Kurz & klar
Eine deutsche Familienstiftung bleibt auch nach dem Umzug des Stifters oder einzelner Begünstigter ein eigener Rechtsträger. Steuerlich genügt deshalb weder der Wohnsitz einer Person noch der Sitz der Stiftung als alleinige Antwort. Für Errichtung und Zustiftung, laufende Einkünfte, mögliche Zurechnung, Leistungen an Begünstigte, Erbersatzsteuer und spätere Vermögensverkäufe sind jeweils Steuerpflicht, Rechtsgrund, Wert, Zeitpunkt und zuständiger Staat gesondert zu prüfen. Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Eine Familienstiftung verbindet Vermögen, Familie und Generationen. Sobald Stifter, Stiftung, Begünstigte oder Vermögensgegenstände auf Deutschland und Spanien verteilt sind, entsteht jedoch kein einheitlicher „Stiftungsfall“. Es entstehen mehrere rechtlich selbständige Vorgänge. Die Errichtung der Stiftung ist etwas anderes als ihre laufende Besteuerung. Eine Leistung an einen Begünstigten ist etwas anderes als der Tod des Stifters. Der Umzug eines Familienmitglieds ändert nicht automatisch den Sitz, die Geschäftsleitung oder das Eigentum der Stiftung.
Das Wichtigste im Überblick
Bei einer Familienstiftung zwischen Deutschland und Spanien sind mindestens sechs Ebenen getrennt zu prüfen:
| Ebene | Leitfrage | Typische Steuerfolge |
|---|---|---|
| Stiftung | Wo liegen Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung? | Körperschaftsteuer, gegebenenfalls Doppelansässigkeit |
| Stifter oder Zuwendender | Wo ist die Person ansässig, welche Staatsangehörigkeit hat sie und welches Vermögen überträgt sie? | Schenkung- oder Erbschaftsteuer; zusätzlich mögliche Einkommensteuer auf stille Reserven |
| Begünstigter | Hat die Person nur eine Erwartung, einen Anspruch oder bereits eine Zahlung erhalten? | Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Vermögensteuer oder noch keine Steuer |
| Vermögensgegenstand | Handelt es sich um Geld, Beteiligungen, Betriebsvermögen, Immobilien oder Rechte? | Bewertung, Belegenheit, Begünstigungen und spätere Veräußerungsfolgen |
| Ereignis | Errichtung, Zustiftung, laufender Ertrag, Leistung, Tod, Satzungsänderung oder Auflösung? | Je Ereignis ein eigener Steuertatbestand und Zeitpunkt |
| Staatliche Verknüpfung | Besteht unbeschränkte, beschränkte oder erweiterte Steuerpflicht? | Weltvermögen oder nur bestimmtes Inlandsvermögen |
Die wichtigsten Grundsätze lauten:
- Eine rechtsfähige deutsche Stiftung ist eine eigene, mitgliederlose juristische Person. Das gestiftete Vermögen gehört grundsätzlich der Stiftung und nicht mehr dem Stifter oder den Begünstigten.
- Die Ausstattung einer Familienstiftung kann in Deutschland Schenkungsteuer oder bei Errichtung von Todes wegen Erbschaftsteuer auslösen.
- Eine deutsche Familienstiftung mit inländischem Sitz oder inländischer Geschäftsleitung kann alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer unterliegen.
- Eine ausländische Familienstiftung kann unter den Voraussetzungen des § 15 Außensteuergesetz dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder Begünstigten zugerechnet werden. Eine Stiftung in der Europäischen Union ist davon nicht allein wegen ihres EU-Sitzes befreit.
- Spanien erkennt eine deutsche private Stiftung nicht automatisch als spanische gemeinnützige „fundación“ an. Das spanische Stiftungsrecht verlangt grundsätzlich Allgemeininteresse und verbietet die primäre Versorgung des Stifters und seiner nahen Familie.
- Nach der spanischen verbindlichen Auskunft V0101-25 können jährliche Leistungen einer deutschen privaten Familienstiftung an eine in Spanien ansässige Begünstigte bei Schenkungswillen der Stiftungsorgane als Schenkung der Stiftung besteuert werden. Die konkrete Satzung, Rechtsstellung und Entscheidungsgrundlage bleiben entscheidend.
- Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Erbschaft- oder Schenkungsteuerabkommen. Die Anrechnung richtet sich daher nach den innerstaatlichen Vorschriften beider Staaten. Das Abkommen für Einkommen- und Vermögensteuern ersetzt diese Prüfung nicht.
Im Klartext: Der Satz „Die Stiftung sitzt in Deutschland“ beantwortet weder die spanische Steuer des Begünstigten noch die deutsche Steuerpflicht des Stifters. Umgekehrt macht der Wohnsitz in Spanien das Stiftungsvermögen nicht automatisch zum Vermögen des Begünstigten.
Die fünf Beteiligtenfragen vor jeder Steuerrechnung
Vor einer Berechnung muss der Sachverhalt in Personen, Vermögen und Ereignisse zerlegt werden.
Wer hat Vermögen übertragen?
Bei einer Errichtung unter Lebenden ist der Stifter regelmäßig zugleich Schenker. Bei einer Zustiftung kann ein anderes Familienmitglied Zuwendender sein. Bei einer Stiftung von Todes wegen ist zu klären, wer Erblasser ist und wann die Stiftung steuerlich als Erwerberin gilt. Die Ansässigkeit des Stifters allein reicht nicht: Für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer zählen zusätzlich Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, deutsche Staatsangehörigkeit und die Dauer des Auslandsaufenthalts.
Wer erwirbt?
Erwerberin der Erstausstattung ist grundsätzlich die Stiftung. Empfänger späterer Leistungen ist dagegen der einzelne Begünstigte. Beim Tod des Stifters erwirbt der Begünstigte nicht automatisch das Stiftungsvermögen. Er erwirbt nur das, was nach Satzung, Gesetz und tatsächlicher Rechtslage auf ihn übergeht.
Was wird übertragen?
Geld lässt sich anders einordnen als eine GmbH-Beteiligung, ein spanisches Grundstück, ein deutsches Einzelunternehmen oder ein Anspruch gegen die Stiftung. Die Vermögensart bestimmt Belegenheit, Bewertungsverfahren, mögliche Unternehmensverschonung und die Steuerfolgen eines späteren Verkaufs.
Wann entsteht die Rechtsposition?
Zu unterscheiden sind:
- die bloße Benennung als möglicher Begünstigter,
- eine rechtlich gesicherte Anwartschaft,
- ein fälliger Anspruch,
- der Beschluss des Stiftungsorgans,
- die Auszahlung oder Sachübertragung.
Diese Zeitpunkte können auseinanderfallen. Für Anzeige, Erklärung, Bewertung und Umrechnung ist der jeweils gesetzliche Steuerentstehungszeitpunkt maßgeblich.
Wer entscheidet tatsächlich?
Die Satzung kann ein deutsches Organ vorsehen, während Entscheidungen dauerhaft aus Spanien vorbereitet und getroffen werden. Dann ist die tatsächliche Geschäftsleitung gesondert zu prüfen. Protokolle, Bankvollmachten, Anlageentscheidungen und der Ort der laufenden Gesamtleitung sind wichtiger als eine bloße Postanschrift.
Was eine deutsche Familienstiftung rechtlich ist
Nach § 80 BGB ist die rechtsfähige Stiftung eine mit Vermögen ausgestattete, mitgliederlose juristische Person, die einen vom Stifter vorgegebenen Zweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt. Sie entsteht durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Das Vermögen wird damit verselbständigt.
„Familienstiftung“ ist keine eigene zivilrechtliche Gesellschaftsform. Gemeint ist eine Stiftung, deren Zweck und Begünstigtenkreis wesentlich einer Familie oder bestimmten Familien dienen. Steuerrechtliche Vorschriften verwenden hierfür eigene Tatbestände. Deshalb muss für jede Norm neu geprüft werden, ob gerade deren Begriff der Familienstiftung erfüllt ist.
Drei Folgen sind besonders wichtig:
- Der Stifter besitzt keine Anteile wie ein GmbH-Gesellschafter.
- Begünstigte besitzen das Stiftungsvermögen nicht allein deshalb, weil die Satzung sie nennt.
- Satzungs-, Organ- oder Widerrufsrechte können dennoch eigenständige Vermögens- und Steuerpositionen sein.
Die rechtliche Verselbständigung muss tatsächlich gelebt werden. Werden Bankkonten, Immobilien und Beteiligungen weiterhin wie Privatvermögen des Stifters behandelt, entstehen Zurechnungs-, verdeckte Ausschüttungs-, Schenkungs- und Haftungsrisiken.
Deutsche Stiftung und spanische „fundación“ sind nicht dasselbe
Das spanische Gesetz 50/2002 versteht unter einer Stiftung eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation, deren Vermögen dauerhaft Zwecken des Allgemeininteresses gewidmet ist. Die Zwecke müssen grundsätzlich einer allgemeinen Personengruppe zugutekommen. Eine Stiftung darf nach Artikel 3 Absatz 3 nicht hauptsächlich Leistungen an den Gründer, Organmitglieder, deren Partner oder Verwandte bis zum vierten Grad richten.
Eine deutsche private Familienstiftung kann nach deutschem Recht wirksam sein, ohne diese spanischen Voraussetzungen zu erfüllen. Daraus folgen drei getrennte Fragen:
- Anerkennung des ausländischen Rechtsträgers: Spanien kann die deutsche Rechtspersönlichkeit anhand des maßgeblichen Gründungsrechts berücksichtigen.
- Tätigkeit als Stiftung in Spanien: Wer dauerhaft in Spanien tätig wird, kann eine Delegation und Registereintragung nach Artikel 7 des Gesetzes 50/2002 benötigen. Die Eintragung kann versagt werden, wenn kein Allgemeininteresse nach spanischem Verständnis besteht.
- Steuerliche Begünstigung: Das Sonderregime des Gesetzes 49/2002 gilt nur für qualifizierte, nachweislich begünstigte gemeinnützige Rechtsträger. Eine private Familienstiftung erhält dieses Regime nicht automatisch.
Für Sie bedeutet das: Die deutsche Anerkennungsurkunde beweist die Existenz der Stiftung. Sie beweist nicht, dass die Stiftung in Spanien als gemeinnützige spanische Stiftung gilt oder steuerbefreit ist.
Wo die Stiftung steuerlich ansässig sein kann
Deutschland
Stiftungen und andere Zweckvermögen sind nach § 1 KStG grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben. Dann erstreckt sich die Steuerpflicht auf sämtliche Einkünfte, soweit keine besondere Steuerbefreiung eingreift. Eine private Familienstiftung ist regelmäßig nicht allein wegen ihres Stiftungszwecks gemeinnützig.
Spanien
Nach Artikel 8 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes gilt ein Rechtsträger insbesondere dann als in Spanien ansässig, wenn sich dort seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Entscheidend ist, wo Leitung und Kontrolle der Gesamttätigkeit ausgeübt werden. Ein deutscher Satzungssitz schließt daher eine spanische Ansässigkeitsprüfung nicht aus.
Mögliche Doppelansässigkeit
Hat die Stiftung einen deutschen Sitz, werden wesentliche Gesamtleitungsentscheidungen aber aus Spanien getroffen, können beide Staaten eine Ansässigkeit annehmen. Das deutsch-spanische Abkommen für Einkommen- und Vermögensteuern kann für die dort erfassten Steuern relevant werden. Es löst jedoch weder das Zivilrecht noch die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vor einem Umzug von Stifter oder Vorstand sind daher Entscheidungszuständigkeiten, Sitzungsorte, Vollmachten, Vermögensverwaltung und tatsächliche Abläufe zu dokumentieren.
Errichtung und Vermögensausstattung in Deutschland
Stiftung unter Lebenden
Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden gilt nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG als Schenkung. Die Stiftung ist der Erwerber; bei Schenkungen kann daneben auch der Schenker Steuerschuldner sein. Eine Zustiftung oder spätere unentgeltliche Vermögensübertragung muss als eigenes Ereignis geprüft werden.
Stiftung von Todes wegen
Ordnet der Erblasser eine Stiftung an und geht Vermögen von Todes wegen auf sie über, erfasst § 3 Absatz 2 Nummer 1 ErbStG diesen Vermögensübergang. Zivilrechtlich kann die Stiftung für Zuwendungen des Stifters als bereits vor dessen Tod entstanden gelten, wenn sie erst danach anerkannt wird. Steuerzeitpunkt und zivilrechtliche Rückwirkung dürfen dennoch nicht miteinander vermischt werden.
Steuerklasse und „entferntest Berechtigter“
Für eine im Sinne des § 15 Absatz 2 ErbStG erfasste Familienstiftung richtet sich Steuerklasse und Freibetrag bei der Erstausstattung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter oder Erblasser.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25/21, klargestellt: Maßgeblich ist jede Person, die nach der Satzung potentiell Vermögensvorteile erhalten kann. Sie muss bei Errichtung noch nicht geboren sein, später nicht tatsächlich geboren werden und niemals eine Leistung erhalten. Im entschiedenen Fall führte die mögliche Urenkelgeneration zu einem Freibetrag von 100.000 Euro.
Das hat unmittelbare Gestaltungsfolgen. Eine weit gefasste Klausel wie „alle künftigen Abkömmlinge“ kann den anwendbaren Freibetrag und Steuersatz verändern. Die Satzung darf deshalb nicht nur zivilrechtlich, sondern muss vor Unterzeichnung auch erbschaftsteuerlich gelesen werden.
Bewertung und Begünstigungen
Die Bemessungsgrundlage wird nicht aus dem Nominalwert der Stiftungsausstattung abgeleitet. § 12 ErbStG verweist für die Bewertung auf das Bewertungsgesetz. Deshalb sind je Vermögensart unterschiedliche Regeln anzuwenden:
- Geld und Forderungen,
- börsennotierte und nicht börsennotierte Beteiligungen,
- inländische und ausländische Immobilien,
- Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile,
- Nutzungs-, Rückforderungs- und Versorgungsrechte.
Begünstigungen für Unternehmensvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG können nur bei begünstigungsfähigem Vermögen und unter Einhaltung aller Behaltens-, Lohnsummen-, Verwaltungsvermögens- und weiteren Voraussetzungen greifen. Die Bezeichnung „Unternehmensstiftung“ genügt nicht. Werden Privatvermögen, Verwaltungsvermögen und operatives Vermögen gemeinsam übertragen, muss die Zusammensetzung zum Stichtag belegt werden.
Unbeschränkte, beschränkte und erweiterte deutsche Steuerpflicht
Bei grenzüberschreitenden Zuwendungen ist die persönliche Steuerpflicht vor Freibetrag und Bewertung zu bestimmen.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Deutschland besteuert grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall, wenn beim maßgeblichen Ereignis der Erblasser, Schenker oder Erwerber Inländer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG ist. Inländer sind insbesondere Personen mit deutschem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt. Deutsche Staatsangehörige können nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes noch bis zum Ablauf eines fünfjährigen dauernden Auslandsaufenthalts als Inländer gelten.
Diese Fünfjahresregel ist kein pauschaler „Nachlauf ab Abmeldung“. Beginn, Unterbrechungen, weiterer Wohnsitz und Staatsangehörigkeit müssen nachgewiesen werden.
Beschränkte Steuerpflicht
Ist keiner der Beteiligten Inländer, kann Deutschland den Erwerb von Inlandsvermögen nach § 121 BewG besteuern. Dazu können insbesondere bestimmter deutscher Grundbesitz, Betriebsvermögen und qualifizierte Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften gehören. Für jeden Vermögensgegenstand ist die Belegenheit gesondert zu prüfen.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
§ 4 AStG kann die erbschaftsteuerliche Reichweite über das normale Inlandsvermögen hinaus erweitern. Erfasst werden unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 AStG natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre als Deutsche unbeschränkt steuerpflichtig waren, im Ausland niedrig besteuert werden oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben. Die Nachwirkung reicht bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete. Nach § 4 Absatz 2 AStG entfällt die Erweiterung bei nachgewiesener entsprechender ausländischer Steuer von mindestens 30 Prozent der auf das erweiterte Vermögen entfallenden deutschen Erbschaftsteuer.
Ein gewöhnlicher Umzug nach Spanien erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch. Auch ein spanisches Sonderregime oder eine besondere Einkommenszusammensetzung darf nicht ohne vollständige Vergleichsrechnung als „niedrige Besteuerung“ eingeordnet werden.
Laufende Besteuerung der deutschen Stiftung und ihrer Leistungen
Die Stiftung erzielt eigene Einkünfte. Zinsen, Dividenden, Mieten, Unternehmensgewinne und Veräußerungsgewinne werden zunächst auf Ebene des Rechtsträgers nach den für ihn geltenden Regeln erfasst. Die spätere Verwendung für Familienmitglieder ist ein weiterer Vorgang.
Leistungen einer nicht körperschaftsteuerbefreiten Stiftung können beim in Deutschland steuerpflichtigen Begünstigten nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden, wenn sie wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind. Sachleistungen, Nutzungsvorteile und Zahlungen für private Kosten sind ebenfalls zu prüfen. Ein Versorgungszweck macht die Leistung nicht steuerfrei.
Bei einem in Spanien ansässigen Begünstigten sind zusätzlich zu klären:
- ob Deutschland ein innerstaatliches Besteuerungsrecht hat,
- wie die Leistung für das Einkommensteuerabkommen qualifiziert wird,
- ob und in welcher Form deutsche Steuer einbehalten oder veranlagt wird,
- ob Spanien denselben Vorgang als Einkommen oder als unentgeltlichen Erwerb einordnet.
Gerade die letzte Frage kann zu einer Qualifikationsabweichung führen.
Ausländische Familienstiftung und § 15 Außensteuergesetz
§ 15 AStG betrifft Familienstiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands. Er kann deren Vermögen und Einkünfte dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, ansonsten bestimmten unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten oder Anfallsberechtigten zurechnen. Diese Zurechnung gilt ausdrücklich nicht für die Erbschaftsteuer. Die Stiftung wird dadurch für andere Rechtsgebiete nicht aufgelöst; es handelt sich um eine besondere steuerliche Zurechnung.
Als Familienstiftung gilt nach der Vorschrift insbesondere eine Stiftung, bei der der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Satzung, Nebenabreden und tatsächliche Praxis sind zusammen auszuwerten.
Ausnahme für EU-, EWR- und Drittstaaten ist kein Automatismus
Hat die ausländische Familienstiftung Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat, kann die Zurechnung entfallen. Dafür muss unter anderem nachgewiesen werden, dass das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich der Verfügungsmacht der maßgeblichen Personen entzogen ist; zudem muss der erforderliche Informationsaustausch bestehen.
„Die Stiftung ist in Spanien“ genügt daher nicht. Für die Entziehung der Verfügungsmacht nach § 15 Absatz 6 AStG ist nach dem BFH entscheidend, ob Stifter oder Begünstigte nach den zivilrechtlichen Regeln die Herausgabe des Stiftungsvermögens bewirken können. Bloßer mittelbarer Einfluss durch die Möglichkeit, Organmitglieder abzuberufen, reicht dafür nicht aus; eine wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 AO ist gesondert und vorgelagert zu prüfen. Der BFH erstreckt den Entlastungsbeweis auch auf Drittstaatenstiftungen, wenn insbesondere ein ausreichender Informationsaustausch gewährleistet ist (Urteil vom 3. Dezember 2024, IX R 32/22, Rn. 44–54).
Bereits zugerechnete und später ausgeschüttete Einkünfte
Das Gesetz enthält Regeln, die eine erneute Belastung von Ausschüttungen vermeiden sollen, soweit nachweislich bereits zugerechnete Einkünfte zugrunde liegen. Dafür ist eine jahres- und währungsgenaue Evidenz erforderlich. Ohne Fortschreibung von Einkünften, Steuern, Ausschüttungen und Rücklagen lässt sich eine spätere Entlastung regelmäßig nicht zuverlässig belegen.
Praxisfolge: Eine ausländische Familienstiftung benötigt nicht nur eine Handels- oder Vermögensbuchhaltung. Sie braucht zusätzlich eine steuerliche Herkunftsrechnung für jede Leistung.
Erbersatzsteuer der deutschen Familienstiftung
Deutschland behandelt das dauerhaft in einer Familienstiftung gebundene Vermögen in Abständen von 30 Jahren wie einen erbschaftsteuerlichen Generationenübergang. § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG erfasst das Vermögen einer wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gebundenen Stiftung. Die Steuerpflicht setzt nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 voraus, dass die Stiftung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat.
Was besteuert wird
Besteuert wird das Stiftungsvermögen zum maßgeblichen Stichtag nach den erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln. Schulden, Lasten, Unternehmensbegünstigungen und Bewertungsabschläge sind nicht pauschal übertragbar, sondern anhand der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
§ 15 Absatz 2 ErbStG gewährt für diesen Vorgang den doppelten Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 und berechnet die Steuer nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Die Regel ist eine besondere Tarifmechanik und keine vollständige Steuerbefreiung.
Frist und Liquiditätsplanung
Die 30-Jahres-Frist ist anhand des gesetzlichen Ausgangszeitpunkts und der vollständigen Stiftungshistorie zu berechnen. Umstrukturierung, Sitz- oder Geschäftsleitungswechsel und spätere Zustiftungen dürfen nicht mit einem automatischen Neustart der Frist gleichgesetzt werden.
Nach § 24 ErbStG kann die Stiftung verlangen, dass die Erbersatzsteuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen entrichtet wird. Die Summe enthält Tilgung und eine gesetzliche Verzinsung von 5,5 Prozent. Diese Verrentung ist eine besondere Zahlungsform; sie ersetzt weder eine rechtzeitige Erklärung noch die Prüfung anderer Stundungsregeln.
Die Stiftung muss nach § 30 Absatz 5 ErbStG den ersten Vermögensübergang binnen drei Monaten anzeigen. Später kann das Finanzamt eine Steuererklärung verlangen. Satzung, Anerkennung, erste Ausstattung, Zustiftungen, Jahresabschlüsse und frühere Bescheide sollten deshalb dauerhaft verfügbar bleiben.
Spanien: Was beim Stifter und bei der Ausstattung zu prüfen ist
Ein in Spanien ansässiger Stifter wird nicht nur als Schenker betrachtet. Die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände kann zusätzlich spanische Einkommensteuerfolgen auslösen.
Unentgeltliche Übertragung und spanische Einkommensteuer
Überträgt eine in Spanien ansässige natürliche Person Vermögen unentgeltlich, ist zu prüfen, ob nach dem spanischen Einkommensteuergesetz ein steuerpflichtiger Vermögensgewinn entsteht. Bei unentgeltlichen Übertragungen gelten besondere Wertansätze; Verluste aus unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Bei Beteiligungen, Immobilien und Betriebsvermögen muss deshalb neben der Besteuerung des Erwerbers stets die Ebene des Stifters gerechnet werden.
Wer in Spanien Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlt
Das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erfasst unentgeltliche Erwerbe natürlicher Personen. Erwerbe juristischer Personen fallen nach Artikel 3 Absatz 2 nicht unter diese Steuer, sondern in die Körperschaftsteuer. Wird eine rechtsfähige deutsche Stiftung ausgestattet, ist daher zunächst festzustellen, ob Spanien die Stiftung als eigenständige juristische Person anerkennt und welche körperschaftsteuerliche Anknüpfung besteht.
Ein in Spanien ansässiger natürlicher Erwerber unterliegt der spanischen Steuer grundsätzlich mit seinem weltweiten unentgeltlichen Erwerb. Ein Nichtansässiger unterliegt grundsätzlich mit in Spanien belegenen, ausübbaren oder zu erfüllenden Vermögensgegenständen und Rechten. Bei Immobilien, Beteiligungen und Ansprüchen ist die Belegenheit nicht frei wählbar.
Autonome Gemeinschaft und Tarif
Spanische Freibeträge, Reduktionen, Tarife und Vergünstigungen hängen häufig von der anwendbaren autonomen Regelung ab. Die Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Anknüpfungspunkten, insbesondere Wohnsitz des Erblassers oder Erwerbers, Art und Belegenheit des Vermögens sowie Residenten- oder Nichtresidentenstatus. Für grenzüberschreitende Fälle enthält die zweite Zusatzbestimmung des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes besondere Zugangsregeln zur autonomen Gesetzgebung.
Deshalb darf die Steuer nicht allein mit dem Wohnort des Begünstigten berechnet werden. Erst ist die zuständige Verwaltung und die anwendbare autonome Norm festzustellen; danach folgen Verwandtschaftsgruppe, Vorvermögen, Wert, Reduktionen, Tarif und Multiplikator.
Leistungen an einen in Spanien ansässigen Begünstigten
Die verbindliche Auskunft der spanischen Generaldirektion für Steuern V0101-25 vom 5. Februar 2025 betrifft eine private deutsche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Begünstigte sollte nach Spanien ziehen und erhielt jährlich Leistungen.
Die Behörde stellte für den beschriebenen Fall folgende Grundsätze auf:
- Die Leistung kommt rechtlich von der Stiftung, nicht vom ursprünglichen Stifter.
- Besteht bei den Stiftungsorganen Schenkungswille, ist die Zahlung bei der in Spanien ansässigen Begünstigten als Schenkung nach dem spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtig.
- Als Verhältnis für den Multiplikationskoeffizienten wurde die Stiftung zur Begünstigten betrachtet; im entschiedenen Fall galt Gruppe IV, also die Gruppe für nicht verwandte Personen.
- Eine ausländische Steuer kann nach Artikel 23 des spanischen Gesetzes nur im gesetzlichen Umfang angerechnet werden, wenn es sich um eine ähnliche Steuer auf denselben Vermögenszuwachs handelt.
- Das Stiftungsvermögen gehört beim Tod des Stifters nicht zu dessen Nachlass, wenn der Stifter es wirksam übertragen und keine Rechte zurückbehalten hat.
- Eine bloße, nicht wirtschaftlich bewertbare Erwartung der Begünstigten musste im entschiedenen Sachverhalt nicht in die spanische Vermögensteuer oder Solidaritätssteuer einbezogen werden. Bestehen dagegen bewertbare Rechte, ist neu zu prüfen.
Diese Auskunft ist wichtig, aber kein allgemeiner Freibrief. Der Schenkungswille ist eine Tatfrage. Ein fester, einklagbarer Versorgungsanspruch, eine Gegenleistung, ein Arbeitsverhältnis, eine Rückzahlung, eine Auflösungsauskehr oder eine andere Satzungsstruktur kann zu einer anderen Einordnung führen.
Besonders kritisch: Eine deutsche Einkommensteuer auf die Stiftungsleistung ist nicht automatisch eine der spanischen Schenkungsteuer ähnliche Steuer. Dadurch kann eine wirtschaftliche Doppelbelastung entstehen, obwohl beide Staaten ihre innerstaatlichen Regeln korrekt anwenden.
Tod des Stifters: Was gehört wirklich zum Nachlass?
Der Tod des Stifters bewirkt nicht automatisch einen zweiten Übergang des gesamten Stiftungsvermögens. Entscheidend ist, welche Rechte dem Stifter unmittelbar vor dem Tod noch gehörten.
Kein zurückbehaltenes Recht
Hat der Stifter das Vermögen wirksam und endgültig auf die rechtsfähige Stiftung übertragen, gehört dieses Vermögen der Stiftung. Nach der spanischen Auskunft V0101-25 fällt es dann grundsätzlich nicht in den Nachlass des Stifters. Der Begünstigte erbt nicht die einzelnen Stiftungsaktiva.
Zurückbehaltene oder übergehende Rechte
Anders ist es bei:
- Rückforderungs- oder Widerrufsrechten,
- fälligen Ansprüchen gegen die Stiftung,
- Darlehensforderungen,
- besonderen Organ- oder Vermögensrechten mit wirtschaftlichem Wert,
- Rechten, die beim Tod auf eine andere Person übergehen.
Dann ist jedes Recht zu bewerten und als eigener Nachlassgegenstand zu prüfen. Die bloße Bezeichnung als „Stifterrecht“ sagt noch nichts über Übertragbarkeit und Steuerwert.
Tod als Auslöser einer Leistung
Sieht die Satzung vor, dass erst nach dem Tod des Stifters ein Begünstigter einen Anspruch erhält oder das Organ eine Leistung beschließt, sind mindestens zwei Vorgänge zu unterscheiden: der Tod und die anschließende Rechtsentstehung oder Zahlung. Ob Spanien einen Erwerb von Todes wegen, eine Schenkung der Stiftung oder Einkommen annimmt, hängt von der rechtlichen Ursache ab.
Spanische Vermögensteuer, Solidaritätssteuer und Auslandsinformationen
Ein in Spanien ansässiger Begünstigter wird grundsätzlich mit seinem weltweiten Nettovermögen erfasst, soweit die Voraussetzungen der Vermögensteuer und der Solidaritätssteuer für große Vermögen erfüllt sind. Er muss jedoch nicht automatisch die Vermögenswerte der Stiftung als eigene Vermögenswerte ansetzen.
Entscheidend sind:
- unmittelbares Eigentum,
- ein rechtlich bestehender und wirtschaftlich bewertbarer Anspruch,
- Verfügungs- oder Rückholrechte,
- eine bloße Hoffnung auf künftige Leistungen,
- gegebenenfalls Transparenz- oder Zurechnungsregeln.
Die Auskunft V0101-25 behandelte eine bloße, nicht bewertbare Erwartung als nicht anzusetzendes Recht. Dieses Ergebnis darf nicht auf widerrufliche oder beherrschte Strukturen übertragen werden.
Auch spanische Auslandsinformationspflichten sind anhand der konkret gehaltenen Rechte zu prüfen. Eine Begünstigtenstellung ist nicht automatisch ein Bankkonto, Wertpapierdepot oder Anteil. Umgekehrt darf ein tatsächlich vorhandenes ausländisches Konto, Depot, Immobilienrecht oder wirtschaftlich verwertbarer Anspruch nicht mit dem Hinweis auf die Stiftung ignoriert werden.
Kein Erbschaftsteuerabkommen zwischen Deutschland und Spanien
Das geltende deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen betrifft Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Es ist kein Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die aktuelle Abkommensübersicht des Bundesfinanzministeriums weist für Deutschland und Spanien kein entsprechendes Erbschaftsteuerabkommen aus.
Das hat vier Folgen:
- Deutschland bestimmt seine Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ausschließlich nach deutschem Recht.
- Spanien bestimmt seine Steuerpflicht, autonome Zuständigkeit und Vergünstigungen nach spanischem Recht.
- Eine doppelte Erfassung wird nur durch innerstaatliche Anrechnung oder andere innerstaatliche Entlastung gemildert.
- Unterschiede bei Steuerart, Steuerpflichtigem, Steuerzeitpunkt und Vermögenszuordnung können eine Anrechnung verhindern.
Deutsche Anrechnung
§ 21 ErbStG ermöglicht bei unbeschränkter Steuerpflicht auf Antrag eine begrenzte Anrechnung festgesetzter, gezahlter und keiner Ermäßigung mehr zugänglicher ausländischer Steuer. Die Steuer muss der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen, das betroffene Auslandsvermögen muss auch in Deutschland besteuert werden und die gesetzlichen zeitlichen sowie sachlichen Grenzen müssen erfüllt sein. Nachweise über Wert, Festsetzung und Zahlung sind vorzulegen.
Spanische Anrechnung
Artikel 23 des spanischen Gesetzes gewährt bei persönlicher Steuerpflicht den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter ähnlicher ausländischer Steuer und dem spanischen Steueranteil auf das ausländische Vermögen. Auch hier müssen Steuerart, Vermögenszuwachs und Zahlungsnachweis zusammenpassen.
Warum eine Anrechnung scheitern kann
Zahlt der deutsche Begünstigte Einkommensteuer auf eine Stiftungsleistung, während Spanien denselben Geldzufluss als Schenkung besteuert, handelt es sich nicht ohne Weiteres um entsprechende Steuern. Ebenso kann Deutschland eine Stiftung als Erwerberin besteuern, während Spanien eine natürliche Person erfasst. Dann fehlen Identität von Steuerpflichtigem und Steuergegenstand.
Eine belastbare Planung erstellt deshalb vor der Zahlung eine Vier-Spalten-Matrix: Staat, Steuerart, Steuerschuldner und genaues Ereignis.
Bewertung, Anschaffungskosten und späterer Verkauf
Die bei Errichtung oder Leistung verwendeten Steuerwerte werden nicht automatisch zu identischen Anschaffungskosten für alle späteren Steuern.
Bewertung beim unentgeltlichen Erwerb
Deutschland bewertet nach ErbStG und BewG. Spanien verwendet die Regeln der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer und bei Immobilien insbesondere die dort vorgesehenen Wertmechanismen. Umrechnungskurs und Stichtag müssen zum jeweiligen Ereignis passen.
Einkommensteuerliche Ausgangswerte
Bei einer späteren Veräußerung ist in jedem Staat gesondert festzustellen:
- Wer verkauft: Stiftung, Stifter oder Begünstigter?
- Wann und wie hat diese Person den Vermögensgegenstand erworben?
- Welcher Wert gilt als steuerlicher Ausgangswert?
- Werden Besitzzeiten oder historische Anschaffungskosten fortgeführt?
- Welche Aufwendungen erhöhen oder mindern den Gewinn?
- Hat eine frühere Wegzugs-, Entstrickungs-, Schenkungs- oder Erbschaftsteuer den Ausgangswert beeinflusst?
Ein hoher Schenkungsteuerwert führt nicht in jedem Fall zu einem gleich hohen einkommensteuerlichen Anschaffungswert. Deshalb müssen Bewertungsgutachten, Steuerbescheide und ursprüngliche Anschaffungsunterlagen nebeneinander aufbewahrt werden.
Sachleistungen
Überträgt die Stiftung statt Geld eine Immobilie oder Beteiligung, können gleichzeitig entstehen:
- Veräußerungs- oder Entnahmegewinn bei der Stiftung,
- Schenkung- oder Einkommensteuer beim Begünstigten,
- Grunderwerb-, Übertragungs- oder Gemeindesteuern,
- neuer Anschaffungswert und neue Besitzzeit beim Begünstigten.
Eine Sachauskehr darf daher nicht mit ihrem Buchwert beschlossen werden, ohne den Marktwert und sämtliche Steuern zu prüfen.
Anzeigen, Erklärungen und Fristen
Deutschland
Ein erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen. Bei einer Schenkung unter Lebenden ist neben dem Erwerber auch derjenige anzeigepflichtig, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt. Gesetzliche Ausnahmen für bestimmte notarielle oder gerichtliche Vorgänge sind eng und greifen bei Auslandsvermögen oder bestimmten Unternehmenswerten nicht stets.
Für die Erbersatzsteuer muss die Stiftung den ersten Vermögensübergang nach § 30 Absatz 5 ErbStG binnen drei Monaten melden. Eine Steuererklärung ist abzugeben, wenn das Finanzamt sie verlangt. Anzeige, Erklärung, Steuerfestsetzung und Zahlung sind unterschiedliche Schritte.
Spanien
Für Erwerbe von Todes wegen beträgt die allgemeine Einreichungsfrist sechs Monate ab Todestag. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann beantragt werden; der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate gestellt werden und kann Zinsen auslösen. Für Schenkungen unter Zuständigkeit der ATIB beträgt die Frist einen Monat ab dem Rechtsgeschäft. Im staatlichen Verfahren gilt für Schenkungen und andere Vorgänge unter Lebenden grundsätzlich eine Frist von 30 Arbeitstagen ab dem Folgetag des Rechtsgeschäfts.
Welche Behörde und welches Formular zuständig sind, hängt von Residentenstatus, autonomer Gemeinschaft, Vermögensart und den besonderen Regeln für Nichtresidenten ab. Bei einer als Schenkung eingeordneten regelmäßigen Stiftungsleistung beginnt grundsätzlich für jede einzelne Leistung ein eigener Fristenlauf.
Fristkalender
Für jede Stiftung sollte eine dauerhafte Ereignisliste geführt werden:
| Ereignis | Mindestnachweis | Fristprüfung |
|---|---|---|
| Errichtung | Stiftungsgeschäft, Satzung, Anerkennung, Vermögensliste | deutsche Anzeige; gegebenenfalls spanische Erklärung |
| Zustiftung | Vertrag, Beschluss, Wert und Übergang | neue Schenkungsprüfung |
| jährliche Leistung | Anspruchsgrundlage, Organbeschluss, Zahlung, Steuerabzug | deutsche und spanische Erklärung je Leistung |
| Tod | Sterbeurkunde, Rechteverzeichnis, Satzung | Nachlass- und Anspruchsprüfung |
| Satzungsänderung | alte und neue Fassung, Genehmigung | neue Begünstigten- und Zurechnungsprüfung |
| Geschäftsleitungswechsel | Protokolle, Vollmachten, Entscheidungsorte | Ansässigkeit und Registrierung |
| 30-Jahres-Stichtag | Historie, Vermögensstatus, Bewertungen | Erbersatzsteuer und Liquidität |
Drei Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsche Familienstiftung, Begünstigte zieht nach Mallorca
Eine rechtsfähige deutsche Familienstiftung besitzt ein Wertpapierdepot und zahlt der Tochter des Stifters jährlich 60.000 Euro. Die Tochter zieht dauerhaft nach Mallorca. Sie hat keinen festen Anspruch; der Vorstand entscheidet jährlich neu.
Deutschland prüft zunächst die steuerliche Behandlung der Stiftungsleistung. Spanien prüft bei der nun dort ansässigen Empfängerin einen weltweiten Erwerb. Nach den Grundsätzen der Auskunft V0101-25 kann bei Schenkungswillen des Vorstands eine spanische Schenkung der Stiftung vorliegen. Das Verwandtschaftsverhältnis zum Vater ersetzt dann nicht automatisch das Verhältnis zur Stiftung. Eine in Deutschland erhobene Einkommensteuer ist nicht ohne Weiteres auf die spanische Schenkungsteuer anrechenbar.
Erforderliche Unterlagen: Satzung, Vorstandsbeschluss, Berechnung der Leistung, Nachweis des deutschen Steuerabzugs, spanischer Ansässigkeitsnachweis und Zahlungsbeleg.
Beispiel 2: Stifter leitet die Stiftung nach dem Umzug aus Spanien
Der Stifter bleibt Vorstand einer deutschen Familienstiftung. Nach dem Umzug nach Spanien entscheidet er von seinem Haus aus über Anlagen, Immobilien, Darlehen und Ausschüttungen; deutsche Sitzungen bestätigen nur seine Vorgaben.
Der deutsche Satzungssitz bleibt bestehen. Spanien kann jedoch prüfen, ob die tatsächliche Leitung und Kontrolle der Gesamttätigkeit in Spanien liegt. Damit drohen Doppelansässigkeit, spanische Körperschaftsteuerpflicht und Registrierungsfragen. Daneben kann die faktische Beherrschung für die Prüfung entscheidend sein, ob Vermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist.
Erforderliche Maßnahme: Leitungskompetenzen vor dem Umzug neu ordnen, tatsächliche Entscheidungsprozesse dokumentieren und keine Scheinprotokolle verwenden.
Beispiel 3: Stiftung wird mit GmbH-Anteilen und spanischer Immobilie ausgestattet
Ein in Spanien ansässiger deutscher Staatsangehöriger überträgt Anteile an einer deutschen GmbH und eine Immobilie auf Mallorca auf eine deutsche Familienstiftung.
Zu prüfen sind mindestens:
- deutsche unbeschränkte Steuerpflicht wegen des Fünfjahresnachlaufs oder anderer Inländereigenschaft,
- beschränkte deutsche Steuerpflicht für deutsches Inlandsvermögen,
- mögliche erweiterte beschränkte Steuerpflicht,
- deutsche Schenkungsteuer auf die Ausstattung und mögliche Unternehmensverschonung,
- spanische Einkommensteuer des Stifters auf unentgeltlich realisierte Wertsteigerungen,
- spanische steuerliche Behandlung des Erwerbs durch die juristische Person,
- Übertragungs- und Gemeindesteuern für die Immobilie,
- Marktwerte und spätere Anschaffungskosten,
- tatsächliche Geschäftsleitung nach der Ausstattung.
Eine einzige „Stiftungssteuerquote“ wäre für diesen Sachverhalt unbrauchbar.
Arbeitsfolge für eine belastbare Gestaltung
- Rechtsträger bestimmen: Rechtsfähigkeit, Satzung, Anerkennung, Sitz, Organe und anwendbares Stiftungsrecht.
- Personen erfassen: Stifter, weitere Zuwendende, aktuelle und potentielle Begünstigte, Anfallsberechtigte, Organmitglieder und deren Ansässigkeit.
- Rechte klassifizieren: Eigentum, Anspruch, Anwartschaft, Ermessen, Widerruf, Rückforderung, Weisung und faktische Kontrolle.
- Ereignisse trennen: Errichtung, Zustiftung, Ertrag, Leistungsbeschluss, Auszahlung, Tod, Verkauf, Auflösung und 30-Jahres-Stichtag.
- Steuerpflicht je Staat feststellen: unbeschränkt, beschränkt, erweitert und gegebenenfalls Doppelansässigkeit.
- Vermögen bewerten: Marktwert, gesetzlicher Steuerwert, Währung, Stichtag, Schulden und Begünstigungen.
- Steuerart und Steuerschuldner zuordnen: Stiftung, Stifter oder Begünstigter; Körperschaft-, Einkommen-, Erbschaft-, Schenkung- oder Vermögensteuer.
- Anrechnung vorab simulieren: Nur tatsächlich vergleichbare, festgesetzte und gezahlte Steuern einbeziehen.
- Fristen und Liquidität sichern: Anzeigen, Erklärungen, Zahlungsfristen, spanische Schenkungsfrist (bei der ATIB ein Monat, im staatlichen Verfahren grundsätzlich 30 Arbeitstage) und deutscher 30-Jahres-Zyklus.
- Nachweise fortschreiben: Beschlüsse, Zahlungszweck, Herkunft bereits besteuerter Einkünfte, Werte, Kurse und Bescheide.
Typische Fehlentscheidungen
„Der Stifter ist weggezogen, also ist Deutschland nicht mehr zuständig“
Falsch. Deutscher Wohnsitz, Fünfjahresregel, Inlandsvermögen, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Sitz und Geschäftsleitung der Stiftung sowie Erbersatzsteuer sind getrennte Anknüpfungen.
„Eine deutsche Familienstiftung ist in Spanien ebenfalls eine Familienstiftung“
Zu pauschal. Das spanische Stiftungsrecht verlangt Allgemeininteresse und schließt die primäre Familienversorgung grundsätzlich aus. Rechtspersönlichkeit, Registrierung und steuerliche Begünstigung sind drei verschiedene Fragen.
„Die Zahlung stammt wirtschaftlich vom Vater“
Nicht zwingend. Bei wirksam verselbständigtem Vermögen stammt die Leistung rechtlich von der Stiftung. Die spanische Auskunft V0101-25 stellte deshalb für den Multiplikator auf das Verhältnis Stiftung–Begünstigte ab.
„Das Einkommensteuerabkommen verhindert jede Doppelbesteuerung“
Falsch. Es gilt nicht als Erbschaft- oder Schenkungsteuerabkommen. Unterschiedliche Steuerarten können nebeneinander bestehen.
„Der Begünstigte muss das gesamte Stiftungsvermögen in Spanien deklarieren“
Nicht automatisch. Eine bloße, nicht bewertbare Erwartung ist etwas anderes als Eigentum oder ein wirtschaftlich bewertbarer Anspruch. Kontrolle und zurückbehaltene Rechte können das Ergebnis jedoch verändern.
„Der Steuerwert wird später immer zum Anschaffungswert“
Falsch. Erbschaft- oder Schenkungsteuerwert, Buchwert und einkommensteuerlicher Ausgangswert folgen unterschiedlichen Regeln.
„Ein Organbeschluss kann nach der Auszahlung nachgeholt werden“
Risikoreich. Ohne zeitnahen Beschluss sind Rechtsgrund, Schenkungswille, Anspruch, Zeitpunkt und Steuererklärung schwer belegbar.
Häufige Fragen
Wird eine deutsche Familienstiftung spanisch, wenn der Stifter nach Spanien zieht?
Nicht allein dadurch. Der Umzug ändert den Satzungssitz nicht. Werden Leitung und Kontrolle der gesamten Stiftung tatsächlich aus Spanien ausgeübt, kann jedoch eine spanische steuerliche Ansässigkeit entstehen.
Muss ein in Spanien lebender Begünstigter jede Zahlung versteuern?
Jede Zahlung muss geprüft werden. Nach V0101-25 kann eine Ermessensleistung mit Schenkungswillen als spanische Schenkung steuerpflichtig sein. Bei einklagbarem Anspruch, Gegenleistung oder anderem Rechtsgrund kann die Einordnung abweichen.
Gehört das Stiftungsvermögen beim Tod des Stifters zu seinem Nachlass?
Bei wirksamer Übertragung auf eine rechtsfähige Stiftung grundsätzlich nicht. Zurückbehaltene Rechte, Forderungen oder widerrufliche Positionen können dagegen zum Nachlass gehören.
Gilt die deutsche Erbersatzsteuer auch, wenn alle Begünstigten in Spanien leben?
Der Wohnsitz der Begünstigten ist nicht das alleinige Kriterium. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine Familienstiftung im gesetzlichen Sinn vorliegt und ob sie Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat.
Kann spanische Schenkungsteuer in Deutschland angerechnet werden?
Nur innerhalb der Voraussetzungen des § 21 ErbStG. Erforderlich sind unter anderem unbeschränkte deutsche Steuerpflicht, eine entsprechende ausländische Steuer, dasselbe steuerlich erfasste Auslandsvermögen, Zahlung und Nachweis. Die Anrechnung ist auf den deutschen Steueranteil begrenzt.
Kann deutsche Steuer in Spanien angerechnet werden?
Artikel 23 des spanischen Gesetzes erlaubt bei persönlicher Steuerpflicht eine begrenzte Anrechnung ähnlicher ausländischer Steuer. Deutsche Einkommensteuer ist nicht automatisch eine ähnliche Schenkungsteuer.
Welche Frist gilt in Spanien für eine Stiftungsleistung?
Wird die Leistung als Schenkung unter Lebenden eingeordnet, gilt bei Zuständigkeit der ATIB eine Frist von einem Monat ab dem Rechtsgeschäft; im staatlichen Verfahren gelten grundsätzlich 30 Arbeitstage ab dem Folgetag des Vorgangs. Die zuständige autonome oder staatliche Verwaltung und das anwendbare Verfahren müssen zusätzlich bestimmt werden.
Kann die Erbersatzsteuer auf Raten gezahlt werden?
§ 24 ErbStG gewährt auf Verlangen 30 gleiche jährliche Teilbeträge. Die gesetzliche Berechnung enthält eine Verzinsung von 5,5 Prozent. Eine Vergleichsrechnung zwischen sofortiger Zahlung, Verrentung und anderen Liquiditätswegen ist sinnvoll.
Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Verwendet wurden insbesondere folgende amtliche Quellen:
Deutschland
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 80 – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__80.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 1 – steuerpflichtige Vorgänge und Erbersatzsteuer: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__1.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 2 – persönliche Steuerpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__2.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 3 – Stiftung von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 7 – Stiftungsgeschäft unter Lebenden: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 9 – Entstehung der Steuer: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 12 – Bewertung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__12.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, §§ 13a und 13b – Unternehmensvermögensbegünstigung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html und https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13b.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 15 – Steuerklassen und Familienstiftung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 16 – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 20 – Steuerschuldner: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__20.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 21 – Anrechnung ausländischer Steuer: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__21.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 24 – Verrentung der Erbersatzsteuer: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__24.html
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, §§ 30 und 31 – Anzeige und Steuererklärung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html und https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__31.html
- Bewertungsgesetz, § 121 – Inlandsvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__121.html
- Körperschaftsteuergesetz, § 1 – unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html
- Einkommensteuergesetz, § 20 Absatz 1 Nummer 9 – Stiftungsleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- Außensteuergesetz, §§ 2 und 4 – erweiterte beschränkte Steuerpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__4.html
- Außensteuergesetz, § 15 – ausländische Familienstiftungen: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__15.html
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Dezember 2024, IX R 32/22 – Entlastungsbeweis auch bei Drittstaaten und zivilrechtlicher Maßstab der Verfügungsmacht: Urteilsvolltext
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25/21 – entferntest Berechtigter: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410089/
- Bundesministerium der Finanzen, Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich am 1. Januar 2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/doppelbesteuerungsabkommen.html
- DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011, Art. 2 zum sachlichen Anwendungsbereich Einkommen und Vermögen sowie Art. 30–31 zum Inkrafttreten und zur Ablösung des früheren Abkommens: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
Spanien
- Ley 50/2002, de Fundaciones, Artikel 2, 3, 4 und 7 – Begriff, Begünstigte, Rechtspersönlichkeit und ausländische Stiftungen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2002-25180
- Ley 49/2002 – Sonderregime gemeinnütziger Rechtsträger, Artikel 2, 3 und 14: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2002-25039
- Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, Artikel 8 – steuerliche Ansässigkeit juristischer Personen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- Ley 35/2006 del IRPF, Artikel 33 und 36 – Vermögensgewinne und unentgeltliche Übertragungen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, Artikel 2, 3, 5 bis 7, 23 und zweite Zusatzbestimmung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- Real Decreto 1629/1991, Artikel 67 und 68 – Einreichungsfristen und Verlängerung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-27678
- ATIB, Fristenkalender – Erbschaften sechs Monate und Schenkungen ein Monat: Amtlicher Fristenkalender
- Ley 22/2009, Artikel 32 – Abtretung und territoriale Anknüpfung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375
- Dirección General de Tributos, verbindliche Auskunft V0101-25 vom 5. Februar 2025 – Leistungen einer deutschen privaten Stiftung, Nachlass und vermögensteuerliche Erwartungsrechte; vollständige Wiedergabe des Primärdokuments bei Iberley (nichtamtlicher Abrufweg): V0101-25, Volltext
- Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio, Artikel 3 und 5 – Steuergegenstand und persönliche Steuerpflicht: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
