Kurz & klar
Bei Staking, Lending und DeFi muss jeder Kauf, Reward, Tausch, Transfer, Pool-Eintritt, Rücktausch und Verkauf separat geprüft werden. In Spanien sind direkte Staking- und Lending-Erträge regelmäßig Kapitaleinkünfte, während Liquid Staking durch den Token-Tausch bereits Veräußerungsgewinne oder -verluste auslösen kann; Deutschland behandelt passives Staking und Lending im Privatvermögen grundsätzlich als sonstige Einkünfte und spätere Verkäufe zusätzlich nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte.
Ein Dashboard kann einen einzigen Wert wie „DeFi-Ertrag 8 Prozent“ anzeigen. Steuerlich können dahinter jedoch ein Dutzend verschiedene Vorgänge stehen: Token werden gekauft, an ein Protokoll übertragen, gegen einen Pool- oder Staking-Token getauscht, als Sicherheit hinterlegt, als Reward gutgeschrieben, zurückgetauscht und schließlich verkauft. Schon ein Tausch ohne Auszahlung in Euro kann steuerpflichtig sein.
Deshalb ist die Produktbezeichnung nie ausreichend. Maßgeblich sind die tatsächlichen Rechte, die Kontrolle über die privaten Schlüssel, die Gegenleistung und der Zeitpunkt, in dem ein Wert wirtschaftlich verfügbar wird. Hinzu kommt der Ansässigkeitsstaat im jeweiligen Steuerjahr. Spanien und Deutschland haben für einzelne Abläufe unterschiedliche Verwaltungsregeln; ein späterer Umzug setzt die historischen Anschaffungskosten grundsätzlich nicht automatisch neu fest.
Das Wichtigste im Überblick
- Jeder Vorgang wird einzeln geprüft. Kauf, Reward, Token-Tausch, Verkauf, Transfer zwischen eigenen Wallets, Lending, Sicherheitenstellung, Pool-Eintritt und Pool-Austritt sind nicht automatisch derselbe Steuertatbestand.
- Spanisches direktes Staking führt bei einer privat handelnden, in Spanien ansässigen Person nach der aktuellen DGT-Auffassung regelmäßig zu Kapitaleinkünften in der Sparbemessungsgrundlage. Rewards in Token werden grundsätzlich mit ihrem Euro-Marktwert im maßgeblichen Zuflusszeitpunkt erfasst.
- Liquid Staking kann schon beim Einstieg besteuern. Werden beispielsweise ETH gegen einen eigenständig handelbaren Liquid-Staking-Token getauscht, behandelt die DGT beide Vermögenswerte als verschieden. Einstieg und Rücktausch sind dann jeweils steuerliche Tauschvorgänge.
- Kryptolending und bestimmte DeFi-Renditen gelten in Spanien regelmäßig als Erträge aus der Überlassung eigenen Kapitals. Die Rückgabe des eingesetzten Kapitals und der Reward müssen getrennt werden.
- Ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist grundsätzlich keine Veräußerung, solange wirtschaftliche Berechtigung und Vermögenswert unverändert bleiben. Die in V0648-24 behandelte Abhebungsgebühr für den Übertrag zwischen eigenen Wallets verschiedener Anbieter hat keine IRPF-Wirkung; daraus folgt keine allgemeine Regel für jede Netzwerkgebühr.
- Gebühren sind nicht pauschal abzugsfähig. Direkt einer Anschaffung, Veräußerung oder einem Tausch zurechenbare Trading- und Gas-Gebühren können in Spanien den Anschaffungs- oder Veräußerungswert beeinflussen. Gebühren und Finanzierungskosten für passive Staking- oder Lending-Erträge sind dagegen nur in den gesetzlich zugelassenen Grenzen abzugsfähig.
- Deutschland trennt Ertrag und spätere Veräußerung. Passives Staking und Lending im Privatvermögen fallen nach dem BMF grundsätzlich unter § 22 Nr. 3 EStG. Ein späterer Verkauf oder Tausch der erhaltenen Token kann zusätzlich § 23 EStG auslösen.
- Modelo 721 betrifft nicht jede Wallet. Bei spanischer Ansässigkeit geht es um bestimmte im Ausland durch einen fremden Verwahrer verwahrte virtuelle Währungen. Selbstverwahrte Bestände, deren private Schlüssel der Steuerpflichtige kontrolliert, werden nach den AEAT-FAQ nicht allein wegen einer Hard- oder Software-Wallet in Modelo 721 einbezogen.
- Plattformberichte ersetzen keine Steuerrechnung. Modelos 172 und 173 werden von bestimmten spanischen Dienstleistern abgegeben. Weder diese Meldungen noch Steuerreports einer Börse befreien den Anleger von der eigenen IRPF-, Vermögensteuer- oder Modelo-721-Prüfung.
1. Die technische Bezeichnung ist erst der Anfang
„Staking“, „Lending“ und „DeFi“ beschreiben Technik oder Marktpraktiken, nicht automatisch eine Einkunftsart. Vor jeder Berechnung sollte das konkrete Rechts- und Transaktionsbild feststehen.
| Technischer Vorgang | Steuerliche Kernfrage |
|---|---|
| Delegation oder Plattform-Staking | Bleiben die ursprünglichen Token wirtschaftlich beim Anleger, und wann ist der Reward verfügbar? |
| Native Staking über einen Smart Contract | Erbringt der Anleger nur eine passive Kapitalnutzung oder organisiert er eine echte Validator-Tätigkeit? |
| Liquid Staking | Wird der Ausgangstoken gegen einen rechtlich und wirtschaftlich anderen, handelbaren Token getauscht? |
| Kryptolending | Entsteht eine Rückgabeforderung auf gleichartige Token, ein Geldanspruch oder eine andere Position? |
| Liquidity Pool | Werden Token übertragen und dafür LP-Token oder sonstige Protokollrechte erworben? |
| Yield Vault oder Aggregator | Hält der Nutzer nur einen Rückgabeanspruch oder tauscht er in einen eigenständigen Vault-Token? |
| Borrowing gegen Krypto-Sicherheit | Ist der erhaltene Betrag ein echtes Darlehen mit Rückzahlungspflicht, und wann kann die Sicherheit verwertet werden? |
| Wrapping, Bridging oder Restaking | Bleibt derselbe Vermögenswert wirtschaftlich bestehen oder entsteht ein anderer handelbarer Anspruch? |
| Airdrop, Governance- oder Incentive-Token | Ist die Zuteilung Gegenleistung, Kapitalertrag, Schenkung oder sonstiger Vermögenszuwachs? |
| Validator, Node oder gewerbliches Protokollgeschäft | Überschreitet die Tätigkeit die private Vermögensverwaltung? |
Auch ein Token kann steuerlich seine Funktion wechseln. Ein Currency Token, ein tokenisiertes Darlehen, ein Security Token und ein Anteil an einem kollektiven Anlagevehikel folgen nicht zwingend denselben Regeln. Enthält das Produkt eine echte Forderung, einen Fondsanteil, eine Versicherungskomponente oder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sind die dafür geltenden Spezialnormen vorrangig. Ein bloßes Etikett wie „DeFi Fund“ oder „Staking Insurance“ entscheidet nichts.
2. Die Ereigniskette statt nur den Jahresgewinn erfassen
Eine belastbare Steuerrechnung beginnt mit einer chronologischen Ereignisliste. Für jeden Eintrag werden mindestens Token, Menge, Wallet, Gegenpartei oder Protokoll, Transaktions-Hash, Zeitpunkt, Euro-Wert, Gebühr und steuerliche Einordnung dokumentiert.
Kauf
Der Kauf gegen Euro löst beim privaten Anleger regelmäßig noch keinen Gewinn aus. Kaufpreis und unmittelbar zurechenbare Erwerbsnebenkosten bilden die Anschaffungskosten. Wird gegen einen anderen Token gekauft, liegt dagegen regelmäßig gleichzeitig eine Veräußerung des hingegebenen und eine Anschaffung des erhaltenen Tokens vor.
Reward
Ein Reward kann bereits beim Zufluss steuerpflichtiger Ertrag sein. Der in diesem Zeitpunkt versteuerte Euro-Wert wird grundsätzlich zur Anschaffungsgrundlage des erhaltenen Tokens. Wird der Token später verkauft, darf deshalb nicht nochmals der gesamte Verkaufspreis als Gewinn behandelt werden; zu versteuern ist grundsätzlich nur die Wertveränderung seit dem Reward-Zeitpunkt.
Tausch
Ein Tausch Token A gegen Token B ist in Spanien und Deutschland grundsätzlich nicht deshalb steuerfrei, weil kein Euro fließt. Spanien behandelt verschiedene virtuelle Währungen als verschiedene Vermögensgegenstände. In Deutschland hat der BFH für Currency Token ebenfalls bestätigt, dass der Tausch in andere Currency Token eine Veräußerung sein kann.
Transfer
Ein technisch sichtbarer Blockchain-Transfer ist nicht automatisch eine steuerliche Veräußerung. Werden Token nur von einer eigenen Wallet auf eine andere eigene Wallet verschoben und bleiben Vermögenswert sowie wirtschaftliche Berechtigung gleich, fehlt regelmäßig der Rechtsträgerwechsel. Anders kann es sein, wenn für den Transfer ein anderer Token, ein Poolrecht oder eine Forderung erworben wird.
Rückzahlung oder Rücktausch
Beim Lending ist die Rückgabe des überlassenen Kapitals von Zins oder Bonus zu trennen. Bei Liquid Staking und vielen Vault-Strukturen kann der „Rücktausch“ dagegen selbst eine zweite steuerpflichtige Veräußerung sein. Entscheidend ist nicht die Benutzeroberfläche „Withdraw“, sondern was rechtlich herausgegeben und erworben wird.
3. Spanien: Staking ist seit 2026 genauer zu unterscheiden
Die DGT hat mit der verbindlichen Auskunft V0612-26 vom 17. März 2026 zentralisiertes, natives und liquides Staking getrennt beurteilt. Diese Unterscheidung ist für private, nicht wirtschaftlich tätige Anleger der wichtigste Ausgangspunkt.
Zentralisiertes oder Plattform-Staking
Stellt der Anleger Token über eine Plattform zur Verfügung und erhält dafür zusätzliche Token, qualifiziert die DGT die Vergütung regelmäßig als Ertrag aus der Überlassung eigenen Kapitals nach Art. 25 Abs. 2 LIRPF. Der Sachwert wird mit dem Marktwert in Euro am Tag des maßgeblichen Zuflusses bewertet und in die Sparbemessungsgrundlage einbezogen.
Der ursprüngliche Stake wird dadurch nicht automatisch verkauft. Das gilt aber nur, soweit der Anleger wirtschaftlich denselben Vermögenswert zurückerhält und nicht bereits beim Einstieg einen anderen Token oder Anspruch erwirbt. Plattformbedingungen, Eigentumsübergang, Insolvenzrisiko und Rückgabemechanik müssen deshalb mitgelesen werden.
Natives Staking
In dem von V0612-26 behandelten Fall hielt der Anleger die privaten Schlüssel, sperrte ETH über einen Smart Contract und nahm ohne eigene organisatorische Infrastruktur am automatisierten Validierungsprozess teil. Die DGT sah darin keine wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 27 Abs. 1 LIRPF, sondern ebenfalls Kapitaleinkünfte.
Für den Zufluss kommt es nach dieser Auskunft auf die tatsächliche Verfügbarkeit an. Solange Rewards nur intern berechnet werden und der Anleger nicht darüber verfügen kann, sind sie in dem entschiedenen Sachverhalt noch nicht fällig. Erst wenn sie beansprucht und einer kontrollierbaren Wallet oder einem verfügbaren Konto gutgeschrieben werden, entsteht der steuerlich maßgebliche Ertrag.
Das ist keine allgemeine Erlaubnis, den Zufluss durch beliebiges Nichtabrufen zu verschieben. Maßgeblich ist die konkrete Protokollmechanik: Besteht bereits ein uneingeschränkt verfügbarer Anspruch oder kann der Anleger die Token jederzeit ohne weitere Bedingung abrufen, ist die Fälligkeit neu zu prüfen.
Liquid Staking
Beim Liquid Staking erhält der Anleger für den Ausgangstoken einen anderen, handelbaren Token, dessen Wert die Protokollposition und die angesammelten Erträge abbildet. In V0612-26 wurden ETH und rETH als verschiedene Vermögenswerte behandelt. Daraus folgen zwei getrennte Tauschvorgänge:
- ETH werden gegen rETH getauscht;
- rETH werden später gegen ETH oder einen anderen Token zurückgetauscht.
Jeder Tausch kann nach Art. 33, 34, 35 und 37 Abs. 1 Buchst. h LIRPF einen Gewinn oder Verlust auslösen. Für den Tausch ist der höhere Marktwert der hingegebenen oder erhaltenen Token maßgeblich. Dieser Wert bildet zugleich die Anschaffungsgrundlage der erhaltenen Token; unmittelbar zurechenbare Kosten sind zusätzlich nach Art. 35 LIRPF zuzuordnen. Soweit der Wertanstieg des Liquid-Staking-Tokens die Rewards bereits wirtschaftlich abbildet, wird im entschiedenen Modell nicht daneben laufend noch einmal derselbe Wert als separater Staking-Ertrag erfasst.
Diese Logik ist auch bei Wrapped Tokens, Restaking-Token und Vault-Token ein Warnsignal, aber kein Automatismus. Entscheidend ist, ob der Anleger tatsächlich einen anderen Vermögenswert erhält oder nur einen technischen Nachweis über denselben, unverändert zugeordneten Bestand.
4. Spanien: Lending und DeFi-Erträge
Kryptolending
Überlässt eine Privatperson Token gegen Vergütung, ordnet die DGT die laufenden Erträge regelmäßig Art. 25 Abs. 2 LIRPF zu. Bei Auszahlung in Token ist der Marktwert in Euro im Zuflusszeitpunkt maßgeblich. Der Ertrag gehört grundsätzlich in die Sparbemessungsgrundlage.
Die Rückgabe des eingesetzten Tokenbestands ist davon zu trennen. Wird nicht derselbe Anspruch erfüllt, sondern ein anderer Token geliefert, ein Abschlag vereinbart oder die Forderung übertragen, können zusätzlich Veräußerungs- oder Verlustfolgen entstehen.
DeFi-Deposits, Pools und Vaults
Die DGT-Auskunft V0648-24 behandelt Erträge aus der Überlassung von Kryptoassets auf DeFi-Plattformen grundsätzlich als Kapitaleinkünfte. Daraus folgt aber nicht, dass jeder technische Schritt in einem Pool steuerneutral wäre.
Für Ein- und Ausstieg sind drei Bilder zu unterscheiden:
- Reine Verwahrung oder Überlassung mit Anspruch auf dasselbe Asset: Der Kapitalertrag kann im Reward liegen; die bloße Rückgabe des Kapitals ist davon zu trennen.
- Erwerb eines eigenständigen LP-, Vault- oder Receipt-Tokens: Die Übertragung der Ausgangstoken kann ein Tausch gegen einen anderen Vermögenswert sein. Die Grundsätze zum Liquid Staking sprechen dafür, die Rechte und Marktgängigkeit genau zu prüfen.
- Pool mit wechselnder Zusammensetzung: Beim Ausstieg kann der Anleger andere Mengen oder andere Token erhalten. Dann müssen Rückgabe, Tausch und Wertdifferenz einzeln rekonstruiert werden.
Ein als „impermanent loss“ angezeigter Wert ist daher nicht automatisch ein steuerlich realisierter Verlust. Solange nur die interne Zusammensetzung oder der Marktwert einer fortbestehenden Position schwankt, fehlt möglicherweise die steuerliche Realisation. Beim Verkauf, Rücktausch oder endgültigen Untergang der Position kann dagegen ein Gewinn oder Verlust entstehen.
Borrowing und Sicherheiten
Der Empfang eines echten Darlehens ist grundsätzlich kein Ertrag, soweit eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung besteht. Zinsen, Gebühren und die spätere Rückzahlung sind davon getrennte Vorgänge.
Wird Krypto als Sicherheit hinterlegt, muss geprüft werden, ob nur eine Verfügungsbeschränkung entsteht oder das wirtschaftliche Eigentum auf das Protokoll beziehungsweise den Kreditgeber übergeht. Eine Liquidation der Sicherheit kann eine Veräußerung auslösen. Der bloße Begriff „Collateral Deposit“ beweist weder Steuerneutralität noch eine Veräußerung.
5. Bewertung, Anschaffungskosten, FIFO und Gebühren in Spanien
Euro-Bewertung
Spanische Erklärungen werden in Euro erstellt. Bei jedem steuerlich relevanten Ereignis ist daher ein belastbarer Euro-Marktwert für den konkreten Zeitpunkt erforderlich. Geeignet sind konsistente Kursquellen, Plattformabrechnungen und nachvollziehbare Umrechnungsschritte. Bei illiquiden Token ist zu dokumentieren, weshalb der verwendete Preis den Marktwert abbildet.
Eine später erstellte Jahresübersicht genügt nicht, wenn sie weder Zeitstempel noch Kursquelle oder Gebühren enthält. Gerade bei DeFi muss die Blockchain-Historie mit den wirtschaftlichen Vorgängen verbunden werden.
FIFO bei gleichartigen virtuellen Währungen
Die AEAT wendet bei Verkäufen und Tauschvorgängen gleichartiger Einheiten derselben virtuellen Währung grundsätzlich FIFO an: Die zuerst angeschafften Einheiten gelten als zuerst veräußert. Die Betrachtung wird nicht allein dadurch getrennt, dass Bestände auf verschiedenen Börsen oder Wallets liegen.
Verschiedene Token sind dagegen keine homogenen Einheiten. ETH, rETH und ein LP-Token bilden deshalb nicht einfach einen gemeinsamen Durchschnittsbestand.
Gebühren
Nach V0648-24 gilt für private Anleger:
- Trading Fees und Gas Fees, die unmittelbar mit Kauf, Verkauf oder Tausch zusammenhängen und vom Anleger getragen werden, können den Anschaffungs- oder Veräußerungswert beeinflussen.
- Eine Abhebungsgebühr kann berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar einer anschließenden Anschaffung, Veräußerung oder einem Tausch zugeordnet ist.
- Die in V0648-24 behandelte Abhebungsgebühr für den reinen Übertrag zwischen eigenen Wallets verschiedener Anbieter hat keine IRPF-Wirkung.
- Die in V0648-24 behandelte „Minting Fee“ für Staking-Rewards ist nicht vom Kapitalertrag abziehbar; sie erhöht nach Art. 35 Abs. 1 LIRPF vielmehr die Anschaffungskosten der erhaltenen Token. Eine nach den Vertragsbedingungen vom Reward einbehaltene vorzeitige Entsperrungsstrafe kann dagegen den tatsächlich erzielten Ertrag mindern.
- Bei Lending-Erträgen sind Plattformgebühren und eigene Finanzierungskosten nicht pauschal abzugsfähig. Art. 26 LIRPF lässt bei Kapitaleinkünften aus der Überlassung eigenen Kapitals nur eng begrenzte Kosten zu.
Die Gebühr darf nicht doppelt verwendet werden: entweder als Teil des Anschaffungswerts, als Minderung des Veräußerungswerts oder – nur wenn gesetzlich zulässig – als gesonderter Aufwand.
6. Verluste, Ausfälle, Hacks und Slashing
Verkauf oder Tausch mit Verlust
Ein realisierter Verlust aus Verkauf oder Tausch gehört in Spanien grundsätzlich zur Sparbemessungsgrundlage. Nach Art. 49 LIRPF werden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne zunächst innerhalb ihrer jeweiligen Gruppen verrechnet. Eine gruppenübergreifende Verrechnung ist nur bis zur gesetzlichen 25-Prozent-Grenze möglich; verbleibende negative Beträge können grundsätzlich vier Jahre vorgetragen werden.
Plattforminsolvenz und nicht zurückgezahlte Position
Der Zusammenbruch einer Börse macht den ursprünglichen Tokenbestand nicht automatisch im selben Moment zu einem Veräußerungsverlust. Häufig besteht nach der Insolvenz nur noch eine Forderung gegen die Plattform. Für überfällige, nicht eingezogene Forderungen setzt Art. 14 Abs. 2 Buchst. k LIRPF bestimmte Insolvenz-, Vergleichs- oder Vollstreckungsereignisse voraus. Dieser Forderungsverlust gehört regelmäßig nicht in dieselbe Kategorie wie ein Verlust aus einem Token-Verkauf.
Hack oder Verlust des privaten Schlüssels
Zuerst ist zu klären, ob der Vermögenswert endgültig entzogen wurde oder ob ein Anspruch gegen Verwahrer, Protokoll, Versicherer oder Täter fortbesteht. Ohne endgültigen Verlust und belastbare Dokumentation ist eine sofortige steuerliche Berücksichtigung riskant. Benötigt werden mindestens Wallet-Nachweis, Transaktions-Hash, Strafanzeige oder Plattformmeldung, Vertragsbedingungen und Status möglicher Ersatzansprüche.
Slashing und Protokollstrafen
Eine Kürzung des Rewards kann den tatsächlich zugeflossenen Ertrag mindern. Wird dagegen ein Teil des ursprünglichen Stakes endgültig eingezogen, ist gesondert zu prüfen, ob und wann ein Vermögensverlust realisiert ist. Die Bezeichnung „Slashing“ reicht für die steuerliche Zuordnung nicht; Protokollregel, Ursache und endgültige wirtschaftliche Belastung müssen dokumentiert werden.
7. Spanische Steuersätze, Einbehalt und Erklärung
Direkte Staking-, Lending- und qualifizierte DeFi-Kapitalerträge sowie Gewinne aus Token-Verkäufen und -Tauschvorgängen fließen bei einer gewöhnlich in Spanien ansässigen Privatperson grundsätzlich in die Sparbemessungsgrundlage. Nach dem für 2025 geltenden und am 10. August 2026 herangezogenen Tarif gelten zusammengefasst:
| Teil der Sparbemessungsgrundlage | Steuersatz |
|---|---|
| bis 6.000 Euro | 19 % |
| über 6.000 bis 50.000 Euro | 21 % |
| über 50.000 bis 200.000 Euro | 23 % |
| über 200.000 bis 300.000 Euro | 27 % |
| über 300.000 Euro | 30 % |
Diese Stufen gelten für die gesamte Sparbemessungsgrundlage. Eine Plattform ohne spanische Einbehaltspflicht zieht häufig keine spanische Steuer ab. Das macht den Ertrag nicht steuerfrei. Ob ein Einbehalt erfolgt, hängt unter anderem von Zahler, Niederlassung, Einkunftsart und Empfängerstatus ab.
Wurde im Ausland tatsächlich eine einkommensbezogene Quellensteuer erhoben, sind innerstaatliche Anrechnung und DBA zu prüfen. Reine Netzwerkgebühren oder ein protokollbedingter Abzug sind keine ausländische Quellensteuer.
8. Modelo 721, Modelos 172/173 und Vermögensteuer
Modelo 721
Spanische Steueransässige müssen Modelo 721 prüfen, wenn virtuelle Währungen am 31. Dezember durch einen ausländischen Dienstleister verwahrt werden, der private kryptografische Schlüssel für Dritte sichert, hält, speichert oder überträgt. Erfasst werden auch bestimmte Berechtigte, Bevollmächtigte und wirtschaftlich Berechtigte.
Die AEAT nennt insbesondere folgende Eckpunkte:
- erste Erklärung grundsätzlich bei einem gemeinsamen Euro-Saldo von mehr als 50.000 Euro, sofern keine Ausnahme greift;
- Folgeerklärung grundsätzlich bei einer Erhöhung um mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten meldeauslösenden Erklärung;
- zusätzliche Meldung bestimmter Beendigungen bereits gemeldeter Berechtigungen;
- reguläre Einreichung zwischen 1. Januar und 31. März des Folgejahres;
- elektronische Übermittlung.
Selbstverwahrte Token, deren private Schlüssel der Anleger selbst kontrolliert, werden nach den AEAT-FAQ nicht allein wegen einer Hot- oder Cold-Wallet in den 721-Saldo einbezogen. Bei Smart Contracts, Multi-Signature-Strukturen, Treuhandmodellen und DeFi-Protokollen muss aber geprüft werden, wer die Schlüssel beziehungsweise Verfügungsmacht tatsächlich kontrolliert. Ein Protokoll ist nicht automatisch ein „ausländischer Verwahrer“ und ebenso wenig automatisch Selbstverwahrung.
Modelo 720 ist für virtuelle Währungen nicht das Standardformular; dafür wurde Modelo 721 geschaffen. Ist die Position rechtlich jedoch ein Bankkonto, Wertpapier, Fondsanteil, Versicherungsrecht oder eine andere meldepflichtige Vermögenskategorie, kann Modelo 720 statt oder neben einer Kryptoanalyse relevant werden.
Modelos 172 und 173
Modelos 172 und 173 sind Informationsmeldungen bestimmter in Spanien ansässiger oder dort mit Betriebsstätte tätiger Dienstleister:
- Modelo 172 betrifft bestimmte verwahrte Salden virtueller Währungen;
- Modelo 173 betrifft bestimmte Erwerbe, Verkäufe, Tauschvorgänge, Transfers und Ausgaben neuer virtueller Währungen.
Der private Anleger reicht diese Formulare nicht deshalb selbst ein, weil er Kunde einer Plattform ist. Die Meldungen erklären auch nicht automatisch alle DeFi-Vorgänge und ersetzen weder die eigene Transaktionsrechnung noch Modelo 721.
Vermögensteuer und Solidaritätssteuer
Virtuelle Währungen gehören bei spanischer unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich in die Vermögensprüfung zum 31. Dezember. Die AEAT verlangt für die Vermögensteuer den Marktwert in Euro um 23:59 Uhr des 31. Dezember anhand einer maßgeblichen Handelsplattform beziehungsweise Preisquelle oder, falls kein verlässlicher Kurs existiert, eine nachvollziehbare Schätzung.
Ob tatsächlich Modelo 714 oder die staatliche Solidaritätssteuer mit Modelo 718 anfällt, hängt von Gesamtvermögen, Schulden, persönlichen Freibeträgen, autonomer Gemeinschaft und den jeweils geltenden Regeln ab. Der Wert einer DeFi-Position darf nicht gleichzeitig als Ausgangstoken und zusätzlich vollständig als repräsentierender Token doppelt angesetzt werden; die wirtschaftlich vorhandenen Rechte sind zu bestimmen.
9. Deutschland: passives Staking, Lending und spätere Verkäufe
Für eine in Deutschland steuerlich ansässige Privatperson gilt eine andere Systematik als in Spanien.
Passives Staking
Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 unterliegen Erträge aus passivem Staking im Privatvermögen grundsätzlich § 22 Nr. 3 EStG. Gemeint ist die Bereitstellung eines Stakes ohne eigene Tätigkeit als Forger oder Validator. Die erhaltenen Token werden mit dem Marktkurs im Zugangszeitpunkt angesetzt.
Das BMF lässt aus Vereinfachungsgründen unterjährig den Zeitpunkt der Wallet-Einbuchung beziehungsweise des Abrufs zu. Noch nicht abgerufene Rewards sind nach der Verwaltungsauffassung jedoch spätestens zum Jahresende zu berücksichtigen. Diese deutsche Jahresultimo-Regel unterscheidet sich von dem 2026 für natives Staking veröffentlichten spanischen DGT-Fall, der auf die tatsächliche Verfügbarkeit nach dem Abruf abstellt.
Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG beträgt 256 Euro für die Summe der entsprechenden sonstigen Einkünfte im Kalenderjahr. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Lending
Private Lending-Erträge ordnet das BMF ebenfalls § 22 Nr. 3 EStG zu. Die als Vergütung erhaltenen Token werden zum Marktwert beim Zufluss erfasst. Ihr versteuerter Wert bildet die Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung.
Verkauf oder Tausch
Currency Token im Privatvermögen können nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig veräußert werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Der BFH behandelt auch den Tausch in andere Currency Token als Veräußerung. Nach dem BMF beginnt die Jahresfrist nach jedem Tausch neu; bei Currency und Payment Token wird die Frist durch vorheriges Staking oder Lending nach Verwaltungsauffassung nicht auf zehn Jahre verlängert.
Der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bleibt steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Verluste aus § 23 EStG sind nur innerhalb des besonderen Verlustverrechnungssystems für private Veräußerungsgeschäfte nutzbar.
Kann die einzelne Einheit nicht zugeordnet werden, sieht das BMF für die Haltefrist grundsätzlich FIFO und für die Bewertung eine Durchschnittsermittlung vor; vereinfachend kann auch für die Bewertung FIFO verwendet werden. Die Betrachtung erfolgt walletbezogen, und die gewählte Methode ist innerhalb der Wallet für denselben Tokenbestand grundsätzlich beizubehalten.
DeFi-Lücken und andere Tokenfunktionen
Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Liquidity Mining bislang nicht Gegenstand seines Kryptoschreibens ist. LP-Token, Vaults, Restaking und komplexe DeFi-Strukturen müssen deshalb nach den allgemeinen deutschen Steuernormen beurteilt werden. Ein wirtschaftlich anderer Token kann einen Tausch auslösen; eine echte Kapitalforderung oder ein Security Token kann dagegen unter § 20 EStG fallen.
Wer mit eigener Organisation Validatoren betreibt, Nodes unterhält, nachhaltig Leistungen am Markt anbietet oder Bestände dem Betriebsvermögen zuordnet, verlässt möglicherweise die private Vermögensverwaltung. Dann gelten Betriebsvermögens-, Buchführungs-, Gewerbesteuer- und gegebenenfalls Umsatzsteuerregeln statt der hier beschriebenen Privatregeln.
10. Deutschland–Spanien: Ansässigkeit und DBA nicht überspringen
Bei einem Umzug muss zunächst das Steuerjahr und die Ansässigkeit nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geklärt werden. Besteht eine Doppelansässigkeit, ordnet Art. 4 des DBA Deutschland–Spanien die Abkommensansässigkeit anhand ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und weiteren Kriterien zu.
Danach wird die konkrete Einkunft qualifiziert:
- Gewinne aus dem Verkauf gewöhnlicher, nicht betriebsstättenbezogener Currency Token fallen typischerweise unter Art. 13 Abs. 6 DBA und damit grundsätzlich in den Abkommensansässigkeitsstaat.
- Ein echtes verzinsliches Forderungsverhältnis kann unter Art. 11 DBA fallen.
- Ein Protokollreward ohne Schuldner-Forderung kann je nach Struktur anders, etwa als sonstige Einkunft nach Art. 20 DBA, einzuordnen sein.
- Betriebsvermögen oder eine Betriebsstätte können die Zuweisung verändern.
Die nationale Bezeichnung „Staking Reward“ entscheidet die DBA-Norm nicht. Ebenso schafft ein Wechsel der Ansässigkeit grundsätzlich keinen automatischen neuen Anschaffungswert. Historische Kaufpreise, frühere Rewards und Tauschvorgänge müssen lückenlos fortgeführt werden; eine gesetzliche Wegzugs-, Entstrickungs- oder Zuzugsregel ist nur anzuwenden, wenn ihr konkreter Tatbestand erfüllt ist.
11. Praxisbeispiele
Beispiel 1: Natives Staking in Spanien
Annahmen: Eine in Spanien ansässige Privatperson hält ETH im Privatvermögen. Sie betreibt keine organisierte Validator-Tätigkeit. Am 15. November 2026 ruft sie 0,40 ETH ab, die nun in ihrer Wallet frei verfügbar sind. Der belegte Marktwert beträgt 1.200 Euro.
Folge: Nach der in V0612-26 beschriebenen Linie entstehen 1.200 Euro Kapitaleinkünfte in der Sparbemessungsgrundlage. Dieser Betrag wird zugleich Anschaffungswert der 0,40 ETH. Werden später 0,40 ETH für 1.500 Euro verkauft und fallen 20 Euro unmittelbar zurechenbare Verkaufsgebühren an, beträgt der zusätzliche Veräußerungsgewinn 280 Euro, sofern nach dem bestandsübergreifenden FIFO gerade diese Reward-Einheiten als veräußert gelten. Sind noch früher angeschaffte ETH zuerst zuzuordnen, ist mit deren Anschaffungskosten zu rechnen.
Beispiel 2: Liquid Staking in Spanien
Annahmen: 2 ETH wurden früher für insgesamt 3.000 Euro erworben. Beim Einstieg in ein Liquid-Staking-Protokoll erhält der Anleger rETH mit einem Marktwert von 4.200 Euro; direkt zurechenbare Gebühren betragen 30 Euro.
Folge: Der Einstieg ist nach der DGT-Linie ein Tausch. Vereinfacht ergibt sich ein Gewinn aus der Veräußerung der ETH von 1.170 Euro, wenn der Marktwert der hingegebenen 2 ETH beim Tausch höchstens 4.200 Euro beträgt und die Gebühr den Veräußerungswert mindert. Liegt ihr Marktwert höher, ist stattdessen dieser höhere Wert abzüglich 3.000 Euro Anschaffungskosten und 30 Euro Verkaufsgebühr anzusetzen. Der steuerliche Anschaffungswert des rETH richtet sich nach dem für die Tauschbewertung maßgeblichen Wert zuzüglich zurechenbarer Erwerbsnebenkosten. Beim späteren Rücktausch wird erneut ein Gewinn oder Verlust berechnet. Ein bloßes Warten bis zur Auszahlung in Euro ist nicht möglich.
Beispiel 3: Lending und späterer Verkauf in Deutschland
Annahmen: Eine in Deutschland ansässige Privatperson erhält für Kryptolending Token im Wert von 600 Euro. Sie hat daneben keine weiteren Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Sechs Monate später verkauft sie die erhaltenen Token für 850 Euro; direkt zurechenbare Kosten betragen 10 Euro.
Folge: Die 600 Euro sind grundsätzlich sonstige Einkünfte aus Leistung; die 256-Euro-Freigrenze ist überschritten. Für den späteren Verkauf ergibt sich innerhalb der Jahresfrist ein gesonderter Gewinn nach § 23 EStG von 240 Euro. Ob der §-23-Gesamtgewinn wegen der 1.000-Euro-Freigrenze steuerfrei bleibt, hängt von sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres ab.
12. Nachweise und praktische Arbeitsfolge
- Ansässigkeit je Steuerjahr festhalten: Wohnsitze, Aufenthaltskalender, DBA-Unterlagen und gegebenenfalls Ansässigkeitsbescheinigungen.
- Wallet- und Plattforminventar erstellen: alle eigenen Adressen, Börsenkonten, Subaccounts, Smart Contracts und Hardware-Wallets.
- Rohdaten sichern: vollständige CSV/API-Exporte, Transaktions-Hashes, Protokollabrechnungen und Fiat-Kontoauszüge – nicht nur einen aggregierten Steuerreport.
- Eigenüberträge markieren: Sender- und Empfängerwallet nachweisen, damit Transfers nicht als Verkäufe erscheinen.
- Jeden Token funktional qualifizieren: Ausgangstoken, Reward, LP-/Vault-/Liquid-Staking-Token, Forderungs- oder Security-Token.
- Euro-Wert und Kursquelle dokumentieren: Zeitpunkt, Handelsplatz, verwendeter Kurs, Umrechnung und Illiquiditätsannahmen.
- Gebühren eindeutig zuordnen: Kauf, Verkauf, Tausch, Reward, Finanzierung oder reiner Eigenübertrag.
- Anschaffungshistorie fortführen: auch über Wallets, Börsen, Umzüge und Token-Tauschketten hinweg.
- Meldepflichten separat prüfen: IRPF beziehungsweise deutsche Einkommensteuer, Modelo 721, Vermögensteuer, Modelo 718 und mögliche ausländische Quellensteuer.
- Ausfälle belegen: Insolvenzstatus, Forderungsanmeldung, Gerichts- oder Vollstreckungsstand, Hacknachweise und Ersatzansprüche.
13. Typische Fehler
- Alle Dashboard-Erträge als einen steuerfreien „unrealisierten Gewinn“ behandeln.
- Liquid Staking mit gewöhnlichem passivem Staking gleichsetzen.
- Token-zu-Token-Tausch erst bei späterem Euro-Verkauf erfassen.
- Einen Pool-Eintritt ungeprüft als bloßen Wallet-Transfer buchen.
- Rewards mit Null Anschaffungskosten ansetzen, obwohl ihr Marktwert bereits als Einkommen versteuert wurde.
- Spanisches FIFO nur börsenbezogen statt für gleichartige Tokenbestände anwenden.
- Trading-, Gas-, Minting- und Finanzierungskosten unterschiedslos abziehen.
- Plattforminsolvenz, Hack und Kursverlust als denselben Verlusttatbestand behandeln.
- Modelo 721 mit den providerseitigen Modelos 172/173 verwechseln.
- Selbstverwahrung pauschal annehmen, obwohl ein Dienstleister oder Multi-Signature-Modell tatsächlich die Schlüssel kontrolliert.
- Einen Plattform-Steuerreport ungeprüft übernehmen, obwohl Wallet-Transfers, DeFi-Token und historische Anschaffungen fehlen.
- Beim Umzug nach Spanien oder Deutschland die Anschaffungshistorie zum Zuzugskurs neu starten.
14. Häufige Fragen
Muss ich Staking-Rewards in Spanien erst beim Verkauf versteuern?
Bei direktem Staking grundsätzlich nein. Der Reward kann bereits als Kapitaleinkunft beim maßgeblichen Zufluss zu versteuern sein. Beim späteren Verkauf wird nur die weitere Wertveränderung berechnet. Beim Liquid Staking kann schon der Einstieg als Tausch steuerpflichtig sein.
Ist ein Transfer von Binance auf meine Hardware-Wallet steuerpflichtig?
Ein reiner Transfer desselben Tokens zwischen eigenen Wallets ist grundsätzlich keine Veräußerung. Sie müssen aber die wirtschaftliche Berechtigung und die Verbindung beider Wallets belegen. V0648-24 verneint eine IRPF-Wirkung für die dort beschriebene Abhebungsgebühr beim Übertrag zwischen eigenen Wallets verschiedener Anbieter. Eine abweichende Hardware-Wallet- oder Gas-Gebühr ist von dieser konkreten Aussage nicht automatisch erfasst.
Gehört meine Hardware-Wallet in Modelo 721?
Nicht allein deshalb. Nach den AEAT-FAQ sind selbstverwahrte Bestände, bei denen Sie die privaten Schlüssel kontrollieren, nicht in den 721-Saldo einzubeziehen. Verwahrt dagegen ein ausländischer Dienstleister die Schlüssel für Sie, sind Schwellen, Ausnahmen und Frist zu prüfen.
Kann ich einen DeFi-Hack sofort als Verlust abziehen?
Nicht pauschal. Zuerst ist zu klären, ob die Token endgültig verloren sind oder eine Forderung beziehungsweise ein Ersatzanspruch fortbesteht. Zeitpunkt und Einkunftskategorie hängen vom konkreten Rechtsverhältnis ab.
Gilt in Deutschland nach Staking eine zehnjährige Haltefrist?
Für Currency- und Payment-Token verneint das BMF die Verlängerung auf zehn Jahre. Die normale Jahresfrist und die gesonderte Besteuerung der Staking-Erträge bleiben zu prüfen.
Sind Modelos 172 und 173 meine eigenen Erklärungen?
Regelmäßig nein. Sie werden von den gesetzlich erfassten Dienstleistern eingereicht. Der Anleger bleibt trotzdem für seine eigene Einkommensteuer-, Vermögensteuer- und gegebenenfalls Modelo-721-Erklärung verantwortlich.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Produktbedingungen und Protokolle ändern sich schneller als Steuergesetze; deshalb ist für jede Position die im betreffenden Steuerjahr tatsächlich verwendete Vertrags- und Protokollfassung zu sichern.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c11-ganancias-perdidas-patrimoniales/monedas-virtuales/compra-venta-monedas-virtuales-tributacion-inversor.html
- DGT V0612-26 vom 17.03.2026 – vollständige Wiedergabe bei Iberley
- DGT V0648-24 vom 11.04.2024 – vollständige Wiedergabe bei Iberley
- Ley 35/2006, Artikel 48 und 49 – Verlustverrechnung
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI55.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-721-decla-sobre-monedas-extranjero/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-721.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-721-decla-sobre-monedas-extranjero/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-721/plazo-presentacion-modelo-721.html
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2023-17429
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI53.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI54.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-172-declaracion-informativa-sobre-virtuales/preguntas-frecuentes.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/patrimonio-2025/c-3-determinacion-base-imponible/formacion-patrimonio-bruto/monedas-virtuales.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G611.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GC62.shtml
- https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-04/anhang-4.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310057/
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
