Kurz & klar
Ein NFT ist steuerlich keine einheitliche Anlageklasse: Er kann ein digitales Sammlerstück, ein Zugangsticket, ein Lizenzrecht, eine Forderung oder ein tokenisiertes Finanzinstrument verkörpern. Private Verkäufe können in Spanien Vermögensgewinne und in Deutschland private Veräußerungsgeschäfte auslösen; bei Urhebern und organisiertem Handel kommen betriebliche Einkünfte und Umsatzsteuer hinzu. Der Tokenkauf überträgt Urheber- oder Verwertungsrechte nur, wenn der Vertrag dies wirksam vorsieht, und Modelo 721 gilt nur, wenn das konkrete Asset als virtuelle Währung einzuordnen und im Ausland durch einen Dritten verwahrt ist.
Ein NFT kann technisch nur einen Eintrag in einem verteilten Register darstellen, wirtschaftlich aber sehr verschiedene Rechte verkörpern. Wer lediglich auf das Kürzel „NFT“ schaut, riskiert deshalb eine falsche Einkunftsart, eine unzutreffende Umsatzsteuerbehandlung oder eine fehlerhafte Auslandsvermögensmeldung. Entscheidend sind Vertrag, Tokenfunktion, tatsächliche Nutzung, Person des Veräußerers und jeder einzelne Übertragungsvorgang.
Das Wichtigste im Überblick
- Token, Datei und Recht sind drei verschiedene Ebenen: Der Käufer erhält nicht automatisch die Bilddatei, das Urheberrecht oder ein umfassendes kommerzielles Nutzungsrecht.
- Die Bezeichnung NFT entscheidet nicht: Ein Einzelstück, eine große Serie, ein Bruchteil, ein Zugangstoken und ein tokenisiertes Wertpapier können verschiedenen Steuerregeln folgen.
- Private Sammler: In Spanien ist beim Verkauf regelmäßig ein Vermögensgewinn oder -verlust zu prüfen. In Deutschland kann bei einem angeschafften, privat gehaltenen NFT ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG in Betracht kommen; das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu bestimmten Kryptowerten erfasst NFTs ausdrücklich nicht.
- Urheber und Händler: Wiederholte oder professionell organisierte Verkäufe können betriebliche oder freiberufliche Einkünfte auslösen. Zusätzlich ist Umsatzsteuer zu prüfen.
- Zahlung in Krypto: Der Verkauf des NFT und die Hingabe beziehungsweise der Empfang der Kryptowährung sind getrennte Vorgänge mit eigener Eurobewertung.
- Umsatzsteuer: Digitale Kunst, die als NFT vertrieben wird, kann als elektronisch erbrachte Dienstleistung gelten. Leistungsort, Unternehmereigenschaft, Plattformrolle und Empfängerstatus sind vor dem Steuersatz zu bestimmen.
- Modelo 721 gilt nicht für jedes NFT: Erfasst werden nur gesetzlich definierte virtuelle Währungen in ausländischer Drittverwahrung. Ein tokenisiertes Wertpapier oder anderes ausländisches Recht kann stattdessen unter Modelo 720 oder eine andere Meldung fallen.
- Vermögensteuer: In Spanien sind Token und die damit verbundenen Rechte zum 31. Dezember nach ihrer Rechtsnatur zu bewerten; für beim Urheber verbliebene geistige Eigentumsrechte gelten besondere Befreiungsregeln.
- Nachweise: Smart-Contract-Adresse, Token-ID, Metadaten, Lizenzbedingungen, Plattformvertrag, Walletkontrolle, Zahlungsfluss, Gebühren und Eurokurs müssen zusammenpassen.
1. Zuerst klären: Was wird tatsächlich übertragen?
Ein NFT ist regelmäßig ein eindeutig identifizierbarer Token. Seine wirtschaftliche Bedeutung ergibt sich jedoch erst aus den verknüpften Daten und Verträgen. Für die steuerliche Einordnung sollten mindestens fünf Ebenen getrennt werden:
| Ebene | Typische Frage | Steuerliche Bedeutung |
|---|---|---|
| Token | Welche Blockchain, Contract-Adresse und Token-ID? | Identifiziert den übertragenen digitalen Vermögenswert. |
| Inhalt | Wo liegt Bild, Ton, Video, Text oder sonstige Datei? | Ein externer Link kann veränderlich oder dauerhaft ausfallen; die Datei ist nicht zwingend im Token gespeichert. |
| Rechte | Welche Nutzungs-, Mitgliedschafts-, Forderungs- oder Beteiligungsrechte bestehen? | Bestimmt, ob Kunst, Lizenz, Gutschein, Forderung, Wertpapier oder anderer Anspruch vorliegt. |
| Vertragspartner | Wer verkauft: Urheber, Plattform, Händler oder privater Sammler? | Beeinflusst Einkunftsart, Umsatzsteuer, Rechnung und Quellensteuer. |
| Vorgang | Kauf, Minting, Verkauf, Tausch, Einlösung, Lizenzzahlung oder Vernichtung? | Jeder Vorgang kann einen eigenen Realisations- oder Leistungszeitpunkt bilden. |
Die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte nimmt echte einzigartige und nicht fungible Kryptowerte grundsätzlich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Sie warnt aber zugleich davor, Bruchteile eines vermeintlichen Einzelstücks oder große Serien allein wegen ihrer technischen Kennzeichnung als einzigartig anzusehen. Diese aufsichtsrechtliche Abgrenzung ist keine Steuerregel, liefert aber ein wichtiges Warnsignal: Die wirtschaftliche Substanz hat Vorrang vor dem Namen.
Typische Gruppen digitaler Vermögenswerte
- Digitales Sammlerstück: Der Token dokumentiert Zugehörigkeit zu einer Edition oder den Besitz eines Sammlerobjekts, ohne weitergehende Ansprüche.
- Digitale Kunst mit Lizenz: Zusätzlich zum Token erhält der Käufer ein ausdrücklich beschriebenes Nutzungsrecht.
- Zugangstoken: Der Token berechtigt zu Veranstaltungen, Software, Räumen, Community-Leistungen oder späteren Waren.
- Spielgegenstand: Der Token wird innerhalb eines Spiels genutzt und kann handelbar sein.
- Tokenisierte Forderung: Der Token vermittelt Rückzahlung, Zins, Umsatzbeteiligung oder sonstige Zahlungsansprüche.
- Tokenisiertes Wertpapier oder Fondsrecht: Steuerlich und aufsichtsrechtlich können die Regeln für Aktie, Anleihe, Fonds oder anderes Finanzinstrument maßgeblich sein.
- Stablecoin oder Payment-Token: Trotz technischer Nähe zu NFTs handelt es sich regelmäßig um einen fungiblen Kryptowert; hierfür gelten die Regeln für Kryptowährungen.
- Bruchteil oder Serienprodukt: Die wirtschaftliche Fungibilität kann eine andere Einordnung als beim echten Einzelstück erzwingen.
Fonds-Sonderregeln, Versicherungsbesteuerung oder Carried Interest werden nicht dadurch ausgelöst, dass ein Anspruch tokenisiert wird. Sie greifen nur, wenn der Token tatsächlich einen Fondsanteil, Versicherungsanspruch, Beteiligungs- oder Vergütungsanspruch dieser Art verkörpert.
2. Der Token überträgt nicht automatisch Urheberrechte
Der Besitz eines Tokens und das Urheberrecht an einem Bild oder Werk sind getrennt. Nach dem spanischen Recht verbleiben die ausschließlichen Verwertungsrechte grundsätzlich beim Urheber, soweit sie nicht wirksam übertragen oder lizenziert werden. Umfang, Dauer, Gebiet und Nutzungsarten einer Rechteübertragung richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Schutzregeln. Auch in Deutschland folgt aus dem Eigentum an einem Werkstück oder einem digitalen Nachweis nicht automatisch ein Nutzungsrecht; § 44 UrhG trennt das Eigentum am Werkstück von den urheberrechtlichen Befugnissen.
Ein Käufer sollte deshalb nicht nur den Marktplatztext speichern, sondern die für den Kaufzeitpunkt geltenden Lizenzbedingungen. Zu prüfen sind insbesondere:
- private Anzeige oder öffentliche Wiedergabe;
- kommerzielle Nutzung und Umsatzgrenzen;
- Bearbeitung, Unterlizenzierung und Merchandising;
- Namensnennung und Persönlichkeitsrechte;
- Rechte an Musik, Fotos, Marken und Bestandteilen Dritter;
- Laufzeit, Gebiet und Beendigung bei Weiterverkauf;
- Verhältnis zwischen On-Chain-Eintrag und extern gespeicherter Datei.
Ein Smart Contract kann bei einem Weiterverkauf automatisch einen Betrag an eine Urheberadresse senden. Diese technische Zahlung ist steuerlich noch nicht vollständig qualifiziert. Sie kann Teil des Verkaufspreises, Entgelt für eine Lizenz, eine vertragliche Folgevergütung oder ein anderer Leistungsaustausch sein. Vertrag und wirtschaftliche Funktion entscheiden.
3. Spanien: private Sammler und Anleger
Kauf und Anschaffungskosten
Der Kauf eines NFT gegen Euro realisiert beim Käufer grundsätzlich noch keinen Vermögensgewinn. Er begründet Anschaffungskosten. Dazu gehören der gezahlte Kaufpreis und unmittelbar zurechenbare Erwerbsnebenkosten. Gas Fees, Marktplatzgebühren und Zahlungsgebühren sind nach ihrer Veranlassung aufzuteilen.
Wird mit Kryptowährung bezahlt, muss der Vorgang in zwei Teile zerlegt werden:
- Der Käufer verwendet Kryptowährung und kann dadurch einen Gewinn oder Verlust aus dieser Kryptowährung realisieren.
- Für den empfangenen NFT ist der nach der Tauschregel maßgebliche Wert als Ausgangspunkt der Anschaffungskosten festzuhalten; unmittelbar zurechenbare Erwerbsnebenkosten kommen hinzu.
Bei einer privaten permuta ist nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe h IRPF-Gesetz der höhere Marktwert der hingegebenen Kryptowährung und des empfangenen NFT maßgeblich, jeweils in Euro am Tauschzeitpunkt. Von diesem Übertragungswert werden für den Gewinn der Kryptowährung deren Anschaffungswert und die zulässigen Veräußerungskosten abgezogen. Unterschiedliche Marktwerte oder Gebühren dürfen daher nicht durch einen frei gewählten einheitlichen Plattformwert ersetzt werden.
Verkauf oder Tausch
Verkauft eine Privatperson einen NFT außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nach den allgemeinen Regeln der spanischen Einkommensteuer regelmäßig ein Vermögensgewinn oder -verlust zu ermitteln. Ausgangspunkt ist der Übertragungswert abzüglich des Anschaffungswerts. Unmittelbar mit Erwerb und Veräußerung verbundene Kosten werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
Bei Zahlung in Kryptowährung oder Tausch gegen einen anderen Token liegt keine steuerliche Unsichtbarkeit vor. Bei dieser privaten permuta ist der höhere Marktwert des abgegebenen NFT und des empfangenen Vermögenswerts in Euro am Tauschzeitpunkt anzusetzen. Dieser nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe h IRPF-Gesetz maßgebliche Wert bildet zugleich den Ausgangspunkt für die Anschaffungskosten des empfangenen Tokens; die jeweils zurechenbaren Kosten sind gesondert zu berücksichtigen. Ein späterer Verkauf dieses Tokens ist ein weiterer Vorgang.
Für ein echtes Einzelstück gibt es regelmäßig keine FIFO-Frage, weil genau die Token-ID veräußert wird. Bei gleichartigen Editionen, Bruchteilen oder wirtschaftlich fungiblen Einheiten muss dagegen zunächst geklärt werden, ob homogene Vermögenswerte vorliegen und welche gesetzliche Zuordnungsmethode gilt. Die für fungible virtuelle Währungen verwendete FIFO-Regel darf nicht ohne diese Vorprüfung auf jedes NFT übertragen werden.
Verluste, wertlose Token und verlorener Zugriff
Ein Preisverfall allein erzeugt noch keinen steuerlichen Verlust. Erforderlich ist grundsätzlich ein rechtlich relevanter Realisationsvorgang. Auch das Verbrennen eines Tokens, der Verlust einer Wallet oder ein nicht mehr erreichbarer Link zur Datei führt nicht automatisch zu einem abzugsfähigen Verlust. Es muss geprüft werden, ob das Recht untergegangen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, aufgegeben oder lediglich technisch nicht mehr zugänglich ist.
Nicht belegte Anschaffungskosten, Transaktionen zwischen nahestehenden Personen und nicht marktübliche Verkäufe werden besonders erklärungsbedürftig. Eine unentgeltliche Übertragung kann Schenkungsteuer auslösen; sie ist nicht einfach ein privater Veräußerungsverlust des Schenkers.
Spar- oder allgemeine Bemessungsgrundlage
Private Gewinne aus der Übertragung eines Vermögenswerts werden regelmäßig der spanischen Sparbemessungsgrundlage zugeordnet. Handelt es sich dagegen um Entgelt für eine persönliche Leistung, um laufende Lizenzzahlungen oder um eine wirtschaftliche Tätigkeit, kann die Einordnung anders ausfallen. Die Bezeichnung „Royalty“ oder „Creator Fee“ auf der Plattform ersetzt diese Prüfung nicht.
4. Spanien: Urheber, Händler und wirtschaftliche Tätigkeit
Wer eigene Werke planmäßig erstellt, Token prägt, bewirbt und verkauft, erzielt regelmäßig Einkünfte aus einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch, wenn die Bezahlung ausschließlich in Kryptowährung eingeht. Die Betriebseinnahme ist grundsätzlich in Euro im Zeitraum ihrer wirtschaftlichen Entstehung zu erfassen, unabhängig vom Zahlungseingang. Nur bei wirksam gewählter und gesetzlich zulässiger Einnahmen-/Ausgabenoption nach Artikel 7 Absatz 2 RIRPF ist stattdessen der Zufluss maßgeblich. Der empfangene Kryptowert erhält einen eigenen steuerlichen Wertansatz. Spätere Kursänderungen gehören nicht rückwirkend zum ursprünglichen Werkverkauf.
Für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Tätigkeit sprechen insbesondere:
- eigene schöpferische oder organisatorische Leistung;
- wiederholte Ausgaben und planmäßige Vermarktung;
- Einsatz von Werbung, Personal, Technik oder Vertriebspartnern;
- Auftreten am Markt und Gewinnerzielungsabsicht;
- Ankauf zum Weiterverkauf;
- laufende Lizenz- oder Weiterverkaufsvergütungen;
- gesonderte Buchführung und betriebliche Wallets.
Beim reinen Urheber kann eine berufliche Tätigkeit vorliegen; bei Handel, Plattformbetrieb oder stärker kaufmännischer Organisation kann eine unternehmerische Einordnung näherliegen. Für die Einkommensteuer ist die konkrete Tätigkeit entscheidend, nicht die verwendete Blockchain.
Betriebsausgaben und Bestände
Abziehbar können insbesondere Plattformgebühren, Minting-Kosten, Software, Fremdleistungen, Werbung, anteilige Technik- und Beratungskosten sein, soweit sie betrieblich veranlasst und ordnungsgemäß belegt sind. Bei zum Verkauf bestimmten Token oder erworbenen Rechten sind Bestands- und Bewertungsregeln zu beachten. Private und betriebliche Wallets sollten nicht vermischt werden.
5. Umsatzsteuer bei NFT-Verkäufen
Warum die Umsatzsteuerfrage eigenständig ist
Die Einkommensteuer fragt nach Gewinn oder Einkunftsart. Die Umsatzsteuer fragt, ob ein Unternehmer gegen Entgelt eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, wo diese Leistung steuerbar ist und wer die Steuer schuldet. Eine einkommensteuerlich private Veräußerung ist deshalb nicht automatisch umsatzsteuerpflichtig; umgekehrt kann ein NFT-Verkauf umsatzsteuerlich eine Leistung sein, obwohl der Token als Vermögenswert behandelt wird.
Die spanische Dirección General de Tributos hat in den verbindlichen Auskünften V0486-22 und V2274-22 NFT-Verkäufe digitaler Illustrationen nicht als Lieferung eines körperlichen Kunstwerks, sondern als elektronisch erbrachte Dienstleistung eingeordnet. Diese Aussagen beziehen sich auf die dort beschriebenen Sachverhalte. Ein NFT mit körperlicher Lieferung, individueller Beratungsleistung, Eintrittsrecht oder umfassender Lizenz kann anders zu beurteilen sein.
Prüfreihenfolge
- Unternehmereigenschaft: Handelt der Veräußerer nachhaltig oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit?
- Leistungsinhalt: Wird nur ein digitaler Nachweis, eine Datei, ein Nutzungsrecht, ein Zugang oder ein Bündel übertragen?
- Plattformrolle: Bei elektronischen Leistungen über ein Portal wird nach Artikel 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 grundsätzlich vermutet, dass die beteiligte Plattform im eigenen Namen handelt. Eine Widerlegung verlangt insbesondere die ausdrückliche Benennung des tatsächlichen Anbieters in Verträgen und Abrechnungsbelegen. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Plattform die Belastung des Kunden oder die Leistungserbringung autorisiert oder die allgemeinen Leistungsbedingungen festlegt. Reine Zahlungsabwickler ohne weitere Beteiligung sind ausgenommen.
- Empfängerstatus: Unternehmer oder Privatkunde?
- Empfängerort: Spanien, anderer EU-Staat oder Drittstaat?
- Steuerschuldner und Verfahren: Spanische Umsatzsteuer, Reverse Charge oder Besteuerung im Bestimmungsland über OSS?
Ist eine elektronisch erbrachte Leistung in Spanien steuerbar und keine Befreiung einschlägig, gilt grundsätzlich der spanische Regelsteuersatz von 21 Prozent. Bei grenzüberschreitenden B2C-Leistungen innerhalb der EU kann der Leistungsort beim Verbraucher liegen; für nur in einem Mitgliedstaat ansässige Anbieter besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine unionsweite 10.000-Euro-Schwelle ohne Umsatzsteuer. Sie gilt gemeinsam für die einschlägigen grenzüberschreitenden elektronischen B2C-Leistungen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und darf weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschritten sein. Bei Fernverkäufen aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Ansässigkeitsstaat greift die Ausnahme nicht. Das freiwillige One-Stop-Shop-Verfahren kann die Erklärung der im Bestimmungsland geschuldeten Umsatzsteuer bündeln; ohne OSS sind die dortigen Erklärungs- und Registrierungspflichten zu erfüllen. Bei B2B-Leistungen sind Unternehmernachweis und Reverse-Charge-Regeln zu prüfen.
Sekundärmarkt und automatische Urheberzahlung
Beim Weiterverkauf durch einen privaten Sammler kann der Sammler umsatzsteuerlich außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit handeln. Eine automatisch an den Urheber ausgekehrte Vergütung kann dennoch eine eigene Leistung des Urhebers oder Teil der ursprünglichen Lizenzstruktur sein. Wer Leistungsempfänger ist und in welchem Staat die Leistung ausgeführt wird, ergibt sich aus Plattformvertrag und Rechtestruktur.
Rechnungen und Aufzeichnungen
Unternehmer benötigen ordnungsgemäße Rechnungen und Aufzeichnungen. Eine Walletadresse ersetzt weder Name und Anschrift des Leistungsempfängers noch die für den Leistungsort nötigen Informationen. Plattformabrechnung, Umsatzsteuer-ID, IP-/Standortindikatoren, Zahlungsbeleg, Wallettransaktion und Rechnung sollten miteinander verknüpft werden.
6. Deutschland: private Sammler
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu bestimmten Kryptowerten stellt ausdrücklich klar, dass NFTs noch nicht Gegenstand dieses Schreibens sind. Deshalb darf die dortige Behandlung fungibler Currency-Token nicht mechanisch auf NFTs übertragen werden.
Bei einem entgeltlich angeschafften, selbständig übertragbaren und privat gehaltenen NFT kann nach den allgemeinen Grundsätzen ein anderes Wirtschaftsgut vorliegen. Wird es innerhalb eines Jahres nach Anschaffung verkauft oder getauscht, ist § 23 EStG zu prüfen. Der Gewinn entspricht grundsätzlich Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten. Die Freigrenze von 1.000 Euro bezieht sich auf den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs, nicht auf jeden Token einzeln. Bei einem unter diese Regel fallenden NFT verlängert sich die Veräußerungsfrist jedoch auf zehn Jahre, wenn aus seiner Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG). Die Behandlung fungibler Currency-Token im genannten BMF-Schreiben beseitigt diese Prüfung für NFTs nicht.
Diese Einordnung ist kein pauschales NFT-Sonderregime. Sie kann insbesondere abweichen, wenn
- der Token ein Wertpapier, eine Beteiligung, Forderung oder Fondsposition verkörpert;
- der Bestand Betriebsvermögen ist;
- An- und Verkäufe nach Art und Umfang einen Gewerbebetrieb bilden;
- die Zahlung Entgelt für eine Leistung oder ein Nutzungsrecht ist;
- der Token unentgeltlich erworben wurde oder eine Rechtsnachfolge vorliegt.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur innerhalb der gesetzlichen Verlustverrechnung des § 23 EStG nutzbar. Ein bloßer Wertverfall oder verlorener Zugang reicht auch hier nicht ohne rechtlich relevanten Verlusttatbestand.
7. Deutschland: Urheber, Handel und Umsatzsteuer
Ein Künstler oder Designer kann mit der Erstellung und Verwertung eigener Werke selbständige Einkünfte erzielen; ein organisierter Handel, Plattformbetrieb oder eine kaufmännisch geprägte Tätigkeit kann gewerblich sein. Einkommensteuerlich sind der Euro-Wert der Gegenleistung und die betrieblich veranlassten Kosten zu erfassen. Wird in Krypto bezahlt, entsteht zugleich ein neuer Kryptowertbestand mit eigener Anschaffungsgrundlage.
Umsatzsteuerlich ist zu prüfen, ob eine sonstige Leistung, eine Rechteübertragung oder ein Bündel mehrerer Leistungen vorliegt. Bei elektronisch erbrachten Leistungen richten sich Leistungsort und Steuerschuld nach § 3a UStG und den unionsrechtlichen Vorgaben. Ist deutsche Umsatzsteuer geschuldet, gilt grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 Prozent, sofern keine besondere Regel eingreift. Auch hier können Plattformvermutung, Reverse Charge und OSS relevant sein.
Die deutsche Kleinunternehmerregelung ist eine persönliche und umsatzbezogene Sonderregel. Sie ändert weder den Leistungsort noch die einkommensteuerliche Erfassung und darf nicht allein aus der Höhe eines einzelnen NFT-Verkaufs abgeleitet werden.
8. Tokenisierte Wertpapiere, Forderungen und Nutzungsrechte
Ein Token, der Zinsen, Dividenden, Rückzahlung, Gewinnbeteiligung oder einen Anteil an einem Unternehmen vermittelt, ist nicht wie ein bloßes Sammlerstück zu behandeln. Dann können in Spanien die Regeln für Kapitalerträge, Beteiligungsveräußerungen, kollektive Anlagen oder sonstige Forderungen und in Deutschland § 20 EStG, das Investmentsteuerrecht oder betriebliche Vorschriften maßgeblich sein.
| Funktion des Tokens | Typische Folgefrage |
|---|---|
| Rückzahlungsanspruch plus Verzinsung | Forderung oder tokenisierte Anleihe; laufender Kapitalertrag und Veräußerung trennen |
| Anteil an Gesellschaft oder Projekt | Beteiligung, Mitunternehmerschaft oder Gewinnbezugsrecht prüfen |
| Anteil an einem Pool oder Fonds | Investment- und Fondsregeln statt Sammlerstücklogik prüfen |
| Anspruch auf Ware oder Dienstleistung | Gutschein, Vorauszahlung oder Einlösungsvorgang; Umsatzsteuerzeitpunkt prüfen |
| Zeitlich begrenzte Lizenz | Laufende Nutzungsvergütung oder Veräußerung eines Rechts? |
| Bruchteil eines Kunstwerks | Miteigentum, Forderung oder fungibles Anlageprodukt; Sachwert und Token getrennt prüfen |
| Rendite aus Weiterverkäufen | Lizenz-/Urhebervergütung, Beteiligung oder sonstiger Ertrag; Quellensteuer prüfen |
MiCA schließt echte einzigartige NFTs grundsätzlich aus, erfasst aber nicht automatisch jedes als NFT bezeichnete Produkt außerhalb der Finanzmarktregulierung. Finanzinstrumente unterliegen vielmehr den einschlägigen Wertpapierregeln. Steuerlich bleibt die zugrunde liegende Forderung oder Beteiligung maßgeblich.
9. Modelo 721, Modelo 720 und Anbieterinformationen
Modelo 721
Modelo 721 erfasst bestimmte virtuelle Währungen, die durch einen Dritten im Ausland verwahrt werden. Ob ein NFT darunter fällt, richtet sich nicht nach der Blockchain, sondern nach der gesetzlichen Definition der virtuellen Währung. Ein echtes digitales Einzelstück oder ein Token mit individuellem Nutzungsrecht ist häufig keine virtuelle Währung. Ein fungibler Payment- oder Stablecoin kann dagegen erfasst sein.
Selbst wenn ein Asset als virtuelle Währung qualifiziert, sind zusätzlich persönlicher Anwendungsbereich, ausländische Drittverwahrung, Stellung am 31. Dezember beziehungsweise eine meldepflichtige Beendigung der Stellung während des Jahres, Wertschwellen und Frist zu prüfen. Eigene Schlüsselkontrolle spricht nach der aktuellen AEAT-Auslegung regelmäßig gegen eine ausländische Drittverwahrung.
Modelo 720
Ein tokenisiertes Wertpapier, eine ausländische Beteiligung, Forderung, Versicherung oder andere meldepflichtige Rechtsposition kann nach seiner materiellen Rechtsnatur unter Modelo 720 fallen. Der technische Token ist dann nur die Darstellungs- oder Übertragungsform des zugrunde liegenden Rechts. Für ein bloßes digitales Sammlerstück besteht dagegen nicht automatisch eine 720-Pflicht.
Modelos 172 und 173 sowie DAC8
Die spanischen Modelos 172 und 173 betreffen bestimmte Anbieterinformationen über virtuelle Währungen. Sie sind keine allgemeine persönliche NFT-Erklärung. Ab dem Berichtszeitraum 2026 erweitert DAC8 die unionsweite Anbieterberichterstattung zu Kryptowerten. Auch dort können bestimmte NFTs erfasst werden, wenn sie unter die dortige Kryptowertdefinition fallen. Die Anbieterberichterstattung ersetzt weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuer- oder Vermögensteuererklärungen.
10. Spanische Vermögensteuer und Solidaritätssteuer
Für in Spanien steuerlich Ansässige ist grundsätzlich das weltweite Nettovermögen am 31. Dezember zu prüfen. Bei NFTs und digitalen Rechten richtet sich die Bewertung nach ihrer Rechtsnatur:
- Beim Urheber verbliebene Rechte aus geistigem Eigentum sind nach Art. 4 Sechs Ley 19/1991 grundsätzlich von der Vermögensteuer befreit, solange sie im Vermögen des Urhebers verbleiben; betriebliche Zuordnungen und andere Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.
- Von Dritten erworbene Rechte des geistigen Eigentums werden nach Art. 22 grundsätzlich mit dem Erwerbswert angesetzt.
- Andere Vermögensrechte mit wirtschaftlichem Gehalt werden nach Art. 24 grundsätzlich zum Marktwert am Stichtag bewertet.
- Ein tokenisiertes Wertpapier oder eine Beteiligung folgt den besonderen Bewertungsregeln für das zugrunde liegende Recht.
- Bei fehlendem liquiden Markt sind dokumentierte Verkäufe, belastbare Angebote, Vertragsrechte, Seltenheit, Verwertbarkeit und wertmindernde Umstände nachvollziehbar zu gewichten.
Regionale Freibeträge und Vergünstigungen beeinflussen die Vermögensteuer. Bei sehr hohen Nettovermögen ist zusätzlich die staatliche Solidaritätssteuer mit Modelo 718 zu prüfen. Ein niedriger Plattform-Listenpreis ist kein verlässlicher Stichtagswert, wenn keine reale Handelbarkeit besteht; umgekehrt ist ein historischer Spitzenpreis nicht automatisch der Marktwert am 31. Dezember.
11. Deutschland und Spanien im grenzüberschreitenden Fall
Zuerst ist für jedes Steuerjahr die steuerliche Ansässigkeit nach innerstaatlichem Recht und gegebenenfalls nach dem DBA Deutschland–Spanien zu bestimmen. Danach wird der konkrete Ertrag qualifiziert:
- Unternehmens- oder selbständige Tätigkeit;
- Lizenz- beziehungsweise Urhebervergütung;
- Zins oder andere Kapitalvergütung;
- Veräußerungsgewinn aus einem Vermögenswert;
- sonstige Einkunft.
Das DBA ordnet Veräußerungsgewinne aus sonstigen Vermögenswerten grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, soweit keine besondere Kategorie oder Betriebsstätte eingreift. Lizenzgebühren, Unternehmensgewinne und andere Einkünfte folgen eigenen Artikeln. Umsatzsteuer wird vom DBA nicht geregelt.
Ein Umzug zwischen Deutschland und Spanien hebt historische Anschaffungskosten nicht automatisch auf. Für Verkäufe nach dem Umzug müssen ursprünglicher Erwerb, etwaige frühere Realisationsvorgänge, Ansässigkeitswechsel und die jeweilige nationale Gewinnermittlung lückenlos verbunden werden. Eine Doppelbesteuerung wird nur nach den einschlägigen DBA- und innerstaatlichen Entlastungsregeln beseitigt; ein frei gewählter Marktwert am Umzugstag genügt nicht.
12. Rechen- und Praxisbeispiele
Beispiel 1: Privater NFT-Verkauf in Spanien gegen Ether
Annahmen: Eine in Spanien steuerlich ansässige Privatperson kauft 2024 einen eindeutig identifizierten NFT für 3.000 Euro einschließlich Erwerbsgebühr. 2026 verkauft sie ihn für Ether mit einem Marktwert von 8.200 Euro; auch der Marktwert des hingegebenen NFT beträgt 8.200 Euro. Die Verkaufsgebühr von 200 Euro wird zusätzlich in Euro bezahlt. Es besteht keine wirtschaftliche Tätigkeit und kein besonderes Nutzungsrecht.
Der vorläufige spanische Vermögensgewinn beträgt 5.000 Euro: 8.200 Euro Übertragungswert minus 200 Euro Veräußerungskosten minus 3.000 Euro Anschaffungswert. Der Ausgangswert der empfangenen Ether beträgt zugleich 8.200 Euro. Weitere, ihrem Erwerb unmittelbar zurechenbare Kosten erhöhen deren Anschaffungswert; die bereits beim NFT-Verkauf berücksichtigte Verkaufsgebühr von 200 Euro darf nicht nochmals angesetzt werden. Eine spätere Veräußerung der Ether ist separat zu berechnen.
Beispiel 2: Spanische Urheberin verkauft an EU-Privatkunden
Annahmen: Eine auf Mallorca ansässige Illustratorin erstellt regelmäßig digitale Werke und verkauft NFTs über einen Marktplatz an Privatkunden in mehreren EU-Staaten. Es wird vorausgesetzt, dass die Plattform tatsächlich nur vermittelt und die Vermutung des Artikels 9a wirksam widerlegt ist: Die Urheberin wird in Verträgen und Abrechnungsbelegen als Anbieterin bezeichnet; die Plattform autorisiert weder die Kundenbelastung noch die Leistungserbringung und legt nicht die allgemeinen Leistungsbedingungen fest.
Die Einnahmen gehören zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit. Umsatzsteuerlich ist zu prüfen, ob eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vorliegt und der Leistungsort beim jeweiligen Kunden liegt. Überschreitet die Urheberin die einschlägige unionsweite 10.000-Euro-Schwelle oder wählt sie die Besteuerung im Bestimmungsland, gilt für diese Leistungen grundsätzlich der Kundenort. Die dort geschuldete Umsatzsteuer kann sie wahlweise über OSS oder nach den örtlichen Registrierungs- und Erklärungsverfahren abwickeln. Der Marktplatzabzug ist eine gesonderte Eingangsleistung oder Provisionsabrechnung.
Beispiel 3: Privater Verkauf in Deutschland nach acht Monaten
Annahmen: Eine in Deutschland ansässige Person erwirbt einen NFT für 4.500 Euro und verkauft ihn acht Monate später für 7.000 Euro. Es handelt sich weder um ein Wertpapier noch um Betriebsvermögen; unmittelbare Verkaufskosten betragen 250 Euro.
Unter der Annahme, dass der NFT ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG ist, beträgt der Gewinn 2.250 Euro. Da der Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgt, ist er zusammen mit allen übrigen privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres zu prüfen. Die 1.000-Euro-Freigrenze ist kein Freibetrag: Wird sie mit dem Gesamtgewinn erreicht oder überschritten, bleibt nicht nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
13. Nachweise und praktische Arbeitsfolge
- Asset-Dossier anlegen: Blockchain, Contract-Adresse, Token-ID, Edition, Metadaten-URI, Dateispeicher und Walletadresse dokumentieren.
- Rechte sichern: Kaufvertrag, Lizenz, Marktplatzbedingungen und Version zum Transaktionsdatum archivieren.
- Person und Rolle bestimmen: Urheber, Händler, Plattform, Sammler, Vermittler und wirtschaftlich Berechtigter trennen.
- Jeden Vorgang erfassen: Minting, Kauf, Verkauf, Tausch, Zahlung, Einlösung, Lizenzzahlung, Transfer und Vernichtung separat buchen.
- Eurobewertung dokumentieren: Kursquelle, Zeitstempel, Zeitzone, Handelspaar, Liquidität und Gebühren festhalten.
- Umsatzsteuerzweig prüfen: Unternehmereigenschaft, Leistungsinhalt, Plattformrolle, Empfängerstatus und Leistungsort vor dem Steuersatz bestimmen.
- Meldepflichten qualifizieren: Modelo 721 nur bei virtueller Währung und ausländischer Drittverwahrung; Modelo 720 bei einschlägigem zugrunde liegendem Auslandsrecht.
- Stichtagswert sichern: Für spanische Vermögensteuern belastbare Marktdaten zum 31. Dezember und Rechteumfang dokumentieren.
- Walletkontrolle belegen: Transfers zwischen eigenen Wallets mit beiden Adressen, Transaktions-Hash und Kontrollnachweis verbinden.
- Rohdaten aufbewahren: CSV-/JSON-Exporte, Rechnungen, Bankbelege, Blockchain-Daten, Plattformabrechnungen und Korrespondenz nicht durch eine bloße Steuer-App-Zusammenfassung ersetzen.
14. Typische Fehler
- NFT, Datei und Urheberrecht als denselben Vermögenswert behandeln.
- Einen Marktplatznamen oder eine Tokenbezeichnung als abschließende Steuerqualifikation übernehmen.
- Den Verkauf gegen Kryptowährung ohne Eurobewertung lassen.
- Spanisches FIFO für fungible virtuelle Währungen pauschal auf eindeutig identifizierte Einzelstücke anwenden.
- Die deutsche Einjahresregel ungeprüft auf tokenisierte Aktien, Forderungen oder Betriebsvermögen übertragen.
- Automatische Urheberzahlungen als steuerlich bedeutungslose Smart-Contract-Funktion behandeln.
- Umsatzsteuer allein nach dem Wohnsitz des Verkäufers bestimmen und Kundenort oder Plattformrolle ignorieren.
- Jedes NFT in Modelo 721 aufnehmen oder jedes NFT vollständig von Auslandsvermögensmeldungen ausnehmen.
- Einen verlorenen Link oder Private Key sofort als steuerlich abzugsfähigen Totalverlust buchen.
- Nur einen Screenshot des Marktplatzes sichern, aber Lizenzfassung, Walletdaten und Zahlungsfluss nicht archivieren.
- Beim Wegzug einen nicht gesetzlich vorgesehenen neuen Anschaffungswert ansetzen.
15. Häufige Fragen
Ist ein NFT in Spanien immer eine Kryptowährung?
Nein. Modelo 721 und die besonderen Informationsregeln für virtuelle Währungen setzen die gesetzliche Qualifikation als virtuelle Währung voraus. Ein einzigartiges Sammlerstück, ein Lizenzrecht oder tokenisiertes Wertpapier kann anders einzuordnen sein.
Bekomme ich beim NFT-Kauf das Urheberrecht?
Nicht automatisch. Der Vertrag muss die eingeräumten Nutzungsrechte, Nutzungsarten, Dauer und Reichweite bestimmen. Ohne wirksame Rechteübertragung verbleiben die Verwertungsrechte regelmäßig beim Urheber.
Ist ein NFT-Verkauf nach mehr als einem Jahr in Deutschland immer steuerfrei?
Nein. Selbst bei einem passenden privaten Erwerbs- und Veräußerungsfall nach § 23 EStG kann sich die Frist auf zehn Jahre verlängern, wenn aus der Nutzung des NFT als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Gewerblicher Handel, Betriebsvermögen, laufende Vergütungen und tokenisierte Finanzinstrumente folgen anderen Regeln.
Muss ein privater NFT-Verkäufer Umsatzsteuer berechnen?
Eine gelegentliche private Vermögensveräußerung begründet nicht allein eine Unternehmereigenschaft. Wiederholung, Organisation, eigenes Marktauftreten und der Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit können das Ergebnis ändern.
Wie wird ein NFT ohne aktiven Markt für die spanische Vermögensteuer bewertet?
Nach der für das konkrete Recht geltenden Bewertungsnorm. Bei sonstigen wirtschaftlichen Rechten ist ein nachvollziehbarer Marktwert zum 31. Dezember zu bestimmen. Geeignete Vergleichsverkäufe, echte Angebote, Rechteumfang und fehlende Liquidität sollten dokumentiert werden.
Sind Bruchteile eines NFT steuerlich weiterhin ein Einzelstück?
Nicht zwingend. Bruchteile können wirtschaftlich fungibel sein oder eine Forderung beziehungsweise Beteiligung verkörpern. MiCA weist ausdrücklich darauf hin, dass Bruchteile eines einzigartigen Tokens nicht automatisch selbst einzigartig und nicht fungibel sind.
Kann eine Plattformmeldung meine Steuererklärung ersetzen?
Nein. Anbieterinformationen können Daten an Behörden liefern, bestimmen aber nicht abschließend Rechtsnatur, Anschaffungskosten, Leistungsort, persönliche Ansässigkeit oder Abzug von Gebühren.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Die steuerliche Behandlung hängt von den konkreten Tokenrechten, Vertragsbedingungen, Rollen und dem Steuerjahr ab.
Spanien – Einkommensteuer: Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Art. 27, 28 und 33–37 sowie 45–49: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
AEAT – Bewertung beim Tausch: IRPF-Handbuch, Abschnitt b zur permuta und zum Anschaffungswert der empfangenen Kryptowährung: Amtliche Handbuchseite
Spanien – zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen: Art. 7 RIRPF und Art. 11 Ley 27/2014: Reglamento IRPF ; Körperschaftsteuergesetz
Spanien – Umsatzsteuer: Ley 37/1992 del IVA, insbesondere Art. 4, 5, 11, 69, 70, 73, 90 und 164: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740
DGT – NFT als elektronisch erbrachte Leistung: Consultas vinculantes V0486-22 vom 10. März 2022 und V2274-22 vom 27. Oktober 2022; vollständige Primärtexte wiedergegeben bei Iberley: V0486-22 ; V2274-22
EU – elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Plattformvermutung: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, insbesondere Art. 7 und 9a: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2011/282/2025-04-14/eng
Spanien – Urheberrecht: Real Decreto Legislativo 1/1996, insbesondere Art. 17, 43 und 45: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1996-8930
Spanien – Vermögensteuer: Ley 19/1991, insbesondere Art. 4 Sechs, 22 und 24: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
Spanien – Modelo 714: AEAT-Verfahren G611: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G611.shtml
Spanien – Solidaritätssteuer und Modelo 718: Ley 38/2022, Art. 3, sowie AEAT-Verfahren GC62: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684 ; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GC62.shtml
Spanien – Definition virtuelle Währung: Ley 10/2010, Art. 1 Abs. 5 und 6: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-6737
Spanien – Modelo 721: Real Decreto 1065/2007, Art. 42 quater, und AEAT-Verfahren GI55: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984 ; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI55.shtml
Spanien – Modelo 720: Real Decreto 1065/2007, Art. 42 bis, 42 ter und 54 bis, sowie AEAT-Verfahren GI34: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984 ; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI34.shtml
Spanien – Wertpapiermarkt: Ley 6/2023 de los Mercados de Valores y de los Servicios de Inversión: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-7053
Deutschland – Anwendungsbereich des BMF-Kryptowerteschreibens: BMF-Information zum Schreiben vom 6. März 2025, ausdrücklicher Ausschluss von NFTs aus dessen Gegenstand: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte.html
Deutschland – private Veräußerungsgeschäfte und Einkunftsarten: EStG, insbesondere §§ 15, 18, 20 und 23: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
Deutschland – Umsatzsteuer: UStG, insbesondere §§ 1, 3a, 12 und 14: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/
Deutschland – Urheberrecht: UrhG, insbesondere §§ 31 und 44: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
EU – MiCA und NFT-Abgrenzung: Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere Erwägungsgrund 10 und Art. 2 Abs. 3: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj
EU – Finanzinstrumente: Richtlinie 2014/65/EU, Art. 4 und Anhang I Abschnitt C: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj
DBA Deutschland–Spanien: insbesondere Art. 4, 7, 11–13, 20, 22 und 25: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
EU – DAC8: Richtlinie (EU) 2023/2226, insbesondere Anhang VI der Richtlinie 2011/16/EU; Berichtszeiträume ab 1. Januar 2026: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj
DGT: V0486-22 (ursprünglicher amtlicher Datenbankzugang; ergänzend zur oben verlinkten Wiedergabe)
DGT: V2274-22 (ursprünglicher amtlicher Datenbankzugang; ergänzend zur oben verlinkten Wiedergabe)
