Kurz & klar
Eine Lebensversicherungsleistung fällt in Spanien grundsätzlich unter die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der Begünstigte eine natürliche Person und nicht zugleich Versicherungsnehmer ist; bei einer Todesfallleistung ist der Begünstigte selbst Steuerschuldner und die Auszahlung wird häufig mit seinem Erbteil zusammengerechnet. Eigene Rückgaben, bestimmte betriebliche Versorgungsleistungen, Kreditsicherungen und fondsgebundene Policen können dagegen der spanischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer beziehungsweise besonderen Regeln folgen, weshalb Vertrag, Rollen und Ereignis vor jeder Berechnung qualifiziert werden müssen.
Eine Lebensversicherung kann im selben Familienvermögen nacheinander Einkommensteuer, Vermögensteuer, Erbschaft- oder Schenkungsteuer und bei einer Gesellschaft Körperschaftsteuer berühren. Entscheidend ist nicht, ob der Vertrag im Prospekt als Versicherung, Police, Kapitalanlage, Rentenversicherung oder Vorsorgeprodukt bezeichnet wird. Maßgeblich sind der Vertragsinhalt, die beteiligten Personen, die wirtschaftlichen Rechte und das Ereignis, durch das Geld oder ein Vertragsrecht übergeht.
Im Todesfall ist besonders wichtig, ob der Verstorbene Versicherungsnehmer eines Einzelvertrags oder versicherte Person eines Gruppenvertrags war, ob der Empfänger unmittelbar als Begünstigter erwirbt und ob er daneben Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Bei einem grenzüberschreitenden Fall müssen Spanien und Deutschland getrennt geprüft werden. Das deutsch-spanische Abkommen für Einkommen und Vermögen ist kein Erbschaftsteuerabkommen.
Das Wichtigste im Überblick
- Todesfallleistung an eine andere natürliche Person: Ist der Versicherungsnehmer eine andere Person als der Begünstigte, gehört die Leistung in Spanien grundsätzlich zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Steuerschuldner ist der Begünstigte.
- Zusammenrechnung mit dem Erbteil: War der Verstorbene Versicherungsnehmer des Einzelvertrags oder versicherte Person des Gruppenvertrags, wird die Versicherungsleistung regelmäßig mit dem übrigen Erwerb dieses Begünstigten von Todes wegen zusammengerechnet.
- Nicht jede Versicherungszahlung ist Erbschaftsteuer: Eigene Rückgabe oder Fälligkeit beim Versicherungsnehmer, bestimmte betriebliche Versorgungsleistungen, Zahlungen an einen nachweisbaren Sicherungsgläubiger und Leistungen an juristische Personen folgen anderen Regeln.
- Balearische Versicherungsermäßigung: Bei anwendbarem balearischem Recht erhalten Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen eine Reduktion von 100 Prozent der Versicherungsleistung, höchstens 12.000 Euro je Begünstigtem. Sie gilt einmal je Steuerpflichtigem, unabhängig von der Zahl der Policen.
- Balearische Quotenbegünstigung: Erwerber der Gruppen I und II können nach der am 11. August 2026 geltenden Regel eine Begünstigung von 100 Prozent auf die korrigierte Steuerquote anwenden. Die Steuererklärung bleibt trotzdem Pflicht.
- Zuständigkeit gesondert bestimmen: Balearisches materielles Recht und Einreichungsbehörde können auseinanderfallen. Nichtresidenten erklären häufig bei der staatlichen AEAT, können aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen balearisches Recht anwenden.
- Alleinstehende Versicherungsleistung: Wird eine Lebensversicherungsleistung nicht mit einem sonstigen Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet, weist die amtliche Zuständigkeitstabelle die Kompetenz und das anwendbare Recht dem Staat zu.
- Frist: Für erbschaftsteuerliche Todesfallleistungen gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten ab Tod. Die Verlängerung um weitere sechs Monate muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden.
- Deutschland: Eine Todesfallleistung kann zusätzlich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Beide Erklärungen und beide innerstaatlichen Anrechnungsregeln sind gesondert zu prüfen.
- Zuzug und Rückgabe: Der Zuzug nach Spanien erzeugt bei einer gewöhnlichen Police grundsätzlich keinen automatischen neuen Anschaffungswert. Bei späterer Rückgabe ist regelmäßig die gesamte historische Prämien- und Leistungschronologie erforderlich; bei bestimmten fondsgebundenen Verträgen kann eine jährliche Vorabbesteuerung greifen.
Zuerst das Ereignis und die Rollen bestimmen
Vor jeder Steuerberechnung sollten mindestens fünf Rollen beziehungsweise Tatsachen aus der Police herausgeschrieben werden:
- Versicherungsnehmer oder Vertragsinhaber: Wer schließt den Vertrag, zahlt die Prämien, kann den Begünstigten ändern, den Vertrag beleihen, abtreten oder zurückgeben?
- Versicherte Person: Wessen Tod, Überleben, Invalidität oder sonstiges Risiko löst die Leistung aus?
- Begünstigter: Wer besitzt bei Eintritt des Ereignisses den unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer?
- Prämienzahler und wirtschaftlicher Träger: Wer hat die Prämien tatsächlich aus eigenem oder gemeinschaftlichem Vermögen getragen?
- Empfänger der Zahlung: Ist dies eine natürliche Person, eine Gesellschaft, eine Bank als Sicherungsgläubiger oder zunächst der Nachlass?
Danach wird das Ereignis festgelegt: Tod, Ablauf, eigene Rückgabe, Teilrückgabe, Rentenbeginn, Abtretung, Verkauf, Wechsel des Versicherungsnehmers, unwiderrufliche Begünstigung, Beleihung oder Übertragung in einem Nachfolgepakt. Diese Schritte dürfen nicht zusammengezogen werden. Ein Vertrag kann bei laufender Haltung anders besteuert werden als bei der Rückgabe und bei Tod nochmals einem anderen System folgen.
Das spanische Erbschaftsteuerrecht folgt dem Grundsatz, dass die wahre Natur des Vorgangs Vorrang vor seiner Bezeichnung hat. Eine Police mit Kapitalanlagecharakter bleibt nicht allein deshalb außerhalb einer Spezialregel, weil sie im Ausland als Bankprodukt geführt wird. Umgekehrt wird eine betriebliche Versorgungsleistung nicht automatisch zur erbschaftsteuerpflichtigen Todesfallversicherung, nur weil ein Versicherer auszahlt.
Entscheidungsmatrix für typische Versicherungsfälle
| Vorgang | Typische spanische Einordnung | Hauptfrage vor der Berechnung |
|---|---|---|
| Todesfallleistung an eine natürliche Person, Versicherungsnehmer und Begünstigter sind verschieden | grundsätzlich Erbschaft- und Schenkungsteuer | Wer war Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter? |
| Todesfallleistung aus Gruppenversicherung | grundsätzlich Erbschaft- und Schenkungsteuer, sofern keine besondere Versorgungsregel vorgeht | Verhältnis zwischen verstorbener versicherter Person und Begünstigtem |
| Unfallversicherung zahlt wegen des Todes | grundsätzlich Versicherungs-Tatbestand der Erbschaftsteuer | Ist der Tod das versicherte auslösende Ereignis? |
| Eigene Rückgabe oder Ablaufleistung an den Versicherungsnehmer | regelmäßig spanische Einkommensteuer als Kapitalertrag | Auszahlung abzüglich zurechenbarer Prämien; Spezialregime prüfen |
| Betriebliche Alters- oder Hinterbliebenenversorgung | kann Arbeitslohn beziehungsweise Versorgungsbezug in der Einkommensteuer sein | Fällt die konkrete Leistung unter Art. 17 Abs. 2 Buchst. a LIRPF? |
| Bank erhält Leistung zur Tilgung einer vorbestehenden gesicherten Schuld | in nachgewiesenem Umfang nicht der Erbschaftsteuer unterworfen | Bestand, Zweck und Höhe der Schuld lückenlos belegen |
| Juristische Person erhält die Leistung | nicht spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern grundsätzlich Körperschaftsteuer | Wer ist zivilrechtlicher Anspruchsinhaber und wirtschaftlicher Empfänger? |
| Unentgeltlicher Wechsel des Versicherungsnehmers oder Abtretung zu Lebzeiten | mögliche Schenkung | Wann entsteht ein endgültiger, unentgeltlicher Vermögensvorteil und wie ist er zu bewerten? |
| Vertragsrecht selbst fällt in den Nachlass, ohne dass eine Todesfallleistung fällig wird | Erwerb eines Vermögensrechts von Todes wegen | Rückkaufs-, Markt- oder versicherungsmathematischer Wert am Todestag |
| Erbschaftsteuerliche Todesfallleistung als lebenslange oder befristete Rente an den Begünstigten | Erbschaftsteuer auf den Barwert; besondere Zahlungsstreckung möglich | aktueller versicherungsmathematischer Wert und Rentenlaufzeit |
| Fondsgebundene Police mit Anlagerisiko beim Versicherungsnehmer | mögliche jährliche Einkommenszurechnung | Erfüllt der Vertrag eine gesetzliche Ausnahme von der jährlichen Zurechnung? |
Die Matrix ist ein Prüfweg, keine pauschale Ergebnistabelle. Mischverträge können mehrere Komponenten enthalten. Bei einer betrieblichen Police kann beispielsweise ein Teil echtes Todesfallrisiko und ein anderer Teil Altersversorgung sein. Dann ist die Vertrags- und Prämienaufteilung entscheidend.
Wann die Todesfallleistung der spanischen Erbschaftsteuer unterliegt
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der spanischen Ley 29/1987 erfasst Beträge, die Begünstigte aus Lebensversicherungsverträgen erhalten, wenn der Versicherungsnehmer eine andere Person als der Begünstigte ist. Die Regel betrifft natürliche Personen. Erhält eine juristische Person den Vermögenszuwachs, ist dieser nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern grundsätzlich der Körperschaftsteuer zugeordnet.
Bei der gewöhnlichen Todesfallversicherung ist der Begünstigte selbst Steuerpflichtiger. Er erwirbt typischerweise einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Dass die Zahlung zivilrechtlich außerhalb der für die Erben zu verteilenden Nachlassmasse stehen kann, verhindert die spanische Erbschaftsteuer nicht. Steuerrechtlich besteht ein eigener Versicherungstatbestand.
Die Leistung wird mit dem übrigen Erbteil desselben Begünstigten zusammengerechnet, wenn der Verstorbene zugleich Versicherungsnehmer der Einzelpolice war oder bei einer Gruppenversicherung die versicherte Person. Dadurch werden Versicherungsbetrag, übriger Erbteil, Reduktionen, Tarif und Multiplikationskoeffizient in einer einheitlichen persönlichen Berechnung des Begünstigten zusammengeführt.
Bei einer individuellen Versicherung mit drei verschiedenen Personen – Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter – gilt die Leistung nach Artikel 12 Buchstabe e des ISD-Reglements auch bei Tod der versicherten Person als unentgeltlicher Erwerb unter Lebenden. Ebenso wird eine Erlebensfallleistung an einen vom Versicherungsnehmer verschiedenen Begünstigten eingeordnet. Dann gelten Schenkungsregeln statt der nachfolgenden Regeln für Erwerbe von Todes wegen: Im staatlichen Verfahren beträgt die reguläre Frist 30 Arbeitstage ab dem Folgetag des Vorgangs, bei balearischer Zuständigkeit grundsätzlich einen Monat ab dem Vorgang; die erbschaftsteuerliche Sechsmonatsfrist darf nicht übernommen werden.
Die Zusammenrechnung bedeutet nicht, dass die Versicherung zivilrechtlich nachträglich zum Nachlassgegenstand wird. Sie ist eine steuerliche Rechenregel. Ein anderer Erbe, der nicht Begünstigter ist, versteuert die Versicherungsleistung nicht allein aufgrund seiner Erbenstellung.
Ausnahmen: Versorgung, Kreditsicherung und identischer Erwerb
Das spanische Regelwerk nennt mehrere Fälle, die vor der allgemeinen Lebensversicherungsregel geprüft werden müssen.
Betriebliche oder gesetzlich qualifizierte Versorgungsleistungen
Leistungen aus Pensionsplänen, Pensionsfonds und bestimmten alternativen Versorgungssystemen sind nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen, soweit sie nach den Einkommensteuerregeln beim Empfänger als Arbeits- oder Versorgungsbezug zu erfassen sind. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a LIRPF enthält hierfür verschiedene Leistungskategorien.
Die Einordnung richtet sich nach dem konkreten ausländischen oder spanischen Produkt. Ein ausländischer Vertrag wird nicht allein wegen seiner Bezeichnung als „Pension“, „Rente“ oder „betriebliche Lebensversicherung“ einer spanischen Kategorie zugeordnet. Vertragsbedingungen, Arbeitgeberbeiträge, Unverfallbarkeit, Bezugsrecht, Rückkaufsrecht, biometrisches Risiko und Auszahlungsvoraussetzungen müssen mit den spanischen Tatbeständen abgeglichen werden.
Sicherungsgläubiger als Begünstigter
Erhält ein Gläubiger eine Versicherungsleistung aus einem Vertrag, der zur Sicherung einer bereits bestehenden Schuld abgeschlossen wurde, ist die Zahlung in dem nachgewiesenen Sicherungsumfang nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen. Benötigt werden mindestens Darlehensvertrag, Sicherungsabrede, Police, Begünstigtenklausel, Saldenbestätigung zum Todestag und Zahlungsnachweis des Versicherers.
Ein Überschuss über die gesicherte Restschuld, eine spätere Umleitung an Angehörige oder eine Police ohne belastbaren Zusammenhang mit einer vorbestehenden Schuld muss gesondert beurteilt werden. Die bloße Benennung einer Bank reicht nicht, wenn Grund, Bestand und Höhe der Schuld nicht belegt sind.
Ein konkreter Fall ist das gemeinsame Hypothekendarlehen von Ehegatten in einer sociedad de gananciales: War der Verstorbene Versicherungsnehmer und versicherte Person und die Bank vorrangig begünstigt, kann die Versicherungszahlung auch den nach Auflösung der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zugeordneten eigenen Schuldanteil tilgen. Nach der DGT-Auskunft V2569-25 vom 18. Dezember 2025 ist dieser Tilgungsbetrag beim Überlebenden als Vermögensgewinn in der allgemeinen IRPF-Bemessungsgrundlage zu erfassen. Maßgeblich ist der tatsächlich zugeordnete Schuldanteil, nicht automatisch die Hälfte der Versicherungsleistung. Ein zusätzlich ausgezahlter Überschuss ist davon getrennt zu beurteilen.
Keine doppelte Belastung desselben Vermögenszuwachses mit IRPF und ISD
Art. 4 des spanischen Erbschaftsteuer-Reglements schließt aus, dass derselbe Vermögenszuwachs zugleich der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Einkommensteuer natürlicher Personen unterliegt. Das ist eine Abgrenzungsregel, keine freie Wahl des Steuerpflichtigen. Zuerst muss der richtige Tatbestand bestimmt werden.
Persönliche und territoriale Steuerpflicht in Spanien
Der steuerliche Wohnsitz des Begünstigten am maßgeblichen Zeitpunkt entscheidet über die Reichweite der spanischen Steuerpflicht.
- Begünstigter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien: Er unterliegt grundsätzlich der persönlichen Steuerpflicht. Spanien erfasst den Vermögenszuwachs unabhängig davon, wo der Versicherer sitzt oder wo der Vertrag abgeschlossen wurde.
- Begünstigter ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien: Er unterliegt nur der territorialen Steuerpflicht. Bei Lebensversicherungen kommt es insbesondere darauf an, ob der Vertrag mit einem spanischen Versicherer geschlossen wurde oder in Spanien mit einem dort tätigen ausländischen Versicherer zustande kam.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird nach den spanischen Einkommensteuerregeln bestimmt. Staatsangehörigkeit und Meldeadresse allein entscheiden nicht. Bei einem Umzug im Todesjahr müssen tatsächliche Aufenthaltstage, Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen, Familienbezug und gegebenenfalls die abkommensrechtliche Ansässigkeit für Einkommensteuerzwecke dokumentiert werden. Die Reichweite der Erbschaftsteuer folgt trotzdem dem innerstaatlichen Erbschaftsteuerrecht.
Welche autonome Gemeinschaft und welche Behörde zuständig sind
Drei Fragen sind getrennt zu beantworten:
- Unterliegt der Vorgang der persönlichen oder territorialen spanischen Steuerpflicht?
- Welche staatliche oder regionale Regelung darf für die Berechnung angewendet werden?
- Bei welcher Behörde muss die Erklärung eingereicht werden?
Bei einem gewöhnlichen Erbfall mit in Spanien ansässigem Erblasser und Erwerber ist grundsätzlich die autonome Gemeinschaft des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers maßgeblich. War der Erblasser nicht in Spanien ansässig oder ist der Begünstigte nicht ansässig, greifen die Regeln der zusätzlichen Bestimmung der Ley 29/1987. Danach kann ein Steuerpflichtiger, der bei der staatlichen Finanzverwaltung erklären muss, gleichwohl die Regelung der zuständigen autonomen Gemeinschaft anwenden.
Für Balearenfälle führt dies häufig zu folgenden Zweigen:
| Erblasser | Begünstigter | Typische Einreichungsstelle | Mögliche Berechnungsregel |
|---|---|---|---|
| in Spanien ansässig, gewöhnlicher Aufenthalt auf den Balearen | in Spanien ansässig | ATIB | balearisches Recht |
| auf den Balearen ansässig | nicht in Spanien ansässig | staatliche AEAT | Wahlrecht zur balearischen Regelung nach den gesetzlichen Voraussetzungen |
| nicht in Spanien ansässig, größter spanischer Nachlasswert auf den Balearen | in Spanien ansässig oder nicht ansässig | staatliche AEAT | Wahlrecht zur balearischen Regelung nach den gesetzlichen Voraussetzungen |
| nicht in Spanien ansässig, keine Vermögenswerte in Spanien | auf den Balearen ansässig | staatliche AEAT | Wahlrecht zur balearischen Regelung nach den gesetzlichen Voraussetzungen |
Die Lage einer Immobilie auf Mallorca allein bestimmt die Versicherungskompetenz nicht. Bei einer Versicherungsleistung ist zunächst zu prüfen, ob sie mit einem übrigen Erwerb von Todes wegen zusammenzurechnen ist. Für Versicherungsleistungen, die nicht mit anderen Todeserwerben zusammengeführt werden, weist die amtliche AEAT-Tabelle die Kompetenz dem Staat und die staatliche Regelung zu. Diese Sonderregel kann gerade dann wichtig werden, wenn der Begünstigte nur die Police erhält und kein Erbe oder Vermächtnis hinzutritt.
Bemessungsgrundlage: Auszahlung, Erbteil und gemeinschaftliche Prämien
Bei einer Todesfallleistung ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Betrag, den der Begünstigte erhält. Entstehen mehrere Leistungen aus mehreren Verträgen, werden sie jeweils erfasst und bei derselben Person nach den gesetzlichen Rechenregeln zusammengeführt.
War der Verstorbene Versicherungsnehmer des Einzelvertrags oder versicherte Person des Gruppenvertrags, wird die Auszahlung mit dem übrigen steuerpflichtigen Todeserwerb des Begünstigten zusammengerechnet. Erst auf dieser Gesamtbasis werden die anwendbaren Reduktionen ermittelt. Anschließend folgen Tarif, Multiplikationskoeffizient, Quotenbegünstigungen, Anrechnungen und bereits geleistete Teilzahlungen.
Eine besondere Regel gilt, wenn ein Ehegatte den Vertrag aus gemeinschaftlichem Gesamtgut finanzierte und der überlebende Ehegatte Begünstigter ist. Nach Art. 39 Abs. 2 des Reglements beträgt die Versicherungs-Bemessungsgrundlage in diesem Fall die Hälfte der erhaltenen Summe. Diese Regel setzt eine echte Finanzierung aus der spanischen Gütergemeinschaft voraus. Bei Gütertrennung, deutschem gesetzlichen Güterstand, gemischter Prämienzahlung oder späterem Rechtswechsel muss die wirtschaftliche Herkunft jeder Prämie gesondert nachgewiesen werden.
Die andere Hälfte ist damit nicht automatisch steuerfrei: Sie wird nach den Regeln des IRPF behandelt; bei einer gewöhnlichen Kapitalleistung ist der ihr zuzurechnende Ertrag unter Berücksichtigung der entsprechenden Prämien maßgeblich. Diese Trennung setzt die nachgewiesene Finanzierung aus der sociedad de gananciales voraus.
Prämienzahlung und Versicherungsleistung sind außerdem nicht dasselbe Ereignis. Hat eine andere Person die Prämien unentgeltlich für den Versicherungsnehmer getragen oder wurde der Vertragswert zu Lebzeiten übertragen, kann bereits vorher eine Schenkung vorliegen. Diese Schenkung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass später zusätzlich eine Todesfallleistung anfällt.
Balearische Reduktion für Lebensversicherungen
Ist balearisches Recht anwendbar, gilt für Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des verstorbenen Versicherungsnehmers eine besondere Reduktion:
- 100 Prozent der erhaltenen Lebensversicherungsbeträge,
- höchstens 12.000 Euro je Steuerpflichtigem,
- einmal je Begünstigtem, unabhängig davon, aus wie vielen Policen er Leistungen erhält.
Bei Gruppen- oder Arbeitgeberversicherungen wird für diese Reduktion auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der verstorbenen versicherten Person und dem Begünstigten abgestellt. Für Versicherungen, die durch Terrorakte oder öffentliche internationale humanitäre beziehungsweise Friedensmissionen ausgelöst werden, enthält Art. 24 eine besondere, nicht auf 12.000 Euro begrenzte Regel und erweitert den Kreis der Begünstigten.
Die Reduktion vermindert die Bemessungsgrundlage. Sie darf nicht mit der späteren Quotenbegünstigung verwechselt werden. Auch bei vollständiger Quotenbegünstigung sollten Versicherungsbetrag, Reduktion und übrige Rechenschritte richtig erklärt werden, weil sie für Dokumentation, Anrechnung, andere Erwerbergruppen und mögliche spätere Prüfungen relevant bleiben.
Verwandtschaftsgruppe, Tarif und Multiplikationskoeffizient
Nach den balearischen Regeln gehören insbesondere Nachkommen unter 21 Jahren zur Gruppe I und Nachkommen ab 21 Jahren, Ehegatten sowie Vorfahren zur Gruppe II. Für diese Gruppen gelten eigene Verwandtschaftsreduktionen und ein gesonderter Tarif. Andere Angehörige können in Gruppe III, weiter entfernte Personen in Gruppe IV fallen.
Der Rechenweg lautet vereinfacht:
- Versicherungsbetrag und gegebenenfalls übrigen Todeserwerb bestimmen.
- Zulässige Reduktionen anwenden, darunter die Versicherungsreduktion und Verwandtschaftsreduktion.
- Auf die verbleibende Bemessungsgrundlage den zuständigen Tarif anwenden.
- Die Tarifquote mit dem Koeffizienten für Verwandtschaft und Vorvermögen korrigieren.
- Staatliche und balearische Quotenbegünstigungen anwenden.
- Anrechnungen, Teilzahlungen und sonstige Vorauszahlungen abziehen.
Das Vorvermögen ist das Vermögen des Begünstigten vor dem Erwerb. Es wird nicht dadurch null, dass das geerbte oder versicherte Vermögen noch nicht ausgezahlt ist. Konten, Immobilien, Beteiligungen, Versicherungsrechte und anderes Vermögen des Begünstigten müssen nach den hierfür geltenden Bewertungsregeln erfasst werden.
Balearische Quotenbegünstigung
Für Erwerber der Gruppen I und II sieht Art. 36 des balearischen Gesetzes in der am 11. August 2026 geltenden Fassung eine Begünstigung von 100 Prozent der korrigierten Steuerquote vor. Sie gilt auch für erbrechtliche Nachfolgepakte. Werden Immobilien erworben, ist die besondere Wertangabe in der öffentlichen Urkunde zu beachten: Der dort angesetzte Wert darf für die Begünstigung grundsätzlich nicht über dem Referenzwert zuzüglich 20 Prozent beziehungsweise ohne bescheinigbaren Referenzwert nicht über dem Marktwert liegen.
Eine reine Versicherungsleistung enthält gewöhnlich keine Immobilie. Wird sie aber mit einem Erbteil einschließlich Immobilie zusammengerechnet, muss die Immobilienvoraussetzung für den gesamten begünstigten Todeserwerb geprüft werden.
Art. 36 stellt ausdrücklich klar, dass die Begünstigung nicht von der Pflicht zur Selbstveranlagung befreit. Null Steuerzahlung bedeutet daher nicht null Erklärung. Vertrags-, Wert-, Verwandtschafts- und Zuständigkeitsnachweise bleiben erforderlich.
Für bestimmte Erwerber der Gruppe III gelten nach Art. 36 bis niedrigere Quotenbegünstigungen, deren Höhe von Verwandtschaft und Konkurrenz mit Nachkommen abhängt. Nicht verwandte Begünstigte erhalten die Gruppen-I/II-Begünstigung nicht.
Familienunternehmen: Versicherungsleistung und Unternehmenswert nicht vermischen
Die balearischen Reduktionen für Einzelunternehmen, berufliche Betriebe und qualifizierte Gesellschaftsanteile können 95 Prozent und in bestimmten Bereichen 99 Prozent betragen. Sie setzen jedoch voraus, dass der Wert eines begünstigten Unternehmens, Betriebs oder Anteils in der Todeserwerbs-Bemessungsgrundlage enthalten ist und die Vermögensteuerbefreiung sowie weitere persönliche und zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine an ein Familienmitglied ausgezahlte Lebensversicherung wird nicht allein deshalb zu begünstigtem Betriebsvermögen, weil der Versicherungsnehmer Unternehmer war oder die Prämien aus Unternehmensgewinnen finanziert wurden. Der Versicherungsanspruch des Begünstigten bleibt ein eigener Erwerbsgegenstand.
Besondere Prüfung ist nötig bei:
- einer Schlüsselpersonenversicherung, deren Begünstigte die Gesellschaft ist;
- einer Gesellschafter- oder Rückkaufsversicherung, die im Gesellschaftsvermögen gehalten wird;
- einer Versicherung zur Finanzierung eines Anteilskaufs oder einer Abfindung;
- einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung;
- einer Police, die als Aktivposten des geerbten Einzelunternehmens oder der Gesellschaft fortbesteht.
Erhält die Gesellschaft die Leistung, liegt bei ihr grundsätzlich Körperschaftsteuer und nicht Erbschaftsteuer vor. Erbt ein Angehöriger Gesellschaftsanteile, kann der Wert der Police mittelbar den Unternehmenswert beeinflussen; die Unternehmensreduktion betrifft dann den qualifizierten Anteil, nicht eine zusätzliche private Versicherungsleistung. Doppelzählungen sind zu vermeiden.
Erbe, Vermächtnis und unmittelbarer Versicherungsanspruch
Ein Erbe tritt grundsätzlich in die Gesamtrechtsnachfolge ein. Ein Vermächtnisnehmer erhält einen bestimmten Anspruch oder Gegenstand. Der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung kann dagegen unmittelbar aus dem Vertrag gegen den Versicherer berechtigt sein. Steuerlich werden diese Erwerbe beim selben Empfänger für die Berechnung zusammengeführt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Akte sollten deshalb getrennt erfasst werden:
- Erbquote und Nachlasswert,
- Vermächtnisse,
- unmittelbare Versicherungsleistungen,
- Vertragsrechte, die selbst in den Nachlass fallen,
- frühere Schenkungen oder Nachfolgepakte,
- bereits besteuerte Teilzahlungen.
Ist kein wirksamer Begünstigter vorhanden oder verweist die Klausel auf den Nachlass, kann der Versicherungsanspruch zunächst Nachlassvermögen werden. Dann richtet sich die Verteilung nach Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge. Die Police und eine schriftliche Bestätigung des Versicherers sind maßgeblicher als eine familiäre Vermutung über die Begünstigtenstellung.
Schenkung und Wechsel des Versicherungsnehmers zu Lebzeiten
Zu Lebzeiten können mehrere Vorgänge eine Schenkung auslösen: unentgeltliche Abtretung des Vertrags, Wechsel des Versicherungsnehmers, Übertragung des Rückkaufsrechts, endgültige unentgeltliche Einräumung eines wirtschaftlich werthaltigen Rechts oder Zahlung fremder Prämien ohne Rückzahlungsanspruch.
Nicht jede widerrufliche Begünstigtenbenennung führt bereits zu einer vollzogenen Schenkung. Entscheidend ist, ob und wann der Begünstigte eine gesicherte, wirtschaftlich verwertbare Rechtsposition erhält. Daher sind Widerruflichkeit, Verfügungsbefugnisse, Zustimmungserfordernisse und Rückkaufsrecht im Originalvertrag zu prüfen.
Bei einer Schenkung ist der Stichtag nicht der spätere Tod, sondern der Zeitpunkt der vollzogenen unentgeltlichen Übertragung. Bewertung, zuständige Gemeinschaft, Einreichungsfrist und mögliche Begünstigungen folgen dann den Schenkungsregeln. Eine später fällige Todesfallleistung muss erneut eingeordnet werden; bereits besteuerte Rechte und Beiträge dürfen nicht doppelt angesetzt werden.
Nachfolgepakt und Übertragung einer Police
Das balearische Recht kennt vertragliche Nachfolgegestaltungen. Soweit ein wirksamer Nachfolgepakt dem balearischen Zivilrecht unterliegt und die balearische Steuerverwaltung zuständig ist, behandelt Art. 57 des balearischen Gesetzes den Pakt als erbrechtlichen Titel mit den anwendbaren Begünstigungen.
Ob eine Police oder ein Vertragsrecht wirksam Gegenstand eines solchen Pakts sein kann, richtet sich nach Zivilrecht, Versicherungsvertrag und Verfügungsmacht. Steuerlich ist festzuhalten, ob der Begünstigte sofort ein Vertragsrecht erhält, ob nur eine Todesfallanordnung getroffen wird oder ob die Auszahlung erst später entsteht. Art. 24 Ley 29/1987 setzt bei Erwerbungen zu Lebzeiten aufgrund eines Nachfolgepakts den Steuerentstehungszeitpunkt auf Abschluss beziehungsweise Vornahme des Pakts.
Ein Nachfolgepakt darf nicht pauschal wie ein gewöhnlicher Todesfall behandelt werden. Stichtag, Bewertung, spätere Veräußerung und mögliche Zusammenrechnung müssen anhand des konkreten Pakts geprüft werden.
Nießbrauch und bloßes Eigentum an Versicherungsrechten
Der unmittelbare Todesfallanspruch eines namentlich Begünstigten wird gewöhnlich nicht automatisch in Nießbrauch und bloßes Eigentum aufgespalten, nur weil der übrige Nachlass entsprechend verteilt ist. Eine Aufteilung kann jedoch entstehen, wenn das Versicherungsrecht selbst zum Nachlass gehört, ein Rentenrecht zugewendet wird oder Testament beziehungsweise Vertrag Nutzungs- und Substanzrechte ausdrücklich trennt.
Dann ist zuerst der volle Wert des Rechts zu bestimmen. Anschließend werden Nießbrauch und bloßes Eigentum nach Art. 26 Ley 29/1987 bewertet. Bei einer lebenslangen Versicherungsrente kann zusätzlich die besondere Barwertregel des Versicherungsreglements greifen. Spätere Erlöschung des Nießbrauchs und Konsolidierung des Eigentums sind ein eigener steuerlicher Vorgang und können ein eigenes Formular erfordern.
Ein bloßes Auszahlungsverbot oder eine Treuhandverwaltung ist nicht ohne Weiteres Nießbrauch. Die zivilrechtliche Rechtsposition muss präzise beschrieben werden.
Rentenzahlung statt Einmalbetrag
Erhält der Begünstigte die Lebensversicherungsleistung als lebenslange oder befristete Rente und war der Verstorbene Versicherungsnehmer des Einzelvertrags beziehungsweise versicherte Person des Gruppenvertrags, ist der aktuelle versicherungsmathematische Wert der Rente in die Erbschaftsteuer-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dieser Barwert wird mit dem übrigen Erbteil zusammengerechnet.
Art. 85 bis des Reglements erlaubt auf Antrag eine besondere Streckung der auf den Rentenbarwert entfallenden Steuer. Bei einer befristeten Rente kann die Zahlung über die Rentenjahre, bei einer lebenslangen Rente über fünfzehn Jahre verteilt werden. Für dieses besondere Verfahren werden nach der Norm weder Sicherheit noch Verzugszinsen verlangt. Der Antrag muss innerhalb der gewöhnlichen Erklärungsfrist gestellt werden.
Die laufenden Rentenzahlungen dürfen danach nicht ohne Prüfung nochmals vollständig als gewöhnlicher Kapitalertrag angesetzt werden. Ob und in welchem Umfang Einkommensteuer anfällt, hängt davon ab, ob die Rente durch Erbschaft, Schenkung oder entgeltliche Kapitalhingabe erworben wurde und welche Spezialregel anwendbar ist.
Eigene Rückgabe oder Ablaufleistung: Einkommensteuer statt Erbschaftsteuer
Erhält der Versicherungsnehmer seine eigene Rückgabe- oder Ablaufleistung, fehlt grundsätzlich der unentgeltliche Erwerb von einer anderen Person. Die Zahlung fällt daher regelmäßig nicht unter die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern bei einer in Spanien steuerlich ansässigen natürlichen Person unter die Einkommensteuer.
Art. 25 Abs. 3 LIRPF behandelt Erträge aus Kapitalisierungs- und Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich als Einkünfte aus beweglichem Kapital, soweit nicht eine besondere Arbeitslohn- oder Versorgungsregel vorgeht. Bei einer gewöhnlichen Kapitalauszahlung ist der steuerpflichtige Ertrag im Grundsatz die Leistung abzüglich der zugehörigen gezahlten Prämien. Teilrückgaben, mehrere Komponenten, Zusatzversicherungen, bereits besteuerte Beträge und alte Verträge können eine besondere Zuordnung verlangen.
Die Einnahme wird grundsätzlich in dem Jahr erfasst, in dem sie fällig ist. Bei einem Streit über Anspruch oder Höhe kann die besondere zeitliche Regel für gerichtlich geklärte Ansprüche eingreifen.
Eine Übertragung oder ein Verkauf des Vertrags an einen Dritten ist nicht automatisch wie eine Rückgabe an den Versicherer zu behandeln. Abtretungsentgelt, Anschaffungskosten, bereits zugerechnete Erträge, Schenkungsanteil und Vertragsfortbestand müssen gesondert analysiert werden.
Fondsgebundene Policen und jährliche Zwischenbesteuerung
Bei bestimmten Lebensversicherungen trägt der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko. Art. 14 Abs. 2 Buchst. h LIRPF kann dann für jedes Steuerjahr die Differenz zwischen dem Liquidationswert der Policenaktiva am Jahresende und am Jahresanfang als Kapitalertrag zurechnen. Der bereits jährlich zugerechnete Betrag mindert den späteren Ertrag bei Auszahlung.
Die jährliche Zurechnung entfällt, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen erfüllt ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Versicherungsnehmer die hinterlegten Anlagen nicht verändern darf, oder dass die Deckungsrückstellungen in gesetzlich vorgegebenen Fonds beziehungsweise getrennten Anlagekörben mit ausreichender Entscheidungshoheit des Versicherers angelegt sind. Die genaue Vertragsgestaltung ist entscheidend.
Für eine ausländische fondsgebundene Police sollten daher jährlich vorliegen:
- Vertragsbedingungen und Anlagekatalog,
- Nachweis, wer Anlageentscheidungen trifft,
- Anfangs- und Endwert der zugrunde liegenden Aktiva,
- Jahresabrechnung des Versicherers,
- Prämien und Teilrückgaben,
- bereits in Spanien erfasste Zwischengewinne,
- ausländische Steuerbescheinigungen.
Ohne diese Unterlagen kann die spätere Rückgabe nicht verlässlich berechnet werden.
Verlust bei Rückgabe und Verrechnung in Spanien
Ist die steuerliche Rückgabeleistung geringer als die zurechenbaren Prämien und entsteht nach den produktbezogenen Regeln ein negativer Kapitalertrag, wird er grundsätzlich im Kapitalertragsbereich der spanischen Sparbemessungsgrundlage erfasst. Art. 49 LIRPF erlaubt die Verrechnung innerhalb dieses Bereichs.
Ein verbleibender negativer Saldo kann im selben Jahr begrenzt mit positiven Veräußerungsgewinnen der Sparbemessungsgrundlage verrechnet werden; die Grenze beträgt 25 Prozent des positiven Gegensaldos. Nicht genutzte Beträge können grundsätzlich vier Jahre vorgetragen werden. Die gesetzliche Reihenfolge und Höchstverrechnung sind einzuhalten.
Vor einer Verlustannahme sind Abschlusskosten, Risikoprämien, Währungseffekte, bereits jährlich zugerechnete Erträge, Teilrückgaben und alte Übergangsregeln zu prüfen. Ein wirtschaftlicher Verlust ist nicht zwingend mit dem spanischen steuerlichen Verlust identisch.
Zuzug nach Spanien und fehlender automatischer Zuzugswert
Ein Umzug nach Spanien führt bei einer gewöhnlichen privat gehaltenen Lebensversicherung grundsätzlich nicht automatisch zu einer Neubewertung auf den Markt- oder Rückkaufswert am Zuzugstag. Für eine spätere Rückgabe verlangt die allgemeine Regel weiterhin die historische Leistung und die zurechenbaren historischen Prämien. Eine nur im Wegzugsstaat erstellte Zuzugsbewertung ersetzt die spanische Berechnungsgrundlage nicht.
Deshalb sollte zum Zuzugsdatum eine Beweisakte erstellt werden, auch wenn sie keinen neuen steuerlichen Anschaffungswert schafft:
- vollständige Prämienhistorie,
- Rückkaufswert am Tag vor und am Tag des Zuzugs,
- bisherige Auszahlungen und Teilrückgaben,
- ausländische Besteuerung bis zum Zuzug,
- Vertrags- und Anlageänderungen,
- Währungswerte mit nachvollziehbarer Umrechnung,
- bereits in Spanien oder im Ausland besteuerte Zwischenbeträge.
Bei besonderen Versorgungsprodukten, Altverträgen, betrieblichen Systemen, fondsgebundenen Verträgen oder einer vor dem Zuzug erfolgten unentgeltlichen Übertragung können abweichende Regeln gelten. Dann ist nicht die allgemeine Rückgabeformel, sondern zuerst das Spezialregime anzuwenden.
Spanien und Deutschland getrennt prüfen
Eine Lebensversicherungsleistung kann in beiden Staaten Erklärungspflichten auslösen. Die Prüfung beginnt in jedem Staat mit dessen eigenem innerstaatlichen Recht.
Spanische Prüfung
Spanien fragt insbesondere:
- War der Begünstigte am Todestag in Spanien ansässig?
- Ist die Police bei territorialer Steuerpflicht mit Spanien verknüpft?
- War der Versicherungsnehmer eine andere Person als der Begünstigte?
- Handelt es sich um Todesfallleistung, Versorgung, Kreditsicherung, Schenkung oder eigene Rückgabe?
- Wird die Leistung mit einem übrigen Todeserwerb zusammengerechnet?
- Welche autonome Regelung ist anwendbar und welche Behörde zuständig?
Deutsche Prüfung
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen auch ein Vermögensvorteil, der bei Tod des Erblassers aufgrund eines von ihm geschlossenen Vertrags unmittelbar von einem Dritten erworben wird. Das erfasst typische Bezugsrechte aus Lebensversicherungen. Die deutsche persönliche Steuerpflicht richtet sich insbesondere nach § 2 ErbStG; ein deutscher Wohnsitz des Erblassers oder Erwerbers kann zur unbeschränkten Steuerpflicht für den gesamten Erwerb führen. Für deutsche Staatsangehörige enthält § 2 zusätzliche Nachwirkungstatbestände.
Wer Prämien wirtschaftlich selbst getragen hat, selbst Versicherungsnehmer war oder nur einen eigenen Vermögenswert zurückerhält, muss die deutsche Bereicherung gesondert ermitteln. Die volle Auszahlung ist nicht in jeder Vertragsgestaltung zugleich eine volle unentgeltliche Bereicherung.
Kein Erbschaftsteuerabkommen zwischen Deutschland und Spanien
Das geltende deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen erfasst Steuern vom Einkommen und Vermögen. Es verteilt keine Besteuerungsrechte für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Deshalb können beide Staaten denselben Todeserwerb nach ihrem innerstaatlichen Recht besteuern und eine Erklärung verlangen.
Spanien gewährt bei persönlicher Steuerpflicht nach Art. 23 Ley 29/1987 eine Anrechnung der niedrigeren von zwei Größen: tatsächlich gezahlte vergleichbare ausländische Steuer oder spanische Durchschnittssteuer auf den ausländischen Erwerb. Deutschland enthält in § 21 ErbStG eine eigene, an Voraussetzungen und Auslandsvermögensbegriffe gebundene Anrechnung. Die Systeme sind nicht spiegelbildlich. Es darf nicht pauschal nur die höhere Steuer angesetzt oder die zweite Erklärung unterlassen werden.
Praxisbeispiel 1: Balearischer Erbfall mit Kind als Begünstigtem
Annahmen: Der Vater hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit Jahren auf Mallorca. Er war Versicherungsnehmer und versicherte Person einer Einzelpolice. Sein 35-jähriges Kind ist in Spanien ansässig, als Begünstigter eingesetzt und zugleich Alleinerbe. Die Police zahlt 250.000 Euro; der übrige individuelle Netto-Erbteil beträgt 300.000 Euro. Es bestehen keine früheren Schenkungen, keine Behinderung und keine besondere Unternehmensbegünstigung. Die Immobilie im Nachlass ist in der öffentlichen Urkunde innerhalb der Wertgrenze des Art. 36 angesetzt. Ereignisdatum ist der 1. August 2026.
Rechenweg:
- Versicherungsbetrag: 250.000 Euro.
- Übriger Todeserwerb: 300.000 Euro.
- Vorläufig zusammenzurechnender Erwerb: 550.000 Euro.
- Balearische Versicherungsreduktion: 12.000 Euro, weil Nachkomme und Höchstbetrag erreicht.
- Zusätzlich wird die Verwandtschaftsreduktion der Gruppe II geprüft und angewendet.
- Auf die verbleibende Bemessungsgrundlage folgen Gruppen-I/II-Tarif und der Koeffizient für Vorvermögen.
- Auf die korrigierte Quote kann nach der geltenden balearischen Regel eine Begünstigung von 100 Prozent angewendet werden.
- Trotz voraussichtlich null Zahlbetrag muss die vollständige Selbstveranlagung innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden.
Das Beispiel zeigt, warum „100 Prozent begünstigt“ nicht „nicht steuerbar“ bedeutet. Versicherungsbetrag, Erbteil, Reduktionen, Tarif, Vorvermögen und Urkundenvoraussetzung bleiben zu dokumentieren.
Praxisbeispiel 2: Begünstigte lebt in Deutschland
Annahmen: Der Verstorbene hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca und war Versicherungsnehmer einer Police bei einem spanischen Versicherer. Seine Tochter lebt ausschließlich in Deutschland. Sie erhält 400.000 Euro aus der Police und zusätzlich einen Anteil am balearischen Nachlass. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Keine weitere Besonderheit wird unterstellt.
Spanien: Die Tochter ist nicht in Spanien ansässig und erklärt grundsätzlich bei der staatlichen AEAT. Weil der Erblasser auf den Balearen ansässig war, kann sie nach der zusätzlichen Bestimmung der Ley 29/1987 die balearische Regelung anwenden. Die Versicherungsleistung wird mit ihrem Erbteil zusammengerechnet. Die balearischen Reduktionen und die Gruppen-I/II-Quotenbegünstigung werden geprüft; die Erklärung bleibt Pflicht.
Deutschland: Wegen des deutschen Wohnsitzes der Tochter besteht grundsätzlich unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht für den gesamten Erwerb. Das Bezugsrecht aus dem vom Vater geschlossenen Vertrag ist ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Eine deutsche Erbschaftsteuererklärung oder Anzeige kann erforderlich sein.
Anrechnung: Beide Staaten werden zunächst vollständig berechnet. Weil die Tochter im Beispiel in Spanien nur beschränkt steuerpflichtig ist, steht ihr die auf persönliche Steuerpflicht begrenzte spanische Anrechnung nach Art. 23 Ley 29/1987 nicht zu. In Deutschland ist eine Anrechnung tatsächlich gezahlter spanischer Steuer nach den Voraussetzungen des § 21 ErbStG zu prüfen. Ergibt Spanien wegen der balearischen Begünstigung null Steuer, gibt es keinen spanischen Zahlbetrag zur Anrechnung in Deutschland; die deutsche Berechnung entfällt dadurch nicht.
Praxisbeispiel 3: Zuzug nach Spanien und spätere Rückgabe
Annahmen: Eine Person schloss 2018 in Deutschland eine private fondsgebundene Lebensversicherung ab und zahlte bis Ende 2025 insgesamt 180.000 Euro Prämien. Beim Zuzug nach Mallorca am 1. Januar 2026 beträgt der Rückkaufswert 230.000 Euro. Ende 2027 wird der Vertrag für 260.000 Euro vollständig zurückgegeben. Die Person ist Versicherungsnehmer, versicherte Person und Empfänger; es liegt kein Versorgungsprodukt vor.
Folge: Es gibt keinen Erwerb von einer anderen Person und damit grundsätzlich keine spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Der Zuzugswert von 230.000 Euro wird nicht automatisch zum spanischen Anschaffungswert. Für die Einkommensteuer ist zunächst die historische Prämienbasis von 180.000 Euro maßgeblich. Zusätzlich ist zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 2 Buchst. h LIRPF bereits 2026 und 2027 jährliche Wertzuwächse zugerechnet hat oder ob eine gesetzliche Ausnahme erfüllt war. Bereits zugerechnete Beträge vermindern den Rückgabeertrag.
Ohne Vertragsbedingungen, Anfangs- und Endwerte, Prämienhistorie und Nachweis der Anlagebefugnisse kann die Steuer nicht belastbar ermittelt werden.
Modelos und Einreichungsweg
Bei Zuständigkeit der ATIB verwendet das balearische Hilfsprogramm für Todeserwerbe die Formularfamilien 660/661, 650/654/655 und 653. Welche Einzelblätter erforderlich sind, hängt davon ab, ob eine vollständige Erbschaft, eine Lebensversicherung, eine Eigentumskonsolidierung oder eine andere Teilkonstellation erklärt wird. Die ATIB stellt außerdem eine besondere Erklärung für Lebensversicherungen und eine Liste der Versicherungsnachweise bereit.
Bei Zuständigkeit der staatlichen AEAT wird der Erwerb von Todes wegen einschließlich einer Lebensversicherungsleistung grundsätzlich im Verfahren für Modelo 650 erklärt. Schenkungen und sonstige unentgeltliche Vorgänge zu Lebzeiten folgen Modelo 651; die Konsolidierung von Eigentum kann Modelo 655 betreffen.
Das verwendete Programm ersetzt nicht die Zuständigkeitsprüfung. Wer das richtige materielle Recht in der falschen Verwaltung oder ein regionales Formular bei staatlicher Zuständigkeit einreicht, riskiert eine unwirksame oder unvollständige Erfüllung.
Frist und Verlängerung
Für Todeserwerbe und erbschaftsteuerliche Todesfallleistungen beträgt die spanische Erklärungs-, Zahlungs- und Einreichungsfrist grundsätzlich sechs Monate ab dem Todestag. Der Todestag zählt als Steuerentstehungszeitpunkt, auch wenn der Versicherer später zahlt, die Begünstigtenprüfung dauert oder die Erbschaft noch streitig ist.
Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Tod eingehen. Er ist kein nachträglicher Reparaturmechanismus für eine bereits abgelaufene Frist. Die Verlängerung kann Zinsen auslösen und ersetzt nicht die Prüfung, ob andere Handlungen vorher nötig sind.
Bei einer Schenkung oder unentgeltlichen Vertragsübertragung zu Lebzeiten gelten andere, regelmäßig deutlich kürzere Fristen. Auf den Balearen nennt die ATIB für die übrigen Fälle grundsätzlich einen Monat ab dem maßgeblichen Akt oder Vertrag.
Teilveranlagung und Freigabe der Versicherungsleistung
Der Versicherer darf eine Todesfallleistung grundsätzlich nicht einfach auszahlen, ohne dass die steuerliche Einreichung beziehungsweise Zahlung nachgewiesen ist. Das Gesetz und Reglement ermöglichen deshalb eine Teilveranlagung oder Teil-Selbstveranlagung, um gerade Lebensversicherungen, Bankguthaben oder andere liquide Mittel freizugeben.
Die Teilzahlung ist eine Vorauszahlung auf die endgültige Erbschaftsteuer. Sie beendet die Gesamtveranlagung nicht. Werden später weitere Nachlasswerte, Schulden, Erben oder Begünstigungen festgestellt, muss die endgültige Erklärung die Teilzahlung anrechnen.
Für eine Teilveranlagung sollten zumindest Police, Versichererbescheinigung, Sterbeurkunde, Begünstigtennachweis, Verwandtschaftsdokumente, Identifikationsnummern und eine vorläufige Darstellung des übrigen Erbfalls vorliegen. Bei mehreren Erwerbern kann die Zustimmung oder Koordination aller Betroffenen notwendig sein.
Stundung und Ratenzahlung
Allgemeine Stundung oder Ratenzahlung ist ein gesondertes Verfahren und muss bei ATIB-Fällen zusammen mit der Selbstveranlagung beantragt werden. Je nach Schuldbetrag gelten unterschiedliche Formulare und Sicherheiten. Ein Rechtsbehelf oder eine Verlängerung der Erklärungsfrist führt nicht automatisch zur Zahlungsstundung.
Für in Rentenform gezahlte Lebensversicherungen enthält Art. 85 bis eine besondere, günstigere Zahlungsstreckung. Diese Sonderregel gilt nur für den auf den Rentenbarwert entfallenden Teil und nur bei rechtzeitigem Antrag. Sie darf nicht auf eine Einmalzahlung übertragen werden.
Erforderliche Nachweise
Eine belastbare Versicherungsakte enthält mindestens:
- vollständige Police einschließlich Nachträgen und allgemeinen Bedingungen;
- Versichererbescheinigung über Versicherungsnehmer, versicherte Person, Begünstigte, Ereignis, Auszahlung und Vertragsnummer;
- Prämienhistorie mit Zahler, Konto und Vermögenszuordnung;
- Sterbeurkunde und gegebenenfalls amtliche Todeserklärung;
- Testament, Erbvertrag, Nachfolgepakt oder Erbnachweis;
- Geburts- und Heiratsurkunden für die Verwandtschaftsgruppe;
- Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts von Erblasser und Begünstigtem;
- NIE oder NIF der Beteiligten;
- Bescheinigung über das Vorvermögen des Begünstigten;
- Nachlassverzeichnis und Bewertung der übrigen Erwerbe;
- bei gemeinschaftlicher Prämienzahlung Ehevertrag, Güterstandsunterlagen und Kontoauszüge;
- bei Kreditsicherung Darlehensvertrag, Sicherungsabrede und Restschuldbestätigung;
- bei betrieblicher Versorgung Arbeitgeber- und Versorgungsunterlagen;
- bei fondsgebundener Police Anlagebedingungen, Jahreswerte und Nachweis der Anlageentscheidung;
- ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise für eine Anrechnung;
- Übersetzungen und gegebenenfalls Apostillen.
Eine bloße Kontoanzeige des Auszahlungsbetrags reicht nicht aus, weil sie weder Rollen noch Rechtsgrund noch Zuständigkeit beweist.
Arbeitsfolge für die Praxis
- Todes- oder Übertragungsdatum und alle späteren Daten in einer Chronologie festhalten.
- Police und Nachträge vollständig beschaffen; nicht nur die letzte Jahresübersicht verwenden.
- Versicherungsnehmer, versicherte Person, Begünstigtenstatus, Prämienzahler und Empfänger bestimmen.
- Produkt als Todesfallversicherung, Versorgung, Kreditsicherung, eigene Kapitalanlage oder Mischvertrag qualifizieren.
- Persönliche oder territoriale spanische Steuerpflicht prüfen.
- Zusammenrechnung mit Erbe oder Vermächtnis feststellen.
- Anwendbares staatliches oder regionales Recht und Einreichungsbehörde bestimmen.
- Versicherungsbetrag, übrigen Erwerb, Verwandtschaft, Vorvermögen und Reduktionen erfassen.
- Tarif, Koeffizient, Quotenbegünstigung und Anrechnung getrennt berechnen.
- Parallel die deutsche Steuerpflicht, Anzeige und mögliche Anrechnung prüfen.
- Frist, Verlängerung, Teilveranlagung und Finanzierung der Steuer organisieren.
- Nach Auszahlung die Belege für spätere Rückgabe, Weiterübertragung oder laufende Einkommensteuer archivieren.
Typische Fehlentscheidungen
„Die Versicherung gehört nicht zum Nachlass, also fällt keine Erbschaftsteuer an“
Zivilrechtliche Nachlasszugehörigkeit und spanischer Versicherungstatbestand sind verschieden. Der unmittelbare Begünstigte kann auch außerhalb des Nachlasses erbschaftsteuerpflichtig sein.
„Der Wohnort des Versicherers entscheidet über die Balearen-Regelung“
Versicherersitz ist für bestimmte territoriale Fälle relevant, bestimmt aber nicht allein regionale Regelung und Behörde. Wohnsitze, übriger Erbfall und Zusammenrechnung sind mitzubeurteilen.
„100 Prozent Begünstigung bedeutet, dass nichts erklärt werden muss“
Art. 36 Abs. 3 des balearischen Gesetzes ordnet die Selbstveranlagung ausdrücklich auch bei der 100-Prozent-Begünstigung an.
„Die 12.000 Euro gelten pro Police“
Die balearische Versicherungsreduktion gilt einmal je Steuerpflichtigem, unabhängig von der Zahl der Verträge.
„Jede Arbeitgeberversicherung ist Erbschaftsteuer“
Betriebliche Versorgungsleistungen können als Arbeitseinkommen eingeordnet sein. Produkt und gesetzliche Leistungskategorie müssen zuerst bestimmt werden.
„Bei der Bankbegünstigung gibt es immer keine Steuer“
Die Ausnahme gilt nur in dem nachgewiesenen Umfang einer vorbestehenden gesicherten Schuld. Überschüsse und andere Empfänger sind separat zu prüfen.
„Beim Zuzug zählt nur der Rückkaufswert am Einreisetag“
Die gewöhnliche spanische Rückgabebesteuerung gewährt keinen automatischen Zuzugswert. Historische Prämien und bereits besteuerte Beträge bleiben entscheidend.
„Das Einkommensteuerabkommen beseitigt die doppelte Erbschaftsteuer“
Das deutsch-spanische Abkommen betrifft Einkommen und Vermögen. Erbschaftsteuer folgt in beiden Staaten dem innerstaatlichen Recht und den jeweiligen Anrechnungsvorschriften.
Häufige Fragen
Muss der Begünstigte Erbe sein?
Nein. Der namentlich Begünstigte kann die Leistung unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag erhalten und trotzdem spanischer Erbschaftsteuerpflichtiger sein. Ist er zusätzlich Erbe oder Vermächtnisnehmer, kann die Leistung mit seinem übrigen Erwerb zusammengerechnet werden.
Wird immer die gesamte Versicherungssumme besteuert?
Bei einer Todesfallleistung ist grundsätzlich der erhaltene Betrag die Bemessungsgrundlage. Bei gemeinschaftlicher Finanzierung durch eine spanische Gütergemeinschaft und Begünstigung des überlebenden Ehegatten kann die besondere Halbteilungsregel greifen. Kreditsicherung, Versorgung und eigene Prämien- beziehungsweise Rechtspositionen können ebenfalls eine andere Einordnung erfordern.
Gilt die balearische 12.000-Euro-Reduktion zusätzlich zur Verwandtschaftsreduktion?
Ja, Art. 24 bezeichnet sie als unabhängig von den vorherigen Reduktionen. Sie gilt jedoch nur für die genannten nahen Angehörigen und einmal je Begünstigtem.
Muss bei null Steuer eine Erklärung eingereicht werden?
Ja. Die balearische 100-Prozent-Quotenbegünstigung entbindet ausdrücklich nicht von der Selbstveranlagung.
Welches Formular gilt bei einem nicht in Spanien ansässigen Begünstigten?
Bei staatlicher Zuständigkeit wird der Todeserwerb einschließlich Lebensversicherungsleistung grundsätzlich über Modelo 650 bei der AEAT erklärt. Ob balearisches Recht berechnet werden darf, ist davon getrennt zu prüfen.
Kann die Versicherung zur Zahlung der Steuer freigegeben werden?
Ja, eine Teilveranlagung beziehungsweise Teil-Selbstveranlagung kann zur Freigabe der Versicherungsleistung beantragt werden. Sie wird später auf die endgültige Steuer angerechnet.
Was passiert bei einer lebenslangen Versicherungsrente?
Der aktuelle versicherungsmathematische Wert wird in die Erbschaftsteuer einbezogen. Auf rechtzeitigen Antrag kann die darauf entfallende Steuer über fünfzehn Jahre gestreckt werden. Die spätere Einkommensteuerbehandlung der Rentenzahlungen ist zusätzlich nach dem Erwerbsgrund zu prüfen.
Ist ein späterer Verkauf der Police wie eine Rückgabe?
Nicht zwingend. Bei der Rückgabe zahlt der Versicherer aufgrund des Vertrags; beim Verkauf oder bei der Abtretung wird ein Recht an einen Dritten übertragen. Entgelt, Anschaffungskosten, Schenkungsanteile und bereits versteuerte Erträge müssen gesondert eingeordnet werden.
Was ist bei alten Policen zu beachten?
Abschlussdatum, frühere steuerliche Systeme, bereits gewährte Reduktionen, Übergangsrecht und Änderungen der Vertragsbedingungen können entscheidend sein. Für die balearische Versicherungsreduktion ist außerdem die Unvereinbarkeit mit bestimmten alten Übergangsvergünstigungen zu prüfen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Spätere Änderungen, insbesondere der balearischen Begünstigungen, der Formularverfahren oder der spanischen Einkommensteuerregeln, sind für Ereignisse nach diesem Datum gesondert zu prüfen.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-27678
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-sucesiones-donaciones/modelo-650-impue_____iones-autoliquidacion-adquisicion-causa_/cuadro-delimitacion-competencias.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/no-residentes/impuesto-sobre-sucesiones-donaciones.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G702.shtml
- https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=5347&lang=es
- https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=10155&lang=es
- https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?id=5382&lang=es
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__2.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__21.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- Geltendes DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011, insbesondere Artikel 2: DBA Deutschland–Spanien vom 03.02.2011
- DGT V2065-17; vollständige Wiedergabe bei Iberley: DGT, V2065-17 vom 01.08.2017
- ATIB, Erklärungsfristen: ATIB: Calendario del contribuyente 2026
- DGT V2569-25; vollständige Wiedergabe bei Iberley: DGT, V2569-25 vom 18.12.2025
