Kurz & klar
Das Modelo 369 ist die spanische elektronische Umsatzsteuererklärung für die Nicht-EU-Regelung, die EU-Regelung und die Einfuhrregelung OSS/IOSS. Es erfasst nur die Umsätze, die von der gewählten Regelung gedeckt sind; spanische Inlandslieferungen außerhalb der besonderen Plattformfälle, B2B-Fälle, Vorsteuer und viele Lagerfälle bleiben in anderen Erklärungen oder Mitgliedstaaten zu behandeln.
Wer Waren oder digitale beziehungsweise sonstige Dienstleistungen an Privatkunden in mehreren EU-Staaten verkauft, kann die dort geschuldete Umsatzsteuer häufig über eine zentrale Anlaufstelle erklären. In Spanien geschieht das über das Modelo 369. Das Verfahren vereinfacht die Meldung, ersetzt aber weder die umsatzsteuerliche Prüfung des einzelnen Umsatzes noch automatisch alle nationalen Registrierungen.
Das Wichtigste im Überblick
Das Modelo 369 ist die laufende elektronische Selbstveranlagung für drei freiwillige EU-Sonderregelungen:
| Regelung | Typischer Nutzer | Erfasste Umsätze | Erklärungszeitraum |
|---|---|---|---|
| Nicht-EU-Regelung | Unternehmer ohne Niederlassung in der EU | Bestimmte Dienstleistungen an EU-Privatkunden | Quartal |
| EU-Regelung | In der EU ansässige Unternehmer; bei Warenfernverkäufen auch Drittlandsunternehmer; bestimmte Plattformfälle | Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren, bestimmte B2C-Dienstleistungen und bestimmte Plattform-Inlandslieferungen | Quartal |
| Einfuhrregelung IOSS | Verkäufer oder Plattformen für importierte Kleinsendungen | Fernverkäufe eingeführter Waren bis 150 Euro Sachwert, ausgenommen verbrauchsteuerpflichtige Waren | Monat |
Vor der ersten Erklärung steht grundsätzlich das Formulario 035 für Registrierung, Änderung oder Abmeldung. Wer registriert ist, muss für jeden Erklärungszeitraum ein Modelo 369 abgeben, auch wenn kein erfasster Umsatz angefallen ist. In der Erklärung werden die Umsätze nach Verbrauchstaat, Steuersatz und Steuerbetrag aufgeteilt; die Steuer wird zentral an die spanische Steuerbehörde gezahlt und von dort an die Verbrauchstaaten weitergeleitet.
Nicht in das Modelo 369 gehören insbesondere:
- spanische Inlandslieferungen eines in Spanien registrierten Unternehmers, soweit sie nicht als besondere Plattformlieferung von der Regelung erfasst werden;
- B2B-Umsätze, für die der Leistungsempfänger Unternehmer ist;
- innergemeinschaftliche Verbringungen und Erwerbe im Zusammenhang mit Warenlagern;
- die abziehbare Vorsteuer;
- Umsätze, die wegen eines Lagers oder einer festen Niederlassung in einem anderen Staat dort national zu erklären sind.
Modelo 369 und Formulario 035 erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Das Formulario 035 beantwortet die Frage, ob und ab wann ein Unternehmer eine OSS- oder IOSS-Regelung über Spanien nutzt. Das Modelo 369 beantwortet danach für jeden Zeitraum, welche von der Regelung erfassten Umsätze ausgeführt wurden und wie viel Umsatzsteuer an die einzelnen Verbrauchstaaten abzuführen ist.
Die Teilnahme ist freiwillig. Entscheidet sich ein Unternehmer jedoch für eine Regelung, muss er grundsätzlich sämtliche Umsätze einbeziehen, die unter diese Regelung fallen. Ein freies Herausgreifen einzelner Länder oder Umsätze ist nicht vorgesehen. Vor einer Registrierung sind deshalb die gesamte Lieferkette, bestehende Lager, feste Niederlassungen, Plattformverkäufe und bisherige ausländische Umsatzsteuerregistrierungen zu erfassen.
Beginn, Änderung und Ende der Registrierung
Bei der EU- und der Nicht-EU-Regelung wirkt eine normale Registrierung grundsätzlich ab dem ersten Tag des folgenden Kalenderquartals. Beginnt ein erfasster Umsatz früher, kann die Regelung bereits ab diesem ersten Umsatz gelten, wenn die Anmeldung spätestens am zehnten Tag des Folgemonats übermittelt wird. Die Einfuhrregelung beginnt grundsätzlich mit Zuteilung der IOSS-Identifikationsnummer.
Änderungen der Registrierungsdaten sind regelmäßig bis zum zehnten Tag des Monats nach der Änderung mitzuteilen. Eine freiwillige Beendigung ist über das Formulario 035 mindestens 15 Tage vor Ende des letzten Teilnahmequartals, bei IOSS vor Ende des letzten Teilnahmemonats, mitzuteilen. Der Wegfall der Voraussetzungen und Ausschlussgründe müssen ebenfalls gemeldet werden. Bei IOSS ist zusätzlich zu prüfen, ob ein Vermittler vorgeschrieben ist und wer die Aufzeichnungen sowie die Steuerschuld verantwortet.
Welche Sonderregelung passt zu welchem Umsatz?
EU-Regelung: Waren und bestimmte Dienstleistungen innerhalb der EU
Die EU-Regelung erfasst vor allem innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren an Nichtunternehmer. Gemeint sind Lieferungen, bei denen die Ware durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gelangt und der Kunde typischerweise Privatperson ist. Die Steuer entsteht grundsätzlich im Bestimmungsstaat der Ware, also dort, wo die Beförderung endet.
Zusätzlich können über die EU-Regelung bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden, wenn der Leistungsort dort liegt und der Leistende dort weder seinen Sitz noch eine feste Niederlassung hat. Typische Beispiele sind Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachte Leistungen, aber auch weitere B2C-Leistungen, deren Leistungsort nach den allgemeinen oder besonderen Regeln beim Kunden liegt.
Nicht erfasst werden unter anderem Lieferungen neuer Fahrzeuge sowie Lieferungen mit Montage oder Installation. Auch Verkäufe aus einem Warenlager im selben Staat an dortige Kunden sind regelmäßig nationale Umsätze dieses Lagerstaats. Unterhält ein spanischer Händler beispielsweise Bestand in Deutschland, bleibt die innergemeinschaftliche Verbringung nach Deutschland außerhalb des Modelo 369; ein anschließender Verkauf aus dem deutschen Lager an einen deutschen Privatkunden ist in Deutschland national zu erklären. Ein Versand aus diesem Lager an einen französischen Privatkunden kann dagegen als innergemeinschaftlicher Fernverkauf unter die EU-Regelung fallen.
Die 10.000-Euro-Schwelle ist eng begrenzt
Für einen in nur einem EU-Staat ansässigen Unternehmer kann bei bestimmten grenzüberschreitenden Fernverkäufen sowie elektronischen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen eine unionsweite Gesamtschwelle von 10.000 Euro netto gelten. Solange die einschlägigen Umsätze im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr diese Schwelle nicht überschreiten, bleibt der Leistungsort unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat. Der Unternehmer kann aber zur Besteuerung im Verbrauchstaat optieren.
Die Schwelle gilt nicht als allgemeiner Freibetrag und nicht für jeden Online-Umsatz. Sie gilt insbesondere nicht, wenn die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ganz oder teilweise aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Ansässigkeitsstaat versandt werden, bei außerhalb der EU ansässigen Lieferern oder bei Umsätzen, die aus anderen Gründen bereits im Bestimmungsstaat steuerbar sind. Wird die Schwelle während des Jahres überschritten, greift die Bestimmungslandbesteuerung ab dem überschreitenden Umsatz.
Nicht-EU-Regelung: Dienstleistungen eines außerhalb der EU ansässigen Unternehmers
Die Nicht-EU-Regelung steht Unternehmern offen, die in der EU weder Sitz noch feste Niederlassung haben und Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen, deren Leistungsort in der EU liegt. Sie ist nicht auf digitale Leistungen beschränkt. Ob eine Leistung erfasst ist, richtet sich nach den umsatzsteuerlichen Leistungsortregeln.
Ein in der Schweiz ansässiger Anbieter von elektronischen Abonnements an Privatkunden in Spanien und Deutschland kann sich beispielsweise in Spanien für die Nicht-EU-Regelung registrieren und die spanische sowie deutsche Umsatzsteuer im Modelo 369 erklären. Leistungen an Unternehmer gehören dagegen nicht in diese Regelung; dort ist gesondert zu prüfen, ob der Leistungsempfänger die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren schuldet.
IOSS: importierte Kleinsendungen bis 150 Euro
Die Einfuhrregelung vereinfacht Fernverkäufe von Waren, die aus einem Drittland unmittelbar an Privatkunden in der EU versandt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Sachwert der Sendung 150 Euro nicht übersteigt und es sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt.
Bei wirksamer Nutzung wird die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf nach dem Steuersatz des Bestimmungsstaats berechnet. Eine gültige IOSS-Identifikationsnummer ermöglicht dann grundsätzlich die Umsatzsteuerbefreiung bei der Einfuhr. Die Nummer gehört in die geschützte Zollkommunikation und nicht offen auf Rechnungen oder Pakete. Fehlt eine wirksame IOSS-Abwicklung, kann die Einfuhrumsatzsteuer beim Import erhoben werden; zusätzlich können Zustell- oder Abwicklungsentgelte entstehen.
Ein außerhalb der EU ansässiger Verkäufer benötigt grundsätzlich einen in der EU ansässigen IOSS-Vermittler, sofern keine gesetzlich anerkannte Ausnahme für ein entsprechend kooperierendes Drittland greift. Elektronische Schnittstellen können bei bestimmten Plattformgeschäften umsatzsteuerlich selbst als Lieferer gelten. Deshalb ist bei Marktplatzverkäufen zuerst festzustellen, ob der Händler oder die Plattform den maßgeblichen Umsatz ausführt.
Die richtige Entscheidung entsteht vor dem Formular
Für jeden Umsatz sollte die Prüfung in derselben Reihenfolge erfolgen:
- Wer ist Lieferer oder Leistender? Bei Plattformfällen kann das Umsatzsteuerrecht eine elektronische Schnittstelle in die Lieferkette einschieben.
- Ist der Kunde Unternehmer oder Nichtunternehmer? Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ein wichtiges Indiz, ersetzt aber nicht jede Statusprüfung.
- Was wird geliefert oder geleistet? Ware, Dienstleistung, elektronischer Inhalt, Montageleistung und Grundstücksleistung folgen unterschiedlichen Ortsregeln.
- Wo beginnt und endet die Warenbewegung beziehungsweise wo liegt der Leistungsort? Daraus folgt der steuerberechtigte Staat.
- Gibt es eine Steuerbefreiung oder schuldet der Empfänger die Steuer? Reverse Charge und innergemeinschaftliche B2B-Lieferungen gehören nicht in das OSS-Verfahren.
- Welche Sonderregelung deckt den Umsatz? Erst danach wird entschieden, ob Modelo 369, eine nationale Umsatzsteuererklärung oder beides erforderlich ist.
- Welcher Steuersatz gilt im Verbrauchstaat? Das Modelo 369 arbeitet mit den Steuersätzen der jeweiligen Verbrauchstaaten, nicht pauschal mit dem spanischen IVA-Satz.
Diese Reihenfolge verhindert, dass ein Verkauf allein deshalb in das Modelo 369 aufgenommen wird, weil er online abgeschlossen wurde.
Erklärungszeiträume, Frist und Zahlung
Für die EU- und die Nicht-EU-Regelung ist das Modelo 369 vierteljährlich, für IOSS monatlich abzugeben. Die Erklärung und Zahlung müssen grundsätzlich bis zum Ende des Kalendermonats erfolgen, der auf den Erklärungszeitraum folgt. Für das erste Quartal endet die Frist damit grundsätzlich am 30. April; für einen IOSS-Umsatz im Juli am 31. August. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird es bei OSS/IOSS nicht auf den nächsten Arbeitstag verschoben.
Die Abgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über die AEAT-Sede. Erforderlich ist eine zugelassene elektronische Identifizierung; die Einreichung kann auch durch einen Bevollmächtigten oder einen zugelassenen sozialen Kooperationspartner erfolgen. Das System erzeugt die Erklärung anhand der ausgewählten Regelung und verlangt die Aufteilung nach Verbrauchstaat, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Steuer.
Die Zahlung ist der jeweiligen Erklärung eindeutig zuzuordnen. Referenz, Zeitraum und Sonderregelung müssen stimmen. Ein Sammelbetrag ohne korrekte Zuordnung kann nicht zuverlässig auf die einzelnen Verbrauchstaaten verteilt werden. Fremdwährungsumsätze werden nach den für die Sonderregelung geltenden Umrechnungsregeln in Euro überführt; die verwendete Methode und der Kurs sind zu dokumentieren.
Auch eine Nullerklärung ist abzugeben, solange die Registrierung besteht, im Zeitraum keine erfassten Umsätze vorliegen und keine früheren Zeiträume zu berichtigen sind. Sind Berichtigungen erforderlich, werden diese auch ohne neue Umsätze in der Erklärung erfasst. Erst eine wirksame Abmeldung oder ein Ausschluss beendet diese laufende Pflicht.
Berichtigung einer bereits abgegebenen Erklärung
Fehler werden grundsätzlich nicht dadurch behoben, dass die ursprüngliche Erklärung technisch ersetzt wird. Berichtigungen sind in einem späteren Modelo 369 unter Angabe des betroffenen Verbrauchstaats, des ursprünglichen Zeitraums und des Korrekturbetrags vorzunehmen. Die AEAT sieht dafür grundsätzlich einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende der ursprünglichen Abgabefrist vor.
Nach Ablauf dieser drei Jahre ist eine Korrektur nicht einfach als normale spätere OSS-Berichtigung zu behandeln. Dann muss das Verfahren mit dem jeweiligen Verbrauchstaat geklärt werden. Eine Minderung muss sachlich belegt sein: Sie kann sowohl eine fehlerhafte frühere Erklärung berichtigen als auch eine Änderung des zugrunde liegenden Umsatzes abbilden, etwa wegen Rückgabe, Preisnachlass oder nach dem Recht des Verbrauchstaats berücksichtigungsfähiger Uneinbringlichkeit.
Eine Berichtigung des Modelo 369 ersetzt keine notwendige Korrektur in nationalen Erklärungen. Wurde ein deutscher Lagerumsatz versehentlich als OSS-Umsatz erklärt, können sowohl das spanische Modelo 369 als auch die deutsche nationale Erklärung betroffen sein.
Vorsteuer gehört nicht in das Modelo 369
Das Modelo 369 ist eine Ausgangsumsatzsteuererklärung. Vorsteuer wird darin nicht abgezogen. Der Abzugsweg hängt davon ab, wo die Eingangsleistung besteuert wurde und ob der Unternehmer dort bereits eine nationale Umsatzsteuererklärung abgibt.
- Besteht im Erstattungsstaat eine nationale Registrierung und werden dort erklärungspflichtige Umsätze ausgeführt, läuft der Vorsteuerabzug regelmäßig über die nationale Erklärung.
- Ein in Spanien ansässiger Unternehmer ohne Registrierungspflicht im anderen EU-Staat kann die dortige Vorsteuer gegebenenfalls über das unionsrechtliche Vorsteuervergütungsverfahren beantragen.
- Unternehmer außerhalb der EU können die den OSS-/IOSS-Umsätzen zuzuordnende spanische Vorsteuer gegebenenfalls über Modelo 361 vergüten lassen; für diesen Sonderfall werden weder Gegenseitigkeit noch ein spanischer Fiskalvertreter verlangt.
- Spanische Vorsteuer gehört bei bestehender Pflicht zur nationalen IVA-Selbstveranlagung grundsätzlich in diese Erklärung, typischerweise Modelo 303, einschließlich der OSS-bezogenen Vorsteuer. Besteht diese Pflicht nicht, kommt je nach Ansässigkeit das Vergütungsverfahren Modelo 360 oder 361 in Betracht.
Die allgemeinen Abzugsvoraussetzungen bleiben bestehen: unternehmerische Verwendung, ordnungsgemäße Rechnung, kein gesetzlicher Ausschluss, richtige zeitliche Zuordnung und bei gemischter Verwendung gegebenenfalls pro-rata-Aufteilung oder spätere Berichtigung.
Rechnung, Aufzeichnungen und zehnjährige Aufbewahrung
Die Sonderregelungen ändern nicht die wirtschaftliche Dokumentationspflicht. Für jeden Umsatz müssen mindestens die Zuordnung zum Verbrauchstaat, Art und Datum des Umsatzes, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerbetrag, Zahlung, Rückerstattung und gegebenenfalls Warenbewegung nachvollziehbar sein. Die besonderen OSS/IOSS-Aufzeichnungen sind elektronisch zu führen und zehn Jahre ab Ende des Kalenderjahres des jeweiligen Umsatzes aufzubewahren. Sie müssen der zuständigen Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können.
Bei Rechnungen ist zu unterscheiden:
- Für Umsätze der EU-Regelung richtet sich die Rechnungsstellung grundsätzlich nach den Regeln des Mitgliedstaats der Identifizierung, hier also nach spanischem Rechnungsrecht.
- Bei IOSS und der Nicht-EU-Regelung können die unionsrechtlichen Sonderregeln die Rechnungspflicht beeinflussen; nationale Verbraucherschutz- oder Handelsanforderungen bleiben möglich.
- Eine Rechnung darf den steuerlichen Sachverhalt nicht verfälschen. Insbesondere darf ein B2C-Fernverkauf nicht mit einem B2B-Reverse-Charge-Hinweis versehen werden, nur weil der Kunde eine ausländische Adresse hat.
Bestell-, Zahlungs-, Versand-, Retouren- und Steuerdaten sollten über eine unveränderbare Umsatz-ID zusammengeführt werden. So lässt sich eine spätere Berichtigung vom ursprünglichen Verkauf bis zum Modelo 369 nachweisen.
Abgrenzung zu Modelo 303, Modelo 349, SII und VERI*FACTU
Modelo 303
Das Modelo 303 bleibt die nationale spanische IVA-Selbstveranlagung. Darin erscheinen unter anderem spanische Inlandumsätze und abzugsfähige spanische Vorsteuer. Umsätze, die bereits korrekt über die OSS-Sonderregelung erklärt werden, dürfen nicht nochmals als steuerpflichtiger spanischer Umsatz erfasst werden; erforderliche Informationsfelder und die nationale Systematik sind dennoch zu beachten.
Modelo 349 und Reverse Charge
Das Modelo 349 betrifft bestimmte innergemeinschaftliche B2B-Umsätze. Ein Verkauf an einen deutschen Unternehmer mit zutreffend geprüfter Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit Erwerbsbesteuerung beim Kunden sein. Eine grenzüberschreitende B2B-Dienstleistung kann beim Empfänger dem Reverse Charge unterliegen. Solche Vorgänge gehören nicht in das Modelo 369, können aber Modelo 303, Modelo 349, Rechnungshinweise und Zusammenfassende Meldungen auslösen.
SII
Unternehmer, die dem spanischen System der sofortigen Übermittlung von Rechnungsdaten unterliegen, müssen auch die dortigen Datensätze richtig kennzeichnen. Die AEAT verwendet für bestimmte OSS/IOSS-Vorgänge einen besonderen Regimeschlüssel. SII ersetzt weder die Registrierung über Formulario 035 noch die periodische Abgabe des Modelo 369.
VERI*FACTU und Fakturierungssoftware
Die Vorschriften für Fakturierungssoftware betreffen die technische Erzeugung und Integrität von Rechnungsdatensätzen, nicht die materielle Zuordnung eines Umsatzes zum OSS. Nach der derzeit verkündeten Übergangsregel müssen körperschaftsteuerpflichtige Anwender ihre Systeme grundsätzlich vor dem 1. Januar 2027, andere betroffene Unternehmer vor dem 1. Juli 2027 anpassen. Wer bereits dem SII unterliegt, fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Real Decreto 1007/2023. Für jeden Betrieb ist gesondert zu prüfen, ob er betroffen ist und ab welchem Datum.
Verspätung, Nachzahlung und behördliches Verfahren
Zuschläge, Zinsen und Sanktionen wegen verspäteter Erklärung oder Zahlung richten sich grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Verbrauchstaats, nicht allein nach dem spanischen Identifizierungsstaat. Soweit spanische IVA betroffen ist und Artikel 27 der Ley General Tributaria auf die freiwillige verspätete Erklärung ohne vorherige Aufforderung anzuwenden ist, beträgt der Zuschlag grundsätzlich ein Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat der Verspätung, solange noch keine zwölf Monate verstrichen sind. Nach Ablauf von zwölf Monaten gilt grundsätzlich ein Zuschlag von 15 Prozent zuzüglich Verzugszinsen für den Zeitraum danach. Bei bereits eingeleitetem Prüf- oder Vollstreckungsverfahren können stattdessen Sanktionen, Zinsen und Vollstreckungszuschläge relevant werden.
Da die im Modelo 369 erklärte Steuer materiell den Verbrauchstaaten zusteht, können Rückfragen und Prüfungen über die Verwaltungszusammenarbeit auch aus diesen Staaten kommen. Aufzeichnungen und Korrespondenz sollten deshalb nicht nur auf Spanisch steuerlich schlüssig, sondern auch nach Staat und Zeitraum auswertbar sein.
Praxisbeispiele
Spanischer Webshop verkauft an deutsche Privatkunden
Ein Unternehmen mit Sitz und einzigem Lager in Spanien versendet Waren an Privatkunden in Deutschland. Die unionsweit zusammenzurechnenden einschlägigen Umsätze lagen bereits im Vorjahr über 10.000 Euro. Der Lieferort liegt daher in Deutschland. Das Unternehmen kann sich in Spanien für die EU-Regelung registrieren, deutsche Umsatzsteuer berechnen und die Verkäufe quartalsweise im Modelo 369 melden. Die spanische Vorsteuer aus Wareneinkäufen wird nicht im Modelo 369, sondern im Modelo 303 abgezogen.
Warenbestand in Deutschland
Dasselbe Unternehmen lagert zusätzlich Ware in Deutschland. Die Verbringung aus Spanien in das deutsche Lager und der Verkauf aus diesem Lager an deutsche Kunden werden grundsätzlich nicht durch das spanische Modelo 369 erledigt. Dafür kann eine deutsche Umsatzsteuerregistrierung erforderlich sein. Versandverkäufe aus dem deutschen Lager an französische Privatkunden können dagegen unter den Voraussetzungen der EU-Regelung über Spanien gemeldet werden. Die Lagerbewegungen und die Verkaufsbewegungen dürfen nicht zu einem einzigen Vorgang zusammengezogen werden.
IOSS-Sendung an einen Kunden auf Mallorca
Ein Händler aus einem Drittland verkauft ein Produkt mit 80 Euro Sachwert direkt an einen Privatkunden auf Mallorca. Verbrauchsteuerpflichtige Waren liegen nicht vor. Bei wirksamer IOSS-Nutzung berechnet der verantwortliche Lieferer beim Verkauf spanische IVA und übermittelt die IOSS-Nummer geschützt an den Zoll. Ist Spanien sein Mitgliedstaat der Identifizierung, meldet er den Umsatz im monatlichen IOSS-Teil des Modelo 369; andernfalls nutzt er die IOSS-Erklärung seines Identifizierungsstaats. Die Einfuhr kann dann von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sein. Ohne gültige IOSS-Abwicklung wird die Steuer grundsätzlich bei der Einfuhr erhoben.
Typische Fehler
- Alle Onlineverkäufe werden ohne Prüfung des Kundenstatus in das Modelo 369 aufgenommen.
- Die 10.000-Euro-Schwelle wird pro Land oder als Steuerfreibetrag verstanden.
- Nationale Verkäufe aus einem ausländischen Warenlager werden fälschlich als OSS-Umsatz behandelt.
- Vorsteuer wird von der Zahllast des Modelo 369 abgezogen.
- Eine Registrierung wird vorgenommen, aber in umsatzlosen Zeiträumen keine Erklärung abgegeben: als Nullerklärung nur, wenn auch keine Berichtigungen früherer Zeiträume vorliegen.
- Rückgaben werden im aktuellen Zeitraum ohne Bezug zum Ursprungszeitraum korrigiert.
- IOSS wird für Sendungen über 150 Euro oder für verbrauchsteuerpflichtige Waren verwendet.
- Plattform-, Händler- und Logistikumsätze werden nicht getrennt.
- Der Steuersatz des Sitzstaats wird statt des Steuersatzes des Verbrauchstaats verwendet.
- Modelo 369, nationale Erklärungen, SII-Datensätze und Rechnungen enthalten unterschiedliche Beträge.
Praktische Arbeitsfolge und Nachweise
Vor jeder Erklärungsperiode sollten mindestens folgende Daten abgestimmt werden:
- Registrierungsbestätigung und gültige OSS-/IOSS-Identifikationsdaten;
- Liste aller Lager, festen Niederlassungen und nationalen Umsatzsteuerregistrierungen;
- Kundenstatus und dokumentierte Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern;
- Warenursprung, Versandbeginn, Versandende und Einfuhrdaten;
- Verbrauchstaat, Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuer je Umsatz;
- Plattformberichte und die umsatzsteuerliche Rolle der Plattform;
- Retouren, Stornos, Preisnachlässe und Uneinbringlichkeit mit Bezug zum Ursprungsumsatz;
- Abstimmung mit Zahlungsdienstleister, Finanzbuchhaltung, Modelo 303, Modelo 349 und SII;
- Zahlungsnachweis für das Modelo 369;
- archivierte elektronische Sonderaufzeichnungen für zehn Jahre ab Ende des jeweiligen Umsatzjahres.
Häufige Fragen
Muss ein in Spanien ansässiger Amazon-Händler immer Modelo 369 abgeben?
Nein. Entscheidend sind Warenlager, Warenbewegung, Kundenstatus, Umsatzhöhe, Plattformrolle und die gewählte Regelung. Verkäufe aus einem spanischen Lager an spanische Kunden sind grundsätzlich nationale Umsätze; ausländische Lager können zusätzliche nationale Registrierungen auslösen.
Kann ich die deutsche Umsatzsteuer im spanischen Modelo 369 zahlen?
Ja, wenn der deutsche B2C-Umsatz von der in Spanien gewählten OSS- oder IOSS-Regelung erfasst wird. Ein deutscher Inlandumsatz aus deutschem Lager oder ein B2B-Umsatz ist dadurch aber nicht automatisch abgedeckt.
Kann ich über Modelo 369 Vorsteuer erstattet bekommen?
Nein. Vorsteuer läuft über nationale Umsatzsteuererklärungen oder das jeweils anwendbare Vorsteuervergütungsverfahren.
Was passiert, wenn ich in einem Quartal keine OSS-Umsätze habe?
Solange die Registrierung fortbesteht, ist eine Erklärung abzugeben. Eine Nullerklärung ist es nur, wenn auch keine früheren Zeiträume zu berichtigen sind.
Wie lange kann eine OSS-Erklärung berichtigt werden?
Die AEAT sieht die Berichtigung in einer späteren Erklärung grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der ursprünglichen Abgabefrist vor. Danach muss der Weg mit dem betroffenen Verbrauchstaat geklärt werden.
Ersetzt OSS die deutsche Umsatzsteuerregistrierung für ein deutsches Lager?
Nein. Die Lagerverbringung und nationale Verkäufe aus dem deutschen Lager können eine deutsche Registrierung und nationale Erklärungen erfordern. OSS deckt nur die gesetzlich erfassten B2C-Umsätze.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Künftig bereits verkündete Pflichten für Fakturierungssysteme sind ausdrücklich mit ihrem späteren Anwendungsdatum bezeichnet.
- https://www.boe.es/eli/es/l/1992/12/28/37/con
- https://www.boe.es/eli/es/rd/1992/12/29/1624/con
- BOE: Orden HAC/610/2021 vom 16. Juni 2021, amtliche Erstveröffentlichung
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G420.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/iva-comercio-electronico/presentacion-autoliquidaciones-periodicas-modelo-369.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/iva-comercio-electronico/registro-regimen-unionregimen-exterior-regimen_intermediario.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G333.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/iva-comercio-electronico/presentacion-autoliquidaciones-periodicas-modelo-369/regimen-union.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/iva-comercio-electronico/presentacion-autoliquidaciones-periodicas-modelo-369/regimen-exterior-union.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/iva-comercio-electronico/presentacion-autoliquidaciones-periodicas-modelo-369/regimen-importacion.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/iva-comercio-electronico/nuevos-regimenes-especiales-ventanilla-unica/formulario-normalizado-presentacion-registros-operaciones.html
- https://www.boe.es/eli/es/rd/2012/11/30/1619/con
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G414.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI01.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuestos-tasas/iva/iva-libros-registro-iva-traves-aeat/preguntas-frecuentes/3-libro-registro-facturas-expedidas.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-24840
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2025-24446
- https://www.boe.es/eli/es/l/2003/12/17/58/con
- Europäische Kommission: Erklärung und Zahlung im OSS; insbesondere Regimeumfang und Fristende
- Europäische Kommission: OSS-Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfrist
