Kurz & klar
Auf den Balearen werden Erwerber in vier Verwandtschaftsgruppen eingeteilt. Nach Anwendung der jeweiligen Bemessungsgrundlagenreduktionen und des Tarifs wird die Tarifsteuer mit einem Koeffizienten multipliziert, dessen Höhe von der Gruppe und vom Netto-Vorvermögen des Erwerbers am Stichtag abhängt; für Erbschaften und Schenkungen gelten unterschiedliche Koeffiziententabellen. Das Vorvermögen ist nach den Bewertungsregeln der spanischen Vermögensteuer zu ermitteln, auch wenn tatsächlich keine Vermögensteuererklärung abzugeben ist.
Verwandtschaft und Vermögenslage des Erwerbers sind in der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer keine bloßen Zusatzangaben. Sie entscheiden darüber, welche Reduktionen und Begünstigungen möglich sind und mit welchem Faktor die zunächst ermittelte Tarifsteuer erhöht wird. Bei einem grenzüberschreitenden Erwerb muss außerdem vorab feststehen, dass Spanien besteuern darf und balearisches Recht anwendbar ist.
Das Wichtigste im Überblick
- Es gibt vier Verwandtschaftsgruppen. Gruppe I umfasst Nachkommen unter 21 Jahren, Gruppe II ältere Nachkommen, Ehegatten und Vorfahren, Gruppe III bestimmte Verwandte zweiten und dritten Grades sowie Verwandte in gerader Linie durch Heirat, Gruppe IV entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen.
- Die Gruppe wird zivilrechtlich bestimmt. Maßgeblich sind Familienverhältnis, Linie und Grad am Tag des steuerlichen Erwerbs. Steuerklassen oder Freibeträge des deutschen Erbschaftsteuerrechts werden nicht übertragen.
- Vorvermögen ist das Vermögen des Erwerbers vor dem Erwerb. Es wird zum Erwerbsstichtag nach den Bewertungsregeln der spanischen Vermögensteuer ermittelt. Bei beschränkter spanischer Steuerpflicht wird grundsätzlich nur das Vermögen berücksichtigt, das auch der spanischen Vermögensteuer mit diesem territorialen Umfang unterliegt.
- Der Koeffizient kommt nach dem Tarif. Zuerst wird die steuerpflichtige Bereicherung ermittelt, dann werden zulässige Reduktionen abgezogen und der jeweilige Tarif angewendet. Die daraus entstehende Tarifsteuer wird anschließend mit dem Koeffizienten nach Gruppe und Vorvermögen multipliziert.
- Erbschaft und Schenkung haben unterschiedliche Tabellen. Die Gruppeneinteilung ist gleich, doch Tarif, Koeffizienten und Begünstigungen unterscheiden sich erheblich.
- Begünstigung und Koeffizient dürfen nicht vermischt werden. Ein hoher Koeffizient kann durch eine spätere balearische Steuergutschrift teilweise neutralisiert werden. Das ändert weder die Gruppe noch das Vorvermögen und beseitigt auch nicht die Erklärungspflicht.
- Deutschland ist separat zu berechnen. Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen. Deshalb können dieselbe Zuwendung und dasselbe Verwandtschaftsverhältnis in beiden Staaten nach völlig anderen Regeln behandelt werden.
Wo der Multiplikationskoeffizient in der Berechnung steht
Die balearische Steuerberechnung lässt sich vereinfacht in sechs Stufen darstellen:
- Steuerpflicht und anwendbares Recht: Spanien, autonome Gemeinschaft und zuständige Verwaltung bestimmen.
- Bemessungsgrundlage: Wert des einzelnen Erwerbs abzüglich gesetzlich abzugsfähiger Lasten und Schulden ermitteln.
- Reduktionen: Nur die für Erwerbsart, Vermögensgegenstand und Person zulässigen Reduktionen abziehen.
- Tarif: Den für Erbschaft oder Schenkung geltenden Tarif auf die verbleibende Bemessungsgrundlage anwenden.
- Multiplikation: Tarifsteuer mit dem Koeffizienten nach Verwandtschaftsgruppe und Vorvermögen multiplizieren.
- Steuergutschriften und Abzüge: Zuerst die einschlägigen staatlichen und balearischen Bonifikationen anwenden, danach staatliche Abzüge einschließlich einer zulässigen Auslandssteueranrechnung und anschließend balearische Abzüge. Bei Schenkungen kommt der Abzug nach Art. 54 somit erst nach den staatlichen Abzügen (Art. 53 ter); Vorauszahlungen werden zuletzt berücksichtigt.
Der Multiplikationskoeffizient ist daher weder ein Steuersatz noch ein Freibetrag. Er erhöht die bereits tariflich berechnete Steuer. Ein Koeffizient von 1,5882 bedeutet beispielsweise, dass aus 10.000 Euro Tarifsteuer 15.882 Euro korrigierte Steuer werden, bevor spätere Begünstigungen berücksichtigt werden.
Die vier Verwandtschaftsgruppen
Die balearische Gruppeneinteilung knüpft an Art. 21 des konsolidierten balearischen Steuerdekrets und ergänzend an das staatliche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an.
| Gruppe | Typische Erwerber | Praktische Beispiele |
|---|---|---|
| I | Nachkommen unter 21 Jahren | Kind, Enkel oder Urenkel unter 21 Jahren; adoptierte Nachkommen werden wie Nachkommen behandelt |
| II | Nachkommen ab 21 Jahren, Ehegatten, Vorfahren | Kind oder Enkel ab 21 Jahren, Eltern, Großeltern, Ehegatte, Adoptiveltern |
| III | Seitenverwandte zweiten und dritten Grades; Vorfahren und Nachkommen durch Schwägerschaft | Geschwister, Onkel/Tante, Neffe/Nichte; Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder ohne Adoption; außerdem Seitenverwandte durch Schwägerschaft zweiten oder dritten Grades |
| IV | Seitenverwandte vierten oder entfernteren Grades und nicht verwandte Personen | Cousin/Cousine ersten Grades, Großonkel/Großtante, Großneffe/Großnichte, unverheirateter und nicht gleichgestellter Partner, Freund oder sonstiger Dritter |
Linie und Grad richtig zählen
Jede Generation bildet einen Grad. In gerader Linie wird von einer Person zur nächsten Generation gezählt:
- Eltern und Kinder: erster Grad;
- Großeltern und Enkel: zweiter Grad;
- Urgroßeltern und Urenkel: dritter Grad.
Bei Seitenverwandten geht die Zählung zunächst zum gemeinsamen Vorfahren hinauf und anschließend zur anderen Person hinab:
- Geschwister: zweiter Grad;
- Onkel/Tante und Neffe/Nichte: dritter Grad;
- Cousins/Cousinen ersten Grades: vierter Grad.
Gerade bei deutsch-spanischen Familienbezeichnungen ist die Alltagssprache kein verlässlicher Ersatz für den Stammbaum. „Schwager“, „Stiefsohn“ oder „Lebenspartner“ können je nach rechtlicher Grundlage in verschiedene steuerliche Kategorien fallen.
Adoption
Adoptierte Kinder und Adoptiveltern werden in der staatlichen Gruppensystematik ausdrücklich den Nachkommen beziehungsweise Vorfahren gleichgestellt. Bei einem adoptierten Kind unter 21 Jahren ist deshalb grundsätzlich Gruppe I, ab 21 Jahren Gruppe II einschlägig. Eine bloße Pflege-, Vormundschafts- oder soziale Eltern-Kind-Beziehung genügt dafür nicht.
Eingetragene stabile Partnerschaften
Das balearische Recht erstreckt die für Ehegatten geltenden Reduktionen, Gruppenbeträge, Koeffizienten und Begünstigungen auf Mitglieder einer stabilen Partnerschaft, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen und Formalitäten erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Eintragung im balearischen Register oder in einem anerkannten vergleichbaren öffentlichen Register, auch eines anderen Staates.
Eine bloße nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne die erforderliche formelle Anerkennung wird deshalb nicht automatisch wie eine Ehe behandelt. Fehlt die Gleichstellung, kann der Erwerber in Gruppe IV fallen. Bei hohen Erwerbswerten kann dies trotz sonst identischer Lebensverhältnisse einen erheblichen Unterschied bewirken.
Verwandtschaft durch Heirat
Das balearische Recht differenziert innerhalb der Gruppe III für den Koeffizienten:
- Seitenverwandte zweiten und dritten Grades durch Blutsverwandtschaft sowie Vorfahren und Nachkommen durch Schwägerschaft bilden eine günstigere Koeffizientenspalte;
- Seitenverwandte zweiten und dritten Grades durch Schwägerschaft bilden eine eigene, ungünstigere Spalte.
Damit kann beispielsweise ein Schwiegerkind anders eingeordnet sein als ein Schwager. Bei Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Tod der verbindenden Person ist zu klären, ob das konkrete Schwägerschaftsverhältnis am Stichtag nach dem anwendbaren Zivil- und Steuerrecht noch besteht. Die Urkunde und der Familienstand sollten diese Einordnung nachvollziehbar dokumentieren.
Verwandtschaftsreduktion ist nicht dasselbe wie Verwandtschaftsgruppe
Art. 21 des balearischen Dekrets trägt zwar die Überschrift „Reducción por parentesco“ (eigene Übersetzung: Reduktion wegen Verwandtschaft). Seine festen Reduktionsbeträge stehen jedoch im Abschnitt über Erwerbe von Todes wegen. Sie dürfen nicht ohne Weiteres auf Schenkungen übertragen werden.
Bei einer Erbschaft gelten nach balearischem Recht insbesondere folgende Grundbeträge:
| Gruppe | Balearische Reduktion wegen Verwandtschaft bei Erwerb von Todes wegen |
|---|---|
| I | 25.000 Euro plus 6.250 Euro für jedes Jahr unter 21, höchstens 50.000 Euro |
| II | 25.000 Euro |
| III | 8.000 Euro |
| IV | 1.000 Euro |
Daneben können weitere Reduktionen etwa wegen Behinderung, für die Hauptwohnung, Unternehmen oder bestimmte andere Vermögenswerte eingreifen.
Bei einer gewöhnlichen Schenkung gibt es dagegen keinen allgemeinen balearischen Grundfreibetrag allein aufgrund der Einordnung in Gruppe I oder II. Die Gruppe wirkt dort insbesondere beim Multiplikationskoeffizienten und seit dem 25. Juli 2025 bei den Abzügen von der Steuerschuld nach Art. 54. Vermögensbezogene Reduktionen können zusätzlich greifen, wenn ihre besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was zum Vorvermögen gehört
Vorvermögen ist der Nettovermögensbestand des Erwerbers unmittelbar vor dem steuerlichen Erwerb. Es geht nicht um das Vermögen des Schenkers oder Erblassers und auch nicht um den Wert des gerade erworbenen Gegenstands. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht.
Bewertungsgrundlage
Das balearische Recht verweist für die Bewertung auf die Regeln der spanischen Vermögensteuer. Deshalb müssen die einzelnen Vermögenspositionen nach der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regel bewertet werden, zum Beispiel:
- Immobilien nach den vermögensteuerlichen Immobilienregeln;
- Bankguthaben nach den dafür vorgesehenen Saldenregeln;
- börsennotierte und nicht börsennotierte Beteiligungen nach den besonderen Beteiligungsregeln;
- Lebensversicherungen, Renten, Fahrzeuge, Schmuck, Kunst oder sonstige Rechte nach ihren jeweiligen gesetzlichen Maßstäben;
- abzugsfähige Schulden und persönliche Verpflichtungen nur, soweit die Vermögensteuerregeln ihren Abzug zulassen.
Die Schwellenwerte des Koeffizienten sind somit keine pauschalen Marktwertschätzungen. Eine private Bilanz, ein deutscher Steuerwert oder der Kaufpreis einer Immobilie kann ein wichtiges Indiz sein, ersetzt aber nicht automatisch die spanische Bewertungsregel.
Keine Vermögensteuererklärung erforderlich – trotzdem Vorvermögen ermitteln
Die Ermittlung des Vorvermögens ist eine eigenständige Rechenstufe der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Sie kann erforderlich sein, obwohl der Erwerber wegen eines Freibetrags, einer Befreiung oder einer fehlenden Erklärungsschwelle tatsächlich keine spanische Vermögensteuererklärung abgeben musste. Aus der Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung folgt deshalb nicht, dass das Vorvermögen null beträgt.
Resident und Nichtresident
Bei persönlicher Steuerpflicht in Spanien ist grundsätzlich der nach den spanischen Vermögensteuerregeln relevante Nettovermögensbestand zu bestimmen. Bei einem Erwerber, der nur der beschränkten spanischen Steuerpflicht unterliegt, wird nach Art. 45 des Erbschaft- und Schenkungsteuerreglements nur das Vermögen einbezogen, das auch der spanischen Vermögensteuer mit beschränktem territorialem Umfang unterliegt.
Bei Deutschlandbezug müssen daher nicht nur spanische Konten und Immobilien geprüft werden. Für einen in Spanien persönlich steuerpflichtigen Erwerber können auch deutsche Immobilien, Depots, Gesellschaftsbeteiligungen oder sonstige Vermögenswerte für die Vorvermögensstufe relevant sein.
Frühere Schenkungen desselben Übergebers
Werden mehrere Schenkungen desselben Schenkers innerhalb der gesetzlichen Kumulationsfrist zusammengerechnet, wird der Wert der zuvor vom selben Schenker erhaltenen und bereits besteuerten Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des Vorvermögens nicht nochmals angesetzt. Die Kumulation erhöht dennoch den für die neue Schenkung maßgeblichen Durchschnittssteuersatz nach den gesetzlichen Regeln. Vorvermögen und Schenkungskumulation sind daher getrennt zu berechnen.
Besonderheit beim erbenden Ehegatten
Bei einem Erwerb von Todes wegen gehört auch der Wert der Vermögensgegenstände zum Vorvermögen des überlebenden Ehegatten, die dieser aufgrund der Auflösung des ehelichen Güterstands erhält. Diese Güter sind zwar nicht geerbt, erhöhen aber nach dem staatlichen Reglement den vorbestehenden Vermögensbestand.
Koeffizienten bei Schenkungen auf den Balearen
Für unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden gelten nach Art. 52 folgende Koeffizienten:
| Vorvermögen des Erwerbers | Gruppen I und II | Gruppe III: Blutsverwandte 2./3. Grades sowie Vorfahren/Nachkommen durch Schwägerschaft | Gruppe III: Seitenverwandte durch Schwägerschaft 2./3. Grades | Gruppe IV |
|---|---|---|---|---|
| 0 bis 400.000 Euro | 1,0000 | 1,5882 | 1,9500 | 2,0000 |
| über 400.000 bis 2.000.000 Euro | 1,0500 | 1,6676 | 2,0000 | 2,1000 |
| über 2.000.000 bis 4.000.000 Euro | 1,1000 | 1,7471 | 2,1000 | 2,2000 |
| über 4.000.000 Euro | 1,2000 | 1,9059 | 2,3000 | 2,4000 |
Die Grenzen der spanischen Tabelle in Art. 52 sind im Zusammenhang zu lesen: Bis einschließlich 400.000 Euro gilt die erste Stufe, erst oberhalb davon die nächste.
Koeffizienten bei Erbschaften auf den Balearen
Bei Erwerben von Todes wegen gelten nach Art. 34 niedrigere Koeffizienten für die Gruppen III und IV als bei Schenkungen:
| Vorvermögen des Erwerbers | Gruppen I und II | Gruppe III: Blutsverwandte 2./3. Grades sowie Vorfahren/Nachkommen durch Schwägerschaft | Gruppe III: Seitenverwandte durch Schwägerschaft 2./3. Grades | Gruppe IV |
|---|---|---|---|---|
| 0 bis 400.000 Euro | 1,0000 | 1,2706 | 1,6575 | 1,7000 |
| über 400.000 bis 2.000.000 Euro | 1,0500 | 1,3341 | 1,7000 | 1,7850 |
| über 2.000.000 bis 4.000.000 Euro | 1,1000 | 1,3977 | 1,7850 | 1,8700 |
| über 4.000.000 Euro | 1,2000 | 1,5247 | 1,9550 | 2,0400 |
Für Erben der Gruppen I und II kommt außerdem ein eigener, stark reduzierter Erbschaftsteuertarif zur Anwendung: 1 Prozent bis 700.000 Euro Bemessungsgrundlage, danach gestaffelt 8, 11, 15 und 20 Prozent. Bei anderen Gruppen gilt grundsätzlich der allgemeine progressive Tarif von 7,65 bis 34 Prozent. Anschließend folgt der hier dargestellte Koeffizient.
Die Härtefallregel an den Vermögensgrenzen
Ohne Korrektur könnte ein geringfügiges Überschreiten einer Vorvermögensgrenze zu einem unverhältnismäßigen Steuersprung führen. Deshalb enthalten Art. 34 und 52 eine Übergangsregel.
Ist der Unterschied zwischen
- der korrigierten Steuer mit dem höheren Koeffizienten und
- der Steuer mit dem unmittelbar niedrigeren Koeffizienten
größer als der Betrag, um den das Vorvermögen die Grenze überschreitet, wird die korrigierte Steuer um den überschießenden Betrag reduziert.
Vereinfachtes Beispiel: Die Tarifsteuer beträgt 100.000 Euro, der Erwerber gehört zu Gruppe II und sein Vorvermögen liegt bei 400.100 Euro. Der normale Koeffizient 1,05 ergäbe 105.000 Euro, der vorherige Koeffizient 1,00 dagegen 100.000 Euro. Die Mehrsteuer von 5.000 Euro übersteigt das Vorvermögen oberhalb der Grenze von nur 100 Euro um 4.900 Euro. Nach der Härtefallregel wird die korrigierte Steuer auf 100.100 Euro reduziert.
Die Regel verschiebt die Grenze nicht und setzt das Vorvermögen nicht herab. Sie begrenzt lediglich den abrupten Mehrbetrag der korrigierten Steuer.
Wie Tarif, Koeffizient und Begünstigung zusammenspielen
Schenkungen seit dem 25. Juli 2025
Bei balearischen Schenkungen kann nach Art. 54 anschließend ein Abzug von der Steuerschuld greifen:
- Gruppen I und II: 100 Prozent;
- Gruppe III, Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades durch Blutsverwandtschaft: 60 Prozent;
- übrige Erwerber der Gruppe III: 35 Prozent;
- Gruppe IV: kein entsprechender Abzug.
Der Abzug wird erst nach Tarif und Koeffizient angewendet. Bei Immobilien muss der in der öffentlichen Urkunde angegebene Wert die besondere gesetzliche Obergrenze einhalten: grundsätzlich Referenzwert zuzüglich höchstens 20 Prozent, bei fehlendem oder nicht bescheinigbarem Referenzwert der Marktwert. Für Geld, Kontoguthaben oder Einlagen sind Herkunft und Übertragungsweg nachzuweisen und in der öffentlichen Urkunde festzuhalten. Bei Verstoß gegen die Immobilien-Wertvorgabe bleibt für Gruppen I und II nach Art. 54 Absatz 3 nur ein Abzug in Höhe der positiven Differenz zwischen der bisherigen Steuerschuld und 7 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Reduktionen; ist diese Differenz nicht positiv, beträgt der Abzug null. Fehlen bei einer Geldschenkung dagegen der erforderliche Herkunftsnachweis oder die öffentliche Urkunde mit Herkunftsangabe, scheiden die Abzüge des Art. 54 insgesamt aus.
Erbschaften und Nachfolgepakte
Bei Erwerben von Todes wegen, einschließlich steuerlich als Nachfolgeerwerb behandelten balearischen Nachfolgepakten, bestehen eigene Bonifikationen. Für Gruppen I und II beträgt die balearische Bonifikation grundsätzlich 100 Prozent der korrigierten Steuer. Für blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades beträgt sie 60 Prozent, wenn sie nicht mit Nachkommen oder Adoptivkindern des Erblassers zusammentreffen oder diese enterbt sind; für die übrige Gruppe III sind 35 Prozent vorgesehen. Bei Immobilien gelten auch hier die Wert- und gegebenenfalls Urkundenvorgaben des Art. 36 Absatz 2 beziehungsweise Art. 36 bis Absatz 2: höchstens Referenzwert zuzüglich 20 Prozent, bei fehlendem oder nicht bescheinigbarem Referenzwert der Marktwert.
Diese Regelung darf nicht mit Art. 54 für Schenkungen gleichgesetzt werden. Insbesondere unterscheiden sich Tarif, Koeffizient, Verwandtschaftsreduktion, Frist und teilweise die Voraussetzungen der Begünstigung.
Praxisbeispiel: dieselbe Schenkung an drei Personen
Annahmen: Balearisches Schenkungsteuerrecht ist anwendbar. Es handelt sich um eine Geldschenkung von 200.000 Euro ohne besondere Reduktion der Bemessungsgrundlage. Jeder Erwerber verfügt vor der Schenkung über 300.000 Euro Netto-Vorvermögen. Die Geldherkunft und die öffentliche Urkunde erfüllen die Anforderungen des Art. 54. Frühere Schenkungen bestehen nicht.
Der progressive Schenkungsteuertarif ergibt bei 200.000 Euro zunächst 31.620 Euro Tarifsteuer.
| Erwerber | Gruppe/Koeffizient | Korrigierte Steuer | Abzug Art. 54 | Voraussichtliche Steuerschuld |
|---|---|---|---|---|
| Kind ab 21 Jahren | II / 1,0000 | 31.620,00 Euro | 100 % | 0,00 Euro |
| Schwester | III, blutsverwandt 2. Grad / 1,5882 | 50.218,88 Euro | 60 % | 20.087,55 Euro |
| Cousin ersten Grades | IV / 2,0000 | 63.240,00 Euro | kein Abzug | 63.240,00 Euro |
Das Beispiel zeigt drei getrennte Effekte: Der Tarif ist zunächst identisch, der Koeffizient verändert die korrigierte Steuer und erst danach wirkt der gruppenabhängige Abzug. Trotz null Euro Steuerschuld muss das Kind ab 21 Jahren die Schenkung fristgerecht erklären.
Sonderfälle: Lebensversicherung, Nießbrauch und bloßes Eigentum
Lebensversicherung
Bei einer Leistung aus einer Lebensversicherung ist für den Koeffizienten grundsätzlich die Beziehung zwischen Begünstigtem und Versicherungsnehmer maßgeblich; bei bestimmten Kollektivversicherungen kommt es auf die Beziehung zum Versicherten an. Wird die Versicherungsleistung zusammen mit einem Erbteil besteuert, sind beide Erwerbskomponenten nach den gesetzlichen Regeln zusammenzuführen.
Nießbrauch und bloßes Eigentum
Bei der Aufspaltung in Nießbrauch und bloßes Eigentum wird zunächst der steuerliche Wert des jeweils erworbenen Rechts bestimmt. Die Verwandtschaftsgruppe und das Vorvermögen richten sich weiterhin nach der Person des jeweiligen Erwerbers. Bei späterer Vereinigung beider Rechte muss auf den ursprünglichen Erwerbstitel und die damalige Berechnung zurückgegriffen werden; eine neue pauschale Gruppenzuordnung ohne diese Historie ist fehleranfällig.
Mehrere Erwerber
Jeder Erwerber hat eine eigene Bemessungsgrundlage, eigene Gruppe, eigenes Vorvermögen und eigenen Koeffizienten. Das gilt auch dann, wenn alle dieselbe Urkunde unterzeichnen oder denselben Vermögensgegenstand in Bruchteilen erhalten. Eine Familienrechnung mit einem einheitlichen Koeffizienten ist unzulässig.
Erklärung, Fristen und Nachweise
Die Gruppe und das Vorvermögen müssen in der jeweiligen Selbstveranlagung angegeben und im Streitfall belegt werden. Bei einer gewöhnlichen Schenkung ist auf den Balearen regelmäßig Modelo 651 einzureichen; bei Erwerb von Todes wegen werden insbesondere Modelo 650 und die Nachlassaufstellung verwendet.
Für Schenkungen beträgt die balearische Frist grundsätzlich einen Monat ab dem Erwerbsstichtag. Bei elektronischer Einreichung und elektronischer Zahlung beträgt die balearische Frist einen Monat und zehn Kalendertage (Art. 90 Absatz 2). Bei Erbschaften beträgt die Frist sechs Monate ab dem Tod; eine Verlängerung um weitere sechs Monate muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden (Art. 68 des staatlichen Reglements). Die konkrete Zuständigkeit kann bei Nichtresidenten bei der staatlichen Steuerverwaltung liegen, auch wenn balearisches materielles Recht anzuwenden ist. Für eine dort abzuwickelnde Schenkung gilt die staatliche Frist von 30 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Erwerb, nicht die balearische Monatsfrist (Art. 67 Absatz 1 Buchstabe b des Reglements).
Sinnvolle Nachweise sind insbesondere:
- Personenstands- und Abstammungsurkunden, gegebenenfalls mit Apostille und Übersetzung;
- Adoptionsbeschluss oder Registerauszug;
- Heiratsurkunde beziehungsweise Nachweis der registrierten stabilen Partnerschaft;
- Stammbaum bei Seitenverwandtschaft;
- Vermögensverzeichnis zum Stichtag mit Bewertungsunterlagen;
- Konto- und Depotauszüge, Beteiligungsunterlagen, Immobilienwerte und Schuldnachweise;
- frühere Schenkungs- oder Erbschaftsteuererklärungen desselben Übergebers;
- öffentliche Urkunde und Zahlungsbelege.
Wer das Vorvermögen nur schätzt oder ohne Bewertungsunterlagen mit null ansetzt, riskiert eine Nachberechnung des Koeffizienten, Zinsen und gegebenenfalls ein Sanktionsverfahren.
Deutschland–Spanien-Zusammenspiel
Die spanischen Gruppen I bis IV entsprechen weder den deutschen Steuerklassen I bis III noch den deutschen persönlichen Freibeträgen. Beispiele:
- Ein Cousin fällt in Spanien typischerweise in Gruppe IV, in Deutschland aber in Steuerklasse III.
- Ein Kind ab 21 Jahren gehört auf den Balearen zu Gruppe II; in Deutschland gilt Steuerklasse I mit eigenem Freibetrag.
- Ein registrierter Partner kann auf den Balearen unter den Voraussetzungen des Art. 60 wie ein Ehegatte behandelt werden, während die deutsche Einordnung von der deutschen zivilrechtlichen Anerkennung abhängt.
Da kein deutsch-spanisches Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht, sind beide innerstaatlichen Systeme vollständig zu prüfen. Deutschland kann bei unbeschränkter Steuerpflicht weltweite Erwerbe erfassen; Spanien kann aufgrund der Ansässigkeit des Erwerbers oder der Belegenheit spanischen Vermögens zugreifen. Eine ausländische Steuer wird nur innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Anrechnungsvorschriften und Höchstbeträge berücksichtigt.
Das spanische Vorvermögen ist nicht mit dem deutschen steuerpflichtigen Erwerb oder dem deutschen Gesamtvermögen gleichzusetzen. Für jede Rechtsordnung ist eine eigene Bewertungs- und Zuordnungsrechnung erforderlich.
Typische Fehlentscheidungen
- Deutsche Verwandtschaftssteuerklasse übernehmen: Die spanische Gruppe muss eigenständig bestimmt werden.
- Cousins der Gruppe III zuordnen: Cousins ersten Grades sind Seitenverwandte vierten Grades und damit grundsätzlich Gruppe IV.
- Stiefkind wie leibliches Kind behandeln: Ohne Adoption ist regelmäßig die Schwägerschaftsregel und nicht Gruppe I oder II zu prüfen.
- Lebensgefährten automatisch als Ehegatten behandeln: Die balearische Gleichstellung setzt die gesetzlichen Formalitäten und Registrierung voraus.
- Vorvermögen mit null ansetzen, weil keine Vermögensteuer gezahlt wurde: Erklärungspflicht und Vorvermögensbewertung sind getrennte Fragen.
- Den Wert des neuen Erwerbs in das Vorvermögen einrechnen: Vorvermögen ist der Bestand vor dem Erwerb.
- Schenkungs- und Erbschaftskoeffizienten verwechseln: Die Tabellen unterscheiden sich, besonders für Gruppen III und IV.
- Begünstigung vor dem Koeffizienten abziehen: Art. 54 wirkt erst nach den vorherigen Berechnungsstufen.
- Frühere Schenkungen ignorieren: Kumulation und Ausschluss bereits besteuerter Gegenstände aus dem Vorvermögen müssen gleichzeitig, aber getrennt behandelt werden.
- Eine gemeinsame Rechnung für mehrere Erwerber erstellen: Gruppe, Vorvermögen und Steuer werden personenbezogen berechnet.
Praktische Arbeitsschritte
- Erwerbsart und Stichtag dokumentieren.
- Spanische Steuerpflicht, anwendbares Regionalrecht und zuständige Behörde bestimmen.
- Für jeden Erwerber den vollständigen Stammbaum und den rechtlichen Familienstatus feststellen.
- Gruppe sowie gegebenenfalls die richtige Unterspalte der Gruppe III festlegen.
- Vorvermögen zum Stichtag nach spanischen Vermögensteuerwerten aufstellen.
- Frühere Erwerbe desselben Übergebers auf Kumulation prüfen.
- Bemessungsgrundlage und anwendbare Reduktionen ermitteln.
- Erbschafts- oder Schenkungstarif anwenden.
- Koeffizient einschließlich möglicher Härtefallkorrektur berechnen.
- Gruppen- und vermögensbezogene Bonifikationen oder Abzüge mit allen Formvorgaben prüfen.
- Spanische und deutsche Erklärung sowie eine mögliche Anrechnung getrennt vorbereiten.
- Bewertungs- und Familiennachweise dauerhaft mit der Erklärung ablegen.
Häufige Fragen
Ändert eine Schenkung mein Vorvermögen für spätere Erwerbe?
Grundsätzlich ja: Nach dem Vollzug gehört der erhaltene Vermögenswert zum Vermögen des Erwerbers. Bei der gesetzlichen Kumulation mehrerer Schenkungen desselben Schenkers wird der bereits besteuerte Erwerb jedoch für die besondere Vorvermögensrechnung ausgeschlossen, damit er dort nicht doppelt wirkt.
Gilt der Koeffizient auch bei einer Steuer von null?
Ja. Die Berechnung wird grundsätzlich bis zur korrigierten Steuer durchgeführt. Erst eine spätere Bonifikation oder ein Abzug kann die Zahlsteuer auf null reduzieren. Die Selbstveranlagung bleibt erforderlich.
Ist ein deutscher eingetragener Lebenspartner automatisch Gruppe II?
Nicht allein wegen der deutschen Bezeichnung. Für die balearische Ehegattengleichstellung müssen die Voraussetzungen des Art. 60 und die Anerkennung eines vergleichbaren öffentlichen Registers erfüllt sein. Die Urkunde und Registerlage sind konkret zu prüfen.
Zählt eine deutsche Immobilie zum Vorvermögen?
Bei einem in Spanien persönlich steuerpflichtigen Erwerber kann sie nach den spanischen Vermögensteuerregeln relevant sein. Bei beschränkter spanischer Steuerpflicht wird grundsätzlich nur das territorial der spanischen Vermögensteuer unterliegende Vermögen berücksichtigt.
Kann die Finanzverwaltung das Vorvermögen nachträglich erhöhen?
Ja. Sie kann die zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen im Rahmen der gesetzlichen Verfahrens- und Verjährungsregeln kontrollieren. Deshalb sollten Vermögenswerte und Schulden stichtagsbezogen belegt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 11. August 2026. Die konsolidierte balearische Norm weist als letzte veröffentlichte Aktualisierung den 13. Juni 2026 aus.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-27678
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375
- https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9855&lang=es
- https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=5347&lang=es
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- AEAT: Übersicht der spanischen Erbschaftsteuerabkommen
