SteuerPedia
01
Plusvalía municipal, Reinvestition und Ü-65-Befreiung
Beim Verkauf einer spanischen Wohnung können drei voneinander unabhängige Regelkreise zusammentreffen: die kommunale Plusvalía auf den Wertzuwachs des städtischen Bodens, die IRPF-Befreiung bei Reinvestition in eine neue Hauptwohnung und die IRPF-Befreiung beim Verkauf der Hauptwohnung ab 65 Jahren. Eine Einkommensteuerbefreiung beseitigt die kommunale Steuer nicht automatisch. Jede Voraussetzung ist person-, objekt- und fristbezogen zu prüfen.
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02
Nichtresidenten-Immobilieneinkünfte: Eigennutzung, Vermietung und Modelo 210
Nicht in Spanien ansässige Eigentümer müssen spanische Immobilienerträge auch dann erklären, wenn keine Miete fließt. Eigennutzung oder Leerstand führen regelmäßig zu einem zugerechneten Ertrag; bei Vermietung werden tatsächliche Einnahmen versteuert. Das Modelo 210 und seine Fristen ändern sich für Einkünfte des Jahres 2026 in mehreren Punkten mit Wirkung ab 2027.
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03
Langzeitvermietung einer Immobilie in Spanien
Die steuerliche Behandlung einer Langzeitvermietung in Spanien hängt von der tatsächlichen Wohnnutzung, der Ansässigkeit des Vermieters und der sauberen Trennung von Einnahmen, laufenden Kosten und Verbesserungen ab. Für in Spanien ansässige Vermieter können notwendige Aufwendungen und bei Wohnraumvermietung besondere Ermäßigungen des positiven Nettoertrags greifen. Saison- und Ferienvermietungen folgen dagegen nicht automatisch denselben Regeln.
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04
Immobilienverkauf durch Residenten und Nichtresidenten
Beim Verkauf einer spanischen Immobilie entscheidet der steuerliche Status des Verkäufers über Erklärung, Tarif und Vorauszahlung. Residenten erfassen den Veräußerungsgewinn grundsätzlich im jährlichen IRPF, während Nichtresidenten regelmäßig das Modelo 210 verwenden und der Käufer 3 Prozent des Kaufpreises einbehält. Daneben kann unabhängig von der Einkommensteuer die kommunale Plusvalía municipal entstehen.
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05
Hauptwohnung, Zweitwohnung und zugerechnete Immobilienerträge im spanischen IRPF
Wer in Spanien steuerlich ansässig ist und dort Immobilien besitzt, muss im IRPF zwischen Hauptwohnung, vermieteten Objekten und unentgeltlich verfügbaren Zweitimmobilien unterscheiden. Für eine verfügbare Zweitwohnung kann auch ohne tatsächliche Einnahmen ein zugerechneter Immobilienertrag entstehen. Entscheidend sind Nutzung, Eigentumsrecht, Katasterwert und die Zahl der betroffenen Tage.
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06
Ferienvermietung, touristische Lizenz und Plattformen
Ferienvermietung auf Mallorca setzt eine objektbezogene balearische Zulässigkeitsprüfung voraus; eine Plattformfreischaltung oder steuerliche Anmeldung ersetzt sie nicht. Seit April 2025 sind neue touristische Erstanmeldungen in vielen Wohnungseigentumsobjekten grundsätzlich gesperrt, während bestehende Titel, Verlängerungen und gesetzliche Ausnahmen gesondert geprüft werden müssen.
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07
Drei-Prozent-Einbehalt beim Immobilienverkauf: Käuferpflicht, Modelo 211 und Verkäufer-Modelo 210
Verkauft ein Nichtresident eine in Spanien belegene Immobilie, muss grundsätzlich der Käufer drei Prozent des vereinbarten Kaufpreises einbehalten und mit Modelo 211 an die Agencia Tributaria zahlen. Der Einbehalt ist nur eine Vorauszahlung: Der Verkäufer erklärt den tatsächlichen Gewinn oder Verlust anschließend mit Modelo 210.
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08
Deutsche Immobilie nach dem Umzug behalten, vermieten oder verkaufen
Wer nach Spanien umzieht und eine deutsche Immobilie behält, verschiebt nicht den Ort des Grundstücks, wohl aber den steuerlichen Mittelpunkt der Person. Eigennutzung, Vermietung und Verkauf führen deshalb zu unterschiedlichen deutschen und spanischen Erklärungs-, Anrechnungs- und Dokumentationsfolgen.
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09
Auf Mallorca mieten oder kaufen
Die Entscheidung zwischen Miete und Kauf auf Mallorca hängt weniger von einer pauschalen Marktprognose als von Nutzungsdauer, Flexibilität, Erwerbsnebenkosten, Finanzierung, Steuerstatus und Objektprüfung ab. Hohe Transaktionskosten und die rechtliche Qualität der konkreten Immobilie können den rechnerischen Vorteil des Eigentums deutlich verschieben.
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10
Saisonvermietung und vorübergehender Wohnbedarf
Eine spanische Saisonvermietung ist nicht allein wegen ihrer kurzen Dauer touristisch. Entscheidend sind der nachweisbare vorübergehende Wohnbedarf, die tatsächliche Nutzung, angebotene Zusatzleistungen und das regionale Recht am Ort der Immobilie. Steuerlich müssen Vermietungstage, Leerstands- oder Eigennutzungstage, Eigentumsrechte und die Ansässigkeit des Vermieters getrennt behandelt werden.
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