Kurz & klar
Bei Kryptowährungen ist jeder Vorgang einzeln zu qualifizieren: Kauf und echter Eigenwallet-Transfer lösen regelmäßig noch keinen Gewinn aus, Verkauf und Tausch können dagegen eine Realisation sein; Rewards, Staking, Lending oder Mining können laufende Einkünfte erzeugen. Spanien arbeitet bei privaten homogenen Einheiten grundsätzlich mit FIFO und kennt unter Voraussetzungen Modelo 721 sowie Vermögensteuern, während Deutschland bei privaten Currency- und Payment-Token regelmäßig § 23 EStG und eine einjährige Haltefrist prüft. Maßgeblich sind stets Steueransässigkeit, Tokenfunktion, wirtschaftliches Eigentum, Eurobewertung und eine lückenlose Wallet- und Börsenhistorie.
Wer Kryptowährungen hält, braucht steuerlich mehr als eine Jahresendzahl. Ein und derselbe Bestand kann gekauft, getauscht, gestakt, verliehen, als Sicherheit eingesetzt, zwischen Wallets verschoben oder über eine Plattform verwahrt werden. Jede dieser Handlungen kann eine andere Einkunftsart, einen anderen Realisationszeitpunkt und andere Meldepflichten auslösen.
Das Wichtigste im Überblick
- Zuerst den Token qualifizieren: Ein Bitcoin-ähnlicher Payment-Token, ein Stablecoin, ein tokenisiertes Wertpapier und ein Anspruch aus einem Lending-Protokoll sind steuerlich nicht automatisch gleich.
- Kauf ist nicht Verkauf: Der Erwerb gegen Euro setzt grundsätzlich Anschaffungskosten fest. Ein Verkauf gegen Euro oder ein Tausch gegen einen anderen Token kann einen steuerlichen Gewinn oder Verlust auslösen.
- Eigenwallet-Transfer ist nur dann neutral, wenn das wirtschaftliche Eigentum unverändert bleibt: Wallet-Adressen, Transaktions-Hash, Gebühren und die Kontrolle über beide Wallets müssen den Vorgang belegen.
- Spanien: Private Verkäufe und Kryptotausche führen regelmäßig zu Veräußerungsgewinnen oder -verlusten in der Sparbemessungsgrundlage. Bei homogenen Einheiten gilt grundsätzlich FIFO. Modelo 721 betrifft nur bestimmte im Ausland verwahrte virtuelle Währungen; Self-Custody fällt regelmäßig nicht darunter.
- Deutschland: Bei privat gehaltenen Currency- und Payment-Token ist regelmäßig § 23 EStG zu prüfen. Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres kann steuerpflichtig sein; nach Ablauf der Jahresfrist liegt der Vorgang bei dieser Einordnung grundsätzlich außerhalb des § 23 EStG. Gewerbliche Fälle und tokenisierte Finanzinstrumente folgen anderen Regeln.
- Rewards sind ein eigener Vorgang: Staking, Lending, Mining, Forging, Airdrops und ähnliche Zuflüsse können bereits beim Erhalt laufende Einkünfte auslösen und zugleich neue Anschaffungskosten für die später veräußerten Token schaffen.
- Ansässigkeit entscheidet: Nicht der Sitz der Börse, sondern insbesondere die steuerliche Ansässigkeit im Zeitpunkt des jeweiligen Vorgangs und die zutreffende Einkunftsqualifikation bestimmen, welcher Staat besteuern darf.
- Dokumentation ist Teil der Steuerberechnung: Benötigt werden Transaktionshistorien, Wallet-Nachweise, Eurokurse, Gebühren, Vertragsbedingungen, Reward-Zeitpunkte, Bankbelege und eine nachvollziehbare Zuordnung der Bestände.
1. Welche digitalen Werte dieser Artikel erfasst
Der Begriff „Kryptowährung“ ist im Alltag weiter als viele steuerliche Definitionen. Für die steuerliche Einordnung ist deshalb zuerst zu klären, welche Rechte der konkrete Token vermittelt.
| Erscheinungsform | Typische Funktion | Erste steuerliche Prüffrage |
|---|---|---|
| Currency- oder Payment-Token | Tausch- oder Wertaufbewahrungsmittel | Privates Wirtschaftsgut, Betriebsvermögen oder Zahlungsmittel im Leistungsaustausch? |
| Stablecoin | Wertbindung an Währung, Vermögenswert oder Algorithmus | Virtuelle Währung, E-Geld-Token, Forderung oder sonstiges Recht? |
| Utility-Token | Zugang zu Produkt oder Dienst | Vorauszahlung, Gutschein, Nutzungsrecht oder handelbares Wirtschaftsgut? |
| Security- oder Investment-Token | Aktie, Anleihe, Fondsanteil oder vergleichbares Recht | Kapitalertrag, Veräußerung eines Finanzinstruments oder Unternehmensbeteiligung? |
| Governance-Token | Mitwirkungs- oder Protokollrechte | Eigenständiger Vermögenswert; laufende Vergütung oder Wertsteigerung? |
| Liquidity-Pool- oder Receipt-Token | Nachweis einer Einlage oder eines Protokollanspruchs | Liegt beim Einbringen oder Rücktausch eine Verfügung über andere Vermögenswerte vor? |
Die Bezeichnung durch die Plattform ist nicht abschließend. Ein Token mit dem Marketingnamen „Coin“ kann wirtschaftlich eine Forderung oder ein Wertpapier verkörpern. Umgekehrt kann ein als „Reward“ bezeichneter Zufluss Entgelt für eine Leistung, Kapitalertrag oder sonstige Einkunft sein. Die Besteuerung folgt der Funktion und dem tatsächlichen Vertrag.
Nicht vertieft werden hier NFTs, tokenisierte Kunst- und Nutzungsrechte sowie die komplexen Protokollvorgänge des DeFi-Bereichs. Die für die Grundentscheidung nötige Abgrenzung bleibt aber: Sobald ein Token individuell, nicht austauschbar oder mit besonderen Rechten verbunden ist, darf die Standardbehandlung fungibler Currency-Token nicht ungeprüft übernommen werden.
2. Jeder Vorgang braucht eine eigene steuerliche Zeile
Eine Jahresendübersicht nach Token genügt nicht. Für jeden Vorgang sollten mindestens Datum und Uhrzeit, abgegebener Vermögenswert, empfangener Vermögenswert, Menge, Euro-Marktwert, Gebühren, beteiligte Wallets oder Plattformkonten sowie der wirtschaftliche Zweck feststehen.
| Vorgang | Typische steuerliche Wirkung | Entscheidende Nachweise |
|---|---|---|
| Kauf gegen Euro | Noch keine Veräußerung; Anschaffungskosten entstehen | Bankzahlung, Börsenbeleg, Gebühren, Kurszeitpunkt |
| Verkauf gegen Euro | Realisation eines Gewinns oder Verlusts möglich | Verkaufsabrechnung, Zufluss, Gebühren, Zuordnung der Einheiten |
| Tausch Token A gegen Token B | Regelmäßig Veräußerung von A und Anschaffung von B | Beide Marktwerte, Tauschzeitpunkt, Gebühren, Transaktions-Hash |
| Zahlung mit Krypto | Veräußerung des eingesetzten Tokens plus Erwerb der Ware oder Leistung | Rechnung, Marktwert, abgegebene Token, Gebühren |
| Transfer zwischen eigenen Wallets | Regelmäßig keine Realisation, wenn wirtschaftliches Eigentum identisch bleibt | Kontrolle beider Wallets, Hash, Adressen, keine Gegenleistung |
| Transfer an Dritte | Schenkung, Entgelt, Darlehen, Verwahrung oder Verkauf möglich | Vertrag, Empfänger, Rückzahlungsanspruch, Verfügungsmacht |
| Staking-Reward | Laufender Zufluss möglich; neuer Bestand mit eigenem Wertansatz | Protokollregeln, Abruf-/Gutschriftzeitpunkt, Verfügbarkeit, EUR-Wert |
| Lending-Vergütung | Laufender Kapital- oder sonstiger Ertrag möglich | Darlehens-/Protokollvertrag, Schuldner, Zins, Rückzahlungsrecht |
| Mining/Forging | Je nach Organisation wirtschaftliche Tätigkeit oder sonstige Einkunft | Hardware, Kosten, Tätigkeit, Rewards, Marktwerte |
| Airdrop/Hard Fork | Einzelfallabhängiger Zufluss und neue Anschaffungskosten | Teilnahmebedingungen, Gegenleistung, Zuteilung, Verfügungsmacht |
| Verlust des Private Key | Nicht automatisch steuerlich abzugsfähiger Verlust | Verlusthergang, fehlende Wiederherstellung, wirtschaftliche Wertlosigkeit |
| Plattforminsolvenz | Forderungsverlust nicht automatisch im Ausfalljahr | Insolvenzunterlagen, Forderungsanmeldung, Quotenerwartung, Rechtsstatus |
Eine technische Abrufschaltfläche in einer Smart-Contract-Oberfläche entscheidet nicht allein über den steuerlichen Zeitpunkt. Maßgeblich ist, wann der Inhaber wirtschaftlich über den Reward verfügen konnte. Eine bloße Anzeige ohne Zugriffsmöglichkeit kann anders zu beurteilen sein als eine sofort frei übertragbare Gutschrift.
3. Spanien: Verkauf und Tausch im Privatvermögen
Verkauf gegen Euro oder andere gesetzliche Währung
Veräußert eine in Spanien einkommensteuerlich ansässige Privatperson Kryptowährungen außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit, entsteht regelmäßig ein Vermögensgewinn oder -verlust. Der Gewinn ergibt sich grundsätzlich aus:
Nettoveräußerungswert in Euro minus Anschaffungswert einschließlich unmittelbar zurechenbarer Erwerbskosten in Euro.
Zum Anschaffungswert gehören der tatsächlich gezahlte Eurobetrag und direkt mit dem Erwerb verbundene Kosten. Vom Veräußerungswert sind direkt zurechenbare Veräußerungskosten abzuziehen. Wurde in US-Dollar oder einer anderen gesetzlichen Währung gehandelt, müssen Erwerb und Veräußerung jeweils mit dem für den Vorgang maßgeblichen Eurokurs bewertet werden. Ein pauschaler Jahresendkurs verfälscht die Berechnung.
Der Vorgang wird grundsätzlich dem Steuerjahr zugerechnet, in dem die Token aufgrund des Veräußerungsgeschäfts geliefert werden. Der spätere Eingang des Kaufpreises verschiebt den Realisationszeitpunkt nicht ohne Weiteres.
Tausch zwischen Kryptowährungen
Der Tausch von Token A gegen Token B ist in Spanien keine steuerneutrale Umschichtung. Bei einer privaten Transaktion wird Token A veräußert und Token B angeschafft. Der Veräußerungswert ist nach der gesetzlichen Tauschregel grundsätzlich der höhere Marktwert des hingegebenen oder des empfangenen Vermögenswerts. Derselbe Wert bildet grundsätzlich die Anschaffungskosten des erhaltenen Tokens.
Damit kann auch ein reiner Kryptotausch ohne Eurozufluss Steuer auslösen. Wer den gesamten Bestand unmittelbar in einen neuen Token reinvestiert, muss trotzdem die Eurobewertung und gegebenenfalls die Steuerzahlung finanzieren.
FIFO bei homogenen Einheiten
Bei Teilverkäufen homogener Einheiten, etwa von Bitcoin, behandelt die spanische Verwaltung grundsätzlich die zuerst erworbenen Einheiten als zuerst veräußert. Dieses FIFO-Prinzip wird bestandsübergreifend angewandt; die bloße Verteilung auf mehrere Wallets oder Börsen ändert nicht ohne Weiteres die steuerliche Identität homogener Einheiten.
Eine Wallet-bezogene Kostenrechnung kann intern hilfreich sein, darf aber nicht mit einer abweichenden steuerlichen Zuordnung verwechselt werden. Für jede Einheit oder jeden Anschaffungsblock sollten deshalb Erwerbsdatum, Menge und Euro-Anschaffungswert erhalten bleiben.
Einordnung und Verlustverrechnung
Private Veräußerungsgewinne und -verluste aus Kryptowährungen gehören regelmäßig zur spanischen Sparbemessungsgrundlage. Nach der seit 2025 geltenden staatlichen und autonomen Gesamttarifstruktur reichen die Stufen für die Sparbemessungsgrundlage grundsätzlich von 19 Prozent bis 30 Prozent. Maßgeblich bleibt das Recht des konkreten Steuerjahrs.
Negative Salden werden nach den Regeln des Artikels 49 LIRPF innerhalb der Sparbemessungsgrundlage verrechnet. Zwischen Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen beziehungsweise -verlusten ist nur die gesetzlich begrenzte Gegenverrechnung möglich; nicht verbrauchte negative Beträge können grundsätzlich vier Jahre vorgetragen werden. Deshalb müssen Verluste auch dann korrekt erklärt und belegt werden, wenn im selben Jahr keine ausreichenden Gewinne vorhanden sind.
4. Spanien: Rewards, Staking, Lending und Mining
Passives Staking
Die spanische Dirección General de Tributos ordnet Vergütungen aus passivem Staking in veröffentlichten verbindlichen Auskünften regelmäßig als Einkünfte aus beweglichem Kapital ein. Maßgeblich ist der Euro-Marktwert der erhaltenen Token im Zeitpunkt, in dem der Zufluss steuerlich realisiert und verfügbar wird. Dieser Wert bildet zugleich die Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung. Davon ist Liquid Staking mit einem eigenständigen Tausch-Token zu unterscheiden: In V0612-26 behandelte die DGT den Tausch ETH gegen rETH und den Rücktausch als steuerpflichtige Tauschvorgänge. Die im Wert des rETH enthaltenen Rewards wurden in diesem Modell nicht zusätzlich als laufende Ausschüttung angesetzt. Bei anderen Protokollen entscheiden die konkreten Rechte und Ausschüttungen.
Eine spätere Wertänderung wird nicht rückwirkend zum Staking-Ertrag. Fällt der Token nach der Gutschrift, bleibt der laufende Ertrag zunächst bestehen; der spätere Verkauf kann einen gesonderten Veräußerungsverlust erzeugen.
Lending
Beim Lending muss zuerst festgestellt werden, ob der Nutzer einen Rückzahlungsanspruch gegen eine Plattform, einen einzelnen Schuldner oder einen Smart Contract erhält und ob dieselben Token oder nur ein wertgleicher Betrag zurückzugeben sind. Die Vergütung kann als Kapitalertrag einzuordnen sein. Das Übertragen der Token an das Protokoll kann zusätzlich einen Veräußerungs- oder Tauschvorgang darstellen, wenn der Nutzer wirtschaftlich einen anderen Vermögenswert oder einen neuen Anspruch erhält. Eine bloße Plattformbezeichnung als „Deposit“ oder „Earn“ beantwortet diese Frage nicht.
Mining, Validatorbetrieb und nachhaltige Organisation
Wer Rechenleistung, Validator-Infrastruktur, Personal oder sonstige Betriebsmittel planmäßig und auf eigene Rechnung einsetzt, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dann werden Einnahmen und Betriebsausgaben nach den Regeln für unternehmerische Einkünfte erfasst; zusätzlich sind Umsatzsteuer-, Registrierungs- und Buchführungsthemen zu prüfen. Gelegentliche oder passive Vorgänge können anders einzuordnen sein.
Quellensteuer und Plattformabzüge
Bei privaten Kryptoverkäufen wird häufig keine spanische Quellensteuer einbehalten. Das bedeutet nicht, dass der Vorgang steuerfrei oder der Steuerverwaltung unbekannt ist. Bei bestimmten Kapitalerträgen, spanischen Anbietern oder rechtlich anders qualifizierten Token können Einbehalte auftreten. Ein Plattformabzug ist deshalb getrennt zu dokumentieren: Bruttoertrag, einbehaltener Betrag, Staat, Steuerart und Bescheinigung.
5. Verwahrung: Börse, Hot Wallet, Hardware Wallet und wirtschaftliches Eigentum
Verwahrung durch einen Dienstleister
Bei einer zentralen Börse oder einem Custodian besitzt der Kunde häufig keine unmittelbare Kontrolle über den Private Key. Steuerlich muss geklärt werden, ob ihm einzelne Token, ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch oder nur ein Kontosaldo zusteht. Die Antwort ist besonders wichtig bei Insolvenz, Lending, Sicherheitenbestellung und Modelo 721.
Aufzubewahren sind nicht nur Transaktionslisten, sondern auch die Vertragsbedingungen der im jeweiligen Zeitraum verwendeten Plattform. Bedingungen können sich ändern. Ein später heruntergeladenes Regelwerk beweist nicht zwingend, welche Rechte im früheren Steuerjahr bestanden.
Self-Custody
Bei einer nicht verwahrenden Software- oder Hardware-Wallet kontrolliert der Nutzer regelmäßig selbst die privaten Schlüssel. Für Steuerzwecke sollte er die Kontrolle nachweisen können, ohne Seed Phrase oder Private Key offenzulegen. Geeignet sind beispielsweise signierte Nachrichten, nachvollziehbare Testtransaktionen, Kauf- und Einrichtungsunterlagen, Adresslisten und eine dokumentierte Zuordnung zum eigenen Vermögen.
Transfer zwischen eigenen Wallets
Ein Transfer zwischen zwei eigenen Wallets ist regelmäßig keine Veräußerung, wenn keine Gegenleistung fließt und wirtschaftliches Eigentum sowie Verfügungsmacht unverändert bleiben. Die Neutralität muss aber aus den Daten erkennbar sein. Fehlt die Zuordnung der Zieladresse, kann eine Behörde den Abgang als ungeklärte Veräußerung oder Übertragung an einen Dritten behandeln.
Netzwerkgebühren sind gesondert zu erfassen. Werden Gebühren in Krypto bezahlt, kann die Hingabe der Gebühren-Token selbst eine Verfügung darstellen. Ob die Gebühr Anschaffungs- oder Veräußerungskosten, laufender Aufwand oder nicht abzugsfähig ist, hängt vom veranlassten Vorgang ab.
Verlust, Diebstahl und Insolvenz
Der Verlust eines Private Key beseitigt nicht automatisch das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum am Token. Auch Diebstahl, Betrug oder ein eingefrorenes Konto führt nicht in jedem Fall sofort zu einem steuerlich anerkannten Verlust. In Spanien weist die AEAT für Plattforminsolvenzen darauf hin, dass ein fortbestehender Rückzahlungsanspruch nicht automatisch im Zeitpunkt der Nichtauszahlung als Vermögensverlust gilt. Die besondere Regel für fällige, uneinbringliche Forderungen ist zu prüfen.
Dokumentiert werden sollten Polizeianzeige, Plattformkorrespondenz, Insolvenzbeschluss, Forderungsanmeldung, Wallet-Forensik, Zeitpunkte der Sperre und die realistische Möglichkeit einer Wiedererlangung.
6. Spanien: Modelo 721, Modelos 172/173, Modelo 720 und Vermögensteuern
Modelo 721 für virtuelle Währungen im Ausland
Modelo 721 ist eine jährliche Informationsmeldung für bestimmte virtuelle Währungen, die durch einen Dritten im Ausland verwahrt werden. Verpflichtet sein können insbesondere in Spanien ansässige natürliche und juristische Personen, Betriebsstätten sowie weitere gesetzlich genannte Rechtsträger, wenn sie am 31. Dezember Inhaber, Begünstigte, Bevollmächtigte, Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte sind. Auch das Ende einer zuvor meldepflichtigen Stellung kann eine Meldung auslösen.
Für die erstmalige Erklärung gilt grundsätzlich eine Gesamtwertschwelle von mehr als 50.000 Euro. Nach einer früheren Meldung wird eine erneute Jahresmeldung wegen der Bestandsentwicklung grundsätzlich erst bei einer Erhöhung um mehr als 20.000 Euro gegenüber dem zuletzt erklärungsauslösenden Stand erforderlich; Beendigungsfälle sind gesondert zu prüfen. Die Frist läuft grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahrs.
Entscheidend ist nicht, ob die Wallet technisch „hot“ oder „cold“ heißt. Hat der Nutzer selbst die privaten Schlüssel und verwahrt kein ausländischer Dritter die Token, fällt dieser Self-Custody-Bestand nach der aktuellen AEAT-Auslegung regelmäßig nicht unter Modelo 721. Liegt die Verfügungsmacht bei einem ausländischen Custodian, kann die Meldepflicht dagegen bestehen.
Modelos 172 und 173
Modelos 172 und 173 sind grundsätzlich Informationsmeldungen bestimmter in Spanien ansässiger oder dort über eine Betriebsstätte tätiger Anbieter, Verwahrer, Börsen, Vermittler und Emittenten. Modelo 172 betrifft insbesondere jährliche Salden, Modelo 173 Transaktionen wie Erwerb, Verkauf, Tausch, Transfer und Ausgabe.
Diese Anbieterberichte ersetzen weder die persönliche Einkommensteuererklärung noch gegebenenfalls Modelo 721. Abweichungen zwischen Plattformmeldung und eigener Erklärung müssen aufgeklärt werden.
Modelo 720
Virtuelle Währungen werden als solche nicht über Modelo 720 gemeldet, weil dafür Modelo 721 geschaffen wurde. Ein Kryptokonto kann aber zusätzlich andere Vermögenswerte enthalten: ausländische Bankguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen oder Forderungen. Diese sind nach ihrer eigenen Rechtsnatur auf Modelo 720 oder andere Meldepflichten zu prüfen. Eine Plattformbezeichnung als „Kryptobörse“ schließt Modelo 720 daher nicht für jeden dort geführten Vermögenswert aus.
Vermögensteuer und Solidaritätssteuer
Spanische Steuerresidenten erfassen in der Vermögensteuer grundsätzlich ihr weltweites Vermögen; Nichtresidenten nur das nach den gesetzlichen Anknüpfungen spanische Vermögen. Virtuelle Währungen werden regelmäßig als sonstige immaterielle Vermögenswerte mit ihrem Marktwert am 31. Dezember angesetzt. Regionale Freibeträge, Tarife und Vergünstigungen können das Ergebnis verändern.
Eine Pflicht zur Abgabe des Modelo 714 kann insbesondere entstehen, wenn Steuer zu zahlen ist oder das Bruttovermögen die gesetzliche Erklärungsschwelle überschreitet. Zusätzlich ist bei sehr hohen Nettovermögen die staatliche temporäre Solidaritätssteuer und Modelo 718 zu prüfen. Die Einordnung im Vermögensteuerrecht ersetzt nicht die ertragsteuerliche Berechnung der einzelnen Transaktionen.
7. Deutschland: private Currency- und Payment-Token
Privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG
Der Bundesfinanzhof behandelt Currency-Token als andere Wirtschaftsgüter. Werden privat gehaltene, fungible Currency- oder Payment-Token angeschafft und innerhalb eines Jahres verkauft, gegen andere Token getauscht oder als Zahlungsmittel eingesetzt, ist regelmäßig § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu prüfen. Jeder Tausch startet für den neu erworbenen Token eine neue Haltefrist.
Der Gewinn wird grundsätzlich als Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten berechnet. Unmittelbare Transaktionsgebühren sind dem konkreten Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang zuzuordnen. Bei einem Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von weniger als 1.000 Euro im Kalenderjahr greift die gesetzliche Freigrenze; wird sie erreicht oder überschritten, ist nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist liegt die Veräußerung von privat gehaltenen Currency- oder Payment-Token nach der aktuellen Verwaltungsauffassung grundsätzlich außerhalb des § 23 EStG. Die früher diskutierte Verlängerung auf zehn Jahre wegen Staking oder Lending wird für diese Token nicht angewandt. Das gilt nicht automatisch für Betriebsvermögen, Wertpapier-Token, Beteiligungen oder andere Einkunftsarten.
Zuordnung der veräußerten Einheiten
Vorrangig ist eine Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, akzeptiert das BMF für die Haltefrist grundsätzlich FIFO und für die Bewertung eine Durchschnittsmethode; unter den Voraussetzungen des Schreibens kann vereinfachend FIFO auch für die Wertermittlung verwendet werden. Die Methode ist walletbezogen anzuwenden und bis zur vollständigen Veräußerung des Bestands konsistent beizubehalten.
Die deutsche Methode darf nicht ungeprüft in die spanische Erklärung übernommen werden. Bei einem Umzug müssen die Bestände deshalb so dokumentiert sein, dass beide Rechtsordnungen aus denselben Grunddaten ihre eigene Zuordnung ableiten können.
Verluste
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen in Deutschland grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das Gesetz ermöglicht unter Voraussetzungen Rücktrag in das Vorjahr und Vortrag in Folgejahre. Ein Verlust aus einer laufenden Einkunftsart, aus Betriebsvermögen oder aus dem Ausfall einer Forderung folgt anderen Regeln.
8. Deutschland: Staking, Lending, Mining und Dokumentation
Das BMF ordnet passives Staking außerhalb eines Betriebs regelmäßig den sonstigen Einkünften nach § 22 Nummer 3 EStG zu. Der Reward ist bei Zufluss mit seinem Marktkurs anzusetzen. Der angesetzte Wert wird zur Anschaffungsgrundlage für die spätere Veräußerung.
Vergütungen für die Überlassung von Kryptowerten im Rahmen privaten Lending werden ebenfalls regelmäßig unter § 22 Nummer 3 EStG geprüft. Für sämtliche Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 EStG zusammen gilt eine jährliche Freigrenze: Liegt ihre Summe unter 256 Euro, sind sie nicht einkommensteuerpflichtig; ab 256 Euro ist nicht nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Mining und aktive Blockerstellung können je nach Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Organisation gewerblich sein. Betrieblich gehaltene Token unterliegen keiner privaten Jahresfrist; Bestandsbewertung, Betriebsausgaben und Entnahmen sind gesondert zu behandeln.
Die Finanzverwaltung verlangt bei Kryptowerten eine besonders nachvollziehbare Mitwirkung. Ein öffentlicher Wallet-Schlüssel allein beweist weder Eigentum noch Vollständigkeit. Bei ausländischen Plattformen gelten erhöhte Mitwirkungspflichten für Auslandssachverhalte. Aufzubewahren sind insbesondere:
- vollständige CSV- und API-Exporte statt nur einer Steuer-App-Zusammenfassung;
- Ein- und Auszahlungen mit Transaktions-Hash und Wallet-Adresse;
- Kauf-, Verkaufs- und Tauschwerte in Euro sowie verwendete Kursquelle;
- Gebühren und ihre Zuordnung;
- Staking-, Mining-, Lending-, Airdrop- und Fork-Daten;
- verwendete Zuordnungs- und Bewertungsmethode;
- Nachweise über wirtschaftliches Eigentum und eigene Wallets;
- Plattformbedingungen, Kontoschließungen, Insolvenzen und Korrekturen.
Für Privatpersonen mit hohen positiven Überschusseinkünften kann § 147a AO eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht auslösen. Bis einschließlich 2026 gilt dabei grundsätzlich die gesetzliche Schwelle von mehr als 500.000 Euro; die angehobene Schwelle von 750.000 Euro ist nach der aktuellen Übergangsregel ab 1. Januar 2027 zu beachten.
9. Deutschland und Spanien zusammenführen
Der Staat der Börse entscheidet nicht
Ein Konto bei einer US-amerikanischen, deutschen oder spanischen Börse legt den Besteuerungsstaat nicht fest. Zuerst ist für jeden Vorgang die steuerliche Ansässigkeit nach innerstaatlichem Recht und gegebenenfalls nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien zu bestimmen.
Bei privaten Veräußerungsgewinnen aus beweglichen Kryptowerten weist Artikel 13 Absatz 6 DBA das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu, soweit keine speziellere Kategorie eingreift. Gehört der Token zu einer Betriebsstätte, kann Artikel 13 Absatz 4 einschlägig sein. Zinsähnliche Lending-Erträge, Lizenzrechte, Unternehmensgewinne oder sonstige Einkünfte sind nach den jeweils passenden Abkommensartikeln zu prüfen.
Umzug schafft keinen automatischen neuen Anschaffungswert
Der Wechsel der Ansässigkeit zwischen Deutschland und Spanien führt nicht allein deshalb zu einem steuerlichen Neustart des Bestands. Es gibt keinen allgemeinen automatischen Step-up auf den Marktwert am Umzugstag. Der ursprüngliche Erwerb, alle späteren Anschaffungen, Tauschvorgänge und Kosten müssen deshalb über die Grenze hinweg dokumentiert werden.
Wechseljahr und zeitliche Abgrenzung
Deutschland kann bei Wohnsitzaufgabe unterjährig zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht wechseln. Spanien beurteilt die IRPF-Ansässigkeit grundsätzlich für das Kalenderjahr nach seinen innerstaatlichen Kriterien; bei Doppelansässigkeit entscheidet das DBA stufenweise. Für Kryptotransaktionen ist deshalb ein Tages- und Ereignisprotokoll notwendig, aber eine bloße Tageszählung ersetzt die Ansässigkeitsprüfung nicht.
Kein doppelter Verlust und keine doppelte Anschaffungskostenanhebung
Jeder Staat wendet seine eigenen Regeln zur Einkunftsart, zeitlichen Zuordnung und Verlustverrechnung an. Ein in Deutschland nicht steuerbarer Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist erzeugt in Spanien nicht automatisch einen höheren Anschaffungswert. Ebenso darf ein in einem Staat erklärter Verlust nicht ohne Rechtsgrundlage ein zweites Mal genutzt werden. Bei echter Doppelbesteuerung sind die Entlastungsregeln des DBA und gegebenenfalls ein Verständigungsverfahren zu prüfen.
10. Rechenbeispiele
Beispiel 1: Spanischer Kryptotausch
Annahmen: Eine in Spanien ansässige Privatperson kaufte 1 ETH für 1.500 Euro zuzüglich 15 Euro Gebühr. Später tauscht sie den ETH gegen Token B. Im Tauschzeitpunkt beträgt der Marktwert des ETH 2.400 Euro und der Marktwert der empfangenen Token B 2.450 Euro. Die Tauschgebühr von 20 Euro ist unmittelbar zurechenbar.
Nach der spanischen Tauschregel ist grundsätzlich der höhere Marktwert maßgeblich, hier 2.450 Euro. Vereinfacht ergibt sich vor Detailzuordnung ein Gewinn von 2.450 Euro minus 1.515 Euro minus 20 Euro = 915 Euro. Die 2.450 Euro bilden grundsätzlich den Anschaffungswert der erhaltenen Token B. Der Vorgang kann Steuer auslösen, obwohl kein Euro ausgezahlt wurde.
Beispiel 2: Deutscher Verkauf innerhalb eines Jahres
Annahmen: Eine in Deutschland ansässige Privatperson kauft 0,5 BTC für insgesamt 18.000 Euro einschließlich Erwerbsgebühr und verkauft den Bestand acht Monate später für 22.300 Euro nach Abzug der Verkaufsgebühr. Weitere private Veräußerungsgeschäfte liegen nicht vor.
Der Gewinn beträgt 4.300 Euro. Weil Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres liegen und die Jahresfreigrenze überschritten ist, ist der Gewinn bei privater Einordnung grundsätzlich nach § 23 EStG steuerpflichtig. Ein Verkauf nach mehr als einem Jahr wäre bei unveränderter Einordnung als privater Currency-Token grundsätzlich nicht nach § 23 EStG steuerbar.
Beispiel 3: Transfer auf eine Hardware-Wallet
Annahmen: Eine Person überträgt 2 ETH von ihrem eigenen Börsenkonto auf eine selbst kontrollierte Hardware-Wallet. Es gibt keine Gegenleistung; die Person kann beide Konten, den Transaktions-Hash und die Zieladresse belegen. Für das Netzwerk werden 0,002 ETH verwendet.
Der Transfer des Hauptbestands ist regelmäßig keine Veräußerung, weil wirtschaftliches Eigentum und Verfügungsmacht unverändert bleiben. Die Netzwerkgebühr muss separat bewertet und dem Zweck des Transfers zugeordnet werden. Ohne Nachweis der eigenen Zielwallet könnte der Abgang dagegen erklärungsbedürftig sein.
11. Praktische Arbeitsfolge
- Tokeninventar erstellen: Name, Contract-Adresse, Chain, Funktion, Rechte, Verwahrungsform und mögliche Finanzinstrumenteigenschaft festhalten.
- Alle Datenquellen sichern: Börsen-, Broker-, Wallet-, Bank- und Protokolldaten unverändert exportieren; Jahresendberichte allein reichen nicht.
- Vorgänge klassifizieren: Kauf, Verkauf, Tausch, Zahlung, Eigenwallet-Transfer, Drittübertragung, Reward, Lending, Staking, Mining, Fork, Airdrop und Verlust trennen.
- Eurobewertung festlegen: Kursquelle, Zeitstempel, Zeitzone, Markt und Umrechnungsmethode dokumentieren. Bei illiquiden Token mehrere belastbare Preisindikatoren sichern.
- Bestände zuordnen: Für Spanien FIFO bei homogenen Einheiten; für Deutschland Einzelzuordnung beziehungsweise die zulässige konsistente Methode anwenden.
- Ansässigkeit je Steuerjahr klären: Innerstaatliches Recht und bei Bedarf DBA getrennt prüfen. Das Land der Plattform ist nur eine Zusatzinformation.
- Einkommensteuer und Vermögensteuer trennen: Transaktionen fließen in die Einkommensteuer; der Bestand am 31. Dezember kann zusätzlich Vermögensteuern betreffen.
- Meldepflichten prüfen: Modelo 721, mögliche andere Auslandsvermögensmeldungen sowie Anbieterberichte abgleichen.
- Abweichungen erklären: Differenzen zwischen Steuer-Software, Plattformbericht und eigener Berechnung mit einer Überleitungsrechnung dokumentieren.
- Unterlagen weiter aufbewahren: Nicht vernichten, solange Festsetzungs-, Prüfungs-, Einspruchs-, Klage-, Verlustvortrags- oder Strafverfahren offen sein können.
12. Typische Fehler
- Den Tausch von Bitcoin in einen Stablecoin als steuerneutral behandeln.
- Jede Walletbewegung als Verkauf oder umgekehrt jeden Abgang als eigenen Transfer behandeln.
- Nur den Jahresendbestand dokumentieren und die einzelnen Rewards nicht bewerten.
- Spanisches FIFO und deutsche Zuordnungsmethoden vermischen.
- Den Standort der Börse mit dem Besteuerungsstaat gleichsetzen.
- Self-Custody pauschal in Modelo 721 aufnehmen oder ausländische Drittverwahrung pauschal auslassen.
- Modelos 172/173 als eigene Steuererklärungen des Nutzers missverstehen.
- Einen Plattformausfall oder verlorenen Private Key sofort als steuerlichen Verlust ansetzen.
- Gebühren vollständig ignorieren oder doppelt berücksichtigen.
- Beim Umzug einen nicht gesetzlich vorgesehenen Marktwert-Step-up ansetzen.
- Tokenisierte Wertpapiere wie gewöhnliche Currency-Token behandeln.
- Steuer-App-Ergebnisse übernehmen, ohne Rohdaten, Kursquelle und Methode zu sichern.
13. Häufige Fragen
Ist der Kauf von Bitcoin gegen Euro steuerpflichtig?
Der Kauf allein realisiert regelmäßig noch keinen Veräußerungsgewinn. Er setzt aber Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten fest. Diese Daten werden für Verkauf, Tausch, Zahlung und gegebenenfalls Vermögensteuer benötigt.
Ist der Tausch in einen Stablecoin steuerfrei?
Nein, nicht automatisch. In Spanien ist der Tausch unterschiedlicher virtueller Währungen regelmäßig eine steuerbare Permuta. In Deutschland gilt ein Kryptotausch bei privater Einordnung grundsätzlich als Veräußerung des hingegebenen und Anschaffung des erhaltenen Tokens.
Muss eine eigene Hardware-Wallet in Modelo 721 erklärt werden?
Nach der aktuellen AEAT-Auslegung regelmäßig nicht, wenn der Nutzer selbst die privaten Schlüssel kontrolliert und kein ausländischer Dritter die virtuelle Währung verwahrt. Andere Steuer- und Nachweispflichten bleiben bestehen.
Muss ich Rewards versteuern, obwohl ich sie nicht verkauft habe?
Das ist häufig der Fall. Sowohl Spanien als auch Deutschland können bereits beim steuerlichen Zufluss laufende Einkünfte ansetzen. Der beim Zufluss erfasste Eurobetrag wird regelmäßig zur Anschaffungsgrundlage für den späteren Verkauf.
Gilt in Deutschland immer die einjährige Haltefrist?
Nein. Sie betrifft typischerweise privat gehaltene Currency- und Payment-Token im Anwendungsbereich des § 23 EStG. Betriebsvermögen, tokenisierte Wertpapiere, Beteiligungen, laufende Erträge oder andere Rechte können anderen Regeln unterliegen.
Gilt in Spanien für jede Kryptowährung FIFO?
Die Verwaltung wendet FIFO bei Teilverkäufen homogener virtueller Währungen an. Nicht homogene Token, besondere Ansprüche oder individuell ausgestaltete Vermögenswerte müssen zunächst qualifiziert werden.
Was passiert ab 2026 mit Plattformmeldungen in der EU?
Die durch die DAC8-Richtlinie geschaffenen Melde- und Austauschregeln erfassen Berichtszeiträume ab 1. Januar 2026. Welche Daten wann konkret bei einer Behörde sichtbar sind, hängt zusätzlich von Umsetzung, Anbieterstatus und Übermittlungsablauf ab. Eigene Erklärungs- und Nachweispflichten bleiben unabhängig davon bestehen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Maßgeblich sind die für den jeweiligen Vorgang und das jeweilige Steuerjahr geltenden Fassungen.
- Spanien – Einkommensteuer: Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Art. 14, 25, 33–37, 45–49, 66 und 76: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- AEAT – private Kryptoverkäufe, Tausch, FIFO und Plattformausfall: Manual práctico IRPF 2025, Kapitel 11, „Compra y venta de monedas virtuales“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c11-ganancias-perdidas-patrimoniales/monedas-virtuales/compra-venta-monedas-virtuales-tributacion-inversor.html
- Spanien – Sparsteuertarif ab 2025: Ley 7/2024, Änderungen der Art. 66 und 76 LIRPF: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-26694
- DGT – Staking: V0648-24 vom 11. April 2024 und V0612-26 vom 17. März 2026; vollständige Wiedergaben der Auskünfte bei BMC: V0648-24 ; V0612-26
- Spanien – Definition virtuelle Währung: Ley 10/2010, Art. 1 Abs. 5 und 6: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-6737
- Spanien – Modelo 721: Real Decreto 1065/2007, Art. 42 quater, sowie AEAT-Verfahren GI55: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984 ; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI55.shtml
- AEAT – aktuelle FAQ Modelo 721: Verpflichtete, Auslandsbezug, Self-Custody, Schwellen und Frist, abgerufen am 16. September 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-721-decla-sobre-monedas-extranjero/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-721.html
- AEAT – Modelos 172 und 173: Anbieterbezogene Informationspflichten: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-172-declaracion-informativa-sobre-virtuales/preguntas-frecuentes.html ; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-172-declaracion-informativa-sobre-virtuales/preguntas-frecuentes/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-173.html
- AEAT – Modelo 720: Verfahren GI34: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI34.shtml
- Spanien – Vermögensteuer: Ley 19/1991, insbesondere Art. 24 und 37, sowie AEAT Manual Patrimonio 2025 „Monedas virtuales“ und Modelo 714: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392 ; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/patrimonio-2025/c-3-determinacion-base-imponible/formacion-patrimonio-bruto/monedas-virtuales.html ; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G611.shtml
- Spanien – Solidaritätssteuer: Ley 38/2022, Art. 3, und Modelo 718: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684 ; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GC62.shtml
- Deutschland – Kryptowerte: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, insbesondere Rn. 30–72, 87–106: https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-04/anhang-4.html
- Deutschland – private Veräußerungsgeschäfte: Einkommensteuergesetz, § 23: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- Deutschland – BFH zu Currency-Token: BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310057/
- Deutschland – Mitwirkung und Aufbewahrung: Abgabenordnung, §§ 90, 147 und 147a: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147a.html
- DBA Deutschland–Spanien: insbesondere Art. 4, 7, 11–13, 20–25: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- EU – DAC8: Richtlinie (EU) 2023/2226, insbesondere Art. 2 und Anhang VI zur Richtlinie 2011/16/EU; Berichtszeiträume ab 1. Januar 2026: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj
- EU – MiCA zur funktionalen Einordnung von Kryptowerten: Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere Art. 3: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj
