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Deutsche Erbschaftsteuerpflicht bei Erblasser, Erben oder Vermögen in Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 23 Min.

Kurz & klar

Deutschland kann bei einem Erbfall mit Spanienbezug den gesamten weltweiten Erwerb besteuern, wenn entweder der Erblasser beim Tod oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer als Inländer im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts gilt. Dafür genügt ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Bei deutschen Staatsangehörigen kann die unbeschränkte Steuerpflicht außerdem noch bis zu fünf Jahre nach dem dauernden Wegzug ohne deutschen Wohnsitz fortbestehen. Für bestimmte deutsche öffentlich Bedienstete und ihre Haushaltsangehörigen gelten Sonderregeln. Sind weder Erblasser noch Erwerber Inländer, kann Deutschland trotzdem auf bestimmtes deutsches Inlandsvermögen zugreifen. Dazu gehören vor allem deutsche Immobilien, inländisches Betriebsvermögen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beteiligungen von mindestens zehn Prozent an deutschen Kapitalgesellschaften. Ein gewöhnliches deutsches Bankguthaben gehört dagegen nicht allein wegen der Bankverbindung automatisch zum Katalog des § 121 BewG. Die deutsche Steuerpflicht sagt noch nichts darüber aus, welches Erbrecht gilt. Die EU-Erbrechtsverordnung kann zu spanischem oder deutschem Erbrecht führen; die deutsche Erbschaftsteuer richtet sich trotzdem nach dem ErbStG.

Das Wichtigste im Überblick

Deutschland kann bei einem Erbfall mit Spanienbezug den gesamten weltweiten Erwerb besteuern, wenn entweder der Erblasser beim Tod oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer als Inländer im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts gilt. Dafür genügt ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Bei deutschen Staatsangehörigen kann die unbeschränkte Steuerpflicht außerdem noch bis zu fünf Jahre nach dem dauernden Wegzug ohne deutschen Wohnsitz fortbestehen. Für bestimmte deutsche öffentlich Bedienstete und ihre Haushaltsangehörigen gelten Sonderregeln.

Sind weder Erblasser noch Erwerber Inländer, kann Deutschland trotzdem auf bestimmtes deutsches Inlandsvermögen zugreifen. Dazu gehören vor allem deutsche Immobilien, inländisches Betriebsvermögen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beteiligungen von mindestens zehn Prozent an deutschen Kapitalgesellschaften. Ein gewöhnliches deutsches Bankguthaben gehört dagegen nicht allein wegen der Bankverbindung automatisch zum Katalog des § 121 BewG.

Die deutsche Steuerpflicht sagt noch nichts darüber aus, welches Erbrecht gilt. Die EU-Erbrechtsverordnung kann zu spanischem oder deutschem Erbrecht führen; die deutsche Erbschaftsteuer richtet sich trotzdem nach dem ErbStG. Umgekehrt beseitigt ein deutsches Testament oder ein deutsches Erbstatut keine spanische Steuerpflicht.

Spanien kann denselben Erwerb parallel besteuern: Bei in Spanien ansässigen Erwerbern grundsätzlich den weltweiten unentgeltlichen Vermögenszuwachs, bei nicht ansässigen Erwerbern insbesondere spanische Vermögenswerte. Deutschland und Spanien haben kein Erbschaftsteuerabkommen. Eine Doppelbelastung wird deshalb nur nach den jeweiligen innerstaatlichen Anrechnungsregeln gemindert. Diese Entlastung ist begrenzt und kann Lücken lassen.

Die Prüfung beginnt mit drei getrennten Fragen

Ein Erbfall mit Spanienbezug wird belastbar gelöst, wenn drei Ebenen nicht vermischt werden:

  1. Was hat die Person zivilrechtlich erworben? Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil, Versicherung, Nießbrauch oder Abfindung.
  2. Warum darf Deutschland besteuern? Inländereigenschaft von Erblasser oder Erwerber oder beschränkte Steuerpflicht wegen Inlandsvermögens.
  3. Wie hoch ist die deutsche Steuer? Steuerwert, Schulden, Befreiungen, Freibetrag, Steuerklasse, Vorerwerbe, Tarif und ausländische Anrechnung.

Erst danach werden das spanische Parallelverfahren und die Entlastung zusammengeführt. Wer stattdessen nur fragt, „wo der Nachlass liegt“, übersieht die persönliche deutsche Steuerpflicht. Wer nur auf den letzten Hauptwohnsitz des Erblassers schaut, übersieht die Anknüpfung an den Erben.

Welche Erwerbe Deutschland als Erwerb von Todes wegen erfasst

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 ErbStG erfassen nicht nur die klassische Erbschaft. Zu den steuerlichen Erwerbsvorgängen gehören insbesondere:

  • der Erwerb als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe;
  • ein Vermächtnis;
  • ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch;
  • eine Schenkung auf den Todesfall;
  • bestimmte gesellschaftsvertragliche Anwachsungen oder Einziehungen mit zu niedriger Abfindung;
  • ein unmittelbarer Vermögensvorteil aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten eines Dritten, etwa eine Lebensversicherung;
  • Vermögensübertragungen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung oder eine vergleichbare ausländische Vermögensmasse;
  • Abfindungen für Ausschlagung, Verzicht oder Nichtgeltendmachung bestimmter erbrechtlicher Positionen.

Die zivilrechtliche Bezeichnung ist nicht entscheidend. Ein spanisches Rechtsinstitut, ein Trust oder eine ausländische Stiftung muss nach seinen konkreten Rechten und Pflichten in einen deutschen Steuertatbestand eingeordnet werden.

Unterschiedliche Steuerzeitpunkte

Bei der Erbschaft entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod. Das gilt nicht ausnahmslos:

  • beim geltend gemachten Pflichtteil mit der Geltendmachung;
  • bei aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Erwerbspositionen mit Eintritt des maßgeblichen Ereignisses;
  • bei der Nacherbfolge grundsätzlich mit Eintritt der Nacherbfolge;
  • bei bestimmten Abfindungen, Auflagen oder Verzichtsvorgängen zu den in § 9 ErbStG geregelten Sonderzeitpunkten.

Der Steuerzeitpunkt bestimmt nicht nur das anzuwendende Recht, sondern regelmäßig auch Bewertung, persönliche Steuerpflicht und Umrechnung. Der Todestag darf daher nicht ungeprüft auf jeden später entstehenden Anspruch übertragen werden.

Unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht

Erblasser als Inländer

War der Erblasser beim Tod Inländer, erfasst Deutschland grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall des Erwerbers. Zum Nachlass können dann auch gehören:

  • eine Wohnung oder Finca in Spanien;
  • spanische Bank- und Depotwerte;
  • Beteiligungen an spanischen Gesellschaften;
  • Forderungen gegen spanische Schuldner;
  • bewegliches Vermögen in Spanien;
  • Rechte aus spanischen Versicherungen oder Verträgen.

Ob der Erbe in Deutschland, Spanien oder einem dritten Staat lebt, ändert an dieser Erblasseranknüpfung nichts.

Erwerber als Inländer

Auch wenn der Erblasser ausschließlich in Spanien lebte, besteht unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder sonstige Erwerber bei Entstehung der Steuer Inländer ist. Deutschland kann dann dessen gesamten Erwerb erfassen, einschließlich rein spanischer Vermögenswerte.

Das ist für Familien besonders wichtig, bei denen die Elterngeneration in Spanien lebt, ein Kind aber in Deutschland geblieben oder zurückgekehrt ist. Der spanische Wohnsitz des Erblassers schützt den deutschen Erben nicht vor deutscher Erbschaftsteuer.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Inländer ist eine natürliche Person insbesondere dann, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt eine Wohnung voraus, die unter Umständen innegehabt wird, die auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Eine melderechtliche Abmeldung beendet den steuerlichen Wohnsitz nicht automatisch. Eine jederzeit verfügbare deutsche Wohnung kann trotz Lebensmittelpunkts in Spanien einen Wohnsitz begründen. Umgekehrt reicht bloßes Immobilieneigentum ohne tatsächliche Verfügungsmöglichkeit und Nutzungsbereitschaft nicht.

Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt unter nicht nur vorübergehenden Umständen. Für die Erbschaftsteuer ist deshalb eine beweisbare Tatsachenakte nötig: Schlüssel- und Nutzungsrechte, Aufenthaltskalender, Familien- und Arbeitsbezüge, Mietverträge, Verbrauchsdaten und Aufgabezeitpunkte.

Deutsche Staatsangehörige innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug

Deutsche Staatsangehörige gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG weiterhin als Inländer, wenn sie sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne in Deutschland einen Wohnsitz zu haben.

Der entscheidende Punkt ist:

  • Die Regel ist eine eigenständige erbschaftsteuerliche Fünfjahresanknüpfung.
  • Sie setzt deutsche Staatsangehörigkeit voraus.
  • Sie wird nicht mit einem eventuell fortbestehenden deutschen Wohnsitz „zusammengerechnet“; besteht ein Wohnsitz, greift bereits die normale Inländereigenschaft.
  • Maßgeblich sind Wegzugsverlauf und der personenbezogene Anknüpfungszeitpunkt: beim Erblasser der Todestag, beim Erwerber die Steuerentstehung nach § 9 ErbStG.

Die Fünfjahresregel ist nicht dasselbe wie die erweiterten Tatbestände des Außensteuergesetzes.

Deutsche öffentliche Bedienstete

Bestimmte deutsche Staatsangehörige ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt können unabhängig von der Fünfjahresfrist als Inländer gelten, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse beziehen. Die Norm erfasst unter Voraussetzungen auch deutsche Haushaltsangehörige und enthält eine Vergleichbarkeitsgrenze zur Besteuerung im Aufenthaltsstaat. Sie darf nicht pauschal auf jeden deutschen Arbeitnehmer im Ausland übertragen werden.

Beschränkte Steuerpflicht wegen deutschen Inlandsvermögens

Sind weder Erblasser noch Erwerber Inländer, besteuert Deutschland nicht automatisch den ganzen Erwerb. Bei gewöhnlicher beschränkter Steuerpflicht erfasst es dann den Vermögensanfall, der aus Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht oder einen Anspruch auf Übertragung solchen Vermögens umfasst. Daneben kann § 4 AStG den Umfang erweitern, wenn für den Erblasser bei Entstehung der Steuerschuld die zusätzlichen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 AStG vorliegen: insbesondere die dort bestimmte frühere unbeschränkte Steuerpflicht als Deutscher, der Zeitraum bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geendet hat, niedrige ausländische Besteuerung oder fehlende ausländische Ansässigkeit und wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen. Erfasst werden dann zusätzlich Vermögenswerte, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG wären, etwa bestimmte deutsche Bankguthaben. Die Erweiterung entfällt bei nachgewiesener entsprechender ausländischer Steuer von mindestens 30 Prozent der auf dieses zusätzliche Vermögen entfallenden deutschen Steuer (§ 4 Absatz 2 AStG).

Typische Vermögensarten des § 121 BewG

Zum Inlandsvermögen gehören insbesondere:

  • inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
  • deutsches Grundvermögen, also insbesondere eine in Deutschland belegene Immobilie;
  • inländisches Betriebsvermögen, wenn ein Gewerbe in Deutschland über Betriebsstätte oder ständigen Vertreter betrieben wird;
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, wenn der Erblasser allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens zehn Prozent hielt;
  • bestimmte in deutsche Register eingetragene gewerbliche Schutzrechte;
  • bestimmte Wirtschaftsgüter, die einem deutschen Gewerbebetrieb überlassen sind;
  • bestimmte grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen;
  • Forderungen aus einer stillen Beteiligung oder einem partiarischen Darlehen bei deutschem Schuldner;
  • Nutzungsrechte an den im Katalog genannten Gegenständen.

Der Katalog ist abschließend zu prüfen. Ein deutsches Girokonto, ein Depot bei einer deutschen Bank oder eine Minderheitsbeteiligung unter zehn Prozent ist nicht allein wegen des deutschen Vertragspartners automatisch Inlandsvermögen. Besonderheiten können sich jedoch aus der konkreten Rechtsposition oder aus anderen Katalognummern ergeben.

Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen

Seit der gesetzlichen Klarstellung erfasst § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen. Bei einem Vermächtnis auf eine deutsche Immobilie darf daher nicht nur auf die spätere Grundbuchlage geschaut werden. Steuergegenstand und Zeitpunkt richten sich nach dem erbrechtlichen Erwerbstatbestand.

Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Bei beschränkter Steuerpflicht wird nicht mehr schlicht nur ein symbolischer Freibetrag gewährt. Der persönliche Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG wird vielmehr nach § 16 Abs. 2 proportional gemindert. In die Verhältnisrechnung fließen auch nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Erwerbe im Zehnjahreszeitraum ein.

Das bedeutet: Für die Berechnung müssen trotz deutscher Besteuerung nur des Inlandsvermögens häufig das gesamte gleichzeitig erworbene Vermögen und frühere Erwerbe derselben Person bekannt sein.

Erblasser- und Erwerberanknüpfung können gleichzeitig bestehen

Es genügt eine der persönlichen Anknüpfungen. Sind beide erfüllt, wird der Erwerb nicht doppelt innerhalb Deutschlands besteuert. Die Überschneidung ist aber für Zuständigkeit, Nachweise und die Anrechnung ausländischer Steuer wichtig.

Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger lebt seit drei Jahren ausschließlich in Spanien und verstirbt dort. Seine Tochter lebt in Deutschland. Der Erblasser kann noch unter die Fünfjahresregel fallen; außerdem ist die Tochter Inländerin. Deutschland erfasst den weltweiten Erwerb bereits aus beiden Richtungen. Spanien prüft parallel seine eigene Steuerpflicht.

Das Erbstatut entscheidet nicht über die Steuerpflicht

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt unter anderem, welches Erbrecht auf den Nachlass anzuwenden ist und welches Gericht oder welche Behörde international zuständig sein kann. Eine wirksame Rechtswahl kann deutsches Erbrecht anwendbar machen, obwohl der Erblasser in Spanien lebte.

Für die Steuer gilt eine andere Logik:

  • deutsches Erbrecht bedeutet nicht automatisch deutsche Erbschaftsteuer;
  • spanisches Erbrecht schließt deutsche Erbschaftsteuer nicht aus;
  • ein Europäisches Nachlasszeugnis weist Rechtspositionen nach, berechnet aber keine Steuer;
  • die steuerliche Qualifikation eines Pflichtteils, Vermächtnisses oder Trust-Erwerbs erfolgt nach dem ErbStG.

Testament, Rechtswahl und Steuerplanung müssen deshalb aufeinander abgestimmt, aber getrennt geprüft werden.

Bemessungsgrundlage: besteuert wird die Bereicherung

Ausgangspunkt ist der nach § 12 ErbStG und dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert des Vermögensanfalls. Davon werden die gesetzlich abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Anschließend wirken sachliche Befreiungen, persönliche Freibeträge und weitere Abzüge.

Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

§ 10 Abs. 5 ErbStG erfasst insbesondere:

  • vom Erblasser herrührende Schulden, soweit sie nicht bereits in einer wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt sind;
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen sowie geltend gemachten Pflichtteilen;
  • bestimmte Kosten der Bestattung, Grabpflege, Nachlassregelung, -abwicklung und -verteilung.

Schulden und Lasten müssen wirtschaftlich zugeordnet werden. Bei teilweise steuerfreiem oder nur teilweise in Deutschland steuerpflichtigem Vermögen können Abzugsbeschränkungen und Aufteilungen greifen. Eine spanische Hypothek wird nicht allein deshalb vollständig abgezogen, weil sie im Nachlass steht; Schuldnerstellung, Bestand, wirtschaftlicher Zusammenhang und Berücksichtigung bei der Objektbewertung sind nachzuweisen.

Erbfallkostenpauschale und tatsächliche Kosten

Für bestimmte Kosten des Erbfalls sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG einen Pauschbetrag von insgesamt 15.000 Euro vor, der ohne Einzelnachweis abgezogen werden kann; er gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Der Betrag gilt insgesamt für den Erbfall, nicht erneut für jeden Miterben. Bei höheren tatsächlichen abzugsfähigen Kosten ist der Nachweis erforderlich. Kosten eines ausschließlich steuerlichen Streits oder der Verwaltung des bereits erworbenen Vermögens sind nicht automatisch Nachlassregelungskosten.

Bewertung von Vermögen in Spanien

Deutscher Bewertungsstichtag

Nach § 11 ErbStG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgeblich. Bei einer normalen Erbschaft ist das der Todestag; bei Pflichtteil, Nacherbschaft oder Bedingung kann ein anderer Zeitpunkt gelten.

Spanische Immobilien

Ausländisches Grundvermögen wird für deutsche Zwecke nicht einfach mit einem spanischen Katasterwert, Referenzwert, Kaufpreis oder spanischen Steuerwert angesetzt. § 31 BewG verweist für ausländisches Sachvermögen insbesondere auf den gemeinen Wert nach § 9 BewG. Entscheidend ist damit grundsätzlich der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände.

Ein spanischer Verwaltungswert kann ein Beweismittel sein, ist aber nicht automatisch der deutsche Steuerwert. Belastungen, Eigentumsquote, Nießbrauch, rechtliche Nutzungsbeschränkungen, baurechtlicher Status und tatsächlicher Zustand müssen stichtagsbezogen dokumentiert werden.

Fremdwährung

Nicht in Euro lautende Vermögenswerte und Schulden sind zum maßgeblichen deutschen Stichtag nachvollziehbar in Euro umzurechnen. Verwendeter Kurs, Quelle und Datum müssen dokumentiert werden. Ein Jahresdurchschnittskurs kann einen punktbezogenen Bewertungsstichtag nicht ohne Weiteres ersetzen.

Unternehmen und Gesellschaftsanteile

Bei spanischen Unternehmen reicht der Nominalwert der Anteile nicht. Je nach Vermögensart greifen die deutschen Bewertungsregeln für Betriebsvermögen oder nicht börsennotierte Anteile. Gesellschaftsabschlüsse, stille Reserven, Sonderbetriebsvermögen, Gesellschafterdarlehen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen müssen getrennt werden. Eine spanische ISD-Bewertung bindet das deutsche Finanzamt nicht.

Persönliche Freibeträge, Steuerklassen und Tarif

Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten nach § 16 Abs. 1 ErbStG derzeit insbesondere folgende persönliche Freibeträge:

Erwerber Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
Kind und Kind eines vorverstorbenen Kindes 400.000 Euro
Enkel, soweit nicht bereits 400.000 Euro 200.000 Euro
Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen 100.000 Euro
übrige Personen der Steuerklassen II und III 20.000 Euro

Daneben können für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder bei Erwerben von Todes wegen Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG gelten. Sie werden um bestimmte nicht steuerbare Versorgungsbezüge gekürzt.

Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern bei Erbfällen gehören grundsätzlich zur Steuerklasse I. Geschwister und weitere in § 15 genannte Angehörige gehören zur Steuerklasse II; alle übrigen Erwerber zur Steuerklasse III.

Der Tarif nach § 19 ErbStG reicht – abhängig von Wert und Steuerklasse – derzeit von 7 bis 50 Prozent. Die Steuer wird nicht einfach mit einem festen Familiensatz multipliziert. Erst nach Bewertung, Schulden, Befreiungen, Freibeträgen und Vorerwerben steht die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage fest.

Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren

Mehrere Erwerbe derselben Person von demselben Erblasser innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Dadurch werden Freibetrag und Progression nicht für jede Schenkung neu isoliert angewendet.

Eine frühere Schenkung fällt dadurch nicht rückwirkend in den aktuellen Nachlass. Sie wird mit ihrem früheren Wert rechnerisch hinzugerechnet; die nach den gesetzlichen Regeln anzurechnende Steuer wird abgezogen. Deshalb müssen auch Schenkungen erfasst werden, die damals wegen des Freibetrags steuerfrei blieben oder in Spanien anders bewertet wurden.

Wichtige Steuerbefreiungen

Familienheim für Ehegatten und Lebenspartner

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen kann für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei sein, wenn insbesondere

  • die Immobilie in Deutschland, einem EU-Staat oder EWR-Staat liegt;
  • der Erblasser sie bis zum Tod zu eigenen Wohnzwecken nutzte oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war;
  • der Erwerber sie unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmt;
  • keine schädliche Weitergabeverpflichtung greift;
  • die Selbstnutzung grundsätzlich zehn Jahre fortgeführt wird, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

Eine spanische Hauptwohnung kann daher grundsätzlich begünstigungsfähig sein. Die Befreiung ist aber keine automatische „Ehegattenbefreiung“ für jede spanische Ferienimmobilie. Tatsächliche Eigennutzung des Erblassers und unverzüglicher Einzug des Erwerbers müssen nachgewiesen werden.

Familienheim für Kinder

Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder können die Befreiung unter entsprechenden Voraussetzungen erhalten. Begünstigt ist die Wohnfläche jedoch nur bis 200 Quadratmeter. Auch hier gelten unverzügliche Selbstnutzung und grundsätzlich zehnjährige Behaltens- und Nutzungsbindung.

Der Bundesfinanzhof verlangt eine tatsächliche, zeitnahe Bestimmung zur Selbstnutzung. Renovierung, Nachlassstreit oder Auslandsorganisation können Verzögerungen erklären, aber keine beliebig lange Entscheidungsphase. Ein Erwerber mit dauerhaftem Lebensmittelpunkt in Deutschland muss konkret darlegen können, wie und wann die spanische Immobilie sein Familienheim werden soll.

Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien

Qualifizierte, zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden nach § 13d ErbStG mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt. Spanien als EU-Mitgliedstaat erfüllt die Belegenheitsvoraussetzung. Nicht begünstigt sind insbesondere selbst genutzte Ferienwohnungen oder Objekte, die bereits als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt werden.

Die tatsächliche Vermietung zu Wohnzwecken muss am Stichtag nachgewiesen werden. Eine kurzfristige touristische Vermietung ist nicht ohne Weiteres einer dauerhaften Wohnraumvermietung gleichzustellen.

Unternehmensvermögen

Für begünstigtes Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und qualifizierte Kapitalgesellschaftsanteile können §§ 13a bis 13c ErbStG erhebliche Verschonungen vorsehen. Die Begünstigung hängt jedoch unter anderem ab von:

  • Art und Umfang des begünstigten Vermögens;
  • Beteiligungsschwelle oder Poolvereinbarung bei Kapitalgesellschaften;
  • Verwaltungsvermögen und Finanzmitteln;
  • Lohnsummen- und Beschäftigtenregeln;
  • fünf- oder siebenjähriger Behaltensfrist;
  • Großerwerbsgrenze von 26 Millionen Euro und den dafür vorgesehenen Wahlrechten oder Bedürfnisprüfungen.

Ein spanisches Unternehmen ist nicht allein wegen seiner Auslandsbelegenheit ausgeschlossen. Seine Struktur muss aber in die deutschen Begünstigungsregeln übersetzt werden. Eine spanische Immobiliengesellschaft kann wegen Verwaltungsvermögens vollständig oder teilweise nicht begünstigt sein.

Besondere Erwerbsformen richtig einordnen

Erbengemeinschaft und Teilung

Jeder Miterbe erwirbt steuerlich zunächst seine Beteiligung am Nachlass. Die spätere Erbauseinandersetzung verteilt Gegenstände. Eine wertgleiche Teilung im Rahmen der Erbquoten führt nicht automatisch zu einem neuen unentgeltlichen Erwerb. Verschiebt die Auseinandersetzung jedoch Werte ohne angemessenen Ausgleich, kann eine Schenkung zwischen Miterben vorliegen.

Teilungsanordnungen und Vermächtnisse können außerdem beeinflussen, wem ein Gegenstand und eine Belastung steuerlich zugerechnet wird und wer eine Befreiung beanspruchen kann. Die Grundbuchumschreibung ist nicht der alleinige Steuerzeitpunkt.

Vermächtnis

Der Vermächtnisnehmer versteuert seinen eigenen Erwerb. Beim Erben kann die Vermächtnisverbindlichkeit grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sein. Ist das Vermächtnis aufschiebend bedingt oder wird es abgefunden, gelten besondere Zeitpunkte und Bewertungsregeln.

Pflichtteil

Der Pflichtteil wird erst mit Geltendmachung besteuert. Beim belasteten Erben entsteht die Abzugsfähigkeit korrespondierend nach den gesetzlichen Regeln. Ein bloß bestehender, aber nicht geltend gemachter Anspruch ist steuerlich anders zu behandeln als ein vertraglich anerkannter oder abgefundener Anspruch.

Lebensversicherung

Erhält ein Begünstigter die Versicherungssumme unmittelbar aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, kann dies ein eigener Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein. Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler und Begünstigter müssen getrennt ermittelt werden. Bei gemeinsamer Beitragszahlung oder fremdfinanzierten Prämien kann die Zurechnung komplexer sein.

Nießbrauch

Wird nur das nackte Eigentum vererbt und ein Nießbrauch eingeräumt, sind beide Rechtspositionen nach den deutschen Bewertungsvorschriften zu bewerten. Alter, Laufzeit, Jahreswert und gesetzliche Begrenzungen beeinflussen den Kapitalwert. Die spätere Vereinigung von Eigentum und Nießbrauch kann in Deutschland und Spanien eigene steuerliche oder verfahrensrechtliche Folgen haben.

Spanische Parallelbesteuerung

Nach der Ley 29/1987 unterliegen Erbschaften, Vermächtnisse und Lebensversicherungsleistungen der spanischen ISD. Bei einem in Spanien ansässigen Erwerber greift grundsätzlich die persönliche Steuerpflicht auf den weltweiten Erwerb. Ein nicht in Spanien ansässiger Erwerber kann wegen in Spanien belegener oder ausübbarer Vermögenswerte der realen Steuerpflicht unterliegen.

Welche Steuerverwaltung zuständig ist und welches autonome Recht materiell gilt, sind getrennte Fragen. Bei nicht in Spanien ansässigen Erwerbern oder einem nicht in Spanien ansässigen Erblasser kann die staatliche AEAT zuständig sein, obwohl nach der Disposición adicional segunda der Ley 29/1987 das Recht einer autonomen Gemeinschaft angewandt werden darf. Die Zuordnung hängt unter anderem von Ansässigkeit, Belegenheit, Todestag und den Regeln der Ley 22/2009 sowie dieser Zusatzbestimmung ab. Regionale Freibeträge, Ermäßigungen und formale Voraussetzungen können sich erheblich unterscheiden und sich ändern. Deshalb ist „Spanien“ keine einheitliche Tarifangabe.

Für die spanische Erbschaft gilt im staatlichen Grundsystem eine Erklärungsfrist von sechs Monaten ab Tod. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden und ist grundsätzlich verzinslich. Die deutsche Dreimonatsanzeige läuft unabhängig davon.

Kein Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Spanien

Das Abkommen zwischen Deutschland und Spanien erfasst Steuern vom Einkommen und Vermögen, nicht die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Seine Ansässigkeitsregel und Entlastungsmethode dürfen deshalb nicht auf den Erbfall übertragen werden.

Eine Person kann für Einkommensteuerzwecke nach dem DBA in Spanien ansässig sein und zugleich wegen eines deutschen Wohnsitzes Inländer nach § 2 ErbStG bleiben. Umgekehrt gibt es keine Abkommensregel, die Spanien oder Deutschland exklusiv das Besteuerungsrecht an einer Erbschaft zuweist.

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG

Bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht kann auf Antrag eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer angerechnet werden, wenn sie

  • festgesetzt ist;
  • auf den Erwerber entfällt;
  • tatsächlich gezahlt wurde;
  • keinem Ermäßigungs- oder Erstattungsanspruch unterliegt;
  • das nach § 21 als Auslandsvermögen qualifizierte Vermögen betrifft;
  • und dieses Vermögen auch deutscher Erbschaftsteuer unterliegt.

Die Anrechnung ist auf den deutschen Steueranteil begrenzt, der auf das jeweilige Auslandsvermögen entfällt. Für jeden ausländischen Staat wird gesondert gerechnet. Außerdem muss die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).

War der Erblasser Inländer, zählen grundsätzlich nur ausländische Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Arten und Nutzungsrechte daran zum Auslandsvermögen; gewöhnliche private Guthaben bei ausländischen Banken gehören deshalb regelmäßig nicht dazu. War der Erblasser kein Inländer, umfasst der Begriff dagegen grundsätzlich alle Vermögensgegenstände außer dem Inlandsvermögen nach § 121 BewG (§ 21 Abs. 2 ErbStG). Nicht jede spanische Steuer lässt sich damit vollständig anrechnen. Besonders problematisch sind unterschiedliche Steuergegenstände, Erwerber, Zeitpunkte, Wertansätze und die Frage, ob der Gegenstand nach der gesetzlichen Definition Auslandsvermögen ist. Eine auf eine deutsche Immobilie entfallende spanische Erbschaftsteuer ist in Deutschland nicht automatisch nach § 21 anrechenbar, weil die Immobilie kein Auslandsvermögen ist. Umgekehrt sieht Art. 23 Ley 29/1987 für bestimmte spanische Fälle eine ausländische Steueranrechnung vor.

Der BFH behandelt § 21 als spezielle und grundsätzlich abschließende Anrechnungsregel. Eine nicht anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer wird nicht allein deshalb als allgemeine Nachlassverbindlichkeit abgezogen.

Anzeige, Erklärung, Zahlung und Nachweise

Ein Erwerb ist in Deutschland grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis nach § 30 ErbStG anzuzeigen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Bei Spanienvermögen greift die Ausnahme für eine in Deutschland eröffnete Verfügung von Todes wegen häufig gerade nicht, weil Auslandsvermögen enthalten ist.

Eine förmliche Steuererklärung ist nach § 31 ErbStG grundsätzlich auf Aufforderung des Finanzamts abzugeben. Das Finanzamt setzt eine Frist von mindestens einem Monat. Zuständig ist regelmäßig das nach § 35 ErbStG bestimmte Erbschaftsteuerfinanzamt.

Für die Anrechnung der spanischen Steuer verlangt § 21 Abs. 3 ErbStG Urkunden über Auslandsvermögen, Festsetzung und Zahlung; eine beglaubigte deutsche Übersetzung kann verlangt werden. Praktisch sollten außerdem vorliegen:

  • deutsche und spanische Erklärungen und Bescheide;
  • Zahlungsbelege;
  • Aufteilung der spanischen Steuer nach Erwerber und Vermögensgegenstand;
  • stichtagsbezogene Bewertungen;
  • Währungsumrechnungen;
  • Nachweise zu Wohnsitz, Wegzug und Staatsangehörigkeit;
  • Testament, Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis;
  • Belege für Schulden, Pflichtteile, Vermächtnisse und Befreiungen.

Stundung

Enthält der Erwerb begünstigtes Unternehmensvermögen, kann § 28 Abs. 1 ErbStG auf Antrag eine Stundung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer bis zu sieben Jahre ermöglichen. Für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz kann § 28 Abs. 3 eine Stundung bis zu zehn Jahre vorsehen, soweit die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufgebracht werden kann. Bei Erwerben von Todes wegen ist diese Wohnimmobilienstundung nach der aktuellen Fassung zinslos; sie endet unter anderem bei Übergang auf Dritte oder dauerhafter Aufgabe des Wohnzwecks.

Diese besonderen Stundungen ersetzen nicht die Erklärung und sind an enge Voraussetzungen gebunden. Daneben bleibt die allgemeine Stundung nach § 222 AO bei erheblicher Härte und nicht gefährdetem Anspruch zu prüfen.

Beispiele

Beispiel 1: Deutscher Erblasser, Erbe in Spanien

Annahme: Der Erblasser hatte bis zum Tod einen deutschen Wohnsitz. Sein Sohn lebt in Spanien und erbt deutsche Bankwerte sowie eine Wohnung auf Mallorca.

Deutschland besteuert wegen der Inländereigenschaft des Erblassers den gesamten Erwerb. Spanien prüft beim dort ansässigen Sohn grundsätzlich den weltweiten Erwerb. Die spanische Steuer auf die Mallorca-Wohnung kann in Deutschland unter den Voraussetzungen und Grenzen des § 21 anrechenbar sein. Für gewöhnliche, nicht grundpfandrechtlich gesicherte deutsche Bankguthaben ist die darauf entfallende spanische Steuer in dieser Konstellation nicht nach § 21 ErbStG anrechenbar: Der Erblasser war Inländer, und solche Guthaben gehören nicht zu den in § 121 BewG genannten Vermögensarten, die bei ausländischer Belegenheit als Auslandsvermögen gelten könnten.

Beispiel 2: Spanischer Erblasser und spanischer Erbe, deutsche Immobilie

Annahme: Beide Personen leben seit vielen Jahren ausschließlich in Spanien, sind keine von der deutschen Fünfjahresregel erfassten Staatsangehörigen und es besteht kein deutscher Wohnsitz. Zum Nachlass gehört ein vermietetes Haus in Hamburg.

Deutschland besteuert die deutsche Immobilie im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Der persönliche Freibetrag wird nach § 16 Abs. 2 proportional ermittelt. Spanien kann den Erwerb ebenfalls erfassen. Eine in Spanien erhobene Steuer auf die deutsche Immobilie ist in Deutschland nicht automatisch nach § 21 anrechenbar, weil es sich aus deutscher Sicht um Inlandsvermögen handelt. Die spanische Entlastungsregel ist deshalb besonders wichtig.

Beispiel 3: Doppelter Wohnsitz

Annahme: Der Erblasser lebte überwiegend in Spanien, behielt aber eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland. Der Erbe lebt in Spanien. Zum Nachlass gehören spanische Immobilien und Wertpapiere.

Der deutsche Wohnsitz kann den Erblasser zum Inländer machen. Die einkommensteuerliche DBA-Ansässigkeit in Spanien beseitigt diese erbschaftsteuerliche Anknüpfung nicht. Deutschland erfasst den weltweiten Erwerb; Spanien prüft parallel. Wohnsitznachweise, Bewertungen und Anrechnung müssen für beide Staaten koordiniert werden.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Für jeden Erwerb den steuerlichen Entstehungszeitpunkt bestimmen.
  2. Deutsche Wohnsitze und gewöhnliche Aufenthalte von Erblasser und Erwerber am maßgeblichen Zeitpunkt prüfen.
  3. Deutsche Staatsangehörigkeit und Fünfjahreszeitraum dokumentieren.
  4. Falls keine persönliche Anknüpfung besteht, jeden Gegenstand gegen § 121 BewG und gegebenenfalls § 4 AStG prüfen.
  5. Erwerbsform und Erwerber getrennt feststellen.
  6. Weltweites Vermögens- und Schuldenverzeichnis zum Stichtag erstellen.
  7. Deutsche und spanische Werte getrennt ermitteln und Abweichungen dokumentieren.
  8. Befreiungen, Freibeträge, Vorerwerbe und Tarif berechnen.
  9. Spanische Behörde, autonome Gemeinschaft, Frist und Vergünstigungen bestimmen.
  10. Beide Verfahren fristgerecht abgeben; nicht auf den jeweils anderen Bescheid warten.
  11. Anrechnung mit Bescheid, Zahlung und objektbezogener Aufteilung beantragen.
  12. Behaltens-, Nutzungs- und Nachweispflichten nach Befreiungen überwachen.

Typische Fehler

  • Die DBA-Ansässigkeit wird mit der Inländereigenschaft nach § 2 ErbStG gleichgesetzt.
  • Nur der Wohnsitz des Erblassers, nicht der des Erwerbers wird geprüft.
  • Die Fünfjahresregel wird mit § 4 AStG vermischt.
  • Bei beschränkter Steuerpflicht wird jeder deutsche Vermögenswert als Inlandsvermögen behandelt.
  • Ein deutsches Bankkonto wird ohne Prüfung des §-121-Katalogs besteuert.
  • Ein spanischer Steuerwert wird ungeprüft als deutscher gemeiner Wert übernommen.
  • Die Familienheimbefreiung wird für eine Ferienwohnung ohne unverzügliche Selbstnutzung beansprucht.
  • Bei Kindern wird die 200-Quadratmeter-Grenze übersehen.
  • Frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren fehlen.
  • Spanische Steuer wird pauschal vollständig von der deutschen Steuer abgezogen.
  • Das Einkommensteuer-DBA wird auf Erbschaftsteuer angewandt.
  • Anzeige, Steuererklärung und Zahlung werden als ein Termin behandelt.

Häufige Fragen

Zahlt ein in Spanien lebender Erbe in Deutschland Erbschaftsteuer?

Ja, wenn der Erblasser Inländer war oder deutsches Inlandsvermögen erworben wird. Außerdem kann der Erbe trotz Spanienwohnsitz wegen eines fortbestehenden deutschen Wohnsitzes oder der Fünfjahresregel selbst Inländer sein.

Reicht die Abmeldung in Deutschland?

Nein. Entscheidend sind die tatsächlichen Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse. Eine verfügbare deutsche Wohnung kann den steuerlichen Wohnsitz fortbestehen lassen.

Ist eine spanische Immobilie in Deutschland steuerfrei?

Nicht generell. Bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht gehört sie grundsätzlich zum weltweiten Erwerb. Möglich sind allgemeine Freibeträge, Familienheimbefreiung, Mietwohnungsabschlag oder andere Befreiungen, jeweils nur bei vollständigen Voraussetzungen.

Kann dieselbe Erbschaft in beiden Staaten besteuert werden?

Ja. Mangels Erbschaftsteuer-DBA kann eine echte Parallelbesteuerung entstehen. Anrechnungsvorschriften mindern sie nur innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen.

Entscheidet das Testament, wo Steuer anfällt?

Nein. Das Testament beeinflusst Erwerber und Erwerbsform sowie gegebenenfalls das anwendbare Erbrecht. Die Steuerpflicht folgt den deutschen und spanischen Steuergesetzen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels: 9. August 2026. Spanische regionale Vergünstigungen und Verfahren sind zusätzlich für den Todestag und die zuständige autonome Gemeinschaft zu prüfen.

Deutschland

  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – §§ 1–3 (Steuergegenstand und Erwerbe von Todes wegen), § 9 (Steuerentstehung), §§ 10–12 (Bereicherung, Stichtag, Bewertung), § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c (Familienheim), §§ 13a–13d (Unternehmensvermögen und Mietwohngrundstücke), §§ 14–19 (Vorerwerbe, Steuerklassen, Freibeträge und Tarif), § 21 (ausländische Steuer), § 28 (Stundung), §§ 30–35 (Verfahren); zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2026.
  • Abgabenordnung – § 8 (Wohnsitz), § 9 (gewöhnlicher Aufenthalt), § 222 (allgemeine Stundung).
  • Bewertungsgesetz – § 9 (gemeiner Wert), §§ 11 ff. (Kapitalwerte und Wertpapiere), § 31 (ausländisches Sachvermögen), §§ 157 ff. (Grundbesitz/Betriebsvermögen), § 121 (Inlandsvermögen).
  • Außensteuergesetz – § 4 für die gesondert zu prüfende erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht; nicht mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG verwechseln.
  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2019, II B 31/18, ECLI:DE:BFH:2019:B.170719.IIB31.18.0, amtlicher Volltext – erbschaftsteuerlicher Wohnsitz und grenzüberschreitende Anknüpfung.
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2013, II R 10/12, ECLI: im amtlichen BFH-Datensatz nicht ausgewiesen, amtlicher Volltext – § 21 ErbStG als spezielle Anrechnungsregel; keine ersatzweise Behandlung nicht anrechenbarer ausländischer Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit.
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 35/11, ECLI: im amtlichen BFH-Datensatz nicht ausgewiesen, amtlicher Volltext – Zweit- und Ferienwohnungen sind kein begünstigtes Familienheim.
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Mai 2019, II R 37/16, ECLI:DE:BFH:2019:U.280519.IIR37.16.0, amtlicher Volltext – unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung und regelmäßiger Sechsmonatszeitraum.

Spanien und EU