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E-Commerce, OSS, IOSS und Amazon FBA aus Spanien: Formulario 035 und Modelo 369

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Ein in Spanien registrierter Onlinehändler nutzt Formulario 035 für Anmeldung, Änderung oder Abmeldung bei Union-OSS, Non-Union-OSS oder IOSS und erklärt die erfassten Umsätze anschließend elektronisch im Modelo 369. Direktverkäufe aus Spanien an EU-Privatkunden können über Union-OSS laufen; Warenumlagerungen in ausländische FBA-Lager und dortige Inlandsverkäufe gehören dagegen nicht ins Modelo 369 und können lokale IVA-Registrierungen, Modelo 303/349 sowie ausländische Erklärungen auslösen.

Für europäische Onlineverkäufe reicht die Frage „Bin ich bei OSS registriert?“ nicht aus. Zuerst muss für jeden Waren- oder Leistungsstrom feststehen, wer an wen liefert, wo sich die Ware vor dem Verkauf befindet, von wo sie versandt wird, wer den Transport veranlasst, ob eine Plattform als Lieferer gilt und in welchem Staat der Kunde sitzt. Erst danach lässt sich entscheiden, ob der Umsatz in Modelo 369, in einer spanischen IVA-Erklärung oder in einer lokalen Erklärung eines anderen Staates gehört.

Amazon FBA macht diese Trennung besonders wichtig: Die Plattform kann nur Logistikdienstleister, Marktplatz oder in gesetzlich bestimmten Fällen selbst fingierter Lieferer sein. Außerdem erzeugt die Umlagerung eigener Ware in ein ausländisches Lager regelmäßig einen anderen Umsatzsteuerfall als der spätere Verkauf an den Endkunden.

Das Wichtigste im Überblick

  • Formulario 035 dient der elektronischen Anmeldung, Änderung und Abmeldung bei Union-OSS, Non-Union-OSS und IOSS. Für mehrere Regime ist jeweils ein eigener 035-Vorgang erforderlich.
  • Modelo 369 ist die periodische OSS-/IOSS-Erklärung. Union-OSS und Non-Union-OSS werden quartalsweise, IOSS monatlich erklärt; Frist ist jeweils der gesamte folgende Kalendermonat.
  • Solange die Registrierung besteht, ist Modelo 369 auch für Zeiträume ohne erfasste Umsätze abzugeben.
  • Union-OSS kann insbesondere innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatkunden bündeln. Es erfasst aber keine Verbringung eigener Waren in ein ausländisches FBA-Lager und keine gewöhnliche Inlandsveräußerung aus diesem Lager an einen Kunden desselben Staates.
  • Die EU-weite 10.000-Euro-Schwelle gilt nur unter engen Voraussetzungen. Werden Fernverkäufe ganz oder teilweise aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat versandt, greift die Schwelle nicht.
  • IOSS gilt für Fernverkäufe aus einem Drittland in Sendungen mit einem inneren Wert von höchstens 150 Euro; verbrauchsteuerpflichtige Waren sind ausgeschlossen.
  • Im Modelo 369 wird nur geschuldete Ausgangssteuer erklärt. Vorsteuer wird dort nicht abgezogen.
  • Der Steuersatz richtet sich grundsätzlich nach dem Verbrauchsstaat und der Produkt- oder Leistungsart. Der spanische Regelsatz von 21 Prozent ist kein allgemeiner EU-Onlinesatz.
  • SII und die Rechnungssoftware-Regeln sind getrennte Systeme. Nach dem derzeit verkündeten Übergangsrecht müssen betroffene Rechnungsprogramme erst 2027 angepasst sein; für Körperschaftsteuerpflichtige vor dem 1. Januar 2027, für die übrigen Betroffenen vor dem 1. Juli 2027.

Zuerst die Lieferkette bestimmen

Für jeden Verkauf sollten mindestens diese Daten feststehen:

  1. Verkäufer und umsatzsteuerlicher Lieferer;
  2. Status des Kunden als Unternehmer oder Nichtunternehmer;
  3. Standort der Ware vor Versandbeginn;
  4. Abgangs- und Bestimmungsstaat;
  5. Einfuhrstaat bei Drittlandsware;
  6. Rolle von Amazon oder einer anderen elektronischen Schnittstelle;
  7. Rechnungsaussteller, Zahlungsempfänger und Retourenweg;
  8. anzuwendender Steuersatz im Verbrauchsstaat.

Die Begriffe „Shop“, „Amazon-Konto“ und „spanische Gesellschaft“ beantworten diese Fragen nicht. Ein spanisches Unternehmen kann Ware aus Deutschland versenden, ein deutsches Unternehmen kann Ware aus Spanien versenden und eine Plattform kann für manche Lieferungen als eigener Lieferer gelten, für andere aber nur die Vermittlung und Lagerung übernehmen.

Spanisches IVA-Gebiet

Zum spanischen Anwendungsgebiet der IVA gehören die Halbinsel und die Balearen. Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla gehören nicht dazu. Ein Versand von Mallorca nach Deutschland ist damit ein Warenstrom innerhalb des EU-Mehrwertsteuergebiets; ein Versand von den Kanaren auf die Halbinsel ist kein gewöhnlicher innergemeinschaftlicher Fernverkauf und benötigt eine eigene Einfuhr-/Ausfuhrprüfung.

Welches OSS- oder IOSS-Regime passt?

Regime Typische Nutzer Erfasste Umsätze Nicht erfasst
Non-Union-OSS Unternehmer ohne Sitz oder feste Niederlassung in der EU bestimmte B2C-Dienstleistungen mit Leistungsort in der EU Warenverkäufe als solche
Union-OSS in der EU ansässige Unternehmer; in bestimmten Fällen auch nicht ansässige Warenverkäufer oder Plattformen innergemeinschaftliche Fernverkäufe, bestimmte B2C-Dienstleistungen und bestimmte inländische Plattformlieferungen eigene Warenumlagerungen und gewöhnliche lokale Umsätze außerhalb des Regimes
IOSS Verkäufer oder Plattformen für eingeführte Kleinsendungen, gegebenenfalls über einen EU-Intermediär Fernverkäufe aus Drittgebieten in Sendungen bis 150 Euro, ausgenommen verbrauchsteuerpflichtige Waren höherwertige Sendungen, Verbrauchsteuerwaren und bereits in der EU gelagerte Ware

Die Regime sind freiwillig. Wer sich entscheidet, ein Regime anzuwenden, muss aber grundsätzlich sämtliche Umsätze, die für ihn in dieses Regime fallen, darüber erklären. Eine Auswahl nur günstiger Länder oder einzelner Bestellungen ist nicht zulässig.

Union-OSS

Für einen in Spanien ansässigen Onlinehändler ist Union-OSS meist das zentrale Regime. Es kann vor allem folgende Umsätze erfassen:

  • Waren, die aus Spanien an Privatkunden in andere EU-Mitgliedstaaten versandt werden;
  • Waren, die aus einem ausländischen EU-Lager an Privatkunden in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt werden;
  • bestimmte Dienstleistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer nicht niedergelassen ist;
  • bestimmte inländische Lieferungen einer elektronischen Schnittstelle, wenn diese nach Artikel 8 bis LIVA als Lieferer gilt.

Union-OSS ersetzt dabei die ausländische Registrierung für die erfassten Fernverkäufe. Es beseitigt jedoch keine Registrierung, die aus Lagerhaltung, innergemeinschaftlichem Erwerb, Import, lokaler Lieferung oder anderen nicht erfassten Vorgängen entsteht.

Non-Union-OSS

Non-Union-OSS richtet sich an Unternehmer, die in der EU weder ihren Sitz noch eine feste Niederlassung haben und B2C-Dienstleistungen mit Leistungsort in der EU erbringen. Dazu können je nach Einzelfall elektronische Leistungen, Veranstaltungs-, Grundstücks-, Beförderungs- oder andere verbrauchsortbezogene Dienstleistungen gehören. Warenverkäufe werden nicht allein aufgrund dieses Regimes erfasst.

Ein Drittlandsunternehmer mit einer festen Niederlassung in der EU gehört für die von der Regel erfassten Leistungen nicht in das Non-Union-Regime. Dann ist das Union-Regime oder eine lokale Erklärung zu prüfen.

IOSS

IOSS gilt für Fernverkäufe von Waren, die beim Verkauf noch aus einem Drittland oder Drittgebiet eingeführt werden. Voraussetzungen sind insbesondere:

  • der innere Wert der Sendung übersteigt 150 Euro nicht;
  • die Ware unterliegt nicht der Verbrauchsteuer;
  • der Verkauf erfolgt an einen Nichtunternehmer in der EU;
  • eine gültige IOSS-Identifikationsnummer wird für die Einfuhr verwendet.

Bei wirksamer IOSS-Anwendung wird die Einfuhr unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit und die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf erhoben. Die IOSS-Nummer ist vertraulich zu behandeln und darf nur für die Zollabfertigung der zugehörigen Sendungen verwendet werden. Nicht in der EU ansässige Verkäufer benötigen häufig einen in der EU ansässigen Intermediär; Ausnahmen hängen insbesondere von einschlägigen Amtshilfevereinbarungen ab.

Die 10.000-Euro-Schwelle richtig anwenden

Artikel 73 LIVA enthält eine gemeinsame EU-Schwelle von 10.000 Euro netto für bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische B2C-Leistungen. Bis einschließlich 10.000 Euro kann bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin der Niederlassungsstaat als Besteuerungsort gelten; der Unternehmer darf auch freiwillig zur Besteuerung im Verbrauchsstaat optieren. Diese Option bindet nach Artikel 73 Absatz 2 LIVA mindestens für zwei Kalenderjahre.

Die Schwelle greift nur, wenn der Unternehmer ausschließlich in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die Waren aus diesem Niederlassungsstaat versandt werden. Sie gilt nicht, wenn innergemeinschaftliche Fernverkäufe ganz oder teilweise aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat starten.

Für einen spanischen Händler bedeutet das:

  • Versand ausschließlich aus Spanien und einschlägiger Gesamtumsatz von höchstens 10.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr: spanische IVA kann bei erfüllten Voraussetzungen noch möglich sein;
  • Überschreiten der Schwelle oder freiwillige Option: Besteuerung im Bestimmungsstaat, regelmäßig über Union-OSS;
  • zusätzlicher Versand aus einem deutschen, französischen oder anderen EU-Lager: die 10.000-Euro-Vereinfachung ist für diese Struktur nicht verfügbar.

Die Schwelle ist kein Freibetrag. Sobald sie im laufenden Jahr überschritten wird, wechselt die Ortsregel ab dem überschreitenden Umsatz. Umsätze des Vorjahrs und des laufenden Jahres müssen daher laufend überwacht werden.

Amazon FBA: Lagerbewegung und Verkauf getrennt behandeln

Ware von Spanien in ein deutsches FBA-Lager

Bringt ein spanischer Händler eigene Ware aus Spanien in ein deutsches Amazon-Lager, liegt noch kein Verkauf an einen Endkunden vor. Für IVA-Zwecke wird die Warenbewegung grundsätzlich als innergemeinschaftliches Verbringen behandelt:

  • in Spanien eine einer Lieferung gleichgestellte Bewegung, regelmäßig unter den Voraussetzungen des Artikels 25 LIVA steuerfrei;
  • in Deutschland ein innergemeinschaftlicher Erwerb;
  • typischerweise spanisches Modelo 349 und Abbildung in Modelo 303;
  • deutsche Umsatzsteuerregistrierung und lokale Erfassung des Erwerbs.

Diese Umlagerung gehört nicht in Modelo 369. OSS kann eine fehlende deutsche Registrierung für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht ersetzen.

Verkauf aus deutschem Lager an deutschen Privatkunden

Wird die Ware anschließend aus dem deutschen Lager an einen deutschen Privatkunden geliefert, handelt es sich grundsätzlich um eine deutsche Inlandsleistung. Bei einem in der EU ansässigen Händler wird Amazon nicht allein wegen Marktplatz oder FBA automatisch zum fingierten Lieferer. Der spanische Verkäufer muss den lokalen deutschen Umsatz daher regelmäßig in Deutschland erklären. Modelo 369 ist für diesen gewöhnlichen Inlandsverkauf nicht das richtige Formular.

Verkauf aus deutschem Lager an französischen Privatkunden

Wird dieselbe Ware von Deutschland nach Frankreich versandt, kann ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vorliegen. Ein in Spanien ansässiger Händler kann diesen Umsatz im spanischen Union-OSS über Modelo 369 erklären. Die deutsche Registrierung für Lagerzugang, Warenumlagerung und sonstige lokale Vorgänge bleibt trotzdem bestehen.

Amazon verteilt Ware automatisch

Bei paneuropäischen oder automatischen Lagerprogrammen können Waren ohne einzelnen Verkaufsauftrag zwischen mehreren Staaten verschoben werden. Jede tatsächliche Umlagerung ist anhand der Lagerberichte zu erfassen. Eine pauschale Monatsbuchung „Amazon EU“ reicht nicht aus. Benötigt werden mindestens Abgangs- und Zugangsstaat, Datum, Artikel, Menge, Wert, lokale IVA-Nummern und die spätere Verkaufskette.

Wann gilt die Plattform selbst als Lieferer?

Artikel 8 bis LIVA behandelt eine elektronische Schnittstelle in zwei Fällen so, als hätte sie die Ware selbst erhalten und weitergeliefert:

  1. bei Fernverkäufen eingeführter Waren in Sendungen mit einem inneren Wert bis 150 Euro;
  2. bei Lieferungen innerhalb der EU durch einen nicht in der EU ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer.

Dadurch wird die Lieferkette umsatzsteuerlich in eine Lieferung des ursprünglichen Verkäufers an die Plattform und eine Lieferung der Plattform an den Verbraucher aufgeteilt. Wer Rechnung, Steuer, OSS/IOSS und Aufzeichnungen schuldet, richtet sich dann nach dieser Fiktion.

FBA, Zahlungsabwicklung oder eine Produktlistung allein machen Amazon nicht in jedem Fall zum Lieferer. Bei Verkäufen eines in Spanien ansässigen Händlers aus EU-Bestand bleibt der Händler im Regelfall selbst Lieferer, sofern nicht ein anderer gesetzlicher Plattformtatbestand greift.

Formulario 035: Anmeldung, Änderung und Abmeldung

Formulario 035 wird elektronisch über die AEAT-Sede eingereicht. Der Antragsteller benötigt die passende Identifikation und elektronische Authentifizierung. Bei IOSS über einen Intermediär reicht dieser das Formular für den vertretenen Verkäufer ein.

Beginn der Regime

  • Union-OSS und Non-Union-OSS: grundsätzlich ab dem ersten Tag des Quartals nach der Anmeldung. Hat der Unternehmer bereits vorher erfasste Umsätze begonnen, kann das Regime ab dem ersten Umsatz gelten, wenn der 035 spätestens am zehnten Tag des Folgemonats eingereicht und die vorherige Tätigkeit im vorgesehenen Feld angegeben wird.
  • IOSS: ab dem Tag, an dem die IOSS-Nummer dem Unternehmer oder seinem Intermediär zugeteilt wird.

Eine rückwirkende Anmeldung außerhalb dieser Voraussetzungen darf nicht unterstellt werden. Umsätze vor Wirksamkeit der Registrierung können lokale Erklärungen in den Verbrauchsstaaten erfordern.

Änderungen

Änderungen der Registrierungsdaten sind grundsätzlich spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monats mitzuteilen. Dazu gehören unter anderem Kontaktdaten, Bankverbindung, feste Niederlassungen und IVA-Nummern in anderen Mitgliedstaaten. Für neue FBA-Lagerstaaten ist daher zu prüfen, ob sowohl Formulario 035 als auch lokale Registrierungen zu aktualisieren sind.

Freiwillige Abmeldung

Die freiwillige Beendigung ist ebenfalls über Formulario 035 zu erklären:

  • Union-OSS und Non-Union-OSS: mindestens 15 Tage vor Ende des vorangehenden Kalenderquartals;
  • IOSS: mindestens 15 Tage vor Ende des vorangehenden Kalendermonats.

Eine Abmeldung beendet nicht nachträglich die Erklärungspflichten für bereits erfasste Zeiträume. Bei systematischen Verstößen kann eine behördliche Ausschließung mit einer Sperrfrist folgen.

Modelo 369: Zeitraum, Frist, Zahlung und Korrektur

Erklärungszeiträume

  • Union-OSS: jedes Kalenderquartal;
  • Non-Union-OSS: jedes Kalenderquartal;
  • IOSS: jeder Kalendermonat; bei Intermediären je Verkäufer eine eigene monatliche Erklärung.

Die Erklärung ist elektronisch innerhalb des gesamten Kalendermonats nach Ende des Zeitraums einzureichen. Für das erste Quartal endet die Frist damit am 30. April, für das zweite am 31. Juli, für das dritte am 31. Oktober und für das vierte am 31. Januar. Eine IOSS-Erklärung für August ist bis 30. September abzugeben.

Solange die Registrierung besteht, ist eine Erklärung auch ohne Umsätze erforderlich. Alle unter das jeweilige Regime fallenden Umsätze sind nach Verbrauchsstaat, Steuersatz und gegebenenfalls Abgangsstaat vollständig aufzunehmen.

Zahlung

Die im Modelo 369 ausgewiesene Steuer wird an den Identifikationsstaat gezahlt, der sie an die Verbrauchsstaaten verteilt. Ein nicht vollständig gezahlter Betrag kann über das AEAT-Verfahren für eine zusätzliche Zahlung nachentrichtet werden. Nach weiteren Mahnungen kann der betreffende Verbrauchsstaat die Einziehung, Zinsen, Zuschläge und Sanktionen selbst übernehmen.

Korrekturen

Fehler in Erklärungszeiträumen ab 1. Juli 2021 werden grundsätzlich in einem späteren Modelo 369 korrigiert. Die Korrektur muss innerhalb von drei Jahren ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag erfolgen. Danach ist sie direkt gegenüber dem betroffenen Verbrauchsstaat vorzunehmen.

Ein negativer Korrektursaldo eines Verbrauchsstaats wird nicht mit der Schuld gegenüber anderen Verbrauchsstaaten verrechnet. Über eine Erstattung entscheidet der betroffene Staat. Deshalb müssen Retouren, Stornos, Preisnachlässe und nachträgliche Steuersatzkorrekturen länderbezogen geführt werden.

Vorsteuer und andere Formulare

Modelo 369 enthält nur geschuldete Ausgangssteuer. Eingangsrechnungen und Einfuhrumsatzsteuer werden dort nicht abgezogen.

Je nach Ansässigkeit des Unternehmers, Staat der Vorsteuer und Registrierung kommen folgende Wege in Betracht:

  • spanische Vorsteuer in Modelo 303;
  • ausländische EU-Vorsteuer über Modelo 360, wenn im Erstattungsstaat keine lokale Erklärungspflicht besteht;
  • Vorsteuer eines Drittlandsunternehmers in Spanien gegebenenfalls über Modelo 361;
  • lokale Vorsteuer in der ausländischen IVA-Erklärung, wenn dort wegen Lagerung, Erwerb oder anderen Umsätzen eine Registrierung besteht.

Weitere typische Formulare sind:

  • Modelo 303 für spanische Umsätze, innergemeinschaftliche Verbringungen und Reverse-Charge-Fälle;
  • Modelo 349 für meldepflichtige innergemeinschaftliche Lieferungen, Erwerbe, Dienstleistungen und Warenbewegungen;
  • Zollanmeldungen für Einfuhr und Ausfuhr;
  • lokale Umsatzsteuererklärungen der Lager- oder Einfuhrstaaten.

035, 369, 303 und 349 haben verschiedene Funktionen. Eine OSS-Anmeldung ist keine Umsatzsteuererklärung, und eine 369-Erklärung ersetzt keine Zusammenfassende Meldung für eigene Warenumlagerungen.

Marktplatzgebühren, Werbung und Reverse Charge

Amazon-Gebühren, Lagerleistungen, Werbung und Zahlungsdienste sind eigenständige Eingangsleistungen. Bei B2B-Leistungen eines nicht in Spanien ansässigen Plattformunternehmens liegt der Leistungsort häufig nach Artikel 69 LIVA beim spanischen Leistungsempfänger. Dann kann der spanische Händler nach Artikel 84 LIVA die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren schulden.

Für die richtige Behandlung müssen Rechnungsaussteller, dessen Sitz oder leistende Niederlassung, Leistungsart und IVA-Nummer geprüft werden. Der Vorgang kann in Modelo 303 und bei einer innergemeinschaftlichen Dienstleistung in Modelo 349 gehören. Er wird nicht deshalb im Modelo 369 erklärt, weil die zugehörigen Warenverkäufe über OSS laufen.

Rechnungen, Aufzeichnungen und zehnjährige Nachweise

Formulario 035 und Modelo 369 ersetzen keine ordnungsgemäße Rechnung, Bestell- und Steuerdokumentation. Für jeden Umsatz müssen insbesondere Kunde, Lieferdatum, Warenart, Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag, Verbrauchsstaat, Zahlungsstatus, Versandweg und Retouren nachvollziehbar sein.

Die besonderen OSS-/IOSS-Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab Ende des Jahres aufzubewahren, in dem der Umsatz ausgeführt wurde, und auf Anforderung elektronisch zugänglich zu machen. Plattformen treffen ergänzende Aufzeichnungspflichten. Bei FBA müssen die Steuerdaten mit Lagerbewegungs-, Versand-, Retouren- und Auszahlungsberichten abstimmbar sein.

Rechnungsanforderungen richten sich nach den einschlägigen EU- und nationalen Regeln. Die Nutzung der spanischen Anlaufstelle kann für erfasste Umsätze die Rechnungsregeln des Identifikationsstaats relevant machen; lokale Umsätze außerhalb OSS bleiben nach dem Recht des jeweiligen Staates zu beurteilen. Eine Amazon-Gutschrift oder Bestellbestätigung ist nicht automatisch eine steuerlich vollständige Rechnung.

SII und Rechnungssoftware ab 2027

OSS/IOSS ändern nicht automatisch die SII-Pflicht. SII richtet sich nach den spanischen IVA-Regeln, beispielsweise nach monatlichem Abrechnungsstatus, REDEME, großer Unternehmenseigenschaft, IVA-Gruppe oder freiwilliger Option. Wer SII nutzt, übermittelt bestimmte spanische Rechnungsregister kurzfristig; Modelo 369 bleibt für die erfassten OSS-/IOSS-Umsätze dennoch bestehen.

Die spanischen Anforderungen an Rechnungssoftware nach dem Reglamento de sistemas informáticos de facturación sind nach derzeitiger Rechtslage noch nicht im Jahr 2026 verpflichtend umzusetzen. Durch Real Decreto-ley 15/2025 wurden die Anpassungsfristen auf 2027 verschoben:

  • Körperschaftsteuerpflichtige müssen ihre Systeme vor dem 1. Januar 2027 angepasst haben;
  • die übrigen betroffenen Unternehmer vor dem 1. Juli 2027.

Nach der aktuellen AEAT-Abgrenzung sind SII und das Rechnungssoftware-Regime für die eigenen erfassten Rechnungen grundsätzlich wechselseitig abgegrenzt. Unabhängig davon müssen Warenströme, OSS-Länderzuordnung und Steuersätze schon 2026 vollständig dokumentiert werden.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Direktversand von Mallorca nach Deutschland

Eine spanische S.L. versendet Sportzubehör ausschließlich aus Mallorca an deutsche Privatkunden. Die EU-weite Schwelle ist überschritten. Im dritten Quartal erzielt sie 10.000 Euro netto mit Produkten, für die im Beispiel ein deutscher Steuersatz von 19 Prozent gilt.

Die Lieferung wird in Deutschland besteuert. Die S.L. kann 1.900 Euro deutsche Umsatzsteuer im spanischen Union-OSS über Modelo 369 für das dritte Quartal erklären und bis 31. Oktober zahlen. Spanische Inlandsverkäufe gehören weiterhin in Modelo 303. Das Beispiel unterstellt, dass keine ermäßigten Sätze, Gutscheine oder Retourenkorrekturen vorliegen.

Beispiel 2: FBA-Lager in Deutschland

Die S.L. verbringt Ware im Wert von 40.000 Euro aus Spanien in ein deutsches FBA-Lager. Die Umlagerung wird nicht im Modelo 369 erklärt. Sie ist als innergemeinschaftliches Verbringen in Spanien und Erwerb in Deutschland zu erfassen; spanisches Modelo 303/349 und deutsche IVA-Registrierung sind zu prüfen.

Verkauft die S.L. anschließend aus diesem Lager an einen deutschen Privatkunden, ist das ein deutscher Inlandsumsatz in der deutschen Erklärung. Versendet sie aus demselben Lager an einen französischen Privatkunden, kann dieser Fernverkauf im spanischen Union-OSS erklärt werden. Die Lagerregistrierung in Deutschland bleibt bestehen.

Beispiel 3: IOSS-Sendung aus China nach Spanien

Ein Onlinehändler verkauft eine nicht verbrauchsteuerpflichtige Ware mit einem inneren Sendungswert von 100 Euro direkt aus China an einen Privatkunden in Madrid. Bei wirksamer IOSS-Registrierung wird die spanische IVA beim Checkout erhoben und monatlich im Modelo 369 erklärt. Die gültige IOSS-Nummer muss in der Zollanmeldung verwendet werden. Überschreitet der innere Wert 150 Euro, ist dieser Verkauf nicht über IOSS abzuwickeln; Einfuhr- und Lieferbesteuerung sind neu zu bestimmen.

Arbeitsfolge für Onlinehändler

  1. Alle Gesellschaften, Shops, Marktplatzkonten und IVA-Nummern erfassen.
  2. Für jedes SKU die Steuerklassifikation und möglichen Steuersätze je Verbrauchsstaat pflegen.
  3. Lagerorte und Warenumlagerungen täglich oder mindestens periodengerecht importieren.
  4. B2B-, B2C-, Plattform- und Eigenverbringungsfälle getrennt kennzeichnen.
  5. 10.000-Euro-Schwelle und freiwillige Ortswahl nur für tatsächlich qualifizierende Strukturen anwenden.
  6. Formulario 035 mit Betriebsstätten, Lagerstaaten und Identifikationsdaten aktuell halten.
  7. Modelo 369 mit 303, 349, Zoll- und ausländischen Erklärungen abstimmen.
  8. Vorsteuer je Staat dem richtigen Erstattungs- oder Abzugsweg zuordnen.
  9. Retouren und Korrekturen verbrauchsstaatbezogen überwachen.
  10. Zehnjährige OSS-/IOSS-Aufzeichnungen sowie Lager- und Transportnachweise sichern.

Typische Fehlentscheidungen

  1. OSS ersetzt jede ausländische Registrierung. Lagerhaltung, Eigenverbringen, Import oder lokale Umsätze können weiterhin Registrierungen auslösen.
  2. FBA-Umlagerungen im Modelo 369 erklären. Sie gehören grundsätzlich in lokale und innergemeinschaftliche Meldungen, nicht in OSS.
  3. Die 10.000-Euro-Schwelle trotz Auslandsbestand anwenden. Versand aus einem anderen Mitgliedstaat schließt die Vereinfachung aus.
  4. Immer 21 Prozent berechnen. Maßgeblich ist der Verbrauchsstaat und die konkrete Waren- oder Leistungsart.
  5. Amazon stets als Lieferer behandeln. Die gesetzliche Plattformfiktion greift nur in bestimmten Fällen.
  6. Im Modelo 369 Vorsteuer abziehen. Dort wird ausschließlich geschuldete Ausgangssteuer erklärt.
  7. Nullerklärung vergessen. Die Pflicht besteht während der Registrierung auch ohne Umsätze.
  8. 035 und 369 verwechseln. 035 steuert die Registrierung; 369 erklärt die laufenden Umsätze.
  9. Retouren global verrechnen. Korrekturen müssen dem ursprünglichen Verbrauchsstaat und Zeitraum zugeordnet werden.
  10. Rechnungssoftwarepflicht auf 2026 vorziehen. Die verkündeten Anpassungstermine liegen 2027; SII und sonstige Pflichten gelten davon unabhängig.

Häufige Fragen

Muss jeder spanische Onlineshop OSS nutzen?

Nein. OSS ist freiwillig. Ohne OSS muss der Unternehmer die erfassten Fernverkäufe jedoch grundsätzlich in den jeweiligen Verbrauchsstaaten erklären. Bei höchstens 10.000 Euro einschlägigem Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr kann bei einer reinen Ein-Staat-Struktur die Besteuerung im Niederlassungsstaat möglich bleiben; eine freiwillige Option zur Bestimmungslandbesteuerung bindet mindestens für zwei Kalenderjahre.

Kann eine spanische S.L. Verkäufe aus einem deutschen Lager über Spanien erklären?

Fernverkäufe aus Deutschland in einen anderen EU-Staat können über den spanischen Union-OSS laufen, wenn Spanien Identifikationsstaat ist. Deutsche Inlandsverkäufe, Warenzugänge und Eigenverbringungen bleiben dagegen in Deutschland zu erklären.

Wird Amazon bei FBA automatisch zum Steuerschuldner?

Nein. FBA ist zunächst eine Logistikleistung. Die Plattform gilt nur in den gesetzlich genannten Fällen als Lieferer, etwa bei bestimmten Kleinsendungsimporten oder EU-Lieferungen eines nicht in der EU ansässigen Verkäufers an Verbraucher.

Kann IOSS für eine Sendung über 150 Euro genutzt werden?

Nein. Maßgeblich ist der innere Wert der Sendung; er darf 150 Euro nicht übersteigen. Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind unabhängig vom Wert ausgeschlossen.

Wann ist das Modelo 369 fällig?

Union-OSS und Non-Union-OSS werden quartalsweise, IOSS monatlich erklärt. In allen Fällen steht der gesamte folgende Kalendermonat zur Verfügung. Eine Erklärung ist auch ohne erfasste Umsätze erforderlich, solange die Registrierung besteht.

Wo wird Vorsteuer aus Amazon-Lagerkosten abgezogen?

Nicht im Modelo 369. Je nach Staat und Registrierung erfolgt der Abzug in der lokalen Umsatzsteuererklärung oder über das Erstattungsverfahren, für einen in Spanien ansässigen Unternehmer in einem anderen EU-Staat gegebenenfalls über Modelo 360.

Muss ein ausländisches Lager im Formulario 035 angegeben werden?

Die AEAT verlangt die Aktualisierung registrierungsrelevanter Daten, darunter feste Niederlassungen und IVA-Nummern anderer Mitgliedstaaten. Unabhängig von der Einordnung als feste Niederlassung sind neue Lagerstaaten und lokale IVA-Nummern auf ihre 035-Relevanz zu prüfen und spätestens innerhalb der Änderungsfrist zu melden.

Ersetzt Modelo 369 das Modelo 349?

Nein. Das Modelo 349 bleibt insbesondere für innergemeinschaftliche Warenbewegungen, Lieferungen, Erwerbe und bestimmte Dienstleistungen relevant. OSS betrifft nur die dafür vorgesehenen B2C-Umsätze.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Die ab 2027 geltenden Rechnungssoftwaretermine sind ausdrücklich als künftig bezeichnet.