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SII: sofortige Übermittlung von Rechnungsdaten

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 26 Min.

Kurz & klar

Beim SII werden die Datensätze der spanischen IVA-Register grundsätzlich innerhalb von vier Tagen elektronisch an die AEAT übermittelt; bei Rechnungen, die der Empfänger oder ein Dritter ausstellt, gilt regelmäßig eine Acht-Tage-Frist. Die Pflicht trifft insbesondere Unternehmer mit monatlichem IVA-Zeitraum, darunter Großunternehmen, REDEME-Teilnehmer und IVA-Gruppen, während andere Unternehmer freiwillig optieren können. SII ersetzt weder die rechtliche IVA-Einordnung noch die Rechnung oder die Steuererklärung: Steuerbarkeit, Leistungsort, Befreiung, Steuersatz, Steuerschuldner, Vorsteuerabzug und Berichtigungen müssen zuvor richtig bestimmt und anschließend mit Modelo 303, gegebenenfalls Modelo 349 oder Modelo 369 sowie den SII-Büchern abgestimmt werden.

„Sofortige Übermittlung“ bedeutet beim spanischen SII keine Übertragung jeder PDF-Rechnung in derselben Sekunde. Das System führt vielmehr die IVA-Register bei der Agencia Estatal de Administración Tributaria, kurz AEAT, anhand strukturierter Datensätze nahezu laufend fort. Damit die technische Meldung stimmt, muss das Unternehmen den Umsatz zuvor rechtlich richtig einordnen und Rechnung, Buchhaltung, Register und Steuererklärungen als getrennte, aber miteinander abzustimmende Ebenen behandeln.

Das Wichtigste im Überblick

  • SII ist ein elektronisches IVA-Buchführungssystem. Übermittelt werden einzelne Registerdatensätze aus ausgestellten und empfangenen Rechnungen sowie aus weiteren IVA-Büchern. Die Rechnungsdatei selbst wird grundsätzlich nicht an die AEAT gesendet.
  • Pflichtig sind grundsätzlich alle IVA-Steuerpflichtigen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum nach Artikel 71.3 RIVA. Dazu gehören insbesondere Großunternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 6.010.121,04 Euro, REDEME-Teilnehmer, IVA-Gruppen und seit 2025 bestimmte Betreiber und Nutzer von Steuerlagern für Kraftstoffe.
  • Freiwillige Teilnahme ist möglich. Die Option wird über die Zensuserklärung ausgeübt, wirkt ab dem ersten danach beginnenden IVA-Zeitraum und lässt einen zuvor vierteljährlichen Meldezeitraum grundsätzlich vierteljährlich bestehen.
  • Regelfrist für ausgestellte Rechnungen: vier Tage ab Ausstellung; acht Tage, wenn der Leistungsempfänger oder ein Dritter die Rechnung ausstellt. Zusätzlich gilt regelmäßig eine absolute Grenze vor dem 16. Tag des Folgemonats bezogen auf Steuerentstehung oder Ausführung.
  • Regelfrist für empfangene Rechnungen: vier Tage ab buchhalterischer Erfassung, spätestens vor dem 16. Tag des Monats nach dem IVA-Zeitraum, in dem der Umsatz beziehungsweise der Vorsteuerabzug berücksichtigt wird.
  • Samstage, Sonntage und landesweite Feiertage werden bei den Vier- und Acht-Tage-Fristen nach Artikel 69 bis Absatz 1 Buchstaben a bis d RIVA nicht mitgezählt; für zusätzliche Zahlungseinträge im Kassenregime gelten vier Kalendertage. Fällt die absolute Grenze am 15. auf einen solchen Tag, verschiebt sie sich nach der veröffentlichten AEAT-Verfahrenspraxis auf den nächsten Arbeitstag.
  • SII entscheidet die Steuer nicht. Steuerbarkeit, Unternehmerstatus, Leistungsort, Befreiung, Satz, Bemessungsgrundlage, Entstehung, Steuerschuldner und Vorsteuerabzug sind nach der LIVA zu bestimmen. Der SII-Datensatz bildet dieses Ergebnis nur ab.
  • Modelo 303 bleibt bestehen. Auch Modelo 349 für meldepflichtige innergemeinschaftliche Umsätze und Modelo 369 für OSS/IOSS werden durch SII nicht ersetzt. SII-Teilnehmer sind dagegen grundsätzlich von Modelo 347 und Modelo 390 befreit; erforderliche Jahresangaben werden im letzten Modelo 303 ergänzt.
  • Drei Korrekturen sind zu unterscheiden. Eine fehlerhafte Rechnung, ein fehlerhafter SII-Datensatz und eine fehlerhafte IVA-Erklärung können jeweils einen eigenen Berichtigungsschritt auslösen.
  • SII ist weder VERI*FACTU noch die künftige B2B-E-Rechnung. Das sind getrennte Systeme mit eigenem Anwendungsbereich und eigenen Startregeln.

Was das SII rechtlich und technisch ist

SII steht für Suministro Inmediato de Información. Nach Artikel 62.6 des spanischen IVA-Reglements, dem RIVA, werden die vorgeschriebenen IVA-Bücher über die elektronische Sede der AEAT geführt, indem die Details der einzelnen Registereinträge elektronisch übermittelt werden. Die technische Ausgestaltung folgt insbesondere der Orden HFP/417/2017 und den von der AEAT veröffentlichten Datenschemata.

Übermittelt wird nicht bloß eine Monatssumme. Jeder Datensatz enthält abhängig von der Umsatzart unter anderem:

  • Aussteller, Empfänger und Identifikationsnummer;
  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und gegebenenfalls Leistungsdatum;
  • Rechnungsart und Berichtigungskennzeichen;
  • IVA-Zeitraum und Datum der buchhalterischen Erfassung;
  • Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerbetrag;
  • Befreiungs-, Nichtsteuerbarkeits- oder Reverse-Charge-Kennzeichnung;
  • besondere Regime und sonstige steuerlich relevante Schlüssel;
  • bei Eingangsrechnungen den tatsächlich abzugsfähigen Vorsteuerbetrag;
  • bei bestimmten Immobilien-, Reise-, Bargeld-, Zoll- oder EU-Sachverhalten zusätzliche Angaben.

Für große Mengen sind Webservices mit XML-Nachrichten vorgesehen. Für wenige Vorgänge oder einzelne Korrekturen stellt die AEAT ein Webformular bereit. Die Sede antwortet auf die Übermittlung mit einer technischen Annahme, Teilannahme oder Ablehnung auf Datensatzebene. Diese Antwort ist aufzubewahren und in den internen Abstimmungsprozess einzubeziehen.

Die AEAT kann Daten beider Geschäftspartner vergleichen, wenn beide im SII sind. Ein Datensatz kann etwa als nicht vergleichbar, noch nicht abgeglichen, teilweise abgeglichen oder abgeglichen erscheinen. Ein abweichender Status ist ein Prüfhinweis, aber keine rechtskräftige Entscheidung darüber, wer die Steuer schuldet oder ob Vorsteuer abziehbar ist.

Zuerst die materielle IVA bestimmen

Das SII ist die letzte Stufe einer rechtlichen Entscheidungskette. Die Software darf die Steuer nicht allein aus Lieferland, Rechnungsadresse oder Kundenart ableiten. Für jeden Vorgang sind mindestens folgende Fragen zu beantworten:

Prüfschritt Kernfrage Bedeutung für SII
1. Gebiet Gehört der Leistungsort zum spanischen IVA-Gebiet? Kanaren, Ceuta und Melilla gehören nicht zum IVA-Anwendungsgebiet; dort können IGIC oder IPSI und dennoch bestimmte SII-Angaben relevant sein.
2. Unternehmer Handelt der Leistende beziehungsweise Erwerber als Unternehmer oder Freiberufler? Bestimmt unter anderem B2B-/B2C-Regel, Rechnung, Identifikation und Steuerschuld.
3. Umsatzart Lieferung, Dienstleistung, innergemeinschaftlicher Erwerb, Einfuhr oder Eigenverbrauch? Steuert Buch, Schlüssel, Entstehungszeitpunkt und Datenfelder.
4. Leistungsort Wo ist der Umsatz nach den Artikeln 68 bis 72 LIVA steuerbar? Entscheidet zwischen spanischer IVA, Nichtsteuerbarkeit wegen Ortsregel und ausländischer Steuer.
5. Befreiung Greift eine inländische, EU- oder Ausfuhrbefreiung? Richtige Befreiungsursache und Bemessungsgrundlage müssen gemeldet werden.
6. Steuersatz 21, 10, 4 oder gegebenenfalls 0 Prozent? Satz und Steuerbetrag müssen zum Entstehungszeitpunkt passen.
7. Bemessung und Entstehung Welche Gegenleistung und welcher Zeitpunkt sind maßgeblich? Bestimmt IVA-Zeitraum und absolute SII-Frist.
8. Steuerschuldner Leistender oder Leistungsempfänger im Reverse Charge? Bestimmt die Darstellung in Ausgangs- und/oder Eingangsbuch.
9. Vorsteuer Ist die Eingangs-IVA rechtlich und zeitlich abziehbar? Im Eingangsbuch ist der abzugsfähige IVA-Betrag zu melden; SII erzeugt das Abzugsrecht nicht.

Eine in der Sede technisch akzeptierte Meldung heilt deshalb keine falsche Rechnung und keine falsche IVA-Behandlung. Umgekehrt führt ein technischer Abgleichsfehler nicht automatisch dazu, dass ein materiell zutreffender Umsatz steuerlich falsch wäre. Das Unternehmen muss die Abweichung jedoch untersuchen und gegebenenfalls Rechnung, Register oder Erklärung korrigieren.

Wer zwingend am SII teilnimmt

Artikel 62.6 RIVA knüpft die Pflicht grundsätzlich an einen monatlichen IVA-Zeitraum nach Artikel 71.3 RIVA. Der Pflichtkreis umfasst daher:

Großunternehmen

Unternehmer, deren nach Artikel 121 LIVA berechnetes Umsatzvolumen im unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahr 6.010.121,04 Euro überschritten hat, melden monatlich und führen die Bücher über SII. Maßgeblich ist nicht der Umsatz eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums und nicht allein der handelsrechtliche Erlös.

Wird eine ganze oder teilweise unternehmerische Vermögenseinheit beziehungsweise ein qualifizierter Tätigkeitszweig übernommen, kann die gesetzliche Zusammenrechnung mit dem Umsatz des Übertragenden die Monats- und SII-Pflicht während des Jahres auslösen. Zeitpunkt und Umfang der übertragenen Einheit müssen deshalb gesondert dokumentiert werden.

REDEME-Teilnehmer

Wer im Registro de Devolución Mensual, REDEME, eingetragen und zur monatlichen Erstattung zugelassen ist, hat einen monatlichen IVA-Zeitraum und fällt damit grundsätzlich in das SII. REDEME und SII bleiben dennoch unterschiedliche Rechtsinstitute:

  • REDEME betrifft die monatliche Erstattung beziehungsweise Verrechnung;
  • SII betrifft die elektronische Führung der IVA-Bücher.

Ein freiwilliger SII-Beitritt verschafft nicht automatisch einen monatlichen Erstattungsanspruch. Umgekehrt führt der Ausschluss aus REDEME grundsätzlich auch zum Ausscheiden aus der SII-Pflicht, sofern nicht ein anderer Monatsgrund fortbesteht.

IVA-Gruppen

Unternehmen im besonderen Regime der IVA-Unternehmensgruppe unterliegen monatlichen Zeiträumen und SII. Gruppenmitglieder, Gruppenträger, interne Umsätze sowie Modelo 322 und Modelo 353 erfordern eine eigene Abstimmung. Das Ende des Gruppenregimes beendet die SII-Pflicht nur dann, wenn kein anderer Pflichtgrund verbleibt.

Kraftstoff-Steuerlager

Seit 1. Januar 2025 erfasst Artikel 71.3 RIVA zusätzlich Inhaber bestimmter Steuerlager für Benzin, Diesel oder Biokraftstoffe sowie Unternehmer, die diese Erzeugnisse aus solchen Lagern entnehmen. Auch hier folgt die SII-Pflicht aus dem monatlichen Zeitraum.

Nicht in Spanien ansässige Unternehmer

Ansässigkeit oder Rechtsform sind keine alleinige Antwort. Auch ein nicht im spanischen IVA-Gebiet ansässiger Unternehmer kann spanischer IVA-Steuerpflichtiger sein und bei einem Monatsgrund in das SII fallen. Zu prüfen sind insbesondere:

  • spanische Betriebsstätte oder unmittelbare Registrierung;
  • Steuerschuldnerschaft für spanische Umsätze;
  • REDEME-Eintragung;
  • Umfang der spanischen Erklärungspflichten;
  • gegebenenfalls Vertreter- und Zertifikatsfragen.

Wer ausschließlich Umsätze ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder ausschließlich Sonderverfahren nutzt, ist nicht allein deshalb SII-pflichtig. Entscheidend bleiben die konkrete spanische Registrierung und der für ihn geltende IVA-Zeitraum.

Freiwillige Option, Beginn und Ende

Unternehmer ohne Monatsgrund können freiwillig optieren. Nach Artikel 68 bis RIVA gilt:

  1. Die Option kann während des laufenden Jahres mit der entsprechenden Zensuserklärung, regelmäßig Modelo 036, ausgeübt werden.
  2. Sie wirkt für den ersten IVA-Zeitraum, der nach Ausübung der Option beginnt.
  3. Ein vierteljährlicher Erklärer bleibt durch die Option grundsätzlich vierteljährlicher Erklärer.
  4. Die Teilnahme ist mindestens für das Kalenderjahr einzuhalten, für das optiert wurde.
  5. Ohne Verzicht verlängert sich die Option für Folgejahre.
  6. Der Verzicht wird grundsätzlich im November vor Beginn des Kalenderjahres erklärt, in dem er wirken soll.

Eintritt während des Jahres

Beginnt SII nicht am 1. Januar, müssen nach Artikel 68 ter RIVA auch die registerpflichtigen Vorgänge vom 1. Januar bis zum Eintrittsdatum übermittelt werden. Diese Vorperiodendaten sind als solche zu kennzeichnen und grundsätzlich bis zum Ende des Jahres nachzuliefern.

Beispiel: Ein bislang vierteljährlicher Berater reicht am 10. April die freiwillige Option ein. Unterstellt, sein nächster Zeitraum beginnt am 1. Juli, gilt SII ab diesem Tag. Er bleibt vierteljährlicher Modelo-303-Erklärer, muss aber zusätzlich die registerpflichtigen Daten des Zeitraums 1. Januar bis 30. Juni nach den besonderen Übergangsregeln bis Jahresende übermitteln.

Abgelaufene außerordentliche Ausstiegsfrist für 2026

Für 2026 bestand eine außerordentliche Frist bis zum 16. Februar 2026 für den Verzicht auf die freiwillige SII-Option und den freiwilligen REDEME-Austritt. Die zugrunde liegenden Real-Decreto-ley-Regelungen wurden später aufgehoben; die konsolidierte vierte Übergangsbestimmung des RIVA ist deshalb als ohne Wirkung gekennzeichnet. Das macht rechtzeitig abgegebene Erklärungen jedoch nicht unwirksam: Die AEAT hat am 9. April 2026 ausdrücklich bestätigt, dass Erklärungen innerhalb dieser Sonderfrist gültig bleiben. Die abgelaufene Frist eröffnet heute keinen neuen Sonderausstieg. Für weitere Austritte gelten der konkrete Pflichtgrund und die regulären Regeln des Artikels 68 bis beziehungsweise bei REDEME des Artikels 30 RIVA.

Welche IVA-Bücher übermittelt werden

Register der ausgestellten Rechnungen

Das Libro registro de facturas expedidas erfasst ausgestellte vollständige und vereinfachte Rechnungen, Rechnungszusammenfassungen, berichtigende Rechnungen und weitere ausgangsseitige Vorgänge. Je nach Fall sind steuerpflichtige, befreite, nicht im IVA-Gebiet steuerbare, Reverse-Charge- oder Sonderregime-Umsätze unterschiedlich zu kennzeichnen.

Vereinfachte Rechnungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Sammelbuchungen zusammengefasst werden. Eine Sammelmeldung darf jedoch nicht dazu führen, dass Vorgänge mit unterschiedlichen Steuersätzen, Zeiträumen oder steuerlichen Schlüsseln unzulässig vermischt werden.

Register der empfangenen Rechnungen

Das Libro registro de facturas recibidas erfasst Eingangsrechnungen, bestimmte Belege, Einfuhrdokumente und Reverse-Charge-Vorgänge. Neben der getragenen IVA ist der abzugsfähige Betrag anzugeben. Bei teilweisem Vorsteuerabzug darf daher nicht automatisch die gesamte ausgewiesene IVA als abziehbar gemeldet werden.

Das Eingangsregister muss unter anderem mit folgenden Fragen abgestimmt werden:

  • Ist der Empfänger der Rechnung tatsächlich der Unternehmer?
  • Liegt eine ordnungsgemäße Rechnung oder ein zulässiges Zolldokument vor?
  • Dient die Leistung der wirtschaftlichen Tätigkeit?
  • Greift ein gesetzliches Abzugsverbot?
  • Ist nur ein Nutzungsanteil oder eine pro-rata-Quote abziehbar?
  • In welchem Modelo-303-Zeitraum wird das Recht ausgeübt?

Investitionsgüterregister

Das Libro registro de bienes de inversión ist insbesondere für Unternehmer relevant, die der pro-rata-Regel und mehrjährigen Vorsteuerberichtigungen unterliegen. Es enthält Identifikation, Nutzungsbeginn, endgültige Jahresquote, jährliche Korrektur und gegebenenfalls den Abgang des Wirtschaftsguts.

Die Daten werden jährlich innerhalb der Frist für den letzten IVA-Zeitraum des Jahres übermittelt. Erfasst werden auch Investitionsgüter, die vor Eintritt in das SII angeschafft wurden, wenn sie beim Eintritt noch im gesetzlichen Berichtigungszeitraum liegen. Das Investitionsgüterregister ergänzt die Ein- und Ausgangsrechnungsbücher; es ersetzt deren Anschaffungs- oder Verkaufsdatensatz nicht.

Register bestimmter innergemeinschaftlicher Vorgänge

Das besondere Register des Artikels 66 RIVA ist nicht mit Modelo 349 und nicht mit sämtlichen normalen EU-Lieferungen oder EU-Erwerben gleichzusetzen. Es betrifft insbesondere:

  • Versand oder Empfang von Gegenständen für bestimmte Arbeiten oder Begutachtungen;
  • bestimmte Verbringungen eigener Gegenstände und ihnen gleichgestellte EU-Erwerbe;
  • Konsignationslagergeschäfte nach Artikel 9 bis LIVA.

Gewöhnliche innergemeinschaftliche Lieferungen werden im Ausgangsrechnungsbuch, gewöhnliche innergemeinschaftliche Erwerbe im Eingangsrechnungsbuch erfasst. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kommt zusätzlich Modelo 349 hinzu.

Die SII-Fristen im Überblick

Vorgang Relative Frist Zusätzliche Höchstgrenze
ausgestellte Rechnung vier Tage ab Ausstellung grundsätzlich vor dem 16. Tag des Monats nach Steuerentstehung; bei nicht steuerbaren, aber rechnungspflichtigen Vorgängen nach Ausführung
Rechnung durch Empfänger oder Dritten acht Tage ab Ausstellung dieselbe absolute Höchstgrenze
empfangene Rechnung vier Tage ab buchhalterischer Erfassung vor dem 16. Tag des Monats nach dem IVA-Zeitraum, in dem sie berücksichtigt beziehungsweise abgezogen wird
Einfuhr vier Tage ab buchhalterischer Erfassung des Zolldokuments mit festgesetzter Einfuhr-IVA vor dem 16. Tag des Monats nach dem berücksichtigten IVA-Zeitraum
bestimmte EU-Warenbewegung vier Tage ab Beginn des Versands/Transports oder Empfang nach der jeweils einschlägigen Sonderregel
Konsignationslagerdaten besondere Monatsgrenze vor dem 16. Tag des Folgemonats nach dem jeweiligen Ereignis
berichtigende Rechnung vier Tage ab Ausstellung beziehungsweise buchhalterischer Erfassung bei bestimmten Vorsteuererhöhungen gilt die normale Eingangsrechnungsfrist
Registerfehler sobald erkannt und elektronisch berichtigt vor dem 16. Tag des Monats nach Ende des Zeitraums, in dem der Fehler erkannt wurde
Zahlungen im Kassenregime vier Kalendertage ab Zahlung oder Eingang zusätzlich zur ursprünglichen Registermeldung
Investitionsgüterdaten jährlich innerhalb der Frist für den letzten IVA-Zeitraum des Jahres

Wie die Tage gezählt werden

Bei den Vier- beziehungsweise Acht-Tage-Fristen des Artikels 69 bis Absatz 1 Buchstaben a bis d RIVA werden Samstage, Sonntage und landesweite Feiertage nicht mitgerechnet. Für die zusätzliche Meldung von Zahlungseingängen und Zahlungen im Kassenregime nennt Absatz 2 dagegen vier Kalendertage; die besondere Ausschlussregel des Absatzes 1 gilt hierfür nicht. Regionale oder kommunale Feiertage sind für diese spezielle Zählung nicht automatisch ausgeschlossen. Die absolute Monatsgrenze liegt vor dem 16. Tag und bedeutet damit grundsätzlich spätestens am 15. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder landesweiten Feiertag, akzeptiert die AEAT die Verschiebung auf den nächsten Arbeitstag.

Rechnungsausstellung und SII-Frist sind getrennt

Die Rechnungsfrist richtet sich nach dem Rechnungsreglement, insbesondere Artikel 11 des Real Decreto 1619/2012. Die SII-Frist beginnt grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Ausstellung, besitzt aber zusätzlich die absolute Monatsgrenze. Eine spät ausgestellte Rechnung kann deshalb am Ausstellungstag bereits sofort übermittlungspflichtig sein.

Beispiel: Eine spanische Gesellschaft erbringt am 3. September eine in Spanien steuerpflichtige B2B-Dienstleistung. Unterstellt, sie darf die Rechnung bis 15. Oktober ausstellen und stellt sie tatsächlich erst an diesem Tag aus. Dann kann sie nicht noch vier weitere Tage bis zur SII-Meldung warten: Die absolute Grenze greift, sodass der Datensatz grundsätzlich ebenfalls am 15. Oktober zu übermitteln ist.

Eingangsrechnung und Vorsteuerzeitraum

Bei Eingangsrechnungen ist das Datum der tatsächlichen Aufnahme in das Buchhaltungssystem entscheidend, nicht ein beliebig rückdatiertes Buchungsdatum. Zusätzlich muss der Datensatz rechtzeitig vor der absoluten Grenze desjenigen IVA-Zeitraums vorliegen, in dem der Unternehmer die Vorsteuer berücksichtigt.

Beispiel: Ein SII-Unternehmer erhält eine ordnungsgemäße Rechnung und erfasst sie am Montag im Buchhaltungssystem. Unterstellt, es liegt kein landesweiter Feiertag dazwischen, endet die relative Frist am Freitag derselben Woche. Soll die Vorsteuer in einem früheren IVA-Zeitraum abgezogen werden, kann dessen absolute Monatsgrenze die Frist weiter verkürzen.

Technische Störungen

Eine interne Softwarepanne oder fehlende Freigabe verlängert die gesetzliche Frist nicht automatisch. Unternehmen sollten deshalb:

  • AEAT- und eigene Systemmeldungen mit Zeitstempel sichern;
  • fehlgeschlagene Nachrichten und Fehlercodes archivieren;
  • Datensätze nach Behebung unverzüglich erneut senden;
  • eine etwaige von der AEAT veröffentlichte Störungs- oder Sonderprozedur beachten;
  • verspätete Datensätze nicht durch falsche Rechnungs- oder Buchungsdaten „fristgerecht“ erscheinen lassen.

Rechnung, Register, Erklärung und Zahlung auseinanderhalten

Ebene Aufgabe Typischer Fehler
materielle IVA bestimmt, ob, wo, wann, wie hoch und von wem IVA geschuldet wird einen SII-Schlüssel als Rechtsgrund verwenden
Rechnung dokumentiert den Umsatz nach Real Decreto 1619/2012 falscher Empfänger, Satz, Befreiungsgrund oder Reverse-Charge-Hinweis
SII-Register übermittelt die steuerlich relevanten Registerdaten richtige Rechnung mit falschem Zeitraum oder falscher Kennzeichnung melden
Modelo 303 beziehungsweise Modelos 322/353 berechnet die periodische Zahllast oder Erstattung SII-Annahme mit abgegebener Steuererklärung verwechseln
Modelo 349/369 erfüllt zusätzliche EU- oder Sonderverfahrenpflichten annehmen, SII ersetze diese Erklärungen
Zahlung/Erstattung erfüllt die festgesetzte beziehungsweise selbst berechnete Steuerschuld nur Datensatz senden, aber Erklärung oder Zahlung versäumen

Ein vollständig angenommener SII-Datensatz überweist keine Steuer. Ebenso berichtigt ein geändertes Modelo 303 nicht automatisch das Ausgangs- oder Eingangsregister. Die Ebenen müssen bewusst miteinander verbunden werden.

Modelo 303, Modelo 349, Modelo 347 und Modelo 390

Modelo 303

SII-Pflichtige aufgrund eines Monatsgrunds reichen außerhalb des IVA-Gruppenregimes Modelo 303 monatlich ein; für IVA-Gruppen gelten stattdessen die individuellen Modelos 322 und das zusammengefasste Modelo 353. Die folgenden Hinweise zu Modelo 303 betreffen Teilnehmer außerhalb des Gruppenregimes. Die Frist beträgt grundsätzlich die ersten 30 natürlichen Tage des Folgemonats; für Januar gilt der letzte Februartag. Ein freiwilliger SII-Teilnehmer ohne Monatsgrund kann vierteljährlich bleiben und reicht Modelo 303 grundsätzlich in den ersten 20 Tagen nach Quartalsende, für das vierte Quartal bis 30. Januar, ein.

Die SII-Daten und das Modelo 303 sollten mindestens nach folgenden Größen abgestimmt werden:

  • steuerpflichtige Bemessungsgrundlagen je Satz;
  • steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze;
  • Reverse-Charge-Umsätze;
  • innergemeinschaftliche Erwerbe;
  • Einfuhr-IVA;
  • empfangene und abzugsfähige Vorsteuer;
  • pro-rata- und Investitionsgutkorrekturen;
  • Rechnungsberichtigungen und periodenfremde Korrekturen.

Pre303- und Buchunterstützungsdaten der AEAT können bei der Abstimmung helfen, bleiben aber ein Hilfsmittel. Die Verantwortung für die Erklärung liegt beim Steuerpflichtigen.

Modelo 349

Meldepflichtige innergemeinschaftliche Lieferungen, Erwerbe und Dienstleistungen werden weiterhin in Modelo 349 erklärt. Die SII-Bücher enthalten zwar Rechnungsdetails, ersetzen die zusammenfassende EU-Meldung aber nicht. Zeitraum, Berichtigung und NIF-IVA müssen in beiden Systemen zusammenpassen.

Modelo 347 und Modelo 390

SII-Teilnehmer sind grundsätzlich von der jährlichen Drittgeschäftsmeldung Modelo 347 und der IVA-Jahreszusammenfassung Modelo 390 befreit. Die Befreiung vom Modelo 390 setzt praktisch voraus, dass die zusätzlich verlangten Jahresinformationen im letzten periodischen IVA-Formular vollständig angegeben werden. Endet SII oder entfällt die Befreiung, sind die Pflichten für das betreffende Jahr neu zu prüfen.

Grenzüberschreitende Fälle

Innergemeinschaftliche Lieferung

Eine Warenlieferung von Spanien in einen anderen Mitgliedstaat kann nach Artikel 25 LIVA befreit sein, wenn insbesondere Erwerberstatus, gültige USt-Identifikationsnummer, Warenbewegung und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen belegt sind. Im SII wird die Rechnung im Ausgangsbuch mit der zutreffenden Befreiungsursache erfasst. Zusätzlich kann Modelo 349 erforderlich sein. Der SII-Datensatz ersetzt weder den Transportnachweis noch die Prüfung der materiellen Befreiung.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Bei einem in Spanien steuerbaren Erwerb wird die spanische IVA grundsätzlich vom Erwerber selbst erklärt. Der Vorgang erscheint im Eingangsregister; Ausgangs- und Vorsteuerwirkung werden im Modelo 303 nach den materiellen Regeln erfasst. Nur soweit ein Vorsteuerrecht besteht, ist Neutralität gegeben. Modelo 349 bleibt gesondert zu prüfen.

B2B-Dienstleistung und Reverse Charge

Erbringt ein spanischer Unternehmer eine allgemeine B2B-Dienstleistung an einen deutschen Unternehmer, kann der Leistungsort beim Empfänger in Deutschland liegen. Der spanische Leistende meldet die Rechnung im Ausgangsbuch als wegen der Ortsregel nicht in Spanien steuerbar und gibt gegebenenfalls Modelo 349 ab.

Bezieht ein spanischer Unternehmer umgekehrt eine in Spanien steuerbare B2B-Dienstleistung von einem ausländischen Anbieter, kann er als Leistungsempfänger die IVA schulden. Der Vorgang ist im SII mit der zutreffenden Reverse-Charge-Behandlung zu erfassen und im Modelo 303 ausgangs- und eingangsseitig abzubilden. Der Vorsteuerabzug bleibt von Nutzung, Rechnung beziehungsweise Beleg, Ausschlüssen und pro rata abhängig.

Ausfuhr und Einfuhr

Eine Ausfuhr wird im Ausgangsregister mit der zutreffenden Befreiungsursache erfasst; Zoll- und Ausgangsnachweise bleiben erforderlich. Bei der Einfuhr ist für das SII-Eingangsregister regelmäßig das Zolldokument mit der von der Zollverwaltung festgesetzten Einfuhr-IVA maßgeblich, nicht lediglich die Lieferantenrechnung. Die Vier-Tage-Frist beginnt mit der buchhalterischen Erfassung dieses Dokuments.

Kanaren, Ceuta und Melilla

Diese Gebiete gehören nicht zum spanischen IVA-Anwendungsgebiet. Lieferungen oder Leistungen können deshalb als nicht der IVA unterliegend, als Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr oder nach den Regeln des IGIC beziehungsweise IPSI behandelt werden. Ein SII-Unternehmer muss solche Vorgänge abhängig von Art und Rechnungsbezug dennoch im zutreffenden Register mit dem richtigen Nichtsteuerbarkeits- oder Ausfuhrschlüssel erfassen. Eine spanische Postanschrift allein beantwortet die Ortsfrage nicht.

E-Commerce, OSS, IOSS und Plattformen

SII und die E-Commerce-Sonderverfahren erfüllen unterschiedliche Aufgaben:

  • SII führt die spanischen IVA-Register des teilnehmenden Unternehmers.
  • OSS/IOSS bündeln bestimmte B2C-Umsätze und Verbrauchssteuern in Modelo 369.
  • Formulario 035 dient der Registrierung und Änderung in den Sonderverfahren.
  • Plattformaufzeichnungen können nach Artikel 62 bis RIVA zusätzlich für zehn Jahre erforderlich sein, auch wenn die Plattform nicht selbst Steuerschuldner des vermittelten Umsatzes ist.

Im OSS oder IOSS geschuldete ausländische Verbrauchssteuer wird nicht als normale spanische Ausgangs-IVA im Modelo 303 behandelt. Vorsteuer wird nicht im Modelo 369 verrechnet. Spanische Eingangs-IVA kann nach den normalen Regeln im Modelo 303 und bei SII-Teilnahme im Eingangsregister erscheinen; ausländische Vorsteuer folgt dem jeweiligen nationalen Erklärungs- oder Vergütungsverfahren.

Wird eine elektronische Schnittstelle in einem gesetzlich geregelten Fall selbst als Lieferer behandelt, sind die fingierten Einkaufs- und Verkaufsumsätze materiell zu bestimmen und anschließend in den einschlägigen Büchern und Sonderverfahren abzubilden. Eine bloße Plattformgebühr, ein vermittelter Umsatz und ein eigener fingierter Lieferumsatz dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Immobilien, Bau und Vermietung

Bei Immobilien liefert SII nur die Registerstruktur; die schwierige IVA-Entscheidung liegt davor. Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • Erstlieferung eines Gebäudes oder befreite spätere Lieferung;
  • wirksamer Verzicht auf eine Immobilienbefreiung;
  • Reverse Charge bei bestimmten Grundstücksumsätzen und Bauleistungen;
  • steuerfreie Wohnungsvermietung oder steuerpflichtige Gewerbevermietung;
  • touristische Vermietung mit oder ohne hotelähnliche Leistungen;
  • Anzahlungs-, Baufortschritts- und Schlussrechnungen;
  • private und unternehmerische Nutzung;
  • pro-rata-Quote und zehnjährige Investitionsgutberichtigung.

Im SII können je nach Fall zusätzliche Immobilienangaben, Katasternachweise oder besondere Regimekennzeichen erforderlich sein. Die technische Kennzeichnung ersetzt weder den Nachweis der Erstnutzung noch die Erklärung über den Befreiungsverzicht oder die Prüfung des Steuerschuldners.

Vorsteuer, pro rata und Berichtigung im SII

Im Eingangsregister werden getragene und abzugsfähige IVA unterschieden. Bei pro-rata-Anwendung wird der abzugsfähige Betrag grundsätzlich nach der vorläufigen Quote des laufenden Jahres gemeldet. Die endgültige Jahresquote und daraus folgende Korrektur werden im letzten Modelo 303 vorgenommen; erforderliche Investitionsgutkorrekturen erscheinen zusätzlich im jährlichen Investitionsgüterregister.

Eine spätere Änderung kann mehrere Ebenen betreffen:

  1. Lieferant berichtigt Rechnung: Die berichtigende Rechnung wird im SII gemeldet; der Empfänger erfasst sie nach den Regeln für Eingangsberichtigungen.
  2. Unternehmer erkennt falsche SII-Daten: Der Registereintrag wird mit der dafür vorgesehenen Änderungs- oder Stornierungsart berichtigt.
  3. Steuerbetrag im Modelo 303 war falsch: Je nach Richtung und Ursache ist eine Berichtigungsautoliquidation, eine laufende Korrektur oder ein Erstattungs-/Berichtigungsverfahren erforderlich.
  4. Pro-rata oder Investitionsgutquote ändert sich: Die gesetzliche Jahres- oder Mehrjahreskorrektur wird unabhängig davon berechnet, ob der ursprüngliche Datensatz technisch akzeptiert wurde.

Eine bloße Änderung des Feldes für den abzugsfähigen IVA-Betrag ist nicht stets ausreichend, wenn die Rechnung selbst unrichtig ist oder eine frühere Steuererklärung materiell berichtigt werden muss.

Korrekturen und Fehlerbehandlung

Technisch abgelehnter Datensatz

Ein abgelehnter Datensatz ist nicht in das elektronische Buch übernommen. Die Ursache ist zu beheben und der Datensatz innerhalb der Frist erneut zu senden. Bei gemischten Nachrichten kann die AEAT einzelne Datensätze annehmen und andere ablehnen; deshalb ist die Antwort zeilenweise auszuwerten.

Falscher Registerinhalt

Materielle Buchungsfehler sind nach Artikel 70 RIVA zu berichtigen, sobald sie bekannt werden. Für SII gilt zusätzlich die elektronische Höchstfrist vor dem 16. Tag des Monats nach Ende des Zeitraums, in dem der Fehler erkannt wurde. Die Korrektur muss erkennen lassen, welcher ursprüngliche Datensatz betroffen ist und welche Werte nach der Änderung gelten.

Berichtigende Rechnung

War die ursprüngliche Rechnung steuerlich falsch, kann eine factura rectificativa nach Artikel 15 des Rechnungsreglements erforderlich sein. Ihre SII-Meldung erfolgt grundsätzlich innerhalb von vier Tagen ab Ausstellung beziehungsweise buchhalterischer Erfassung. Führt eine empfangene Berichtigung in dem gesetzlich geregelten Fall zu einer Erhöhung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer, gilt die allgemeine Frist für Eingangsrechnungen.

Falsches Modelo 303

Ist nicht nur das Register, sondern auch die Steuererklärung falsch, muss das richtige Erklärungs- oder Berichtigungsverfahren gewählt werden. Dabei sind insbesondere zu unterscheiden:

  • höhere Zahllast oder geringerer Erstattungs-/Vortragssaldo;
  • geringere Zahllast oder höherer Erstattungsanspruch;
  • Korrektur im laufenden Zeitraum aufgrund einer späteren Rechnungsberichtigung;
  • bloßer Registerfehler ohne Auswirkung auf die Steuer.

SII-Korrektur und Erklärungskorrektur sollten eine gemeinsame Begründungs- und Belegspur besitzen.

Praktischer Arbeitsablauf

Ein belastbarer SII-Prozess kann in zwölf Schritten aufgebaut werden:

  1. Pflichtstatus feststellen: Monatsgrund, REDEME, Gruppe, Umsatzschwelle, Kraftstofflager oder freiwillige Option.
  2. Stammdaten prüfen: NIF, NIF-IVA, Sitz, Betriebsstätte, Vertreter, Zertifikat und Gegenparteien.
  3. Umsatzereignis erfassen: Lieferung, Leistung, Zahlung, Transport, Zollannahme und Steuerentstehung getrennt speichern.
  4. IVA rechtlich bestimmen: Gebiet, Unternehmerstatus, Leistungsort, Befreiung, Satz, Bemessungsgrundlage und Steuerschuldner.
  5. Rechnung erstellen oder prüfen: Pflichtangaben, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Serien und Berichtigung.
  6. Registerbuch und Schlüssel wählen: Ausgang, Eingang, Investitionsgut oder bestimmter EU-Vorgang.
  7. Frist automatisiert berechnen: relative Vier-/Acht-Tage-Frist und absolute Monatsgrenze parallel überwachen.
  8. Datensatz validieren: Summen, Vorzeichen, NIF, Zeitraum, Satz, Befreiungsursache und abzugsfähigen IVA-Betrag.
  9. Übermitteln und Antwort sichern: Annahme, Teilannahme, Ablehnung, Zeitstempel und Fehlercode archivieren.
  10. Abgleich durchführen: interne Hauptbuchkonten, SII-Buch, Gegenparteidaten und Belegbestand vergleichen.
  11. Erklärungen abstimmen: Modelo 303 beziehungsweise Modelos 322/353, Modelo 349, Modelo 369 und gegebenenfalls Zoll- oder Vergütungsverfahren.
  12. Korrekturen dokumentieren: Ursache, ursprünglicher Datensatz, neue Werte, Rechnung, Erklärung und Freigabe verknüpfen.

Für jedes Feld sollte festgelegt sein, ob es aus dem Vertrag, der Rechnung, dem Warenwirtschaftssystem, der Buchhaltung oder einer steuerlichen Entscheidung stammt. Kritische IVA-Schlüssel sollten nicht unkontrolliert aus Freitext oder Kundenland generiert werden.

Erforderliche Nachweise

Je nach Geschäft sollten insbesondere folgende Unterlagen in der Prüfspur vorhanden sein:

  • Vertrag, Bestellung und Leistungsbeschreibung;
  • Liefer-, Transport-, Abnahme- und Ausfuhrnachweise;
  • NIF-/NIF-IVA-Prüfung und Gegenparteistammdaten;
  • vollständige und berichtigende Rechnungen;
  • Buchungszeitpunkt und unveränderte Belegreferenz;
  • Zolldokumente und Einfuhr-IVA-Bescheide;
  • Begründung für Befreiung, Nichtsteuerbarkeit oder Reverse Charge;
  • Berechnung von Steuersatz und Bemessungsgrundlage;
  • Vorsteuerzuordnung, Nutzungsanteil, pro rata und Investitionsgutregister;
  • SII-Übermittlungsprotokolle, AEAT-Antworten und Korrekturhistorie;
  • Abstimmungen mit Modelo 303, 349 und 369;
  • Nachweis technischer Störungen und unverzüglicher Nachsendung.

Deutschland-Spanien-Fälle benötigen zusätzlich eine klare Zuordnung der ausländischen Umsatzsteuer. Deutsche Umsatzsteuer darf nicht als spanische Eingangs-IVA im SII oder Modelo 303 abgezogen werden. Eine falsche ausländische Rechnung ist grundsätzlich beim Aussteller zu korrigieren oder über das einschlägige ausländische Abzugs- beziehungsweise Vergütungsverfahren zu behandeln.

Sanktionen und Verfahrensrisiken

Verspätete, unvollständige oder fehlerhafte SII-Führung kann eine formelle Steuerordnungswidrigkeit nach Artikel 200 der Ley General Tributaria darstellen. Die konkrete Sanktion hängt von der Art des Verstoßes, den betroffenen Daten, dem Zeitraum, einer möglichen Wiederholung und dem anwendbaren Sanktionszweig ab. Hinzukommen können:

  • Nachzahlung und Verzugszinsen bei einer falschen IVA-Erklärung;
  • eigene Sanktionen wegen nicht oder falsch erklärter Steuer;
  • Verlust oder Verschiebung eines Vorsteuerabzugs bei fehlenden Voraussetzungen;
  • Rückfragen und Prüfungen wegen nicht abgestimmter Gegenparteidaten;
  • Folgen aus verspätetem Modelo 349 oder anderen Sonderformularen.

Vor einer Korrektur ist deshalb festzuhalten, ob nur ein technischer Datensatz, ein Register, eine Rechnung oder auch eine Steuererklärung betroffen ist. Freiwillige Korrektur vor einer behördlichen Aufforderung kann verfahrensrechtlich anders behandelt werden als eine Änderung nach Prüfungsbeginn.

Verhältnis zu VERI*FACTU und B2B-E-Rechnung

Rechnungssoftware nach Real Decreto 1007/2023

Das Regime für Rechnungssoftware und VERI*FACTU verfolgt die Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit und gegebenenfalls laufende Übermittlung von Rechnungsaufzeichnungen aus dem Fakturierungssystem. Nach dem aktuell verkündeten Übergangsrecht beginnt die Anpassungspflicht grundsätzlich:

  • am 1. Januar 2027 für Körperschaftsteuerpflichtige;
  • am 1. Juli 2027 für die übrigen erfassten Unternehmer und Freiberufler.

Unternehmer, die ihre IVA-Bücher nach Artikel 62.6 RIVA über SII führen, sind vom Anwendungsbereich des Real Decreto 1007/2023 ausgenommen. Endet die SII-Teilnahme, muss der Anwendungsbereich für die Rechnungssoftware neu geprüft werden. SII und VERI*FACTU dürfen daher nicht doppelt konfiguriert werden, ohne die gesetzliche Ausnahme zu berücksichtigen.

Strukturierte B2B-E-Rechnung

Seit 20. April 2026 gilt der neue rechtliche Rahmen für die verpflichtende elektronische Rechnung zwischen Unternehmern. Die praktische Pflicht beginnt jedoch nicht allein mit diesem Datum. Maßgeblich ist das Inkrafttreten der ministeriellen Ausführungsanordnung zur öffentlichen E-Rechnungslösung; von diesem Auslöser an gelten die Pflichten gestaffelt:

  • zwölf Monate nach Inkrafttreten der Ausführungsanordnung für Unternehmer mit Jahresumsatz über 8 Millionen Euro;
  • 24 Monate danach für die übrigen erfassten Unternehmer.

Die B2B-E-Rechnung regelt Rechnungsformat, Austausch und Statusinformationen. SII regelt die IVA-Registerdaten gegenüber der AEAT. Eine strukturierte E-Rechnung kann die Datenquelle für SII sein, ersetzt die SII-Meldung aber nur, wenn eine spätere ausdrückliche Regelung dies anordnet.

Typische Fehler

  • SII als Upload der Rechnung statt als Übermittlung strukturierter Registerdaten behandeln;
  • nur die Vier-Tage-Frist beachten und die absolute Grenze vor dem 16. Tag übersehen;
  • Samstage, Sonntage, landesweite und regionale Feiertage bei der Fristberechnung gleich behandeln;
  • Rechnungsdatum nachträglich ändern, um eine verspätete Übermittlung zu verdecken;
  • buchhalterische Erfassung mit einem frei gewählten rückwirkenden Buchungsdatum gleichsetzen;
  • Großunternehmensstatus nach Handelsumsatz statt nach Artikel 121 LIVA berechnen;
  • freiwillige SII-Option mit REDEME und monatlicher Erstattung verwechseln;
  • die abgelaufene Sonderfrist 2026 als weiterhin offen behandeln oder rechtzeitige Erklärungen allein wegen der späteren Aufhebung für unwirksam halten;
  • gewöhnliche EU-Lieferungen in das besondere Register des Artikels 66 statt in das Rechnungsbuch einordnen;
  • Modelo 349 oder Modelo 369 wegen SII nicht abgeben;
  • gesamte Eingangs-IVA statt des tatsächlich abzugsfähigen IVA-Betrags melden;
  • Einfuhr anhand der Lieferantenrechnung statt des Zolldokuments erfassen;
  • Reverse Charge technisch melden, aber im Modelo 303 nur eine Seite berücksichtigen;
  • eine angenommene SII-Meldung als Bestätigung der Befreiung oder des Vorsteuerabzugs ansehen;
  • Rechnungskorrektur, Registerkorrektur und Erklärungskorrektur auf einen einzigen Schritt reduzieren;
  • SII, VERI*FACTU und B2B-E-Rechnung als dasselbe System konfigurieren.

Häufige Fragen

Müssen Rechnungs-PDFs an die AEAT gesendet werden?

Grundsätzlich nein. Übermittelt werden die gesetzlich festgelegten Register- und Rechnungsdaten. Die Rechnung und ihre Nachweise müssen dennoch aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Gilt die Vier-Tage-Frist ab Leistungsdatum?

Bei ausgestellten Rechnungen grundsätzlich ab Ausstellung, bei empfangenen Rechnungen ab tatsächlicher buchhalterischer Erfassung. Zusätzlich greift eine absolute Monatsgrenze, die an Steuerentstehung, Ausführung oder den Abzugszeitraum anknüpft.

Wird ein freiwilliger SII-Teilnehmer automatisch Monatszahler?

Nein. Die freiwillige Option kann den vierteljährlichen IVA-Zeitraum bestehen lassen. Monatlichkeit entsteht nur aus einem eigenen gesetzlichen Grund, etwa Großunternehmen, REDEME oder IVA-Gruppe.

Ersetzt SII das Modelo 303?

Nein. SII führt die Bücher; Modelo 303 berechnet und erklärt außerhalb des IVA-Gruppenregimes die periodische IVA. Im Gruppenregime treten Modelos 322 und 353 an seine Stelle. Register und einschlägige Erklärungen müssen übereinstimmen.

Ersetzt SII das Modelo 349?

Nein. Meldepflichtige innergemeinschaftliche Vorgänge können sowohl in den SII-Büchern als auch im Modelo 349 erscheinen.

Ist eine technisch angenommene Rechnung automatisch vorsteuerabzugsfähig?

Nein. Der Vorsteuerabzug setzt die materiellen und formellen Voraussetzungen der Artikel 92 bis 100 LIVA voraus. Die technische Annahme des Datensatzes ist keine verbindliche Anerkennung.

Was geschieht bei einem falschen Steuersatz?

Zuerst ist zu prüfen, ob die Rechnung berichtigt werden muss. Danach sind der SII-Datensatz und, wenn der Fehler bereits erklärt wurde, auch Modelo 303 beziehungsweise das zuständige Berichtigungsverfahren anzupassen.

Muss ein Unternehmer beim Ausscheiden aus SII sofort VERI*FACTU nutzen?

Das hängt vom Zeitpunkt des Ausscheidens und vom persönlichen Anwendungsbereich des Real Decreto 1007/2023 ab. Da die SII-Ausnahme dann entfallen kann, ist die Rechnungssoftwarepflicht zum Austrittsdatum neu zu prüfen.

Gilt SII auch für Umsätze auf den Kanaren?

Die Kanaren gehören nicht zum IVA-Gebiet. Ein im SII befindlicher Unternehmer kann kanarische Vorgänge dennoch abhängig von ihrer rechtlichen Einordnung im spanischen Register als nicht steuerbar, Ausfuhr oder in anderer vorgeschriebener Form melden müssen. IGIC wird dadurch nicht zu IVA.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 16. September 2026. Pflichtkreis, Frist und Datenfelder hängen vom jeweiligen IVA-Zeitraum, Umsatzereignis, Rechnungsweg, Buchungsdatum, Sonderregime und Eintritts- oder Austrittszeitpunkt ab. Für technische Schemata und die B2B-E-Rechnung sind die jeweils geltenden Fassungen und der gesetzliche Fristauslöser maßgeblich.