Kurz & klar
Modelo 222 ist von der spanischen Vertretergesellschaft für jede Steuergruppe grundsätzlich in den ersten 20 Kalendertagen April, Oktober und Dezember elektronisch einzureichen, auch wenn keine Zahlung entsteht. Die Vorauszahlung beträgt je nach anwendbarer Methode regelmäßig 18 Prozent einer früheren Jahressteuergröße nach Art. 40.2 LIS oder einen steuersatzabhängigen Prozentsatz der laufenden Gruppenbemessungsgrundlage nach Art. 40.3 LIS; bei mehr als 6 Millionen Euro Gruppenumsatz im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum ist Art. 40.3 grundsätzlich zwingend.
Modelo 222 ist die unterjährige Körperschaftsteuer-Selbstveranlagung einer spanischen Steuergruppe. Die Vertretergesellschaft berechnet und zahlt damit im April, Oktober und Dezember Abschläge auf die spätere Jahressteuer des Modelo 220. Weil die Berechnung gruppenbezogen erfolgt, reicht es nicht, die Vorauszahlungen der einzelnen Gesellschaften zusammenzuzählen.
Das Wichtigste im Überblick
- Modelo 222 ist für Steuergruppen im spanischen Konsolidierungsregime verpflichtend und ausschließlich elektronisch einzureichen.
- Die regulären Zeitfenster sind die ersten 20 Kalendertage im April, Oktober und Dezember. Im Jahr 2026 endet die Dezemberfrist wegen des Kalenders am 21. Dezember; der Bankeinzug endet bereits am 16. Dezember.
- Die Erklärung ist auch bei einem Ergebnis von null einzureichen. Im Formular wird dann die Kennzeichnung „negativ“ verwendet.
- Nach Art. 40.2 LIS beträgt die Vorauszahlung grundsätzlich 18 Prozent einer aus der zuletzt fälligen Jahreserklärung abgeleiteten Steuergröße.
- Nach Art. 40.3 LIS wird eine laufende Gruppenbemessungsgrundlage für drei, neun oder elf Monate verwendet. Bei einem Gruppenumsatz von mehr als 6 Millionen Euro im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum ist diese Methode grundsätzlich zwingend.
- Ab mindestens 10 Millionen Euro Umsatz gelten ein erhöhter Berechnungsprozentsatz und grundsätzlich eine Mindestzahlung auf Basis des positiven handelsrechtlichen Gruppenergebnisses, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Wer Modelo 222 abgibt
Steuerpflichtiger ist die spanische Steuergruppe. Die Vertretergesellschaft – oder bei einer in Spanien ansässigen beherrschenden Einheit diese selbst – reicht Modelo 222 für die gesamte Gruppe ein und entrichtet die Zahlung.
Die einzelnen Mitglieder geben für denselben Zeitraum kein eigenes Modelo 202 auf ihre Gruppenergebnisse ab. Sie müssen der Vertretergesellschaft jedoch rechtzeitig belastbare Monats- oder Zwischenabschlussdaten, steuerliche Korrekturen, Quellensteuern, Änderungen des Gruppenperimeters und andere Berechnungsgrundlagen liefern.
Ist die beherrschende Konzernspitze im Ausland ansässig, wird sie dadurch nicht selbst spanische Vorauszahlungsschuldnerin. Die in Spanien bestimmte Vertretergesellschaft meldet die spanischen Gruppendaten. Die aktuelle AEAT-Anleitung sieht für diese Fälle getrennte Identifikationsfelder für Vertreterin und ausländische beherrschende Einheit vor.
Drei Erklärungsperioden pro Jahr
Die regulären Kennzeichen und Einreichungszeiträume sind:
| Periode | Wirtschaftlicher Bezug | Allgemeine Einreichungsfrist | Kalender 2026 | Frist Bankeinzugsauftrag 2026 |
|---|---|---|---|---|
| 1/P | erste Vorauszahlung | 1. bis 20. April | 1.–20. April 2026 | 1.–15. April 2026 |
| 2/P | zweite Vorauszahlung | 1. bis 20. Oktober | 1.–20. Oktober 2026 | 1.–15. Oktober 2026 |
| 3/P | dritte Vorauszahlung | 1. bis 20. Dezember | 1.–21. Dezember 2026 | 1.–16. Dezember 2026 |
Die Verschiebung im Dezember 2026 betrifft nur das konkrete Kalenderdatum. Die gesetzliche Grundregel bleibt der Zeitraum der ersten 20 Kalendertage.
Auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahr bleiben die Einreichungsmonate April, Oktober und Dezember bestehen. Die laufende Bemessungsgrundlage nach Art. 40.3 wird dann vom Beginn des Steuerjahres bis zum Tag vor dem 1. April, 1. Oktober beziehungsweise 1. Dezember bestimmt. Das kann zu sehr kurzen oder sehr langen Teilzeiträumen führen.
Zwei Berechnungsmethoden nach Art. 40 LIS
Die Steuergruppe muss zuerst feststellen, ob sie nach Art. 40.2 oder Art. 40.3 LIS rechnet. Eine freie Wahl besteht nicht in jedem Fall.
Methode nach Art. 40.2 LIS: Bezug auf die letzte Jahressteuer
Bei dieser Methode wird grundsätzlich auf die Steuerquote der zuletzt fälligen Körperschaftsteuererklärung zurückgegriffen. Ausgangspunkt ist vereinfacht die Bruttosteuer abzüglich der gesetzlich berücksichtigten Vergünstigungen, Abzüge sowie Quellensteuereinbehalte und sonstigen vom Zahlungsverpflichteten geleisteten Steuerabzugsbeträge (ingresos a cuenta). Eigene Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (pagos fraccionados) werden von dieser Jahresgröße nicht abgezogen. Auf die so bestimmte Bemessungsgröße werden 18 Prozent angewendet.
Die zuletzt fällige Jahreserklärung kann sich zwischen April und Oktober ändern. Bei einer kalendergleichen Gruppe basiert die Aprilzahlung häufig noch auf einer älteren Jahreserklärung, während für Oktober und Dezember bereits das im Juli eingereichte Modelo 220 des Vorjahres maßgeblich ist. Die Arbeitsakte sollte deshalb festhalten, welche konkrete Jahreserklärung jedem Teilzahlungstermin zugrunde lag.
Bei kurzen Vorperioden enthält Art. 40.2 ergänzende Regeln, um die maßgebliche Jahresgröße zu vervollständigen. Eine Gruppe mit Neugründung, abweichendem Steuerjahr oder Umstrukturierung darf daher nicht schematisch 18 Prozent aus einer beliebigen Erklärung übernehmen. Im ersten Konsolidierungsjahr und gegebenenfalls im zweiten ohne geeignete Gruppenvergleichsperiode wird ausnahmsweise die Summe der isoliert berechneten Vorauszahlungen der Mitglieder angesetzt; bei verändertem Mitgliederbestand ist auch die Vergleichsbasis anzupassen.
Methode nach Art. 40.3 LIS: laufende Gruppenbemessungsgrundlage
Diese Methode knüpft an die steuerliche Bemessungsgrundlage an, die seit Beginn des laufenden Steuerjahres entstanden ist:
- April: grundsätzlich die ersten drei Monate;
- Oktober: grundsätzlich die ersten neun Monate;
- Dezember: grundsätzlich die ersten elf Monate.
Die Bemessungsgrundlage wird nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und den Gruppenregeln ermittelt. Dazu gehören insbesondere die steuerlichen Einzelgrößen der Mitglieder, Eliminierungen, Hinzurechnungen, Verlustbegrenzungen und besondere Korrekturen. Ein bloßer Summenabschluss ohne steuerliche Überleitung genügt nicht.
Vom berechneten Betrag werden die anrechenbaren Vergünstigungen, Quellensteuern und bereits für dasselbe Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen abgezogen. Dadurch ist die Oktober- und Dezemberzahlung eine kumulative Fortschreibung und keine unabhängige Besteuerung jedes Teilzeitraums.
Wann Art. 40.3 zwingend ist
Überstieg der Nettoumsatz der spanischen Steuergruppe in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerjahres 6 Millionen Euro, muss sie grundsätzlich nach Art. 40.3 LIS rechnen. Maßgeblich ist die gruppenbezogene Größe, nicht der Umsatz nur der Vertretergesellschaft.
Bei höchstens 6 Millionen Euro kann die Gruppe Art. 40.3 grundsätzlich wählen; besondere Pflichten, etwa im Tonnageregime, bleiben bestehen. Bei kalendergleichem Steuerjahr wird die Option grundsätzlich im Februar durch die vorgesehene Zensusmeldung ausgeübt. Bei einem abweichenden Steuerjahr gilt eine besondere Zweimonatsfrist ab Beginn des Steuerjahres beziehungsweise eine verkürzte Frist, wenn der erste Vorauszahlungstermin früher liegt. Die Option bleibt grundsätzlich wirksam, bis sie formgerecht widerrufen wird.
Die Entscheidung sollte nicht allein nach Liquiditätsgesichtspunkten getroffen werden. Art. 40.2 reagiert verzögert auf die aktuelle Ertragslage, Art. 40.3 dagegen auf laufende Gewinne und Verluste. Bei stark schwankenden Ergebnissen, Unternehmenskäufen oder neuen Gruppenmitgliedern kann die Differenz erheblich sein.
Prozentsätze bei Art. 40.3
Der anwendbare Prozentsatz hängt vom Körperschaftsteuersatz und vom Umsatz ab:
- Allgemein wird der Steuersatz mit fünf Siebteln multipliziert und das Ergebnis abgerundet.
- Beträgt der Nettoumsatz in den zwölf Monaten vor Steuerjahresbeginn mindestens 10 Millionen Euro, wird der Steuersatz mit neunzehn Zwanzigsteln multipliziert und aufgerundet.
Bei einem Steuersatz von 25 Prozent ergeben sich damit:
| Umsatz des maßgeblichen Vorzeitraums | Rechenregel | Vorauszahlungsprozentsatz |
|---|---|---|
| mehr als 6 Mio. Euro, aber weniger als 10 Mio. Euro | 5/7 × 25 %, abgerundet | 17 % |
| mindestens 10 Mio. Euro | 19/20 × 25 %, aufgerundet | 24 % |
Bei anderen Gruppensteuersätzen oder mehreren im Formular abzubildenden Sätzen ist die Berechnung entsprechend anzupassen. Die aktuellen AEAT-Anweisungen enthalten dafür eigene Felder. Die jährlichen Tarifänderungen für kleine Unternehmen dürfen nicht ohne Prüfung auf jede Steuergruppe übertragen werden; Gruppenfähigkeit, Vertretersteuersatz und Sonderregime sind gesondert zu bestimmen.
Mindestzahlung ab 10 Millionen Euro Umsatz
Für Steuergruppen mit mindestens 10 Millionen Euro Nettoumsatz im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum ist bei Art. 40.3 zusätzlich grundsätzlich eine Mindestzahlung zu berechnen. Sie beträgt im Regelfall 23 Prozent des positiven handelsrechtlichen Ergebnisses der ersten drei, neun oder elf Monate. Bei Einheiten, für die der besondere Steuersatz nach Art. 29 Abs. 6 Satz 1 LIS gilt, beträgt die Quote 25 Prozent.
Von dieser Mindestgröße werden grundsätzlich nur die bereits für dasselbe Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen abgezogen. Das unterscheidet sie von der normalen Art.-40.3-Berechnung, bei der auch bestimmte Vergünstigungen und Quellensteuern wirken.
Das Gesetz enthält Korrekturen und Ausnahmen. Unter anderem sind bestimmte Ergebnisse aus Gläubigervereinbarungen, nicht steuerbare Kapitalerhöhungen durch Forderungsverrechnung, steuerfreie Einkünfte teilweise befreiter Einrichtungen und bestimmte begünstigte Einkünfte aus der Ausgangsgröße herauszurechnen. Für SOCIMI, bestimmte Risikokapitalgesellschaften, Schifffahrtsgruppen nach Tonnageregime und weitere ausdrücklich erfasste Fälle gelten Sonderregeln oder Ausnahmen.
Die tatsächlich einzuzahlende Vorauszahlung ist grundsätzlich der höhere Betrag aus:
- normaler Berechnung nach Art. 40.3; und
- anwendbarer Mindestzahlung.
Ein positives handelsrechtliches Ergebnis kann daher trotz niedriger steuerlicher Bemessungsgrundlage zu einer erheblichen Vorauszahlung führen. Umgekehrt darf die Mindestzahlung nicht pauschal auf jede Gruppe mit 10 Millionen Euro Umsatz angewendet werden, ohne die Ausnahmen und Korrekturfelder zu prüfen.
Gruppenbezogene Ermittlung der laufenden Bemessungsgrundlage
Die laufende Berechnung folgt derselben Grundlogik wie die Jahreserklärung, aber auf Basis eines noch nicht abgeschlossenen Steuerjahres. Besonders fehleranfällig sind:
- zeitanteilige Abschreibungen und Rückstellungen;
- nicht abzugsfähige Aufwendungen;
- konzerninterne Lieferungen und Leistungen;
- unterjährige Veräußerungen von zuvor gruppenintern übertragenen Vermögenswerten;
- Verlustbegrenzungen und vor Eintritt entstandene Verluste;
- Quellensteuern und anrechenbare Vorauszahlungen;
- Änderungen von Beteiligungsquoten oder Stimmrechten;
- abweichende Steuerjahre einzelner Sachverhalte;
- Umstrukturierungen mit unterschiedlichem Signing-, Closing-, Eintragungs- und steuerlichem Wirkungsdatum.
Die zeitlich begrenzte Regel zur hälftigen Einbeziehung negativer Einzelbemessungsgrundlagen gilt für Steuerjahre, die 2023 bis 2025 begonnen haben. Für Vorauszahlungen 2026 ist deshalb zu unterscheiden: Negative Einzelbemessungsgrundlagen eines 2026 beginnenden Steuerjahres unterliegen dieser 50-Prozent-Kürzung nicht; bei einem abweichenden, noch 2025 begonnenen Steuerjahr kann sie weiterhin greifen. Die zuvor ausgeschlossenen negativen Einzelbemessungsgrundlagen werden nach der 19. Zusatzbestimmung LIS grundsätzlich über zehn Folgeperioden nachgeholt und mindern dabei die Gruppenbemessungsgrundlage; sie sind keine positiven Hinzurechnungen.
Die aktuellen Formularanweisungen sehen außerdem besondere Felder für aktuelle gesetzliche Anpassungen vor, darunter Positionen im Zusammenhang mit dem spanischen Ergänzungssteuerregime. Solche Felder ändern nicht den persönlichen Anwendungsbereich von Pillar Two; sie sorgen nur dafür, dass die Vorauszahlungsberechnung nach den geltenden Körperschaftsteuerregeln erfolgt.
Nullmeldung bleibt Pflicht
Modelo 222 ist von einer bestehenden Steuergruppe auch dann einzureichen, wenn:
- die Bemessungsgrundlage null oder negativ ist;
- nach Abzug von Quellensteuern und früheren Vorauszahlungen kein Betrag verbleibt;
- die Methode nach Art. 40.2 eine Nullgröße ergibt;
- die normale Art.-40.3-Berechnung und die Mindestberechnung beide null ergeben.
Im Formular wird die Erklärung als „negativ“ gekennzeichnet. Eine unterlassene Nullmeldung ist keine bloße technische Unschönheit, sondern eine verspätete oder fehlende Steuererklärung ohne unmittelbare Zahllast.
Anlagen und Änderungen der Gruppenzusammensetzung
Anhang mit zusätzlichen Daten
Gruppen mit mindestens 10 Millionen Euro Umsatz müssen nach den AEAT-Anweisungen zusätzliche Daten elektronisch übermitteln. Der gesonderte Anhang enthält unter anderem Angaben, die für die Berechnung der laufenden Steuerbasis und Mindestzahlung benötigt werden. Er ist mit der Hauptmeldung zu verknüpfen und vor deren endgültiger Übermittlung zu validieren.
Änderung des Gruppenperimeters
Ändert sich die Zusammensetzung der Steuergruppe, ist dies mit dem besonderen Anhang zum Modelo 222 bei der ersten Vorauszahlung mitzuteilen, die von der Änderung betroffen ist. Dafür kommen etwa in Betracht:
- Erwerb einer neuen spanischen Tochtergesellschaft;
- Verlust der erforderlichen Kapital- oder Stimmrechtsquote;
- Verschmelzung, Spaltung, Liquidation oder Sitzverlagerung;
- Eintritt oder Ausscheiden einer spanischen Betriebsstätte;
- Wechsel der Vertretergesellschaft.
Die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit und der steuerliche Zeitpunkt müssen getrennt geprüft werden. Ein Kaufvertrag allein bestimmt noch nicht zwingend, ab wann eine Gesellschaft dem Gruppenperimeter steuerlich zuzurechnen ist.
Elektronische Einreichung und Zahlung
Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die elektronische AEAT-Sede. Zulässig sind die jeweils angebotenen Zahlungswege, insbesondere:
- Bankeinzug innerhalb der früher endenden Einzugsfrist;
- Zahlung bei einer kooperierenden Bank und Übermittlung der NRC-Referenz;
- weitere aktuell zugelassene elektronische Zahlungsarten;
- Einreichung mit Schuldanerkenntnis und gesondertem Aufrechnungsantrag, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Stundung und Ratenzahlung sind für Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen nach Art. 65 Abs. 2 Buchst. g LGT ausgeschlossen.
Eine Zahlungsanweisung ersetzt nicht die Erklärung, und eine Erklärung mit Schuldanerkenntnis verschiebt die Zahlungsfälligkeit nicht. Einreichungsbestätigung, Zahlungsnachweis, Anhangsbestätigungen und verwendete Berechnungsdatei sollten gemeinsam archiviert werden.
Berichtigung und ergänzende Erklärung
Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass mehr einzuzahlen war oder trotz einer früheren Nullmeldung eine Zahllast bestand, kann nach den Modelo-222-Anweisungen eine ergänzende Erklärung abgegeben werden. Sie muss die frühere Erklärung identifizieren und den bereits erklärten beziehungsweise gezahlten Betrag in dem dafür vorgesehenen Feld berücksichtigen.
Führt die Korrektur dagegen zu einer niedrigeren Zahllast oder einem Erstattungsanspruch und steht für die betreffende Formulargeneration keine besondere berichtigende Selbstveranlagung zur Verfügung, ist grundsätzlich ein Antrag auf Berichtigung nach Art. 120 Abs. 3 LGT zu stellen. Eine Änderung nur des Bankkontos für den Einzug ist davon zu unterscheiden; sie ändert nicht die steuerliche Berechnung.
Vor der Korrektur sollte geklärt werden, ob der Fehler nur eine Periode betrifft oder kumulativ in Oktober, Dezember und später im Modelo 220 fortwirkt. Bei Art. 40.3 kann eine falsche Aprilgröße die Abzugspositionen der folgenden Vorauszahlungen beeinflussen.
Verspätung, Zuschläge und Sanktionen
Bei freiwilliger verspäteter Einreichung mit Zahllast ohne vorherige behördliche Aufforderung gilt grundsätzlich Art. 27 LGT. Der Zuschlag beträgt 1 Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat der Verspätung. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt er grundsätzlich 15 Prozent; zusätzlich entstehen ab dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt Verzugszinsen.
Wird eine zu niedrige Vorauszahlung erst nach behördlicher Aufforderung festgestellt, kann insbesondere Art. 191 LGT eingreifen. Bei einer verspäteten Nullmeldung ist Art. 198 LGT zu prüfen; die allgemeine feste Sanktion kann sich bei freiwilliger Nachholung vor Aufforderung reduzieren. Formfehler, fehlende Anlagen oder die Nichtbeachtung elektronischer Pflichten können zusätzliche Folgen haben.
Gegen einen belastenden Bescheid oder eine Sanktion sind die allgemeinen spanischen Rechtsbehelfe möglich. Recurso de reposición oder wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde sind grundsätzlich binnen eines Monats einzulegen. Bei der Steuerforderung kann eine Zahlung oder Sicherheitsleistung trotz Rechtsbehelf erforderlich bleiben, wenn keine Aussetzung bewilligt wird. Die Vollziehung einer frist- und formgerecht mit einem Verwaltungsrechtsbehelf angefochtenen Sanktion wird dagegen bis zur Bestandskraft im Verwaltungsverfahren automatisch ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt (Art. 212 Abs. 3 LGT).
Deutschland–Spanien bei einer deutschen Konzernspitze
Eine deutsche Muttergesellschaft kann die beherrschende Einheit über einer spanischen Steuergruppe sein. Modelo 222 erfasst dennoch nur die Vorauszahlung auf die spanische Gruppenkörperschaftsteuer.
- Deutsche Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen der Mutter und deutscher Gesellschaften folgen dem deutschen Recht und werden nicht im Modelo 222 verrechnet.
- Leistungen, Darlehen, Lizenzen oder Warenbewegungen zwischen der spanischen Gruppe und deutschen Konzerneinheiten sind keine internen Vorgänge der spanischen Steuergruppe. Sie müssen fremdüblich bewertet und gegebenenfalls quellensteuerlich oder betriebsstättenbezogen gewürdigt werden.
- In Deutschland gezahlte Steuer ist nicht automatisch eine spanische Vorauszahlung. Eine Anrechnung setzt eine konkrete spanische Rechtsgrundlage und die Zuordnung zur späteren spanischen Steuerschuld voraus.
- Entscheidungsorte und tatsächliche Geschäftsleitung können Ansässigkeits- oder Betriebsstättenfragen auslösen, ändern aber nicht ohne eigene rechtliche Prüfung die formale Zuständigkeit für Modelo 222.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Methode nach Art. 40.2
Annahmen: Die zuletzt maßgebliche Jahreserklärung der Steuergruppe ergibt nach den für Art. 40.2 relevanten Abzügen eine Größe von 600.000 Euro. Es bestehen keine Besonderheiten wegen kurzer Vorperioden.
Berechnung: 600.000 Euro × 18 Prozent = 108.000 Euro Vorauszahlung.
Für den Oktobertermin ist erneut zu prüfen, welche Jahreserklärung zu diesem Zeitpunkt zuletzt fällig war. Nach der im Juli eingereichten neuen Jahreserklärung kann eine andere Basis gelten.
Beispiel 2: Methode nach Art. 40.3 unter 10 Millionen Euro
Annahmen: Die Gruppe hatte im Vorzeitraum 8 Millionen Euro Nettoumsatz. Art. 40.3 ist daher wegen Überschreitens von 6 Millionen Euro zwingend, die besondere 10-Millionen-Regel greift aber nicht. Der Gruppensteuersatz beträgt 25 Prozent. Die laufende Gruppenbemessungsgrundlage der ersten drei Monate beträgt 1.000.000 Euro; anrechenbare Quellensteuern betragen 20.000 Euro.
Berechnung April:
- Prozentsatz: fünf Siebtel von 25 Prozent, abgerundet = 17 Prozent;
- 1.000.000 Euro × 17 Prozent = 170.000 Euro;
- abzüglich 20.000 Euro Quellensteuern;
- Vorauszahlung = 150.000 Euro.
Bis Ende September steigt die kumulierte Gruppenbemessungsgrundlage auf 3.000.000 Euro; kumulierte Quellensteuern betragen 50.000 Euro.
Berechnung Oktober:
- 3.000.000 Euro × 17 Prozent = 510.000 Euro;
- abzüglich 50.000 Euro Quellensteuern;
- abzüglich 150.000 Euro Aprilzahlung;
- Oktoberzahlung = 310.000 Euro.
Das Beispiel unterstellt, dass keine Mindestzahlung, Sonderregel, weitere Vergünstigung oder Gruppenänderung eingreift.
Praktische Arbeitsfolge
- Steuergruppenstatus und Vertretergesellschaft bestätigen.
- Umsatz der Gruppe im Zwölfmonatszeitraum vor Steuerjahresbeginn für die 6- und 10-Millionen-Schwellen dokumentieren.
- Methode nach Art. 40.2 oder 40.3 samt Option beziehungsweise Pflicht festhalten.
- Aktuellen Gruppenperimeter und Änderungen seit der letzten Meldung prüfen.
- Zwischenabschlüsse aller Mitglieder mit steuerlichen Überleitungen erstellen.
- Eliminierungen, Hinzurechnungen, Verluste, Quellensteuern und frühere Vorauszahlungen abstimmen.
- Bei mindestens 10 Millionen Euro normale Berechnung und Mindestzahlung parallel ermitteln sowie den Zusatzanhang erstellen.
- Nullmeldung, Zahllast, Zahlungsweg und Bankeinzugsfrist kontrollieren.
- Einreichungs-, Zahlungs- und Anhangsbestätigungen archivieren.
- Kumulative Wirkung auf die nächste Vorauszahlung und auf Modelo 220 dokumentieren.
Typische Fehler
- Die Umsätze nur der Vertretergesellschaft statt der gesamten Steuergruppe verwenden.
- Die 6-Millionen-Schwelle mit der 10-Millionen-Schwelle verwechseln.
- Bei Art. 40.3 die laufende Steuerbasis mit dem handelsrechtlichen Ergebnis gleichsetzen.
- Die Mindestzahlung berechnen, ohne gesetzliche Ausnahmen und Korrekturen zu prüfen.
- Quellensteuern bei der Mindestzahlung ebenso abziehen wie bei der normalen Berechnung.
- Eine Nullmeldung auslassen.
- Bei einem abweichenden Steuerjahr trotzdem pauschal drei, neun und elf Kalendermonate ansetzen.
- Eine Gruppenänderung erst in Modelo 220 melden, obwohl der erste betroffene Modelo-222-Termin früher liegt.
- Die Dezemberfrist 2026 mit dem 20. Dezember ansetzen und den früheren Bankeinzug übersehen.
- Eine ergänzende Erklärung abgeben, obwohl ein Berichtigungsantrag zugunsten der Gruppe erforderlich ist.
- Deutsche Vorauszahlungen oder Zahlungen ausländischer Schwestergesellschaften im Modelo 222 abziehen.
Häufige Fragen
Muss Modelo 222 auch ohne Zahlung eingereicht werden?
Ja. Eine bestehende Steuergruppe reicht die Erklärung auch bei null oder negativem Ergebnis elektronisch ein und kennzeichnet sie entsprechend.
Ab wann gilt die laufende Methode zwingend?
Wenn der Nettoumsatz der Gruppe in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerjahres mehr als 6 Millionen Euro beträgt, ist Art. 40.3 grundsätzlich zwingend. Ab mindestens 10 Millionen Euro kommen zusätzlich der erhöhte Prozentsatz und grundsätzlich die Mindestzahlung hinzu.
Werden bei Art. 40.3 frühere Vorauszahlungen abgezogen?
Ja. Die Berechnung ist kumulativ. Bereits für dasselbe Steuerjahr geleistete Vorauszahlungen mindern den späteren Zahlbetrag. Bei der normalen Berechnung können außerdem gesetzlich anrechenbare Quellensteuern und Vergünstigungen wirken.
Kann eine Verlustgruppe die Nullmeldung weglassen?
Nein. Ein negativer Zwischenstand ändert die Abgabepflicht nicht.
Ist die Dezemberfrist immer der 20. Dezember?
Die gesetzliche Regel nennt die ersten 20 Kalendertage. Fällt das Ende auf einen nicht maßgeblichen Arbeitstag, verschiebt sich das konkrete Ende nach den allgemeinen Fristregeln. Im Jahr 2026 endet die Einreichungsfrist am 21. Dezember und die Frist für den Bankeinzugsauftrag am 16. Dezember.
Ersetzt Modelo 222 die Jahreserklärung?
Nein. Die Vorauszahlungen werden später im Modelo 220 auf die Jahressteuerschuld der Gruppe angerechnet. Jedes Mitglied reicht daneben grundsätzlich sein Modelo 200 ein.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 10. August 2026. Maßgeblich sind zusätzlich die für die konkrete Periode veröffentlichten AEAT-Formularanweisungen.
- Ley 27/2014 – Ley del Impuesto sobre Sociedades
- Orden EHA/1721/2011 zur Genehmigung des Modelo 222
- AEAT – Modelo 222, Anweisungen für 2025 und Folgejahre
- AEAT – Verfahren Modelo 222
- AEAT – Berechnung nach Art. 40.2 LIS
- AEAT – Berechnung nach Art. 40.3 LIS
- AEAT – Fristen der Körperschaftsteuer Vorauszahlungen
- AEAT – Kalender 2026
- AEAT – Mitteilung einer Änderung der Gruppenzusammensetzung
- AEAT – zusätzlicher Datenanhang zum Modelo 222
- Ley 58/2003 – Ley General Tributaria
- Körperschaftsteuergesetz Deutschland
