SteuerPediaWissen

Private Darlehen und Gesellschafterforderungen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 25 Min.

Kurz & klar

Zinsen aus privaten Darlehen gehören bei einer in Spanien ansässigen Privatperson grundsätzlich zu den Kapitaleinkünften; Tilgung, Forderungsverkauf und Ausfall sind jedoch eigene Steuertatbestände. Bei Gesellschafterdarlehen müssen zusätzlich Marktüblichkeit, Beteiligungsquote, Gesellschaftsebene, Einbehalt und DBA-Folgen geprüft werden.

Ein privates Darlehen kann steuerlich sehr einfach wirken: Eine Person überweist Geld, der Schuldner zahlt Zinsen und später den Nennbetrag zurück. In der Praxis entstehen die schwierigen Fragen aber gerade außerhalb dieses Normalfalls. Häufig fehlen marktübliche Konditionen, Zinsen werden nur gebucht statt bezahlt, Forderungen werden verkauft, gestundet oder erlassen, ein Gesellschafter finanziert seine eigene Gesellschaft oder der Schuldner sitzt im anderen Staat.

Die richtige Prüfung beginnt deshalb nicht mit dem Steuersatz, sondern mit vier Fragen: Wer ist Gläubiger, wer ist Schuldner, welches Rechtsverhältnis liegt tatsächlich vor und welches Ereignis ist im betreffenden Steuerjahr eingetreten?

Das Wichtigste im Überblick

  • Darlehensauszahlung und Zinszahlung sind nicht dasselbe. Die Auszahlung des Kapitals schafft zunächst eine Forderung. Zinsen und sonstige Vergütungen sind laufende Erträge.
  • Eine Rückzahlung zum Nennbetrag ist beim gewöhnlichen Darlehen regelmäßig nur die Rückführung des eingesetzten Kapitals. Aufgelaufene Zinsen, Disagio, Erfolgsvergütung oder Währungsfolgen müssen separat berechnet werden.
  • Zinsen einer in Spanien ansässigen Privatperson gehören grundsätzlich zu den Erträgen aus der Überlassung eigenen Kapitals und damit in die spanische Sparbemessungsgrundlage.
  • Bei Gesellschafterdarlehen gelten Fremdvergleich und Regeln für verbundene Geschäfte. Ein Darlehen wird aber nicht allein wegen der Beteiligung automatisch zu Eigenkapital.
  • Unverzinslichkeit schützt nicht automatisch vor Steuerfolgen. Bei nicht verbundenen Personen kann die gesetzliche Entgeltlichkeitsvermutung widerlegt werden; bei verbundenen Personen ist grundsätzlich der Marktwert anzusetzen.
  • Ein Forderungsausfall ist nicht schon bei verspäteter Zahlung abzugsfähig. Spanien knüpft die steuerliche Verlustberücksichtigung an gesetzlich bestimmte Insolvenz-, Vergleichs- oder Vollstreckungsereignisse.
  • Ein spanischer Unternehmensschuldner muss bei Zinsen an einen spanischen Steuerpflichtigen regelmäßig Einbehalt und Modelos 123/193 prüfen. Ein rein privater Schuldner außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht allein wegen der Zinszahlung ein solcher Einbehaltspflichtiger.
  • Ein gewöhnlicher unbesicherter Auslandsdarlehensanspruch gehört nach der amtlichen AEAT-Auskunft grundsätzlich nicht in Modelo 720, solange die Kapitalüberlassung nicht durch Wertpapiere verbrieft ist. Für Vermögensteuerzwecke kann die Forderung trotzdem relevant sein.

1. Zuerst das Instrument richtig einordnen

Der Vertragsname „Darlehen“ ist ein Ausgangspunkt, aber kein abschließendes Ergebnis. Steuerlich muss unterschieden werden:

Vertragsbild Zentrale Steuerfrage
Gewöhnliches Gelddarlehen Welche Zinsen und Gebühren sind fällig, und wann wird das Kapital zurückgezahlt?
Gesellschafterdarlehen Sind Konditionen, Laufzeit, Sicherheiten und Rang marktüblich? Welche Beteiligungsquote besteht direkt oder indirekt?
Partiarisches oder gewinnabhängiges Darlehen Bleibt die Vergütung Fremdkapitalzins oder ist sie gesellschaftsrechtlich beziehungsweise steuerlich anders zu qualifizieren?
Spanisches „préstamo participativo“ Gehören Darlehensgeber und Schuldner derselben Gruppe an, wann wurde das Darlehen gewährt und greift die besondere Abzugsbeschränkung für Eigenkapitalvergütungen?
Kaufpreisstundung oder Verkäuferdarlehen Was ist Kaufpreis, was ist Finanzierungsertrag, und wann gingen Vermögenswert, Anspruch und Zahlung wirtschaftlich über?
Forderung aus Lieferung oder Leistung Handelt es sich überhaupt um Kapitalüberlassung oder zunächst um eine betriebliche beziehungsweise umsatzsteuerliche Forderung?
Verbriefte Forderung oder Schuldverschreibung Gelten die besonderen Regeln für Übertragung, Rückzahlung und homogene Finanzaktiva?
Kryptolending oder DeFi-Position Wurde eine Geldforderung begründet oder ein digitales Asset übertragen, getauscht, als Sicherheit hinterlegt oder in einen Token umgewandelt?
Verdeckte Einlage, Ausschüttung oder Schenkung War eine Rückzahlung von Anfang an ernsthaft vereinbart und wirtschaftlich möglich?

Eine Beteiligung allein macht aus Fremdkapital noch kein Eigenkapital. Umgekehrt reicht die Bezeichnung „Darlehen“ nicht, wenn keine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung besteht, die Forderung dauerhaft nachrangig ist, der Zins nur vom Gewinn abhängt oder der Vertrag wirtschaftlich eine Einlage beziehungsweise Vorteilsgewährung verdeckt.

Gläubiger- und Schuldnerebene getrennt halten

Bei einem Gesellschafterdarlehen existieren mindestens zwei Steuerrechnungen:

  1. Gläubigerebene: Welche Einkunftsart erzielt der Gesellschafter? Wann ist der Zins zu erfassen? Was geschieht bei Verkauf, Verzicht oder Ausfall der Forderung?
  2. Gesellschaftsebene: Ist der Aufwand betrieblich veranlasst, marktüblich und abzugsfähig? Bestehen Einbehalts-, Informations- und Dokumentationspflichten?

Zusätzlich können die Folgen des Anteilseigners selbst betroffen sein. Ein Forderungsverzicht kann beispielsweise zugleich die Forderung beenden, das Eigenkapital der Gesellschaft stärken und den steuerlichen Wert der Beteiligung verändern. Diese Ebenen dürfen nicht zu einer einzigen „Darlehenssteuer“ zusammengezogen werden.

2. Spanien: laufende Zinsen einer Privatperson

Zinsen und andere Vergütungen

Art. 25 Abs. 2 der spanischen Einkommensteuer-Ley 35/2006 erfasst sämtliche Gegenleistungen für die Überlassung eigenen Kapitals an Dritte. Dazu zählen nicht nur ausdrücklich als Zins bezeichnete Beträge, sondern beispielsweise auch:

  • Disagio oder Rückzahlungsaufschlag;
  • Bereitstellungs- oder Verlängerungsvergütungen, soweit sie wirtschaftlich Entgelt für die Kapitalnutzung sind;
  • gewinnabhängige Zusatzvergütungen;
  • Sachleistungen;
  • Erträge aus Übertragung, Rückzahlung, Amortisation, Tausch oder Umwandlung eines Fremdkapitalinstruments.

Bei einer in Spanien ansässigen Privatperson gehören diese Erträge grundsätzlich in die Sparbemessungsgrundlage. Die kombinierten staatlichen und autonomen Tarife der Sparbasis betragen nach dem Rechtsstand vom 16. September 2026:

Teil der Sparbemessungsgrundlage Steuersatz
bis 6.000 Euro 19 %
über 6.000 bis 50.000 Euro 21 %
über 50.000 bis 200.000 Euro 23 %
über 200.000 bis 300.000 Euro 27 %
über 300.000 Euro 30 %

Diese Stufen gelten für die gesamte Sparbemessungsgrundlage, nicht isoliert für jedes Darlehen. Dividenden, Zinsen, bestimmte Versicherungsrenditen sowie Gewinne und Verluste aus Vermögensveräußerungen können daher in derselben Jahresrechnung zusammentreffen.

Zeitpunkt: Fälligkeit statt bloßer Zahlung

Kapitalerträge werden nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LIRPF grundsätzlich in dem Steuerjahr erfasst, in dem sie für den Gläubiger fällig und durchsetzbar sind. Eine bloße Nichtzahlung verschiebt die Besteuerung daher nicht automatisch.

Das spanische IRPF-Reglement präzisiert für Zinsen, dass der Einbehalt grundsätzlich entsteht, wenn der Ertrag fällig ist oder früher gezahlt beziehungsweise geliefert wird. Vertragsklauseln über Zinstermine, Stundung und Kapitalisierung sind deshalb entscheidend. Wird ein zum 31. Dezember fälliger Zins nur dem Darlehenskonto zugeschrieben, kann die steuerliche Erfassung bereits erfolgt sein, obwohl kein Geld auf dem Privatkonto eingegangen ist.

Ist die Forderung dagegen ernsthaft streitig und hängt ihre Existenz oder Höhe von einer gerichtlichen Entscheidung ab, sind die besonderen zeitlichen Regeln des Art. 14 LIRPF zu prüfen. Eine nachträgliche Vertragsänderung darf nicht rückwirkend eine bereits eingetretene Fälligkeit beseitigen.

Unverzinsliche und verbilligte Darlehen

Spanien vermutet nach Art. 6 Abs. 5 LIRPF grundsätzlich, dass Leistungen und Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach Einkommen erzeugen können, entgeltlich erfolgen. Für Darlehen sieht Art. 40 LIRPF als Schätzwert grundsätzlich den gesetzlichen Zinssatz am letzten Tag des Steuerjahres vor. Bei nicht verbundenen Personen ist diese Vermutung jedoch durch belastbare Gegenbeweise widerlegbar.

Ein zinsloses Familiendarlehen sollte deshalb mindestens durch einen zeitnahen schriftlichen Vertrag, klare Tilgungsregeln, Banküberweisungen und tatsächliche Rückzahlungen belegt werden. Ohne Dokumentation kann eine Behörde die behauptete Unentgeltlichkeit oder sogar den Darlehenscharakter bestreiten und eine Schenkung, einen geschätzten Zins oder eine andere Rechtsfolge prüfen.

Bei verbundenen Personen greift nicht lediglich eine widerlegbare Zinsschätzung. Art. 41 LIRPF verweist auf die Verrechnungspreisregeln der Körperschaftsteuer: Das Geschäft ist grundsätzlich zum Marktwert anzusetzen. Ein Gesellschafter kann daher nicht allein durch den Verzicht auf Zinszahlung erreichen, dass auf beiden Ebenen keine steuerliche Korrektur erfolgt.

3. Gesellschafterdarlehen in Spanien

Wann gelten die Beteiligten als verbunden?

Art. 18 der spanischen Körperschaftsteuer-Ley 27/2014 nennt unter anderem Geschäfte zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, Organmitgliedern, bestimmten Angehörigen sowie anderen Gruppengesellschaften. Für die Verbindung allein über eine Gesellschafterstellung gilt grundsätzlich eine Beteiligungsschwelle von 25 Prozent; direkte und indirekte Beteiligungen sowie Konzernbeziehungen sind gesondert zu ermitteln.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, wer den Vertrag unterschreibt. Zu dokumentieren sind:

  • Rechtsform und steuerlicher Sitz der Gesellschaft;
  • direkte und indirekte Beteiligungsquote;
  • Stimmrechte und wirtschaftliches Eigentum;
  • Angehörigen- und Gruppenbeziehungen;
  • Zeitpunkt der Darlehensgewährung und jeweiliger Bewertungsstichtag;
  • Betrag, Laufzeit, Währung, Rang, Sicherheiten und Tilgungsprofil;
  • Kreditwürdigkeit des Schuldners bei Vertragsabschluss und bei wesentlichen Änderungen;
  • Vergleichsdaten für Zinssatz und sonstige Konditionen.

Fremdvergleich und Dokumentation

Verbundene Geschäfte sind zum Marktwert anzusetzen. Der Fremdvergleich betrifft nicht nur den Zinssatz. Ein marktüblicher Zins für ein besichertes Fünfjahresdarlehen an eine solide Gesellschaft sagt wenig über ein unbesichertes, nachrangiges und jederzeit kündbares Darlehen an eine verlustreiche Gesellschaft aus.

Die Gesellschaft muss die Transaktion angemessen dokumentieren. Für Unternehmen mit einem Nettoumsatz unter 45 Millionen Euro bestehen zwar vereinfachte Dokumentationsmöglichkeiten, aber nicht jede Transaktion fällt darunter. Die wirtschaftliche Begründung und die wesentlichen Vertragsdaten sollten unabhängig von der formalen Dokumentationsstufe nachvollziehbar bleiben.

Weicht der vereinbarte Wert vom Marktwert ab, kann Art. 18 Abs. 11 LIS zusätzlich eine sogenannte Sekundärkorrektur auslösen. Der Unterschiedsbetrag wird dann nach seiner wirtschaftlichen Natur eingeordnet. Je nach Richtung kann er beispielsweise als Eigenkapitalvergütung, Gewinnausschüttung, Einlage, Ertrag oder nicht abzugsfähige Zuwendung behandelt werden. Eine nachweisbare Vermögensrückführung nach den gesetzlichen Vorgaben kann diese Folge beeinflussen.

Abzugsfähigkeit bei der Gesellschaft

Auf Gesellschaftsebene gilt das Periodisierungsprinzip: Aufwendungen und Erträge werden grundsätzlich nach wirtschaftlicher Entstehung erfasst, unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt. Ein nicht ausgezahlter, aber entstandener Zins kann daher bereits in der Steuerrechnung erscheinen.

Die Abzugsfähigkeit verlangt unter anderem eine betriebliche Veranlassung, ordnungsgemäße Buchung und Fremdüblichkeit. Zusätzlich begrenzt Art. 16 LIS den Abzug von Nettofinanzierungsaufwendungen grundsätzlich auf 30 Prozent des operativen Ergebnisses; pro vollem zwölfmonatigem Steuerzeitraum bleibt jedenfalls ein Betrag von einer Million Euro an Nettofinanzierungsaufwendungen innerhalb der gesetzlichen Regelung abzugsfähig. Nicht abziehbare Beträge können nach Maßgabe des Gesetzes vorgetragen werden. Sonderregeln und Ausnahmen, etwa für bestimmte Finanzunternehmen oder Umstrukturierungen, sind separat zu prüfen.

Eine besondere Sperre gilt für „préstamos participativos“, die eine andere Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 42 Código de Comercio gewährt: Ihre Vergütung gilt nach Artikel 15 Buchstabe a LIS als nicht abzugsfähige Eigenkapitalvergütung, unabhängig von Ansässigkeit und Konsolidierungspflicht der Gruppe. Nach Übergangsvorschrift 17 LIS gilt diese besondere Sperre jedoch nicht für vor dem 20. Juni 2014 gewährte Darlehen. Daraus folgt nicht, dass jedes gewinnabhängige oder nachrangige Darlehen automatisch gleich behandelt wird; Vertragsform, Gewährungsdatum, Darlehensgeber und Gruppenstatus müssen zusammen geprüft werden.

Zinsen oberhalb der Dreifach-Eigenkapitalgrenze beim privaten Gesellschafter

Art. 46 LIRPF enthält für bestimmte Zinsen aus verbundenen Darlehen eine Sonderregel. Soweit das dem verbundenen Unternehmen überlassene Kapital das Dreifache des auf die Beteiligung entfallenden Eigenkapitals übersteigt, gehört der entsprechende Ertragsanteil nicht zur Spar-, sondern zur allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für diese Berechnung ist das Eigenkapital aus der Bilanz des letzten vor Steuerentstehung abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich; die Beteiligungsquote ist zum Zeitpunkt der Steuerentstehung zu bestimmen. Beruht die Verbindung nicht auf einer Gesellschafterstellung, ist hierfür ein Beteiligungsanteil von 25 Prozent anzusetzen.

Beispiel mit offengelegten Annahmen: Eine in Spanien ansässige Privatperson hält am maßgeblichen Stichtag 40 Prozent an einer Gesellschaft. Das Eigenkapital des letzten vor Steuerentstehung abgeschlossenen Geschäftsjahres beträgt 500.000 Euro. Auf den Gesellschafter entfallen 200.000 Euro; das Dreifache sind 600.000 Euro. Bei einem Darlehen von 800.000 Euro und 5 Prozent Jahreszins entstehen 40.000 Euro Zins. Unter der vereinfachenden Annahme, dass keine weiteren verbundenen Finanzierungen oder Sonderfaktoren vorliegen, entfallen 30.000 Euro auf den Bereich bis 600.000 Euro und 10.000 Euro auf den übersteigenden Teil. Der erste Betrag gehört grundsätzlich in die Sparbasis, der zweite in die allgemeine Bemessungsgrundlage.

Das Beispiel ersetzt keine individuelle Berechnung. Beteiligungsquote, indirekte Beziehungen, Bilanzstichtag, mehrere Darlehen und Veränderungen des Kapitals können das Ergebnis verändern.

4. Jedes Folgeereignis separat prüfen

Tilgung zum Nennbetrag

Zahlt der Schuldner ein gewöhnliches Darlehen zum Nennbetrag zurück, erhält der Gläubiger grundsätzlich sein eingesetztes Kapital zurück. Steuerpflichtig bleiben separat ausgewiesene oder wirtschaftlich enthaltene Zinsen, Aufschläge und Gebühren. Bei einem unter oder über dem Nennbetrag erworbenen Anspruch kann dagegen auch die Rückzahlung einen positiven oder negativen Ertrag erzeugen.

Verkauf oder Abtretung der Forderung

Bei der entgeltlichen Übertragung eines Fremdkapitalinstruments ist grundsätzlich der Unterschied zwischen Übertragungswert und Anschaffungs- beziehungsweise Zeichnungswert zu ermitteln. Nachweisbare Nebenkosten der Anschaffung und Veräußerung werden nach Art. 25 Abs. 2 LIRPF berücksichtigt.

Für homogene Finanzaktiva enthält das Gesetz eine besondere Sperre für negative Erträge, wenn innerhalb von zwei Monaten vor oder nach der Veräußerung homogene Aktiva erworben wurden. Der Verlust wird dann erst nach Maßgabe der späteren Veräußerung der verbleibenden Aktiva integriert. Diese Regel ist keine allgemeine Durchschnittsmethode für jedes Privatdarlehen. Ein individuell ausgezahltes Darlehen wird anhand seines Vertrags, seiner Tranchen, Tilgungen und Kosten verfolgt; bei mehreren fungiblen Wertpapieren sind dagegen die besonderen Identifikations- und Bewertungsregeln des jeweiligen Instruments zu prüfen.

Tausch, Kapitalisierung und Debt-to-Equity-Swap

Wird die Forderung gegen eine neue Forderung, Gesellschaftsanteile, Sachwerte oder Token getauscht, liegt nicht bloß eine „Fortsetzung“ des alten Darlehens vor. Zu bestimmen sind:

  • der Wert und die Steuerbasis des hingegebenen Anspruchs;
  • der Marktwert der erhaltenen Gegenleistung;
  • der Zeitpunkt des rechtlichen und wirtschaftlichen Übergangs;
  • eine mögliche Verrechnung aufgelaufener Zinsen;
  • die Folgen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene;
  • eine mögliche Kapitalerhöhung, Einlage oder Sanierungsmaßnahme.

Signing, gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit, Registereintragung, Closing und tatsächliche Übertragung können auf unterschiedliche Tage fallen. Für die Jahreszuordnung ist der rechtlich und steuerlich maßgebliche Realisationszeitpunkt zu dokumentieren.

Forderungsverzicht

Ein Verzicht ist nicht automatisch ein steuerlich abzugsfähiger Verlust. Bei einem Gesellschafter kann der werthaltige Teil als Einlage in die Gesellschaft einzuordnen sein; ein nicht werthaltiger Teil kann je nach Rechtsordnung und Beteiligungssituation anderen Verlustregeln folgen. Erfolgt der Verzicht ohne gesellschaftliche Veranlassung, sind außerdem Schenkungs-, Ausschüttungs- oder Betriebsausgabenfragen möglich. Für Spanien gilt insbesondere: Der freiwillige, unentgeltliche Erlass eines gewöhnlichen privaten Darlehens begründet beim Gläubiger keinen abzugsfähigen Vermögensverlust (Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c LIRPF). Davon zu unterscheiden sind die gesetzlich erfassten Insolvenz- oder Vergleichsfälle des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe k sowie gesondert zu qualifizierende Gesellschaftereinlagen.

Vor einem Verzicht sollten daher mindestens Verkehrswert und Einbringlichkeit der Forderung, gesellschaftsrechtlicher Beschluss, Sanierungszweck, Beteiligungsquote und bilanzielle Behandlung feststehen. Ein pauschales „Forderung ausbuchen“ vermischt mehrere mögliche Rechtsfolgen.

Ausfall und Insolvenz in Spanien

Eine überfällige Zahlung reicht in der spanischen IRPF nicht für einen Verlustabzug. Art. 14 Abs. 2 Buchst. k LIRPF lässt die Erfassung eines Verlusts aus einer nicht eingezogenen fälligen Forderung grundsätzlich erst zu, wenn eines der gesetzlichen Ereignisse eingetreten ist:

  1. In einem qualifizierten Refinanzierungs- oder außergerichtlichen Zahlungsabkommen wird ein wirksamer Forderungsverzicht vereinbart.
  2. In einem Insolvenzverfahren wird ein Forderungsverzicht durch Vergleich wirksam oder das Verfahren endet unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne Befriedigung.
  3. Seit Beginn eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens außerhalb des Insolvenzverfahrens ist ein Jahr vergangen, ohne dass die Forderung erfüllt wurde.

Der so anerkannte Ausfall eines gewöhnlichen Privatdarlehens ist mangels Übertragung der Forderung ein Vermögensverlust der allgemeinen Bemessungsgrundlage, nicht der Sparbasis. Nach Artikel 45 und 48 LIRPF wird er zunächst mit den dort erfassten, ebenfalls nicht aus Übertragungen stammenden Vermögensgewinnen verrechnet. Ein verbleibender negativer Saldo kann bis zu 25 Prozent des positiven Saldos der übrigen allgemeinen Einkünfte ausgeglichen werden; der Rest ist nach den gesetzlichen Regeln in den folgenden vier Jahren zu verrechnen. Das unterscheidet den Ausfall von einem entgeltlichen Forderungsverkauf nach Artikel 25 Absatz 2 LIRPF.

Wird eine zuvor berücksichtigte Forderung später doch eingezogen, entsteht im Jahr der Zahlung grundsätzlich ein entsprechender Vermögensgewinn. Der Gläubiger braucht deshalb die vollständige Verbindung zwischen ursprünglichem Darlehen, gerichtlichem Vorgang, steuerlichem Verlust und späterer Zahlung.

Fremdwährung

Bei einem Darlehen in US-Dollar, Schweizer Franken oder einer anderen Fremdwährung sind mindestens drei Ebenen getrennt zu erfassen:

  • Kapitalauszahlung und Rückzahlung;
  • Zinsfälligkeit und Zinszahlung;
  • Wechselkurswirkung zwischen den relevanten Zeitpunkten.

Die spanische Erklärung erfolgt in Euro. Zins und mögliche Währungsfolge dürfen nicht zu einem einzigen Nettobetrag vermischt werden. Für Deutschland schreibt § 20 Abs. 4 EStG bei Kapitalforderungen ausdrücklich die Umrechnung von Anschaffungs- und Veräußerungsbeträgen zu den jeweiligen Zeitpunkten vor. In Spanien ist für den jeweiligen Ertrag beziehungsweise Vermögensvorgang der Eurobetrag zum gesetzlich maßgeblichen Zeitpunkt nachvollziehbar zu ermitteln. Verwendete Kurse, Zeitzone, Gebühren und Rundung müssen dauerhaft belegbar sein.

5. Einbehalt, Formulare und Vertragsdokumentation in Spanien

Zinsen an einen in Spanien ansässigen Gläubiger

Zinsen und andere Erträge aus beweglichem Kapital unterliegen grundsätzlich einem Einbehalt von 19 Prozent. Ob der Schuldner tatsächlich einbehalten muss, hängt aber von seinem Status ab.

  • Spanische Gesellschaft oder sonstige einbehaltspflichtige Einheit: regelmäßig periodische Anmeldung und Zahlung über Modelo 123 sowie jährliche Information über Modelo 193.
  • Natürliche Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zahlt: Einbehaltspflicht ist ebenfalls zu prüfen.
  • Rein privater Schuldner außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit: Er wird nicht allein durch den privaten Darlehenszins zu einem allgemeinen Einbehaltspflichtigen. Der Gläubiger muss den Ertrag dennoch in seiner IRPF erfassen.

Einbehalt und endgültige Steuer sind nicht dasselbe. Der einbehaltene Betrag wird in der Jahreserklärung angerechnet; die endgültige Belastung richtet sich nach der gesamten Bemessungsgrundlage.

Nichtansässiger Gläubiger

Zahlt ein spanischer Schuldner an einen nicht in Spanien ansässigen Gläubiger, sind IRNR, das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen und die Formulare 216/296 zu prüfen. Auch bei einer materiellen Befreiung oder einem Abkommenssatz können Nachweis- und Informationspflichten bestehen. Der Schuldner sollte insbesondere eine aktuelle Ansässigkeitsbescheinigung und die wirtschaftliche Berechtigung des Empfängers dokumentieren.

Modelo 600 und Umsatzsteuer

Die Bestellung eines Darlehens ist im spanischen Übertragungssteuerrecht grundsätzlich ein erfasster Vorgang, Darlehen sind nach Art. 45.I.B.15 des Real Decreto Legislativo 1/1993 jedoch befreit. Je nach Zuständigkeit und Verfahrensrecht der autonomen Gemeinschaft kann trotzdem eine als befreit gekennzeichnete Selbstveranlagung – regelmäßig über Modelo 600 – oder eine andere Vertragsvorlage erforderlich beziehungsweise praktisch notwendig sein. Es gibt keine für alle Regionen und Vertragsgestaltungen identische Einreichungsfrist; die zuständige autonome Behörde ist anhand von Schuldner, Vertragsort, Sicherheiten und Kompetenzregeln zu bestimmen.

Ein Privatdarlehen außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist keine umsatzsteuerpflichtige Leistung des privaten Gläubigers. Erfolgt die Kreditgewährung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit, ist die Finanzierungsleistung grundsätzlich nach Art. 20.Uno.18.c des spanischen Umsatzsteuergesetzes befreit. Daraus folgt nicht automatisch, dass dieselbe Rechnungspflicht wie bei einer steuerpflichtigen Dienstleistung besteht. Vertrag, Zinsabrechnung, Zahlungsnachweis und Einbehaltsbescheinigung sind von einer umsatzsteuerlichen Rechnung zu unterscheiden.

6. Deutschland–Spanien: Wer darf die Zinsen besteuern?

Spanischer Ansässiger leiht an deutschen Schuldner

Eine in Spanien ansässige Person erfasst grundsätzlich ihre weltweiten Zinsen in Spanien. Art. 11 des geltenden DBA Deutschland–Spanien weist Zinsen, deren wirtschaftlich Berechtigter im anderen Vertragsstaat ansässig ist, grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Für einen spanischen Ansässigen bedeutet das im Normalfall: Spanien besteuert; Deutschland darf auf gewöhnliche Darlehenszinsen nach dem Abkommen keine Quellensteuer erheben.

Voraussetzungen sind insbesondere, dass der Empfänger wirtschaftlich berechtigt ist, die Forderung nicht tatsächlich zu einer deutschen Betriebsstätte gehört und der Zins bei verbundenen Personen nicht über das fremdübliche Maß hinausgeht. Ein deutscher Steuerabzug sollte daher nicht ungeprüft als endgültige Steuer in Spanien angerechnet werden; gegebenenfalls ist eine Entlastung oder Erstattung in Deutschland erforderlich.

Für gewinnabhängige Finanzierungen enthält Abschnitt V des DBA-Protokolls eine zusätzliche Ausnahme: Beruhen die Zinsen auf einem Recht oder einer Forderung mit Gewinnbeteiligung und sind sie bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig, darf auch der Quellenstaat besteuern; beim im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten höchstens mit 15 Prozent des Bruttobetrags. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Das Protokoll schafft selbst keine nationale Steuerpflicht und beseitigt eine anwendbare innerstaatliche Befreiung nicht.

Deutscher Ansässiger leiht an spanischen Schuldner

Für einen in Deutschland ansässigen wirtschaftlich Berechtigten weist dasselbe DBA die Zinsen grundsätzlich Deutschland zu. Zusätzlich befreit das spanische IRNR gewöhnliche Zinsen an in einem EU-Mitgliedstaat oder einem qualifizierten EWR-Staat ansässige Empfänger ohne spanische Betriebsstätte nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c grundsätzlich von der spanischen Steuer, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Der spanische Schuldner muss die Befreiung und den Empfängerstatus nachweisen können. Dazu gehören eine gültige deutsche Ansässigkeitsbescheinigung, Vertrag, Zahlungsweg und Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung. Die spanischen Informationsmeldungen über Modelos 216 und 296 können unabhängig von der materiellen Nullbelastung relevant bleiben.

Deutsche Besteuerung beim privaten Gläubiger

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, wenn Rückzahlung oder Entgelt zugesagt ist; Bezeichnung und zivilrechtliche Form sind nicht entscheidend. Veräußerung, Abtretung, Rückzahlung und verdeckte Einlage können nach § 20 Abs. 2 und 4 eigene Realisationsfolgen auslösen.

Grundsätzlich gilt der gesonderte Steuertarif von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Zinsen einer Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens zehn Prozent unmittelbar beteiligten Gesellschafter beziehungsweise an eine ihm nahestehende Person ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG zu prüfen. Die Ausnahme setzt außerdem voraus, dass die entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der deutschen Besteuerung unterliegen, und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet. Eine nur in Spanien wirksame Betriebsausgabe genügt dafür nicht; auch eine mittelbare Beteiligung allein erfüllt nicht die unmittelbare Zehn-Prozent-Schwelle, kann aber für das gesondert zu prüfende Nahestehen bedeutsam sein. Gehört die Forderung zu einem Betrieb, hat die betriebliche Einkunftsart Vorrang.

Bei endgültigem Forderungsausfall verlangt die deutsche Rechtsprechung belastbare Umstände dafür, dass keine weiteren Zahlungen mehr zu erwarten sind. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genügt regelmäßig nicht. Bei Gesellschafterdarlehen kann zusätzlich § 17 Abs. 2a EStG für nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung relevant sein; werthaltiger und nicht werthaltiger Teil eines Verzichts sind deshalb getrennt zu bewerten.

7. Vermögensteuer und Auslandsinformationen in Spanien

Vermögensteuer und Modelo 714/718

Eine Darlehensforderung ist Vermögen des Gläubigers. Die spanische Vermögensteuer erfasst entsprechende Ansprüche am 31. Dezember, wenn persönliche Steuerpflicht, regionale Regeln, Freibeträge und Erklärungsschwellen erfüllt sind. Das amtliche AEAT-Handbuch ordnet gewährte Darlehen und Kredite den Werten aus der Überlassung eigenen Kapitals zu. Nicht börsengehandelte Fremdkapitalwerte werden nach Art. 14 des Vermögensteuergesetzes grundsätzlich mit dem Nennwert einschließlich Rückzahlungsaufschlägen bewertet.

Eine bloße Zahlungsverspätung macht den Anspruch daher nicht automatisch wertlos. Bei Insolvenz, rechtswirksamem Verzicht oder sonstiger rechtlicher Beeinträchtigung müssen Bestand, Durchsetzbarkeit und Bewertungsregel anhand der Unterlagen am Stichtag geprüft werden.

Modelo 714 ist die Erklärung zur spanischen Vermögensteuer. Bei sehr hohen Nettovermögen kann zusätzlich die staatliche Solidaritätssteuer über Modelo 718 relevant sein. Die konkrete Belastung hängt unter anderem von Ansässigkeit, autonomer Gemeinschaft, Vermögensmix, persönlichen Freibeträgen und bereits festgesetzter Vermögensteuer ab.

Modelo 720

Die Informationspflicht über ausländische Vermögenswerte wird häufig zu weit verstanden. Nach Art. 42 ter RGAT betrifft der Wertpapierblock auch ausländische Werte, die die Überlassung eigenen Kapitals repräsentieren. Die AEAT stellt in einer ausdrücklichen FAQ jedoch klar: Bei gewöhnlichen Darlehen, Krediten oder vergleichbaren Ansprüchen gegen ausländische Schuldner besteht diese Meldepflicht nur, wenn die Kapitalüberlassung durch Wertpapiere repräsentiert wird.

Daraus folgt:

  • Ein individuell vereinbartes, nicht verbrieftes Darlehen an eine ausländische Gesellschaft gehört grundsätzlich nicht allein deshalb in Modelo 720.
  • Eine ausländische Anleihe, Schuldverschreibung oder vergleichbare Verbriefung kann dagegen in den Wertpapierblock fallen.
  • Bankkonten, Beteiligungen, Versicherungen und Immobilien folgen ihren eigenen 720-Kategorien und Schwellen.

Modelo 721 betrifft ausländisch verwahrte virtuelle Währungen. Eine gewöhnliche Euro- oder Dollar-Darlehensforderung wird dadurch nicht zu Kryptovermögen. Bei tokenisierten Forderungen oder DeFi-Positionen muss hingegen zuerst geklärt werden, ob tatsächlich eine virtuelle Währung, ein Wertpapier oder ein schuldrechtlicher Anspruch gehalten wird.

Anbieter-, Bank- oder Plattformmeldungen ersetzen weder die eigene IRPF-Erklärung noch Modelo 720, 721, 714 oder 718, soweit deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind.

8. Praktische Arbeitsfolge und Nachweise

Eine belastbare Darlehensakte sollte nicht erst beim Ausfall entstehen. Sinnvoll ist folgende Reihenfolge:

  1. Beteiligte identifizieren: vollständige Namen, Steuer-IDs, Ansässigkeit, Rechtsform, Sitz, wirtschaftlich Berechtigte und Vertretungsbefugnis.
  2. Rechtsverhältnis qualifizieren: Darlehen, Kaufpreisstundung, Lieferforderung, Beteiligungsinstrument, partiarisches Darlehen oder digitale Position.
  3. Beteiligungen erfassen: direkte und indirekte Quote, Angehörige, Gruppe, Organstellung und wirtschaftliches Eigentum.
  4. Vertrag und Marktvergleich sichern: Betrag, Auszahlungstag, Währung, Zweck, Laufzeit, Rang, Sicherheiten, Zins, Fälligkeit, Tilgung, Kündigung und Verzugsfolgen.
  5. Zahlungsstrom abgleichen: Bankbelege für jede Auszahlung, Zinszahlung, Tilgung, Verrechnung und Kapitalisierung.
  6. Jahresabgrenzung erstellen: fällige, gezahlte, kapitalisierte, gestundete und streitige Zinsen getrennt ausweisen.
  7. Gesellschaftsebene abstimmen: Buchung, Zinsabzug, Finanzierungsgrenze, Verrechnungspreisdokumentation, Beschlüsse und Einbehalt.
  8. Grenzüberschreitende Unterlagen beschaffen: Ansässigkeitsbescheinigung, DBA-Analyse, wirtschaftliche Berechtigung und gegebenenfalls Erstattungsantrag.
  9. Folgeereignisse dokumentieren: Abtretung, Vergleich, Insolvenz, Vollstreckung, Verzicht, Tausch, Kapitalerhöhung oder spätere Rückzahlung.
  10. Melde- und Vermögensteuerprüfung durchführen: Modelos 123/193 oder 216/296, gegebenenfalls 600, 714, 718, 720 oder 721.

Bei Fremdwährung gehören verwendete Eurokurse und Gebühren in dieselbe Transaktionshistorie. Bei einem Ausfall sind Insolvenzeröffnungsbeschluss, Vergleich, Vollstreckungsbeginn, Verfahrensende und spätere Zahlungen aufzubewahren. Eine bloße interne Excel-Zeile „uneinbringlich“ genügt nicht.

9. Zwei Praxisbeispiele

Beispiel 1: Privates Darlehen zwischen nicht verbundenen Personen in Spanien

Eine in Spanien ansässige Person gewährt einem Bekannten am 1. Juli 2025 ein Darlehen über 100.000 Euro. Der Vertrag sieht 4 Prozent Jahreszins vor, zahlbar jeweils am 30. Juni. Am 30. Juni 2026 werden 4.000 Euro fällig und gezahlt. Der Schuldner handelt rein privat.

Unter diesen Annahmen erzielt der Gläubiger 2026 grundsätzlich 4.000 Euro Kapitaleinkünfte in der Sparbasis. Der private Schuldner ist nicht allein aufgrund dieser Zahlung ein allgemeiner Einbehaltspflichtiger; der Gläubiger erklärt den Bruttobetrag selbst. Die Auszahlung der 100.000 Euro im Jahr 2025 war keine abzugsfähige Ausgabe, die spätere Rückzahlung zum Nennbetrag ist grundsätzlich keine zusätzliche Einnahme. Vertrag und Bankbelege bleiben für Darlehenscharakter und Rückzahlung wichtig.

Beispiel 2: Deutscher Gesellschafter finanziert eine spanische Gesellschaft

Eine in Deutschland ansässige Person hält 30 Prozent an einer spanischen S.L. und gewährt ihr ein marktüblich verzinstes Darlehen. Sie unterhält in Spanien keine Betriebsstätte. Die S.L. zahlt 2026 Zinsen. Unterstellt werden gewöhnliche, nicht gewinnabhängige Zinsen; die S.L. hat keine der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte, mit denen der Zinsaufwand zusammenhängt.

Unter den vereinfachenden Annahmen des Beispiels weist Art. 11 DBA das Besteuerungsrecht grundsätzlich Deutschland zu. Die spanische EU-Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c IRNR kann zusätzlich greifen. Die S.L. benötigt dennoch eine aktuelle deutsche Ansässigkeitsbescheinigung, muss Fremdvergleich und Zinsabzug dokumentieren und die einschlägigen IRNR-Informationsmeldungen prüfen. Unter diesen Annahmen löst die Beteiligung allein in Deutschland keine tarifliche Besteuerung nach § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG aus; grundsätzlich bleibt es beim gesonderten Steuertarif, soweit keine andere Ausnahme greift. Ob die spanische Gesellschaft den Aufwand abziehen darf, ist eine eigene Prüfung nach Art. 15, 16 und 18 LIS und nicht aus der Besteuerung des Gesellschafters abzuleiten.

10. Typische Fehler

  • Zins, Tilgung und Forderungsverkauf werden als ein einziger Zahlungsvorgang behandelt.
  • Ein zinsloser Vertrag zwischen verbundenen Personen wird ohne Marktwertkorrektur angesetzt.
  • Die Gesellschaft bucht Aufwand, während der Gesellschafter die bereits fälligen Zinsen nicht erklärt.
  • Eine Beteiligung wird nur direkt betrachtet; indirekte Quote, Angehörige oder Gruppenbeziehung bleiben unberücksichtigt.
  • Ein nicht gezahlter Zins wird sofort als Verlust abgezogen, obwohl kein gesetzliches Ausfallereignis vorliegt.
  • Ein Forderungsverzicht wird vollständig als Verlust behandelt, ohne Werthaltigkeit, Einlagewirkung und Beteiligungsebene zu prüfen.
  • Ein spanischer Unternehmensschuldner übersieht Einbehalt und Modelos 123/193 beziehungsweise 216/296.
  • Modelo 720 wird für jedes Auslandsdarlehen angenommen, obwohl die AEAT nicht verbriefte gewöhnliche Kredite aus dem Wertpapierblock ausnimmt.
  • Vermögensteuer und Informationsmeldung werden verwechselt: Eine Forderung kann in Modelo 714/718 relevant sein, obwohl sie nicht in Modelo 720 gehört.
  • Ein ausländischer Steuerabzug wird automatisch in Spanien oder Deutschland angerechnet, ohne DBA-Berechtigung und Erstattungsmöglichkeit zu prüfen.
  • Fremdwährungsgewinn und Zins werden ohne getrennte Anschaffungs-, Fälligkeits- und Zahlungskurse saldiert.

11. Häufige Fragen

Muss ein privates Darlehen in Spanien immer verzinst werden?

Nein. Zwischen nicht verbundenen Personen kann ein tatsächlich zinsloses Darlehen vereinbart werden. Wegen der gesetzlichen Entgeltlichkeitsvermutung müssen Unentgeltlichkeit, Rückzahlungsabsicht und tatsächliche Durchführung aber belastbar nachgewiesen werden. Bei verbundenen Personen ist grundsätzlich der Marktwert maßgeblich.

Ist die Tilgung steuerpflichtig?

Die Rückzahlung eines gewöhnlichen, zum Nennbetrag gewährten Darlehens ist grundsätzlich Kapitalrückfluss. Steuerpflichtig sind Zins, Aufschlag oder ein Gewinn aus dem Erwerb beziehungsweise der Veräußerung des Anspruchs. Fremdwährungsfolgen und Teilzahlungen sind gesondert zu berechnen.

Wann darf ich einen ausgefallenen Privatkredit in Spanien abziehen?

Nicht schon bei Zahlungsverzug. Art. 14 Abs. 2 Buchst. k LIRPF verlangt eines der dort genannten Vergleichs-, Insolvenz- oder Vollstreckungsereignisse. Eine spätere Zahlung führt grundsätzlich wieder zu einem Gewinn im Zahlungsjahr. Bei einem gewöhnlichen Privatdarlehen gehört der Ausfall in die allgemeine Bemessungsgrundlage; die Verrechnung richtet sich nach Artikel 48 LIRPF.

Muss eine spanische Gesellschaft auf Gesellschafterzinsen einbehalten?

Bei einem in Spanien ansässigen Gesellschafter grundsätzlich ja, regelmäßig über Modelo 123 und die Jahresmeldung Modelo 193. Bei einem nichtansässigen Empfänger sind IRNR, DBA, Befreiung und Modelos 216/296 zu prüfen.

Gehört ein Darlehen an eine deutsche GmbH in Modelo 720?

Ein gewöhnlicher, individuell vereinbarter und nicht verbriefter Darlehensanspruch gehört nach der ausdrücklichen AEAT-FAQ grundsätzlich nicht in den Wertpapierblock des Modelo 720. Ist der Anspruch dagegen durch Wertpapiere repräsentiert, kann die Meldepflicht bei Überschreiten der einschlägigen Gruppenschwellen bestehen. Vermögensteuer bleibt separat zu prüfen.

Wird ein Gesellschafterdarlehen automatisch zu Eigenkapital?

Nein. Es bleibt grundsätzlich Fremdkapital, wenn eine ernsthafte Rückzahlungspflicht besteht und die Vertragsbedingungen dies tragen. Marktunübliche Konditionen, Nachrang, fehlende Bonität, Gewinnabhängigkeit, Verzicht oder ein gruppeninternes partiarisches Darlehen können jedoch steuerliche Korrekturen oder eine andere Einordnung auslösen.

Reicht eine Buchung der Zinsen ohne Zahlung aus?

Sie kann ausreichen. In Spanien ist für den privaten Gläubiger grundsätzlich die Fälligkeit maßgeblich; auf Gesellschaftsebene gilt das wirtschaftliche Entstehungsprinzip. Vertrag, Zinsabrechnung und Buchung müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 16. September 2026. Bei Formularen und regionalen Verfahren ist zusätzlich die im konkreten Einreichungsjahr veröffentlichte Version der zuständigen Behörde zu verwenden.

Spanien

Deutschland