Kurz & klar
Der Wegzug nach Spanien beendet die deutsche Schenkungsteuer nicht automatisch. Deutschland besteuert grundsätzlich den gesamten geschenkten Vermögensvorteil, wenn der Schenker bei Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer als Inländer im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt. Dazu genügt ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Deutsche Staatsangehörige können außerdem noch bis zu fünf Jahre nach dem dauernden Wegzug ohne deutschen Wohnsitz als Inländer gelten. Sind weder Schenker noch Erwerber Inländer, kann Deutschland dennoch bestimmtes deutsches Inlandsvermögen besteuern. Der wichtigste Fall ist eine in Deutschland belegene Immobilie. Auch deutsches Betriebsvermögen und bestimmte größere Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften können erfasst sein. Ein gewöhnliches deutsches Bankguthaben fällt dagegen nicht allein wegen der deutschen Bank unter die beschränkte Steuerpflicht. Schenkungsteuer entsteht nicht nur bei der ausdrücklichen Geld- oder Grundstücksschenkung.
Das Wichtigste im Überblick
Der Wegzug nach Spanien beendet die deutsche Schenkungsteuer nicht automatisch. Deutschland besteuert grundsätzlich den gesamten geschenkten Vermögensvorteil, wenn der Schenker bei Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer als Inländer im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt. Dazu genügt ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Deutsche Staatsangehörige können außerdem noch bis zu fünf Jahre nach dem dauernden Wegzug ohne deutschen Wohnsitz als Inländer gelten.
Sind weder Schenker noch Erwerber Inländer, kann Deutschland dennoch bestimmtes deutsches Inlandsvermögen besteuern. Der wichtigste Fall ist eine in Deutschland belegene Immobilie. Auch deutsches Betriebsvermögen und bestimmte größere Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften können erfasst sein. Ein gewöhnliches deutsches Bankguthaben fällt dagegen nicht allein wegen der deutschen Bank unter die beschränkte Steuerpflicht.
Schenkungsteuer entsteht nicht nur bei der ausdrücklichen Geld- oder Grundstücksschenkung. Erfasst sein können auch gemischte Schenkungen, Schuldübernahmen, Forderungsverzichte, mittelbare Schenkungen, verbilligte Darlehen und bestimmte Wertverschiebungen zwischen Gesellschaften oder Gesellschaftern. Entscheidend sind die tatsächliche Bereicherung, die Gegenleistung und der Ausführungszeitpunkt.
Spanien kann parallel Schenkungsteuer erheben. Bei einem in Spanien ansässigen Erwerber erfasst die spanische Steuer grundsätzlich auch Vermögen außerhalb Spaniens. Bei nicht ansässigen Erwerbern kann spanisches Vermögen genügen. Zusätzlich kann eine Schenkung beim in Spanien steuerlich ansässigen Schenker Einkommensteuer auf stille Gewinne auslösen. Genau darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Erbschaft: Der Tod des Steuerpflichtigen löst in Spanien grundsätzlich keinen entsprechenden Veräußerungsgewinn aus, eine Schenkung dagegen häufig schon.
Deutschland und Spanien haben kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Innerstaatliche Anrechnungsregeln können eine Doppelbelastung mindern, aber nicht in jedem Fall beseitigen.
Die sieben Fragen, die vor jeder Schenkung beantwortet werden müssen
Eine belastbare Prüfung folgt nicht dem Kontostand oder dem notariellen Titel allein. Maßgeblich sind sieben getrennte Fragen:
- Was wird wirtschaftlich übertragen? Geld, Immobilie, Anteil, Forderung, Nutzungsrecht, Schuldbefreiung oder ein anderer Vorteil.
- Ist der Vorgang voll unentgeltlich, teilentgeltlich oder voll entgeltlich?
- Wann ist die Zuwendung ausgeführt? Dieses Datum entscheidet über Steuerpflicht, Bewertung, Freibeträge, Vorerwerbe und Fristen.
- Warum darf Deutschland besteuern? Wegen Schenker, Erwerber oder deutschem Inlandsvermögen.
- Wie hoch ist die deutsche Bereicherung? Steuerwert abzüglich Gegenleistungen, Lasten und anerkannter Schulden.
- Greifen Freibeträge oder besondere Befreiungen? Etwa Familienheim oder Unternehmensvermögen.
- Welche spanischen Steuern und Verfahren kommen hinzu? Spanische Schenkungsteuer beim Erwerber und mögliche Einkommensteuer beim Schenker sind getrennt zu berechnen.
Erst wenn diese Ebenen feststehen, lässt sich beurteilen, ob eine geplante Übertragung steuerlich tragfähig ist.
Was als Schenkung unter Lebenden gilt
Freigebige Zuwendung
Grundtatbestand ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Erwerber auf Kosten des Zuwendenden objektiv bereichert wird und der Zuwendende die Unentgeltlichkeit zumindest in den Grundzügen erkennt. Die Parteien müssen das Geschäft nicht „Schenkung“ nennen. Auch ein Kauf-, Darlehens-, Verzichts- oder Gesellschaftsvertrag kann einen unentgeltlichen Teil enthalten.
Die Prüfung verlangt daher drei Elemente:
- Vermögensminderung beim Zuwendenden;
- korrespondierende Bereicherung des Erwerbers;
- fehlende oder zu geringe Gegenleistung.
Ein moralischer, familiärer oder persönlicher Anlass ist keine steuerliche Gegenleistung. Pflege, Rentenzahlungen, Schuldübernahmen oder andere Leistungen können dagegen Gegenleistungen sein, wenn sie rechtlich verbindlich vereinbart, bewertbar und tatsächlich dem Erwerb zugeordnet sind.
Voll unentgeltliche und gemischte Schenkung
Bei einer voll unentgeltlichen Schenkung erhält der Erwerber den Vermögensgegenstand ohne Gegenleistung. Bei einer gemischten Schenkung stehen sich Leistung und Gegenleistung gegenüber, die Gegenleistung bleibt aber hinter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des übertragenen Vermögens zurück; dem Schenker muss die zumindest teilweise Unentgeltlichkeit bewusst sein.
Beispiel: Eine Immobilie mit einem Steuer- und Verkehrswert von 900.000 Euro wird gegen Übernahme einer wirtschaftlich zuzurechnenden Restschuld von 300.000 Euro übertragen. Vereinfacht beträgt der unentgeltliche Teil 600.000 Euro. Ob weitere Lasten, ein vorbehaltener Nießbrauch oder eine Rentenverpflichtung abzuziehen sind, muss gesondert bewertet werden.
Die Gegenleistung wird nicht dadurch ignoriert, dass die Vertragsparteien den Vorgang „Schenkung“ nennen. Umgekehrt wird ein Geschäft nicht voll entgeltlich, nur weil ein symbolischer Kaufpreis vereinbart wurde.
Mittelbare Schenkung
Bei einer mittelbaren Schenkung überlässt der Schenker nicht einfach frei verfügbares Geld, sondern finanziert einen konkret bestimmten Vermögensgegenstand. Soll das Geld nach der Abrede ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten Immobilie, Beteiligung oder Sache verwendet werden, kann der Gegenstand selbst als zugewendet gelten.
Entscheidend sind Zweckbindung, tatsächlicher Zahlungsweg und Verfügungsfreiheit. Wird Geld dagegen ohne rechtlich tragfähige Bindung überwiesen und entscheidet der Empfänger selbst über seine Verwendung, ist regelmäßig das Geld der Schenkungsgegenstand.
Diese Abgrenzung ist besonders wichtig, wenn ein in Spanien lebendes Kind mit Geld der Eltern eine spanische Immobilie erwerben soll. Sie beeinflusst Bewertung, spanische Zuständigkeit und die Frage, welchem Staat der Vermögenswert für eine Steueranrechnung zugeordnet wird.
Schuldübernahme und Schuldenerlass
Übernimmt der Erwerber eine Schuld des Schenkers, kann dies Gegenleistung sein. Maßgeblich ist nicht nur, ob eine Grundschuld im Register bleibt, sondern ob der Erwerber die persönliche Verpflichtung wirtschaftlich und rechtlich übernimmt und der Schenker tatsächlich entlastet wird.
Erlässt ein Gläubiger dem Schuldner eine werthaltige Forderung, kann die Befreiung des Schuldners eine Schenkung sein. Bei zweifelhaft einbringlichen Forderungen ist nicht ohne Weiteres der Nennbetrag maßgeblich. Forderungswert, Einbringlichkeit und Vergleichscharakter müssen zum Stichtag dokumentiert werden.
Zinsloses oder niedrig verzinstes Darlehen
Überlässt jemand einem Angehörigen Kapital zinslos oder zu einem nicht marktüblichen niedrigen Zinssatz, kann der Nutzungsvorteil eine Schenkung sein. Der Bundesfinanzhof verlangt für die Bewertung einen Vergleich mit einem marktüblichen Darlehen, wenn ein belastbarer Marktzins für vergleichbare Laufzeit, Sicherheiten und Kündigungsrechte feststeht. Der gesetzliche Bewertungszins darf dann nicht schematisch an die Stelle des nachweisbaren niedrigeren Marktzinses treten.
Davon zu unterscheiden ist die bloße zinslose Stundung einer vollwertigen Kaufpreisforderung bei einer im Übrigen voll entgeltlichen Übertragung. Nach dem BFH-Urteil vom 24. März 2026 liegt darin grundsätzlich keine eigenständige Schenkung, wenn dem Erwerber keine Geldsumme aus dem Vermögen des Veräußerers zur Nutzung überlassen wird und die vereinbarten Raten vollständig Kaufpreis bleiben. Vertragsinhalt und wirtschaftlicher Zusammenhang entscheiden; die Begriffe Darlehen, Ratenzahlung und Stundung dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Verzicht und unentgeltliche Rechtsaufgabe
Ein unentgeltlicher Verzicht auf eine werthaltige Forderung, Beteiligungsposition, Ausgleichsforderung oder ein anderes Recht kann eine Schenkung an den Begünstigten sein. Nicht jeder Verzicht führt jedoch zu einer Bereicherung derselben Person. Es ist zu klären:
- Wer verliert das Recht?
- Wessen Vermögen steigt dadurch?
- War die Forderung werthaltig?
- Besteht eine Gegenleistung oder ein ernsthafter Streitvergleich?
- Wann wird der Verzicht zivilrechtlich wirksam?
Gesellschafts- und Gesellschafterfälle
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. Eine zusätzliche Freigebigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist für diesen Sondertatbestand nicht erforderlich. Auch ein gesellschaftsfremder Dritter kann Leistender sein. Der BFH hat 2025 bestätigt, dass eine zweckgebundene Zahlung, die über das Konto eines Gesellschafters in eine GmbH geleitet wird, wirtschaftlich eine Leistung an die GmbH und damit eine steuerbare Werterhöhung des Gesellschaftsanteils auslösen kann.
Weitere Risikofälle sind:
- Einlagen nur eines Gesellschafters ohne wertgerechten Ausgleich;
- Forderungsverzichte gegenüber einer Gesellschaft;
- Einziehung oder Abfindung von Anteilen unter Wert;
- Übertragungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter außerhalb fremdüblicher Bedingungen;
- verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen mit zusätzlicher schenkungsteuerlicher Wertverschiebung.
Hier müssen Gesellschaftsrecht, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Schenkungsteuer zusammen geprüft werden. Eine Buchung als Kapitalrücklage beantwortet die Schenkungsteuerfrage nicht.
Wann Deutschland nach dem Wegzug den gesamten Erwerb besteuert
Schenker oder Erwerber ist Inländer
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht unbeschränkte Steuerpflicht, wenn bei Ausführung der Schenkung entweder der Schenker oder der Erwerber Inländer ist. Deutschland erfasst dann grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall, unabhängig davon, ob sich der Gegenstand in Deutschland, Spanien oder einem dritten Staat befindet.
Das führt zu typischen Konstellationen:
- Eltern leben in Deutschland und schenken dem in Spanien lebenden Kind Geld: Deutschland erfasst die Schenkung wegen des Schenkers.
- Eltern leben in Spanien und schenken dem in Deutschland lebenden Kind eine spanische Immobilie: Deutschland erfasst die Schenkung wegen des Erwerbers.
- Beide leben in Spanien, aber einer behält einen deutschen steuerlichen Wohnsitz: Deutschland kann wegen dieser Person den weltweiten Erwerb erfassen.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Ein deutscher Wohnsitz richtet sich nach § 8 AO. Entscheidend ist eine Wohnung, die unter Umständen innegehabt wird, die auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Melderechtliche Abmeldung, spanische Residencia oder spanische DBA-Ansässigkeit beseitigen einen tatsächlich fortbestehenden deutschen Wohnsitz nicht automatisch.
Eine deutsche Immobilie allein genügt nicht. Eine jederzeit verfügbare, tatsächlich zur eigenen Nutzung vorgehaltene Wohnung kann aber einen Wohnsitz begründen. Eigentumsverhältnisse, Schlüsselgewalt, Vermietung, Nutzungszeiten, Ausstattung und familiäre Nutzung sind deshalb konkret zu belegen.
Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO knüpft an die tatsächliche Anwesenheit unter nicht nur vorübergehenden Umständen an. Für die Schenkungsteuer zählt die Lage am Ausführungszeitpunkt, nicht nur die Situation am Vertragsentwurf oder am Jahresende.
Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige
Deutsche Staatsangehörige gelten auch ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weiter als Inländer, wenn sie sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Die Frist ist für Schenker und Erwerber jeweils gesondert am Ausführungszeitpunkt zu prüfen.
Für Sie bedeutet das: Eine Schenkung kurz nach dem Wegzug nach Spanien kann weiterhin der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht unterliegen, obwohl beide Beteiligten in Spanien wohnen und der Schenkungsgegenstand ausschließlich in Spanien liegt.
Die Fünfjahresregel ist nicht mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG gleichzusetzen. Diese kann über den Katalog des § 121 BewG hinausreichen, wenn beim Schenker zur Ausführung der Schenkung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG vorliegen. Dazu gehören insbesondere die frühere unbeschränkte Einkommensteuerpflicht als Deutscher während insgesamt mindestens fünf der letzten zehn Jahre vor deren Ende, eine niedrige Besteuerung im Ausland oder fehlende ausländische Ansässigkeit sowie wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Die Nachwirkung reicht bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geendet hat. Dann können beispielsweise auch deutsche Bankguthaben erfasst werden. Die Erweiterung entfällt bei nachgewiesener entsprechender ausländischer Steuer von mindestens 30 Prozent der deutschen Steuer auf das zusätzlich erfasste Vermögen. Ein Umzug nach Spanien allein erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Deutsche öffentliche Bedienstete
Bestimmte deutsche Staatsangehörige im Dienst einer deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts können unabhängig von der Fünfjahresfrist als Inländer gelten. Die Vorschrift enthält mehrere Voraussetzungen und eine Vergleichbarkeitsgrenze zur Besteuerung im Aufenthaltsstaat. Sie gilt nicht allgemein für deutsche Arbeitnehmer oder Geschäftsführer in Spanien.
Beschränkte Steuerpflicht für deutsches Inlandsvermögen
Sind weder Schenker noch Erwerber Inländer, besteuert Deutschland vorbehaltlich der beschriebenen Erweiterung nach § 4 AStG nur den Erwerb von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG oder einen Anspruch auf Übertragung solchen Vermögens.
Typische erfasste Gegenstände sind:
- in Deutschland belegene Grundstücke und Immobilien;
- deutsches Betriebsvermögen mit Betriebsstätte oder ständigem Vertreter;
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, wenn der Schenker allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens zehn Prozent hält;
- bestimmte inländische Registerrechte;
- bestimmte grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen, stille Beteiligungen und partiarische Darlehen;
- Nutzungsrechte an erfasstem Inlandsvermögen.
Der Katalog ist eng und gegenstandsbezogen. Ein deutsches Girokonto oder Depot ist nicht allein wegen der deutschen Bank automatisch Inlandsvermögen. Bei der beschränkten Steuerpflicht wird der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG proportional gekürzt; Vermögen außerhalb der deutschen Steuerpflicht muss deshalb trotzdem offengelegt und bewertet werden.
Der Ausführungszeitpunkt entscheidet
Die Schenkungsteuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der Ausführung der Zuwendung. Die bloße Absicht, ein Vertragsentwurf oder ein Schenkungsversprechen reicht nicht. Der Ausführungszeitpunkt hängt vom Gegenstand ab.
| Gegenstand | Typischer Ausführungszeitpunkt | Besondere Prüfung |
|---|---|---|
| Geld | Sobald der Erwerber tatsächlich und rechtlich frei darüber verfügen kann, regelmäßig mit Gutschrift | Rückrufrechte, Sperrkonten, Zweckbindung und Treuhand |
| Deutsches Grundstück | Wenn die für den Eigentumsübergang nötigen Erklärungen bindend vorliegen und der Erwerber die Eintragung herbeiführen kann | Notarielle Vollzugshemmungen, Bedingungen, Kaufpreis- oder Genehmigungsnachweise |
| GmbH-Anteil | Mit zivilrechtlich wirksamer Abtretung in notarieller Form | Zustimmungserfordernisse, aufschiebende Bedingungen, Closing-Klauseln |
| Forderung | Mit wirksamer Abtretung oder Erlass | Einreden, Genehmigungen, Werthaltigkeit und Abtretungsverbote |
| Eingeräumter Nießbrauch | Mit zivilrechtlich wirksamer Begründung des Rechts | Bei Grundstücken insbesondere Einigung und Grundbucheintragung; Bedingungen und Rang |
| Vorbehaltener Nießbrauch | Mit Ausführung der Übertragung des belasteten Vermögens | Nießbrauch ist regelmäßig wertmindernde Last, nicht zweite Zuwendung an den Schenker |
| Aufschiebend bedingter Erwerb | Erst mit Eintritt der Bedingung, soweit die Zuwendung bis dahin nicht ausgeführt ist | Abgrenzung echte Bedingung, bloße Fälligkeit und Vollzugshemmung |
Bei einer gemischten Grundstücksschenkung kann eine notarielle Vollzugshemmung das Ausführungsdatum verschieben. Der BFH hat 2024 entschieden, dass bei einer vertraglichen Anweisung, den Eintragungsantrag erst nach nachgewiesener Kaufpreiszahlung einzureichen, die Schenkung erst mit der vorgesehenen Zahlung ausgeführt war. Das Datum der Beurkundung oder der späteren Grundbucheintragung darf daher nicht schematisch verwendet werden.
Der Ausführungszeitpunkt ist auch für Spanien wichtig. Spanisches Recht knüpft bei Schenkungen grundsätzlich an den Tag an, an dem der unentgeltliche Vertrag oder Rechtsakt vorgenommen wird; aufschiebende Bedingungen können den Zeitpunkt verschieben. Weil deutsches und spanisches Recht den Vollzug unterschiedlich qualifizieren können, müssen beide Zeitachsen dokumentiert werden.
Wie die deutsche Bereicherung ermittelt wird
Bewertungsstichtag und gemeiner Wert
Bewertungsstichtag ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Steuerentstehung. § 12 ErbStG verweist auf das Bewertungsgesetz. Je nach Vermögensart gelten unterschiedliche Verfahren:
- Geld mit dem Nennbetrag;
- börsennotierte Wertpapiere mit dem maßgeblichen Kurs;
- nicht börsennotierte Anteile mit dem gemeinen Wert nach den gesetzlichen Bewertungsregeln;
- Grundbesitz nach den besonderen Grundbesitzwertverfahren;
- Betriebsvermögen nach den Unternehmensbewertungsregeln;
- ausländisches Sachvermögen nach § 31 BewG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert.
Ein spanischer Steuerwert, Kaufpreis oder Katasterwert ist nicht automatisch der deutsche Steuerwert. Umgekehrt bindet der deutsche Wert die spanische Behörde nicht.
Gegenleistungen und übernommene Lasten
Vom Steuerwert des Erwerbs werden wirtschaftlich zuordenbare Gegenleistungen und Lasten abgezogen, soweit das Gesetz dies zulässt. Dazu können gehören:
- übernommene persönliche Schulden;
- Kaufpreiszahlungen;
- Renten- oder Pflegeverpflichtungen;
- ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht;
- andere rechtlich durchsetzbare Leistungsauflagen.
Entscheidend sind Inhalt, Kapitalwert, tatsächliche Belastung und Zusammenhang mit dem Erwerb. Eine nur dinglich auf dem Grundstück eingetragene Grundschuld ist kein automatischer Abzug, wenn keine entsprechende persönliche Schuld besteht oder übernommen wird.
Nießbrauch und Wohnrecht
Behält sich der Schenker an einer Immobilie den Nießbrauch vor, erhält der Erwerber belastetes Eigentum. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert grundsätzlich die steuerliche Bereicherung. Er wird aus Jahreswert, Dauer und den Vervielfältigern des Bewertungsgesetzes ermittelt. Bei lebenslänglichen Rechten zählen Alter und amtliche Sterbetafel; der Jahreswert ist durch § 16 BewG begrenzt.
Die Bewertung ist nicht endgültig, wenn das Recht ungewöhnlich früh endet. § 14 Abs. 2 BewG kann bei Tod des Berechtigten innerhalb bestimmter Mindestzeiträume eine nachträgliche Korrektur auslösen. Außerdem können Ablösung, Verzicht oder unentgeltliche Aufhebung des Nießbrauchs eine neue Schenkung darstellen.
Persönliche Freibeträge
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten derzeit insbesondere folgende Freibeträge:
| Verhältnis des Erwerbers zum Schenker | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kind oder Kind eines bereits verstorbenen Kindes | 400.000 Euro |
| Enkel, wenn dessen Elternteil noch lebt | 200.000 Euro |
| übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse III | 20.000 Euro |
Der besondere Versorgungsfreibetrag des § 17 ErbStG gilt nur für Erwerbe von Todes wegen, nicht für Schenkungen.
Steuerklassen und Steuersätze
Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Schenker und Erwerber. Bei einer Schenkung der Eltern an ihr Kind gehört das Kind als Erwerber zur Steuerklasse I; bei einer Schenkung des Kindes an seine Eltern gehören die Eltern als Erwerber dagegen zur Steuerklasse II. Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten gehören grundsätzlich zur Steuerklasse II; nicht verwandte Personen zur Steuerklasse III.
Die gesetzlichen Tarife betragen:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Härteausgleichsregel des § 19 Abs. 3 ErbStG kann einen abrupten Tarifsprung begrenzen.
Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren
Mehrere Erwerbe derselben Person von demselben Schenker innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Der Freibetrag wird daher nicht bei jeder Überweisung neu gewährt. Die frühere Schenkung wird mit ihrem damaligen Wert hinzugerechnet; anschließend wird die nach den Regeln des letzten Erwerbs ermittelte Vergleichssteuer abgezogen. War die für die früheren Erwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer höher, wird stattdessen diese abgezogen. Die Steuer für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung darf dadurch nicht unterschritten werden.
Wichtig ist:
- Jeder Schenker hat eine eigene Zehnjahreskette.
- Schenkungen beider Eltern an dasselbe Kind werden grundsätzlich getrennt betrachtet.
- Auch vollständig vom persönlichen Freibetrag gedeckte Vorerwerbe können für die Zusammenrechnung relevant sein.
- Das Datum der Ausführung, nicht nur das Vertragsdatum, entscheidet über Beginn und Ende des Zehnjahreszeitraums.
- Eine ausländische Schenkung bleibt nicht deshalb unberücksichtigt, weil damals keine deutsche Steuer gezahlt wurde; bei unbeschränkter Steuerpflicht ist die Einordnung im Einzelfall zu prüfen.
Familienheim zwischen Ehegatten und Lebenspartnern
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kann die lebzeitige Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern befreien. Begünstigt sind unter anderem:
- die Übertragung von Eigentum oder Miteigentum an einem in Deutschland, der EU oder dem EWR belegenen bebauten Grundstück, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird;
- die Freistellung des anderen Partners von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anschaffung oder Herstellung des Familienheims;
- bestimmte nachträgliche Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen für das Familienheim des anderen oder das gemeinsame Familienheim.
Die Befreiung gilt nicht für Schenkungen an Kinder. Sie setzt ein echtes Familienheim voraus. Eine reine Ferien-, Kapitalanlage- oder Vermietungsimmobilie wird nicht durch die bloße Bezeichnung im Vertrag begünstigt. Bei einem Objekt in Spanien müssen Selbstnutzung und gemeinsamer Lebensmittelpunkt belegbar sein.
Anders als bei der erbschaftsteuerlichen Familienheimbefreiung ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4a keine zehnjährige Nachbehaltensfrist vorgesehen. Eine bereits bei der Übertragung feststehende kurzfristige Aufgabe oder ein fehlender Familienheimcharakter kann die Befreiung aber von Anfang an ausschließen.
Unternehmensvermögen und GmbH-Anteile
Die §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG können begünstigtes Betriebsvermögen ganz oder teilweise von der Schenkungsteuer verschonen. Das ist keine pauschale Befreiung für jeden GmbH-Anteil.
Begünstigungsfähiges Vermögen
Begünstigungsfähig sind insbesondere:
- inländisches oder EU-/EWR-Betriebsvermögen;
- Anteile an gewerblichen Personengesellschaften;
- Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, EU oder EWR, wenn der Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war;
- bei kleineren Beteiligungen eine wirksame Poolvereinbarung, die die gesetzlichen Bindungs- und Stimmrechtsanforderungen erfüllt.
Verwaltungsvermögen und 90-Prozent-Test
Nicht das gesamte Unternehmensvermögen ist automatisch begünstigt. Finanzmittel, vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunst, Beteiligungen und andere gesetzlich definierte Positionen können Verwaltungsvermögen sein. Ausnahmen bestehen beispielsweise für bestimmte betriebsnotwendige Vermietungen, Wohnungsunternehmen oder konzerninterne Überlassungen.
Erreicht das nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG zu berücksichtigende Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, entfällt die Begünstigung insgesamt. Die gesetzliche Bruttobetrachtung gilt jedoch nicht ausnahmslos: Bei originär gewerblich tätigen Handelsunternehmen sind nach BFH vom 13. September 2023, II R 49/21, die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind besonders streng behandelt. Schulden dürfen nicht beliebig zur rechnerischen Verkleinerung des Verwaltungsvermögens eingesetzt werden.
Regelverschonung
Bei der Regelverschonung beträgt der Verschonungsabschlag grundsätzlich 85 Prozent. Zusätzlich kann ein gleitender Abzugsbetrag für den verbleibenden Teil greifen. Voraussetzungen sind insbesondere:
- Einhaltung der fünfjährigen Behaltensfrist;
- kein schädlicher Verkauf, keine schädliche Betriebsaufgabe oder übermäßige Entnahme;
- Einhaltung der Lohnsummenregel, sofern mehr als fünf Beschäftigte vorhanden sind;
- Mindestlohnsumme von 250 Prozent bei sechs bis zehn Beschäftigten, 300 Prozent bei elf bis fünfzehn und 400 Prozent bei mehr als fünfzehn Beschäftigten innerhalb von fünf Jahren;
- fortlaufende Überwachung und Anzeige schädlicher Ereignisse.
Optionsverschonung
Der Erwerber kann unwiderruflich die Optionsverschonung mit grundsätzlich 100 Prozent Abschlag beantragen. Dafür gelten strengere Anforderungen:
- Verwaltungsvermögen höchstens 20 Prozent;
- siebenjährige Behaltensfrist;
- Lohnsummenfrist sieben Jahre;
- Mindestlohnsumme 500 Prozent bei sechs bis zehn Beschäftigten, 565 Prozent bei elf bis fünfzehn und 700 Prozent bei mehr als fünfzehn Beschäftigten.
Großerwerbe
Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro, gelten zusätzliche Regeln. Der Verschonungsabschlag kann nach § 13c abschmelzen. Alternativ kommt auf Antrag die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a in Betracht, bei der auch verfügbares nicht begünstigtes Vermögen des Erwerbers einbezogen wird. Mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren werden für die Schwelle zusammengerechnet.
Spanische Folgen nicht vergessen
Eine deutsche Unternehmensverschonung bindet Spanien nicht. Spanien und die zuständige autonome Gemeinschaft prüfen eigene Voraussetzungen. Außerdem kann eine Übertragung beim in Spanien ansässigen Schenker einen einkommensteuerlichen Gewinn auslösen. Art. 33 Abs. 3 Buchst. c des spanischen Einkommensteuergesetzes enthält zwar eine Sonderregel für bestimmte Unternehmensübertragungen, verweist aber auf die Voraussetzungen der spanischen Schenkungsteuerregel; sie darf nicht allein wegen einer deutschen §-13a-Begünstigung angenommen werden.
Spanische Schenkungsteuer
Wer die Steuer schuldet
Nach der Ley 29/1987 ist bei einer Schenkung grundsätzlich der Beschenkte Steuerpflichtiger. Ein in Spanien ansässiger Erwerber unterliegt der persönlichen Steuerpflicht und damit grundsätzlich mit dem weltweiten unentgeltlichen Erwerb. Ein nicht in Spanien ansässiger Erwerber kann der realen Steuerpflicht unterliegen, wenn sich das Vermögen in Spanien befindet, dort ausgeübt werden kann oder dort zu erfüllen ist.
Typische spanische Anknüpfungen sind:
- Erwerber lebt steuerlich in Spanien;
- geschenkte Immobilie liegt in Spanien;
- geschenktes bewegliches Vermögen oder Recht befindet sich in Spanien;
- Forderung oder sonstiges Recht ist in Spanien ausübbar oder zu erfüllen.
Der Wohnsitz des Schenkers allein macht ihn nicht zum spanischen Schenkungsteuerschuldner und ist bei Schenkungen regelmäßig nicht der zentrale Anknüpfungspunkt für die autonome Zuständigkeit. Er beeinflusst jedoch seine eigene Einkommensteuer und kann deshalb für die Gesamtbelastung entscheidend sein.
Autonome Gemeinschaft und regionale Vergünstigungen
Die spanische Schenkungsteuer ist staatlich geregelt, wird aber in weitem Umfang von den autonomen Gemeinschaften ausgestaltet. Zuständigkeit und anwendbare regionale Regel hängen unter anderem ab von:
- Ansässigkeit des Erwerbers;
- Art und Belegenheit des Vermögens;
- bei beweglichem Vermögen gegebenenfalls dem Ort über einen mehrjährigen Betrachtungszeitraum;
- Ansässigkeit oder Nichtansässigkeit der Beteiligten;
- Form und Zeitpunkt der Schenkung.
Bei einer spanischen Immobilie ist regelmäßig die autonome Gemeinschaft der Belegenheit zentral. Bei einer außerhalb Spaniens belegenen Immobilie, die ein in Spanien ansässiger Erwerber erhält, ist grundsätzlich dessen autonome Ansässigkeit maßgeblich. Für bewegliches Vermögen gelten eigene Zuordnungsregeln.
Regionale Ermäßigungen können hohe Vergünstigungen vorsehen, knüpfen aber häufig an Verwandtschaft, öffentliche Urkunde, Zweck, Herkunft der Mittel, Fristen oder Vermögensgrenzen an. Deshalb wird die am Ausführungstag geltende Fassung der konkret zuständigen autonomen Gemeinschaft geprüft. Eine aktuelle balearische Begünstigung darf nicht auf Madrid, Katalonien oder Andalusien übertragen werden und umgekehrt.
Frist und Modell
Für Schenkungen beträgt die staatliche Grundfrist grundsätzlich 30 Arbeitstage ab dem Tag nach dem Rechtsakt oder Vertrag. Bei Zuständigkeit der balearischen ATIB gilt dagegen nach Art. 90 Abs. 2 Decreto Legislativo 1/2014 grundsätzlich ein Monat ab dem Rechtsakt oder Vertrag; bei telematischer Einreichung und Zahlung sind es ein Monat und zehn Kalendertage. Bei Zuständigkeit der staatlichen AEAT für Nichtresidenten wird regelmäßig Modelo 651 verwendet. Auch autonome Behörden verwenden häufig Modelo 651, aber Einreichungsweg, Anlagen und Zahlungsprozess unterscheiden sich.
Benötigt werden je nach Fall insbesondere:
- Schenkungsvertrag oder öffentliche Urkunde;
- Identifikationsnummern/NIF beziehungsweise NIE;
- Nachweise über Wohnsitz und autonome Ansässigkeit;
- Bank- und Zahlungsnachweise;
- Grundbuch-, Kataster- und Bewertungsunterlagen;
- Nachweise über Gegenleistungen, Schulden und Nießbrauch;
- Verwandtschaftsnachweise;
- Belege für regionale Reduktionen oder Bonifikationen;
- ausländische Steuerunterlagen für eine Anrechnung.
Die kurze Frist macht eine Vorbereitung vor Vollzug besonders wichtig.
Spanische Einkommensteuer beim Schenker
Schenkung kann stille Gewinne realisieren
Ist der Schenker in Spanien einkommensteuerlich ansässig, unterliegt er grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der spanischen IRPF. Eine unentgeltliche Übertragung kann nach Art. 33 bis 36 Ley 35/2006 eine Vermögensänderung auslösen. Der Gewinn wird grundsätzlich aus dem nach den Schenkungsteuerregeln bestimmten Übertragungswert, begrenzt auf den Marktwert, und dem steuerlichen Anschaffungswert berechnet.
Das betrifft beispielsweise:
- eine deutsche oder spanische Immobilie;
- Wertpapiere und Fondsanteile;
- GmbH- oder S.L.-Anteile;
- sonstige Vermögensgegenstände mit gestiegenem Wert.
Ein Wertverlust aus einer unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden ist nach Art. 33 Abs. 5 Buchst. c grundsätzlich nicht als steuerlicher Verlust abziehbar. Es kann daher die ungünstige Kombination entstehen, dass ein Gewinn besteuert wird, ein wirtschaftlicher Verlust aber steuerlich unberücksichtigt bleibt.
Erbschaft und Schenkung sind nicht gleich
Bei einer Übertragung von Todes wegen nimmt Art. 33 Abs. 3 Buchst. b Ley 35/2006 grundsätzlich keinen Gewinn oder Verlust beim Verstorbenen an. Diese sogenannte fehlende „plusvalía del muerto“ gilt nicht allgemein für lebzeitige Schenkungen. Wer eine Schenkung nur wegen günstiger Schenkungsteuer erwägt, muss daher die Einkommensteuer des Schenkers gegenrechnen.
Sonderregel für bestimmte Unternehmensübertragungen
Art. 33 Abs. 3 Buchst. c Ley 35/2006 kann für bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Unternehmen oder Beteiligungen eine Gewinnrealisation vermeiden. Dafür müssen die dort über die spanische Schenkungsteuer in Bezug genommenen Voraussetzungen vollständig erfüllt sein. Der Erwerber tritt dann in bestimmte Werte und Anschaffungszeitpunkte des Schenkers ein. Eine deutsche Unternehmensverschonung ersetzt diese spanische Prüfung nicht.
Weitere spanische Steuern
Bei spanischen städtischen Grundstücken kann zusätzlich die kommunale Wertzuwachssteuer auf Grund und Boden, die sogenannte Plusvalía Municipal, zu prüfen sein. Sie ist weder Schenkungsteuer noch IRPF und folgt eigenen Regeln. Notar-, Register- und Bewertungsfragen kommen hinzu.
Doppelbesteuerung ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuerabkommen
Das geltende DBA Deutschland–Spanien erfasst Einkommen- und Vermögensteuern, nicht die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Deshalb können beide Staaten denselben Vorgang unabhängig besteuern.
Deutsche Anrechnung nach § 21 ErbStG
Obwohl die Überschrift von § 21 ErbStG „Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer“ lautet, gilt die Vorschrift über § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen. Der BFH hat dies ausdrücklich bestätigt.
Bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht kann auf Antrag eine ausländische, der deutschen Schenkungsteuer entsprechende Steuer angerechnet werden, wenn sie:
- auf den Erwerber entfällt;
- festgesetzt und gezahlt ist;
- keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt;
- dasselbe Auslandsvermögen betrifft;
- auch der deutschen Schenkungsteuer unterliegt;
- innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresbeziehung entstanden ist.
Die Anrechnung ist auf den deutschen Steuerbetrag begrenzt, der anteilig auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt. Für jeden ausländischen Staat wird getrennt gerechnet.
Die größte Falle ist der Begriff Auslandsvermögen. Ist der Schenker bei Ausführung der Schenkung Inländer, gelten für § 21 grundsätzlich nur Vermögensarten entsprechend dem Katalog des § 121 BewG als Auslandsvermögen, wenn sie auf den ausländischen Staat entfallen. Ist der Schenker kein Inländer, ist die gesetzliche Abgrenzung weiter: Dann gilt grundsätzlich alles außer deutschem Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG als Auslandsvermögen. Spanische Schenkungsteuer auf eine deutsche Immobilie ist deshalb in Deutschland regelmäßig nicht nach § 21 anrechenbar. Auch eine gewöhnliche Geldschenkung eines in Deutschland ansässigen Schenkers wird nicht allein dadurch zu anrechenbarem Auslandsvermögen, dass der Beschenkte in Spanien lebt oder Spanien dessen Erwerb besteuert.
Bei beschränkter deutscher Steuerpflicht greift § 21 seinem Wortlaut nach nicht als allgemeine Anrechnungsvorschrift. Dann ist besonders zu prüfen, ob Spanien die deutsche Steuer nach Art. 23 Ley 29/1987 anrechnet.
Spanische Anrechnung
Bei persönlicher spanischer Steuerpflicht erlaubt Art. 23 Ley 29/1987 grundsätzlich den Abzug des niedrigeren Betrags aus:
- tatsächlich gezahlter ausländischer vergleichbarer Steuer auf denselben Vermögenszuwachs;
- dem spanischen Steueranteil, der nach dem effektiven Durchschnittssatz auf das außerhalb Spaniens belegene Vermögen entfällt.
Auch hier ist die objektbezogene Zuordnung entscheidend. Zahlungsnachweis, ausländischer Bescheid, Übersetzung, Endgültigkeit und Berechnung müssen dokumentiert werden. Eine Anrechnung in beiden Staaten über den jeweils tatsächlich belastenden Betrag hinaus ist nicht möglich.
Praktische Reihenfolge
- Beide Steuerpflichten unabhängig feststellen.
- Deutsche und spanische Steuer vor Anrechnung berechnen.
- Vermögen nach den Zuordnungsregeln beider Staaten aufteilen.
- Prüfen, welcher Staat für welchen Gegenstand überhaupt eine Anrechnung zulässt.
- Erforderliche Bescheide und Zahlungen fristgerecht beschaffen.
- Vorläufige oder änderbare Festsetzungen nutzen, wenn der andere Staat noch nicht endgültig entschieden hat.
- Einspruchs- und Berichtigungsfristen in beiden Staaten überwachen.
Anzeige, Erklärung und Zuständigkeit in Deutschland
Dreimonatige Anzeige
Jeder schenkungsteuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Schenkung unter Lebenden sind sowohl Erwerber als auch Schenker anzeigepflichtig.
Keine eigene Anzeige ist erforderlich, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Diese Ausnahme gilt nur für die Anzeige, nicht automatisch für eine später angeforderte Steuererklärung. Bei ausländischen Urkunden sollte nicht ungeprüft angenommen werden, dass eine deutsche Notarmitteilung erfolgt.
Die Anzeige soll insbesondere enthalten:
- Namen, Identifikationsnummern, Berufe und Anschriften;
- Zeitpunkt der Ausführung;
- Gegenstand und Wert des Erwerbs;
- Rechtsgrund und persönliche Beziehung;
- frühere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren.
Steuererklärung
Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten eine Schenkungsteuererklärung verlangen. Die vom Finanzamt gesetzte Frist ist von der gesetzlichen Dreimonatsanzeige zu unterscheiden. Werden Feststellungserklärungen für Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteile benötigt, können weitere Finanzämter beteiligt sein.
Zuständiges Finanzamt
Bei unbeschränkter Steuerpflicht richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Schenkers, hilfsweise des Erwerbers. Wohnen beide im Ausland, gelten besondere Zuständigkeitsregeln. Bei beschränkter Steuerpflicht richtet sich die Zuständigkeit nach den Regeln für das Inlandsvermögen. Die konkrete Behörde sollte vor Einreichung geprüft werden, damit eine Auslandszuständigkeit nicht nur aufgrund einer früheren Steuernummer angenommen wird.
Unterlagen und Zahlungsnachweise
Eine tragfähige Akte enthält mindestens:
- Vertrag und sämtliche Anlagen;
- Nachweis des tatsächlichen Vollzugs;
- Kontoauszüge und Zahlungsfluss;
- Bewertungen zum Ausführungsstichtag;
- Darlehens-, Schuld- und Sicherheitenunterlagen;
- Berechnung von Nießbrauch, Wohnrecht und Renten;
- Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitsnachweise;
- Vorerwerbsübersicht;
- spanische Erklärungen, Bescheide und Zahlungsbelege;
- Übersetzungen, soweit erforderlich;
- Nachweise für Familienheim oder Unternehmensverschonung.
Kettenschenkungen, Gesamtplan und Rückabwicklung
Kettenschenkungen sind nicht automatisch Missbrauch
Bei einer Kettenschenkung erhält eine Person einen Gegenstand und schenkt ihn anschließend weiter. Steuerlich kommt es darauf an, ob die Zwischenperson tatsächlich und rechtlich frei über den Gegenstand verfügen konnte.
Der BFH hat entschieden: Übertragen Eltern ein Grundstück auf ihr Kind und schenkt das Kind anschließend einen Anteil an den Ehegatten weiter, liegt nicht allein wegen zeitnaher, abgestimmter Verträge eine unmittelbare Schenkung der Eltern an das Schwiegerkind vor. Hatte das Kind eine eigene Entscheidungsbefugnis und keine rechtliche Weitergabeverpflichtung, sind zwei Schenkungen möglich.
Anders kann es sein, wenn die Zwischenperson von Anfang an zur Weiterleitung verpflichtet ist, nur als Durchgangsperson handelt oder wirtschaftlich nie frei verfügen kann. Dann wird der tatsächliche Zuwendende und Erwerber nach Vertragslage und Zahlungsfluss bestimmt.
Gesamtplan
Ein steuerlich motivierter Plan ist nicht allein missbräuchlich. Risiken entstehen, wenn Dokumente und tatsächlicher Vollzug widersprüchlich sind, Zwischenschritte keinen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt haben oder Verfügungsfreiheit nur vorgetäuscht wird. Bei mehreren Urkunden müssen Zweck, Rechte, Reihenfolge, Kontobewegungen und Entscheidungsspielräume zusammenpassen.
Rückforderungsrechte
Schenker vereinbaren häufig Rückforderungsrechte für Vorversterben, Insolvenz, Scheidung, Veräußerung, Belastung oder groben Undank. Das Rückforderungsrecht verhindert die ursprüngliche Schenkungsteuer nicht, solange der Erwerber trotz des Rechts bereichert ist.
Muss das Geschenk später aufgrund eines durchsetzbaren Rückforderungsrechts herausgegeben werden, erlischt die deutsche Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG insoweit rückwirkend. Das Finanzamt muss informiert und der Vollzug nachgewiesen werden.
Freiwillige Rückgabe
Eine freiwillige Rückübertragung ohne durchsetzbares Rückforderungsrecht ist nicht automatisch die steuerneutrale Beseitigung der ersten Schenkung. Sie kann eine neue Schenkung in umgekehrter Richtung sein. Vertragliche Aufhebung, Bereicherungsrecht, Anfechtung und tatsächlicher Rückfluss sind deshalb vor der Rückübertragung zu prüfen. Spanien kann die Rückabwicklung abweichend behandeln; eine deutsche Rückwirkung bindet die spanische Steuerverwaltung nicht.
Beispiele
Beispiel 1: Geldschenkung an ein in Spanien lebendes Kind
Annahmen: Die Mutter lebt in Deutschland. Das volljährige Kind lebt auf Mallorca. Die Mutter überweist 500.000 Euro ohne Zweckbindung. Frühere Schenkungen derselben Mutter gab es nicht.
Deutschland besteuert wegen der Inländereigenschaft der Mutter grundsätzlich den gesamten Erwerb. Das Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro; vereinfacht verbleiben 100.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb in Steuerklasse I. Spanien prüft wegen der Ansässigkeit des Kindes die persönliche Schenkungsteuerpflicht. Bei Zuständigkeit der ATIB sind die balearischen Regeln und Formvorgaben sowie die Frist von einem Monat, bei telematischer Einreichung und Zahlung einem Monat und zehn Kalendertagen, am Überweisungstag zu beachten. Eine deutsche Steueranrechnung in Spanien kann möglich sein. In Deutschland ist die spanische Steuer auf diese gewöhnliche Geldschenkung dagegen regelmäßig nicht nach § 21 anrechenbar: Weil die Mutter bei Ausführung Inländerin ist, gehört frei übertragenes Geld nicht zu den nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 121 BewG erfassten Arten von Auslandsvermögen.
Beispiel 2: Deutsche Immobilie mit vorbehaltenem Nießbrauch
Annahmen: Vater und Tochter leben seit mehr als fünf Jahren ausschließlich in Spanien und haben keinen deutschen Wohnsitz. Der Vater schenkt der Tochter ein vermietetes Haus in Köln, behält aber den lebenslangen Nießbrauch. Es gibt keine weiteren Gegenleistungen.
Deutschland besteuert die Immobilie im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert grundsätzlich die Bereicherung. Der persönliche Freibetrag wird nach § 16 Abs. 2 proportional ermittelt. Spanien kann die Tochter wegen ihrer Ansässigkeit mit dem weltweiten Erwerb besteuern. Die deutsche Steuer auf die deutsche Immobilie kann in Spanien innerhalb der spanischen Grenzen anrechenbar sein. Eine spanische Steuer ist in Deutschland für die deutsche Immobilie regelmäßig nicht nach § 21 anrechenbar. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Vater in Spanien durch die unentgeltliche Übertragung einen IRPF-Gewinn realisiert.
Beispiel 3: GmbH-Anteil mit Unternehmensverschonung
Annahmen: Der in Spanien lebende deutsche Vater schenkt seiner in Deutschland lebenden Tochter 60 Prozent an einer operativen deutschen GmbH. Der Vater hält die Anteile seit Jahren. Der Unternehmenswert beträgt 8 Millionen Euro. Es gibt 30 Beschäftigte; das Unternehmen verfügt über Finanzmittel und vermietete Immobilien.
Deutschland besteuert wegen der Tochter als Inländer den gesamten Erwerb. Die Beteiligung überschreitet die Mindestquote von 25 Prozent und kann begünstigungsfähig sein. Vor Anwendung der 85- oder 100-prozentigen Verschonung müssen jedoch der 90-Prozent-Test, Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel, Lohnsumme, Behaltensfristen und mögliche schädliche Verfügungen geprüft werden. Spanien kann beim Vater einen IRPF-Gewinn annehmen; eine spanische Sonderregel für Unternehmensübertragungen greift nur bei ihren eigenen vollständigen Voraussetzungen. Eine deutsche §-13a-Befreiung beseitigt weder spanische Schenkungsteuer noch spanische Einkommensteuer automatisch.
Praktische Arbeitsfolge vor dem Vollzug
- Schenker, Erwerber, Staatsangehörigkeit und sämtliche Wohnsitze dokumentieren.
- Das geplante Ausführungsdatum bestimmen und die Fünfjahresregel für beide Personen prüfen.
- Gegenstand, Eigentümer, Anschaffungskosten und aktuelle Werte zusammenstellen.
- Voll unentgeltlichen und entgeltlichen Teil trennen.
- Schulden, Nießbrauch, Wohnrecht, Renten und sonstige Lasten bewerten.
- Vorerwerbe desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren erfassen.
- Deutsche Steuerpflicht, Freibetrag, Steuerklasse und Befreiungen berechnen.
- Spanische Steuerpflicht, zuständige Behörde, autonome Regeln, Form und maßgebliche Erklärungs- und Zahlungsfrist bestimmen.
- Spanische Einkommensteuer des Schenkers einschließlich stiller Gewinne berechnen.
- Doppelbesteuerungs- und Anrechnungsrechnung gegenstandsbezogen erstellen.
- Vertrag, Zahlungsweg und Vollzugsbedingungen an das steuerliche Ziel anpassen, ohne Scheingestaltungen.
- Deutsche Anzeige und spanische Autoliquidation fristgerecht vorbereiten.
- Nach Vollzug alle Konto-, Register-, Bewertungs- und Steuerbelege archivieren.
- Behaltens-, Lohnsummen- und Rückforderungsereignisse über die Folgejahre überwachen.
Typische Fehler
- Der spanische Wohnsitz wird mit dem Ende der deutschen Schenkungsteuer gleichgesetzt.
- Nur der Schenker, nicht auch der Erwerber wird auf deutsche Inländereigenschaft geprüft.
- Die Fünfjahresregel wird übersehen oder mit dem Außensteuergesetz vermischt.
- Vertragsdatum, Zahlung, Closing und Grundbucheintragung werden als identisch behandelt.
- Eine Grundschuld wird ohne persönliche Schuldübernahme als Gegenleistung abgezogen.
- Ein spanischer Kataster- oder Steuerwert wird ungeprüft als deutscher Steuerwert verwendet.
- Ein niedrig verzinstes Darlehen und eine bloße Kaufpreisstundung werden gleich behandelt.
- Die Familienheimbefreiung wird auf Kinder oder eine Ferienimmobilie übertragen.
- Unternehmensverschonung wird ohne Verwaltungsvermögens-, Lohnsummen- und Behaltensprüfung angenommen.
- Frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren fehlen.
- Die spanische Einkommensteuer des Schenkers wird übersehen.
- Spanische Regionalvergünstigungen werden aus einer falschen autonomen Gemeinschaft übernommen.
- Ausländische Schenkungsteuer wird pauschal vollständig von der deutschen Steuer abgezogen.
- Eine freiwillige Rückgabe wird ohne Prüfung als rückwirkend steuerfrei behandelt.
- Eine zeitnahe Weiterschenkung wird pauschal als Gestaltungsmissbrauch oder pauschal als zwei sichere Schenkungen eingeordnet.
Häufige Fragen
Ist eine Schenkung nach dem Wegzug nach Spanien in Deutschland steuerfrei?
Nein, nicht allein wegen des Wegzugs. Unbeschränkte Steuerpflicht kann wegen Schenker, Erwerber, fortbestehendem Wohnsitz oder Fünfjahresregel bestehen. Ohne persönliche Anknüpfung kann deutsches Inlandsvermögen beschränkt steuerpflichtig sein.
Gilt der Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil?
Ja, jedes Elternteil ist ein eigener Schenker. Der Freibetrag des Kindes wird für Erwerbe von derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums betrachtet. Die Übertragung muss tatsächlich aus dem Vermögen des jeweiligen Elternteils stammen.
Ist eine Schenkung mit Nießbrauch steuerfrei?
Nein. Der Nießbrauch kann den steuerpflichtigen Wert erheblich mindern, beseitigt die Schenkung aber nicht automatisch. Jahreswert, Kapitalwert, Alter, tatsächliche Nutzung und spätere Aufhebung sind zu prüfen.
Muss Spanien eine deutsche Schenkung anerkennen?
Spanien erkennt den zivilrechtlichen Vorgang, wendet aber seine eigenen Steuer-, Bewertungs- und Zuständigkeitsregeln an. Eine deutsche Befreiung oder Bewertung bindet Spanien nicht.
Kann dieselbe Schenkung in beiden Staaten besteuert werden?
Ja. Es gibt kein Erbschaft- oder Schenkungsteuerabkommen. Innerstaatliche Anrechnung kann die Doppelbelastung nur innerhalb der jeweiligen Voraussetzungen und Höchstbeträge mindern.
Löst eine Schenkung beim Schenker Einkommensteuer aus?
In Deutschland regelmäßig nicht allein wegen der unentgeltlichen Vermögensübertragung; bei teilentgeltlichen Vorgängen, Betriebsvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften können aber Einkommensteuerfolgen entstehen. Ist der Schenker in Spanien steuerlich ansässig, kann die Schenkung dort einen IRPF-Gewinn auf stille Reserven auslösen.
Ist eine Kettenschenkung verboten?
Nein. Entscheidend ist, ob die Zwischenperson rechtlich und tatsächlich frei verfügen kann. Besteht eine verbindliche Weitergabepflicht oder fungiert sie nur als Durchgangsperson, kann die steuerliche Zurechnung anders ausfallen.
Reicht eine notarielle Urkunde für alle Steuerpflichten?
Nein. Sie kann die gesonderte deutsche Schenkungsanzeige entbehrlich machen, ersetzt aber nicht automatisch eine angeforderte deutsche Steuererklärung, die spanische Autoliquidation, Wertfeststellungen oder Zahlungsnachweise.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 9. August 2026. Spanische Regionalregeln sind zusätzlich in der am Ausführungstag geltenden Fassung der zuständigen autonomen Gemeinschaft zu prüfen.
Deutschland
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 2 (persönliche Steuerpflicht), § 7 (Schenkungen unter Lebenden und Gesellschaftsfälle), § 9 Abs. 1 Nr. 2 (Ausführung), §§ 10–12 (Bereicherung und Bewertung), § 13 Abs. 1 Nr. 4a (Familienheim), §§ 13a–13c und 28a (Unternehmensvermögen), §§ 14–16 und 19 (Vorerwerbe, Steuerklassen, Freibeträge, Tarif), § 21 (ausländische Steuer), § 29 (Rückforderung), §§ 30–35 (Verfahren); zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2026.
Abgabenordnung – §§ 8 und 9 (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt), § 42 (Missbrauch), §§ 170 ff. (Festsetzungsverjährung).
Bewertungsgesetz – §§ 9, 12–16 (gemeiner Wert, Forderungen, Nutzungen und Leistungen), § 31 (ausländisches Sachvermögen), §§ 151 ff. (Feststellungen), § 121 (Inlandsvermögen), §§ 157 ff. (Grundbesitz und Betriebsvermögen).
Außensteuergesetz – § 4 zur gesondert zu prüfenden erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht.
BMF vom 22. Dezember 2023, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, Tz. 2.0.1, 2.1.1 und 4.0–4.2: amtlicher Text.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. September 2010, II R 54/09, ECLI: im amtlichen BFH-Datensatz nicht ausgewiesen, amtlicher Volltext – § 21 ErbStG gilt über § 1 Abs. 2 auch für Schenkungen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. September 2011, II R 58/09, ECLI: im amtlichen BFH-Datensatz nicht ausgewiesen, amtlicher Volltext – Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer und Vorerwerbe.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, ECLI: im amtlichen BFH-Datensatz nicht ausgewiesen, amtlicher Volltext – freie Verfügung der Zwischenperson bei Kettenschenkung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 45/11, ECLI: im amtlichen BFH-Datensatz nicht ausgewiesen, amtlicher Volltext – zeitnahe Weiterschenkung ohne rechtliche Verpflichtung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. August 2024, II R 11/21, ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR11.21.0, amtlicher Volltext – Ausführungszeitpunkt einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung bei Vollzugshemmung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Juli 2024, II R 20/22, ECLI:DE:BFH:2024:U.310724.IIR20.22.0, amtlicher Volltext – niedrig verzinstes Darlehen und nachweisbarer Marktzins.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. März 2025, IX R 17/24, ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR17.24.0, amtlicher Volltext – einkommensteuerliche Trennung von entgeltlichem und unentgeltlichem Teil bei Schuldübernahme.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2025, II R 1/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.270825.IIR1.23.0, amtlicher Volltext – Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen und Anzeige/Erklärung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. März 2026, VIII R 30/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.240326.VIIIR30.24.0, amtlicher Volltext – grundsätzlich keine Schenkung durch bloße zinslose Stundung einer vollwertigen Kaufpreisforderung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21: amtlicher Volltext – Schuldenabzug bei Finanzmitteln originär gewerblicher Handelsunternehmen im 90-Prozent-Test.
Spanien
- Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – Art. 3 und 5–7 (Schenkung, Steuerpflichtiger, persönliche und reale Steuerpflicht), Art. 9 ff. (Bemessung), Art. 20 ff. (Reduktionen und Tarif), Art. 23 (Doppelbesteuerung), Art. 24 (Entstehung), Art. 31 (Erklärung), Disposición adicional segunda (Nichtresidenten und autonome Regeln).
- Real Decreto 1629/1991 – Reglamento del ISD – insbesondere Art. 48 ff. (Schenkungen), Art. 67 (Frist) und Verfahrensregeln.
- Ley 22/2009 – Art. 28 und 32 zur autonomen Ansässigkeit, Zuordnung und Zuständigkeit.
- Ley 35/2006 del IRPF – Art. 33 Abs. 3 Buchst. b und c sowie Abs. 5 Buchst. c, Art. 34–36 zur Gewinnermittlung bei unentgeltlicher Übertragung.
- AEAT – Schenkungen unter Lebenden, Modelo 651 – staatliches Nichtresidentenverfahren.
- Decreto Legislativo 1/2014, Art. 90 Abs. 2 und Art. 92 – balearische Einreichungs- und Zahlungsfrist für Schenkungen.
- AEAT – Frist für Modelo 651 – 30 Arbeitstage ab dem Tag nach dem Rechtsakt oder Vertrag.
- Agència Tributària de les Illes Balears – Schenkungsteuer – balearisches Verfahren, Modelle und regionale Regelhinweise.
- DBA Deutschland–Spanien, amtlicher spanischer Text – Art. 2 erfasst Einkommen- und Vermögensteuern, nicht Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
