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CRS, FATCA, DAC und wirtschaftlich Berechtigte: Welche Daten automatisch gemeldet werden

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 15 Min.

Kurz & klar

CRS und DAC2 melden vor allem Identitätsdaten, Steueransässigkeit, Kontonummer, Jahresendstand oder Kontoschließung sowie je nach Kontotyp Bruttozinsen, Dividenden, sonstige Erträge und Veräußerungserlöse. Bei passiven Rechtsträgern können zusätzlich die beherrschenden Personen gemeldet werden. FATCA erfasst US-bezogene Konten nach eigenen Regeln; andere DAC-Stufen, CARF, CESOP und nationale Modelos liefern jeweils andere Datensätze. Eine Meldung beweist weder Steuerpflicht noch die richtige steuerliche Bemessungsgrundlage.

Banken, Depotstellen, bestimmte Investmentunternehmen und Versicherer fragen nicht nur aus Geldwäschegründen nach Steueransässigkeit und Beteiligungsverhältnissen. Die Angaben steuern auch, ob und wohin Finanz- oder Transaktionsdaten automatisch an Steuerbehörden übermittelt werden. Wer zwischen Deutschland und Spanien lebt, sollte deshalb zuerst den Meldeweg bestimmen und erst danach prüfen, welche steuerliche Erklärung aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt folgt.

Das Wichtigste im Überblick

  • CRS ist der internationale OECD-Standard für den automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen. Innerhalb der EU wird derselbe Kern über DAC2 umgesetzt.
  • Gemeldet werden typischerweise Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steuer-ID, Geburtsdaten, Kontonummer, meldendes Finanzinstitut, Jahresendstand oder Schließung und – abhängig vom Kontotyp – Bruttoerträge sowie Bruttoveräußerungserlöse.
  • Eine Gesellschaft als Kontoinhaberin schirmt natürliche Personen nicht zwingend ab. Ist sie nach den Sorgfaltsregeln ein passiver nichtfinanzieller Rechtsträger, können ihre beherrschenden Personen zusätzlich im Datensatz erscheinen.
  • FATCA ist ein eigener, US-bezogener Meldeweg. US-Staatsangehörigkeit kann dabei neben steuerlicher Ansässigkeit entscheidend sein. Der gegenseitige Informationsumfang ist nicht deckungsgleich mit CRS.
  • DAC bezeichnet eine Richtlinienfamilie. DAC1 betrifft bestimmte Einkunfts- und Vermögenskategorien, DAC2 Finanzkonten, DAC7 Plattformverkäufer und DAC8 ab dem Berichtsjahr 2026 Kryptowerte sowie erweiterte Finanzkontenregeln. Andere Stufen betreffen etwa Steuervorbescheide, Länderberichte, grenzüberschreitende Gestaltungen oder die globale Mindeststeuer.
  • CARF, CESOP und nationale spanische Modelos sind keine bloßen Synonyme für CRS. Sie erfassen andere Anbieter, Ereignisse und Datenfelder.
  • Automatisch gemeldete Beträge sind Kontrollinformationen. Sie enthalten regelmäßig weder Anschaffungskosten noch abzugsfähige Ausgaben, Schulden, persönliche Freibeträge oder die rechtliche Begründung einer Steuerbefreiung.

Die Systeme im Überblick

System Typischer Meldepflichtiger Hauptgegenstand Typischer Empfängerweg
CRS / DAC2 Finanzinstitut Finanzkonto, Kontoinhaber, gegebenenfalls beherrschende Personen, Saldo und Bruttoerträge Finanzinstitut → nationale Steuerbehörde → Ansässigkeitsstaat
FATCA Finanzinstitut nach US-Abkommen US-meldepflichtiges Konto beziehungsweise im Gegenzug bestimmte Konten von Einwohnern des Partnerstaats Finanzinstitut → nationale Behörde → IRS oder Gegenbehörde
DAC1 Steuerbehörde Verfügbare Daten zu bestimmten Einkunfts- und Vermögenskategorien Behörde → Behörde innerhalb der EU
DAC7 Plattformbetreiber Verkäuferidentität, Quartalsvergütung, Zahl der Aktivitäten, Gebühren und bei Immobilien Objektdaten Plattformbetreiber → zuständige Behörde → Ansässigkeits-/Belegenheitsstaat
DAC8 / CARF Kryptodienstleister Nutzer- und Kontrollpersonendaten sowie aggregierte Kryptotransaktionen nach Asset und Vorgangsart Anbieter → zuständige Behörde → relevante Ansässigkeitsstaaten
CESOP Zahlungsdienstleister Bestimmte grenzüberschreitende Zahlungsempfänger und Zahlungsvorgänge Zahlungsdienstleister → nationale Behörde → EU-Zentralregister
Spanische Inlandsmodelle Banken, Zahlungs-, Plattform- oder Kryptodienstleister Je nach Modelo Konten, Karten, Händlerumsätze, Bargeldvorgänge, Kredite oder Krypto Anbieter → AEAT; nicht zwingend internationaler Austausch

Die gleiche Person kann deshalb in mehreren Datensätzen vorkommen. Ein spanischer Steuerresident mit deutschem Depot, einer spanischen Gesellschaft, Verkäufen über eine Plattform und einer ausländischen Kryptobörse berührt möglicherweise CRS/DAC2, DAC7, DAC8 oder CARF und nationale spanische Pflichten. Das bedeutet nicht, dass derselbe Betrag mehrfach steuerpflichtig wird; es bedeutet zunächst nur, dass mehrere Kontrollspuren entstehen.

Was CRS und DAC2 bei Finanzkonten melden

Wer meldet und welche Konten erfasst werden

Meldende Finanzinstitute sind insbesondere Einlageninstitute, Verwahrinstitute, bestimmte Investmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsunternehmen. Als Finanzkonto kommen unter anderem Bank- und Zahlungskonten, Depots, bestimmte Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an Investmentunternehmen sowie rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge in Betracht. Ausgenommene Finanzinstitute und risikoarme Konten werden nach den gesetzlichen Definitionen nicht einbezogen.

Die Sorgfaltsprüfung erfolgt nicht erst ab einer allgemeinen Eurogrenze. Für natürliche Personen gibt es im CRS keinen pauschalen Kleinbetragsfreibetrag, unterhalb dessen jedes Konto ungemeldet bleibt. Einzelne Schwellen betreffen vielmehr besondere Prüfregeln, etwa bestimmte Altbestandskonten von Rechtsträgern, oder die Einordnung einzelner Produktgruppen. Ein Finanzinstitut kann außerdem zulässige Schwellenoptionen enger handhaben und alle betroffenen Konten prüfen.

Der Kerndatensatz

Für jedes meldepflichtige Konto umfasst der CRS-/DAC2-Datensatz grundsätzlich:

  1. Name, Anschrift, einen oder mehrere Staaten der steuerlichen Ansässigkeit und die jeweiligen Steueridentifikationsnummern des Kontoinhabers;
  2. bei natürlichen Personen zusätzlich Geburtsdatum und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Geburtsort;
  3. Kontonummer oder funktionale Entsprechung;
  4. Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
  5. Kontosaldo oder Kontowert am Ende des Kalenderjahres beziehungsweise die Information, dass das Konto im Jahr geschlossen wurde;
  6. bei Verwahrkonten die Bruttosummen von Zinsen, Dividenden und sonstigen aus den verwahrten Vermögenswerten erzielten Einkünften sowie die Bruttoerlöse aus Verkäufen oder Rücknahmen, soweit das Institut als Verwahrer, Makler oder Vertreter tätig war;
  7. bei Einlagenkonten die Bruttozinsen;
  8. bei anderen Finanzkonten die Bruttobeträge, die an den Kontoinhaber gezahlt oder gutgeschrieben wurden, einschließlich bestimmter Rückzahlungen;
  9. die Währung der gemeldeten Beträge.

Deutschland verlangt für das Berichtsjahr 2026, das erstmals 2027 zu melden ist, zusätzlich ausdrücklich Angaben dazu, ob ein Gemeinschaftskonto vorliegt und wie viele gemeinsame Kontoinhaber es gibt, ob eine gültige Selbstauskunft vorliegt, die Art des Kontos und bei beherrschenden Personen deren jeweilige Funktion. Für bereits am 31. Dezember 2025 geführte Konten gilt bei den Funktionsangaben bis einschließlich Berichtsjahr 2027 eine Übergangsregel: Sie sind nur anzugeben, soweit sie in elektronisch durchsuchbaren Daten vorliegen. Diese zusätzlichen Felder verbessern die Einordnung, ersetzen aber keine zivilrechtliche oder steuerliche Würdigung.

Was „Brutto“ praktisch bedeutet

Bruttoveräußerungserlöse sind nicht gleich Gewinn. Das Finanzinstitut meldet beispielsweise 120.000 Euro Verkaufserlöse aus einem Depot. Daraus folgt nicht, dass 120.000 Euro steuerpflichtig sind. Anschaffungskosten, Transaktionskosten, Verlustverrechnung, Quellensteuer und der steuerliche Realisationszeitpunkt werden nach dem materiellen Recht des zuständigen Staates ermittelt. Auch ein Jahresendstand ist kein Jahreseinkommen.

Wann wirtschaftlich Berechtigte oder beherrschende Personen erscheinen

Der Kontoinhaber ist zunächst die Person oder der Rechtsträger, den das Finanzinstitut als Inhaber des Kontos führt. Bei einem Rechtsträger folgt eine zweite Prüfung:

  1. Ist der Rechtsträger selbst ein Finanzinstitut, ein aktiver nichtfinanzieller Rechtsträger oder ein passiver nichtfinanzieller Rechtsträger?
  2. Ist der Rechtsträger oder sind seine beherrschenden Personen in einem meldepflichtigen Staat ansässig?
  3. Welche natürlichen Personen gelten nach den einschlägigen Geldwäsche- und Sorgfaltsregeln als beherrschend?

Bei einem passiven nichtfinanziellen Rechtsträger werden die Rechtsträgerdaten und die Daten jeder meldepflichtigen beherrschenden Person übermittelt. Der Begriff lehnt sich an die geldwäscherechtliche Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter an, ist aber im jeweiligen Meldesystem anzuwenden. Deshalb ist die Aussage „Jeder wirtschaftlich Berechtigte wird immer gemeldet“ zu weit. Bei einer aktiven operativen Gesellschaft kann die Kontomeldung anders ausfallen als bei einer passiven Vermögensgesellschaft; bei Trusts, Stiftungen, Personengesellschaften und mehrstufigen Beteiligungen sind die besonderen Kontrollfunktionen zu prüfen.

Eine Minderheitsbeteiligung kann trotzdem relevant sein, wenn Kontrolle auf andere Weise ausgeübt wird. Umgekehrt beweist eine Nennung als beherrschende Person nicht, dass der gesamte Kontostand dieser Person steuerlich gehört oder ihr als Einkommen zuzurechnen ist.

Gemeinschaftskonten und abweichende wirtschaftliche Quoten

Bei einem Gemeinschaftskonto kann jeder meldepflichtige Kontoinhaber mit dem Konto und dessen Kontowert verbunden werden. Der Datensatz teilt den Jahresendstand nicht automatisch nach einer privaten Innenquote auf. Auch Vollmachten, Treuhandabreden, Nießbrauch oder bloße Verfügungsberechtigungen können von der formalen Kontoinhaberschaft und vom wirtschaftlichen Eigentum abweichen.

Für den Datenabgleich sollten daher getrennt dokumentiert werden:

  • formale Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigte;
  • zivilrechtliche Eigentums- und Rückzahlungsansprüche;
  • wirtschaftlich Berechtigte oder beherrschende Personen;
  • tatsächliche Einzahlungen, Entnahmen und Erträge je Person;
  • steuerliche Zurechnung nach deutschem oder spanischem Recht.

Erhält die AEAT für einen spanischen Steuerresidenten einen Kontostand von 200.000 Euro aus einem deutschen Gemeinschaftskonto, kann der Betroffene nicht allein mit dem Hinweis „mir gehört nur die Hälfte“ arbeiten. Er sollte die Innenvereinbarung und die Geldherkunft belegen. Die Meldung ist ein Ausgangspunkt für die Prüfung, nicht deren Ergebnis.

FATCA: eigener Personenkreis und anderer Datensatz

FATCA dient der Erfassung bestimmter US-bezogener Finanzkonten. In den Abkommen Deutschlands und Spaniens mit den Vereinigten Staaten melden die inländischen Finanzinstitute an ihre eigene Steuerbehörde; diese übermittelt die Daten an den IRS. Erfasst werden insbesondere Konten bestimmter US-Personen und Konten passiver nicht-US-amerikanischer Rechtsträger mit US-bezogenen beherrschenden Personen.

Anders als CRS kann bei natürlichen Personen die US-Staatsangehörigkeit ausschlaggebend sein. US-Geburtsort, US-Anschrift, US-Telefonnummer, Dauerauftrag in die Vereinigten Staaten oder eine US-bezogene Vollmacht können Prüfhinweise auslösen. Solche Indizien sind noch nicht zwingend das Endergebnis; das Institut kann eine belastbare Selbstauskunft und Dokumente verlangen.

Die spanische FATCA-Meldung an die Vereinigten Staaten umfasst unter anderem Identitäts- und US-Steuer-ID-Daten, Kontonummer, Finanzinstitut, Jahresendstand oder Wert, Bruttozinsen, Bruttodividenden, sonstige Bruttoerträge und bei Verwahrkonten Bruttoveräußerungserlöse. Der Rückweg aus den Vereinigten Staaten nach Spanien ist nach dem Abkommen enger: Er nennt den spanischen Kontoinhaber, Kontonummer und Institut sowie Bruttozinsen auf Einlagen, US-Quellendividenden und bestimmte andere US-Quelleneinkünfte. Ein spanischer Steuerresident darf daher nicht annehmen, der FATCA-Rückdatensatz sei in jeder Hinsicht mit einem CRS-Datensatz identisch.

Spanische Institute reichen das Modelo 290 und CRS-/DAC2-Daten über das Modelo 289 grundsätzlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai für das Vorjahr ein. Deutsche Finanzinstitute übermitteln CRS- und FATCA-Daten grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern.

DAC ist eine Richtlinienfamilie, kein einzelnes Kontoformular

Die ursprüngliche DAC sieht innerhalb der EU einen automatischen Austausch verfügbarer Informationen zu Arbeitseinkünften, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, bestimmten Lebensversicherungsprodukten, Ruhegehältern sowie Eigentum an und Einkünften aus unbeweglichem Vermögen vor. DAC2 fügte den CRS-Finanzkontendatensatz hinzu.

Weitere Stufen erfassen andere Sachverhalte:

  • DAC3: bestimmte grenzüberschreitende Steuervorbescheide und Vorabpreisvereinbarungen;
  • DAC4: länderbezogene Berichte großer multinationaler Gruppen;
  • DAC6: meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen;
  • DAC7: Verkäufer und relevante Aktivitäten auf digitalen Plattformen;
  • DAC8: Kryptowerte, bestimmte Erweiterungen des Finanzkontenstandards und verschärfte Sorgfaltsregeln ab dem Berichtsjahr 2026;
  • DAC9: Austausch der globalen Mindeststeuererklärung großer Gruppen.

Für eine Privatperson ist deshalb stets zu fragen, aus welcher DAC-Stufe ein Datensatz stammt. Ein Plattformumsatz ist kein Finanzkontostand; ein Steuervorbescheid ist keine persönliche Depotmeldung; ein Kryptotransaktionsdatensatz folgt anderen Kategorien als ein CRS-Depot.

CARF, CESOP und nationale Modelos richtig abgrenzen

CARF ist der OECD-Rahmen für den automatischen Austausch von Kryptoinformationen außerhalb und ergänzend zum EU-Raum. DAC8 setzt im EU-Recht einen weitgehend abgestimmten Kryptodatensatz um. Die ersten Berichtsjahre beginnen 2026; der internationale Austausch der Daten folgt ab 2027. Welche spanische Erklärung technisch einzureichen ist, hängt zusätzlich vom spanischen Umsetzungsstand ab. Am 10. August 2026 befand sich das spanische Umsetzungsgesetz weiterhin im parlamentarischen Verfahren; die AEAT bezeichnete das Modelo 175 noch als neu zu genehmigendes Formular.

CESOP beruht dagegen auf dem Mehrwertsteuerrecht. Zahlungsdienstleister übermitteln Daten zu bestimmten grenzüberschreitenden Zahlungen, wenn der gesetzliche Schwellenmechanismus beim Zahlungsempfänger erfüllt ist. Es handelt sich nicht um eine vollständige Konto- oder Einkommenserklärung.

Spanische Inlandsmodelle können noch breiter oder zeitnäher sein. Seit 2026 erhält die AEAT etwa monatliche Kontoinhaber- und Händlerzahlungsdaten über die Modelos 196 und 170. Die Modelos 171 und 181 liefern weiterhin Jahresdaten zu Bargeldvorgängen und Krediten. Die neue Kartenmeldung Modelo 174 wird erstmals im Januar 2027 für das Jahr 2026 eingereicht. Diese Daten werden nicht dadurch zu CRS, dass sie Finanzinformationen enthalten.

Deutschland–Spanien: typische Datenwege

Deutsches Konto bei spanischer Steueransässigkeit

Eine deutsche Bank erhebt die spanische Steueransässigkeit und die spanische Steuer-ID. Ist das Konto meldepflichtig, übermittelt sie den Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern. Von dort gelangt er an die AEAT. Die spanische Einkommen-, Vermögen- oder Auslandsvermögensmeldung muss der Kontoinhaber dennoch eigenständig nach spanischem Recht prüfen.

Spanisches Konto bei deutscher Steueransässigkeit

Eine spanische Bank meldet über das Modelo 289 an die AEAT. Die AEAT übermittelt den CRS-/DAC2-Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern, das ihn für das deutsche Besteuerungsverfahren weiterleitet. Die deutsche Erklärungspflicht hängt nicht davon ab, ob die Bank rechtzeitig oder fehlerfrei gemeldet hat.

Doppelte oder wechselnde Ansässigkeit

Wer in beiden Staaten als ansässig erfasst ist, kann in mehrere Zielstaaten gemeldet werden. Eine DBA-Ansässigkeitsentscheidung ändert die bankseitige Dokumentation nicht automatisch. Selbstauskunft, Wohnanschrift, Steuer-IDs und Ansässigkeitsbescheinigungen müssen konsistent aktualisiert werden. Das DBA bestimmt Besteuerungsrechte und Entlastung; es ist nicht der technische Meldekanal.

Was eine Meldung nicht beweist

Ein automatischer Datensatz beweist insbesondere nicht ohne weitere Prüfung:

  • dass der Kontoinhaber im Meldejahr tatsächlich im Empfängerstaat steuerlich ansässig war;
  • dass ein Rechtsträger passiv oder aktiv korrekt eingeordnet wurde;
  • dass ein Gemeinschaftskontostand vollständig einer Person gehört;
  • dass Bruttoerlöse steuerpflichtige Gewinne sind;
  • dass Quellensteuer endgültig oder vollständig anrechenbar ist;
  • dass ein Transfer zwischen eigenen Konten Einkommen darstellt;
  • dass ein Saldo unter eine Vermögensteuer- oder Auslandsvermögensschwelle fällt oder diese überschreitet;
  • dass die Meldung eine eigene Steuererklärung ersetzt.

Der Abgleich kann gleichwohl Rückfragen, Datenhinweise, Prüfungen oder Schätzungsrisiken auslösen. Abweichungen sollten deshalb sachlich erklärt und nicht ignoriert werden.

Erstmeldung, Änderung und Berichtigung

Die Finanzinstitute prüfen Neu- und Bestandskonten, holen Selbstauskünfte ein und reagieren auf Änderungen der Umstände. Ein Umzug, eine neue Steuer-ID, der Erwerb oder Verlust der US-Staatsangehörigkeit, eine veränderte Rechtsträgereinstufung oder neue beherrschende Personen können eine Folgemeldung auslösen.

Stellt der Kunde einen Fehler fest, sollte er:

  1. dem Institut die richtige Information mit Belegen übermitteln;
  2. eine aktualisierte Selbstauskunft für alle betroffenen Ansässigkeitsstaaten einreichen;
  3. schriftlich klären, für welche Meldejahre das Institut eine Korrektur sendet;
  4. den eigenen Steuererklärungs- und Änderungsbedarf getrennt prüfen;
  5. Eingangsbestätigung, Korrekturreferenz und Ansässigkeitsnachweise aufbewahren.

Spanische Modelo-289-Datensätze werden elektronisch angenommen oder abgewiesen; abgewiesene Datensätze sind nach Fehlerkorrektur erneut einzureichen. In Deutschland treffen die Melde- und Berichtigungspflichten das Finanzinstitut nach dem FKAustG beziehungsweise der FATCA-Umsetzungsverordnung. Eine Korrektur durch das Institut heilt nicht automatisch eine unrichtige Einkommen-, Vermögen- oder Auslandsvermögenserklärung des Kunden.

Sanktionen und praktische Folgen

Sanktionen richten sich zunächst gegen denjenigen, der die jeweilige Informations- oder Mitwirkungspflicht verletzt. In Deutschland kann eine vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder verspätet abgegebene FKAustG-Meldung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden; auch unrichtige Selbstauskünfte und bestimmte unterlassene Mitteilungen sind erfasst. In Spanien gelten die allgemeinen und besonderen Vorschriften der Ley General Tributaria für Institute und auskunftspflichtige Personen.

Für Kontoinhaber ist häufig die praktisch wichtigere Folge, dass das Finanzinstitut bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben weitere Dokumente verlangt, die Kontoeröffnung einschränkt oder einen unsicheren Status meldet. Unabhängig davon können nicht erklärte Einkünfte oder Vermögenspositionen eigene Steuern, Zuschläge, Zinsen und Sanktionen auslösen.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Spanische Ansässigkeit, deutsches Gemeinschaftsdepot

Annahmen: Zwei Ehegatten sind formale Depotinhaber. Einer ist 2026 in Spanien, der andere in Deutschland steuerlich ansässig. Das Depot hat am 31. Dezember einen Wert von 300.000 Euro und 80.000 Euro Bruttoverkaufserlöse.

Die deutsche Depotbank meldet den spanisch ansässigen Kontoinhaber im CRS-/DAC2-Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern an Spanien. Die ausschließlich deutsche Ansässigkeit des anderen Kontoinhabers begründet bei der deutschen Bank dagegen keine CRS-Meldung dieser Person an Deutschland. Der spanische Datensatz kann daher den vollen Depotwert und die Bruttoerlöse zeigen, obwohl die interne Eigentumsquote 50:50 beträgt. Für die spanische Steuererklärung sind tatsächliche Zurechnung, Anschaffungskosten, Gewinne und gegebenenfalls Vermögenswerte gesondert zu ermitteln und zu belegen.

Beispiel 2: Spanische Vermögensgesellschaft mit deutschem Konto

Annahmen: Eine spanische Gesellschaft hält nur Wertpapiere und erzielt überwiegend passive Einkünfte. Eine natürliche Person mit spanischer Ansässigkeit kontrolliert 60 Prozent; eine in Deutschland ansässige Person kontrolliert 40 Prozent.

Die Bank prüft, ob die Gesellschaft ein passiver nichtfinanzieller Rechtsträger ist. Bejahendenfalls können die Gesellschaft und die spanisch ansässige beherrschende Person über das Bundeszentralamt für Steuern an Spanien gemeldet werden. Für die ausschließlich in Deutschland ansässige beherrschende Person entsteht bei der deutschen Bank nicht allein deswegen eine eigene CRS-Meldung. Daraus folgt noch nicht, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern persönlich als Einkommen oder Vermögen zuzurechnen ist.

Beispiel 3: US-Konto eines spanischen Steuerresidenten

Annahmen: Eine in Spanien ansässige Person besitzt ein US-Depot. Das Depot zahlt US-Dividenden und erzielt Verkäufe.

Der FATCA-Rückdatensatz nach dem Spanien-USA-Abkommen enthält insbesondere Identität, Konto und bestimmte US-Quelleneinkünfte, aber nicht zwingend denselben Saldo- und Bruttoverkaufsdatensatz wie eine spanische Bank an die Vereinigten Staaten melden würde. Die Person muss ihre spanischen Pflichten deshalb aus den Originalabrechnungen und nicht allein aus der Annahme eines vollständigen FATCA-Abgleichs bestimmen.

Unterlagen und Arbeitsfolge

Für einen belastbaren Abgleich werden benötigt:

  • Selbstauskünfte zur Steueransässigkeit und alle verwendeten Steuer-IDs;
  • Ansässigkeitsbescheinigungen und bei Wechseln eine taggenaue Chronologie;
  • Konto-, Depot-, Versicherungs- und Plattformverträge;
  • Jahressteuerbescheinigungen, Kontoauszüge und Transaktionsdateien;
  • Beteiligungsregister, Organigramm, Gesellschaftsvertrag und Nachweise zur aktiven oder passiven Tätigkeit;
  • Unterlagen zu beherrschenden Personen, Treuhand, Nießbrauch und Vollmachten;
  • Belege über Anschaffungskosten, Gebühren, Quellensteuern und Währungsumrechnung;
  • Kopien eigener deutscher und spanischer Erklärungen sowie bereits erhaltener Datenhinweise.

Die sinnvolle Reihenfolge lautet: Person und Ansässigkeit bestimmen, Kontoinhaber und Rechtsträger einordnen, Meldeweg und Meldejahr feststellen, gemeldete Bruttodaten mit Originalunterlagen abstimmen und erst danach die materiellen Steuerfolgen in Deutschland und Spanien berechnen.

Typische Fehler

  • CRS und FATCA als dasselbe System behandeln.
  • „DAC“ mit DAC2 gleichsetzen und Plattform-, Krypto- oder Gestaltungsdaten übersehen.
  • annehmen, unter 10.000 oder 50.000 Euro werde ein Privatkonto grundsätzlich nicht gemeldet.
  • Bruttoverkaufserlöse als steuerpflichtigen Gewinn übernehmen.
  • wirtschaftlich Berechtigtenstatus mit persönlichem Eigentum am gesamten Kontostand verwechseln.
  • bei Gemeinschaftskonten eine automatische Aufteilung nach Köpfen unterstellen.
  • eine DBA-Ansässigkeit nicht bei der Bank dokumentieren.
  • auf die Bankmeldung vertrauen und eigene Steuer- oder Modelo-Pflichten nicht prüfen.
  • eine Korrektur der Steuererklärung vornehmen, ohne zugleich fehlerhafte Stammdaten beim Finanzinstitut zu berichtigen.

Häufige Fragen

Meldet CRS jede einzelne Transaktion?

Nein. Der Standard meldet Kontostand oder Kontowert und je nach Kontotyp Jahresbruttosummen. Einzeltransaktionen können aus anderen nationalen oder spezialisierten Systemen stammen.

Werden Schulden vom Kontowert abgezogen?

Nicht automatisch. Der gemeldete Kontosaldo oder Kontowert folgt den Kontoregeln. Persönliche Schulden oder steuerliche Abzüge sind grundsätzlich Teil der späteren Steuerberechnung.

Wird ein bloß Zeichnungsberechtigter als Kontoinhaber gemeldet?

Nicht allein wegen jeder Vollmacht. Entscheidend sind die Definition des Kontoinhabers und gegebenenfalls die Regeln für beherrschende Personen. In nationalen Inlandsmeldungen können Bevollmächtigte jedoch zusätzlich als Datenfeld erfasst werden.

Verhindert eine aktive Gesellschaft die Meldung der Gesellschaft selbst?

Nicht zwingend. Die aktive Einordnung kann verhindern, dass beherrschende Personen über die Passiv-Rechtsträger-Regel gemeldet werden. Ob und wie das Konto der Gesellschaft selbst meldepflichtig ist, hängt von deren Ansässigkeit, Status und dem jeweiligen System ab.

Muss bei falscher Meldung sofort Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt werden?

Nur wenn bereits ein belastender Verwaltungsakt vorliegt und die Rechtsbehelfsfrist läuft. Eine Bankkorrektur, eine Stellungnahme zu einem Datenhinweis, eine Berichtigung der eigenen Erklärung und ein Einspruch sind unterschiedliche Schritte.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 10. August 2026. Bei DAC8 wird der unionsrechtliche Beginn ab 2026 von der noch nicht abgeschlossenen spanischen Umsetzung und technischen Freischaltung des Modelo 175 getrennt.