Kurz & klar
Eine ausländische Gesellschaft wird in Deutschland und Spanien jeweils eigenständig eingeordnet. Deutschland führt anhand des ausländischen Gesellschaftsrechts und der konkreten Satzung einen Rechtstypenvergleich durch; Spanien prüft autonom, ob die Einheit mit einer spanischen Zurechnungseinheit vergleichbar ist oder selbst steuerpflichtig wird. Erst danach werden Einkünftezurechnung, Mitunternehmerstellung, Betriebsstätte, Sondervergütungen, Anteilsverkauf, hybride Inkongruenzen und DBA-Entlastung geprüft. Rechtsformname oder die bloße Bezeichnung als transparent im anderen Staat entscheiden das Ergebnis nicht.
Das Wichtigste im Überblick
Eine ausländische Gesellschaft wird in Deutschland und Spanien jeweils eigenständig eingeordnet. Ihr Rechtsformname oder eine bloße Wahlbehauptung der Beteiligten entscheidet das Ergebnis nicht. Für Deutschland ist die ausländische steuerliche Behandlung nicht maßgebend; Spanien berücksichtigt dagegen die nachfolgend erläuterten steuerlichen Regimemerkmale im Gründungsstaat.
Für Deutschland sind zunächst das maßgebende ausländische Gesellschaftsrecht und die konkrete Satzung festzustellen. Anschließend folgt ein Rechtstypenvergleich mit einer deutschen Kapital- oder Personengesellschaft. Erst das Ergebnis dieses Vergleichs führt alternativ zur Körperschaftsbesteuerung oder zur Prüfung einer Personengesellschaft und ihrer Mitunternehmer. § 1 KStG und § 15 EStG sind kein Wahlrecht des Typenvergleichs. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Option nach § 1a KStG: Eine antragsberechtigte Personengesellschaft kann bei erfüllten Voraussetzungen für Einkommensteuerzwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden. Bei ausländischer Geschäftsleitung scheidet die Option insbesondere aus, wenn die Gesellschaft dort nach der Option keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.
Spanien prüft gesondert, ob eine Einheit Körperschaftsteuerpflichtige, Zurechnungseinheit oder lediglich Trägerin formeller Pflichten ist. Einkünfteermittlung, Zurechnung, Einkünftecharakter, Steuerabzug, persönliche Anrechnung und Informationsmeldung sind dabei getrennte Fragen.
Erst danach werden nach dem DBA Deutschland–Spanien Personeneigenschaft, Ansässigkeit, Betriebsstätte, Einkunftsartikel und Entlastungsmethode bestimmt. Eine konkrete Rechtsform, Satzung, Betriebsstätte, Verlustnutzung oder Abkommensberechtigung darf ohne vollständige Tatsachen- und Rechtsprüfung nicht abschließend eingeordnet werden.
Die richtige Prüfreihenfolge
Die Prüfung verläuft über getrennte Ebenen. Ein Ergebnis auf einer Ebene darf nicht ungeprüft in die nächste Ebene oder in den anderen Staat übernommen werden.
| Rechtsformbezeichnung | ausländisches Zivilrecht | ausländisches Steuerrecht | Satzung | deutscher Typenvergleich | deutsche Folge | spanische Folge |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Name und Rechtsformzusatz erfassen; keine Steuerqualifikation daraus ableiten | Noch gesondert festzustellen | Noch gesondert festzustellen | Noch gesondert auszuwerten | Noch offen | Noch offen | Noch offen |
| Nicht anhand des Namens, sondern anhand des Gründungs- und Organisationsrechts feststellen | Rechtsfähigkeit, Organisation, Geschäftsführung, Vertretung, Haftung, Vermögensbindung und Gewinnrechte dokumentieren | Darf das Zivilrecht nicht ersetzen | Abweichende oder ergänzende Regeln gesondert erfassen | Erst nach vollständiger Tatsachenbasis | Keine automatische Folge | Spanischer Rechtsnaturvergleich bleibt erforderlich |
| Keine Vorentscheidung | Vom Steuerrecht trennen | Behandlung im Gründungs- oder Sitzstaat dokumentieren, aber nicht übertragen | Nicht aus der Steuerbehandlung erschließen | Ausländische Transparenz oder Intransparenz ist nicht entscheidend | Deutsches Steuerrecht qualifiziert eigenständig | Spanisches Steuerrecht qualifiziert eigenständig |
| Bezeichnung bleibt nur Identifikationsmerkmal | Gesetzlicher Ausgangstyp bleibt sichtbar | Steuerstatus bleibt eigene Information | Konkrete Organisations- und Vermögensordnung vollständig prüfen | Gesamtwürdigung von Gesetz und Satzung | Körperschaft oder Personengesellschaft als alternative Folge | Körperschaftsteuer, Zurechnungsregime und Verfahrensstatus getrennt |
| Kein Ergebnis durch Übersetzung in eine deutsche Rechtsform | Belegte Strukturmerkmale | Nur Kontextinformation | Tatsächlich geltende Fassung | Vergleich mit deutschem Kapital- und Personengesellschaftstyp | Erst danach Subjekt-, Einkunfts- und Verlustprüfung | Keine Übernahme des deutschen Ergebnisses |
| Kein Wahlrecht des Typenvergleichs; § 1a KStG gesondert | Keine automatische Maßgeblichkeit des Sitzstaat-Steuerrechts | Keine Bindung Deutschlands allein durch die ausländische Behandlung | Keine isolierte Würdigung einzelner Klauseln | Schriftlich, ergebnisoffen und vollständig | § 1 KStG oder § 15 EStG, nicht beides nach Belieben | LIS, LIRPF und LGT jeweils in ihrem Regelungsbereich |
| Nur Ausgangspunkt | Eigenständige Tatsachenebene | Eigenständige Steuerrechtsebene | Einzelfallbezogene Tatsachenebene | Deutsche Qualifikationsebene | Deutsche Rechtsfolgenebene | Spanische Qualifikations- und Rechtsfolgenebene |
Die praktische Reihenfolge lautet:
- Rechtsformbezeichnung aufnehmen.
- Gründungsrecht und aktuell maßgebendes ausländisches Gesellschaftsrecht feststellen.
- Sämtliche einschlägigen Satzungsfassungen und Nebenabreden beschaffen.
- Gesetzliche, satzungsmäßige und tatsächlich ausgeübte Strukturmerkmale trennen.
- Den deutschen Rechtstypenvergleich durchführen.
- Die alternative deutsche Folge als Körperschaft oder Personengesellschaft bestimmen.
- Gesellschafter, Mitunternehmer, Einkünfte, Haftung, Verluste und Vermögenszurechnung einzeln prüfen.
- Die spanische Qualifikation unabhängig davon feststellen.
- Spanische Einkünfteermittlung, Zurechnung, Abzug und Meldung trennen.
- Für jeden Anspruchsteller DBA-Person, Ansässigkeit und Abkommensberechtigung prüfen.
- Betriebsstätten und Einkunftsartikel gegenstandsbezogen bestimmen.
- Die deutsche und die spanische Entlastungsmethode getrennt anwenden.
Deutscher Typenvergleich
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfolgt die deutsche Einordnung einer ausländischen Gesellschaft durch einen Rechtstypenvergleich mit einer deutschen Kapital- oder Personengesellschaft. Maßgeblich ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung des ausländischen Organisations- und Strukturrechts sowie der konkreten Satzung. Die ausländische Bezeichnung und einzelne isolierte Merkmale entscheiden nicht.
Feststellungen zum ausländischen Recht sind im finanzgerichtlichen Verfahren Tatsachenfeststellungen. Das Finanzgericht ermittelt sie von Amts wegen; bei Auslandssachverhalten besteht zugleich eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Daraus folgt weder eine vorweggenommene Beweiswürdigung noch eine positive Qualifikation für einen konkreten Rechtsträger. Fundstellen: BFH, Urteil vom 1. Februar 2024 – IV R 26/21, Gründe II.1.a–b, Randnummern 3–4; § 90 Abs. 1–2 AO.
Das BMF vertritt in seinem Schreiben vom 26. September 2014 unter Tz. 1.2 die Verwaltungspraxis, dass deutsches Steuerrecht über die deutsche Behandlung entscheidet. Weder das Zivilrecht noch die steuerliche Behandlung des Sitzstaats ersetzt danach den deutschen Typenvergleich. Diese Aussage ist Verwaltungspraxis, nicht Gesetz oder Rechtsprechung.
| Merkmal | ausländisches Gesetz | Satzungsregel | tatsächliche Ausübung | deutscher Vergleichstyp | Gewicht | offene Nachweise |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsfähigkeit und Bestand | Gründungs- und Organisationsnorm vollständig beizubringen | Beginn, Dauer, Auflösung und Fortsetzung zu prüfen | Tatsächliches Auftreten und Registrierung zu dokumentieren | Kapital- und Personengesellschaftsmerkmale gegenüberstellen | Nur in der Gesamtwürdigung | Gesetzesfassung, Registerauszug und Übersetzung offen, solange nicht belegt |
| Geschäftsführung | Gesetzliche Zuständigkeit und Bindungen feststellen | Bestellungs-, Abberufungs- und Weisungsregeln erfassen | Tatsächliche Entscheidungswege nachweisen | Fremdorganschaft und Selbstorganschaft vergleichen | Kein isoliertes Ausschlussmerkmal | Organbeschlüsse, Vollmachten und Geschäftsleitungsnachweise |
| Vertretung | Gesetzliche Außenvertretung feststellen | Einzel-, Gesamt- und Sondervertretung prüfen | Tatsächliche Vertragsabschlüsse erfassen | Organisationsstruktur deutscher Vergleichstypen | Zusammen mit Geschäftsführung und Haftung | Vertretungsregister, Vollmachten und Vertragsstichprobe |
| Haftung | Persönliche, beschränkte und nachschüssige Haftung bestimmen | Haftungsbegrenzungen und Nebenabreden prüfen | Tatsächliche Inanspruchnahme und Gläubigerzugriff dokumentieren | Haftungsstruktur deutscher Kapital- und Personengesellschaften | Wesentlich, aber nicht allein entscheidend | Gesetz, Verträge, Versicherungen und Haftungspraxis |
| Vermögensbindung | Gesetzliche Zuordnung und Zugriffsmöglichkeiten feststellen | Entnahmen, Ausschüttungen und Liquidationsrechte prüfen | Tatsächliche Vermögensverwaltung belegen | Gesellschaftsvermögen und Gesellschafterzugriff vergleichen | Im Zusammenhang mit Gewinn- und Kontrollrechten | Konten, Asset-Verzeichnis und Ausschüttungsbeschlüsse |
| Gewinn- und Verlustrechte | Gesetzlichen Verteilungsschlüssel feststellen | Abweichende Quoten und Vorrechte erfassen | Tatsächliche Verteilungen abstimmen | Kapitalbeteiligung und mitgliedschaftliche Ergebniszurechnung vergleichen | Gesamtbildprägend | Jahresabschlüsse, Beschlüsse und Zahlungsnachweise |
| Übertragbarkeit und Mitgliederwechsel | Gesetzliche Übertragungs- und Eintrittsregeln ermitteln | Zustimmung, Abfindung und Fortsetzung prüfen | Tatsächliche Übertragungen dokumentieren | Verbands- und personenbezogene Struktur vergleichen | Ergänzendes Gesamtwürdigungsmerkmal | Anteilsregister, Verträge und Abfindungsberechnungen |
| Kontrolle und Mitgliedsrechte | Gesetzliche Informations- und Stimmrechte feststellen | Mehrheiten, Vetorechte und Sonderrechte prüfen | Tatsächliche Beschlussfassung nachweisen | Trennung oder Verbindung von Kapital, Leitung und Kontrolle | Nur mit allen übrigen Merkmalen | Protokolle, Gesellschafterlisten und Nebenabreden |
Fehlt bei einem wesentlichen Merkmal das ausländische Recht, die konkrete Satzungsregel oder der Nachweis der tatsächlichen Handhabung, ist keine abschließende Einordnung möglich.
Körperschaft oder Personengesellschaft
Der Typenvergleich führt nicht zu einem Gestaltungswahlrecht. Ergibt er einen Rechtsträger, der einer Kategorie des § 1 Abs. 1 KStG zuzuordnen ist, und liegen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, besteht nach deutschem Recht unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Sie erstreckt sich nach § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte. Die Rechtsträgereigenschaft sowie Sitz oder Geschäftsleitung müssen vorher positiv festgestellt sein; abkommensrechtliche Begrenzungen werden anschließend gesondert geprüft.
Ergibt die Prüfung dagegen eine Personengesellschaft, ist nicht „die Personengesellschaft“ mit jedem einzelnen Gesellschafter oder Mitunternehmer gleichzusetzen. Für § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt es darauf an, ob ein Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Gesellschaftsstatus und Gesellschafterstellung allein genügen dafür nicht.
| Einheit | Gesellschaft | Gesellschafter | Mitunternehmer | Steuerart | Rechtsgrund | Ergebnisstatus |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausländischer Rechtsträger mit kapitalgesellschaftlichem Vergleichsergebnis | Als körperschaftsteuerliches Subjekt gesondert zu prüfen | Beteiligte Personen bleiben von der Gesellschaft getrennt | Nicht allein wegen Beteiligung anzunehmen | Deutsche Körperschaftsteuer | § 1 Abs. 1–2 KStG | Offen bis Typenvergleich sowie Sitz- oder Geschäftsleitungsprüfung abgeschlossen sind |
| Ausländische Personengesellschaft nach deutschem Vergleich | Gesellschaftsebene und Gesellschafterebene getrennt erfassen | Jeder Gesellschafter einzeln prüfen | Nur bei erfüllten Voraussetzungen | Deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer des jeweiligen Mitunternehmers | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG | Offen bis individuelle Mitunternehmerstellung feststeht |
| Spanisch ansässiger, von Art. 7 Abs. 1 LIS erfasster Rechtsträger | Spanisches Steuersubjekt nur nach spanischer Qualifikation | Anteilseigner nicht mit der Gesellschaft zusammenfassen | Deutscher Mitunternehmerbegriff entscheidet Spanien nicht | Spanische Körperschaftsteuer | Art. 7 Abs. 1 LIS | Offen bis spanische Rechtsform- und Ansässigkeitsprüfung abgeschlossen sind |
| Spanische Zurechnungseinheit | Grundsätzlich nicht selbst IRPF-Steuerpflichtige | Einkünfte können Mitgliedern zugerechnet werden | Spanische Mitgliedsstellung ist nicht automatisch deutsche Mitunternehmerstellung | Spanische persönliche Steuer des jeweiligen Mitglieds | Art. 8 Abs. 3 und Art. 86–90 LIRPF | Offen bis Rechtsnaturvergleich, Mitgliedstyp und Zurechnungsregeln feststehen |
| Einheit ohne Rechtspersönlichkeit | Kann in gesetzlich bestimmten Fällen Verfahrenspflichten tragen | Mitglieder und mögliche Gesamtschuldner getrennt prüfen | Daraus folgt kein Mitunternehmerstatus | Spanische formelle oder materielle Pflicht je Tatbestand | Art. 35 Abs. 1, 4 und 7 LGT | Offen bis die konkrete gesetzliche Pflicht bestimmt ist |
Körperschaft, Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, Gesellschaft, Gesellschafter und Mitunternehmer bezeichnen daher unterschiedliche Rechtsebenen. Sie dürfen weder sprachlich noch steuerlich zusammengezogen werden.
Mitunternehmer und Einkünfte
Ist ein Gesellschafter Mitunternehmer einer OHG, KG oder anderen Gesellschaft, gehört sein Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Davon getrennt sind Vergütungen, die der Mitunternehmer von der Gesellschaft erhält:
- für seine Tätigkeit,
- für die Hingabe von Darlehen oder
- für die Überlassung von Wirtschaftsgütern.
Diese Sondervergütungen werden ebenfalls von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst, bleiben aber eigenständige Einkunftspositionen. Die Regel darf nicht auf einen Empfänger übertragen werden, dessen Mitunternehmerstellung nicht feststeht.
Für die deutsche DBA-Anwendung greift zusätzlich § 50d Abs. 10 EStG, soweit das Abkommen keine ausdrückliche Sondervergütungsregel enthält: Die Vergütung gilt als Unternehmensgewinn des Gesellschafters und wird der Betriebsstätte der Gesellschaft zugeordnet, die den Leistungsaufwand trägt. Sonderbetriebsvermögen und mittelbare Beteiligungen sind nach den dortigen Regeln einbezogen; für nur gewerblich geprägte Gesellschaften nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt diese Sonderregel nicht. Besteuert Spanien als Ansässigkeitsstaat dieselben Einkünfte ohne Anrechnung der deutschen Steuer, sieht Satz 5 unter Nachweis der festgesetzten und gezahlten spanischen Steuer eine begrenzte deutsche Anrechnung vor.
Eine mittelbare Mitunternehmerstellung setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG voraus, dass der mittelbar Beteiligte und jede vermittelnde Personengesellschaft auf jeder Beteiligungsstufe Mitunternehmer sind. Fehlt der Status auf nur einer Stufe, darf der gesetzliche Durchgriff nicht angenommen werden.
| Person | Beteiligungsstufe | Mitunternehmerstatus | Gewinnanteil | Tätigkeit | Darlehen | Wirtschaftsgutüberlassung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Unmittelbarer Gesellschafter | Direkt an der Zielgesellschaft beteiligt | Gesondert festzustellen; Gesellschafterstellung genügt nicht | Nur bei feststehender Mitunternehmerstellung als gewerbliche Einkunft | Vertragsgrund, Leistung und Vergütung getrennt erfassen | Forderung, Zins und Fremdvergleich getrennt erfassen | Wirtschaftsgut, Nutzungsrecht und Vergütung getrennt erfassen | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| Mittelbar beteiligte Person | Über eine Personengesellschaft vermittelt | Nur bei Mitunternehmerstellung auf jeder betroffenen Stufe | Erst nach vollständiger Stufenprüfung zuordnen | Nicht mit dem Gewinnanteil verrechnen | Nicht mit Tätigkeitsvergütung zusammenfassen | Nicht als anteilige Asset-Zurechnung behandeln | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG |
| Weitere vermittelnde Personengesellschaft | Zwischen Ober- und Zielgesellschaft | Eigener Mitunternehmerstatus gegenüber der nächsten Stufe erforderlich | Ergebnisanteil je Stufe nachvollziehen | Empfänger und Vertragsbeziehung bestimmen | Gläubiger und Schuldner bestimmen | Eigentum und Nutzungsüberlassung bestimmen | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| Bloßer Kapitalgeber ohne festgestellte Mitunternehmerstellung | Direkte oder mittelbare Beteiligung | Offen oder verneint | Keine Anwendung der Mitunternehmerregel ohne positiven Status | Keine Sondervergütung nach dieser Norm allein wegen Zahlung | Keine Sondervergütung nach dieser Norm allein wegen Zinsfluss | Keine Sondervergütung nach dieser Norm allein wegen Überlassung | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Keine Anwendung bei offenem Status |
Eine spätere DBA-Zuordnung ist für jede Position gesondert vorzunehmen. Ein Gewinnanteil ist nicht automatisch eine Dividende; eine Darlehensvergütung ist nicht allein wegen der gesellschaftsrechtlichen Verbindung Betriebsstättengewinn.
Verlust, Kapitalkonto und Anteilsverkauf
§ 15a EStG kann bei einem Mitunternehmer einer ausländischen Personengesellschaft sinngemäß eingreifen, wenn die betriebsbezogene Haftung der eines Kommanditisten oder stillen Gesellschafters entspricht oder eine Inanspruchnahme vertraglich ausgeschlossen beziehungsweise nach der Art des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist. Mitunternehmerstellung, ausländisches Haftungsrecht, konkrete Verträge und tatsächliches Inanspruchnahmerisiko müssen gemeinsam geprüft werden.
Soweit ein Verlust ein negatives Kapitalkonto entstehen lässt oder erhöht, ist er nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und nicht nach § 10d EStG abziehbar. Der nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Betrag mindert nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich spätere Gewinne aus derselben Beteiligung, nicht Gewinne anderer Beteiligungen.
Für einen inländischen Kommanditisten können die handelsregisterliche Haftung und die Differenz zwischen eingetragener und geleisteter Einlage unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Sätze 2–3 EStG zusätzlichen Verlustausgleich ermöglichen. Eintragung, Haftung sowie das Fehlen eines vertraglichen oder faktischen Haftungsausschlusses müssen nachgewiesen werden. Diese Regeln werden durch § 15a Abs. 5 EStG nicht pauschal auf eine ausländische Personengesellschaft übertragen; dort ist eine fachliche Einzelprüfung zwingend.
Beim Verkauf oder bei der Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils kann ein nach Verrechnung mit dem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibender Verlust bis zur Höhe nachträglicher Einlagen ausgleichs- oder abzugsfähig werden. Das gilt nicht für eine bloße Teilveräußerung. Der Gewinn aus dem Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils gehört nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den gewerblichen Einkünften; der Gewinn aus dem Verkauf nur eines Anteilsteils ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG laufender Gewinn. DBA-Art. 13 ist anschließend gegenstandsbezogen zu prüfen.
| Person | Haftung | Kapitalkonto vor Verlust | Verlustanteil | Kapitalkonto danach | ausgleichsfähig | verrechenbar | spätere Gewinne | Gesamt-/Teilverkauf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mitunternehmer einer ausländischen Personengesellschaft | Ausländisches Recht, Vertrag und tatsächliches Risiko vollständig offenlegen | Vor dem Verlust nach dem maßgeblichen Kontenbegriff feststellen | Individuell zugerechneten Betrag bestimmen | Entstehung oder Erhöhung eines negativen Stands berechnen | Nur der nicht von § 15a erfasste Teil; keine abschließende Beurteilung ohne Haftungsprüfung | Erfasster Betrag grundsätzlich nur beteiligungsbezogen | Nur Gewinne aus derselben Beteiligung | Umfang der Veräußerung gesondert feststellen |
| Inländischer Kommanditist | Registerhaftung, eingetragene und geleistete Einlage sowie Ausschlüsse nachweisen | Vorherigen Stand dokumentieren | Verlustanteil getrennt berechnen | Nachherigen Stand dokumentieren | Mögliche Erweiterung nur unter § 15a Abs. 1 Sätze 2–3 EStG | Verbleibender Betrag nach § 15a Abs. 2 EStG | Beteiligungsbezogen | Gesamtverkauf und Teilverkauf nicht gleich behandeln |
| Veräußerer des gesamten Mitunternehmeranteils | Haftungs- und Einlagenhistorie vollständig | Stand unmittelbar vor Veräußerung oder Aufgabe | Verbleibenden verrechenbaren Verlust bestimmen | Entwicklung durch Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nachvollziehen | Restbetrag nur bis zur Höhe nachträglicher Einlagen und nach Einzelprüfung | Zunächst mit dem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn | Frühere und spätere Beteiligungsgewinne abstimmen | Ganzer Anteil: § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; DBA gesondert |
| Veräußerer eines Anteilsteils | Haftung bleibt für Restbeteiligung zu prüfen | Konten vor Teilverkauf dokumentieren | Verlustzuordnung nicht pauschal lösen | Konten nach Teilverkauf dokumentieren | Keine Anwendung der Sonderfolge für die Veräußerung des gesamten Anteils | Beteiligungsbezogene Prüfung bleibt bestehen | Restbeteiligung gesondert fortführen | Anteilsteil: laufender Gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG |
Ohne Haftungsanalyse, Vorher-/Nachher-Kapitalkonto, Verlusthistorie und eindeutige Abgrenzung zwischen Gesamt- und Teilverkauf ist keine abschließende Verlustbeurteilung möglich.
Eigentum, wirtschaftliches Eigentum und Zurechnung
Zivilrechtliches Eigentum, wirtschaftliches Eigentum und Personengesellschaftsvermögen sind drei verschiedene Zurechnungsebenen.
Nach § 39 Abs. 1 AO wird ein Wirtschaftsgut grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Kann jedoch eine andere Person den Eigentümer regelmäßig für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen, wird das Wirtschaftsgut dieser anderen Person nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zugerechnet. Herrschaft, Ausschlusswirkung und Nutzungsdauer müssen tatsächlich festgestellt werden. Die besonderen Regeln für Treuhand, Sicherungseigentum und Eigenbesitz bleiben unberührt.
Für das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, dass sie für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand gilt. Eine getrennte Zurechnung an Gesellschafter erfolgt nur, soweit dies für die Besteuerung erforderlich ist. Daraus folgt weder zivilrechtliches Miteigentum noch eine pauschale anteilige Asset-Zurechnung.
| Wirtschaftsgut | zivilrechtlicher Eigentümer | tatsächliche Herrschaft | wirtschaftlicher Ausschluss | Personengesellschaftsvermögen | getrennte Zurechnung erforderlich | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Einzelnes betriebliches Wirtschaftsgut | Anhand Vertrag, Register und ausländischem Sachenrecht feststellen | Nutzung, Verfügung, Risiko und Chancen dokumentieren | Ausschluss des Eigentümers über die gewöhnliche Nutzungsdauer prüfen | Nur bejahen, wenn das Gut der Gesellschaft zugeordnet ist | Steuerzweck und betreffende Steuerart bestimmen | Offen bis sämtliche Zurechnungstatsachen feststehen |
| Zivilrechtlich einem Gesellschafter gehörendes, der Gesellschaft überlassenes Gut | Gesellschafter kann Eigentümer bleiben | Gesellschaftliche Nutzung gesondert prüfen | Überlassung allein beweist keinen wirtschaftlichen Ausschluss | Nicht allein wegen Nutzung Gesellschaftsvermögen | Sonderbetriebliche oder andere getrennte Zurechnung nur nach Fachprüfung | Keine pauschale Übertragung des Eigentums |
| Gut im Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft | Eigentums- und Vermögensordnung nach dem maßgebenden Recht feststellen | Gesellschaftliche Herrschaft dokumentieren | Abweichenden wirtschaftlichen Eigentümer nur bei erfülltem Tatbestand annehmen | Ertragsteuerliche Gesamthandsbehandlung | Nur soweit die Besteuerung eine getrennte Zurechnung verlangt | Keine automatische Quotenzurechnung an Gesellschafter |
| Gut unter Treuhand, Sicherungseigentum oder Eigenbesitz | Zivilrechtliche Ausgangslage bestimmen | Sonderbeziehung vollständig dokumentieren | Spezialtatbestand des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO prüfen | Nicht aus Gesellschafterstellung folgern | Jeweilige Sonderregel gesondert anwenden | Keine abschließende Einordnung ohne vollständige Vertrags- und Herrschaftsanalyse |
Deutsche Betriebsstätte und ständiger Vertreter
Die deutsche Inlandsprüfung enthält mehrere selbständige Tatbestände:
- § 12 AO definiert die innerstaatliche Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
- § 13 AO definiert den ständigen Vertreter als eine Person, die nachhaltig Geschäfte für ein Unternehmen besorgt und dessen Sachweisungen unterliegt. Erfasst sein können insbesondere nachhaltiger Vertragsabschluss, Vertragsvermittlung, Auftragseinholung oder Auslieferung aus einem Warenbestand.
- § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ordnet bei einer beschränkt steuerpflichtigen Person gewerbliche Einkünfte als inländisch ein, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.
- Art. 5 DBA enthält einen eigenständigen abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff. Eine innerstaatliche Betriebsstätte genügt nicht automatisch für das DBA.
| Tätigkeit | feste Einrichtung | § 12 AO | Bau-/Montagedauer | § 13 AO | § 49 EStG | DBA Art. 5 | Ergebnis je Ebene |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dauerhafte Unternehmenstätigkeit an einem deutschen Ort | Verfügungsmacht, Ortsbezug und Tätigkeitsbezug feststellen | Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage gesondert prüfen | Nicht einschlägig, sofern kein Bau- oder Montagefall vorliegt | Vertreterfrage zusätzlich und unabhängig prüfen | Inländische gewerbliche Einkünfte nur bei einschlägigem Tatbestand | Feste Geschäftseinrichtung, durch die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird | Innerstaatliches und abkommensrechtliches Ergebnis getrennt |
| Bauausführung oder Montage in Deutschland | Mögliche feste Einrichtung bleibt separat zu prüfen | Besondere Regel des § 12 Nr. 8 AO | Mehr als sechs Monate nur für den bezeichneten innerstaatlichen Bau-/Montagefall; Stand 9. August 2026; Ausnahme: keine Übertragung auf das DBA; Fundstelle: § 12 Nr. 8 AO | Vertretertatbestand bleibt möglich | Inlandsbezug nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gesondert | Besondere Dauerregel erst bei mehr als zwölf Monaten im bezeichneten Bau-, Bauprojekt-, Montage- oder Installationsfall; andere Formen bleiben möglich; Fundstelle: Art. 5 Abs. 3 DBA | Beide Dauerschwellen getrennt entscheiden |
| Sachweisungsgebundene Person besorgt nachhaltig Geschäfte | Eigene Geschäftseinrichtung nicht erforderlich | § 12 AO nicht mit § 13 AO vermischen | Nur bei zusätzlichem Bau-/Montagefall | Nachhaltigkeit, Sachweisung und Tätigkeit konkret prüfen | Kann innerstaatlichen Inlandsbezug vermitteln | Abhängiger Vertreter nur unter Art. 5 Abs. 5 DBA; Hilfs- und unabhängige Tätigkeiten gesondert | Ständiger Vertreter und Vertreterbetriebsstätte getrennt |
| Abhängiger Vertreter mit gewöhnlich ausgeübter Abschlussvollmacht | Ortsbezogene Einrichtung gesondert prüfen | Keine automatische §-12-Betriebsstätte | Nicht einschlägig | Möglicher ständiger Vertreter nach eigenem Tatbestand | Möglicher Inlandsbezug | Vertreterbetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 5 DBA, außer ausschließlich Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 4 | Jeder Tatbestand benötigt eigene Tatsachenfeststellung |
| Unabhängiger Makler, Kommissionär oder anderer unabhängiger Vertreter | Eigene Geschäftseinrichtung des Unternehmens nicht allein daraus ableiten | Gesondert prüfen | Nicht einschlägig | Innerstaatliche Vertreterstellung nicht automatisch ausgeschlossen | Gesondert prüfen | Keine Betriebsstätte allein durch die Tätigkeit, wenn der Vertreter im gewöhnlichen Rahmen handelt | Unabhängigkeit und gewöhnlicher Geschäftsbetrieb bleiben Tatsachenfragen |
| Beschränkt steuerpflichtige Person mit gewerblichen Einkünften | Tatsächliche Inlandsmerkmale feststellen | Innerstaatliche Betriebsstätte möglich | Nur im besonderen Bau-/Montagefall | Ständiger Vertreter möglich | § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG schafft den Inlandsbezug, nicht die DBA-Betriebsstätte | DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht begrenzen | Innerstaatliche Steuerpflicht vor DBA-Begrenzung prüfen |
Die deutsche Schwelle von mehr als sechs Monaten gilt ausschließlich für die in § 12 Nr. 8 AO bezeichneten Bau- und Montagefälle. Die DBA-Schwelle von mehr als zwölf Monaten gilt ausschließlich für den besonderen Bau-, Bauprojekt-, Montage- oder Installationsfall des Art. 5 Abs. 3 DBA. Keine der beiden Schwellen darf auf andere Betriebsstättenformen übertragen werden.
Bei Auslandssachverhalten müssen Beteiligte nach § 90 Abs. 1–2 AO erhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen, Beweismittel beschaffen und ihre bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Auf fehlende Möglichkeiten können sie sich nicht berufen, wenn diese bei Gestaltung der Verhältnisse hätten beschafft oder eingeräumt werden können. Objektiv unmögliche und auch nicht beschaffbare Nachweise werden dadurch nicht verlangt.
Spanische Qualifikation
Spanien übernimmt die deutsche Einordnung nicht. Nach Art. 7 Abs. 1 LIS sind die dort bezeichneten Rechtsträger bei spanischer Ansässigkeit Körperschaftsteuerpflichtige. Erfasst sind insbesondere juristische Personen mit der gesetzlichen Ausnahme der sociedades civiles ohne Handelszweck. Ob ein ausländischer Rechtsträger unter diese Regel fällt, erfordert eine spanische Qualifikation; eine deutsche Personengesellschaftsbehandlung entscheidet Art. 7 LIS nicht.
Natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien sind nach Art. 8 Abs. 1 LIRPF IRPF-Steuerpflichtige. Im Ausland ansässige natürliche Personen werden nur in den dort durch Verweis auf Art. 10 bezeichneten Fällen erfasst. Inhalt und Anwendung dieses Verweises lassen sich ohne spanische Ansässigkeitsprüfung nicht abschließend bestimmen.
Für spanische Staatsangehörige, die einen neuen Steuerwohnsitz in einer nicht kooperativen Jurisdiktion nachweisen, sieht Art. 8 Abs. 2 LIRPF im Wechselzeitraum und in den vier folgenden Besteuerungszeiträumen eine fortbestehende IRPF-Steuerpflicht vor. Der dort noch verwendete Ausdruck paraíso fiscal ist nach Zusatzbestimmung 10 Abs. 1 der Ley 36/2006 als Verweis auf die nicht kooperativen Jurisdiktionen zu lesen. Maßgeblich sind die Staatenliste der Orden HFP/115/2023 und ihre zeitlichen Übergangsregeln, einschließlich der Änderung durch Orden HAC/649/2026; für bei deren Inkrafttreten noch laufende Steuerzeiträume bleibt nach deren Übergangsbestimmung die vorherige Liste maßgeblich. Die Regel betrifft spanische Staatsangehörige, nicht unterschiedslos alle Wegziehenden.
Die in Art. 8 Abs. 3 LIRPF bezeichnete, nicht körperschaftsteuerpflichtige Einheit ist nicht selbst IRPF-Steuerpflichtige. Diese Regel wird in der zugrunde gelegten Fassung ab dem 1. Januar 2016 ausgewiesen. Die Einkünfte können den Gesellschaftern, Erben, Gemeinschaftern oder Teilhabern nach Art. 86–90 LIRPF zugerechnet werden. Einheitsebene, Mitgliedsebene und verfahrensrechtlicher Status bleiben getrennt.
Eine im Ausland gegründete Einheit unterliegt dem spanischen régimen de atribución de rentas nur, wenn ihre Rechtsnatur mit einer spanischen Zurechnungseinheit identisch oder vergleichbar ist. Nach Abschnitt V der DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 sind dafür drei Merkmale entscheidend: Die Einheit ist im Gründungsstaat nicht selbst Steuerpflichtige einer persönlichen Einkommen- oder Gewinnsteuer; ihre Einkünfte werden den Mitgliedern bereits bei Entstehung unabhängig von einer Ausschüttung zur persönlichen Besteuerung zugerechnet; und die Einkünfte behalten bei den Mitgliedern die Art ihrer jeweiligen Quelle. Rechtsformname oder deutsche Qualifikation ersetzen diesen Nachweis nicht. Die sociedad agraria de transformación ist nach Art. 87 Abs. 2 LIRPF ausdrücklich vom Zurechnungsregime ausgenommen und unterliegt der Körperschaftsteuer; diese Ausnahme darf nicht auf andere Formen übertragen werden.
Eine Zurechnungseinheit unterliegt nach Art. 87 Abs. 3 LIRPF grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Seit dem 1. Januar 2022 enthält diese bereits zuvor bestehende Grundregel den Vorbehalt des Art. 15 bis Abs. 12 LIS für umgekehrt hybride Gestaltungen: Halten eine oder mehrere verbundene Einheiten an irgendeinem Tag des Jahres unmittelbar oder mittelbar zusammen mindestens 50 Prozent an Kapital, Eigenmitteln, Ergebnissen oder Stimmrechten und behandeln deren Ansässigkeitsstaaten die spanische Zurechnungseinheit als Körperschaftsteuersubjekt, unterliegt diese mit bestimmten positiven, solchen Mitgliedern zurechenbaren Einkünften selbst der Körperschaftsteuer. Erfasst werden in Spanien IRNR-pflichtige, aber befreite Einkünfte sowie ausländische Einkünfte, die im Zahlerstaat nicht besteuert oder befreit sind. Für die übrigen Einkünfte bleibt es bei der Zurechnung an die Mitglieder.
| Einheit | spanische Vergleichseinheit | identische/vergleichbare Rechtsnatur | Art. 7 LIS | Art. 8/87 LIRPF | Art. 35 LGT | spanischer Prüfer | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausländischer Rechtsträger mit möglicher juristischer Person | Spanische körperschaftsteuerpflichtige Einheit | Anhand Rechtsfähigkeit, Organisation, Haftung, Vermögen und Mitgliederrechten zu prüfen | Mögliche Körperschaftsteuerpflicht nur bei erfasstem Rechtsträger und spanischer Ansässigkeit | Zurechnungsregime nicht allein wegen deutscher Einordnung ausschließen oder bejahen | Formelle Pflichten getrennt bestimmen | Spanischer Asesor Fiscal und bei Gesellschaftsrecht ein spanischer Abogado | Offen bis Rechtsnatur und Ansässigkeit belegt sind |
| Im Ausland gegründete mögliche Zurechnungseinheit | Entidad en régimen de atribución de rentas | Positiver Vergleich nach Art. 87 Abs. 1 LIRPF erforderlich | Nicht automatisch Körperschaftsteuerpflichtige | Art. 8 Abs. 3 und Art. 86–90 LIRPF erst nach Vergleich anwenden | Stellung als obligado tributario separat | Spanischer Asesor Fiscal | Anwendung bei erfüllten, nachzuweisenden Vergleichbarkeitsmerkmalen |
| Sociedad agraria de transformación | Gesetzlich bezeichnete spanische Sonderform | Keine Übertragung auf andere Formen | Körperschaftsteuer nach Art. 87 Abs. 2 LIRPF | Zurechnungsregime ausdrücklich ausgeschlossen | Formelle Pflichten zusätzlich prüfen | Spanischer Asesor Fiscal | Nur für diese Rechtsform abstrakt geklärt |
| Sociedad civil ohne Handelszweck | Gesetzlich bezeichnete Ausnahme bei juristischen Personen | Tatbestand und Handelszweck konkret prüfen | Ausnahme des Art. 7 Abs. 1 LIS beachten | Mögliche Zurechnungsregeln gesondert prüfen | Verfahrenspflichten nicht aus der Ausnahme ableiten | Spanischer Asesor Fiscal und gegebenenfalls Abogado | Offen ohne Prüfung des Zwecks und der Rechtsnatur |
| Einheit ohne Rechtspersönlichkeit | In Art. 35 Abs. 4 LGT bezeichnete Einheit | Steuerqualifikation nicht aus wirtschaftlicher Existenz ableiten | Keine automatische Körperschaftsteuerpflicht | Keine automatische IRPF-Steuerpflicht | Nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen obligado tributario | Spanischer Asesor Fiscal | Offen bis konkreter Pflichtentatbestand feststeht |
Nach Art. 35 Abs. 1 LGT ist obligado tributario, wem das spanische Steuerrecht materielle oder formelle Pflichten auferlegt. Eine Einheit ohne Rechtspersönlichkeit hat diesen Status nach Art. 35 Abs. 4 LGT nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen. Sind mehrere Verpflichtete im selben Tatbestand betroffen, haften sie nach Art. 35 Abs. 7 LGT grundsätzlich gesamtschuldnerisch, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Daraus folgt weder automatisch ein eigener Körperschaft- oder IRPF-Status noch eine bestimmte Einkünftezurechnung oder abschließende Haftungsbeurteilung.
Spanische Zurechnung, Steuerabzug und Informationspflichten
Bei einer spanischen Zurechnungseinheit werden die Einkünfte ihren Mitgliedern zugerechnet. Ihr Charakter richtet sich beim jeweiligen Mitglied nach der Tätigkeit oder Quelle, aus der sie stammen. Eine zugerechnete gewerbliche Einkunft, ein Zins oder ein Veräußerungsgewinn bleibt daher gegenstandsbezogen zu qualifizieren.
Die zurechenbaren Einkünfte werden grundsätzlich nach den IRPF-Regeln ermittelt. Sind sämtliche Mitglieder Körperschaftsteuerpflichtige oder IRNR-Steuerpflichtige mit Betriebsstätte, gelten für die Ermittlung die Körperschaftsteuerregeln. Das Wort „sämtliche“ ist Tatbestandsvoraussetzung. Für einen IRNR-Steuerpflichtigen ohne Betriebsstätte verweist Art. 89 Abs. 1 Regel 1 Buchst. b LIRPF auf Kapitel IV TRLIRNR: Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Abzüge bestimmen sich damit nach Art. 24–26 und nicht pauschal nach der IRPF. Bei einem IRPF- oder körperschaftsteuerpflichtigen Mitglied einer im Ausland gegründeten Zurechnungseinheit wird der zurechenbare Anteil nach den Regeln des Art. 89 Abs. 1 Regel 1 LIRPF bestimmt; dies gilt nach Art. 89 Abs. 1 Regel 2 LIRPF erst, nachdem die Vergleichbarkeit nach Art. 87 Abs. 1 LIRPF positiv festgestellt wurde.
Die Verteilung folgt den anwendbaren Regeln oder Vereinbarungen. Sind diese der spanischen Steuerverwaltung nicht beweiskräftig bekannt, werden die Einkünfte nach Art. 89 Abs. 3 LIRPF zu gleichen Teilen zugerechnet. Eine konkrete Quote oder Vereinbarung bedarf daher eines belastbaren Nachweises.
Zahlungen oder Gutschriften an die Einheit unterliegen nach Art. 89 Abs. 2 LIRPF grundsätzlich dem Steuerabzug oder der Vorauszahlung nach den IRPF-Regeln. Der auf Einheitsebene vorgenommene Abzug wird beim Mitglied entsprechend dessen Zurechnungsquote in der persönlichen Besteuerung angerechnet. Abzugssatz, Zeitpunkt, Bescheinigung und persönliche Anrechnung bleiben eigenständige Prüfungen.
Für ausländische Zurechnungseinheiten gelten wichtige IRNR-Sonderregeln. Erzielen sie spanische Einkünfte ohne Präsenz im Sinne des Art. 38 Abs. 1 TRLIRNR, werden die nichtansässigen Mitglieder nach Art. 39 als Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte behandelt. Sind dem Zahler Ansässigkeit und Zurechnungsquote nachgewiesen, richtet sich der Einbehalt nach dem jeweiligen Mitglied; andernfalls gelten die IRNR-Regeln ohne Berücksichtigung seiner Ansässigkeit und der Befreiungen des Art. 14. Für Einheiten aus einem nach der maßgeblichen Fassung als nicht kooperativ eingestuften Gebiet gilt der Einbehalt ohne Berücksichtigung von Ansässigkeit und Art.-14-Befreiungen auch bei vorhandenem Nachweis. Der Abzug wird anteilig beim Mitglied berücksichtigt. Die Einheit selbst ist nach Art. 39 Abs. 4 von der dort bezeichneten Informationsmeldung ausgenommen. Bei spanischen Immobilienverkäufen bleibt der 3-Prozent-Einbehalt auf den nichtansässigen Mitgliedern zuzurechnenden Kaufpreisanteil nach Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 bestehen. Unterhält die ausländische Einheit dagegen die in Art. 38 Abs. 1 bezeichnete wirtschaftliche Präsenz, ist sie für den den nichtansässigen Mitgliedern zurechenbaren Einkunftsteil selbst IRNR-Steuerpflichtige mit jährlicher Selbstveranlagung; die Steuersätze richten sich dann nach den einschlägigen Körperschaftsteuerregeln.
Grundsätzlich ist nach Art. 90 Abs. 1 und 4 LIRPF eine Informationsmeldung über die den Mitgliedern zuzurechnenden Einkünfte abzugeben. Bei einer im Ausland gegründeten Zurechnungseinheit trifft die Pflicht nach Art. 90 Abs. 2 LIRPF die dort bezeichneten IRPF- oder körperschaftsteuerpflichtigen Mitglieder. Die Einheit muss ihren Mitgliedern nach Art. 90 Abs. 3 LIRPF Gesamteinkünfte und Einzelzurechnung mitteilen.
Die Informationsmeldung nach Art. 90 Abs. 1 LIRPF entfällt nur, wenn eine spanische Zurechnungseinheit zugleich keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ihre jährlichen Einkünfte höchstens 3.000 Euro betragen. Jurisdiktion ist Spanien, betroffen ist ausschließlich diese Informationsmeldung, maßgeblich ist das jeweilige Jahr, beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, und die Ausnahme ist keine Steuerbefreiung. Fundstelle: Art. 90 Abs. 5 LIRPF, Stand 9. August 2026.
| Berechnungsregime | Mitgliedstyp | Quote/Pakt | beweiskräftig bekannt | Einbehalt | persönliche Anrechnung | Informationsmeldung | Mitgliedermitteilung | Ausnahme |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundsätzlich IRPF-Regeln | IRPF-Mitglied | Anwendbare Regel oder Vereinbarung | Nachweis gegenüber der spanischen Steuerverwaltung erforderlich | Nach IRPF-Regeln auf Zahlung oder Gutschrift an die Einheit; Satz und Zeitpunkt offen | Entsprechend dem persönlichen Zurechnungsanteil; Nachweis erforderlich | Grundsätzlich nach Art. 90 Abs. 1 und 4 LIRPF | Gesamteinkünfte und Einzelzurechnung nach Art. 90 Abs. 3 LIRPF | Nur bei fehlender wirtschaftlicher Tätigkeit und jährlichen Einkünften bis höchstens 3.000 Euro |
| Körperschaftsteuerregeln | Sämtliche Mitglieder sind Körperschaftsteuerpflichtige oder IRNR-Steuerpflichtige mit Betriebsstätte | Nach Regel oder beweiskräftigem Pakt | Fehlt der Nachweis, grundsätzlich gleiche Teile | Einheitsebene gesondert prüfen | Beim jeweiligen Mitglied nach dessen Anteil | Pflicht und Verpflichteter gesondert feststellen | Einheit informiert jedes Mitglied | Keine Anwendung der All-members-Regel, wenn auch nur ein Mitglied die Voraussetzung nicht erfüllt |
| Kapitel IV TRLIRNR | IRNR-Mitglied ohne Betriebsstätte | Anteil nach Art. 89 Abs. 3 LIRPF | Bei ausländischer Einheit ohne Präsenz: Ansässigkeit und Quote dem Zahler nachweisen | Sonderregeln des Art. 39 Abs. 2 TRLIRNR; ohne Nachweis IRNR-Einbehalt ohne Art.-14-Befreiungen | Einbehalt entsprechend dem persönlichen Zurechnungsanteil abziehbar | Einheit ohne Präsenz nach Art. 39 Abs. 4 von der dort bezeichneten Meldung ausgenommen | Zurechnung und Einbehalt für das Mitglied dokumentieren | Immobilienverkauf: 3-Prozent-Einbehalt auf den nichtansässigen Mitgliedern zuzurechnenden Kaufpreisanteil |
| Ausländische Zurechnungseinheit | IRPF- oder körperschaftsteuerpflichtiges Mitglied | Erst nach positiver Qualifikation nach Art. 87 Abs. 1 LIRPF | Gesellschaftsvertrag allein genügt ohne Beweiskraft nicht | Abzug und Vorauszahlung getrennt bestimmen | Auf Mitgliedsebene entsprechend der Zurechnung | Verpflichtung der Mitglieder nach Art. 90 Abs. 2 LIRPF prüfen | Gesamteinkünfte und Einzelanteil dokumentieren | Keine automatische Anerkennung einer ausländischen Transparenz |
| Unbelegter Verteilungspakt | Jeder betroffene Mitgliedstyp | Gesetzlich oder vertraglich behauptete Quote | Nein | Abzugspflicht bleibt unabhängig von der Quote zu prüfen | Nur anhand der anerkannten Zurechnung | Meldung bleibt grundsätzlich bestehen | Gleichverteilung mitteilen, wenn sie anzuwenden ist | Zurechnung zu gleichen Teilen nach Art. 89 Abs. 3 LIRPF |
| Einheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit und mit Jahreseinkünften bis höchstens 3.000 Euro | Mitglieder gesondert steuerpflichtig | Zurechnungsquote bleibt zu bestimmen | Pakt weiterhin nachweispflichtig | Kein allgemeiner Wegfall des Einbehalts | Keine allgemeine Steuerbefreiung | Nur die Meldung nach Art. 90 Abs. 1 entfällt | Mitteilungspflicht nicht ohne Ausführungsprüfung als entfallen behandeln | Beide Voraussetzungen müssen im betreffenden Jahr kumulativ erfüllt sein |
Ein bestimmtes Modelo, eine Abgabefrist, Form, Registrierungsfolge oder technische Erfüllung darf ohne spanische Ausführungsnorm und fachliche Bestätigung nicht als erledigt bezeichnet werden.
DBA-Person und Ansässigkeit
Das DBA Deutschland–Spanien gilt nach Art. 1 für Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind. „Person“ umfasst nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b–c natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen. Daraus folgen weder steuerliche Transparenz noch Ansässigkeit oder eigene Abkommensberechtigung.
Ein im DBA nicht definierter Begriff hat nach Art. 3 Abs. 2 grundsätzlich die steuerrechtliche Bedeutung, die ihm der jeweils anwendende Staat im Anwendungszeitpunkt gibt. Der Abkommenskontext kann eine andere Auslegung verlangen. Die Einordnung des anderen Staates wird deshalb weder automatisch übernommen noch löst sie einen Qualifikationskonflikt von selbst.
Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 setzt Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitz, Aufenthalt, Geschäftsleitung oder einem ähnlichen Merkmal voraus. Wer in einem Staat ausschließlich wegen dortiger Quellen oder dort gelegenen Vermögens steuerpflichtig ist, wird dadurch nicht DBA-ansässig. Bei einer doppelt ansässigen nicht natürlichen Person weist Art. 4 Abs. 3 die Ansässigkeit dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung zu. Deren Ort ist eine Tatsachenfrage. Für natürliche Personen gelten gesonderte Tie-Breaker.
Das BMF vertritt unter Tz. 2.1.1 seines Schreibens vom 26. September 2014 die Verwaltungspraxis, bei Personengesellschaften grundsätzlich die Gesellschafter als ansässige und abkommensberechtigte Personen zu prüfen, soweit diese nicht selbst Personengesellschaften sind. Bei einer mehrstöckigen Struktur stellt die Verwaltungspraxis auf die Gesellschafter der Obergesellschaft ab. Jede Beteiligungsstufe und das jeweils anwendbare DBA bleiben zu prüfen. Diese Verwaltungsauffassung ist weder Gesetz noch höchstrichterliche Rechtsprechung und ersetzt keine Einzelfallprüfung.
| Anspruchsteller | Person nach Art. 3 | Steuerpflichtgrund | Quellenbeschränkung | Ansässigkeit Art. 4 | Doppelansässigkeit | wirtschaftliche Berechtigung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Natürliche Person | Grundsätzlich vom Personenbegriff umfasst | Wohnsitz, Aufenthalt oder ähnliches Merkmal belegen | Ausschließliche Quellenbesteuerung genügt nicht | Eigenständig feststellen | Natürliche Tie-Breaker gesondert prüfen | Für Dividenden- oder Zinsvorteile zusätzlich erforderlich |
| Gesellschaft | Vom Personenbegriff umfasst | Sitz, Geschäftsleitung oder ähnliches Merkmal belegen | Nur quellenbezogene Steuerpflicht schließt Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 insoweit aus | Nicht aus Rechtsfähigkeit oder Körperschaftstatus allein ableiten | Bei nicht natürlicher Person tatsächliche Geschäftsleitung bestimmen | Empfängerstatus und tatsächliche Berechtigung getrennt prüfen |
| Andere Personenvereinigung | Kann Person sein | Konkreten Steuerpflichtgrund feststellen | Quellenbesteuerung von Mitgliedern und Einheit trennen | Eigene Ansässigkeit bleibt offen | Gegebenenfalls Art. 4 gesondert anwenden | Nicht aus Personeneigenschaft ableiten |
| Gesellschafter einer transparent behandelten Personengesellschaft | Als natürliche Person oder Gesellschaft eigenständig prüfen | Persönlichen Ansässigkeitsgrund belegen | Quellenbezug der Gesellschaft genügt nicht | Nach BMF-Verwaltungspraxis grundsätzlich auf Gesellschafterebene prüfen | Jede Person gesondert | Für die jeweilige Zahlung gesondert |
| Gesellschafter einer Obergesellschaft | Personeneigenschaft auf oberster maßgeblicher Ebene prüfen | Steuerpflichtgrund je Beteiligtem | Jede Beteiligungsstufe dokumentieren | BMF-Verwaltungspraxis zu mehrstöckigen Strukturen, vorbehaltlich DBA-Sonderregeln | Je Person gesondert | Keine automatische Durchleitung |
DBA-Betriebsstätte, Vertreter und Gewinnzurechnung
Eine DBA-Betriebsstätte ist nach Art. 5 Abs. 1 eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Die Prüfung ist von § 12 AO zu trennen.
Für Bauausführungen, Bauprojekte sowie Montage- oder Installationsfälle gilt nach Art. 5 Abs. 3 DBA eine besondere Dauerregel: Nur wenn die bezeichnete Tätigkeit mehr als zwölf Monate dauert, begründet sie aufgrund dieser Dauerregel eine DBA-Betriebsstätte. Jurisdiktionen sind Deutschland und Spanien, maßgeblich ist die Dauer des konkret abgegrenzten Projekts, andere Betriebsstättenformen bleiben möglich, und die Schwelle darf nicht auf andere Tätigkeiten übertragen werden. Fundstelle: Art. 5 Abs. 3 DBA, Textstand 9. August 2026.
Art. 5 Abs. 4 DBA nimmt die dort bezeichneten Lager-, Ausstellungs-, Liefer-, Einkaufs- und Informationsbeschaffungstätigkeiten nicht schon wegen ihrer Bezeichnung aus. Seit dem 1. Januar 2025 setzt die durch Art. 13 Abs. 2 und 4 BEPS-MLI ergänzte Ausnahme für jede einzelne Tätigkeit einen vorbereitenden oder unterstützenden Charakter voraus. Bei einer Kombination muss auch die Gesamttätigkeit diesen Charakter behalten.
Eine Person kann nach Art. 5 Abs. 5 DBA eine Vertreterbetriebsstätte begründen, wenn sie für das Unternehmen handelt und gewöhnlich eine Vollmacht zum Vertragsabschluss im Namen des Unternehmens besitzt und ausübt. Das gilt nicht, soweit sie ausschließlich die nach Art. 5 Abs. 4 ausgenommenen Tätigkeiten ausübt. Ein unabhängiger Makler, Kommissionär oder anderer unabhängiger Vertreter begründet nach Art. 5 Abs. 6 allein keine Betriebsstätte, wenn er im gewöhnlichen Rahmen seiner Tätigkeit handelt. Unabhängigkeit, Abschlussvollmacht und tatsächliche Ausübung sind Tatsachenfragen.
Nach Art. 7 Abs. 1 DBA sind Unternehmensgewinne grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat steuerbar. Der andere Staat darf sie besteuern, soweit das Unternehmen dort durch eine Betriebsstätte tätig ist und der Gewinn dieser Betriebsstätte zugerechnet werden kann. Speziell geregelte Einkünfte gehen vor.
Der Betriebsstätte ist nach Art. 7 Abs. 2 der Gewinn zuzurechnen, den sie als getrenntes und unabhängiges Unternehmen unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen hätte erzielen können. Funktionen, Vermögenswerte, Risiken und interne Geschäftsbeziehungen müssen dafür vollständig analysiert werden. Die konkrete Gewinnzurechnung und Verrechnungspreisbestimmung sind eigenständige fachliche Prüfungen.
Die gewählte Zurechnungsmethode ist nach Art. 7 Abs. 5 jährlich beizubehalten, sofern keine triftigen und ausreichenden Gründe für einen Wechsel bestehen. Welche Methode im Einzelfall sachgerecht ist, muss gesondert geprüft werden. Dividenden, Zinsen und andere besonders geregelte Einkünfte werden nach Art. 7 Abs. 6 nicht allein wegen eines Unternehmensbezugs zu Unternehmensgewinnen. Die deutsche Sondervergütungsregel des § 50d Abs. 10 EStG bleibt jedoch zu beachten.
Das BMF nimmt unter Tz. 2.2.3 seines Schreibens vom 26. September 2014 als Verwaltungspraxis an, eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft vermittle dem Gesellschafter eine anteilige Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat. Diese Verwaltungsthese ersetzt weder Art. 5 DBA noch die tatsächliche Funktions-, Tätigkeits- und Gewinnzurechnungsprüfung.
Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne
Unternehmensgewinn, Dividende, Zins und Veräußerungsgewinn sind gegenstandsbezogen unterschiedlichen DBA-Artikeln zuzuordnen. Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenhang erlaubt keine pauschale Anwendung von Art. 7 DBA.
Dividenden
Eine Dividende einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an einen im anderen Staat Ansässigen kann nach Art. 10 Abs. 1–2 DBA im Empfängerstaat und begrenzt auch im Quellenstaat besteuert werden.
Die Quellensteuer ist auf 5 Prozent des Bruttobetrags begrenzt, wenn alle Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA erfüllt sind: Der wirtschaftlich berechtigte Empfänger ist eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft, hält unmittelbar mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft und ist weder eine partnership noch die dort bezeichnete börsennotierte Immobilieninvestmentgesellschaft. Seit dem 1. Januar 2025 müssen die Beteiligungsvoraussetzungen während eines Zeitraums von 365 Tagen erfüllt sein, der den Tag der Dividendenzahlung einschließt; unmittelbar durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen verursachte Eigentumsänderungen bleiben nach Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI außer Betracht. Eine effektive Betriebsstättenverbindung führt zur gesonderten Prüfung nach Art. 10 Abs. 4. Fundstellen: Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA und Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI.
In sonstigen Fällen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. b ist die Quellensteuer bei wirtschaftlicher Berechtigung auf 15 Prozent des Bruttobetrags begrenzt. Dies ist keine allgemeine Höchstgrenze für andere Einkunftsarten oder Empfänger ohne wirtschaftliche Berechtigung. Ist die Beteiligung effektiv mit einer Betriebsstätte im Quellenstaat verbunden, gilt nach Art. 10 Abs. 4 Art. 7 anstelle der Dividendenbegrenzungen. Die Verbindung muss konkret nachgewiesen werden.
Zinsen
Zinsen aus einem Vertragsstaat, deren wirtschaftlich Berechtigter im anderen Staat ansässig ist, dürfen nach Art. 11 Abs. 1–2 DBA grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Ansässigkeit, Zinsbegriff und wirtschaftliche Berechtigung müssen feststehen.
Eine wichtige Ausnahme enthält Protokoll Nr. V zu Art. 10 und 11: Beruhen Dividenden oder Zinsen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung und sind sie beim Schuldner gewinnmindernd abzugsfähig, darf auch der Quellenstaat besteuern. Bei einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten ist diese Steuer auf 15 Prozent des Bruttobetrags begrenzt. Erfasst sein können insbesondere typisch stille Beteiligungen und partiarische Darlehen; beide Voraussetzungen müssen vorliegen.
Ist die Forderung effektiv mit einer Betriebsstätte im Quellenstaat verbunden, gilt nach Art. 11 Abs. 3 DBA Art. 7. Eine bloße gesellschaftsrechtliche Verbindung reicht nicht. Bei besonderen Beziehungen schützt Art. 11 Abs. 4 nur den fremdüblichen Betrag; die Behandlung eines Mehrbetrags richtet sich nach innerstaatlichem Recht unter Beachtung des übrigen DBA. Fremdvergleich und Mehrbetrag erfordern eine Verrechnungspreisprüfung.
Veräußerungsgewinne
Art. 13 DBA unterscheidet nach dem veräußerten Gegenstand:
- Gewinne aus unbeweglichem Vermögen dürfen nach Art. 13 Abs. 1 im Belegenheitsstaat besteuert werden.
- Gewinne aus Anteilen oder vergleichbaren Rechten, etwa an einer Personengesellschaft oder einem Trust, dürfen seit dem 1. Januar 2025 im anderen Staat besteuert werden, wenn ihr Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf dort gelegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Diese Regel des Art. 9 Abs. 4 BEPS-MLI ersetzt Art. 13 Abs. 2 DBA; maßgeblich sind Anteilswert, Immobilienbelegenheit und der gesamte Rückblickszeitraum.
- Gewinne aus Rechten, die unmittelbar oder mittelbar die Nutzung von Immobilien vermitteln, können nach Art. 13 Abs. 3 im Belegenheitsstaat besteuert werden. Diese Regel ist nicht mit der Immobilienquote des Art. 13 Abs. 2 gleichzusetzen.
- Gewinne aus beweglichem Betriebsstättenvermögen oder aus der Veräußerung einer Betriebsstätte können nach Art. 13 Abs. 4 im Betriebsstättenstaat besteuert werden.
- Erst wenn ein Gegenstand nicht unter Art. 13 Abs. 1–5 fällt, weist Art. 13 Abs. 6 das Besteuerungsrecht grundsätzlich allein dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu. Art. 13 Abs. 7 lässt jedoch bei einer natürlichen Person, die zuvor mindestens fünf Jahre im anderen Staat ansässig war und die Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug verkauft, dessen innerstaatliche Besteuerung des während der früheren Ansässigkeit entstandenen Wertzuwachses unberührt.
Ein Mitunternehmeranteil darf daher nicht ohne Bestimmung seiner Vermögens-, Immobilien- und Betriebsstättenbezüge pauschal Art. 13 Abs. 6 zugeordnet werden.
| Zahlung/Vorgang | Empfänger | Gewinn | Dividende | Zins | Veräußerungsgegenstand | Betriebsstättenverbindung | einschlägiger Artikel | Ausnahme |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Laufender Unternehmensgewinn | Ansässiges Unternehmen oder abkommensberechtigter Beteiligter | Unternehmensgewinn nur nach Qualifikation | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Besteuerung im anderen Staat nur bei Betriebsstätte und zurechenbarem Gewinn | Art. 7 DBA | Spezialartikel gehen vor |
| Ausschüttung einer ansässigen Gesellschaft | Ansässiger und wirtschaftlich berechtigter Empfänger | Nicht allein wegen Unternehmensbezugs | Dividendenbegriff und Empfängerstatus prüfen | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Effektive Beteiligungsverbindung kann Art. 7 auslösen | Art. 10 DBA | Gewinnanteil transparenter Einheit nicht automatisch Dividende |
| Qualifizierte Dividende | Wirtschaftlich berechtigte Gesellschaft mit unmittelbarer Beteiligung von mindestens 10 Prozent; 365-Tage-Bedingung nach Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI erfüllt | Nicht primär Art. 7 | Quellensteuer höchstens 5 Prozent bei vollständigem Art.-10-Abs.-2-Buchst.-a-Tatbestand | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Effektive Verbindung gesondert | Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA | Empfänger weder partnership noch bezeichnete börsennotierte Immobilieninvestmentgesellschaft |
| Sonstige qualifizierte Dividende | Wirtschaftlich Berechtigter im anderen Staat | Nicht primär Art. 7 | Quellensteuer höchstens 15 Prozent im Fall des Art. 10 Abs. 2 Buchst. b | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Art. 10 Abs. 4 prüfen | Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA | Keine Anwendung ohne Dividendenqualifikation und wirtschaftliche Berechtigung |
| Darlehenszins | Ansässiger wirtschaftlich Berechtigter | Nicht allein Art. 7 | Nicht einschlägig | Grundsätzlich nur Ansässigkeitsstaat | Nicht einschlägig | Effektive Forderungsverbindung führt zu Art. 7 | Art. 11 DBA; Protokoll V | Sonderbeziehungen schützen nur den fremdüblichen Betrag; gewinnabhängige, beim Schuldner abzugsfähige Erträge nach Protokoll V bis 15 Prozent Quellensteuer |
| Immobilienverkauf | Veräußerer | Veräußerungsgewinn | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Unbewegliches Vermögen | Belegenheit, nicht Betriebsstätte, ist primärer Anknüpfungspunkt | Art. 13 Abs. 1 DBA | Gegenstand und Belegenheit müssen feststehen |
| Anteils- oder Rechteverkauf mit Immobilienbezug | Veräußerer | Veräußerungsgewinn | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Anteil oder vergleichbares Recht, dessen Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor dem Verkauf zu mehr als 50 Prozent auf Immobilien im anderen Staat beruhte | Betriebsstättenbezug zusätzlich prüfen, wenn einschlägig | Art. 13 Abs. 2 DBA | Mehr-als-50-Prozent-Wertquote innerhalb des 365-Tage-Zeitraums anhand der Vermögenswerte nachweisen |
| Verkauf eines Immobiliennutzungsrechts | Veräußerer | Veräußerungsgewinn | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Recht, das unmittelbar oder mittelbar Immobiliennutzung vermittelt | Nicht mit Immobilienquote vermischen | Art. 13 Abs. 3 DBA | Eigenständiger Tatbestand |
| Verkauf von Betriebsstättenvermögen | Veräußerer | Veräußerungsgewinn | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Bewegliches Betriebsstättenvermögen oder Betriebsstätte | Zugehörigkeit konkret nachweisen | Art. 13 Abs. 4 DBA | Keine automatische Zuordnung eines Gesellschaftsanteils |
| Sonstiger Vermögensgegenstand | Ansässiger Veräußerer | Veräußerungsgewinn | Nicht einschlägig | Nicht einschlägig | Erst nach Ausschluss aller vorrangigen Tatbestände bestimmt | Betriebsstättenverbindung ausschließen | Art. 13 Abs. 6 DBA | Nur nach gegenstandsbezogenem Ausschluss von Art. 13 Abs. 1–5; Wegzugsausnahme nach Abs. 7 beachten |
Hybride Qualifikations- und Zurechnungskonflikte
Unterschiedliche Qualifikationen können über die gewöhnliche DBA-Methodenfrage hinaus zu hybriden Inkongruenzen führen. Deutschland kann nach § 4k EStG den Betriebsausgabenabzug unter den dort geregelten Voraussetzungen beschränken, wenn ein Aufwand wegen abweichender steuerlicher Behandlung zu einem Abzug ohne korrespondierende Besteuerung oder zu einem doppelten Abzug führt. Spanien enthält mit Art. 15 bis LIS eigene Regeln zur Umsetzung der ATAD-2-Vorgaben; für bestimmte spanische Zurechnungseinheiten ist insbesondere Absatz 12 gesondert zu prüfen.
Diese Vorschriften arbeiten mit eigenen Tatbeständen, Verbundenheitsschwellen, Zurechnungsregeln und Gegenmaßnahmen. Aus der bloßen Aussage „Deutschland transparent, Spanien intransparent“ folgt daher noch keine konkrete Hinzurechnung oder Abzugsversagung. Erforderlich ist eine zahlungs- und einkunftsbezogene Matrix: Wer leistet, wer zieht ab, wem wird derselbe Betrag zugerechnet, wo und wann wird er besteuert, und beruht die Abweichung gerade auf der unterschiedlichen Qualifikation der Einheit oder des Instruments?
Eine verbindliche spanische Klärung kann bei noch nicht verwirklichten Sachverhalten über die hierfür vorgesehenen DGT-Verfahren beantragt werden. Bei bereits entstandenen Doppelbesteuerungs- oder Qualifikationskonflikten kommen nationale Rechtsbehelfe und – bei erfülltem Anwendungsbereich – ein Verständigungsverfahren nach dem DBA in Betracht. Eine allgemeine DGT-Resolution ersetzt die Prüfung der konkreten Satzung und tatsächlichen Durchführung nicht.
Qualifikationskonflikte und Entlastungsmethoden
Deutschland und Spanien wenden ihre Entlastungsmethoden nicht spiegelbildlich an.
Ist eine Person in Spanien ansässig und erzielt sie Einkünfte oder besitzt Vermögen, die beziehungsweise das nach dem DBA in Deutschland besteuert werden dürfen, gewährt Spanien nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a–b grundsätzlich nach seinem innerstaatlichen Recht eine Anrechnung der bezeichneten deutschen Einkommen-, Vermögen- oder dividendennahen Körperschaftsteuer. Die Anrechnung ist auf den vor Anrechnung berechneten spanischen Steueranteil der betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte begrenzt. Steueridentität, tatsächliche Zahlung und Berechnung bleiben Fachfragen.
Bei einer in Deutschland ansässigen Person nimmt Deutschland nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a grundsätzlich die in Spanien tatsächlich besteuerten Einkünfte oder dortiges Vermögen von der deutschen Bemessungsgrundlage aus, soweit Art. 22 Abs. 2 keine Anrechnung vorsieht. „Tatsächlich besteuert“ und die Zuordnung zum jeweiligen Methodenartikel müssen nachgewiesen werden.
Die deutsche Dividendenfreistellung setzt nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 Prozent an der spanischen ausschüttenden Gesellschaft voraus. Jurisdiktion ist Deutschland, betroffen ist eine Dividende an eine deutsche Gesellschaft, maßgeblich sind Beteiligung und Empfängerstatus im Dividendenzeitpunkt, die deutsche Empfängerin darf keine partnership sein und die Dividende darf bei der spanischen Gesellschaft nicht gewinnmindernd abgezogen worden sein. Fundstelle: Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA, Textstand 9. August 2026.
Für die in Art. 22 Abs. 2 Buchst. b bezeichneten Positionen gilt die Anrechnung spanischer Steuer nach deutschem Steuerrecht. Dazu gehören insbesondere Dividenden, die nicht unter Buchst. a fallen, die bezeichneten Fälle des Art. 13 Abs. 2–3 und Immobilienerträge einschließlich Veräußerungsgewinnen, soweit die Immobilie nicht tatsächlich zu einer spanischen Betriebsstätte gehört.
Zusätzlich ersetzt Art. 22 Abs. 2 Buchst. c die Freistellung bei Unternehmensgewinnen und Dividenden durch Anrechnung, wenn der deutsche Ansässige nicht nachweist, dass die Betriebsstätte beziehungsweise ausschüttende Gesellschaft ihre Bruttoerträge im maßgeblichen Wirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 AStG bezogen hat. Die Vorschrift erfasst auch die dort bezeichneten zugehörigen Vermögenswerte, Immobilien- und Veräußerungseinkünfte. Dafür ist kein zuvor erfolgloses Verständigungsverfahren erforderlich.
Art. 22 Abs. 2 Buchst. e Ziffer i erlaubt keinen sofortigen Methodenwechsel allein wegen einer unterschiedlichen Qualifikation oder Zurechnung. Dieser besondere Konfliktswitch setzt voraus, dass Deutschland und Spanien unterschiedliche DBA-Artikel anwenden oder Einkünfte verschiedenen Personen zurechnen, der Konflikt nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 Abs. 3 gelöst werden kann und dadurch Nichtbesteuerung oder eine niedrigere Besteuerung als bei übereinstimmender Behandlung droht. Zurechnungen nach Art. 9 sind ausgenommen. Erfolgloses Verständigungsverfahren und drohende Nicht- oder Minderbesteuerung müssen für Ziffer i kumulativ vorliegen. Daneben erlaubt Ziffer ii einen Methodenwechsel für andere Einkünfte nach vorheriger Konsultation und diplomatischer Notifikation durch Deutschland, wirksam ab dem folgenden Kalenderjahr. Eigenständige Rückfallregeln, insbesondere § 50d Abs. 9 EStG, bleiben zu prüfen.
Ein behaupteter DBA-Verstoß kann nach Art. 24 Abs. 1–3 unabhängig von innerstaatlichen Rechtsbehelfen innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der abkommenswidrigen Maßnahme der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Jurisdiktionen sind Deutschland und Spanien, Ausgangspunkt ist die erste Mitteilung, die Frist sagt nichts über Zulässigkeit oder Erfolg, und eine konkrete Fristwahrung erfordert sofortige Fachprüfung. Fundstelle: Art. 24 Abs. 1–3 DBA, Textstand 9. August 2026.
| Ansässigkeitsstaat | Quellenstaat | dortige Qualifikation | dortige Zurechnung | deutsche Methode | spanische Methode | tatsächliche Steuer | Konflikt | Verständigungsverfahren | Frist |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Spanien | Deutschland | Deutschen Einkunfts- und DBA-Tatbestand bestimmen | Empfänger oder Betriebsstätte konkret bestimmen | Keine deutsche Entlastungsmethode für den spanischen Ansässigen ableiten | Grundsätzlich Anrechnung nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a–b und spanischem Recht | Deutsche Steuer und Identität nachweisen | Abweichende Qualifikation gesondert protokollieren | Bei abkommenswidriger Behandlung prüfen | Drei Jahre ab erster Mitteilung; konkrete Wahrung offen |
| Deutschland | Spanien | Spanische Qualifikation nach LIS, LIRPF und DBA bestimmen | Einheit, Mitglied oder Betriebsstätte unterscheiden | Grundsätzlich Freistellung tatsächlich besteuerter Positionen, soweit keine Anrechnung angeordnet ist | Spanische Quellenbesteuerung gesondert | Tatsächliche spanische Besteuerung nachweisen | Art. 22 Abs. 2 vollständig prüfen | Für den Konfliktswitch nach Buchst. e Ziffer i erforderlich | Drei Jahre ab erster Mitteilung; keine Erfolgsaussage |
| Deutschland | Spanien | Qualifizierte Dividende | Deutsche Empfängergesellschaft als Anspruchstellerin | Freistellung nur bei unmittelbarer Beteiligung von mindestens 10 Prozent sowie weiteren Voraussetzungen | Spanische Quellenbesteuerung nach Art. 10 | Abzug und Nichtabziehbarkeit bei spanischer Gesellschaft nachweisen | Empfängerstatus oder Beteiligungsquote kann streitig sein | Gegebenenfalls Art. 24 | Frist ab erster Mitteilung |
| Deutschland | Spanien | Nicht unter die Dividendenfreistellung fallende Dividende oder bezeichnete Art.-13-Abs.-2–3-Position | Anspruchsteller und Gegenstand bestimmen | Anrechnung nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b und deutschem Recht | Spanische Steuer gesondert berechnen | Steuerzahlung belegen | Zusätzliche Anrechnungstatbestände nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. c/e gesondert prüfen | Bei Doppelbesteuerung prüfen | Frist ab erster Mitteilung |
| Deutschland | Spanien | Staaten wenden unterschiedliche DBA-Artikel an | Staaten rechnen Einkünfte unterschiedlichen Personen zu | Konfliktswitch nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. e Ziffer i; andere Rechtsgrundlagen gesondert | Spanische Methode bleibt eigenständig | Drohende Nicht- oder Minderbesteuerung nachweisen | Qualifikations- oder Zurechnungskonflikt; Art.-9-Fälle ausgenommen | Muss erfolglos geblieben sein | Drei Jahre für die Vorlage nach Art. 24 Abs. 1; Einzelfallprüfung zwingend |
Vollständige Beispiele
Die folgenden Fälle zeigen nur die abstrakte Prüflogik. Sie qualifizieren keinen konkret benannten Rechtsträger.
| Beispiel | Vollständige Ausgangslage | Begrenzte abstrakte Auflösung | Grenze der Aussage | Amtliche Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| E01 | Eine nach spanischem Recht bezeichnete Gesellschaft wird in Deutschland besteuert. Bekannt sind nur ihr Name und Rechtsformzusatz; Gründungsgesetz, Satzung, Organisation, Haftung und tatsächliche Handhabung fehlen. | Die deutsche Qualifikation ist nicht möglich. Erforderlich ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung des ausländischen Organisationsrechts und der konkreten Satzung. | Keine abschließende Einordnung, bis das ausländische Recht, sämtliche Satzungsfassungen und die tatsächliche Struktur vollständig festgestellt sind. | BFH, Urteil vom 1. Februar 2024 – IV R 26/21, Gründe II.1.a–b, Randnummern 3–4 |
| E02 | Spanien behandelt eine Einheit steuerlich transparent. Ohne deutsche Strukturprüfung soll daraus eine deutsche Personengesellschaft folgen. | Die Schlussfolgerung ist unzulässig. Deutschland qualifiziert die Einheit eigenständig nach deutschem Steuerrecht durch Typenvergleich. | Das Sitzstaat-Steuerrecht ersetzt weder das ausländische Gesellschaftsrecht noch die deutsche Gesamtwürdigung. | BMF-Schreiben vom 26. September 2014, Tz. 1.2; BFH, Gründe II.1.a, Randnummer 3 |
| E03 | Deutschland behandelt eine Einheit als Personengesellschaft. Für Spanien soll deshalb automatisch das régimen de atribución de rentas gelten. | Spanien verlangt die eigenständige Prüfung der drei steuerlichen Regimemerkmale nach der DGT-Resolution vom 6. Februar 2020. | Keine abschließende Einordnung, bis der spanische Rechtsnaturvergleich dokumentiert ist. | Art. 87 Abs. 1 LIRPF |
| E04 | Eine ausländische Einheit besitzt einzelne Merkmale einer Kapitalgesellschaft und andere Merkmale einer Personengesellschaft. Nur Haftung und Gewinnverteilung sind bekannt. | Kein Einzelmerkmal entscheidet. Gesetzliche Organisation, Satzung und tatsächliche Ausübung sind rechtlich und wirtschaftlich insgesamt zu würdigen. | Keine Ergebnisprognose ohne vollständige Informationen zu Rechtsfähigkeit, Organen, Vertretung, Vermögen, Kontrolle und Mitgliederwechsel. | BFH, Gründe II.1.a, Randnummer 3 |
| E05 | Ein Rechtsträger ist nach abgeschlossenem Typenvergleich einer Kategorie des § 1 Abs. 1 KStG zugeordnet. Zusätzlich steht fest, dass sein Sitz oder seine Geschäftsleitung in Deutschland liegt. | Der Rechtsträger ist nach deutschem Recht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig; die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. | DBA-Begrenzungen, Sitz, Geschäftsleitung und konkrete Kategorie müssen nachgewiesen bleiben; § 15 EStG ist kein Wahlrecht. | § 1 Abs. 1–2 KStG |
| E06 | Ein Gesellschafter ist nach vollständiger Statusprüfung Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft und erhält einen ihm zugerechneten Gewinnanteil. | Der Gewinnanteil gehört nach deutschem Recht zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb. | Keine Übertragung auf einen bloßen Kapitalbeteiligten oder Gesellschafter ohne festgestellte Mitunternehmerstellung. | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| E07 | Ein feststehender Mitunternehmer erhält neben seinem Gewinnanteil eine Tätigkeitsvergütung und Zinsen für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen. | Gewinnanteil, Tätigkeitsvergütung und Darlehenszins sind getrennte Positionen. Die beiden Vergütungen werden als Sondervergütungen erfasst. | Wirtschaftsgutüberlassungen wären zusätzlich separat zu erfassen; ohne Mitunternehmerstatus keine abschließende Beurteilung nach dieser Norm. | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| E08 | Eine Person ist über zwei nacheinander geschaltete Personengesellschaften mittelbar an einer Zielgesellschaft beteiligt. Der Mitunternehmerstatus auf einer Zwischenstufe ist ungeklärt. | Der gesetzliche Durchgriff kommt nur in Betracht, wenn die Person und jede vermittelnde Personengesellschaft auf jeder Stufe Mitunternehmer sind. | Keine abschließende Einordnung, solange auch nur eine Stufe ungeklärt ist; eine wirtschaftliche Beteiligung allein genügt nicht. | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG |
| E09 | Ein Mitunternehmer einer ausländischen Personengesellschaft haftet nach erster Einschätzung ähnlich einem Kommanditisten beschränkt. Ausländisches Haftungsrecht, Nebenabreden und tatsächliche Haftungspraxis sind nicht vollständig belegt. | § 15a EStG kann sinngemäß anwendbar sein, wenn die gesetzlichen Haftungs- oder Inanspruchnahmevoraussetzungen erfüllt sind. | Keine abschließende Verlustbeurteilung ohne Mitunternehmerstatus, Haftungsrecht, Verträge, Inanspruchnahmerisiko und Kapitalkonto. | § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG |
| E10 | Ein von § 15a EStG erfasster Verlust lässt das maßgebliche Kapitalkonto negativ werden oder erhöht seinen negativen Stand. Verlustbetrag und Kontenentwicklung sind dem Grunde nach festgestellt. | Soweit das negative Kapitalkonto entsteht oder steigt, ist der Verlust nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und nicht nach § 10d abziehbar. Er mindert grundsätzlich spätere Gewinne derselben Beteiligung. | Keine Verrechnung mit einer anderen Beteiligung; Höhe, Kontenbegriff und Zurechnung bleiben rechnerisch zu prüfen. | § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG |
| E11 | Ein Mitunternehmer verkauft in Variante A seinen gesamten Anteil und in Variante B nur einen Teil desselben Anteils. Ein verrechenbarer Verlust und nachträgliche Einlagen können vorhanden sein. | Variante A führt bei erfüllten Voraussetzungen zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG; ein verbleibender Verlust kann bis zur Höhe nachträglicher Einlagen begünstigt sein. Variante B führt zu laufendem Gewinn. | § 15a und Art. 13 DBA sind gesondert anzuschließen; Umfang, Einlagenhistorie und Veräußerungsgegenstand bleiben Fachfragen. | § 15a Abs. 2 Satz 2; § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG |
| E12 | Der zivilrechtliche Eigentümer eines Wirtschaftsguts und eine andere Person, die das Gut tatsächlich beherrscht, sind verschieden. Ob der Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer wirtschaftlich ausgeschlossen ist, ist offen. | Ausgangspunkt ist die Zurechnung an den Eigentümer. Kann die andere Person den Eigentümer regelmäßig für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausschließen, wird das Wirtschaftsgut dieser anderen Person nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zugerechnet. | Keine abschließende Einordnung ohne Prüfung von Herrschaft, Ausschlusswirkung, Nutzungsdauer und etwaigen Treuhand- oder Sicherungsregeln. | § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO |
| E13 | Ein Wirtschaftsgut gehört zum Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Ein Gesellschafter beansprucht allein wegen seiner Beteiligungsquote eine anteilige steuerliche Zurechnung. | Für Ertragsteuerzwecke gilt die Personengesellschaft als Gesamthand. Eine getrennte Zurechnung erfolgt nur, soweit sie für die Besteuerung erforderlich ist. | Keine pauschale Quotenzurechnung und keine Gleichsetzung mit zivilrechtlichem Miteigentum. | § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO |
| E14 | Ein in Deutschland ausgeführtes Bau- oder Montageprojekt dauert mehr als sechs, aber höchstens zwölf Monate. Andere feste Einrichtungen sind nicht abschließend geprüft. | Die besondere innerstaatliche Dauerregel des § 12 AO kann erfüllt sein; die besondere DBA-Dauerregel von mehr als zwölf Monaten ist noch nicht erfüllt. | Andere DBA-Betriebsstättenformen, Projektabgrenzung und § 13 AO bleiben offen. | § 12 Nr. 8 AO; Art. 5 Abs. 1 und 3 DBA |
| E15 | Ein konkret abgegrenztes Bau-, Bauprojekt-, Montage- oder Installationsvorhaben dauert mehr als zwölf Monate. | Die Dauer überschreitet sowohl die deutsche Schwelle von mehr als sechs Monaten als auch die besondere DBA-Schwelle von mehr als zwölf Monaten. | Nur die Dauerkomponente ist geklärt; Tätigkeitsart, Projektabgrenzung, Verfügungsmacht und Gewinnzurechnung bleiben zu prüfen. | § 12 Nr. 8 AO; Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 DBA |
| E16 | Eine sachweisungsgebundene Person besorgt nachhaltig Geschäfte und schließt gewöhnlich im Namen des Unternehmens Verträge ab. Ob sie unabhängig handelt oder nur Hilfstätigkeiten ausübt, ist ungeklärt. | Der innerstaatliche ständige Vertreter und die DBA-Vertreterbetriebsstätte sind nach ihren jeweils eigenen Voraussetzungen zu prüfen. | Keine abschließende Einordnung, bis Weisungsbindung, Abschlussvollmacht, tatsächliche Ausübung, Unabhängigkeit und Tätigkeitscharakter feststehen. | § 13 AO; Art. 5 Abs. 4–6 DBA |
| E17 | Eine spanische Zurechnungseinheit besitzt in Variante A einen der Steuerverwaltung beweiskräftig bekannten Gewinnverteilungspakt. In Variante B ist derselbe Pakt nicht beweiskräftig bekannt. | In Variante A kann die Zurechnung nach dem Pakt erfolgen. In Variante B werden die Einkünfte grundsätzlich zu gleichen Teilen zugerechnet. | Keine Anerkennung eines konkreten Vertrags oder einer Quote ohne spanische Nachweisprüfung. | Art. 89 Abs. 3 LIRPF |
| E18 | Eine spanische Zurechnungseinheit übt im betreffenden Jahr keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und erzielt jährliche Einkünfte von höchstens 3.000 Euro. | Die Informationsmeldung nach Art. 90 Abs. 1 LIRPF entfällt für dieses Jahr. | Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; weder persönliche Besteuerung noch Einbehalt oder Mitgliedermitteilung entfallen automatisch. | Art. 90 Abs. 5 LIRPF |
| E19 | Eine im anderen Vertragsstaat ansässige und wirtschaftlich berechtigte Gesellschaft hält unmittelbar mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft. Sie ist weder partnership noch die bezeichnete börsennotierte Immobilieninvestmentgesellschaft; die Beteiligungsvoraussetzungen bestehen während der maßgeblichen 365 Tage einschließlich des Zahlungstags. | Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist die Quellensteuer nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a auf 5 Prozent des Bruttobetrags begrenzt. | Andernfalls gilt im sonstigen qualifizierten Fall grundsätzlich die Höchstgrenze von 15 Prozent; eine effektive Betriebsstättenverbindung ist gesondert zu prüfen. | Art. 10 Abs. 1–4 DBA |
| E20 | Zinsen fließen einem im anderen Vertragsstaat ansässigen wirtschaftlich Berechtigten zu. In Variante A besteht keine effektive Verbindung zur Quellenstaat-Betriebsstätte, in Variante B ist die Forderung effektiv mit ihr verbunden. | In Variante A darf der Zins grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. In Variante B gilt Art. 7 anstelle von Art. 11 Abs. 1. | Sonderbeziehungen, Fremdvergleich, Zinsbegriff und wirtschaftliche Berechtigung bleiben eigenständig zu prüfen. | Art. 11 Abs. 1–4 und Art. 7 DBA |
| E21 | Veräußerte Anteile oder vergleichbare Rechte bezogen ihren Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat. Zeitraum und Quote müssen belegt werden. | Bei vollständigem Tatbestand darf der Staat des belegenen unbeweglichen Vermögens den Veräußerungsgewinn besteuern. | Keine abschließende Einordnung, bis Gegenstand, Belegenheit, Vermögensquote und Bewertung feststehen; andere Art.-13-Tatbestände bleiben möglich. | Art. 13 Abs. 2 DBA |
| E22 | Deutschland und Spanien wenden auf dieselben Einkünfte unterschiedliche DBA-Artikel an oder rechnen sie verschiedenen Personen zu. Es droht eine Nicht- oder Minderbesteuerung, ein Verständigungsverfahren ist aber noch nicht erfolglos abgeschlossen. | Ein Wechsel allein nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. e Ziffer i kommt erst nach ungelöstem Verständigungsverfahren und bei daraus folgender Nicht- oder Minderbesteuerung in Betracht. Andere eigenständige Switch- oder Rückfalltatbestände bleiben unberührt. | Zurechnungen nach Art. 9 sind ausgenommen. Fristwahrung, Zulässigkeit und Verfahrensführung sind Fälle mit zwingendem gesondertem Prüfbedarf. | Art. 22 Abs. 2 Buchst. e und Art. 24 Abs. 1–3 DBA |
Praxisfahrplan
- Die ausländische Rechtsformbezeichnung erfassen, aber nicht als Ergebnis verwenden.
- Gründungsgesetz, geltendes Gesellschaftsrecht und konkrete Satzung beschaffen.
- Rechtsfähigkeit, Organisation, Geschäftsführung, Vertretung, Haftung, Vermögensbindung und Gewinnrechte dokumentieren.
- Den deutschen Typenvergleich schriftlich und ergebnisoffen durchführen.
- Die alternative deutsche Subjektfolge nach § 1 KStG oder Mitunternehmerfolge nach § 15 EStG bestimmen.
- Gesellschafter, Beteiligungsstufen, Gewinnanteile und Sondervergütungen einzeln erfassen.
- Haftung, Kapitalkonten, Verluste und Veräußerungsumfang getrennt dokumentieren.
- Eigentum, wirtschaftliches Eigentum und Personengesellschaftsvermögen für jedes Wirtschaftsgut prüfen.
- Deutsche feste Geschäftseinrichtungen, Bau- und Montagezeiten sowie Vertreterfunktionen erfassen.
- Die spanische Qualifikation von einem spanischen Berufsträger gesondert bestätigen lassen.
- Spanische Einkünfteermittlung, Zurechnung, Einbehalte und Informationspflichten getrennt feststellen.
- Für jede betroffene Person DBA-Person und Ansässigkeit prüfen.
- DBA-Betriebsstätte, Vertreterbetriebsstätte und Gewinnzurechnung getrennt dokumentieren.
- Jede Einkunftsposition einem eigenen DBA-Artikel zuordnen.
- Deutsche und spanische Entlastungsmethoden getrennt berechnen.
- Bei Qualifikations- oder Zurechnungskonflikten die Rechtsbehelfs- und Verständigungsverfahrensfristen sofort prüfen.
Bei jeder offenen wesentlichen Tatsache bleibt das Ergebnis unbelegt. § 90 Abs. 1–2 AO verlangt beim Auslandssachverhalt die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung erheblicher Tatsachen, die Beschaffung erreichbarer Beweismittel und die Ausschöpfung bestehender rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeiten.
Erforderliche Fallunterlagen
Die Fallunterlagen bilden ein Beweis- und Prüfungsdossier. Sie behauptet keine universelle gesetzliche Aufbewahrungs- oder Einreichungspflicht. Sie sollte mindestens enthalten:
- Gründungsurkunde und sämtliche Satzungsfassungen
- maßgebendes ausländisches Gesellschaftsrecht mit Übersetzung
- Registerauszüge, soweit vorhanden
- Organ-, Geschäftsführungs- und Vertretungsregeln
- Gesellschafter- und Beteiligungskette
- Wohnsitz-, Sitz-, Geschäftsleitungs- und Ansässigkeitsnachweise
- Haftungsregeln, Nebenabreden und tatsächliche Haftungspraxis
- Kapitalkontenentwicklung und Verlusthistorie
- Gewinnverteilungsregeln und Nachweis ihrer Bekanntgabe
- Tätigkeits-, Darlehens- und Überlassungsverträge mit Gesellschaftern
- Asset-Liste mit zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum
- Standort-, Personal-, Raum- und Tätigkeitsnachweise
- Bau- und Montagekalender mit Projektabgrenzung
- Vertretervollmachten und tatsächlich abgeschlossene Verträge
- Funktions-, Vermögens- und Risikoanalyse je Betriebsstätte
- Einkünfte-Matrix nach Gewinn, Dividende, Zins und Veräußerung
- Steuerabzugsbescheinigungen und Zahlungsnachweise
- deutsche und spanische Steuerbescheide beziehungsweise Erklärungsunterlagen
- spanisches Qualifikations- und Pflichtenmemorandum
- DBA-Ansässigkeitsnachweise aller anspruchstellenden Personen
- Konfliktprotokoll mit Datum der ersten Mitteilung einer möglichen DBA-Verletzung
Die Unterlagen müssen erkennen lassen, welche Aussage aus dem ausländischen Gesetz, der Satzung, der tatsächlichen Handhabung oder einer steuerlichen Würdigung stammt. Fehlende Dokumente sind ausdrücklich als offen zu kennzeichnen.
Häufige Fehlerbilder
- Der Rechtsformname wird mit der deutschen Steuerqualifikation gleichgesetzt. Richtig ist ein vollständiger Typenvergleich.
- Spanische Transparenz wird automatisch nach Deutschland übertragen. Die spanische Behandlung ersetzt die deutsche Prüfung nicht.
- Eine deutsche Personengesellschaftsqualifikation wird automatisch nach Spanien übertragen. Spanien verlangt einen eigenen Rechtsnaturvergleich.
- Ausländisches Gesellschaftsrecht und konkrete Satzung werden vermischt. Beide Ebenen sind getrennt festzustellen.
- § 1 KStG und § 15 EStG werden als Wahlrecht dargestellt. Sie sind alternative Folgen der vorgelagerten Qualifikation.
- Gesellschaft, Mitunternehmerschaft und einzelner Mitunternehmer werden gleichgesetzt. Jede Ebene besitzt eigene Voraussetzungen.
- Gewinnanteil und Sondervergütung werden zusammengefasst. Tätigkeit, Darlehen und Wirtschaftsgutüberlassung sind getrennte Positionen.
- Eine mittelbare Mitunternehmerstellung wird ohne Prüfung jeder Beteiligungsstufe angenommen. Der Status muss auf jeder Stufe bestehen.
- § 15a EStG wird ohne Haftungs-, Vertrags- und Kapitalkontenprüfung angewandt. Dadurch fehlt die tatbestandliche Grundlage.
- Gesamt- und Teilverkauf eines Mitunternehmeranteils werden gleich behandelt. Der Teilverkauf führt nach deutschem Recht zu laufendem Gewinn.
- Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum werden gleichgesetzt. Eine abweichende Zurechnung benötigt den vollständigen Ausschlusstatbestand.
- Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft wird pauschal den Gesellschaftern zugerechnet. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO verlangt eine steuerlich erforderliche getrennte Zurechnung.
- § 12 AO, § 13 AO, § 49 EStG und Art. 5 DBA werden zu einem einheitlichen Betriebsstättenbegriff verschmolzen. Jeder Tatbestand ist eigenständig.
- Die deutsche Schwelle von mehr als sechs Monaten wird als DBA-Grenze verwendet. Sie gilt nur im innerstaatlichen Bau- und Montagefall des § 12 Nr. 8 AO.
- Die DBA-Schwelle von mehr als zwölf Monaten wird außerhalb des bezeichneten Bau-, Bauprojekt-, Montage- oder Installationsfalls verwendet.
- BMF-Verwaltungspraxis wird als Gesetz oder Rechtsprechung bezeichnet. Sie bleibt Verwaltungspraxis.
- Spanische Körperschaftsteuerpflicht, Zurechnungsregime und Status als obligado tributario werden gleichgesetzt. Es handelt sich um getrennte Ebenen.
- Spanische Zurechnung, Einkünftecharakter, Steuerabzug und Informationsmeldung werden in einer einzigen Rechtsfolge zusammengefasst.
- DBA-Person, DBA-Ansässigkeit und Abkommensberechtigung werden gleichgesetzt. Jede Voraussetzung benötigt eine eigene Entscheidung.
- Der Gewinnanteil einer transparenten Einheit wird automatisch als Dividende behandelt. Art. 10 setzt eine Dividendenqualifikation voraus.
- Die Höchstsätze von 5 oder 15 Prozent werden ohne Ansässigkeit und wirtschaftliche Berechtigung angewandt.
- Veräußerungsgewinne werden ohne Bestimmung des Vermögensgegenstands Art. 13 Abs. 6 DBA zugeordnet.
- Deutsche und spanische Entlastungsmethoden werden vertauscht oder spiegelbildlich angewandt.
- Der besondere Konfliktswitch nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. e Ziffer i DBA wird ohne erfolgloses Verständigungsverfahren und ohne drohende Nicht- oder Minderbesteuerung angewandt.
FAQ
Entscheidet die ausländische Rechtsformbezeichnung die deutsche Besteuerung?
Nein. Deutschland verlangt eine Gesamtwürdigung des ausländischen Organisationsrechts, der konkreten Satzung und der wirtschaftlichen Struktur. Fundstelle: BFH, Gründe II.1.a, Randnummer 3.
Reicht eine transparente Behandlung in Spanien für die deutsche Personengesellschaftsqualifikation?
Nein. Die spanische Steuerbehandlung ersetzt den deutschen Typenvergleich nicht. Fundstelle: BMF-Schreiben vom 26. September 2014, Tz. 1.2.
Kann zwischen § 1 KStG und § 15 EStG gewählt werden?
Nein. Beide Vorschriften beschreiben alternative Folgen der vorgelagerten Qualifikation.
Ist jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft Mitunternehmer?
Nein. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist.
Gehören Tätigkeits- und Darlehensvergütungen zum Gewinnanteil?
Nein. Es sind getrennte Einkunftspositionen. Beim Mitunternehmer werden sie als Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst.
Wann kann eine mittelbare Mitunternehmerstellung bestehen?
Nur wenn der mittelbar Beteiligte und jede vermittelnde Personengesellschaft auf jeder Beteiligungsstufe Mitunternehmer sind. Fundstelle: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Gilt § 15a EStG für ausländische Personengesellschaften?
Er kann bei Mitunternehmerstellung und der in § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG beschriebenen Haftungs- oder Inanspruchnahmesituation sinngemäß gelten. Eine pauschale Anwendung ist unzulässig.
Was bewirkt ein negatives Kapitalkonto?
Der Verlustausgleich mit anderen Einkünften und der Abzug nach § 10d EStG sind beschränkt, soweit der Verlust das negative Kapitalkonto entstehen lässt oder erhöht.
Werden nicht ausgleichsfähige Verluste endgültig vernichtet?
Grundsätzlich nein. Sie mindern nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG spätere Gewinne aus derselben Beteiligung. Besondere Folgen beim Verkauf oder bei der Aufgabe des gesamten Anteils sind getrennt zu prüfen.
Sind Gesamt- und Teilverkauf eines Mitunternehmeranteils gleich?
Nein. Der Gesamtverkauf fällt unter § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; der Teilverkauf führt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG zu laufendem Gewinn.
Gehören Wirtschaftsgüter einer rechtsfähigen Personengesellschaft automatisch anteilig den Gesellschaftern?
Nein. Eine getrennte steuerliche Zurechnung erfolgt nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nur, soweit sie für die Besteuerung erforderlich ist.
Wann gilt die deutsche Schwelle von mehr als sechs Monaten?
Nur im innerstaatlichen Bau- oder Montagefall des § 12 Nr. 8 AO, wenn die dort bezeichnete Tätigkeit mehr als sechs Monate dauert. Sie ist keine DBA-Schwelle.
Wann gilt die DBA-Schwelle von mehr als zwölf Monaten?
Nur für den in Art. 5 Abs. 3 DBA bezeichneten Bau-, Bauprojekt-, Montage- oder Installationsfall. Andere Betriebsstättenformen bleiben möglich.
Ist eine ausländische Einheit in Spanien automatisch eine Zurechnungseinheit?
Nein. Ihre Rechtsnatur muss nach Art. 87 Abs. 1 LIRPF mit einer spanischen Zurechnungseinheit identisch oder vergleichbar sein. Maßgeblich sind nach der DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 die fehlende eigene persönliche Einkommen- oder Gewinnsteuerpflicht, die laufende Zurechnung an die Mitglieder und die Wahrung der Einkunftsart.
Wer versteuert in Spanien die zugerechneten Einkünfte?
Die Einkünfte werden den Mitgliedern zugerechnet. Berechnung, Einkünftecharakter, Einbehalt und persönliche Besteuerung sind gesondert zu bestimmen.
Wann entfällt die spanische Informationsmeldung wegen geringer Einkünfte?
Nur wenn die Einheit im betreffenden Jahr keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ihre jährlichen Einkünfte höchstens 3.000 Euro betragen. Fundstelle: Art. 90 Abs. 5 LIRPF. Die Ausnahme ist keine Steuerbefreiung.
Ist jede DBA-Person automatisch ansässig und abkommensberechtigt?
Nein. Personeneigenschaft, Ansässigkeit nach Art. 4 und die Voraussetzungen des beanspruchten Abkommensvorteils sind getrennt zu prüfen.
Vermittelt eine Mitunternehmerschaft automatisch eine DBA-Betriebsstätte?
Das BMF nimmt eine anteilige Betriebsstätte als Verwaltungspraxis an. Art. 5 DBA sowie die tatsächlichen Funktionen, Tätigkeiten und Gewinnbeiträge müssen dennoch eigenständig geprüft werden.
Wann gilt der Dividendenhöchstsatz von 5 Prozent?
Nur beim vollständigen Tatbestand des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA: wirtschaftlich berechtigte qualifizierte Empfängergesellschaft, unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 Prozent und kein ausgeschlossener Empfängertyp. Seit 2025 ist zusätzlich die 365-Tage-Bedingung nach Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI einschließlich dessen Umstrukturierungsausnahme einzuhalten.
Wann gilt der Dividendenhöchstsatz von 15 Prozent?
Nur im sonstigen qualifizierten Dividendenfall des Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA bei wirtschaftlicher Berechtigung. Er gilt nicht allgemein für andere Zahlungen.
Welcher Staat darf Zinsen besteuern?
Grundsätzlich nur der Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlich Berechtigten. Bei effektiver Verbindung der Forderung mit einer Betriebsstätte im Quellenstaat gilt Art. 7 statt Art. 11 Abs. 1 DBA.
Welcher DBA-Artikel gilt beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Vermögensart, Immobilienbezug, Immobilienquote und Betriebsstättenbezug sind nach Art. 13 DBA gegenstandsbezogen zu prüfen.
Führt jeder Qualifikationskonflikt zur deutschen Anrechnungsmethode?
Nicht allein aufgrund des Konflikts. Art. 22 Abs. 2 Buchst. e Ziffer i DBA setzt insbesondere ein erfolgloses Verständigungsverfahren und eine daraus drohende Nicht- oder Minderbesteuerung voraus; Art.-9-Zurechnungen sind ausgenommen. Eigenständige Methodenwechsel nach Buchst. c oder e Ziffer ii sowie gesetzliche Rückfallregeln haben andere Voraussetzungen.
Fälle mit zwingendem gesondertem Prüfbedarf
Eine offene Kernfrage darf nicht als positives Ergebnis erscheinen. Die Dokumentation muss den Sachverhalt, den fehlenden Nachweis, den betroffenen Staat und die benötigte fachliche Prüfung bezeichnen.
| Offene Frage | Betroffene Steuerart | Staat | Benötigte Fachkunde | Fehlender Nachweis | Gesonderte Einzelfallprüfung erforderlich | Aktueller Stand |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Einordnung einer konkret benannten Rechtsform | Körperschaft- oder Einkommensteuer | Deutschland und Gründungsstaat | Deutscher Steuerberater sowie gesellschaftsrechtlicher Berater des Gründungsstaats | Gründungsrecht, Satzung, Organisation und tatsächliche Ausübung | Ja | offen |
| Auswertung einer Satzung oder Gesellschaftervereinbarung | Mehrere Steuerarten | Deutschland, Spanien oder Gründungsstaat | Deutscher Steuerberater und zuständiger ausländischer Rechtsanwalt | Vollständige aktuelle Fassungen, Übersetzung und Nebenabreden | Ja | offen |
| Deutsche Körperschafts- oder Personengesellschaftsqualifikation | Körperschaft- oder Einkommensteuer | Deutschland | Deutscher Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht | Vollständiger dokumentierter Typenvergleich | Ja | offen |
| Individuelle Mitunternehmerstellung | Einkommen- oder Körperschaftsteuer | Deutschland | Deutscher Steuerberater | Gesellschaftsrechte, Initiative, Risiko und Beteiligungsstufen | Ja | offen |
| Verlustabzug nach § 15a EStG | Einkommen- oder Körperschaftsteuer | Deutschland | Deutscher Steuerberater | Haftung, Verträge, Kapitalkonten und Verlusthistorie | Ja | offen |
| Bewertung von Kapitalkonto oder Haftungssumme | Einkommensteuer | Deutschland und Gründungsstaat | Deutscher Steuerberater sowie ausländischer Gesellschaftsrechtler | Kontenentwicklung, Register- und Haftungsnachweise | Ja | offen |
| Zurechnung eines konkreten Wirtschaftsguts | Ertragsteuer | Deutschland | Deutscher Steuerberater und gegebenenfalls ausländischer Sachenrechtler | Eigentum, Herrschaft, Nutzungsdauer und Verträge | Ja | offen |
| Innerstaatliche Betriebsstätte | Einkommen- oder Körperschaftsteuer | Deutschland | Deutscher Steuerberater | Räume, Verfügungsmacht, Personal und Tätigkeiten | Ja | offen |
| DBA-Betriebsstätte | Abkommensrecht | Deutschland und Spanien | Deutscher und spanischer Steuerberater | Tätigkeits-, Orts-, Zeit- und Funktionsnachweise | Ja | offen |
| Ständiger oder abhängiger Vertreter | Ertragsteuer und DBA | Deutschland und Spanien | Deutscher und spanischer Steuerberater | Vollmachten, Weisungen und tatsächlich abgeschlossene Verträge | Ja | offen |
| Betriebsstättengewinn und Verrechnungspreise | Ertragsteuer | Deutschland und Spanien | Verrechnungspreis- und Betriebsstättenexperten beider Staaten | Funktions-, Vermögens-, Risiko- und Transaktionsanalyse | Ja | offen |
| Spanische Qualifikation nach LIS oder LIRPF | Körperschaftsteuer oder IRPF | Spanien | Spanischer Asesor Fiscal, gegebenenfalls Abogado | Rechtsnaturvergleich, Ansässigkeit und Satzung | Ja | offen |
| Spanischer Steuerabzug oder persönliche Anrechnung | IRPF, Körperschaftsteuer oder IRNR | Spanien | Spanischer Asesor Fiscal | Zahlung, Empfänger, Quote und Steuerbescheinigung | Ja | offen |
| Spanische Erklärung oder Informationsmeldung | Verfahrensrecht | Spanien | Spanischer Asesor Fiscal | Verpflichteter, Ausführungsnorm, Form und Frist | Ja | offen |
| Modelo 184 oder andere spanische Formfrage | Verfahrensrecht | Spanien | Spanischer Asesor Fiscal | Aktuelle Ausführungsregel und Registrierungsdaten | Ja | offen |
| DBA-Ansässigkeit | Abkommensrecht | Deutschland und Spanien | Steuerberater beider Staaten | Persönliche Steuerpflicht- und Ansässigkeitsnachweise | Ja | offen |
| Wirtschaftliche Berechtigung oder Abkommensberechtigung | Quellensteuer und DBA | Deutschland und Spanien | Steuerberater beider Staaten | Zahlungsfluss, Verfügungsmacht, Substanz und Ansässigkeit | Ja | offen |
| Auswahl eines DBA-Einkunftsartikels | Abkommensrecht | Deutschland und Spanien | Internationaler Steuerberater | Gegenstand, Empfänger und Betriebsstättenverbindung | Ja | offen |
| Deutsche oder spanische Entlastungsberechnung | Ertragsteuer und DBA | Deutschland und Spanien | Steuerberater beider Staaten | Tatsächliche Steuer, Identität, Bemessungsgrundlagen und Ansässigkeit | Ja | offen |
| Verständigungsverfahren oder Fristwahrung | Abkommens- und Verfahrensrecht | Deutschland und Spanien | Fachanwalt für Steuerrecht und spanischer Verfahrensberater | Erste Mitteilung, Bescheide, Rechtsbehelfe und Konfliktdokumentation | Ja | offen |
| Gewerbesteuer | Gewerbesteuer | Deutschland | Deutscher Steuerberater | Gewerbesteuerlicher Inlandsbezug und Hinzurechnungen | Ja | offen |
| Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | Deutschland und Spanien | Umsatzsteuerexperten beider Staaten | Leistung, Leistungsort, Steuerschuldner und Registrierung | Ja | offen |
| Außensteuergesetz | Außensteuerrecht | Deutschland | Deutscher Außensteuerexperte | Beteiligung, Beherrschung, Einkünfte und Ansässigkeit | Ja | offen |
| Verrechnungspreisdokumentation | Ertragsteuer und Verfahrensrecht | Deutschland und Spanien | Verrechnungspreisexperten beider Staaten | Transaktionen, Funktionen, Vergleichsdaten und Dokumentationspflichten | Ja | offen |
| Gesellschaftsrechtliche Registrierung | Gesellschaftsrecht | Gründungsstaat und Tätigkeitsstaat | Zuständiger ausländischer Rechtsanwalt oder Notar | Registerstatus, Vertretungsmacht und Einreichungsunterlagen | Ja | offen |
| Steuerliche Registrierung und Verfahrenspflichten | Steuerverfahrensrecht | Deutschland und Spanien | Steuerberater beider Staaten | Steuernummern, Zuständigkeiten, Formulare und aktuelle Fristen | Ja | offen |
Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 9. August 2026, nachgeprüft anhand der amtlichen Quellen am 15. September 2026. Für historische Vorgänge bleibt die im jeweiligen Zeitraum geltende Fassung maßgeblich.
Das BMF-Schreiben vom 26. September 2014 gibt deutsche Verwaltungspraxis wieder und ist weder Gesetz noch höchstrichterliche Rechtsprechung. Die angeführten BFH-Entscheidungen sind nur innerhalb ihres jeweiligen Tatbestands zu verallgemeinern.
Für Spanien sind insbesondere die im Artikel bezeichneten Fassungsänderungen seit dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2022 zu beachten. Die seit dem 1. Januar 2025 wirksamen MLI-Änderungen zu Betriebsstättenausnahmen, Dividenden und immobilienreichen Beteiligungen sind berücksichtigt. Maßgeblich bleiben die authentischen Vertrags- und MLI-Texte; der amtliche synthetisierte Text dient als Lesehilfe.
| Zahl/Frist/Schwelle | Jurisdiktion | Tatbestand | Geltungszeit | Ausnahme | Norm | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 9. August 2026 | Deutschland und Spanien | Rechts- und Quellenstand des Artikels | Stichtag | Keine Aussage über spätere Änderungen | Sämtliche verwendeten Normen und Quellen | Amtliche Quellen dieses Artikels |
| 26. September 2014 | Deutschland | BMF-Verwaltungspraxis zu Personengesellschaften und DBA | Schreiben dieses Datums; Anwendungsende nicht ausgewiesen | Weder Gesetz noch Rechtsprechung | Tz. 1.2, 2.1.1 und 2.2.3 | BMF-Schreiben zur Anwendung von DBA auf Personengesellschaften |
| Ab 1. Januar 2016 | Spanien | Nichtsteuerpflicht der in Art. 8 Abs. 3 LIRPF bezeichneten Einheit im IRPF | Ausgewiesener Beginn; Ende nicht ausgewiesen | Einheitsebene und Mitgliedsebene trennen | Art. 8 Abs. 3 LIRPF | Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas |
| Ab 1. Januar 2022 | Spanien | Vorbehalt für umgekehrt hybride Zurechnungseinheiten | Ausnahme ab diesem Zeitpunkt; Grundregel der Nichtunterwerfung bereits zuvor | Mindestens 50 Prozent verbundene Beteiligung und die weiteren Voraussetzungen des Art. 15 bis Abs. 12 LIS | Art. 87 Abs. 3 LIRPF; Art. 15 bis Abs. 12 LIS | Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas; LIS |
| Wechselzeitraum und vier folgende Besteuerungszeiträume | Spanien | Spanischer Staatsangehöriger mit neuem Steuerwohnsitz in einem im Gesetzeswortlaut bezeichneten Staat | Jeweiliger Wechsel- und Folgezeitraum; Stand 9. August 2026 | Terminologie, Staatenliste und heutige Anwendung fachlich prüfen | Art. 8 Abs. 2 LIRPF | Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas |
| Mehr als sechs Monate | Deutschland | Einzelne, parallele oder ununterbrochene Bauausführung oder Montage nach § 12 Nr. 8 AO | Projektdauer; deutscher Normstand am 9. August 2026 | Nur innerstaatlicher Bau- und Montagefall; keine DBA-Grenze | § 12 Nr. 8 AO | Abgabenordnung |
| Mehr als zwölf Monate | Deutschland und Spanien | Bauausführung, Bauprojekt, Montage oder Installation | Dauer des abgegrenzten Vorhabens; DBA-Textstand 9. August 2026 | Nur besondere Dauerregel; andere Betriebsstättenformen bleiben möglich | Art. 5 Abs. 3 DBA | DBA Deutschland–Spanien |
| Höchstens 3.000 Euro jährlich | Spanien | Zurechnungseinheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit | Jeweiliges Jahr; spanischer Normstand am 9. August 2026 | Beide Voraussetzungen kumulativ; nur Ausnahme von Art. 90 Abs. 1, keine Steuerbefreiung | Art. 90 Abs. 5 LIRPF | Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas |
| 5 Prozent des Bruttobetrags | Deutschland und Spanien | Dividende an wirtschaftlich berechtigte qualifizierte Empfängergesellschaft | Seit 1. Januar 2025: 365 Tage einschließlich Dividendenzahlung; Umstrukturierungsausnahme beachten | Unmittelbar mindestens 10 Prozent; Empfänger weder partnership noch bezeichnete Immobilieninvestmentgesellschaft; Art. 10 Abs. 4 bleibt vorbehalten | Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA; Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI | DBA Deutschland–Spanien |
| 15 Prozent des Bruttobetrags | Deutschland und Spanien | Sonstiger qualifizierter Dividendenfall mit wirtschaftlich Berechtigtem | Dividendenzeitpunkt; DBA-Textstand 9. August 2026 | Keine allgemeine Regel außerhalb Art. 10 Abs. 2 Buchst. b; Betriebsstättenverbindung gesondert | Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA | DBA Deutschland–Spanien |
| Unmittelbar mindestens 10 Prozent | Deutschland und Spanien | Beteiligung der wirtschaftlich berechtigten Empfängergesellschaft an der ausschüttenden Gesellschaft | Seit 1. Januar 2025: 365 Tage einschließlich Dividendenzahlung; Umstrukturierungsausnahme beachten | Ausgeschlossene Empfängertypen und Betriebsstättenverbindung beachten | Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA; Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI | DBA Deutschland–Spanien |
| Unmittelbar mindestens 10 Prozent | Deutschland | Deutsche Dividendenfreistellung für eine Dividende einer spanischen Gesellschaft | Dividendenzeitpunkt; DBA-Textstand 9. August 2026 | Deutsche Empfängerin keine partnership; Dividende bei spanischer Gesellschaft nicht gewinnmindernd abgezogen | Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA | DBA Deutschland–Spanien |
| Mehr als 50 Prozent | Deutschland und Spanien | Anteil oder vergleichbares Recht, dessen Wert unmittelbar oder mittelbar auf Immobilien im anderen Staat beruht | Seit 1. Januar 2025: irgendwann während der 365 Tage vor der Veräußerung | Anteilswert statt bloßer Aktivvermögensquote; Immobilienbelegenheit und Zeitraum nachweisen | Art. 9 Abs. 4 BEPS-MLI ersetzt Art. 13 Abs. 2 DBA | DBA Deutschland–Spanien/BEPS-MLI |
| Jährliche Beibehaltung | Deutschland und Spanien | Methode der Betriebsstättengewinnzurechnung | Jedes Gewinnermittlungsjahr; DBA-Textstand 9. August 2026 | Wechsel bei triftigen und ausreichenden Gründen möglich | Art. 7 Abs. 5 DBA | DBA Deutschland–Spanien |
| Drei Jahre ab erster Mitteilung | Deutschland und Spanien | Vorlage eines behaupteten abkommenswidrigen Besteuerungsfalls | Beginn mit erster Mitteilung der Maßnahme; DBA-Textstand 9. August 2026 | Keine Aussage über Zulässigkeit, Erfolg oder konkrete Fristwahrung | Art. 24 Abs. 1–3 DBA | DBA Deutschland–Spanien |
Amtliche Quellen
- Ley General Tributaria, Art. 35
- Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, Art. 8 und 86–90
- DBA Deutschland–Spanien, Art. 1, 3–5, 7, 10–11, 13, 22 und 24
- Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, Art. 7 Abs. 1
- Bundesfinanzhof: Typenvergleich, Gesamtwürdigung und Feststellung ausländischen Rechts
- BMF-Schreiben vom 26. September 2014 zur Anwendung von DBA auf Personengesellschaften
- Abgabenordnung § 12
- Abgabenordnung § 13
- Abgabenordnung § 39
- Abgabenordnung § 90 Abs. 1–2
- Einkommensteuergesetz § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
- Einkommensteuergesetz § 15a
- Einkommensteuergesetz § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
- Einkommensteuergesetz § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
- Körperschaftsteuergesetz § 1 Abs. 1–2
- § 4k EStG – Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
- Ley 27/2014, Art. 15 bis – asymmetrías híbridas
- DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 – ausländische Zurechnungseinheiten
- BMF: Synthetisierter Text DBA Deutschland–Spanien/BEPS-MLI, wirksam ab 1. Januar 2025
- KStG § 1a: Option zur Körperschaftsbesteuerung
- BMF EStH 2025: § 50d EStG
- BMF EStH 2025: § 49 EStG
- BMF EStH 2025: § 4k EStG
- Abgabenordnung, amtliche Gesamtausgabe
- Ley 36/2006: Verweise auf nicht kooperative Jurisdiktionen
- Orden HFP/115/2023: nicht kooperative Jurisdiktionen
- Orden HAC/649/2026 vom 21. Juni 2026
- TRLIRNR: Sonderregeln für ausländische Zurechnungseinheiten, Art. 38–39
- Amtliches KStH 2022: § 1a KStG, Kernregel der Option und ausländische Geschäftsleitung
