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Aktien, Anleihen und laufende Kapitalerträge

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Spanische Steuerresidenten erklären Dividenden, Zinsen sowie Gewinne und Verluste aus Aktien und Anleihen grundsätzlich weltweit in der Sparbemessungsgrundlage. Aktienverkäufe werden bei homogenen Beständen nach FIFO berechnet; Anleiheverkauf, Rückzahlung und Umtausch gelten dagegen regelmäßig als Kapitalertrag aus der Überlassung von Fremdkapital. Ausländische Quellensteuer ist nur im gesetzlichen und abkommensrechtlichen Umfang anrechenbar, und im Ausland verwahrte Bestände können Modelo 720 sowie Vermögensteuer auslösen.

Ein Depotbericht fasst Aktien, Anleihen, Dividenden, Zinsen und Verkäufe oft in einer Jahresübersicht zusammen. Für die spanische Einkommensteuer reicht diese Zusammenfassung allein nicht. Spanien unterscheidet nach Rechtsnatur des Instruments und des Ereignisses. Dieselbe Zahlung kann je nach Produkt ein laufender Kapitalertrag, ein Ertrag aus der Rückzahlung von Fremdkapital oder ein Veräußerungsgewinn sein.

Das Wichtigste im Überblick

  • Dividenden und Zinsen sind Kapitalerträge. Dazu gehören grundsätzlich Geld- und Sachdividenden, Gewinnanteile, Konten- und Anleihezinsen sowie andere Vergütungen für die Überlassung eigenen Kapitals.
  • Anleiheverkauf und -rückzahlung sind ebenfalls Kapitalerträge. Bei Schuldverschreibungen wird die Differenz zwischen Veräußerungs-, Rückzahlungs-, Umtausch- oder Konversionswert und Anschaffungs- oder Zeichnungswert nach Artikel 25 Absatz 2 LIRPF berechnet.
  • Aktienverkäufe erzeugen Veräußerungsgewinne oder -verluste. Transaktionskosten gehören in die Anschaffungs- beziehungsweise Veräußerungswerte. Bei homogenen Aktien gilt über alle Depots des Steuerpflichtigen hinweg grundsätzlich FIFO statt einer Durchschnittsmethode.
  • Verluste können zeitlich gesperrt sein. Bei Aktien, die an einem von Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe f LIRPF erfassten Markt zugelassen sind, beträgt die Wiederkaufsfrist zwei Monate vor oder nach dem Verlustverkauf; bei dort nicht zugelassenen Aktien beträgt sie ein Jahr. Für negative Anleiheerträge gilt eine eigene Zwei-Monats-Regel.
  • Fremdwährung ist eine zweite Rechenebene. Wertpapierergebnis und Gewinn oder Verlust aus dem gehaltenen Fremdwährungsbestand sind getrennt zu bestimmen. Die DGT hat diese Trennung 2026 für in US-Dollar gehandelte Aktien erneut bestätigt.
  • Ausländische Quellensteuer wird nicht blind übernommen. Spanien rechnet nur den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter ausländischer Steuer und der darauf entfallenden spanischen Steuer an; das DBA kann die zulässige Quellensteuer zusätzlich begrenzen.
  • Auslandsdepot und Vermögensteuer bleiben eigenständige Pflichten. Im Ausland verwahrte Wertpapiere können in den 50.000-Euro-Block des Modelo 720 fallen. Für Modelo 714 gelten besondere Jahresendbewertungen.

Zuerst das Instrument und dann das Ereignis bestimmen

Instrument/Ereignis Spanische Einordnung bei Privatvermögen Typische Berechnung
Dividende oder Gewinnanteil Kapitalertrag aus Eigenkapital Bruttobetrag in Euro; ausländische Steuer getrennt
Zins, Stückzins, Disagio oder sonstige Fremdkapitalvergütung Kapitalertrag aus Überlassung eigenen Kapitals Bruttovergütung abzüglich gesetzlich zulässiger Kosten
Verkauf, Rückzahlung, Tilgung, Umtausch oder Konversion einer Anleihe Kapitalertrag Gegenwert minus Anschaffungs-/Zeichnungswert und zulässige Transaktionskosten
Verkauf einer Aktie Veräußerungsgewinn oder -verlust Veräußerungswert minus Anschaffungswert; FIFO bei homogenen Titeln
Verkauf eines Bezugsrechts grundsätzlich Veräußerungsgewinn Erlös nach unmittelbar zugehörigen Kosten
Kapitalrückzahlung oder Emissionsagio Spezialregel häufig zunächst Minderung der Aktienbasis, Überschuss als Kapitalertrag; Einzelregel prüfen
Fonds oder ETF Investmentfonds-Spezialregime nicht automatisch Aktienregel
Zertifikat, Wandelprodukt oder strukturierte Schuldverschreibung Produktqualifikation vor Berechnung je nach Rechtsanspruch Fremdkapitalertrag oder anderes Ergebnis
Mitarbeiteraktie, Option oder RSU zunächst möglicher Arbeitslohn spätere Aktienbasis baut auf dem bereits erfassten Wert auf

Die Depotbezeichnung „Aktie“ oder „Bond“ ist ein Ausgangspunkt, aber nicht immer das Ende der Prüfung. Genussrechte, partiarische Darlehen, ewige Anleihen, Wandelschuldverschreibungen, Zertifikate und tokenisierte Wertpapiere können Mischmerkmale besitzen. Eine wirtschaftliche Beteiligung an Gewinnen macht ein Instrument nicht automatisch zu einer Aktie; ein Rückzahlungsanspruch macht es nicht in jedem Fall zu einem gewöhnlichen Darlehen.

Wer muss die Erträge in Spanien erklären?

Spanischer Steuerresident

Eine natürliche Person ist unter anderem dann spanischer Steuerresident, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält oder dort der Mittelpunkt beziehungsweise die Basis ihrer wirtschaftlichen Interessen liegt. Sporadische Abwesenheiten und die widerlegbare Familienvermutung des Artikels 9 LIRPF müssen mitgeprüft werden. Ein spanischer Steuerresident erklärt grundsätzlich sein weltweites Einkommen, also auch ein deutsches, schweizerisches oder US-amerikanisches Depot.

Gehören Wertpapiere nach dem anwendbaren Zivil- oder Ehegüterrecht beiden Ehegatten, richtet sich die steuerliche Zurechnung nach der rechtlichen Beteiligung. Ein Gemeinschaftsdepot allein beweist nicht stets eine hälftige wirtschaftliche Berechtigung; Kaufmittel, Ehevertrag, Erbschaft, Schenkung und Depotunterlagen können eine andere Quote belegen.

Nichtresident mit spanischen Wertpapieren

Wer nach innerstaatlichem Recht und gegebenenfalls nach Artikel 4 DBA nicht in Spanien ansässig ist, fällt für spanische Einkünfte grundsätzlich unter den IRNR. Dividenden einer spanischen Gesellschaft, Zinsen aus spanischer Quelle und bestimmte Veräußerungsgewinne sind getrennt zu prüfen. EU-/EWR-Befreiungen, innerstaatliche Quellenregeln und das jeweilige Abkommen können die spanische Steuer begrenzen oder ausschließen.

Für einen in Deutschland ansässigen Privatanleger begrenzt Artikel 10 DBA die spanische Quellensteuer auf gewöhnliche Dividenden grundsätzlich auf 15 Prozent. Zinsen dürfen nach Artikel 11 des Abkommens grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Gewinne aus gewöhnlichen Aktienverkäufen fallen regelmäßig nur in den Ansässigkeitsstaat; Ausnahmen bestehen insbesondere für Beteiligungen, deren Wert überwiegend auf unbeweglichem Vermögen beruht.

Dividenden und andere Eigenkapitalerträge

Bruttodividende, nicht nur die Nettoüberweisung

Artikel 25 Absatz 1 LIRPF erfasst Dividenden, Gewinnanteile, Vergütungen für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und andere Vorteile aus Eigenkapital. In der spanischen Erklärung ist grundsätzlich der Bruttoertrag anzusetzen. Die ausländische Quellensteuer ist kein Abzug vom Ertrag, sondern wird gegebenenfalls als Steueranrechnung behandelt.

Beispiel: Eine deutsche Gesellschaft zahlt 10.000 Euro Dividende und behält 2.637,50 Euro deutsche Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag ein. In Spanien wird nicht nur die Nettozahlung erklärt. Der Bruttoertrag beträgt 10.000 Euro. Da das DBA die deutsche Quellensteuer für einen gewöhnlichen privaten Dividendenempfänger grundsätzlich auf 15 Prozent begrenzt, muss ein über diesen Abkommenssatz hinausgehender deutscher Einbehalt regelmäßig in Deutschland zurückgefordert werden; Spanien muss den nicht abkommensgemäßen Mehrbetrag nicht als eigene Steuergutschrift übernehmen.

Sachdividende, Stock Dividend und Bezugsrechte

Eine Sachleistung wird grundsätzlich mit ihrem steuerlich maßgeblichen Marktwert erfasst. Bei Wahlrechten zwischen Bardividende, neuen Aktien und Verkauf von Bezugsrechten hängt die Behandlung vom rechtlichen Ablauf ab:

  • Eine echte Dividende bleibt Kapitalertrag, auch wenn sie in Aktien geleistet wird.
  • Vollständig unentgeltliche Aktien können den historischen Gesamtanschaffungswert auf eine größere Stückzahl verteilen und das Erwerbsdatum der Ursprungsaktien übernehmen.
  • Der Verkauf von Bezugsrechten erzeugt nach heutiger Rechtslage grundsätzlich einen Veräußerungsgewinn im Verkaufsjahr.
  • Eine Kapitalherabsetzung oder Rückzahlung von Einlagen folgt Spezialregeln und darf nicht automatisch wie eine Dividende oder wie ein steuerfreier Kapitalrückfluss behandelt werden.

Unternehmensmaßnahmen wie Split, Reverse Split, Verschmelzung, Abspaltung, Aktientausch oder Squeeze-out erfordern eine eigene Ereignisprüfung. Eine Depotbuchung „corporate action“ reicht für die Steuerqualifikation nicht.

Abziehbare Kosten bei laufenden Erträgen

Artikel 26 LIRPF lässt bei Kapitalerträgen aus Wertpapieren grundsätzlich nur die Kosten der Verwaltung und Verwahrung handelbarer Wertpapiere als Abzug zu. Nicht darunter fallen insbesondere Entgelte für eine individuelle oder diskretionäre Vermögensverwaltung. Kauf- und Verkaufsprovisionen gehören dagegen in die Anschaffungs- beziehungsweise Veräußerungswerte des jeweiligen Wertpapiers.

Anleihen, Schuldverschreibungen und sonstige Fremdkapitaltitel

Laufender Zins

Zinsen werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie für den Anleger fällig sind. Das gilt auch bei ausländischen Titeln. Ein fehlender spanischer Steuerabzug macht den Ertrag nicht steuerfrei. Nullkuponanleihen, Disagio- und Aufzinsungsprodukte können ihren Ertrag erst bei Veräußerung oder Rückzahlung realisieren, sofern keine andere spezielle laufende Zurechnung gilt.

Verkauf, Rückzahlung, Umtausch und Konversion

Bei Anleihen und anderen Titeln, die fremdes Kapital aufnehmen, behandelt Artikel 25 Absatz 2 LIRPF auch den Verkauf oder die Rückzahlung als Kapitalertrag. Die Grundformel lautet:

Kapitalertrag = Veräußerungs-, Rückzahlungs-, Tilgungs-, Umtausch- oder Konversionswert − Anschaffungs- oder Zeichnungswert

Belegte Nebenkosten des Erwerbs und der Veräußerung werden berücksichtigt. Bei einer Konversion ist der Wert der erhaltenen Titel der maßgebliche Konversionswert. Die AEAT verlangt die Berechnung grundsätzlich einzeln für jeden Titel oder Vermögenswert. Eine pauschale Durchschnittskostenmethode über verschiedene Anleihen, Laufzeiten oder Emissionstranchen ist deshalb nicht der sichere Ausgangspunkt.

Stückzinsen, im Kurs enthaltene Zinsanteile, Emissionsagio, Rückzahlungsprämie und Gebühren müssen so aufbereitet werden, dass keine Zahlung doppelt oder gar nicht erfasst wird. Der Jahressteuerbericht eines ausländischen Brokers kann von der spanischen Einordnung abweichen.

Verlustsperre bei schnellem Wiedererwerb

Ein negativer Ertrag aus dem Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts wird nach Artikel 25 Absatz 2 zunächst nicht berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der zwei Monate vor oder nach dem Verkauf homogene finanzielle Vermögenswerte erwirbt. Der negative Betrag wird erst in dem Umfang erfasst, in dem die im Vermögen verbliebenen homogenen Titel später veräußert werden.

Diese Anleiherregel ist von der Verlustsperre für Aktien zu unterscheiden. Beide verfolgen ein ähnliches Ziel, stehen aber in verschiedenen Vorschriften und betreffen unterschiedliche Einkunftsarten.

Aktienverkauf: Anschaffungswert, Veräußerungswert und FIFO

Grundformel

Der Veräußerungsgewinn oder -verlust ergibt sich grundsätzlich aus:

Nettoveräußerungswert − Anschaffungswert

Zum Anschaffungswert gehören Kaufpreis sowie vom Anleger getragene, unmittelbar mit dem Erwerb verbundene Kosten und Steuern. Der Veräußerungswert ist der tatsächlich erzielte Betrag abzüglich der unmittelbar vom Verkäufer getragenen Veräußerungskosten. Laufende Depot- oder Vermögensverwaltungsentgelte werden nicht beliebig als Transaktionskosten umetikettiert.

Bei Aktien, die an einem von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a LIRPF erfassten geregelten Markt zugelassen sind, ist grundsätzlich der tatsächlich vereinbarte Veräußerungswert maßgeblich, mindestens jedoch der Börsenwert am Verkaufstag, wenn dieser höher ist. Bei dort nicht zugelassenen Beteiligungen kann der erklärte Preis ohne Nachweis eines Fremdvergleichs nicht niedriger sein als der höhere gesetzliche Mindestwert aus anteiligem Nettovermögen und kapitalisiertem Durchschnittsergebnis der letzten drei Geschäftsjahre.

FIFO statt Durchschnittsmethode

Wer homogene Aktien derselben Gesellschaft zu verschiedenen Zeitpunkten und Preisen gekauft hat, gilt bei einem Teilverkauf steuerlich als Verkäufer der zuerst erworbenen Aktien. Dieses FIFO-Prinzip gilt für die gesamte Position des Steuerpflichtigen und wird nicht dadurch getrennt, dass die Titel bei unterschiedlichen Banken oder Brokern liegen.

Beispiel:

  • 100 Aktien im Jahr 2022 zu 40 Euro einschließlich Erwerbskosten;
  • 100 weitere Aktien im Jahr 2025 zu 70 Euro;
  • Verkauf von 120 Aktien im Jahr 2026 zu netto 90 Euro.

Nach FIFO stammen 100 verkaufte Aktien aus dem ersten Los und 20 aus dem zweiten Los. Der Anschaffungswert beträgt 4.000 Euro plus 1.400 Euro, insgesamt 5.400 Euro. Der Nettoverkaufserlös beträgt 10.800 Euro. Der Gewinn beträgt unter diesen Annahmen 5.400 Euro. Eine Durchschnittsbasis von 55 Euro je Aktie wäre falsch.

Verlustsperre bei Wiederkauf

Verkauft der Anleger Aktien mit Verlust, die an einem von Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe f LIRPF erfassten geregelten Markt zugelassen sind, beträgt die Wiedererwerbsfrist für homogene Aktien zwei Monate vor oder nach dem Verkauf. Bei dort nicht zugelassenen Aktien beträgt sie ein Jahr, auch wenn sie an einer anderen Börse notiert sind. Ein gesperrter Verlust wird erst bei endgültiger Veräußerung der im Vermögen verbliebenen homogenen Titel wirksam.

Die Prüfung erfolgt nicht nur innerhalb desselben Depots. Auch ein Kauf beim zweiten Broker, ein automatischer Sparplan oder ein Erwerb durch Ausübung bestimmter Rechte kann relevant sein. Der gesperrte Verlust geht nicht endgültig verloren, benötigt aber eine fortlaufende Losverwaltung. Bei Käufen vor dem Verkauf sind die danach verbleibenden homogenen Titel maßgeblich; eine einzige Anschaffung ohne Anfangsbestand im Beobachtungszeitraum löst für sich keine Sperre aus.

Fremdwährungsaktien und -anleihen

Wertpapier- und Währungsergebnis trennen

Bei einem in US-Dollar geführten Depot entstehen zwei wirtschaftlich verschiedene Vorgänge:

  1. Erwerb, Halten und Verkauf des Wertpapiers;
  2. Erwerb, Halten und Verwendung der US-Dollar.

Die DGT hat in der verbindlichen Auskunft V0152-26 vom 27. Januar 2026 für Aktiengeschäfte bestätigt, dass das Aktienergebnis zunächst in der Handelswährung bestimmt und anschließend zum Kurs des Verkaufstags in Euro umgerechnet wird. Die spätere Veränderung der für den Kauf verwendeten oder aus dem Verkauf erhaltenen Fremdwährung ist gesondert zu berechnen.

Praktische Kette:

  • Euro werden in Dollar getauscht: Erwerb eines Dollar-Loses.
  • Dollar werden zum Aktienkauf verwendet: Die historische Dollar-Anschaffungsbasis bleibt für die gesonderte Währungsrechnung nachvollziehbar; der Aktienkauf allein setzt sie im beschriebenen Fremdwährungskontofall nicht zurück.
  • Aktien werden gegen Dollar verkauft: Aktienergebnis in Dollar, Umrechnung am Verkaufstag; keine pauschale Neubewertung des gesamten Dollarerlöses für die Währungsrechnung.
  • Dollar werden später in Euro getauscht: gesondertes Währungsergebnis unter Berücksichtigung der ursprünglichen Devisenbasis und bereits erfasster Wertpapiererträge. Andere Verwendungen sind nach ihrem eigenen Realisationstatbestand zu prüfen.

Für Anleihen gilt ebenfalls, dass der in Fremdwährung bestimmte Titelertrag und die Wertveränderung des anschließend gehaltenen Währungsbestands nicht doppelt erfasst werden dürfen. Wechselkurse, Abrechnungen und Fremdwährungslosen müssen daher zusammengeführt werden.

Verluste in der Sparbemessungsgrundlage

Spanien führt zwei zunächst getrennte Töpfe innerhalb der Sparbemessungsgrundlage:

  1. Kapitalerträge, darunter Dividenden, Zinsen und Anleihegewinne oder -verluste;
  2. Gewinne und Verluste aus Vermögensübertragungen, darunter Aktienverkäufe.

Innerhalb jedes Topfs wird vollständig verrechnet. Ist ein Topf negativ und der andere positiv, darf der negative Saldo bis zu 25 Prozent des positiven Saldos ausgleichen. Verbleibende negative Beträge werden vier Jahre vorgetragen und müssen in der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge möglichst früh genutzt werden.

Zeitlich gesperrte Aktien- oder Anleiheverluste sind noch nicht frei verrechenbar. Sie werden erst bei Ausscheiden der Ersatzbestände in den jeweiligen Topf eingestellt. Ein Brokerverlustbericht, der diese spanischen Sperrregeln nicht abbildet, ist daher nicht ausreichend.

Spanischer Sparsteuertarif und Steuerabzug

Dividenden, Zinsen, Anleiheerträge und Aktienveräußerungsgewinne gehören grundsätzlich zur Sparbemessungsgrundlage. Der kombinierte staatliche und autonome Tarif beträgt bei unverändertem Recht:

  • 19 Prozent bis 6.000 Euro;
  • 21 Prozent für den Teil über 6.000 bis 50.000 Euro;
  • 23 Prozent für den Teil über 50.000 bis 200.000 Euro;
  • 27 Prozent für den Teil über 200.000 bis 300.000 Euro;
  • 30 Prozent für den Teil über 300.000 Euro.

Spanische Dividenden, Zinsen und zahlreiche andere Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich einem 19-prozentigen Steuerabzug. Gewöhnliche Aktienverkäufe unterliegen hingegen regelmäßig keinem spanischen Einbehalt. Einzelne Fondserträge und andere Produkte können abweichen. Auch ein Ertrag ohne Einbehalt ist in Modelo 100 zu erklären.

Spanische Schatzwechsel sind ein typisches Beispiel dafür, dass ein fehlender Einbehalt keine Steuerfreiheit bedeutet: Der Ertrag ist grundsätzlich steuerpflichtig, obwohl auf bestimmte Treasury-Erträge kein laufender Einbehalt erhoben wird.

Ausländische Quellensteuer und das DBA Deutschland–Spanien

Dividenden

Artikel 10 DBA erlaubt dem Quellenstaat eine begrenzte Besteuerung. Bei einer natürlichen Person beträgt die Abkommensobergrenze für gewöhnliche Dividenden regelmäßig 15 Prozent des Bruttobetrags. Spanien besteuert den Bruttoertrag als Ansässigkeitsstaat und rechnet nach Artikel 22 DBA sowie Artikel 80 LIRPF grundsätzlich höchstens die abkommensgemäß erhobene Quellensteuer und nie mehr als die darauf entfallende spanische Steuer an.

Eine höhere deutsche Depotbelastung muss regelmäßig über das deutsche Erstattungsverfahren reduziert werden. Dieselbe Logik gilt spiegelbildlich für einen deutschen Residenten mit spanischen Dividenden.

Zinsen

Artikel 11 DBA weist gewöhnliche Zinsen grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Wird dennoch Quellensteuer einbehalten, sollte zuerst geprüft werden, ob ein Freistellungs- oder Erstattungsverfahren im Quellenstaat möglich ist. Spanien ist nicht verpflichtet, eine abkommenswidrige Quellensteuer uneingeschränkt anzurechnen.

Aktiengewinne

Gewinne aus gewöhnlichen Aktienverkäufen dürfen nach Artikel 13 DBA grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn der Wert der veräußerten Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Daneben sind Beteiligungen mit Grundstücksnutzungsrechten (Artikel 13 Absatz 3), Betriebsstättenfälle (Absatz 4) und die frühere Ansässigkeit (Absatz 7) gesondert zu prüfen. Absatz 7 kann bei mindestens fünfjähriger früherer Ansässigkeit und einem Verkauf binnen fünf Jahren nach dem Wegzug ein Besteuerungsrecht des früheren Staats für den während der dortigen Ansässigkeit entstandenen Wertzuwachs erhalten.

Zuzug, Wegzug und historische Anschaffungskosten

Ein Umzug nach Spanien setzt die Anschaffungskosten eines bestehenden Depots nicht automatisch auf den Marktwert am Zuzugstag. Für spätere Verkäufe benötigt Spanien grundsätzlich die historischen Kaufwerte, Kosten, Kapitalmaßnahmen, Bezugsrechte, unentgeltlichen Aktien und bereits gesperrten Verluste.

Der Depotwert am Zuzugstag ist dennoch wichtig, um Zeiträume, ausländische Vorbesteuerung und eine mögliche Doppelbesteuerung zu dokumentieren. Eine in Deutschland bereits besteuerte Wegzugs- oder Entstrickungsposition erhöht die spanische Basis nur, wenn eine konkrete spanische oder abkommensrechtliche Regel dies trägt; ein allgemeiner automatischer Step-up besteht nicht.

Beim späteren Wegzug aus Spanien muss für große Beteiligungsbestände zusätzlich Artikel 95 bis LIRPF zur spanischen Wegzugsbesteuerung geprüft werden. Die normale Verkaufsberechnung dieses Artikels ersetzt diese Sonderprüfung nicht.

Modelo 720 für im Ausland verwahrte Wertpapiere

Ausländische Aktien, Anleihen, Beteiligungen, Fondsanteile und bestimmte Rechte, die im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, können unter Artikel 42 ter Real Decreto 1065/2007 fallen. Entscheidend sind nicht nur der Sitz des Emittenten, sondern Verwahrung, Verwaltung, rechtliche Stellung und die inländische Drittmeldepflicht des Instituts.

Die Werte dieses Blocks werden für die Erstmeldung zusammengerechnet. Übersteigt der Gesamtwert der ausländischen Wertpapiere, Rechte, Versicherungen und Renten 50.000 Euro, sind grundsätzlich die meldepflichtigen Einzelpositionen anzugeben. Nach einer bereits erforderlichen Erklärung wird eine erneute Jahresmeldung insbesondere bei einem Wertanstieg von mehr als 20.000 Euro gegenüber dem zuletzt gemeldeten Gesamtwert oder bei Beendigung einer zuvor gemeldeten Rechtsstellung erforderlich.

Modelo 720 wird grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres elektronisch eingereicht. Es ist eine Informationserklärung. Es ersetzt weder Modelo 100 noch Modelo 714. Modelo 721 betrifft ausländisch verwahrte virtuelle Währungen und nicht gewöhnliche Aktien oder Anleihen.

Vermögensteuer: andere Werte als im Depot-Screenshot

Bei spanischen Steuerresidenten gehört grundsätzlich das weltweite Nettovermögen in die Vermögensteuerprüfung. Die Bewertung folgt nicht immer dem Schlusskurs am 31. Dezember:

  • Börsengehandelte Anleihen und andere Fremdkapitaltitel werden nach Artikel 13 Ley 19/1991 grundsätzlich mit dem durchschnittlichen Börsenwert des vierten Quartals bewertet.
  • Nicht börsengehandelte Fremdkapitaltitel werden nach Artikel 14 grundsätzlich mit dem Nennwert einschließlich Rückzahlungs- oder Tilgungsprämien bewertet.
  • Börsengehandelte Aktien werden nach Artikel 15 grundsätzlich mit dem durchschnittlichen Handelswert des vierten Quartals angesetzt.
  • Nicht börsengehandelte Beteiligungen werden nach Artikel 16 anhand geprüfter Bilanzwerte oder, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mindestens nach dem höchsten der gesetzlichen Vergleichswerte bewertet.

Die jährlich veröffentlichte amtliche Werteliste und die ausländischen Börsenunterlagen müssen zusammenpassen. Ob eine Erklärung oder Zahlung entsteht, hängt zusätzlich von Region, Freibeträgen, Befreiungen, Schulden und Gesamtvermögen ab. Bei sehr hohem Nettovermögen ist außerdem Modelo 718 zur temporären Solidaritätssteuer zu prüfen.

Nachweise und praktische Arbeitsfolge

Unterlagen

  • vollständige Depotauszüge und Transaktionsdateien aller Broker;
  • Kauf- und Verkaufsabrechnungen mit Gebühren;
  • Dividenden- und Zinsabrechnungen mit Bruttoertrag und Quellensteuer;
  • Corporate-Action-Mitteilungen;
  • Nachweise zu Splits, Bezugsrechten, Kapitalherabsetzungen, Verschmelzungen und Abspaltungen;
  • Fremdwährungskonten und Umtauschbelege;
  • historische Anschaffungskosten vor dem Zuzug;
  • Unterlagen zu gesperrten Verlusten und Ersatzkäufen;
  • Ansässigkeitsbescheinigungen und Erstattungsanträge;
  • Modelo-720-, Modelo-714- und Modelo-718-Belege.

Arbeitsfolge

  1. Jede Depotposition nach Rechtsnatur qualifizieren.
  2. Ertrag, Verkauf, Rückzahlung, Umtausch und Kapitalmaßnahme getrennt erfassen.
  3. Bruttobeträge und ausländische Quellensteuern rekonstruieren.
  4. Aktienlose über alle Depots nach FIFO zusammenführen.
  5. Wiederkäufe vor und nach Verlustverkäufen prüfen.
  6. Anleihen titelweise mit Transaktionskosten berechnen.
  7. Wertpapier- und Fremdwährungsergebnis trennen.
  8. Kapitalertrags- und Veräußerungstopf samt Vorträgen abstimmen.
  9. DBA-Erstattung vor der spanischen Anrechnung prüfen.
  10. Auslandsvermögens- und Vermögensteuerwerte eigenständig ermitteln.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Deutsche Dividende bei spanischem Residenten

Annahmen:

  • Bruttodividende 20.000 Euro.
  • Deutscher Einbehalt 5.275 Euro.
  • Keine abweichende Beteiligungs- oder Betriebsstättensituation.

Spanien erfasst 20.000 Euro Kapitalertrag. Nach Artikel 10 DBA beträgt die gewöhnliche deutsche Quellensteuerobergrenze 3.000 Euro. Der übersteigende deutsche Einbehalt von 2.275 Euro ist grundsätzlich in Deutschland zurückzufordern. Die spanische Anrechnung ist zusätzlich auf die spanische Steuer begrenzt, die auf diese Dividende entfällt.

Beispiel 2: Anleiherückzahlung

Eine Anleihe wurde für 96.000 Euro zuzüglich 300 Euro Erwerbskosten gekauft und für 100.000 Euro zurückgezahlt. Für die Rückzahlung fallen 100 Euro unmittelbar zugehörige Gebühren an. Unter den vereinfachten Annahmen beträgt der Kapitalertrag:

99.900 Euro Rückzahlungswert nach Gebühr minus 96.300 Euro Anschaffungswert = 3.600 Euro.

Der Betrag ist Kapitalertrag, nicht Aktienveräußerungsgewinn. Wird zwei Wochen später eine homogene Anleihe neu erworben und war das Ergebnis negativ, wäre die Zwei-Monats-Sperre zu prüfen.

Beispiel 3: US-Dollar-Aktie und späterer Umtausch

Annahmen:

  • Aktienkauf für 100.000 US-Dollar.
  • Verkauf für 130.000 US-Dollar.
  • Kurs am Verkaufstag: 1 Euro = 1,10 US-Dollar.
  • Keine Transaktionskosten.

Das Aktienergebnis beträgt 30.000 US-Dollar und wird am Verkaufstag mit rund 27.272,73 Euro erfasst. Für einen späteren Umtausch der 130.000 US-Dollar ist die Devisenrechnung gesondert fortzuführen. Die Anschaffungsbasis der ursprünglich eingesetzten 100.000 US-Dollar wird durch den Aktienverkauf nicht pauschal auf den Verkaufstagskurs zurückgesetzt; der bereits besteuerte Mehrerlös von 30.000 US-Dollar darf nicht nochmals als solcher besteuert werden. Da Erwerbsdaten und Euro-Anschaffungswert der ursprünglichen Dollar sowie der spätere Umtauschkurs fehlen, lässt sich aus diesen Annahmen nur der Aktiengewinn, nicht das abschließende Währungsergebnis berechnen.

Typische Fehler

  • Netto- statt Bruttodividenden erklären.
  • Ausländische Quellensteuer ohne DBA-Obergrenze vollständig anrechnen.
  • Anleiheverkauf wie einen Aktiengewinn behandeln.
  • Aktienanschaffungskosten über alle Käufe mitteln statt FIFO anzuwenden.
  • FIFO nur innerhalb eines Brokers führen.
  • Wiederkaufssperren vor dem Verlustverkauf übersehen.
  • Depotverwaltung und individuelle Vermögensverwaltung als beliebige Transaktionskosten abziehen.
  • Fremdwährungs- und Wertpapierergebnis vermischen oder doppelt erfassen.
  • Einen fehlenden Steuerabzug mit Steuerfreiheit verwechseln.
  • Den Zuzugswert als neuen Anschaffungswert verwenden.
  • Modelo 720, Einkommensteuer und Vermögensteuer als eine einzige Meldung behandeln.
  • Jahresendkurs statt des gesetzlichen Viertquartalsdurchschnitts für die Vermögensteuer verwenden.

Häufige Fragen

Sind Dividenden in Spanien steuerfrei, wenn im Ausland bereits Steuer einbehalten wurde?

Nein. Der Bruttoertrag gehört grundsätzlich in die spanische Erklärung. Eine ausländische Steuer wird nur innerhalb der Grenzen von Artikel 80 LIRPF und des anwendbaren DBA angerechnet.

Gilt FIFO auch bei mehreren Depots?

Ja. Homogene Aktienbestände eines Steuerpflichtigen werden grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Ein Depotübertrag oder zweiter Broker schafft keine neue steuerliche Reihenfolge.

Darf ich für Aktien einen Durchschnittskurs verwenden?

Nicht für die Loszuordnung bei einem Teilverkauf homogener Aktien. Hier gilt FIFO. Ein Durchschnittswert kann allenfalls bei bestimmten Kapitalmaßnahmen der gesetzlich vorgesehenen Verteilung eines historischen Gesamtwerts dienen.

Wie werden Anleihen beim Verkauf besteuert?

Als Kapitalertrag aus Fremdkapital: Veräußerungs-, Rückzahlungs-, Umtausch- oder Konversionswert minus Anschaffungs- oder Zeichnungswert unter Einbeziehung belegter Nebenkosten.

Kann ich einen Verlust sofort verrechnen, wenn ich dieselbe Aktie wieder kaufe?

Bei homogenen Aktien, die an einem von Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe f LIRPF erfassten Markt zugelassen sind, kann ein Kauf innerhalb von zwei Monaten vor oder nach dem Verlustverkauf die sofortige Verrechnung sperren. Bei dort nicht zugelassenen Aktien beträgt der Zeitraum ein Jahr.

Muss ein ausländisches Depot in Modelo 720 gemeldet werden?

Möglicherweise. Zu prüfen sind die ausländische Verwahrung oder Verwaltung, die Rechtsstellung und der Gesamtwert des Wertpapier-/Rechte-/Versicherungsblocks. Die Erstschwelle beträgt grundsätzlich 50.000 Euro.

Werden Aktien am 31. Dezember zum Schlusskurs in der Vermögensteuer angesetzt?

Börsengehandelte Aktien werden grundsätzlich mit dem durchschnittlichen Handelswert des vierten Quartals bewertet, nicht automatisch mit dem Schlusskurs am 31. Dezember.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Spanien – Einkommensteuer