Kurz & klar
Spanien kennt zwei eigenständige 15-Prozent-Regime. Eine neu gegründete Gesellschaft mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit kann den Satz grundsätzlich im ersten Steuerzeitraum mit positiver Bemessungsgrundlage und im unmittelbar folgenden Zeitraum anwenden; eine nach Ley 28/2022 zertifizierte empresa emergente im ersten positiven Zeitraum während des Status und in den drei folgenden, solange der Status fortbesteht. Der Satz gilt für die Gesellschaft und ihre steuerliche Bemessungsgrundlage, nicht für Umsatz, Gründer oder Ausschüttungen, und setzt eine periodenbezogene Prüfung aller Ausschlüsse, Sonderregime und Nachweise voraus.
Der Ausdruck „Startup-Tarif“ verdeckt eine wichtige Unterscheidung. Das spanische Körperschaftsteuerrecht gewährt einerseits bestimmten neu gegründeten Gesellschaften nach Artikel 29 Absatz 1 der Ley del Impuesto sobre Sociedades einen Satz von 15 Prozent. Andererseits erhalten zertifizierte innovative und skalierbare Unternehmen nach Artikel 7 der Ley 28/2022 eine eigene, längere 15-Prozent-Phase.
Beide Regeln können für junge Unternehmen interessant sein, sind aber weder automatisch noch beliebig kombinierbar. Vor jeder Berechnung müssen Rechtsträger, Steueransässigkeit, Tätigkeit, Konzernzugehörigkeit, Start-up-Status und der konkrete Steuerzeitraum feststehen.
Das Wichtigste im Überblick
- 15 Prozent ist ein Körperschaftsteuersatz. Er wird auf die nach spanischem Steuerrecht ermittelte positive Bemessungsgrundlage der Gesellschaft angewandt, nicht auf den Umsatz und nicht auf das Einkommen des Gründers.
- Allgemeine Neugründung: Eine seit dem 1. Januar 2015 gegründete Gesellschaft mit eigener wirtschaftlicher Tätigkeit kann grundsätzlich im ersten positiven Steuerzeitraum und im unmittelbar folgenden Steuerzeitraum mit 15 Prozent besteuert werden. Der zweite Zeitraum zählt auch dann, wenn er einen Verlust ausweist.
- Zertifiziertes Start-up: Eine empresa emergente nach Ley 28/2022 kann im ersten positiven Steuerzeitraum, in dem sie diesen Status besitzt, und in den drei folgenden Zeiträumen mit 15 Prozent besteuert werden. Voraussetzung ist, dass der Status in dem jeweiligen Zeitraum fortbesteht.
- ENISA ist nur für das zweite Regime nötig. Die allgemeine Neugründungsvergünstigung verlangt keine ENISA-Zertifizierung. Für die Start-up-Vorteile sind dagegen das Zertifizierungsverfahren und die registerrechtliche Abbildung zentral.
- Keine automatische Addition: Aus „zwei Jahre Neugründung plus vier Jahre Start-up“ folgt nicht ohne Weiteres eine sechsjährige Begünstigung. Jeder Zeitraum ist nach dem damals bestehenden Status und der einschlägigen Tarifnorm zuzuordnen.
- Gesellschafter bleiben getrennt. Gehalt, Sachvorteile, Darlehen, Dividenden und Anteilsverkäufe werden beim Gründer beziehungsweise Gesellschafter nach eigenen Regeln besteuert.
Zuerst den steuerpflichtigen Rechtsträger bestimmen
Der 15-Prozent-Satz setzt einen körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsträger voraus. Typische Fälle sind eine spanische Sociedad de Responsabilidad Limitada, Sociedad Anónima oder eine dafür qualifizierende Genossenschaft. Eine natürliche Person oder ein autónomo wird nicht allein durch eine innovative Tätigkeit zur begünstigten Gesellschaft.
Eine Gesellschaft gilt nach Artikel 8 der Ley 27/2014 insbesondere dann als in Spanien steuerlich ansässig, wenn sie nach spanischem Recht gegründet wurde, ihren Satzungssitz in Spanien hat oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien liegt. Sie unterliegt dann grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der spanischen Körperschaftsteuer. Bei einer ausländischen Gesellschaft mit spanischer Betriebsstätte kann Artikel 7 der Ley 28/2022 ebenfalls relevant sein; das ist jedoch von der Besteuerung einer spanischen Tochtergesellschaft zu trennen.
Für grenzüberschreitende Gründerstrukturen genügt der spanische Registereintrag nicht als Substanznachweis. Wo Geschäftsentscheidungen tatsächlich getroffen werden, wer Verträge abschließt, wo Mitarbeitende und Systeme arbeiten und welche Gesellschaft die Risiken trägt, kann für Ansässigkeit, Betriebsstätten und Verrechnungspreise entscheidend sein.
Zwei verschiedene Wege zum Satz von 15 Prozent
| Merkmal | Neu gegründete Gesellschaft nach LIS | Zertifizierte empresa emergente |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Artikel 29 Absatz 1 Ley 27/2014 | Artikel 7 Ley 28/2022 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 LIS |
| Grundidee | Neue operative Tätigkeit | Innovatives und skalierbares Start-up mit amtlich festgestelltem Status |
| Zertifizierung | Nicht erforderlich | ENISA-Verfahren und registerrechtlicher Status erforderlich |
| Begünstigte Zeiträume | Erster positiver Steuerzeitraum und unmittelbar folgender Zeitraum | Erster positiver Steuerzeitraum während des Status und die drei folgenden |
| Fortbestehender Status | Voraussetzungen des Neugründungstatbestands müssen tragfähig sein | Status muss in jedem begünstigten Zeitraum fortbestehen |
| Zentrale Ausschlüsse | Übertragene verbundene Tätigkeit, vorherige Tätigkeit eines Mehrheitsgründers, Konzernzugehörigkeit, vermögensverwaltende Gesellschaft | Altersgrenze, fehlende Innovation/Skalierbarkeit, Dividenden, Börsennotierung, fehlende Spanien-Anknüpfung, Personalquote, Ausschlusstatbestände oder Statusverlust |
| Zahlungsaufschub und besondere Befreiung von Vorauszahlungen | Nicht allein aus Artikel 29 Absatz 1 | Unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 8 Ley 28/2022 |
Die Prüfung beginnt deshalb nicht mit der Frage „Ist das Unternehmen ein Start-up?“, sondern mit zwei getrennten Fragen: Erfüllt die Gesellschaft den Neugründungstatbestand der Körperschaftsteuer? Besitzt sie zusätzlich oder stattdessen den gesetzlich zertifizierten Status einer empresa emergente?
Allgemeiner 15-Prozent-Satz für neu gegründete Gesellschaften
Artikel 29 Absatz 1 der Ley 27/2014 erfasst neu gegründete Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Agencia Tributaria ordnet den Satz im Modelo 200 der Kennziffer 00071 zu und nennt als zeitlichen Ausgangspunkt Gesellschaften, die ab dem 1. Januar 2015 gegründet wurden.
Eigene wirtschaftliche Tätigkeit
Eine wirtschaftliche Tätigkeit verlangt nach Artikel 5 Absatz 1 LIS eine selbständige Organisation von Produktionsmitteln, Personal oder beidem, um Waren oder Dienstleistungen herzustellen oder zu vertreiben. Eine bloße Gesellschaftshülle, die nur Geld, private Vermögenswerte oder nicht betrieblich eingesetzte Beteiligungen hält, genügt nicht.
Bei Immobilienvermietung enthält Artikel 5 eine besondere Schwelle: Für die steuerliche Anerkennung als wirtschaftliche Tätigkeit ist grundsätzlich mindestens eine vollzeitbeschäftigte Person mit Arbeitsvertrag für die Organisation der Vermietung erforderlich. Innerhalb eines handelsrechtlichen Konzerns wird die Tätigkeitsprüfung nach den gesetzlichen Konzernregeln vorgenommen.
Keine begünstigte Neugründung durch bloße Tätigkeitsverlagerung
Die Norm verhindert, dass eine vorhandene Tätigkeit lediglich in eine neue Gesellschaft verschoben wird. Eine Tätigkeit gilt für diesen Zweck insbesondere nicht als neu begonnen, wenn
- sie zuvor von einer verbundenen Person oder Gesellschaft im Sinne des Artikels 18 LIS ausgeübt und auf die neue Gesellschaft übertragen wurde; oder
- eine natürliche Person dieselbe Tätigkeit im Jahr vor der Gründung ausgeübt hat und anschließend direkt oder indirekt mehr als 50 Prozent am Kapital oder Eigenkapital der neuen Gesellschaft hält.
Damit kann der Satz etwa scheitern, wenn ein Einzelunternehmer seinen laufenden Betrieb unverändert in eine von ihm beherrschte S.L. einbringt. Eine neue Firma, neue Rechnungsvorlagen oder ein neuer Mietvertrag ersetzen keine Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität. Zu dokumentieren sind Tätigkeit, Kunden, Personal, Verträge, immaterielle Werte, Vermögensübertragungen und Beteiligungsquoten vor und nach der Gründung.
Keine Neugründung innerhalb eines Konzerns
Eine Gesellschaft gilt für Artikel 29 Absatz 1 nicht als neu gegründet, wenn sie Teil eines Konzerns im Sinne des Artikels 42 Código de Comercio ist. Das gilt unabhängig davon, wo die Konzernunternehmen ansässig sind und ob tatsächlich ein Konzernabschluss erstellt werden muss.
Eine deutsche Muttergesellschaft, die eine spanische Tochter gründet und sie beherrscht, kann deshalb den allgemeinen Neugründungssatz nicht allein mit dem Hinweis beanspruchen, die spanische S.L. sei rechtlich neu. Die handelsrechtliche Beherrschung ist eigenständig zu prüfen; eine Beteiligungsquote ist wichtig, aber nicht das einzige mögliche Kontrollkriterium.
Vermögensverwaltende Gesellschaften sind ausgeschlossen
Die in Artikel 29 Absatz 1 genannten reduzierten Sätze gelten nicht für eine entidad patrimonial im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 LIS. Vereinfacht liegt eine solche Gesellschaft vor, wenn mehr als die Hälfte ihres Vermögens aus Wertpapieren oder nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienenden Vermögenswerten besteht, wobei die gesetzliche Durchschnitts- und Ausnahmeberechnung einzuhalten ist.
Eine Holding ist daher nicht automatisch ausgeschlossen, aber auch nicht automatisch operativ. Beteiligungsstruktur, Funktionen, Personal, Finanzierungsleistungen und die genaue Zusammensetzung der Aktiva müssen anhand der gesetzlichen Regeln untersucht werden.
Wie die beiden Neugründungszeiträume zählen
Der erste begünstigte Zeitraum ist der erste Steuerzeitraum, in dem die steuerliche Bemessungsgrundlage positiv ausfällt. Nicht maßgeblich ist allein ein handelsrechtlicher Jahresüberschuss. Die Bemessungsgrundlage entsteht aus dem Rechnungslegungsergebnis, korrigiert um steuerliche Hinzurechnungen, Kürzungen, zeitliche Unterschiede und gegebenenfalls Verlustverrechnung.
Der unmittelbar folgende Steuerzeitraum ist der zweite und letzte Zeitraum des allgemeinen Neugründungssatzes. Nach der amtlichen Ausfüllhilfe gilt der Satz dort unabhängig davon, ob die Bemessungsgrundlage positiv oder negativ ist. Ein Verlust im zweiten Zeitraum verschiebt die Begünstigung deshalb nicht auf ein späteres Gewinnjahr.
Beispiel 1 – allgemeine Neugründung: Eine unabhängige S.L. wird 2026 gegründet und entwickelt ab diesem Zeitpunkt eine neue operative Dienstleistung. 2026 entsteht eine negative Bemessungsgrundlage, 2027 erstmals eine positive und 2028 wieder eine negative. Unterstellt, dass alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist 2027 der erste begünstigte Zeitraum und 2028 der unmittelbar folgende. Ein Gewinn 2029 erhält nicht deshalb noch 15 Prozent, weil 2028 keine Steuer zu zahlen war.
Das besondere Regime für zertifizierte Start-ups
Die Ley 28/2022 verwendet den gesetzlich definierten Begriff empresa emergente. Eine junge, digital arbeitende oder schnell wachsende Gesellschaft ist nicht allein aufgrund dieser Eigenschaften zertifiziert. Alle gesetzlichen Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt und durch ENISA bewertet werden.
Altersgrenze und Entstehung
Das Unternehmen muss neu gegründet sein oder darf grundsätzlich höchstens fünf Jahre seit Eintragung der Gründungsurkunde im zuständigen Handels- oder Genossenschaftsregister bestehen. Für Biotechnologie-, Energie-, Industrie- und bestimmte strategische Unternehmen sowie Unternehmen mit vollständig in Spanien entwickelter eigener Technologie kann die gesetzliche Frist sieben Jahre betragen. Die Einordnung richtet sich nach Gesetz und Zertifizierungsordnung, nicht nach einer freien Branchenbezeichnung.
Das Unternehmen darf nicht aus Fusion, Spaltung oder Umwandlung eines Unternehmens hervorgegangen sein, das nicht selbst als empresa emergente gilt. Die Norm bezieht auch Konzentration und Abspaltung in diese Sperre ein. Eine Umstrukturierung kann daher nicht ohne Weiteres eine neue Start-up-Uhr auslösen.
Ausschüttung, Börsennotierung und Spanien-Bezug
Das Unternehmen darf weder Dividenden beziehungsweise bei Genossenschaften Rückvergütungen ausgeschüttet haben noch an einem regulierten Markt notiert sein. Es muss seinen Satzungssitz, gesellschaftsrechtlichen Sitz oder eine Betriebsstätte in Spanien haben.
Mindestens 60 Prozent der Belegschaft müssen einen Arbeitsvertrag in Spanien haben. Bei Genossenschaften werden für diese Quote auch arbeitende Mitglieder nach der gesetzlichen Sonderregel berücksichtigt. Hat das Unternehmen noch keine Beschäftigten, ist die konkrete ENISA-Anwendung anhand der aktuellen Verfahrensunterlagen zu dokumentieren; die allgemeine Personal- und Substanzplanung bleibt trotzdem wesentlich.
Innovatives Projekt und skalierbares Geschäftsmodell
Das Projekt muss innovativ sein und ein skalierbares Geschäftsmodell besitzen. Innovation liegt nach Artikel 3 Ley 28/2022 vor, wenn ein Problem gelöst oder eine bestehende Situation durch neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse verbessert werden soll und ein technologisches, industrielles oder geschäftsmodellbezogenes Scheiternrisiko besteht.
Die Orden PCM/825/2023 konkretisiert die Prüfung. ENISA betrachtet bei der Skalierbarkeit unter anderem Marktattraktivität, Lebensphase und Reifegrad, Geschäftsmodell, Wettbewerb, Team, Lieferanten- und Mietverträge sowie Kundenstruktur. Eine in den letzten drei Jahren abgeschlossene, noch laufende ENISA-Finanzierung ohne Störung kann nach der Ordnung ein unmittelbarer positiver Faktor für die Skalierbarkeitsbewertung sein. Sie ersetzt jedoch nicht die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Gruppenregel
Gehört die Gesellschaft zu einem Konzern im Sinne des Artikels 42 Código de Comercio, ist die besondere Gruppenregel des Artikels 3 Absatz 1 Ley 28/2022 anzuwenden. Eine Konzernzugehörigkeit schließt die Start-up-Zertifizierung nicht in derselben Weise pauschal aus wie beim allgemeinen Neugründungssatz. Nach Artikel 3 Absatz 1 muss die Gruppe oder jede Gesellschaft, aus der sie besteht, die zuvor aufgezählten gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine neu gegründete Tochter kann den Status nicht allein aus dem Innovationsprofil der Mutter ableiten.
Persönliche und öffentlich-rechtliche Ausschlüsse
Vom Zugang zu den Vorteilen ausgeschlossen sind unter anderem Unternehmen beziehungsweise die gesetzlich erfassten Gründer oder Leiter, die nicht mit Steuer- und Sozialversicherungspflichten im Reinen sind, wegen bestimmter Wirtschafts-, Korruptions-, Geldwäsche-, Steuer-, Sozialversicherungs- oder städtebaulicher Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden oder die Möglichkeit verloren haben, öffentliche Beihilfen zu erhalten beziehungsweise mit der Verwaltung Verträge zu schließen.
Diese Voraussetzungen sind nicht nur bei Antragstellung relevant. Änderungen müssen überwacht werden, weil der Fortbestand des Status Voraussetzung der weiteren Begünstigung ist.
ENISA-Zertifizierung und Registereintragung
Der Antrag wird elektronisch über das ENISA-Portal gestellt. Nach der Orden PCM/825/2023 gehören typischerweise dazu:
- Identitäts- und Gesellschaftsunterlagen;
- NIF der Gesellschaft;
- notarielle Gründungsurkunde;
- Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
- Nachweise über den ordnungsgemäßen Stand bei Finanzverwaltung und Sozialversicherung;
- verantwortliche Erklärung zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen;
- Geschäftsplan sowie Unterlagen zu Innovation und Skalierbarkeit.
ENISA kann Ergänzungen anfordern. Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags. Während einer wirksamen Nachforderung kann die Frist ausgesetzt sein. Verstreicht die maßgebliche Frist ohne ausdrückliche Entscheidung, sieht das Gesetz eine positive Genehmigungsfiktion vor; die Vollständigkeit des Antrags und Fristunterbrechungen müssen dafür belastbar nachweisbar sein.
Eine positive Entscheidung führt zum Zertifikat. ENISA übermittelt die Information an das zuständige Handels- oder Genossenschaftsregister. Artikel 5 Ley 28/2022 bezeichnet den eingetragenen Status als notwendige und ausreichende Voraussetzung für die gesetzlichen Vorteile; Artikel 9 der Zertifizierungsordnung knüpft den zeitlichen Zugang an das Zertifizierungsdatum. In der Praxis sollten deshalb Zertifikat, Zustellnachweis und Registerstand gemeinsam aufbewahrt und vor Abgabe des Modelo 200 abgeglichen werden.
Gegen die Ablehnung oder den Entzug des Zertifikats ist nach der Zertifizierungsordnung grundsätzlich innerhalb eines Monats ein administrativer Rechtsbehelf möglich. Ein Rechtsbehelf ersetzt nicht die vorsichtige steuerliche Einordnung des betroffenen Zeitraums.
Vier mögliche Zeiträume beim zertifizierten Start-up
Artikel 7 Ley 28/2022 gewährt den Satz von 15 Prozent im ersten Steuerzeitraum, in dem die Gesellschaft bereits empresa emergente ist und ihre Bemessungsgrundlage positiv wird, sowie in den drei folgenden Steuerzeiträumen. Das ergibt höchstens vier Zeiträume.
Anders als bei der allgemeinen Neugründung reicht es nicht, dass der Status zu Beginn einmal bestand. Die Gesellschaft muss ihn in den Folgezeiträumen behalten. Außerdem ist das erste positive Jahr vor der Zertifizierung nicht ohne Weiteres der Startpunkt des besonderen Regimes, weil der Gesetzeswortlaut eine positive Bemessungsgrundlage bei bestehendem Status verlangt.
Beispiel 2 – zertifiziertes Start-up: Eine S.L. erhält am 15. September 2026 ihre Zertifizierung und ist registerrechtlich als empresa emergente ausgewiesen. Ihr Kalenderjahr 2026 endet mit einer negativen Bemessungsgrundlage. 2027 entsteht erstmals eine positive Bemessungsgrundlage. Bei fortbestehendem Status können 2027 sowie die drei folgenden Steuerzeiträume 2028 bis 2030 in die 15-Prozent-Phase fallen. Überschreitet das Unternehmen 2029 die gesetzliche Umsatzgrenze oder verliert aus einem anderen Grund den Status, darf es nicht so rechnen, als bliebe die Begünstigung bis 2030 gesichert.
Keine pauschale Addition beider Regime
Die allgemeine Neugründungsregel und die Start-up-Regel sind eigenständige Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Auslösern. Bei einer Zertifizierung nach Gründung können Zeiträume zusammentreffen, sich überschneiden oder verschieden zu qualifizieren sein. Das Gesetz enthält keine einfache Rechenformel „zwei plus vier“.
Für jeden Steuerzeitraum sollte daher eine Tarifakte festhalten:
- Beginn und Ende des Steuerzeitraums;
- Datum der Gründung und Registereintragung;
- Datum der ENISA-Zertifizierung und registerrechtlicher Status;
- positive oder negative steuerliche Bemessungsgrundlage;
- Konzern- und Tätigkeitsverhältnisse;
- in Modelo 200 verwendete Tarifkennziffer und Begründung.
Besonders bei einer Zertifizierung nach dem ersten Gewinnjahr oder bei Statusänderungen innerhalb eines Jahres ist die genaue Zuordnung vor Abgabe der Erklärung zu klären. Eine spätere Zertifizierung sollte nicht rückwirkend als Beleg für einen damals nicht bestehenden Status behandelt werden.
Wann der Start-up-Status endet
Nach Artikel 6 Ley 28/2022 endet der Zugang zu den Vorteilen insbesondere, wenn
- eine Voraussetzung des Artikels 3 nicht mehr erfüllt wird;
- die Fünf- beziehungsweise Siebenjahresgrenze erreicht ist;
- die Gesellschaft vorzeitig aufgelöst wird;
- sie von einem Unternehmen erworben wird, das nicht selbst empresa emergente ist;
- ihr jährlicher Umsatz zehn Millionen Euro übersteigt;
- ihre Tätigkeit einen erheblichen Umweltschaden im gesetzlichen Sinne verursacht; oder
- ein erfasster mindestens fünfprozentiger Gesellschafter oder ein Geschäftsleiter wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt wird.
Die zertifizierte Gesellschaft muss ENISA relevante Änderungen unverzüglich mitteilen. Nach Artikel 11 der Orden PCM/825/2023 kann die förmliche Entziehungsentscheidung später zugestellt werden; die gesetzlichen Vorteile gehen gleichwohl bereits mit Eintritt des materiellen Verlusttatbestands verloren. Das Unternehmen darf daher nicht bis zur Registeränderung weiterrechnen, ohne den tatsächlichen Ereignistag zu untersuchen.
Bei einem Unternehmensverkauf sind Signing, Closing, dinglicher beziehungsweise wirtschaftlicher Beteiligungsübergang und Kaufpreiszahlung getrennt zu dokumentieren. Für die Frage, wann die Gesellschaft „erworben“ wurde und ob eine Konzern- oder Statusänderung eingetreten ist, ist nicht automatisch das früheste oder späteste dieser Daten maßgeblich. Beteiligungsrechte, aufschiebende Bedingungen, Kontrolle und wirtschaftliche Umsetzung müssen zusammen bewertet werden.
Zahlungsaufschub und Vorauszahlungen nur beim zertifizierten Start-up
Artikel 8 Ley 28/2022 enthält zwei zusätzliche Liquiditätserleichterungen. Sie gehören nicht automatisch zur allgemeinen Neugründungsregel.
Zahlungsaufschub für die ersten beiden positiven Zeiträume
Das zertifizierte Start-up kann bei Abgabe der fristgerechten Selbstveranlagung einen Aufschub der Körperschaftsteuerschuld für die ersten beiden positiven Steuerzeiträume beantragen. Der erste Aufschub läuft zwölf Monate, der zweite sechs Monate, jeweils gerechnet ab Ende der regulären freiwilligen Zahlungsfrist. Eine Sicherheit ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen sind insbesondere, dass die Gesellschaft bei Antragstellung ihre Steuerpflichten ordnungsgemäß erfüllt und die Selbstveranlagung fristgerecht eingereicht wird. Ergänzende Selbstveranlagungen können nicht nach diesem Sonderverfahren aufgeschoben werden. Nach Ablauf des jeweiligen Aufschubs ist die Schuld innerhalb eines Monats zu zahlen; nach dem Gesetz fallen für den Sonderaufschub keine Verzugszinsen an.
Befreiung von bestimmten Vorauszahlungen
Zertifizierte Start-ups müssen die in Artikel 40 LIS geregelten Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für den Steuerzeitraum unmittelbar nach jedem der ersten beiden positiven Zeiträume nicht leisten, sofern der Start-up-Status fortbesteht. Im Modelo-System betrifft dies regelmäßig die Prüfung des Modelo 202.
Die Formulierung „erste zwei Jahre“ ist ungenau. Entscheidend sind die beiden ersten positiven Steuerzeiträume, der jeweils unmittelbar folgende Vorauszahlungszeitraum und der fortbestehende Status.
Welche Körperschaftsteuersätze 2026 daneben gelten
Für Steuerzeiträume, die im Jahr 2026 beginnen, weist die Agencia Tributaria insbesondere folgende Sätze aus:
| Typ der Gesellschaft | Satz für 2026 |
|---|---|
| Allgemeiner Satz | 25 Prozent |
| Kleinstunternehmen mit Vorjahresnettoumsatz unter 1 Million Euro, soweit kein vorrangiger Spezialtarif gilt und keine Vermögensverwaltung vorliegt | 19 Prozent auf die ersten 50.000 Euro Bemessungsgrundlage, 21 Prozent auf den Rest; bei kürzerem Steuerzeitraum wird die 50.000-Euro-Stufe zeitanteilig gekürzt |
| Unternehmen der reduzierten Größenklasse nach Artikel 101 LIS, soweit kein vorrangiger Kleinstunternehmens- oder Spezialtarif gilt und keine Vermögensverwaltung vorliegt | 23 Prozent |
| Qualifizierende Neugründung | 15 Prozent |
| Qualifizierende empresa emergente | 15 Prozent |
| Vermögensverwaltende Gesellschaft | 25 Prozent |
Die Übergangsvorschrift 44 LIS senkt den Satz für Unternehmen der reduzierten Größenklasse bei Steuerzeiträumen mit Beginn 2027 auf 22 Prozent und bei Beginn 2028 auf 21 Prozent. Für Kleinstunternehmen stehen die späteren Endstufen bereits in Artikel 29, doch für eine Berechnung des Jahres 2026 sind die Übergangssätze 19 und 21 Prozent anzuwenden. Der spezielle 15-Prozent-Satz für qualifizierende Neugründungen und empresas emergentes bleibt in dieser Übergangstabelle eigenständig.
Wie die Steuerbasis berechnet wird
Der Steuersatz ist nur der letzte Schritt einer längeren Berechnung. Ausgangspunkt ist nach Artikel 10 Absatz 3 LIS das handelsrechtliche Ergebnis. Dieses wird nach den steuerlichen Vorschriften korrigiert. Besonders relevant sind bei jungen Gesellschaften:
- Aktivierung oder sofortiger Aufwand bei Entwicklungs-, Software- und Gründungskosten;
- Abschreibungen und Wertminderungen;
- zeitliche Abgrenzung nach dem Grundsatz der Periodenzuordnung;
- nicht abzugsfähige Aufwendungen nach Artikel 15 LIS;
- Finanzierungsaufwendungen und gesetzliche Abzugsgrenzen;
- Geschäfte mit Gesellschaftern, Geschäftsleitern und verbundenen Unternehmen zum Fremdvergleichspreis;
- Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne, für die Artikel 21 LIS nur bei erfüllten Voraussetzungen eine Beteiligungsbefreiung vorsieht;
- Erträge aus bestimmten immateriellen Rechten nach Artikel 23 LIS;
- Forschungs- und Entwicklungsabzüge nach den Artikeln 35 und 39 LIS, wenn sämtliche materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein handelsrechtlicher Verlust bedeutet nicht zwingend eine negative steuerliche Bemessungsgrundlage. Umgekehrt kann ein bilanzieller Gewinn durch steuerliche Verlustvorträge auf eine niedrigere oder null betragende Bemessungsgrundlage reduziert werden. Für den Beginn der Tarifperiode muss deshalb die vollständige Steuerüberleitung vorliegen.
Betriebsausgaben und Gründerkosten
Aufwendungen der Gesellschaft sind nicht schon deshalb abzugsfähig, weil ein Gründer sie für nützlich hält. Sie müssen der Gesellschaft zuzurechnen, ordnungsgemäß verbucht, periodengerecht erfasst und mit Rechnungen, Verträgen oder anderen geeigneten Nachweisen belegt sein. Private Reisekosten, Wohnkosten oder Anschaffungen des Gründers werden nicht zu Gesellschaftsausgaben, wenn sie über das Firmenkonto bezahlt werden.
Übernimmt die Gesellschaft private Kosten, kommen je nach Sachverhalt nicht abzugsfähiger Aufwand, Arbeitslohn, Geschäftsleitervergütung, Gesellschaftervorteil oder Ausschüttung in Betracht. Die steuerliche Behandlung auf Gesellschaftsebene und beim Empfänger muss spiegelbildlich geprüft werden.
Verlustvorträge
Negative Bemessungsgrundlagen können nach Artikel 26 LIS grundsätzlich in späteren Zeiträumen verrechnet werden. Regelmäßig gilt eine prozentuale Grenze von 70 Prozent, daneben ein gesetzlicher Sockel von einer Million Euro; für größere Unternehmen gelten weitere Staffelungen. Bei neu gegründeten Gesellschaften findet die 70-Prozent-Grenze in den ersten drei Steuerzeiträumen mit positiver Bemessungsgrundlage vor Verlustverrechnung nicht Anwendung.
Das beseitigt weder Nachweispflichten noch Missbrauchssperren. Buchführung, Steuererklärungen und Unterlagen zur Entstehung der Verluste müssen erhalten bleiben. Ein Anteilseignerwechsel oder Erwerb einer inaktiven Verlustgesellschaft kann die Nutzung der Verluste nach den gesetzlichen Anti-Missbrauchsregeln beschränken.
Mindestbesteuerung und globale Mindeststeuer
Artikel 30 bis LIS begrenzt bei Unternehmen mit mindestens 20 Millionen Euro Nettoumsatz in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerzeitraums sowie bei steuerlichen Konsolidierungsgruppen unabhängig vom Umsatz die Reduktion der liquiden Steuerschuld. Für neu gegründete Unternehmen, die nach Artikel 29 Absatz 1 mit 15 Prozent besteuert werden, nennt die Norm grundsätzlich eine Mindestquote von 10 Prozent auf die gesetzlich angepasste Bemessungsgrundlage.
Bei einer zertifizierten empresa emergente darf diese 10-Prozent-Sonderregel nicht ohne Prüfung übertragen werden. Artikel 7 Ley 28/2022 verweist zwar auf die 15-Prozent-Besteuerung nach Artikel 29 Absatz 1, während Artikel 30 bis seine 10-Prozent-Regel ausdrücklich an neu gegründete Unternehmen knüpft. Sobald die Umsatz- oder Gruppen-Schwelle der Mindestbesteuerung erreichbar ist, muss die konkrete Tarif- und Mindeststeuerkennzeichnung im jeweiligen Modelo 200 gesondert abgesichert werden.
Davon zu unterscheiden ist die globale Mindestbesteuerung nach Pillar Two für sehr große nationale und multinationale Gruppen. Sie arbeitet mit einer gruppen- und steuerhoheitsgebietsbezogenen effektiven Mindestbelastung und kann nicht aus dem spanischen 15-Prozent-Nominalsatz allein beurteilt werden.
Gruppenbesteuerung und Sonderregime
Der 15-Prozent-Satz darf nicht isoliert von anderen Regimen angewandt werden:
- Steuerliche Konsolidierung: Im spanischen Gruppenregime werden Bemessungsgrundlage und Tarif auf Gruppenebene ermittelt. Der allgemeine Neugründungstatbestand scheitert bereits bei handelsrechtlicher Konzernzugehörigkeit. Bei einer zertifizierten empresa emergente in einer Steuergruppe sind Gruppenstatus, Vertretertarif und Mindestbesteuerung ausdrücklich zu prüfen.
- ETVE: Eine spanische Holding mit ETVE-Status erhält nicht pauschal einen eigenen niedrigen Körperschaftsteuersatz. Relevant sind vor allem die Voraussetzungen für Beteiligungserträge und Ausschüttungen an Nichtansässige sowie echte Substanz.
- SOCIMI: Das Immobilienregime besitzt eigene Voraussetzungen, Ausschüttungspflichten und besondere Abgaben. Es wird nicht mit dem Neugründungssatz addiert.
- Gemeinnützige Rechtsträger: Das Regime der Ley 49/2002 hat einen eigenen Satz und eigene Zweck- sowie Mittelverwendungsregeln.
- AIE, UTE, Genossenschaften und ZEC: Diese Formen oder Gebietsregime folgen jeweils besonderen Zurechnungs- und Tarifregeln. Der niedrigste sichtbare Prozentsatz darf nicht ohne Vorrangprüfung gewählt werden.
Gesellschafter, Geschäftsleiter und verbundene Personen
Die Gesellschaft und ihre Eigentümer sind verschiedene Steuersubjekte. Der 15-Prozent-Satz der Gesellschaft beantwortet deshalb keine der folgenden Fragen:
- Wie wird ein Geschäftsführergehalt beim Empfänger besteuert?
- Welche Quellensteuer fällt bei einer Dividende an?
- Ist ein Gesellschafterdarlehen fremdüblich?
- Wem gehört Software oder anderes geistiges Eigentum?
- Wie wird ein späterer Anteilsverkauf besteuert?
Vergütungen an Geschäftsleiter müssen gesellschaftsrechtlich wirksam vereinbart, nach den Satzungs- und Beschlussregeln genehmigt, buchhalterisch erfasst und steuerlich zugeordnet werden. Je nach Funktion kommen Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und die Fremdvergleichsregel des Artikels 18 LIS hinzu.
Darlehen, Lizenzen, Entwicklungsleistungen, Managementleistungen oder Warenlieferungen zwischen der spanischen Gesellschaft und ihrem deutschen Gründer, einer deutschen Mutter oder anderen verbundenen Unternehmen müssen fremdüblich bewertet und dokumentiert werden. Direkte und indirekte Beteiligungsquoten bestimmen, ob eine Verbindung im Sinne des spanischen Steuerrechts vorliegt; wirtschaftliche Kontrolle kann daneben für Konzern- und Ansässigkeitsfragen wichtig sein.
Eine verdeckte Ausschüttung wird nicht dadurch unschädlich, dass die Gesellschaft nur 15 Prozent Körperschaftsteuer zahlt. Sie kann den Betriebsausgabenabzug verändern, Quellensteuer und persönliche Besteuerung auslösen und die Rechnungslegung korrigierbar machen.
Deutschland und Spanien zusammenführen
Eine in Spanien ansässige Gesellschaft versteuert ihre Gewinne grundsätzlich in Spanien. Ein in Deutschland ansässiger Gründer unterliegt mit Gehalt, Dividenden, Zinsen, Lizenzvergütungen oder Veräußerungsgewinnen eigenen deutschen Regeln. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien verteilt Besteuerungsrechte je Einkunftsart und sieht je nach Fall Freistellung oder Anrechnung vor; es verwandelt den spanischen Gesellschaftssatz nicht in einen persönlichen Endsteuersatz.
Wird die spanische Gesellschaft tatsächlich aus Deutschland geleitet, können doppelte Ansässigkeit, deutsche Körperschaftsteueranknüpfung oder Betriebsstättenfragen entstehen. Umgekehrt kann eine deutsche Gesellschaft durch Personen, Räume oder Abschlussvollmachten in Spanien eine spanische Betriebsstätte begründen. Geschäftsleitungsprotokolle, Vollmachten, Büro, Personal, IT-Zugänge und Vertragsabläufe sollten die beabsichtigte Struktur widerspiegeln.
Deutsche Verrechnungspreisregeln, insbesondere § 1 Außensteuergesetz, können parallel zu Artikel 18 LIS greifen. Ein in Spanien akzeptierter Preis ist nicht automatisch für Deutschland bindend. Bei wesentlichen grenzüberschreitenden Transaktionen sind konsistente Verträge, Funktions- und Risikoanalyse sowie Bewertungsunterlagen erforderlich.
Das besondere spanische Zuzugsregime für bestimmte Arbeitnehmer, Unternehmer und Geschäftsleiter betrifft die persönliche Einkommensteuer. Es ist kein Bestandteil des 15-Prozent-Satzes der Gesellschaft.
Rechenbeispiel mit offengelegten Annahmen
Beispiel 3 – Steuerbetrag: Eine unabhängige spanische S.L. erfüllt im Steuerzeitraum 2026 den allgemeinen Neugründungstatbestand. Nach Rechnungslegung, steuerlichen Korrekturen und Verlustverrechnung beträgt die positive Bemessungsgrundlage 100.000 Euro. Es bestehen keine Abzüge, Quellensteuern, Mindeststeuerfolgen oder Sonderregime.
- Bemessungsgrundlage: 100.000 Euro
- Tarif: 15 Prozent
- rechnerische Bruttokörperschaftsteuer: 15.000 Euro
Zum Vergleich ergäben 25 Prozent 25.000 Euro. Ein Kleinstunternehmen mit Vorjahresnettoumsatz unter einer Million Euro würde bei den für 2026 geltenden Übergangssätzen und gleicher Bemessungsgrundlage 9.500 Euro auf die ersten 50.000 Euro sowie 10.500 Euro auf den Rest, zusammen 20.000 Euro, berechnen. Der Vorteil des Neugründungssatzes gegenüber diesem Vergleich beträgt 5.000 Euro, nicht 10.000 Euro.
Das Beispiel zeigt nur die Tarifwirkung. In der Praxis können Verlustvorträge, Forschungsabzüge, Beteiligungserträge, Quellensteuern, Mindestbesteuerung oder nicht abzugsfähige Aufwendungen den Zahlbetrag verändern.
Erklärungen, Buchführung und laufende Pflichten
Der reduzierte Satz befreit nicht von den üblichen Pflichten der Gesellschaft.
Steuerliche Registrierung
Die Gesellschaft meldet Aufnahme und Änderungen ihrer steuerlichen Verhältnisse grundsätzlich über Modelo 036. Tätigkeiten, Betriebsstätten, Vertreter, Umsatzsteuerstatus, Quellensteuerpflichten und andere Zensusmerkmale müssen mit der tatsächlichen Organisation übereinstimmen.
Körperschaftsteuererklärung
Die jährliche Körperschaftsteuer wird grundsätzlich mit Modelo 200 erklärt. Nach Artikel 124 LIS ist die Erklärung innerhalb der 25 Kalendertage einzureichen, die auf die sechs Monate nach Ende des Steuerzeitraums folgen. Bei Kalenderjahr entspricht das regelmäßig einem Juli-Fenster; der konkrete Steuerkalender, Wochenenden, Zahlungsweg und die jeweils geltende Formularordnung sind jährlich zu prüfen.
Für die allgemeine Neugründung sieht die amtliche Ausfüllhilfe die Kennziffer 00071 vor, für die zertifizierte empresa emergente die Kennziffer 00083. Die Kennziffer ersetzt nicht die Begründungsakte. Gründungsdatum, Tätigkeit, Beteiligungen, Konzernprüfung, ENISA-Unterlagen und Tarifjahre sollten zur Erklärung abstimmbar sein.
Umsatzsteuer und innergemeinschaftliche Umsätze
Modelo 303 für die spanische Umsatzsteuer und Modelo 349 für meldepflichtige innergemeinschaftliche Umsätze hängen von den ausgeführten Transaktionen ab. Der Start-up-Status schafft keine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung. Leistungsort, Steuerbefreiung, Reverse Charge, Vorsteuerabzug und Rechnungsinhalt sind unabhängig vom Körperschaftsteuersatz zu prüfen.
Buchführung, Jahresabschluss und Register
Die Gesellschaft muss ordnungsgemäße Bücher führen, Belege aufbewahren, den Jahresabschluss erstellen und die registerrechtlichen Pflichten erfüllen. Der Código de Comercio und der spanische Kontenrahmen bilden die Grundlage. Bei Start-ups kommen die Unterlagen hinzu, mit denen Innovation, Skalierbarkeit, Personalquote, Umsatzgrenze und fortbestehender Status nachgewiesen werden.
Rechnungen und elektronische Systeme
Rechnungen müssen die Anforderungen des Real Decreto 1619/2012 erfüllen. Das Real Decreto 238/2026 ist am 20. April 2026 in Kraft getreten und entwickelt das verpflichtende B2B-E-Rechnungssystem weiter. Die tatsächliche Anwendung hängt nach der Norm von weiteren technischen Regelungen und gestaffelten Umsetzungsfristen ab. Unternehmen sollten deshalb Systembereitschaft, aktuelle Ministerialregelung und individuellen Anwendungsbeginn getrennt vom 15-Prozent-Tarif überwachen.
Praktische Arbeitsfolge
- Rechtsträger und Steueransässigkeit festhalten. Gründungsrecht, Satzungssitz, tatsächliche Geschäftsleitung und mögliche Betriebsstätten dokumentieren.
- Tätigkeit abgrenzen. Beschreiben, welche Produkte oder Leistungen die Gesellschaft selbst erbringt, mit welchen Mitteln und seit wann.
- Vorgeschichte prüfen. Frühere Einzelunternehmertätigkeit, Übertragungen, Kunden- und Personalwechsel sowie Beteiligungen des Gründers untersuchen.
- Konzernstatus bestimmen. Direkte und indirekte Beteiligungen, Stimmrechte, Beherrschungsverträge und tatsächliche Kontrolle erfassen.
- Beide 15-Prozent-Regime getrennt testen. Artikel 29 Absatz 1 LIS und Ley 28/2022 nicht vermischen.
- ENISA-Akte aufbauen. Geschäftsplan, Innovations- und Skalierbarkeitsnachweise, Personalquote, Steuer- und Sozialversicherungsbescheinigungen sowie Registerunterlagen vollständig halten.
- Tarifkalender führen. Für jedes Jahr Bemessungsgrundlage, verwendetes Regime, Status und verbleibende Zeiträume festhalten.
- Steuerüberleitung erstellen. Rechnungslegungsergebnis, Korrekturen, Verlustverrechnung, Abzüge und Mindeststeuer zusammenführen.
- Gesellschaftergeschäfte prüfen. Vergütung, Darlehen, Lizenzen, Kostenübernahmen und Ausschüttungen fremdüblich und formal korrekt gestalten.
- Modelos und Register abstimmen. Modelo 036, 200, gegebenenfalls 202, 303 und 349 sowie Jahresabschluss und ENISA-/Registerstatus miteinander abgleichen.
Typische Fehlentscheidungen
- „Jede neue S.L. zahlt 15 Prozent.“ Falsch. Tätigkeit, Konzernzugehörigkeit, Vorgeschichte und Vermögensstatus können den allgemeinen Satz ausschließen.
- „Ein innovatives Produkt genügt für vier Jahre.“ Falsch. Innovation ist nur eine von mehreren Voraussetzungen; Zertifizierung und fortbestehender Status sind erforderlich.
- „Das zweite Neugründungsjahr kann bei Verlust aufgespart werden.“ Falsch. Es ist der unmittelbar folgende Steuerzeitraum.
- „Die zwei und vier Jahre werden addiert.“ Nicht ohne periodenbezogene rechtliche Prüfung.
- „15 Prozent gelten auf den Umsatz.“ Falsch. Maßgeblich ist die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- „Die Gründerdividende wird ebenfalls mit 15 Prozent besteuert.“ Falsch. Ausschüttung und Empfängerbesteuerung sind eigene Vorgänge; bei zertifizierten Start-ups kann eine Ausschüttung außerdem den Status gefährden.
- „Eine deutsche Mutter verhindert den allgemeinen Satz nicht.“ Doch, eine Konzernzugehörigkeit nach Artikel 42 Código de Comercio ist für den Neugründungstatbestand schädlich.
- „ENISA entscheidet endgültig über alle Steuerfragen.“ Nein. Die Finanzverwaltung kann die steuerliche Berechtigung und ihren Fortbestand prüfen und unzutreffende Erklärungen korrigieren.
- „Zahlungsaufschub bedeutet Steuerfreiheit.“ Nein. Die Schuld wird später fällig und muss fristgerecht gezahlt werden.
- „Private Gründerkosten sind mit Firmenkarte automatisch abzugsfähig.“ Nein. Zurechnung, betrieblicher Anlass, Dokumentation und Empfängerbesteuerung bleiben zu prüfen.
Häufige Fragen
Beginnen die zwei Jahre schon mit der Gründung?
Nein. Beim allgemeinen Neugründungssatz beginnt die Zählung mit dem ersten Steuerzeitraum, in dem die steuerliche Bemessungsgrundlage positiv ist. Der unmittelbar folgende Zeitraum ist der zweite, unabhängig von dessen Ergebnis.
Muss eine normale Neugründung zu ENISA?
Nein. ENISA ist Voraussetzung des besonderen Status einer empresa emergente, nicht des allgemeinen Neugründungssatzes nach Artikel 29 Absatz 1 LIS.
Kann eine Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns 15 Prozent erhalten?
Der allgemeine Neugründungssatz ist wegen der Konzernregel regelmäßig ausgeschlossen. Beim zertifizierten Start-up ist eine differenzierte Gruppenprüfung nach Ley 28/2022 erforderlich; weder Zustimmung noch Ausschluss folgen allein aus der deutschen Muttergesellschaft.
Gilt die Start-up-Begünstigung nach Überschreiten von zehn Millionen Euro Umsatz weiter?
Nein, die Überschreitung ist ein gesetzlicher Verlusttatbestand. Welcher Steuerzeitraum und welche Erklärung betroffen sind, ist anhand des Eintrittszeitpunkts und der Steuerperioden zu bestimmen. Eine spätere formelle Entziehung konserviert die Vorteile nicht.
Können Verluste die Begünstigung verlängern?
Beim allgemeinen Neugründungssatz verschiebt ein Verlust vor dem ersten positiven Zeitraum dessen Beginn; ein Verlust im unmittelbar folgenden Zeitraum verlängert die Phase nicht. Beim zertifizierten Start-up startet Artikel 7 mit dem ersten positiven Zeitraum bei bestehendem Status, die drei folgenden Zeiträume laufen anschließend kalender- beziehungsweise periodenbezogen und nur bei fortbestehendem Status.
Ist die ENISA-Zertifizierung rückwirkend?
Die Zertifizierungsordnung nennt als Zugangstag das Zertifizierungsdatum. Frühere Zeiträume sollten daher nicht allein wegen einer späteren positiven Entscheidung als zertifizierte Start-up-Zeiträume behandelt werden.
Kann die Gesellschaft zugleich Forschungsförderung und 15 Prozent nutzen?
Möglich ist nur, was die jeweiligen Normen gleichzeitig zulassen. Steuerliche Forschungsabzüge, Beihilfen und der 15-Prozent-Satz haben unterschiedliche Voraussetzungen, Bemessungsgrundlagen und Kumulationsgrenzen. Die konkrete Förderung und Artikel 35 sowie 39 LIS sind getrennt zu prüfen.
Ändert der Satz etwas an der Umsatzsteuer?
Nein. Umsatzsteuerpflicht, Leistungsort, Vorsteuerabzug und Modelos 303 beziehungsweise 349 richten sich nach den Umsätzen, nicht nach dem Körperschaftsteuertarif.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Maßgeblich sind insbesondere:
- Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades: Artikel 5 Absätze 1 und 2 zur wirtschaftlichen Tätigkeit und entidad patrimonial; Artikel 8 zur Steueransässigkeit; Artikel 10 und 11 zur Bemessungsgrundlage und Periodenzuordnung; Artikel 15 zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen; Artikel 18 zu verbundenen Geschäften; Artikel 21 zur Beteiligungsbefreiung; Artikel 23 zu immateriellen Rechten; Artikel 26 zur Verlustverrechnung; Artikel 29 Absatz 1 zum allgemeinen 15-Prozent-Satz; Artikel 30 bis zur Mindestbesteuerung; Artikel 35 und 39 zu Forschung und Entwicklung; Artikel 40 zu Vorauszahlungen; Artikel 69 zum Gruppentarif; Artikel 124 zur Erklärungsfrist; Übergangsbestimmung 44 zu den Tarifen 2025 bis 2028: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- Ley 28/2022 de fomento del ecosistema de las empresas emergentes: Artikel 3 zu Voraussetzungen und Ausschlüssen; Artikel 4 zur ENISA-Zertifizierung; Artikel 5 zur registerrechtlichen Anerkennung und steuerlichen Kontrolle; Artikel 6 zum Ende der Vorteile; Artikel 7 zum 15-Prozent-Satz; Artikel 8 zu Zahlungsaufschub und Vorauszahlungen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-21739
- Orden PCM/825/2023: Artikel 3 bis 5 zu den Prüfungsmaßstäben; Artikel 6 bis 9 zu Antrag, Unterlagen, Frist, Genehmigungsfiktion und Zertifizierungsdatum; Artikel 10 und 11 zum Ende der Vorteile und zur Entziehung; Artikel 12 zum administrativen Rechtsbehelf; Artikel 14 und 15 zu Registermitteilung und Änderungsanzeige: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-16817
- ENISA – Zertifizierung als empresa emergente: Voraussetzungen, elektronischer Ablauf, Unterlagen und aktuelle Verfahrenshinweise: https://www.enisa.es/servicios/certificacion/
- Agencia Tributaria – Körperschaftsteuersätze: Tabelle 2024 bis 2026, insbesondere allgemeiner Satz, Kleinstunternehmen, reduzierte Größenklasse, Neugründung, empresa emergente und entidad patrimonial: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/que-base-imponible-se-determina-sociedades/tipo-impositivo.html
- Agencia Tributaria – Kennziffer 00071: allgemeiner Neugründungssatz und Behandlung des unmittelbar folgenden Zeitraums unabhängig von dessen Ergebnis: Amtliches Handbuch 2025, englische Ansicht
- Agencia Tributaria – Kennziffer 00083: 15-Prozent-Satz für empresas emergentes im ersten positiven und den drei folgenden Zeiträumen bei fortbestehendem Status: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/manual-sociedades-2025/capitulo-02-identificac-autoliq-compl-incn/caracteres-declaracion/otros-caracteres/casilla-00083-tipo-gravamen-reducido-emergente.html
- Agencia Tributaria – Mindestbesteuerung: Anwendungsbereich ab 20 Millionen Euro beziehungsweise bei Steuergruppen und 10-Prozent-Regel für qualifizierende Neugründungen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/cuota-integra-cuota-liquida-tributacion-minima/existe-tributacion-minima-impuesto-sobre-sociedades.html
- Agencia Tributaria – Modelo 200: aktuelle Vorgänge, Formularzugang und Verfahrenshinweise zur Körperschaftsteuer: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/modelo-200.html
- Agencia Tributaria – Modelo 036: Zensusanmeldung, Änderung und Abmeldung von Unternehmen, Freiberuflern und Quellensteuerpflichtigen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G322.shtml
- Agencia Tributaria – Modelo 303: Umsatzsteuer-Selbstveranlagung und aktuelle Vorgänge: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G414.shtml
- Agencia Tributaria – Modelo 349: zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze und aktuelle Vorgänge: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI01.shtml
- Código de Comercio: insbesondere Artikel 25 bis 49 zu Buchführung und Jahresabschluss sowie Artikel 42 zur Konzernbeherrschung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1885-6627
- Plan General de Contabilidad, Real Decreto 1514/2007: Ansatz, Bewertung und Jahresabschluss: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-19884
- Reglamento de facturación, Real Decreto 1619/2012: insbesondere Artikel 2 bis 7 zu Rechnungspflicht und Rechnungsinhalt: https://www.boe.es/eli/es/rd/2012/11/30/1619/con
- Real Decreto 238/2026: verpflichtendes B2B-E-Rechnungssystem, insbesondere Artikel 3 bis 12 sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten am 20. April 2026, technische Anwendung nach den weiteren Umsetzungsschritten: https://www.boe.es/eli/es/rd/2026/03/25/238/con
- Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien: insbesondere Artikel 4, 5, 7, 10 bis 13 und 22 zu Ansässigkeit, Betriebsstätte, Unternehmensgewinnen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinnen und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- Deutsches Außensteuergesetz: § 1 und § 1a zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen und Fremdvergleich: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/
