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Optierende Personengesellschaft nach § 1a KStG

Erstveröffentlichung: 15. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 62 Min.

Kurz & klar

Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene GbR können unter den Voraussetzungen des § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Die Option ändert die zivilrechtliche Rechtsform nicht, löst ertragsteuerlich aber einen fiktiven Formwechsel aus. Ein Buch- oder Zwischenwert setzt einen rechtzeitigen Antrag und sämtliche Voraussetzungen des Umwandlungssteuerrechts voraus. Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen, Verluste, Einlagekonto, Anschaffungskosten, Gesellschafterleistungen, Umsatzsteuer und grenzüberschreitende Qualifikationskonflikte müssen getrennt geprüft werden.

Das Wichtigste im Überblick

Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts können in Deutschland durch einen form- und fristgerechten, unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Eine nicht eingetragene GbR ist nicht antragsberechtigt. Investmentfonds und bestimmte Gesellschaften ohne eine mit der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbare Steuerpflicht im Staat ihrer Geschäftsleitung sind ausgeschlossen (§ 1a Abs. 1 KStG).

Die wirksame Option behandelt die Gesellschaft für die Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Sie ist eine steuerliche Fiktion, kein zivilrechtlicher Formwechsel: Rechtsform, Haftung, Gesellschaftsvertrag und Registerstatus ändern sich nicht. Für die Gewerbesteuer enthält § 2 Abs. 8 GewStG eine eigene Gleichstellungsregel. Für Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer gibt es keine entsprechende allgemeine Optionsfiktion.

Der Übergang gilt ertragsteuerlich als Formwechsel. Über § 25 UmwStG sind insbesondere die §§ 20 bis 23 UmwStG entsprechend anzuwenden. Ausgangspunkt des Wertansatzes ist der gemeine Wert. Ein Buch- oder Zwischenwert setzt einen rechtzeitigen Antrag und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Gesamthandsvermögen, Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen, wesentliche Betriebsgrundlagen, Gegenleistungen und die deutsche Steuerverstrickung müssen vollständig geprüft werden. Eine fortgesetzte Vermietung heilt keinen unvollständigen Vermögensübergang.

Die Verweisung auf § 20 UmwStG passt nur, soweit ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil vorliegt. Eine rein vermögensverwaltende antragsberechtigte Gesellschaft kann zwar optieren; ihr Vermögensbestand wird aber nicht allein wegen der Option automatisch zu einer nach § 20 UmwStG begünstigten Sachgesamtheit. Dann sind Veräußerungsgewinn, Beteiligungsansatz und Anschaffungskosten nach den jeweils einschlägigen Vorschriften gesondert zu bestimmen.

Vor der Option bestehende gewerbesteuerliche Fehlbeträge, verbleibende §-15a- oder §-15b-Verluste sowie Zins- und EBITDA-Vorträge gehen beim fiktiven Formwechsel unter und leben bei einer Rückoption nicht wieder auf (BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 47). Das steuerliche Einlagekonto, die Anschaffungskosten der Beteiligung und spätere Anteilseignerwechsel benötigen eine eigene Fortschreibung.

Gewinnanteile, Dienstvergütungen, Darlehenszinsen, Nutzungsvergütungen, Beteiligungsveräußerungen, verdeckte Gewinnausschüttungen und Einlagen folgen unterschiedlichen Tatbeständen. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer sind getrennt zu beurteilen.

Spanien übernimmt die deutsche Option nicht automatisch. Spanische Steuerpflicht und Ansässigkeit, die Transparenzqualifikation nach den drei kumulativen Kriterien der spanischen Finanzverwaltung sowie DBA-Person, Ansässigkeit, Betriebsstätte, Einkunftsartikel und Entlastungsmethode benötigen jeweils eine eigenständige Prüfung. Eine DBA-Regel, nach der ein Staat besteuern darf, bestimmt weder allein die Bemessungsgrundlage noch die endgültige Steuerlast.

Entscheidungspfad

Die Optionsentscheidung folgt neun aufeinander aufbauenden Prüfungen:

  1. Rechtsform und Registerstatus feststellen: Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft und eGbR sind getrennt zu dokumentieren.
  2. Investmentfondsstatus und eine mögliche fehlende Vergleichssteuerpflicht im Staat der Geschäftsleitung ausschließen.
  3. Antragstellerin, elektronische Form, amtliche Schnittstelle und zuständige Behörde bestimmen.
  4. Gewünschtes Optionswirtschaftsjahr festlegen und Regel- oder Sonderfrist anhand des nachgewiesenen Eingangsdatums berechnen.
  5. Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen vollständig inventarisieren sowie wesentliche Betriebsgrundlagen und Komplementärbeteiligungen markieren.
  6. Gemeine Werte, Buchwerte, Aktiv- und Passivposten, sonstige Gegenleistungen und die deutsche Steuerverstrickung prüfen.
  7. Ergänzungsbilanzen, Verlust- und Vortragssituation, Schlussbilanz, Wertansatzantrag, Einlagekonto, Beteiligungsanschaffungskosten, Bilanzierung, Lohn- und Abzugssteuern sowie Sperrfristkontrolle vorbereiten.
  8. Umsatzsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer als eigenständige Steuerarten prüfen.
  9. Bei Auslandsbezug die deutsche Optionswirkung, die ausländische Qualifikation und das DBA getrennt prüfen.

Fehlt auf einer Stufe ein entscheidungserheblicher Nachweis, endet die Prüfung dort. Der Artikel ersetzt weder eine konkrete Fristberechnung noch eine Options-, Buchwert-, Sperrfrist-, DBA- oder abschließende Spanienbeurteilung.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigte Rechtsformen

Rechtsform Registerstatus antragsberechtigt Ausschluss erforderlicher Nachweis Fundstelle
Personenhandelsgesellschaft, insbesondere OHG oder KG Maßgeblicher handels- und registerrechtlicher Status ist dokumentiert Ja, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind Investmentfondsstatus oder fehlende vergleichbare Steuerpflicht im Geschäftsleitungsstaat Gesellschaftsvertrag, Registerauszug, Sitz, Geschäftsleitung und Gesellschafterbestand § 1a Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 KStG
Partnerschaftsgesellschaft Eintragung und fortbestehender Status sind nachgewiesen Ja, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind Gesetzliche Ausschlüsse bleiben anwendbar Partnerschaftsvertrag, Registerauszug, Sitz und Geschäftsleitung § 1a Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 KStG
Eingetragene GbR Eintragung im Gesellschaftsregister liegt bei der maßgeblichen Prüfung vor Ja, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind Keine Gleichstellung mit einer nicht eingetragenen GbR Gesellschaftsvertrag und aktueller Registerauszug § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG
Nicht eingetragene GbR Keine Eintragung im Gesellschaftsregister Nein Sie gehört nicht zum ausdrücklich bezeichneten persönlichen Anwendungsbereich Negativer oder fehlender Registerstatus; gesellschaftsrechtliche Schritte sind vor einer neuen Prüfung gesondert zu klären § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG
Andere Personenvereinigung Rechtsform passt nicht in eine gesetzlich bezeichnete Gruppe Nicht aufgrund einer bloßen wirtschaftlichen Ähnlichkeit Keine analoge Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs Rechtsformgutachten und Registerunterlagen § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG

Der Ausschluss sämtlicher GbR im BMF-Schreiben vom 10. November 2021 bildet die heutige Gesetzeslage nicht mehr vollständig ab. Für einen Antrag nach aktuellem Recht ist die eGbR ausdrücklich von der nicht eingetragenen GbR zu trennen. Das aktuelle Gesetz geht insoweit der älteren Verwaltungspraxis vor.

Antrag, Zuständigkeit und Fristen

Der einzelne Optionsantrag ist unwiderruflich. Antragstellerin ist grundsätzlich die antragsberechtigte Gesellschaft. Der Antrag muss grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle eingehen. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann ist der amtliche Papiervordruck eigenhändig zu unterschreiben (§ 1a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG). Eine freie Wahl der Papierform besteht nicht. Der Optionsbeschluss benötigt grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter; lässt der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zu, sind mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 217 Abs. 1 UmwG).

Für eine bestehende Gesellschaft gilt in Deutschland: Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des gewünschten Optionswirtschaftsjahrs eingehen. Eine spätere Rückoption ist kein Widerruf dieses Antrags, sondern ein eigenständiger gesetzlicher Antrag mit eigenen Folgen.

Antrag und Form

Antragsteller Form Schnittstelle Empfänger Eingangsbeleg Folge bei Mangel Fundstelle
Antragsberechtigte Gesellschaft Grundsätzlich elektronischer amtlich vorgeschriebener Datensatz; bei bewilligtem Härtefall unterschriebener amtlicher Papiervordruck Amtlich bestimmte Schnittstelle; im Härtefall Papierzugang Nach der konkreten Zuständigkeitsprüfung Übermittlungsprotokoll und nachweisbarer behördlicher Eingang Keine wirksame Option; Form und Zugang sind vor Fristablauf zu berichtigen § 1a Abs. 1 Satz 2 KStG
Körperschaft oder Personengesellschaft im gesetzlichen Formwechsel-Sonderfall Grundsätzlich elektronischer amtlich vorgeschriebener Datensatz; bei bewilligtem Härtefall unterschriebener amtlicher Papiervordruck Amtlich bestimmte Schnittstelle; im Härtefall Papierzugang Nach der konkreten Zuständigkeitsprüfung Registeranmeldung, Übermittlungsprotokoll und Eingangsbeleg Sonderfrist kann ohne fristgerechten Eingang nicht in Anspruch genommen werden § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG
Nicht vertretungsberechtigte Person Auch eine technisch richtige Übermittlung ersetzt die Vertretungsmacht nicht Amtlich bestimmte Schnittstelle Zuständige Behörde Vertretungsnachweis zusätzlich zum Eingang keine belastbare Aussage bis Beschluss- und Vertretungslage geklärt sind § 1a Abs. 1 Satz 2 KStG; § 1a Abs. 2 Satz 5 KStG

Zuständigkeit

Sachverhalt Regelbehörde Sonderbehörde Sitzregel benötigte Tatsachen Fundstelle
Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 AO wird durchgeführt Für diese Feststellung zuständiges Finanzamt Keine, sofern kein gesetzlicher Sonderfall vorliegt Nicht einschlägig Feststellungsverfahren und zuständiges Finanzamt § 1a Abs. 1 Satz 2 KStG
Keine gesonderte und einheitliche Feststellung Für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters zuständiges Finanzamt Keine, sofern weder der enge BZSt-Fall noch die Sitzregel eingreift Bei inländischem Sitz ist das Sitzfinanzamt zuständig Gesellschafter, Steuerpflicht, Sitz und fehlendes Feststellungsverfahren § 1a Abs. 1 Satz 3 und Satz 5 KStG
Ausschließlich die gesetzlich bezeichneten abgeltend besteuerten Kapitalerträge oder Einkünfte nach § 50a EStG Keine reguläre Finanzamtszuständigkeit, wenn der vollständige Sondertatbestand vorliegt Bundeszentralamt für Steuern Bei inländischem Sitz geht die gesetzliche Sitzfinanzamtsregel vor Ausschließlichkeit der Einkünfte, Abgeltungswirkung und Sitz § 1a Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 KStG
Inländischer Sitz in einem Fall ohne Feststellung oder im bezeichneten BZSt-Fall Sitzfinanzamt Die sonst aus Satz 3 oder Satz 4 folgende Behörde wird verdrängt Sitzregel ist entscheidend Satzungssitz, tatsächlicher Registerstatus und betroffener Zuständigkeitsfall § 1a Abs. 1 Satz 5 KStG

Die Zuständigkeit ist vor Ablauf der jeweiligen Antragsfrist verbindlich zu klären. Ein Versand an eine nur vermutete Behörde erhält keine belastbare Aussage durch diesen Artikel.

Sonderfristen für Neugründung und Formwechsel

Die aktuelle gesetzliche Regelung enthält zwei Sonderfristen. Sie dürfen weder untereinander noch mit der Regelfrist vermischt werden. Die ältere Verwaltungsauffassung, wonach ein Antrag für das erste Rumpfwirtschaftsjahr ausgeschlossen sei, ist deshalb keine aktuelle Vollregel.

Fristen

Fall Fristbeginn Fristdauer gewünschtes Wirtschaftsjahr Ausnahme erforderliche Prüfung Fundstelle
Bestehende antragsberechtigte Gesellschaft Rückrechnung vom Beginn des gewünschten Optionswirtschaftsjahrs Eingang spätestens einen Monat vor dessen Beginn Künftiges Wirtschaftsjahr Sonderfristen für Neugründung und qualifizierten Formwechsel gehen vor Wirtschaftsjahresbeginn, Eingangstag und zuständige Behörde § 1a Abs. 1 Satz 2 KStG
Neugründung Abschluss des Gesellschaftsvertrags Eingang bis zum Ablauf eines Monats nach Vertragsabschluss Bereits laufendes Wirtschaftsjahr der Neugründung Nur der gesetzliche Neugründungsfall; genaue Fristberechnung und eGbR-Registerstatus bleiben erforderlich Wirksamer Vertragsabschluss, Registerstatus, Wirtschaftsjahr und Zugang § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 KStG
Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register Eingang bis zum Ablauf eines Monats nach Registeranmeldung Bereits laufendes Wirtschaftsjahr des Formwechsels Nur der bezeichnete Formwechsel; keine Übertragung auf sonstige Umstrukturierungen Registeranmeldung, Antragsteller, Rechtsform und Zugang § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG
Historische Erstanwendung Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen Keine heutige Antragsfrist, sondern zeitliche Erstanwendungsgrenze Historische Erstjahre Spätere Gesetzesänderungen und heutige Sonderfristen sind eigenständig anzuwenden Beginn des damaligen Wirtschaftsjahrs § 34 Abs. 1a KStG

Eine bestehende Gesellschaft, deren Antrag erst während des letzten Monats vor dem gewünschten Wirtschaftsjahr eingeht, wahrt die deutsche Regelfrist nicht. Ob eine Sonderfrist greift, darf nur anhand einer echten Neugründung oder des gesetzlich bezeichneten Formwechsels geprüft werden.

Bei einer neu gegründeten GbR ersetzt die Ein-Monats-Sonderfrist nicht die persönliche Antragsberechtigung. Die Gesellschaft muss im Zeitpunkt des Antrags bereits als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Wird die Eintragung erst nach Fristablauf wirksam, kann ein vorheriger Antrag der noch nicht eingetragenen GbR die fehlende Antragsberechtigung nicht heilen. Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist nur nach ihren eigenen Voraussetzungen zu prüfen; sie ist keine planbare Fristverlängerung.

Ausschlüsse

Gesetzliche Ausschlüsse

Ausschluss Prüfzeitpunkt Jurisdiktion Nachweis Folge Vertiefung Fundstelle
Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes Vor Antrag und bei entscheidungserheblichen Statusänderungen Deutschland Fondsstatus, Anlagebedingungen und einschlägige Steuerunterlagen Keine Optionswirkung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 5 KStG Investmentsteuerberatung; keine Umgehungsempfehlung § 1a Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 KStG
Nach der Option keine mit der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbare Steuerpflicht im Staat der Geschäftsleitung Vor Antrag und während fortbestehender Option bei Leitungs- oder Statusänderungen Deutschland unter Einbezug des Geschäftsleitungsstaats Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, ausländischer Steuerstatus und Vergleichbarkeitsanalyse Keine Optionswirkung beziehungsweise Überwachung eines möglichen Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen Deutsche und ausländische Steuerberatung § 1a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 KStG; BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 5–7
Nicht eingetragene GbR Bei Prüfung des persönlichen Anwendungsbereichs Deutschland Gesellschaftsregister und Gesellschaftsvertrag Kein Antrag aufgrund von § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG Gesellschaftsrechtliche Beratung vor einer erneuten Prüfung § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG

Bei einer Gesellschaft, die tatsächlich aus Spanien geleitet wird, sind Ort der Geschäftsleitung und spanische Steuerpflicht nachzuweisen. Die deutsche Option darf nicht abschließend beurteilt werden, solange unklar ist, ob im Geschäftsleitungsstaat eine vergleichbare Steuerpflicht besteht.

Zivilrecht und Steuerfiktion

Reichweite der Option

Ebene deutsche Steuerart Fiktion nicht erfasster Bereich Ausnahme Fundstelle
Gesellschaft Besteuerung nach dem Einkommen, insbesondere Körperschaftsteuer Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft Zivilrecht, Haftung, Registerrecht und nicht eigenständig geregelte Steuerarten Steuerpflicht nach Sitz oder Geschäftsleitung ist zusätzlich zu prüfen § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KStG
Gesellschafter Einkommensteuer Behandlung wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Keine Verschmelzung von Gesellschafts- und Gesellschafterebene Vorrang anderer Einkunftsarten nach § 1a Abs. 3 Satz 4 KStG § 1a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KStG
Gesellschaft und Gesellschafter Gewerbesteuer Eigene Gleichstellung mit Kapitalgesellschaft und nicht persönlich haftenden Gesellschaftern Kein bloßer Annex der Einkommensteuerfiktion Stehender Gewerbebetrieb muss im Inland betrieben werden § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 GewStG
Zahlungsebene Kapitalertragsteuer Keine allgemeine Fiktion für jede Zahlung Dienst-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen sind nicht allein wegen der Option Dividenden Konkreter Tatbestand des § 43 EStG, Inlandsbezug und Ausnahmen § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG
Dienstverhältnis Lohnsteuer Gesellschaft gilt beim echten Dienstvergütungstatbestand als Arbeitgeber, Gesellschafter als Arbeitnehmer Keine Übertragung auf Darlehen oder Nutzungsüberlassung Tatsächliches Dienstverhältnis und konkrete Vergütung erforderlich § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 7 KStG

Übersicht der steuerlichen Fiktionen

Gegenstand zivilrechtlicher Status steuerliche Fiktion betroffene Ebene nicht zulässiger Schluss Fundstelle
Rechtsform der Gesellschaft Bleibt unverändert bestehen Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft für die bezeichnete Besteuerung Gesellschaft Die KG, OHG, Partnerschaftsgesellschaft oder eGbR werde zivilrechtlich zur GmbH § 1a Abs. 1 KStG; BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 49–54
Gesellschafterstellung Gesellschaftsrechtliche Rechte, Pflichten und Haftung ändern sich nicht allein durch die Option Behandlung wie nicht persönlich haftender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Gesellschafter Gesellschaftsvertrag oder Haftungsregime seien steuerlich umgestaltet worden § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG
Übergang zur Körperschaftsbesteuerung Kein tatsächlicher Formwechsel Steuerlicher Formwechsel Gesellschaft und einbringende Gesellschafter Registerrechtlicher Formwechsel oder automatische Buchwertfortführung § 1a Abs. 2 KStG
Vertretung Zivilrechtliche Vertretung richtet sich weiter nach Gesellschafts- und Registerrecht Vertretungsberechtigte Personen gelten steuerlich als gesetzliche Vertreter Steuerverfahren der Gesellschaft Die steuerliche Fiktion ersetze fehlende zivilrechtliche Vertretungsmacht § 1a Abs. 2 Satz 5 KStG

Fiktiver Formwechsel

Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt in Deutschland als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. § 1 und § 25 UmwStG sind entsprechend anzuwenden. § 25 UmwStG verweist für den fiktiven Formwechsel auf die §§ 20 bis 23 UmwStG. Damit gehören insbesondere der Einbringungstatbestand des § 20 und die Sperrfristregeln des § 22 zur Prüfung. Diese Verweiskette erzeugt keine Buchwertautomatik.

Ausgangspunkt des § 20 Abs. 1 UmwStG ist die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Die Norm verlangt in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich neue Anteile als Gegenleistung. Beim fiktiven Formwechsel wird sie nur entsprechend angewandt; daraus folgt nicht, dass zivilrechtlich tatsächlich neue Anteile ausgegeben werden.

Die Antragsberechtigung nach § 1a KStG und der sachliche Anwendungsbereich des § 20 UmwStG sind nicht deckungsgleich. Auch eine vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eGbR kann persönlich optionsberechtigt sein. Besteht steuerlich aber weder ein Betrieb noch ein Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, greifen die §§ 20 bis 23 UmwStG für den Vermögensbestand nicht allein kraft der Optionsfiktion. Die einzelnen Vermögenspositionen und der Ansatz der Beteiligung sind dann nach den sonst einschlägigen Vorschriften zu beurteilen.

Einbringungszeitpunkt ist nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KStG das Ende des Wirtschaftsjahrs unmittelbar vor dem Optionswirtschaftsjahr. § 9 Satz 3 UmwStG ist dabei nicht anzuwenden. Das zu diesem Zeitpunkt in der Steuerbilanz auszuweisende Eigenkapital wird nach § 1a Abs. 2 Satz 4 KStG auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst.

Der Umwandlungssteuererlass vom 2. Januar 2025 erläutert die entsprechende Anwendung als Verwaltungspraxis. Gesetz, konkret übergehendes Vermögen und der tatsächliche Einzelfall bleiben vorrangig.

Wertansatz: gemeiner Wert, Buchwert und Zwischenwert

Der gesetzliche Ausgangspunkt für das eingebrachte Betriebsvermögen ist in Deutschland am Einbringungszeitpunkt der gemeine Wert. Ein Buch- oder Zwischenwert kann nur auf Antrag angesetzt werden. Der Antrag muss spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim für die übernehmende Gesellschaft zuständigen Finanzamt gestellt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UmwStG).

Der niedrigere Wertansatz setzt kumulativ voraus, dass das übergehende Vermögen bei der übernehmenden Gesellschaft später der Körperschaftsteuer unterliegt, die Passivposten die Aktivposten ohne Berücksichtigung des Eigenkapitals nicht übersteigen und das deutsche Besteuerungsrecht für einen späteren Veräußerungsgewinn nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Für sonstige Gegenleistungen gelten im deutschen §-20-Fall am Einbringungszeitpunkt zwei Alternativen: Entweder beträgt ihr gemeiner Wert höchstens 25 Prozent des Buchwerts, oder er beträgt höchstens 500.000 Euro und zugleich höchstens den Buchwert. Übersteigt der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung den sonst zulässigen Ansatz, ist mindestens dieser Gegenleistungswert anzusetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 4 UmwStG). Entnahmen und Einlagen sind für den gesetzlich bezeichneten Zeitraum in die Wertermittlung einzubeziehen.

Der von der optierenden Gesellschaft angesetzte Wert ist im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 UmwStG zugleich der Veräußerungspreis des Einbringenden und grundsätzlich die steuerlichen Anschaffungskosten der erhaltenen beziehungsweise fingierten Beteiligung. Damit beeinflusst der Wertansatz nicht nur den Übergangsgewinn, sondern auch die spätere Besteuerung einer Anteilsveräußerung. Außerhalb des §-20-Anwendungsbereichs dürfen diese Anschaffungskostenfolgen nicht übertragen werden; dort ist der Beteiligungsansatz nach den jeweils einschlägigen Normen zu ermitteln.

Fiktiver Formwechsel und Wertansatz

Prüfungsschritt gesetzlicher Ausgangspunkt Voraussetzung Antrag Frist Folge bei Nichterfüllung Fundstelle
Gegenstand der Einbringung Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil Übergehender Vermögensumfang erfüllt den Tatbestand Kein Ersatz für die Tatbestandsprüfung Vor verbindlicher Wertentscheidung Keine positive Einbringungs- oder Buchwertaussage § 20 Abs. 1 UmwStG; § 25 UmwStG
Grundansatz Gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens Keine zusätzliche Begünstigungsvoraussetzung Nicht erforderlich, soweit der gemeine Wert angesetzt wird Einbringungszeitpunkt am Ende des Wirtschaftsjahrs vor dem Optionswirtschaftsjahr Stille Reserven können nach den gesetzlichen Folgen aufgedeckt werden § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG; § 1a Abs. 2 Satz 3 KStG
Buch- oder Zwischenwert Nur bei vollständiger Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Körperschaftsteuerverstrickung, Aktiv-/Passivvergleich, deutsches Besteuerungsrecht und Gegenleistungsgrenzen Eindeutiger, formfreier Wertansatzantrag erforderlich; auch konkludent möglich (UmwStE 2025 Rn. 20.21 in Verbindung mit Rn. 03.29) Spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz Gemeiner Wert beziehungsweise gesetzlich erzwungener Mindestwert § 20 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UmwStG
Körperschaftsteuerverstrickung Niedrigerer Ansatz ist nur begünstigt, wenn das Vermögen später der Körperschaftsteuer unterliegt Konkrete inländische und internationale Steuerzuordnung Bestandteil des Wertansatzantrags und der Dokumentation Am maßgeblichen Einbringungszeitpunkt Keine belastbare Aussage zum niedrigeren Ansatz § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UmwStG
Aktiv-/Passivvergleich Passivposten dürfen Aktivposten nicht übersteigen Eigenkapital bleibt beim Vergleich außer Ansatz; vollständiges Vermögen ist einzubeziehen Bestandteil der Wertansatzprüfung Auf Basis der steuerlichen Schlussbilanz Keine belastbare Aussage zum niedrigeren Ansatz § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG
Deutsches Besteuerungsrecht Späterer Veräußerungsgewinn muss in Deutschland besteuerbar bleiben Kein Ausschluss und keine Beschränkung durch Auslandszuordnung oder DBA Bestandteil der grenzüberschreitenden Wertansatzprüfung Am Einbringungszeitpunkt und anhand der künftigen Zuordnung Keine belastbare Aussage zum niedrigeren Ansatz § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwStG
Sonstige Gegenleistung, erste Alternative Höchstens 25 Prozent des Buchwerts Gemeiner Wert der sonstigen Gegenleistung hält die relative Grenze ein Im Wertansatzantrag vollständig offenzulegen Am Einbringungszeitpunkt Mindestansatz oder Versagung des begehrten Werts nach den gesetzlichen Regeln § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und Satz 4 UmwStG
Sonstige Gegenleistung, zweite Alternative Höchstens 500.000 Euro und zugleich höchstens der Buchwert Beide Obergrenzen werden eingehalten Im Wertansatzantrag vollständig offenzulegen Am Einbringungszeitpunkt Mindestansatz oder Versagung des begehrten Werts nach den gesetzlichen Regeln § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b und Satz 4 UmwStG
Entnahmen und Einlagen Gesetzlich bezeichnete Entnahmen und Einlagen verändern die maßgeblichen Werte Zeitraum, Betrag und Zuordnung sind dokumentiert In Schlussbilanz und Wertansatzunterlagen abzubilden Für den gesetzlich bestimmten Rückwirkungs- und Einbringungszeitraum Keine belastbare Wert- oder Buchwertaussage § 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 UmwStG
Anschaffungskosten der Beteiligung Im §-20-Fall entspricht der Wertansatz grundsätzlich dem Veräußerungspreis des Einbringenden und den Anschaffungskosten der Beteiligung Persönlicher und sachlicher §-20-Anwendungsbereich sowie tatsächlicher Wertansatz stehen fest In Einbringungs- und Beteiligungsakte zu dokumentieren Zum Einbringungszeitpunkt Falscher späterer Veräußerungsgewinn bei unzutreffendem Beteiligungsansatz § 20 Abs. 3 UmwStG

Ohne Schlussbilanz, Vermögensinventar, belastbare Bewertung, Gegenleistungsprüfung und wirksamen Antrag besteht keine belastbare Aussage zu einem Buch- oder Zwischenwert.

Gesamthandsvermögen, Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen

Gesamthandsvermögen, das gesamte Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter und sämtliche Ergänzungsbilanzen sind getrennt zu erfassen. Erst die Gesamtbetrachtung zeigt, ob ein Betrieb, Teilbetrieb oder vollständiger Mitunternehmeranteil übergeht. Ergänzungsbilanzen bilden gesellschafterbezogene Mehr- oder Minderwerte ab; ihre Buchwerte und stillen Reserven dürfen deshalb weder in der Schlussbilanz noch bei der Ermittlung des Einbringungswerts und der Beteiligungsanschaffungskosten übergangen werden. Das BMF verlangt für den Formwechsel die Ermittlung der Buchwerte unter Einbeziehung der Ergänzungsbilanzen.

Allein die Zurückbehaltung einer Beteiligung an der Komplementärin schließt den niedrigeren Wertansatz nach § 20 Abs. 2 UmwStG nicht aus. Diese enge Sonderregel ist keine allgemeine Erlaubnis, anderes Sonderbetriebsvermögen oder wesentliche Betriebsgrundlagen zurückzubehalten.

Bleibt ein wesentliches Grundstück, eine wesentliche Maschine, ein Recht oder ein anderes funktional wesentliches Wirtschaftsgut zurück, darf ohne vollständige Wesentlichkeitsprüfung keine positive Einbringungs- oder Buchwertaussage erfolgen. Wird das Wirtschaftsgut anschließend vermietet oder verpachtet, ist diese laufende Leistungsbeziehung getrennt vom Vermögensübergang zu beurteilen.

Vermögensinventar

Wirtschaftsgut Eigentümer Zuordnungsbereich Funktion wesentliche Betriebsgrundlage Übergang/Zurückbehalt Nachweis Prüffolge bei offener Sachlage
Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens Gesellschaft Gesamthandsvermögen Je Wirtschaftsgut festzustellen Funktionale Wesentlichkeitsprüfung; hohe stille Reserven allein begründen keine wesentliche Betriebsgrundlage Übergang in die steuerliche Körperschaftsfiktion ist einzeln abzubilden Anlagenverzeichnis, Verträge, Buchführung und Bewertung keine abschließende Beurteilung bei Lücken im Bestand oder Eigentum
Sonderbetriebsvermögen I Gesellschafter Unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dienendes Sonderbetriebsvermögen Nutzung im Betrieb dokumentieren Je Wirtschaftsgut zu prüfen Übergang oder Zurückbehalt ausdrücklich festhalten Eigentumsnachweis, Sonderbilanz und Nutzungsvertrag Keine belastbare Buchwertaussage ohne Gesamtprüfung
Sonderbetriebsvermögen II Gesellschafter Der Beteiligung dienendes Sonderbetriebsvermögen Stärkung oder Begründung der Beteiligung prüfen Je Wirtschaftsgut zu prüfen Übergang oder Zurückbehalt ausdrücklich festhalten Sonderbilanz, Beteiligungs- und Finanzierungsunterlagen Keine belastbare Buchwertaussage ohne Gesamtprüfung
Ergänzungsbilanz Je Gesellschafter Gesellschafterbezogene Mehr- oder Minderwerte zu Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens Fortführung, Auflösung und Zuordnung zum jeweiligen Wirtschaftsgut prüfen Bestandteil des steuerlichen Buchwerts und der stillen Reserven In Schlussbilanz, Wertansatz und Beteiligungsanschaffungskosten einbeziehen Ergänzungsbilanz, Erwerbsunterlagen und Fortschreibung Keine belastbare Wert- oder Anschaffungskostenaussage ohne vollständige Einbeziehung
Beteiligung an der Komplementärin Gesellschafter Je nach Fall Sonderbetriebsvermögen Gesellschaftsrechtliche Funktion dokumentieren Sonderregel betrifft nur diese Beteiligung Alleiniger Zurückbehalt schließt § 20 Abs. 2 UmwStG nicht aus Beteiligungsnachweis und Funktionsanalyse Übrige Voraussetzungen bleiben vollständig offen
Wesentliches Betriebsgrundstück Gesellschaft oder Gesellschafter Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen Betriebsnotwendigkeit und wirtschaftliches Gewicht prüfen Möglicherweise wesentlich Zurückbehalt verhindert ohne weitere Prüfung eine positive Aussage zum vollständigen Einbringungsumfang Grundbuch, Nutzung, Bewertung und Funktionsanalyse Zwingende umwandlungssteuerliche Fachprüfung
Weitervermietetes Wirtschaftsgut Gesellschafter Häufig bisheriges Sonderbetriebsvermögen Laufende Nutzungsüberlassung nach Optionsbeginn Wesentlichkeit unabhängig vom Mietvertrag prüfen Vermietung ersetzt keinen Übergang Eigentum, Mietvertrag und tatsächliche Nutzung Keine Heilung eines unvollständigen Einbringungsumfangs
Nicht wesentliches Wirtschaftsgut Gesellschaft oder Gesellschafter Einzelfallabhängig Funktion und Wert dokumentieren Erst nach vollständiger Prüfung verneinbar Übergang oder Zurückbehalt festhalten Inventar, Bewertung und Funktionsnachweis Abschließende Beurteilung nur nach umwandlungssteuerlicher Fachprüfung

Verluste, Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag

Die Option führt zu einem Wechsel des Besteuerungsregimes. Verlustpositionen der transparent besteuerten Gesellschaft und ihrer Gesellschafter gehen deshalb nicht automatisch auf die optierende Gesellschaft über.

  • Ein vor dem Optionszeitpunkt festgestellter Gewerbeverlust nach § 10a GewStG geht mit dem fiktiven Formwechsel grundsätzlich unter und lebt bei einer späteren Rückoption nicht wieder auf.
  • Nicht ausgeglichene oder nicht abgezogene Verluste nach § 15a oder § 15b EStG gehen unter, soweit sie nicht bereits beim Übergang verrechnet werden können; sie bleiben nicht als persönliche Verlustvorträge für die Optionsphase erhalten.
  • Ein Zinsvortrag und ein EBITDA-Vortrag gehen nach § 20 Abs. 9 UmwStG im Einbringungsfall nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.
  • Verluste, Zins- und EBITDA-Vorträge, die erst während der Körperschaftsbesteuerung auf Ebene der optierenden Gesellschaft entstehen, folgen den für Körperschaften geltenden Regeln. Bei späteren unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseignerwechseln sind insbesondere §§ 8c und 8d KStG sowie § 10a GewStG zu prüfen.

Vor der Option ist deshalb eine Verlust- und Vortragsakte mit Feststellungsbescheiden, Entstehungsjahren, personeller Zuordnung, Nutzbarkeit und möglichem Untergang zu erstellen. Eine bloße Saldierung mit erwarteten künftigen Gewinnen der optierenden Gesellschaft ist unzulässig.

Bereits nach § 34a EStG begünstigte Gewinne sind zusätzlich zu beachten: Ein noch vorhandener nachversteuerungspflichtiger Betrag unterliegt durch den fiktiven Formwechsel der Nachversteuerung mit 25 Prozent, auch bei zulässigem Buchwertansatz (§ 34a Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 48). Eine zinslose Stundung in regelmäßigen Teilbeträgen für höchstens zehn Jahre setzt einen Antrag und erhebliche Härten der sofortigen Einziehung voraus (§ 34a Abs. 6 Satz 4 EStG).

Gesellschaftsebene

Hat die optierende Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland, ist sie nach deutschem Recht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KStG). Bei ausländischem Sitz und ausländischer Geschäftsleitung ist die Steuerpflicht anders zu prüfen; die Optionsfiktion ersetzt diese Prüfung nicht.

Bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen optierenden Gesellschaft sind sämtliche Einkünfte auf Gesellschaftsebene als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist für die optierende Gesellschaft ausgeschlossen (§ 1a Abs. 3 Satz 6 KStG).

Die zur Vertretung ermächtigten Personen gelten für die steuerliche Anwendung als gesetzliche Vertreter der optierenden Gesellschaft (§ 1a Abs. 2 Satz 5 KStG). Daraus folgt keine Änderung des zivilrechtlichen Vertretungsstatus.

Gesellschafterebene

Die Beteiligung gilt für deutsche Einkommensteuerzwecke als Beteiligung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft. Gesellschaft und Gesellschafter bleiben dennoch getrennte Besteuerungs- und Zurechnungsebenen.

Gesellschaftsveranlasste Einnahmen des Gesellschafters führen grundsätzlich zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Gehört eine Einnahme bei einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu einer anderen Einkunftsart, geht diese andere Zuordnung vor. Vorbehaltlich dieser Vorrangregel sind die §§ 13 bis 16, § 18 und § 35 EStG nicht anzuwenden (§ 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 KStG).

Die Beteiligungsfiktion beantwortet nicht automatisch, wann eine Leistung zufließt, ob ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist oder wie ein ausländischer Staat die Beteiligung einordnet.

Vergütungen an Gesellschafter

Gewinnanteil, Dienstvergütung, Darlehensvergütung und Wirtschaftsgutüberlassung müssen nach ihrem jeweils vollständigen Tatbestand qualifiziert werden. Eine gemeinsame Bezeichnung als „Ausschüttung“ ist unzulässig.

Gesellschafterleistungen

Leistungsart Zahler Empfänger Einkunftsart Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Vorrangregel Fundstelle
Entnommener Gewinnanteil oder sonstiger gesellschaftsveranlasster Bezug Optierende Gesellschaft Gesellschafter Grundsätzlich § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Nein, sofern kein Dienstvergütungstatbestand vorliegt Nur bei vollständigem Tatbestand des § 43 EStG, erforderlichem Inlandsbezug und ohne Ausnahme Andere Einkunftsart kann nach § 1a Abs. 3 Satz 4 KStG vorgehen § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 4 und Satz 5 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Vergütung für eine echte Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft Optierende Gesellschaft Tätiger Gesellschafter Grundsätzlich § 19 EStG Gesellschaft gilt als Arbeitgeber, Gesellschafter als Arbeitnehmer Nicht allein wegen der Option Andere Einkunftsart nur bei erfülltem abweichendem Tatbestand § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 7 KStG
Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen Optierende Gesellschaft Darlehensgebender Gesellschafter § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, soweit keine andere Einkunftsart vorgeht Nein Konkreter Abzugstatbestand und Ausnahmen sind gesondert zu prüfen § 1a Abs. 3 Satz 4 KStG § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 KStG; § 20 EStG
Miete, Pacht oder sonstige Vergütung für ein überlassenes Wirtschaftsgut Optierende Gesellschaft Überlassender Gesellschafter § 21 oder § 22 EStG, soweit keine andere Einkunftsart vorgeht Nein Nicht allein wegen der Option Andere Einkunftsart kann vorgehen; Einbringungsumfang bleibt getrennt § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und Satz 4 KStG
Beteiligungsveräußerung Erwerber Veräußernder Gesellschafter Bei Privatvermögen vorrangig § 17 EStG, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen; sonst grundsätzlich § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Nein Nicht aufgrund der bloßen Veräußerungsaussage § 17 Abs. 1 und Abs. 6, § 20 Abs. 8 EStG, § 22 UmwStG und DBA sind separat zu prüfen § 17 und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 8 EStG; § 1a Abs. 3 Satz 1 KStG

Vertrag, tatsächliche Durchführung, Fremdvergleich, Zahlungszeitpunkt und Beteiligte müssen für jede Leistungsart getrennt dokumentiert werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage

Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Einkommen der optierenden Gesellschaft nur dann nicht, wenn der vollständige Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung tatsächlich erfüllt ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Nicht jede ungewöhnliche, unangemessene oder streitige Zahlung ist ohne Sachverhalts- und Fremdvergleichsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Eine verdeckte Einlage erhöht das Einkommen grundsätzlich nicht, wenn ihr vollständiger Tatbestand vorliegt. Die besonderen Korrekturregeln des § 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 KStG bleiben anwendbar. Eine Zahlung darf daher nicht allein nach ihrer Bezeichnung als Einlage oder Zuschuss eingeordnet werden.

Für beide Tatbestände sind Veranlassung, Rechtsgrund, Gegenleistung, Fremdvergleich, Beteiligungsverhältnis, Buchung und tatsächlicher Vollzug festzustellen. Ohne diese Tatsachen endet die Prüfung.

Ausschüttung und steuerliches Einlagekonto

Gewinnanteile gelten bei der optierenden Gesellschaft erst als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG). Diese Sonderregel gilt nicht pauschal für Gehalt, Darlehenszinsen oder Nutzungsvergütungen.

Das zum Einbringungszeitpunkt – dem Ende des Wirtschaftsjahrs unmittelbar vor dem Optionswirtschaftsjahr – in der Steuerbilanz auszuweisende Eigenkapital wird auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst. Bei einer optierenden unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft ist das Konto danach jährlich um Zu- und Abgänge fortzuschreiben und gesondert festzustellen. Unterliegt die optierende Gesellschaft nicht der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht, richtet sich die Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG: Die Gesellschaft muss die gesonderte Feststellung für das Leistungswirtschaftsjahr bis zum Ende des zwölften Folgemonats beantragen. Zuständig ist die nach § 20 AO für ihre Einkommensbesteuerung zuständige Finanzbehörde, andernfalls das BZSt. Ohne gesonderte Feststellung gilt die erfasste Leistung beziehungsweise Nennkapitalrückzahlung als Gewinnausschüttung (§ 27 Abs. 8 Satz 3 bis 9 KStG).

Leistungen mindern das steuerliche Einlagekonto nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Das Konto darf durch Leistungen nicht negativ werden. Soweit eine Verwendung des festgestellten steuerlichen Einlagekontos vorliegt, entstehen keine Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Feststellung, Leistungsverwendung und Bescheinigung sind zu prüfen. Ist bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des Einlagekontos zum Schluss des Leistungswirtschaftsjahrs keine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG erteilt, gilt die Einlagenrückgewähr als mit null Euro bescheinigt; eine erstmalige Bescheinigung ist dann nicht mehr zulässig (§ 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 KStG).

Ausschüttung und Einlagekonto

Vorgang Entnahme/Zahlung ausschüttbarer Gewinn Einlagekontobestand steuerliche Folge Nachweis Fundstelle
Gewinn wird nur auf einem Gesellschafterkonto ausgewiesen Keine Entnahme ohne tatsächliche Verfügung nachgewiesen Bestand ist zu ermitteln Unverändert allein durch die Gewinnverbuchung Gewinnanteil gilt nach der Sonderregel noch nicht als ausgeschüttet Kontenabrede, Buchung und Verfügungsmacht § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG
Gewinnanteil wird entnommen Entnahme liegt nachweisbar vor Ausschüttbarer Gewinn ist zu bestimmen Verwendung des Einlagekontos erst nach § 27 KStG prüfen Grundsätzlich Ausschüttungsprüfung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Zahlungs- oder Entnahmebeleg und Kontenentwicklung § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 5 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Anfangserfassung bei Optionsbeginn Keine spätere Leistung erforderlich Nicht maßgeblich für die erstmalige Erfassung Steuerbilanzielles Eigenkapital am Ende des Vorjahrs wird erfasst Bildung des Anfangsbestands Steuerbilanz und Einbringungszeitpunkt § 1a Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 KStG
Spätere Leistung innerhalb des ausschüttbaren Gewinns Zahlung oder sonstige Leistung Deckt die Leistung vollständig oder teilweise Keine Minderung im gedeckten Umfang Ausschüttungsfolge nach den einschlägigen Einkommen- und Abzugssteuernormen Feststellung des ausschüttbaren Gewinns § 27 Abs. 1 KStG
Spätere Leistung über dem ausschüttbaren Gewinn Zahlung oder sonstige Leistung Übersteigender Betrag ist festgestellt Minderung nur bis zum vorhandenen positiven Bestand Im nachgewiesenen Umfang Einlagenrückgewähr; keine Einnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Gesonderte Feststellung und Verwendungsnachweis § 27 Abs. 1 und Abs. 2 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Leistung ohne belastbare Kontenfeststellung Zahlung liegt vor Ungeklärt Ungeklärt Vor Fristablauf Konten und Verwendung klären; ohne rechtzeitige Bescheinigung gilt die Einlagenrückgewähr als null Euro bescheinigt Einlagekontoakte und Bescheinigungsfrist prüfen; nach Fristablauf keine erstmalige Bescheinigung § 27 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 und 3 KStG

Gewerbe-, Kapitalertrag- und Lohnsteuer

Die Option bündelt die Steuerarten nicht. Jede Steuerart benötigt einen eigenen Steuerschuldner, Tatbestand, Zeitraum, Bemessungsansatz und gegebenenfalls Abzugsvorgang.

Steuerarten-Matrix

Steuerart Steuerschuldner Tatbestand Bemessungsebene Abzugspflicht Ausnahme zuständige Stelle
Körperschaftsteuer Optierende Gesellschaft Wirksame Option und konkrete unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht Einkommen der Gesellschaft Kein Quellenabzug allein aufgrund der Option Sitz und Geschäftsleitung im Ausland verlangen eine gesonderte Steuerpflichtprüfung Für die Körperschaftsbesteuerung zuständiges Finanzamt
Einkommensteuer Gesellschafter Konkrete Einnahme, Veräußerung oder andere Einkunftsquelle Gesellschafterebene Nur, soweit eine besondere Abzugsnorm eingreift Vorrang einer anderen Einkunftsart nach § 1a Abs. 3 Satz 4 KStG Für den Gesellschafter zuständige Finanzbehörde
Gewerbesteuer Optierende Gesellschaft Im Inland betriebener stehender Gewerbebetrieb und Gleichstellung nach § 2 Abs. 8 GewStG Gewerbeertrag der Gesellschaft Keine Lohn- oder Kapitalertragsteuerfunktion Kein inländischer stehender Gewerbebetrieb ohne vollständige Tatbestandsprüfung Zuständige Gemeinde und Finanzbehörde nach dem konkreten Gewerbesteuerverfahren
Kapitalertragsteuer Empfänger als Steuerschuldner; Gesellschaft gegebenenfalls als Abzugsverpflichtete Konkret in § 43 EStG bezeichneter Kapitalertrag mit erforderlichem Inlandsbezug Kapitalertrag und gesetzliche Abzugsbasis Nur bei vollständigem Abzugstatbestand § 43 Abs. 2 EStG und weitere konkrete Entlastungsregeln Abzugsverpflichtete und zuständige Finanzbehörde
Lohnsteuer Arbeitnehmer als Steuerschuldner; Gesellschaft als Arbeitgeberin für den Abzug Echte Dienstvergütung nach § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KStG Arbeitslohn Arbeitgeberseitiger Lohnsteuerabzug nach dem konkreten Dienstvergütungstatbestand Keine Übertragung auf Gewinnanteil, Darlehen oder Nutzungsüberlassung Payroll der Gesellschaft und zuständiges Finanzamt

Die gewerbesteuerliche Gleichstellung folgt § 2 Abs. 8 GewStG und setzt einen im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb voraus. Kapitalertragsteuer entsteht nicht allein aufgrund der Option. Gewinnanteile und sonstige Bezüge können bei entsprechendem Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 43 EStG unterliegen; Gläubiger, Schuldner, Zufluss, Ausnahme und mögliche Entlastung sind vor dem Abzug zu prüfen.

Umsatzsteuer

§ 1a KStG wirkt für die Besteuerung nach dem Einkommen; für die Umsatzsteuer enthält das UStG keine entsprechende allgemeine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft. Ob die Gesellschaft Unternehmerin nach § 2 UStG ist, richtet sich weiterhin nach ihrer selbständig und nachhaltig ausgeübten Tätigkeit. Die zivilrechtlich identische Gesellschaft bleibt daher grundsätzlich dieselbe umsatzsteuerliche Unternehmerin; die Option allein löst weder eine Geschäftsveräußerung noch eine fiktive Lieferung oder sonstige Leistung aus.

Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind umsatzsteuerlich eigenständig zu prüfen. Eine Tätigkeitsvergütung kann nicht allein wegen § 1a Abs. 3 KStG als umsatzsteuerliches Entgelt behandelt oder ausgeschlossen werden. Maßgeblich sind insbesondere Selbständigkeit, Leistungsaustausch, Unternehmereigenschaft, Leistungsort, Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug. Auch die Überlassung eines Grundstücks oder anderen Wirtschaftsguts kann ertragsteuerlich eine Gesellschaftervergütung und umsatzsteuerlich zugleich eine Leistung sein.

Bei grenzüberschreitenden Leistungen sind deutsche und spanische Umsatzsteuer beziehungsweise IVA, Leistungsort, Reverse Charge und eine mögliche feste Niederlassung getrennt zu prüfen.

Beteiligungsveräußerung

Bei Anteilen im Privatvermögen geht § 17 EStG vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war; bei unentgeltlichem Erwerb ist auch § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu beachten. In den Umwandlungsfällen des § 17 Abs. 6 EStG können auch Beteiligungen unterhalb dieser Grenze erfasst sein. Nur soweit keine vorrangige Einkunftsart eingreift, bleibt es bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Außerhalb der vorrangigen Fälle des § 17 EStG und anderer Einkunftsarten fällt der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft auf deutscher Gesellschafterebene grundsätzlich unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Gehört der Gewinn nach § 20 Abs. 8 EStG zu einer anderen Einkunftsart, geht diese vor.

Davon getrennt ist zu prüfen, ob die Veräußerung einen Tatbestand des § 22 UmwStG auslöst. Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt sind zusätzlich Ansässigkeit, Vermögensart, Betriebsstättenzuordnung, Immobilienquote und die Regeln des Art. 13 DBA Deutschland–Spanien zu untersuchen. Keine dieser Prüfungen ersetzt die anderen.

Sperrfrist und Nachweise

Wurde eine Sacheinlage unter dem gemeinen Wert angesetzt, kann die Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem deutschen Einbringungszeitpunkt Einbringungsgewinn I auslösen. Dieser wird im gesetzlichen Fall rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung besteuert und vermindert sich für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel. § 22 Abs. 1 UmwStG enthält neben der Veräußerung weitere Ersatztatbestände; nicht jedes Strukturereignis ist automatisch schädlich.

Einbringungsgewinn II betrifft unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die innerhalb von sieben Jahren durch die übernehmende Gesellschaft veräußert werden. Die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die im Gesetz bezeichnete hypothetische Steuerfreiheit, sind eigenständig zu prüfen (§ 22 Abs. 2 UmwStG).

Der Einbringende muss in den sieben auf den Einbringungszeitpunkt folgenden Jahren jährlich nachweisen, wem die betreffenden Anteile zuzurechnen sind. Der Nachweis ist im jeweiligen deutschen Nachweisjahr spätestens bis zum 31. Mai zu erbringen. Ohne den erforderlichen Nachweis gelten nur die in § 22 Abs. 3 UmwStG bezeichneten Anteile als veräußert.

Sperrfristkontrolle

Einbringender Einbringungszeitpunkt Anteiltyp EG-I/EG-II Ablaufjahr Nachweisstichtag Ereignis Folge Bearbeitungsstatus
Je konkret einbringender Gesellschafter Ende des Wirtschaftsjahrs unmittelbar vor dem Optionswirtschaftsjahr Erhaltene Anteile aus Sacheinlage unter gemeinem Wert EG-I Siebenjahreszeitraum individuell berechnen In jedem der sieben Folgejahre spätestens 31. Mai Veräußerung oder gesetzlicher Ersatztatbestand Rückwirkender Einbringungsgewinn I mit Ein-Siebtel-Minderung je abgelaufenem Zeitjahr, soweit der Tatbestand erfüllt ist Offen bis Anteilskette, Zeitpunkt und Ausnahmen geprüft sind
Je konkret einbringender Gesellschafter Ende des Wirtschaftsjahrs unmittelbar vor dem Optionswirtschaftsjahr Unter gemeinem Wert eingebrachte Kapitalgesellschafts- oder Genossenschaftsanteile EG-II Siebenjahreszeitraum individuell berechnen In jedem der sieben Folgejahre spätestens 31. Mai Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft Einbringungsgewinn II nur bei vollständigem Tatbestand des § 22 Abs. 2 UmwStG Offen bis Anteil, Veräußerung und hypothetische Steuerfreiheit geprüft sind
Nachweispflichtiger Einbringender Dokumentierter Einbringungszeitpunkt Für den jeweiligen Absatz nachzuweisende Anteile EG-I oder EG-II Jedes der sieben Folgejahre separat Spätestens 31. Mai des jeweiligen Nachweisjahrs Nachweis fehlt Gesetzliche Veräußerungsfiktion für die bezeichneten Anteile Sofortige umwandlungssteuerliche Fachprüfung
Einbringender bei Rückoption oder sonstiger Beendigung Dokumentierter Einbringungszeitpunkt Gesamte betroffene Anteilskette Erst nach Ereignisprüfung Verbleibende Siebenjahresphase Weiterhin jährlich bis zum einschlägigen Ende Rückoption, Voraussetzungsausfall oder Strukturänderung Rückoption innerhalb einer bestehenden Sperrfrist löst rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung aus Sperrfristbehaftung, Ausgangswert, abgelaufene Jahre und Ausnahmen prüfen

Sind die Anteile aus der Option sperrfristbehaftet, verletzt eine Rückoption innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist diese Bindung und führt zur rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung; die gesetzliche Abschmelzung um ein Siebtel je abgelaufenem Zeitjahr ist zu beachten (BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 98; § 22 UmwStG). Ohne sperrfristbehaftete Einbringung entsteht dieser Einbringungsgewinn nicht allein wegen der Rückoption. Der tatsächliche Formwechsel der optierenden Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist von der Rückoption zu unterscheiden.

Rückoption

Eine optierende Gesellschaft kann in Deutschland freiwillig zur transparenten Besteuerung zurückoptieren. Dieser Rückoptionsantrag ist vom unwiderruflichen ursprünglichen Optionsantrag zu unterscheiden.

Für die freiwillige Rückoption gilt grundsätzlich entsprechend die Monatsfrist des Optionsantrags: Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des gewünschten Rückoptionswirtschaftsjahrs eingehen (§ 1a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 KStG). Der konkrete Fristlauf benötigt eine dokumentierte Berechnung.

Der Antrag ist grundsätzlich an das für die Körperschaftsbesteuerung zuständige Finanzamt zu richten. Im engen Fall des § 1a Abs. 1 Satz 4 KStG ist das Bundeszentralamt für Steuern bezeichnet; Sitz- und Sonderzuständigkeiten müssen anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.

Die Rückoption gilt steuerlich als Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG. § 9 Satz 3 UmwStG ist nicht anzuwenden. Zivilrechtlich wird die Gesellschaft durch den Rückoptionsantrag nicht zurückumgewandelt. Sperrfristfolgen sind getrennt nach § 22 UmwStG zu beurteilen.

Andere Beendigungen

Freiwillige Rückoption, Wegfall der persönlichen Voraussetzungen, Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, zivilrechtliche Anwachsung und tatsächliche Umwandlung in eine Körperschaft sind verschiedene Ereignisse.

Entfallen die persönlichen Voraussetzungen der Option, greifen die gesetzlichen Rückoptions- und Formwechselrechtsfolgen auch ohne Antrag. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, gilt die optierende Gesellschaft unmittelbar danach als aufgelöst. Die weitere Folge hängt davon ab, ob der verbleibende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers erfüllt.

Erfüllt er diese Voraussetzungen, greifen die gesetzlich bezeichneten Verschmelzungs- oder Übertragungsfiktionen; § 2 UmwStG ist für diese Fälle nicht anzuwenden. Fehlen die Voraussetzungen, gilt das Vermögen als an die Gesellschafter ausgeschüttet. § 11 KStG ist dann entsprechend mit dem gemeinen Wert des vorhandenen Vermögens anzuwenden.

Eine zivilrechtliche Anwachsung folgt nicht allein aus § 1a KStG. Gesellschaftsvertrag, Rechtsform, Gesellschafterwechsel und zivilrechtlicher Vollzug müssen gesondert festgestellt werden. Eine tatsächliche Umwandlung der optierenden Gesellschaft in eine Körperschaft gilt steuerlich als Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Körperschaft.

Beendigungen

Ereignis freiwillig/gesetzlich Zeitpunkt Formwechselfolge verbleibender Gesellschafter Sperrfristrisiko Vertiefung Fundstelle
Rückoptionsantrag Freiwillig Beginn des fristgerecht beantragten Rückoptionswirtschaftsjahrs Steuerlicher Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG; § 9 Satz 3 UmwStG nicht anwendbar Nicht entscheidend für den Grundtatbestand Bei bestehender §-22-Sperrfrist rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung beachten Umwandlungssteuerberatung vor Antrag § 1a Abs. 4 Satz 1 bis 3 KStG
Wegfall persönlicher Voraussetzungen Gesetzlich, ohne Antrag Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls Rückoptions- und Formwechselrechtsfolgen nach dem Gesetz Gesellschafterbestand gesondert prüfen Ereignis und Anteilskette nach § 22 UmwStG prüfen Sofortige deutsche und ausländische Fachprüfung § 1a Abs. 4 Satz 4 KStG
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters Gesetzlich Unmittelbar nach dem Ausscheiden Gesellschaft gilt als aufgelöst; Folge hängt vom verbleibenden Gesellschafter ab Person und Übernehmereignung sind entscheidend Keine pauschale Aussage; § 22 UmwStG prüfen Gesellschafts-, Umwandlungssteuer- und Bewertungsberatung § 1a Abs. 4 Satz 5 und Satz 6 KStG
Verbleibender Gesellschafter erfüllt Übernehmervoraussetzungen Gesetzlich Unmittelbar nach Auflösung im bezeichneten Fall Gesetzliche Verschmelzungs- oder Übertragungsfiktion; § 2 UmwStG nicht anwendbar Rechtsträgertyp und persönliche Voraussetzungen nachweisen Anteilskette und Ersatztatbestände prüfen Umwandlungssteuerberatung § 1a Abs. 4 Satz 5 KStG
Verbleibender Gesellschafter erfüllt Übernehmervoraussetzungen nicht Gesetzlich Unmittelbar nach Auflösung im bezeichneten Fall Vermögen gilt als ausgeschüttet; § 11 KStG entsprechend mit gemeinem Wert Fehlende Qualifikation ist nachzuweisen Bewertung und § 22 UmwStG bleiben offen Bewertungs- und Umwandlungssteuerberatung § 1a Abs. 4 Satz 6 KStG
Zivilrechtliche Anwachsung Zivilrechtlicher Vollzug Nach Gesellschaftsvertrag, Rechtsform und tatsächlichem Ausscheiden zu bestimmen Nicht allein aus § 1a KStG ableitbar Verbleibender Gesellschafter und Vollzug sind festzustellen Steuerliche Fiktionen und § 22 UmwStG separat Gesellschaftsrecht und Steuerberatung § 1a Abs. 4 Satz 5 und Satz 6 KStG; BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 49–54
Tatsächliche Umwandlung in eine Körperschaft Gesellschaftsrechtlich veranlasst Nach dem maßgeblichen Umwandlungs- und Registervorgang Gilt steuerlich als Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Körperschaft Nicht mit dem Letztgesellschafterfall gleichzusetzen Sperrfrist und Anteilskette separat prüfen Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerberatung § 1a Abs. 4 Satz 7 KStG

Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer

Die Optionsfiktion gilt nicht allgemein für Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer. Die optierende Gesellschaft bleibt zivilrechtlich eine Personengesellschaft; Erwerbsvorgang, Bereicherung, Beteiligungswert, Inlandsvermögen, persönliche Steuerpflicht und Begünstigungen sind deshalb nach den jeweiligen Spezialgesetzen zu prüfen.

Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist kann der Rechtsnachfolger nach § 22 Abs. 6 UmwStG in die Stellung des Einbringenden eintreten und damit insbesondere die verbleibenden Nachweis- und Sperrfristpflichten übernehmen. Das verhindert keine eigenständige Erbschaft- oder Schenkungsteuerprüfung und sagt nichts über die Bewertung oder Begünstigung des übertragenen Anteils aus.

Besitzt die Gesellschaft inländische Grundstücke oder werden Beteiligungen übertragen, sind die besonderen grunderwerbsteuerlichen Regeln für Personengesellschaften und Gesellschafterwechsel gesondert anzuwenden. Die Option nach § 1a KStG beseitigt weder die Tatbestände noch die Halte- und Beteiligungsfristen der §§ 5, 6 und 23 GrEStG. Insbesondere gilt die Optionsausübung innerhalb der Nachbehaltensfrist des § 5 Abs. 3 GrEStG als Verminderung des Anteils und kann eine zuvor gewährte Begünstigung rückwirkend entfallen lassen. Die Frist beträgt grundsätzlich zehn Jahre; für Altfälle sind die Übergangsregeln des § 23 GrEStG maßgeblich. Vor Option, Rückoption, Gesellschafterwechsel, Schenkung, Erbfall oder Umwandlung ist daher eine eigenständige Grunderwerbsteueranalyse erforderlich.

DBA-Grundprüfung

Im DBA Deutschland–Spanien umfasst der Begriff „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen. „Gesellschaft“ ist eine juristische Person oder eine Einheit, die steuerlich wie eine juristische Person behandelt wird. Die Einordnung als DBA-Person oder DBA-Gesellschaft beantwortet noch nicht die Ansässigkeit.

DBA-Ansässigkeit setzt eine persönliche Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder einem ähnlichen Merkmal voraus. Eine Steuerpflicht, die ausschließlich an Quellen oder belegenes Vermögen anknüpft, genügt nicht. Ist eine nicht natürliche Person nach den innerstaatlichen Regeln beider Staaten ansässig, weist Art. 4 Abs. 3 DBA die Ansässigkeit dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu. Maßgeblich ist die reale Entscheidungsstruktur.

Das BMF behandelt die optierende Gesellschaft nach seinem Schreiben vom 10. November 2021 verwaltungsseitig grundsätzlich als steuerlich wie eine juristische Person behandelte Einheit und bei deutscher Geschäftsleitung als in Deutschland ansässig. Das ist deutsche Verwaltungspraxis. DBA-Wortlaut, tatsächliche Leitung, persönliche Steuerpflicht und die eigenständige spanische Einordnung gehen einer pauschalen Übernahme vor.

Das BMF-Schreiben vom 26. September 2014 zur Anwendung von DBA auf Personengesellschaften ist ebenfalls Verwaltungspraxis. Besondere Einkunftsartikel und die konkrete Zurechnung haben Vorrang vor einer allgemeinen Qualifikation.

DBA-Einkunftsartikel

Unternehmensgewinne einer ansässigen Person werden nach Art. 7 DBA grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert, es sei denn, sie sind einer Betriebsstätte im anderen Staat zuzurechnen. Besondere Artikel für Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne gehen Art. 7 vor, soweit sie nicht selbst auf Art. 7 zurückverweisen.

DBA-Prüfung

Einkunft Empfänger DBA-Person Ansässigkeit wirtschaftliche Berechtigung Betriebsstätte Artikel Quellenrecht Methode Vertiefung
Unternehmensgewinn Ansässige Person Vorab nach Art. 3 feststellen Art. 4 einschließlich tatsächlicher Geschäftsleitung Für Art. 7 nicht allein entscheidend, bei Zahlungen aber separat relevant Bestehen und Gewinnzurechnung konkret prüfen Art. 5 und Art. 7 DBA Deutschland–Spanien Ansässigkeitsstaat; Betriebsstättenstaat darf den zurechenbaren Gewinn besteuern Art. 22 und innerstaatliches Recht anschließend prüfen International Tax bei jeder Betriebsstätte oder Qualifikationsabweichung
Tatsächlich gezahlte Dividende an qualifizierte Gesellschaft Wirtschaftlich berechtigte, im anderen Staat ansässige Gesellschaft Gesellschaft im Sinne von Art. 3; keine Personengesellschaft Art. 4 nachweisen Zwingend Effektive Zuordnung der Beteiligung prüfen Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 4 DBA Deutschland–Spanien in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI Höchstens 5 Prozent des Bruttobetrags, wenn mindestens 10 Prozent unmittelbar während eines den Zahlungstag einschließenden Zeitraums von 365 Tagen gehalten werden und der wirtschaftlich berechtigte Empfänger weder eine Personengesellschaft noch eine börsennotierte Immobilieninvestmentgesellschaft ist; für bestimmte Umstrukturierungen gilt die Ausnahme des Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI; Betriebsstättenfall beachten Art. 22 und innerstaatliches Entlastungsverfahren Quellensteuerberatung vor Zahlung
Sonstige tatsächlich gezahlte Dividende Wirtschaftlich berechtigte, im anderen Staat ansässige Person Nach Art. 3 feststellen Art. 4 nachweisen Zwingend Effektive Zuordnung der Beteiligung prüfen Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 DBA Deutschland–Spanien Im Zahlungszeitpunkt höchstens 15 Prozent des Bruttobetrags; Betriebsstättenfall verweist auf Art. 7 Art. 22 und innerstaatliches Entlastungsverfahren Quellensteuerberatung vor Zahlung
Zinsen Wirtschaftlich berechtigte, im anderen Staat ansässige Person Nach Art. 3 feststellen Art. 4 nachweisen Zwingend Effektive Zuordnung der Forderung prüfen Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 DBA Deutschland–Spanien Grundsätzlich nur Ansässigkeitsstaat; bei Betriebsstättenzuordnung Art. 7; bei besonderen Beziehungen nur fremdüblicher Betrag Art. 22 und innerstaatliches Recht International Tax bei Betriebsstätte, Überzins oder Qualifikationskonflikt
Gewinn aus unmittelbar veräußertem unbeweglichem Vermögen Veräußerer Nach Art. 3 feststellen Art. 4 nachweisen Nicht der zentrale Tatbestand Belegenheit und mögliche Betriebsstättenzuordnung prüfen Art. 13 Abs. 1 DBA Deutschland–Spanien Belegenheitsstaat darf besteuern Art. 22 und innerstaatliche Bemessung Immobilien- und International-Tax-Beratung
Gewinn aus Anteilen an einer Immobiliengesellschaft Veräußerer Nach Art. 3 feststellen Art. 4 nachweisen Nicht der zentrale Tatbestand Vermögenszuordnung dokumentieren Art. 13 Abs. 2 DBA Deutschland–Spanien, ersetzt durch Art. 9 Abs. 4 BEPS-MLI Belegenheitsstaat darf besteuern, wenn der Wert der Anteile oder vergleichbarer Beteiligungen zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf dort belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte Art. 22 und innerstaatliche Bemessung Bewertung und International Tax
Gewinn aus beweglichem Betriebsstättenvermögen Veräußerer Nach Art. 3 feststellen Art. 4 nachweisen Nicht der zentrale Tatbestand Effektive Zugehörigkeit zur Betriebsstätte nachweisen Art. 13 Abs. 4 DBA Deutschland–Spanien Betriebsstättenstaat darf besteuern Art. 22 und innerstaatliche Bemessung Betriebsstättenberatung
Gewinn aus sonstigem Wirtschaftsgut Veräußerer Nach Art. 3 feststellen Art. 4 nachweisen Nicht der zentrale Tatbestand Vorrang der besonderen Absätze prüfen Art. 13 Abs. 6 DBA Deutschland–Spanien Grundsätzlich nur Ansässigkeitsstaat des Veräußerers Art. 22 und innerstaatliche Bemessung International Tax bei Qualifikationszweifel
Anteilsveräußerung nach Ansässigkeitswechsel einer natürlichen Person Natürliche Person Natürliche Person im Sinne von Art. 3 Früherer und neuer Ansässigkeitsstaat belegen Nicht der zentrale Tatbestand Beteiligung und Wertzuwachszeitraum prüfen Art. 13 Abs. 7 DBA Deutschland–Spanien Frühere Ansässigkeit von mindestens fünf Jahren und Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Wechsel können eine Besteuerung des früher entstandenen Wertzuwachses erlauben; vollständiger Tatbestand erforderlich Art. 22 und innerstaatliches Recht Wegzugs- und International-Tax-Beratung

Die abkommensrechtlichen Prozentsätze begrenzen nur das Besteuerungsrecht des Quellenstaats im jeweiligen vollständigen Dividendenfall. Sie sagen nichts über den innerstaatlichen Steuerabzug, die Bemessungsgrundlage, ein Entlastungsverfahren oder die endgültige Steuerlast aus.

Methodenartikel und Verständigungsverfahren

Für eine in Spanien ansässige Person vermeidet Spanien Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Anrechnung einer nach dem DBA zulässigen und tatsächlich gezahlten deutschen Steuer. Die Anrechnung ist nach Art. 22 Abs. 1 DBA und spanischem Recht auf den spanischen Steuerbetrag begrenzt, der auf die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

Deutschland stellt bestimmte spanische Einkünfte eines deutschen Ansässigen grundsätzlich nur frei, wenn sie in Spanien tatsächlich besteuert werden. Für die in Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DBA bezeichneten Dividenden-, Veräußerungs- und sonstigen Einkünfte gilt stattdessen die Anrechnungsmethode nach deutschem Recht. Bleibt ein Qualifikations- oder Zurechnungskonflikt im Verständigungsverfahren ungelöst und führt er zu Nicht- oder Minderbesteuerung, kann Art. 22 Abs. 2 Buchst. e DBA unter seinen Voraussetzungen ebenfalls die Anrechnungsmethode anordnen.

Der Methodenartikel berechnet weder die inländische Bemessungsgrundlage noch die endgültige Steuerlast. Tatsächlich gezahlte Steuer, Anrechnungshöchstbetrag, Freistellungsvoraussetzungen und Verfahrensrecht müssen dokumentiert werden.

Bei einer möglicherweise DBA-widrigen Besteuerung kann unabhängig von innerstaatlichen Rechtsbehelfen ein Verständigungsverfahren beantragt werden. Der Antrag muss im deutsch-spanischen Fall innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der möglicherweise abkommenswidrigen Maßnahme gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 DBA). Fristbeginn, zuständige Behörde und die Sicherung innerstaatlicher Rechtsbehelfe sind im konkreten Fall zu prüfen. Das Verfahren garantiert keine Einigung.

Spanien: Steuerpflicht, Ansässigkeit und Transparenz

Nach Art. 7 der spanischen Ley 27/2014 gehören in Spanien ansässige juristische Personen grundsätzlich zu den Körperschaftsteuersubjekten. Die dort bezeichneten sociedades civiles ohne gewerblichen Zweck sind ausgenommen. Eine deutsche Personengesellschaft wird nicht allein durch ihre deutsche Option automatisch zum spanischen Körperschaftsteuersubjekt.

Ist eine Einheit nach Art. 7 LIS steuerpflichtig, wird sie grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen erfasst; DBA und spanische Sonderregeln bleiben anwendbar. Nach Art. 8 LIS ist eine Einheit in Spanien ansässig, wenn sie nach spanischem Recht gegründet wurde, ihren Satzungssitz in Spanien hat oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung dort liegt. Die drei Anknüpfungen sind Alternativen. Tatsächliche Geschäftsleitung liegt dort, wo Leitung und Kontrolle der Gesamttätigkeit ausgeübt werden.

Für die spanische Transparenzqualifikation einer ausländischen Einheit nennt die DGT drei kumulative Kriterien:

  1. Die Einheit unterliegt im Gründungsstaat keiner persönlichen Ertragsteuer auf ihrer Ebene.
  2. Die Einkünfte werden den Mitgliedern bereits bei ihrer Entstehung zugerechnet, unabhängig von einer Ausschüttung.
  3. Die Einkünfte behalten bei den Mitgliedern ihren Charakter nach Tätigkeit oder Quelle.

Die deutsche Option kann diese Kriterien beeinflussen, entscheidet die spanische Qualifikation aber nicht automatisch.

Spanien-Prüfung

Einheit Gründungsrecht spanische Ansässigkeitsanknüpfung Steuerpflicht Einheit laufende Zurechnung Charaktererhalt vorläufige Einordnung Vertiefung
Deutsche optierende Personenhandelsgesellschaft Deutsches Recht Spanische Gründung regelmäßig nicht gegeben; Satzungssitz und tatsächliche Geschäftsleitung separat prüfen Deutsche Körperschaftsbesteuerung belegt nicht automatisch Art.-7-LIS-Status Nach deutschem Optionsregime und tatsächlichem Zuflussmodell prüfen Deutsche Umqualifikation der Gesellschaftereinkünfte dokumentieren Keine spanische Einordnung ohne vollständige Tatsachen Spanische und deutsche Steuerberatung
Deutsche optierende Partnerschaftsgesellschaft Deutsches Recht Satzungssitz und tatsächliche Leitung nach Art. 8 LIS prüfen Art. 7 LIS eigenständig anwenden Entstehungszeitpunkt und Zurechnung an Mitglieder nachweisen Einkunftscharakter auf Mitgliedsebene prüfen Offen bis alle drei DGT-Kriterien kumulativ geprüft sind Spanische Steuerberatung
Deutsche optierende eGbR Deutsches Recht; Registerstatus nachweisen Satzungssitz und tatsächliche Leitung nach Art. 8 LIS prüfen Deutsche Optionswirkung ist kein automatischer spanischer Körperschaftsteuerstatus Laufende Zurechnung unabhängig von Ausschüttung prüfen Beibehaltung oder Umqualifikation der Einkunftsart prüfen Weder automatisch transparent noch automatisch intransparent Spanische Steuerberatung
In Spanien tatsächlich geleitete deutsche Gesellschaft Deutsches Gründungsrecht; Leitungstatsachen in Spanien Tatsächliche Geschäftsleitung kann spanische Ansässigkeit begründen Art. 7 und Art. 8 LIS sowie deutscher Ausschluss wegen fehlender Vergleichssteuerpflicht prüfen Nur für die Transparenzanalyse separat zu untersuchen Nur für die Transparenzanalyse separat zu untersuchen Keine belastbare Options- oder Ansässigkeitsaussage Gemeinsame deutsche und spanische Fachprüfung
Ausländische Einheit mit möglicher Transparenz Ausländisches Gründungsrecht vollständig dokumentieren Spanische Ansässigkeit nach den drei Alternativen des Art. 8 LIS prüfen Erstes DGT-Kriterium: keine persönliche Ertragsteuer auf Einheitsebene im Gründungsstaat Zweites DGT-Kriterium: Zurechnung bei Entstehung unabhängig von Ausschüttung Drittes DGT-Kriterium: Erhalt des Charakters nach Tätigkeit oder Quelle Transparent nur bei kumulativer Erfüllung aller drei Kriterien Spanische Qualifikationsberatung

Spanische Erklärungspflichten, Quellensteuern, Anrechnungen und ein mögliches Verständigungsverfahren hängen vom konkreten Sachverhalt ab und werden durch diesen Artikel nicht abschließend beurteilt.

Beispiele

Beispiel 1: Deutsche OHG vor dem Regelantrag

Sachverhalt: Eine deutsche OHG will ab dem nächsten Wirtschaftsjahr optieren. Ein Investmentfondsstatus oder eine fehlende Vergleichssteuerpflicht im Geschäftsleitungsstaat ist nicht erkennbar.

Zwingende Prüfung: Rechtsform, Ausschlüsse, elektronischer Antrag beziehungsweise bewilligter Härtefall, zuständige Behörde, Eingang spätestens einen Monat vor Beginn des gewünschten Wirtschaftsjahrs sowie der fiktive Formwechsel sind vollständig zu prüfen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die OHG gehört in Deutschland zum persönlichen Anwendungsbereich.

Grenze: Ohne Eingangsbeleg und vollständige Vermögens- und Wertansatzprüfung gibt es keine belastbare Options- oder Buchwertaussage.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 und Abs. 2 KStG; § 20 und § 25 UmwStG.

Beispiel 2: Nicht eingetragene GbR

Sachverhalt: Eine deutsche GbR ist nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und möchte optieren.

Zwingende Prüfung: Der Registerstatus ist am maßgeblichen Antragszeitpunkt anhand aktueller Unterlagen festzustellen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Eine nicht eingetragene GbR fällt nicht unter die ausdrücklich erfasste eGbR.

Grenze: Gesellschaftsrechtliche Schritte und ein späterer Registerstatus sind neu zu prüfen; dieser Artikel gibt keine gesellschaftsrechtliche Empfehlung.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG.

Beispiel 3: eGbR und ältere Verwaltungspraxis

Sachverhalt: Eine eingetragene GbR liegt vor. Ein Beteiligter beruft sich auf den vollständigen GbR-Ausschluss im BMF-Schreiben vom 10. November 2021.

Zwingende Prüfung: Aktueller Gesetzeswortlaut, Registerstatus und alle heutigen Ausschlüsse sind getrennt zu prüfen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Der historische Ausschluss sämtlicher GbR darf nicht gegen die heute ausdrücklich erfasste eGbR verwendet werden.

Grenze: Eintragung allein genügt nicht; Form, Frist, Zuständigkeit und Umwandlungssteuerfolgen bleiben offen.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG; BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 2.

Beispiel 4: Investmentfonds

Sachverhalt: Die Gesellschaft ist im gewünschten Optionszeitraum ein Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes.

Zwingende Prüfung: Fondsstatus und maßgeblicher Zeitraum sind anhand der Fondsunterlagen festzustellen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die Option nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 5 KStG ist ausgeschlossen.

Grenze: Keine Aussage zu alternativen Gestaltungen oder zur Umgehung des Ausschlusses.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 KStG.

Beispiel 5: Tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien

Sachverhalt: Eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft wird tatsächlich aus Spanien geleitet. Ihre dortige persönliche Steuerpflicht ist ungeklärt.

Zwingende Prüfung: Reale Leitungsentscheidungen, spanische Ansässigkeit nach Art. 8 LIS, spanische Steuerpflicht und Vergleichbarkeit mit der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind nachzuweisen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Solange die vergleichbare Steuerpflicht im Geschäftsleitungsstaat ungeklärt ist, darf die deutsche Option nicht abschließend beurteilt werden.

Grenze: Zwingende gemeinsame deutsche und spanische Fachprüfung.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 KStG; Art. 7 und Art. 8 Ley 27/2014.

Beispiel 6: Verspäteter Regelantrag

Sachverhalt: Eine bestehende Gesellschaft reicht den Antrag erst innerhalb des letzten Monats vor Beginn des gewünschten Optionswirtschaftsjahrs ein.

Zwingende Prüfung: Beginn des gewünschten Wirtschaftsjahrs, tatsächlicher Eingangstag, Zuständigkeit und möglicher Sondertatbestand sind zu dokumentieren.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Der deutsche Regelantrag wahrt die gesetzliche Einmonatsfrist nicht.

Grenze: Eine Sonderfrist darf nur bei echter Neugründung oder dem gesetzlich bezeichneten Formwechsel geprüft werden.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 Satz 2 und Satz 7 KStG.

Beispiel 7: Neugegründete eGbR

Sachverhalt: Eine neu gegründete eGbR stellt innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags einen Antrag für das bereits laufende Wirtschaftsjahr.

Zwingende Prüfung: Vertragsabschluss, Eintragung, Eingang, zuständige Behörde und Wirtschaftsjahr müssen nachgewiesen werden.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die gesetzliche Neugründungssonderfrist kann anwendbar sein.

Grenze: Ohne genaue Fristberechnung und nachgewiesenen eGbR-Status keine belastbare Optionsaussage.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 Satz 1 und Satz 7 Nr. 1 KStG.

Beispiel 8: Formwechsel einer GmbH

Sachverhalt: Eine GmbH wird in eine Personengesellschaft formgewechselt. Innerhalb eines Monats nach der Registeranmeldung wird die Option für das laufende Wirtschaftsjahr beantragt.

Zwingende Prüfung: Qualifizierter Formwechsel, Registeranmeldung, Antragstellerin, Zuständigkeit und Eingang sind festzustellen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die Formwechselsonderfrist kann die Option für das laufende Wirtschaftsjahr ermöglichen.

Grenze: Die Frist gilt nicht für beliebige Umstrukturierungen; ohne Register- und Eingangsbeleg endet die Prüfung.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG.

Beispiel 9: Antrag an das BZSt trotz inländischen Sitzes

Sachverhalt: Eine Gesellschaft mit inländischem Sitz und ohne Feststellungsverfahren sendet den Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern.

Zwingende Prüfung: Sitz, Einkunftsarten, Abgeltungswirkung und das Verhältnis der Zuständigkeitsregeln sind vor Fristablauf zu klären.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die gesetzliche Sitzfinanzamtsregel kann im konkreten deutschen Fall die BZSt-Zuständigkeit verdrängen.

Grenze: Keine Aussage über Fristwahrung oder Weiterleitung ohne behördlichen Eingangs- und Zuständigkeitsnachweis.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 Satz 3 bis Satz 5 KStG.

Beispiel 10: KG bleibt zivilrechtlich KG

Sachverhalt: Die Gesellschafter meinen, die Option mache aus ihrer KG zivilrechtlich eine GmbH.

Zwingende Prüfung: Steuerliche Optionswirkung und zivilrechtlicher Status sind getrennt zu beurteilen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die KG bleibt zivilrechtlich bestehen; nur für die gesetzlich bezeichnete Besteuerung wird sie wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.

Grenze: Gesellschaftsvertrag, Haftung, Vertretung und Registerrecht bleiben unberührt und benötigen bei Änderungen gesellschaftsrechtliche Beratung.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 1 und Abs. 2 KStG; BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 49–54.

Beispiel 11: Kein Wertansatzantrag

Sachverhalt: Die Gesellschaft optiert, reicht aber keinen Antrag auf Buch- oder Zwischenwertansatz ein.

Zwingende Prüfung: Gemeine Werte, Schlussbilanz, Zeitpunkt und Möglichkeit eines noch fristgerechten Wertansatzantrags sind sofort zu klären.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Ein Buch- oder Zwischenwert ist nicht automatisch eröffnet; gesetzlicher Ausgangspunkt ist der gemeine Wert.

Grenze: Ohne fristgerechten Antrag und sämtliche Voraussetzungen keine belastbare Aussage zu einem niedrigeren Wertansatz.

Amtliche Fundstelle: § 20 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 UmwStG; § 1a Abs. 2 KStG.

Beispiel 12: Zurückbehaltene Komplementärbeteiligung

Sachverhalt: Ein Gesellschafter behält ausschließlich seine Beteiligung an der Komplementärin zurück.

Zwingende Prüfung: Das übrige Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen und sämtliche Wertansatzvoraussetzungen sind zu prüfen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Allein die Zurückbehaltung dieser Beteiligung schließt § 20 Abs. 2 UmwStG nicht aus.

Grenze: Die Sonderregel erlaubt keinen Rückschluss auf anderes zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG; § 20 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG.

Beispiel 13: Wesentliches Grundstück wird weitervermietet

Sachverhalt: Ein Gesellschafter behält ein für den Betrieb wesentliches Grundstück zurück und vermietet es nach Optionsbeginn weiter an die Gesellschaft.

Zwingende Prüfung: Eigentum, bisherige Zuordnung, funktionale Wesentlichkeit; die Höhe stiller Reserven allein genügt dafür nicht, Einbringungsumfang und Mietverhältnis sind getrennt zu untersuchen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die laufende Vermietung kann Einkünfte aus Wirtschaftsgutüberlassung auslösen, heilt aber keinen unvollständigen Mitunternehmeranteil.

Grenze: Keine belastbare Buchwertaussage ohne vollständige Wesentlichkeits- und Vermögensübergangsprüfung.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KStG; § 20 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG.

Beispiel 14: Gewinn nur gutgeschrieben

Sachverhalt: Der Jahresgewinn wird einem Gesellschafterkonto gutgeschrieben, aber nicht entnommen.

Zwingende Prüfung: Kontenabrede, tatsächliche Verfügungsmacht und ein möglicher Entnahmevorgang sind festzustellen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Ohne Entnahme gilt der Gewinnanteil nach der deutschen Sonderregel noch nicht als ausgeschüttet.

Grenze: Die Regel darf nicht auf Dienstvergütungen, Darlehenszinsen oder Mieten übertragen werden.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG.

Beispiel 15: Echte Dienstvergütung

Sachverhalt: Ein Gesellschafter erhält eine Vergütung für eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Dienst der optierenden Gesellschaft.

Zwingende Prüfung: Dienstvertrag, tatsächliche Durchführung, Vergütung, Fremdvergleich und Abrechnung sind zu prüfen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die Vergütung führt grundsätzlich zu Einkünften nach § 19 EStG; lohnsteuerlich gelten Gesellschaft und Gesellschafter als Arbeitgeberin und Arbeitnehmer.

Grenze: Sozialversicherungsstatus und konkrete Payroll-Behandlung sind nicht durch die Optionsfiktion entschieden.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 7 KStG.

Beispiel 16: Gesellschafterdarlehen

Sachverhalt: Ein Gesellschafter gewährt der optierenden Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen.

Zwingende Prüfung: Darlehensvertrag, tatsächliche Kapitalüberlassung, Zins, Fremdvergleich, Einkunftsart und möglicher Abzugstatbestand sind festzustellen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die Zinsen folgen grundsätzlich der Darlehensregel des § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KStG und nicht der Gewinnanteilsregel.

Grenze: Vorrang einer anderen Einkunftsart, Kapitalertragsteuer und DBA-Folgen bleiben getrennt.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Beispiel 17: Gewinnleistung an spanischen Ansässigen

Sachverhalt: Eine in Spanien ansässige Person erhält eine entnommene Gewinnleistung der deutschen optierenden Gesellschaft.

Zwingende Prüfung: Empfänger, DBA-Person, Ansässigkeit, wirtschaftliche Berechtigung, Dividendenqualifikation, Inlandsbezug, unmittelbare Beteiligung und Betriebsstättenbezug sind nachzuweisen. Für den Satz von 5 Prozent muss die unmittelbare Mindestbeteiligung von 10 Prozent während eines den Zahlungstag einschließenden 365-Tage-Zeitraums vorliegen; die MLI-Ausnahme für bestimmte Umstrukturierungen ist zu beachten.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Art. 10 DBA kann im vollständigen Dividendenfall das deutsche Quellenbesteuerungsrecht begrenzen.

Grenze: Keine Anwendung der Grenze von 5 Prozent oder 15 Prozent ohne vollständige Empfänger- und Beteiligungsakte; innerstaatlicher Abzug und Entlastung bleiben offen.

Amtliche Fundstelle: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG; Art. 10 und Art. 22 DBA Deutschland–Spanien in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI, anwendbar seit 1. Januar 2025.

Beispiel 18: Verkauf einer Immobiliengesellschaft

Sachverhalt: Ein in Spanien Ansässiger veräußert Anteile; zum maßgeblichen Veräußerungszeitpunkt bestehen mindestens 50 Prozent des Gesellschaftsvermögens unmittelbar oder mittelbar aus deutschem unbeweglichem Vermögen.

Zwingende Prüfung: Ansässigkeit, Wert der Anteile, mittelbare und unmittelbare Immobilienwerte während der 365 Tage vor der Veräußerung und innerstaatliche Steuerpflicht sind nachzuweisen. Die Sachverhaltsangabe „mindestens 50 Prozent“ am Verkaufstag reicht allein nicht aus: Erforderlich sind mehr als 50 Prozent zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die durch Art. 9 Abs. 4 BEPS-MLI ersetzte Regel des Art. 13 Abs. 2 DBA gibt Deutschland als Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht, wenn die Quote von mehr als 50 Prozent im maßgeblichen 365-Tage-Zeitraum erreicht wurde. Bei durchgehend genau 50 Prozent trägt diese Klausel das Besteuerungsrecht nicht.

Grenze: Das Besteuerungsrecht bestimmt weder Bemessungsgrundlage noch endgültige Steuerlast oder spanische Anrechnung.

Amtliche Fundstelle: Art. 13 Abs. 2 und Art. 22 DBA Deutschland–Spanien in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 BEPS-MLI, anwendbar seit 1. Januar 2025.

Beispiel 19: Rückoption während der Siebenjahresphase

Sachverhalt: Die Gesellschaft möchte innerhalb des für einen möglichen §-22-Fall maßgeblichen Siebenjahreszeitraums zurückoptieren.

Zwingende Prüfung: Einbringungszeitpunkt, Anteilstyp, Anteilskette, Wertansatz, Rückoptionsfolge, Veräußerungs- und Ersatztatbestände sowie Nachweise sind vollständig zu prüfen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Besteht aus der Option eine noch laufende Sperrfrist, löst die Rückoption rückwirkend Einbringungsgewinnbesteuerung aus; der Betrag hängt insbesondere vom damaligen Wertansatz und der Abschmelzung um ein Siebtel je abgelaufenem Zeitjahr ab. Ohne solche Sperrfristbehaftung greift diese Nachversteuerung nicht allein wegen der Rückoption.

Grenze: Zwingende umwandlungssteuerliche Fachprüfung vor dem Rückoptionsantrag.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 4 KStG; § 22 Abs. 1 bis Abs. 3 UmwStG; BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 90–99.

Beispiel 20: Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Sachverhalt: Der vorletzte Gesellschafter scheidet aus. Der verbleibende Gesellschafter ist eine natürliche Person, deren Eignung als übernehmender Rechtsträger ungeklärt ist.

Zwingende Prüfung: Ausscheidenszeitpunkt, verbleibende Person, gesetzliche Übernehmervoraussetzungen, zivilrechtliche Anwachsung, Vermögenswerte, gemeiner Wert und Sperrfrist sind festzustellen.

Begrenztes zulässiges Ergebnis: Die Gesellschaft gilt unmittelbar nach dem Ausscheiden als aufgelöst; die weitere Verschmelzungs-, Übertragungs- oder Ausschüttungsfolge hängt von den persönlichen Voraussetzungen des verbleibenden Gesellschafters ab.

Grenze: Keine belastbare Buchwert-, Anwachsungs- oder Liquidationsaussage; zwingende gesellschafts-, umwandlungssteuer- und bewertungsrechtliche Fachprüfung.

Amtliche Fundstelle: § 1a Abs. 4 Satz 5 und Satz 6 KStG.

Beispiel 21: Vermögensverwaltende eGbR

Annahmen: Eine eingetragene GbR hält ausschließlich Wertpapiere und vermietetes Privatvermögen. Sie übt keinen steuerlichen Gewerbebetrieb aus und möchte ab dem nächsten Wirtschaftsjahr optieren.

Rechtsregel: Die eGbR kann persönlich antragsberechtigt sein. Das bedeutet aber nicht, dass ihr Vermögensbestand ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil im Sinne des § 20 Abs. 1 UmwStG ist.

Ergebnis: Form und Frist des Optionsantrags sind nach § 1a KStG zu prüfen. Übergangsgewinn, Wertansatz und Anschaffungskosten dürfen jedoch nicht pauschal nach §§ 20 bis 23 UmwStG behandelt werden; jedes Wirtschaftsgut und die Beteiligung benötigen die jeweils einschlägige steuerliche Einordnung.

Grenze: Ohne Bestätigung des sachlichen UmwStG-Anwendungsbereichs keine Buchwertaussage.

Beispiel 22: Vorhandener Gewerbeverlust

Annahmen: Eine KG verfügt vor der Option über einen festgestellten Gewerbeverlust nach § 10a GewStG und kalkuliert damit, ihn nach der Option gegen Körperschaftsgewinne zu verrechnen.

Rechtsregel: Der vor der Option entstandene Gewerbeverlust geht beim fiktiven Formwechsel grundsätzlich unter; er wird nicht zu einem Verlustvortrag der optierenden Gesellschaft und lebt bei einer späteren Rückoption nicht wieder auf.

Ergebnis: Die Optionsrechnung muss den Verlustuntergang ausdrücklich berücksichtigen. Künftige Verluste der optierenden Gesellschaft folgen den Körperschaftsregeln.

Grenze: Verlustbescheide, Anteilseignerwechsel und §§ 8c/8d KStG sind anhand des Einzelfalls zu prüfen.

Praxisfahrplan

  1. Rechtsform und Registerstatus anhand von Gesellschaftsvertrag und Registerauszug feststellen.
  2. Gesellschaft, Gesellschafter, Sitz, tatsächliche Geschäftsleitung und Wirtschaftsjahr dokumentieren.
  3. Investmentfondsstatus und vergleichbare Steuerpflicht im Geschäftsleitungsstaat prüfen.
  4. Zuständige Behörde anhand von Feststellungsverfahren, Gesellschaftern, Einkünften und Sitz bestimmen.
  5. Regel- oder Sonderfrist mit Fristbeginn, Zugangstag und gewünschtem Wirtschaftsjahr berechnen.
  6. Gesellschaftsrechtlichen Beschluss, Vertretungsmacht und Zeichnungsberechtigung klären.
  7. Gesamthandsvermögen, Sonderbetriebsvermögen I und II sowie Ergänzungsbilanzen vollständig inventarisieren.
  8. Wesentliche Betriebsgrundlagen, Komplementärbeteiligungen und fortgesetzte Nutzungsüberlassungen getrennt kennzeichnen.
  9. Gemeine Werte, Buchwerte, stille Reserven, Aktiv- und Passivposten sowie sonstige Gegenleistungen ermitteln.
  10. Wertansatzantrag und erstmalige Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz terminlich koordinieren.
  11. Verlust- und Vortragsbestände, steuerliches Einlagekonto, Beteiligungsanschaffungskosten, Bilanzierung, Körperschaft-, Gewerbe-, Lohn-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer organisatorisch einrichten.
  12. Für jeden einschlägigen §-22-Fall ein Sperrfristregister mit jährlichem Kontrollpunkt spätestens zum 31. Mai der sieben Folgejahre anlegen.
  13. Rückoption, Voraussetzungsausfall, Gesellschafterwechsel und tatsächliche Umwandlungen als überwachte Ereignisse definieren.
  14. Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer für Grundstücke, unentgeltliche Nachfolge und Gesellschafterwechsel separat prüfen.
  15. Für Spanien und das DBA eine eigenständige Ansässigkeits-, Geschäftsleitungs-, Qualifikations-, Einkunfts- und Methodenakte erstellen.
  16. Vor Antrag oder Vollzug jede entscheidungserhebliche fachliche Prüfung schriftlich abschließen.

Pflichtakte

Aktenbestandteil Mindestinhalt Verantwortlich Fällig
Rechtsformakte Gesellschaftsvertrag, Registerauszug, Gesellschafterliste und Vertretung Gesellschaft und Rechtsberatung Vor Antrag
Optionsakte Optionsbeschluss mit erforderlicher Zustimmung, elektronischer Datensatz beziehungsweise Härtefallbewilligung und Papiervordruck, Zuständigkeitsprüfung sowie Versand- und Eingangsbeleg Steuerfunktion Vor Ablauf der konkreten Antragsfrist
Ausschlussakte Investmentstatus, Sitz, Geschäftsleitung und ausländische Vergleichssteuerpflicht International Tax Vor Antrag und danach bei jeder Statusänderung beziehungsweise jährlicher Überwachung
Wirtschaftsjahresakte Bisheriges und gewünschtes Wirtschaftsjahr, Rumpfzeiträume und Fristberechnung Steuerfunktion Vor Antrag
Vermögensakte Gesamthandsvermögen, Sonderbetriebsvermögen I und II, Eigentum und Zuordnung Gesellschaft und Gesellschafter Vor steuerlicher Schlussbilanz
Wesentlichkeitsakte Funktionale Bedeutung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter; stille Reserven gesondert bewerten Umwandlungssteuerberatung Vor Wertansatzentscheidung
Bewertungsakte Buchwerte, gemeine Werte, Gutachten, stille Reserven und Gegenleistungen Bewertungsspezialist Vor steuerlicher Schlussbilanz
Umwandlungssteuerakte Prüfung des § 20 UmwStG, Antrag, Schlussbilanz und Einbringungszeitpunkt Umwandlungssteuerberatung Spätestens bei erstmaliger Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz
Verlust- und Vortragsakte Gewerbeverlust, §-15a-/§-15b-Verluste, Zins- und EBITDA-Vortrag, Feststellungsbescheide und möglicher Untergang Steuerfunktion Vor Optionsantrag
Beteiligungsakte Wertansatz nach § 20 Abs. 3 UmwStG, Ergänzungsbilanzen und fortgeschriebene Anschaffungskosten je Gesellschafter Steuerfunktion Zum Einbringungszeitpunkt und bei jeder Anteilsveränderung
Einlagekontoakte Anfangsbestand und Leistungsverwendung; jährliche Fortschreibung und gesonderte Feststellung bei der optierenden unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft; bei fehlender unbeschränkter deutscher Steuerpflicht Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG Steuerfunktion Bei unbeschränkter Steuerpflicht jährlich; Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG bis Ende des zwölften Monats nach Ende des Leistungswirtschaftsjahrs
Vergütungsakte Dienst-, Darlehens-, Miet- und sonstige Verträge sowie Fremdvergleich Gesellschaft und Steuerberatung Vor erster Zahlung
Abzugssteuerakte Zahlung, Empfänger, Inlandsbezug, Abzugstatbestand, Ausnahme und Entlastung Payroll und Tax Vor Zahlung
Umsatzsteuerakte Unternehmerstatus, Leistungsaustausch, Leistungsort, Reverse Charge, Vorsteuer und feste Niederlassung Umsatzsteuerfunktion Vor erster Leistung und bei grenzüberschreitenden Änderungen
Nebensteuerakte Unentgeltliche Nachfolge, Grundstücksbestand, Beteiligungsänderungen sowie Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer Nachfolge- und Grunderwerbsteuerberatung Vor Option und vor jedem relevanten Folgeereignis
Sperrfristakte Einbringender, Anteile, Zurechnung, Ereignisse und jährlicher Nachweis Steuerfunktion In jedem einschlägigen Folgejahr spätestens 31. Mai
Beendigungsakte Rückoption, Voraussetzungsausfall, Gesellschafterwechsel und Umwandlung Gesellschaft und Steuerberatung Vor einem planbaren Ereignis; bei ungeplantem Wegfall unverzüglich
DBA-Akte Person, Ansässigkeit, wirtschaftliche Berechtigung, Betriebsstätte, Einkunftsartikel und Methode International Tax Vor Zahlung oder Transaktion
Spanien-Akte LIS-Status, tatsächliche Geschäftsleitung, DGT-Kriterien, Erklärung und Anrechnung Spanische Steuerberatung Vor Optionsentscheidung und danach jährlich sowie bei Tatsachenänderungen

Fehlerbilder

Fehlerbild 1: Jede GbR gilt als antragsberechtigt

Ursache: eGbR und nicht eingetragene GbR werden verwechselt.

Folge: Der persönliche Anwendungsbereich wird falsch bestimmt.

Korrektur: Registerstatus und § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG prüfen.

Erforderliche Vertiefung: Gesellschaftsrechtliche Beratung, wenn eine Eintragung erst erwogen wird.

Fehlerbild 2: Verwaltungspraxis von 2021 wird zur aktuellen Vollregel

Ursache: Gesetzesänderungen zur eGbR und zu Sonderfristen werden nicht berücksichtigt.

Folge: Antragsberechtigung oder Frist wird falsch beurteilt.

Korrektur: Aktuelles Gesetz vor das BMF-Schreiben vom 10. November 2021 stellen.

Erforderliche Vertiefung: Fristspezialist bei bereits laufender oder abgelaufener Frist.

Fehlerbild 3: Unwiderruflichkeit wird mit ausgeschlossener Rückoption verwechselt

Ursache: Ursprünglicher Antrag und späterer Beendigungstatbestand werden zusammengezogen.

Folge: Falsche Beratung zur Fortdauer der Option.

Korrektur: § 1a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 KStG getrennt anwenden.

Erforderliche Vertiefung: Umwandlungssteuerberatung vor jeder Rückoption.

Fehlerbild 4: Option wird als zivilrechtlicher Formwechsel behandelt

Ursache: Steuerfiktion und Rechtsform werden verwechselt.

Folge: Haftungs-, Register- und Vertragsfehler.

Korrektur: Fortbestehende Rechtsform ausdrücklich dokumentieren.

Erforderliche Vertiefung: Gesellschaftsrechtliche Beratung bei geplanten zivilrechtlichen Änderungen.

Fehlerbild 5: Antrag wird ohne Zuständigkeitsprüfung versandt

Ursache: Feststellungsverfahren, Sitz und Sondereinkünfte werden nicht ermittelt.

Folge: Risiko eines unwirksamen oder verspäteten Antrags.

Korrektur: Sämtliche Zuständigkeitsvarianten des § 1a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 5 KStG prüfen.

Erforderliche Vertiefung: Sofortige Frist- und Verfahrensberatung bei zweifelhaftem Empfänger.

Fehlerbild 6: Neugründung und Formwechsel werden nach der Regelfrist behandelt

Ursache: Die beiden Sondertatbestände werden nicht erkannt.

Folge: Verlust oder fehlerhafte Annahme einer Sonderfrist.

Korrektur: Vertragsabschluss und Registeranmeldung als getrennte Fristanknüpfungen prüfen.

Erforderliche Vertiefung: Zwingende Fristenprüfung bei unklarem Ereignistag.

Fehlerbild 7: Buchwert gilt als automatische Optionsfolge

Ursache: Fiktiver Formwechsel und Wertansatz werden gleichgesetzt.

Folge: Ungeprüfte Aufdeckung oder Nichtaufdeckung stiller Reserven.

Korrektur: Gemeinen Wert als Ausgangspunkt und den Antrag samt kumulativen Voraussetzungen prüfen.

Erforderliche Vertiefung: Umwandlungssteuer- und Bewertungsberatung.

Fehlerbild 8: Wertansatzantrag und Schlussbilanz werden nicht koordiniert

Ursache: Die Antragsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG fehlt im Ablaufplan.

Folge: Verlust des beantragten Buch- oder Zwischenwertansatzes.

Korrektur: Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz sichern.

Erforderliche Vertiefung: Sofortige Fachprüfung, sobald eine Schlussbilanz bereits übermittelt wurde.

Fehlerbild 9: Sonderbetriebsvermögen fehlt im Inventar

Ursache: Nur das Gesellschaftsvermögen wird erfasst.

Folge: Der Mitunternehmeranteil kann unvollständig übergehen.

Korrektur: Sonderbetriebsvermögen I und II je Gesellschafter inventarisieren.

Erforderliche Vertiefung: Umwandlungssteuerberatung vor jeder Wertansatzentscheidung.

Fehlerbild 10: Komplementärbeteiligungsregel wird verallgemeinert

Ursache: Die enge Sonderregel wird auf andere Wirtschaftsgüter übertragen.

Folge: Unzulässige belastbare Buchwertaussage.

Korrektur: Ausnahme ausschließlich auf die Beteiligung an der Komplementärin begrenzen.

Erforderliche Vertiefung: Spezialprüfung jedes weiteren zurückbehaltenen Wirtschaftsguts.

Fehlerbild 11: Vermietung soll fehlenden Vermögensübergang heilen

Ursache: Laufende Nutzungsbeziehung und Einbringungsumfang werden vermischt.

Folge: Ein möglicherweise unvollständiger Mitunternehmeranteil bleibt unerkannt.

Korrektur: Wesentlichkeit und Übergang unabhängig vom Mietvertrag prüfen.

Erforderliche Vertiefung: Zwingende Fachprüfung bei jeder zurückbehaltenen wesentlichen Betriebsgrundlage.

Fehlerbild 12: Gewinn, Gehalt, Zins und Miete gelten einheitlich als Dividende

Ursache: Die einzelnen Regeln des § 1a Abs. 3 KStG werden nicht getrennt.

Folge: Falsche Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer.

Korrektur: Leistungsgrund, Vertrag, Zufluss und Vorrangregel je Zahlung feststellen.

Erforderliche Vertiefung: Payroll-, Quellensteuer- oder Einkünftequalifikationsberatung.

Fehlerbild 13: Jede Gesellschafterzahlung gilt als verdeckte Gewinnausschüttung

Ursache: Tatbestand und Fremdvergleich werden übersprungen.

Folge: Fehlerhafte Einkommenskorrektur auf Gesellschaftsebene.

Korrektur: Veranlassung, Gegenleistung und vollständigen vGA-Tatbestand prüfen.

Erforderliche Vertiefung: Körperschaftsteuerberatung bei streitiger Angemessenheit.

Fehlerbild 14: Jede Entnahme wird ohne Einlagekontoprüfung besteuert oder freigestellt

Ursache: Ausschüttbarer Gewinn und festgestelltes Einlagekonto fehlen.

Folge: Falsche Einordnung als Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr.

Korrektur: § 27 KStG einschließlich gesonderter Feststellung anwenden.

Erforderliche Vertiefung: Einlagekonto- und Abzugssteuerberatung vor Bescheinigung oder Zahlung.

Fehlerbild 15: Kapitalertragsteuer wird allein aus der Option abgeleitet

Ursache: Der konkrete Tatbestand des § 43 EStG wird nicht geprüft.

Folge: Unberechtigter oder unterlassener Steuerabzug.

Korrektur: Kapitalertrag, Inlandsbezug, Empfänger, Zufluss und Ausnahmen feststellen.

Erforderliche Vertiefung: Quellensteuerberatung vor Zahlung.

Fehlerbild 16: Rückoption innerhalb der Sperrfrist wird pauschal bewertet

Ursache: Die Sperrfristverletzung durch Rückoption wird entweder übersehen oder ohne Prüfung einer tatsächlich bestehenden Sperrfrist unterstellt.

Folge: Falsche Annahme von Steuerneutralität oder Sofortbesteuerung.

Korrektur: Bei noch sperrfristbehafteten Anteilen die Rückoption als Sperrfristverletzung erfassen und den rückwirkenden Einbringungsgewinn unter Berücksichtigung der abgelaufenen Zeitjahre ermitteln; Anteilskette, Ausnahmen und Nachweise prüfen.

Erforderliche Vertiefung: umwandlungssteuerliche Fachprüfung vor Rückoptionsantrag.

Fehlerbild 17: Spanien übernimmt die deutsche Option automatisch

Ursache: Deutsche Körperschaftsfiktion und spanische Qualifikation werden vermischt.

Folge: Ansässigkeits-, Steuerpflicht- und Doppelbesteuerungsrisiken.

Korrektur: Art. 7 und Art. 8 LIS sowie alle drei DGT-Kriterien eigenständig anwenden.

Erforderliche Vertiefung: Spanische Steuerberatung und bei Geschäftsleitungsfragen gemeinsame deutsch-spanische Prüfung.

Fehlerbild 18: DBA-Zuweisung wird als Endsteuer ausgegeben

Ursache: Einkunftsartikel, innerstaatliche Bemessung und Methodenartikel werden zusammengezogen.

Folge: Fehler bei Steuerberechnung, Anrechnung oder Entlastung.

Korrektur: Innerstaatliche Steuer, Art. 22 DBA und gegebenenfalls Art. 24 DBA separat prüfen.

Erforderliche Vertiefung: internationale Steuerprüfung bei Qualifikationskonflikt oder Doppelbesteuerung.

Häufige Fragen

Kann jede Personengesellschaft optieren?

Nein. In Deutschland sind Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eGbR erfasst. Investmentfonds, nicht eingetragene GbR und Gesellschaften im Ausschlussfall des Geschäftsleitungsstaats sind nicht antragsberechtigt (§ 1a Abs. 1 KStG).

Kann eine nicht eingetragene GbR optieren?

Nicht nach dem am 7. August 2026 geprüften Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG. Ein später geänderter Registerstatus wäre mit allen übrigen Voraussetzungen neu zu prüfen.

Ist der Optionsantrag widerruflich?

Der einzelne deutsche Antrag ist unwiderruflich. Eine spätere Rückoption ist ein neuer Antrag mit eigener Frist und eigenen Umwandlungssteuerfolgen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 KStG).

Muss die Gesellschaft jedes Jahr neu optieren?

Nach dem BMF-Schreiben vom 10. November 2021 ist bei ununterbrochen fortbestehenden Voraussetzungen kein neuer Antrag für jedes Folgejahr erforderlich. Änderungen der persönlichen Voraussetzungen müssen dennoch überwacht werden; aktuelles Gesetz und konkrete Tatsachen gehen vor.

Ändert die Option die zivilrechtliche Rechtsform?

Nein. Die Option ist eine steuerliche Fiktion. Gesellschaftsvertrag, Haftung und Registerstatus ändern sich allein dadurch nicht (§ 1a Abs. 1 und Abs. 2 KStG).

Gilt die Option für alle Steuerarten?

Nein. Die Fiktion zur Besteuerung nach dem Einkommen, die Gewerbesteuerregel des § 2 Abs. 8 GewStG sowie Kapitalertrag- und Lohnsteuer haben jeweils eigene Tatbestände.

Wird automatisch der Buchwert angesetzt?

Nein. Im deutschen §-20-Fall ist der gemeine Wert der Ausgangspunkt. Ein Buch- oder Zwischenwert verlangt einen Antrag und sämtliche Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 UmwStG.

Wann ist der Wertansatzantrag zu stellen?

Im deutschen Einbringungsfall spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim für die übernehmende Gesellschaft zuständigen Finanzamt. Ohne rechtzeitigen Antrag keine belastbare Aussage zum niedrigeren Ansatz (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG).

Darf Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten werden?

Eine allgemeine belastbare Aussage gibt es nicht. Eigentum, Zuordnung, Funktion, Wesentlichkeit und der vollständige Mitunternehmeranteil müssen nach § 20 UmwStG geprüft werden.

Was gilt für die Komplementärbeteiligung?

Allein ihre Zurückbehaltung schließt § 20 Abs. 2 UmwStG nicht aus. Die Ausnahme betrifft nur diese Beteiligung; alle anderen Wirtschaftsgüter und Voraussetzungen bleiben offen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 KStG).

Wann gilt ein Gewinnanteil als ausgeschüttet?

Bei der optierenden Gesellschaft gilt ein Gewinnanteil für deutsche Steuerzwecke erst als ausgeschüttet, wenn er entnommen wird. Kontenabrede und tatsächliche Verfügung sind zu prüfen (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG).

Ist die Tätigkeitsvergütung eines Gesellschafters eine Dividende?

Nicht bei einem vollständigen Dienstvergütungstatbestand. Dann führt sie grundsätzlich zu Einkünften nach § 19 EStG und löst die Arbeitgeber-/Arbeitnehmerfiktion des § 1a Abs. 3 Satz 7 KStG aus.

Sind Darlehenszinsen und Miete gleich zu behandeln?

Nein. Darlehensvergütungen folgen § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KStG, Nutzungsvergütungen Nr. 4. Eine andere Einkunftsart kann nach Satz 4 vorgehen.

Unterliegt jede Leistung der Kapitalertragsteuer?

Nein. Erforderlich sind im deutschen Zahlungsfall ein konkreter Tatbestand des § 43 EStG, der notwendige Inlandsbezug und das Fehlen einer Ausnahme. Art und Zeitpunkt der Leistung bleiben entscheidend.

Wie lange läuft die Sperrfrist?

Nur bei einem einschlägigen deutschen §-22-Sachverhalt läuft der gesetzliche Zeitraum sieben Jahre ab dem konkreten Einbringungszeitpunkt. Anteiltyp, Ereignis und Ausnahmen müssen festgestellt werden (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG).

Wann ist der Sperrfristnachweis fällig?

In jedem der sieben auf den deutschen Einbringungszeitpunkt folgenden Jahre spätestens am 31. Mai. Die Pflicht betrifft nur die in § 22 Abs. 3 UmwStG bezeichneten Anteile; zuständige Behörde und Nachweisinhalt sind fallbezogen zu dokumentieren.

Übernimmt Spanien die deutsche Option?

Nein, nicht automatisch. Spanische Steuerpflicht und Ansässigkeit nach Art. 7 und Art. 8 LIS sowie die drei kumulativen DGT-Kriterien sind anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.

Verhindert das DBA jede Doppelbesteuerung automatisch?

Nein. DBA-Person, Ansässigkeit, Einkunftsartikel, innerstaatliche Bemessung, Art. 22 DBA und gegebenenfalls ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 DBA bleiben erforderlich.

Was geschieht mit alten Verlustvorträgen?

Der vor der Option festgestellte Gewerbeverlust, verbleibende §-15a- und §-15b-Verluste sowie Zins- und EBITDA-Vorträge gehen beim fiktiven Formwechsel unter und leben bei einer Rückoption nicht wieder auf. Eine bis zum Übergang zulässige Verlustverrechnung ist davon zu unterscheiden; die konkrete Verlustakte ist vor Antrag zu prüfen (BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 47).

Ändert die Option die Umsatzsteuer?

Nicht automatisch. § 1a KStG gilt für die Einkommensbesteuerung. Unternehmereigenschaft, Leistungsaustausch, Leistungsort, Reverse Charge und Vorsteuerabzug richten sich eigenständig nach dem UStG beziehungsweise der spanischen IVA.

Gilt die Option auch für Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer?

Nein. Diese Steuerarten haben eigene Tatbestände. Unentgeltliche Nachfolge kann zusätzlich die Sperrfrist- und Nachweispflichten des § 22 UmwStG auf den Rechtsnachfolger übertragen; Grundstücke und Gesellschafterwechsel benötigen eine separate Grunderwerbsteuerprüfung.

Weiterführende Fachartikel und Spezialprüfungen

Der aktuelle Artikel enthält die notwendige Grundsystematik. Folgende Themen werden in eigenen vertiefenden Artikeln behandelt:

Eine konkrete Optionsentscheidung benötigt insbesondere bei Fristen, Buch- oder Zwischenwert, Sonderbetriebsvermögen, Verlustvorträgen, Sperrfristen, Grundstücken, ausländischen Gesellschaftern oder spanischer Geschäftsleitung eine fallbezogene fachliche Prüfung.

Rechtsstand

Rechtsstand ist der 9. August 2026. Maßgeblich sind der an diesem Tag geprüfte deutsche Gesetzeswortlaut, das DBA Deutschland–Spanien und die konsolidierten spanischen Gesetze. Übergangsvorschriften und der für den Einzelfall maßgebliche Zeitraum bleiben zu prüfen.

Das BMF-Schreiben vom 10. November 2021 ist weiterhin auf der Positivliste der BMF-Schreiben 2026 enthalten, bildet spätere Gesetzesänderungen aber nicht vollständig ab. Für die eGbR, die Neugründungs- und Formwechselfristen sowie die aktuelle Ausschüttungsfiktion ist deshalb der heutige Wortlaut des § 1a KStG vorrangig. Das BMF-Steuerforum vom 16. September 2025 erläutert diese Änderungen und ihre praktischen Grenzen, ist aber keine eigenständige Rechtsnorm.

Die DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 ist eine spanische Verwaltungsauslegung für die von ihr erfassten Sachverhalte, keine deutsche Rechtsregel. Ihre drei Transparenzkriterien sind kumulativ und fallbezogen anzuwenden.

Quellen