Kurz & klar
Pillar Two erfasst in Spanien grundsätzlich dort belegene Einheiten multinationaler oder großer rein nationaler Gruppen, deren konsolidierter Umsatz einschließlich ausgeschlossener Einheiten in mindestens zwei der vier Vorjahre mindestens 750 Millionen Euro erreicht. Modelo 240 benennt die Einheit, die den Informationsbericht abgibt, Modelo 241 übermittelt den GloBE-Informationsbericht und Modelo 242 erklärt die spanische Ergänzungssteuer auch bei einem Steuerbetrag von null und dient bei positiver Schuld zugleich der Zahlung; eine zentrale DAC9- beziehungsweise Abkommensmeldung kann Modelo 241 ersetzen, nicht aber automatisch Modelo 240 oder Modelo 242.
Pillar Two soll sicherstellen, dass die Gewinne sehr großer Unternehmensgruppen je Steuerhoheitsgebiet grundsätzlich einem effektiven Steuerniveau von mindestens 15 Prozent unterliegen. Spanien hat die EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie durch die Ley 7/2024 und das Real Decreto 252/2025 umgesetzt. Die materielle Ergänzungssteuer und die drei spanischen Formulare müssen getrennt geprüft werden: Ein Informationsbericht ist keine Steuerzahlung, und eine Steuer von null bedeutet nicht ohne Weiteres, dass keine Mitteilung erforderlich ist.
Das Wichtigste im Überblick
- Erfasst werden grundsätzlich spanische Geschäftseinheiten multinationaler oder großer rein nationaler Gruppen, wenn der konsolidierte Gruppenumsatz einschließlich bestimmter ausgeschlossener Einheiten in mindestens zwei der vier unmittelbar vorausgehenden Steuerperioden mindestens 750 Millionen Euro beträgt.
- Maßgeblich ist nicht der nominale Körperschaftsteuersatz einer einzelnen Gesellschaft. Der effektive Steuersatz wird nach den besonderen GloBE-Regeln für jedes Steuerhoheitsgebiet aus angepassten erfassten Steuern und qualifizierendem Nettogewinn ermittelt.
- Spanien kennt eine nationale Ergänzungssteuer auf niedrig besteuerte spanische Gewinne, eine primäre Ergänzungssteuer nach der Income Inclusion Rule und eine sekundäre Ergänzungssteuer nach der Undertaxed Profits Rule.
- Modelo 240 teilt der AEAT mit, welche Einheit den GloBE-Informationsbericht einreicht. Modelo 241 ist dieser Informationsbericht. Modelo 242 ist die Selbstveranlagung der spanischen Ergänzungssteuer, auch bei einem Steuerbetrag von null; nur eine positive Schuld ist zu zahlen.
- Für ein kalendergleiches erstes Übergangsjahr 2024 waren Modelo 240 und Modelo 241 grundsätzlich vom 30. April bis 30. Juni 2026 einzureichen. Die erste Modelo-242-Frist lief vom 1. bis 27. Juli 2026; eine Bankeinzugsermächtigung war vom 1. bis 22. Juli 2026 möglich.
- DAC9 standardisiert den Informationsbericht und seinen automatischen Austausch innerhalb der EU. Eine qualifizierte zentrale Einreichung kann eine zusätzliche spanische Abgabe des Modelo 241 vermeiden, beseitigt aber weder die spanische Identitätsmitteilung noch eine spanische Zahlungspflicht.
Wer unter die spanische Mindestbesteuerung fällt
Die spanische Ley 7/2024 knüpft an eine in Spanien belegene Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen rein nationalen Gruppe an. Eine Gruppe fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich, wenn ihr konsolidierter Nettoumsatz nach dem Abschluss der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier Steuerperioden unmittelbar vor Beginn der geprüften Periode mindestens 750 Millionen Euro beträgt. Umsätze gesetzlich ausgeschlossener Einheiten werden für diese Schwellenprüfung mitgerechnet. Bei Perioden von mehr oder weniger als zwölf Monaten ist die Schwelle zeitanteilig anzupassen.
Nicht der Einzelumsatz der spanischen Tochtergesellschaft entscheidet. Eine spanische Gesellschaft mit nur fünf Millionen Euro Umsatz kann deshalb erfasst sein, wenn sie zu einem Konzern oberhalb der Gruppenschwelle gehört. Umgekehrt wird eine selbständige spanische Gesellschaft mit hohem Umsatz, aber ohne Gruppe, nicht allein wegen ihres Einzelumsatzes zu einer Pillar-Two-Gruppe.
Bei Gründungen, Verschmelzungen, Spaltungen, Zu- oder Verkäufen und Änderungen des Geschäftsjahres gelten besondere Eintritts- und Schwellenregeln. Für die Einordnung sind deshalb die rechtliche Beteiligung, die tatsächliche Kontrolle, der Konsolidierungskreis und der Zeitpunkt der erstmaligen beziehungsweise letztmaligen Einbeziehung auseinanderzuhalten. Signing, Closing, wirtschaftlicher Übergang und Konsolidierungsdatum können auseinanderfallen.
Welche Einheiten ausgeschlossen sein können
Artikel 7 der Ley 7/2024 nennt unter anderem öffentliche Rechtsträger, internationale Organisationen, gemeinnützige Organisationen, Pensionsfonds sowie bestimmte Investmentfonds und Immobilienanlagevehikel als ausgeschlossene Einheiten. Bei Fonds und Immobilienvehikeln ist insbesondere die Stellung als oberste Muttergesellschaft entscheidend. Auch bestimmte nahezu vollständig gehaltene Vermögens- oder Hilfseinheiten einer ausgeschlossenen Einheit können unter den gesetzlichen Beteiligungs- und Tätigkeitstests ausgeschlossen sein.
„Ausgeschlossen“ bedeutet nicht, dass die Einheit bei jeder Prüfung unsichtbar wäre. Ihr Umsatz wird für die 750-Millionen-Euro-Schwelle grundsätzlich mitgezählt; außerdem können Beteiligungsstruktur und Gruppenänderungen im Informationsbericht anzugeben sein. Eine operative Gesellschaft, eine vermögensverwaltende Gesellschaft oder eine Minderheitsbeteiligung ist nicht allein aufgrund dieser Bezeichnung ausgeschlossen. Entscheidend sind die gesetzlichen Definitionen und die Rechnungslegungskonsolidierung.
Die drei spanischen Ergänzungssteuer-Mechanismen
| Mechanismus | Spanische Bezeichnung | Grundfall | Praktische Wirkung |
|---|---|---|---|
| Nationale Ergänzungssteuer | impuesto complementario nacional | Spanische Gruppeneinheiten erzielen in Spanien niedrig besteuerte qualifizierende Gewinne | Spanien erhebt die Ergänzungssteuer auf die spanische Niedrigbesteuerung selbst |
| Primäre Ergänzungssteuer | impuesto complementario primario / regla de inclusión de rentas | Eine in Spanien belegene Muttereinheit hält unmittelbar oder mittelbar niedrig besteuerte ausländische Gruppeneinheiten | Der spanischen Mutter wird ihr gesetzlicher Anteil an der Ergänzungssteuer zugerechnet |
| Sekundäre Ergänzungssteuer | impuesto complementario secundario / regla de beneficios insuficientemente gravados | Niedrig besteuerte Gewinne wurden nicht vollständig von einer qualifizierten primären Regel erfasst | Ein Restbetrag wird nach dem gesetzlichen Schlüssel auf Staaten mit UTPR-Regel verteilt |
Die nationale Ergänzungssteuer entspricht der Funktion einer Qualified Domestic Minimum Top-up Tax. Sie soll bewirken, dass Spanien eine Ergänzungssteuer auf niedrig besteuerte spanische Gewinne erhebt, bevor ein anderer Staat dieselben Gewinne über eine primäre oder sekundäre Regel erfasst. Die primäre Regel, international IIR genannt, setzt bei spanischen Muttereinheiten an. Die sekundäre Regel, international UTPR genannt, dient als Auffangmechanismus.
Die Ley 7/2024 gilt grundsätzlich für Steuerperioden, die am oder nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Die sekundäre Regel greift grundsätzlich für Perioden, die am oder nach dem 31. Dezember 2024 beginnen; gesetzliche Sonderkonstellationen sind gesondert zu prüfen. Eine Gruppe muss deshalb für jede Einheit, jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Periode feststellen, welche Regel zeitlich und in der Beteiligungskette zuerst anwendbar ist.
Wie die 15-Prozent-Prüfung funktioniert
Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent. Die Berechnung ist jedoch keine Gegenüberstellung von 15 Prozent und dem Steuersatz im spanischen Körperschaftsteuergesetz. Sie erfolgt in mehreren Schritten nach den besonderen Definitionen der Ley 7/2024:
- Ausgangspunkt sind die Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheiten nach dem für die konsolidierte Rechnungslegung maßgeblichen oder zulässigen Standard.
- Das Ergebnis wird um gesetzlich vorgeschriebene GloBE-Positionen angepasst. Dazu gehören unter anderem bestimmte permanente Differenzen, ausgeschlossene Dividenden und Veräußerungsgewinne, Pensionspositionen, konzerninterne Vorgänge und Wahlrechte.
- Die erfassten Steuern werden ebenfalls angepasst. Laufende und latente Steuern, Steuern kontrollierter ausländischer Gesellschaften und Quellensteuern können je nach Regel zugeordnet, begrenzt oder später neu berechnet werden.
- Für jedes Steuerhoheitsgebiet wird der effektive Steuersatz ermittelt: angepasste erfasste Steuern geteilt durch den qualifizierenden Nettogewinn der dort belegenen Einheiten.
- Liegt dieser Satz unter 15 Prozent, ist die positive Differenz der Ergänzungssteuersatz. Dieser wird grundsätzlich auf den Überschussgewinn nach Abzug des substanzbasierten Freibetrags für bestimmte Lohnkosten und materielle Vermögenswerte angewandt.
- Zusätzliche Ergänzungssteuer aus Neuberechnungen und bereits erhobene qualifizierte nationale Ergänzungssteuern werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Annahmen: Eine Unternehmensgruppe liegt über der Umsatzschwelle. In einem Steuerhoheitsgebiet bestehen nur reguläre Geschäftseinheiten, keine Investmentgesellschaft und keine Sonderzurechnung. Der qualifizierende Nettogewinn beträgt 20 Millionen Euro, die angepassten erfassten Steuern 2,4 Millionen Euro und der substanzbasierte Freibetrag 3 Millionen Euro. Weitere Anpassungen, Safe Harbours und nationale Ergänzungssteuern bleiben im Beispiel außer Betracht.
- Effektiver Steuersatz: 2,4 Millionen Euro / 20 Millionen Euro = 12 Prozent.
- Ergänzungssteuersatz: 15 Prozent − 12 Prozent = 3 Prozentpunkte.
- Überschussgewinn: 20 Millionen Euro − 3 Millionen Euro = 17 Millionen Euro.
- Vereinfachte Ergänzungssteuer: 3 Prozent von 17 Millionen Euro = 510.000 Euro.
Das Beispiel zeigt nur die Rechenlogik. In der Praxis können latente Steuern, Verlustvorträge, Steuerzuordnungen, Minderheitsstrukturen, Joint Ventures, Wahlrechte, Währungsumrechnung und qualifizierte nationale Ergänzungssteuern das Ergebnis wesentlich verändern. Eine spanische Körperschaftsteuerbelastung von nominal 25 Prozent beweist weder automatisch einen GloBE-Satz von mindestens 15 Prozent noch eine Ergänzungssteuer von null.
Modelo 240, Modelo 241 und Modelo 242 im Vergleich
| Formular | Funktion | Wer handelt | Regelmäßige Frist | Zahlung |
|---|---|---|---|---|
| Modelo 240 | Mitteilung der Einheit, die den Informationsbericht abgibt, einschließlich Identität und Ansässigkeitsstaat | Die betroffenen spanischen Geschäftseinheiten; eine einzige Mitteilung kann alle spanischen Einheiten derselben Gruppe erfassen | Vor den letzten drei Monaten der Modelo-241-Frist; bei Kalenderjahr grundsätzlich spätestens 30. Dezember des Folgejahres | Nein |
| Modelo 241 | GloBE Information Return mit Gruppenstruktur, Steuerhoheitsgebietsberechnungen, Ergänzungssteuer und Wahlrechten | Jede spanische Geschäftseinheit, sofern keine qualifizierte zentrale Abgabe oder spanische lokale Designation greift | Bis zum letzten Tag des 15. Monats nach Periodenende; im ersten Übergangsjahr bis zum letzten Tag des 18. Monats | Nein |
| Modelo 242 | Selbstveranlagung der spanischen Ergänzungssteuer, auch bei einem Steuerbetrag von null | Spanische steuerpflichtige Einheit oder gesetzlicher Ersatzschuldner | 25 Kalendertage nach Ablauf des 15. Monats; im ersten Übergangsjahr 25 Kalendertage nach Ablauf des 18. Monats | Bei positiver Schuld grundsätzlich mit Einreichung |
Die Formulare sind nicht austauschbar. Modelo 240 kann erforderlich sein, obwohl eine ausländische Muttergesellschaft den Informationsbericht zentral einreicht. Modelo 241 kann erforderlich sein, obwohl die Berechnung eine Steuer von null ergibt. Modelo 242 wird für die konkrete spanische Ergänzungssteuer auch bei einem Steuerbetrag von null abgegeben; eine ausländische Informationsmeldung ersetzt diese Selbstveranlagung nicht.
Modelo 240: Wer den Informationsbericht abgibt
Modelo 240 ist eine jährliche Kommunikation an die AEAT. Die spanischen Geschäftseinheiten teilen mit, welche Einheit die Erklärung nach Artikel 47 Ley 7/2024 einreicht und wo diese Einheit steuerlich belegen ist. Bestehen mehrere spanische Geschäftseinheiten derselben Gruppe, kann eine einzige vollständige Mitteilung die Informationen für alle enthalten.
Im normalen Fristenlauf muss die Mitteilung vor den letzten drei Monaten vor Ende der Modelo-241-Frist erfolgen. Bei einer kalendergleichen Periode X endet die reguläre Modelo-241-Frist am 31. März X+2; die AEAT nennt deshalb den 30. Dezember X+1 als Ende der Modelo-240-Frist. Für das erste Übergangsjahr gilt eine Verlängerung.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über die AEAT-Sede mit zugelassenem Identifikations- beziehungsweise Vertretungsmittel. Die Gruppe sollte den Annahmebeleg, den sicheren Prüfcode, die gemeldeten spanischen Einheiten und die zugrunde liegende Beauftragung der berichtenden Einheit aufbewahren. Ändern sich berichtende Einheit, Ansässigkeitsstaat oder Austauschweg, ist die Kommunikation über den jeweils aktuellen elektronischen Berichtigungsweg unverzüglich zu korrigieren.
Modelo 241: der GloBE-Informationsbericht
Modelo 241 ist die spanische Ausprägung des GloBE Information Return. Der Bericht enthält unter anderem:
- Identität, Steueridentifikationsnummer, Belegenheitsstaat und GloBE-Kategorie der Geschäftseinheiten;
- die allgemeine Gruppenstruktur sowie direkte und indirekte Kontrollbeteiligungen;
- Beteiligungen an ausgeschlossenen Einheiten und Änderungen der Gruppenstruktur;
- die Daten zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes je Steuerhoheitsgebiet;
- die Ergänzungssteuer je Geschäftseinheit und ihre Zuweisung;
- die ausgeübten GloBE-Wahlrechte sowie weitere für die Berechnung erforderliche Angaben.
Grundsätzlich wäre jede spanische Geschäftseinheit zur Einreichung verpflichtet. Doppelmeldungen werden jedoch vermieden: Eine spanische oberste Muttergesellschaft oder eine lokal designierte spanische Einheit kann für die übrigen spanischen Einheiten abgeben. Bei einem multinationalen Konzern kann die Abgabe der obersten Muttergesellschaft oder einer designierten Berichtseinheit in einem anderen Staat die lokale spanische Abgabe ersetzen, wenn für die betreffende Periode ein qualifiziertes Abkommen der zuständigen Behörden über den automatischen Austausch mit Spanien in Kraft ist.
Die reguläre Frist endet am letzten Tag des 15. Monats nach Periodenende. Bei einem Kalenderjahr 2025 wäre das der 31. März 2027. Im ersten Übergangsjahr verlängert sich die Frist auf den letzten Tag des 18. Monats. Enthält die elektronische Datei Fehler, weist das AEAT-System die gesamte Meldung zurück; erst die Annahme mit Prüfcode, Datum und Uhrzeit belegt eine wirksame Übermittlung. Für nachträgliche Änderungen stellt die AEAT Funktionen für neue beziehungsweise ergänzende Meldungen sowie Änderungen oder Annullierungen bereit.
Modelo 242: Selbstveranlagung und Zahlung
Modelo 242 erklärt die spanische nationale, primäre oder sekundäre Ergänzungssteuer. Die verpflichteten Steuerpflichtigen beziehungsweise Ersatzschuldner müssen es auch bei einem Steuerbetrag von null abgeben; ein negativer Steuerbetrag und eine Erstattung aus dieser Selbstveranlagung sind ausgeschlossen (Artikel 32 Absätze 1 und 2 RD 252/2025). Einreichungspflichtig sind die spanischen Geschäftseinheiten, die nach Artikel 6 Absatz 2 bis 4 Ley 7/2024 Steuerpflichtige sind, oder gegebenenfalls der gesetzliche Ersatzschuldner. Handelt eine Einheit als Ersatzschuldner, muss sie den ersetzten Steuerpflichtigen identifizieren und grundsätzlich für jeden ersetzten Steuerpflichtigen eine gesonderte Selbstveranlagung abgeben.
Das Formular enthält unter anderem Periode, Identität des Erklärenden, Rolle als Steuerpflichtiger oder Ersatzschuldner, Gruppe, Art der Ergänzungssteuer und den zu zahlenden Betrag. Es ist ausschließlich elektronisch einzureichen. Soweit Unterlagen oder Erklärungen nicht im Formular abgebildet werden können, sieht die Formularordnung eine elektronische Nachreichung unter den Modelo-242-Vorgängen vor.
Regulär wird Modelo 242 innerhalb der 25 Kalendertage nach dem 15. Monat nach Periodenende eingereicht und bezahlt. Bei einem Kalenderjahr X läuft die Frist grundsätzlich vom 1. bis 25. April X+2. Für das erste Übergangsjahr gelten 25 Kalendertage nach dem 18. Monat. Fällt das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt es sich nach den allgemeinen spanischen Verfahrensregeln auf den nächsten Arbeitstag.
Die besonderen ersten Fristen im Jahr 2026
Die erste spanische Formularphase wurde durch Übergangsvorschriften und die spätere Änderung der Orden HAC/1198/2025 geprägt. Für ein kalendergleiches erstes Übergangsjahr 2024 galten folgende konkrete Fenster; nur die hier genannten Sonderfenster für Modelo 240 und Modelo 241 erfassen allgemein Perioden mit Ende vor dem 31. März 2025:
| Vorgang | Erste Frist 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Modelo 240 | 30. April bis 30. Juni 2026 | Übergangsmitteilung für die berichtende Einheit |
| Modelo 241 | 30. April bis 30. Juni 2026 | Informationsbericht für Perioden mit Ende vor 31. März 2025 |
| Modelo 242 | 1. bis 27. Juli 2026 | 25-Tage-Frist ab 30. Juni; der 25. Juli 2026 war ein Samstag |
| Bankeinzug Modelo 242 | 1. bis 22. Juli 2026 | Sonderfenster nach der seit 1. Juli 2026 anwendbaren Änderung |
Diese Daten dürfen nicht ungeprüft auf spätere Perioden übertragen werden. Für jede Periode sind Periodenende, erstmaliger Eintritt in eine qualifizierte IIR oder UTPR, Übergangsstatus und die zum Einreichungszeitpunkt geltende Formularfassung zu dokumentieren.
Was DAC9 verändert
Die Richtlinie (EU) 2025/872, kurz DAC9, ergänzt die EU-Amtshilferichtlinie um den automatischen Austausch des standardisierten Top-up Tax Information Return. Sie schafft keine vierte spanische Steuererklärung. In Spanien wird der standardisierte Informationsbericht über Modelo 241 beziehungsweise den von der AEAT bezeichneten GIR-DAC9-Kanal verarbeitet.
DAC9 ermöglicht die zentrale Abgabe: Reicht die oberste Muttergesellschaft oder eine designierte Berichtseinheit den standardisierten Bericht in einem Mitgliedstaat ein, verteilt dieser Staat die allgemeinen und die jeweils zustehenden steuerhoheitsgebietsbezogenen Abschnitte an die anderen Mitgliedstaaten. Die Richtlinie selbst gilt zwischen Mitgliedstaaten als qualifizierte Austauschgrundlage. Für Drittstaaten ist weiterhin zu prüfen, ob für die konkrete Periode ein zulässiges Abkommen der zuständigen Behörden mit Spanien in Kraft ist.
Die Mitgliedstaaten mussten DAC9 bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen und die Regeln ab 1. Januar 2026 anwenden. Für das erste Berichtsjahr darf der erstmalige Austausch nicht vor dem 1. Dezember 2026 erfolgen und muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach der ersten Einreichungsfrist stattfinden; später gilt regelmäßig eine kürzere Austauschfrist. Der Zeitunterschied zwischen Einreichung und Austausch macht eine belastbare Identitätsmitteilung und ein Nachverfolgungsprotokoll besonders wichtig.
Was die zentrale Abgabe nicht ersetzt
Eine qualifizierte zentrale Abgabe kann die lokale spanische Modelo-241-Abgabe entfallen lassen. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch:
- Modelo 240 mit Identität und Ansässigkeitsstaat der berichtenden Einheit;
- Modelo 242 für die verpflichteten Steuerpflichtigen beziehungsweise Ersatzschuldner, auch bei einem Steuerbetrag von null;
- die Pflicht, der spanischen Verwaltung auf Nachfrage den tatsächlichen Austauschweg und die Einreichung nachzuweisen;
- die interne Datenabstimmung zwischen spanischen Abschlüssen, Gruppenrechnung, Country-by-Country-Bericht und GloBE-Datensatz.
Safe Harbours und Übergangserleichterungen
Übergangs-Safe-Harbour auf Basis des Country-by-Country-Berichts
Für bestimmte Übergangsperioden kann die Ergänzungssteuer eines Steuerhoheitsgebiets auf null gesetzt werden, wenn die Gruppe einen zulässigen Country-by-Country-Bericht auf Grundlage akzeptabler Abschlüsse verwendet und mindestens einer der drei Tests erfüllt ist:
- De-minimis-Test: Der Umsatz des Steuerhoheitsgebiets beträgt höchstens zehn Millionen Euro und das Ergebnis vor Ertragsteuern höchstens eine Million Euro. Ein Null- oder Verlustergebnis erfüllt die Ergebnisgrenze.
- Vereinfachter ETR-Test: Der vereinfachte effektive Steuersatz erreicht mindestens 15 Prozent für 2023 und 2024 beginnende Perioden, 16 Prozent für 2025 beginnende Perioden oder 17 Prozent für 2026 beginnende Perioden.
- Routinegewinn-Test: Das Ergebnis vor Ertragsteuern ist nicht höher als der substanzbasierte Freibetrag; ein Null- oder Verlustergebnis kann ebenfalls genügen.
Der Übergangszeitraum umfasst nach dem spanischen Gesetz grundsätzlich Perioden, die vom 31. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden. Die Anwendung erfolgt je Steuerhoheitsgebiet und Periode. Nutzt eine bereits erfasste Gruppe den Safe Harbour für ein Steuerhoheitsgebiet in einer Periode nicht, kann sie ihn für dieses Steuerhoheitsgebiet in einer späteren Übergangsperiode grundsätzlich nicht wieder aufnehmen. Zudem bestehen gesetzliche Ausschlüsse, etwa für bestimmte staatenlose Einheiten und besondere Gruppenstrukturen.
Ein Safe Harbour von null ist keine Aussage, dass die Gruppe außerhalb des Gesetzes liegt. Modelo 240, der Informationsbericht und die Dokumentation der Testvoraussetzungen bleiben grundsätzlich zu prüfen. Die CbCR-Zahlen müssen aus akzeptablen Abschlüssen stammen und mit den GloBE-Definitionen abgestimmt werden.
Fünfjährige Übergangserleichterung
Für bestimmte Gruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit und für bestimmte große rein nationale Gruppen sieht die Ley 7/2024 eine zeitlich begrenzte Nichtanwendung der Ergänzungssteuer vor. Bei multinationalen Gruppen setzt die Anfangsphase insbesondere Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten und einen gesamten Nettobuchwert der Sachanlagen außerhalb des Referenzsteuerhoheitsgebiets von höchstens 50 Millionen Euro voraus. Referenz ist das Steuerhoheitsgebiet mit dem höchsten solchen Gesamtbuchwert beim erstmaligen Eintritt; außerdem sind Beginn und Anwendungsbereich der Fünfjahresphase zu prüfen. Die berichtende Einheit meldet den Beginn der Verwaltung ihres Belegenheitsstaats; liegt sie in Spanien, erfolgt die Mitteilung an die spanische Verwaltung. Diese Erleichterung ist daher keine allgemeine fünfjährige Steuerbefreiung für neu gegründete Konzerne.
Abgrenzung zu CbCR, CRS, FATCA, DAC7, CESOP und CARF
Pillar Two verarbeitet Gruppen-, Rechnungslegungs- und Steuerdaten. Das System darf nicht mit personen- oder transaktionsbezogenen Meldungen vermischt werden:
| System | Datenkern | Verhältnis zu Pillar Two |
|---|---|---|
| Modelo 231 / CbCR | Umsätze, Gewinne, Steuern, Personal und Vermögenswerte nach Staaten | Kann für den Übergangs-Safe-Harbour genutzt werden, bleibt aber eine eigene Meldung |
| CRS/FATCA | Finanzkonten, Kontoinhaber und beherrschende Personen | Kein Auslöser für Modelo 240 bis 242; getrennte Finanzkontenmeldung |
| DAC7 | Plattformverkäufer und Vergütungen | Keine GloBE-Berechnung und keine Ergänzungssteuer |
| CESOP / Modelo 379 | Bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen | Zahlungsdienstleistermeldung, nicht Gruppensteuerbericht |
| CARF/DAC8 | Kryptowerte-Nutzer und Transaktionen nach jeweiligem Anwendungsbeginn | Personen- und transaktionsbezogen; kein Ersatz für GloBE-Daten |
Wirtschaftlich Berechtigte, Gemeinschaftskonten, Wertpapierverwahrung oder Plattformkonten lösen daher nicht für sich allein Modelo 240, 241 oder 242 aus. Eigentums- und Kontrollrechte können aber im Pillar-Two-Bericht relevant werden, soweit sie den Konsolidierungskreis, die Gruppenstruktur, eine teilweise gehaltene Muttereinheit oder die Zuweisung der Ergänzungssteuer beeinflussen.
Berichtigung, Verspätung und Sanktionen
Berichtigung
Bei Modelo 241 sind drei Situationen zu trennen. Eine technisch zurückgewiesene Datei ist noch nicht wirksam eingereicht und muss nach Fehlerkorrektur neu übermittelt werden. Eine angenommene, aber unvollständige oder unrichtige Meldung ist über die von der AEAT bereitgestellten ergänzenden, ändernden oder annullierenden Funktionen zu berichtigen. Der ursprüngliche Prüfcode und die vollständige Änderungshistorie gehören in die Verfahrensakte.
Ein fehlerhaftes Modelo 240 sollte über den aktuellen elektronischen Kommunikationsweg vollständig korrigiert werden. Bei Modelo 242 hängt der Weg von der Fehlerwirkung ab: Führt die Korrektur zu einer höheren Schuld, ist eine ergänzende Selbstveranlagung (autoliquidación complementaria) einzureichen. Bei Überzahlung oder einer zu hohen erklärten Schuld ist eine Berichtigung nach Artikel 120 Absatz 3 Ley General Tributaria und gegebenenfalls die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer zu beantragen; ein negativer Betrag im Modelo 242 ist dafür nicht vorgesehen. Eine Korrektur des Informationsberichts berichtigt nicht automatisch die Steuererklärung und umgekehrt.
Spezielle Sanktionen für Modelo 241 und Modelo 240
Die nicht fristgerechte Abgabe des Informationsberichts ist eine schwere Steuerordnungswidrigkeit. Artikel 48 Ley 7/2024 sieht grundsätzlich 10.000 Euro je fehlendem Datum oder Datensatz vor, begrenzt auf ein Prozent des konsolidierten Gruppenumsatzes einschließlich ausgeschlossener Einheiten. Bei freiwilliger verspäteter Einreichung vor behördlicher Aufforderung werden Sanktion und Höchstgrenze halbiert. Für unvollständige, unrichtige oder falsche Daten gilt grundsätzlich dieselbe Struktur.
Wer rechtzeitig eine fehlerhafte Meldung abgegeben hat und vor Aufforderung eine ergänzende oder ersetzende Meldung einreicht, vermeidet nach der Spezialregel die Sanktion für die ursprüngliche Unrichtigkeit; für die erst verspätet erklärten Daten bleibt die verspätete Abgabe maßgeblich. Die speziellen Sanktionen sind insoweit mit den allgemeinen Sanktionen der Artikel 198 und 199 Ley General Tributaria unvereinbar.
Die verspätete Mitteilung nach Artikel 47 Absatz 3, die praktisch durch Modelo 240 erfüllt wird, wird gesondert mit einer festen Geldbuße von 10.000 Euro sanktioniert. Diese Größenordnung macht es riskant, die Identitätsmitteilung nur als Formalie zu behandeln.
Verspätete Steuerzahlung
Für ein verspätetes Modelo 242 gelten neben den besonderen Pillar-Two-Regeln die allgemeinen Vorschriften der Ley General Tributaria. Eine freiwillige Nachholung vor Aufforderung kann den Verspätungszuschlag nach Artikel 27 auslösen. Nach behördlicher Aufforderung kommen insbesondere Sanktionen wegen Nichtzahlung nach Artikel 191, Verzugszinsen und Vollstreckungsfolgen in Betracht. Ob eine Herabsetzung, Erstattung oder ein Rechtsbehelf zulässig ist, richtet sich nach Verfahrensart und Bekanntgabedatum.
Gegen einen Verwaltungsakt kommen je nach Situation ein Einspruch im Verwaltungsweg oder eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde in Betracht. Die regelmäßige Frist beträgt einen Monat; der konkrete Rechtsbehelf und Fristbeginn stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Deutschland und Spanien in einer Gruppe
Bei einem Konzern mit deutscher Spitze und spanischer Tochtergesellschaft sind mindestens vier Ebenen getrennt zu prüfen:
- Deutsches Mindeststeuergesetz: Die deutsche oberste Muttergesellschaft kann den Mindeststeuer-Bericht zentral in Deutschland abgeben und deutsche IIR-, UTPR- oder nationale Ergänzungssteuerpflichten haben.
- Spanisches Modelo 240: Die spanische Tochtergesellschaft teilt der AEAT mit, welche deutsche oder andere Einheit den Informationsbericht abgibt und wo sie ansässig ist.
- Spanisches Modelo 241: Eine zusätzliche lokale Abgabe kann entfallen, wenn der Bericht wirksam zentral eingereicht wird und der qualifizierte Austausch für die konkrete Periode besteht. Der tatsächliche Eingang sollte überwacht werden.
- Spanisches Modelo 242: Eine spanische nationale Ergänzungssteuer oder eine Spanien zugewiesene primäre beziehungsweise sekundäre Schuld bleibt in Spanien zu erklären und zu zahlen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien regelt nicht allein die gesamte Pillar-Two-Zuweisung. Die Mindeststeuerregeln enthalten eigene Rang-, Zuweisungs- und Anrechnungsmechanismen. Ebenso gibt es keinen pauschalen ausländischen Steueranrechnungsvorteil und keinen automatischen steuerlichen Step-up, nur weil in einem Staat Ergänzungssteuer gezahlt wurde.
Praxisfall Deutschland–Spanien
Annahmen: Eine deutsche börsennotierte Muttergesellschaft hat im Konzernabschluss 1,2 Milliarden Euro Umsatz. Sie hält 100 Prozent an einer operativen spanischen S.L. Der Konzern hat ein kalendergleiches Geschäftsjahr und trat 2024 erstmals in den Anwendungsbereich ein. Die deutsche Mutter reichte den standardisierten Informationsbericht rechtzeitig in Deutschland ein; für 2024 besteht ein qualifizierter Austausch mit Spanien. Für Spanien wird nach GloBE-Anpassungen entweder ein zulässiger Übergangs-Safe-Harbour oder ein Steuerbetrag von null festgestellt.
Die spanische S.L. musste für die Übergangsperiode Modelo 240 im Fenster 30. April bis 30. Juni 2026 einreichen und die deutsche Berichtseinheit benennen. Eine zusätzliche spanische Modelo-241-Abgabe konnte entfallen, wenn die zentrale deutsche Einreichung und der Austausch sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten. Ergab sich keine spanische Ergänzungssteuerschuld, war kein positiver Zahlbetrag zu leisten; die verpflichtete spanische S.L. musste trotzdem Modelo 242 mit einem Steuerbetrag von null abgeben und die Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflichten erfüllen. Hätte die spanische Berechnung eine nationale Ergänzungssteuer ergeben, wäre diese unabhängig von der deutschen zentralen Meldung über Modelo 242 in Spanien zu erklären und zu zahlen gewesen.
Welche Unterlagen die Gruppe bereithalten sollte
Ein belastbares Pillar-Two-Dossier verbindet Steuer-, Rechts- und Rechnungslegungsdaten. Dazu gehören insbesondere:
- Konzernorganigramm mit direkten und indirekten Beteiligungs- und Stimmrechten;
- Begründung des Konsolidierungskreises und der Stellung jeder Geschäftseinheit;
- konsolidierte Abschlüsse, lokale Abschlüsse und Überleitungsrechnungen;
- Perioden- und Transaktionskalender für Erwerbe, Veräußerungen, Umwandlungen und Strukturänderungen;
- Daten zu laufenden und latenten erfassten Steuern sowie deren Zahlung;
- Lohnkosten, Beschäftigte und materielle Vermögenswerte für den substanzbasierten Freibetrag;
- Country-by-Country-Bericht und Nachweis akzeptabler Datenquellen bei Nutzung des Übergangs-Safe-Harbour;
- Berechnung jedes Steuerhoheitsgebiets, Wahlrechtsregister und Begründung von Ausnahmen;
- Einreichungsbelege für Modelo 240, den zentralen oder lokalen Informationsbericht und Modelo 242;
- Nachweis des qualifizierten Austauschabkommens und der berichtenden Einheit;
- Verträge, Registerauszüge und Beschlüsse zu Vertretung, Ersatzschuldnern und lokalen Designationen.
Praktische Arbeitsfolge
- Periode und Schwelle fixieren: Vier Vorperioden, Umsatz, Kurz- oder Langperioden und Sonderregeln bei Umstrukturierungen dokumentieren.
- Einheiten klassifizieren: Jede Gesellschaft, Betriebsstätte, staatenlose Einheit, Investmentgesellschaft, Minderheitseinheit und ausgeschlossene Einheit einordnen.
- Regelreihenfolge bestimmen: Nationale Ergänzungssteuer, IIR und UTPR je Beteiligungskette und Staat abbilden.
- Datenquellen freigeben: Abschlussdaten, Steuerdaten, CbCR und GloBE-Anpassungen technisch und fachlich abstimmen.
- Safe Harbours testen: Voraussetzungen je Steuerhoheitsgebiet prüfen und die Entscheidung dauerhaft dokumentieren.
- Berichtseinheit festlegen: Zentralen Einreicher, Austauschstaat, lokale spanische Designation und Vertretungsmacht festhalten.
- Fristenkalender führen: Modelo 240, Modelo 241 beziehungsweise zentrale Meldung und Modelo 242 getrennt terminieren.
- Einreichung nachverfolgen: Prüfcode, Annahmestatus, Zahlung und tatsächlichen internationalen Austausch archivieren.
- Folgeereignisse überwachen: Änderungen bei Gruppe, Beteiligungen, Abschlüssen, Steuern oder Wahlrechten auf alle drei Formulare spiegeln.
Typische Fehlentscheidungen
- „Spanien hat 25 Prozent Körperschaftsteuer, daher gibt es kein Pillar Two.“ Der GloBE-Satz folgt eigenen Gewinn- und Steueranpassungen und wird je Steuerhoheitsgebiet berechnet.
- „Unter 750 Millionen Euro Umsatz der spanischen Tochter besteht keine Pflicht.“ Maßgeblich ist grundsätzlich der konsolidierte Gruppenumsatz.
- „Eine ausgeschlossene Einheit wird bei der Schwelle nicht mitgerechnet.“ Ihr Umsatz fließt grundsätzlich in die 750-Millionen-Euro-Prüfung ein.
- „Modelo 241 deckt alle Pflichten ab.“ Modelo 240 und eine mögliche Selbstveranlagung über Modelo 242 bleiben eigenständig.
- „DAC9 ist ein neues spanisches Formular.“ DAC9 ist der EU-Austauschrahmen; Spanien nutzt dafür den Informationsbericht und den zugehörigen elektronischen Kanal.
- „Zentrale Meldung heißt, dass Spanien nichts mehr erhält.“ Der Sinn der zentralen Abgabe ist gerade die gezielte Weiterleitung an die berechtigten Staaten.
- „Safe Harbour bedeutet außerhalb des Gesetzes.“ Er kann die Ergänzungssteuer eines Steuerhoheitsgebiets auf null setzen, beseitigt aber nicht automatisch Mitteilung, Bericht und Nachweis.
- „Eine fehlerhafte Informationsmeldung lässt sich mit Modelo 242 korrigieren.“ Informationsbericht und Selbstveranlagung müssen jeweils in ihrem eigenen Verfahren berichtigt werden.
Häufige Fragen
Muss eine private Gesellschafterin Modelo 240, 241 oder 242 abgeben?
Nicht allein wegen ihrer Beteiligung. Die Pflichten knüpfen an die erfassten Geschäftseinheiten großer Gruppen an. Beteiligungs- und Kontrollrechte der Person können aber für Konsolidierung, Gruppenstruktur und Zuordnung relevant sein.
Muss jede spanische Tochtergesellschaft ein eigenes Modelo 240 abgeben?
Eine einzige vollständige Kommunikation kann die Informationen für alle in Spanien belegenen Geschäftseinheiten derselben Gruppe enthalten. Die Gruppe muss dennoch sicherstellen, dass keine spanische Einheit fehlt.
Ist Modelo 241 auch bei einer Steuer von null erforderlich?
Grundsätzlich ja, sofern keine qualifizierte zentrale Einreichung oder andere gesetzliche Befreiung greift. Eine Nullsteuer aufgrund eines Safe Harbours ist keine allgemeine Informationsbefreiung.
Verhindert DAC9 jede lokale Meldung in Spanien?
Nein. Es kann die lokale Abgabe des standardisierten Informationsberichts vermeiden, wenn die zentrale Einreichung und der Austausch alle Voraussetzungen erfüllen. Modelo 240 und Modelo 242 sind separat zu prüfen.
Kann Modelo 231 das Modelo 241 ersetzen?
Nein. Der Country-by-Country-Bericht enthält andere und deutlich weniger detaillierte Berechnungsdaten. Er kann nur unter den Übergangsregeln Grundlage eines Safe-Harbour-Tests sein.
Welche Fassung eines Formulars ist maßgeblich?
Maßgeblich ist die für die betreffende Steuerperiode und den tatsächlichen Einreichungszeitpunkt geltende elektronische Spezifikation. Steuerjahr, Periodenende, Übergangsvorschrift, Formulargeneration und Zahlungsdatum sind getrennt zu dokumentieren.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Für eine konkrete Einreichung ist zusätzlich die am Übermittlungstag veröffentlichte technische Spezifikation der AEAT zu prüfen.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-26694
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2025-6598
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2025-21727
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2026-11583
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/declaraciones-informativas-otros-impuestos-tasas/impuesto-complementario.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/declaraciones-informativas-otros-impuestos-tasas/impuesto-complementario/modelo-240-comunicacion-entidad-constitutiva-complementario.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI60.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/declaraciones-informativas-otros-impuestos-tasas/impuesto-complementario/modelo-241-declaracion-informativa-impuesto-magnitud.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI59.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/declaraciones-informativas-otros-impuestos-tasas/impuesto-complementario/modelo-242-autoliquidacion-impuesto-complementario.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/declaraciones-informativas-otros-impuestos-tasas/impuesto-complementario/modelo-242-autoliquidacion-impuesto-complementario/plazos-presentacion.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/calendario-contribuyente/calendario-contribuyente-2026/novedades-ano.html
- https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj/deu
- https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2025/872/oj/deu
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/
