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01
Spanische Quellensteuererklärungen: Modelos 111/190, 115/180, 123/193 und 216/296
Spanische Quellensteuern werden nicht in einem einzigen Universalformular erklärt. Welches Erklärungspaar gilt, hängt vor allem davon ab, wer die Zahlung erhält, um welche Einkunftsart es sich handelt und ob der Empfänger in Spanien ansässig ist oder ohne spanische Betriebsstätte als Nichtresident besteuert wird.
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02
Spanische Personen- und Projektgesellschaften
Spanien kennt mehrere Gesellschafts- und Kooperationsformen, die im Deutschen schnell als Personen- oder Projektgesellschaft bezeichnet werden. Diese Sammelbegriffe sagen jedoch weder zuverlässig etwas über Rechtspersönlichkeit und Haftung noch über die steuerliche Zurechnung aus.
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03
Spanische Betriebsstätte registrieren
Eine spanische Betriebsstätte wird nicht erst durch eine Anmeldung geschaffen: Entscheidend sind die tatsächlichen Tätigkeiten, Räume, Personen und Vollmachten in Spanien. Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, müssen steuerliche Identifikation, Zensusangaben, Vertretung und die anschließenden Erklärungspflichten sauber eingerichtet werden.
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04
S.L.U. mit nur einem Gesellschafter
Eine spanische Sociedad Limitada kann von Anfang an nur einen Gesellschafter haben oder später zur Einpersonengesellschaft werden. Die Haftungsbeschränkung bleibt grundsätzlich erhalten, verlangt aber besondere Registerangaben, eine sichtbare Offenlegung der Einpersoneneigenschaft und eine strikte Dokumentation der Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Alleingesellschafter.
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05
S.L.P. und regulierte Berufsgesellschaften
Eine S.L.P. ist eine spanische S.L., die eine oder mehrere gesetzlich erfasste Berufstätigkeiten gemeinschaftlich im eigenen Namen ausübt. Sie verbindet die Regeln der Kapitalgesellschaft mit besonderen Anforderungen an Berufsqualifikation, Gesellschaftermehrheit, Leitung, Register, Berufshaftung und Vergütung der tätigen Berufsgesellschafter.
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06
S.L. gründen
Eine spanische Sociedad de Responsabilidad Limitada entsteht nicht schon durch Namenswahl oder Kapitaleinzahlung. Erforderlich sind eine passende Satzung, die vollständige Übernahme und Einzahlung aller Geschäftsanteile, eine notarielle Gründungsurkunde, die steuerliche Identifikation und die Eintragung im Registro Mercantil.
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07
S.A. und S.A.U.
Die spanische Sociedad Anónima ist eine Kapitalgesellschaft mit einem gesetzlichen Mindestkapital von 60.000 Euro und in Aktien aufgeteiltem Kapital. Gehören sämtliche Aktien nur einer Person oder Gesellschaft, handelt es sich um eine S.A.U.; dann kommen zusätzliche Register-, Offenlegungs- und Dokumentationspflichten hinzu.
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08
Payroll, Arbeitgeberregistrierung und RETA
Wer in Spanien Personal beschäftigt oder als Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer selbst mitarbeitet, muss drei Ebenen sauber trennen: die Registrierung des Arbeitgebers, die monatliche Lohnabrechnung und die persönliche Einordnung in das richtige Sozialversicherungssystem. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben, die Leitungsbefugnisse und der beherrschende Einfluss – nicht allein die Bezeichnung im Vertrag.
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09
NIE, NIF, wirtschaftlich Berechtigte und KYC
Bei einer spanischen Gründung werden persönliche Identifikation, steuerliche Registrierung, Eigentümerkontrolle und Geldwäscheprüfung häufig vermischt. NIE, NIF, wirtschaftlich Berechtigter und KYC erfüllen jedoch unterschiedliche Funktionen und folgen eigenen Verfahren. Eine belastbare Unterlagenkette muss alle vier Ebenen abdecken und nach Änderungen aktualisiert werden.
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Gesellschaftervereinbarung, Satzung und Governance
Bei einer spanischen Gesellschaft verteilen sich die Spielregeln auf Satzung, Gesellschaftervereinbarung, Gesellschafterbeschlüsse, Organordnung und Vollmachten. Diese Ebenen wirken nicht gleich: Eine private Vereinbarung bindet grundsätzlich ihre Parteien, ersetzt aber weder eine eintragungsfähige Satzungsregel noch einen notwendigen Gesellschaftsbeschluss. In Deutschland–Spanien-Strukturen muss außerdem die tatsächliche Leitung mit der gewünschten steuerlichen Ansässigkeit übereinstimmen.
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Finanzierung und Gesellschafterdarlehen
Eine spanische Gesellschaft kann durch Eigenkapital, Gesellschafterbeiträge, Bankkredite oder Gesellschafterdarlehen finanziert werden. Die Bezeichnung des Geldzuflusses genügt jedoch nicht: Vertrag, Zahlungsweg, Buchung, Fremdvergleich und tatsächliche Durchführung müssen dieselbe Finanzierungsform erkennen lassen. Bei Deutschland–Spanien-Strukturen kommen Quellensteuer, Doppelbesteuerungsabkommen und Investitionsmeldungen hinzu.
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Deutsche Gesellschaft mit spanischer Zweigniederlassung
Eine spanische Zweigniederlassung ist rechtlich keine neue Tochtergesellschaft, sondern ein registrierter Betriebsteil der deutschen Gesellschaft. Trotzdem entstehen in Spanien eigenständige Register-, Identifikations-, Buchführungs- und Steuerpflichten. Entscheidend ist außerdem, welcher Gewinn der spanischen Betriebsstätte nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich zuzurechnen ist.
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Bankkonto und Mittelherkunft bei der Gründung
Bei einer spanischen Unternehmensgründung laufen Gesellschaftsrecht, Bankprüfung und Steuerdokumentation parallel. Ein Konto kann für die operative Tätigkeit praktisch unverzichtbar sein, während der gesetzliche Nachweis einer Bareinlage bei einer S.L. unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Bankbescheinigung möglich ist. Unabhängig davon muss die Herkunft der eingesetzten Mittel nachvollziehbar und konsistent belegt werden.
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SOCIMI und spanische Immobilieninvestmentgesellschaften
Eine SOCIMI ist keine gewöhnliche spanische Immobiliengesellschaft mit einem frei wählbaren Nullsteuersatz. Für eine SOCIMI verlangt das Sonderregime eine börsen- oder MTF-notierte S.A., qualifizierte Mietimmobilien und Beteiligungen, laufende 80-Prozent-Tests, dreijährige Haltedauern und gesetzliche Mindestausschüttungen. Neben dem Körperschaftsteuersatz von null Prozent können 19- und 15-prozentige Sonderabgaben, Objektsteuern, IVA sowie die Besteuerung der Anleger anfallen.
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Geschäftsführerbefugnisse und Vergütung
Die Vergütung spanischer Administradores und Consejeros muss auf drei Ebenen geprüft werden: gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit, Besteuerung und Einbehalt beim Empfänger sowie steuerlicher Abzug bei der Gesellschaft. Wohnsitz, Organfunktion, gesonderte operative Tätigkeit, Beteiligung und Dokumentation entscheiden darüber, welche Regeln gelten.
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