Kurz & klar
Eine spanische Körperschaftsteuergruppe entsteht nicht allein durch einen Konzernabschluss, sondern durch die wirksame Option nach den Artikeln 55 bis 75 LIS. Regelmäßig muss die herrschende Einheit mindestens 75 Prozent des Kapitals und die Mehrheit der Stimmrechte halten, bei bestimmten börsennotierten Strukturen genügen 70 Prozent; alle gruppenfähigen spanischen abhängigen Einheiten sind einzubeziehen. Die Gruppenbemessungsgrundlage entsteht aus den besonders ermittelten Einzelbemessungsgrundlagen, steuerlichen Eliminierungen und späteren Hinzurechnungen sowie gruppenbezogenen Reserven, Verlusten und Abzügen. Die Vertretergesellschaft erklärt und zahlt jährlich mit Modelo 220 und leistet die unterjährigen Zahlungen mit Modelo 222, während die Mitglieder grundsätzlich eigene Modelos 200 abgeben. Eine deutsche Mutter kann unter gesetzlichen Voraussetzungen nichtansässige herrschende Einheit sein, wird dadurch aber nicht selbst Mitglied der spanischen Steuergruppe; IVA, Verrechnungspreise und deutsche Organschaft bleiben getrennte Systeme.
Die spanische consolidación fiscal ist ein Wahlregime der Körperschaftsteuer. Es bündelt die steuerlichen Ergebnisse einer gesetzlich definierten spanischen Unternehmensgruppe, erlaubt die Verrechnung positiver und negativer Ergebnisse nach besonderen Grenzen und neutralisiert bestimmte gruppeninterne Ergebnisse bis zu ihrer späteren Realisierung. Es ist aber weder eine Verschmelzung der Gesellschaften noch eine allgemeine „Konzernsteuer“ für sämtliche Staaten und Steuerarten.
Das Wichtigste im Überblick
- Der grupo fiscal ist nach Artikel 56 LIS selbst Körperschaftsteuerpflichtiger. Die Vertretergesellschaft erfüllt die gruppenbezogenen Pflichten, insbesondere Modelo 220 und Modelo 222.
- Die Gruppenbildung ist freiwillig, nach wirksamer Option aber nicht frei zusammenstellbar. Sämtliche Einheiten, die die gesetzlichen Voraussetzungen als abhängige Gesellschaften erfüllen und nicht ausgeschlossen sind, müssen grundsätzlich einbezogen werden.
- Die herrschende Einheit muss regelmäßig mindestens 75 Prozent des Kapitals und die Mehrheit der Stimmrechte halten. Für bestimmte börsennotierte Gesellschaften und Beteiligungsketten gilt eine Kapitalgrenze von 70 Prozent.
- Kapitalquote und Stimmrechte müssen grundsätzlich am ersten Tag des Steuerzeitraums vorliegen und während des gesamten Zeitraums gehalten werden. Bei mittelbaren Beteiligungen werden Quoten multipliziert; direkte und mittelbare Quoten können nach den gesetzlichen Regeln addiert werden.
- Eine deutsche Muttergesellschaft kann nichtansässige herrschende Einheit sein. Zur spanischen Steuergruppe gehören dann nur die qualifizierten spanischen Tochtergesellschaften und gegebenenfalls spanische Betriebsstätten; die deutsche Mutter gehört nicht zur Gruppe.
- Die Gruppenbemessungsgrundlage ist nicht bloß die Summe der handelsrechtlichen Gewinne. Ausgangspunkt sind besonders ermittelte Einzelbemessungsgrundlagen, ergänzt um steuerliche Eliminierungen, spätere Hinzurechnungen, gruppenbezogene Reserven, Verlustverrechnung und weitere gesetzliche Positionen.
- Modelo 220 ist die jährliche Körperschaftsteuererklärung der Gruppe. Die Vertretergesellschaft reicht sie innerhalb der für ihre Einzelbesteuerung geltenden Jahresfrist elektronisch ein und zahlt oder beansprucht die Erstattung für die Gruppe.
- Modelo 222 dient den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen der Gruppe. Die regulären Einreichungszeiträume sind die ersten 20 Kalendertage im April, Oktober und Dezember; für Lastschrift gelten kürzere Vorlauffristen.
- Jedes Gruppenmitglied bleibt grundsätzlich zu seinen Einzelpflichten verpflichtet und reicht insbesondere ein eigenes Modelo 200 ein. Die Zahlung der Gruppenschuld erfolgt hingegen über die Vertretergesellschaft.
- Die Körperschaftsteuergruppe ist keine IVA-Gruppe. Umsatzsteuer, SII, Reverse Charge, Vorsteuerabzug, OSS/IOSS, Rechnungen und digitale Rechnungssysteme sind getrennt zu prüfen.
Was eine spanische Steuergruppe ist – und was nicht
Artikel 55 LIS erlaubt qualifizierten Gruppen die Option für ein besonderes Körperschaftsteuerregime. Wird es wirksam angewendet, besteuern sich die einbezogenen Gesellschaften nicht mehr isoliert nach dem normalen Einzelregime. Steuerpflichtiger ist die Gruppe, obwohl sie gesellschaftsrechtlich kein neuer Rechtsträger wird.
Daraus folgen drei Ebenen, die auseinanderzuhalten sind:
- Gesellschaftsrecht: Jede einbezogene Gesellschaft behält ihre eigene Rechtspersönlichkeit, Organe, Buchführung, Verträge, Vermögenswerte und Haftung. Eine einbezogene Betriebsstätte bleibt dagegen Teil ihres ausländischen Rechtsträgers und erhält durch die Steuergruppe keine eigene Rechtspersönlichkeit.
- Einzelrechnung: Jedes Mitglied ermittelt weiterhin ein steuerliches Einzelergebnis nach den besonderen Regeln des Artikels 63 LIS und erfüllt seine Einzelpflichten.
- Gruppenrechnung: Die Vertretergesellschaft bildet daraus die Gruppenbemessungsgrundlage, nimmt Eliminierungen und Hinzurechnungen vor, berechnet Gruppentarif, Abzüge, Vorauszahlungen und die endgültige Gruppenschuld.
Ein handelsrechtlicher Konzernabschluss, eine gemeinsame Geschäftsführung, eine deutsche Organschaft oder die bloße Beteiligung von 100 Prozent erzeugt das Regime nicht. Umgekehrt kann die steuerliche Gruppe von der handelsrechtlichen Konsolidierungsgruppe abweichen, weil die LIS eigene Formen, Ansässigkeits-, Quoten-, Tarif- und Ausschlussregeln verwendet.
Entscheidungslogik: Kann die Struktur das Regime anwenden?
Eine belastbare Prüfung folgt dieser Reihenfolge:
- Herrschende Einheit bestimmen. Gibt es eine spanische oder ausländische Einheit, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und nicht selbst von einer anderen qualifizierten herrschenden Einheit abhängig ist?
- Kapital und Stimmrechte messen. Liegen mindestens 75 Prozent Kapital und die Mehrheit der Stimmrechte vor, oder greift die 70-Prozent-Regel für börsennotierte Strukturen?
- Zeitpunkt prüfen. Bestehen die Voraussetzungen am ersten Tag des Steuerzeitraums und grundsätzlich während des gesamten Zeitraums?
- Alle abhängigen Einheiten erfassen. Welche spanischen Gesellschaften und spanischen Betriebsstätten erfüllen die Voraussetzungen unmittelbar oder mittelbar?
- Ausschlüsse prüfen. Ansässigkeit, Steuerbefreiung, Insolvenz, gesellschaftsrechtliche Unterbilanz, abweichender Steuersatz und nicht anpassbares Geschäftsjahr können die Mitgliedschaft ausschließen.
- Organbeschlüsse und Kommunikation vorbereiten. Alle verpflichtend einzubeziehenden Einheiten müssen rechtzeitig zustimmen; bei ausländischer Obergesellschaft ist zusätzlich die spanische Vertretergesellschaft zu bestimmen.
- Attribute und Folgen simulieren. Vorgruppenverluste, Finanzierungskosten, Abzüge, Eliminierungen, Mindeststeuer und Vorauszahlungen können den wirtschaftlichen Vorteil erheblich verändern.
Die Option ist deshalb keine reine Formularentscheidung. Vor dem Beschluss sollte eine Schattenrechnung mindestens für das Eintrittsjahr und mehrere Folgejahre erstellt werden.
Herrschende und abhängige Einheiten
Spanische herrschende Einheit
Eine herrschende Einheit muss insbesondere Rechtspersönlichkeit besitzen, der spanischen Körperschaftsteuer oder einer identischen beziehungsweise vergleichbaren Steuer unterliegen und davon nicht befreit sein. Sie darf nicht in einem vom Gesetz ausgeschlossenen Gebiet ansässig sein, nicht selbst unmittelbar oder mittelbar von einer anderen qualifizierten herrschenden Einheit abhängen und nicht einem Sonderregime für Agrupaciones de Interés Económico, UTE oder vergleichbaren Gestaltungen unterliegen.
Die normale Kapitalgrenze beträgt 75 Prozent. Zusätzlich ist die Mehrheit der Stimmrechte erforderlich. Beide Kriterien sind getrennt zu dokumentieren; eine hohe Kapitalquote ersetzt fehlende Stimmrechtsmehrheit nicht.
Nichtansässige herrschende Einheit
Auch eine nicht in Spanien ansässige Gesellschaft kann die Spitze der spanischen Steuergruppe bilden, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzt, einer identischen oder vergleichbaren Körperschaftsteuer unterliegt, nicht befreit ist und nicht in einem ausgeschlossenen Gebiet ansässig ist. Sind mindestens zwei qualifizierte spanische abhängige Einheiten vorhanden, bilden diese die spanische Gruppe.
Die ausländische Obergesellschaft wird dabei nicht selbst spanischer Gruppenteilnehmer. Sie bestimmt vielmehr eine spanische Gruppengesellschaft als Vertreterin. Das ist für deutsche Konzerne zentral: Die deutsche Mutter kann die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen, aber ihre deutschen Gewinne, Verluste und Steuerattribute gehen nicht in die spanische Gruppenbemessungsgrundlage ein.
Abhängige Einheiten und Betriebsstätten
Abhängig ist grundsätzlich eine in Spanien ansässige Einheit, an der die herrschende Einheit die erforderliche Kapitalquote und Stimmrechtsmehrheit hält. Qualifizierte spanische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen können ebenfalls einbezogen werden. Für Zwecke dieses Regimes behandelt das Gesetz Betriebsstätten ausländischer Einheiten in bestimmtem Umfang wie zu 100 Prozent gehaltene spanische Einheiten.
Die typischen gruppenfähigen Rechtsformen sind S.A., S.L. und die Kommanditgesellschaft auf Aktien; für Bankstiftungen und Kreditinstitutsgruppen bestehen besondere Regeln. Eine Personengesellschaft, ausländische Gesellschaft ohne spanische Betriebsstätte oder steuerbefreite Körperschaft wird nicht allein aufgrund wirtschaftlicher Kontrolle Gruppenmitglied.
Beteiligungsquoten, Stimmrechte und Ketten
Bei einer unmittelbaren Beteiligung ist die Quote aus Kapitalregister, Satzung, Gesellschafterbuch und gegebenenfalls Aktienregister zu belegen. Bei mittelbaren Ketten werden die Beteiligungsquoten multipliziert.
Beispiel: Eine deutsche Mutter hält 90 Prozent an einer spanischen Holding, die wiederum 90 Prozent an einer spanischen operativen Gesellschaft hält. Die mittelbare Kapitalquote beträgt 81 Prozent. Ist zugleich die erforderliche Stimmrechtsmehrheit gegeben und bestehen alle übrigen Voraussetzungen, kann die operative Gesellschaft über diese Kette abhängige Einheit sein.
Bestehen nebeneinander direkte und mittelbare Beteiligungen, werden die entsprechenden Quoten nach Artikel 60 LIS addiert. Bei wechselseitigen, kreisförmigen oder komplexen Beteiligungen reicht eine Organigrammzeichnung nicht; die gesetzliche Mindestquote ist mit objektiven Daten nachzuweisen. Die Stimmrechte werden nach den in Artikel 60 Absatz 4 LIS in Bezug genommenen Regeln für Konzernabschlüsse bestimmt.
Für die normale Gruppenanwendung müssen Kapital- und Stimmrechtsvoraussetzungen grundsätzlich vom ersten Tag bis zum letzten Tag des Steuerzeitraums bestehen. Eine im Laufe des Jahres erworbene bestehende Gesellschaft tritt daher regelmäßig erst im folgenden Steuerzeitraum bei. Eine neu gegründete Gesellschaft wird dagegen ab Gründung einbezogen, wenn die Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Verliert eine abhängige Einheit ihren Status, scheidet sie bereits in dem Steuerzeitraum aus, in dem der Verlust eintritt.
Welche Einheiten ausgeschlossen sind
Artikel 58 Absatz 4 LIS schließt insbesondere folgende Einheiten aus:
| Ausschlussgrund | Praktische Folge |
|---|---|
| keine spanische Ansässigkeit | Die ausländische Einheit kann herrschend sein, wird aber nicht selbst Mitglied; eine qualifizierte spanische Betriebsstätte ist gesondert zu prüfen. |
| vollständige Körperschaftsteuerbefreiung | Die Einheit bleibt außerhalb der Gruppe. Teilbefreiungen sind anhand des konkreten Regimes zu unterscheiden. |
| am Periodenende erklärte Insolvenz, solange die Erklärung wirkt | Mitgliedschaft ist für die betroffenen Zeiträume ausgeschlossen. |
| Vermögenslage nach Art. 363 Abs. 1 Buchst. e LSC | Ausschluss, sofern die gesetzliche Krise nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres überwunden ist, in dem der Jahresabschluss festgestellt wird. |
| abhängige Einheit mit anderem Körperschaftsteuersatz als die Vertretergesellschaft | grundsätzlich ausgeschlossen; für die gesetzlich geregelte Einbeziehung von Kreditinstituten besteht eine Option mit Gruppentarif 30 Prozent. |
| gesetzlich festgelegtes Geschäftsjahr kann nicht an das der Vertretergesellschaft angepasst werden | keine Mitgliedschaft, weil die Gruppenabschlüsse denselben Stichtag benötigen. |
Die Liste muss vor jeder Option für sämtliche in Frage kommenden Gesellschaften abgearbeitet werden. Ein nachträglich entdecktes verpflichtendes Mitglied oder ein übersehener Ausschluss kann Gruppenberechnung, Formulare und Sanktionen verändern.
Die Gruppe ist grundsätzlich nicht frei zusammenstellbar
Das Regime ist zwar optional, die Zusammensetzung nach der Option aber gesetzlich gebunden. Alle Einheiten, die als abhängige Gesellschaften einzubeziehen sind, müssen den erforderlichen Beschluss fassen und der Gruppe angehören. Eine profitable Gesellschaft einzubeziehen und eine verlustreiche oder administrativ aufwendige qualifizierte Schwester auszuklammern, ist grundsätzlich nicht zulässig.
Eine später erworbene qualifizierte Gesellschaft tritt im Folgejahr verpflichtend ein. Eine Neugründung tritt ab Gründung ein. Veränderungen der Zusammensetzung sind der AEAT in der Erklärung zur ersten betroffenen Vorauszahlung mitzuteilen; die elektronische Umgebung des Modelo 222 stellt hierfür den Anexo 222 bereit.
Option, Organbeschlüsse und Kommunikation
Beschlusszeitpunkt
Alle Einheiten, die die Gruppe bilden müssen, beschließen die Anwendung durch Verwaltungsrat oder gleichwertiges Organ im Steuerzeitraum unmittelbar vor dem ersten Gruppenjahr. Soll das Regime bei kalendergleichem Geschäftsjahr ab 2027 gelten, müssen die Beschlüsse grundsätzlich im Jahr 2026 getroffen werden.
Eine später hinzukommende Einheit muss den Beschluss spätestens bis zum Ende ihres ersten verpflichtenden Gruppensteuerzeitraums fassen. Fehlen die anfänglichen Beschlüsse, kann die Gruppe das Regime nicht anwenden. Fehlt nur der Beschluss einer später verpflichtend eintretenden Einheit, wird diese gleichwohl einbezogen; die Vertretergesellschaft begeht aber eine schwere Steuerordnungswidrigkeit. Artikel 61 Absatz 4 LIS nennt dafür feste Geldbußen von 20.000 Euro für den ersten betroffenen Zeitraum und 50.000 Euro für den zweiten und weitere Zeiträume, vorbehaltlich der gesetzlichen Reduktionsregeln.
Mitteilung an die AEAT
Die Vertretergesellschaft teilt die Beschlüsse vor Beginn des ersten Gruppensteuerzeitraums der Steuerverwaltung mit. Bei ausländischer herrschender Einheit wird zusätzlich deren Beschluss über die Bestimmung der spanischen Vertretergesellschaft mitgeteilt. Die Zensusdaten und die für das jeweilige Formularjahr bereitgestellten elektronischen Verfahren müssen zusammenpassen.
Nach wirksamer Option ist die Gruppe grundsätzlich unbefristet an das Regime gebunden, solange die Voraussetzungen bestehen. Eine Renunziation erfolgt über die entsprechende Zensuserklärung innerhalb von zwei Monaten nach Ende des letzten Gruppensteuerzeitraums.
Unterlagen für die Option
Zur belastbaren Akte gehören mindestens:
- aktuelle Beteiligungs- und Stimmrechtsmatrix einschließlich mittelbarer Ketten;
- Registerauszüge, Satzungen, Aktien- oder Gesellschafterbücher und Erwerbsverträge;
- Ansässigkeits- und Steuerstatusnachweise der ausländischen herrschenden Einheit;
- Organbeschlüsse sämtlicher verpflichtend einzubeziehender Gesellschaften;
- Beschluss über die spanische Vertretergesellschaft bei ausländischer Spitze;
- Prüfung von Insolvenz, Kapitalverlustlage, Tarif und Geschäftsjahr jeder Einheit;
- Inventar aller vor Eintritt bestehenden Verluste, Finanzierungskosten, Reserven und Abzüge;
- Nachweis der fristgerechten elektronischen Kommunikation.
Steuerpflichtiger, Vertretergesellschaft und Haftung
Nach Artikel 56 LIS ist die Steuergruppe Steuerpflichtiger. Die Vertretergesellschaft erfüllt die materiellen und formellen Gruppenpflichten, reicht Modelo 220 und Modelo 222 ein, zahlt die Gruppenschuld und empfängt eine Erstattung.
Die Mitglieder verschwinden steuerlich dennoch nicht. Sie bleiben grundsätzlich den Einzelpflichten unterworfen, ausgenommen die Zahlung der Gruppenschuld. Deshalb müssen sie insbesondere ihre Buchführung, Steuerüberleitungsrechnung und das eigene Modelo 200 fortführen. Die spezifische Verrechnungspreisdokumentation nach Artikel 18 Absatz 3 LIS ist für Geschäfte innerhalb derselben Steuergruppe grundsätzlich nicht erforderlich; vorbehalten bleibt Artikel 65 Absatz 2. Buchungs- und Eliminierungsnachweise sowie gegebenenfalls Dokumentationspflichten für Geschäfte mit verbundenen Unternehmen außerhalb dieser Steuergruppe bleiben bestehen.
Zudem haften sämtliche Gruppenmitglieder gesamtschuldnerisch für die Gruppenschuld. Sanktionen sind von dieser Haftung nach Artikel 57 LIS ausgenommen. Das bedeutet nicht, dass Sanktionen folgenlos bleiben; sie werden lediglich nicht kraft dieser speziellen Gruppenschuldhaftung auf alle Mitglieder erstreckt.
Eine Prüfungshandlung gegenüber einem Mitglied kann bei formeller Kenntnis der Vertretergesellschaft die Verjährung für die Körperschaftsteuer der gesamten Gruppe unterbrechen. Steuerkontrollen sollten deshalb zentral koordiniert werden.
So entsteht die Gruppenbemessungsgrundlage
Die Berechnung nach Artikel 62 LIS ist eine gesetzliche Rechenfolge. Vereinfachend sind folgende Bausteine zu bearbeiten:
- Einzelbemessungsgrundlagen aller Mitglieder: Jedes Mitglied ermittelt seine Basis nach den normalen LIS-Regeln, aber mit den Besonderheiten des Artikels 63.
- Eliminierungen: Steuerlich wirksame gruppeninterne Ergebnisse werden nach Artikel 64 und den in Bezug genommenen Konsolidierungsregeln neutralisiert.
- Hinzurechnungen früherer Eliminierungen: Sobald das Ergebnis gegenüber Dritten realisiert wird oder ein anderer gesetzlicher Realisationstatbestand eintritt, wird es nach Artikel 65 wieder einbezogen.
- Kapitalisierungsrücklage auf Gruppenebene: Die Voraussetzungen und Beträge beziehen sich auf die Gruppe; die Rücklage kann von einem Gruppenmitglied dotiert werden.
- Positionen nach Artikel 11 Absatz 12 LIS: Sie werden nach den gruppenbezogenen Regeln und Begrenzungen einbezogen.
- Verlustverrechnung: Gruppenverluste und zulässige vor Eintritt entstandene Verluste werden nach den Artikeln 66 und 67 sowie den allgemeinen und großunternehmensbezogenen Grenzen verrechnet.
- Ausgleichsrücklage: Soweit die Gruppe die Voraussetzungen erfüllt, mindert oder erhöht sie die Gruppenbasis nach Artikel 105 LIS.
Die Einzelbemessungsgrundlagen enthalten gerade nicht schon alle Positionen, die später auf Gruppenebene folgen. Artikel 63 nimmt insbesondere die Kapitalisierungsrücklage, die Positionen nach Artikel 11 Absatz 12, die individuelle Verlustverrechnung und die Ausgleichsrücklage aus der Einzelbasis heraus. Wer diese Beträge zunächst bei den Mitgliedern und danach nochmals bei der Gruppe berücksichtigt, produziert Doppelzählungen.
Eliminierung und spätere Hinzurechnung
Eliminierungen verschieben die Besteuerung bestimmter gruppeninterner Ergebnisse; sie erlassen die Steuer nicht dauerhaft.
Beispiel: gruppeninterner Warengewinn
Gesellschaft A verkauft Ware mit einem steuerlichen Gewinn von 200.000 Euro an Gesellschaft B. Am Jahresende hält B die Ware noch. Soweit das Ergebnis nach den gesetzlichen Konsolidierungskriterien die Einzelbemessungsgrundlagen beeinflusst, wird es in der Gruppenrechnung eliminiert. Verkauft B die Ware im Folgejahr an einen fremden Kunden, wird der zuvor eliminierte Gewinn wieder hinzugerechnet.
Ausscheiden eines Mitglieds
Scheidet die Einheit aus, die das eliminierte Ergebnis erzeugt hat, wird das ausstehende Ergebnis nach Artikel 65 in deren Einzelbemessungsgrundlage des Austrittszeitraums einbezogen. Anteilsverkäufe, Verschmelzungen und Umstrukturierungen erfordern deshalb vorab ein Eliminierungsregister mit Steuerwirkung und verantwortlicher Gesellschaft.
Nicht jede konzerninterne Position wird neutralisiert. Artikel 64 schließt unter anderem Beträge von der Eliminierung aus, die aufgrund des pauschalen Fünf-Prozent-Ansatzes für Verwaltungskosten bei Beteiligungserträgen nach Artikel 21 Absatz 10 LIS in die Einzelbasis einzubeziehen sind. Außerdem bleiben grenzüberschreitende Geschäfte mit einer deutschen Mutter oder ausländischen Schwestergesellschaft außerhalb der spanischen Gruppe; dort greifen insbesondere Fremdvergleich und Verrechnungspreisdokumentation.
Verluste und vor Eintritt entstandene Steuerattribute
Im Gruppenzeitraum entstehende Verluste
Ergibt die Gruppenrechnung eine negative Bemessungsgrundlage, wird der Gruppenverlust nach Artikel 66 in künftigen positiven Gruppenbemessungsgrundlagen innerhalb der gesetzlichen Grenzen verrechnet. Der Verlust gehört steuerlich der Gruppe und nicht automatisch vollständig dem Mitglied, dessen Einzelergebnis negativ war.
Vor Eintritt entstandene Verluste
Verlustvorträge eines neuen Mitglieds können nicht unbegrenzt gegen Gewinne anderer Mitglieder eingesetzt werden. Artikel 67 sieht eine doppelte Begrenzung vor: Der Betrag muss sowohl innerhalb der für die Gruppe geltenden allgemeinen Verlustgrenze als auch innerhalb der hypothetischen individuellen Nutzungsmöglichkeit des eintretenden Mitglieds liegen, wobei diesem Mitglied zuzurechnende Eliminierungen und Hinzurechnungen einzubeziehen sind.
Entsprechende Mitgliedsgrenzen gelten für vor Eintritt bestehende Nettofinanzierungsaufwendungen, noch nicht genutzte Kapitalisierungsrücklagen, Positionen nach Artikel 11 Absatz 12, Ausgleichsrücklagen und Abzüge. Bei großen Unternehmen können die Sondergrenzen der disposición adicional 15 LIS die Prozentsätze zusätzlich auf 50 oder 25 Prozent reduzieren. Eine Due-Diligence-Liste darf daher nicht nur Nominalbeträge enthalten, sondern muss Entstehungsjahr, Ursprungsgesellschaft, Ablauf- oder Nutzungsfrist, gesetzliche Grenze und bereits verbrauchten Betrag ausweisen.
Übergangsregel für negative Einzelbasen 2023 bis 2025
Für Steuerzeiträume, die 2023, 2024 oder 2025 begannen, durfte die Gruppe nach der disposición adicional 19 LIS nur 50 Prozent jeder negativen Einzelbemessungsgrundlage in die Summe des jeweiligen Jahres aufnehmen. Bei 2024 begonnenen Perioden erfasst die Verlängerung nur diejenigen, die am 22. Dezember 2024 noch nicht abgeschlossen waren. Für bestimmte nach dem allgemeinen LIS-Regime besteuerte Stiftungen galt 2024 und 2025 eine Ausnahme.
Die ausgesparte Hälfte verfällt nicht. Sie wird in zehn gleichen Teilen in die Gruppenbemessungsgrundlage späterer Zeiträume einbezogen:
- für den 2023 ausgesparten Betrag ab Steuerzeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen;
- für den 2024 ausgesparten Betrag ab Zeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen;
- für den 2025 ausgesparten Betrag ab Zeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.
Für einen Steuerzeitraum mit Beginn 2026 gibt es nach dem aktuellen Wortlaut keine neue Halbierung negativer Einzelbasen. Die jährlichen Zehntel aus 2023 bis 2025 laufen aber weiter und mindern die Gruppenbasis, selbst wenn die Gesellschaft, deren Verlust ursprünglich betroffen war, inzwischen ausgeschieden ist. Bei Verlust des Regimes oder Erlöschen der Gruppe wird der noch offene Betrag vollständig im letzten Gruppensteuerzeitraum einbezogen.
Tarif, Mindeststeuer und Abzüge
Der Gruppentarif entspricht nach Artikel 69 grundsätzlich dem Tarif der Vertretergesellschaft. Wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen mindestens ein Kreditinstitut gemeinsam mit Gesellschaften des allgemeinen Tarifs einbezogen, beträgt der Gruppentarif 30 Prozent.
Nach Ermittlung der Gruppenbasis entsteht durch Anwendung des Tarifs die cuota íntegra. Gruppenbezogene Begünstigungen und Abzüge mindern sie nach Artikel 71. Vor Eintritt bestehende Abzüge eines Mitglieds sind nur bis zu dem Betrag nutzbar, den dieses Mitglied bei Einzelbesteuerung unter Berücksichtigung seiner Eliminierungen und Hinzurechnungen hätte verwenden können.
Spanische Körperschaftsteuergruppen fallen unabhängig von ihrem Umsatz grundsätzlich unter die jährliche Mindestbesteuerung nach Artikel 30 bis LIS. Ausgenommen sind jedoch die dort bezeichneten Steuerpflichtigen mit den Tarifen nach Artikel 29 Absatz 3, 4 und 5 sowie SOCIMI nach Ley 11/2009. Dadurch können Abzüge die endgültige Gruppenschuld nicht in jedem Fall bis null reduzieren. Die Mindeststeuer ist getrennt von der Mindest-Vorauszahlung nach der disposición adicional 14 zu berechnen.
Praxisbeispiel zur Gruppenrechnung
Annahmen: Eine spanische Mutter A hält 100 Prozent an Tochter B. Beide sind seit Jahren wirksam in einer kalendergleichen Gruppe, unterliegen dem allgemeinen Tarif von 25 Prozent und erfüllen keine Sonderregime. Für 2026 ergeben sich vor Gruppenpositionen folgende Einzelbasen:
- A: plus 1.200.000 Euro;
- B: minus 300.000 Euro;
- noch nicht gegenüber Dritten realisierter gruppeninterner Warengewinn: 200.000 Euro;
- im Jahr 2026 einzubeziehendes Zehntel aus einer 2025 ausgesparten negativen Einzelbasis: 40.000 Euro;
- zulässige Kapitalisierungsrücklage auf Gruppenebene: 50.000 Euro.
Die vereinfachte Rechnung lautet:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Summe Einzelbasen | 900.000 Euro |
| Eliminierung Warengewinn | −200.000 Euro |
| Nachgeholte negative Einzelbasis | −40.000 Euro |
| Kapitalisierungsrücklage | −50.000 Euro |
| Gruppenbemessungsgrundlage | 610.000 Euro |
| Steuer bei 25 Prozent vor weiteren Abzügen | 152.500 Euro |
Die allgemeine 15-Prozent-Untergrenze des Artikels 30 bis läge bei diesen stark vereinfachten Annahmen bei 91.500 Euro. Ob sie tatsächlich die endgültige Steuer begrenzt, hängt von der gesetzlichen Mindeststeuerrechnung, der Reihenfolge und Art vorhandener Begünstigungen und Abzüge sowie kanarischen Sonderregeln ab. Verkauft B die Ware im Folgejahr an einen fremden Kunden, wird der eliminierte Gewinn nach den Realisationsregeln wieder einbezogen.
Das Beispiel zeigt die Methode, ersetzt aber keine Berechnung mit den tatsächlichen Einzelüberleitungen, Altattributen und Formulardaten.
Modelo 220: Jahreserklärung der Gruppe
Modelo 220 ist die elektronische Jahreserklärung für Gruppen im Körperschaftsteuer-Konsolidierungsregime, einschließlich der gesetzlich erfassten Genossenschaftsgruppen. Die Vertretergesellschaft erklärt darin insbesondere:
- Identität und Zusammensetzung der Gruppe;
- gruppenbezogene Einzelbasen, Eliminierungen und Hinzurechnungen;
- Verluste, Reserven und Begrenzungen;
- Tarif, cuota íntegra, Mindeststeuer, Abzüge und Begünstigungen;
- Vorauszahlungen, Quellensteuern, endgültige Schuld oder Erstattung.
Artikel 75 LIS verpflichtet die Vertretergesellschaft, mit der Gruppenerklärung die Schuld zu berechnen und zu zahlen. Die Erklärung ist innerhalb der Frist einzureichen, die für die Einzelbesteuerung der Vertretergesellschaft gilt. Nach Artikel 124 LIS sind dies grundsätzlich die 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende des Steuerzeitraums. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr liegt die reguläre Frist daher im Juli des Folgejahres; Wochenenden, Feiertage, Lastschriftfenster und die konkrete Jahresverordnung sind zusätzlich zu beachten.
Für Steuerzeiträume, die 2025 begannen, genehmigte die Orden HAC/529/2026 die Formulargeneration 2025 des Modelo 220. Für andere Steuerzeiträume ist stets die dazu gehörende Generation zu verwenden. Eine neue Formversion ändert nicht rückwirkend die materielle Steuerrechnung des alten Zeitraums.
Die Mitglieder reichen zusätzlich Modelo 200 ein
Das Gruppenregime ersetzt nicht die Einzelerklärungen der Mitglieder. Jedes Mitglied reicht grundsätzlich sein eigenes Modelo 200 mit den gruppenspezifischen Kennzeichnungen und den nach Artikel 63 ermittelten Daten ein. Die AEAT stellt dafür besondere Ausfüllhinweise bereit.
Die Einzelmodelle dienen unter anderem der Nachvollziehbarkeit der Ausgangsbeträge und der individuellen Steuerattribute. Sie führen grundsätzlich nicht zu einer separaten Zahlung der Körperschaftsteuer des Mitglieds; Zahlung oder Erstattung wird über Modelo 220 der Gruppe abgewickelt.
Die Datensätze müssen rechnerisch zusammenpassen. Typische Abstimmungen sind:
- Einzelbasis im Modelo 200 gegen die entsprechende Position im Modelo 220;
- Eliminierungen und Hinzurechnungen gegen Vertrags- und Kontennachweise;
- Vorgruppenverluste und -abzüge gegen das Attributregister des Mitglieds;
- einbehaltene Steuern und Vorauszahlungen gegen Bank- und AEAT-Daten;
- Mitgliederliste gegen Organigramm und Anexo 222.
Modelo 222: Vorauszahlungen der Gruppe
Modelo 222 ist für die unterjährigen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen einer Steuergruppe bestimmt und ausschließlich elektronisch einzureichen. Die Vertretergesellschaft erfüllt diese Pflicht für die Gruppe.
Fristen
Die regulären Zahlungen sind in den ersten 20 Kalendertagen des April, Oktober und Dezember zu leisten. Bei Bankeinzug endet die elektronische Einreichungsfrist regelmäßig bereits am 15. des jeweiligen Monats. Fällt der letzte Tag auf einen nicht arbeitstäglichen Tag, ist der amtliche Steuerkalender des Jahres maßgeblich.
Berechnungsgrundlage
Die LIS kennt zwei Grundmethoden:
- Artikel 40 Absatz 2 geht von der Bruttosteuer (cuota íntegra) des letzten Steuerzeitraums aus, dessen Erklärungsfrist bereits abgelaufen ist. Davon werden Steuervergünstigungen, Abzüge, Steuereinbehalte und für den Empfänger abgeführte ingresos a cuenta abgezogen; auf den verbleibenden Betrag werden grundsätzlich 18 Prozent angewendet. Frühere Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (pagos fraccionados) werden bei dieser Ausgangsgröße nicht abgezogen.
- Artikel 40 Absatz 3 berechnet die Vorauszahlung aus der bis zum jeweiligen Stichtag aufgelaufenen steuerlichen Bemessungsgrundlage. Unternehmen beziehungsweise Gruppen mit einem maßgeblichen Nettoumsatz von mehr als sechs Millionen Euro in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerzeitraums müssen diese laufende Methode anwenden; andere können sie nach fristgerechter Zensusoption wählen.
Bei einem maßgeblichen Nettoumsatz von mindestens 10 Millionen Euro greifen für die laufende Methode zusätzliche Regeln der disposición adicional 14 LIS. Dazu gehören ein erhöhter Faktor für die Vorauszahlung und grundsätzlich eine Mindestzahlung von 23 Prozent des positiven handelsrechtlichen Ergebnisses der ersten drei, neun oder elf Monate, nach den ausdrücklich zugelassenen Anpassungen; für bestimmte 30-Prozent-Tarifpflichtige beträgt die Mindestquote 25 Prozent. Diese Mindest-Vorauszahlung ist nicht mit der jährlichen Mindeststeuer nach Artikel 30 bis gleichzusetzen.
Die genaue Modelo-222-Rechnung hängt von Tarif, Umsatz, Periodenbeginn, bisher geleisteten Vorauszahlungen, Konzernänderungen, Ausnahmen und der Formulargeneration ab. Sie sollte aus einer fortgeschriebenen Gruppensteuerrechnung und nicht lediglich aus der laufenden Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung gespeist werden.
Änderungen der Gruppenzusammensetzung
Tritt eine Gesellschaft ein oder aus, meldet die Vertretergesellschaft die Änderung bei der ersten Vorauszahlung, die von der neuen Zusammensetzung betroffen ist. Die AEAT bietet dafür im Umfeld des Modelo 222 den Anexo 222 zur Kommunikation der Gruppenänderung an. Die Meldung ersetzt nicht die materiellen Nachweise über Beteiligungsquote, Stimmrechte, Erwerbs- oder Austrittsdatum und Organbeschlüsse.
Zahlung, Berichtigung, Verspätung und Rechtsbehelf
Zahlung und Erstattung
Die Vertretergesellschaft zahlt die im Modelo 220 oder 222 ausgewiesene Gruppenschuld über die für das Formular zugelassenen elektronischen Zahlungswege. Für Lastschrift, NRC-Zahlung, Stundung, Verrechnung oder Anerkennung einer Schuld gelten unterschiedliche technische und zeitliche Anforderungen. Ein positiver Erstattungsanspruch aus Modelo 220 steht der Gruppe über ihre Vertretergesellschaft zu.
Fehlerkorrektur
Wird nach Einreichung ein Fehler festgestellt, ist der für die konkrete Formulargeneration vorgesehene elektronische Korrekturweg zu verwenden. Für das Modelo 220 des Steuerzeitraums 2025 ist die autoliquidación rectificativa noch nicht eingeführt: Bei höherer Zahllast beziehungsweise niedrigerer Erstattung wird grundsätzlich eine complementaria eingereicht, bei einer Änderung zugunsten der Gruppe ein Berichtigungsantrag gestellt. Die betroffenen Modelos 200 können dagegen über die dafür eingeführte autoliquidación rectificativa korrigiert werden. Weil Modelo 220, die Einzelmodelle 200 und gegebenenfalls Modelo 222 zusammenhängen, muss jede Korrektur auf Folgewirkungen in sämtlichen betroffenen Erklärungen und Attributregistern geprüft werden.
Verspätung
Bei freiwilliger verspäteter Einreichung ohne vorherige Aufforderung können Zuschläge nach Artikel 27 LGT entstehen. Erfolgt die Korrektur oder Einreichung erst nach behördlichem Tätigwerden oder enthält sie schuldhafte Falschangaben, kommen Zinsen und Sanktionen nach den jeweils einschlägigen Vorschriften hinzu. Fehlende Eintrittsbeschlüsse späterer Mitglieder haben daneben die spezielle Sanktion des Artikels 61 Absatz 4 LIS.
Rechtsbehelf
Gegen einen belastenden Verwaltungsakt kommen grundsätzlich ein fakultativer recurso de reposición oder eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde in Betracht. Die allgemeine Einlegungsfrist beträgt regelmäßig einen Monat ab dem maßgeblichen Tag nach Zustellung beziehungsweise Eintritt der gesetzlichen Wirkung. Bei Gruppenverfahren muss geklärt werden, ob die Vertretergesellschaft oder ein Mitglied für den konkreten Streitpunkt verfahrensbefugt handelt.
Eintritt, Austritt, Verlust des Regimes und Erlöschen der Gruppe
Ein Eintritt oder Austritt verändert nicht nur die Mitgliederliste. Offene Eliminierungen, Finanzierungsaufwendungen, Reserven, Verluste, Abzüge und bereits geleistete Vorauszahlungen müssen dem Gesetz entsprechend zugeordnet werden.
Verliert die Gruppe das Regime, weil die Voraussetzungen der indirekten Schätzung vorliegen oder die vorgeschriebenen steuerlichen Konzernabschlüsse nicht erstellt werden, wirkt der Verlust im betroffenen Steuerzeitraum. Die Mitglieder werden für diesen Zeitraum individuell besteuert.
Bei Verlust oder Erlöschen werden nach Artikel 74 insbesondere:
- offene Eliminierungen den Einheiten zugeordnet, die das betreffende Ergebnis erzeugt haben;
- gruppenbezogene Finanzierungsaufwendungen und Überhänge nach ihrem Entstehungsbeitrag verteilt;
- nicht genutzte Kapitalisierungsrücklagen, Positionen nach Artikel 11 Absatz 12, Gruppenverluste und Ausgleichsrücklagen verteilt;
- offene Abzüge und Vorauszahlungen anteilig zugeordnet.
Entsprechende Regeln gelten beim Ausscheiden einzelner Mitglieder. Für eine vollständige Überführung aller Mitglieder in eine andere Steuergruppe durch Unterordnung der bisherigen herrschenden Einheit oder eine begünstigte Verschmelzung enthält Artikel 74 Absatz 3 besondere Fortführungsregeln, die eine sofortige Auflösung bestimmter Positionen vermeiden können.
Deutschland–Spanien: typische Konzernfälle
Deutsche Mutter mit spanischen Töchtern
Hält eine deutsche Kapitalgesellschaft mindestens zwei qualifizierte spanische Tochtergesellschaften mit den erforderlichen Kapital- und Stimmrechten, kann sie nichtansässige herrschende Einheit der spanischen Gruppe sein. Sie muss einer vergleichbaren Körperschaftsteuer unterliegen, nicht befreit sein und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Eine spanische Gesellschaft wird als Vertreterin bestimmt.
Die deutsche Mutter bleibt außerhalb der spanischen Gruppenrechnung. Ihre eigenen Gewinne und Verluste werden nicht mit den spanischen Ergebnissen verrechnet. Gleiches gilt für ausländische Schwestergesellschaften ohne qualifizierte spanische Betriebsstätte.
Verrechnungspreise bleiben relevant
Eliminierungen erfolgen nur zwischen Mitgliedern der spanischen Steuergruppe und nur nach den hierfür geltenden Regeln. Leistungen, Finanzierungen, Warenbewegungen, Lizenzen oder Managemententgelte zwischen der spanischen Gruppe und der deutschen Mutter bleiben grenzüberschreitende verbundene Geschäfte. Sie müssen dem Fremdvergleich entsprechen und dokumentiert werden. Eine spätere Eliminierung in einem Konzernabschluss ersetzt die steuerliche Verrechnungspreisprüfung nicht.
Keine Gleichsetzung mit deutscher Organschaft
Die spanische consolidación fiscal und die deutsche körperschaftsteuerliche Organschaft haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Das spanische Regime verlangt weder einen deutschen Gewinnabführungsvertrag noch erzeugt ein deutscher Gewinnabführungsvertrag automatisch eine spanische Steuergruppe. Beide Systeme sind für die jeweilige Rechtsordnung separat einzurichten und abzustimmen.
Deutsche Folgesteuern und DBA
Ausschüttungen, Anteilsverkäufe, Betriebsstätten, Quellensteuern und die Vermeidung der Doppelbesteuerung richten sich weiterhin nach spanischem und deutschem Einzelrecht sowie dem DBA Deutschland–Spanien. Deutsche Beteiligungsbefreiung nach § 8b KStG, Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG, Geschäftsleitungsrisiken und deutsche Dokumentationspflichten werden durch die spanische Gruppenoption nicht aufgehoben.
Abgrenzung zu IVA, SII, OSS/IOSS und Rechnungen
Die Körperschaftsteuergruppe nach den Artikeln 55 bis 75 LIS ist keine umsatzsteuerliche Gruppe. Sie entscheidet daher nicht über:
- Steuerbarkeit und Unternehmerbegriff;
- Ort einer Warenlieferung oder Dienstleistung;
- Steuerbefreiung oder IVA-Satz;
- Steuerschuldnerschaft und Reverse Charge;
- Vorsteuerabzug, Pro-rata und Vorsteuerberichtigung;
- innergemeinschaftliche Meldungen, Einfuhr, OSS/IOSS oder Plattformpflichten;
- Rechnungsangaben, Aufzeichnungen und SII.
Spanien kennt ein eigenes IVA-Gruppenregime in den Artikeln 163 quinquies bis 163 nonies LIVA. Es verlangt eine separate Option und eigene Voraussetzungen. Auch dort bleiben Einzelmeldungen erforderlich; die dominante Einheit fasst die Ergebnisse in der aggregierten Erklärung zusammen. In der Praxis sind insbesondere Modelos 322 und 353 zu unterscheiden. Eine Körperschaftsteuergruppe kann ohne IVA-Gruppe bestehen und umgekehrt.
SII-Pflichten, Vorsteuerquoten und Reverse-Charge-Fragen sind deshalb je IVA-Einheit und Transaktion zu prüfen. Dass ein Umsatz bei der Körperschaftsteuer eliminiert wird, macht ihn nicht automatisch für IVA-Zwecke unbeachtlich.
B2B-E-Rechnung und VERI*FACTU sind getrennte Pflichten
Auch Rechnungs- und Softwarepflichten knüpfen grundsätzlich an die einzelne rechnungsausstellende Gesellschaft an, nicht an den grupo fiscal als solchen.
Der Real Decreto 238/2026 regelt das künftige verpflichtende B2B-E-Rechnungssystem. Seine effektive Anwendung ist nach der Schlussbestimmung 4 an das Inkrafttreten der Ministerialverordnung zur öffentlichen Rechnungslösung gekoppelt und beginnt danach gestaffelt: zwölf Monate später für Unternehmen mit mehr als acht Millionen Euro Umsatz und 24 Monate später für die übrigen erfassten Unternehmer und Freiberufler. Das bloße Inkrafttreten des Real Decreto am 20. April 2026 löst die operative Pflicht daher nicht allein aus.
Die Anforderungen an Fakturierungssoftware nach Real Decreto 1007/2023 und den dazu ergangenen Änderungen gelten nach aktuellem Zeitplan für Körperschaftsteuerpflichtige grundsätzlich ab 1. Januar 2027; andere erfasste Unternehmer folgen grundsätzlich ab 1. Juli 2027. SII-Nutzer sind im gesetzlich bestimmten Umfang ausgenommen. Eine gemeinsame Steuergruppe ersetzt weder die Softwareanpassung noch die Prüfung der Ausnahme für jedes Mitglied.
Praktischer Arbeitsablauf für die Gruppe
Ein belastbarer Jahresprozess kann so organisiert werden:
- Gruppenperimeter monatlich aktualisieren: Beteiligungen, Stimmrechte, Erwerbe, Gründungen, Insolvenzen, Tarif- und Geschäftsjahresänderungen.
- Einzelsteuerrechnungen standardisieren: identische Kontenüberleitung, klare Verantwortlichkeit und Frist je Mitglied.
- Eliminierungsregister führen: Ursprungsgesellschaft, Gegenpartei, Geschäft, Betrag, Steuerwirkung, Realisationsereignis und Restbetrag.
- Altattribute fortschreiben: Verluste, Finanzierungskosten, Reserven, Abzüge und Übergangszehntel jeweils nach Ursprungseinheit und Nutzungsgrenze.
- Modelo-222-Forecast erstellen: bis Ende März, September und November mit aktueller Gruppenbasis, Mindest-Vorauszahlung und Liquiditätsplanung.
- Modelos 200 und 220 abstimmen: Mitgliedsdaten vor Gruppenabgabe sperren, Differenzen dokumentieren und elektronisch validieren.
- Deutschland-Datenpaket erstellen: grenzüberschreitende Verträge, Verrechnungspreise, Quellensteuern, Ausschüttungen und DBA-Nachweise.
- IVA und Rechnungen getrennt kontrollieren: Transaktionssteuer, SII, IVA-Gruppe, E-Rechnung und Fakturierungssoftware nicht in der Körperschaftsteuerakte „mit erledigt“ annehmen.
Typische Fehlentscheidungen
- Eine 100-prozentige Beteiligung wird mit einer automatisch bestehenden Steuergruppe gleichgesetzt.
- Die Gesellschaften wählen nur einzelne vorteilhafte Mitglieder aus, obwohl weitere qualifizierte Einheiten verpflichtend einzubeziehen sind.
- Kapitalquote und Mehrheit der Stimmrechte werden nicht getrennt geprüft.
- Bei einer deutschen Mutter wird übersehen, dass sie nicht Gruppenmitglied ist und eine spanische Vertretergesellschaft bestimmt werden muss.
- Eine unterjährig erworbene bestehende Tochter wird bereits im Erwerbsjahr einbezogen, obwohl der Eintritt grundsätzlich erst im folgenden Steuerzeitraum erfolgt.
- Einzelbasen werden einschließlich individueller Verlustverrechnung und Kapitalisierungsrücklage übernommen und auf Gruppenebene nochmals gekürzt.
- Eliminierungen werden als dauerhafte Steuerfreiheit behandelt und nicht in einem Register bis zur Realisierung oder zum Austritt verfolgt.
- Vorgruppenverluste werden nur gegen die Gruppenobergrenze geprüft; die zusätzliche mitgliedsbezogene Grenze bleibt unbeachtet.
- Die Übergangszehntel aus 2023 bis 2025 werden 2026 und später nicht mehr mindernd berücksichtigt.
- Nur Modelo 220 wird erstellt; die Modelos 200 der Mitglieder und ihre Abstimmung fehlen.
- Modelo 222 wird aus einem handelsrechtlichen Konzernreport übernommen, ohne steuerliche Basis, Mindestzahlung und Altpositionen zu prüfen.
- Körperschaftsteuergruppe, IVA-Gruppe, deutsche Organschaft und handelsrechtlicher Konzernabschluss werden vermischt.
Häufige Fragen
Genügt eine Beteiligung von 75 Prozent?
Nein. Neben der Kapitalquote ist die Mehrheit der Stimmrechte erforderlich. Außerdem müssen Haltedauer, Ansässigkeit, Rechtsform, Tarif, Geschäftsjahr, Ausschlüsse, Organbeschlüsse und Kommunikation stimmen.
Kann eine deutsche Mutter in Spanien eine Steuergruppe bilden?
Ja, sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 58 LIS nichtansässige herrschende Einheit sein. Bei dieser Struktur besteht die spanische Gruppe aus den qualifizierten spanischen abhängigen Einheiten; eine spanische Gesellschaft vertritt die Gruppe.
Kann eine spanische Tochter freiwillig außerhalb bleiben?
Grundsätzlich nicht, wenn sie alle gesetzlichen Voraussetzungen als abhängige Einheit erfüllt und kein Ausschluss greift. Das Regime ist als Ganzes optional, der gesetzliche Gruppenperimeter danach aber verpflichtend.
Werden konzerninterne Gewinne endgültig steuerfrei?
Nein. Qualifizierte Ergebnisse werden zunächst eliminiert und später bei Realisierung gegenüber Dritten oder einem anderen gesetzlichen Ereignis wieder hinzugerechnet. Beim Ausscheiden kann eine sofortige Einbeziehung erforderlich werden.
Muss jedes Mitglied Modelo 200 abgeben?
Grundsätzlich ja. Die Vertretergesellschaft reicht zusätzlich Modelo 220 für die Gruppe ein. Die Zahlung oder Erstattung der Körperschaftsteuer läuft über die Gruppenerklärung.
Wer reicht Modelo 222 ein?
Die Vertretergesellschaft reicht es für die Gruppe ein und leistet die Vorauszahlung. Änderungen im Gruppenperimeter werden bei der ersten betroffenen Vorauszahlung über das vorgesehene elektronische Verfahren mitgeteilt.
Ist die Gruppe automatisch zur Mindeststeuer verpflichtet?
Grundsätzlich ja, unabhängig vom Umsatz. Artikel 30 bis LIS nimmt jedoch die dort bezeichneten Steuerpflichtigen mit den Tarifen nach Artikel 29 Absatz 3, 4 und 5 sowie SOCIMI aus. Die konkrete Untergrenze hängt im übrigen Anwendungsbereich von Tarif, Mindestbasis, Begünstigungen, Abzügen und Sonderregeln ab.
Werden deutsche Verluste in Spanien nutzbar?
Nein. Die spanische Gruppe erfasst nur ihre qualifizierten spanischen Mitglieder und Betriebsstätten. Verluste der deutschen Mutter oder anderer ausländischer Konzerneinheiten werden nicht in die spanische Gruppenbasis einbezogen.
Ist eine Körperschaftsteuergruppe auch eine IVA-Gruppe?
Nein. Das IVA-Gruppenregime ist eine eigenständige Option nach der LIVA. Steuerbarkeit, Vorsteuer, SII und Rechnungen bleiben ohne diese separate Option auf Ebene der einzelnen Unternehmen zu beurteilen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Beitrags ist der 10. August 2026. Für jedes Gruppenjahr sind die zu diesem Zeitraum gehörende Gesetzesfassung, Formulargeneration, elektronische Einreichungsumgebung und der amtliche Fristenkalender erneut zu prüfen. Forale Körperschaftsteuergruppen im Baskenland oder in Navarra können abweichenden Regeln und Formularen unterliegen.
https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GE02.shtml
https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/modelo-220.html
https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/modelo-200.html
https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GE03.shtml
https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G322.shtml
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html
AEAT, Berichtigungsverfahren für Modelo 200 und Modelo 220, Steuerzeitraum 2025; abgerufen am 16. September 2026: Autoliquidación rectificativa
AEAT, Hinweise zu den Gruppen-Vorauszahlungen 2026 einschließlich des zeitlichen Geltungsbereichs der Zusatzbestimmung 19 LIS; abgerufen am 16. September 2026: Pago fraccionado IS 2026 en régimen de consolidación fiscal
