Kurz & klar
Bei Erbfällen und Schenkungen erfasst Deutschland grundsätzlich den gesamten Erwerb, wenn der Erblasser beim Tod, der Schenker bei Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer Inländer ist. Deutsche Staatsangehörige gelten nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes weiterhin als Inländer, solange sie sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne in Deutschland einen Wohnsitz zu haben. Diese Fortwirkung wird häufig als erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht bezeichnet. Die Prüfung erfolgt für jeden Erbfall und jede einzelne Schenkung anhand des konkreten Ereignistags. Kalenderjahre oder die bloße Abmeldung reichen nicht. Ist die Fünfjahresregel beendet und ist keine andere beteiligte Person Inländer, kann Deutschland bei normaler beschränkter Steuerpflicht nur Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG sowie Ansprüche auf dessen Übertragung besteuern. Zusätzlich kann § 4 AStG bei bestimmten deutschen Staatsangehörigen mit niedriger Auslandsbesteuerung oder fehlender ausländischer Ansässigkeit sowie wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland bis zum Ablauf einer Zehnjahresfrist eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht auslösen.
Wer Deutschland verlässt, beendet die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nicht zwingend am Tag des Wegzugs. Für deutsche Staatsangehörige kann die unbeschränkte Steuerpflicht während der gesetzlichen Fünfjahresfortwirkung weiterbestehen. Entscheidend ist aber nicht allein die Person, die weggezogen ist. Bei einer Erbschaft oder Schenkung genügt es grundsätzlich, wenn eine der gesetzlich genannten Personen im maßgeblichen Zeitpunkt als Inländer gilt.
Daneben existiert eine völlig andere Regel: die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG. Sie kann nach Ablauf der Fünfjahresphase greifen, hat andere Voraussetzungen, erfasst nicht automatisch das Weltvermögen und knüpft nur an den Erblasser oder Schenker an. Beide Regelungen zu vermischen, führt schnell zu falschen Ergebnissen.
Das Wichtigste im Überblick
- Bei Erbfällen und Schenkungen erfasst Deutschland grundsätzlich den gesamten Erwerb, wenn der Erblasser beim Tod, der Schenker bei Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer Inländer ist.
- Deutsche Staatsangehörige gelten nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes weiterhin als Inländer, solange sie sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne in Deutschland einen Wohnsitz zu haben. Diese Fortwirkung wird häufig als erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht bezeichnet.
- Die Prüfung erfolgt für jeden Erbfall und jede einzelne Schenkung anhand des konkreten Ereignistags. Kalenderjahre oder die bloße Abmeldung reichen nicht.
- Ist die Fünfjahresregel beendet und ist keine andere beteiligte Person Inländer, kann Deutschland bei normaler beschränkter Steuerpflicht nur Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG sowie Ansprüche auf dessen Übertragung besteuern.
- Zusätzlich kann § 4 AStG bei bestimmten deutschen Staatsangehörigen mit niedriger Auslandsbesteuerung oder fehlender ausländischer Ansässigkeit sowie wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland bis zum Ablauf einer Zehnjahresfrist eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht auslösen.
- Spanien ist nicht allein wegen regionaler Vergünstigungen oder eines niedrigen persönlichen Steuerergebnisses automatisch ein Niedrigsteuergebiet im Sinne des AStG. Die gesetzlichen Vergleichstests sind für die konkrete Person durchzuführen.
Die vier Ebenen der deutschen Steuerpflicht
| Ebene | Typischer Anknüpfungspunkt | Umfang |
|---|---|---|
| Normale unbeschränkte Steuerpflicht | Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt einer relevanten Person in Deutschland | grundsätzlich gesamter Erwerb, also auch Auslandsvermögen |
| Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht | deutscher Staatsangehöriger innerhalb der Fünfjahresfortwirkung | grundsätzlich gesamter Erwerb |
| Beschränkte Steuerpflicht | keine relevante Person ist Inländer, aber Erwerb von Inlandsvermögen oder eines Anspruchs auf dessen Übertragung | gesetzlicher Inlandsvermögenskatalog einschließlich Ansprüchen auf Übertragung dieses Vermögens |
| Erweiterte beschränkte Steuerpflicht | § 4 AStG beim Erblasser oder Schenker | Inlandsvermögen plus bestimmtes „erweitertes Inlandsvermögen“, nicht das Weltvermögen |
Der Begriff „erweitert“ bedeutet deshalb nicht in beiden Fällen dasselbe. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ist Bestandteil des Inländerbegriffs des § 2 ErbStG. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht steht im Außensteuergesetz und setzt ein deutlich spezielleres Wegzugsprofil voraus.
Wann Deutschland den gesamten Erwerb besteuert
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall, wenn eine der folgenden Personen Inländer ist:
- beim Erwerb von Todes wegen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes;
- bei einer Schenkung der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
- bei beiden Erwerbsarten der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.
Diese Anknüpfungen wirken alternativ. Es ist daher nicht erforderlich, dass Erblasser und Erbe oder Schenker und Beschenkter zugleich in Deutschland leben. Ein in Spanien lebender Erblasser kann beispielsweise einen vollständig in Spanien belegenen Nachlass hinterlassen; wohnt der Erbe im maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland, kann der gesamte Erwerb dennoch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Umgekehrt genügt bei einem nicht in Deutschland ansässigen Erwerber die Inländereigenschaft des Erblassers oder Schenkers.
Für Schenkungen ist der Zeitpunkt der Ausführung wichtig. Vertragsunterzeichnung, wirtschaftlicher Übergang, Eintragung in ein Register und Zahlung können auseinanderfallen. Welcher Vorgang die Schenkung ausführt, richtet sich nach dem übertragenen Vermögensgegenstand und der rechtlichen Gestaltung. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers; Sondertatbestände können einen anderen Zeitpunkt vorsehen.
Wer als Inländer gilt
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Eine natürliche Person ist Inländer, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der steuerliche Wohnsitz folgt § 8 AO und nicht allein der melderechtlichen Registrierung. Erforderlich ist eine Wohnung, über die die Person tatsächlich verfügen kann und die sie unter Umständen innehat, die auf Beibehaltung und Nutzung schließen lassen.
Eine Person kann gleichzeitig Wohnungen in Deutschland und Spanien haben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss für den deutschen Wohnsitzbegriff nicht in Deutschland liegen. Auch gibt es keine gesetzliche Mindestzahl von Aufenthaltstagen. Bloße Besuche, kurze Ferienaufenthalte oder das Aufsuchen einer Wohnung nur zu Verwaltungszwecken reichen dagegen regelmäßig nicht.
In der Praxis zählen objektive Umstände: tatsächliche Nutzung, jederzeitige Verfügbarkeit, persönliche Einrichtung, Verbrauchsdaten, Reise- und Aufenthaltsnachweise, Schlüsselgewalt, Miet- oder Eigentumsverhältnisse und die Art der Nutzung. Eine deutsche Abmeldebestätigung ist ein wichtiges Dokument, aber kein abschließender Beweis für die Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes.
Deutsche Staatsangehörige in der Fünfjahresfortwirkung
Ein deutscher Staatsangehöriger bleibt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG auch ohne deutschen Wohnsitz Inländer, wenn er sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat. Die Fortwirkung betrifft sowohl Erbfälle als auch Schenkungen.
Dafür sind vier Punkte getrennt festzustellen:
- Die Person besitzt am maßgeblichen Ereignistag die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Der frühere deutsche Wohnsitz wurde tatsächlich aufgegeben; solange er fortbesteht, gilt bereits die normale unbeschränkte Steuerpflicht.
- Seit der Aufgabe besteht ein dauernder Auslandsaufenthalt ohne inländischen Wohnsitz.
- Am konkreten Ereignistag ist dieser Zeitraum noch nicht länger als fünf Jahre.
Die Frist ist kein pauschaler „Fünf-Kalenderjahre-Test“. Maßgebend sind das tatsächliche Ende des letzten deutschen Wohnsitzes und der Tag des steuerlichen Ereignisses. Liegt eine Schenkung dicht am fünften Jahrestag, müssen die exakten Daten und die gesetzliche Fristberechnung geprüft werden; eine Aussage nur anhand des Wegzugsjahres ist nicht belastbar.
Zwischenzeitlicher deutscher Wohnsitz, Rückkehr und mehrere Wegzüge
Wird nach dem Wegzug erneut ein echter Wohnsitz in Deutschland begründet, besteht währenddessen normale unbeschränkte Steuerpflicht. Wird dieser Wohnsitz später wieder aufgegeben, kann für einen deutschen Staatsangehörigen eine neue Fünfjahresprüfung beginnen. Ein kurzer Besuch oder eine bloße Hotelunterkunft setzt dagegen keine neue Frist in Gang.
Mehrere Wegzüge müssen deshalb chronologisch dokumentiert werden. Zu jedem Erbfall und jeder Schenkung gehören eine eigene Wohnsitzlinie und ein eigener Ereignistag. Der Bundesfinanzhof verlangt eine ereignisbezogene Prüfung; dass die Fünfjahresregel bei einer früheren Zuwendung noch galt, reicht für eine spätere Zuwendung nicht aus.
Deutsche öffentlich Bedienstete im Ausland
§ 2 ErbStG enthält außerdem eine Sonderregel für bestimmte deutsche Staatsangehörige, die ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen können auch zum Haushalt gehörende Angehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit erfasst werden.
Die Regel ist an zusätzliche Voraussetzungen zur Besteuerung im Wohnsitzstaat geknüpft. Sie gilt daher nicht pauschal für jeden deutschen Beamten oder Angestellten im Ausland und erst recht nicht für Beschäftigte privater deutscher Unternehmen.
Was die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht erfasst
Ist eine der relevanten Personen Inländer, unterliegt grundsätzlich der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Das kann insbesondere umfassen:
- Immobilien in Deutschland, Spanien und anderen Staaten;
- Bankguthaben und Wertpapierdepots im In- und Ausland;
- Anteile an deutschen und ausländischen Gesellschaften;
- Betriebsvermögen;
- Forderungen, Versicherungsansprüche und sonstige Rechte.
„Weltweiter Erwerb“ bedeutet nicht, dass jeder Vermögenswert nach deutschem Recht gleich bewertet oder endgültig doppelt besteuert wird. Bewertung, Steuerbefreiungen, persönliche Freibeträge, Schuldenabzug, Unternehmensvermögensverschonung und die Anrechnung ausländischer Steuer sind nach ihren jeweiligen Vorschriften gesondert zu prüfen.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten grundsätzlich die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG in voller Höhe. Mehrere Erwerbe derselben Person von demselben Erblasser oder Schenker innerhalb von zehn Jahren werden für die Steuerberechnung nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Die frühere oder spätere Auslandsansässigkeit beseitigt diese Zusammenrechnungsregel nicht automatisch.
Normale beschränkte Steuerpflicht nach Ende der Fünfjahresregel
Sind weder Erblasser beziehungsweise Schenker noch Erwerber Inländer, besteuert Deutschland nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich nur Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG sowie Ansprüche auf dessen Übertragung. Zu diesem Inlandsvermögen gehören insbesondere:
- inländisches Grundvermögen;
- bestimmtes inländisches Betriebsvermögen;
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, wenn die maßgebliche Beteiligung unmittelbar oder mittelbar, allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG, mindestens zehn Prozent beträgt;
- bestimmte durch deutschen Grundbesitz gesicherte Forderungen;
- bestimmte stille Beteiligungen, partiarische Darlehen und Nutzungsrechte.
Ein gewöhnliches deutsches Bankguthaben gehört nicht allein wegen der deutschen Bank automatisch zu diesem Katalog. Ebenso ist nicht jede kleine Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG. Es genügt aber, dass der Erblasser oder Schenker im maßgeblichen Zeitpunkt die Zehn-Prozent-Voraussetzung erfüllt; der übertragene Teil muss nicht selbst zehn Prozent erreichen. Bei weiteren Schenkungen aus derselben Beteiligung kann die Erfassung unter den Voraussetzungen des § 14 ErbStG fortbestehen, obwohl die Beteiligung des Schenkers inzwischen unter zehn Prozent liegt.
Bei beschränkter Steuerpflicht wird der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG verhältnismäßig gekürzt. Die Kürzung bezieht auch Vermögen ein, das im selben Zeitpunkt oder innerhalb des gesetzlichen Zehnjahreszeitraums von derselben Person erworben wurde und nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Das unterscheidet die beschränkte Steuerpflicht praktisch deutlich von der Fünfjahresfortwirkung mit voller unbeschränkter Steuerpflicht.
Die andere Regel: erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG
§ 4 AStG knüpft nur an Erblasser oder Schenker an
Die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht setzt voraus, dass beim Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG vorliegen. Die Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit des Erwerbers allein löst § 4 AStG nicht aus.
Erfüllt der Erwerber selbst den Inländerbegriff des § 2 ErbStG, besteht ohnehin unbeschränkte Steuerpflicht; dann ist § 4 AStG für den Umfang des Erwerbs nicht die maßgebliche Norm.
Persönliche Voraussetzungen des § 2 AStG
Der Grundtatbestand des § 2 AStG betrifft Personen, die vor dem Ende ihrer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre insgesamt mindestens fünf Jahre als Deutsche nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und anschließend
- in einem ausländischen Gebiet mit niedriger Besteuerung ansässig sind oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und
- wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Die niedrige Besteuerung wird nicht nach dem Ruf eines Staates beurteilt. § 2 Abs. 2 AStG enthält einen gesetzlichen Tarifvergleich und zusätzlich einen Test für persönliche Vorzugsbesteuerungen. Der Vergleich kann durch den Nachweis der tatsächlich insgesamt getragenen Einkommensteuer widerlegt werden.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen können insbesondere aus einem deutschen Gewerbebetrieb, einer relevanten Mitunternehmerstellung oder Beteiligung im Sinne des § 17 EStG entstehen. Daneben enthält § 2 Abs. 3 AStG relative und absolute Grenzen für nicht ausländische Einkünfte sowie Vermögen: mehr als 30 Prozent oder mehr als 62.000 Euro bei den Einkünften und mehr als 30 Prozent oder mehr als 154.000 Euro beim Vermögen.
Dauer und Umfang
§ 2 AStG kann bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres wirken, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete. § 4 AStG übernimmt diesen persönlichen Anwendungsbereich für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die einkommensteuerliche Freigrenze von 16.500 Euro gilt für § 4 AStG nicht.
Die zusätzliche Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf das gesamte Weltvermögen. Sie erfasst über den normalen Katalog des § 121 BewG hinaus diejenigen Teile des Erwerbs, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG gelten würden. Die Finanzverwaltung bezeichnet dies als „erweitertes Inlandsvermögen“.
Die Erweiterung entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass auf den zusätzlich erfassten Teilen des Erwerbs im Ausland eine der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der auf diese Teile entfallenden deutschen Steuer beträgt. Das ist ein objekt- und steuerbezogener Nachweis, keine allgemeine Aussage über das ausländische Steuerniveau.
Warum Spanien nicht automatisch unter § 4 AStG fällt
Spanien erhebt Einkommensteuer und Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer nach staatlichen und teilweise autonomen Regeln. Regionale Freibeträge, Abzüge oder Boni können das persönliche Ergebnis stark verändern. Das genügt allein nicht, um die Voraussetzungen des § 2 AStG festzustellen.
Erforderlich sind insbesondere der gesetzliche Einkommensteuervergleich, eine mögliche persönliche Vorzugsbesteuerung und die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland. Bei einem gewöhnlich nach spanischem Einkommensteuerrecht besteuerten Wegzügler kann das Ergebnis anders ausfallen als bei einer Person in einem besonderen Zuzugsregime. Auch dann bleibt die Prüfung individuell; das Etikett „Spanien“ ersetzt keinen der gesetzlichen Tests.
Doppelansässigkeit und das DBA Deutschland–Spanien
Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien koordiniert Einkommen- und Vermögensteuern. Es enthält keine Verteilungsnormen für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer und die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in Spanien beseitigt daher nicht automatisch die Inländereigenschaft nach § 2 ErbStG.
Die beiden Prüfungen beantworten verschiedene Fragen:
- Das Einkommensteuer-DBA bestimmt, welchem Staat bei den erfassten Steuern bestimmte Besteuerungsrechte zustehen.
- § 2 ErbStG bestimmt eigenständig die persönliche deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht.
Weil kein Erbschaftsteuer-DBA mit Spanien besteht, kann derselbe Erwerb in beiden Staaten steuerpflichtig sein. Eine Entlastung ist dann nur nach den nationalen Anrechnungsregeln möglich. Deutschland rechnet eine entsprechende ausländische Steuer nach § 21 ErbStG grundsätzlich nur in Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und nur innerhalb der dortigen Vermögens- und Höchstbetragsgrenzen an.
Anzeige, Nachweise und praktische Arbeitsfolge
Erwerber müssen einen erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtigen Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen. Bei Schenkungen trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich auch den Schenker. Bei grenzüberschreitenden Fällen sollte nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass eine notarielle oder gerichtliche Mitteilung die eigene Anzeige vollständig ersetzt, insbesondere wenn Auslandsvermögen betroffen ist.
Für die persönliche Steuerpflicht sollte eine lückenlose Akte angelegt werden:
- Staatsangehörigkeiten am Ereignistag;
- deutsche und ausländische Meldeunterlagen;
- Miet-, Kauf- und Übergabeunterlagen zu Wohnungen;
- Nachweise über tatsächliche Räumung und Aufgabe des deutschen Wohnsitzes;
- Reise-, Verbrauchs- und Nutzungsnachweise bei weiter verfügbarer deutscher Wohnung;
- Ereignisdatum und rechtlicher Vollzugszeitpunkt jeder Schenkung;
- Wohnsitzhistorie von Erblasser beziehungsweise Schenker und Erwerber;
- Vermögensverzeichnis mit Belegen zur Belegenheit;
- ausländische Steuererklärungen, Bescheide und Zahlungsnachweise;
- bei § 4 AStG: Einkommensteuervergleich, besondere Steuerregime und deutsche Einkommens- und Vermögensinteressen.
Bei Auslandssachverhalten bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten. Fehlende Unterlagen können daher nicht zuverlässig durch die bloße Behauptung ersetzt werden, Deutschland sei mit dem Wegzug vollständig aus der Besteuerung ausgeschieden.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Tod drei Jahre nach dem Wegzug
Ein deutscher Staatsangehöriger gibt am 1. September 2023 seinen letzten deutschen Wohnsitz tatsächlich auf und lebt seitdem dauerhaft in Spanien. Er verstirbt am 15. Juli 2026. Sein einziges Kind lebt ebenfalls in Spanien. Der Nachlass besteht aus einer spanischen Immobilie und einem spanischen Depot.
Folge: Der Erblasser hat sich am Todestag noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten. Er gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG als Inländer. Deutschland erfasst grundsätzlich den gesamten Erwerb. Dass sämtliche Vermögenswerte und der Erbe in Spanien liegen, ändert den persönlichen deutschen Anknüpfungspunkt nicht. Die spanische Steuer und ihre mögliche deutsche Anrechnung sind gesondert zu prüfen.
Beispiel 2: Schenkung nach mehr als fünf Jahren
Eine deutsche Staatsangehörige hat ihren letzten deutschen Wohnsitz nachweisbar am 30. Juni 2020 aufgegeben. Sie schenkt ihrem ebenfalls seit vielen Jahren in Spanien lebenden Sohn am 10. August 2026 spanische Wertpapiere. Keiner von beiden hat einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
Folge: Die Fünfjahresfortwirkung der Schenkerin ist nach den genannten Annahmen beendet. Weil auch der Sohn nicht Inländer ist und die Wertpapiere kein Inlandsvermögen sind, besteht aus § 2 ErbStG regelmäßig keine deutsche Steuerpflicht. Vor einer abschließenden Beurteilung sind jedoch die exakten Vollzugsdaten, ein möglicher zwischenzeitlicher deutscher Wohnsitz und § 4 AStG zu prüfen.
Lebte der Sohn dagegen erst seit zwei Jahren in Spanien und wäre deutscher Staatsangehöriger, könnte seine eigene Inländereigenschaft den gesamten Erwerb in Deutschland steuerpflichtig machen.
Beispiel 3: §-4-AStG-Grenzfall
Ein deutscher Unternehmer lebt seit sieben Jahren in Spanien und hält weiterhin eine wesentliche Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft. Für das Schenkungsjahr wird im Beispiel eine niedrige Besteuerung nach den Vergleichstests des § 2 Abs. 2 AStG angenommen, ohne erfolgreichen Gegenbeweis. Er schenkt seinem in Spanien lebenden Kind eine Forderung gegen ein deutsches Familienunternehmen.
Folge: Die Fünfjahresfortwirkung kann beendet sein. Dennoch sind die Voraussetzungen des § 2 AStG beim Schenker und anschließend der Vermögensumfang des § 4 AStG zu prüfen. Weder der Spanienbezug noch die Beteiligung allein entscheiden den Fall. Erforderlich sind der persönliche Steuervergleich, die Voraufenthaltszeiten, die deutschen wirtschaftlichen Interessen, die Einordnung der Forderung und gegebenenfalls der Nachweis einer ausländischen entsprechenden Steuer von mindestens 30 Prozent der deutschen Belastung auf dem zusätzlich erfassten Vermögen.
Typische Fehler
- Abmeldung mit Ende der Steuerpflicht gleichsetzen. Steuerlich zählt der tatsächlich aufgegebene Wohnsitz.
- Nur auf den Weggezogenen schauen. Auch die Inländereigenschaft des Erwerbers kann den gesamten Erwerb erfassen.
- Fünf Kalenderjahre zählen. Maßgeblich sind der konkrete Wegzugs- beziehungsweise Wohnsitzaufgabetag und der Ereignistag.
- § 2 ErbStG und § 4 AStG vermischen. Die eine Regel führt zur unbeschränkten, die andere zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
- Spanien pauschal als Niedrigsteuergebiet einstufen. § 2 AStG verlangt gesetzliche und persönliche Vergleichsrechnungen.
- Das Einkommensteuer-DBA als Erbschaftsteuerbefreiung verwenden. Es erfasst die Erbschaft- und Schenkungsteuern nicht.
- Ausländische Steuer ungeprüft vollständig abziehen. § 21 ErbStG ist an Antrag, Steuerart, Vermögenszuordnung, Zahlung und Höchstbetrag gebunden.
Häufige Fragen
Gilt die Fünfjahresregel auch für Schenkungen?
Ja. § 1 Abs. 2 ErbStG ordnet an, dass die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich auch für Schenkungen gelten. Der Inländerbegriff des § 2 ErbStG wird deshalb auch bei Schenkungen geprüft.
Muss der Schenker deutscher Staatsangehöriger sein?
Für die besondere Fünfjahresfortwirkung des Schenkers ja. Unabhängig davon kann eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht entstehen, wenn der Schenker oder Beschenkte einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Beschenkte selbst als deutscher Staatsangehöriger unter die Fünfjahresfortwirkung fällt.
Endet die Regel genau fünf Jahre nach der Abmeldung?
Nicht zwingend. Die Abmeldung ist nicht automatisch der Tag der steuerlichen Wohnsitzaufgabe. Maßgeblich ist, wann der letzte deutsche Wohnsitz tatsächlich endete und ob später erneut ein Wohnsitz bestand. Rund um den fünften Jahrestag ist eine taggenaue rechtliche Prüfung erforderlich.
Reicht eine Ferienimmobilie in Deutschland für einen Wohnsitz?
Nicht jede Ferienimmobilie begründet einen Wohnsitz. Entscheidend sind dauerhafte Verfügbarkeit und eine Nutzung, die über bloße Besuche oder kurzfristige Ferien hinausgeht. Regelmäßige mehrwöchige Nutzung kann ausreichen; die Gesamtumstände entscheiden.
Gilt § 4 AStG automatisch zehn Jahre lang?
Nein. Die Zehnjahresfrist ist nur der maximale zeitliche Rahmen. Die niedrige Besteuerung oder fehlende ausländische Ansässigkeit muss zusammen mit den wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im relevanten Zeitpunkt tatsächlich vorliegen. Außerdem kann die 30-Prozent-Gegenausnahme des § 4 Abs. 2 AStG greifen.
Führt die unbeschränkte Steuerpflicht immer zu einer endgültigen Doppelsteuer?
Nein, aber eine Doppelbelastung ist möglich. Deutschland und Spanien können denselben Erwerb besteuern. Nationale Anrechnungsregeln können entlasten, erfassen aber nicht jede Steuer und nicht immer den gesamten Betrag.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 9. August 2026. Maßgeblich ist die für den jeweiligen Ereignistag geltende Fassung.
- § 1 ErbStG – steuerpflichtige Vorgänge
- § 2 ErbStG – persönliche Steuerpflicht
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe
- § 16 ErbStG – Freibeträge
- § 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
- § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs
- § 121 BewG – Inlandsvermögen
- § 8 AO – Wohnsitz
- § 90 AO – Mitwirkungspflichten
- § 2 AStG – erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht
- § 4 AStG – erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
- BMF, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22. Dezember 2023
- BFH, Beschluss vom 17. Juli 2019, II B 30, 32–34, 38/18
- BFH, Urteil vom 24. Mai 2023, II R 27/20
- BFH, Urteil vom 12. Oktober 2022, II R 5/20
- DBA Deutschland–Spanien, BOE A 2012 10212
- BMF, Abkommensübersicht zum 1. Januar 2026, Abschnitt I.3: Erbschaft- und Schenkungsteuern
- Ley 29/1987, Art. 2, 6, 7 und 23 sowie zweite Zusatzbestimmung – spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Ley 35/2006, Art. 93 – zeitlich begrenztes spanisches Zuzugsregime
Quellen geprüft am 15. September 2026.
