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Familienunternehmen in der balearischen Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 20 Min.

Kurz & klar

Für qualifizierte Einzelunternehmen, berufliche Betriebe und Beteiligungen kann das balearische Recht bei Erbschaften regelmäßig 95 Prozent des begünstigten Werts, in bestimmten Kultur-, Wissenschafts-, Technologie- und Sportfällen 99 Prozent, von der Bemessungsgrundlage abziehen. Voraussetzung ist insbesondere die spanische Vermögensteuerbefreiung; bei Schenkungen gelten zusätzliche Bedingungen wie Mindestalter oder schwere Erwerbsunfähigkeit des Übergebers, Aufgabe vergüteter Leitungsfunktionen und eine fünfjährige Behaltens- und Fortführungskontrolle.

„Familienunternehmen“ ist im balearischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kein bloßes Etikett. Begünstigt wird nur der Teil eines Einzelunternehmens, beruflichen Betriebs oder einer Beteiligung, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Immobilien, Wertpapierbestände, überschüssige Liquidität und private Nutzung können den begünstigten Wert begrenzen oder die Qualifikation insgesamt ausschließen.

Die Prüfung beginnt nicht mit dem Prozentsatz der Reduktion, sondern mit Stichtag, Zuständigkeit, Erwerbsart und Vermögensteuerbefreiung. Erst danach folgen Bewertung, Reduktion, Tarif, Multiplikationskoeffizient, aktuelle Quotenvergünstigung und die Kontrolle der Behaltensbedingungen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Erbschaft: Bei anwendbarem balearischem Recht werden qualifizierte Einzelunternehmen, berufliche Betriebe und Beteiligungen grundsätzlich zu 95 Prozent reduziert; in bestimmten Kultur-, Wissenschafts-, Technologie- und Sportbereichen beträgt die Reduktion 99 Prozent.
  • Schenkung: Für Ehegatten und Abkömmlinge sind 95 Prozent möglich. Eine alternative Reduktion von 99 Prozent setzt zusätzlich die Erhaltung der durchschnittlichen Gesamtbeschäftigtenzahl voraus und ist mit der 95-prozentigen Reduktion nicht kombinierbar.
  • Eingangsvoraussetzung: Das übertragene Vermögen muss unter die Befreiung für Betriebsvermögen oder Beteiligungen in Art. 4.Ocho des spanischen Vermögensteuergesetzes fallen. Eine operative Gesellschaft ist nicht automatisch zu 100 Prozent begünstigt.
  • Beteiligungsquote und Leitung: Bei Gesellschaftsanteilen sind grundsätzlich mindestens 5 Prozent individuell oder 20 Prozent im gesetzlich definierten Familienverbund erforderlich. Eine Person des Verbunds muss echte Leitungsfunktionen ausüben und daraus mehr als 50 Prozent ihrer relevanten Arbeits-, Berufs- und Unternehmenseinkünfte beziehen.
  • Passive Werte: Mehr als 90 Tage mit überwiegend Wertpapieren oder nicht betrieblich gebundenen Aktiva können die Gesellschaft als vermögensverwaltend qualifizieren. Selbst bei bestandener Gesellschaftsprüfung ist nur der verhältnismäßige aktive Nettowert begünstigt.
  • Behaltensfrist: Auf den Balearen beträgt sie grundsätzlich fünf Jahre. Wertmindernde Verfügungen oder Umstrukturierungen können eine ergänzende Selbstveranlagung innerhalb eines Monats samt Zinsen auslösen.
  • Deutschland: Die deutschen Verschonungsregeln nach §§ 13a und 13b ErbStG werden unabhängig geprüft. Spanische Voraussetzungen, Werte oder Fristen ersetzen die deutschen nicht.

Zuerst Erwerbsart, Stichtag und Zuständigkeit bestimmen

Die Unternehmensprüfung hängt davon ab, wie der Übergang erfolgt:

Übergang Steuerlicher Grundvorgang Typische zusätzliche Prüfung
Tod des Inhabers oder Gesellschafters Erwerb von Todes wegen Begünstigter Personenkreis, Qualifikation am Todestag, fünfjährige Erhaltung
Vermächtnis von Betrieb oder Anteilen Erwerb von Todes wegen konkrete Zurechnung an den Vermächtnisnehmer
Schenkung zu Lebzeiten unentgeltlicher Erwerb unter Lebenden Alter/Erwerbsunfähigkeit des Übergebers, Leitungsrückzug, öffentliche Urkunde, fünf Jahre
Balearischer Nachfolgepakt zivilrechtlich wirksamer Nachfolgepakt als erbrechtlicher Erwerbstitel balearisches Zivilrecht; ATIB-Zuständigkeit als zusätzliche Bedingung nur für die regionalen Sonderregeln des Art. 56 ff.
Übertragung von Nießbrauch oder bloßem Eigentum Aufteilung von Nutzungs- und Substanzrecht Bewertung des Teilrechts und Reichweite der Unternehmensreduktion

Bei einem Todesfall ist grundsätzlich der Todestag maßgeblich. Bei einer Schenkung zählt der Zeitpunkt des vollzogenen Rechtsgeschäfts; die balearische Behaltensfrist knüpft bei den Unternehmensreduktionen an die öffentliche Schenkungsurkunde an. Signing, zivilrechtlicher Eigentumsübergang, Eintragung und Zahlung dürfen daher nicht schematisch gleichgesetzt werden.

Ob balearisches Recht gilt, richtet sich bei Todesfällen vor allem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers beziehungsweise bei Nichtansässigenfällen nach den staatlichen Kollisionsregeln. Bei Schenkungen hängt die regionale Zuordnung insbesondere von Art und Lage des Vermögens sowie der Ansässigkeit des Erwerbers ab. Ein nicht in Spanien ansässiger Erwerber kann balearisches Recht anwenden und dennoch bei der AEAT erklären müssen. Zuständigkeit und materielles Recht sind getrennt zu dokumentieren.

Zwei Begünstigungswege: Einzelunternehmen oder Beteiligung

Einzelunternehmen und beruflicher Betrieb

Begünstigungsfähig sind Vermögenswerte und Rechte, die für eine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit notwendig sind. Die Tätigkeit muss vom Steuerpflichtigen gewöhnlich, persönlich und unmittelbar ausgeübt werden und seine Hauptquelle der Einkünfte bilden. Nach der Durchführungsverordnung liegt die Hauptquelle grundsätzlich vor, wenn mindestens 50 Prozent der maßgeblichen Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage aus den betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen; bestimmte Leitungsvergütungen aus qualifizierten Beteiligungen bleiben bei dieser Berechnung außer Ansatz.

Betriebsnotwendigkeit ist für jeden Vermögenswert zu belegen. Ein privat genutztes Fahrzeug, eine Ferienwohnung, ein Wertpapierdepot oder nicht betrieblich begründete Darlehen werden nicht allein durch Verbuchung zu begünstigtem Betriebsvermögen. Gemeinsame Vermögenswerte von Ehegatten können einbezogen sein, wenn sie tatsächlich für die begünstigte Tätigkeit eines Ehegatten eingesetzt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beteiligungen an Gesellschaften

Begünstigt werden können Volleigentum, bloßes Eigentum und lebenslanger Nießbrauch an Beteiligungen. Vier Prüfblöcke sind erforderlich:

  1. Die Gesellschaft darf nicht hauptsächlich bewegliches oder unbewegliches Vermögen verwalten.
  2. Die Mindestbeteiligung muss erreicht werden.
  3. Eine echte Leitungsfunktion mit ausreichender Vergütung muss bestehen.
  4. Die Befreiung erfasst nur den anteiligen aktiven Nettowert.

Die Rechtsform allein entscheidet nicht. Auch Anteile an einer operativen GmbH, S.L. oder Holding können nur teilweise begünstigt sein; umgekehrt kann eine Holding die Voraussetzungen erfüllen, wenn sie qualifizierte Beteiligungen aktiv leitet und über die erforderliche Organisation verfügt.

Wann gilt eine Gesellschaft als vermögensverwaltend?

Die spanische Vermögensteuerbefreiung scheidet auf Gesellschaftsebene aus, wenn während mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres eine der folgenden Situationen vorliegt:

  • Mehr als die Hälfte des Aktivvermögens besteht aus Wertpapieren; oder
  • mehr als die Hälfte des Aktivvermögens ist nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet.

Für diese Prüfung gelten gesetzliche Ausnahmen. Nicht jedes Wertpapier zählt als schädlicher Wert, etwa bestimmte betriebsbedingte Forderungen oder Beteiligungen von mindestens 5 Prozent der Stimmrechte, die mit einer eigenen sachlichen und personellen Organisation zur Leitung und Verwaltung gehalten werden, sofern auch die Tochtergesellschaft nicht vermögensverwaltend ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Werte bis zur Höhe der nicht ausgeschütteten aktiven Gewinne des laufenden Jahres und der zehn vorangegangenen Jahre beim Passivtest ebenfalls unschädlich bleiben.

Entscheidend sind die tatsächliche Tätigkeit und eine Buchführung, die die wirtschaftliche Lage zuverlässig abbildet. Ein kurzfristiger Bilanzumbau am Todestag heilt nicht ohne Weiteres einen über mehr als 90 Tage erfüllten Passivtest.

Immobilienunternehmen und der Vollzeitbeschäftigte

Bei reiner Immobilienvermietung verlangt das spanische Einkommensteuerrecht für eine wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich mindestens eine Person mit Arbeitsvertrag in Vollzeit, die für die Organisation der Vermietung eingesetzt wird. Diese Anforderung ist wichtig, aber kein alleiniger Freibrief:

  • Der Arbeitsvertrag muss real sein; eine formale Anstellung ohne tatsächlichen Bedarf oder Tätigkeit ist angreifbar.
  • Ferienvermietung, saisonale Vermietung, langfristige Wohnraumvermietung und bloße Eigennutzung sind zivil-, genehmigungs- und steuerrechtlich nicht gleich.
  • Auch bei wirtschaftlicher Vermietung bleiben die 90-Tage-Prüfung, der aktive Vermögensanteil, die Beteiligungsquote und die Leitungsvergütung erforderlich.
  • Grundstücke und Gebäude werden auf Gesellschaftsebene geprüft; die Begünstigung gilt anschließend nur im Verhältnis der aktiven Nettoaktiva zum gesamten Nettovermögen.

Bei immobilienhaltenden Gesellschaften sind Vermögensteuer und Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer territorial getrennt zu prüfen. Die spanische Vermögensteuer behandelt nicht börsengehandelte Beteiligungen mit unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 Prozent spanischem Immobilienvermögen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Ley 19/1991 als in Spanien belegen. Diese Fiktion gilt nicht automatisch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dort ist bei Nichtansässigen nach Art. 7 Ley 29/1987 zu prüfen, ob das erworbene Recht in Spanien belegen, ausübbar oder zu erfüllen ist.

Beteiligungsquote, Familienverbund und wirtschaftliches Eigentum

Die gesetzliche Mindestquote beträgt:

  • 5 Prozent individuell, oder
  • 20 Prozent gemeinsam mit Ehegatten, Vorfahren, Abkömmlingen oder Seitenverwandten zweiten Grades; Verwandtschaft durch Blut, Schwägerschaft oder Adoption kann erfasst sein.

Maßgeblich ist die direkte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der zu prüfenden Gesellschaft. Mittelbare Beteiligungen werden nicht ungeprüft zur Mindestquote addiert. Sie sind jedoch bei der Durchschau des aktiven Werts einer Holding relevant.

Zivilrechtliches Eigentum, Nießbrauch, bloßes Eigentum und wirtschaftliche Rechte sind getrennt festzuhalten. Die balearischen Erbschaftsregeln erfassen ausdrücklich auch bestimmte Nießbrauchsrechte sowie Rechte, die bei Beendigung des Nießbrauchs zur Konsolidierung des Volleigentums führen. Bei Schenkungen ist zu prüfen, wer die Vermögensteuerbefreiung während der Behaltensfrist tatsächlich beanspruchen kann.

Leitungsfunktion und Vergütung

Eine reine Berufsbezeichnung genügt nicht. Die betroffene Person muss tatsächlich an wesentlichen Unternehmensentscheidungen mitwirken. Geeignete Belege sind Gesellschaftsvertrag, Organbestellung, Geschäftsführervertrag, Protokolle, Vollmachten, Organigramm, Tätigkeitsnachweise und Zahlungsbelege.

Die Leitungsvergütung muss mehr als 50 Prozent der Summe der relevanten Einkünfte aus Arbeit, beruflicher und unternehmerischer Tätigkeit ausmachen. Dividenden zählen nicht als Leitungsvergütung. Im 20-prozentigen Familienverbund reicht es, wenn mindestens ein Mitglied die Leitungs- und Vergütungsvoraussetzung erfüllt; die übrigen Mitglieder können bei erfüllten Gesamtbedingungen ebenfalls von der Vermögensteuerbefreiung profitieren.

Bei einer Schenkung muss der Übergeber, sofern er Leitungsfunktionen ausübt, diese mit der Übertragung beenden und ab diesem Zeitpunkt keine Vergütung für diese Funktionen mehr erhalten. Die bloße Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat gilt nach der balearischen Vorschrift nicht als Leitungsfunktion; tatsächliche geschäftsführende Tätigkeit kann aber unabhängig vom Titel schädlich sein.

Nur der aktive Nettowert ist begünstigt

Selbst wenn die Gesellschaft den Passivtest besteht, ist nicht automatisch der gesamte Anteilswert befreit. Die Vermögensteuerbefreiung wird proportional berechnet:

notwendige aktive Vermögenswerte minus zugehörige Schulden, geteilt durch das Nettovermögen der Gesellschaft.

Dieser Prozentsatz wird auf den Wert der Beteiligung angewandt. Bei Holdingstrukturen wird die Prüfung auf die Beteiligungsgesellschaften durchgereicht. Daher sind mindestens zwei Werte auseinanderzuhalten:

  1. Marktwert der übertragenen Beteiligung für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer;
  2. begünstigter Anteil dieses Marktwerts nach dem Verhältnis der aktiven Nettoaktiva.

Die Buchwertformel des Vermögensteuergesetzes für nicht börsennotierte Anteile ist nicht automatisch der Marktwert der Erbschaftsteuer. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt grundsätzlich der nachweisbare Marktwert; Referenzwertregeln betreffen unmittelbar Immobilien, nicht pauschal den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung.

Erbschaft: 95 oder 99 Prozent Reduktion

Bei einem Erwerb von Todes wegen gilt die Reduktion grundsätzlich für Ehegatten und Abkömmlinge. Gibt es keine Abkömmlinge, können auch Vorfahren und Seitenverwandte bis zum dritten Grad einbezogen sein; der Ehegatte bleibt stets begünstigt.

  • 95 Prozent des Werts, der auf die vermögensteuerbefreiten betrieblichen Vermögenswerte oder Beteiligungen entfällt;
  • 99 Prozent für qualifizierte Unternehmen oder Beteiligungen in den gesetzlich bestimmten Kultur-, Wissenschafts-, Technologie- und Sportbereichen.

Die Reduktion erfasst nach dem balearischen Wortlaut auch bestimmte Nießbrauchsrechte sowie Rechte aus der Beendigung des Nießbrauchs, wenn dadurch das Volleigentum beim begünstigten Erwerber konsolidiert wird.

Der Erwerber muss die begünstigte Erwerbsposition grundsätzlich fünf Jahre halten, sofern er nicht vorher verstirbt. Währenddessen darf er keine Verfügungen oder gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen vornehmen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer wesentlichen Minderung des Erwerbswerts führen. Das Gesetz verlangt nicht zwingend, dass exakt dieselbe Rechtsform unverändert bleibt; eine Umstrukturierung muss aber vorab auf Werterhalt, wirtschaftliche Kontinuität und Dokumentation geprüft werden.

Für Erwerber der Gruppen I und II gilt bei seit dem 18. Juli 2023 verwirklichten Todesfällen eine balearische Quotenvergünstigung von 100 Prozent. Nach der aktuellen Fassung darf bei erworbenen Immobilien der in der öffentlichen Urkunde angegebene Wert den Referenzwert zuzüglich 20 Prozent beziehungsweise bei fehlendem oder nicht bescheinigbarem Referenzwert den Marktwert nicht überschreiten. Die Quotenvergünstigung kann unabhängig von der Unternehmensreduktion greifen; deren fünfjährige Nachbehaltensbedingungen sind zu überwachen, soweit sie beansprucht wird. Die Erklärungspflicht bleibt bestehen. Bei Gruppe III kann die Unternehmensreduktion die steuerliche Belastung besonders deutlich beeinflussen, weil die Quotenvergünstigung dort nur 60 oder 35 Prozent beträgt.

Schenkung: 95 Prozent oder Beschäftigtenmodell mit 99 Prozent

Grundmodell mit 95 Prozent

Eine Schenkung an Ehegatten oder Abkömmlinge kann zu 95 Prozent reduziert werden, wenn das Einzelunternehmen, der berufliche Betrieb oder die Beteiligung die Vermögensteuerbefreiung erfüllt. Für die endgültige Begünstigung verlangt Art. 44 des balearischen Gesetzes:

  • Der Übergeber ist mindestens 60 Jahre alt oder dauerhaft vollständig beziehungsweise schwer erwerbsunfähig.
  • Übt der Übergeber Leitungsfunktionen aus, beendet er diese und die entsprechende Vergütung ab Übertragung.
  • Der Erwerber hält das Erworbene fünf Jahre ab der öffentlichen Schenkungsurkunde und hat währenddessen Anspruch auf die Vermögensteuerbefreiung, sofern er nicht vorher verstirbt.
  • Es erfolgen keine Verfügungen oder gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, die den Erwerbswert wesentlich mindern.

Alternatives Beschäftigtenmodell mit 99 Prozent

Statt der 95-prozentigen Reduktion kann bei einer Schenkung an Ehegatten oder Abkömmlinge eine Reduktion von 99 Prozent gewählt werden. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des Art. 44 muss der Erwerber die durchschnittliche Gesamtbeschäftigtenzahl des Betriebs oder der Gesellschaft während der fünfjährigen Frist erhalten. Die Berechnung verweist auf die Methode des Körperschaftsteuergesetzes.

Die 99-prozentige Reduktion ist mit den 95-prozentigen Reduktionen nicht kombinierbar. „Arbeitsplätze erhalten“ bedeutet nicht, dass jede konkrete Person unverändert beschäftigt bleiben muss; maßgeblich ist die durchschnittliche Gesamtbelegschaft nach der gesetzlichen Berechnung. Personalwechsel, Teilzeit, verbundene Unternehmen und unterjährige Veränderungen müssen daher zahlenmäßig nachvollzogen werden.

Aktuelle Quotenvergünstigung für Schenkungen

Für Erwerber der Gruppen I und II gilt seit dem 25. Juli 2025 grundsätzlich eine balearische Abzugsregel von 100 Prozent auf die liquide Quote. Bei Immobilien gelten besondere Grenzen für den in der öffentlichen Urkunde angegebenen Wert; bei Geld, Konten und Einlagen muss die Herkunft der Mittel belegt und in der öffentlichen Urkunde angegeben werden. Die Selbstveranlagung bleibt verpflichtend.

Diese Quotenregel macht die Unternehmensprüfung nicht entbehrlich. Sie kann für frühere Stichtage, Gruppe III, eine nicht erfüllte Quotenbedingung, spätere Rückabwicklung oder andere regionale beziehungsweise staatliche Rechtsregime entscheidend sein. Außerdem muss eine in Anspruch genommene Unternehmensreduktion bis zum Ende ihrer Frist überwacht werden.

Verstoß gegen die Behaltens- oder Beschäftigtenregel

Wird eine Voraussetzung einer beanspruchten Unternehmensreduktion verletzt, muss der Erwerber innerhalb eines Monats ab dem Verstoß eine ergänzende Selbstveranlagung einreichen. Nachzuzahlen und zu verzinsen ist die wegen der Reduktion tatsächlich nicht entrichtete Steuer. Bleibt trotz ihres Wegfalls eine eigenständig anwendbare 100-prozentige Quotenvergünstigung erhalten, entsteht daraus keine zusätzliche positive Steuer.

Mögliche Risikovorgänge sind:

  • Verkauf oder unentgeltliche Weitergabe der Beteiligung innerhalb von fünf Jahren;
  • Kapitalherabsetzung, Ausschüttung oder Umstrukturierung mit wesentlicher Wertminderung;
  • bei Schenkungen Umwandlung aktiver Vermögenswerte in private oder passive Anlagen mit Wegfall der Vermögensteuerbefreiung; bei Erbschaften ist insbesondere eine wesentliche Minderung des Erwerbswerts zu prüfen;
  • Wegfall der Vermögensteuerbefreiung beim Beschenkten;
  • Fortsetzung vergüteter Leitungsfunktionen durch den Schenker;
  • Unterschreiten der durchschnittlichen Gesamtbeschäftigtenzahl beim 99-Prozent-Modell.

Nicht jeder Verkauf ist zwingend schädlich. Ersatztatbestände, Reinvestitionen oder Umstrukturierungen sind jedoch nur dann belastbar, wenn sie nach dem konkreten Gesetzeswortlaut und der Verwaltungs- oder Rechtsprechungslage geprüft und lückenlos dokumentiert wurden.

Bewertung und Berechnung in der richtigen Reihenfolge

Für jeden Erwerber empfiehlt sich folgende Rechenakte:

  1. Marktwert des Einzelunternehmens oder der Beteiligung am Stichtag bestimmen.
  2. Schulden und Lasten dem richtigen Vermögensbereich zuordnen.
  3. Vermögensteuerbefreiung dem Grunde nach prüfen.
  4. aktiven Nettowert und begünstigten Prozentsatz ermitteln.
  5. 95- oder 99-prozentige Reduktion nur auf diesen begünstigten Wert anwenden.
  6. weitere persönliche und sachliche Reduktionen berücksichtigen.
  7. Tarif und Multiplikationskoeffizient nach Verwandtschaft und Vorvermögen anwenden.
  8. Quotenvergünstigungen und Abzüge in der für die Erwerbsart vorgeschriebenen Reihenfolge anwenden.
  9. ausländische Steueranrechnung gesondert berechnen und richtig einordnen: Bei Schenkungen sind die staatlichen Abzüge vor dem regionalen Abzug des Art. 54 zu berücksichtigen; bei Erbschaften geht die Bonifikation des Art. 36 der Abzugsstufe voraus.

Beispiel: Geerbte Beteiligung mit passiven Aktiva

Annahmen: Ein Sohn erbt 100 Prozent einer balearischen S.L. mit einem nachgewiesenen Marktwert von 2.000.000 Euro. Die Gesellschaft besteht den 90-Tage-Test. Nach aktiven Vermögenswerten und zugehörigen Schulden sind 75 Prozent des Nettovermögens betrieblich gebunden. Alle Leitungs- und Vergütungsvoraussetzungen waren beim Erblasser erfüllt. Todestag ist im Jahr 2026; der Sohn hält die Beteiligung fünf Jahre und nimmt keine schädliche Wertminderung vor.

Der vermögensteuerbefreite Anteil beträgt 1.500.000 Euro. Die 95-prozentige Erbschaftsreduktion beträgt 1.425.000 Euro. Von der Beteiligung verbleiben somit 575.000 Euro in der steuerlichen Bemessungsgrundlage: 500.000 Euro nicht begünstigter Wert plus 75.000 Euro Rest des begünstigten Werts. Erst danach folgen persönliche Reduktion, Tarif und Koeffizient. Als Erwerber der Gruppe II kann der Sohn nach aktuellem balearischem Recht zusätzlich die 100-prozentige Quotenvergünstigung erhalten; Erklärung, Bewertung und fünfjährige Kontrolle bleiben bestehen.

Beispiel: Schenkung mit Beschäftigtenmodell

Annahmen: Eine 67-jährige Mutter schenkt ihrer Tochter Anteile im Marktwert von 1.000.000 Euro. 90 Prozent des Anteilswerts erfüllen die Vermögensteuerbefreiung. Die Mutter beendet ihre Geschäftsführungsfunktion und Vergütung. Die Tochter hält Anteile und Befreiung fünf Jahre; die durchschnittliche Gesamtbeschäftigtenzahl bleibt erhalten.

Die 99-prozentige Reduktion wird nur auf 900.000 Euro angewandt und beträgt 891.000 Euro. 109.000 Euro verbleiben aus der Beteiligung in der Bemessungsgrundlage. Wird die durchschnittliche Belegschaft im Kontrollzeitraum unterschritten, muss die Tochter innerhalb eines Monats ergänzend erklären. Nachzuzahlen und zu verzinsen ist nur eine nach Neuberechnung tatsächlich verbleibende Mehrsteuer; eine eigenständig anwendbare 100-prozentige Quotenvergünstigung kann diese auf null reduzieren. Die aktuelle Quotenvergünstigung der Gruppe II ist ein zusätzlicher, getrennt zu prüfender Berechnungsschritt.

Verfahren, Modelle und Nachweise

Bei Todesfällen beträgt die Frist sechs Monate; eine Verlängerung um weitere sechs Monate muss grundsätzlich innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden. Bei einer Schenkung unter Zuständigkeit der ATIB beträgt die Frist einen Monat ab dem Rechtsgeschäft. Bei staatlicher Zuständigkeit ist die staatliche Frist von grundsätzlich 30 Arbeitstagen zu beachten.

Auf den Balearen werden für Nachlassfälle insbesondere die Modelle 660/661, 650/654/655 und 653 verwendet; für Schenkungen insbesondere Modelo 651, für bestimmte Konsolidierungen Modelo 653. Die passende Programmversion richtet sich nach dem Steuerstichtag. Nichtansässigenfälle werden häufig bei der AEAT eingereicht, auch wenn balearisches Recht anzuwenden ist.

Die Unternehmensakte sollte mindestens enthalten:

  • Gesellschaftsvertrag, Registerauszug, Gesellschafterliste und historische Beteiligungsquoten;
  • Jahresabschlüsse, Summen- und Saldenlisten, Anlagenverzeichnis sowie Stichtags- und 90-Tage-Auswertung;
  • Marktwertgutachten mit Trennung von Unternehmenswert und begünstigtem Aktivanteil;
  • Nachweise zu betrieblichen und nicht betrieblichen Vermögenswerten und zugehörigen Schulden;
  • Leitungsbestellung, Vertrag, Protokolle, Tätigkeitsnachweise und Vergütungsabrechnungen;
  • Einkommensteuerdaten zur 50-Prozent-Vergütungsprüfung;
  • bei Vermietung Arbeitsvertrag, Sozialversicherung, Lohnzahlungen, Aufgabenbeschreibung, Mietverträge und Genehmigungen;
  • bei Schenkung öffentliche Urkunde, Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsnachweis, Rücktritt von Leitung und Vergütung;
  • bei 99 Prozent Beschäftigtenlisten und Berechnung der durchschnittlichen Gesamtbelegschaft;
  • jährliche Kontrollunterlagen während der fünfjährigen Behaltensfrist.

Staatliche, regionale und kommunale Ebene

Die Unternehmensnachfolge kann mehrere Verfahren auslösen:

  • Staatliches spanisches Recht bestimmt Grundtatbestand, Steuerpflicht, Bewertung und die Regeln für Nichtansässige.
  • Balearisches Recht bestimmt bei seiner Anwendbarkeit Reduktionen, Tarife, Koeffizienten und Quotenvergünstigungen.
  • Gemeinderecht kann bei einer direkten unentgeltlichen Übertragung urbanen Grundbesitzes die kommunale Wertzuwachssteuer auslösen. Gemeinde, Satzung, Grundstückswert und Ereignisdatum sind dabei eigene Variablen.
  • Spätere Ertragsteuern entstehen bei Verkauf, Ausschüttung, Entnahme oder Umstrukturierung und gehören nicht in die ursprüngliche Erbschaft- oder Schenkungsteuerquote.

Eine Anteilsübertragung ist nicht ohne Weiteres einer direkten Grundstücksübertragung gleichzustellen. Gesellschafts- und Gesellschafterebene müssen getrennt bleiben.

Deutschlandbezug: eigene Verschonungsprüfung

Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Erbschaftsteuerabkommen. Eine Unternehmensnachfolge kann daher in beiden Staaten zu erklären sein. Deutschland bewertet und begünstigt nach dem Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz.

Die deutsche Regelverschonung beträgt grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Vermögens bei einer fünfjährigen Behaltensfrist. Die Optionsverschonung kann 100 Prozent bei siebenjähriger Behaltensfrist betragen, verlangt aber strengere Bedingungen, unter anderem eine begrenzte Verwaltungsvermögensquote. Für Erwerbe über 26 Millionen Euro gelten besondere Abschmelz- oder Verschonungsbedarfsregeln.

Die deutsche Lohnsummenprüfung richtet sich nach der Beschäftigtenzahl:

Beschäftigte Regelverschonung, fünf Jahre Optionsverschonung, sieben Jahre
bis 5 keine Mindestlohnsumme keine Mindestlohnsumme
6 bis 10 250 % 500 %
11 bis 15 300 % 565 %
mehr als 15 400 % 700 %

Bei Kapitalgesellschaftsanteilen verlangt das deutsche Recht grundsätzlich eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent; Poolvereinbarungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen helfen. Das deutsche Verwaltungsvermögen, der 90-Prozent-Eingangstest und die Nettobetrachtung folgen anderen Definitionen als die spanische Vermögensteuerbefreiung.

Deshalb sind zwei getrennte Akten erforderlich. Ein spanischer aktiver Anteil von 75 Prozent ist kein deutscher Begünstigungsprozentsatz. Ebenso erfüllt ein deutsches Lohnsummenerfordernis nicht automatisch die balearische Beschäftigtenregel.

Spätere Veräußerung oder Umstrukturierung

Vor jeder Maßnahme innerhalb der fünfjährigen balearischen Frist sind mindestens vier Fragen zu prüfen:

  1. Bleibt der wirtschaftliche Wert der begünstigten Erwerbsposition erhalten?
  2. Bei Schenkungen: Besteht die Vermögensteuerbefreiung beim Erwerber fort?
  3. Bleibt beim 99-Prozent-Schenkungsmodell die durchschnittliche Gesamtbeschäftigtenzahl erhalten?
  4. Entstehen zusätzlich Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Grunderwerb- oder kommunale Steuern?

Ein späterer Verkauf kann den Begünstigungsnachweis gefährden und zugleich einen neuen Veräußerungsgewinn auslösen. Der erbschaft- oder schenkungsteuerliche Wert ist für die spätere Gewinnermittlung bedeutsam, aber nicht ohne Prüfung aller Anschaffungsnebenkosten, Abschreibungen, Umstrukturierungswerte und grenzüberschreitenden Vorschriften zu übernehmen.

Bei einem in Spanien IRPF-pflichtigen Schenker ist zusätzlich der Übertragungsgewinn zu prüfen. Die balearische Schenkungsreduktion mit 60 Jahren und fünfjähriger Bindung genügt nicht für dessen Nichtbesteuerung nach Art. 33 Abs. 3 Buchst. c Ley 35/2006. Dafür müssen im begünstigten Umfang die staatlichen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 6 Ley 29/1987 erfüllt sein: insbesondere mindestens 65 Jahre oder die gesetzlich qualifizierte Erwerbsunfähigkeit, Aufgabe ausgeübter Leitungsfunktionen samt Vergütung und grundsätzlich zehn Jahre Erhaltung einschließlich Vermögensteuerbefreiung beim Erwerber, sofern dieser nicht vorher verstirbt. In diesem Fall übernimmt der Beschenkte nach Art. 36 die steuerlichen Anschaffungswerte und -zeitpunkte des Schenkers; die stillen Reserven werden nicht durch den Schenkungswert beseitigt.

Typische Fehlentscheidungen

  1. „Operativ“ mit „voll begünstigt“ gleichsetzen. Der aktive Nettowert kann deutlich unter dem Unternehmenswert liegen.
  2. Beteiligungsquote indirekt zusammenrechnen. Mindestquote, Holding-Durchschau und wirtschaftliches Eigentum sind verschiedene Prüfungen.
  3. Einen Geschäftsführertitel als Beweis ansehen. Erforderlich sind tatsächliche Leitung und nachgewiesene Vergütung.
  4. Bei Immobilienvermietung nur einen Arbeitsvertrag vorlegen. Der Vollzeitbeschäftigte muss real eingesetzt werden; alle übrigen Voraussetzungen bleiben.
  5. 95 und 99 Prozent kombinieren. Das Beschäftigtenmodell ist eine Alternative, keine Zusatzreduktion.
  6. Eine beanspruchte Unternehmensreduktion wegen der aktuellen Quotenvergünstigung nicht mehr überwachen. Erklärung und Nachweise bleiben erforderlich; fünfjährige Rückforderungsbedingungen betreffen die tatsächlich beanspruchte Unternehmensreduktion, nicht allein den Quotenbonus.
  7. Spanische und deutsche Lohnsummen verwechseln. Berechnungszeitraum, Schwellen und Rechtsfolge sind verschieden.
  8. Umstrukturierungen erst nach Vollzug prüfen. Eine wesentliche Wertminderung kann die Reduktion rückwirkend kosten.

Praktischer Prüfplan

  1. Erwerbsart, Stichtag, Ansässigkeit und Behörde bestimmen.
  2. Eigentums-, Nießbrauchs- und Beteiligungsrechte vor und nach Übergang dokumentieren.
  3. Unternehmensmarktwert unabhängig ermitteln.
  4. 90-Tage-Passivtest und wirtschaftliche Tätigkeit prüfen.
  5. aktive Vermögenswerte, zugehörige Schulden und Holding-Durchschau berechnen.
  6. Beteiligungsquote, Familienverbund, Leitung und Vergütung belegen.
  7. bei Schenkung Übergebervoraussetzungen und Leitungsrückzug sichern.
  8. zwischen 95-Prozent-Modell und 99-Prozent-Beschäftigtenmodell entscheiden.
  9. Steuerberechnung einschließlich persönlicher Reduktionen, Tarif, Koeffizient und Quote erstellen.
  10. Behaltenskalender mit jährlicher Kontrollakte für Spanien und Deutschland führen.

Häufige Fragen

Muss der Erbe das Unternehmen persönlich weiterführen?

Nein. Für die Erbschaftsreduktion ist die Vermögensteuerbefreiung beim Erblasser am maßgeblichen Stichtag zu prüfen. Art. 27 verlangt beim Erben grundsätzlich fünf Jahre Werterhalt der Erwerbsposition, aber nicht zusätzlich dessen persönliche Unternehmensfortführung oder eine fortdauernde eigene Vermögensteuerbefreiung; verstirbt er zuvor, endet die Behaltensbindung. Bei Schenkungen verlangt Art. 44 dagegen die Vermögensteuerbefreiung beim Erwerber während der fünfjährigen Frist.

Sind Bankguthaben der Gesellschaft begünstigt?

Nur soweit sie für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendig sind und in den aktiven Nettowert eingehen. Die Herkunft aus nicht ausgeschütteten aktiven Gewinnen kann Guthaben beim Passivtest unschädlich machen, begründet aber für sich allein keine anteilige Vermögensteuerbefreiung. Überschüssige Liquidität ist nicht allein wegen ihrer Bilanzierung aktiv. Herkunft, Verwendung, Höhe und Dauer sind zu dokumentieren.

Reicht bei einer Immobiliengesellschaft ein Vollzeitmitarbeiter?

Er ist für die einkommensteuerliche Einordnung der Vermietung als wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich erforderlich, aber nicht allein ausreichend. Zusätzlich sind tatsächliche Organisation, Passivtest, aktiver Nettowert, Beteiligungsquote und Leitung zu prüfen.

Kann der Schenker im Verwaltungsrat bleiben?

Die bloße Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gilt nach Art. 44 nicht als Leitungsfunktion. Tatsächliche geschäftsführende Tätigkeit oder Vergütung für Leitung muss der Schenker jedoch ab Übertragung beenden. Aufgaben und Zahlungen sollten schriftlich neu abgegrenzt werden.

Was geschieht bei Verkauf im vierten Jahr?

Der Verkauf kann die Behaltensregel verletzen und eine ergänzende Selbstveranlagung innerhalb eines Monats samt Zinsen auslösen. Vor Vollzug ist zu prüfen, ob eine gesetzlich anerkannte Fortführung oder wertwahrende Struktur möglich ist; ein bloßer Austausch gegen Geld ist nicht automatisch unschädlich.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels: 11. August 2026. Für die Begünstigung ist die am Todes-, Schenkungs- oder sonstigen Erwerbsstichtag geltende Fassung maßgeblich.