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Fremdwährungskonten und Wechselkursgewinne

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 21 Min.

Kurz & klar

Bei spanischen Steuerresidenten werden reine, noch nicht realisierte Kursänderungen eines Fremdwährungsguthabens grundsätzlich nicht jährlich besteuert. Ein Wechselkursgewinn oder -verlust entsteht regelmäßig bei Umtausch, Ausgabe, Zahlung oder sonstiger Verwendung der Währung und wird aus dem Euro-Wert der verwendeten Einheiten abzüglich ihrer dokumentierten Euro-Anschaffungskosten berechnet; zugrunde liegende Zinsen, Gehälter, Dividenden oder Wertpapierergebnisse sind getrennt zu erfassen. Ausländische Fremdwährungskonten können zusätzlich Modelo 720, Vermögensteuer und bei hohen Auslandspositionen das Formular ETE auslösen.

Ein Dollar-, Pfund- oder Frankenbestand kann über Jahre auf mehreren Konten, Depots und Zahlungsdiensten wandern. Steuerlich bleibt er dennoch kein bloßer Euro-Gesamtwert. Für jede Verwendung muss nachvollziehbar sein, wann und zu welchem Euro-Wert die betroffenen Währungseinheiten entstanden sind. Gleichzeitig dürfen Zins, Gehalt, Dividende, Wertpapiergewinn und Währungsgewinn nicht doppelt oder in der falschen Kategorie erfasst werden.

Das Wichtigste im Überblick

  • Unrealisierte Kursbewegungen sind grundsätzlich noch kein steuerpflichtiger Gewinn. Der höhere Euro-Wert eines weiterhin gehaltenen Fremdwährungssaldos wird nicht allein zum 31. Dezember in der Einkommensteuer erfasst.
  • Realisation erfolgt bei Verwendung der Währung. Typische Fälle sind Umtausch in Euro oder eine andere Währung, Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen, Tilgung einer Schuld und grundsätzlich der Erwerb eines anderen Vermögenswerts. Bei in derselben Fremdwährung gekauften und verkauften Aktien mit anschließendem Halten des Erlöses gilt die unten erläuterte getrennte DGT-Berechnung.
  • Die Euro-Anschaffungskosten der verwendeten Einheiten sind entscheidend. Ein Durchschnittskurs über das ganze Jahr kann die tatsächlichen Bestände verzerren. Währungseinheiten sollten je Währung chronologisch und über eigene Konten hinweg fortgeschrieben werden.
  • Ein Transfer zwischen eigenen Konten in derselben Währung ist regelmäßig keine Realisation. Die historischen Euro-Werte wandern mit. Umtauschgebühren oder ein tatsächlich wechselnder Währungsbetrag können trotzdem eigene Folgen haben.
  • Der zugrunde liegende Ertrag bleibt getrennt. Ein in US-Dollar gezahltes Gehalt, eine Dividende oder ein Zins wird zuerst nach seiner eigenen Einkunftsart in Euro erfasst. Die später eintretende Kursänderung des erhaltenen Dollarbestands ist ein zweites Ergebnis.
  • Wertpapier und Fremdwährung bilden zwei Rechenebenen. Die DGT hat dies in V0152-26 vom 27. Januar 2026 für in US-Dollar gehandelte Aktien erneut bestätigt.
  • Bestandsmeldungen sind keine Einkommensteuer. Modelo 720 bewertet ausländische Fremdwährungskonten nach eigenen Regeln; Vermögensteuer und das Banco-de-España-Formular ETE können zusätzlich eingreifen.
  • Deutschland folgt einem anderen System. Verzinsliche Fremdwährungskapitalforderungen können unter § 20 EStG fallen, ohne Einjahresfrist. Für die unter § 23 EStG fallenden privaten Fremdwährungsgeschäfte gelten dagegen eigene Haltefristen und ausdrücklich FIFO. Diese deutschen Regeln dürfen nicht auf einen spanischen Steuerzeitraum übertragen werden.

Welche Guthaben erfasst dieser Artikel?

Der Artikel betrifft privat gehaltene gesetzliche Fremdwährungen wie US-Dollar, britisches Pfund, Schweizer Franken, japanischer Yen oder norwegische Krone auf:

  • Bank-, Tagesgeld- und Festgeldkonten;
  • Broker-Verrechnungskonten;
  • Zahlungskonten und E-Geld-Konten;
  • physischen Bargeldbeständen, soweit Erwerb und Verwendung nachweisbar sind;
  • sonstigen Geldkonten, auf denen der Nutzer eine Forderung in Fremdwährung hält.

Nicht nach denselben Regeln zu behandeln sind:

Produkt Warum eine Vorprüfung nötig ist
Kryptowährungen und Stablecoins keine gesetzliche Fremdwährung; eigene Veräußerungs- und Meldepflichten, gegebenenfalls Modelo 721
Fonds und ETFs in Fremdwährung Fonds-Spezialregime; Handelswährung allein macht den Fonds nicht zum Währungskonto
Lebens- oder Kapitalversicherungen Versicherungsleistung und gegebenenfalls jährliche Zwischenzurechnung folgen eigenen Regeln
Anleihen, Zertifikate und strukturierte Produkte Titelrendite, Rückzahlung und Währungsbestand sind getrennt zu qualifizieren
Private-Equity-Fonds und Carried Interest Fonds-, Beteiligungs-, Arbeits- oder Tätigkeitsbezug kann vorrangig sein
Tokenisierte Einlagen oder Geldmarkttoken Rechtsanspruch, Emittent und Rückzahlungsmechanik entscheiden
Devisentermingeschäfte, Optionen und CFDs derivative Vertragsgewinne sind nicht bloß Kontowährungsgewinne

Die Produktbezeichnung des Anbieters ist nur ein Hinweis. Entscheidend sind der rechtliche Rückzahlungsanspruch, die Währung, die Vertragspartei und das Ereignis.

Wer versteuert Wechselkursgewinne in Spanien?

Ein spanischer Steuerresident erklärt grundsätzlich sein weltweites Einkommen und seine weltweiten privaten Veräußerungsgewinne. Artikel 9 LIRPF knüpft nicht nur an mehr als 183 Aufenthaltstage an, sondern auch an den Mittelpunkt beziehungsweise die Basis der wirtschaftlichen Interessen; sporadische Abwesenheiten und die Familienvermutung sind mitzubeachten. Bei gleichzeitiger deutscher Ansässigkeit entscheidet Artikel 4 DBA Deutschland–Spanien über die abkommensrechtliche Zuordnung.

Die Zurechnung folgt der rechtlichen und wirtschaftlichen Inhaberschaft. Bei einem Gemeinschaftskonto muss die tatsächliche Quote anhand von Vertrag, Mittelherkunft, Ehegüterrecht, Erbschaft oder Schenkung bestimmt werden. Eine bloße Kontovollmacht macht den Bevollmächtigten nicht zum Eigentümer des Währungsergebnisses, kann aber für Modelo 720 eine eigene Informationsstellung begründen.

Für Gesellschaften, Betriebsvermögen und bilanzierende Unternehmer gelten zusätzliche handels- und steuerbilanzielle Regeln. Die hier erklärte private Realisationslogik darf nicht ohne Prüfung auf eine Gesellschaft übertragen werden.

Wann entsteht ein Fremdwährungsbestand mit Euro-Anschaffungskosten?

Jeder Zugang in einer Fremdwährung benötigt einen Euro-Ausgangswert. Typische Entstehungsfälle sind:

  1. Kauf der Währung gegen Euro. Die Euro-Anschaffungskosten entsprechen grundsätzlich dem tatsächlich gezahlten Eurobetrag zuzüglich unmittelbar zugehöriger Erwerbskosten.
  2. Kauf gegen eine andere Fremdwährung. Die hingegebenen Währungseinheiten werden realisiert; zugleich entsteht ein neuer Bestand der erhaltenen Währung mit dem Euro-Wert des Tauschs.
  3. Zins oder Dividende in Fremdwährung. Der Ertrag wird bei Fälligkeit beziehungsweise nach der einschlägigen Einkunftsregel in Euro versteuert. Dieser Euro-Wert wird zugleich Ausgangswert des erhaltenen Währungsbestands.
  4. Gehalt, Honorar oder Miete in Fremdwährung. Zuerst ist der Bruttoertrag in seiner Einkunftsart zum maßgeblichen Zeitpunkt in Euro zu erfassen. Der Nettozufluss beziehungsweise tatsächlich erhaltene Währungsbetrag erhält einen dokumentierten Euro-Wert.
  5. Verkauf eines Wertpapiers gegen Fremdwährung. Das Wertpapierergebnis wird nach seinen eigenen Regeln berechnet. Bei in US-Dollar gekauften und verkauften Aktien bleiben die historischen Eurokosten des ursprünglich eingesetzten Dollar-Kapitals erhalten. Nur zusätzliche Gewinn-Dollar erhalten den beim Aktienverkauf ermittelten Euro-Ausgangswert; der gesamte Verkaufserlös wird nicht pauschal zum Verkaufskurs neu bewertet.
  6. Erbschaft oder Schenkung. Erwerbswert und Zeitpunkt richten sich zusätzlich nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Eine spätere Verwendung benötigt diesen belegten Euro-Wert.
  7. Rückzahlung eines Fremdwährungsdarlehens. Kapitalrückzahlung, Zins und möglicher Währungseffekt des Gläubigers oder Schuldners sind getrennt zu untersuchen.

Eine Einzahlung von bereits vorhandenem Bargeld auf das eigene Konto schafft keine neue steuerliche Basis. Der ursprüngliche Erwerb muss fortgeführt werden. Fehlt die Historie, darf der aktuelle Einzahlungskurs nicht ohne Rechtsgrundlage als neuer Anschaffungswert verwendet werden.

Wann wird der Kursgewinn oder -verlust realisiert?

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e LIRPF ordnet positive und negative Kursdifferenzen bei Fremdwährungskonten dem Zeitpunkt des jeweiligen Zahlungseingangs oder der Zahlung zu. In der Praxis sind insbesondere folgende Vorgänge relevant:

Umtausch

Der Tausch von US-Dollar in Euro ist eine klare Realisation. Dasselbe gilt für einen Tausch von US-Dollar in Schweizer Franken: Der Dollarbestand wird veräußert, und es entsteht ein neuer Frankenbestand.

Bezahlung und Schuldentilgung

Wer mit Fremdwährung eine Rechnung, Kreditkartenschuld, Reise, Immobilie oder andere Leistung bezahlt, verwendet Währungseinheiten. Ihr Euro-Wert im Zahlungszeitpunkt wird mit den historischen Euro-Anschaffungskosten verglichen.

Erwerb eines anderen Vermögenswerts

Auch der Einsatz von Fremdwährung für Aktien, Anleihen, Fonds, Kunst oder eine Immobilie ist eine Zahlung. Für eine belastbare Berechnung muss die Transaktionskette vollständig dargestellt werden:

  • mögliche Realisation der verwendeten Fremdwährung;
  • Euro-Anschaffungswert des neu erworbenen Vermögenswerts;
  • spätere eigenständige Besteuerung dieses Vermögenswerts;
  • gegebenenfalls neuer Währungsbestand bei dessen Verkauf.

Bei in derselben Fremdwährung gekauften und verkauften Aktien mit anschließendem Halten des Erlöses sind diese Schritte nicht als sofortige Realisation und Neubewertung des ursprünglichen Währungskapitals zu behandeln. Hier gelten die unten erläuterte getrennte DGT-Berechnung und die Fortführung der historischen Eurokosten. Eine pauschale Umrechnung nur des abschließenden Depotgewinns kann Währungsbewegungen auslassen oder doppelt erfassen.

Übertragung auf eine andere Person

Eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Fremdwährung kann beim Übertragenden und Erwerber eigene Folgen auslösen. Bei Schenkungen ist neben der Einkommensteuer des Schenkers das Schenkungsteuerrecht des Erwerbers zu prüfen. Eine Überweisung an eine andere Person ist nicht deshalb steuerneutral, weil keine Euro-Konvertierung stattfindet.

Transfer zwischen eigenen Konten

Wird derselbe Währungsbetrag zwischen zwei eigenen Konten übertragen und bleibt die Person wirtschaftlich Inhaber, fehlt regelmäßig die Veräußerung oder Zahlung an einen Dritten. Die historischen Euro-Anschaffungskosten und Erwerbsdaten werden nicht zurückgesetzt. Eine Gebühr, die in Fremdwährung abgezogen wird, kann für die verwendeten Gebühreneinheiten eine kleine Realisation darstellen.

Keine jährliche Besteuerung bloßer Buchgewinne

Steigt der Euro-Gegenwert eines weiterhin gehaltenen Dollarbestands von 90.000 auf 100.000 Euro, entsteht allein dadurch grundsätzlich noch kein in Modelo 100 einzutragender Wechselkursgewinn. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e knüpft die zeitliche Erfassung an Zahlung oder Eingang und nicht an eine reine Jahresendbewertung.

Davon zu trennen sind:

  • vermögensteuerliche Jahresendwerte;
  • Modelo-720-Bewertungen;
  • das Banco-de-España-Formular ETE;
  • Bilanzierungsregeln eines Unternehmens;
  • derivative Produkte mit eigener steuerlicher Realisation.

Eine Position kann deshalb im Auslandsvermögen mit einem höheren Euro-Wert gemeldet werden, ohne dass derselbe Wertanstieg bereits Einkommensteuer auslöst.

So wird der Wechselkursgewinn berechnet

Die Grundrechnung für die verwendeten Währungseinheiten lautet:

Euro-Wert bei Verwendung minus Euro-Anschaffungskosten der verwendeten Einheiten minus unmittelbar zugehörige Veräußerungskosten = Gewinn oder Verlust.

Zum Euro-Wert bei Verwendung gehört der tatsächlich erhaltene oder hingegebene Gegenwert. Sind Umtauschkurs und Gebühr getrennt ausgewiesen, sollten beide nachvollziehbar erfasst werden. Ein ungünstiger Bankspread darf nicht zusätzlich ein zweites Mal als Gebühr abgezogen werden, wenn er bereits im tatsächlichen Euro-Gegenwert steckt.

Welcher Wechselkurs ist zu verwenden?

Vorrangig ist der tatsächlich dokumentierte Kurs der Transaktion, wenn der Anbieter den Umtausch real ausgeführt hat. Bei einer Zahlung ohne gesonderte Euro-Abrechnung oder bei einem Fremdwährungsertrag ist ein für den maßgeblichen Zeitpunkt belegbarer, konsistent angewandter amtlicher Referenzkurs erforderlich. Kurse der Europäischen Zentralbank oder des Banco de España können eine belastbare Referenz sein, sind aber nicht für jeden privaten Vorgang gesetzlich als einzig zulässige Quelle vorgeschrieben.

Bei Wochenenden, fehlenden Tageskursen oder mehreren Marktzeitpunkten muss die gewählte Methode konsistent, dokumentiert und wirtschaftlich passend sein. Jahresdurchschnittskurse eignen sich nicht automatisch für einzelne Realisationsereignisse.

Direkte Kosten

Unmittelbar durch Erwerb oder Verwendung der Währung ausgelöste Gebühren können in die Anschaffungs- oder Veräußerungswerte eingehen. Gewöhnliche Kontoführungsgebühren sind dagegen nicht beliebig als Währungsverlust abziehbar. Wird eine Kontogebühr in Dollar bezahlt, kann die Verwendung der Dollar selbst ein Währungsergebnis auslösen, ohne dass die Gebühr als einkommensteuerlicher Aufwand abzugsfähig sein muss.

Chronologische Bestandsführung statt Jahresdurchschnitt

Für die Berechnung nach Artikeln 33 bis 35 LIRPF müssen die historischen Euro-Anschaffungskosten der tatsächlich verwendeten Währungseinheiten nachvollziehbar zugeordnet werden; Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e bestimmt den Realisationszeitpunkt. Die folgende chronologische FIFO-Fortschreibung ist eine Methode zur Dokumentation dieser Zuordnung, keine hieraus abzuleitende allgemeine gesetzliche FIFO-Vorschrift für sämtliche spanischen Fremdwährungskonten. Sie darf belegbare Anschaffungsdaten und die besondere Kostenfortführung bei USD-Aktiengeschäften nicht durch fiktive neue Erwerbswerte ersetzen.

Bei dieser Dokumentationsmethode bedeutet dies:

  • USD-Bestände aller eigenen Konten werden nicht durch interne Transfers neu gestartet;
  • jeder Zugang erhält Datum, Betrag und Euro-Ausgangswert;
  • jede Verwendung vermindert die ältesten offenen Einheiten;
  • Teilverwendungen werden anteilig aus dem betroffenen Bestand ausgebucht;
  • Restbestände behalten ihre historischen Euro-Werte;
  • ein pauschaler gewichteter Jahresdurchschnitt wird vermieden.

Die kontenübergreifende Fortschreibung verhindert, dass ein interner Depotübertrag oder die Wahl eines anderen Zahlungskontos die steuerliche Historie künstlich verändert. Bei sehr großen oder häufigen Transaktionen ist ein maschinenlesbares Nebenbuch erforderlich.

Zinsen, Gehalt und andere Erträge in Fremdwährung

Zinsen

Ein Dollarzins ist zunächst Kapitalertrag nach Artikel 25 Absatz 2 LIRPF. Er wird grundsätzlich im Jahr der Fälligkeit in Euro erfasst. Der erhaltene Nettobetrag oder Bruttobetrag je nach Kontobewegung bildet zugleich einen neuen Dollarbestand; ausländische Quellensteuer wird separat behandelt. Wird der Dollar später teurer verkauft oder ausgegeben, entsteht zusätzlich ein Währungsgewinn.

Arbeitslohn und Tätigkeitsvergütung

Ein in Pfund gezahltes Gehalt bleibt Arbeitslohn. Maßgeblich ist der Euro-Wert nach den Regeln für den Arbeitslohn. Die spätere Kursänderung des gehaltenen Pfundbetrags ist davon getrennt. Bei Selbständigen kommen zusätzlich Umsatzsteuer, Betriebseinnahmen und betriebliche Währungsregeln in Betracht; die private Kontenlogik genügt dann nicht.

Dividenden

Eine US-Dollar-Dividende wird als Bruttodividende in Euro erklärt. Die Quellensteuer wird nicht vom Ertrag abgezogen, sondern gegebenenfalls nach Artikel 80 LIRPF und dem DBA angerechnet. Der erhaltene Dollarbetrag besitzt ab diesem Zeitpunkt einen eigenen Euro-Ausgangswert.

Rückerstattungen und Stornierungen

Eine Rückzahlung in derselben Währung kann wirtschaftlich eine Rückabwicklung, eine neue Währungsanschaffung oder eine sonstige Zahlung sein. Kaufbeleg, ursprüngliche Abbuchung, Erstattungsdatum und Kurs müssen zusammen betrachtet werden. Eine automatische Verrechnung ohne Transaktionskette ist riskant.

Aktien und andere Wertpapiere in Fremdwährung

Die verbindliche DGT-Auskunft V0152-26 vom 27. Januar 2026 bestätigt für in US-Dollar gekaufte und verkaufte Aktien bei anschließendem Halten des Dollar-Erlöses zwei getrennte Ebenen:

  1. Das Aktienergebnis wird zunächst in der Handelswährung als Differenz zwischen Veräußerungs- und Anschaffungswert bestimmt und am Verkaufstag in Euro umgerechnet.
  2. Die anschließend gehaltenen oder verwendeten Dollar erzeugen bei ihrer späteren Konvertierung oder Zahlung ein eigenes Wechselkursergebnis.

Damit entstehen je nach Transaktionskette mehrere Datensätze:

  • ursprünglicher Dollar-Erwerb mit historischen Eurokosten;
  • Anschaffung und Verkauf der Aktien mit ihren US-Dollar-Werten;
  • Aktiengewinn oder -verlust in US-Dollar, am Verkaufstag in Euro umgerechnet;
  • Fortführung der ursprünglichen Dollar-Kostenbasis und gesonderter Euro-Ausgangswert zusätzlicher Gewinn-Dollar nach DGT V0282-22;
  • spätere Konvertierung oder entsprechende Verwendung des Dollarbestands.

Anleihen sind zusätzlich besonders: Verkauf, Rückzahlung, Umtausch oder Konversion eines Fremdkapitaltitels wird in Spanien regelmäßig als Kapitalertrag aus der Überlassung eigenen Kapitals und nicht wie ein Aktienveräußerungsgewinn behandelt. Fonds und ETFs folgen dem Investmentfondsregime. Die Währungsebene bleibt dennoch getrennt, sobald tatsächlich Fremdwährung gehalten und verwendet wird.

Einordnung in die spanische Sparbemessungsgrundlage

Wechselkursgewinne aus der Übertragung oder Verwendung privater Fremdwährung sind grundsätzlich Gewinne oder Verluste aus Vermögensänderungen. Soweit eine Übertragung vorliegt, gehören sie nach Artikel 46 Buchstabe b LIRPF in den Veräußerungsgewinn- und -verlusttopf der Sparbemessungsgrundlage.

Innerhalb dieses Topfs werden positive und negative Ergebnisse verrechnet. Ein verbleibender negativer Saldo kann nach Artikel 49 LIRPF bis zu 25 Prozent des positiven Kapitalertragstopfs ausgleichen. Nicht genutzte negative Beträge werden grundsätzlich vier Jahre vorgetragen und sind in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge zu verwenden.

Für den positiven Gesamtsaldo der Sparbemessungsgrundlage gilt bei unverändertem Recht der kombinierte Tarif von 19, 21, 23, 27 und 30 Prozent. Ein Währungsverlust darf nicht mit Arbeitslohn oder beliebigen allgemeinen Einkünften verrechnet werden.

Zuzug nach Spanien und Wegzug

Ein Zuzug nach Spanien setzt vorhandene Dollar-, Pfund- oder Frankenbestände nicht automatisch auf den Euro-Marktwert am Zuzugstag. Für eine spätere Realisation benötigt Spanien grundsätzlich den historischen Euro-Erwerbswert der Währungseinheiten. Der Zuzugswert ist dennoch als Kontrollwert wichtig, um Ansässigkeitszeiträume und mögliche Doppelbesteuerung zu dokumentieren.

Der physische Umzugstag teilt das spanische IRPF-Jahr nicht automatisch: Nach Artikeln 12 und 13 LIRPF ist grundsätzlich das gesamte Kalenderjahr maßgeblich; ein verkürzter Zeitraum ist dort für den Todesfall vorgesehen. Ob ein im Umzugsjahr realisierter Vorgang Spanien oder Deutschland zugeordnet wird, richtet sich daher nach der steuerlichen Ansässigkeit und dem DBA, nicht allein nach dem Tag des Kontoumzugs. Später realisierte Währungseinheiten können auf Anschaffungen aus der deutschen Zeit zurückgreifen. Deshalb sollten mindestens folgende Stichtage dokumentiert werden:

  • letzter Tag vor spanischer Steueransässigkeit;
  • erster Tag des spanischen Steuerjahres;
  • Bestände und Euro-Werte je Währung;
  • offene chronologische Erwerbseinheiten;
  • bereits in Deutschland realisierte oder besteuerte Vorgänge.

Beim Wegzug aus Spanien ist entscheidend, ob die Realisation noch in einen spanischen Ansässigkeitszeitraum fällt. Ein bloßes Verlassen des Landes erzeugt bei gewöhnlichem Fremdwährungsguthaben nicht automatisch einen Verkauf; andere Wegzugs- oder Betriebsvermögensregeln können jedoch eingreifen.

Modelo 720 für ausländische Fremdwährungskonten

Ausländische Fremdwährungskonten werden im Kontenblock des Modelo 720 zusammen mit Eurokonten geprüft. Entscheidend sind insbesondere Inhaber-, Vertreter-, Vollmachts-, Verfügungs- oder wirtschaftliche Berechtigtenstellung sowie der Standort der Finanzinstitution.

Für die erste Kontenmeldung entfällt die Höhenpflicht nur, wenn sowohl die Summe der Kontostände am 31. Dezember als auch die Summe der Durchschnittsstände des vierten Quartals jeweils höchstens 50.000 Euro betragen und keine andere Meldeursache eingreift. Wird einer der beiden Gesamtwerte überschritten, sind grundsätzlich alle einschlägigen Konten dieses Blocks anzugeben.

Die AEAT verlangt für ein Fremdwährungskonto:

  • Umrechnung des Standes am 31. Dezember mit dem am 31. Dezember geltenden Kurs;
  • Verwendung desselben Stichtagskurses auch für den in Fremdwährung ermittelten Durchschnitt des vierten Quartals;
  • bei Beendigung der Rechtsstellung den Kurs des Beendigungstags.

Wechselkursbewegungen zählen bei ausländischen Konten für die Prüfung, ob der Gesamtwert gegenüber der letzten Pflichtmeldung um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist. Eine erneute Meldung kann deshalb allein durch Kursänderungen ausgelöst werden. Die reguläre Frist läuft grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres.

Modelo 720 besteuert den Kursanstieg nicht. Es meldet einen Bestand. Nicht erklärte realisierte Gewinne müssen gesondert in Modelo 100 berichtigt werden.

Vermögensteuer

Für die Vermögensteuer werden Bank- und Einlageguthaben nach Artikel 12 Ley 19/1991 grundsätzlich mit dem höheren Wert aus

  • dem Stand am 31. Dezember und
  • dem Durchschnitt des vierten Quartals

angesetzt. Fremdwährungsbeträge müssen hierfür in Euro umgerechnet werden. Die verwendete amtliche oder tatsächlich belegte Kursquelle sollte konsistent sein und mit den Kontoauszügen sowie der Modelo-720-Arbeitspapierdatei abgestimmt werden.

Ob Modelo 714 und eine Zahlung entstehen, hängt von der autonomen Gemeinschaft, Freibeträgen, Befreiungen, Schulden und dem weltweiten Nettovermögen ab. Bei sehr hohem Nettovermögen ist zusätzlich Modelo 718 zu prüfen. Die vermögensteuerliche Bewertung schafft keinen neuen Anschaffungswert für die spätere Einkommensteuer.

Banco de España: Formular ETE

Das Formular ETE ist eine statistische Auslandspositions- und Transaktionsmeldung an den Banco de España. Es ist weder Modelo 720 noch Einkommensteuer. Erfasst werden bei in Spanien ansässigen natürlichen und juristischen Personen grundsätzlich wirtschaftliche Transaktionen mit dem Ausland sowie Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Nach der aktuellen Ausfüllanleitung gelten regelmäßig folgende Größenordnungen:

  • monatliche Meldung bei Transaktionen oder Positionen ab 300 Millionen Euro;
  • vierteljährliche Meldung ab 100 Millionen und unter 300 Millionen Euro;
  • detaillierte Jahresmeldung bei mehr als 50 Millionen und unter 100 Millionen Euro;
  • vereinfachte Jahresmeldung bei mehr als 1 Million und bis 50 Millionen Euro;
  • grundsätzlich keine regelmäßige Einreichung bis 1 Million Euro, sofern der Banco de España sie nicht ausdrücklich verlangt.

Monats- und Quartalsmeldungen sind grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen nach Periodenende einzureichen. Die Jahresmeldung läuft vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres. Maßgeblich ist die Summe der einschlägigen Transaktionen oder der Auslandspositionen nach der aktuellen Anleitung, nicht nur der Saldo eines einzelnen Fremdwährungskontos. Bei Grenzwerten muss die jeweils aktuelle technische Fassung erneut geprüft werden.

Deutschland–Spanien: unterschiedliche Steuerlogik

Deutschland unterscheidet zwischen Fremdwährungskapitalforderungen nach § 20 EStG und privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. Gewinne aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben unterliegen nach dem BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025, Randnummer 131, grundsätzlich § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7; eine Einjahresfrist gilt dann nicht. Nach dieser Verwaltungsauffassung können auch die Rückzahlung und Neuanlage eines Festgelds oder ein Wechsel auf ein anderes verzinsliches Fremdwährungskonto eine Realisation auslösen, ohne dass in Euro getauscht wird. Für Konten, die bestimmungsgemäß dem laufenden Zahlungsverkehr dienen, nimmt das BMF hinsichtlich des Währungsergebnisses eine Ausnahme an; die Zinsen selbst bleiben Kapitalerträge.

Soweit stattdessen § 23 EStG anwendbar ist, insbesondere bei nicht verzinslichen Fremdwährungsbeständen, sind wesentliche deutsche Punkte:

  • grundsätzlich einjährige Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung;
  • mögliche Verlängerung auf zehn Jahre, wenn die gesetzliche Nutzung-als-Einkunftsquelle-Voraussetzung erfüllt ist;
  • ausdrücklich zuerst angeschaffte gleichartige Fremdwährungsbeträge als zuerst veräußert;
  • eine Freigrenze von 1.000 Euro für den Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres;
  • Verluste nur innerhalb des deutschen Systems privater Veräußerungsgeschäfte.

Spanien kennt für private Fremdwährungskonten dagegen die Realisations- und Sparbemessungslogik der LIRPF ohne eine entsprechende einjährige Steuerfreiheit. Wer im Laufe eines Jahres umzieht, muss daher für jeden Vorgang den Ansässigkeitszeitpunkt, das nationale Steuerjahr und Artikel 13 DBA prüfen. Gewöhnliche private Währungsgewinne fallen regelmäßig unter die abkommensrechtliche Auffangregel für Veräußerungsgewinne und damit in den Ansässigkeitsstaat; Betriebsstätten-, Immobilien- oder Unternehmensfälle können abweichen.

Eine deutsche Steuerfreiheit wegen Fristablaufs erhöht die spanische Anschaffungsbasis nicht. Ebenso führt eine deutsche Besteuerung nicht ohne konkrete Rechtsgrundlage automatisch zu einem spanischen Step-up.

Nachweise und praktische Arbeitsfolge

Erforderliche Unterlagen

  • Konto- und Depotauszüge aller Anbieter in Originalwährung;
  • vollständige Transaktionsdateien, nicht nur Jahresendberichte;
  • Wechselabrechnungen mit tatsächlich gezahltem Eurobetrag, Kurs, Spread und Gebühr;
  • Zins-, Dividenden-, Lohn- und Verkaufsabrechnungen;
  • Belege für Bargelderwerb und Bareinsatz;
  • interne Kontoüberträge mit identischer Absender- und Empfängerinhaberschaft;
  • historische Bestände vor dem Zuzug;
  • Erbschaft- und Schenkungsunterlagen;
  • Währungskursquelle und dokumentierte Kursmethode;
  • frühere Modelo-100-, Modelo-720-, Modelo-714-, Modelo-718- und ETE-Erklärungen;
  • Unterlagen zu ausländischer Quellensteuer und DBA-Erstattungen.

Arbeitsfolge

  1. Steuerliche Ansässigkeit für jedes Kalenderjahr bestimmen.
  2. Produkt und rechtlichen Anspruch qualifizieren.
  3. Alle Fremdwährungszugänge chronologisch je Währung erfassen.
  4. Jedem Zugang einen belegten Euro-Ausgangswert zuordnen.
  5. Eigene Kontoüberträge markieren, ohne die Historie zurückzusetzen.
  6. Umtausch, Zahlung, Kauf, Schuldentilgung und Übertragung als mögliche Realisationen erfassen.
  7. Bei der beschriebenen FIFO-Dokumentation die ältesten offenen Währungseinheiten den Verwendungen zuordnen; belegte historische Kosten fortführen.
  8. Euro-Wert bei Verwendung und direkte Kosten ermitteln.
  9. Zins, Gehalt, Dividende, Wertpapier und Währung getrennt buchen.
  10. Sparbemessungsgrundlage und Verlustvorträge abstimmen.
  11. Modelo 720, Vermögensteuer und ETE mit eigenen Bewertungsregeln prüfen.
  12. Deutsche Zeiträume und DBA-Zuordnung separat dokumentieren.

Ein Tabellenblatt sollte mindestens Währung, Datum, Ereignis, Zugang, Abgang, Kurs, Euro-Wert, direkte Kosten, Herkunft, offene Einheiten, zugeordnetes Erwerbsdatum, realisierten Gewinn/Verlust und Belegreferenz enthalten.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Dollar werden teilweise ausgegeben

Annahmen:

  • Kauf von 100.000 US-Dollar für 90.000 Euro.
  • Später werden 20.000 US-Dollar für eine Reise ausgegeben.
  • Der Euro-Wert dieser 20.000 US-Dollar beträgt am Zahlungstag 19.000 Euro.
  • Keine Gebühren und keine älteren Dollarbestände.

Die anteiligen Anschaffungskosten betragen 18.000 Euro. Der realisierte Währungsgewinn beträgt 1.000 Euro. Die verbleibenden 80.000 US-Dollar behalten Anschaffungskosten von 72.000 Euro. Ihr aktueller Jahresendwert ist für die Einkommensteuer noch kein weiterer Gewinn.

Beispiel 2: Gehalt in britischen Pfund

Annahmen:

  • Ein in Spanien ansässiger Arbeitnehmer erhält einen Nettobetrag in Pfund, dessen Euro-Wert im Zuflusszeitpunkt 58.000 Euro beträgt.
  • Der zugrunde liegende Bruttolohn und die Lohnsteuer wurden separat korrekt erfasst.
  • Der gesamte erhaltene Pfundbestand wird später für 60.000 Euro verkauft.
  • Keine weiteren Pfundbestände oder Kosten.

Der Arbeitslohn bleibt Arbeitslohn. Zusätzlich entsteht beim späteren Umtausch ein Währungsgewinn von 2.000 Euro. Der Gewinn darf nicht nochmals als Arbeitslohn und der ursprüngliche Lohn nicht nur mit dem späteren Umtauschwert erklärt werden.

Beispiel 3: Transfer zwischen eigenen Dollar-Konten

Annahmen:

  • 50.000 US-Dollar werden vom eigenen US-Bankkonto auf das eigene Brokerkonto übertragen.
  • Es findet kein Währungswechsel statt.
  • Der Anbieter zieht keine Gebühr ab.

Der Transfer realisiert regelmäßig keinen Gewinn. Anschaffungsdaten und Euro-Basis der 50.000 US-Dollar werden auf dem Brokerkonto fortgeführt. Ein späterer Aktienkauf oder Umtausch ist ein neues Ereignis.

Beispiel 4: US-Aktienverkauf und spätere Dollar-Konvertierung

Annahmen:

  • Aktienkauf für 100.000 US-Dollar; die Dollar wurden am selben Tag für 90.909,09 Euro erworben.
  • Verkauf der Aktien für 130.000 US-Dollar bei 1 Euro = 1,10 US-Dollar.
  • Keine Gebühren.
  • Spätere Umwandlung der 130.000 US-Dollar bei 1 Euro = 1,00 US-Dollar.

Das Aktienergebnis beträgt 30.000 US-Dollar und wird am Verkaufstag mit 27.272,73 Euro erfasst. Die ursprünglichen 100.000 US-Dollar behalten ihre Euro-Anschaffungskosten von 90.909,09 Euro; die zusätzlichen 30.000 Gewinn-Dollar erhalten einen Ausgangswert von 27.272,73 Euro. Die gesamte fortgeführte Euro-Basis beträgt damit 118.181,82 Euro. Beim späteren Umtausch werden 130.000 Euro erzielt; daraus entsteht ein gesonderter Währungsgewinn von 11.818,18 Euro. Dass die gesamte Basis hier zugleich dem Euro-Verkaufswert der Aktien entspricht, liegt an den gleichen Kursen beim ursprünglichen Dollar-Erwerb und beim Aktienverkauf; es ist keine allgemeine Neubewertung des gesamten Erlöses am Verkaufstag.

Typische Fehler

  • Den höheren Jahresendwert als bereits realisierten Einkommensteuergewinn erfassen.
  • Umgekehrt reale Zahlungen mit Fremdwährung vollständig ignorieren.
  • Alle Zugänge mit einem Jahresdurchschnittskurs bewerten.
  • Währungseinheiten beim Transfer zwischen eigenen Konten mit neuem Kurs ansetzen.
  • Zins, Dividende oder Gehalt nur zum späteren Umtauschkurs erklären.
  • Aktien- und Währungsergebnis zu einem einzigen Depotgewinn vermischen.
  • Beim USD-Aktienverkauf die historischen Eurokosten des ursprünglichen Dollar-Kapitals verwerfen oder die Euro-Basis zusätzlicher Gewinn-Dollar nicht getrennt erfassen.
  • Kontoführungsgebühren pauschal als Währungsverlust abziehen.
  • Den Zuzugskurs ohne Rechtsgrundlage als neue Anschaffungsbasis verwenden.
  • Deutsche Einjahresfrist oder deutsche 1.000-Euro-Freigrenze auf Spanien übertragen.
  • Modelo 720 mit Einkommensteuer oder ETE gleichsetzen.
  • Für Modelo 720 den Viertquartalsdurchschnitt mit Durchschnittskursen statt dem verlangten 31.-Dezember-Kurs umrechnen.
  • Kursbewegungen bei der 20.000-Euro-Folgeschwelle des Modelo 720 übersehen.
  • Nur Kontoauszüge, aber keine chronologische Bestandsrechnung aufbewahren.

Häufige Fragen

Muss ich jedes Jahr den Kursgewinn meines Dollar-Kontos versteuern?

Nein. Solange der Bestand nur gehalten wird, löst der gestiegene Euro-Gegenwert grundsätzlich noch keinen realisierten Einkommensteuergewinn aus. Bestandspflichten wie Vermögensteuer oder Modelo 720 bleiben getrennt.

Ist der Umtausch von Dollar in Pfund steuerlich relevant?

Ja. Der Dollarbestand wird verwendet und kann einen Gewinn oder Verlust auslösen. Zugleich entsteht ein Pfundbestand mit einem neuen Euro-Ausgangswert.

Ist eine Überweisung zwischen meinen eigenen Dollar-Konten steuerfrei?

Bei unveränderter wirtschaftlicher Inhaberschaft und ohne Währungstausch liegt regelmäßig keine Realisation vor. Die historischen Daten müssen jedoch vollständig mitübertragen werden.

Welcher Kurs gilt bei einer Kartenzahlung in Fremdwährung?

Vorrangig der tatsächlich abgerechnete Euro-Gegenwert der Zahlung. Fehlt eine Euro-Abrechnung, ist ein dokumentierter, konsistent verwendeter amtlicher Tageskurs nötig.

Gilt in Spanien FIFO für Fremdwährungen?

Die hier beschriebenen FIFO-Schritte sind eine chronologische Dokumentationsmethode, nicht eine aus den genannten Quellen folgende allgemeine gesetzliche FIFO-Pflicht. Maßgeblich bleiben die belegten historischen Eurokosten der verwendeten Einheiten nach Artikeln 33 bis 35 LIRPF und der Realisationszeitpunkt nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e. Interne Überträge dürfen diese Kosten nicht zurücksetzen.

Wird eine Dollar-Dividende nur einmal besteuert?

Es bestehen zwei mögliche Ebenen: Die Dividende wird als Kapitalertrag versteuert. Eine spätere Kursänderung des erhaltenen Dollarbestands kann beim Umtausch oder bei Verwendung zusätzlich einen Währungsgewinn oder -verlust erzeugen.

Kann allein der Wechselkurs eine neue Modelo-720-Meldung auslösen?

Ja. Bei Konten werden Kursbewegungen für den Vergleich mit dem zuletzt gemeldeten Gesamtwert berücksichtigt. Ein Anstieg von mehr als 20.000 Euro kann deshalb eine erneute Erklärung erforderlich machen.

Gilt die deutsche Einjahresfrist nach dem Umzug weiter?

Nicht für einen Vorgang, der nach dem einschlägigen Ansässigkeits- und DBA-Ergebnis Spanien zugeordnet wird. Deutschland und Spanien müssen je Ereignis und Steuerjahr getrennt geprüft werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Spanien – Einkommensteuer und Verwaltungsauffassung