Kurz & klar
Modelo 379 ist eine vierteljährliche spanische Informationsmeldung für Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat Spanien ist. Meldepflichtig wird der Zahlungsdienstleister grundsätzlich, wenn er im selben Kalenderquartal für denselben Zahlungsempfänger mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen erbringt; ein Mindestbetrag je Zahlung existiert nicht. Die Meldung ist im Kalendermonat nach Quartalsende elektronisch einzureichen und führt selbst weder zu einer Steuerzahlung noch zu einer Umsatzsteuerfestsetzung.
Grenzüberschreitende Kartenzahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Geldtransfers hinterlassen nicht nur Bankdaten. Seit 2024 müssen bestimmte Zahlungsdienstleister in der Europäischen Union strukturierte Informationen über häufige grenzüberschreitende Zahlungen melden. In Spanien erfolgt diese nationale Meldung über Modelo 379; anschließend fließen die Daten in das zentrale europäische Zahlungsinformationssystem CESOP.
Das Wichtigste im Überblick
- Erklärender ist grundsätzlich der Zahlungsdienstleister, nicht automatisch der Händler, Kontoinhaber, Plattformbetreiber oder wirtschaftlich Berechtigte.
- Der Zahlungsdienstleister muss Spanien als Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat haben und im betreffenden Staat Zahlungsdienste erbringen.
- Die Schwelle lautet mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger in einem Kalenderquartal. Praktisch wird die Schwelle ab der 26. Zahlung überschritten.
- Es gibt keinen Mindestbetrag je Zahlung. Die Zahlungen verschiedener Zahler und verschiedener Zahlungsarten sind zusammenzurechnen, wenn sie demselben Zahlungsempfänger zugeordnet werden können.
- Wird die Schwelle überschritten, werden grundsätzlich alle meldepflichtigen Zahlungen des Quartals erfasst, nicht nur die 26. und die folgenden.
- Ein Zahlungsvorgang ist nur erfasst, wenn der Zahler in einem EU-Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat lokalisiert wird. Zahlungen eines außerhalb der EU lokalisierten Zahlers fallen nicht in diese Meldung.
- Die spanische Erklärung ist vierteljährlich im Kalendermonat nach Quartalsende elektronisch einzureichen. Bei nachgewiesener technischer Unmöglichkeit nennt die AEAT eine zusätzliche Frist von vier Kalendertagen.
- Modelo 379 ist eine Informationsmeldung ohne Steuerzahlung. Die Daten können nach dem vorgeschriebenen Datenabgleich und im Rahmen von Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Umsatzsteuerprüfungen und weitere dort zugelassene Steuerprüfungen auslösen.
- CESOP, CRS, FATCA, DAC7, DAC8/CARF sowie OSS oder IOSS haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Meldepflichtige und Datenzwecke. Eine Registrierung oder Meldung ersetzt die andere nicht.
Was CESOP und Modelo 379 voneinander unterscheidet
CESOP ist das von der Europäischen Union betriebene zentrale elektronische System für Zahlungsinformationen. Die nationalen Steuerverwaltungen sammeln die gesetzlich vorgeschriebenen Daten ihrer Zahlungsdienstleister und leiten sie an CESOP weiter. Dort werden Daten aus mehreren Mitgliedstaaten zusammengeführt. Zugriff zur Untersuchung vermuteten oder aufgedeckten Mehrwertsteuerbetrugs haben hierfür befugte Eurofisc-Verbindungsbeamte mit persönlicher Kennung. Nach Artikel 55 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 dürfen CESOP-Daten erst nach Abgleich mit anderen verfügbaren Steuerinformationen für die in Absatz 1 zugelassenen Steuer- und Sanktionsverfahren genutzt werden; dazu können auch Verfahren zu anderen Steuern gehören.
Modelo 379 ist dagegen die spanische nationale Informationsmeldung. Ein in Spanien meldepflichtiger Zahlungsdienstleister übermittelt seine Datensätze an die spanische Steuerverwaltung AEAT. Er reicht nicht unmittelbar eine Steuererklärung beim Händlerstaat ein und zahlt mit Modelo 379 auch keine Umsatzsteuer.
Die Ebenen sind deshalb zu trennen:
| Ebene | Funktion | Adressat |
|---|---|---|
| Interne Aufzeichnung | Zahlungsdienstleister sammelt, ordnet und speichert die gesetzlich verlangten Zahlungsdaten | eigene Compliance- und Meldesysteme |
| Modelo 379 | nationale elektronische Quartalsmeldung | AEAT in Spanien |
| CESOP | zentrale Speicherung, Aggregation und Auswertung aus den Mitgliedstaaten | für die Untersuchung von Mehrwertsteuerbetrug befugte Eurofisc-Verbindungsbeamte mit persönlicher Kennung |
| Steuerverfahren | Prüfung, ob Umsätze erklärt und Steuern gezahlt wurden | jeweils zuständige Steuerverwaltung |
Eine CESOP-Auffälligkeit beweist für sich allein weder einen steuerpflichtigen Umsatz noch eine Steuerverkürzung. Sie kann aber einen Prüfhinweis erzeugen, der mit Umsatzsteuerregistrierungen, OSS-Daten, Rechnungen, Plattformmeldungen, Unternehmensregistern und Steuererklärungen abgeglichen wird.
Wer Modelo 379 einreichen muss
Die spanische Pflicht richtet sich an Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat Spanien ist. Dazu gehören nach der spanischen Umsetzung insbesondere:
- Kreditinstitute einschließlich bestimmter spanischer Zweigstellen ausländischer Banken;
- E-Geld-Institute;
- Zahlungsinstitute;
- die spanische Post, soweit sie zulässige Zahlungsdienste erbringt;
- Zentralbanken und öffentliche Stellen, soweit sie nicht hoheitlich handeln;
- Personen oder Unternehmen, die eine gesetzliche Ausnahme beziehungsweise vereinfachte Zulassung nach dem spanischen Zahlungsdiensterecht nutzen und dadurch als Zahlungsdienstleister erfasst sind.
Entscheidend ist nicht nur der gesellschaftsrechtliche Sitz. Ein Zahlungsdienstleister kann Spanien als Aufnahmemitgliedstaat haben, wenn er dort über eine Zweigstelle oder einen Agenten oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste erbringt.
Wer normalerweise nicht selbst erklärt
Ein gewöhnlicher Onlinehändler, Hotelier, Vermieter, Marktplatzverkäufer oder Zahlungsempfänger reicht Modelo 379 nicht allein deshalb ein, weil er viele ausländische Zahlungen erhält. Gleiches gilt grundsätzlich für den Kontoinhaber oder den wirtschaftlich Berechtigten. Die unmittelbare Pflicht liegt beim qualifizierten Zahlungsdienstleister.
Das ändert sich, wenn ein Unternehmen selbst zugelassener Zahlungsdienstleister ist oder Zahlungsdienste in einer Weise erbringt, die unter die gesetzlichen Definitionen fällt. Ein Zahlungsintermediär oder Acquirer kann je nach Rolle als Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers melden müssen. Die bloße Bezeichnung als „Plattform“, „Wallet“, „Treuhandkonto“ oder „Payment Facilitator“ entscheidet nicht; maßgeblich sind Zulassung, konkrete Dienstleistung, Geldfluss und Rolle in der Zahlungskette.
Sondergebiet Canarias, Ceuta und Melilla
Die spanische CESOP-Regel wurde in das Mehrwertsteuergesetz für das IVA-Gebiet aufgenommen. Zahlungsdienstleister, die ihre Zahlungsdienste ausschließlich in den Kanarischen Inseln, Ceuta oder Melilla erbringen, sind nach der aktuellen AEAT-Verwaltungsauskunft nicht zur Abgabe von Modelo 379 verpflichtet. Ebenso behandelt die AEAT Zahlungen von dort lokalisierten Zahlern nicht als meldepflichtige EU-Zahlerzahlungen und Zahlungen von der spanischen Halbinsel oder den Balearen dorthin für dieses Verfahren als national.
Sobald ein Zahlungsdienstleister daneben im spanischen IVA-Gebiet tätig ist, muss die territoriale Zuordnung der Dienste und Datensätze gesondert geprüft werden.
Welche Zahlungsdienste und Zahlungen erfasst werden
Erfasst werden nicht beliebige Vermögensbewegungen, sondern die gesetzlich einbezogenen Zahlungsdienste. Dazu zählen insbesondere:
- Überweisungen und Daueraufträge;
- Lastschriften;
- Karten- und vergleichbare Zahlungsvorgänge;
- kreditfinanzierte Zahlungsvorgänge;
- Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und Akzeptanz beziehungsweise Acquiring von Zahlungsvorgängen;
- Finanztransfers beziehungsweise Geldversand.
Die AEAT stellt klar, dass Kryptowerte als solche nicht unter Modelo 379 fallen. Wird jedoch Fiatgeld über einen erfassten Zahlungsdienst bewegt, ist nicht allein die spätere Verwendung für den Erwerb von Kryptowerten maßgeblich; geprüft wird der konkrete Zahlungsdienst.
Auch die Bezeichnung des Kontos ist nicht entscheidend. Ein Treuhand-, Escrow-, Hypotheken- oder kreditkartenbezogenes Konto kann einbezogen sein, wenn es tatsächlich zur Ausführung von Zahlungsvorgängen verwendet wird. Selbst eine Zahlung zwischen zwei Konten derselben Person kann meldepflichtig sein, wenn die gesetzlichen Ortsregeln einen grenzüberschreitenden Vorgang ergeben und die Schwelle überschritten wird.
Wann eine Zahlung grenzüberschreitend ist
Für Modelo 379 ist ein Vorgang grenzüberschreitend, wenn:
- der Zahler in einem EU-Mitgliedstaat lokalisiert wird; und
- der Zahlungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat lokalisiert wird.
Nicht erfasst ist dagegen ein Vorgang, bei dem der Zahler außerhalb der EU lokalisiert wird, selbst wenn der Zahlungsempfänger in Spanien oder einem anderen Mitgliedstaat sitzt. Ebenfalls nicht erfasst sind Zahlungen, bei denen Zahler und Zahlungsempfänger nach den gesetzlichen Kriterien im selben Mitgliedstaat lokalisiert werden.
Wie der Ort bestimmt wird
Die Ortsbestimmung folgt technischen Zahlungsmerkmalen und nicht automatisch dem steuerlichen Wohnsitz oder dem Handelsregistersitz:
- Vorrangig wird die Länderkennung der IBAN oder eines anderen eindeutigen Konto- beziehungsweise Zahlungsmerkmals verwendet, das Person und Ort erkennen lässt.
- Fehlt ein solches Merkmal, wird auf BIC oder ein anderes eindeutiges Kennzeichen des beteiligten Zahlungsdienstleisters zurückgegriffen.
Diese Systematik kann von der tatsächlichen Geschäftsleitung, dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Lieferort abweichen. Für die Meldung muss der Zahlungsdienstleister die gesetzlich vorgeschriebene Lokalisierung anwenden; für die materielle Umsatzsteuer ist dagegen der jeweilige Liefer- oder Leistungsort zu bestimmen.
Die Schwelle von mehr als 25 Zahlungen richtig berechnen
Die häufigste Fehlannahme lautet, nur die 26. Zahlung müsse gemeldet werden. Richtig ist:
- Die Schwelle wird je Kalenderquartal geprüft.
- Sie bezieht sich auf denselben Zahlungsempfänger.
- „Mehr als 25“ bedeutet mindestens 26 relevante Zahlungen.
- Nach Überschreiten werden grundsätzlich sämtliche erfassten Zahlungen des Quartals gemeldet.
- Ein Mindestbetrag existiert nicht; auch geringe Einzelbeträge zählen.
- Es zählen die Zahlungen aller Zahler an denselben Zahlungsempfänger, nicht 26 Zahlungen eines einzelnen Kunden.
- Karten, Überweisungen, Lastschriften und andere einbezogene Zahlungsarten sind zusammenzuführen.
- Erkennt der Zahlungsdienstleister, dass mehrere Konten oder Kennzeichen zu demselben Zahlungsempfänger gehören, muss er diese für die Schwellenprüfung zusammenführen.
- Bei Zweigstellen oder Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten wird die Schwelle je Zahlungsdienstleister und je Mitgliedstaat berechnet, in dem die Dienste erbracht werden.
- Zahlungen eines außerhalb der EU lokalisierten Zahlers zählen nicht mit.
Die besondere Ausnahme auf Zahlerseite
Handelt ein Zahlungsdienstleister für den Zahler, meldet er einen Zahlungsvorgang grundsätzlich nicht, wenn mindestens ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-Mitgliedstaat lokalisiert ist. In diesem Fall soll vorrangig die Empfängerseite melden.
Der ausgeschlossene Vorgang muss auf Zahlerseite dennoch bei der Schwellenberechnung berücksichtigt werden. Dadurch kann ein Zahlungsdienstleister die Schwelle überschreiten, obwohl ein Teil der gezählten Zahlungen anschließend nicht in seinem eigenen Datensatz erscheint.
Zahlungsempfänger, Konten und wirtschaftlich Berechtigte
Der gesetzliche Anknüpfungspunkt ist der vorgesehene Empfänger der Geldmittel. Das ist nicht in jedem Fall identisch mit dem wirtschaftlich Berechtigten nach Geldwäscherecht.
- Bei einem Gemeinschaftskonto ist zu bestimmen, welche Person oder Einheit nach den Zahlungsdaten als Empfänger geführt wird. Die bloße Mitinhaberschaft führt nicht automatisch dazu, dass jeder Mitinhaber als separater Zahlungsempfänger behandelt wird.
- Bei Sammel-, Treuhand- oder Plattformkonten muss die tatsächliche Zahlungskette dokumentiert werden. Ist die Plattform vorgesehener Empfänger und leitet später gesammelt weiter, können mehrere Zahlungsebenen vorliegen.
- Mehrere Kennzeichen dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn die verfügbaren Daten ihre Zuordnung zu demselben Empfänger tragen. Gleichlautende Namen allein reichen bei verschiedenen Rechtsträgern nicht aus.
- Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus Geldwäsche- oder Registerpflichten können bei der Identitätsprüfung helfen, ersetzen aber nicht die CESOP-Definition des Zahlungsempfängers.
Welche Daten Modelo 379 enthält
Der Zahlungsdienstleister übermittelt nur die Daten, die ihm im Rahmen des Zahlungsdienstes vorliegen und gesetzlich verlangt werden. Dazu gehören insbesondere:
Zum meldenden Zahlungsdienstleister
- BIC oder anderes eindeutiges Geschäftskennzeichen;
- Name beziehungsweise Unternehmensbezeichnung;
- Rolle als Dienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers;
- gegebenenfalls Angaben zur Niederlassung oder zum Tätigkeitsstaat.
Zum Zahlungsempfänger
- Name oder Unternehmensbezeichnung;
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder andere Steueridentifikationsnummer, soweit verfügbar;
- IBAN oder anderes eindeutiges Kennzeichen des Zahlungskontos;
- BIC oder anderes Kennzeichen des empfangenden Zahlungsdienstleisters, wenn der Empfänger kein Zahlungskonto bei diesem hält;
- Adresse sowie gegebenenfalls E-Mail-Adresse und Internetadresse, soweit vorhanden.
Zum einzelnen Zahlungsvorgang oder zur Erstattung
- Datum und Uhrzeit;
- Betrag und Währung;
- Herkunftsmitgliedstaat der Zahlung beziehungsweise Bestimmungsmitgliedstaat einer Erstattung;
- Datenmerkmal, mit dem dieser Ort bestimmt wurde;
- eindeutige Zahlungsreferenz;
- Kennzeichnung einer erkannten Erstattung und Verknüpfung mit der ursprünglichen Zahlung, soweit vorgesehen;
- gegebenenfalls Hinweis, dass die Zahlung in den Geschäftsräumen des leistenden Unternehmers ausgelöst wurde.
Der Zahler wird nicht mit einem vollständigen CESOP-Kundenprofil gemeldet. Für den Zahler ist vor allem der nach den gesetzlichen Merkmalen bestimmte Mitgliedstaat relevant. Unabhängig davon muss der Zahlungsdienstleister seine sonstigen Identifizierungs-, Aufbewahrungs- und Geldwäschepflichten erfüllen.
Von der Zahlung bis zur Meldung: der vollständige Ablauf
1. Meldeeinheit und Rolle festlegen
Zuerst ist zu klären, welche Rechtseinheit oder Zweigstelle den Zahlungsdienst erbringt, ob Spanien Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat ist und ob der Dienst im spanischen IVA-Gebiet erbracht wird. Konzernzugehörigkeit ersetzt diese Prüfung nicht; jede meldepflichtige Einheit braucht eine belastbare Zuordnung.
2. Zahlungen lokalisieren
Für jeden Vorgang werden Zahler- und Empfängerstaat anhand von IBAN, anderen Kontoindikatoren oder subsidiär BIC beziehungsweise Dienstleisterkennzeichen bestimmt. Die verwendete Rangfolge und abweichende Daten müssen dokumentiert werden.
3. Zahlungsempfänger zusammenführen
Konten, Händlerkennungen, Karten-Acquiring-Daten, Wallets und andere Identifikatoren sind zusammenzuführen, wenn der Zahlungsdienstleister weiß, dass sie demselben Zahlungsempfänger gehören. Dabei muss er zugleich vermeiden, rechtlich verschiedene Unternehmen nur wegen ähnlicher Namen zu vermengen.
4. Quartalsschwelle berechnen
Die Zahl aller relevanten grenzüberschreitenden Zahlungen wird je Mitgliedstaat und Zahlungsempfänger ermittelt. Die Zahlerseiten-Ausnahme wird für die spätere Meldung, nicht aber für ihre Einbeziehung in die Schwellenberechnung, gesondert markiert.
5. Meldedatensatz erstellen
Nach Überschreiten der Schwelle werden sämtliche meldepflichtigen Zahlungen des Quartals mit den Empfänger- und Transaktionsdaten in das aktuelle XML-Schema überführt. Formularjahr, Schemafassung und technische Validierungsregeln sind vor jeder Abgabe anhand der AEAT-Seite zu prüfen.
6. Elektronisch einreichen
Modelo 379 kann über einen Webservice mit den Vorgangsarten Alta, Modificación und Baja oder durch Hochladen der für den Webservice definierten XML-Datei in der elektronischen AEAT-Sede übermittelt werden. Es handelt sich nicht um ein Papierformular und nicht um eine Zahlungserklärung.
7. Antwortdatei und Nachweis sichern
Enthält eine eingereichte Datei fehlerhafte Detaildatensätze, weist die AEAT nach ihrer aktuellen Verfahrensbeschreibung die gesamte Erklärung zurück. Der Fehler muss korrigiert und die vollständige Datei erneut eingereicht werden. Bei Annahme ist der elektronische Beleg mit sicherem Prüfcode, Zeitstempel, Dateiversion und interner Kontrollsumme aufzubewahren.
8. Aufzeichnungen aufbewahren
Die detaillierten elektronischen Zahlungsaufzeichnungen sind drei Kalenderjahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem die Zahlung ausgeführt wurde. Für eine Zahlung vom 15. Mai 2026 endet diese spezielle Frist daher grundsätzlich erst mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Längere handels-, steuer-, aufsichts- oder geldwäscherechtliche Fristen können daneben gelten.
Quartale und Abgabefristen
| Berichtszeitraum | Reguläre spanische Abgabefrist |
|---|---|
| 1. Januar bis 31. März | 1. bis 30. April |
| 1. April bis 30. Juni | 1. bis 31. Juli |
| 1. Juli bis 30. September | 1. bis 31. Oktober |
| 1. Oktober bis 31. Dezember | 1. bis 31. Januar des Folgejahres |
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten behördlichen Arbeitstag nach dem maßgeblichen Verwaltungskalender. Für das dritte Quartal 2026 nennt die AEAT deshalb den 2. November 2026.
Die AEAT nennt für Fälle, in denen die Internetübermittlung aus technischen Gründen innerhalb der regulären Frist nicht möglich ist, eine zusätzliche Frist von vier Kalendertagen. Diese Sonderregel ist kein allgemeiner Aufschub für interne Verzögerungen. Der technische Hinderungsgrund und die erneute Einreichung sollten nachvollziehbar protokolliert werden.
Wird in einem Quartal kein grenzüberschreitender Zahlungsdienst erbracht oder bei keinem Empfänger die Schwelle überschritten, ist keine Nullmeldung vorgeschrieben. Eine freiwillige Einreichung ist nach den AEAT-Hinweisen technisch zulässig, sollte aber nicht ohne Daten- und Zweckprüfung erfolgen.
Berichtigung, Löschung und verspätete Abgabe
Datei wird bei der Erstübermittlung abgelehnt
Bei einem Validierungsfehler gilt die Erklärung als nicht angenommen. Die gesamte Datei ist nach Fehlerkorrektur erneut einzureichen. Das interne Kontrollsystem muss verhindern, dass nur die als fehlerfrei gedachten Einzelzeilen nachgereicht und die übrigen Datensätze dadurch verloren gehen.
Bereits angenommene Daten sind falsch
Für angenommene Datensätze stehen im Webservice die Funktionen Alta, Modificación und Baja zur Verfügung. Die Korrektur muss auf den ursprünglichen Datensatz und die betreffende Quartalsmeldung bezogen werden. Zahlungsreferenz, Empfängerkennung, Korrekturgrund, Änderungszeitpunkt und AEAT-Antwort gehören in die Berichtigungsakte.
Meldung kommt zu spät
Modelo 379 ist eine Informationsmeldung ohne unmittelbar zu zahlende Steuer. Deshalb ist der Verspätungszuschlag für verspätete Steuerzahlungen nicht automatisch die passende Rechtsfolge. Maßgeblich können insbesondere die Sanktionsvorschriften der spanischen Abgabenordnung für nicht fristgerecht eingereichte beziehungsweise unvollständige oder falsche Informationsmeldungen sein:
- Bei unterlassener fristgerechter Informationsmeldung sieht Artikel 198 der Ley General Tributaria grundsätzlich 20 Euro je Datensatz beziehungsweise Datensatzgruppe zu derselben Person oder Einheit vor, mindestens 300 Euro und höchstens 20.000 Euro.
- Erfolgt die verspätete Einreichung ohne vorherige Aufforderung, halbieren sich nach dieser Vorschrift grundsätzlich Sanktion sowie Mindest- und Höchstbetrag.
- Bei unvollständigen, unrichtigen oder falschen Angaben unterscheidet Artikel 199 zwischen nichtmonetären und monetären Daten. Bei nichtmonetären Daten können 200 Euro je Datensatz beziehungsweise Datensatzgruppe anfallen; bei monetären Daten ist grundsätzlich eine Sanktion bis zu 2 Prozent des nicht oder falsch gemeldeten Transaktionsvolumens mit einem Mindestbetrag von 500 Euro vorgesehen.
- Werden behördliche Aufforderungen ignoriert, können zusätzliche Folgen wegen Behinderung oder Nichtmitwirkung entstehen.
Welche Vorschrift und Bemessung im Einzelfall greift, hängt von Fehlerart, Datensatzstruktur, Geldbeträgen, freiwilliger Korrektur, vorheriger Aufforderung und möglicher Wiederholung ab. Eine verspätete oder fehlerhafte Datei sollte daher nicht einfach technisch überschrieben, sondern rechtlich und dokumentarisch als Korrekturfall bearbeitet werden.
Datenschutz und interne Kontrollen
CESOP verlangt eine umfangreiche Verarbeitung personenbezogener und geschäftlicher Zahlungsdaten. Der gesetzliche Meldeauftrag bildet die datenschutzrechtliche Grundlage, entbindet den Zahlungsdienstleister aber nicht von Datensicherheit, Zugriffsbeschränkung, Protokollierung, Zweckbindung und Löschkonzept.
Ein belastbares Kontrollsystem enthält mindestens:
- ein Verzeichnis der meldepflichtigen Rechtseinheiten, Zweigstellen und Länder;
- dokumentierte Regeln zur Ortsbestimmung;
- eine Empfänger-Masterdatei für bekannte Mehrfachkennzeichen;
- Kontrollen gegen falsche Zusammenführung verschiedener Rechtsträger;
- Abstimmung von Zahlung, Erstattung und Storno;
- Schwellenberechnung je Quartal und Mitgliedstaat;
- dokumentierte Zahlerseiten-Ausnahmen;
- technische Vorvalidierung gegen das aktuelle AEAT-Schema;
- Vier-Augen-Freigabe der Meldedatei;
- Archivierung von Datei, Empfangsbestätigung, Fehlerprotokoll und Korrekturen;
- Berechtigungskonzept für sensible Zahlungsdaten.
Abgrenzung zu anderen internationalen Meldesystemen
| System | Typischer Meldepflichtiger | Hauptgegenstand | Warum es Modelo 379 nicht ersetzt |
|---|---|---|---|
| CRS | Finanzinstitute | Finanzkonten steuerlich ansässiger Personen und beherrschender Personen | konten- und ansässigkeitsbezogen, nicht quartalsbezogene Zahlungsstrommeldung |
| FATCA | Finanzinstitute | US-bezogene Finanzkonten | US-spezifische Rechtsgrundlage und andere Personenkreise |
| DAC7 | Plattformbetreiber | meldepflichtige Verkäufer, Tätigkeiten und Vergütungen | Plattform- und Verkäuferdaten, nicht die Zahlungsdienstleistermeldung |
| DAC8/CARF | Anbieter von Kryptowerte-Diensten und bestimmte Krypto-Operatoren | Kryptowerte-Transaktionen und Nutzer | DAC8: Sorgfaltspflichten ab 2026, erste Jahresmeldung 2027 für 2026; CARF-Anwendungsbeginn nach nationaler Umsetzung; keine Meldung über Modelo 379 |
| CESOP/Modelo 379 | Zahlungsdienstleister | häufige grenzüberschreitende Zahlungen an Empfänger | spezifische Zahlungsdaten ab mehr als 25 Vorgängen je Quartal |
| OSS/IOSS | Unternehmer oder vermittelnde Plattformen | Umsatzsteuererklärung für bestimmte grenzüberschreitende Umsätze | materielle Steuererklärung und Zahlung, keine Zahlungsdienstleister-Datenmeldung |
| Modelo 720/721 | bestimmte in Spanien steuerpflichtige Personen | Auslandsvermögen beziehungsweise Kryptowerte im Ausland | vermögensbezogene Jahresmeldung des Inhabers, nicht Zahlungsstrommeldung des Dienstleisters |
Ein Händler kann gleichzeitig in OSS erklären, von einer Plattform nach DAC7 gemeldet und über seinen Zahlungsdienstleister in CESOP sichtbar werden. Widersprechen sich Umsatz, Zahlungszuflüsse, Erstattungen und gemeldete Verkäuferdaten, muss die Differenz mit nachvollziehbaren Abgrenzungen erklärt werden.
Deutschland und Spanien im selben Zahlungsstrom
Die unionsrechtlichen Grundlagen sind in den Mitgliedstaaten national umgesetzt. Ein Zahlungsdienstleister mit Deutschland als Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat meldet grundsätzlich nach § 22g UStG an das Bundeszentralamt für Steuern; ein entsprechend in Spanien erfasster Zahlungsdienstleister nutzt Modelo 379 bei der AEAT. Die Daten gelangen anschließend in dasselbe europäische System.
Daraus folgt nicht, dass ein Konzern für denselben Zahlungsstrom frei einen Staat wählen kann. Meldeeinheit, Rolle im Zahlungsvorgang, Herkunfts- und Aufnahmestaat sowie die Empfänger- oder Zahlerseiten-Ausnahme bestimmen, welche nationale Einheit in welchem Staat melden muss. Unberechtigte Doppelmeldungen und Meldelücken sind durch eine länderübergreifende Rollenmatrix zu vermeiden. Gesetzlich erforderliche Meldungen mehrerer beteiligter Zahlungsdienstleister bleiben davon unberührt.
Für den Zahlungsempfänger bleibt daneben die steuerliche Behandlung in Deutschland, Spanien oder einem Drittstaat eigenständig. CESOP entscheidet weder über Betriebsstätte noch über Steueransässigkeit, Leistungsort, Umsatzsteuerregistrierung, Ertragsteuer oder wirtschaftliches Eigentum.
Praxisbeispiele
Spanischer Acquirer und deutscher Onlinehändler
Annahmen: Ein in Spanien als Zahlungsdienstleister tätiger Acquirer verarbeitet im zweiten Quartal 80 Kartenzahlungen spanischer Verbraucher an einen deutschen Onlinehändler. Der Händler wird anhand seines Zahlungskontos in Deutschland lokalisiert.
Folge: Werden die Zahler auch nach den gesetzlichen Zahlungsmerkmalen in Spanien lokalisiert und die Dienste im selben maßgeblichen Mitgliedstaat erbracht, sind Zahler- und Empfängerstaat verschieden und die Schwelle von mehr als 25 Zahlungen an denselben Empfänger überschritten. Der spanische Zahlungsdienstleister prüft seine Rolle, meldet die erfassten Zahlungen über Modelo 379 und bewahrt die Detaildaten auf. Ob der deutsche Händler seine Umsätze im deutschen Verfahren oder über OSS erklärt, ist eine getrennte Umsatzsteuerfrage.
Viele kleine Zahlungen an eine Plattform
Annahmen: Eine Plattform erhält in einem Quartal 30 Zahlungen zu je 5 Euro von Zahlern aus mehreren EU-Mitgliedstaaten auf ein französisches Sammelkonto. Der spanische Zahlungsdienstleister erkennt die Plattform als vorgesehenen Zahlungsempfänger.
Folge: Es gibt keinen Mindestbetrag. Die Schwelle ist überschritten, wenn mehr als 25 dieser Zahlungen nach den Ortsregeln grenzüberschreitend sind und für denselben Zahlungsdienstleister demselben Mitgliedstaat der Diensterbringung zugeordnet werden. Ob und wie die Plattform die Gelder später an Verkäufer verteilt, kann einen weiteren Zahlungsstrom und DAC7-Pflichten auslösen, ändert aber nicht rückwirkend die Identität des in der ersten Zahlung vorgesehenen Empfängers.
Drittstaatlicher Zahler an spanischen Händler
Annahmen: Ein in den USA lokalisiertes Konto zahlt 40-mal an denselben spanischen Händler.
Folge: Der Zahler ist nach den Zahlungsmerkmalen außerhalb der EU lokalisiert. Diese Zahlungen fallen nicht in die CESOP-Schwelle, obwohl der Empfänger in Spanien sitzt. Andere Bank-, Geldwäsche- oder Steuerpflichten bleiben unberührt.
Mehrere Konten desselben Empfängers
Annahmen: Derselbe Händler erhält 15 grenzüberschreitende Zahlungen auf Konto A und 14 auf Konto B. Der Zahlungsdienstleister verfügt über eindeutige Vertrags-, Steuer- und Händlerdaten, die beide Konten demselben Rechtsträger zuordnen.
Folge: Werden die 15 und 14 Zahlungen im selben Kalenderquartal vom selben Zahlungsdienstleister im selben maßgeblichen Mitgliedstaat erbracht, sind sie für die Schwelle zusammenzuführen. Mit 29 Zahlungen ist sie dann überschritten; die meldepflichtigen Zahlungen des Quartals werden vollständig erfasst. Gehören die Konten dagegen zu verschiedenen Gesellschaften, darf nicht allein wegen gemeinsamer Marke oder Geschäftsführung aggregiert werden.
Typische Fehler
- Der Händler reicht Modelo 379 ein, obwohl ausschließlich sein Zahlungsdienstleister meldepflichtig ist.
- Die Schwelle wird mit „25 oder mehr“ statt richtig mit „mehr als 25“ beschrieben.
- Es werden nur die Zahlungen ab Nummer 26 statt alle relevanten Quartalszahlungen gemeldet.
- Die Zahlungshöhe wird als Schwellenwert verwendet, obwohl kein Mindestbetrag existiert.
- Die Zählung erfolgt je Zahler statt über alle Zahler an denselben Empfänger.
- Karten, Überweisungen und Wallet-Zahlungen werden in getrennten Silos gezählt.
- Mehrere Kennzeichen desselben Empfängers werden nicht zusammengeführt oder verschiedene Rechtsträger werden vorschnell vermengt.
- Der steuerliche Sitz ersetzt ohne Prüfung die technische Ortsbestimmung nach IBAN beziehungsweise BIC.
- Zahlungen eines Drittstaatzahlers werden allein wegen des EU-Empfängers einbezogen.
- Die Zahlerseiten-Ausnahme wird auch aus der Schwellenberechnung entfernt.
- Eine OSS-, DAC7-, CRS- oder FATCA-Meldung wird fälschlich als Ersatz angesehen.
- Eine bei der AEAT abgelehnte Datei wird als wirksam eingereicht behandelt.
- Berichtigungen werden ohne Bezug zum ursprünglichen Datensatz und ohne Belegarchiv vorgenommen.
- Die dreijährige spezielle Aufbewahrungsfrist wird ab Zahlungstag statt ab Ende des Zahlungsjahres berechnet.
- Modelo 379 wird als Steuerfestsetzung oder Zahlungsformular behandelt.
Häufige Fragen
Muss ein Händler Modelo 379 selbst einreichen?
Normalerweise nein. Unmittelbar verpflichtet ist der qualifizierte Zahlungsdienstleister. Der Händler muss jedoch richtige Identitäts-, Konto-, Steuer- und Transaktionsdaten bereitstellen und seine eigenen Steuer- und Plattformpflichten erfüllen.
Reichen genau 25 Zahlungen aus?
Nein. Das Gesetz verlangt mehr als 25 Zahlungen. Die Schwelle ist bei mindestens 26 relevanten Zahlungen im selben Kalenderquartal an denselben Empfänger überschritten.
Gibt es einen Mindestbetrag?
Nein. Auch sehr kleine Zahlungen zählen, sofern sie die übrigen Merkmale erfüllen.
Werden nur die Zahlungen nach Überschreiten der Schwelle gemeldet?
Nein. Wird die Schwelle überschritten, sind grundsätzlich alle meldepflichtigen Zahlungen des betreffenden Quartals zu erfassen.
Zählt jede Bankverbindung als eigener Empfänger?
Nicht zwingend. Weiß der Zahlungsdienstleister, dass mehrere Kennzeichen oder Konten demselben Empfänger gehören, muss er sie zusammenführen. Verschiedene Rechtsträger dürfen umgekehrt nicht ohne tragfähige Identitätsbelege aggregiert werden.
Werden Kryptowertetransaktionen gemeldet?
Kryptowerte als Zahlungsmittel fallen nach der aktuellen AEAT-Auskunft nicht unter Modelo 379. Ein vorgeschalteter Fiat-Zahlungsdienst kann dennoch separat in den Anwendungsbereich fallen.
Ist eine Nullmeldung erforderlich?
Nein. Liegt in einem Quartal bei keinem Empfänger eine Schwellenüberschreitung vor, verlangt die AEAT keine Nullmeldung. Eine freiwillige Meldung ist technisch möglich.
Muss mit Modelo 379 eine Steuer bezahlt werden?
Nein. Es handelt sich um eine Informationsmeldung. Eine spätere Steuerprüfung und Steuerfestsetzung ist ein anderes Verfahren.
Was geschieht bei einem Fehler in der XML-Datei?
Nach der aktuellen AEAT-Verfahrensbeschreibung wird die gesamte Erklärung zurückgewiesen, wenn ein Detaildatensatz fehlerhaft ist. Die Datei ist zu berichtigen und vollständig erneut zu übermitteln.
Gilt Modelo 379 auch für Deutschland?
Modelo 379 ist der spanische Meldeweg. In Deutschland gelten die nationalen CESOP-Regeln, insbesondere § 22g UStG, und die Meldung erfolgt an das BZSt. Welche nationale Einheit melden muss, hängt von Herkunfts-/Aufnahmestaat und Zahlungsrolle ab.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 10. August 2026. Bei jeder Quartalsmeldung sind die aktuelle Formular- und XML-Fassung sowie kurzfristige technische Hinweise der AEAT erneut zu prüfen.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28925
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2023-26739
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2018-16036
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI51.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/manual-iva-2025/capitulo-09-declaraciones-informativas-iva-379/declaracion-informativa-sobre-pagos-transfronterizos-379/obligados-presentacion-modelo-379.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-379-declaracion-informativa-pagos-transfronterizas/preguntas-frecuentes-sobre-declaracion-informativa-transfronterizos/contenido-declaracion-informativa-sobre-pagos-transfronterizos.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-379-declaracion-informativa-pagos-transfronterizas/preguntas-frecuentes-sobre-declaracion-informativa-transfronterizos/umbral.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-379-declaracion-informativa-pagos-transfronterizas/preguntas-frecuentes-sobre-declaracion-informativa-transfronterizos/presentacion-modelo-379-declaracion-informativa-transfronterizos.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-379-declaracion-informativa-pagos-transfronterizas/plazos-presentacion.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2020/284/oj
- https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/283/oj
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1504/oj
- § 22g UStG – Aufzeichnungen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug; amtliche Gesamtausgabe
- https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/CESOP-Allgemein/cesop-allgemein_node.html
- Art. 24d und 55 (2026-09-15): EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 904/2010, konsolidierte deutsche Fassung.
- Art. 30 und 31: Fristberechnung (2026-09-15): BOE: Ley 39/2015, Procedimiento Administrativo Común.
- Frist für das dritte Quartal 2026 (2026-09-15): AEAT: Calendario del contribuyente 2026 – Hasta el 2 de noviembre.
- CARF: nationale Umsetzung und unterschiedliche Austauschjahre (2026-09-15): OECD/Global Forum: CARF-Umsetzungszusagen, Stand 23. Juni 2026.
