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Country-by-Country Reporting: Modelo 231, Vorabmitteilung und internationale Gruppen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 14 Min.

Kurz & klar

Modelo 231 ist die spanische Country-by-Country-Meldung für Konzerne mit mindestens 750 Millionen Euro konsolidiertem Nettoumsatz im maßgeblichen Vorjahreszeitraum. Grundsätzlich meldet die oberste Muttergesellschaft oder eine wirksam benannte Ersatz- beziehungsweise lokale Berichtseinheit innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Konzernwirtschaftsjahres; jede betroffene spanische Konzerneinheit muss der AEAT zuvor grundsätzlich bis zum Ende dieses Wirtschaftsjahres mitteilen, wer den Bericht abgibt.

Country-by-Country Reporting, kurz CbCR, ist eine jährliche Konzernmeldung. Sie soll Steuerverwaltungen einen Überblick darüber geben, in welchen Staaten ein großer Konzern Umsätze, Gewinne, Beschäftigte, Vermögenswerte und Ertragsteuern ausweist. In Spanien wird der Bericht als Modelo 231 elektronisch an die Agencia Estatal de Administración Tributaria, kurz AEAT, übermittelt.

Das Wichtigste im Überblick

  • Die spanische CbCR-Pflicht setzt grundsätzlich einen konsolidierten Nettoumsatz des Konzerns von mindestens 750 Millionen Euro im unmittelbar vorausgehenden Zwölfmonatszeitraum voraus.
  • Primär berichtspflichtig ist eine in Spanien ansässige oberste Muttergesellschaft. Bei einer Konzernspitze außerhalb der EU kommt eine Ersatzberichtseinheit in Betracht; unter den gesetzlichen Voraussetzungen für eine lokale Meldung können eine spanische Tochtergesellschaft beziehungsweise spanische Betriebsstätte berichtspflichtig werden.
  • Jede in Spanien ansässige Konzerneinheit eines erfassten Konzerns muss der AEAT grundsätzlich vor Ende des betroffenen Konzernwirtschaftsjahres mitteilen, welche Einheit den CbCR-Bericht abgibt und in welchem Staat sie ansässig ist. Eine spanische Einheit kann die Mitteilung für mehrere spanische Gruppengesellschaften bündeln.
  • Das Modelo 231 ist spätestens zwölf Monate nach Ende des Konzernwirtschaftsjahres einzureichen. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr 2025 endet die reguläre Frist damit am 31. Dezember 2026.
  • CbCR ist eine Informationspflicht und keine eigenständige Steuer. Die gemeldeten Daten können Risikoprüfungen auslösen, ersetzen aber weder eine Verrechnungspreisdokumentation noch erlauben sie für sich allein eine Gewinnkorrektur.

Was das Modelo 231 erfasst – und was nicht

Der Bericht ordnet konzernweite Kennzahlen den jeweiligen Steuerhoheitsgebieten zu. Er beantwortet damit nicht die Frage, welche einzelne Transaktion fremdüblich war, sondern zeigt ein konsolidiertes Risikobild: Wo entstehen Umsätze und Gewinne, wo werden Ertragsteuern gezahlt, wo befinden sich Beschäftigte und materielle Vermögenswerte, und welche Konzerneinheiten üben dort welche Haupttätigkeiten aus?

Das Modelo 231 ist insbesondere abzugrenzen von anderen Informationssystemen:

System Typische meldende Stelle Gegenstand Abgrenzung zu Modelo 231
CRS und FATCA Finanzinstitute Finanzkonten und steuerliche Ansässigkeit von Kontoinhabern beziehungsweise beherrschenden Personen Kontenbezogene Meldung; kein konzernweiter Gewinn- und Steuerbericht
DAC7 / Modelo 238 Plattformbetreiber Tätigkeiten und Vergütungen meldepflichtiger Verkäufer Plattform- und Verkäuferdaten; kein CbCR
CESOP / Modelo 379 Zahlungsdienstleister Bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen Zahlungsstromdaten; keine Konzernkennzahlen nach Staaten
CARF beziehungsweise DAC8 Meldepflichtige Kryptowerte-Dienstleister nach dem jeweiligen Anwendungsbeginn Kryptowerte-Transaktionen und Nutzerinformationen Personen- und transaktionsbezogen; vom CbCR getrennt
Pillar-Two-Modelos 240, 241 und 242 Einheiten großer Konzerne globale Mindestbesteuerung, Informationsbericht und Steuerzahlung Eigene materielle Steuer und eigene Formulare; CbCR-Daten können nur für Übergangsvereinfachungen relevant sein

Wirtschaftlich Berechtigte, Gemeinschaftskonten oder die Verwahrung von Vermögen werden daher nicht allein deshalb im Modelo 231 gemeldet. Sie können mittelbar für die Einordnung einer Konzerneinheit oder bei anderen Meldesystemen wichtig sein, sind aber keine eigenständigen CbCR-Datenkategorien. Ebenso ist die bloße Beteiligung einer Privatperson an einer Gesellschaft kein Auslöser für eine persönliche Abgabe des Modelo 231.

Welche Konzerne die 750-Millionen-Euro-Schwelle überschreiten

Artikel 14 des spanischen Körperschaftsteuerreglements knüpft an den konsolidierten Nettoumsatz des Konzerns im Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor Beginn des Berichtszeitraums an. Er muss mindestens 750 Millionen Euro betragen. Maßgeblich ist nicht der Umsatz einer einzelnen spanischen Gesellschaft und nicht ihr Buchwert, sondern die Konzernrechnung nach den für den Konzern geltenden Rechnungslegungsregeln.

Bei ausländischer Konzernspitze ist auch die im Ansässigkeitsstaat geltende Schwelle in Landeswährung zu beachten. Ist der Konzern nach der dortigen, den internationalen Vorgaben entsprechenden Schwelle nicht berichtspflichtig und entsprach diese Schwelle im Januar 2015 ungefähr 750 Millionen Euro, löst eine spätere Wechselkursänderung allein keine lokale spanische CbCR-Pflicht aus.

Für die Prüfung sind deshalb mindestens folgende Punkte festzuhalten:

  1. Welches Unternehmen ist die oberste Muttergesellschaft?
  2. Welche Unternehmen werden nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsstandard voll konsolidiert oder wären bei Börsennotierung einzubeziehen? Auch nur wegen Größe oder Wesentlichkeit nicht konsolidierte Geschäftseinheiten sowie Betriebsstätten mit gesonderter Rechnungslegung sind einzubeziehen.
  3. Wann beginnt und endet das Konzernwirtschaftsjahr?
  4. Welcher konsolidierte Nettoumsatz wurde im unmittelbar vorausgehenden Zwölfmonatszeitraum ausgewiesen?
  5. Kam es zu Gründung, Verschmelzung, Spaltung, Erwerb, Veräußerung oder Änderung des Wirtschaftsjahres, sodass der Vergleichszeitraum besonders zu bestimmen ist?

Eine Beteiligungsquote unterhalb der Konsolidierungsschwelle führt nicht automatisch zur Einbeziehung. Umgekehrt kann tatsächliche Beherrschung nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard auch ohne hundertprozentige Beteiligung genügen. Signing, Closing, wirtschaftlicher Übergang und erstmalige Konsolidierung müssen bei Unternehmenskäufen getrennt dokumentiert werden.

Wer das Modelo 231 einreichen muss

Spanische oberste Muttergesellschaft

Ist die oberste Muttergesellschaft des erfassten Konzerns in Spanien steuerlich ansässig und wird sie nicht selbst von einer anderen Konzerneinheit beherrscht, ist sie grundsätzlich die berichtende Einheit. Sie reicht das Modelo 231 für den gesamten Konzern ein.

Ersatzberichtseinheit

Ein Konzern mit oberster Muttergesellschaft außerhalb der EU kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine andere Konzerneinheit als Ersatzberichtseinheit bestimmen. Liegt die oberste Muttergesellschaft dagegen in Spanien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, muss nach den AEAT-Hinweisen die Mutter selbst berichten; eine andere Konzerneinheit kann sie nicht in dieser Melderolle ersetzen. Eine zentrale Abgabe durch eine zulässige Ersatzberichtseinheit verhindert eine zusätzliche spanische lokale Einreichung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer Ersatzberichtseinheit außerhalb der EU gehören dazu insbesondere eine inhaltlich gleichwertige CbCR-Pflicht im Staat der Ersatzberichtseinheit, ein wirksamer internationaler Informationsaustausch mit Spanien ohne mitgeteilten systemischen Ausfall und die vorgeschriebenen Mitteilungen an die betroffenen Steuerverwaltungen.

Lokale Berichtspflicht einer spanischen Einheit

Eine spanische Tochtergesellschaft oder spanische Betriebsstätte einer ausländischen Konzernspitze kann ausnahmsweise selbst berichtspflichtig werden. Das spanische Reglement nennt insbesondere folgende Fälle:

  • Im Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft besteht keine dem CbCR entsprechende Berichtspflicht.
  • Zwischen Spanien und diesem Staat besteht zwar ein internationales Abkommen, aber keine wirksame Vereinbarung der zuständigen Behörden für den automatischen Austausch von CbCR-Berichten.
  • Die spanische Steuerverwaltung hat einen systemischen Ausfall des Austauschs festgestellt und der spanischen Einheit mitgeteilt.

Sind mehrere spanische Einheiten betroffen, kann eine von ihnen die Meldung für die übrigen nur dann übernehmen, wenn sie sämtliche erforderlichen Angaben beschaffen kann. Andernfalls werden die übrigen Einheiten durch ihre Benennung nicht von ihren eigenen Pflichten befreit. Wird der spanischen Einheit der vollständige Bericht von der ausländischen Konzernspitze trotz Anforderung nicht zur Verfügung gestellt, muss sie nach dem Reglement die verfügbaren Informationen übermitteln und die Verweigerung gegenüber der AEAT anzeigen. Dieser Sonderfall sollte nicht erst kurz vor Fristablauf geklärt werden.

Wann eine spanische Einheit nicht lokal melden muss

Keine zusätzliche lokale Abgabe ist grundsätzlich erforderlich, wenn der vollständige Bericht rechtzeitig durch eine qualifizierte oberste Mutter-, Ersatz- oder benannte Berichtseinheit eingereicht wird und Spanien ihn über einen funktionsfähigen Austausch erhält. Die spanische Vorabmitteilung bleibt dennoch gesondert zu prüfen.

Die spanische Vorabmitteilung

Jede in Spanien ansässige Gesellschaft und jede betroffene spanische Betriebsstätte eines erfassten Konzerns muss der AEAT grundsätzlich bis zum Ende des Konzernwirtschaftsjahres mitteilen:

  • ob sie selbst oberste Muttergesellschaft, Ersatzberichtseinheit oder lokal berichtende Einheit ist;
  • oder, wenn sie nicht selbst meldet, Identität und steuerliche Ansässigkeit der tatsächlich berichtenden Konzerneinheit.

Die AEAT stellt hierfür eine eigene elektronische Kommunikation zum Modelo 231 bereit. Nach ihrer technischen Anleitung kann eine spanische Einheit die Mitteilung für sämtliche spanischen Einheiten desselben Konzerns einreichen. Eine bereits übermittelte Vorabmitteilung wird nicht in einem Bearbeitungsmodus geändert; erforderlich ist eine neue, vollständige Mitteilung, die die vorherige ersetzt. Deshalb sollten Konzernname, Steueridentifikationsnummern, Rollen und Ansässigkeitsstaat vor der Einreichung abgestimmt werden.

Bei einem kalendergleichen Konzernwirtschaftsjahr ist die Mitteilung regelmäßig bis zum 31. Dezember dieses Jahres abzugeben. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr verschiebt sich das Datum entsprechend. Die Mitteilungsfrist darf nicht mit der zwölf Monate später endenden Frist des eigentlichen Modelo 231 verwechselt werden.

Welche Daten im Bericht stehen

Das spanische Reglement verlangt für jedes Steuerhoheitsgebiet aggregierte Angaben. Zu den Kernfeldern gehören:

  • Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit verbundenen Unternehmen;
  • Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit unabhängigen Dritten;
  • Summe dieser Erträge;
  • Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern;
  • tatsächlich gezahlte Ertragsteuern, einschließlich bestimmter Quellensteuern;
  • laufender Ertragsteueraufwand für den Berichtszeitraum, ohne latente Steuern und Rückstellungen für unsichere Steuerschulden;
  • gezeichnetes Kapital und einbehaltene Gewinne;
  • durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
  • Nettobuchwerte materieller Vermögenswerte und als Finanzinvestition gehaltener Immobilien, ohne liquide Mittel, immaterielle Werte und Finanzvermögen;
  • Liste der Konzerneinheiten und Betriebsstätten je Staat sowie deren Haupttätigkeiten;
  • erläuternde Zusatzinformationen, etwa zu Datenquellen, Umrechnungen, Umstrukturierungen oder Abweichungen.

Die Ertragsfelder sind weiter gefasst als der Nettoumsatz für die Schwellenprüfung und erfassen beispielsweise auch Zinsen und Lizenzgebühren. Zahlungen anderer Konzerneinheiten, die im Steuergebiet des Zahlers als Dividenden behandelt werden, bleiben in diesen Ertragsfeldern außer Ansatz.

Der Bericht ist nach dem spanischen Reglement in Euro zu erstellen. Verwendet der Konzern intern andere Währungen, muss eine konsistente Umrechnungsmethode festgelegt und dokumentiert werden. Ebenso muss der Konzern entscheiden, ob Kennzahlen aus Konsolidierungsunterlagen, Einzelabschlüssen, regulatorischen Berichten oder einer Kombination stammen. Die Methode soll über die Jahre konsistent bleiben; Änderungen sind zu erläutern.

Die gemeldete gezahlte Steuer ist nicht mit der im selben Jahr bilanzierten Steuer gleichzusetzen. Auch Umsätze mit verbundenen und unabhängigen Unternehmen dürfen nicht vermischt werden. Häufige Abweichungen zu lokalen Steuererklärungen sind erklärbar, müssen aber über Abstimmungsrechnungen nachvollziehbar sein.

Frist, Form und technische Einreichung

Das Modelo 231 ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Konzernwirtschaftsjahres elektronisch einzureichen. Beispiele:

Ende des Konzernwirtschaftsjahres Reguläres Fristende für Modelo 231
31. Dezember 2025 31. Dezember 2026
30. Juni 2026 30. Juni 2027
30. September 2026 30. September 2027

Die Einreichung erfolgt über die elektronische AEAT-Sede. Die Formularordnung sieht eine Internetübermittlung nach den veröffentlichten Datenschemata vor. Die AEAT bietet insbesondere die Übertragung per Webservice sowie für geeignete Fälle ein elektronisches Formular an. Nach der Übermittlung werden Datensätze angenommen oder mit Fehlerhinweisen abgewiesen. Die Annahmebestätigung mit sicherem Prüfcode und Einreichungsdatum belegt nur die tatsächlich angenommenen Datensätze; zurückgewiesene Datensätze müssen berichtigt und erneut eingereicht werden.

Eine Zahlung ist mit Modelo 231 nicht verbunden. Es handelt sich nicht um eine Selbstveranlagung. Gleichwohl sollten Vollmachten, elektronische Zertifikate und technische Zugänge frühzeitig geprüft werden, weil große Dateien, Validierungsfehler oder abweichende Länder- und Tätigkeitsschlüssel den Prozess verzögern können.

Berichtigung, Ersatzmeldung und verspätete Einreichung

Fehler im eigentlichen CbCR-Bericht werden über die von der AEAT vorgesehenen Korrektur- oder Stornierungsfunktionen durch den ursprünglichen Einreicher berichtigt. Dabei ist zwischen drei Situationen zu unterscheiden:

  1. Technische Zurückweisung: Zurückgewiesene Datensätze gelten nicht als wirksam eingereicht. Sie sind zu korrigieren und erneut zu übermitteln; bei vollständiger Zurückweisung betrifft dies den gesamten Bericht.
  2. Inhaltlicher Fehler nach Annahme: Der angenommene Datensatz ist nach dem aktuellen technischen Verfahren zu berichtigen oder, wenn erforderlich, zu stornieren und neu zu übermitteln.
  3. Falsche Vorabmitteilung: Eine neue vollständige Mitteilung ersetzt die vorherige Kommunikation.

Für verspätete oder unrichtige Angaben gibt es keine einzige, ausschließlich für alle Modelo-231-Fälle geltende Pauschale. Je nach Pflichtverletzung können die allgemeinen Regelungen der Ley General Tributaria für nicht fristgerechte Erklärungen ohne unmittelbaren Vermögensschaden, für unvollständige oder falsche Informationsmeldungen, für die Missachtung der vorgeschriebenen elektronischen Form sowie für die Nichtbefolgung behördlicher Aufforderungen eingreifen. Die konkrete Sanktion hängt unter anderem davon ab, ob die Einreichung freiwillig vor einer Aufforderung erfolgt, ob Daten fehlen oder falsch sind, wie viele Datensätze betroffen sind und ob ein behördliches Verfahren bereits begonnen hat.

Praktisch gilt: Eine entdeckte Verspätung oder ein Datenfehler sollte unverzüglich klassifiziert, dokumentiert und auf dem vorgesehenen elektronischen Weg korrigiert werden. Eine freiwillige Nachholung vor behördlicher Aufforderung kann die Rechtsfolgen deutlich beeinflussen, beseitigt die Pflichtverletzung aber nicht automatisch.

Deutschland und Spanien im selben Konzern

Deutschland regelt die CbCR-Pflicht insbesondere in § 138a Abgabenordnung. Auch dort beträgt die zentrale Umsatzschwelle 750 Millionen Euro und die reguläre Berichtsfrist zwölf Monate nach Ende des Konzernwirtschaftsjahres. Für einen deutsch-spanischen Konzern sind drei Konstellationen typisch:

  • Deutsche oberste Muttergesellschaft: Sie reicht den Bericht grundsätzlich in Deutschland ein. Spanien erhält ihn über den automatischen Informationsaustausch, wenn alle Austauschvoraussetzungen erfüllt sind. Die spanischen Konzerneinheiten erledigen ihre spanische Vorabmitteilung.
  • Spanische oberste Muttergesellschaft: Sie reicht Modelo 231 in Spanien ein. Deutschland erhält den Bericht im Austausch; deutsche Mitteilungs- und lokale Ersatzpflichten sind gesondert nach § 138a AO zu prüfen.
  • Oberste Muttergesellschaft in einem Drittstaat: Der Konzern muss prüfen, ob dieser Staat ein gleichwertiges CbCR-System und eine wirksame Austauschbeziehung sowohl mit Deutschland als auch mit Spanien unterhält. Eine Ersatzberichtseinheit kann Doppelmeldungen vermeiden, wenn die Voraussetzungen in allen betroffenen Staaten erfüllt sind.

Die EU-Richtlinie 2016/881, häufig als DAC4 bezeichnet, bildet den unionsrechtlichen Rahmen für den automatischen Austausch von CbCR-Berichten. Sie vereinheitlicht den Informationsfluss, ersetzt aber nicht die nationalen Mitteilungen und Zuständigkeitsprüfungen.

Ein CbCR-Bericht befreit weder in Deutschland noch in Spanien von Verrechnungspreisaufzeichnungen. Er ersetzt auch keine Körperschaftsteuererklärung, keine spanische Gruppensteuererklärung und keine Pillar-Two-Erklärung. Auffällige Relationen zwischen Gewinn, Personal, Vermögenswerten und Steuerzahlungen können vielmehr Anlass für vertiefte Prüfungen sein.

Praxisbeispiel: deutsche Konzernspitze mit spanischen Tochtergesellschaften

Annahmen: Die D-Holding AG ist in Deutschland ansässig und oberste Muttergesellschaft. Ihr kalendergleiches Konzernwirtschaftsjahr endet am 31. Dezember 2025. Der konsolidierte Nettoumsatz 2024 betrug 1,1 Milliarden Euro. Zum Konzern gehören zwei spanische Gesellschaften. Deutschland und Spanien tauschen CbCR-Berichte für den betreffenden Zeitraum wirksam aus.

Folge: Die D-Holding AG ist grundsätzlich in Deutschland berichtspflichtig und muss den CbCR-Bericht für 2025 bis zum 31. Dezember 2026 abgeben. Die beiden spanischen Gesellschaften müssen der AEAT grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025 mitteilen, dass die D-Holding AG die berichtende Einheit ist und in Deutschland ansässig ist. Eine der beiden spanischen Gesellschaften kann die Kommunikation für beide vornehmen, wenn die AEAT-Datensätze vollständig angegeben werden.

Änderungsfall: Fällt der Austausch mit Deutschland aus und teilt die AEAT den spanischen Gesellschaften einen systemischen Ausfall mit, ist zu prüfen, ob eine lokale spanische Berichtspflicht entsteht. Dann muss der Konzern klären, welche spanische Einheit einreicht und ob sie sämtliche Daten rechtzeitig von der Konzernspitze erhält.

Das Beispiel unterstellt eine eindeutige Konzernstruktur und einen funktionierenden Austausch. Bei einem unterjährigen Erwerb, einer zulässigen ausländischen Ersatzberichtseinheit oder einem abweichenden Wirtschaftsjahr können sich Zuständigkeit, Datenumfang oder Fristen ändern.

Praktische Arbeitsfolge und Nachweise

Eine belastbare CbCR-Akte sollte mindestens folgende Schritte und Unterlagen enthalten:

  1. Konzernabgrenzung: Organigramm, Beteiligungsquoten, Stimmrechte, Beherrschungsverträge, Konsolidierungskreis und Liste der Betriebsstätten.
  2. Schwellenprüfung: testierter Konzernabschluss oder konsolidierte Management-Zahlen des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums sowie Dokumentation der verwendeten Rechnungslegung.
  3. Zuständigkeitsmatrix: oberste Muttergesellschaft, mögliche Ersatzberichtseinheit, lokale Einheiten, Ansässigkeitsstaaten und Austauschbeziehungen.
  4. Fristenkalender: Ende des Konzernwirtschaftsjahres, Vorabmitteilung je Staat, CbCR-Abgabefrist, technische Vorlauf- und Freigabetermine.
  5. Datenherkunft: Mapping von Konten, Steuererklärungen, Lohn- und Anlagenbuchhaltung zu den CbCR-Feldern; Währungsumrechnung und Datenqualitätskontrollen.
  6. Abstimmungen: Überleitung von CbCR-Umsätzen, Ergebnis und Steuern zu Konzernabschluss, lokalen Abschlüssen und Steuererklärungen.
  7. Einreichungsnachweise: eingereichte Dateien, Empfangsbestätigung, Prüfcode, Fehlermeldungen, Korrekturen und interne Freigaben.
  8. Country Pack Deutschland–Spanien: Ansässigkeitsbescheinigungen, Handelsregisterdaten, Steueridentifikationsnummern, Rollenbeschreibung der berichtenden Einheit und Nachweis der Austauschbeziehung.

Typische Fehlentscheidungen

  • Nur den Umsatz der spanischen Tochter prüfen: Maßgeblich ist grundsätzlich der konsolidierte Konzernumsatz.
  • Vorabmitteilung und Bericht verwechseln: Die Mitteilung ist regelmäßig bis zum Ende des Wirtschaftsjahres fällig; der Bericht erst zwölf Monate später.
  • Austausch automatisch unterstellen: Bei Drittstaaten müssen Rechtsgrundlage, zuständige Behördenvereinbarung und tatsächliche Funktionsfähigkeit geprüft werden.
  • Eine Ersatzberichtseinheit nur intern benennen: Die Benennung muss die gesetzlichen Anforderungen der betroffenen Staaten erfüllen und fristgerecht kommuniziert werden.
  • CbCR als Verrechnungspreisanalyse behandeln: Die Meldung ist ein Risikoinstrument; fremdübliche Preise und Gewinnzuordnung sind separat zu dokumentieren.
  • Steueraufwand und gezahlte Steuer gleichsetzen: Beide Felder folgen unterschiedlichen Konzepten.
  • Technische Annahme nicht kontrollieren: Eine hochgeladene, aber abgewiesene Datei erfüllt die Pflicht nicht.
  • Unterjährige Strukturänderungen ignorieren: Erwerbszeitpunkt, wirtschaftlicher Übergang, erstmalige Konsolidierung und Tätigkeitswechsel können Daten und Erläuterungen verändern.

Häufige Fragen

Muss eine kleine spanische Tochtergesellschaft Modelo 231 abgeben?

Nicht wegen ihrer eigenen Größe. Sie gehört aber in den Anwendungsbereich, wenn ihr Konzern die 750-Millionen-Euro-Schwelle erreicht. Ob sie selbst den Bericht abgibt, hängt von der berichtenden Konzernspitze, einer Ersatzberichtseinheit und dem internationalen Austausch ab. Die spanische Vorabmitteilung ist gesondert zu prüfen.

Ist die Schwelle jedes Jahr neu zu testen?

Ja. Der relevante konsolidierte Nettoumsatz des unmittelbar vorhergehenden Zwölfmonatszeitraums bestimmt grundsätzlich, ob der folgende Berichtszeitraum erfasst ist.

Entsteht durch Modelo 231 unmittelbar eine Steuerzahlung?

Nein. Modelo 231 ist eine Informationsmeldung. Steuerfolgen können erst aus den jeweils einschlägigen materiellen Steuernormen und einem gesonderten Verfahren entstehen.

Reicht eine deutsche CbCR-Abgabe immer für Spanien?

Nur wenn die deutsche Einheit wirksam berichtspflichtig ist, die spanischen Mitteilungen korrekt sind und Spanien den Bericht über einen funktionsfähigen Austausch erhält. Bei einem systemischen Ausfall oder einer fehlerhaften Rollenbestimmung kann eine lokale spanische Pflicht entstehen.

Muss eine Nullmeldung eingereicht werden?

Ein CbCR-Bericht kennt keine Nullmeldung allein wegen fehlender spanischer Gewinne. Ist der Konzern erfasst, werden die tatsächlichen Konzernkennzahlen nach Staaten gemeldet. Wird die Umsatzschwelle nicht erreicht, besteht aus dieser Regelung grundsätzlich keine Modelo-231-Berichtspflicht.

Wie lange sollten Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrung ist nicht nur anhand einer einzelnen Formularfrist zu planen. Maßgeblich sind die steuerlichen Aufbewahrungs-, Festsetzungs- und Prüfungszeiträume in den betroffenen Staaten sowie mögliche Unterbrechungen. Konzernfreigaben, Datenmapping und Einreichungsnachweise sollten mindestens so lange verfügbar bleiben, wie eine steuerliche Überprüfung noch möglich ist.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 10. August 2026. Für die konkrete Einreichung ist zusätzlich die auf den Berichtszeitraum bezogene aktuelle technische Dokumentation der AEAT zu verwenden.