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DAC7-Verkäuferdaten, Plattformen und steuerliche Datenabgleiche

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 13 Min.

Kurz & klar

DAC7 erfasst über Plattformen vermittelte Immobilienvermietungen, persönliche Dienstleistungen, Warenverkäufe und die Vermietung von Verkehrsmitteln. Gemeldet werden insbesondere Verkäuferidentität und Steueransässigkeit, quartalsweise Vergütung und Zahl der Aktivitäten, ein verfügbares Auszahlungskonto, einbehaltene Gebühren sowie bei Immobilien Objektangaben. Nur Warenverkäufer sind ausgeschlossen, wenn sie im Kalenderjahr zugleich weniger als 30 relevante Verkäufe und höchstens 2.000 Euro Vergütung erreichen; diese Meldeschwelle ist keine Steuerfreigrenze.

Digitale Marktplätze, Vermietungsportale und Dienstleistungsplattformen können Verkäuferdaten nicht nur für Zahlungsabwicklung und Kundenservice verwenden. Unter DAC7 müssen bestimmte Plattformbetreiber diese Daten prüfen, zusammenfassen und an eine Steuerbehörde übermitteln. Für Verkäufer mit Deutschland-Spanien-Bezug ist entscheidend, was tatsächlich gemeldet wird, welche Schwellen gelten und warum der Plattformdatensatz nicht mit der steuerlichen Bemessungsgrundlage verwechselt werden darf.

Das Wichtigste im Überblick

  • DAC7 betrifft Immobilienvermietung und zeitweise Nutzungsüberlassung, persönliche Dienstleistungen, Verkauf von Waren und Vermietung von Verkehrsmitteln, wenn die Tätigkeit über eine erfasste Plattform vermittelt wird.
  • Eine reine Zahlungssoftware, eine reine Werbefläche oder ein bloßer Link auf eine andere Plattform ist für sich allein keine DAC7-Plattform.
  • Die häufig genannte Ausnahme „unter 30 Verkäufe oder unter 2.000 Euro“ ist falsch. Ein Warenverkäufer ist nur ausgeschlossen, wenn er weniger als 30 relevante Warenverkäufe hat und die gesamte Vergütung höchstens 2.000 Euro beträgt.
  • Genau 30 Warenverkäufe sind daher grundsätzlich meldepflichtig. Ebenso sind 20 Warenverkäufe mit 2.100 Euro grundsätzlich meldepflichtig.
  • Für Dienstleistungen, Immobilienvermietung und Vermietung von Verkehrsmitteln gilt diese Kleinverkäufer-Ausnahme nicht.
  • Gemeldet werden unter anderem Name, Anschrift, Steuer-ID, Ansässigkeitsstaat, Geburtsdatum oder Registerdaten, quartalsweise Vergütung und Aktivitätszahl, Gebühren sowie gegebenenfalls Auszahlungskonto und Immobiliendaten.
  • Der Betreiber meldet grundsätzlich in dem Staat, zu dem er den gesetzlichen Anknüpfungspunkt hat. Die Behörde leitet die Daten an die Ansässigkeitsstaaten des Verkäufers und bei Immobilien zusätzlich an den Belegenheitsstaat weiter.
  • DAC7 entscheidet nicht, ob ein Verkauf privat oder gewerblich ist, ob ein Gewinn entstanden ist, ob Umsatzsteuer anfällt oder welchem Staat ein Besteuerungsrecht zusteht.

Welche Plattformen und Tätigkeiten erfasst sind

Eine Plattform ist Software – etwa eine Website, ein Teil einer Website oder eine App –, die es Verkäufern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und unmittelbar oder mittelbar eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuführen. Auch eine Funktion, über die die Vergütung eingezogen und ausgezahlt wird, kann Teil der Plattform sein.

Nicht erfasst ist Software, die ohne weitere Mitwirkung an der relevanten Tätigkeit ausschließlich:

  • Zahlungen verarbeitet,
  • Angebote lediglich bewirbt oder sichtbar macht oder
  • Nutzer lediglich auf eine andere Plattform weiterleitet.

Entscheidend ist die tatsächliche Funktion. Ein Kleinanzeigenportal kann außerhalb der Definition liegen, wenn es nur Anzeigen veröffentlicht und keinerlei weitere Vermittlungsfunktion hat. Sobald der Betreiber aber Verträge, Buchung, Kommunikation, Zahlung oder Leistungserbringung strukturell ermöglicht, kann die Einordnung anders ausfallen.

Als relevante Tätigkeiten gelten vier Gruppen:

  1. Vermietung oder zeitweise Nutzungsüberlassung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Parkplätzen;
  2. persönliche Dienstleistungen, die eine natürliche Person für einen Nutzer online oder vor Ort auf Zeit- oder Aufgabenbasis erbringt;
  3. Verkauf körperlicher Waren;
  4. Vermietung von Verkehrsmitteln.

Nicht jede digitale Einnahme fällt damit unter DAC7. Reine Finanzanlagen, Lizenzvergütungen ohne persönliche Dienstleistung oder der bloße Verkauf eines digitalen Rechts können außerhalb dieser vier Tätigkeitsgruppen liegen. Andere Melde- oder Steuerregeln können gleichwohl greifen.

Wer als Verkäufer gemeldet wird

Verkäufer ist grundsätzlich ein Nutzer, der auf der Plattform registriert ist und während des Berichtszeitraums eine relevante Tätigkeit ausführt oder dafür eine Vergütung erhält oder gutgeschrieben bekommt. Meldepflichtig wird ein aktiver Verkäufer, wenn er nicht zu einer gesetzlichen Ausschlussgruppe gehört und nach den Sorgfaltsregeln in einem EU-Mitgliedstaat oder einer Partnerjurisdiktion ansässig ist. Bei Immobilien genügt zusätzlich die Lage des Objekts in einem solchen Staat.

Der Plattformbetreiber bestimmt die Ansässigkeit anhand der erhobenen Anschrift, Steuer-ID und weiterer plausibilisierender Daten. Mehrere Ansässigkeitsstaaten können nebeneinander gemeldet werden. Ein Umzug von Deutschland nach Spanien sollte deshalb mit Datum, neuer Anschrift und neuer Steuer-ID zeitnah im Plattformkonto dokumentiert werden.

Ausgeschlossene Verkäufer

Nicht gemeldet werden insbesondere:

  • staatliche Rechtsträger;
  • börsennotierte Gesellschaften und bestimmte mit ihnen verbundene Rechtsträger;
  • ein Rechtsträger, für den die Plattform im Berichtsjahr mehr als 2.000 Vermietungsaktivitäten für dasselbe gelistete Immobilienobjekt vermittelt hat;
  • ein Warenverkäufer, dem die Plattform weniger als 30 relevante Warenverkäufe ermöglicht hat und dessen gesamte Vergütung dabei 2.000 Euro nicht überschritten hat.

Die Immobilien-Ausnahme für mehr als 2.000 Aktivitäten ist auf große, als Rechtsträger organisierte Anbieter zugeschnitten. Sie ist keine allgemeine Vermieterfreistellung. Die Waren-Ausnahme setzt beide Grenzen gleichzeitig voraus und gilt weder für Vermietung noch für Dienstleistungen.

Die 30-/2.000-Euro-Regel richtig anwenden

Warenverkäufe im Kalenderjahr Vergütung DAC7-Einordnung des Warenverkäufers
29 1.900 Euro ausgeschlossen, sofern keine andere relevante Tätigkeit vorliegt
29 2.000 Euro ausgeschlossen, weil beide Voraussetzungen noch erfüllt sind
30 1.900 Euro grundsätzlich zu melden, weil „weniger als 30“ nicht erfüllt ist
20 2.100 Euro grundsätzlich zu melden, weil die Betragsgrenze überschritten ist
45 4.500 Euro grundsätzlich zu melden

„Vergütung“ ist der dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Tätigkeit gezahlte oder gutgeschriebene Betrag, soweit er dem Betreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein kann. Nach der DAC7-Definition wird er grundsätzlich nach Abzug der vom Betreiber einbehaltenen oder berechneten Gebühren, Provisionen oder Steuern bestimmt. Diese einbehaltenen Beträge werden zusätzlich gesondert berichtet. Der Betrag kann deshalb vom Endkundenpreis, vom Bankzufluss und vom steuerlichen Umsatz abweichen.

Stornierungen, Rückerstattungen, Wechselkurse und mehrere Verkäuferkonten können weitere Differenzen erzeugen. Wer Konten auf verschiedenen Plattformen nutzt, darf außerdem nicht davon ausgehen, dass jede Plattform die Aktivitäten aller anderen Plattformen kennt. Die Ausschlussprüfung erfolgt grundsätzlich auf Basis der beim jeweiligen Betreiber verfügbaren Daten; die steuerliche Gesamtbetrachtung bleibt davon unabhängig.

Welche Verkäuferdaten übermittelt werden

Natürliche Personen

Der Betreiber erhebt und prüft grundsätzlich:

  • Vor- und Nachname;
  • Hauptanschrift;
  • Steueridentifikationsnummer und Ausgabestaat oder, wenn die gesetzlich vorgesehene Steuer-ID nicht erhoben werden kann, den Geburtsort;
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden;
  • Geburtsdatum.

Gesellschaften und andere Rechtsträger

Bei Rechtsträgern gehören insbesondere dazu:

  • vollständige rechtliche Bezeichnung;
  • Hauptanschrift;
  • Steueridentifikationsnummer und Ausgabestaat;
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden;
  • Handels- oder Unternehmensregisternummer;
  • gegebenenfalls jede in der EU bestehende Betriebsstätte, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden.

DAC7 ist bei Verkäufergesellschaften nicht generell ein Register der Anteilseigner oder wirtschaftlich Berechtigten. Der Datensatz knüpft primär an den Verkäufer als Vertrags- und Leistungspartner an. Abweichende Kontoinhaber, Vertreter oder wirtschaftlich Berechtigte können aber über andere Meldewege, Geldwäscheprüfungen oder nationale Finanzdaten sichtbar werden.

Welche Umsatz- und Kontodaten gemeldet werden

Für jeden meldepflichtigen Verkäufer übermittelt der Betreiber typischerweise:

  • seine eigene Identität und die Bezeichnung der Plattform;
  • die Verkäuferidentität und die ermittelten Ansässigkeitsstaaten;
  • die Kennung des Finanzkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, soweit sie verfügbar ist und die zuständige Ansässigkeitsjurisdiktion nicht öffentlich erklärt hat, sie für diesen Zweck nicht verwenden zu wollen;
  • Namen oder Bezeichnung des Inhabers dieses Finanzkontos, wenn er vom Verkäufer abweicht und dem Betreiber bekannt ist;
  • die gesamte Vergütung je Quartal;
  • die Zahl der relevanten Aktivitäten je Quartal;
  • alle je Quartal vom Betreiber einbehaltenen oder berechneten Gebühren, Provisionen und Steuern; die spanische Umsetzung erfasst zusätzlich ausdrücklich Kautionen und entsprechende ähnliche Beträge.

Bei Immobilien sind auch die Quartalsvergütung und die Zahl der Aktivitäten je gelistetem Objekt aufzuschlüsseln. Zusätzlich werden je Objekt insbesondere Anschrift und, soweit vorhanden, die Kataster- oder gleichwertige Referenz gemeldet. Hinzukommen können die Zahl der vermieteten Tage und die Objektart, soweit diese Daten verfügbar sind. Die Information wird nicht nur an den Ansässigkeitsstaat des Verkäufers, sondern auch an den Staat der belegenen Immobilie ausgetauscht.

Die Quartalswerte zeigen, wann eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Sie beantworten nicht zwingend, wann nach deutschem oder spanischem Steuerrecht Einnahmen zugeflossen, eine Leistung ausgeführt, ein Kaufvertrag erfüllt oder ein Gewinn realisiert wurde.

Datenfluss zwischen Deutschland und Spanien

Ein Plattformbetreiber meldet nicht beliebig in jedem Staat. Der zuständige Meldestaat bestimmt sich nach Sitz, Ansässigkeit, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Registrierung oder den besonderen Regeln für Betreiber ohne EU-Anknüpfung. In Spanien erfolgt die Plattformmeldung über das Modelo 238. Deutschland hat DAC7 im Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt.

Ein Beispiel: Eine in Spanien steuerlich ansässige Person verkauft Waren über eine Plattform, deren zuständiger Meldestaat Deutschland ist. Der Betreiber meldet nach deutschem Recht an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Daten werden anschließend grundsätzlich an Spanien als ermittelten Ansässigkeitsstaat weitergeleitet. Liegt eine über die Plattform vermietete Wohnung in Deutschland, erhält Deutschland die Immobiliendaten außerdem als Belegenheitsstaat.

Der Austausch legt die materielle Steuer nicht fest. Je nach Sachverhalt können insbesondere folgende Ebenen getrennt zu prüfen sein:

  • Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Ansässigkeitsstaat;
  • Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats bei Immobilien;
  • gewerbliche oder selbständige Tätigkeit statt privater Vermögensverwaltung;
  • Umsatzsteuer, Registrierungs- und Rechnungspflichten;
  • Sozialversicherung oder arbeitsrechtliche Einordnung bei Dienstleistungen;
  • Abkommensrecht bei grenzüberschreitenden Einkünften.

Warum der Plattformbetrag nicht der steuerliche Gewinn ist

DAC7 meldet Kontrollwerte, keine fertige Steuerberechnung. Bei einem Warenverkauf fehlen im Plattformdatensatz regelmäßig ursprüngliche Anschaffungskosten, späterer Wertverlust, Versandkosten außerhalb der Plattform, Reparaturen und die rechtliche Einordnung als Privat- oder Betriebsvorgang. Bei Vermietung fehlen häufig Finanzierungskosten, Abschreibung, Instandhaltung und andere abzugsfähige Aufwendungen. Bei Dienstleistungen können Betriebsausgaben, Umsatzsteuer und zeitliche Abgrenzungen abweichen.

Auch die Richtung der Abweichung ist nicht festgelegt. Ein steuerlicher Umsatz kann höher sein als die gemeldete Vergütung, wenn die Plattform ihre Gebühren zuvor abzieht. Er kann geringer sein, wenn Rückerstattungen oder durchlaufende Beträge zu korrigieren sind. Der steuerpflichtige Gewinn kann trotz hoher Vergütung niedrig sein oder ganz entfallen; umgekehrt kann eine steuerpflichtige Tätigkeit schon unterhalb jeder DAC7-Meldeschwelle vorliegen.

Sorgfalt, Meldung und Fristen

Der Plattformbetreiber muss die Verkäuferdaten erheben, anhand eigener Unterlagen und verfügbarer elektronischer Schnittstellen prüfen und die Sorgfaltsprüfung grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres abschließen. Bei bereits geprüften Verkäufern können bestimmte Daten bis zu 36 Monate weiterverwendet werden, solange kein Grund besteht, an ihrer Richtigkeit oder Verlässlichkeit zu zweifeln.

In Spanien gilt:

  1. Bestimmte Betreiber müssen sich über das Modelo 040 registrieren sowie Änderungen oder die Abmeldung mitteilen.
  2. Die Jahresdaten werden elektronisch mit dem Modelo 238 übermittelt.
  3. Die Einreichung erfolgt im Januar des Folgejahres.
  4. Das elektronische System kann einzelne Datensätze annehmen und andere zurückweisen. Zurückgewiesene Datensätze sind zu berichtigen und erneut einzureichen.

Der Verkäufer reicht das Modelo 238 grundsätzlich nicht selbst ein. Er muss dem Betreiber aber richtige und vollständige Daten liefern und Änderungen mitteilen. In Deutschland liegen dieselben Grundfunktionen beim meldenden Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz.

Fehler erkennen und korrigieren

Nach Anhang V Abschnitt III A Nummer 5 der DAC7-Regeln muss die Plattform dem meldepflichtigen Verkäufer seine gemeldeten Identitäts-, Vergütungs- und sonstigen Verkäuferdaten spätestens am 31. Januar des Folgejahres übermitteln. Verkäufer sollten diese Jahresübersicht mit eigenen Unterlagen abstimmen. Zu prüfen sind insbesondere:

  • richtiger Name, Anschrift, Steuer-ID und Ansässigkeitsstaat;
  • richtige Zuordnung von Privatperson und Gesellschaft;
  • doppelte oder zusammengelegte Verkäuferkonten;
  • Quartalszuordnung von Auszahlungen und Gutschriften;
  • Stornierungen, Rückerstattungen und einbehaltene Beträge;
  • fremdes Auszahlungskonto, Treuhand- oder Gemeinschaftskonto;
  • richtige Objektanschrift und Katasterreferenz;
  • Zahl der Aktivitäten und Währungsumrechnung.

Ist der Datensatz falsch, sollte der Verkäufer zuerst eine dokumentierte Korrektur beim Plattformbetreiber verlangen. Der Betreiber berichtigt seine Informationsmeldung nach dem für ihn geltenden Verfahren. Davon getrennt ist zu prüfen, ob eine eigene Steuererklärung korrigiert werden muss. Eine Plattformkorrektur ersetzt weder eine ergänzende Steuererklärung noch einen Rechtsbehelf gegen einen bereits erlassenen Bescheid.

Mitwirkung, Sanktionen und spätere Verfahren

Liefert ein Verkäufer die erforderlichen Sorgfaltsdaten trotz zweier Erinnerungen nicht und sind seit der ersten Aufforderung 60 Kalendertage vergangen, muss der Betreiber nach spanischem Recht entweder das Verkäuferkonto schließen und eine erneute Registrierung verhindern oder Zahlungen zurückhalten, bis die Angaben vorliegen.

Verstöße des Betreibers und des Verkäufers unterliegen den einschlägigen Informations-, Mitwirkungs- und Sanktionsvorschriften. Die konkrete Folge hängt davon ab, wer welche Pflicht verletzt hat, ob Datensätze fehlen, falsch oder verspätet sind und ob eine behördliche Aufforderung vorausging. Eine spätere Steuerprüfung kann zusätzlich Steuern, Zinsen, Zuschläge oder Sanktionen wegen unrichtiger eigener Erklärungen betreffen.

Gegen die bloße technische Einreichung des Modelo 238 gibt es keinen eigenen Steuerbescheid, gegen den der Verkäufer Einspruch einlegen könnte. Er kann jedoch eine Datenkorrektur beim Betreiber verlangen, zu einem behördlichen Datenhinweis Stellung nehmen und gegen eine spätere Steuerfestsetzung die jeweils vorgesehenen spanischen oder deutschen Rechtsbehelfe nutzen.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Private Gebrauchtwaren

Annahmen: Eine in Spanien ansässige Person verkauft über eine Plattform 29 gebrauchte Haushaltsgegenstände für insgesamt 1.900 Euro. Es gibt keine weiteren Warenverkäufe über diese Plattform.

Der Verkäufer fällt für diese Plattform und dieses Berichtsjahr grundsätzlich unter die Waren-Ausnahme. Daraus folgt nicht automatisch Steuerfreiheit. Für die spanische Besteuerung sind ursprüngliche Anschaffungskosten, Art der Gegenstände, Verkaufspreise und die Abgrenzung zwischen bloßer Veräußerung privaten Gebrauchsvermögens und einer wirtschaftlichen Tätigkeit getrennt zu prüfen.

Beispiel 2: Genau 30 Warenverkäufe

Annahmen: Dieselbe Person verkauft 30 Gegenstände für insgesamt 1.900 Euro.

Die Voraussetzung „weniger als 30“ ist nicht erfüllt. Die Plattform meldet den Verkäufer grundsätzlich, obwohl der Betrag unter 2.000 Euro liegt. Ob steuerlich ein Gewinn oder eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, lässt sich aus der Meldung nicht ableiten.

Beispiel 3: Ferienwohnung in Deutschland

Annahmen: Eine in Spanien ansässige Person vermietet über eine spanische Plattform eine Ferienwohnung in Deutschland. Die Plattform schreibt 18.000 Euro gut und behält 2.500 Euro Gebühren und sonstige Beträge ein.

Die Waren-Ausnahme ist nicht anwendbar. Die Plattform meldet die quartalsweisen Vergütungen, Aktivitätszahlen, einbehaltenen Beträge und die Objektdaten. Spanien erhält die Daten als Ansässigkeitsstaat; Deutschland erhält sie als Belegenheitsstaat. Für die Steuerberechnung sind Bruttomiete, Gebühren, weitere Werbungskosten, Nutzungstage und das Abkommen zwischen Deutschland und Spanien gesondert auszuwerten.

Beispiel 4: Dienstleistungen trotz geringer Einnahmen

Annahmen: Eine in Deutschland ansässige Übersetzerin erbringt über eine Plattform drei persönliche Dienstleistungen für insgesamt 600 Euro.

Die 30-/2.000-Euro-Ausnahme gilt nicht, weil keine Waren verkauft werden. Eine DAC7-Meldung ist daher grundsätzlich möglich. Die deutsche steuerliche Behandlung richtet sich unabhängig davon nach der tatsächlichen Tätigkeit und den allgemeinen Erklärungspflichten.

Unterlagen und Arbeitsfolge

Für einen belastbaren Abgleich sollten Verkäufer aufbewahren:

  • Plattformvertrag, Verkäufer-ID und alle genutzten Konten;
  • Jahres- und Quartalsübersichten der Plattform;
  • Auszahlungs-, Gebühren-, Provisions-, Steuer- und Erstattungsabrechnungen;
  • Kontoauszüge des Auszahlungskontos;
  • Rechnungen, Kaufbelege und Nachweise ursprünglicher Anschaffungskosten;
  • Leistungs-, Miet- und Stornierungsunterlagen;
  • Objektadresse, Katasterreferenz und Belegungsdaten bei Immobilien;
  • Ansässigkeitsnachweise und Steuer-IDs bei einem Umzug;
  • deutsche und spanische Steuererklärungen sowie Schreiben der Behörden.

Die Arbeitsfolge lautet: Plattform und relevante Tätigkeit bestimmen, Verkäuferstatus und Ausschluss prüfen, Ansässigkeit und Meldestaat feststellen, Plattformwerte mit Originalbelegen abstimmen und erst danach die materiellen Steuerfolgen je Staat und Steuerart ermitteln.

Typische Fehler

  • „Unter 30 oder unter 2.000 Euro“ statt der kumulativen Voraussetzungen anwenden.
  • die Waren-Ausnahme auf Vermietung oder Dienstleistungen übertragen.
  • Plattformvergütung mit Umsatz, Bankzufluss oder Gewinn gleichsetzen.
  • Gebühren doppelt abziehen, obwohl sie im gemeldeten Vergütungsbegriff bereits berücksichtigt sind.
  • eine Gesellschaft und den privat handelnden Gesellschafter vermischen.
  • bei einem Umzug nur die Anschrift, nicht aber Steueransässigkeit und Steuer-ID aktualisieren.
  • annehmen, eine ausländische Plattform könne keine Daten nach Spanien liefern.
  • einen falschen Plattformdatensatz nur in der Steuererklärung korrigieren, ohne den Betreiber zu informieren.
  • wegen fehlender DAC7-Meldung auf fehlende Steuerpflicht schließen.

Häufige Fragen

Meldet die Plattform jede einzelne Transaktion?

An die Steuerbehörde werden vor allem quartalsweise Gesamtvergütung und Zahl der Aktivitäten übermittelt. Der Betreiber muss jedoch Einzelunterlagen führen, um die Summen und Sorgfaltsprüfung nachvollziehen zu können.

Werden Verkäufe auf mehreren Plattformen zusammengerechnet?

Jeder Betreiber meldet nach seinen eigenen Daten und Pflichten. Für die steuerliche Einordnung muss der Verkäufer seine gesamten Aktivitäten über alle Plattformen und außerhalb von Plattformen zusammenführen.

Gilt die 2.000-Euro-Grenze als Freibetrag?

Nein. Sie ist Teil einer Verkäufer-Ausnahme für DAC7-Warenmeldungen. Sie ist weder ein Einkommensteuerfreibetrag noch eine Umsatzsteuergrenze.

Wird ein Gemeinschaftskonto automatisch beiden Personen als Einkommen zugerechnet?

Nein. Ein verfügbares Auszahlungskonto und ein abweichender Kontoinhaber können gemeldet werden. Die steuerliche Zurechnung richtet sich nach Leistung, Vertrag, Eigentum und nationalem Steuerrecht.

Erfährt die spanische AEAT von Verkäufen über eine deutsche Plattform?

Grundsätzlich ja, wenn die Person nach den DAC7-Sorgfaltsregeln in Spanien ansässig ist und kein Ausschluss greift. Deutschland übermittelt die gemeldeten Daten an Spanien.

Muss ein Verkäufer selbst Modelo 238 einreichen?

Grundsätzlich nein. Das Modelo 238 ist die Informationsmeldung des zuständigen Plattformbetreibers. Der Verkäufer muss richtige Sorgfaltsdaten liefern und seine eigenen Steuerpflichten erfüllen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 10. August 2026. Die spanischen DAC7-Regeln und das Modelo 238 gelten seit 2024; für die materielle Besteuerung ist stets das Recht des betreffenden Steuerjahres maßgeblich.