Kurz & klar
Modelo 220 ist von der spanischen Vertretergesellschaft für die gesamte wirksam optierende Steuergruppe elektronisch einzureichen; die einzelnen Gruppenmitglieder übermitteln daneben grundsätzlich eigene Modelos 200, zahlen die Gruppenschuld aber nicht individuell. Die Gruppensteuer entsteht aus den nach Sonderregeln ermittelten Einzelbemessungsgrundlagen zuzüglich oder abzüglich gruppenbezogener Eliminierungen, späterer Hinzurechnungen, Verlust- und Abzugspositionen; die reguläre Frist beträgt 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende des Steuerjahres.
Eine spanische Steuergruppe ist kein bloßer handelsrechtlicher Konzernabschluss. Sie entsteht nur, wenn die gesetzlichen Beteiligungs-, Stimmrechts-, Ansässigkeits- und Verfahrensvoraussetzungen des spanischen Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sind und die Gruppe das besondere Konsolidierungsregime wirksam anwendet. Erst dann wird die jährliche Gruppenkörperschaftsteuer mit Modelo 220 erklärt.
Das Wichtigste im Überblick
- Steuerpflichtiger ist die spanische Steuergruppe; ihre Vertretergesellschaft erfüllt die zentralen Erklärungs- und Zahlungspflichten.
- Zur Gruppe gehören grundsätzlich qualifizierte spanische Gesellschaften und gegebenenfalls spanische Betriebsstätten. Eine ausländische, etwa deutsche Konzernspitze kann die beherrschende Einheit für die Gruppenabgrenzung sein, wird aber nicht selbst mit ihrem ausländischen Ergebnis in Modelo 220 besteuert.
- Jedes Gruppenmitglied ermittelt seine steuerliche Ausgangsgröße nach den gruppenspezifischen Regeln und reicht grundsätzlich ein eigenes Modelo 200 ein. Die Gruppenschuld wird jedoch über Modelo 220 abgerechnet.
- Die Gruppenbemessungsgrundlage ist nicht einfach die Summe der handelsrechtlichen Gewinne: Hinzu kommen insbesondere steuerliche Einzelkorrekturen, konzerninterne Eliminierungen und spätere Hinzurechnungen sowie Regeln für Verluste, Reserven, Abzüge und vor Eintritt entstandene Steuerattribute.
- Die reguläre Abgabefrist beträgt 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende des Steuerjahres. Für ein kalendergleiches Steuerjahr 2025 lief die Frist im Jahr 2026 wegen der Wochenendregelung vom 1. bis 27. Juli; eine Bankeinzugsermächtigung war bis 22. Juli 2026 möglich.
Wofür Modelo 220 dient
Modelo 220 ist die jährliche Selbstveranlagung der spanischen Körperschaftsteuer im besonderen Regime der steuerlichen Konsolidierung. Das Formular bündelt insbesondere:
- die Identifikation der Gruppe und ihrer Vertretergesellschaft;
- die Zusammensetzung der Gruppe;
- die steuerlichen Ausgangsbeträge der Mitglieder;
- Eliminierungen gruppeninterner Ergebnisse;
- Hinzurechnungen früher eliminierter Ergebnisse;
- Gruppenverluste und noch nutzbare Vorgruppenverluste;
- Steuervergünstigungen, Abzüge, Quellensteuern und Vorauszahlungen;
- die endgültige Gruppenschuld oder Erstattung.
Das Formular ersetzt weder die Buchführung der einzelnen Gesellschaften noch deren Jahresabschlüsse. Es ersetzt auch nicht vollständig die individuellen Modelos 200 der Mitglieder. Modelo 222 betrifft demgegenüber die unterjährigen Vorauszahlungen der Steuergruppe.
Wann eine spanische Steuergruppe vorliegt
Das spanische Konsolidierungsregime ist ein Wahlregime. Die bloße Beherrschung mehrerer Gesellschaften genügt nicht. Im Kern sind folgende Ebenen zu prüfen.
Beherrschende Einheit und Beteiligungsquote
Die beherrschende Einheit muss grundsätzlich unmittelbar oder mittelbar mindestens 75 Prozent des Kapitals der abhängigen Gesellschaften halten und die Mehrheit der Stimmrechte besitzen. Bei Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, genügt für die Kapitalbeteiligung grundsätzlich eine Quote von 70 Prozent. Diese Grenze gilt nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b LIS auch für mittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften, wenn die 70-Prozent-Beteiligung über entsprechend börsennotierte Beteiligungsgesellschaften erreicht wird. Die Beteiligung und die Stimmrechtsmehrheit müssen im Regelfall vom ersten Tag des Steuerjahres an bestehen und während des gesamten Jahres fortbestehen.
Die Beteiligungskette kann über Gesellschaften verlaufen, die selbst nicht Mitglied der spanischen Steuergruppe sind. Das ist besonders wichtig, wenn eine deutsche oder andere ausländische Muttergesellschaft mehrere spanische Tochtergesellschaften beherrscht.
Spanische Mitglieder und ausländische Konzernspitze
Die steuerliche Bemessungsgrundlage des Modelo 220 erfasst die qualifizierten Einheiten des spanischen Gruppenperimeters. Eine nicht in Spanien ansässige beherrschende Gesellschaft kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Konzernspitze für die Abgrenzung sein. In diesem Fall muss eine spanische Gruppengesellschaft als Vertreterin bestimmt werden.
Nicht jede rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Einheit darf aufgenommen werden. Ausgeschlossen sein können insbesondere Einheiten, die:
- nicht im erforderlichen Umfang der spanischen Körperschaftsteuer unterliegen oder steuerbefreit sind;
- einem unvereinbaren Steuersatz unterliegen;
- am Ende des Steuerjahres in einer gesetzlich relevanten Insolvenz- oder Auflösungssituation stehen;
- wegen einer nicht rechtzeitig behobenen bilanziellen Eigenkapitalunterdeckung gesellschaftsrechtlich aufzulösen wären;
- nach den gesetzlichen Kriterien nicht über den gesamten erforderlichen Zeitraum gehalten werden;
- oder aus anderen Gründen den persönlichen Voraussetzungen des Art. 58 LIS nicht entsprechen.
Spanische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen können in bestimmten Konstellationen in die Gruppenstruktur einbezogen werden. Ihre Zuordnung und die Zurechnung der Beteiligungen müssen anhand der Betriebsstätten- und Gruppenregeln gesondert dokumentiert werden.
Beschlüsse, Mitteilung und Beginn des Regimes
Alle einzubeziehenden Gesellschaften müssen die Anwendung des Regimes durch die zuständigen Gesellschaftsorgane beschließen. Für den erstmaligen Eintritt müssen die Beschlüsse im unmittelbar vorhergehenden Steuerzeitraum gefasst werden. Die Vertretergesellschaft teilt der Steuerverwaltung die Beschlüsse vor Beginn des ersten konsolidiert besteuerten Zeitraums mit; die Gruppenstruktur ist ebenfalls ordnungsgemäß mitzuteilen (Art. 61 Abs. 2 und 6 LIS).
Fehlen die erforderlichen Beschlüsse bereits beim erstmaligen Beginn, kann das Regime für dieses Jahr scheitern. Werden bei später hinzutretenden Gesellschaften Beschlüsse nicht rechtzeitig gefasst, sieht das Gesetz besondere Sanktionen vor. Daher sind Handelsregisterlage, Beteiligungszeitpunkt, Stimmrechte, Organbeschlüsse und steuerliche Mitteilung als getrennte Nachweise zu führen.
Wer handelt für die Gruppe und wer haftet
Die Steuergruppe ist selbst Steuerpflichtige. Die Vertretergesellschaft erfüllt die zentralen materiellen und formellen Pflichten, insbesondere die Einreichung des Modelo 220 und die Zahlung der Gruppenschuld.
Die einzelnen Mitglieder bleiben aber keine steuerlichen „Leerhüllen“. Sie müssen ihre eigene Buchführung führen, Jahresabschlüsse erstellen, steuerliche Einzelgrößen ermitteln, individuelle Modelos 200 übermitteln und die für Prüfungen erforderlichen Unterlagen vorhalten. Sie haften nach dem Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld der Gruppe, nicht jedoch ohne Weiteres für Sanktionen anderer Gruppenmitglieder.
Bei einer ausländischen beherrschenden Einheit muss die spanische Vertretergesellschaft besonders klar bestimmt sein. Ein Wechsel der Vertreterin, eine Umstrukturierung oder das Ausscheiden der bisherigen Spitze kann neue Mitteilungs- und Fristenfragen auslösen.
Wie die Gruppenbemessungsgrundlage berechnet wird
Die Berechnung erfolgt stufenweise. Vereinfacht lässt sich die Logik so darstellen:
gruppenspezifisch ermittelte Einzelbemessungsgrundlagen minus steuerliche Eliminierungen gruppeninterner Ergebnisse plus spätere Hinzurechnungen früher eliminierter Ergebnisse plus/minus gesetzliche Gruppenanpassungen, Reserven und Verlustpositionen gleich Bemessungsgrundlage der Steuergruppe
1. Einzelbemessungsgrundlagen
Ausgangspunkt ist bei jedem Mitglied das handelsrechtliche Ergebnis, das nach den allgemeinen Vorschriften der Ley del Impuesto sobre Sociedades steuerlich korrigiert wird. Im Gruppenregime gelten dabei besondere Vorgaben, etwa zur Nutzung bestimmter Verluste, Reserven und Abzüge. Eine Ausgabe wird nicht allein deshalb abzugsfähig, weil sie innerhalb einer Gruppe anfällt.
Nicht betrieblich veranlasste Gesellschaftervorteile, private Nutzung von Gesellschaftsvermögen, unangemessene Geschäftsführerbezüge oder nicht fremdübliche Leistungen bleiben nach den allgemeinen steuerlichen Regeln zu würdigen. Transaktionen mit verbundenen Personen sind nach Art. 18 LIS grundsätzlich zum Marktwert anzusetzen und zu dokumentieren.
2. Eliminierungen
Ergebnisse aus konzerninternen Vorgängen zwischen Mitgliedern derselben spanischen Steuergruppe werden nach den gesetzlichen Regeln eliminiert, soweit sie für die Gruppenbesteuerung noch nicht gegenüber Dritten realisiert sind. Typische Fälle sind interne Warenlieferungen, Dienstleistungen, Veräußerungen von Anlagen oder bestimmte Finanzierungsbeziehungen.
Eine Eliminierung bedeutet regelmäßig eine zeitliche Verschiebung, keine endgültige Steuerbefreiung. Zudem ist nur ein Vorgang zwischen Einheiten derselben spanischen Steuergruppe gruppenintern. Eine Zahlung an die deutsche Muttergesellschaft oder an eine ausländische Schwestergesellschaft wird nicht allein wegen der Konzernzugehörigkeit im Modelo 220 eliminiert.
3. Hinzurechnungen
Ein früher eliminiertes Ergebnis wird wieder in die Gruppenbemessungsgrundlage aufgenommen, wenn die gesetzlichen Realisierungsvoraussetzungen eintreten. Das kann etwa geschehen, wenn der betreffende Vermögensgegenstand an einen Dritten veräußert wird. Verlässt dagegen die Gesellschaft, die das eliminierte Ergebnis erzielt hat, die Steuergruppe, wird dieses Ergebnis nach Art. 65 Abs. 1 LIS in ihre eigene Einzelbemessungsgrundlage des Austrittszeitraums aufgenommen, nicht in die Gruppenbemessungsgrundlage. Die besondere Fortführungsregel beim Übergang in eine andere Steuergruppe nach Art. 74 Abs. 3 LIS bleibt vorbehalten. Deshalb braucht die Gruppe ein fortlaufendes Eliminierungs- und Hinzurechnungsregister, das über mehrere Jahre und Umstrukturierungen hinweg funktioniert.
4. Verluste und vor dem Gruppeneintritt entstandene Beträge
Verluste, die während der Gruppenmitgliedschaft entstehen, sind grundsätzlich Gruppenpositionen. Vor Eintritt entstandene negative Bemessungsgrundlagen eines Mitglieds können nur innerhalb der gesetzlichen Gruppen- und Einzelgrenzen genutzt werden. Vergleichbares gilt für noch nicht verbrauchte Abzüge und andere Steuerattribute.
Für Steuerzeiträume, die 2023, 2024 oder 2025 beginnen, gilt zusätzlich eine zeitlich begrenzte Regel: Von den negativen Einzelbemessungsgrundlagen der Mitglieder werden grundsätzlich nur 50 Prozent unmittelbar in die Gruppenbemessungsgrundlage einbezogen. Für 2024 und 2025 beginnende Zeiträume sind die Einzelbemessungsgrundlagen solcher Stiftungen ausgenommen, die dem allgemeinen LIS-Regime unterliegen und zur Steuergruppe gehören. Die zunächst ausgeschlossene Hälfte ist grundsätzlich gleichmäßig über die zehn folgenden Steuerzeiträume wieder einzubeziehen, auch wenn das betreffende Mitglied die Gruppe später verlässt. Bei Verlust des Konsolidierungsregimes oder Erlöschen der Steuergruppe wird der noch nicht einbezogene Rest dagegen im letzten konsolidiert besteuerten Zeitraum berücksichtigt (Zusatzbestimmung 19 LIS). Für die im Jahr 2026 eingereichte Erklärung des kalendergleichen Jahres 2025 ist diese Übergangsregel daher unmittelbar relevant.
5. Steuersatz, Abzüge und Mindestbesteuerung
Der Gruppensteuersatz richtet sich grundsätzlich nach dem Steuersatz der Vertretergesellschaft. Unterschiedliche individuelle Steuersätze können bereits die Gruppenfähigkeit berühren. Für bestimmte Kreditinstitutsgruppen gelten Sonderregeln.
Nach Ermittlung der Bruttosteuer werden zulässige Vergünstigungen, Abzüge, Quellensteuern und unterjährige Vorauszahlungen berücksichtigt. Vor Eintritt entstandene Abzüge einzelner Gesellschaften dürfen regelmäßig nur innerhalb der Grenzen genutzt werden, die bei einer Einzelbesteuerung dieses Mitglieds gegolten hätten.
Art. 30 bis LIS enthält außerdem eine Mindeststeuer auf die liquide Steuerquote. Steuergruppen fallen grundsätzlich unabhängig davon in den persönlichen Anwendungsbereich, ob ein einzelnes Mitglied allein die allgemeine Umsatzgrenze von 20 Millionen Euro überschreitet. Die konkrete Mindeststeuerberechnung hängt jedoch unter anderem von der angepassten Bemessungsgrundlage, dem anwendbaren Steuersatz, begünstigten Einkünften und der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge von Vergünstigungen und Abzügen ab.
Verhältnis zwischen Modelo 200, 220 und 222
| Formular | Wer reicht ein? | Inhalt | Zahlungsebene |
|---|---|---|---|
| Modelo 200 | grundsätzlich jedes einzelne Gruppenmitglied | individuelle Rechnungs- und Steuerdaten nach den für Gruppenmitglieder geltenden Regeln | keine individuelle Zahlung der Gruppenkörperschaftsteuer |
| Modelo 220 | Vertretergesellschaft für die Steuergruppe | jährliche konsolidierte Steuerberechnung | Gruppenschuld oder Gruppenerstattung |
| Modelo 222 | Vertretergesellschaft für die Steuergruppe | unterjährige Körperschaftsteuer-Vorauszahlung | Zahlung auf Rechnung der späteren Gruppenschuld |
Die Modelos müssen miteinander abstimmbar sein. Änderungen an einem Modelo 200 können eine Folgewirkung auf Modelo 220 auslösen. Umgekehrt lassen sich Eliminierungen und Gruppenabzüge nicht allein aus den Einzelerklärungen erkennen.
Frist und maßgebliche Formulargeneration
Nach Art. 124 LIS ist die Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich innerhalb der 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende des Steuerjahres einzureichen.
Bei einem kalendergleichen Steuerjahr endet der Sechsmonatszeitraum am 30. Juni. Die reguläre Erklärungsphase beginnt am 1. Juli. Für das Steuerjahr 2025 genehmigte die Orden HAC/529/2026 die aktuellen Modelos 200 und 220. Im Kalender 2026 galt:
- elektronische Einreichung: 1. bis 27. Juli 2026;
- Erteilung des Lastschriftauftrags: 1. bis 22. Juli 2026; die Abbuchung erfolgt am letzten Tag der freiwilligen Zahlungsfrist, hier am 27. Juli 2026.
Die Verlängerung bis zum 27. Juli beruhte auf der Verschiebung des regulären Fristendes auf den nächsten Werktag. Bei einem abweichenden Steuerjahr ist die gesetzliche Formel neu anzuwenden; die Juli-Daten dürfen nicht übernommen werden.
Für die Einreichung ist immer die Formulargeneration des betreffenden Steuerjahres zu verwenden. Signing oder Closing einer Umstrukturierung, gesellschaftsrechtliche Wirkung, wirtschaftlicher Übergang, Eintragung und steuerlicher Wirksamkeitszeitpunkt können auseinanderfallen und müssen dem richtigen Steuerjahr zugeordnet werden.
Elektronische Einreichung und Zahlung
Modelo 220 wird ausschließlich elektronisch über die AEAT-Sede übermittelt. Die Vertretergesellschaft oder ein bevollmächtigter Vertreter benötigt ein zulässiges elektronisches Zertifikat und muss die Daten der Mitglieder in das aktuelle Verfahren übernehmen beziehungsweise importieren.
Bei einer Zahllast kommen je nach aktueller AEAT-Funktion unter anderem folgende Wege in Betracht:
- fristgerecht beauftragte Lastschrift mit Abbuchung am letzten Tag der freiwilligen Zahlungsfrist;
- Zahlung über eine kooperierende Bank mit NRC-Referenz;
- zugelassene elektronische Zahlungsarten;
- Einreichung mit Schuldanerkenntnis und gesondertem Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder Aufrechnung, soweit die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind;
- grenzüberschreitende Überweisung nach dem von der AEAT vorgesehenen Verfahren, wenn diese Zahlungsart verfügbar und korrekt vorbereitet ist.
Die bloße Abgabe eines Stundungsantrags garantiert keine Bewilligung. Die Zahlungs- und Antragsbestätigung ist gemeinsam mit der Einreichungsbestätigung des Modelo 220 aufzubewahren.
Berichtigung einer bereits eingereichten Erklärung
Für den Steuerzeitraum 2025 wurde die neue berichtigende Selbstveranlagung nicht in Modelo 220 implementiert. Die AEAT stellt ausdrücklich klar:
- Einzelne Gruppenmitglieder können ihre jeweiligen Modelos 200 über die dort vorgesehene berichtigende Selbstveranlagung korrigieren.
- Muss deshalb auch die Gruppenerklärung geändert werden, reicht die Vertretergesellschaft bei einer höheren Schuld oder geringeren Erstattung eine ergänzende Erklärung ein.
- Führt die Korrektur zu einer niedrigeren Schuld oder höheren Erstattung, ist grundsätzlich ein Antrag auf Berichtigung des Modelo 220 erforderlich.
Die Korrektur der Mitglieder und der Gruppe muss koordiniert werden. Ein isoliert berichtigtes Modelo 200 ohne Anpassung der Gruppenerklärung kann Widersprüche erzeugen. Für spätere Formulargenerationen ist jeweils neu zu prüfen, ob die AEAT die berichtigende Selbstveranlagung auch für Modelo 220 technisch eingeführt hat.
Verspätung, Zuschläge, Sanktionen und Rechtsbehelf
Wird eine geschuldete Gruppenkörperschaftsteuer ohne vorherige behördliche Aufforderung verspätet erklärt, sieht Art. 27 LGT grundsätzlich einen Zuschlag von 1 Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat der Verspätung vor. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt der Zuschlag grundsätzlich 15 Prozent; zusätzlich fallen ab dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt Verzugszinsen an. Diese Regel kann eine Sanktion ausschließen, wenn ihre Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
Erfolgt die Korrektur erst nach behördlicher Aufforderung oder wird eine zu niedrige Steuer festgestellt, kommen insbesondere die Sanktionstatbestände des Art. 191 LGT in Betracht. Bei einer verspäteten Erklärung ohne Zahllast kann Art. 198 LGT einschlägig sein. Die konkrete Rechtsfolge hängt vom Ergebnis der Erklärung, dem Zeitpunkt, einer vorherigen Aufforderung, der Art des Fehlers und dem Verhalten der Gruppe ab.
Gegen eine belastende Steuerfestsetzung oder Sanktion stehen grundsätzlich die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe offen. Ein Einspruch in Form des recurso de reposición oder eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde ist regelmäßig innerhalb eines Monats einzulegen; die Wahl, Begründung und gegebenenfalls Aussetzung der Vollziehung müssen auf den konkreten Verwaltungsakt abgestimmt werden.
Änderungen, Ausscheiden und Verlust des Gruppenregimes
Neue qualifizierte Gesellschaften treten grundsätzlich nach den gesetzlichen Regeln in den Gruppenperimeter ein; wegfallende Beteiligungsquoten, Veräußerungen, Liquidationen oder Statusänderungen können zum Ausscheiden führen. Änderungen der Zusammensetzung sind nicht erst im Jahresformular zu beachten, sondern bereits bei der ersten betroffenen Vorauszahlung mit Modelo 222 mitzuteilen.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder Auflösung der Gruppe müssen insbesondere folgende Positionen zugeordnet werden:
- noch nicht hinzugerechnete Eliminierungen;
- Gruppenverluste und Vorgruppenverluste;
- noch nicht genutzte Abzüge und sonstige Steuerattribute;
- laufende Betriebsprüfungen und Haftungspositionen;
- offene Vorauszahlungen und Erstattungen.
Schwere Verstöße gegen die gruppenspezifischen Informations- und Aufzeichnungspflichten können zum Verlust des Regimes für das betroffene Steuerjahr führen. Dann werden die Gesellschaften grundsätzlich wieder einzeln besteuert, was erhebliche Nachberechnungen auslösen kann.
Deutschland–Spanien: deutsche Mutter, spanische Steuergruppe
Eine deutsche Muttergesellschaft kann mehrere spanische Tochtergesellschaften beherrschen und dadurch den spanischen Gruppenperimeter bestimmen. Das führt aber nicht zu einer gemeinsamen deutsch-spanischen Körperschaftsteuererklärung.
- In Modelo 220 werden nur die qualifizierten spanischen Gruppeneinheiten und gegebenenfalls einbezogene spanische Betriebsstätten abgerechnet.
- Die deutsche Mutter und deutsche Konzerngesellschaften unterliegen ihren deutschen Steuerregeln. Eine deutsche Organschaft nach §§ 14 bis 19 KStG ist ein eigenständiges System mit anderen Voraussetzungen.
- Transaktionen zwischen der spanischen Steuergruppe und deutschen Konzerngesellschaften werden nicht als interne Vorgänge der spanischen Steuergruppe eliminiert. Sie müssen fremdüblich sein und können Quellensteuer-, Betriebsstätten- oder Verrechnungspreisfragen auslösen.
- Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, spanische Betriebsstätten und Ansässigkeitskonflikte sind getrennt zu prüfen. Gesellschaftssitz und tatsächliche Entscheidungsorte sollten daher dokumentiert werden.
Praxisbeispiel
Annahmen: Die deutsche D-Holding GmbH hält seit mehreren Jahren jeweils 100 Prozent an der spanischen ES-Holding S.L., der ES-Operativa S.L. und der ES-Servicios S.L. Alle spanischen Gesellschaften haben ein kalendergleiches Steuerjahr und wenden das spanische Konsolidierungsregime wirksam an. ES-Holding S.L. ist Vertretergesellschaft.
Für 2025 ergeben sich vor Gruppenanpassungen folgende steuerliche Einzelbeträge:
- ES-Holding S.L.: positive Bemessungsgrundlage 300.000 Euro;
- ES-Operativa S.L.: positive Bemessungsgrundlage 900.000 Euro;
- ES-Servicios S.L.: negative Bemessungsgrundlage 200.000 Euro;
- in ES-Operativa steckt außerdem ein noch nicht gegenüber Dritten realisierter Gewinn von 80.000 Euro aus einer Lieferung an ES-Servicios.
Vereinfachte Wirkung: Die Gruppe addiert zunächst die gruppenspezifisch ermittelten Einzelgrößen. Wegen der Übergangsregel für 2025 wird die negative Einzelbemessungsgrundlage nicht ohne weitere Prüfung vollständig berücksichtigt; 50 Prozent sind zunächst in späteren Jahren wieder einzubeziehen. Der konzerninterne Gewinn von 80.000 Euro wird nach den gesetzlichen Voraussetzungen eliminiert und später hinzugerechnet, wenn eine externe Realisierung oder ein anderer Hinzurechnungstatbestand eintritt. Anschließend werden Gruppenabzüge, Mindeststeuer und Vorauszahlungen geprüft.
Die deutsche Mutter wird nicht mit ihrem deutschen Ergebnis in Modelo 220 aufgenommen. Erbringt sie eine Managementleistung an ES-Holding S.L., ist diese grenzüberschreitende Transaktion fremdüblich zu bewerten und nicht als interne spanische Gruppenposition zu eliminieren.
Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Tatsächliche Berechnungen müssen die genaue Entstehungsperiode von Verlusten, Vorgruppenattribute, Abzugsgrenzen, Mindeststeuer und die vollständigen Eliminierungsregeln berücksichtigen.
Praktische Arbeitsfolge und Nachweise
- Perimeter bestätigen: Beteiligungsquoten, Stimmrechte, Beteiligungsketten, Börsenstatus, Ansässigkeit und Ausschlussgründe je Gesellschaft.
- Formalien sichern: Organbeschlüsse, Optionsmitteilung, Vertreterbestellung, Zensusdaten und Historie der Gruppenänderungen.
- Einzeldaten abschließen: testierte oder freigegebene Abschlüsse, steuerliche Überleitungsrechnungen, Modelos 200 und Verrechnungspreisunterlagen.
- Gruppenregister aktualisieren: Eliminierungen, Hinzurechnungen, Gruppenverluste, Vorgruppenverluste, Abzüge und Quellensteuern mit Entstehungsjahr und verantwortlicher Einheit.
- Vorauszahlungen abstimmen: sämtliche Modelos 222 und Zahlungsnachweise gegen die Jahresberechnung.
- Mindeststeuer berechnen: angepasste Bemessungsgrundlage und Reihenfolge der Vergünstigungen und Abzüge dokumentieren.
- Erklärung und Zahlung freigeben: technische Validierung, Vertretungsberechtigung, Zahlungsweg und Frist.
- Nachlauf organisieren: Einreichungsbestätigung, Bescheide, Erstattungen, Korrekturen und Rechtsbehelfsfristen überwachen.
Typische Fehler
- Eine handelsrechtliche Konzernstruktur ohne wirksame steuerliche Option als Steuergruppe behandeln.
- Beteiligungsquote prüfen, aber Stimmrechtsmehrheit oder Haltedauer übersehen.
- Eine ausländische Muttergesellschaft als spanisches Gruppenmitglied besteuern, statt sie nur für die Perimeterbildung zu berücksichtigen.
- Modelos 200 der Mitglieder nicht oder inkonsistent abgeben.
- Interne Ergebnisse endgültig steuerfrei behandeln, obwohl sie später hinzuzurechnen sind.
- Grenzüberschreitende Konzernleistungen wie spanische gruppeninterne Vorgänge eliminieren.
- Vorgruppenverluste ohne die individuellen und gruppenbezogenen Grenzen nutzen.
- Die zeitlich begrenzte 50-Prozent-Regel für negative Einzelbemessungsgrundlagen 2023 bis 2025 übersehen.
- Die allgemeine 25-Tage-Frist mit dem konkreten kalenderjährlichen Abgabedatum verwechseln.
- Nur Modelo 220 korrigieren, obwohl auch Modelos 200 der Mitglieder betroffen sind – oder umgekehrt.
- Ein privates Gesellschafterinteresse als Betriebsausgabe oder Gruppenanpassung behandeln.
Häufige Fragen
Muss jedes Gruppenmitglied Modelo 200 einreichen?
Grundsätzlich ja. Die Mitglieder übermitteln ihre individuellen Daten nach den Regeln für Gruppenmitglieder. Die Zahlung der konsolidierten Körperschaftsteuer erfolgt jedoch über Modelo 220 durch die Vertretergesellschaft.
Kann eine deutsche Muttergesellschaft Modelo 220 einreichen?
Die ausländische Mutter kann für den Gruppenperimeter beherrschende Einheit sein. Die spanische Gruppe benötigt aber eine spanische Vertretergesellschaft, die die Erklärungspflichten erfüllt.
Sind konzerninterne Gewinne dauerhaft steuerfrei?
Nein. Eliminierungen verschieben die Besteuerung regelmäßig bis zu einem gesetzlichen Hinzurechnungsereignis. Das Register muss den Vorgang bis dahin verfolgen.
Gilt für jede Gruppe ein Steuersatz von 25 Prozent?
Nicht pauschal. Der Gruppensteuersatz richtet sich grundsätzlich nach dem Steuersatz der Vertretergesellschaft; besondere Gesellschaftstypen und die Gruppenfähigkeit bei unterschiedlichen Sätzen sind zu prüfen. Zusätzlich kann die Mindeststeuer nach Art. 30 bis LIS wirken.
Kann Modelo 220 für 2025 durch eine berichtigende Selbstveranlagung ersetzt werden?
Nein. Für den Steuerzeitraum 2025 war diese Funktion im Modelo 220 nicht implementiert. Je nach Korrekturrichtung sind eine ergänzende Gruppenerklärung oder ein Berichtigungsantrag erforderlich; betroffene Modelos 200 sind abgestimmt zu korrigieren.
Was passiert, wenn Modelo 220 verspätet, aber ohne Zahllast eingereicht wird?
Ohne nachzuzahlenden Steuerbetrag fällt kein betragsbezogener Verspätungszuschlag nach Art. 27 LGT an. Eine Pflichtverletzung ohne unmittelbare Zahllast kann jedoch nach Art. 198 LGT sanktioniert werden. Ob und in welcher Höhe, hängt von den konkreten Umständen und einer vorherigen Aufforderung ab.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 10. August 2026. Für jedes Steuerjahr ist die gesonderte Formularordnung und die aktuelle AEAT-Kampagnenseite heranzuziehen.
- Ley 27/2014 – Ley del Impuesto sobre Sociedades
- Orden HAC/529/2026
- AEAT – Modelo 220
- AEAT – technische Hilfe zum Modelo 220
- AEAT – Kalender 2026 für Selbstveranlagungen und Bankeinzug
- AEAT – Information zur berichtigenden Körperschaftsteuer Selbstveranlagung
- Ley 58/2003 – Ley General Tributaria
- Real Decreto 1514/2007 – Plan General de Contabilidad
- Körperschaftsteuergesetz Deutschland
