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Erbschaft oder Schenkung mit Deutschlandbezug doppelt erklären

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 29 Min.

Kurz & klar

Eine Erbschaft oder Schenkung mit Deutschlandbezug muss häufig in Spanien und Deutschland getrennt angezeigt oder erklärt werden, weil beide Staaten ihre Steuerpflicht eigenständig bestimmen und zwischen ihnen kein Erbschaft- oder Schenkungsteuerabkommen besteht. Spanien verlangt grundsätzlich eine Selbstveranlagung innerhalb seiner Frist; Deutschland verlangt regelmäßig eine Erwerbsanzeige binnen drei Monaten und eine Steuererklärung erst nach Aufforderung des Finanzamts. Eine Doppelbesteuerung wird nur insoweit gemildert, wie die spanische Anrechnung nach Artikel 23 LISD oder die deutsche Anrechnung nach § 21 ErbStG für denselben Erwerb und dieselben Vermögenswerte tatsächlich greift.

Wer Vermögen zwischen Deutschland und Spanien unentgeltlich erhält, kann zwei getrennte Steuerakten benötigen. Zivilrechtliche Nachfolge, spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer, deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer und mögliche Folgesteuern verwenden nicht automatisch denselben Wert, dieselbe Frist oder dieselbe rechtliche Einordnung. Entscheidend ist deshalb eine feste Prüfungsreihenfolge statt der Annahme, eine Erklärung in einem Staat genüge auch für den anderen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Zwei Staaten können gleichzeitig zuständig sein: Spanien knüpft unter anderem an die spanische Ansässigkeit des Erwerbers und an in Spanien belegene Vermögenswerte an; Deutschland unter anderem an Erblasser, Schenker oder Erwerber als „Inländer“ sowie an deutsches Inlandsvermögen.
  • Kein Erbschaftsteuer-DBA: Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen erfasst Steuern vom Einkommen und Vermögen, nicht die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
  • Spanien verlangt grundsätzlich eine Selbstveranlagung: Je nach Fall erfolgt sie bei der zuständigen autonomen Steuerverwaltung oder bei der AEAT. Die anwendbare autonome Regelung und die Einreichungsbehörde sind zwei getrennte Fragen.
  • Deutschland beginnt oft mit einer Anzeige: Ein steuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen. Eine eigentliche Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung wird regelmäßig erst auf Aufforderung des Finanzamts abgegeben.
  • Erbe, Vermächtnis, Versicherung, Schenkung und Nachfolgepakt sind nicht austauschbar: Sie haben unterschiedliche Stichtage, Unterlagen und teilweise unterschiedliche Folgefolgen.
  • Die Bewertung wird in jedem Staat neu aufgebaut: Ein spanischer Referenzwert bindet das deutsche Finanzamt nicht; ein deutscher Grundbesitzwert ersetzt nicht die spanische Bewertung.
  • Balearische Vorteile sind keine Befreiung von der Erklärung: Für nahe Angehörige können bei anwendbarem balearischem Recht sehr weitgehende Vergünstigungen bestehen. Voraussetzungen, Wertangaben und die Selbstveranlagung bleiben dennoch zu erfüllen.
  • Anrechnung ist nicht automatisch: Spanien und Deutschland begrenzen die ausländische Steuer jeweils nach eigenen Regeln, nach Vermögensart und auf den auf denselben Auslandswert entfallenden Steueranteil.
  • „Nur die höhere Steuer zahlen“ ist keine verlässliche Regel: Abweichende Werte, Freibeträge, persönliche Steuerpflicht, Belegenheitsregeln und Anrechnungsgrenzen können zu einer verbleibenden Doppelbelastung führen.
  • Fristen laufen unabhängig voneinander: Auf den ausländischen Steuerbescheid zu warten, schützt die spanische oder deutsche Frist nicht.

Was „doppelt erklären“ praktisch bedeutet

Der Ausdruck bezeichnet nicht zwingend zwei gleichartige Steuererklärungen. Die beiden Verfahrenswege unterscheiden sich:

Staat Erster Pflichtschritt Weitere Erklärung Typischer Entlastungsschritt
Spanien fristgerechte Selbstveranlagung und grundsätzlich Zahlung ergänzende Unterlagen, Berichtigung oder weiterer Erwerbsvorgang ausländische Steuer nach Artikel 23 LISD ansetzen oder nachträglich nachweisen
Deutschland Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG, soweit keine gesetzliche Ausnahme sicher greift Steuererklärung nach Aufforderung des Finanzamts Anrechnung nach § 21 ErbStG ausdrücklich beantragen und Zahlung nachweisen

Eine spanische notarielle Urkunde wird nicht automatisch zur deutschen Steuererklärung. Umgekehrt ersetzt ein deutscher Erbschein weder die spanische Selbstveranlagung noch die spanischen Bewertungsnachweise. Auch eine zivilrechtliche Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung verteilt keine Steuerhoheit.

Schritt 1: Erwerbsart und steuerlichen Stichtag feststellen

Die erste Frage lautet nicht „Wo steht das Haus?“, sondern: Was erhält welche Person aufgrund welchen Rechtsgrunds und zu welchem Zeitpunkt?

Erbschaft, Vermächtnis und sonstiger Erwerb von Todes wegen

Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst den Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Nachfolgetitel. Steuerpflichtig ist nicht der ungeteilte Nachlass als solcher, sondern grundsätzlich jeder einzelne Erwerber mit seinem Nettoerwerb. Der spanische Stichtag ist regelmäßig der Todestag; bei einer rechtskräftigen Todeserklärung deren maßgeblicher Zeitpunkt.

Für Deutschland gehören insbesondere Erwerbe von Todes wegen nach § 3 ErbStG zum steuerpflichtigen Vorgang. Auch hier wird der einzelne Erwerber besteuert. Die zivilrechtliche Erbquote, ein Vorausvermächtnis, Pflichtteilsanspruch, Zugewinnausgleich oder eine Teilungsanordnung können die Bemessung verändern und müssen getrennt dokumentiert werden.

Lebensversicherung im Todesfall

In Spanien unterliegt eine Lebensversicherungsleistung grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn Versicherungsnehmer und Begünstigter verschiedene Personen sind. Steuerpflichtiger ist der Begünstigte. Ist die Leistung mit einem Erbteil zu kumulieren, beeinflusst sie dessen individuelle Bemessung. Bei identischen Rollen oder bei betrieblicher Vorsorge kann dagegen eine andere Steuerart einschlägig sein.

In Deutschland ist die Bezugsberechtigung zivil- und steuerrechtlich eigenständig zu prüfen. Die Auszahlung außerhalb des Nachlasses bedeutet nicht automatisch, dass keine Erbschaftsteuer entsteht.

Schenkung und andere unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden

Spanien erfasst die Schenkung und vergleichbare unentgeltliche Rechtsgeschäfte. Steuerpflichtig ist der Beschenkte oder sonst Begünstigte. Der Stichtag ist grundsätzlich der Tag, an dem das Rechtsgeschäft ausgeführt oder geschlossen wird; bei aufschiebenden Bedingungen kann die steuerliche Wirksamkeit bis zum Wegfall der Beschränkung verschoben sein.

Deutschland erfasst freigebige Zuwendungen nach § 7 ErbStG. Nicht nur eine ausdrücklich als Schenkung bezeichnete Urkunde kann steuerpflichtig sein. Auch Forderungsverzicht, unentgeltliche Schuldübernahme, zu niedriger Kaufpreis, Kontenübertragung oder eine Vermögensverschiebung unter Ehegatten können geprüft werden.

Balearischer Nachfolgepakt mit Wirkung zu Lebzeiten

Ein wirksamer Nachfolgepakt nach balearischem Zivilrecht kann in Spanien als Nachfolgetitel behandelt werden und dadurch erbschaftsteuerliche Vergünstigungen erhalten. Die besonderen Vorschriften des balearischen Gesetzes zu solchen Erwerbstiteln setzen die Anwendbarkeit des balearischen Zivilrechts und die Zuständigkeit der balearischen Steuerverwaltung voraus. Davon zu trennen sind die staatliche Einordnung eines Nachfolgepakts als Erwerb von Todes wegen und der Zugang zu regionalen Vergünstigungen in Nichtresidentenfällen nach der zweiten Zusatzbestimmung der LISD. Ein bloß „vorweggenommene Erbfolge“ genannter Vertrag genügt nicht.

Deutschland ordnet denselben Vorgang unabhängig nach deutschem Erbschaftsteuerrecht ein. Eine spanische Qualifikation als Nachfolgetitel zwingt Deutschland nicht zu derselben Einordnung. Bei einer späteren Veräußerung innerhalb der gesetzlichen Frist kann Spanien außerdem den historischen Wert und Anschaffungszeitpunkt des Übergebers fortführen, wenn Artikel 36 LIRPF dies für den konkreten Nachfolgepakt anordnet.

Nießbrauch und bloßes Eigentum

Wird Eigentum in Nießbrauch und bloßes Eigentum aufgespalten, entstehen eigene Bewertungs- und gegebenenfalls spätere Besteuerungsschritte. Spanien bewertet einen befristeten Nießbrauch grundsätzlich mit zwei Prozent des Gesamtwerts je vollem Jahr, höchstens mit 70 Prozent. Beim lebenslangen Nießbrauch beträgt der Ausgangswert bei einem Berechtigten unter 20 Jahren 70 Prozent und sinkt je weiterem Lebensjahr um einen Prozentpunkt, mindestens auf zehn Prozent. Das bloße Eigentum ist grundsätzlich der Restwert.

Beim Erlöschen des Nießbrauchs kann eine weitere Selbstveranlagung zur Eigentumskonsolidierung erforderlich werden. Die deutsche Bewertung eines Nutzungsrechts folgt dagegen dem deutschen Bewertungsgesetz und muss gesondert berechnet werden.

Schritt 2: Spanische persönliche oder territoriale Steuerpflicht prüfen

Erwerber ist in Spanien ansässig

Ein in Spanien steuerlich ansässiger Erwerber unterliegt der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich mit seinem weltweiten Erwerb. Das gilt auch, wenn der Erblasser, Schenker, das Bankkonto, Depot oder Unternehmen ausschließlich in Deutschland belegen ist. Die Ansässigkeit wird für die persönliche Steuerpflicht nach den Regeln des spanischen Einkommensteuerrechts bestimmt.

Damit kann etwa ein auf Mallorca lebendes Kind den deutschen Nachlass eines in Hamburg verstorbenen Elternteils in Spanien erklären müssen. Dass Deutschland ebenfalls besteuert, beseitigt die spanische Steuerpflicht nicht.

Erwerber ist nicht in Spanien ansässig

Ein nicht in Spanien ansässiger Erwerber wird grundsätzlich nur mit spanisch belegenen oder in Spanien ausübbaren Rechten sowie bestimmten Versicherungsleistungen erfasst. Typische Anknüpfungen sind:

  • spanische Immobilien und dingliche Rechte daran,
  • bestimmte spanische Betriebs- oder Gesellschaftsbeteiligungen,
  • in Spanien belegene bewegliche Vermögenswerte,
  • Forderungen oder Rechte, die in Spanien auszuüben oder zu erfüllen sind,
  • bestimmte Lebensversicherungsverträge mit spanischem Bezug.

Die Belegenheit ist für jede Vermögensart rechtlich zu bestimmen. Der Sitz der Depotbank oder die Währung allein entscheidet nicht immer.

Spanische Ansässigkeit und balearischer Fünfjahrespunkt sind verschieden

Die spanische persönliche Steuerpflicht fragt zunächst, ob der Erwerber in Spanien ansässig ist. Die Auswahl der autonomen Regelung fragt anschließend, in welcher autonomen Gemeinschaft die maßgebliche Person innerhalb des fünfjährigen Zeitraums vor dem Stichtag die meisten Tage verbracht hat. Ein Umzug nach Mallorca kurz vor der Schenkung oder dem Todesfall führt deshalb nicht automatisch zur balearischen Regelung.

Für die autonome Zuordnung werden die fünf unmittelbar vorausgehenden Jahre taggenau bis zum Vortag des Stichtags betrachtet. Vorübergehende Abwesenheiten werden mitgerechnet; hilfsweise können Mittelpunkt der Interessen und zuletzt erklärte Ansässigkeit relevant werden.

Schritt 3: Anwendbare autonome Regelung und Einreichungsbehörde trennen

Fälle mit in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen

Für an autonome Gemeinschaften abgetretene Fälle gelten im Kern folgende Anknüpfungen:

Erwerb Maßgebliche autonome Gemeinschaft
Erbschaft und mit dem Erbteil zusammenzurechnende Todesfallversicherung gewöhnliche Ansässigkeit des Erblassers im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum
Schenkung einer Immobilie autonome Gemeinschaft, in der die Immobilie liegt
Schenkung anderer Vermögenswerte gewöhnliche Ansässigkeit des Beschenkten im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum

Fälle mit Nichtansässigen oder nicht abgetretenem Aufkommen

Muss an die staatliche AEAT erklärt werden, können dennoch die Regeln einer autonomen Gemeinschaft gelten. Die zweite Zusatzbestimmung des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ordnet unter anderem an:

  • War der Erblasser nicht in Spanien ansässig, ist grundsätzlich die Regelung der autonomen Gemeinschaft anwendbar, in der der größte Wert des in Spanien belegenen Nachlasses liegt.
  • Liegt kein Nachlassvermögen in Spanien und ist der Erwerber in Spanien ansässig, gilt für ihn die Regelung seiner autonomen Gemeinschaft.
  • War der Erblasser in einer autonomen Gemeinschaft ansässig und ist der Erwerber nicht in Spanien ansässig, kann die Regelung der Gemeinschaft des Erblassers angewendet werden.
  • Bei einer Schenkung spanischer Immobilien an einen Nichtansässigen gilt die Regelung des Immobilienorts.
  • Bei einer Schenkung ausländischer Immobilien an einen in Spanien Ansässigen gilt die Regelung seiner autonomen Gemeinschaft.
  • Bei einer Schenkung spanischer beweglicher Sachen an einen Nichtansässigen zählt grundsätzlich, in welcher autonomen Gemeinschaft sie im vorausgehenden Fünfjahreszeitraum die meisten Tage belegen waren.

Deshalb sind die Aussagen „Mallorca-Immobilie bedeutet immer ATIB“ und „Einreichung bei der AEAT bedeutet immer staatliche Tarifregeln“ beide falsch. Ein nicht in Spanien ansässiges Kind kann eine Mallorca-Immobilie bei der AEAT erklären und dabei balearische Vergünstigungen anwenden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Schritt 4: Deutsche unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht prüfen

Deutschland bestimmt seine Steuerpflicht unabhängig von Spanien.

Unbeschränkte deutsche Steuerpflicht

Der gesamte Vermögensanfall kann in Deutschland steuerpflichtig sein, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erblasser, Schenker oder Erwerber „Inländer“ im Sinne des § 2 ErbStG ist. Dazu gehören insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Zusätzlich gelten deutsche Staatsangehörige grundsätzlich noch als Inländer, wenn sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz in Deutschland zu besitzen. Diese erweiterte Anknüpfung ist gerade nach einem Wegzug nach Spanien zu prüfen. Ein in Spanien steuerlich ansässiger deutscher Staatsbürger kann daher für eine Übergangszeit in beiden Staaten eine umfassende Steuerpflicht auslösen.

Beschränkte deutsche Steuerpflicht

Sind weder Erblasser oder Schenker noch Erwerber nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG Inländer, kann Deutschland den Erwerb deutschen Inlandsvermögens im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz erfassen. Dazu gehören unter anderem deutsches Grundvermögen und bestimmte Unternehmens- oder Beteiligungswerte. Ein deutsches Bankguthaben ist nicht allein wegen der deutschen Bank automatisch in jedem Fall Inlandsvermögen dieser Vorschrift.

Anzeige und Erklärung sind zwei Stufen

Ein der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Schenkung trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich auch den Schenker. Gesetzliche Ausnahmen bestehen, etwa bei bestimmten durch deutsche Gerichte oder Notare eröffneten oder beurkundeten Vorgängen. In grenzüberschreitenden Fällen sollte eine Ausnahme nicht ohne Prüfung unterstellt werden, insbesondere bei ausländischen Urkunden oder Auslandsvermögen.

Das Finanzamt kann anschließend nach § 31 ErbStG eine Steuererklärung verlangen und setzt hierfür eine Frist von mindestens einem Monat. Die spanische Selbstveranlagung darf nicht bis zu dieser Aufforderung aufgeschoben werden.

Schritt 5: Spanische Bemessung und Vergünstigungen aufbauen

Individueller Nettoerwerb

Bei einer Erbschaft ist die spanische Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Nettoerwerb jedes einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmers. Bei einer Schenkung ist es der Nettowert der erhaltenen Vermögenswerte. Bei einer Lebensversicherung ist es grundsätzlich die Leistung des Begünstigten, gegebenenfalls zusammen mit seinem weiteren Erbteil.

Abziehbare Lasten, Schulden und bestimmte Kosten werden nicht pauschal anerkannt. Sie müssen rechtlich bestehen, den Erwerb tatsächlich belasten und nachgewiesen werden. Bei Erbfällen können zusätzlich gesetzliche Regeln zu Hinzurechnungen, Hausrat und früheren Vermögensverschiebungen eingreifen.

Marktwert und spanischer Immobilienreferenzwert

Für Vermögenswerte gilt grundsätzlich der Marktwert. Wird ein höherer Wert erklärt, kann dieser höhere Erklärungswert maßgeblich werden. Bei Immobilien ist grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Stichtag anzusetzen. Wird ein höherer Wert erklärt, gilt dieser; fehlt ein zertifizierbarer Referenzwert, ist grundsätzlich der höhere Wert aus erklärtem Wert und Marktwert maßgeblich, vorbehaltlich der Prüfung durch die Verwaltung.

Der Referenzwert ist weder ein Freibetrag noch automatisch der spätere deutsche Wert. Er muss mit der Urkunde, den balearischen Vergünstigungsvoraussetzungen und der späteren spanischen Anschaffungskostenakte abgestimmt werden.

Von der Basis zur spanischen Steuer

Die spanische Berechnung folgt mehreren getrennten Stufen:

  1. Bruttowert des individuellen Erwerbs feststellen.
  2. Abziehbare Lasten, Schulden und Kosten prüfen.
  3. Steuerliche Bemessungsgrundlage bestimmen.
  4. Staatliche und autonome Reduktionen anwenden.
  5. Tarif auf die verbleibende Bemessungsgrundlage anwenden.
  6. Multiplikationskoeffizient nach Verwandtschaftsgruppe und Vorvermögen prüfen.
  7. Staatliche und autonome Ermäßigungen oder Abzüge anwenden.
  8. Ausländische Steuer nur innerhalb der gesetzlichen Anrechnungsgrenze berücksichtigen.

Freibetrag, Reduktion, Bonus und Abzug sind deshalb nicht dasselbe. Eine Vergünstigung auf die Quote beseitigt weder die vorherige Wertberechnung noch die Erklärungspflicht.

Verwandtschaft, Vorvermögen und frühere Erwerbe

Die spanische Verwandtschaftsgruppe beeinflusst Reduktionen, Tarife, Koeffizienten und autonome Vorteile. Daneben kann das bereits vorhandene Vermögen des Erwerbers die korrigierte Quote erhöhen. Frühere Schenkungen desselben Zuwendenden können innerhalb der gesetzlichen Zeiträume für die Tarifberechnung zusammenzurechnen sein.

Adoption, Stiefkindschaft, Schwägerschaft, eingetragene Partnerschaft und ausländische Familienstände müssen anhand der jeweils anwendbaren gesetzlichen Gleichstellung nachgewiesen werden. Eine deutsche steuerliche Einordnung wird nicht automatisch in Spanien übernommen.

Familienunternehmen und Beteiligungen

Unternehmensvermögen kann in Spanien Reduktionen erhalten, wenn unter anderem die vermögensteuerliche Begünstigung, Beteiligungsquote, Leitungsfunktion, Vergütungsstruktur, Verwandtschaft und Behaltensbedingungen erfüllt sind. Die Prüfung muss für den konkreten Erwerb und Stichtag dokumentiert werden. Eine operative Gesellschaft ist nicht automatisch begünstigt; schädliches Verwaltungsvermögen oder fehlende Leitungsvoraussetzungen können die Reduktion ganz oder teilweise ausschließen.

Deutschland prüft die §§ 13a und 13b ErbStG unabhängig. Dort bestehen unter strengen Voraussetzungen Regel- und Optionsverschonung, Lohnsummen-, Behaltens- und Verwaltungsvermögenstests. Ein spanisch begünstigtes Familienunternehmen ist nicht deshalb auch in Deutschland zu 85 oder 100 Prozent verschont.

Was bei anwendbarem balearischem Recht besonders wichtig ist

Reduktionen nach Verwandtschaft bei Erbfällen

Nach dem balearischen Recht gelten bei Erwerb von Todes wegen derzeit insbesondere folgende Grundreduktionen:

Gruppe Typische Personen Reduktion
I Abkömmlinge unter 21 Jahren 25.000 Euro plus 6.250 Euro je Jahr unter 21, höchstens 50.000 Euro
II Abkömmlinge ab 21 Jahren, Ehegatten, Eltern und weitere Vorfahren 25.000 Euro
III Seitenverwandte zweiten und dritten Grades sowie Vorfahren und Abkömmlinge durch Schwägerschaft 8.000 Euro
IV entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen 1.000 Euro

Daneben bestehen eigenständige Reduktionen, etwa bei Behinderung, für die Hauptwohnung unter Halte- und Personenvoraussetzungen und für bestimmte Unternehmenswerte.

Erbfälle der Gruppen I und II

Für Erwerbe von Todes wegen einschließlich qualifizierender Nachfolgepakte kann bei Personen der Gruppen I und II eine balearische Ermäßigung von 100 Prozent auf die korrigierte Steuerquote anwendbar sein. Bei Immobilien muss der in der öffentlichen Urkunde angegebene Wert die gesetzliche Grenze einhalten: grundsätzlich höchstens Referenzwert zuzüglich 20 Prozent oder, wenn kein Referenzwert zertifiziert werden kann, der Marktwert.

Die Ermäßigung befreit ausdrücklich nicht von der Selbstveranlagung. Ein Fehler beim Immobilienwert oder bei der Gruppenqualifikation kann daher eine erhebliche Nachforderung auslösen, obwohl zunächst mit „null Steuer“ gerechnet wurde.

Für bestimmte Erwerbe der Gruppe III sieht das balearische Recht eine Ermäßigung von 60 Prozent vor, insbesondere für näher bezeichnete Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades ohne konkurrierende Abkömmlinge beziehungsweise bei den gesetzlich beschriebenen Enterbungsfällen. Für die übrigen Erwerber der Gruppe III beträgt sie 35 Prozent. Auch hier gelten bei Immobilien die Urkunden- und Wertvoraussetzungen.

Schenkungen der Gruppen I, II und III

Bei unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden kann das balearische Recht für Gruppen I und II einen Abzug von 100 Prozent von der liquiden Quote vorsehen. Für bestimmte Seitenverwandte der Gruppe III beträgt der Abzug 60 Prozent, für die übrigen Angehörigen dieser Gruppe 35 Prozent.

Bei geschenkten Immobilien ist für diese Vorteile eine öffentliche Urkunde mit dem gesetzlich zulässigen Wert erforderlich. Wird die Wertvoraussetzung nicht erfüllt, verbleibt für Gruppen I und II nur die besondere Ersatzberechnung, die wirtschaftlich eine Belastung von bis zu sieben Prozent der liquiden Bemessungsgrundlage belassen kann. Bei Geld, Kontoguthaben oder Einlagen muss die Herkunft der Mittel nachgewiesen und in einer öffentlichen Urkunde dokumentiert sein. Auch die Schenkungsvergünstigung beseitigt die Pflicht zur Selbstveranlagung nicht.

Schritt 6: Deutsche Bemessung separat berechnen

Eigener steuerpflichtiger Erwerb und eigene Bewertung

Deutschland berechnet den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG und bewertet Vermögenswerte nach § 12 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz. Spanische Referenzwerte, autonome Reduktionen und spanische Marktwertannahmen sind dafür nicht bindend. Umgekehrt darf ein deutscher Steuerwert nicht ohne Prüfung in die spanische Selbstveranlagung übernommen werden.

Schulden, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Nachlasskosten, Gegenleistungen und vorbehaltene Nutzungsrechte können in beiden Staaten unterschiedlich behandelt oder bewertet werden. Auch der Wechselkursstichtag muss für jede Erklärung nachvollziehbar festgehalten werden.

Deutsche Steuerklassen, Freibeträge und Tarife

Die deutsche Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker. Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten insbesondere folgende persönliche Freibeträge:

Erwerber Freibetrag nach § 16 ErbStG
Ehegatte oder Lebenspartner 500.000 Euro
Kind sowie Kind eines vorverstorbenen Kindes 400.000 Euro
Enkelkind, soweit nicht 400.000 Euro gelten 200.000 Euro
weitere Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro
Steuerklasse II 20.000 Euro
übrige Steuerklasse III 20.000 Euro

Bei beschränkter Steuerpflicht kann der Freibetrag anteilig gekürzt werden. Die Steuersätze liegen nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen sieben und 50 Prozent. Vorerwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für Freibetrag und Progression zusammengeführt.

Deutsche Verschonung ist keine Kopie der balearischen Begünstigung

Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und bestimmte Anteile können die §§ 13a und 13b ErbStG eine Regelverschonung von 85 Prozent oder unter engeren Voraussetzungen eine Optionsverschonung von 100 Prozent ermöglichen. Verwaltungsvermögen, Beteiligungshöhe, Lohnsummen, Behaltensfristen und Schwellenwerte sind eigenständig zu prüfen. Die vollständigen Unternehmensunterlagen sollten deshalb für beide Staaten parallel, aber mit getrennten Berechnungsmappen aufbereitet werden.

Schritt 7: Fehlendes Erbschaftsteuer-DBA und Anrechnung richtig behandeln

Das Einkommensteuerabkommen hilft hier nicht

Das geltende Abkommen zwischen Deutschland und Spanien betrifft Steuern vom Einkommen und Vermögen. Es verteilt nicht die Besteuerungsrechte für Erbschaften und Schenkungen. Es gibt zum Rechtsstand 15. September 2026 kein deutsch-spanisches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Deshalb beginnt die Prüfung nicht mit einer Abkommenszuweisung, sondern mit beiden innerstaatlichen Gesetzen. Erst danach werden die unilateralen Anrechnungsnormen angewandt.

Spanische Anrechnung nach Artikel 23 LISD

Die spanische Anrechnung setzt eine persönliche spanische Steuerpflicht voraus. Abziehbar ist grundsätzlich der niedrigere Betrag aus:

  • der tatsächlich im Ausland gezahlten, vergleichbaren Steuer auf denselben Vermögenszuwachs und
  • dem Betrag, der sich ergibt, wenn der spanische durchschnittliche effektive Steuersatz auf den ausländischen Vermögenszuwachs angewandt wird.

Die Anrechnung ist damit wert- und objektbezogen. Eine deutsche Steuer auf deutsches Vermögen kann nicht beliebig gegen spanische Steuer auf eine Mallorca-Immobilie verrechnet werden. Ist die spanische Quote aufgrund einer balearischen Ermäßigung null, entsteht daraus kein auszahlbares spanisches Guthaben.

Deutsche Anrechnung nach § 21 ErbStG

Deutschland rechnet bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG auf Antrag eine festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und nicht anderweitig ermäßigbare ausländische Steuer an, soweit sie einer deutschen Erbschaftsteuer entspricht, das betreffende Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegt und kein Abkommen vorrangig ist. Die Anrechnung ist auf den deutschen Steueranteil begrenzt, der auf das anrechenbare Auslandsvermögen entfällt. Die deutsche Steuer auf dieses Auslandsvermögen muss innerhalb von fünf Jahren seit der Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein.

Ob ein Vermögenswert als „Auslandsvermögen“ im Sinne dieser Vorschrift gilt, richtet sich nicht allein nach dem spanischen Besteuerungsgrund. Gerade bei Bankguthaben, Gesellschaftsanteilen, Forderungen, Versicherungen und Nutzungsrechten können Anrechnungslücken entstehen.

Sichere Arbeitsfolge für die Anrechnung

  1. Spanische Bruttosteuer vor Anrechnung je Erwerber und Vermögensblock berechnen.
  2. Deutsche Bruttosteuer vor Anrechnung mit deutscher Bewertung berechnen.
  3. Für jeden Vermögenswert festhalten, welcher Staat aus welchem Grund besteuert.
  4. Vergleichbare ausländische Steuer und tatsächliche Zahlung nachweisen.
  5. Spanische Begrenzung nach Artikel 23 und deutsche Begrenzung nach § 21 getrennt berechnen.
  6. Den Antrag in Deutschland ausdrücklich stellen und die spanische Anrechnung in der spanischen Selbstveranlagung beziehungsweise Berichtigung dokumentieren.
  7. Ergeht der ausländische Bescheid später, Fristen sichern und die zulässige Korrektur nach nationalem Verfahrensrecht nachholen.

Das Ergebnis kann sein, dass ein Staat vollständig anrechnet, nur teilweise anrechnet oder mangels gesetzlicher Voraussetzungen gar nicht anrechnet. Die endgültige Belastung ist deshalb nicht zwingend identisch mit der höheren der beiden isoliert berechneten Steuern.

Formulare, Fristen, Verlängerung und Zahlung in Spanien

Welche Formulare?

Bei staatlicher Zuständigkeit, insbesondere in den einschlägigen Nichtresidentenfällen, verwendet die AEAT grundsätzlich:

  • Modelo 650 für Erwerbe von Todes wegen und bestimmte Todesfallversicherungen,
  • Modelo 651 für Schenkungen und andere unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden,
  • Modelo 655 für die Konsolidierung des Eigentums nach Erlöschen eines Nießbrauchs.

Bei balearischer Zuständigkeit werden für Erbfälle typischerweise die Erklärung des Nachlasses und die individuelle Selbstveranlagung über die balearischen Formulare, insbesondere Modelo 660 und 650, eingereicht. Schenkungen werden grundsätzlich mit Modelo 651 und Eigentumskonsolidierungen mit Modelo 655 bearbeitet. Die konkrete Formulargruppe hängt von Erbenzahl, Versicherung, Nießbrauch und Verfahrensstand ab.

Frist bei Erbschaft und Todesfallversicherung

Die reguläre spanische Frist beträgt sechs Monate ab dem Todestag. Das gilt auch für die steuerliche Konsolidierung des Eigentums aufgrund des Todes des Nießbrauchers.

Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann beantragt werden. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb der ersten fünf Monate gestellt werden und die vorgeschriebenen Angaben zum Todesfall, zu den Erwerbern, zum ungefähren Vermögen und zum Grund enthalten. Die Verlängerung löst Verzugszinsen aus. Sie verlängert nicht automatisch andere Fristen, etwa kommunale Pflichten oder deutsche Anzeigen.

Frist bei Schenkung und sonstigem Erwerb unter Lebenden

Im staatlichen Verfahren beträgt die Frist grundsätzlich 30 Arbeitstage ab dem Folgetag des Rechtsgeschäfts. Im balearischen Verfahren beträgt sie grundsätzlich einen Monat; bei vollständiger elektronischer Einreichung und Zahlung einen Monat zuzüglich zehn Kalendertage. Für Schenkungen gibt es nicht die sechsmonatige Erbschaftsverlängerung.

Teilveranlagung, Stundung und Ratenzahlung

Benötigt ein Erbe Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen oder eine Versicherungsleistung zur Finanzierung, kann eine partielle Veranlagung oder Selbstveranlagung als Vorauszahlung beantragt werden. Sie erlaubt unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Zugriff auf die bezeichneten Vermögenswerte, ersetzt aber nicht die endgültige Gesamterklärung.

Stundung und Ratenzahlung sind antragsgebunden und nicht automatisch. Das spanische Recht enthält allgemeine und besondere Möglichkeiten, etwa bei fehlender Liquidität, Unternehmensübertragungen oder der Hauptwohnung. Voraussetzungen, Sicherheiten, Zinsen und Antragstermine müssen vor Fristablauf geprüft werden.

Deutsche Anzeige, Erklärung und Anrechnungsantrag

Erwerbsanzeige innerhalb von drei Monaten

Die Anzeige nach § 30 ErbStG sollte mindestens enthalten:

  • Namen, Anschriften und Steuer-Identifikationsmerkmale von Erblasser oder Schenker und Erwerber,
  • Todestag oder Ausführungsdatum,
  • Rechtsgrund und persönliche Beziehung,
  • Art, Lage und ungefähren Wert des Erwerbs,
  • frühere Zuwendungen,
  • ausländischen Wohnsitz und ausländisches Vermögen,
  • Hinweise auf bereits eingereichte oder noch ausstehende spanische Selbstveranlagungen.

Besteht eine gesetzliche Ausnahme von der Anzeige, sollte deren Tatbestand in der Akte dokumentiert werden. Eine ausländische notarielle Beurkundung ist nicht ohne Weiteres einer deutschen Mitteilungskette gleichzustellen.

Steuererklärung nach Aufforderung

Das deutsche Finanzamt entscheidet nach der Anzeige und weiteren Informationen, ob es eine Steuererklärung verlangt. Diese Erklärung baut die deutsche Bewertung, persönliche Freibeträge, Vorerwerbe, Unternehmensverschonung und Nachlassverbindlichkeiten auf. Die Aufforderungsfrist beträgt mindestens einen Monat, kann bei grenzüberschreitender Bewertung aber rechtzeitig verlängert werden.

Anrechnung ausdrücklich beantragen

Die spanische Steuer sollte mit Selbstveranlagung, Zahlungsbeleg, Vermögensaufteilung und gegebenenfalls bestandskräftiger Entscheidung nachgewiesen werden. Weil § 21 ErbStG einen Antrag verlangt, reicht die bloße Beifügung einer spanischen Urkunde nicht. Ist die spanische Steuer bei Abgabe der deutschen Erklärung noch nicht endgültig, sollte der Sachverhalt offengelegt und die verfahrensrechtliche Offenhaltung beantragt werden.

Nachweise: eine gemeinsame Datenakte, zwei Steuerberechnungen

Personen, Stichtag und Rechtsgrund

Benötigt werden regelmäßig:

  • Sterbeurkunde oder Schenkungsurkunde,
  • Testament, Erbvertrag, Nachfolgepakt, Erbschein oder vergleichbarer Nachweis,
  • Eröffnungsprotokoll, Annahme- und Teilungsurkunde,
  • Identitätsnachweise, NIE und deutsche Steuer-Identifikationsnummern,
  • Ansässigkeitsnachweise für Erwerber, Erblasser und Schenker,
  • taggenaue Wohnsitzhistorie der maßgeblichen fünf Jahre,
  • Personenstandsurkunden zum Verwandtschaftsgrad,
  • Versicherungsvertrag und Bezugsberechtigung.

Ausländische Urkunden können Apostille, Legalisation oder beglaubigte Übersetzung benötigen. Der steuerliche Fristlauf wartet nicht auf deren spätere Beschaffung.

Vermögenswerte und Schulden

Für jeden Vermögenswert sollte eine eigene Zeile mit Eigentumsquote, Ort, Währung, Wertstichtag und Beleg geführt werden. Typische Unterlagen sind:

  • Grundbuchauszüge, Katasterdaten und spanischer Referenzwert,
  • deutsche Grundbesitzwertbescheide und Gutachten,
  • Bank- und Depotstände genau am Stichtag,
  • Gesellschaftsverträge, Jahresabschlüsse und Beteiligungsquoten,
  • Darlehens-, Hypotheken- und sonstige Schuldnachweise,
  • Nutzungsrechte, Nießbrauchsalter und Laufzeit,
  • Versicherungsabrechnungen,
  • Nachweise über Beerdigungs- und Nachlasskosten,
  • frühere Schenkungen und deren Steuerakten.

Bei Gemeinschaftskonten oder Miteigentum ist die zivilrechtliche Eigentumsquote nachzuweisen; die Kontobezeichnung allein beweist nicht, wem das gesamte Guthaben wirtschaftlich gehörte.

Vergünstigungen und Anrechnung

Für Reduktionen und Verschonungen werden zusätzliche Nachweise benötigt, etwa:

  • Hauptwohnungsnutzung und vorgeschriebene Behaltensdauer,
  • Behinderungsgrad,
  • Leitungsfunktion und Vergütungsnachweis,
  • Lohnsummen und Beschäftigtenzahlen,
  • Vermögensteuerbefreiung und Verwaltungsvermögen,
  • Herkunft geschenkten Geldes,
  • öffentliche Urkunde mit gesetzlich zulässigem Immobilienwert,
  • ausländischer Steuerbescheid und Zahlungsnachweis,
  • Aufteilung der ausländischen Steuer auf Erwerber und Vermögenswerte.

Folgeereignisse nach Erbschaft oder Schenkung

Spätere Veräußerung und Anschaffungskosten

Für eine spätere spanische Veräußerung wird der Anschaffungswert grundsätzlich nach den Werten bestimmt, die sich aus den Regeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben, begrenzt durch den Marktwert, zuzüglich berücksichtigungsfähiger Kosten und Steuern. Dieser spanische Wert kann vom deutschen steuerlichen Wert abweichen.

Bei einem Nachfolgepakt mit gegenwärtiger Wirkung tritt der Erwerber bei einer Veräußerung vor dem früheren der beiden Zeitpunkte – Ablauf von fünf Jahren seit dem Pakt oder Tod des Übergebers – in dessen historischen Wert und Anschaffungszeitpunkt ein, wenn dieser Wert niedriger ist als der sonst maßgebliche unentgeltliche Erwerbswert. Die Annahme eines sicheren sofortigen Wertaufsprungs ist deshalb gefährlich.

Einkommensteuer des Schenkers

Eine Schenkung kann beim in Spanien ansässigen Schenker einen spanischen Veräußerungsgewinn auslösen, obwohl kein Kaufpreis fließt. Ein durch die unentgeltliche Übertragung entstehender Verlust ist grundsätzlich nicht abzugsfähig. Bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht beim Verstorbenen dagegen grundsätzlich kein spanischer Veräußerungsgewinn.

Bei einem aus Deutschland ansässigen Schenker mit spanischem Vermögen ist statt des IRPF die spanische Nichtresidentenbesteuerung gesondert zu prüfen. Die Schenkungsteuer des Erwerbers beantwortet diese Frage nicht.

Kommunale Wertzuwachssteuer

Die unentgeltliche Übertragung spanischer städtischer Grundstücke oder dinglicher Nutzungsrechte kann zusätzlich die kommunale Steuer auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke auslösen. Zuständigkeit, Steuerschuldner, fehlender Wertzuwachs und kommunale Frist sind von der staatlichen oder balearischen Erbschaft- und Schenkungsteuer getrennt zu prüfen.

Praxisbeispiele mit offengelegten Annahmen

Beispiel 1: Deutscher Erblasser, Kind lebt auf Mallorca

Annahmen: Der Vater lebt und stirbt in Deutschland. Das volljährige Kind ist seit mehr als fünf Jahren in Spanien ansässig und hat in diesem Zeitraum die meisten Tage auf Mallorca verbracht. Der Nachlass besteht nur aus deutschem Bank- und Depotvermögen; es gibt keine spanischen Vermögenswerte.

Spanien: Das Kind unterliegt wegen seiner spanischen Ansässigkeit mit dem weltweiten Erwerb der persönlichen Steuerpflicht. Weil der Erblasser nicht in Spanien ansässig war und kein Nachlassvermögen in Spanien liegt, verweist die zweite Zusatzbestimmung auf die Regelung der autonomen Gemeinschaft des Erwerbers, hier grundsätzlich die Balearen. Die Einreichung erfolgt im staatlichen Nichtresidentenverfahren bei der AEAT. Das Kind gehört unter 21 Jahren zur Gruppe I und ab 21 Jahren zur Gruppe II; die balearische 100-Prozent-Ermäßigung kann die Quote beseitigen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Selbstveranlagung bleibt dennoch erforderlich.

Deutschland: Wegen des deutschen Erblassers besteht grundsätzlich unbeschränkte deutsche Steuerpflicht für den gesamten Erwerb. Das Kind kann den deutschen Freibetrag von 400.000 Euro beanspruchen; darüber hinaus gelten deutsche Bewertung und Tarife. Eine spanische Nullquote erzeugt keine ausländische Steuer zur deutschen Anrechnung.

Arbeitsfolge: Spanische Sechsmonatsfrist und deutsche Dreimonatsanzeige parallel sichern; Balearenbezug der fünf Jahre, Verwandtschaft und deutsche Stichtagswerte dokumentieren.

Beispiel 2: Mallorca-Elternteil schenkt Wohnung an Kind in Deutschland

Annahmen: Der Elternteil ist in Spanien ansässig und Eigentümer einer Wohnung auf Mallorca. Das volljährige Kind lebt in Deutschland. Die Wohnung wird ohne Gegenleistung notariell übertragen.

Spanien: Das Kind unterliegt als Nichtansässiger mit der Mallorca-Immobilie der territorialen Steuerpflicht. Anwendbar ist grundsätzlich balearisches Recht; eingereicht wird regelmäßig bei der AEAT mit Modelo 651 innerhalb der staatlichen Frist von 30 Arbeitstagen. Die balearische 100-Prozent-Schenkungsvergünstigung für Gruppe I bei einem Kind unter 21 Jahren beziehungsweise Gruppe II ab 21 Jahren setzt insbesondere die öffentliche Urkunde und die gesetzeskonforme Wertangabe voraus. Der Elternteil muss daneben einen möglichen spanischen IRPF-Veräußerungsgewinn prüfen. Steuerschuldner einer anfallenden kommunalen Wertzuwachssteuer ist bei dieser unentgeltlichen Übertragung dagegen das beschenkte Kind.

Deutschland: Weil das Kind in Deutschland Inländer ist, kann der gesamte Erwerb der deutschen Schenkungsteuer unterliegen. Der deutsche Kinderfreibetrag von 400.000 Euro und deutsche Immobilienbewertung werden eigenständig angewandt. Eine spanische Steuer kann nur innerhalb der Voraussetzungen des § 21 ErbStG angerechnet werden.

Arbeitsfolge: Vor Beurkundung Referenzwert, Marktwert, deutsche Bewertung, spanische Veräußerungsgewinnbasis, frühere Schenkungen und Anrechnungsszenario simulieren.

Beispiel 3: Balearischer Nachfolgepakt und Verkauf nach zwei Jahren

Annahmen: Ein auf Mallorca ansässiger Elternteil überträgt seinem ebenfalls dort ansässigen Kind durch einen nach balearischem Zivilrecht wirksamen Nachfolgepakt eine Immobilie mit gegenwärtiger Wirkung. Das Kind verkauft sie zwei Jahre später; der Elternteil lebt noch.

Spanien beim Erwerb: Der Pakt kann als Nachfolgetitel behandelt werden, wenn die zivilrechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen sowie die balearische Zuständigkeit erfüllt sind. Die erbschaftsteuerlichen balearischen Vorteile können anwendbar sein; die Erklärung wird dadurch nicht entbehrlich. Bei diesem Pakt mit gegenwärtiger Übertragung entsteht die Steuer bereits beim Abschluss; im balearischen Verfahren gilt grundsätzlich die Monatsfrist, bei vollständig elektronischer Einreichung und Zahlung ein Monat zuzüglich zehn Kalendertagen.

Deutschland beim Erwerb: Besteht beim Elternteil oder Kind eine deutsche Inländereigenschaft, muss Deutschland den Vorgang eigenständig einordnen und kann ihn als Schenkung erfassen. Die spanische Bezeichnung bindet das deutsche Finanzamt nicht.

Spanien beim Verkauf: Weil der Verkauf innerhalb von fünf Jahren und vor dem Tod des Übergebers erfolgt, kann Artikel 36 LIRPF den niedrigeren historischen Anschaffungswert und -zeitpunkt des Elternteils fortführen. Ein in der Nachfolgeakte angesetzter höherer Wert ist dann nicht zwingend die Veräußerungsbasis.

Beispiel 4: Nießbrauch für den Ehegatten, bloßes Eigentum für die Kinder

Annahmen: Eine Mallorca-Immobilie wird im Erbfall dem Ehegatten als lebenslanger Nießbrauch und zwei Kindern zu gleichen Teilen als bloßes Eigentum zugewiesen.

Spanien: Jeder Erwerber erklärt seinen eigenen bewerteten Rechtsanteil. Der Nießbrauchswert hängt vom Alter des Ehegatten ab; die Kinder versteuern den jeweiligen Restwert. Beim späteren Tod des Nießbrauchers ist die Konsolidierung des Eigentums mit eigener Frist und Modelo 655 zu prüfen.

Deutschland: Nießbrauch und bloßes Eigentum werden nach dem Bewertungsgesetz mit deutschen Kapitalisierungsregeln bewertet. Die spanischen Prozentsätze können nicht als deutsche Werte übernommen werden.

Typische Fehlentscheidungen

  1. Nur in einem Staat erklären: Eine deutsche Anzeige beendet keine spanische Pflicht und umgekehrt.
  2. Das Einkommensteuer-DBA anwenden: Es verteilt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
  3. „Nur die höhere Steuer“ zahlen: Anrechnung ist begrenzt und kann vermögenswertbezogen scheitern.
  4. AEAT mit staatlichem Tarif gleichsetzen: Bei staatlicher Einreichung kann balearisches Recht anwendbar sein.
  5. Mallorca-Immobilie automatisch der ATIB zuordnen: Nichtresidentenfälle können bei der AEAT einzureichen sein.
  6. Balearische 100-Prozent-Ermäßigung als Erklärungsausnahme behandeln: Das Gesetz verlangt die Selbstveranlagung ausdrücklich weiter.
  7. Geldherkunft und öffentliche Urkunde vernachlässigen: Bei Geldschenkungen müssen die Herkunft der Mittel nachgewiesen und in der öffentlichen Urkunde angegeben werden.
  8. Spanischen Referenzwert in Deutschland übernehmen: Beide Staaten bewerten eigenständig.
  9. Beim Nachfolgepakt einen sicheren Wertaufsprung annehmen: Der spätere Verkauf kann zur historischen Basis zurückführen.
  10. Auf den ausländischen Bescheid warten: Die nationale Frist läuft unabhängig weiter.
  11. Gemeinschaftskonten vollständig dem Verstorbenen zurechnen: Eigentumsquoten müssen zivilrechtlich und wirtschaftlich belegt werden.
  12. Unternehmensbegünstigungen übertragen: Spanische und deutsche Verschonung haben unterschiedliche Tatbestände.
  13. Nebensteuern übersehen: Schenker-Einkommensteuer und kommunale Grundstücksteuer sind eigene Verfahren.
  14. Anrechnung nicht beantragen oder nicht aufteilen: Ohne Antrag und objektbezogene Zahlungsnachweise kann die Entlastung verloren gehen.

Praktische Reihenfolge für Betroffene und Berater

  1. Todestag oder Ausführungsdatum festhalten und beide Fristenkalender eröffnen.
  2. Erwerber, Rechtsgrund, Quote, Vermögensart und etwaige Versicherungsleistung bestimmen.
  3. Spanische persönliche oder territoriale Steuerpflicht je Erwerber prüfen.
  4. Autonome Regelung und Einreichungsbehörde getrennt bestimmen.
  5. Deutsche unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht prüfen.
  6. Eine gemeinsame Vermögensliste erstellen, aber spanische und deutsche Bewertungsfelder trennen.
  7. Verwandtschaft, Vorvermögen, frühere Erwerbe und Unternehmensvoraussetzungen belegen.
  8. Spanische Selbstveranlagung fristgerecht einreichen; bei Erbfällen nötigenfalls rechtzeitig Verlängerung oder Teilveranlagung beantragen.
  9. Deutsche Erwerbsanzeige fristgerecht übermitteln und spätere Erklärung vorbereiten.
  10. Ausländische Steuer je Vermögenswert und Erwerber aufteilen, Zahlung belegen und beide Anrechnungsgrenzen berechnen.
  11. Anschaffungskostenakte für spätere Verkäufe sichern.
  12. Nebenverfahren wie Grundbuch, Bankenfreigabe, kommunale Steuer und Schenker-Einkommensteuer gesondert terminieren.

Häufige Fragen

Muss ich wirklich zweimal zahlen?

Nicht zwingend. Häufig müssen beide Staaten zunächst rechnen und ein Verfahren eröffnen. Ob eine endgültige Doppelbelastung verbleibt, hängt von den nationalen Anrechnungsregeln, den betroffenen Vermögenswerten, den Werten und den Vergünstigungen ab.

Reicht eine spanische Nullerklärung auf den Balearen?

Die balearische Ermäßigung kann die spanische Quote auf null reduzieren, ersetzt aber nicht die vollständige Selbstveranlagung mit Wert-, Verwandtschafts- und Urkundennachweisen. Deutschland rechnet eine nicht gezahlte spanische Steuer nicht als fiktive Steuer an.

Kann ich die spanische Erklärung erst nach dem deutschen Bescheid abgeben?

Nein. Die spanische Frist läuft ab Tod oder Schenkung. Bei einem Erbfall kann innerhalb der ersten fünf Monate eine Verlängerung beantragt werden; sie ist verzinslich und gilt nicht für Schenkungen.

Gilt der deutsche Freibetrag von 400.000 Euro auch in Spanien?

Nein. Spanien wendet seine staatlichen und gegebenenfalls autonomen Reduktionen an. Der deutsche Kinderfreibetrag gilt nur in der deutschen Berechnung.

Welcher Wert gilt bei einem späteren Verkauf?

Für den spanischen Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich die spanische Anschaffungskostenregel des Artikels 36 LIRPF angewandt. Bei Nachfolgepakten mit gegenwärtiger Wirkung wird bei einem Verkauf vor Ablauf von fünf Jahren und vor dem Tod des Übergebers dessen historische Basis fortgeführt, wenn sie niedriger ist. Deutschland bestimmt seine eigene Basis nach deutschem Recht.

Wer erklärt bei einer Lebensversicherung?

In Spanien grundsätzlich der Begünstigte, wenn Versicherungsnehmer und Begünstigter verschieden sind und die Leistung der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. In Deutschland ist die Bezugsberechtigung ebenfalls als eigener Erwerb zu prüfen; die Auszahlung außerhalb des Nachlasses bedeutet keine automatische Steuerfreiheit.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 15. September 2026. Maßgeblich sind insbesondere folgende amtliche Quellen: