Kurz & klar
Die NIE identifiziert eine ausländische natürliche Person, die NIF einen Steuerpflichtigen oder eine steuerlich relevante Einheit, der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Kontrollperson hinter einer Struktur und KYC den risikobasierten Prüfprozess des jeweiligen Verpflichteten. Keine dieser Ebenen ersetzt die andere; Gesellschaft, Vertreter, Beteiligungskette und Mittelverwendung müssen jeweils mit aktuellen Nachweisen belegt werden.
Eine deutsche Gesellschafterin kann eine NIE besitzen, ohne in Spanien steuerlich ansässig zu sein. Eine spanische S.L. hat eine eigene NIF, obwohl ihre Geschäftsführung ebenfalls persönliche Identifikationsnummern benötigt. Und selbst vollständige Ausweise beantworten noch nicht, welche natürliche Person eine Beteiligungskette letztlich kontrolliert. Die vier Begriffe müssen deshalb in einer festen Reihenfolge getrennt geprüft werden.
Das Wichtigste im Überblick
NIE bedeutet Número de Identidad de Extranjero. Es ist die persönliche, eindeutige und fortlaufende Identifikationsnummer einer ausländischen natürlichen Person für ihre Beziehungen zu spanischen Behörden und Rechtsgeschäften mit wirtschaftlichem, beruflichem oder sozialem Bezug. Die NIE ist weder eine Gesellschaftsnummer noch für sich allein eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Beleg steuerlicher Ansässigkeit.
NIF bedeutet Número de Identificación Fiscal. Sie ist die steuerliche Identifikationsnummer. Bei einer ausländischen natürlichen Person ist die NIF regelmäßig mit der NIE identisch. Juristische Personen und steuerlich gesondert zu identifizierende Einheiten erhalten dagegen eine eigene NIF, etwa eine spanische S.L., eine deutsche GmbH mit spanischen Steuerpflichten oder eine spanische Betriebsstätte.
Der wirtschaftlich Berechtigte beziehungsweise titular real ist die natürliche Person, die eine Gesellschaft oder Struktur letztlich besitzt oder kontrolliert. KYC – Know Your Customer – bezeichnet schließlich den gesamten risikobasierten Prüfprozess einer Bank, eines Notars oder eines anderen geldwäscherechtlich Verpflichteten: Identität, Vertretung, Eigentümer- und Kontrollstruktur, Zweck der Geschäftsbeziehung sowie laufende Plausibilität werden geprüft.
| Begriff | Bezieht sich auf | Hauptzweck | Was er nicht beweist |
|---|---|---|---|
| NIE | Ausländische natürliche Person | Persönliche Identifikation in Spanien | Keine automatische Aufenthalts- oder Steueransässigkeit |
| NIF | Natürliche Person, juristische Person oder steuerliche Einheit | Steuerliche Identifikation | Keine Umsatzsteuerfreischaltung und keine KYC-Freigabe |
| Wirtschaftlich Berechtigter | Natürliche Person hinter einer Gesellschaft oder Struktur | Offenlegung letztlichen Eigentums oder sonstiger Kontrolle | Keine Vertretungsmacht für die Gesellschaft |
| KYC | Geschäftsbeziehung und Transaktionen | Risikobasierte Sorgfaltspflicht des jeweiligen Verpflichteten | Kein einmalig und für alle Institute gültiges Zertifikat |
Im Klartext: Die NIE der Geschäftsführerin ersetzt nicht die NIF der Gesellschaft. Die NIF der Gesellschaft ersetzt nicht die Offenlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten. Und ein Registerauszug ersetzt nicht die eigenständige KYC-Prüfung der Bank.
Die NIE ist eine persönliche Identifikationsnummer
Artikel 205 des seit dem 20. Mai 2025 geltenden Ausländerreglements, Real Decreto 1155/2024, ordnet die NIE Ausländerinnen und Ausländern zu, die wegen wirtschaftlicher, beruflicher oder sozialer Interessen mit Spanien in Beziehung stehen. Die Nummer ist persönlich, einzigartig und fortlaufend und muss in den für die Person ausgestellten oder bearbeiteten Dokumenten erscheinen.
Eine NIE kann von Amts wegen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens vergeben oder auf Antrag erteilt werden. Für den isolierten Antrag verlangt die amtliche Verfahrensinformation insbesondere:
- Formular EX-15 in zweifacher Ausfertigung;
- entrichtete Gebühr über Modelo 790, código 012;
- gültigen vollständigen Reisepass, Personalausweis oder ein anerkanntes Reisedokument im Original und als Kopie;
- Darlegung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder sonstigen Gründe für die Nummer.
Der Antrag kann in Spanien persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle und aus dem Ausland über die spanische konsularische Vertretung gestellt werden. Nach Artikel 205 beträgt die gesetzliche Höchstfrist für Entscheidung und Bekanntgabe fünf Tage; bleibt eine Entscheidung aus, gilt der Antrag nach der gesetzlichen Regelung als abgelehnt. Praktische Termin- und Bearbeitungszeiten bis zur vollständigen Antragstellung können davon zu unterscheiden sein.
NIE, TIE und Aufenthaltsstatus sind nicht dasselbe
Die TIE, Tarjeta de Identidad de Extranjero, ist eine körperliche Ausländerkarte für bestimmte aufenthaltsberechtigte Personen. Die NIE ist dagegen nur die Nummer und kann auch ohne TIE bestehen. Unionsbürger erhalten bei erfüllten Voraussetzungen regelmäßig eine Bescheinigung über die Eintragung als Unionsbürger, nicht automatisch eine TIE. Weder NIE noch TIE entscheiden allein über die steuerliche Ansässigkeit; diese folgt aus den steuerrechtlichen Ansässigkeitsregeln und den tatsächlichen Verhältnissen.
Eine Person sollte daher in Verträgen nicht als „spanisch ansässig“ bezeichnet werden, nur weil sie eine NIE vorlegt. Ebenso kann eine deutsche Person eine NIE für den Erwerb einer Beteiligung oder Immobilie erhalten und dennoch in Deutschland steuerlich ansässig bleiben.
Die NIF ordnet Personen und Einheiten dem Steuersystem zu
Das spanische Steuerverfahrensreglement, Real Decreto 1065/2007, unterscheidet natürliche Personen, juristische Personen und gesondert zu identifizierende Einheiten.
NIF einer ausländischen natürlichen Person
Für eine ausländische natürliche Person ist die NIF grundsätzlich ihre NIE. Benötigt sie für steuerlich relevante Vorgänge eine NIF, bevor eine NIE vorhanden ist, kann die Agencia Tributaria nach Artikel 20 eine steuerliche Nummer zuweisen. Wird später eine NIE erteilt, muss die Person den Wechsel der Finanzverwaltung und ihren Geschäftspartnern innerhalb der gesetzlichen Frist mitteilen. Nach Artikel 20 Absatz 2 des Real Decreto 1065/2007 wird für bestimmte ausländische natürliche Personen ohne NIE eine steuerliche NIF mit dem Anfangsbuchstaben M verwendet.
NIF einer spanischen Gesellschaft
Eine spanische S.L. erhält eine eigene NIF mit dem Anfangsbuchstaben B. Sie wird über Modelo 036 beantragt. Das früher verwendete vereinfachte Modelo 037 ist seit dem 3. Februar 2025 aufgehoben; für die entsprechenden Zensusvorgänge gilt Modelo 036.
Nach Artikel 23 des Real Decreto 1065/2007 muss die NIF grundsätzlich beantragt werden, bevor die Einheit Lieferungen, Käufe, Zahlungen oder Einzüge im Rahmen ihrer Tätigkeit ausführt oder Personal einstellt. Unabhängig davon ist der Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Gründung oder Niederlassung in Spanien zu stellen. Die Agencia Tributaria nennt für die Zuweisung eine Frist von zehn Werktagen.
Die Nummer bleibt zunächst vorläufig, solange insbesondere die endgültige Gründungsurkunde, Satzung und gegebenenfalls Registereintragung nicht vollständig nachgewiesen sind. Nach Eintragung im zuständigen Register muss die fehlende Dokumentation grundsätzlich innerhalb eines Monats eingereicht werden. Der Antrag auf die definitive NIF erfolgt als Änderungsmeldung mit Modelo 036. Wird ein Nachforderungsverlangen nicht ordnungsgemäß beantwortet, kann die vorläufige NIF widerrufen werden.
NIF einer deutschen Gesellschaft und ihrer spanischen Betriebsstätte
Die Orden EHA/451/2008 verwendet unter anderem folgende Anfangsbuchstaben:
| Einheit | Typische NIF-Kennzeichnung | Einordnung |
|---|---|---|
| Spanische S.L. | B | Spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| Ausländische juristische Person | N | Etwa deutsche GmbH, wenn sie selbst in Spanien steuerlich identifiziert werden muss |
| Betriebsstätte einer nicht ansässigen Einheit | W | Steuerlich gesonderte spanische Betriebsstätte, etwa eine Zweigniederlassung |
Artikel 22 des Real Decreto 1065/2007 verlangt für jede Betriebsstätte einer nicht ansässigen Person oder Einheit eine eigene NIF, wenn sie gegenüber den anderen Betriebsstätten klar unterschiedliche Tätigkeiten ausübt und gesondert verwaltet wird. Eine deutsche Muttergesellschaft kann deshalb eine NIF mit N-Kennung benötigen, während ihre spanische Betriebsstätte zusätzlich eine W-Kennung führt. Welche Nummer auf Rechnung, Steuerformular, Vertrag und Registervorgang gehört, richtet sich nach dem handelnden und steuerpflichtigen Rechtsträger beziehungsweise Betriebsteil.
NIF ist nicht gleich Umsatzsteuer-ID
Die NIF identifiziert den Steuerpflichtigen im spanischen System. Für innergemeinschaftliche Umsätze ist gegebenenfalls eine gesonderte Eintragung im Registro de Operadores Intracomunitarios (ROI) und die Aktivierung für VIES erforderlich. Eine B- oder W-NIF allein bestätigt daher nicht, dass die Einheit bereits als innergemeinschaftlicher Unternehmer verifiziert werden kann. Die umsatzsteuerliche Registrierung und die dazugehörigen Formulare bilden einen eigenen Prüfungsschritt.
Wer wirtschaftlich berechtigt ist
Artikel 4 der Ley 10/2010 verpflichtet geldwäscherechtlich Verpflichtete, den wirtschaftlich Berechtigten vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung einer Transaktion zu identifizieren und seine Identität mit angemessenen Maßnahmen zu überprüfen.
Bei einer juristischen Person ist wirtschaftlich berechtigt grundsätzlich die natürliche Person oder sind es die natürlichen Personen, die letztlich:
- unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen oder kontrollieren; oder
- auf andere Weise Kontrolle über die Leitung oder Struktur ausüben.
Die Prüfung endet deshalb nicht bei der direkten Gesellschafterliste. Gehören 100 Prozent einer spanischen S.L. einer deutschen GmbH, muss die Kette durch die deutsche GmbH und gegebenenfalls weitere Holdinggesellschaften bis zu den natürlichen Personen verfolgt werden. Direkte und indirekte Beteiligungen sind zusammenzuführen; Stimmrechtsvereinbarungen, Treuhandbeziehungen und sonstige Kontrollrechte können unabhängig von der Kapitalquote maßgeblich sein.
Kann nach Ausschöpfung der Prüfungen keine natürliche Person nach diesen Kriterien bestimmt werden und besteht kein Verdacht, gilt als Auffanglösung die natürliche Person oder gelten die natürlichen Personen, die als gesetzliche Verwalter beziehungsweise Mitglieder des Verwaltungsorgans (administrador/es) bestellt sind. Ist ein Organmitglied selbst eine juristische Person, ist grundsätzlich die natürliche Person zu identifizieren, die sie in dieser Funktion vertritt. Diese Auffangregel ist kein bequemer Ersatz für eine unvollständig untersuchte Beteiligungskette.
Die Gesellschaft hat eigene Pflichten zur UBO-Dokumentation
Artikel 4 bis der Ley 10/2010 verpflichtet spanische juristische Personen sowie bestimmte in Spanien registrierte Strukturen, angemessene, genaue und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und zu aktualisieren. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen die notwendigen Informationen unverzüglich bereitstellen. Nach Ende ihrer Stellung sind die Angaben zehn Jahre aufzubewahren.
Zu einer belastbaren internen UBO-Akte gehören mindestens:
- vollständige aktuelle Gesellschafterkette mit Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten;
- Registerauszüge oder vergleichbare amtliche Nachweise jeder Zwischengesellschaft;
- Identitätsdaten der natürlichen Kontrollpersonen;
- Art und Umfang der Kontrolle sowie Berechnungsweg indirekter Quoten;
- Datum, ab dem die Person wirtschaftlich berechtigt ist oder war;
- Nachweise über Änderungen und das Ende der Berechtigung;
- Auffangbegründung, falls ausnahmsweise das Verwaltungsorgan erfasst wird.
Aktualisierung im Zentralregister
Real Decreto 609/2023 hat das Registro Central de Titularidades Reales geschaffen. Handelsgesellschaften übermitteln ihre Daten grundsätzlich über den Handelsregisterweg. Ändert sich die wirtschaftliche Berechtigung, müssen die Geschäftsführer nach der Zusatzbestimmung 3 Nummer 4 eine neue Erklärung beim zuständigen Handelsregister innerhalb von höchstens zehn Tagen ab dem Tag nach Kenntnis der Änderung einreichen. Die jährliche Angabe im Rahmen des Jahresabschlusses ersetzt diese anlassbezogene Aktualisierung nicht.
Juristische Personen und Strukturen, die ihre Angaben nicht über ein anderes zuständiges Register melden können, müssen sie elektronisch direkt an das Zentralregister übermitteln. Für sie gilt nach dem Real Decreto grundsätzlich eine Erstfrist von einem Monat ab Gründung beziehungsweise Entstehung der Meldepflicht und anschließend ebenfalls eine Aktualisierung innerhalb von zehn Tagen nach Änderungen.
KYC ist ein Prozess und keine Nummer
Das spanische Geldwäschegesetz nennt in Artikel 2 zahlreiche Verpflichtete. Dazu gehören unter anderem Kreditinstitute, bestimmte Finanzunternehmen, Notare, Registrare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Rechtsanwälte in den gesetzlich erfassten Tätigkeiten. Jeder Verpflichtete bleibt für seine eigene Sorgfaltsprüfung verantwortlich. Deshalb kann eine Bank Unterlagen verlangen, die dem Notar bereits vorlagen, und umgekehrt.
Die Kernschritte sind:
- Formelle Identifikation: Kunde und handelnde Personen anhand gültiger Dokumente identifizieren.
- Vertretungsprüfung: Organstellung oder Vollmacht sowie deren Umfang nachweisen.
- Wirtschaftlich Berechtigte: Eigentums- und Kontrollkette bis zu natürlichen Personen ermitteln und überprüfen.
- Zweck und Art: Geschäftsmodell, erwartete Nutzung, Länder, Gegenparteien und voraussichtliches Transaktionsprofil verstehen.
- Laufende Überwachung: Tatsächliche Zahlungen mit dem bekannten Profil vergleichen und Unterlagen aktuell halten.
- Verstärkte Sorgfalt: Bei erhöhtem Risiko zusätzliche Informationen, etwa zur Herkunft der Gelder, Vermögensquelle, Einkommensquelle und zu Transaktionsmotiven, einholen.
Artikel 7 der Ley 10/2010 verlangt eine risikoorientierte Anwendung. Können die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf der Verpflichtete die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht aufnehmen oder die Transaktion nicht ausführen und muss eine bestehende Beziehung gegebenenfalls beenden; für bestimmte rechtsberatende Tätigkeiten bestehen gesetzliche Sonderregeln. Eine bereits vergebene NIF oder ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen zwingt eine Bank daher nicht zur Kontoeröffnung.
Welche Unterlagen typischerweise zusammengehören
Die genaue Anforderung hängt von Struktur, Risiko und jeweiligem Verpflichteten ab. Für eine deutsch-spanische Gründung sollte die Dokumentenmappe jedoch in vier Blöcke gegliedert sein.
Person und Vertretung
- gültiger Reisepass oder Personalausweis;
- NIE/NIF-Nachweis der handelnden Person, soweit vorhanden oder erforderlich;
- Wohnanschrift und gegebenenfalls steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung;
- Organbestellung, Handelsregisterauszug oder notarielle Vollmacht;
- bei juristischen Organmitgliedern Nachweis der natürlichen Vertretungsperson.
Gesellschaft und Steueridentifikation
- Gründungsurkunde und aktuelle Satzung;
- aktueller Registerauszug;
- vorläufige oder definitive NIF-Karte;
- Modelo 036 und Nachweise über gemeldete Zensusdaten;
- Beschreibung von Tätigkeit, Sitz, Betriebsstätten und erwarteten Umsätzen.
Eigentum und Kontrolle
- Organigramm bis zu natürlichen Personen;
- Registerauszüge aller Zwischengesellschaften;
- Beteiligungs- und Stimmrechtsberechnung;
- Angaben zu Treuhand, Stimmbindung oder anderer Kontrolle;
- UBO-Erklärung und Registeraktualisierungen.
Geschäftsbeziehung und Mittel
- Businessplan, Verträge und erwartete Zahlungsströme;
- Banknachweise zur Mittelherkunft und zum Zahlungsweg;
- Jahresabschlüsse, Steuererklärungen oder Veräußerungsunterlagen, soweit zur Plausibilisierung erforderlich;
- Darlehens-, Kapital- oder Beteiligungsdokumentation;
- Erklärung zu Ländern, Kunden, Lieferanten und wirtschaftlichem Zweck.
Ausländische Dokumente können je nach Empfänger, Herkunft und Verwendungszweck eine Apostille oder andere Legalisation sowie eine beglaubigte Übersetzung erfordern. Die Anforderung sollte vor Beschaffung mit der konkreten Behörde, Bank oder Urkundsstelle abgestimmt werden.
Die richtige Reihenfolge bei einer spanischen Gründung
Ein praxistauglicher Ablauf sieht regelmäßig so aus:
- Beteiligungs- und Organstruktur bis zu den natürlichen Personen festlegen.
- Persönliche NIE/NIF der Gründer, Geschäftsführer und Bevollmächtigten rechtzeitig prüfen.
- Identifikation der ausländischen Gesellschaftergesellschaften vorbereiten; erforderliche NIF beantragen.
- UBO-Kette mit aktuellen amtlichen Registerunterlagen dokumentieren.
- Vorläufige NIF der spanischen Gesellschaft über Modelo 036 beschaffen.
- Bank-, Notar- und Register-KYC mit konsistenten Angaben durchlaufen.
- Gründung, Registereintragung und definitive NIF abschließen.
- UBO- und Zensusdaten nach der endgültigen Struktur aktualisieren.
- ROI/VIES, Arbeitgeber-, Quellensteuer- und andere Fachregistrierungen getrennt prüfen.
- Dokumente bei Änderungen von Gesellschaftern, Organen, Sitz, Tätigkeit oder Zahlungsprofil sofort aktualisieren.
Die Reihenfolge kann sich je nach Gründungsweg und beteiligter Bank verschieben. Entscheidend ist, dass vor jeder Transaktion klar ist, wer handelt, für wen gehandelt wird, welche Nummer verwendet wird und welche natürliche Person letztlich kontrolliert.
Beispiele
Deutsche Privatperson als Gründerin
Eine in Deutschland ansässige Person gründet eine spanische S.L. Sie beantragt eine NIE für sich. Steuerlich dient diese regelmäßig zugleich als persönliche NIF. Die S.L. erhält unabhängig davon eine eigene vorläufige und später definitive B-NIF. Hält die Gründerin 100 Prozent, ist sie wirtschaftlich Berechtigte. Die Bank prüft zusätzlich Identität, Geschäftsmodell und Herkunft der Gründungsmittel. Ihre NIE beweist weder spanischen Wohnsitz noch eine abgeschlossene KYC-Prüfung.
Deutsche GmbH als alleinige Gesellschafterin
Eine deutsche GmbH hält die spanische S.L. vollständig. Die spanische Gesellschaft erhält eine B-NIF; die deutsche GmbH benötigt für ihre eigenen spanischen steuerlichen oder gesellschaftsrechtlichen Vorgänge regelmäßig eine N-NIF. Wirtschaftlich berechtigt ist nicht die deutsche GmbH, sondern die natürliche Person oder sind die natürlichen Personen, die sie letztlich kontrollieren. Zusätzlich müssen die natürliche Vertretungsperson der GmbH und die Geschäftsführer der S.L. ihre Befugnisse nachweisen.
Spanische Zweigniederlassung einer deutschen Gesellschaft
Die Zweigniederlassung ist kein neuer Rechtsträger. Steuerlich erhält die gesondert verwaltete spanische Betriebsstätte typischerweise eine W-NIF. Die deutsche Gesellschaft bleibt Trägerin der Rechte und Pflichten; ihre Eigentümerkette bestimmt die wirtschaftlich Berechtigten. Für KYC werden daher Unterlagen sowohl der deutschen Hauptgesellschaft als auch der spanischen Zweigniederlassung und ihrer Vertreter benötigt.
Typische Fehler
- NIE, NIF und Aufenthaltsstatus werden als dasselbe behandelt.
- Die persönliche NIE des Geschäftsführers wird auf Rechnungen anstelle der Gesellschafts-NIF verwendet.
- Eine vorläufige NIF wird nach Registereintragung nicht fristgerecht in eine definitive NIF überführt.
- Eine vorhandene NIF wird irrtümlich als ROI-/VIES-Freischaltung verstanden.
- Bei einer Holdingkette wird nur die direkte juristische Gesellschafterin genannt, nicht die natürliche Kontrollperson.
- Genau 25 Prozent werden automatisch als quotenbasierte wirtschaftliche Berechtigung behandelt, obwohl das Gesetz grundsätzlich mehr als 25 Prozent verlangt; andere Kontrollrechte bleiben dennoch zu prüfen.
- Die Auffanglösung „Geschäftsführer“ wird genutzt, ohne die Eigentumskette ernsthaft zu untersuchen.
- UBO-Änderungen werden erst mit dem nächsten Jahresabschluss gemeldet und die Zehntagesfrist übersehen.
- Eine Bankfreigabe wird als dauerhaft und für andere Institute übertragbar angesehen.
- Register, Bank, Notar und Finanzverwaltung erhalten voneinander abweichende Adressen, Organ- oder Beteiligungsdaten.
- Ausländische Registerauszüge sind veraltet oder lassen Zwischengesellschaften aus.
Häufige Fragen
Braucht jeder Gesellschafter einer spanischen S.L. eine NIE?
Ausländische natürliche Personen benötigen für viele gesellschafts- und steuerrechtliche Vorgänge eine NIE beziehungsweise NIF. Bei ausländischen juristischen Personen geht es dagegen um deren eigene NIF und um die Identifikation ihrer Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten. Welche natürliche Person persönlich eine NIE benötigt, hängt von Rolle und konkretem Vorgang ab.
Ist meine NIE automatisch meine spanische Steuernummer?
Bei ausländischen natürlichen Personen ist die NIF grundsätzlich die NIE. Das bedeutet aber nicht, dass allein durch die Nummer eine Steuerpflicht oder steuerliche Ansässigkeit entsteht. Beides richtet sich nach dem jeweiligen Steuertatbestand.
Wann erhält eine Gesellschaft die definitive NIF?
Sobald die erforderlichen endgültigen Gründungs- und Registerunterlagen vorliegen und über Modelo 036 eingereicht wurden. Die fehlenden Unterlagen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Registereintragung beziehungsweise nach endgültiger Urkundserrichtung einzureichen, wenn keine Eintragung erforderlich ist.
Wer ist bei einer 50/50-Beteiligung wirtschaftlich berechtigt?
Halten zwei natürliche Personen jeweils 50 Prozent, überschreitet jede die Schwelle von 25 Prozent und beide sind grundsätzlich wirtschaftlich Berechtigte. Bei Gesellschaften als Gesellschaftern ist die Kette bis zu natürlichen Personen weiterzuverfolgen. Zusätzliche Kontrolle durch Vereinbarungen ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Wer gilt bei genau 25 Prozent als wirtschaftlich berechtigt?
Die quotenbezogene Definition nennt grundsätzlich mehr als 25 Prozent. Eine Person mit genau 25 Prozent kann dennoch aufgrund anderer Stimm-, Bestellungs- oder Kontrollrechte wirtschaftlich berechtigt sein. Die Prüfung darf deshalb nicht bei der mathematischen Quote enden.
Muss die Bank eine Registerangabe zum wirtschaftlich Berechtigten übernehmen?
Nein. Sie darf Registerinformationen verwenden, muss aber angemessene eigene Maßnahmen zur Identifizierung und Überprüfung treffen. Bei Widersprüchen, komplexen Ketten oder erhöhtem Risiko kann sie weitere Unterlagen verlangen.
Gelten auf Mallorca andere NIE-, NIF- oder UBO-Regeln?
Die materiellen Regeln sind spanisches Staatsrecht. Unterschiede können bei Terminverfügbarkeit, örtlicher Zuständigkeit und Verfahrensorganisation auftreten. Die steuerliche NIF wird durch die Agencia Tributaria, die NIE durch die zuständigen staatlichen Ausländer- beziehungsweise Polizeistellen und die UBO-Registerpflicht nach dem landesweiten Registersystem bearbeitet.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand der Darstellung: 11. August 2026. Maßgeblich sind insbesondere:
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1155/2024, Reglamento de Extranjería, insbesondere Artikel 205 zur NIE, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-24099
- Ministerio del Interior: Dokumentation ausländischer Personen – Verfahren zur Zuweisung der NIE, Formular EX-15, Modelo 790 código 012 und Nachweise, Stand 11. August 2026: https://www.interior.gob.es/opencms/es/servicios-al-ciudadano/tramites-y-gestiones/extranjeria/regimen-general/documentacion-de-las-personas-extranjeras/
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1065/2007, Reglamento General de las actuaciones y los procedimientos de gestión e inspección tributaria, insbesondere Artikel 18 bis 24 zur NIF, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/451/2008 zur Zusammensetzung der NIF juristischer Personen und Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit sowie ihrer spanischen Betriebsstätten, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2008-3580
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Zuweisung einer vorläufigen beziehungsweise definitiven NIF an Personen und Einheiten, Frist von zehn Werktagen und Nachreichung binnen eines Monats, Stand 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G324.shtml
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 036 – Antrag auf Zuweisung einer NIF an eine Einheit, Stand 11. August 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/consultas-informaticas/presentacion-declaraciones-ayuda-tecnica/modelo-036/solicitud-asignacion-nif-entidad.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 036 – Antrag auf definitive NIF und beizufügende Unterlagen, abgerufen am 16. September 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/consultas-informaticas/presentacion-declaraciones-ayuda-tecnica/modelo-036/solicitud-nif-definitivo.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 036 – Erklärung zur Aufhebung des Modelo 037 seit 3. Februar 2025, Steuerkalender 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/calendario-contribuyente/calendario-contribuyente-2026/informacion-sobre-presentacion-modelos-no-periodicos/modelo-036.html
- Boletín Oficial del Estado: Ley 10/2010 zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere Artikel 2 bis 7, 4 bis und 25, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-6737
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 304/2014, Reglamento de la Ley 10/2010, insbesondere Artikel 6 sowie 8 bis 11 zu Identifikation, wirtschaftlich Berechtigten und laufender Sorgfalt sowie Artikel 19 und 20 zur verstärkten Sorgfalt, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-4742
- SEPBLAC: Amtliche Übersicht zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten, Stand 11. August 2026: https://www.sepblac.es/es/sujetos-obligados/obligaciones/diligencia-debida/
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 609/2023 über das Registro Central de Titularidades Reales, insbesondere Artikel 4 bis 7 und Zusatzbestimmung 3, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-16159
