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AEAT | Staatliches Finanzamt

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 06. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 9 Min.

Kurz & klar

Die AEAT ist Spaniens staatliche Steuer- und Zollverwaltung. Sie bearbeitet insbesondere Einkommen-, Nichtresidenten-, Körperschaft- und Mehrwertsteuer, führt steuerliche Register und kontrolliert den Zoll. Auf Mallorca ist sie von der balearischen ATIB und den Gemeinden zu unterscheiden; zuständig ist stets die Behörde des jeweiligen Steuerverfahrens, nicht automatisch die örtlich nächstgelegene Stelle.

Die staatliche spanische Steuer- und Zollverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) ist für viele Steuerverfahren zuständig, die Deutsche mit Wohnsitz, Immobilie oder Geschäftstätigkeit auf Mallorca betreffen. Sie ist jedoch weder die balearische Steuerbehörde noch das kommunale Steueramt. Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach der konkreten Steuer und dem jeweiligen Anknüpfungstatbestand.

Was ist die AEAT?

Die AEAT ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung des spanischen Staates. Ihre gesetzliche Grundlage enthält Artikel 103 des Gesetzes 31/1990. Ihre Aufgabe ist die wirksame Anwendung des staatlichen Steuer- und Zollsystems sowie weiterer öffentlicher Einnahmen, deren Verwaltung ihr durch Gesetz oder Vereinbarung übertragen wurde.

Die AEAT wendet Steuerrecht an: Sie informiert, nimmt Erklärungen entgegen, prüft Sachverhalte, setzt Steuern fest und zieht Forderungen ein. Sie beschließt dagegen weder die Steuergesetze noch entscheidet sie darüber, wofür die vereinnahmten Mittel ausgegeben werden.

Für welche Aufgaben ist die AEAT zuständig?

Staatliche Steuern

Zum Kernbereich gehören insbesondere die Einkommensteuer natürlicher Personen (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF), die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades, IS), die Nichtresidenten-Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR), die Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA) und die besonderen Verbrauchsteuern (Impuestos Especiales). Die AEAT übernimmt dabei je nach Verfahren die Verwaltung, Prüfung und Erhebung.

Zoll und Kontrolle

Im Zollbereich (Aduanas) bearbeitet die AEAT unter anderem Zollabfertigungen und Einfuhrabgaben. Zu ihren Aufgaben gehören außerdem die Bekämpfung des Schmuggels, die Verfolgung bestimmter Steuerverstöße sowie die Zusammenarbeit mit anderen nationalen, europäischen und ausländischen Behörden.

Steuerliche Erfassung und Register

Die AEAT führt das Steuerpflichtigenregister (Censo de Obligados Tributarios) und das Register der Unternehmer, Freiberufler und Einbehaltungsverpflichteten (Censo de Empresarios, Profesionales y Retenedores). Für Unternehmen können außerdem besondere Eintragungen wichtig sein, etwa das Register der innergemeinschaftlichen Unternehmer (Registro de Operadores Intracomunitarios, ROI) für bestimmte Umsätze innerhalb der EU oder das Register der monatlichen Mehrwertsteuererstattung (Registro de Devolución Mensual, REDEME). VIES ist das unionsweite Abfragesystem für Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und kein eigenständiger spanischer Steuerstatus.

Wann ist auf Mallorca die AEAT, die ATIB oder die Gemeinde zuständig?

Die balearische Steuerbehörde (Agència Tributària de les Illes Balears, ATIB) verwaltet eigene Abgaben der Autonomen Gemeinschaft sowie vollständig übertragene staatliche Steuern im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Gemeinden erheben daneben kommunale Steuern. Der Ort einer Immobilie allein genügt deshalb nicht immer, um die zuständige Behörde zu bestimmen.

Typischer Vorgang Steuer oder Verfahren Regelmäßig zuständige Stelle
Einkünfte eines in Spanien steuerlich Ansässigen IRPF AEAT
Spanische Einkünfte eines Nichtresidenten, etwa aus einer Immobilie IRNR AEAT
Unternehmen oder selbständige Tätigkeit IVA, IS und steuerliche Erfassung AEAT
Immobilienerwerb, soweit Grunderwerb- und Stempelsteuer anfällt Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados, ITPAJD ATIB nach den gesetzlichen Anknüpfungsregeln
Erbschaft oder Schenkung Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD ATIB oder AEAT, abhängig insbesondere von den Wohnsitzen der Beteiligten und der Art des Vermögens
Laufender Grundbesitz oder Übertragung eines städtischen Grundstücks Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) oder kommunale Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, IIVTNU) Gemeinde; die Einziehung kann einer anderen Stelle übertragen sein

Für Sie heißt das: Bei Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug darf die Zuständigkeit nicht allein aus der Lage einer Mallorca-Immobilie abgeleitet werden. Die Nationale Steuerverwaltungsstelle (Oficina Nacional de Gestión Tributaria, ONGT) der AEAT ist nach den veröffentlichten Zuständigkeitsregeln unter anderem dann zuständig, wenn der Erblasser nicht in Spanien ansässig war, der Erbe bei Eintritt des Erbfalls nicht in Spanien ansässig war oder der Beschenkte bei der Schenkung nicht in Spanien ansässig war. Die zuständige Verwaltung und das anwendbare staatliche oder autonome Recht sind dabei getrennt zu prüfen.

Welche Steuer- und Identifikationsnummer wird benötigt?

Für steuerlich relevante Vorgänge ist eine spanische Steueridentifikationsnummer (Número de Identificación Fiscal, NIF) erforderlich. Bei ausländischen natürlichen Personen entspricht die NIF im Regelfall der Ausländeridentitätsnummer (Número de Identidad de Extranjero, NIE). Die NIE wird nach dem Ausländerrecht vergeben; sie ist keine von der AEAT ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung.

Wer noch keine DNI oder NIE besitzt und einen steuerlich relevanten Vorgang durchführen muss, kann in den von der AEAT beschriebenen Fällen eine NIF bei der Steuerverwaltung beantragen. Bei ausländischen natürlichen Personen kann dies eine NIF mit dem Anfangsbuchstaben M sein. Eine solche steuerliche Nummer ersetzt eine erforderliche NIE nicht dauerhaft. Welche Registeranmeldung zusätzlich erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Person lediglich einen einzelnen steuerlichen Vorgang hat oder eine unternehmerische beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit aufnimmt.

Wie erledigt man eine Angelegenheit bei der AEAT?

  1. Verfahren bestimmen: Zuerst sind Steuerart, Steuerzeitraum, persönlicher Status als Resident oder Nichtresident und das passende Formular zu klären. Der Name der Behörde auf einem bereits erhaltenen Schreiben ist ebenfalls maßgeblich.
  2. Unterlagen vorbereiten: Benötigt werden regelmäßig NIF, Belege und die Daten des betroffenen Vorgangs. Ob ausländische Dokumente übersetzt, beglaubigt oder mit Apostille vorgelegt werden müssen, richtet sich nach dem konkreten Verfahren.
  3. Einreichen: Viele Erklärungen, Zahlungen, Antworten und Anträge werden über den elektronischen Amtssitz (Sede Electrónica) der AEAT erledigt. Je nach Verfahren kommen Cl@ve, ein elektronisches Zertifikat (certificado electrónico), der elektronische Personalausweis (DNI electrónico), eine Referenznummer oder ein zugelassener eIDAS-Zugang in Betracht.
  4. Nachweis sichern: Nach einer elektronischen Einreichung sollten Eingangsbeleg, Datum, Aktenzeichen und sicherer Prüfcode (Código Seguro de Verificación, CSV) gespeichert werden.
  5. Postfach kontrollieren: Der Bearbeitungsstand und neue Mitteilungen sollten im elektronischen Amtssitz und gegebenenfalls in der Einheitlichen elektronischen Zustelladresse (Dirección Electrónica Habilitada única, DEHú) kontrolliert werden.

Eine persönliche Vorsprache ist für viele Standardvorgänge nicht notwendig. Wer ein Büro aufsuchen möchte, benötigt nach den Servicehinweisen der AEAT grundsätzlich einen Termin; ausgenommen ist die bloße Abgabe von Unterlagen über das Register. Auch eine Vertretung ist möglich. Die Vertretungsmacht muss in der für das jeweilige Verfahren vorgesehenen Form nachgewiesen werden.

Welche Fristen und Grenzen gelten?

Es gibt keine einheitliche „AEAT-Frist“. Abgabefrist, Zahlungsfrist und Berichtigungsweg ergeben sich aus der jeweiligen Steuer, dem Formular, dem Besteuerungszeitraum und einem eventuell zugestellten Schreiben. Maßgeblich sind daher die Verfahrensseite der AEAT, der aktuelle Steuerkalender und vor allem die im Bescheid oder in der Aufforderung genannte Frist.

Besondere Vorsicht gilt bei elektronischen Zustellungen. Ist die elektronische Zustellung verpflichtend oder wurde sie ausdrücklich gewählt, gilt sie nach Artikel 43 des Gesetzes 39/2015 beim Zugriff als bewirkt. Erfolgt kein Zugriff, gilt sie nach Ablauf von zehn Kalendertagen seit Bereitstellung als abgelehnt; das Verfahren kann trotzdem fortgesetzt werden. Ein zusätzlicher Hinweis per E-Mail oder Mobiltelefon ist nur eine Benachrichtigung. Sein Ausbleiben macht die förmliche Zustellung nicht unwirksam.

Gegen viele anfechtbare Steuerakte kann nach der Allgemeinen Abgabenordnung (Ley 58/2003, General Tributaria, LGT) wahlweise ein Einspruch bei der erlassenden Behörde (recurso de reposición) oder unmittelbar eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde (reclamación económico-administrativa) eingelegt werden. Die allgemeine Frist beträgt nach den Artikeln 223 und 235 LGT einen Monat ab dem Tag nach der Bekanntgabe. Die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids ist zu prüfen. Ein Rechtsbehelf stoppt die Vollziehung einer Steuerschuld nicht automatisch; für eine Aussetzung gelten eigene Voraussetzungen. Bei angefochtenen Steuersanktionen bestehen besondere Aussetzungsregeln.

Was passiert bei Fehlern oder einer Nichtabgabe?

Eine verspätete Erklärung, eine nicht bezahlte Steuerschuld oder eine unbeantwortete Aufforderung kann je nach Verfahrensstand Zuschläge, Verzugszinsen, ein Vollstreckungsverfahren oder eine Sanktion auslösen. Eine Sanktion entsteht jedoch nicht allein deshalb, weil die AEAT eine Frage stellt oder eine Prüfung beginnt. Entscheidend sind die verletzte Pflicht, ein mögliches Verschulden und die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens.

Wer einen eigenen Fehler entdeckt, sollte zunächst feststellen, ob für die betreffende Steuer eine ergänzende Erklärung, eine Berichtigung der Selbstveranlagung oder ein anderer Korrekturweg vorgesehen ist. Eine freiwillige Nachmeldung vor einer vorausgegangenen behördlichen Aufforderung wird rechtlich anders behandelt als eine Korrektur nach Beginn einer Kontrolle. Bei einem Schreiben der AEAT sollten deshalb Dokumentart, Antwortfrist, betroffene Steuer, Zeitraum und geforderte Unterlagen geprüft werden, bevor geantwortet oder gezahlt wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die AEAT das spanische Finanzamt?

Als Verständnishilfe kann man sie so bezeichnen. Organisatorisch ist die AEAT jedoch eine landesweit tätige staatliche Steuer- und Zollverwaltung. Daneben bestehen autonome und kommunale Steuerbehörden mit eigenen Zuständigkeiten.

Ist für eine Mallorca-Immobilie immer die ATIB zuständig?

Nein. Die IRNR eines nicht in Spanien ansässigen Eigentümers gehört zur AEAT, die IBI zur Gemeinde und die ITPAJD bei einem ihr unterliegenden Erwerb regelmäßig zur ATIB. Bei Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug können Verfahren bei der AEAT liegen. Jeder Vorgang ist getrennt einzuordnen.

Kann die AEAT eine NIE ausstellen?

Nein. Die NIE ist eine ausländerrechtliche Identifikationsnummer. Die AEAT kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine NIF für steuerliche Zwecke vergeben, wenn eine Person noch keine DNI oder NIE besitzt und einen steuerlich relevanten Vorgang hat.

Muss ich für jede Angelegenheit in ein AEAT-Büro gehen?

Nein. Viele Vorgänge lassen sich elektronisch erledigen. Für eine persönliche Beratung oder Bearbeitung im Büro ist grundsätzlich ein Termin erforderlich; die reine Einreichung von Unterlagen über das Register ist nach den AEAT-Hinweisen davon ausgenommen.

Ist eine telefonische Auskunft der AEAT rechtlich bindend?

Eine allgemeine Auskunft oder Ausfüllhilfe ist nicht mit einer förmlichen verbindlichen Steuerauskunft gleichzusetzen. Schriftliche steuerliche Anfragen (consultas tributarias escritas) richten sich nach den Artikeln 88 und 89 LGT und müssen die dortigen Voraussetzungen erfüllen. Ihre Einreichung unterbricht keine laufende Erklärungs- oder Zahlungsfrist.

Quellen