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Informationsaustausch, Zustellung und Beitreibung zwischen den Staaten

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 23 Min.

Kurz & klar

Prüfen Sie zuerst, welcher Meldekanal betroffen ist, wer melden muss, für welches Jahr und welche Daten übermittelt werden. CRS, DAC7, CESOP, DAC6, FATCA und die neuen Kryptoregeln haben unterschiedliche Adressaten, Schwellen, Fristen und Korrekturwege; Modelo 720 und Modelo 721 sind dagegen eigene spanische Erklärungen des Steuerpflichtigen. Eine Meldung beweist weder Steuerhinterziehung noch die Höhe einer Steuer, kann aber Abweichungen sichtbar machen und Prüfungen auslösen.

Wer in Spanien lebt und Konten, Depots, Plattformumsätze, Gesellschaften oder Kryptowerte mit Deutschlandbezug hat, hinterlässt häufig mehrere steuerliche Datenspuren. Diese Spuren entstehen aber nicht in einem einzigen Register. Ein Kreditinstitut meldet andere Angaben als eine Verkaufsplattform, ein Zahlungsdienstleister oder ein Berater für grenzüberschreitende Gestaltungen. Zusätzlich kann der Betroffene selbst zu spanischen Auslandsvermögensmeldungen verpflichtet sein.

Das Wichtigste im Überblick

Für jeden Datenfluss sind sieben Fragen getrennt zu beantworten:

  1. Wer meldet? Bank, Depotstelle, Plattformbetreiber, Zahlungsdienstleister, Intermediär, Unternehmen oder der Steuerpflichtige selbst.
  2. Wen betrifft die Meldung? Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigte, Verkäufer, Zahlungsempfänger, Nutzer von Kryptodienstleistungen oder Mitglieder einer Unternehmensgruppe.
  3. Was wird gemeldet? Identität, Steueransässigkeit, Steueridentifikationsnummer, Salden, Erträge, Bruttoerlöse, Plattformvergütungen, Zahlungen oder Transaktionsdaten.
  4. Welche Schwelle gilt? Manche Systeme haben keine allgemeine Bagatellgrenze, andere arbeiten mit Umsatz-, Stückzahl- oder Konzernschwellen.
  5. Für welchen Zeitraum und bis wann? Jahresmeldung, Quartalsmeldung oder ereignisbezogene Meldung.
  6. Wer korrigiert einen Fehler? Meist zunächst der meldepflichtige Rechtsträger; die eigene Steuererklärung ist unabhängig davon zu berichtigen.
  7. Welche Steuerfolge entsteht? Erst das jeweilige Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen- oder Erbschaftsteuerrecht entscheidet über Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage.

Die Aussage „Das Finanzamt bekommt ohnehin alles“ ist ebenso falsch wie die Annahme, ohne Anschreiben der Behörde sei keine Meldung erfolgt. Viele Daten werden automatisiert verarbeitet und erst bei einem Widerspruch zu Erklärungen, Ansässigkeitsangaben oder Zahlungsströmen sichtbar.

Die wichtigsten Meldekanäle im Überblick

System Typischer Melder Gegenstand Rhythmus Zentrale Abgrenzung
DBA-/Amtshilfeaustausch deutsche oder spanische Steuerbehörde für Besteuerung voraussichtlich erhebliche Einzelfalldaten auf Ersuchen, spontan oder nach Spezialregel kein allgemeiner Kontodatenvollabzug
CRS/DAC2 Finanzinstitut Finanzkonten, Inhaber, beherrschende Personen, Salden und bestimmte Erträge jährlich keine allgemeine Mindestgrenze für jedes meldepflichtige Konto
FATCA Finanzinstitut Konten bestimmter US-Personen jährlich US-System, nicht der allgemeine Deutschland–Spanien-Austausch
DAC7 Plattformbetreiber Verkäufer, Vergütungen, Gebühren und relevante Tätigkeiten jährlich Plattformmeldung ist keine Gewinnermittlung
CESOP Zahlungsdienstleister grenzüberschreitende Zahlungen an Empfänger oberhalb der Quartalsschwelle vierteljährlich meldet Zahlungsdaten, nicht den steuerpflichtigen Gewinn
DAC6 Intermediär oder ersatzweise Steuerpflichtiger bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen mit Kennzeichen grundsätzlich ereignisbezogen Meldung ist kein Missbrauchs- oder Strafurteil
DAC8/CARF Kryptodienstleister Nutzer, steuerliche Ansässigkeit und bestimmte Kryptotransaktionen jährlich nationale Umsetzung und erster Meldezeitraum je Staat prüfen
CbCR/DAC4 und DAC9 große Unternehmensgruppen länderbezogene Konzern- bzw. Mindeststeuerdaten jährlich Spezialregime für große Gruppen
Modelo 720/721 spanischer Steuerpflichtiger Auslandsvermögen bzw. bestimmte Kryptowerte im Ausland jährlich bei erfülltem Tatbestand nationale Eigenerklärung, kein automatischer Austausch

Mehrere Systeme können denselben Lebenssachverhalt aus unterschiedlichen Perspektiven erfassen. Ein spanischer Steuerresident mit deutschem Depot kann beispielsweise über CRS gemeldet werden, muss Depotwerte und Erträge in den einschlägigen spanischen Steuererklärungen berücksichtigen und kann zusätzlich prüfen müssen, ob eine Kategorie des Modelo 720 erreicht ist.

Amtshilfe nach dem DBA und nach EU-Recht

Art. 25 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Spanien erlaubt den zuständigen Behörden den Austausch von Informationen, die für die Anwendung des Abkommens oder des innerstaatlichen Steuerrechts voraussichtlich erheblich sind. Der Anwendungsbereich ist nicht auf die im DBA aufgezählten Einkommen- und Vermögensteuern beschränkt. Die empfangenen Daten unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke oder unter den im Abkommen geregelten Voraussetzungen für weitere zulässige Zwecke verwendet werden.

Das Protokoll zum DBA verlangt unter anderem, dass übermittelte personenbezogene Daten sachlich richtig, für den Zweck geeignet und voraussichtlich erheblich sind. Stellt die liefernde Stelle fest, dass Daten unzutreffend oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, muss sie die empfangende Stelle informieren; die empfangende Stelle muss die Daten berichtigen oder löschen.

Neben dem DBA bildet die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU den Rahmen für automatischen, spontanen und ersuchensabhängigen Austausch. Ihre Erweiterungen werden häufig als DAC2, DAC6, DAC7, DAC8 oder DAC9 bezeichnet. Diese Kürzel stehen nicht für ein einziges Formular, sondern für unterschiedliche Informationsarten und nationale Umsetzungsregeln.

Zustellung und Beitreibung sind eigenständige Amtshilfeverfahren

Der Datenaustausch ersetzt weder einen Steuerbescheid noch dessen Zustellung oder Vollstreckung. Für die gegenseitige Hilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen zwischen Deutschland und Spanien gilt die Richtlinie 2010/24/EU. Nach deren Artikeln 8 und 9 kann die ersuchte Behörde Dokumente zustellen; ein Zustellungsersuchen setzt voraus, dass die ersuchende Behörde die Zustellung nicht nach ihren eigenen Regeln bewirken kann oder dies unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursachen würde. Direkte Zustellung durch Einschreiben oder auf elektronischem Weg bleibt nach den dortigen Regeln möglich.

Ein Beitreibungsersuchen verlangt grundsätzlich eine nicht mehr bestrittene Forderung und die vorherige Nutzung geeigneter eigener Beitreibungsverfahren; Artikel 11 lässt insbesondere Ausnahmen bei aussichtsloser Beitreibung im Ursprungsstaat und bekannten Vermögenswerten im anderen Staat zu. Dem Ersuchen ist nach Artikel 12 ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der im ersuchten Staat ohne gesonderte Anerkennung als Vollstreckungsgrundlage dient. Die ersuchte Behörde vollstreckt nach den dort geltenden Verfahren.

Rechtsbehelfe gegen die Forderung, den ursprünglichen oder einheitlichen Titel und eine Zustellung durch den Ursprungsstaat gehören nach Artikel 14 vor die zuständigen Stellen dieses Staates. Gegen Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Zustellung durch den ersuchten Staat ist dort vorzugehen. Wird die Forderung im Ursprungsstaat angefochten, wird die Beitreibung des bestrittenen Teils grundsätzlich ausgesetzt; eine Fortsetzung auf begründeten Antrag kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen beider Staaten in Betracht.

CRS: Finanzkonten werden nach der Steueransässigkeit zugeordnet

Wer meldet und welche Konten sind erfasst?

Beim Common Reporting Standard melden Finanzinstitute an die Steuerverwaltung ihres Sitzstaats. Deutschland übermittelt die gemeldeten Daten über das Bundeszentralamt für Steuern an die teilnehmenden Ansässigkeitsstaaten; in Spanien läuft die Meldung der dortigen Institute über Modelo 289 an die AEAT.

Erfasst werden je nach Instituts- und Kontotyp insbesondere Einlagenkonten, Verwahrkonten, bestimmte Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an Investmentunternehmen sowie rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge. Nicht jede Bankverbindung und nicht jedes Finanzprodukt ist zwingend ein meldepflichtiges Finanzkonto. Das Gesetz enthält ausgeschlossene Konten und nicht meldende Finanzinstitute.

Bei Rechtsträgern reicht die Betrachtung des unmittelbaren Kontoinhabers nicht immer aus. Bei einem passiven Rechtsträger können zusätzlich die beherrschenden Personen meldepflichtig sein. Deshalb fragen Banken nach Rechtsform, Tätigkeit, Ansässigkeit und wirtschaftlich Berechtigten.

Welche Daten fließen?

Typischerweise werden übermittelt:

  • Name, Anschrift, steuerliche Ansässigkeitsstaaten und ausländische Steueridentifikationsnummer;
  • bei natürlichen Personen Geburtsdatum und gegebenenfalls Geburtsort;
  • Kontonummer und Identität des meldenden Finanzinstituts;
  • Kontosaldo oder -wert zum Jahresende beziehungsweise die Schließung des Kontos;
  • bei Verwahrkonten Bruttobeträge von Zinsen, Dividenden, sonstigen Erträgen und Veräußerungs- oder Rücknahmeerlösen;
  • bei Einlagenkonten der Bruttozins;
  • bei anderen Konten bestimmte gutgeschriebene oder gezahlte Bruttobeträge.

Der gemeldete Bruttoveräußerungserlös ist nicht mit dem steuerpflichtigen Gewinn gleichzusetzen. Anschaffungskosten, Werbungskosten, persönliche Freibeträge, Verlustverrechnung und die abkommensrechtliche Zuordnung werden im CRS-Datensatz nicht vollständig abgebildet.

Gemeinschaftskonten und mehrere Steueransässigkeiten

Bei einem Gemeinschaftskonto wird für CRS-Zwecke grundsätzlich jedem meldepflichtigen Kontoinhaber der gesamte Jahresendsaldo oder -wert zugeordnet. Das bedeutet nicht, dass jeder wirtschaftlich Eigentümer des gesamten Guthabens ist oder den gesamten Betrag versteuern muss. Die Regel dient der Meldung und der Schwellenprüfung. Nicht meldepflichtige Mitinhaber werden in der Meldung für den betreffenden Empfängerstaat nicht allein wegen der Gemeinschaftskonstellation mitgemeldet.

Gibt eine Person mehrere Steueransässigkeiten an oder ergeben die Prüfverfahren mehrere meldepflichtige Ansässigkeitsstaaten, kann das Konto an mehrere Staaten gemeldet werden. Eine deutsche Steueridentifikationsnummer ersetzt dabei nicht die von Spanien oder einem weiteren Ansässigkeitsstaat vergebene Nummer.

Schwellen sind keine allgemeine Freistellung

Für neu eröffnete Konten natürlicher Personen gibt es keine allgemeine Aussage, wonach Konten unter 50.000 Euro oder einem anderen Pauschalbetrag nicht gemeldet würden. Einzelne Schwellen betreffen vielmehr besondere Prüf- und Übergangsregeln. Beispielsweise kann bei bestimmten bereits bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Überprüfung zunächst entfallen, solange der aggregierte Wert 250.000 US-Dollar nicht übersteigt. Wird die Schwelle später überschritten, setzt die Prüfung ein. Daraus folgt keine dauerhafte allgemeine CRS-Bagatellexemption.

Fristen und Berichtigung

Deutsche meldepflichtige Finanzinstitute übermitteln die Daten für das Vorjahr grundsätzlich bis zum 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern. Spanische Institute reichen Modelo 289 grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. Mai des Folgejahres ein; fällt das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt sich das konkrete Ende nach den Verfahrensregeln. Für die Daten 2025 endete die spanische Frist deshalb am 1. Juni 2026.

Der Kontoinhaber reicht Modelo 289 oder die deutsche CRS-Datei normalerweise nicht selbst ein. Erkennt er einen Fehler, sollte er dem Finanzinstitut unverzüglich eine richtige Selbstauskunft und die erforderlichen Belege geben und eine dokumentierte Korrektur verlangen. In Spanien sieht das Portal des Modelo 289 Korrekturen und Annullierungen durch den Melder vor. Unabhängig davon muss der Betroffene seine eigene Steuererklärung oder Auslandsvermögensmeldung berichtigen, wenn sie falsch ist.

FATCA: Nur bei einem US-Bezug

FATCA erfasst Konten bestimmter US-Personen und bestimmter Rechtsträger mit US-beherrschenden Personen. Deutschland und Spanien haben jeweils eigene Abkommen und Meldeverfahren mit den Vereinigten Staaten. Spanische Finanzinstitute verwenden Modelo 290, deutsche Finanzinstitute melden an das Bundeszentralamt für Steuern.

FATCA ist deshalb nicht der allgemeine Kanal für den Informationsaustausch zwischen Deutschland und Spanien. Ein deutscher Staatsangehöriger ohne US-Steuerstatus wird nicht allein wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach FATCA gemeldet. Umgekehrt kann eine in Spanien lebende Person mit US-Staatsangehörigkeit oder anderem US-Steuerstatus zugleich unter FATCA und CRS fallen.

Die Meldefristen ähneln teilweise dem CRS, sind aber rechtlich eigenständig. Spanische Institute melden grundsätzlich jährlich bis Ende Mai, deutsche Institute grundsätzlich bis 31. Juli. Bei einem unklaren US-Indiz muss die Bank ihre gesetzlich vorgesehenen Prüf- und Dokumentationsschritte durchführen; eine eigenmächtige Erklärung „kein US-Bezug“ ohne Belege beseitigt das Problem nicht.

DAC7: Plattformvergütungen werden nach Quartalen sichtbar

DAC7 verpflichtet bestimmte Plattformbetreiber, Informationen über Verkäufer zu erheben, zu prüfen und jährlich zu melden. Relevante Tätigkeiten sind insbesondere:

  • Vermietung von Immobilien;
  • persönliche Dienstleistungen;
  • Verkauf von Waren;
  • Vermietung von Verkehrsmitteln.

Gemeldet werden je nach Fall Identitäts- und Ansässigkeitsdaten des Verkäufers, Steueridentifikationsnummern, die je Quartal gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung, Zahl der relevanten Tätigkeiten, einbehaltene oder berechnete Gebühren, Provisionen und Steuern sowie bei Immobilien die Anschrift und gegebenenfalls weitere Objektangaben. Vergütung ist dabei das Entgelt nach Abzug der vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder berechneten Gebühren, Provisionen und Steuern; diese Abzüge werden gesondert gemeldet. Es handelt sich grundsätzlich um Quartalssummen und Tätigkeitszahlen, nicht um eine vollständige Liste aller Einzelumsätze.

Die Verkäuferausnahmen sind eng definiert

Nicht jeder gelegentliche Privatverkauf wird gemeldet. Beim Warenverkauf müssen weniger als 30 Verkäufe im Meldezeitraum und die jeweilige Vergütungsgrenze eingehalten werden. Nach § 4 Absatz 5 Nummer 4 PStTG gilt die deutsche Ausnahme nur bei weniger als 2.000 Euro Vergütung. DAC7 und die spanische Umsetzung im Anhang B Nummer 4 Buchstabe d des Real Decreto 117/2024 lassen dagegen höchstens 2.000 Euro zu. Bei genau 2.000 Euro greift die deutsche Ausnahme daher nicht, die spanische bei weniger als 30 Verkäufen dagegen schon. Ab 30 Verkäufen oder bei mehr als 2.000 Euro greift diese Warenverkäuferausnahme in keinem der beiden Staaten.

Daneben bestehen andere ausgeschlossene Verkäufer, etwa bestimmte staatliche oder börsennotierte Rechtsträger. Für Immobilienanbieter, die Rechtsträger sind, gibt es eine besondere Schwelle von mehr als 2.000 über dieselbe Plattform vermittelten Vermietungstätigkeiten je inserierter Immobilieneinheit. Diese Ausnahme ist nicht auf einen privaten Vermieter mit wenigen Buchungen übertragbar.

Deutschland und Spanien

In Deutschland setzt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz DAC7 um. Der Plattformbetreiber meldet die Vorjahresdaten grundsätzlich bis zum 31. Januar an das Bundeszentralamt für Steuern und informiert den Verkäufer über die ihn betreffenden Angaben.

In Spanien erfolgt die Registrierung bestimmter Betreiber über Modelo 040 und die Jahresmeldung über Modelo 238. Die reguläre Frist liegt im Januar des Folgejahres; für die Daten 2025 endete sie wegen des Wochenendes am 2. Februar 2026. Korrektur und Annullierung erfolgen durch den Betreiber nach den technischen Vorgaben des Modelo 238.

Die Plattformmeldung enthält Vergütungen, nicht den steuerpflichtigen Gewinn. Private Veräußerungsgewinne, gewerbliche Tätigkeit, Umsatzsteuerpflicht, Kosten und Anschaffungswerte müssen gesondert geprüft werden. Auch eine nicht gemeldete Tätigkeit kann steuerpflichtig sein.

CESOP: Zahlungsdienstleister melden bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen

Seit 1. Januar 2024 erfassen EU-Zahlungsdienstleister in CESOP bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen. Die Meldeschwelle wird grundsätzlich überschritten, wenn ein Zahlungsdienstleister in einem Kalendervierteljahr mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger ausführt. Nach Überschreiten der Schwelle sind nicht nur die Zahlungen ab Nummer 26, sondern die erfassten Zahlungen des Quartals zu melden.

Gemeldet werden unter anderem Identifikationsdaten des Zahlungsempfängers, Konten- oder Zahlungskennzeichen, Betrag, Währung, Datum und bestimmte Angaben zur geografischen Zuordnung. Die Pflicht trifft den Zahlungsdienstleister, nicht den Käufer oder Händler als solchen. Bestimmte Zahlungen bleiben nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln beim Zahlungsdienstleister des Zahlers ungemeldet, wenn ein Zahlungsdienstleister des Empfängers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt ist; sie können für die Schwellenzählung dennoch relevant sein.

In Spanien wird Modelo 379 vierteljährlich im Monat nach Quartalsende eingereicht. Die spanischen amtlichen Hinweise stellen außerdem klar, dass Kryptozahlungen nicht als Zahlungen dieses Systems gemeldet werden. Deutschland setzt die Pflicht insbesondere in § 22g UStG um.

CESOP dient vor allem der Aufdeckung von Umsatzsteuerbetrug im grenzüberschreitenden elektronischen Handel. Der Zahlungsbetrag allein zeigt weder den umsatzsteuerlichen Leistungsort noch Steuerbefreiungen, Rückzahlungen, durchlaufende Posten oder den Gewinn des Empfängers.

DAC6: Bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen

DAC6 betrifft nicht gewöhnliche Konten oder jeden Auslandsvertrag. Meldepflichtig sind bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die mindestens ein gesetzliches Kennzeichen erfüllen; bei einigen Kennzeichen ist zusätzlich der sogenannte Main-Benefit-Test erforderlich. Primär meldet regelmäßig der Intermediär. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei fehlendem meldepflichtigem Intermediär oder gesetzlicher Verschwiegenheit mit Übergang der Pflicht, kann der Nutzer der Gestaltung selbst meldepflichtig werden.

In Deutschland stehen die Regeln in §§ 138d bis 138k AO. Die Meldung ist grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach dem gesetzlich frühesten Auslöser abzugeben. Spanien verwendet Modelo 234 für meldepflichtige Gestaltungen, Modelo 235 für bestimmte Aktualisierungen marktfähiger Gestaltungen und Modelo 236 für die Nutzung bestimmter Gestaltungen.

Eine DAC6-Meldung ist kein Beweis, dass die Gestaltung unwirksam, missbräuchlich oder strafbar ist. Umgekehrt bedeutet das Fehlen einer Meldung nicht, dass die steuerliche Behandlung richtig ist. Vertragsparteien sollten Meldenummer, Rollenverteilung, Fristberechnung und die in den Steuererklärungen verwendete Behandlung gemeinsam dokumentieren.

Kryptowerte: DAC8 und CARF ab 2026, aber nationale Umsetzung getrennt prüfen

Die Richtlinie (EU) 2023/2226 erweitert den automatischen Informationsaustausch unter anderem um Kryptowerte und übernimmt wesentliche Elemente des Crypto-Asset Reporting Framework. Erfasst werden bestimmte Kryptodienstleister, meldepflichtige Nutzer und beherrschende Personen sowie aggregierte Transaktionsdaten nach Arten von Erwerb, Veräußerung, Tausch und Transfer. Der erste unionsrechtliche Berichtszeitraum beginnt grundsätzlich am 1. Januar 2026; für bereits bestehende Nutzer ist die steuerliche Selbstauskunft grundsätzlich bis 1. Januar 2027 nachzuholen. Der erste zwischenstaatliche Austausch der 2026er Daten ist für 2027 vorgesehen.

Deutschland

Deutschland hat mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz ein nationales Melde-, Sorgfalts- und Registrierungsregime geschaffen. Betroffene Anbieter müssen für meldepflichtige Nutzer und beherrschende Personen jährlich grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres melden. Damit betrifft die erste reguläre Meldung die Daten des Jahres 2026 und ist grundsätzlich bis 31. Juli 2027 abzugeben. Änderungen der Umstände können eine neue Selbstauskunft und Nachweise erforderlich machen.

Spanien

Für Spanien darf am 10. August 2026 nicht so getan werden, als sei bereits ein vollständig geltendes staatliches DAC8-Formular mit endgültigen Verfahrensregeln vorhanden. Der staatliche Gesetzentwurf zur Umsetzung befand sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Auch der Kontrollplan der AEAT für 2026 sprach ausdrücklich von der künftigen Umsetzung und noch festzulegenden technischen Merkmalen neuer Erklärungen. Bestehende spanische Pflichten, insbesondere Modelos 172, 173 und 721, gelten deshalb nach ihrem derzeitigen nationalen Tatbestand weiter; ein angekündigtes künftiges Modelo 175 darf nicht vorzeitig als aktuelle Pflicht verwendet werden.

In Gebieten mit eigenem Foralsteuerrecht können gesonderte Umsetzungsakte gelten. Anbieter und Nutzer müssen deshalb den Sitz des Anbieters, den steuerlichen Wohnsitz des Nutzers und die zuständige staatliche oder forale Verwaltung bestimmen.

Spanische Eigenerklärungen: Modelo 720 und Modelo 721

Modelo 720 für Auslandsvermögen

Modelo 720 ist eine spanische Informationspflicht des Steuerpflichtigen über bestimmte im Ausland belegene Vermögenswerte. Sie ist kein Bestandteil der CRS-Bankmeldung. Die drei Hauptkategorien sind:

  1. Konten bei ausländischen Finanzinstituten;
  2. Wertpapiere, Beteiligungen, Rechte, Versicherungen und Renten;
  3. ausländische Immobilien und Rechte daran.

Die erstmalige Erklärung wird grundsätzlich ausgelöst, wenn der Gesamtwert einer Kategorie 50.000 Euro übersteigt. Für Folgejahre ist insbesondere zu prüfen, ob der Wert gegenüber der zuletzt erklärten Kategorie um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist oder ob eine früher gemeldete Rechtsposition beendet, übertragen oder geschlossen wurde. Die Erklärung wird grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres abgegeben.

Die Schwellen werden je Kategorie nach den gesetzlichen Bewertungsregeln geprüft. Ein CRS-Saldo kann deshalb nicht ungeprüft in Modelo 720 übernommen werden. Bei Gemeinschaftskonten, Vollmachten, wirtschaftlichem Eigentum, Versicherungen und unterjähriger Beendigung gelten eigenständige Angaben.

Modelo 721 für bestimmte Kryptowerte im Ausland

Modelo 721 betrifft bestimmte im Ausland verwahrte Kryptowerte, wenn die gesetzlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die erstmalige Schwelle liegt grundsätzlich bei einem Gesamtwert von mehr als 50.000 Euro zum maßgeblichen Stichtag. Eine Folgemeldung ist insbesondere bei einer Erhöhung um mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten Erklärung oder beim Wegfall einer zuvor gemeldeten Position zu prüfen. Auch hier liegt die reguläre Frist zwischen 1. Januar und 31. März des Folgejahres.

Ob Kryptowerte „im Ausland“ liegen, hängt nach der aktuellen Regelung wesentlich von der Verwahrung durch einen ausländischen Dienstleister ab. Kryptowerte in Wallets, deren private Schlüssel ausschließlich der Inhaber selbst kontrolliert, fallen nach der AEAT-Auskunft nicht unter Modelo 721; ob es sich um eine Hot- oder Cold-Wallet handelt, ist dafür unerheblich. Für die 50.000-Euro-Grenze sind dagegen die vom Meldepflichtigen erfassten Bestände bei ausländischen Fremdverwahrern insgesamt zu berücksichtigen; ein Wechsel des Anbieters oder die Verteilung auf mehrere Anbieter schafft keine eigene Grenze je Konto.

Ein automatischer Kryptodatensatz nach DAC8 wird Modelo 721 nicht rückwirkend ersetzen. Änderungen durch die noch laufende spanische Umsetzung sind erst ab ihrem wirksamen Inkrafttreten anzuwenden.

Große Unternehmensgruppen: CbCR, DAC9 und Spezialmeldungen

Country-by-Country Reporting erfasst große multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von grundsätzlich mindestens 750 Millionen Euro. Spanien verwendet Modelo 231; die länderbezogene Meldung ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Konzernwirtschaftsjahres einzureichen. Deutschland regelt die länderbezogene Berichterstattung insbesondere in § 138a AO. Je nach Konzernstruktur bestehen zusätzlich Vorabmitteilungen und Ersatzmeldepflichten.

DAC9 schafft den automatischen Austausch bestimmter Informationen zur globalen Mindestbesteuerung. Sie betrifft keine gewöhnlichen Privatkonten oder kleinen grenzüberschreitenden Unternehmen, sondern Gruppen im Anwendungsbereich der Mindeststeuerregeln. Spanische Modelos 240, 241 und 242 sowie deutsche Mindeststeuerverfahren sind deshalb als eigenes Spezialprojekt zu behandeln.

Meldung und Besteuerung sind zwei verschiedene Ebenen

Aus einem Informationsdatensatz lässt sich häufig noch keine richtige Steuer berechnen:

  • Ein gemeldeter Kontosaldo ist kein Einkommen.
  • Ein Bruttoveräußerungserlös ist kein Veräußerungsgewinn.
  • Eine Plattformvergütung berücksichtigt bereits die Plattformabzüge, aber nicht sämtliche steuerlich relevanten Kosten; Rückerstattungen und privat nicht steuerbare Veräußerungen sind gesondert abzustimmen.
  • Eine Zahlung kann Entgelt, Darlehen, Einlage, Umbuchung oder Rückzahlung sein.
  • Ein gemeinsamer Kontosaldo sagt nichts Abschließendes über zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum.
  • Eine Steueransässigkeitsangabe bei der Bank ersetzt nicht die Prüfung nach deutschem, spanischem und abkommensrechtlichem Ansässigkeitsrecht.

Die Behörde darf gemeldete Daten zum Anlass für Rückfragen, Risikohinweise, Datenabgleiche oder Prüfungen nehmen. Der Steuerpflichtige muss dann die rechtliche Einordnung und die tatsächlichen Beträge belegen können. Umgekehrt kann er eine falsche Meldung mit Kontoauszügen, Verträgen, Ansässigkeitsnachweisen, Anschaffungskosten und Korrespondenz des Melders widerlegen.

Verspätung, Fehler und Sanktionen

Sanktionsadressat und Korrekturweg hängen vom System ab:

  • Verletzt ein Finanzinstitut, Plattformbetreiber oder Zahlungsdienstleister seine Meldepflicht, richten sich Registrierung, Berichtigung und Sanktion zunächst nach dem für diesen Melder geltenden Gesetz.
  • Gibt der Kunde eine falsche Selbstauskunft oder verweigert gesetzlich erforderliche Angaben, können eigene Mitwirkungs- und Sanktionsfolgen hinzukommen.
  • Ist die eigene Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Vermögensteuererklärung falsch, muss sie unabhängig von der Meldedatei nach den nationalen Korrekturregeln berichtigt werden.
  • Ist Modelo 720 oder 721 falsch oder verspätet, ist dies eine eigene spanische Erklärungspflicht mit eigenem Korrektur- und Sanktionsrahmen.

Eine nachträgliche Korrektur der Bankdatei beseitigt daher nicht automatisch eine unrichtige Steuererklärung. Ebenso wenig ist es sinnvoll, eine richtige Steuererklärung nur deshalb zu ändern, weil ein Bruttodatensatz ohne Kosten oder Eigentumsquote abweicht. Zuerst muss geklärt werden, welche Seite falsch ist.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Datenlandkarte erstellen: Konten, Depots, Versicherungen, Plattformen, Zahlungsdienstleister, Kryptodienstleister, Gesellschaften und wirtschaftlich Berechtigte je Staat erfassen.
  2. Ansässigkeiten je Jahr festhalten: Bank-Selbstauskünfte, Umzugsdaten, Aufenthaltskalender und Steueridentifikationsnummern abgleichen.
  3. Meldekanal bestimmen: CRS, FATCA, DAC7, CESOP, DAC6, Kryptomeldung, CbCR oder spanische Eigenerklärung nicht vermischen.
  4. Schwelle und Zeitraum berechnen: Stückzahl, Plattformvergütung nach Plattformabzügen, Quartalszahlungen, Kategoriegesamtwert oder Konzernumsatz nach der jeweiligen Regel prüfen.
  5. Jahresunterlagen anfordern: Konto- und Depotjahresauszüge, Plattformübersichten, Gebühren, Zahlungslisten und Kryptotransaktionshistorie sichern.
  6. Datensatz mit Steuererklärungen abstimmen: Bruttobeträge auf steuerliche Kategorien, Kosten, Eigentumsquoten und Währungen überleiten.
  7. Fehler beim Melder berichtigen lassen: richtige Selbstauskunft und Belege einreichen, Bestätigung und korrigierte Kundeninformation aufbewahren.
  8. Eigene Erklärungen separat korrigieren: nicht auf die nächste automatische Meldung warten.
  9. Nachweisakte führen: Originaldaten, Umrechnungskurse, Anschaffungskosten, Verträge, Schließungsbelege und Korrespondenz mindestens für die einschlägigen Verjährungs- und Aufbewahrungszeiträume sichern.

Beispiele

Beispiel 1: Deutsches Gemeinschaftsdepot eines spanischen Steuerresidenten

A lebt im gesamten Jahr 2026 steuerlich in Spanien und hält mit seiner Schwester B ein deutsches Gemeinschaftsdepot. A hat der Bank Spanien als Steueransässigkeitsstaat mitgeteilt, B ist nur in Deutschland ansässig. Das Depot hat am Jahresende einen Wert von 300.000 Euro und erzielt Dividenden sowie Verkäufe.

Die deutsche Bank kann A im CRS-Datensatz den gesamten Depotwert zuordnen und die für A meldepflichtigen Bruttobeträge übermitteln. Daraus folgt nicht, dass A 300.000 Euro Einkommen erzielt oder wirtschaftlich alleiniger Eigentümer ist. Für die spanische Besteuerung und Modelo 720 sind Eigentumsquote, Anschaffungskosten, konkrete Erträge und die jeweilige Kategorie gesondert zu bestimmen. B wird nicht allein wegen der Gemeinschaft mit A an Spanien gemeldet, wenn B keine spanische oder sonst dort meldepflichtige Ansässigkeit hat.

Beispiel 2: Gelegentliche Plattformverkäufe

C verkauft 2026 über eine Plattform 24 gebrauchte Haushaltsgegenstände und erhält dafür nach den Plattformabzügen insgesamt 1.700 Euro Vergütung. Unter der Annahme, dass keine weitere relevante Tätigkeit und kein anderer Ausschlusstatbestand vorliegt, erfüllt C die DAC7-Ausnahme für Warenverkäufer, weil sowohl weniger als 30 Verkäufe als auch weniger als 2.000 Euro Vergütung vorliegen.

Erhält C dagegen für 24 Gegenstände nach den Plattformabzügen 2.400 Euro Vergütung, greift diese konkrete Ausnahme nicht. Die Plattformmeldung beantwortet trotzdem nicht, ob ein steuerpflichtiger Gewinn oder eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Dafür sind Anschaffung, Nutzung, Wiederverkaufsabsicht und das jeweilige materielle Steuerrecht zu prüfen.

Beispiel 3: Viele grenzüberschreitende Kundenzahlungen

Ein in Spanien ansässiger Onlinehändler erhält in einem Quartal 40 Kartenzahlungen aus anderen EU-Staaten über denselben Zahlungsdienstleister. Sind die gesetzlichen CESOP-Voraussetzungen erfüllt, meldet der Zahlungsdienstleister die erfassten grenzüberschreitenden Zahlungen über Modelo 379. Der Händler reicht Modelo 379 nicht selbst ein. Er muss seine Umsätze und IVA-Pflichten aber eigenständig erklären und sollte Rückzahlungen, Stornos und die Zuordnung zu Rechnungen dokumentieren.

Typische Fehler

  • CRS, FATCA, DAC7 und Modelo 720 als ein einheitliches Meldesystem behandeln.
  • Eine beliebige 50.000-Euro-Grenze auf alle Kontenmeldungen übertragen.
  • Bei Gemeinschaftskonten den gemeldeten Gesamtsaldo mit der steuerlichen Eigentumsquote verwechseln.
  • Nur eine Steueransässigkeit bei Bank oder Plattform angeben, obwohl mehrere bestehen.
  • Bruttoerlöse aus dem Depot oder gemeldete Plattformvergütungen ohne Anschaffungskosten- und Kostenprüfung als Gewinn übernehmen.
  • Darauf vertrauen, dass eine Bankkorrektur automatisch die eigene Steuererklärung berichtigt.
  • Ein angekündigtes spanisches DAC8-Formular vor seinem wirksamen Erlass verwenden.
  • Modelo 720 oder 721 wegen bestehender automatischer Meldungen für entbehrlich halten.
  • FATCA ohne US-Bezug als allgemeinen Deutschland–Spanien-Austausch darstellen.
  • Eine DAC6-Meldung als Beweis für Missbrauch oder ihre Abwesenheit als Freigabe der Gestaltung ansehen.

Häufige Fragen

Meldet eine deutsche Bank jedes Konto eines in Spanien Ansässigen?

Nicht jedes Produkt und nicht jedes Konto ist zwingend erfasst. Ist die Bank ein meldepflichtiges Finanzinstitut, die Person in Spanien meldepflichtig und das Produkt ein meldepflichtiges Finanzkonto ohne Ausnahme, erfolgt grundsätzlich eine CRS-Meldung. Eine allgemeine Euro-Bagatellexemption besteht nicht für alle Konten.

Erfahre ich automatisch, welche Daten Spanien erhalten hat?

Finanzinstitute müssen Kunden nach den einschlägigen Regeln über die Verarbeitung und häufig über gemeldete Daten informieren. Eine lückenlose persönliche Empfangsbestätigung jeder zwischenstaatlichen Übermittlung ist jedoch nicht der Regelfall. In Spanien gibt es für Modelo 289 Abfragemöglichkeiten des meldenden Instituts zu versandten Datensätzen; der Kontoinhaber sollte zusätzlich seine Jahresunterlagen prüfen.

Muss ich Modelo 720 abgeben, wenn das deutsche Konto bereits über CRS gemeldet wird?

CRS ersetzt Modelo 720 nicht. Ob Modelo 720 erforderlich ist, wird nach den spanischen persönlichen Voraussetzungen, den drei Vermögenskategorien, ihren Schwellen und Folgeereignissen geprüft.

Wird bei DAC7 nur der Betrag oberhalb von 2.000 Euro gemeldet?

Nein. Die 2.000-Euro-Grenze gehört zusammen mit der Grenze von weniger als 30 Warenverkäufen zu einer Verkäuferausnahme. Greift die Ausnahme nicht, richtet sich der Datensatz nach den vollständigen DAC7-Regeln; es wird nicht lediglich der übersteigende Betrag gemeldet. Genau 2.000 Euro reichen nach deutschem Recht nicht für die Ausnahme; die spanische Umsetzung schließt diesen Betrag bei weniger als 30 Verkäufen noch ein.

Sind interne Überweisungen zwischen eigenen Konten steuerpflichtiges Einkommen?

Nicht allein wegen der Zahlung. Sie können trotzdem in Zahlungs- oder Kontodaten sichtbar sein. Die Eigenübertragung muss mit Kontoauszügen und der Herkunft der Mittel belegt werden, damit sie nicht mit Einnahmen verwechselt wird.

Kann eine falsche Steueransässigkeit rückwirkend korrigiert werden?

Der Melder kann seine Datensätze nach dem jeweiligen Verfahren korrigieren, wenn er eine belastbare neue Selbstauskunft und Belege erhält. Das ändert nicht automatisch die steuerliche Ansässigkeit; diese folgt aus den Tatsachen und den innerstaatlichen sowie abkommensrechtlichen Regeln. Auch bereits abgegebene Steuererklärungen sind gesondert zu prüfen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 10. August 2026. Bei jahresbezogenen Meldungen sind zusätzlich die für das jeweilige Meldejahr veröffentlichten technischen Spezifikationen und Kalenderfristen zu prüfen.