Kurz & klar
Bei einer Erbschaft oder Schenkung mit Deutschland-Spanien-Bezug laufen regelmäßig zwei voneinander unabhängige Verfahren. Eine Meldung in Deutschland ersetzt keine spanische Erklärung. Eine spanische Selbstveranlagung ersetzt keine deutsche Erwerbsanzeige. In Deutschland ist ein steuerbarer Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten schriftlich beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Erwerbers vom Anfall oder von der Verpflichtung, nicht zwingend schon am Todestag. Bei Schenkungen muss grundsätzlich auch der Schenker anzeigen. Gesetzliche Ausnahmen bestehen vor allem bei bestimmten von deutschen Stellen eröffneten oder beurkundeten Vorgängen. Sie sind enger, als häufig angenommen wird: Auslandsvermögen, Grundbesitz, Betriebsvermögen und bestimmte Gesellschaftsanteile können die Ausnahme bei Erbfällen ausschließen; eine Urkunde eines spanischen Notars ist keine Beurkundung durch einen deutschen Notar. Die deutsche Anzeige ist noch keine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung. Eine förmliche Erklärung wird grundsätzlich erst auf Aufforderung des Finanzamts abgegeben. Die dafür gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Das Wichtigste im Überblick
Bei einer Erbschaft oder Schenkung mit Deutschland-Spanien-Bezug laufen regelmäßig zwei voneinander unabhängige Verfahren. Eine Meldung in Deutschland ersetzt keine spanische Erklärung. Eine spanische Selbstveranlagung ersetzt keine deutsche Erwerbsanzeige.
In Deutschland ist ein steuerbarer Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten schriftlich beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Erwerbers vom Anfall oder von der Verpflichtung, nicht zwingend schon am Todestag. Bei Schenkungen muss grundsätzlich auch der Schenker anzeigen. Gesetzliche Ausnahmen bestehen vor allem bei bestimmten von deutschen Stellen eröffneten oder beurkundeten Vorgängen. Sie sind enger, als häufig angenommen wird: Auslandsvermögen, Grundbesitz, Betriebsvermögen und bestimmte Gesellschaftsanteile können die Ausnahme bei Erbfällen ausschließen; eine Urkunde eines spanischen Notars ist keine Beurkundung durch einen deutschen Notar.
Die deutsche Anzeige ist noch keine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung. Eine förmliche Erklärung wird grundsätzlich erst auf Aufforderung des Finanzamts abgegeben. Die dafür gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen. Banken, Versicherer, Gerichte und Notare haben daneben eigene Mitteilungspflichten. Deren Meldungen befreien den Erwerber nicht automatisch von seiner eigenen Pflicht.
In Spanien werden Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich mit Modelo 650 und Schenkungen grundsätzlich mit Modelo 651 erklärt. Im staatlichen Verfahren beträgt die Frist bei Erbfällen sechs Monate ab dem Tod und bei Schenkungen 30 Arbeitstage ab dem Tag nach dem Rechtsakt oder Vertrag. Für Erbfälle kann innerhalb der ersten fünf Monate eine Verlängerung um weitere sechs Monate beantragt werden; die Verlängerung löst grundsätzlich Verzugszinsen ab dem Ende der ursprünglichen Sechsmonatsfrist aus. Zuständige Behörde, anwendbares regionales Recht, Formular und Einzelheiten können von der autonomen Gemeinschaft, den Wohnsitzen und der Belegenheit des Vermögens abhängen. Deshalb muss die Zuständigkeit vor der Abgabe feststehen.
Fünf Zeitpunkte, die Sie getrennt festhalten müssen
Grenzüberschreitende Fälle scheitern häufig nicht an der Steuerberechnung, sondern an einer falschen Fristannahme. Legen Sie deshalb für jeden Erwerber eine Zeitachse mit mindestens fünf Daten an:
- steuerliches Ereignis: Tod, Ausführung der Schenkung, Geltendmachung eines Pflichtteils oder Eintritt einer Bedingung;
- Kenntnis: wann der Betroffene vom Erwerb und seiner eigenen Rechtsstellung erfahren hat;
- Anzeige oder Selbstveranlagung: wann welche Mitteilung oder Erklärung bei welcher Behörde eingereicht wurde;
- Festsetzung oder Annahme der Selbstveranlagung: wann ein Bescheid erging oder eine spanische Autoliquidación abgegeben wurde;
- Zahlung: wann die Steuer tatsächlich entrichtet, gestundet oder in Raten bewilligt wurde.
Diese Daten können auseinanderfallen. Die deutsche Dreimonatsfrist knüpft bei der Erwerbsanzeige an die Kenntnis an. Die spanische Erbschaftsfrist läuft im staatlichen Grundsystem dagegen grundsätzlich vom Todestag. Das Warten auf einen deutschen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis, eine Immobilienbewertung oder einen deutschen Steuerbescheid stoppt die spanische Frist nicht automatisch.
Deutschland: Die Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG
Wer anzeigen muss
Jeder Erwerber muss einen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb grundsätzlich selbst anzeigen. Bei einer Zweckzuwendung trifft die Pflicht den Beschwerten. Beruht der Erwerb auf einem Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zusätzlich derjenige anzeigepflichtig, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt. Bei der klassischen Schenkung müssen daher grundsätzlich Beschenkter und Schenker handeln.
Die Pflicht ist nicht auf offensichtlich steuerpflichtige Fälle mit erwarteter Zahlung beschränkt. Auch ein Erwerb, der wegen eines Freibetrags oder einer Befreiung voraussichtlich keine Steuer auslöst, kann anzeigepflichtig sein. Die Anzeige dient gerade dazu, dass das Finanzamt Steuerpflicht, Bewertung, Vorerwerbe und Befreiungen prüfen kann.
Bei Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen ausländischen Rechts muss zunächst geklärt werden, welcher Tatbestand überhaupt vorliegt. Die Ausstattung einer Stiftung oder einer auf Vermögensbindung gerichteten ausländischen Vermögensmasse kann eine Schenkung unter Lebenden sein. Ausschüttungen, Zwischenberechtigungen oder eine Auflösung können eigene Erwerbsvorgänge auslösen. Ein ausländisches „Trust“-Etikett beantwortet diese Qualifikation nicht. Sobald ein Vorgang unter § 1 ErbStG fällt, richtet sich die Anzeige nach dem tatsächlich verwirklichten Erwerbstatbestand.
Drei Monate ab Kenntnis
Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall oder vom Eintritt der Verpflichtung beim zuständigen Finanzamt eingehen.
Für einen Erben kann die Kenntnis schon kurz nach dem Tod vorliegen, wenn ihm Erbfall und eigene Erbenstellung bekannt sind. Sie muss aber nicht in jedem Fall mit dem Todestag beginnen. Erfährt eine Person erst später von einem Testament oder einem Vermächtnis, ist dieser spätere Kenntniszeitpunkt zu dokumentieren. Die bloße Unsicherheit über den endgültigen Verkehrswert verschiebt die Anzeige nicht. Ein vorläufiger Wert kann als solcher angegeben und später ergänzt werden.
Beim Pflichtteil entsteht die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG erst mit der Geltendmachung. Die Zeitachse beginnt daher nicht einfach mit dem Tod. Beim Vermächtnis ist der Erwerb grundsätzlich ein Erwerb von Todes wegen; die Anzeige knüpft an die Kenntnis vom Anfall an. Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten kann der unmittelbare Anspruch gegen den Versicherer ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein. Die Mitteilung des Versicherers ersetzt die eigene Prüfung nicht.
Bei einer Schenkung zählt der Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ausführung. Ein Vertragsschluss und die steuerliche Ausführung können auseinanderfallen, etwa bei Grundstücken, aufschiebenden Bedingungen, Forderungsabtretungen oder noch nicht verfügbaren Geldbeträgen. Für die Fristakte sollten deshalb Vertrag, Erfüllungshandlung und tatsächliche Verfügungsmacht getrennt erfasst werden.
Inhalt der Anzeige
§ 30 Abs. 4 ErbStG nennt insbesondere folgende Angaben:
- Vor- und Familiennamen, deutsche Identifikationsnummern soweit vorhanden, Berufe und Anschriften von Erblasser oder Schenker und Erwerber;
- Todestag und Sterbeort oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
- Gegenstand und vorläufiger oder endgültiger Wert des Erwerbs;
- Rechtsgrund, etwa Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung oder Ausstattung;
- persönliches Verhältnis zwischen den Beteiligten;
- frühere Zuwendungen derselben Person an denselben Erwerber mit Art, Wert und Zeitpunkt.
Bei Spanienbezug sollten zusätzlich aufgenommen oder beigefügt werden:
- alle deutschen und spanischen Wohnsitze sowie Zeiträume;
- Staatsangehörigkeiten, weil die deutsche Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige relevant sein kann;
- Belegenheit jedes wesentlichen Vermögenswerts;
- spanische NIF oder NIE, soweit vorhanden;
- Hinweis auf ein paralleles spanisches Verfahren;
- Urkunden, Testament, Erbnachweis und bereits verfügbare Wertunterlagen;
- eine klare Kennzeichnung noch offener Werte, Schulden oder Erbquoten.
Die Anzeige muss nicht bereits die vollständige Steuerberechnung enthalten. Sie muss aber so konkret sein, dass das Finanzamt den Vorgang erkennen und entscheiden kann, ob es eine Erklärung anfordert.
Gesetzliche Ausnahmen sind eng
Eine eigene Anzeige ist bei einem Erwerb von Todes wegen nicht erforderlich, wenn
- der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und
- sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser aus der Verfügung unzweifelhaft ergibt.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehören. Bei Spanienbezug ist deshalb besonders häufig trotz einer in Deutschland eröffneten Verfügung anzuzeigen.
Für Schenkungen und Zweckzuwendungen entfällt die eigene Anzeige grundsätzlich bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. Nach der amtlichen deutschen Verwaltungsauffassung bezieht sich diese Entlastung auf die Beurkundung durch ein deutsches Gericht oder einen deutschen Notar, weil nur diese Stellen den deutschen Mitteilungspflichten unterliegen. Eine spanische notarielle Schenkungsurkunde sollte daher nicht als Befreiung von § 30 ErbStG behandelt werden.
Praktisch sinnvoll ist eine dokumentierte Anzeige auch dann, wenn die Beteiligten über die Reichweite einer Ausnahme zweifeln. Sie schafft einen eindeutigen Eingangszeitpunkt und verhindert die riskante Annahme, irgendeine Behörde werde den Vorgang schon weiterleiten.
Eigene Pflicht und Meldungen Dritter sind nicht dasselbe
Banken und Vermögensverwalter
Geschäftsmäßige Verwahrer oder Verwalter fremden Vermögens müssen Vermögensgegenstände und Forderungen eines verstorbenen Kunden grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todesfalls anzeigen. Diese Pflicht erfasst insbesondere deutsche Bank- und Depotwerte. Für ausländische Konten gibt es nicht automatisch eine entsprechende Mitteilung an das deutsche Erbschaftsteuerfinanzamt.
Versicherer
Versicherungsunternehmen müssen vor Auszahlung oder Bereitstellung einer Versicherungssumme oder Leibrente an eine andere Person als den Versicherungsnehmer eine Anzeige erstatten. Der Begünstigte darf daraus nicht folgern, er müsse den Erwerb selbst nie anzeigen. Ob die persönliche Pflicht entfällt, bestimmt § 30 ErbStG, nicht die Tatsache, dass der Versicherer ebenfalls meldet.
Gerichte, Behörden, Standesämter und Notare
Standesämter melden Sterbefälle. Gerichte und Notare melden unter anderem Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse und bestimmte nachlassgerichtliche Maßnahmen. Deutsche Gerichte, deutsche Notare und deutsche Konsuln melden außerdem eröffnete Verfügungen von Todes wegen, beurkundete Schenkungen und bestimmte Erbauseinandersetzungen.
Spanische Notare, Register oder Banken sind keine deutschen Mitteilungsstellen nach §§ 33 und 34 ErbStG. Zwischenstaatlicher Informationsaustausch kann später Daten liefern, ersetzt aber keine fristgerechte eigene Anzeige.
Die deutsche Steuererklärung nach § 31 ErbStG
Anzeige zuerst, Erklärung regelmäßig auf Aufforderung
Die Erwerbsanzeige nach § 30 und die Steuererklärung nach § 31 sind zwei verschiedene Schritte. Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, einer Schenkung oder Zweckzuwendung Beteiligten eine Erklärung verlangen, unabhängig davon, ob diese Person selbst steuerpflichtig ist. Die behördlich gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Bei mehreren Erben kann eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden, trifft ihn grundsätzlich die Erklärungspflicht; das Finanzamt kann zusätzliche Unterschriften von Erben verlangen. Ein Nachlasspfleger ist ebenfalls erklärungspflichtig.
Fordert das Finanzamt eine Erklärung mit eigener Steuerberechnung nach § 31 Abs. 7 ErbStG, ist die selbst berechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe zu zahlen. Im üblichen Festsetzungsverfahren ergibt sich die Fälligkeit dagegen aus dem Steuerbescheid und den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung. Es gibt daher keine einzige deutsche Zahlungsfrist, die für alle Fälle pauschal ab dem Tod oder der Schenkung läuft.
Fristverlängerung und unvollständige Unterlagen
Kann eine gesetzte Erklärungsfrist nicht eingehalten werden, sollte vor Fristablauf eine begründete Verlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Typische Gründe sind ein noch fehlender spanischer Erbnachweis, eine ausstehende Immobilienbewertung, ungeklärte Gesellschaftswerte oder eine noch nicht abgeschlossene Nachlassaufnahme.
Fehlende Einzelwerte rechtfertigen nicht, den gesamten Vorgang unangekündigt liegen zu lassen. Sinnvoll ist eine fristgerechte Grundmeldung mit vorläufigen Angaben, einer Liste offener Punkte und einem konkreten Nachreichplan.
Bei verspäteter oder unterlassener Erklärung kommen insbesondere Verspätungszuschlag, Schätzung und gegebenenfalls steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Folgen in Betracht. Eine vorsätzliche oder leichtfertige unvollständige Angabe ist etwas anderes als eine offen gekennzeichnete Schätzung, die später berichtigt wird.
Zuständiges deutsches Finanzamt
War der Erblasser beim Tod oder der Schenker bei Ausführung Inländer, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dessen deutschen Verhältnissen; bei der Fünfjahresregel deutscher Staatsangehöriger ist der letzte inländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. War Erblasser oder Schenker kein Inländer, kann die Zuständigkeit an den Erwerber anknüpfen. Bei ausschließlich beschränkter Steuerpflicht folgt sie den für das Inlandsvermögen geltenden Zuständigkeitsregeln.
Die Länder können Aufgaben bei bestimmten Erbschaftsteuerfinanzämtern bündeln. Deshalb sollte nicht irgendein früheres Einkommensteuerfinanzamt angeschrieben, sondern das aktuell zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt ermittelt werden. Eine rechtzeitige Übermittlung an eine unzuständige Behörde kann Folgefragen auslösen; bei knapper Frist sollte die Zuständigkeit schriftlich geklärt und der Versand nachweisbar dokumentiert werden.
Spanien: Erst die zuständige Behörde, dann das Formular
Warum die autonome Gemeinschaft entscheidend ist
Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine staatlich geregelte Steuer, deren Ertrag und Regelungsbefugnisse teilweise den autonomen Gemeinschaften übertragen sind. Je nach Wohnsitz des Erblassers oder Erwerbers, Art und Belegenheit des Vermögens sowie Ansässigkeit der Beteiligten kann zuständig sein:
- die Steuerverwaltung einer autonomen Gemeinschaft;
- in nicht übertragenen oder bestimmten nichtresidenten Fällen die Agencia Estatal de Administración Tributaria;
- bei Sonderregimen das zuständige forale Gebiet.
Vor der Einreichung müssen Zuständigkeit, anwendbares regionales Recht, regionales Formular, technische Einreichungsart und Frist geprüft werden. Eine Abgabe bei der falschen Behörde kann nicht bedenkenlos wie eine wirksame fristgerechte Abgabe behandelt werden.
Modelo 650, 651 und 655
Im staatlichen Verfahren werden insbesondere verwendet:
- Modelo 650: Erwerbe von Todes wegen, Vermächtnisse und regelmäßig Lebensversicherungsleistungen im Todesfall;
- Modelo 651: Schenkungen und andere unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden;
- Modelo 655: insbesondere die Konsolidierung des Eigentums beim Erlöschen eines zuvor abgespaltenen Nießbrauchs, soweit das staatliche Verfahren einschlägig ist.
Autonome Gemeinschaften können eigene Portale, Fassungen oder zusätzliche Formulare vorsehen. Die Nummer allein beantwortet daher nicht, wo und nach welchem regionalen Recht erklärt wird.
Spanische Fristen im staatlichen Grundsystem
Für Erwerbe von Todes wegen beträgt die Frist sechs Monate ab dem Todestag oder ab Rechtskraft einer Todeserklärung. Das gilt im staatlichen Regelwerk auch für Lebensversicherungsleistungen wegen Todes und bestimmte spätere Nießbrauchserwerbe.
Für Schenkungen und andere Erwerbe unter Lebenden beträgt die staatliche Frist 30 Arbeitstage, gerechnet ab dem Tag nach dem Rechtsakt oder Vertrag. „Arbeitstage“ sind nicht mit 30 Kalendertagen gleichzusetzen. Regionale Feiertage und die zuständige Verwaltung können bei der Berechnung eine Rolle spielen.
Autonome Verfahrensvorschriften können abweichende Einreichungsfristen oder technische Regeln vorsehen. Deshalb darf die staatliche Grundfrist nicht ungeprüft auf jeden regional verwalteten Fall übertragen werden.
Verlängerung bei Erbfällen
Im staatlichen System kann die zuständige Stelle die Sechsmonatsfrist um einen gleich langen Zeitraum verlängern. Der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate der ursprünglichen Frist gestellt werden. Beizufügen oder anzugeben sind insbesondere Sterbeurkunde, bekannte Erben und Anschriften, Verwandtschaft, ungefähre Lage und Werte des Vermögens sowie die Gründe für die Verlängerung.
Wird innerhalb eines Monats nach Antragstellung keine Entscheidung bekannt gegeben, gilt die Verlängerung nach Art. 68 Abs. 3 der staatlichen Durchführungsverordnung als erteilt. Die Verlängerung beginnt nach Ablauf der ursprünglichen sechs Monate. Sie ist nicht zinsfrei: Verzugszinsen fallen grundsätzlich vom Ende der ursprünglichen Frist bis zur Einreichung an.
Für Schenkungen sieht diese Vorschrift keine entsprechende routinemäßige Verlängerung vor. Bei einer geplanten Schenkung sollten daher Bewertung, Identifikationsnummern, Urkunde und Liquidität vor der Ausführung vorbereitet sein.
Ein Rechtsstreit stoppt die Frist nicht automatisch
Nur die in Art. 69 der staatlichen Durchführungsverordnung bezeichneten gerichtlichen Verfahren können eine Unterbrechung oder Aussetzung bewirken. Die bloße Testamentseröffnung, Inventaraufnahme, unstreitige Erbenermittlung oder das Abwarten einer deutschen Urkunde reicht regelmäßig nicht. Wer sich auf eine Unterbrechung beruft, muss den konkreten Prozess, Beginn, Gegenstand und die Rechtskraft der Beendigung nachweisen.
Zahlung, Stundung und Raten in Spanien
Die spanische Erklärung wird häufig als Selbstveranlagung mit Zahlung eingereicht. Reicht die Liquidität nicht aus, kommen nach den allgemeinen Regeln und den besonderen ISD-Vorschriften Stundung oder Ratenzahlung in Betracht. Zuständigkeit, Sicherheiten, Zinsen und Antragszeitpunkt hängen vom Verfahren ab. Der Antrag sollte nicht mit einer Verlängerung der Erklärungsfrist verwechselt werden: Eine Zahlungsstundung ersetzt die rechtzeitige Einreichung nicht.
Bei Erbfällen können je nach Sachlage besondere Teilveranlagungen oder Zahlungsmechanismen genutzt werden, etwa um Bankguthaben oder Versicherungsleistungen freizubekommen. Das muss bei der zuständigen Behörde beantragt und mit den Nachlassunterlagen abgestimmt werden.
Welche Unterlagen in Spanien regelmäßig benötigt werden
Die genaue Liste hängt von Behörde und Erwerb ab. Typischerweise werden benötigt:
- NIF des Erwerbers und weiterer Beteiligter; bei ausländischen Personen häufig eine NIE oder eine andere zugeteilte spanische NIF;
- Sterbeurkunde oder Schenkungsvertrag;
- Testament, Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Erbenerklärung oder vergleichbarer Nachweis;
- vollständiges Vermögensverzeichnis mit Belegenheit und Wert;
- Grundbuch- und Katasterdaten bei Immobilien;
- Bank-, Depot-, Gesellschafts- und Versicherungsnachweise;
- Belege über Schulden, Lasten und abzugsfähige Kosten;
- Nachweise über Verwandtschaft und gegebenenfalls Behinderung;
- Unterlagen zum Vorvermögen, soweit tariflich relevant;
- Vollmacht und Identifizierung des Vertreters;
- Beleg über bereits gezahlte ausländische Steuer, wenn eine Anrechnung beantragt wird.
Ausländische Urkunden können eine Apostille, Legalisation oder beglaubigte Übersetzung benötigen. Das ist kein pauschaler Automatismus für jedes Dokument. Zu prüfen sind Dokumentart, Aussteller, einschlägige EU-Erleichterungen und die Anforderungen der konkret zuständigen Steuerbehörde. Eine deutsche Übersetzung ist für Spanien regelmäßig nicht ausreichend; verlangt wird gegebenenfalls eine spanische amtliche oder anerkannte Übersetzung.
Elektronische Einreichung und Vertretung
Die AEAT ermöglicht in den nichtresidenten staatlichen Verfahren eine elektronische Einreichung, etwa mit zugelassenem elektronischem Zertifikat, DNIe oder – soweit verfügbar – Cl@ve. Ein Vertreter kann mit wirksamer Vollmacht und registrierter Vertretungsbefugnis handeln. Bei regionalen Verfahren gelten die technischen Regeln des jeweiligen Portals.
Ein ausländischer Erbe sollte frühzeitig klären:
- ob bereits eine spanische NIF vorhanden ist;
- welches Identifikationsmittel benötigt wird;
- ob ein Vertreter bestellt wird;
- wie die Vollmacht erteilt und nachgewiesen wird;
- ob Originale, elektronische Kopien oder nachträgliche Nachweise verlangt werden.
Eine am letzten Tag beantragte NIF oder noch nicht registrierte Vollmacht schützt nicht vor Fristablauf.
Korrektur, verspätete Abgabe und Rechtsbehelf
Deutschland
Fehlen in einer Anzeige oder Erklärung Angaben oder erweisen sie sich als unrichtig, müssen sie unverzüglich berichtigt werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der Berichtigungspflicht vorliegen. Vor einem Bescheid können ergänzende Unterlagen eingereicht werden. Gegen einen Steuerbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats Einspruch möglich. Die genaue Frist und Form ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.
Bei verspäteter Anzeige oder Erklärung sollte der Vorgang nicht weiter verborgen werden. Vollständige Nachreichung, zeitliche Dokumentation und eine fachgerechte Prüfung möglicher steuerstrafrechtlicher Konsequenzen sind wichtiger als eine beschönigende Begründung.
Spanien
Eine verspätete freiwillige Selbstveranlagung vor behördlicher Aufforderung kann Zuschläge nach Art. 27 Ley General Tributaria auslösen. Nach einer behördlichen Aufforderung kommen andere Rechtsfolgen einschließlich Sanktionen in Betracht. Fehler in einer bereits eingereichten Selbstveranlagung werden je nach Richtung und aktuellem Verfahrensrecht durch Ergänzung, Berichtigung oder das dafür vorgesehene Selbstkorrekturverfahren behandelt.
Gegen Verwaltungsakte stehen die im spanischen Steuerverfahrensrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung, insbesondere ein Einspruch bei der erlassenden Stelle oder eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Frist und zuständige Stelle müssen dem konkreten Bescheid entnommen werden.
Ausländische Steuerzahlungen nachweisen
Deutschland und Spanien haben kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine Entlastung kann daher nur nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht erfolgen. Für einen Anrechnungsantrag reichen eine Berechnung oder ein Einreichungsbeleg allein regelmäßig nicht aus. Benötigt werden insbesondere:
- ausländischer Bescheid oder bestätigte Selbstveranlagung;
- Zahlungsnachweis;
- Zuordnung der Steuer zu Erwerber, Ereignis und Vermögensgegenstand;
- Berechnung, welcher Teil auf das in beiden Staaten erfasste Vermögen entfällt;
- Währungsumrechnung zum maßgeblichen Zeitpunkt;
- Nachweis, dass die ausländische Steuer endgültig und nicht erstattbar ist.
Warten Sie wegen der ausländischen Anrechnung nicht mit der fristgerechten Abgabe. Ist die ausländische Steuer noch nicht endgültig, wird der deutsche oder spanische Antrag mit offenem Punkt eingereicht und später ergänzt oder verfahrensrechtlich angepasst.
Zeitachse für einen Erbfall
| Zeitpunkt | Deutschland | Spanien |
|---|---|---|
| Todestag | Steuerentstehung meist mit Tod; Sonderzeitpunkte prüfen | Beginn der staatlichen Sechsmonatsfrist |
| Kenntnis des Erwerbers | Beginn der Dreimonatsfrist für § 30 ErbStG | grundsätzlich kein neuer Fristbeginn |
| erste Wochen | zuständiges Finanzamt bestimmen, Anzeige vorbereiten | zuständige autonome oder staatliche Behörde, NIF und Vertretung klären |
| innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis | Erwerbsanzeige, sofern keine sichere Ausnahme | Unterlagen und Bewertung fortführen |
| innerhalb der ersten fünf Monate | gegebenenfalls deutsche Erklärung bearbeiten | nötigenfalls Verlängerung der Erbschaftsfrist beantragen |
| bis sechs Monate ab Tod | kein pauschaler deutscher Zahlungstermin | Modelo 650/regionale Erklärung und Zahlung oder Stundungsantrag |
| danach | Bescheid, Einspruch, Anrechnung ergänzen | bei gewährter Verlängerung Einreichung bis zum verlängerten Termin; Zinsen beachten |
Zeitachse für eine Schenkung
| Zeitpunkt | Deutschland | Spanien |
|---|---|---|
| vor Ausführung | Steuerpflicht, Wert, Vorerwerbe und Urkundenweg prüfen | Region, Zuständigkeit, NIF, Einkommensteuerfolgen des Schenkers und Liquidität prüfen |
| Ausführung | steuerlicher Stichtag; sachbezogen bestimmen | Beginn der einschlägigen regionalen oder staatlichen Frist |
| ab Kenntnis | Drei Monate für Anzeige durch Beschenkten und grundsätzlich Schenker | staatlich grundsätzlich 30 Arbeitstage ab Folgetag |
| Einreichung | Anzeige, später ggf. angeforderte Erklärung | Modelo 651 oder regionales Formular mit Selbstveranlagung |
| Zahlung und Nachbearbeitung | Zahlung nach Bescheid oder § 31 Abs. 7 | Zahlung, Stundung/Raten, Korrektur oder Rechtsbehelf |
Checkliste Erbfall Deutschland–Spanien
- Todestag, Kenntnistag und alle Fristenden getrennt notieren.
- Erblasser, Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Versicherungsbegünstigte erfassen.
- Wohnsitze, Staatsangehörigkeiten und autonome Gemeinschaft bestimmen.
- Vermögen und Schulden nach Staat und Vermögensart inventarisieren.
- Deutsche Anzeigepflicht für jeden Erwerber einzeln prüfen.
- Nicht auf Mitteilungen von Gericht, Bank, Notar oder Versicherer verlassen.
- Spanische Behörde und anwendbares Regionalrecht vor Formularwahl klären.
- NIF/NIE, Vertreter und elektronische Zugänge rechtzeitig beschaffen.
- Falls nötig, spanische Fristverlängerung innerhalb der ersten fünf Monate beantragen.
- Vorläufige Werte offen kennzeichnen und später belegt ergänzen.
- Ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise objektbezogen archivieren.
- Nach dem Erwerb Grundbuch, Banken, Gesellschaftsregister und laufende Steuerpflichten gesondert erledigen.
Checkliste Schenkung Deutschland–Spanien
- Schenkungsgegenstand, Gegenleistung, Nießbrauch und Schulden vollständig beschreiben.
- Ausführungszeitpunkt für genau diesen Vermögensgegenstand bestimmen.
- Wohnsitze und deutsche Fünfjahresregel prüfen.
- Spanische Zuständigkeit und Regionalrecht vor Unterzeichnung klären.
- Deutsche Anzeige durch Erwerber und Schenker einplanen.
- Spanische Erklärung und Zahlung innerhalb der einschlägigen Frist vorbereiten.
- Mögliche spanische Einkommensteuer des Schenkers gesondert berechnen.
- Vorerwerbe und frühere Schenkungen in beiden Verfahren angeben.
- Urkunde, Bankfluss, Bewertung und Vollmachten beweissicher ablegen.
- Bei Rückforderungsrechten oder späterer Rückabwicklung neue Anzeige- und Korrekturfolgen prüfen.
Typische Fehler
- Die deutsche Dreimonatsfrist wird fälschlich ab Tod statt ab Kenntnis berechnet – oder die Kenntnis wird ohne Nachweis beliebig nach hinten verschoben.
- Anzeige und Steuererklärung werden gleichgesetzt.
- Man verlässt sich bei einem Erwerb von Todes wegen auf einen deutschen Notar, obwohl Auslandsvermögen oder Grundbesitz die Ausnahme ausschließen.
- Eine spanische Notarurkunde wird wie eine deutsche Mitteilung nach § 34 ErbStG behandelt.
- Die spanische Sechsmonatsfrist wird bis zum Erbschein „angehalten“.
- 30 Arbeitstage werden als 30 Kalendertage gerechnet.
- Der Verlängerungsantrag wird erst im sechsten Monat gestellt.
- Die Verlängerung wird irrtümlich als zinsfrei angesehen.
- Das staatliche Modelo 650 oder 651 wird genutzt, obwohl eine autonome Behörde zuständig ist.
- Eine Zahlungsstundung wird mit einer Verlängerung der Erklärungsfrist verwechselt.
- Werte werden ohne Kennzeichnung geschätzt oder aus dem anderen Staat ungeprüft übernommen.
- Ein bloßer Einreichungsbeleg wird als Nachweis endgültig gezahlter ausländischer Steuer behandelt.
Häufige Fragen
Muss ich in Deutschland anzeigen, wenn sicher keine Steuer anfällt?
Grundsätzlich ja, wenn ein steuerbarer Erwerb vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Ein Freibetrag oder eine Befreiung hebt die Anzeigepflicht nicht automatisch auf.
Reicht der deutsche Erbschein für Spanien?
Er kann ein wichtiger Erbnachweis sein, ersetzt aber weder die spanische Steuererklärung noch zwingend alle von der zuständigen Behörde verlangten Dokumente. Je nach Fall kann ein Europäisches Nachlasszeugnis, eine Übersetzung oder eine weitere Urkunde benötigt werden.
Stoppt ein Streit unter Erben die spanische Frist?
Nicht jeder Streit. Nur die gesetzlich erfassten gerichtlichen Verfahren entfalten die vorgesehenen Wirkungen. Die bloße Uneinigkeit, Testamentseröffnung oder Inventaraufnahme genügt regelmäßig nicht.
Kann ein Vertreter beide Verfahren erledigen?
Ja, wenn er für jedes Land wirksam bevollmächtigt ist und die jeweiligen Identifikations- und Einreichungsvoraussetzungen erfüllt. Eine deutsche Vollmacht wird im spanischen Verfahren nicht automatisch ohne Form- oder Übersetzungsprüfung akzeptiert.
Was folgt nach der Erbschaftsteuererklärung?
Je nach Vermögen können Grundbuchumschreibung, Bank- und Depotübertragung, Gesellschaftsregister, spanische Auslandsvermögensmeldungen, Vermögensteuer sowie Einkommensteuerpflichten folgen. Diese Pflichten haben eigene Stichtage und werden nicht durch Modelo 650 oder die deutsche Erbschaftsteuererklärung erledigt.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 9. August 2026. Regionale spanische Regeln müssen für Erwerbsdatum und zuständige autonome Gemeinschaft zusätzlich in ihrer dann geltenden Fassung geprüft werden.
Deutsche Quellen
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – § 1 (steuerbare Vorgänge), § 3 (Erwerbe von Todes wegen), § 7 (Schenkungen), § 9 (Steuerentstehung), § 20 (Steuerschuldner), § 30 (Anzeige, Dreimonatsfrist, Ausnahmen und Inhalt), § 31 (Steuererklärung), §§ 33–34 (Meldungen Dritter), § 35 (Zuständigkeit); zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2026.
- Erbschaftsteuer-Hinweise zu § 30 ErbStG – amtliche Hinweise zur Anzeige und zur Reichweite der Ausnahme bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundung.
- Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung – ergänzende Mitteilungs-, Verzeichnis- und Verfahrenspflichten.
- Abgabenordnung – § 149 (Abgabe von Steuererklärungen), § 152 (Verspätungszuschlag), § 153 (Berichtigung), § 162 (Schätzung), § 220 (Fälligkeit), § 222 (Stundung), §§ 347 und 355 (Einspruch und Monatsfrist).
Spanische Quellen
- Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – Art. 3 (Erbschaft, Schenkung, Lebensversicherung), Art. 5–7 (Steuerpflichtige und persönliche/reale Steuerpflicht), Art. 23 (ausländische Steuer), Art. 24 (Entstehung), Art. 31 (Erklärung/Selbstveranlagung), Disposición adicional segunda (Nichtresidenten und autonome Regeln).
- Real Decreto 1629/1991 – Reglamento del ISD – Art. 66 (Inhalt und Unterlagen), Art. 67 (sechs Monate und 30 Arbeitstage), Art. 68 (Verlängerung), Art. 69 (gerichtliche Unterbrechung), Art. 70 (territoriale Zuständigkeit), Art. 90 (Stundung und Ratenzahlung).
- Ley 22/2009 über das Finanzierungssystem und die Steuerübertragung an die autonomen Gemeinschaften – insbesondere Art. 28 und 32 zur Ansässigkeit, territorialen Zuordnung und übertragenen Zuständigkeit.
- AEAT – Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones für Nichtresidenten – staatliche Zuständigkeit, Verfahrenszugänge und Formulare.
- AEAT – Modelo 650, Erwerbe von Todes wegen – Verfahren, Unterlagen und elektronische Einreichung.
- AEAT – Frist und Verlängerung für Modelo 650 – Sechsmonatsfrist und Antrag innerhalb der ersten fünf Monate.
- AEAT – Modelo 651, Schenkungen – staatliches Verfahren für Erwerbe unter Lebenden.
- AEAT – elektronische Einreichung Modelo 651 – 30 Arbeitstage und technische Einreichung für Nichtresidenten.
- Ley 58/2003 General Tributaria – Art. 27 (freiwillige verspätete Abgabe), Art. 65 (Stundung/Raten), Art. 120 ff. (Erklärungen und Selbstveranlagungen), Art. 222 ff. (Rechtsbehelfe).
