur Nutzung überlassen sind;
  • bestimmte durch deutschen Grundbesitz oder registrierte Schiffe gesicherte Forderungen;
  • typische stille Beteiligungen und partiarische Darlehen bei inländischem Schuldner;
  • Nutzungsrechte an den genannten Vermögensarten.

Die Liste ist abschließend zu lesen. Ein Guthaben bei einer deutschen Bank gehört bei gewöhnlicher beschränkter Steuerpflicht nicht allein wegen des Bankstandorts automatisch zum Inlandsvermögen des § 121 BewG. Ebenso reicht bei Anteilen an einer deutschen Kapitalgesellschaft eine Beteiligung unter 10 Prozent grundsätzlich nicht für Nummer 4, sofern nicht eine andere Kategorie eingreift. Bei nacheinander erfolgenden Schenkungen derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG können jedoch auch weitere Anteile nach Unterschreiten der Zehn-Prozent-Grenze erfasst bleiben (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 ErbStG).

Beispiel: Erblasser und Erbe leben seit vielen Jahren ausschließlich in Spanien und sind nicht mehr als Inländer einzuordnen. Zum Nachlass gehört ein Ferienhaus in Deutschland. Das Grundstück ist Inlandsvermögen und unterliegt grundsätzlich der beschränkten deutschen Erbschaftsteuer.

Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten die persönlichen Freibeträge des § 16 Absatz 1 ErbStG, insbesondere 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder, 200.000 Euro für andere Enkel, 100.000 Euro für weitere Personen der Steuerklasse I und 20.000 Euro für die Steuerklassen II und III.

Bei beschränkter Steuerpflicht wird der einschlägige Freibetrag nach § 16 Absatz 2 ErbStG proportional gekürzt. Vereinfacht wird berücksichtigt, welcher Teil des gesamten Erwerbs und der relevanten Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren nicht der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die früher verbreitete Vorstellung, bei beschränkter Steuerpflicht gebe es stets nur einen festen Kleinstfreibetrag, entspricht nicht der geltenden Regel.

Vierte Ebene: erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG

Nach Ablauf der gewöhnlichen Fünfjahresregel kann § 4 Außensteuergesetz (AStG) den deutschen Steuerzugriff erweitern. Die Vorschrift greift nicht bei jedem Wegzug und nicht allein wegen deutscher Staatsangehörigkeit. Sie setzt voraus, dass auf den Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld § 2 Absatz 1 Satz 1 AStG anzuwenden ist.

Diese Verweisung betrifft natürliche Personen, die unter anderem

  • in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre als Deutsche nach § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
  • in einem niedrig besteuernden ausländischen Gebiet oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und
  • wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.

Die Einzelprüfung des § 2 AStG ist umfangreich und umfasst eigene Zeit-, Steuerbelastungs- und Interessenmerkmale. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist entscheidend: Sind diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld erfüllt, erweitert § 4 AStG den Steuerzugriff über das normale Inlandsvermögen des § 121 BewG hinaus.

Zeitlicher Rahmen

Die Anwendung kann bis zum Ende von zehn Jahren nach Ablauf des Jahres reichen, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geendet hat. Die Fünfjahresregel des ErbStG und die AStG-Regel laufen nicht schlicht parallel mit identischem Beginn und Inhalt. Zunächst kann die Inländereigenschaft nach § 2 ErbStG den weltweiten Erwerb erfassen; danach kann bei zusätzlichen AStG-Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht verbleiben.

Erweitertes Inlandsvermögen

§ 4 AStG erfasst über § 121 BewG hinaus Vermögenspositionen, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG gelten würden. Die BMF-Anwendungsgrundsätze nennen beispielhaft unter anderem:

  • Guthaben bei deutschen Banken;
  • in Deutschland befindliches Bargeld;
  • Beteiligungen an bestimmten inländischen Investmentvermögen und Genossenschaften;
  • Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften unterhalb der 10-Prozent-Grenze;
  • bestimmte wiederkehrende Rechte gegen inländische Schuldner;
  • in Deutschland verwertete Rechte und gewerbliche Schutzrechte;
  • bestimmte Versicherungsansprüche;
  • bewegliche Wirtschaftsgüter in Deutschland.

§ 4 Absatz 2 AStG enthält eine Entlastungsregel, wenn das zusätzlich erfasste Vermögen im ausländischen Staat einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Belastung unterliegt, die mindestens 30 Prozent der darauf entfallenden deutschen Steuer erreicht. Diese Voraussetzung ist betrags- und vermögensbezogen zu prüfen; eine allgemeine spanische Steuerpflicht genügt nicht ohne Berechnung.

Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger lebt seit mehr als fünf Jahren in einem niedrig besteuernden Staat, behält aber wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Er schenkt ein größeres Guthaben bei einer deutschen Bank. Das Guthaben wäre bei gewöhnlicher beschränkter Steuerpflicht nicht allein nach § 121 BewG erfasst. Sind jedoch die Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt, kann § 4 AStG das Guthaben in die erweiterte beschränkte Schenkungsteuerpflicht einbeziehen.

Bei einem gewöhnlichen Wegzug nach Spanien darf § 4 AStG nicht automatisch unterstellt werden. Insbesondere die Vergleichsbesteuerung und die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen sind anhand des konkreten Falls zu prüfen.

Bemessung: Erwerb, Vorerwerbe, Steuerklassen und Steuersätze

Nach der Bestimmung des Steuerumfangs wird der steuerpflichtige Erwerb ermittelt. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände nach dem Bewertungsgesetz;
  • abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten oder Gegenleistungen;
  • sachliche Steuerbefreiungen;
  • persönliche Freibeträge;
  • Steuerklasse nach dem Verhältnis zwischen Zuwendendem und Erwerber;
  • Zusammenrechnung früherer Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG.

Der Wegzug schafft keinen eigenen Steuertarif. Nach § 19 ErbStG reichen die gesetzlichen Steuersätze – abhängig von Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs – in Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent, in Steuerklasse II von 15 bis 43 Prozent und in Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent.

Steuerbefreiungen für Familienheime, Betriebsvermögen oder bestimmte andere Vermögensarten haben eigene Voraussetzungen. Eine ausländische Immobilie wird nicht deshalb zum deutschen Familienheim, weil der Erwerber deutscher Staatsangehöriger ist. Umgekehrt kann eine grenzüberschreitende Unternehmensnachfolge begünstigungsfähig sein, wenn sämtliche gesetzlichen Bedingungen einschließlich Behaltens-, Lohnsummen- und Verwaltungsvermögenstests erfüllt sind. Diese Spezialprüfungen setzen jedoch zunächst voraus, dass der deutsche Steuerumfang korrekt bestimmt wurde.

Spanien und die Balearen als zweite Steuerordnung

Die spanische Ley 29/1987 unterscheidet ebenfalls zwischen persönlicher und sachlicher Anknüpfung:

  • Nach Artikel 6 unterliegen in Spanien steuerlich ansässige Erwerber grundsätzlich mit ihrem weltweiten Erwerb der persönlichen Steuerpflicht.
  • Nach Artikel 7 können nicht in Spanien ansässige Erwerber für in Spanien belegene Vermögenswerte oder dort ausübbare Rechte der sachlichen Steuerpflicht unterliegen.

Welche staatliche oder autonome Regelung anwendbar ist und welche Verwaltung zuständig ist, hängt unter anderem von Ansässigkeit, Belegenheit des Vermögens, Art des Erwerbs und den Kompetenzregeln für die autonome Gemeinschaft ab. Für die Balearen stellt die Agencia Tributaria de las Illes Balears (ATIB) eigene Verfahrensinformationen bereit.

Die dortigen Fristen laufen unabhängig von den deutschen Anzeige- und Erklärungsfristen: Für Erwerbe von Todes wegen beträgt die reguläre spanische Selbstveranlagungsfrist grundsätzlich sechs Monate ab Tod; eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist innerhalb der ersten fünf Monate zu beantragen (Artikel 68 RISD). Für Schenkungen nennt die ATIB grundsätzlich einen Monat ab dem steuerlichen Ereignis. Die materielle Berechnung nach spanischem und balearischem Recht ist von der deutschen Prüfung zu trennen.

Keine deutsch-spanische Erbschaftsteuervereinbarung

Das Bundesministerium der Finanzen führt in seiner Übersicht zum 1. Januar 2026 die deutschen Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern auf. Spanien ist darin nicht enthalten. Das Abkommen Deutschland–Spanien über Einkommen- und Vermögensteuern enthält keine allgemeine Verteilungs- oder Anrechnungsregel für Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Daraus folgt: Deutschland und Spanien dürfen denselben Erwerb nach ihren innerstaatlichen Regeln erfassen. Die Entlastung richtet sich in Deutschland vor allem nach § 21 ErbStG und gegebenenfalls besonderen Billigkeits- oder unionsrechtlichen Grenzen, nicht nach dem Einkommensteuerabkommen.

Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG

§ 21 ErbStG kann in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG eine ausländische, der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsprechende Steuer anrechnen. Die Vorschrift gilt nach § 1 Absatz 2 ErbStG auch für Schenkungen; der Bundesfinanzhof hat dies ausdrücklich bestätigt.

Die Anrechnung setzt insbesondere voraus, dass

  • sie beantragt wird;
  • die ausländische Steuer festgesetzt ist;
  • sie vom Erwerber gezahlt wurde;
  • kein Ermäßigungsanspruch mehr besteht;
  • sie auf Vermögen entfällt, das nach § 21 als Auslandsvermögen gilt;
  • dasselbe Vermögen auch der deutschen Steuer unterliegt;
  • die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden ist;
  • Bescheid, Zahlung und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzung nachgewiesen werden.

Die Anrechnung ist auf den Teil der deutschen Steuer begrenzt, der auf das betreffende ausländische Vermögen entfällt. Sie ist deshalb keine vollständige Garantie gegen jede Doppelbelastung. Besonders wichtig ist der gesetzliche Begriff des Auslandsvermögens: Nicht jeder im Ausland besteuerte Vermögenswert gilt für § 21 automatisch als anrechenbares Auslandsvermögen.

Bei gewöhnlicher oder erweiterter beschränkter Steuerpflicht ist § 21 seinem Wortlaut nach nicht die allgemeine Entlastungsnorm, weil Absatz 1 an die Fälle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG anknüpft. Die Steuerbelastung muss dann nach den jeweils einschlägigen Vorschriften gesondert geprüft werden.

Anzeige und Steuererklärung in Deutschland

Anzeige innerhalb von drei Monaten

Nach § 30 ErbStG muss jeder der deutschen Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich angezeigt werden. Bei Schenkungen trifft die Anzeigepflicht sowohl den Erwerber als auch den Schenker.

Die Anzeige enthält insbesondere:

  • Vor- und Familiennamen, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf und Anschrift der Beteiligten;
  • Todestag oder Zeitpunkt der Schenkung;
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  • Rechtsgrund und persönliches Verhältnis;
  • frühere Zuwendungen desselben Zuwendenden.

Bei Erwerben von Todes wegen entfällt die Anzeige nur unter den engen Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 ErbStG, insbesondere bei einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung; bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmten Kapitalgesellschaftsanteilen oder Auslandsvermögen bleibt sie dennoch erforderlich. Für Schenkungen stellt die amtliche Erbschaftsteuer-Richtlinie klar, dass nur die Beurkundung durch ein deutsches Gericht oder einen deutschen Notar von der eigenen Anzeige entlastet. Eine von einem spanischen Notar beurkundete Schenkung ist deshalb vom Erwerber und auch vom Schenker in Deutschland anzuzeigen, sofern sie der deutschen Steuer unterliegt.

Erklärung nach Aufforderung

Nach § 31 ErbStG kann das Finanzamt von jedem Beteiligten eine Steuererklärung verlangen. Die gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen. Auch bei unklarer Zuständigkeit oder noch fehlender spanischer Veranlagung sollten die deutschen Ereignis- und Vermögensdaten deshalb frühzeitig vollständig vorliegen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 35 ErbStG. Bei Auslandsfällen können besondere Zuständigkeitsregeln und landesinterne Zentralzuständigkeiten eingreifen.

Fünf synthetische Fälle

Schenkung innerhalb der Fünfjahresregel

Ein deutscher Staatsangehöriger lebt seit zwei Jahren ohne deutschen Wohnsitz auf Mallorca und schenkt seinem ebenfalls dort lebenden Sohn spanische Wertpapiere. Der Schenker gilt grundsätzlich noch als Inländer. Deutschland erfasst den weltweiten Erwerb; Spanien kann parallel besteuern.

Erwerber lebt in Deutschland

Eine seit zwölf Jahren in Spanien lebende Mutter schenkt ihrer Tochter, die in Deutschland wohnt, eine Wohnung in Palma. Die Tochter ist Inländerin. Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht umfasst den Erwerb unabhängig vom langen Auslandsaufenthalt der Mutter.

Deutsches Grundstück nach langem Auslandsaufenthalt

Erblasser und Erbe leben seit mehr als zehn Jahren ausschließlich in Spanien und sind keine Inländer. Zum Nachlass gehört ein deutsches Mietgrundstück. Deutschland besteuert grundsätzlich dieses Inlandsvermögen beschränkt; Spanien kann nach seinen Ansässigkeits- und Belegenheitsregeln ebenfalls zugreifen.

Deutsches Bankguthaben im AStG-Zeitraum

Ein deutscher Staatsangehöriger ist seit sieben Jahren ausgewandert. Er erfüllt im Schenkungszeitpunkt die besonderen Voraussetzungen des § 2 AStG und schenkt ein Guthaben bei einer deutschen Bank. Obwohl das Guthaben nicht zum gewöhnlichen Inlandsvermögen des § 121 BewG gehört, kann § 4 AStG die Schenkung erfassen.

Spanische Immobilie und deutsche Anrechnung

Ein in Deutschland lebender Erbe erhält eine Immobilie auf Mallorca. Deutschland erfasst den weltweiten Erwerb; Spanien besteuert die spanische Immobilie. Eine Anrechnung der festgesetzten und gezahlten spanischen Steuer kann nach § 21 ErbStG beantragt werden, soweit die Immobilie als Auslandsvermögen qualifiziert und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Steuerliches Ereignis und Datum festlegen: Tod beziehungsweise Ausführung der Schenkung und gegebenenfalls abweichende Steuerentstehung nach § 9 ErbStG.
  2. Alle Beteiligten getrennt prüfen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Sitz und Geschäftsleitung.
  3. Deutschen Wegzugszeitpunkt belegen: Aufgabe des letzten Wohnsitzes und Beginn des dauernden Auslandsaufenthalts.
  4. Fünfjahresregel taggenau prüfen: Nur bei deutscher Staatsangehörigkeit und ohne fortbestehenden deutschen Wohnsitz.
  5. Weltweites Vermögensverzeichnis erstellen: Belegenheit, Rechtsträger, Wert und Schulden erfassen.
  6. Inlandsvermögen nach § 121 BewG markieren.
  7. Bei möglichem § 2 AStG die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG prüfen.
  8. Vorerwerbe der letzten zehn Jahre zusammenstellen.
  9. Deutsche Anzeige innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis einreichen.
  10. Spanische und balearische Fristen parallel erfassen.
  11. Ausländischen Bescheid und Zahlung für § 21 ErbStG dokumentieren.
  12. Bewertung, Freibetrag, Steuerklasse und sachliche Befreiungen erst nach Bestimmung des Steuerumfangs berechnen.

Typische Fehler

  • Der Wegzug wird mit dem sofortigen Ende jeder deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer gleichgesetzt.
  • Nur der Schenker oder Erblasser wird geprüft; ein deutscher Erwerber wird übersehen.
  • Melderechtliche Abmeldung wird ohne Wohnsitzprüfung übernommen.
  • Die Fünfjahresregel wird auf Nichtdeutsche oder als pauschale Kalenderjahresfrist angewendet.
  • Nach Ablauf von fünf Jahren wird deutsches Inlandsvermögen nicht mehr geprüft.
  • Deutsches Bankguthaben wird bei gewöhnlicher beschränkter Steuerpflicht automatisch als Inlandsvermögen behandelt.
  • § 4 AStG wird entweder bei jedem Wegzug unterstellt oder vollständig ignoriert.
  • Der deutsche Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht wird mit einem veralteten festen Kleinstbetrag angesetzt.
  • Das Einkommensteuerabkommen mit Spanien wird fälschlich als Erbschaftsteuerabkommen behandelt.
  • Eine vollständige Anrechnung spanischer Steuer wird ohne Prüfung des § 21 ErbStG erwartet.
  • Die deutsche Drei-Monats-Anzeige wird wegen einer spanischen notariellen Urkunde unterlassen.
  • Spanische und deutsche Fristen werden nacheinander statt parallel bearbeitet.

Häufige Fragen

Endet die deutsche Steuerpflicht am Tag des Wegzugs?

Nein. Ein fortbestehender deutscher Wohnsitz kann die unbeschränkte Steuerpflicht erhalten. Für deutsche Staatsangehörige kommt außerdem die Fünfjahresregel hinzu. Danach können beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht fortbestehen.

Reicht es, wenn Schenker und Beschenkter in Spanien leben?

Nein. Zu prüfen sind deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Fünfjahresregel sowie deutsches Inlandsvermögen und gegebenenfalls § 4 AStG.

Gehört ein deutsches Bankkonto immer zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen?

Bei gewöhnlicher beschränkter Steuerpflicht gehört ein bloßes Bankguthaben nicht allein wegen der deutschen Bank automatisch zur Liste des § 121 BewG. Im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG kann es jedoch erfasst werden.

Gibt es zwischen Deutschland und Spanien ein Erbschaftsteuerabkommen?

Nach der BMF-Übersicht zum 1. Januar 2026 ist Spanien nicht Vertragspartner eines deutschen Abkommens auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern. Das Einkommen- und Vermögensteuerabkommen löst die Doppelbesteuerung dieser Erwerbe nicht.

Wird spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer vollständig angerechnet?

Nicht automatisch. § 21 ErbStG setzt einen Antrag, Festsetzung und Zahlung, die Qualifikation als entsprechende ausländische Steuer und Auslandsvermögen sowie weitere zeitliche und rechnerische Bedingungen voraus. Die Anrechnung ist auf den deutschen Steueranteil am betreffenden Vermögen begrenzt.

Wann muss der Erwerb in Deutschland angezeigt werden?

Grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis. Die gesetzlichen Ausnahmen sind eng und eine ausländische notarielle Beurkundung ersetzt die deutsche Anzeige nicht ohne Weiteres.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 11. August 2026. Der veröffentlichte Abkommensstand des Bundesministeriums der Finanzen bezieht sich auf den 1. Januar 2026.